Humanitäres Völkerrecht - Wintersemester 2015/16 PD Dr. Marcel Kau, LL.M - Bildungsportal ...
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Juristische Fakultät PD Dr. Marcel Kau, LL.M. Humanitäres Völkerrecht Wintersemester 2015/16
§ 1 Grundgedanke und Geschichte des Humanitären
Völkerrechts
§ 2 Rechtsquellen
§ 3 Grundlegende Begriffe
§ 4 Schutz von Verwundeten, Kranken und
Kriegsgefangenen
§ 5 Schutz von Zivilpersonen
§ 6 Verbot besonders grausamer Waffen und
Kampfmethoden
§ 7 Durchsetzung des Humanitären Völkerrechts
§ 8 Humanitäres Völkerrecht und Internationaler
Menschenrechtsschutz
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 2Schutz von Verwundeten, Kranken und
Kriegsgefangenen
• Besonderer Schutzstatus: Verwundete, Kranke,
Kriegsgefangene
• Personen, die nicht mehr bekämpft werden dürfen
(hors de combat)
• Stattdessen: Geschonten und geschützt (Art. 12
I. Genfer Abk.)
• mit Menschlichkeit behandeln
• Verbot diskriminierende Behandlung
• ggf. Schutz vor Rachegefühlen der Bevölkerung
• ggf. suchen und bergen (wenn Anlass dazu besteht)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 3Schutz von Verwundeten, Kranken und
Kriegsgefangenen
• In jedem Falle: Keine feindlichen Handlungen mehr
• 3 Grundsätze:
to respect
to protect
to care
• Verstöße gegen diese Grundsätze: Kriegsverbrechen
(Art. 50 I. Genfer Abkommen, Art. 11 Abs. 4 und 85
Abs. 2 1. ZP)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 4• Besondere Bestimmungen: Sanitätseinheiten und
Spitäler
• Grundgedanke von Henri Dunant (1862):
• Neutralisierung militärischer Sanitätseinheiten
• 1. dürfen nicht angegriffen werden
• 2. geschuldet und geschützt
• 3. Bedingungen gewährleisten, die die Fortführung der
med. Tätigkeit erlauben
• Sanitätseinheiten und Spitäler: Stehen unter dem
Schutz des humanitären Völkerrechts
• Sowohl: militärische und zivile Institution
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 5• Einrichtung von Sanitätszonen oder -orten (Art. 23 I. Genfer Abk.) > außerhalb des Frontgebiets • Missbrauch: Schutz endet erst nach erfolgloser Warnung • Persönlicher Selbstschutz mit Waffen: grds. zugelassen • ABER: Feldlazarett und sonstige medizinische Einrichtungen dürfen nicht verteidigt werden • Sanitätspersonal: Neutraler Status (ebenso: Seelsorgepersonal) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 6
Deutsche Kriegsgefangene in den Straßen Moskaus, Mai/Juni 1945 TU Dresden, WS 2015/16 Folie 7
2. Kriegsgefangenschaft: Fakt. Hauptproblem: Der gefangen genommene Soldat ist dem Feind „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert >> Besondere Schutzbedürftigkeit >> Wer gerade noch selbst Feind war, könnte leicht Opfer der Übermacht und Herrschaft der feindlichen Macht werden. >> Welche Behandlung darf/muss/soll ein Kriegs- gefangener in den Händen seiner (ehem.) Feinde erfahren? >> Gibt es Pflichten des Gewahrsamstaates dem Kriegsgefangenen gegenüber? TU Dresden, WS 2015/16 Folie 8
>> Versuch der Lösung der beschriebenen
Dilemmata durch das humanitäre Völkerrecht
• insbes. III. Genfer Abkommen =
- „Charta der Kriegsgefangenen“
• Große Aufmerksamkeit wie der Gegner die Kriegs-
gefangenen behandelt:
• Gegebenenfalls Reziprozität
• Häufig: Einsatz in Verhandlungen (Kriegs-
gefangene als „Verhandlungsmasse“)
• Keine persönliche strafrechtliche Verantwortung:
Keine Freiheitsstrafe (grds. keine persönliche Schuld
>> es sei denn Kriegsverbrechen)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 9TU Dresden, WS 2015/16 Folie 10
• Hauptziel der Kriegsgefangenschaft: • Fernhalten von der Teilnahme an weiteren Kampfhandlungen • Z.B. 1943: nach der Niederlage des sog. „Afrika- Corps“ > Kapitulation in Tunesien, 12./13.5.1943 >> Kriegsgefangenschaft in den USA u. Kanada TU Dresden, WS 2015/16 Folie 11
• Historische Entwicklung: • 1. Haager Landkriegsordnung (1907) • 2. Genfer Abkommen (1929) • 3. III. Genfer Abkommen (1949) • zusätzlich Völkergewohnheitsrecht („Custumary Law Study“ des IKRK) • Nota bene: Große praktische Bedeutung des Umgangs mit Kriegsgefangenen • >> entsprechende Normierung erforderlich TU Dresden, WS 2015/16 Folie 12
• Drei zentrale Grundsätze: • 1. Gewahrsamstaat als Ganzer ist für Kriegs- gefangene verantwortlich (nicht die Person oder die Truppenteile, die sie gefangen genommen haben), vgl. Art. 12 Abs. 1 III. Genfer Abkommen • 2. Kriegsgefangene sind mit Menschlichkeit zu behandeln (Art. 13 Abs. 1 III. Genfer Abkommen) • 3. Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug freizulassen (Art. 118 Abs. 1 III. Genfer Abk.) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 13
• Großer normativer Aufwand > differenzierte
Rechtsmaterie:
• III. Genfer Abkommen insgesamt 143 Artikel (plus 5
Anhänge) >> Konkrete Anleitung zum Umgang mit
Offizieren und Soldaten.
