Studieren in Graz Informationsbroschüre für ausländische Studierende - Graz im Juli 2004 ÖH Uni Graz
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Studieren in Graz Informationsbroschüre für ausländische Studierende Graz im Juli 2004 ¤ ÖH Uni Graz AAI Graz
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis....................................................................................................................... 1 Hinweise zur Broschüre ............................................................................................................. 3 Allgemeines............................................................................................................................ 3 Hinweis zu Adressen und Telefonnummern .......................................................................... 3 Hinweis geschlechterneutrale/-sensitive Formulierungen ..................................................... 4 Hinweis Urheberschaft und Unterstützung ............................................................................ 4 Allgemeine Tipps und Hinweise zum Leben in Graz ................................................................ 5 Die Stadt Graz ........................................................................................................................ 5 Die Universität Graz............................................................................................................... 5 Leben in Graz – Tipps und generelle Infos ............................................................................ 6 Unterwegs in Graz.................................................................................................................. 8 Studieren in Graz...................................................................................................................... 10 Studienmöglichkeiten........................................................................................................... 10 Begriffe und Abkürzungen................................................................................................... 14 Zulassungsverfahren............................................................................................................. 17 Zulassungsbestimmungen .................................................................................................... 19 Studienbeitrag....................................................................................................................... 27 Nostrifizierung ..................................................................................................................... 28 Aufenthaltsbestimmungen und Meldewesen ........................................................................... 31 Allgemeines.......................................................................................................................... 31 Erstaufenthaltserlaubnis ....................................................................................................... 31 Verlängerungsantrag Aufenthaltserlaubnis .......................................................................... 33 Meldewesen.......................................................................................................................... 35 Wohnen .................................................................................................................................... 36 Vorläufige Unterkunft .......................................................................................................... 36 Studierendenheime ............................................................................................................... 36 WG-Zimmer, Untermiete, Wohnung ................................................................................... 36 Wohnungsvermittlung.......................................................................................................... 37 Kostenlose Mieterberatung .................................................................................................. 37 Wichtige Begriffe................................................................................................................. 38 Arbeiten in Österreich .............................................................................................................. 40 Allgemeines.......................................................................................................................... 40 1
Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ............................................................... 40 EU-Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten (Beitritt 1. Mai 2004)...................................... 41 Arbeiten mit „Studentenvisum“ ........................................................................................... 41 Weitere Formen von Arbeitsgenehmigungen ...................................................................... 45 Versicherungen......................................................................................................................... 46 Krankenversicherung ........................................................................................................... 46 Kostenlose Versicherung...................................................................................................... 47 ÖH Unfall- und Haftpflichtversicherung ............................................................................. 48 Außerordentliche Studierende.............................................................................................. 48 Finanzielle Unterstützung ........................................................................................................ 49 Studienbeihilfe ..................................................................................................................... 49 Familienbeihilfe ................................................................................................................... 50 Beihilfen, Förderungen, Stipendien ..................................................................................... 51 Adressanhang ........................................................................................................................... 57 Beratung zu Studienfragen ................................................................................................... 57 Universitäten in Graz ........................................................................................................... 58 Dekanate der Karl-Franzens-Uni Graz................................................................................. 59 Fachhochschulen in Graz ..................................................................................................... 59 Deutschkurse in Graz ........................................................................................................... 60 Arbeiten in Österreich .......................................................................................................... 61 Wohnen in Graz / Studierendenheime ................................................................................. 61 Gesundheit............................................................................................................................ 62 Soziale Beratungsstellen ...................................................................................................... 63 Ministerien ........................................................................................................................... 64 Konsulate in Graz................................................................................................................. 65 Ausländische Kulturinstitute ................................................................................................ 65 Religionsgemeinschaften ..................................................................................................... 66 Hochschulgemeinden in Graz .............................................................................................. 66 Christliche Kirchen .............................................................................................................. 66 Oper und Theater in Graz..................................................................................................... 67 Kinos .................................................................................................................................... 68 Mensen ................................................................................................................................. 68 Sonstige nützliche Adressen: ............................................................................................... 68 2
Hinweise zur Broschüre Allgemeines Die vorliegende Informationsbroschüre wurde gemeinsam vom Studienreferenten des Afro- Asiatischen Instituts, engagierten ausländischen Studierenden und einigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Österreichischen Hochschülerschaft an der Uni Graz verfasst und von einigen Sachverständigen auf die Richtigkeit der zusammengetragenen Informationen überprüft (vor allem das Zulassungskapitel vom Leiter der Studien- und Prüfungsabteilung der Uni Graz sowie das Kapitel Arbeiten vom Leiter der Abteilung Ausländerbeschäftigung des AMS Graz). Die Broschüre beinhaltet Informationen zu studiumsrelevanten Themen, allen voran eine Übersicht über die komplexe Materie der Zulassungsbestimmungen für österreichische Universitäten, wie auch zu anderen Themen, die das Leben von ausländischen Studierenden in Graz betreffen: Arbeiten, Wohnen, Versicherung, finanzielle Unterstützung sowie Tipps und Kontaktadressen. Die Verfasser bitten jeden Leser sich mit Hinweisen auf Fehler oder mit Fragen an sie zu wenden, damit die Broschüre weiter verbessert werden kann! Kontakt: Tristan Aichinger, Studienreferent des Afro-Asiatischen Instituts Graz Leechgasse 22, 8010 Graz Tel.: 0316 / 32 44 34 www.aai-graz.at Hinweis zu Adressen und Telefonnummern Für die angeführten Adressen und Telefonnummern wird keine Gewähr übernommen. Die Telefonnummern sind wie folgt angegeben: 0316 / … Bei Anrufen aus dem Ausland wählt man anstatt 0316 / … die Vorwahl 0043-316 / … 3
