Strategische Leitsätze (Stand Juli 2021) - Spitex Muri
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Strategische Leitsätze (Stand Juli 2021)
Der Vorstand hat sich in den Monaten August bis Oktober 2019 mit der Strategie der
Spitex Muri und Umgebung auseinander gesetzt. Zuerst wurden die zentralen Werte
unserer Spitex ausgearbeitet und eine SWOT-Analyse zu den Stärken, Schwächen,
Chancen und Risiken durchgeführt. Auf dieser Basis wurden anschliessend die
strategischen Leitsätze entwickelt, die im Folgenden festgehalten sind:
Grundhaltung
§ Wir kommunizieren transparent und offen.
§ Wir pflegen einen respektvollen und wertschätzenden Umgang untereinander
und mit unseren Klienten.
§ Wir sind flexibel und reagieren auf neue Veränderungen.
§ Wir sind ein verlässlicher Partner und handeln professionell und unkompliziert.
Personal
§ Wir sind eine attraktive Arbeitgeberin.
§ Wir wertschätzen unsere Mitarbeitenden und handeln dementsprechend.
§ Wir fördern und fordern unsere Mitarbeitenden.
§ Wir sind als Team unterwegs.
Kooperationen und Partner
§ Wir sind ergebnis-offen gegenüber Kooperationen.
§ Zusammenarbeit mit Gemeinden:
o Wir setzen alles daran, das Vertrauen unserer Vertragsgemeinden zu
erhalten und weiter auszubauen. Wir kommunizieren proaktiv.
o Wir handeln kostenbewusst und unternehmerisch.
Qualität
§ Wir stellen unsere Klienten in den Mittelpunkt unserer Dienstleistungen. Auf
ihre Bedürfnisse gehen wir individuell ein. Eine menschliche Grundhaltung ist
unsere Basis.
§ Wir erbringen unsere Dienstleistungen in einer hohen Qualität und sind dabei
bestrebt, möglichst betriebswirtschaftlich zu arbeiten.
§ Wir streben bei der Einsatzplanung einen möglichst optimalen Skill-Grade-Mix
an.
Spitex Muri und Umgebung, Wiliweg 15, 5630 Muri
T 056 670 99 88 F 056 670 99 89 info@spitexmuri.ch www.spitexmuri.chDienstleistungen
§ Wir bieten ein ganzheitliches, zukunftsorientiertes Dienstleistungsangebot in
den Bereichen Pflege, Betreuung Zuhause, Hauswirtschaft, psychiatrische
Pflege, Mind-Care (psychiatrische und gerontopsychiatrische Pflege und
Betreuung) und spezialisierter Palliativ-Care.
Vernetzung
§ Wir pflegen eine aktive Vernetzung mit den Akteuren im Gesundheitswesen.
Positionierung
§ Wir sind das Kompetenzzentrum für spezialisierte ambulante Pflege.
§ Wir ermöglichen unseren Klientinnen und Klienten ein möglichst langes
selbstbestimmtes Leben in der gewohnten Umgebung. Wir leisten mit der
ambulanten Pflege einen substanziellen Beitrag zur Senkung der
Gesundheitskosten.
Spitex Muri und Umgebung, Wiliweg 15, 5630 Muri
T 056 670 99 88 F 056 670 99 89 info@spitexmuri.ch www.spitexmuri.chSTATUTEN
des
Vereins Spitex Muri und Umgebung
mit Sitz Muri AG
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Persönlichkeit, Name und Sitz
1
Unter der Bezeichnung "Verein Spitex Muri und Umgebung", nachfolgend Verein genannt, besteht
ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches.
2
Der Sitz des Vereins befindet sich in 5630 Muri AG.
3
Der Verein ist Mitglied des Spitex-Verbandes Aargau.
Artikel 2 - Zweck und Aufgaben
1
Der Verein bezweckt, den Einwohnern der angeschlossenen Gemeinden bei Krankheit, Unfall, Be-
hinderung sowie Pflege- und Hilfsbedürftigkeit geeignete spitalexterne Pflege und Betreuung zu
Hause zuteilwerden zu lassen.
2
Die jeweiligen Spitex-Angebote des Vereins ergeben sich aus den Leistungsvereinbarungen mit den
angeschlossenen Gemeinden. Für Ausarbeitung, Verhandlung und Abschluss von Leistungsvereinba-
rungen ist der Vorstand zuständig.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3 - Beitritt, Austritt und Ausschluss
1
Der Beitritt zum Verein steht natürlichen und juristischen Personen offen und erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung zuhanden des Vorstands.
2
Jedes Mitglied kann auf Ende eines Rechnungsjahres hin spätestens mit Postaufgabe am 31. De-
zember schriftlich zuhanden des Vorstandes seinen Austritt erklären.
3
Der Vorstand kann ohne Begründung Vereinsmitglieder ausschliessen, namentlich jene, welche die
statutarischen Jahresbeiträge während einem Jahr nicht bezahlt haben.