• Nicht im Detail zu behandeln > Schwerpunkte
• a. Wer wird Kriegsgefangener?:
• Grundsätzlich: Alle Kombattanten (inklusive
regulärer Milizen, Freiwilligenkorps und organisierter
Widerstandsbewegung; aber hierfür Anforderungen)
• bestimmte Zivilpersonen (zivile Begleiter in
Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter,
Heereslieferanten, fr. Marketender)
• in aller Regel: Private Sicherheitsdienstleister (sog.
„private
TU Dresden, military and security companies“, pmsc) Folie 14
WS 2015/16• Insgesamt: Gleiche Rechte und gleiche Behand-
lung (Art. 33)
• bei Zweifeln über den Status:
• gerichtliches Verfahren zur Klärung (Art. 5 Abs. 2 und
Art. 45 1. ZP)
• Rechte als Kriegsgefangene bleiben erhalten: Bis zur
Rückkehr in die Heimat
• Ansonsten: Schwere Verletzung des humanitären
Völkerrechts durch den Gewahrsamstaat
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 15• Ist ein Verlust des Kriegsgefangenenstatus möglich? • (freiwilliger) Verzicht: Nicht möglich, und falls er erfolgt: unbeachtlich, vgl. Art. 7 III. Genfer Abk. • ABER: Verlust durch Verwirkung, wenn Kombat- tanten gegen die Mindestanforderung des Art. 44 Abs. 3 und 4 1. ZP verstoßen • z.B. auch Spione (auch: illegal/unlawful enemy combattants?) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 16
• Beginn der Kriegsgefangenschaft: Im Augenblick,
in dem eine Person in die Hand einer gegnerischen
Partei fällt > vgl. Rousseau-Zitat vom Anfang
• Problem des Übergangs (birgt besondere Gefahren)
• Sondersituation: Patrouillengang (Gefangennahme
faktisch nicht möglich, stattdessen Entwaffnung und
Freilassung > Tötung wäre Kriegsverbrechen)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 17• Ende der Kriegsgefangenschaft: Nach Beendigung
der aktiven Feindseligkeiten ohne Verzug (Art. 118
Abs. 1 III. Genfer Abk.)
• Nicht erst bei Abschluss eines Waffenstillstands/
Friedensvertrags
• Pflicht zur Heimschaffung: absolut u. bedingungslos
• Beispiele: Kriegsgefangene des Sechstagekrieges
(1967) und des Jom Kipur Kriegs (1973) >> jew.
Übergabe kurz nach Ende der Feindseligkeiten
• Jahre bzw. Jahrzehnte dauernde Inhaftierungen:
völkerrechtswidrig, z.B. deutsche Kriegsgefangenen
in der Sowjetunion (nach 1945), Iran-Irak (1980-
1988, sog. 1. Golfkrieg), Äthiopien-Eritrea
(1998/2000)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 18• Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur
Heimschaffung: Schwere Verletzung des
humanitären Völkerrechts = Kriegsverbrechen
(Art. 85 Abs. 4 lit. b 1. ZP)
• Schwerkranke/schwerverwundete Kriegsge-
fangene: Unverzüglich anzuschaffen
• Kriegsverbrecher: Können zurückbehalten werden
• bis zum Ende des Gerichtsverfahrens
• dem Abbüßen einer Strafe (Art. 119 Abs. 5 III.
Genfer Abkommen)
• >> Argumentation der SU nach 1945 (insb.
pre-1955); aber fragl. Qualität der Gerichts-
verfahren (Mindestanforderungen an fair trial-
TU Dresden, WS 2015/16 Grds.) Folie 19• Rückführung auch gegen den Willen des
Kriegsgefangenen?
