Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni

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Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Strafrecht AT I

  David Eschle
  Luca Ranzoni
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Rechtswissenschaftliches Institut

Arbeitsgemeinschaften im Strafrecht I – Informationen

Die Buchung der Arbeitsgemeinschaften ist ab Donnerstag, den 21.10.2021 bis Donnerstag, den
28.10.2021 um 12 Uhr möglich.
Es werden 10 Gruppen angeboten. Termine und Daten finden Sie auf folgender Folie und im webVVZ.
Die Buchung wird über das Buchungstool der RWF erfolgen. Dies gestattet es, die Vergabe der Plätze
anhand Ihrer Prioritäten vorzunehmen (KEIN first come first served).

Bitte besuchen Sie die Gruppe, der Sie zugeteilt werden, damit ausreichend Platz und eine interaktive
Teilnahme gewährleistet werden kann!

Beachten Sie, dass auch in den Arbeitsgemeinschaften die Zertifikatspflicht besteht.

11.10.2021     Strafrecht I HS 21 Prof. Dr. iur. Brigitte Tag & Prof. Dr. iur Marc Thommen              Seite 9
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Wissen

1. Tatumstände
2. Geschehensablauf
   a. Irrtum Kausalverlauf
   b. Dolus Generalis
   c. Error in Persona
                                Lehrstuhl Thommen
   d. Aberratio Ictus
3. Unrecht
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Lehrstuhl-Krieg

                               Jil

David

                   Franziska
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Error in Persona
«Ist das tatsächlich getroffene mit dem
vorgestellten Objekt tatbestandlich
gleichwertig, so ist der Identitätsirrtum
unbeachtlich (es handelt sich um
einen den Tatbestand nicht
berührenden blossen Motivirrtum).»

                                            Christopher Geth, AT I, N 140
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Error in Persona
«Hat der Täter nämlich ein ganz
bestimmtes Objekt als Ziel seines
Angriffes individualisiert, so verengt
sich der Vorsatz auf eben dieses
Angriffsobjekt (konkretisierter
Vorsatz).»

                                         Christopher Geth, AT I, N 145
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Wissen

1. Tatumstände
2. Geschehensablauf
   a. Irrtum Kausalverlauf
   b. «Dolus Generalis»
   c. Error in Persona
   d. Aberratio Ictus
3. Unrecht
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Lehrstuhl-Krieg, Variante 2

                              Jil
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Wissen

1. Tatumstände
2. Geschehensablauf
   a. Irrtum Kausalverlauf
   b. Dolus Generalis
   c. Error in Persona
   d. Aberratio Ictus
3. Unrecht?
Strafrecht AT I David Eschle Luca Ranzoni
Unrechtsbewusstsein

Art. 21 StGB
«Wer bei Begehung der Tat nicht
weiss und nicht wissen kann,
dass er sich rechtswidrig verhält,
handelt nicht schuldhaft.»
Unrechtsbewusstsein

Spätnachts klingelt der Nachbar,
weil er Hustenmittel braucht.
Der im Schlaf Gestörte gibt
Abführmittel statt Hustensaft.
Er hält dies für derben, aber
rechtlich harmlosen Scherz.
X könnte sich der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB strafbar gemacht haben,
                 indem er seinem Nachbarn Abführmittel gab.
Tatbestand               Objektiv                          Subjektiv (Vorsatz)
                         • Täter                           • Wissen
                         • Tatobjekt        SV-Irrtum (13) • Willen
                         • Tathandlung
                         • Taterfolg
                         • Kausal./Zurechnung
Rechtswidrigkeit         • Schutzprinzip                   • Wissen
                         • Überwiegende Int.               • Willen
                         • Autonomieprinzip
Schuld                   • Schuldfähigkeit
                         • Unrechtsbewusstsein          Rechtsirrtum (21)
                         • Zumutbarkeit

Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen
Unrechtsbewusstsein

Fehlendes Unrechtsbewusstsein:
- Vorsatzproblem? Falls ja,
   straflos, da keine fahrlässige
   Tätlichkeit.
- Schuldproblem. Nach
   Art. 126 StGB strafbar, da
   vermeidbarer Irrtum.
Subjektiver Tatbestand
         Teil 2
Gessler zwingt Tell, vom Kopf des eigenen Kindes zur Rettung
beider Leben und für seine Freilassung einen Apfel zu schießen.
Wissen und Wollen
Wissen
1.     Tatumstände
      a.    Deskriptive Merkmale
      b.    Normative Merkmale
      c.    Irrtum
2.     Geschehensablauf
      a.    Erfolgsdelikte
      b.    Irrtum Kausalverlauf
      c.    Dolus Generalis
      d.    Error in Persona
      e.    Aberratio Ictus
3.     Unrecht

Wollen
1.     Direkter Vorsatz
2.     Eventualvorsatz
3.     Absicht/Motiv/Gesinnung
Wissen und Wollen
Wissen
1.     Tatumstände
      a.    Deskriptive Merkmale
      b.    Normative Merkmale
      c.    Irrtum
2.     Geschehensablauf
      a.    Erfolgsdelikte
      b.    Irrtum Kausalverlauf
      c.    Dolus Generalis
      d.    Error in Persona
      e.    Aberratio Ictus
3.     Unrecht

Wollen
1.     Direkter Vorsatz
2.     Eventualvorsatz
3.     Absicht/Motiv/Gesinnung
Direkter Vorsatz

Art. 12 Abs. 2 StGB
Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer
die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt.
Willen

«Neben dem Wissen um die
reale Möglichkeit der
Tatbestandserfüllung verlangt
der Vorsatz auch den Willen, den
Tatbestand zu verwirklichen. Der
Täter muss sich gegen das
rechtlich geschützte Gut
entscheiden.»
                   BGE 130 IV 58
Dolus directus 1. Grades

«Dieser Wille ist gegeben, wenn
die Verwirklichung des
Tatbestandes das eigentliche
Handlungsziel des Täters ist oder
ihm als eine notwendige
Voraussetzung zur Erreichung
seines Zieles erscheint.»
                    BGE 130 IV 58
Dolus directus 1. Grades
- Giovanni Falcone: Symbolfigur für
  die Bekämpfung der organisierten
  Kriminalität
- Maxi-Prozess gegen rund
  500 Mafia-Mitglieder
Dolus directus 1. Grades
- 23. Mai 1992: Attentat mittels
  500 kg Sprengstoff unter der
  Autobahn A29
- Falcone, Ehefrau und drei
  Leibwächter sterben
Dolus directus 1. Grades

«Dieser Wille ist gegeben, wenn
die Verwirklichung des
Tatbestandes das eigentliche
Handlungsziel des Täters ist oder
ihm als eine notwendige
Voraussetzung zur Erreichung
seines Zieles erscheint.»
                    BGE 130 IV 58
Dolus directus 1. Grades
- Direktes Wollen Taterfolg
  (untechnisch: Absicht)
- Tod Falcones = Handlungsziel

                                 Giovanni Falcone
Dolus directus 2. Grades

«…Dasselbe gilt, wenn die
Verwirklichung des Tatbestandes
für den Täter eine notwendige
Nebenfolge darstellt, mag sie
ihm auch gleichgültig oder gar
unerwünscht sein.»

                  BGE 130 IV 58
Dolus directus 2. Grades

- Tod Falcones
  = gewolltes Handlungsziel
- Tod Frau/Leibwächter
  = notwendige, aber in Kauf
  genommene Nebenfolge
                               Attentat auf Giovanni Falcone
Relevanz Unterscheidung 1./2. Grad?