Hinweis geschlechterneutrale/-sensitive Formulierungen Die Autoren und Autorinnen der Broschüre „Studieren in Graz“ haben beim Verfassen der Texte nach Möglichkeit geschlechterneutrale Formulierungen (zum Beispiel „Studierende“) verwendet. Mit Hinblick auf eine möglichst leicht lesbare Fassung wurde jedoch darauf verzichtet, geschlechtersensitive Ausdrücke zu gebrauchen. Die Autoren möchten betonen, dass jede verwendete männliche Form (zum Beispiel „Antragsteller“, „Arbeitnehmer“, „Dekan“ und ähnliche Formulierungen) die weibliche Form jeweils inhaltlich mitumfasst, so nicht ausdrücklich auf eine Unterscheidung hingewiesen wird. Hinweis Urheberschaft und Unterstützung An der Broschüre haben folgende Personen mitgearbeitet: Texterstellung: Aichinger Tristan, Primorac Zrinka, Rajič Kristina, Riepl Edith, Schönberger Jochen Korrekturen: Gollob Helga, Mindler Ursula, Steiner Anna, Szeberéniy Andreas, Wagner Peter, Stephan Maier Das Projekt wurde vom Sonderprojektsausschuss der Österreichischen Hochschülerschaft an der Uni Graz gefördert. Besonderer Dank gilt der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Innsbruck, der Bundesvertretung der ÖH und dem Büro für Internationale Beziehungen der Karl-Franzens- Universität Graz, die ihre Zustimmung gegeben haben, einzelne Textpassagen aus ihren Info- Broschüren für diese Broschüre zu übernehmen. Konkret wurde im Kapitel „Zulassungsbestimmungen“ Anleihe an der Informationsbroschüre der Universität Innsbruck „Das Studium an der Universität Innsbruck - Informationen für Studienbewerber mit ausländischem Reifezeugnis" sowie an der Broschüre „Studieren in Österreich“ der Österreichischen Hochschülerschaft genommen. Das Kapitel „Allgemeine Tipps und Hinweise zum Leben in Graz“ stützt sich im Großen und Ganzen auf den „Welcome Guide“ des Büros für Internationale Beziehungen der Universität Graz, der sich an Austauschstudierende richtet und abrufbar ist unter: http://www.kfunigraz.ac.at/bibwww/welcome/studierende.html 4
Allgemeine Tipps und Hinweise zum Leben in Graz Die Stadt Graz Graz, die Landeshauptstadt des Bundeslandes Steiermark, ist die zweitgrößte Stadt Österreichs und aufgrund ihrer geographischen Lage eine bedeutende Drehscheibe für den südosteuropäischen Raum sowie ein Zentrum für Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur. Die Altstadt Graz trägt, dank ihrer Renaissancebauten, barocken Kirchen, der engen Gassen und einladenden Plätze, den Titel „UNESCO-Weltkulturerbe“. Das Jahr als „Europäische Kulturhauptstadt 2003“ hat Graz genutzt, um einem internationalen Publikum über Jahrhunderte gewachsene sowie neu entstandene Qualitäten zu präsentieren. Die Vielfalt des Kulturangebots ist stark von studentischer Partizipation geprägt. Rund 37.000 junge Menschen, die ihre Ausbildung an einer der vier Universitäten absolvieren, und mehr als 2.000 Studierende der Fachhochschulen schätzen die studentische Infrastruktur, gut sortierte Buchhandlungen, gemütliche Lokale, günstige Mensapreise und erschwingliche Wohnmöglichkeiten sowie die Atmosphäre einer Stadt mit einem großen Grünanteil und einem weitgespannten Radwegnetz. Informationen über die Sehenswürdigkeiten von Graz und Umgebung erhält man im Tourismusbüro der Stadt: Herrengasse 16, 8010 Graz Tel.: 0316 / 8075-0 oder unter: http://www.graztourismus.at/ Die Universität Graz Die Universität Graz prägt seit mehr als 400 Jahren ganz entscheidend das Bild und das Leben der Stadt. Namhafte Wissenschaftler haben hier geforscht und bahnbrechende Erkenntnisse entwickelt. An die traditionsreiche Geschichte erinnert das im Neorenaissance-Stil erbaute Ensemble im Zentrum des Campus, der unweit der denkmalgeschützten Altstadt gelegen ist. An den Rändern der historischen Gebäude signalisieren innovative Neubauten, die von renommierten Vertretern der Grazer Architektur entworfen worden sind, Dynamik und Wachstum. 5
Die Universität Graz ist in Bewegung und mit ihr auch die Studierenden und die Lehrenden. Per Rad, dem bevorzugten Transportmittel am Campus, und zu Fuß sind die kurzen Distanzen zwischen den Instituten, den Serviceeinrichtungen und der ÖH (Österreichische Hochschülerschaft) leicht zu bewältigen. Bilder und weitere Informationen zur Universität Graz findet man unter: http://www.kfunigraz.ac.at/onlinetour/ Einen Link zum akademischen Kalender findet man auf der folgenden Internetseite: http://www.uni-graz.at/zvwww/studinfo.html Leben in Graz – Tipps und generelle Infos Die Kosten für den Aufenthalt in Graz richten sich vor allem nach der Art der Unterkunft, die man gewählt hat, und danach, ob man oft auswärts Essen geht oder ob man zu Hause kocht (was die meisten österreichischen Studierenden tun). Als Richtwert wird empfohlen, auf jeden Fall € 580 pro Monat für Unterkunft, Lebenshaltungskosten und persönliche Ausgaben zu veranschlagen. Für Studierende gibt es in Graz und österreichweit verschiedene Ermäßigungen. Preiswert essen in Graz kann man in der UNI-Mensa, im