• Fall 1: Soldaten der Roten Armee (nach 1945) >P. wg
„summarischer Hinrichtungen“ (Vorwurf der Feigheit)
• Fall 2: dt. Soldaten in die Bundesrepublik oder in die
DDR (vor 1961 noch nicht so problemat.)
- anders
• Fall 2: Koreakrieg mit Soldaten Nordkoreas (1953) u.
Fall 3: Golfkrieg (1991) m. ehem. Soldaten des Iraks
• Grundsatz: Heimschaffung soll nicht umgangen
werden - aber völkerrechtlicher Grds. des Non-
Refoulment
• Neutrale Position des IKRK (bietet den Kriegs-
parteien seine Dienste an)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 20• Behandlung der Kriegsgefangenen?
• „Jederzeit mit Menschlichkeit zu behandeln“
(Art. 13 III. Genfer Abk.)
• Art. 14 III. Genfer Abk.: Achtung der Person und der
Ehre
• Prakt. Schwierigkeiten, insbes. bei großen
Gefangenengruppen (Organisation, Logistik,
Bewachung, etc.)
• z.B Smolensk (über 200 000), Kiew (600 000),
Stalingrad (90.000), Kriegsende 1945 – sog
Rheinwiesenlager
• Gewährleistung der Sicherheit (vor Kriegseinwir-
kungen oder auch vor Racheakten von Soldaten oder
Zivilbevölkerung)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 21TU Dresden, WS 2015/16 Folie 22
• Verpflichtung der Kriegsgefangenen zur Angabe:
• Name
• Dienstgrad
• Geburtsdatum
• Matrikel-/Registrier-Nummer
• >> Aushändigung einer Identitätskarte
• Keine Verpflichtung
• zum Verrat militärischer Geheimnisse (geograf.
Lage der Verbände, geplante Offensiven, einzelne
Stellungen der Truppenteile, etc.)
• Zusammenarbeit mit Streitkräften od. feindlichem
Geheimdienst
• Selbstbezichtigung im Hinblick auf tats. oder
vermeintliche Kriegsverbrechen
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 23• Verpflichtung des Gewahrsamstaates:
• Einrichtung eines Auskunftsbüro
• Weiterleitung der Informationen an die Zentrale
Auskunftsstelle des IKRK >> Information der
Familien
• Sichere Unterbringung (außerhalb der
Kampfzonen)
• Unterbringung nicht schlechter als die eigene
Truppe
• Gewährleistung von Sitten u. Gebräuchen
• Rechte der Kriegsgefangenen:
• Korrespondenz mit Familien (m. Zensur) > oft mit
standardisierten Briefformularen
• Pakete erhalten (v.a. Lebensmittel, aber auch
Studienmaterial > vgl. Afrikakorps „Lager-
Universität“)
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 24• Keine Unterbringung in Haftanstalten • Keine (dauerhafte) Unterbringung auf Schiffen (dürfen nicht als „menschliche Schutzschilde“ missbraucht werden) • Gesundheitssorge muss gewährleistet sein • Arbeit für Soldaten (nicht Offiziere) darf nicht gesundheitsgefährdend oder gefährlich sein • gesundheitsgefährdende oder gefährliche Arbeiten (z.B. Minenräumen) nur durch Freiwillige • Gewährleistung der Religionsfreiheit • Unterstehen gleicher Rechtsordnung wie die einheimischen Streitkräfte • Mindestanforderungen an Militär- und Disziplinargerichte TU Dresden, WS 2015/16 Folie 25
• Flucht der Kriegsgefangenen gilt als „Ehrensache“ • Nur in Ausnahmefällen: Schusswaffengebrauch • disziplinarische Bestrafung zulässig (Art. 91, 92 III. Genfer Abk.) • Flucht kein Grund zur strafrechtliche Ahndung • Besuchsrecht des IKRK (Art. 126 III. Genfer Abk.) • >> kann sich ein „Bild“ von den Lagerbedingungen machen • Art. 130 III. Genfer Abk. > Verstöße als schwere Verletzungen des hum Völkerrechts (s. auch Art. 8 Abs. 2 Römisches Statut des IStG) TU Dresden, WS 2015/16 Folie 26
• Im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt
• Kein Kombattanten-Status
• Ebenfalls keine Anwendung des III. Genfer Abk., da
es keine „Kriegsgefangene“ im technischen Sinne
gibt (bestenfalls: Straftäter)
• Lediglich (aber immerhin): gemeinsamer Art. 3
„Behandlung mit Menschlichkeit“ wie alle anderen
im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt
TU Dresden, WS 2015/16 Folie 27TU Dresden, WS 2015/16 Folie 28
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