«…Dasselbe gilt, wenn die
Verwirklichung des Tatbestandes
für den Täter eine notwendige
Nebenfolge darstellt, mag sie
ihm auch gleichgültig oder gar
unerwünscht sein»

                  BGE 130 IV 58
Wissen und Wollen
Wissen
1.     Tatumstände
      a.    Deskriptive Merkmale
      b.    Normative Merkmale
      c.    Irrtum
2.     Geschehensablauf
      a.    Erfolgsdelikte
      b.    Irrtum Kausalverlauf
      c.    Dolus Generalis
      d.    Error in Persona
      e.    Aberratio Ictus
3.     Unrecht

Wollen
1.     Direkter Vorsatz
2.     Eventualvorsatz
3.     Absicht/Motiv/Gesinnung
Eventualvorsatz
Art. 12 Abs. 2 StGB
Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer
die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung
der Tat
für möglich hält und
in Kauf nimmt.
Eventualvorsatz
− 12. April 1974: W. und M. trinken in
  Olten grosse Mengen Alkohol und
  kommen überein, es müsse noch
  etwas «laufen».
− Sie schlagen wahllos Personen
  nieder. K. stossen sie in die Aare.
− K. rettet sich schwer verletzt ans
  Ufer.
− K. habe sich als widerspenstig
                                         BGE 103 IV 65
  erwiesen, W. und M. hätten sich in
  ihrer "Rockerehre" verletzt gefühlt.
Eventualvorsatz

− Gefährdung des Lebens
  oder sogar versuchte Tötung?

                                 BGE 103 IV 65
Eventualvorsatz
«Der Erfolg ist auch dann in Kauf
genommen und damit gewollt, wenn
der Täter ernsthaft mit dessen Eintritt
rechnet und er dennoch handelt, mag
ihm dieser Erfolg, für sich allein
genommen, auch unerwünscht sein.»

                         BGE 103 IV 65
Eventualvorsatz
Reinhard Frank, 1931
«Mag es so oder anders werden,
auf jeden Fall handle ich.»

Hans Walder, um 1990
«Hanusodä»                       BGE 103 IV 65
Eventualvorsatz

− Das Schwurgericht des
  Kantons Solothurn verurteilte
  beide u.a. wegen Gefährdung
  des Lebens zu 3.5 und 3 Jahren
  Zuchthaus.
− Rückweisung zur Verurteilung     BGE 103 IV 65
  wegen vorsätzlicher Tötung.
Wissen und Wollen
Wissen
1.    Tatumstände
     a.   Deskriptive Merkmale
     b.   Normative Merkmale
     c.   Irrtum
2.    Geschehensablauf
     a.   Irrtum Kausalverlauf
     b.   Dolus Generalis
     c.   Error in Persona
     d.   Aberratio Ictus
3.    Unrecht

Wollen
1.    Direkter Vorsatz
2.    Eventualvorsatz
3.    Absicht/Motiv/Gesinnung
Art. 139 StGB – Diebstahl

Wer jemandem eine fremde
bewegliche Sache zur Aneignung
wegnimmt, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig
zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Art. 139 StGB – Diebstahl

Wer jemandem eine fremde
bewegliche Sache zur Aneignung
wegnimmt, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig
zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Absicht
Diebstahl    Objektiv          Subjektiv (Vorsatz)
(Art. 139)   • Fremde          • Wissen
             • Bewegliche      • Willen
             • Sache
             • Wegnehmen

                               • Absicht unrechtmässiger
                                 Bereicherung
Subjektive Unrechtsmerkmale
Tatbestand      Objektiv        Subjektiv (Vorsatz)
                • Täter         • Wissen
                • Tatobjekt     • Willen
                • Tathandlung
                • Taterfolg
                • Kausalität
                  Zurechnung

                                •   Subjektive
                                    Unrechtsmerkmale
Art. 303 StGB – Falsche Anschuldigung

Wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines
Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen… wird
mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft.
Art. 303 StGB – Falsche Anschuldigung

Wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines
Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen… wird
mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft.
Absicht
Falsche         Objektiv                   Subjektiv
Anschuldigung   • Nichtschuldigen          • Sicheres Wissen
(Art. 303)      • Beschuldigen               (Unrichtigkeit)
                • eines Verbrechens oder   • Willen
                   Vergehens
                • bei der Behörde
                • Taterfolg nicht
                   vorausgesetzt
                                           • Absicht der Herbeiführung
                                             einer Strafverfolgung
Begrifflichkeiten

