Strategische Leitsätze (Stand Juli 2021) - Spitex Muri

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Strategische Leitsätze (Stand Juli 2021) - Spitex Muri
Strategische Leitsätze (Stand Juli 2021)

Der Vorstand hat sich in den Monaten August bis Oktober 2019 mit der Strategie der
Spitex Muri und Umgebung auseinander gesetzt. Zuerst wurden die zentralen Werte
unserer Spitex ausgearbeitet und eine SWOT-Analyse zu den Stärken, Schwächen,
Chancen und Risiken durchgeführt. Auf dieser Basis wurden anschliessend die
strategischen Leitsätze entwickelt, die im Folgenden festgehalten sind:

Grundhaltung
   § Wir kommunizieren transparent und offen.
   § Wir pflegen einen respektvollen und wertschätzenden Umgang untereinander
     und mit unseren Klienten.
   § Wir sind flexibel und reagieren auf neue Veränderungen.
   § Wir sind ein verlässlicher Partner und handeln professionell und unkompliziert.

Personal
   § Wir sind eine attraktive Arbeitgeberin.
   § Wir wertschätzen unsere Mitarbeitenden und handeln dementsprechend.
   § Wir fördern und fordern unsere Mitarbeitenden.
   § Wir sind als Team unterwegs.

Kooperationen und Partner
  § Wir sind ergebnis-offen gegenüber Kooperationen.
  § Zusammenarbeit mit Gemeinden:
        o Wir setzen alles daran, das Vertrauen unserer Vertragsgemeinden zu
           erhalten und weiter auszubauen. Wir kommunizieren proaktiv.
        o Wir handeln kostenbewusst und unternehmerisch.

Qualität
  § Wir stellen unsere Klienten in den Mittelpunkt unserer Dienstleistungen. Auf
      ihre Bedürfnisse gehen wir individuell ein. Eine menschliche Grundhaltung ist
      unsere Basis.
  § Wir erbringen unsere Dienstleistungen in einer hohen Qualität und sind dabei
      bestrebt, möglichst betriebswirtschaftlich zu arbeiten.
  § Wir streben bei der Einsatzplanung einen möglichst optimalen Skill-Grade-Mix
      an.

                         Spitex Muri und Umgebung, Wiliweg 15, 5630 Muri
             T 056 670 99 88 F 056 670 99 89 info@spitexmuri.ch www.spitexmuri.ch
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Dienstleistungen
   § Wir bieten ein ganzheitliches, zukunftsorientiertes Dienstleistungsangebot in
      den Bereichen Pflege, Betreuung Zuhause, Hauswirtschaft, psychiatrische
      Pflege, Mind-Care (psychiatrische und gerontopsychiatrische Pflege und
      Betreuung) und spezialisierter Palliativ-Care.

Vernetzung
   § Wir pflegen eine aktive Vernetzung mit den Akteuren im Gesundheitswesen.

Positionierung
  § Wir sind das Kompetenzzentrum für spezialisierte ambulante Pflege.
  § Wir ermöglichen unseren Klientinnen und Klienten ein möglichst langes
      selbstbestimmtes Leben in der gewohnten Umgebung. Wir leisten mit der
      ambulanten Pflege einen substanziellen Beitrag zur Senkung der
      Gesundheitskosten.

                         Spitex Muri und Umgebung, Wiliweg 15, 5630 Muri
             T 056 670 99 88 F 056 670 99 89 info@spitexmuri.ch www.spitexmuri.ch
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STATUTEN

                                                    des

                                   Vereins Spitex Muri und Umgebung

                                              mit Sitz Muri AG

I.       Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Persönlichkeit, Name und Sitz
1
  Unter der Bezeichnung "Verein Spitex Muri und Umgebung", nachfolgend Verein genannt, besteht
ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches.
2
     Der Sitz des Vereins befindet sich in 5630 Muri AG.
3
     Der Verein ist Mitglied des Spitex-Verbandes Aargau.

Artikel 2 - Zweck und Aufgaben
1
  Der Verein bezweckt, den Einwohnern der angeschlossenen Gemeinden bei Krankheit, Unfall, Be-
hinderung sowie Pflege- und Hilfsbedürftigkeit geeignete spitalexterne Pflege und Betreuung zu
Hause zuteilwerden zu lassen.
2
  Die jeweiligen Spitex-Angebote des Vereins ergeben sich aus den Leistungsvereinbarungen mit den
angeschlossenen Gemeinden. Für Ausarbeitung, Verhandlung und Abschluss von Leistungsvereinba-
rungen ist der Vorstand zuständig.

