Mehr Durchblick im "Steuer-Dschungel": Tipps für die optimale Arbeitnehmerveranlagung 2012

Die Seite wird erstellt Viona Riedl
 
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Mehr Durchblick im „Steuer-Dschungel“: Tipps für die
optimale Arbeitnehmerveranlagung 2012

Wer zahlt schon gerne Steuern? Es ist schon ärgerlich wenn man sich bewusst
wird wie viel vom hartverdienten Einkommen eigentlich an das Finanzamt geht.
Das muss nicht sein. Viele Steuerzahler wissen nicht, dass sie jedes Jahr dem
Finanzamt regelrecht bares Geld schenken. Aus dem einfachen Grund weil kein
Steuerausgleich gemacht wird. Zu abschreckend und verwirrend ist der
Dschungel aus Paragraphen, Formularen, Absetzbeträgen und Sonderregeln.
Dabei ist die so genannte Arbeitnehmerveranlagung absolut keine Hexerei!
Kühlen Kopf bewahren, mit den folgenden Tipps Schritt für Schritt Licht ins
Dunkel bringen und bares Geld aufs eigene Konto zurückholen:

In den folgenden Absätzen erklären wir die Bedeutung der Fachbegriffe
„Arbeitnehmerveranlagung“, „Absetz- und Freibeträge“, sowie den Umgang mit
einer Steuererklärung und worauf zu achten ist.

1. Definition Arbeitnehmerveranlagung

Das was in der Umgangssprache oft als “Steuerausgleich” bezeichnet wird heißt
im Fachterminus offiziell “Arbeitnehmerveranlagung”. Die
Arbeitnehmerveranlagung ist zu beantragen und bewirkt, dass die Steuer auf das
betreffende Jahreseinkommen neu berechnet wird. Unter bestimmten
Voraussetzungen kann sich nach Abschluss aller Berechnungen eine
Steuerrückvergütung ergeben.

Eine Rückzahlung vom Finanzamt ist zu erwarten wenn...
-…man monatlich unterschiedlich hohe Bezüge erhalten hat.
-…man während des Jahres den Job gewechselt hat.
-…man nicht das ganze Jahr beschäftigt war.
-…man so wenig verdient, dass man Anspruch auf eine Steuergutschrift hat.
-…man Anspruch auf bestimmte Absetzbeträge für Alleinverdiener, Alleinerzieher,
Mehrkindzuschlag, oder die Pendlerpauschale, besteht, diese aber in der
laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurden.
-…man Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen
angefallen sind, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt sind.

2. Grundsätze: Was kann den Steuerausgleich beeinflussen?

1. Absetzbeträge, die zur Gänze von der zu zahlenden Steuer abgezogen
werden: z.B. Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag,
Unterhaltsabsetzbetrag.
2. Freibeträge: Darunter fallen Kinderfreibetrag, Sonderausgaben,
Werbungskosten, Pendlerpauschale oder außergewöhnliche Belastungen. Diese
Beträge verringern nur die zu zahlende Steuer und nicht das Einkommen.

3. Wo wird die Arbeitnehmerveranlagung beantragt?

- Der Antrag kann online unter www.finanzonline.at ausgefüllt werden. Hierfür
muss man aber im Vorfeld vom Finanzamt per E-Mail oder Brief die persönlichen
Zugangsdaten anfordern.
- Oder man geht direkt zum Finanzamt des Wohnsitzes: Dafür benötigt man
das Formular L1 bzw. L1k für Kinder-Absetzposten (ein Formular pro Kind).

4. Zeitrahmen: Wie lange kann die Arbeitnehmerveranlagung beantragt
werden?

Für den Steuerausgleich hat man fünf Jahre lang Zeit mit der Ausnahme der
Pflichtveranlagung.

ACHTUNG: Zwar sind beim Einreichen der Formulare keine Belege beizulegen,
diese müssen aber dennoch über sieben Jahre aufbewahrt werden, da das
Finanzamt diese nachfordern kann.

5. Kann es sein, dass man durch die Arbeitnehmerveranlagung eine
Nachforderung erhält?

Ein Nachforderungsbescheid kann durchaus eintreffen. Wenn das passiert kann
man jedoch seine Arbeitnehmerveranlagung (ausgenommen Pflichtveranlagung)
binnen eines Monats schriftlich zurückziehen und muss somit auch nichts
nachzahlen.

