SteuertippS für eltern - Wer Kinder hat, Kann jeden euro gut brauchen

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SteuertippS für eltern - Wer Kinder hat, Kann jeden euro gut brauchen
Steuertipps
für Eltern
Wer Kinder hat, kann jeden Euro gut brauchen

                           Gerechtigkeit muss sein
Steuertipps für Eltern
Wenn Sie nach der Karenz in den Beruf zurückkehren,
können Sie sich Geld vom Finanzamt zurückholen. Es
zahlt sich aus, die ArbeitnehmerInnenveranlagung durch-
zuführen, wenn Sie
■■ nicht das ganze Jahr durchgehend gearbeitet haben,
■■ keine Lohnsteuer, aber Sozialversicherungsbeiträge
   bezahlen,
■■ AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn sind,
■■ den Mehrkindzuschlag beantragen können,
■■ Unterhalt für ein Kind zahlen, oder
■■ Ausgaben haben, die Sie steuerlich geltend machen
   können.

Übrigens, auch wenn Ihr Nachwuchs schon etwas größer
ist: Die ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie für fünf
Jahre rückwirkend machen.

Wiedereinstieg in den Beruf während eines
Kalenderjahres

Bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer wird
davon ausgegangen, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber oder Ihre
Arbeitgeberin das ganze Jahr Einkommen ausbezahlt.
Wenn Sie nur einen Teil des Jahres arbeiten, dann ist
die monatlich bezahlte Lohnsteuer im Vergleich zu Ihrem
tatsächlichen Jahreseinkommen zu hoch. Durch die Ar-
beitnehmerInnenveranlagung wird Ihr für einen Teil des
Jahres erhaltenes Einkommen auf das gesamte Kalender-
jahr verteilt und die Lohnsteuer dafür neu berechnet. Das
ergibt im Regelfall eine Steuergutschrift, selbst wenn Sie
steuerlich nichts geltend machen können.

Geringes Einkommen

Wenn Ihr Einkommen so gering ist, dass Sie keine Lohn-
steuer dafür bezahlen müssen (z. B. wegen einer Teilzeitbe-
schäftigung), Sie aber Sozialversicherungsbeiträge zahlen,
dann haben Sie Anspruch auf die sogenannte Negativ-
steuer. Diese erhalten Sie, wenn Sie die ArbeitnehmerIn-
nenveranlagung durchführen. Die Höhe der Negativsteuer
beträgt 10% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal

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jedoch 110 € pro Kalenderjahr. Weiters erhöht sich die
Negativsteuer auf 18% der Sozialversicherungsbeiträge
bzw. maximal 400 € jährlich durch den Pendlerzuschlag.
Bedingung ist aber, dass Sie für zumindest einen Monat
die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen
und dieses in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend
machen. Als PendlerIn gelten Sie, wenn Sie an wenigstens
4 Tagen im Monat eine Fahrtstrecke von mehr als 20 km
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen bzw.,
wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht,
einen Arbeitsweg von mehr als 2 km haben.

Zudem können Sie sich den Alleinverdiener- bzw. Allein-
erzieherabsetzbetrag (vgl. weiter unten) als Negativsteuer
auszahlen lassen, wenn für mindestens ein Kind mehr als
6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird.

Als ausschließlich freie DienstnehmerIn, Werkvertragneh-
merIn oder PensionistIn erhalten Sie zwar keine Negativ-
steuer auf Ihre Sozialversicherung, den Alleinverdiener-
oder Alleinerzieherabsetzbetrag können Sie sie dennoch
ausbezahlt bekommen.

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetz-
betrag

Den Alleinverdienerabsetzbetrag können Sie beantragen,
wenn
■■ Sie mehr als 6 Monate verheiratet sind, in einer ein-
    getragenen Partnerschaft oder einer eheähnlichen
    Gemeinschaft leben,
■■ Sie oder Ihr (Ehe)Partner bzw. Ihre (Ehe)Partnerin für
    mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbei-
    hilfe beziehen und
■■ Ihr (Ehe)Partner bzw. Ihre (Ehe)Partnerin nicht mehr
    als 6.000 € jährlich verdient.

Zum Einkommen Ihres (Ehe)Partners bzw. Ihrer (Ehe)
Partnerin zählen sämtliche steuerpflichtige Bezüge sowie
das Wochengeld.

Den Alleinerzieherabsetzbetrag können Sie beantragen,
wenn Sie im betreffenden Kalenderjahr
■■ mehr als sechs Monate nicht verheiratet sind, in einer
eingetragenen Partnerschaft oder einer eheähnlichen
      Gemeinschaft leben und
■■   für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Fami-
      lienbeihilfe beziehen.