II.      Mitgliedschaft

Artikel 3 - Beitritt, Austritt und Ausschluss
1
     Der Beitritt zum Verein steht natürlichen und juristischen Personen offen und erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung zuhanden des Vorstands.
2
     Jedes Mitglied kann auf Ende eines Rechnungsjahres hin spätestens mit Postaufgabe am 31. De-
zember schriftlich zuhanden des Vorstandes seinen Austritt erklären.
3
     Der Vorstand kann ohne Begründung Vereinsmitglieder ausschliessen, namentlich jene, welche die
statutarischen Jahresbeiträge während einem Jahr nicht bezahlt haben.
4
     Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt im Übrigen im Todesfall.

Artikel 4 - Mitgliederbeitrag
1
 Der Vorstand kann einen von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Mitgliederbeitrag festset-
zen.
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III.     Organisation des Vereins

Artikel 5 - Organe des Vereins
1
    Die Organe des Vereins sind:

       a) die Mitgliederversammlung;

       b) der Vorstand;

       c) die Kontrollstelle.

IV.      Mitgliederversammlung

Artikel 6 - Zuständigkeit
1
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen:

       a) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;

       b) die Déchargeerteilung an den Vorstand;

       c) die Beschlussfassung über die Annahme und Änderung der Statuten;

       d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

Artikel 7 - Einberufung und Beschlussfassung
1
    Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Vorstandes einbe-
    rufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich ver-
    langt.
2
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Mo-
    nate nach Schluss des Vereinsjahres.
3
    Die Einberufung hat bei ordentlichen Mitgliederversammlungen wenigstens 20 Tage, bei ausseror-
    dentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsge-
    schäfte enthalten.
4
    An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. In Abweichung dessen sind Mit-
    glieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder-
    versammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit dem absoluten Mehr der anwesen-
    den stimmberechtigten Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
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V.         Vorstand

Artikel 8 - Zusammensetzung und Wahl
1
    Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Er konstituiert sich selbst.
2
  Die angeschlossenen Gemeinden sind berechtigt, alle vier Jahre jeweils im Nachgang zu den Ge-
meinderatswahlen gemeinsam ein bis drei Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter zur Wahl
in den Vorstand vorzuschlagen.
3
 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die übrigen, amtierenden Vorstandsmitglieder, wo-
bei die folgenden Vorgaben einzuhalten sind:

      -     Wählbar sind Personen, die Mitglied des Vereins sind.
      -     Die gemeinsamen Wahlvorschläge der angeschlossenen Gemeinden sind zu berücksichtigen.

      -     Nach Möglichkeit ist mindestens je eine Person in den Vorstand zu wählen, welche über be-
            rufliche Qualifikationen in den Bereichen Medizin, Pflege und Finanzen verfügt.
4
 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die
maximale Amtszeit beträgt nicht mehr als 12 Jahre. In Abweichung dessen entspricht die Amtszeit
der Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter deren effektiven Amtszeit in der jeweiligen Ge-
meindebehörde.

Artikel 9 - Zuständigkeit
1
    In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

      a) Vorbereitung der Generalversammlung;

      b) Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

      c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

      d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

      e) Delegation der Geschäftsführung und Erlass eines Organisationsreglements;

      f)    Wahl der Kontrollstelle;

      g) Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

      h) Verwaltung des Vereinsvermögens.
2
  Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder
die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Artikel 10 - Vertretung und Zeichnungsberechtigung
1
 Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeich-
nungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
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VI.     Kontrollstelle

Artikel 11 - Zusammensetzung und Wahl
1
    Die Buchführung des Vereins wird einer eingeschränkten Revision unterzogen.
2
  Als Kontrollstelle für die eingeschränkte Revision ist ein zugelassener Revisor oder eine zugelas-
sene Revisorin bzw. ein zugelassenes Revisionsunternehmen vom Vorstand für eine Amtsdauer von
einem Jahr zu wählen. Die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktien-
gesellschaften sind sinngemäss anwendbar.

VII.    Verschiedenes

Artikel 12 - Haftung
1
 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönli-
che Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 13 - Auflösung

1
  Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Mit-
gliederversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

2
  Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz
in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den
Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Artikel 14 - Inkrafttreten
1
    Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom [Datum] angenommen und
sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Mai 2019.
Synoptische Darstellung der revidierten Statuten

Statuten 2019 (bisherige Version)                  Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                         Bemerkungen
A. Gründung                                        I. Allgemeine Bestimmungen
                                                       Art. 1 - Persönlichkeit, Name und Sitz                      Identisch
                                                       1
                                                         Unter der Bezeichnung "Verein Spitex Muri und
                                                         Umgebung", nachfolgend Verein genannt, besteht ein
                                                         gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler
                                                         Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen
                                                         Zivilgesetzbuches.
                                                       2
                                                         Der Sitz des Vereins befindet sich in 5630 Muri AG.
                                                       3
                                                         Der Verein ist Mitglied des Spitex-Verbandes Aargau.