• «kupiertes Erfolgsdelikt»
  (kupieren = «durch Schneiden
  kürzen, stutzen»)
• Delikt mit «überschiessender
  Innentendenz»
Hypothetischer Art. 303 als Erfolgsdelikt
Falsche         Objektiv                   Subjektiv
Anschuldigung   • Nichtschuldigen          • Sicheres Wissen
(Art. 303)      • Beschuldigen               (Unrichtigkeit)
                • eines Verbrechens oder   • Willen
                   Vergehens
                • bei der Behörde
                • Taterfolg nicht
                   vorausgesetzt
                • Herbeiführung einer      • Wissen und Willen
                   Strafverfolgung           bezüglich Herbeiführung
                                             einer Strafverfolgung
Art. 303 StGB als «kupiertes» Erfolgsdelikt
Falsche         Objektiv                   Subjektiv
Anschuldigung   • Nichtschuldigen          • Sicheres Wissen
(Art. 303)      • Beschuldigen               (Unrichtigkeit)
                • eines Verbrechens oder   • Willen
                   Vergehens
                • bei der Behörde
                • Taterfolg nicht
                   vorausgesetzt
                • Herbeiführung einer      • Absicht der Herbeiführung
                   Strafverfolgung           einer Strafverfolgung
Wissen und Wollen
Wissen
1.    Tatumstände
     a.   Deskriptive Merkmale
     b.   Normative Merkmale
     c.   Irrtum
2.    Geschehensablauf
     a.   Irrtum Kausalverlauf
     b.   Dolus Generalis
     c.   Error in Persona
     d.   Aberratio Ictus
3.    Unrecht

Wollen
1.    Direkter Vorsatz
2.    Eventualvorsatz
3.    Absicht/Motiv/Gesinnung
Motive/Beweggründe

Art. 112 – Mord
Handelt der Täter besonders
skrupellos, sind namentlich sein
Beweggrund, der Zweck der Tat
oder die Art der Ausführung
besonders verwerflich, so ist die
Strafe lebenslängliche
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.
Gesinnung

Art. 231 – Verbreiten
menschlicher Krankheiten
Wer aus gemeiner Gesinnung
eine gefährliche übertragbare
menschliche Krankheit
verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu
fünf Jahren bestraft.
Wissen und Wollen
Wissen
1.     Tatumstände
      a.    Deskriptive Merkmale
      b.    Normative Merkmale
      c.    Irrtum
2.     Geschehensablauf
      a.    Erfolgsdelikte
      b.    Irrtum Kausalverlauf
      c.    Dolus Generalis
      d.    Error in Persona
      e.    Aberratio Ictus
3.     Unrecht

Wollen
1.     Direkter Vorsatz
2.     Eventualvorsatz
3.     Absicht/Motiv/Gesinnung
Wissen und Wollen

Abgrenzung der Vorsatzformen
Abgrenzung
                                Wissen    Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades
(Absicht)

Direkter Vorsatz 2. Grades

Eventualvorsatz

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                         Wissen                      Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   Für sicher Halten oder     Erfolg angestrebt
(Absicht)                    mind. für möglich halten

Direkter Vorsatz 2. Grades

Eventualvorsatz

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                         Wissen                      Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   Für sicher Halten oder     Erfolg angestrebt
(Absicht)                    mind. für möglich halten

Direkter Vorsatz 2. Grades

Eventualvorsatz

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                         Wissen                      Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   Für sicher Halten oder     Erfolg angestrebt
(Absicht)                    mind. für möglich halten

Direkter Vorsatz 2. Grades

Eventualvorsatz

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   Für sicher Halten oder     Erfolg angestrebt
(Absicht)                    mind. für möglich halten

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher Halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   Für sicher Halten oder     Erfolg angestrebt
(Absicht)                    mind. für möglich halten

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher Halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   mind. für möglich halten   Erfolg angestrebt
(Absicht)

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz              Für möglich halten         In Kauf nehmen