Als AlleinverdienerIn bzw. AlleinerzieherIn bekommen Sie
494 € jährlich von der Steuer abgezogen. Der Absetzbetrag
erhöht sich beim zweiten Kind um 175 € und bei jedem
weiteren Kind um zusätzlich 220 € jährlich.

 WICHTIG:
 Sie müssen die Absetzbeträge immer in Ihrer Arbeit-
 nehmerInnenveranlagung beantragen, selbst wenn die
 Lohnverrechnung sie bereits berücksichtigt hat.

Mehrkindzuschlag

Den Mehrkindzuschlag erhalten Sie, wenn Sie im betref-
fenden Kalenderjahr zumindest zeitweise für mehr als
zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und das
Familieneinkommen nicht mehr als 55.000 € jährlich
beträgt. Der Mehrkindzuschlag beträgt 20 € monatlich für
das dritte und jedes weitere Kind.

Unterhaltsabsetzbetrag

Wenn Sie für Kinder Unterhalt zahlen, dann haben Sie An-
spruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Voraussetzung ist,
dass Ihre Kinder nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt
leben und dass weder Sie noch Ihr (Ehe-)Partner bzw. Ihre
(Ehe-)Partnerin Familienbeihilfe dafür erhalten. Die Höhe
des Unterhaltsabsetzbetrags ist nach der Anzahl der unter-
haltsberechtigten Kinder gestaffelt und beträgt monatlich:
 für das erste Kind                           29,20 €
 für das zweite Kind                          43,80 €
 für das dritte und jedes weitere Kind        58,40 €

Kinderfreibetrag

Sie können auch den Kinderfreibetrag beantragen. Hierbei
kann für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate Familien-
beihilfe bezogen wird, ein Freibetrag von 220 € jährlich
geltend gemacht werden. Beantragen beide Elternteile den
Kinderfreibetrag für dasselbe Kind, dann beträgt dieser
132 € jährlich pro Elternteil.

Wenn Sie mehr als sechs Monate Anspruch auf den
Unterhaltsabsetzbetrag haben, dann können Sie einen
Kinderfreibetrag von 132 € jährlich geltend machen.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können Sie als außergewöhnliche
Belastungen ohne Selbstbehalt von der Steuer absetzen.
Dies gilt für Kinder, für die Sie mehr als sechs Monate
Anspruch auf Familienbeihilfe oder den Unterhaltsabsetz-
betrag haben und die bis zum Beginn des betreffenden
Kalenderjahrs das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben bzw. bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem sind die
steuerlich anerkannten Kinderbetreuungskosten mit einem
Betrag von 2.300 € jährlich pro Kind begrenzt. Dieser
Betrag wird nicht durch Zuschüsse des Arbeitgebers bzw.
der Arbeitgeberin für die Kinderbetreuung gekürzt, sofern
nicht sämtliche Kosten bereits durch derartige Zuschüsse
abgedeckt sind. Darüber hinaus können Kosten, für die be-
reits ein Zuschuss erhalten wurde, nicht abgesetzt werden.

Unter Aufwendungen für die Kinderbetreuung fallen Kosten
der Betreuung, inklusive der Verpflegungskosten und des
Bastelgeldes, nicht aber Fahrtkosten zur Betreuungsein-
richtung oder private Schulgelder. Wichtig ist, dass Ihr
Kind in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
oder durch pädagogisch qualifizierte Personen, die nicht
dem gemeinsamen Haushalt angehören, betreut wird. Als
pädagogisch qualifizierte Personen gelten alle, die das
16. Lebensjahr vollendet haben und einen Nachweis einer
Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung
erbringen. Welche Kurse hierfür anerkannt werden, ist
auf der Website des Ministeriums für Familie und Jugend
ersichtlich (www.bmfj.gv.at unter dem Schwerpunkt Fa-
milie/Kinderbetreuung).

Betreuungskosten, die über den Höchstbetrag hinausge-
hen oder für Kinder, welche das 10. Lebensjahr bereits
vollendet haben, können in der Regel nur von Alleinerzie-
herInnen geltend gemacht werden. Diese fallen unter die
außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt und wir-
ken sich daher erst aus, wenn die geltend zu machenden
Aufwendungen eine bestimmte Grenze, den sogenannten
steuerlichen Selbstbehalt, überschreiten.

Weitere Außergewöhnliche Belastungen

Darunter fallen finanzielle Belastungen, wenn Ihr Kind
auswärts eine Berufsausbildung macht bzw. wenn Ihr Kind
eine Behinderung aufweist.