                                                       Art. 2 - Zweck und Aufgaben                                 Offener formuliert
                                                       1
                                                         Der Verein bezweckt, den Einwohnern der
                                                         angeschlossenen Gemeinden bei Krankheit, Unfall,
                                                         Behinderung sowie Pflege- und Hilfsbedürftigkeit
                                                         geeignete spitalexterne Pflege und Betreuung zu Hause
                                                         zuteilwerden zu lassen.
                                                       2
                                                         Die jeweiligen Spitex-Angebote des Vereins ergeben sich
                                                         aus den Leistungsvereinbarungen mit den
                                                         angeschlossenen Gemeinden. Für Ausarbeitung,
                                                         Verhandlung und Abschluss von Leistungsvereinbarungen
                                                         ist der Vorstand zuständig.

                                                                                                                                        1
Statuten 2019 (bisherige Version)              Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                            Bemerkungen
B. Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsbeitrag   II. Mitgliedschaft
                                                   Art. 3 - Beitritt, Austritt und Ausschluss                     Ziff. 1:
                                                   1
                                                     Der Beitritt zum Verein steht natürlichen und juristischen   Beitrittserklärung
                                                     Personen offen und erfolgt durch schriftliche                muss vorliegen,
                                                     Beitrittserklärung zuhanden des Vorstands.                   sonst Spende
                                                   2
                                                     Jedes Mitglied kann auf Ende eines Rechnungsjahres hin
                                                     spätestens mit Postaufgabe am 31. Dezember schriftlich
                                                     zuhanden des Vorstandes seinen Austritt erklären.            Ziff. 2: Identisch
                                                   3
                                                     Der Vorstand kann ohne Begründung Vereinsmitglieder
                                                     ausschliessen, namentlich jene, welche die statutarischen    Ziff. 3 und 4
                                                     Jahresbeiträge während einem Jahr nicht bezahlt haben.       getauscht, aber
                                                   4
                                                     Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt im Übrigen im      inhaltlich identisch
                                                     Todesfall.

                                                   -                                                              vgl. Statuten 2021,
                                                                                                                  Art. 7

                                                                                                                  Die Gemeinden
                                                                                                                  haben weiterhin die
                                                                                                                  Möglichkeit Anträge
                                                                                                                  zu stellen. Das wird
                                                                                                                  im Organisations-
                                                                                                                  reglement geregelt.

                                                   -

                                                   Art. 4 - Mitgliederbeitrag
                                                   1
                                                     Der Vorstand kann einen von den Mitgliedern jährlich zu
                                                     entrichtenden Mitgliederbeitrag festsetzen.

                                                                                                                                        2
Statuten 2019 (bisherige Version)   Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                          Bemerkungen
C. Organisation des Vereins         III. Organisation des Vereins
                                        Art. 5 - Organe des Vereins
                                        1
                                          Die Organe des Vereins sind:
                                             a)
                                                  die Mitgliederversammlung;
                                             b)
                                                  der Vorstand;
                                             c)
                                                  die Kontrollstelle.

D. Mitgliederversammlung            IV. Mitgliederversammlung
                                        Art. 7 – Einberufung und Beschlussfassung                    Inhaltlich fast
                                        1
                                          Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten       identisch
                                          oder die Präsidentin des Vorstandes einberufen. Sie muss
                                          ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der
                                          Mitglieder dies schriftlich verlangt.
                                        2
                                          Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
                                          einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach
                                          Schluss des Vereinsjahres.
                                        3
                                          Die Einberufung hat bei ordentlichen
                                          Mitgliederversammlungen wenigstens 20 Tage, bei
                                          ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der
                                          Versammlung zu erfolgen. Sie muss die
                                          Verhandlungsgeschäfte enthalten.
                                        4
                                          An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine
                                          Stimme. In Abweichung dessen sind Mitglieder, die in
                                          einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen, nicht
                                          stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
                                          Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit dem absoluten
                                          Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
                                          sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.