RESOWI-Zentrum und in der Katholischen Mensa (Adressen siehe im Anhang). Eine weitere Vergünstigung für Studierende sind die Kursangebote des Universitätssportinstituts (USI), wo Studierende und Lehrende der Universitäten für wenig Geld (pro Semester meistens circa € 8 - 12) verschiedenste Sportkurse belegen können. Die Einschreibung beginnt vor Semesterbeginn und findet im Kellergeschoss des Hauptgebäudes der Universität statt. Auch bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) gibt es Vergünstigungen. Wenn man unter 26 Jahre alt ist, kann man sich einen Ermäßigungsausweis („Vorteilskarte“) kaufen, mit dem man in ganz Österreich zum halben Preis mit der ÖBB fahren kann. Der Ausweis ist am Hauptbahnhof an den Fahrkartenschaltern erhältlich (ein Passfoto und den Studierendenausweis mitbringen!). Der Ermäßigungsausweis gilt für ein Jahr und kostet circa € 20. Weitere Ermäßigungen bekommt man als Studierender auch in Kinos, in den Theatern oder in der Oper (Studierendenausweis ist vorzuweisen!). Außerdem bieten die gängigen 6
österreichischen Tageszeitungen (zum Beispiel „Die Presse“, „Der Standard“ oder „Die Kleine Zeitung“) ermäßigte Abonnements für Studierende an. Wenn man sich während des Sommersemesters in Graz aufhält, ist eine Zeckenimpfung zum Schutz gegen die durch Zecken übertragene Hirnhautentzündung (Meningitis) empfehlenswert. Für wirksamen Schutz benötigt man zwei Impfungen, die erste im März und eine weitere 3 bis 4 Wochen später. Die Impfung kostet € 6 beziehungsweise € 13,30, je nachdem, ob man eine GKK-Versicherung (siehe Kapitel „Versicherungen“) abgeschlossen hat oder nicht. Falls man rezeptpflichtige Medikamente einnehmen muss, sollte man ein Rezept mit der Bestätigung seines Arztes mitbringen, die besagt, warum das Medikament eingenommen werden muss. Damit wird es leichter sein, die Medikamente in Österreich zu erhalten. Medikamente erhält man in der Apotheke, wo man sowohl rezeptpflichtige als auch rezeptfreie Medikamente bekommt. Die Stromspannung in Österreich beträgt 220 Volt, und die Steckdosen sind ausschließlich für 2-Phasen-Stecker gedacht. Wenn man in Graz also Elektro-Geräte verwenden möchte, die nicht den hier üblichen Standards entsprechen, sollte man sich einen Adapter besorgen. In Österreich muss jeder Haushalt, in dem ein Radio- oder Fernsehgerät verwendet wird, monatlich die so genannte Rundfunkgebühr bezahlen. Zuständig für das Einheben dieser Gebühr ist das GIS (Gebühreninfoservice) des ORF (Österreichischer Rundfunk). Für ein Radio alleine sind circa € 6-7 zu entrichten, bei der Kombination von Radio und Fernseher beträgt die Gebühr circa € 22. Da bei einer Kontrolle fest gestellte nicht angemeldete Radio- oder Fernsehgeräte eine empfindliche Strafe nach sich ziehen können, empfiehlt sich die Anmeldung. Formulare zur Anmeldung sind in Trafiken, Postämtern und in der Servicestelle der GIS erhältlich: GIS – Gebühreninfoservice Grieskai 10, 8020 Graz Tel.: 0810 00 10 80 http://www.orf-gis.at/ 7
Unterwegs in Graz Die Haltestellen von Bus und Straßenbahn sind durch gelbe Tafeln mit einem grünen „H“ (Haltestelle) gekennzeichnet. Strecken- und Fahrpläne sind darunter angebracht. Das Zentrum des öffentlichen Verkehrs in Graz bildet der Jakominiplatz, den alle Straßenbahnen und die meisten Busse überqueren. Fahrkarten kosten € 1,70 und sind in der Straßenbahn / dem Bus erhältlich. Das Ticket ist eine Stunde lang gültig, und man kann innerhalb dieser Stunde umsteigen sooft man möchte Streckenfahrpläne sind im Servicecenter der Grazer Verkehrsbetriebe (GVB) am Jakominiplatz erhältlich. Die Tarife für Fahrkarten sind folgende: Einfache Fahrt € 1,70 1 Stunde gültig, für 1 Zone Tageskarte € 3,40 24 Stunden gültig, für 1 Zone Wochenkarte € 8,20 1 Woche gültig, für 1 Zone Monatskarte € 28,30 1 Monat gültig, für 1 Zone Jahreskarte € 271,00 12 Monate gültig, Foto erforderlich, 1 Zone 10-Zonenkarte € 13,00 gültig innerhalb von Graz („Zehner-Block“) Mehr Informationen zu Fahrpreisen und Fahrplänen unter: http://www.gvb.at Jede Fahrkarte muss bei Antritt der Fahrt direkt im Bus oder in der Straßenbahn im orangen Fahrschein-Entwerter abgestempelt werden. Wenn man in der Straßenbahn / im Bus ohne Fahrschein angetroffen wird, so müssen eine Strafe und der Fahrpreis bezahlt werden. Leider gibt es bei den Grazer Verkehrsbetrieben (GVB) keine Ermäßigungen für Studierende – es sei denn, sie sind Familienbeihilfenempfänger (siehe „Finanzielle Unterstützung“). In Graz verwenden viele Studierende das Fahrrad als günstiges Transportmittel. Es kann daher praktisch sein, sich ein Fahrrad zu besorgen. In Graz gibt es zahlreiche Taxiunternehmen. Taxistände befinden sich zum Beispiel am Hauptplatz, vor dem Universitätsgebäude, am Bahnhof und an vielen anderen Plätzen. Man 8