6. Wann ist ein Steuerausgleich verpflichtend?

      Wenn man im abgelaufenen Kalenderjahr zwei oder mehr
       lohnsteuerpflichtige Bezüge hatte.
      Wenn man Krankengeld von der Krankenkasse erhalten hat.
      Wenn man im Unternehmen einen Freibetragsbescheid abgegeben hat.
      Wenn man z.B. den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag oder die
       Pendlerpauschale in Anspruch genommen hat, obwohl die
       Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren.
      Wenn man Bezüge aus dem Insolvenzfonds erhalten hat.
      ACHTUNG: Das Zeitlimit für die genannten Fälle ist der 30. September des
       Folgejahres!
      Wenn man neben dem lohnsteuerpflichtigen Einkommen zusätzliche
       Einkünfte von mehr als 730 Euro bezogen hat (z.B. Selbständigkeit,
       Mieteinnahmen, Landwirtschaft). In diesen Fällen ist die
       Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres einzureichen
       (über FinanzOnline bis 30. Juni).

7. Wann kann man den Alleinverdiener-Absetzbetrag geltend machen?

Hier sind mehrere Bedingungen zu erfüllen: 1. Wenn man im Jahr 2012 für
mindestens ein Kind länger als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen hat. 2.
Wenn man in einer Ehe/Lebensgemeinschaft/eingetragenen Partnerschaft gelebt
hat. 3. Wenn der Partner nicht mehr als 6.000 Euro verdient hat.

Weitere Infos, wie man die Einkommensgrenzen für den “Zuverdienst” berechnet
hier (unter “ABSETZBETRÄGE”).
ACHTUNG: Der Absetzbetrag muss jedes Jahr neu beantragt werden!
8. Was ist der Alleinerzieherabsetzbetrag?

Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann von allen Alleinstehenden (ledig,
geschieden, verwitwet) geltend gemacht werden die im betreffenden Jahr
mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen haben. Die Höhe der
Berechnung ist analog zum Alleinverdiener-Absetzbetrag (vorheriger Punkt).

9. Existiert ein Mehrkindzuschlag?

Ja. Der Mehrkindzuschlag (20 Euro pro Monat für das dritte und jedes weitere
Kind) steht zu, wenn für mehr als zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde
und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner im Vorjahr 55.000
Euro nicht überstiegen hat.

10. Kann man Unterhaltszahlungen im Zuge des Steuerausgleichs
geltend machen?

Ja, das ist möglich. Wenn man Alimente für Kinder bezahlt beträgt der
Absetzbetrag für das erste Kind 29,20 Euro, für das zweite Kind 43,80 Euro und
ab dem dritten Kind (und für jedes weitere Kind) 58,40 Euro. Für jedes Kind, für
das mehr als sechs Monate Familienbeihilfe im Kalenderjahr bezogen wurde,
können 220 Euro geltend gemacht werden.

Tipp: Bezahlen beide Elternteile Lohnsteuer, können beide den Kinderfreibetrag
geltend machen. Dieser beläuft sich dann auf 132 Euro pro Elternteil.
Tipp: 132 Euro Kinderfreibetrag stehen auch zu, wenn im Jahr für mehr als
sechs Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

11. Was sind “Topf-Sonderausgaben”?

Hierbei handelt es sich um Sonderausgaben mit Höchstbetrag. Will man “Topf-
Sonderausgaben” abschreiben, müssen die Aufwendungen 240 Euro übersteigen.
Ein Viertel des beantragten Betrages ist dann absetzbar. ACHTUNG: Ab einem
Jahreseinkommen von mehr als 36.400 Euro vermindert sich der abschreibbare
Betrag. Ab einem Betrag von 60.000 Euro entfällt die Abschreibe-Möglichkeit
ganz. Unter die „Topf-Sonderausgaben“ fallen:

      Personenversicherungen
      Wohnraumbeschaffung und -sanierung
       (mehr Infos dazu hier unter Punkt “ABSETZBETRÄGE”)

12. Wie lauten die Höchstbeträge für “Topf-Sonderausgaben”?

- 2.920 Euro ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
- 5.840 Euro mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag.
- 1.460 Euro zusätzlich, wenn für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für
mindestens drei Kinder bezogen wurde (eingerechnet sind Kinder, für die
Alimente zu zahlen sind).

13. für welche Sonderausgaben existiert kein Höchstbetrag?

      Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung.
       und Nachkauf von Versicherungszeiten.
      Kirchenbeiträge bis 400 Euro (ab 2012) pro Jahr.
      Spenden an begünstigte Spendenempfänger bis maximal zehn Prozent des
       Vorjahreseinkommens.

