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Steuerliche Behandlung von Krypto Assets Unter Berücksichtigung der aktuellen Informationen bis zum 20.05.2021 Mai, 2021
Krypto-Assets stellt den Überbegriff von auf Blockchain basierenden Investitionsmöglichkeiten dar. Zu den wohl bekanntesten zählen neben Bitcoin, Ethereum und Ripple. Da es sich um kein anerkanntes gesetzliches Zahlungsmittel (Währung) handelt, spricht man nicht von Kryptowährung sondern eigentlich von Krypto-Assets. Grundsätzlich können Krypto-Assets im Privat- als auch Betriebsvermögen gehalten werden. Sie zählen zu den sonstigen (unkörperlichen) nicht abnutzbaren Wirtschafsgütern. © 2021 Crowe Global 2
Krypto-Assets im Privatvermögen JA NEIN • Krypto-Assets werden an andere Marktteilnehmer (z.B. Privatpersonen) verliehen • Regelfall: keine zinstragende Veranlagung • Für Verleihung auf bestimmte Zeit: zeitanteilig zusätzliche • Steuerpflicht kann eintreten, wenn: Zeitraum zwischen Einheit der Krypto-Assets zugesagt = „Zinsen“ Anschaffung und Veräußerung des Assets weniger als ein • Einkünften aus Kapitalvermögen: realisierten Jahr beträgt = Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG Wertänderungen bei den Krypto-Assets unterliegen • Spekulationseinkünfte sind mit progressiven Steuertarif von Sondersteuersatz von 27,5% (unabhängig von der bis zu 55% zu besteuern Behaltedauer). • Ausnahme: < 440,00 EUR pro Kalenderjahr • Ermittlung der Anschaffungskosten: gleitende • Verkauf nach dem Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist = Durchschnittspreis ist heranzuziehen Steuerfrei • . © 2021 Crowe Global Zinstragende Veranlagung 3
Fakten Privatvermögen 01 02 03 Zwei Faktoren Als Verkauf gilt Bemessungs- Abhängigkeit grundlage Besteuerung hängt ab von: • Konvertierung eines Krypto-Assets in eine Anschaffungskosten und • Gewinnerzielung Fiat-Währung (EUR, USD, etc.) Werbungskosten (Kosten die • Behaltedauer • Kauf eines Produkts oder einer aus Anschaffung und Erhalt Dienstleistung mit Krypto-Assets bis Verkauf erwachsen) • Tausch eines Krypto-Assets gegen ein müssen Verkaufserlös anderes gegenübergestellt werden Praktischer Hinweis: Entsteht beim Tausch zweier Krypto-Assets ein hoher Gewinn sollte die geschuldete Steuer stets liquide am Bankkonto zur Verfügung stehen. Bei eventuellen Wertverlusten des noch gehaltenen Krypto-Assets besteht sonst das Risiko, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden kann. © 2021 Crowe Global 4
Zeitliche Zuordnung Verkauf Lückenlose Zuordnung möglich = • Anschaffung von Krypto-Assets zu unterschiedlichen Zeitpunkten oder Tageskursen („Tranchen“) beliebige Veräußerungsreihenfolge möglich • Lückenlose Zuordnung der Anschaffungskosten und – zeitpunkte relevant • Empfehlung: Dokumentation, da sonst Schätzung Lückenlose Zuordnung nicht möglich = Finanzbehörde älteste Krypto-Assets gelten als zuerst verkauft (FIFO- Methode). Verlustverwertung Verluste aus Spekulationsgeschäften: nur mit anderen positiven Einkünften anderer Spekulationsgeschäfte im selben Steuerjahr ausgleichbar • horizontaler Verlustausgleich möglich, Insgesamter Verlust aus Spekulationsgeschäften in einem Jahr: kein vertikaler Verlustausgleich nicht möglich Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen möglich • Verlustvortrag nicht möglich Sonderregelung zinstragender Krypto-Assets: Verluste können mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen (zB Dividenden) ausgeglichen werden. © 2021 Crowe Global 5
Bewertungsvorschriften und steuerliche Fakten • Bewertung nach EStG bzw. UGB • Aktivierung in der Bilanz • Zuordnung zum Anlage- (längere • Bewertung zum Stichtag Behaltedauer) oder Umlaufvermögen (zb • Kursgewinne oder –verluste sind in der Gewinnermittlung spekulative Zwecke) zu berücksichtigen • Folgebewertung im Umlaufvermögen = • Transaktionskosten bei entgeltlichem strenges Niederstwertprinzip Erwerb zählen zu Anschaffungskosten, laufende • Problem: hohe Wertschwankungen können Depotgebühren = Aufwand zu hohen außerplanmäßigen Abschreibungen • keine expliziten Angabepflichten speziell führen für Krypto-Assets und zugehörige Transaktionen Betriebs- • Steuerlich wirksame Ab- und vermögen • generelle Verlustausgleichsmöglichkeit: Zuschreibungen können entstehen; durch Handel mit Kryptowährungen maßgebend = aktueller Tageswert insgesamt Verlust = zeitlich unbegrenzt in • Unternehmen: 25% KöSt auf entstehende Folgejahre vorgetragbar Kursgewinne/verluste sind zu berücksichtigen • Umsatzsteuer: keine Differenzierung zu • Sonderfall zinstragende Krypto-Assets: Entgelten in gesetzlichen Währungen Sondersteuersatz wie im Privatvermögen • Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln (außer betr. Haupttätigkeit) in Krypto-Asstes = umsatzsteuerfrei © 2021 Crowe Global 6
Sonderthemen „Airdrop“ (z. B. aus Marketing-Zwecken von Kryptobörsen): Anschaffungskosten sind 1 Airdrop mit € 0 anzusetzen. Nachfolgender Verkauf nach Haltedauer von über einem Jahr ist steuerfrei. Erwerbsdatum und Kosten müssen dem neuen Besitzer mitgeteilt werden Verkauf durch neuen Eigentümer innerhalb eines Jahres (ab ursprgl. Erwerbsdatum) 2 Schenkung = Steuer zu deklarieren, kein steuerpflichtiges Ereignis für beide Parteien Schenkungsmeldungspflichten des § 121a BAO ist zu beachten. Verlust Private Keys = kein Zugriff auf die zugeordnete Wallet mehr möglich – Krypto Assets Verlust eines 3 Private Keys sind auf ewig verloren. Steuerlich ist Totalverlust abesetzbar Veräußerungsverlust: Werte der Krypto-Assets zum Zeitpunkt der Anschaffung. Schaffen von Schaffung von Krypto-Assets („Mining“) ist grdstzl gewerbliche Tätigkeit mit entprechenden 4 Krypto-Assets (Mining) steuerlichen Konsequenzen. Gleiche Behandlung wie Schaffung anderer Wirtschaftsgüter. Betreiben 5 Krypto-Asset- Betreiben eines Krypto-Asset-Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld Krypto-Assets beziehen kann, ist grdstzl gewerbliche Tätigkeit mit entsprechenden steuerlichen Geldautomat Konsequenzen. © 2021 Crowe Global 7
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