4
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt im Übrigen im Todesfall.
Artikel 4 - Mitgliederbeitrag
1
Der Vorstand kann einen von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mitgliederbeitrag festset-
zen.Seite 2
III. Organisation des Vereins
Artikel 5 - Organe des Vereins
1
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Kontrollstelle.
IV. Mitgliederversammlung
Artikel 6 - Zuständigkeit
1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen:
a) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
b) die Déchargeerteilung an den Vorstand;
c) die Beschlussfassung über die Annahme und Änderung der Statuten;
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Artikel 7 - Einberufung und Beschlussfassung
1
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Vorstandes einbe-
rufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich ver-
langt.
2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Mo-
nate nach Schluss des Vereinsjahres.
3
Die Einberufung hat bei ordentlichen Mitgliederversammlungen wenigstens 20 Tage, bei ausseror-
dentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsge-
schäfte enthalten.
4
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. In Abweichung dessen sind Mit-
glieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder-
versammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesen-
den stimmberechtigten Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.Seite 3
V. Vorstand
Artikel 8 - Zusammensetzung und Wahl
1
Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Er konstituiert sich selbst.
2
Die angeschlossenen Gemeinden sind berechtigt, alle vier Jahre jeweils im Nachgang zu den Ge-
meinderatswahlen gemeinsam ein bis drei Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter zur Wahl
in den Vorstand vorzuschlagen.
3
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die übrigen, amtierenden Vorstandsmitglieder, wo-
bei die folgenden Vorgaben einzuhalten sind:
- Wählbar sind Personen, die Mitglied des Vereins sind.
- Die gemeinsamen Wahlvorschläge der angeschlossenen Gemeinden sind zu berücksichtigen.
- Nach Möglichkeit ist mindestens je eine Person in den Vorstand zu wählen, welche über be-
rufliche Qualifikationen in den Bereichen Medizin, Pflege und Finanzen verfügt.
4
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die
maximale Amtszeit beträgt nicht mehr als 12 Jahre. In Abweichung dessen entspricht die Amtszeit
der Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter deren effektiven Amtszeit in der jeweiligen Ge-
meindebehörde.
Artikel 9 - Zuständigkeit
1
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
a) Vorbereitung der Generalversammlung;
b) Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
e) Delegation der Geschäftsführung und Erlass eines Organisationsreglements;
f) Wahl der Kontrollstelle;
g) Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
h) Verwaltung des Vereinsvermögens.
2
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder
die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Artikel 10 - Vertretung und Zeichnungsberechtigung
1
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeich-
nungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.Seite 4
VI. Kontrollstelle
Artikel 11 - Zusammensetzung und Wahl
1
Die Buchführung des Vereins wird einer eingeschränkten Revision unterzogen.
2
Als Kontrollstelle für die eingeschränkte Revision ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelas-
sene Revisorin bzw. ein zugelassenes Revisionsunternehmen vom Vorstand für eine Amtsdauer von
einem Jahr zu wählen. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktien-
gesellschaften sind sinngemäss anwendbar.
VII. Verschiedenes
Artikel 12 - Haftung
1
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönli-
che Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 13 - Auflösung
1
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mit-
gliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
2
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz
in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den
Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 14 - Inkrafttreten
1
Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom [Datum] angenommen und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Mai 2019.Synoptische Darstellung der revidierten Statuten
Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
A. Gründung I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 - Persönlichkeit, Name und Sitz Identisch
1
Unter der Bezeichnung "Verein Spitex Muri und
Umgebung", nachfolgend Verein genannt, besteht ein
gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler
Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
2
Der Sitz des Vereins befindet sich in 5630 Muri AG.
3
Der Verein ist Mitglied des Spitex-Verbandes Aargau.
Art. 2 - Zweck und Aufgaben Offener formuliert
1
Der Verein bezweckt, den Einwohnern der
angeschlossenen Gemeinden bei Krankheit, Unfall,
Behinderung sowie Pflege- und Hilfsbedürftigkeit
geeignete spitalexterne Pflege und Betreuung zu Hause
zuteilwerden zu lassen.
2
Die jeweiligen Spitex-Angebote des Vereins ergeben sich
aus den Leistungsvereinbarungen mit den
angeschlossenen Gemeinden. Für Ausarbeitung,
Verhandlung und Abschluss von Leistungsvereinbarungen
ist der Vorstand zuständig.
1Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
B. Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsbeitrag II. Mitgliedschaft
Art. 3 - Beitritt, Austritt und Ausschluss Ziff. 1:
1
Der Beitritt zum Verein steht natürlichen und juristischen Beitrittserklärung
Personen offen und erfolgt durch schriftliche muss vorliegen,
Beitrittserklärung zuhanden des Vorstands. sonst Spende
2
Jedes Mitglied kann auf Ende eines Rechnungsjahres hin
spätestens mit Postaufgabe am 31. Dezember schriftlich
zuhanden des Vorstandes seinen Austritt erklären. Ziff. 2: Identisch
3
Der Vorstand kann ohne Begründung Vereinsmitglieder
ausschliessen, namentlich jene, welche die statutarischen Ziff. 3 und 4
Jahresbeiträge während einem Jahr nicht bezahlt haben. getauscht, aber
4
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt im Übrigen im inhaltlich identisch
Todesfall.