kann sich auch telefonisch ein Taxi bestellen. Der Grundpreis für eine Fahrt ist bei allen Taxiunternehmen in Graz gleich (€ 4). Eine Fahrt vom Hauptbahnhof zur Universität kostet in etwa € 5 bis 6, je nach Tageszeit und Verkehrsaufkommen. Eine Fahrt vom Flughafen zur Universität beläuft sich auf circa € 17. Telefonnummern der größten Taxiunternehmen sind: 0316 / 878, 0316 / 889, 0316 / 222, 0316 / 444, 0316 / 555 oder 0316 / 2801. Von den Flughäfen Wien und Graz gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten als das Taxi Graz zu erreichen. Wenn man am Flughafen Wien ankommt, erreicht man mit dem Shuttle- Bus den Wiener Südbahnhof. Dort angekommen, erhält man am Inland-Ticketschalter für circa € 27 ein Ticket (einfache Fahrt) nach Graz. Die Züge nach Graz fahren zu jeder vollen Stunde, aber nur jeder zweite Zug ist ein Direktzug ohne Umsteigen. Wenn man am Flughafen Graz ankommt, muss man von dort den Shuttle-Bus zum Hauptbahnhof nehmen. Von dort gehen Busse und Straßenbahnen ins Zentrum. 9
Studieren in Graz Studienmöglichkeiten In Graz gibt es vier Universitäten: die Karl-Franzens-Universität, die Technische Universität, die Universität für Musik und darstellende Kunst und die Medizinische Universität. Über das Studienangebot an diesen Universitäten informieren die unten angeführten Internetseiten und die Hochschülerschaft (= Studierendenvertretung, ÖH) an den einzelnen Universitäten. Neben den Universitäten gibt es mehrere Fachhochschulen. Letztere sind praxisorientierter als Universitäten, bieten nur ein eingeschränktes spezifisches Studienangebot an und haben in der Regel besondere Aufnahmebedingungen (und Studiengebühren). In Graz bieten die Fachhochschule Joanneum und Campus02 Fachhochschulstudiengänge an. Diese Broschüre informiert nur über das Studium an Universitäten, Informationen über Fachhochschulstudiengänge in Graz können unter den folgenden Homepages eingeholt werden: http://www.fh-joanneum.at und http://www.campus02.at . Universitäten in Graz Karl-Franzens-Universität Graz („KF-Uni“, „Uni Graz“) Universitätsplatz 3, 8010 Graz Tel.: 0316 / 380-0 http://www.kfunigraz.ac.at Technische Universität Graz („TU“) Rechbauerstraße 12, 8010 Graz Tel.: 0316 / 873-0 http://www.tugraz.at Universität für Musik und darstellende Kunst Graz („Musik-Uni“, „Kunst-Uni“, „KUG“) Leonhardstraße 15, 8010 Graz Tel.: 0316 / 389-0 http://www.kug.ac.at Medizinische Universität Graz („Med-Uni“) Universitätsstraße 3, 8010 Graz Tel.: 0316 / 380-4000 bis -4015 http://www.meduni-graz.at 10
Grundsätzlich lassen sich die angebotenen Studien in verschiedene Gruppen einordnen. Die Studien lassen sich generell nach ihrem Aufbau und dem jeweiligen Abschluss kategorisieren. Ein Studium kann dieser Gliederung folgend als Bakkalaureats-, Magister-, Diplom-, Lehramts- oder Doktoratsstudium angeboten werden. Ein Diplomstudium ist in zwei oder drei Studienabschnitte unterteilt und dauert (je nach Studienrichtung) 8 oder mehr Semester. Dem Diplomstudium - bis auf einige zusätzliche pädagogische Lehrveranstaltungen - ähnlich ist das Lehramtsstudium. Diplomstudien werden als Studien angeboten, die aus einem Studienfach bestehen. Ausnahmen bilden das Studium Übersetzen und Dolmetschen, in dem zwei Sprachen zu wählen sind, sowie das Lehramtsstudium, in welchem zwei Unterrichtsfächer kombiniert werden müssen. Das Lehramtsstudium ist die Voraussetzung für das Unterrichten an mittleren und höheren Schulen in Österreich. Beide Studien schließen mit dem akademischen Grad Magister beziehungsweise Magistra ab. Seit einigen Jahren werden aufgrund von Bestrebungen nach mehr Vergleichbarkeit im Bildungsbereich in der EU immer mehr Studien in Bakkalaureats- und Magisterstudien umgewandelt. Ein Bakkalaureatsstudium dauert sechs Semester. Es wird mit zwei Bakkalaureatsarbeiten und in manchen Fällen einer eigenen Bakkalaureatsprüfung abgeschlossen. Daran anschließend kann man das Magisterstudium absolvieren, das in der Regel vier Semester dauert. Manche Magisterstudien sind allerdings kürzer. Die Zulassung erfolgt auf der Grundlage eines abgeschlossenen österreichischen Bakkalaureatsstudiums oder eines gleichwertigen postsekundären Abschlusses. Ein Doktoratsstudium dauert mindestens zwei Semester, in der Regel jedoch vier Semester. Die Zulassung zu einem Doktoratsstudium setzt ein abgeschlossenes Diplom- oder Magisterstudium beziehungsweise einen gleichwertigen postsekundären Abschluss voraus. Das Hauptgewicht des Studiums liegt auf der Dissertation (Doktorarbeit). Es müssen jedoch auch einige Lehrveranstaltungen besucht werden. Neben den genannten Studienformen gibt es die Möglichkeit, Universitätslehrgänge zu absolvieren. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Kurse laufen über zwei bis vier Semester. Oftmals handelt es sich dabei auch um postgraduale Ausbildungen. In manchen Fällen (Master-Lehrgänge) werden für Universitätslehrgänge akademische Grade verliehen. In der Regel sind für Universitätslehrgänge hohe Kursgebühren sowie Prüfungsgebühren zu bezahlen. In den meisten Fällen gelten darüber hinaus besondere Aufnahmekriterien und eine Teilnehmerzahlbegrenzung. Als Teilnehmer an einem 11