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Sicheres Wissen

Art. 128bis – Falscher Alarm
Wer wider besseres Wissen
grundlos … Polizei, Feuerwehr,
Sanität, alarmiert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft.
Sicheres Wissen
Art. 303 – Falsche Anschuldigung
Wer einen Nichtschuldigen wider
besseres Wissen bei der Behörde
eines Verbrechens oder eines
Vergehens beschuldigt, in der
Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen, […]
wird mit Freiheitsstrafe oder
Geldstrafe bestraft.
Gesinnung

Art. 231 – Verbreiten
menschlicher Krankheiten
Wer aus gemeiner Gesinnung
eine gefährliche übertragbare
menschliche Krankheit
verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu
fünf Jahren bestraft.
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   mind. für möglich halten   Erfolg angestrebt
(Absicht)

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz              Für möglich halten         In Kauf nehmen

Bewusste Fahrlässigkeit

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   mind. für möglich halten   Erfolg angestrebt
(Absicht)

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz              Für möglich halten         In Kauf nehmen

Bewusste Fahrlässigkeit      Für möglich halten         Vertrauen auf Ausbleiben

Unbewusste Fahrlässigkeit
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   mind. für möglich halten   Erfolg angestrebt
(Absicht)

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz              Für möglich halten         In Kauf nehmen

Bewusste Fahrlässigkeit      Für möglich halten         Vertrauen auf Ausbleiben

Unbewusste Fahrlässigkeit
Eventualvorsatz – Fahrlässigkeit

Fussballspiel im Klosterhof
Eventualvorsatz – Fahrlässigkeit

Fussballspiel im Klosterhof

Strafbare eventualvorsätzliche
Sachbeschädigung
ODER
Straflose fahrlässige
Sachbeschädigung
Eventualvorsatz – Fahrlässigkeit
Die Feuerwehr löscht einen
Wohnungsbrand im Dritten Stock. In
der Folge entstehen grosse
Wasserschäden in der
darunterliegenden Wohnung.

Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit?
Eventualvorsatz – Fahrlässigkeit

− spontanes Strassenrennen auf
  einer Landstrasse
− mit 140 km/h in Dorf
  eingefahren
− 2 Jugendliche auf Trottoir
  erfasst und getötet            BGE 130 IV 58 – Gelfingen
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   mind. für möglich halten   Erfolg angestrebt
(Absicht)

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz              Für möglich halten         In Kauf nehmen

Bewusste Fahrlässigkeit      Für möglich halten         Vertrauen auf Ausbleiben

Unbewusste Fahrlässigkeit
Eventualvorsatz

«Je grösser die Wahrscheinlich-
keit der Tatbestandsverwirkli-
chung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe
die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen.»
                     BGE 130 IV 58
Feststellung der Inkaufnahme
   Risiko

                                    Wollen
     Vertrauen auf   Inkaufnahme
      Ausbleiben      des Erfolgs
Eventualvorsatz – Fahrlässigkeit

Raser brettert mit 140 km/h
durch Dorf – nichts passiert.
Strafbarkeit?

                                BGE 130 IV 58 – Gelfingen
2. Bolzen

Gessler zwingt ihn, vom Kopf des eigenen Kindes zur Rettung
beider Leben und für seine Freilassung einen Apfel zu schiessen.
Bewusste Fahrlässigkeit
«Sowohl der eventualvorsätzlich als auch
der bewusst fahrlässig handelnde Täter
wissen um die Möglichkeit des
Erfolgseintritts ... Hinsichtlich der
Wissensseite stimmen somit beide …
überein. Unterschiede bestehen jedoch
beim Willensmoment. Der bewusst
fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf,
dass der von ihm als möglich voraus-
gesehene Erfolg nicht eintreten… werde.»