14. Was sind “Werbungskosten”?

Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die unmittelbar mit der Berufsausübung
zusammenhängen. Will man Werbungskosten steuerlich geltend machen, muss
der Betrag höher als 132 Euro im Jahr sein. Dieser Betrag wird automatisch bei
der Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigt. Darunter fallen unter anderem
(mehr hier unter “BEISPIELE FÜR WERBUNGSKOSTEN”):

      Gewerkschaftsbeitrag, Betriebsratsumlage.
      Berufliche Fahrt- und Reisekosten.
      Kosten für typische Berufskleidung und deren Reinigung.
      Fachliteratur.
   Arbeitsmittel und Werkzeuge (z.B. Computer).
      Ausgaben für Bewerbungen um einen Job.

15. Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit und Pendlerpauschale

Verkehrsabsetzbetrag. Aufwände dieser Art sind grundsätzlich mit dem
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 € jährlich abgegolten. Dieser wird
automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt. Unter
bestimmten Voraussetzungen kann zusätzlich auch eine Pendlerpauschale
beantragt werden:

Richtlinien Pendlerpauschale. Hier ist zwischen der „Kleinen
Pendlerpauschale“ und der „Großen Pendlerpauschale“ zu unterscheiden.

   1. Hat man das Anrecht auf die “Kleine Pendlerpauschale” kann bei Strecken
       von:
   -   20-40 Kilometern 696 Euro Freibetrag geltend gemacht werden, bei
   -   40-60 Kilometern 1.356 Euro und bei
   -   mehr als 60 Kilometern 2.016 Euro.

   2. Bei der “Großen Pendlerpauschale” gelten folgende Werte:
       - 372 Euro   (2-20 km)
       - 1.476 Euro (20-40 km)
       - 2.568 Euro (40-60 km)
       - 3.672 Euro (ab 60 km)

16. Was ist als “Außergewöhnliche Belastung” zu werten?

Mit Abzug eines Selbstbehaltes:

      Krankheitskosten (auch Kur, Pflegeheim, Zahnarzt, Prothesen, Hörgeräte)
      Begräbnis- und Grabkosten von je maximal 4.000 Euro, sofern diese nicht
       durch den Nachlass gedeckt sind.
Ohne Abzug eines Selbstbehaltes:

     Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr (bei
      erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr) durch private und
      öffentliche Einrichtungen oder durch pädagogisch qualifizierte Personen bis
      2.300 Euro pro Kind und Jahr (NEU: Auch Verpflegungs- und Bastelgeld)
      Voraussetzung: Familienbeihilfe oder Unterhaltsabsetzbetrag (Punkt 7) für
      mehr als sechs Monate pro Jahr. Das Kind darf sich dafür nicht ständig
      außerhalb des EU-/EWR-Raumes oder der Schweiz aufhalten.
     Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (110 Euro/Monat)
     Unterhalt für im Ausland lebende haushaltszugehörige Kinder in Höhe von
      50 Euro pro Kind und Monat.
     Krankheitskosten bei einer Erwerbsminderung von mindestens 25 Prozent.
      Auch die Kosten einer Heilbehandlung (Arzt-, Spitals-, Kur-, Therapie- und
      Medikamentenkosten) und einer Diätverpflegung können abgesetzt
      werden. (Auszüge, vollständige Informationen unter
      www.arbeiterkammer.com/steuer.htm)

17. Unter welchen Umständen kann man eine Steuergutschrift bzw.
„Negativsteuer“ geltend machen?

     Arbeitnehmer/-innen, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer
      zahlen müssen (ab 2010: unter 1.205,09 brutto monatlich) wenig
      verdient, bekommen über die Arbeitnehmerveranlagung bis zu 110 Euro
      vom Finanzamt rückerstattet (Negativsteuer). Voraussetzung dafür ist,
      dass die Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sind.
     Der Betrag kann sich auf 251 Euro erhöhen, wenn Anspruch auf
      Pendlerpauschale besteht.
     Personen, die Anspruch auf Alleinverdiener- oder
      Alleinerzieherabsetzbetrag haben, diesen aber nicht oder nicht zur Gänze
      nutzen können (wenn keine Lohnsteuer bezahlt wird oder diese niedriger
      ist als der zustehende Absetzbetrag ist), bekommen den Absetzbetrag
      samt Kinderzuschlägen auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.
18. Gibt es eine “Checklist” für die persönliche
Arbeitnehmerveranlagung 2012?

Ja. Die Arbeiterkammer Salzburg bietet diesen Service. Hier Punkt für Punkt
durchgehen und Geld vom Finanzamt zurückholen!

Quellen und weiterführende Links:

www.arbeiterkammer.com/steuer.htm,

www.bmf.gv.at/Steuern/TippsfrdieArbeitneh_7636/_start.htm

www.wirtschaft.at

www.karriere.at/blog/steuerausgleich-2011.html,
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