Für eine auswärtige Berufsausbildung Ihres Kindes steht
Ihnen für jeden angefangenen Ausbildungsmonat ein
Freibetrag von 110 € zu. Wenn die Ausbildung das ganze
Kalenderjahr dauert, dann können Sie diesen Freibetrag
auch für die Ferienzeit beanspruchen. Voraussetzung für
die Geltendmachung ist jedoch, dass im Einzugsbereich
zum Wohnort keine gleichwertige Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Generell versteht man darunter eine Entfernung
von 80 km. Beträgt die Entfernung der einfachen Weg-
strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte weni-
ger als 80 km, dann steht Ihnen der Freibetrag nur unter
bestimmten Voraussetzungen zu.

Darüber hinaus können Sie Aufwendungen im Zusam-
menhang mit einer Behinderung oder besonderen Diät-
verpflegung Ihres Kindes absetzen. Generell gilt, dass die
Behinderung bzw. Notwendigkeit einer speziellen Diät vom
Sozialministeriumservice bestätigt werden muss (nähere
Informationen dazu erhalten Sie unter www.sozialmini-
steriumservice.at). Beträgt der Grad der Behinderung
weniger als 25%, dann können die Aufwendungen nur
als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt gel-
tend gemacht werden. Absetzbar sind in diesem Fall die
tatsächlichen Kosten (Arztkosten, Medikamente, usw.)
abzüglich erhaltener Pflegegelder. Muss Ihr Kind z. B.
wegen Zucker, Zöliakie oder einer inneren Krankheit Diät

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halten, dann können Pauschalbeträge für Diätverpflegung
geltend gemacht werden. Diese sind abhängig von der Art
der zugrunde liegenden Krankheit und betragen zwischen
42 € und 70 € monatlich.

Hat Ihr Kind eine Behinderung zwischen 25% und 49%
und daher keinen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe,
wird je nach Grad der Behinderung ein Pauschalbetrag
(abzüglich Pflegegeld) zwischen 75 € und 243 € jährlich
gewährt. Zusätzlich absetzbar sind
■■ oben erwähnte pauschale Freibeträge für eine Diät-
   verpflegung
■■ Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel

Beziehen Sie erhöhte Familienbeihilfe, weil die Behinde-
rung über 50 % liegt, steht Ihnen ein pauschaler Freibetrag
von 262 € monatlich (abzüglich Pflegegeld) zu. Darüber
hinaus können Sie
■■ Schulgeld für eine Sonder- bzw. Pflegeschule oder
   Behindertenwerkstätte
■■ Kosten der Heilbehandlung und Hilfsmittel absetzen.

Sie haben jedoch stets die Möglichkeit, anstelle der
genannten Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten
im nachgewiesenen Ausmaß abzüglich des Pflegegelds
geltend zu machen.

 WICHTIG:
 Nachdem Sie die ArbeitnehmerInnenveranlagung ein-
 gereicht haben, wird der Einkommensteuerbescheid
 vom Finanzamt zugeschickt. Überprüfen Sie alle von
 Ihnen geltend gemachten Ausgaben und auch ob der
 Alleinverdiener-/Alleinerzieher- oder Unterhaltsab-
 setzbetrag sowie der Kinderfreibetrag berücksichtigt
 worden sind. Sind Sie mit dem Einkommensteuerbe-
 scheid nicht einverstanden (z.B.: weil Ausgaben oder
 Absetzbeträge fehlen), dann können Sie innerhalb
 eines Monats ab Zustellung des Bescheides dagegen
 Beschwerde einlegen. Musterbriefe dazu gibt es unter
 wien.arbeiterkammer.at.
Wichtige Info
In diesem Faltprospekt können wir nur die allgemeinen
Bestimmungen erklären und einen Überblick geben. De-
tailinfos finden Sie in unserer Broschüre Steuer sparen.
Diese können Sie unter (01) 310 00 10 358 bestellen.
Besuchen Sie uns auch auf wien.arbeiterkammer.at.
Alle aktuellen AK Broschüren finden Sie im Internet zum
Bestellen und Download
n wien.arbeiterkammer.at/publikationen
Weitere Bestellmöglichkeiten:
n E-Mail: bestellservice@akwien.at
n Bestelltelefon: (01) 501 65 401
Diese Broschüre erhalten Sie unter (01) 310 00 10 501
Artikelnummer 501

                                          wien.arbeiterkammer.at

                                                                          

7. korrigierte Auflage Jänner 2015

Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien. 1040 Wien.
Telefon (01) 501 65 0
Offenlegung gem. § 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum
Grafik: W. Löffler
AK Wien Zulassungsnummer: 02Z34648 M
Hersteller: Druckerei Walla, 1050 Wien
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