BGE 133 IV 9 E. 4.1
Eventualvorsatz
«Eventualvorsatz liegt vor, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolgs
beziehungsweise die Verwirklichung
des Tatbestands für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg
für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er     BGE 133 IV 1 E. 4.1
ihm auch unerwünscht sein.»
Eventualvorsatz

«Demgegenüber nimmt der
eventualvorsätzlich handelnde
Täter den Eintritt des als möglich
erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm
ab.»                                 BGE 130 IV 58 E. 8.3
Eventualvorsatz
«Die blosse Hoffnung auf das
Ausbleiben des tatbestandsmässigen
Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im
Sinne eventualvorsätzlicher
Tatbegehung anders als das – auch
bloss leichtsinnige – Vertrauen jedoch
nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass   BGE 130 IV 58 E. 9.1.1
der Erfolgseintritt als solcher
unerwünscht ist.»
Abgrenzung
                                          Wissen                     Wollen

Direkter Vorsatz 1. Grades   mind. für möglich halten   Erfolg angestrebt
(Absicht)

Direkter Vorsatz 2. Grades   Für sicher halten          In Kauf nehmen

Eventualvorsatz              Für möglich halten         In Kauf nehmen

Bewusste Fahrlässigkeit      Für möglich halten         Vertrauen auf Ausbleiben

Unbewusste Fahrlässigkeit
BGE 91 IV 117 – Val Selin

- 31. März 1965: Willy Bogner
  wegen fahrlässiger Tötung
  verurteilt.
- 2 Monate Gefängnis bedingt.
Bewusste Fahrlässigkeit

Ein HIV-Infizierter, der um seine
Infektion weiss und ungeschütz-
ten Geschlechtsverkehr hat, will
seine Partner/in meist nicht
anstecken, sondern vertraut
darauf, dass nichts passiert.       Vgl. aber BGE 125 IV 242 – HIV-Infektion
                                    eventualvorsätzliche schwere KV
Bewusste Fahrlässigkeit
«Die Infektionswahrscheinlichkeit
durch ungeschützten
Geschlechtsverkehr ist allerdings,
statistisch gesehen, gering und
bewegt sich im Promille-Bereich;
nur ein ungeschützter
Geschlechtsverkehr von ca.           BGE 125 IV 242 – HIV-Infektion eventualvorsätzliche
                                     schwere KV
dreihundert ist infektiös. Das ist
indessen nicht relevant.»
Bewusste Fahrlässigkeit
«Massgebend ist vielmehr, dass jeder
ungeschützte Sexualkontakt derjenige
von vielen sein kann, der eine
Virusübertragung zur Folge hat, so
dass also jeder ungeschützte
Sexualkontakt, mithin auch der erste
und einzige, die Gefahr der
Ansteckung in sich trägt. Beim
ungeschützten Sexualverkehr mit          BGE 125 IV 242 – HIV-Infektion eventualvorsätzliche
einem nicht infizierten Partner spielt   schwere KV
der Infizierte ‹gewissermassen
russisches Roulette›.»
Bewusste Fahrlässigkeit
«Bei jedem einzelnen ungeschützten
Sexualkontakt setzte der
Beschwerdeführer in grober
Verletzung der sich aus seinem Wissen
ergebenden Aufklärungspflicht aus
eigennützigen Interessen die nicht
informierten Sexualpartnerinnen dem
inakzeptablen, unberechenbaren und      BGE 125 IV 242 – HIV-Infektion eventualvorsätzliche
nicht beeinflussbaren Risiko einer      schwere KV
Übertragung des HI-Virus […].»
Feststellung der Inkaufnahme
                                Risiko

BGE 91 IV 117   BGE 130 IV 58

                BGE 125 IV 242
                                                                 Wollen
                                  Vertrauen auf   Inkaufnahme
                                   Ausbleiben      des Erfolgs
Abgrenzung
- Ziel: Ermittlung Täter-Willen,
  nicht abstrakte Zurechnung
- Hilfs-Kriterien (Bger):
   - Höhe des Risikos (ex ante)
   - Schwere der Pflichtverletzung
   - Beweggründe
   - Art der Tathandlung (?)
- Argumentation
Abschlussfall
Strafrecht AT I

  David Eschle
  Luca Ranzoni
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