Universitätslehrgang ist man als außerordentlicher Studierender inskribiert. Auskünfte über Inhalt, Kosten und Aufnahmebedingungen der Lehrgänge erteilen die jeweiligen Lehrgangssekretariate. Infos über das Angebot an Universitätslehrgängen findet man gemeinsam mit anderen Weiterbildungskursen nach Fachbereichen geordnet unter: http://www.kfunigraz.ac.at/weiterbildung/programm/index.html Neben diesen Kategorisierungsmöglichkeiten ist die wichtigste natürlich jene in Studienrichtungen, also Fächer: zum Beispiel Mathematik, Pharmazie, Kunstgeschichte, Betriebswirtschaft (BWL) oder Rechtswissenschaften (Jus). Eine Übersicht über die 62 an der Karl-Franzens-Universität angebotenen Studienrichtungen (inklusive Information dazu, ob diese als Bakkalaureats- / Magister- oder als Diplomstudium aufgebaut sind), kann man unter der folgenden Internetseite abrufen: http://www.kfunigraz.ac.at/4students/index_angebote.html oder unter: http://www.kfunigraz.ac.at/ainst/services&produkte/srf/index.html Eine andere Möglichkeit ist die jährlich neu erscheinende Gratis-Broschüre der ÖH an der Uni Graz „Studienführerin“, in der alle Studienrichtungen an der Uni Graz aufgelistet sind. Um zu erfahren, was die einzelnen Studienrichtungen beinhalten, kann man den „Studienplan“ der jeweiligen Studienrichtung lesen, in dem alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die man während des Studiums absolvieren muss, zusammengefasst sind. Im Internet kann man alle Studienpläne herunterladen: http://www.uni-graz.at/zvwww/studplan/alphabet.html Darüber hinaus gibt es für fast jede Studienrichtung einen „Studienleitfaden“, in dem Studierende nützliche Tipps und Erklärungen für die jeweilige Studienrichtung zusammengestellt haben. Studienleitfäden erhält man im ÖH-Gebäude, Schubertstraße 6a. Ein Hinweis: Die meisten Studienrichtungen sind so organisiert, dass es keinen festen Stundenplan pro Semester gibt, an den sich alle Studierenden einer Studienrichtung halten müssen. Jeder Student stellt sich selbst mit Rücksicht auf den Gesamt-Studienplan einen Stundenplan aus dem Lehrveranstaltungsangebot für je ein Semester zusammen. Das ist für Studienanfänger zwar eine große Herausforderung, hat aber den Vorteil, dass man zwar insgesamt dem Studienplan folgen muss, jedoch in vielen Fällen selbst entscheiden kann, wann man welche Lehrveranstaltung absolvieren will. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zum Beispiel als Voraussetzung für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels (siehe 12
„Aufenthaltsbestimmungen und Meldewesen“) oder für den Erhalt der Familienbeihilfe (siehe „Finanzielle Unterstützung“) eine gewisse Stundenanzahl erbracht werden muss. Eine Übersicht über alle angebotenen Lehrveranstaltungen kann man entweder in gedruckter Version zum Preis von circa € 5 kaufen („Verzeichnis der Lehrveranstaltungen“ beziehungsweise veraltet „Bulletin“ genannt – erhältlich zum Beispiel im ÖH-Servicecenter in der Schubertstraße 6a) oder unter der folgenden Homepage in elektronischer Form einsehen: http://lv-online.uni-graz.at 13
Begriffe und Abkürzungen Am Anfang sind vermutlich all die uni-spezifischen Begriffe und Abkürzungen ein Problem. Damit sich Studienanfänger leicht zurechtfinden, hier eine Übersicht über die gängigsten Begriffe: WS und SS: Das Studienjahr wird in ein Wintersemester (WS) und ein Sommersemester (SS) eingeteilt. Lehrveranstaltungen im Wintersemester gehen von Oktober bis Ende Februar, im Sommersemester von März bis Anfang Juli. Semesterwochenstunde / ECTS Mit dem System der „Semesterwochenstunden“ wird der Umfang einer Lehrveranstaltung beziffert. Anfangs etwas verwirrend, ist es relativ einfach, wenn man sich einmal daran gewöhnt hat: Wird eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden angeboten, bedeutet das, dass die Lehrveranstaltung ein Semester lang in Form von zwei Einheiten (45 Minuten x 2) pro Woche abgehalten wird (normalerweise also circa 15 Mal). Es ist auch möglich, dass die Einheiten nicht jede Woche, sondern „geblockt“, also mehrere Einheiten direkt hintereinander an einem oder mehreren Tagen angeboten werden. Neben dem System der Semesterwochenstunden gibt es das System der ECTS-Punkte (European Credit Transfer System), das nicht nur die notwendige Zeit im Hörsaal angeben soll, sondern auch den damit verbunden Arbeitsaufwand. Gerechnet wird so, dass pro Semester circa 30 Credits zu schaffen sind. In den nächsten Jahren wird die Universität generell auf das ECTS-System umstellen müssen, im Moment ist jedoch noch das System der Semesterwochenstunden das gebräuchlichere. Universitätsorganisation Rektorat: Leitung der Universität, 1 Rektor und 4 Vizerektoren Fakultät: Organisationseinheit, in der alle Studienrichtungen, die thematisch zusammengehören, zusammengefasst werden. Vorstand einer Fakultät ist der Dekan. Für viele Entscheidungen, was Prüfungen und Lehrveranstaltungen an einer Fakultät betrifft, ist der Studiendekan zuständig. Er kümmert sich zum Beispiel um die Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen. 14