                                        -

                                                                                                                       3
Statuten 2019 (bisherige Version)   Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                        Bemerkungen
                                        Art. 6 - Zuständigkeit                                     Reduktion auf das
                                        1
                                          Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des      Wesentliche
                                          Vereins. In ihre Kompetenz fallen:
                                             a)
                                                  die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
                                             b)
                                                  die Déchargeerteilung an den Vorstand;
                                             c)
                                                  die Beschlussfassung über die Annahme und
                                                  Änderung der Statuten;
                                             d)
                                                  die Beschlussfassung über die Auflösung des
                                                  Vereins

                                                                                                                       4
Statuten 2019 (bisherige Version)   Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                           Bemerkungen
E. Vorstand                         V. Vorstand
                                        Art. 8 - Zusammensetzung und Wahl
                                        1
                                          Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Er konstituiert
                                          sich selbst.
                                        2
                                          Die angeschlossenen Gemeinden sind berechtigt, alle vier
                                          Jahre jeweils im Nachgang zu den Gemeinderatswahlen
                                          gemeinsam ein bis drei Behördenvertreterinnen und
                                          Behördenvertreter zur Wahl in den Vorstand
                                          vorzuschlagen.
                                        3
                                          Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die
                                          übrigen, amtierenden Vorstandsmitglieder, wobei die
                                          folgenden Vorgaben einzuhalten sind:
                                             §
                                                  Wählbar sind Personen, die Mitglied des Vereins
                                                  sind.
                                             §
                                                  Die gemeinsamen Wahlvorschläge der
                                                  angeschlossenen Gemeinden sind zu
                                                  berücksichtigen.
                                             §
                                                  Nach Möglichkeit ist mindestens je eine Person in
                                                  den Vorstand zu wählen, welche über berufliche
                                                  Qualifikationen in den Bereichen Medizin, Pflege
                                                  und Finanzen verfügt.
                                        4
                                          Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt
                                          grundsätzlich ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die
                                          maximale Amtszeit beträgt nicht mehr als 12 Jahre. In
                                          Abweichung dessen entspricht die Amtszeit der
                                          Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter deren
                                          effektiven Amtszeit in der jeweiligen Gemeindebehörde.
                                        -                                                             vgl. Statuten 2021,
                                                                                                      Art. 8

                                        -

                                                                                                                            5
Statuten 2019 (bisherige Version)   Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                           Bemerkungen
                                        Art. 10 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung               Details werden im
                                        1
                                          Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand              Organisations-
                                          vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer                       reglement geregelt
                                          zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu
                                          erfolgen hat.
                                        Art. 9 - Zuständigkeit                                        Details werden im
                                        1
                                          In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:        Organisations-
                                             a)
                                                  Vorbereitung der Generalversammlung;                reglement geregelt
                                             b)
                                                  Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen
                                                  Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
                                             c)
                                                  Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
                                             d)
                                                  Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
                                             e)
                                                  Delegation der Geschäftsführung und Erlass eines
                                                  Organisationsreglements;
                                             f)
                                                  Wahl der Kontrollstelle;
                                             g)
                                                  Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
                                             h)
                                                  Verwaltung des Vereinsvermögens.
                                        2
                                          Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die
                                          nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten
                                          einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
F. Geschäftsleiter                  -
                                        -                                                             Details werden im
                                                                                                      Organisations-
                                                                                                      reglement geregelt

G. Rechnungsprüfungskommission      -
                                        -

                                                                                                                       6
Statuten 2019 (bisherige Version)   Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                             Bemerkungen
H. Revisionsstelle                  VI. Kontrollstelle
                                        Art. 11 – Zusammensetzung und Wahl
                                        1
                                          Die Buchführung des Vereins wird einer eingeschränkten
                                          Revision unterzogen.
                                        2
                                          Als Kontrollstelle für die eingeschränkte Revision ist ein
                                          zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisorin
                                          bzw. ein zugelassenes Revisionsunternehmen vom
                                          Vorstand für eine Amtsdauer von einem Jahr zu wählen.
                                          Die Vorschriften des Obligationenrechts über die
                                          Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind sinngemäss
                                          anwendbar.
I. Finanzen                         -
                                        -

                                        -

K. Schlussbestimmungen              VII. Verschiedenes
                                        Art. 12 - Haftung                                               vgl. Statuten 2021,
                                        1
                                          Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet                  Art. 13
                                          ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche
                                          Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich
                                          ausgeschlossen.

                                        Art. 13 - Auflösung
                                        1
                                          Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation
                                          vom Vorstand durchzuführen, wenn die
                                          Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren
                                          ernennt.
                                        2
                                          Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind
                                          einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz,
                                          mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden.
                                          Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

                                                                                                                              7
Statuten 2019 (bisherige Version)   Statuten 2021 (totalrevidierte Version)                           Bemerkungen
                                        Art. 14 - Inkrafttreten
                                        1
                                          Die vorliegenden Statuten wurden von der
                                          Mitgliederversammlung vom [Datum] angenommen und
                                          sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die
                                          Statuten vom 25. Mai 2019.

                                        -

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