- vgl. Statuten 2021,
Art. 7
Die Gemeinden
haben weiterhin die
Möglichkeit Anträge
zu stellen. Das wird
im Organisations-
reglement geregelt.
-
Art. 4 - Mitgliederbeitrag
1
Der Vorstand kann einen von den Mitgliedern jährlich zu
entrichtenden Mitgliederbeitrag festsetzen.
2Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
C. Organisation des Vereins III. Organisation des Vereins
Art. 5 - Organe des Vereins
1
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung;
b)
der Vorstand;
c)
die Kontrollstelle.
D. Mitgliederversammlung IV. Mitgliederversammlung
Art. 7 – Einberufung und Beschlussfassung Inhaltlich fast
1
Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten identisch
oder die Präsidentin des Vorstandes einberufen. Sie muss
ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der
Mitglieder dies schriftlich verlangt.
2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach
Schluss des Vereinsjahres.
3
Die Einberufung hat bei ordentlichen
Mitgliederversammlungen wenigstens 20 Tage, bei
ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der
Versammlung zu erfolgen. Sie muss die
Verhandlungsgeschäfte enthalten.
4
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine
Stimme. In Abweichung dessen sind Mitglieder, die in
einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, nicht
stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit dem absoluten
Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
-
3Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
Art. 6 - Zuständigkeit Reduktion auf das
1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Wesentliche
Vereins. In ihre Kompetenz fallen:
a)
die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
b)
die Déchargeerteilung an den Vorstand;
c)
die Beschlussfassung über die Annahme und
Änderung der Statuten;
d)
die Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins
4Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
E. Vorstand V. Vorstand
Art. 8 - Zusammensetzung und Wahl
1
Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Er konstituiert
sich selbst.
2
Die angeschlossenen Gemeinden sind berechtigt, alle vier
Jahre jeweils im Nachgang zu den Gemeinderatswahlen
gemeinsam ein bis drei Behördenvertreterinnen und
Behördenvertreter zur Wahl in den Vorstand
vorzuschlagen.
3
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die
übrigen, amtierenden Vorstandsmitglieder, wobei die
folgenden Vorgaben einzuhalten sind:
§
Wählbar sind Personen, die Mitglied des Vereins
sind.
§
Die gemeinsamen Wahlvorschläge der
angeschlossenen Gemeinden sind zu
berücksichtigen.
§
Nach Möglichkeit ist mindestens je eine Person in
den Vorstand zu wählen, welche über berufliche
Qualifikationen in den Bereichen Medizin, Pflege
und Finanzen verfügt.
4
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt
grundsätzlich ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die
maximale Amtszeit beträgt nicht mehr als 12 Jahre. In
Abweichung dessen entspricht die Amtszeit der
Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter deren
effektiven Amtszeit in der jeweiligen Gemeindebehörde.
- vgl. Statuten 2021,
Art. 8
-
5Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
Art. 10 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung Details werden im
1
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand Organisations-
vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer reglement geregelt
zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu
erfolgen hat.
Art. 9 - Zuständigkeit Details werden im
1
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere: Organisations-
a)
Vorbereitung der Generalversammlung; reglement geregelt
b)
Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen
Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
c)
Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
e)
Delegation der Geschäftsführung und Erlass eines
Organisationsreglements;
f)
Wahl der Kontrollstelle;
g)
Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
h)
Verwaltung des Vereinsvermögens.
2
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die
nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten
einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
F. Geschäftsleiter -
- Details werden im
Organisations-
reglement geregelt
G. Rechnungsprüfungskommission -
-
6Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
H. Revisionsstelle VI. Kontrollstelle
Art. 11 – Zusammensetzung und Wahl
1
Die Buchführung des Vereins wird einer eingeschränkten
Revision unterzogen.
2
Als Kontrollstelle für die eingeschränkte Revision ist ein
zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisorin
bzw. ein zugelassenes Revisionsunternehmen vom
Vorstand für eine Amtsdauer von einem Jahr zu wählen.
Die Vorschriften des Obligationenrechts über die
Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind sinngemäss
anwendbar.
I. Finanzen -
-
-
K. Schlussbestimmungen VII. Verschiedenes
Art. 12 - Haftung vgl. Statuten 2021,
1
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet Art. 13
ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
Art. 13 - Auflösung
1
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation
vom Vorstand durchzuführen, wenn die
Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren
ernennt.
2
Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind
einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz,
mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.
Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
7Statuten 2019 (bisherige Version) Statuten 2021 (totalrevidierte Version) Bemerkungen
Art. 14 - Inkrafttreten
1
Die vorliegenden Statuten wurden von der
Mitgliederversammlung vom [Datum] angenommen und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die
Statuten vom 25. Mai 2019.
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