An der Karl-Franzens-Universität Graz gibt es 5 Fakultäten: SOWI – Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät REWI – Rechtswissenschaftliche Fakultät GEWI – Geisteswissenschaftliche Fakultät NAWI – Naturwissenschaftliche Fakultät THEO – Katholisch-Theologische Fakultät Institut: Organisationseinheit einer Studienrichtung Lehrveranstaltungen (LVs) Da in den verschiedenen Studienrichtungen unterschiedliche Lehrveranstaltungstypen vorkommen beziehungsweise die Anforderungen für die jeweiligen Lehrveranstaltungstypen unterschiedlich sind, wird auf einzelne Erläuterungen an dieser Stelle verzichtet. Man kann sich in jedem Fall bei den Studienrichtungsvertretern erkundigen oder im jeweiligen Studienleitfaden nachlesen, was die diversen Abkürzungen der Lehrveranstaltungen bedeuten. Grob unterscheidet man zwischen Lehrveranstaltungen mit immanentem und jenen ohne immanenten Prüfungscharakter: Bei Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter erfolgt die Beurteilung der Leistung der Studierenden während des Semesters durch Mitarbeit, Zwischenklausuren, Referate, Abgabe schriftlicher Arbeiten oder Bearbeitung von Projekten. Meist gilt für diese Lehrveranstaltungen eine Teilnehmerzahlbegrenzung, wodurch in den meisten Fällen eine Anmeldung nötig ist. Außerdem gilt in der Regel Anwesenheitspflicht. Je nach Studienrichtung kommen verschiedene Lehrveranstaltungstypen gehäuft vor. Typische Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Seminare oder Kurse. Bei Lehrveranstaltungen ohne immanenten Prüfungscharakter erfolgt während des Semesters keine Leistungsüberprüfung, sondern erst, nachdem der gesamte Semesterstoff durchgenommen worden ist. Der wichtigste Lehrveranstaltungstypus in dieser Kategorie ist die Vorlesung (VO). Eine Vorlesung bedeutet einen Frontalvortrag eines Lehrenden. Für diesen LV-Typ ist keine Anmeldung erforderlich, es gelten keine Vorbedingungen – jeder kann sich eine Vorlesung anhören. Tutorium: Tutorien zählen nicht zu den Lehrveranstaltungen, die man verpflichtend im Studium absolvieren muss, dennoch ist es ratsam daran teilzunehmen. In Tutorien helfen höhersemestrige Studierende bei auftauchenden Fragen im Studium und bieten die 15
Gelegenheit zur Übung oder Wiederholung von in Lehrveranstaltungen Gelerntem oder Vernachlässigtem. Tutorien finden meist ein- oder zweiwöchentlich statt. Serviceeinrichtungen (Adressen im Anhang) BIB – Büro für Internationale Beziehungen, Anlaufstelle für Studierende, die mit einem Programm im Ausland studieren wollen, sowie zuständig für Incoming-Austauschstudierende UB – Universitätsbibliothek, aufgeteilt in Hauptbibliothek und Fachbibliotheken Hauptbibliothek – im Hauptgebäude, oft „UB“ genannt, Großteil der Bücher über Aleph (Computerbestellsystem) bestellbar, großer Lesesaal, Zeitschriftenlesesaal mit aktuellen Zeitschriften aus diversen Wissensgebieten FB – Fachbibliothek, Bibliotheken der einzelnen Institute oder Institutsuntergruppen, daher auch IB (Institutsbibliotheken) genannt, an verschiedenen Standorten USI – Universitätssportinstitut, eine eigene USI-Broschüre informiert über das große Angebot an billigen Sportkursen, Anmeldung zu Beginn des Semesters im Hauptgebäude im Tiefparterre (Universitätsstraße 3) Studien- und Prüfungsabteilung – StPA, früher Evidenzstelle genannt, zuständig für die Verwaltung der Studiendaten (zum Beispiel Zulassung, Inskription, Studienerfolgsnachweise) ZID – Zentraler Informatikdienst, verwaltet alle EDV-Einrichtungen der Universität, auch zuständig für Computeraccounts für Studierende Career Center – eine von der Universität mitgetragene Einrichtung, welche die Aufgabe hat, den Studierenden beim Einstieg in das Berufsleben zur Seite zu stehen. Geboten werden zum Beispiel Hilfestellungen beim Abfassen von Bewerbungsschreiben oder der Zugang zu Jobdatenbanken. Treffpunkt Sprachen – Internationales Sprachenzentrum der Uni Graz, relativ günstige Sprachkurse, allerdings immer großer Andrang! ÖH –Österreichische Hochschülerschaft: Studierendenvertretung und Beratungsservice von Studierenden für Studierende ÖH-Servicecenter: Verkauf von Skripten, Büromaterial, Kopierkarten, Bindeservice von Arbeiten, Kopiermöglichkeiten ÖAD – Österreichischer Austauschdienst, Verein, der weitreichende Aufgaben bei der Betreuung und Organisation von Bildungs- und Mobilitätsprogrammen übernommen hat (zum Beispiel Wohnraumsuche für Austauschstudierende) 16
Zulassungsverfahren Dieser Abschnitt beschreibt allgemein den Ablauf eines Zulassungsverfahrens. Genauere Informationen darüber, welche Unterlagen in welcher Form notwendig und welche Fristen einzuhalten sind, finden sich im Abschnitt „Zulassungsbestimmungen“! Um an einer österreichischen Universität studieren zu können, muss ein Antrag auf Zulassung zum Studium ausgefüllt und mit allen nötigen Dokumenten bei der jeweiligen Studienabteilung innerhalb der gesetzlichen Fristen eingereicht werden. In einigen Studien ist zusätzlich eine Aufnahmeprüfung vorgeschrieben. Der Antrag muss nicht persönlich abgegeben werden. Es empfiehlt sich jedoch in den meisten Fällen der direkte Kontakt mit der Studien- und Prüfungsabteilung, um vorab abzuklären, welche Unterlagen für den spezifischen Fall nötig sind. Die Studien- und Prüfungsabteilung prüft dann den Antrag und die eingereichten Unterlagen. In manchen Fällen ist es notwendig, die Echtheit von Dokumenten zu überprüfen oder vom Antragsteller zusätzliche Unterlagen zu fordern. Dadurch kann sich die Bearbeitung des Antrages verzögern. Im Durchschnitt dauert die Bearbeitung zwischen einigen Wochen und Monaten. (Gesetzlich darf der Vorgang 6 Monate dauern, allerdings verlängern weitere Ermittlungsschritte diese Frist!) Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass ausländische Bewerber nur im Rahmen der verfügbaren Plätze zum Studium zugelassen werden. An der Karl-Franzens-Universität bestehen für die Studienrichtung Pharmazie Studienplatzbeschränkungen. Wird der Antrag positiv entschieden, wird dem Antragsteller ein Bescheid zugestellt, der die grundsätzliche Zulassung bestätigt, eventuell bestimmte Ergänzungsprüfungen vorschreibt (siehe auch „Deutschkenntnisse“) und mitteilt, welche Unterlagen für die Immatrikulation mitzubringen sind. Mit dem Bescheid und einem gültigen Reisepass führt der Weg nochmals in die Studienabteilung, wo die Immatrikulation (= Erstanmeldung zum Studium) durchgeführt wird. Im Falle der Vorschreibung einer Deutschprüfung oder anderer Ergänzungsprüfungen 17
wird dieser Vorgang der Erstanmeldung im Büro des Vorstudienlehrganges (siehe „Deutschkenntnisse“) vorgenommen. Dann bekommt man einen Studierendenausweis und einen Zahlschein für den Studien- und ÖH-Beitrag. Sobald dieser Beitrag als bezahlt auf dem Konto der Universität aufscheint, ist man zum Studium zugelassen (Bezüglich der Höhe des Studienbeitrages siehe „Studienbeitrag“). Nach circa zwei Wochen werden dann das Studienbuchblatt (offizielles Dokument mit Informationen über gewählte Studienrichtung(en) und Datum der Immatrikulation), die Zulassungsbestätigung, Informationen zum Student-Account und eventuell andere Informationen per Post zugestellt. Studien- und Prüfungsabteilung der Karl-Franzens-Universität Graz Universitätsplatz 3, 8010 Graz (Hauptgebäude 1. Stock) www.uni-graz.at/stpawww/index.html Ansprechperson: Helga Gollob Telefon: 0316 / 380-2192 E-Mail: stpa.zv@uni-graz.at Öffnungszeiten: Montag – Freitag 9:00-12:00 Während der Zulassungsfrist zusätzlich: Dienstag und Donnerstag 14:00-16:00 18
Zulassungsbestimmungen Die Bestimmungen über die Zulassung an einer österreichischen Universität sind ein komplexes Thema, da für verschiedene Personengruppen unterschiedliche Bestimmungen zutreffen und die Grundidee ist, nur jene Personen zu einem Studium zuzulassen, die sowohl die allgemeine als auch die besondere Universitätsreife (siehe unten) nachweisen können, wobei sich Österreich nach den Bestimmungen im Ausstellungsland des Reifezeugnisses richtet. Fristen: Für das Wintersemester (Beginn 1. Oktober) muss der Antrag bis 1. September für das Sommersemester (Beginn Anfang März) bis 1. Februar eingereicht werden. Fällt der Stichtag auf einen Samstag oder Sonntag gilt der darauf folgende Werktag als letzter Tag der Frist. Den Antrag auf Zulassung kann man in der Studien- und Prüfungsabteilung abholen oder auf der folgenden Internetseite herunterladen: www.kfunigraz.ac.at/stpawww/formulare.htm Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigelegt werden (Ausnahmen siehe unten): Reifezeugnis (in Deutschland Abitur-, in Österreich Maturazeugnis genannt). Die Noten der einzelnen Gegenstände (Studienfächer) müssen ersichtlich sein (entspricht dem Nachweis der allgemeinen Universitätsreife). Nachweis über die aufrechte Studienberechtigung im Land der Ausstellung des Reifezeugnisses für die gewählte Studienrichtung (entspricht dem Nachweis der besonderen Universitätsreife) Anmerkungen: Gibt es das Studium, das man in Graz beginnen möchte, im Ausstellungsland des Reifezeugnisses nicht, ist ein Nachweis zur Zulassung für das diesem Studium fachlich am nächsten kommende Studium zu erbringen. Es ist zu beachten, dass dieser Nachweis aktuell sein muss, also für das Semester gelten soll, in dem man in Graz zu studieren beginnen möchte. Es muss ein offizieller Nachweis zu einem vollwertigen Studium an einer staatlich anerkannten Universität sein. Trifft keine Ausnahme nach den Bestimmungen der Inländergleichstellung zu, muss der Nachweis ausnahmslos aus dem Land erbracht werden, in dem man die Reifeprüfung 19
abgelegt hat (Sonderfall: bereits abgeschlossenes Studium, siehe „Studienfortsetzer“). Falls vorhanden: Nachweis von Deutschkenntnissen (siehe auch „Deutschkenntnisse“) Beglaubigungen und Übersetzungen, siehe eigenen Abschnitt Für EU-Bürger gilt die allgemeine Zulassungsfrist (Wintersemester: Ende Oktober, Sommersemester: Ende März, plus Nachfrist: 30.11. beziehungsweise 30.4.). Das bedeutet, ein Antrag kann sogar bis zum Ende der Nachfrist eingebracht werden. Allerdings sollte man beachten, dass in der Nachfrist erhöhte Studiengebühren eingehoben werden. Günstigerweise sollte die Antragsstellung in jedem Fall vor Semesterbeginn erfolgen, da man zu einem späteren Zeitpunkt für Lehrveranstaltungen mit Platzbeschränkung keinen Platz mehr bekommt. Bezüglich der anderen Bestimmungen, insbesondere bezüglich des geforderten Zulassungsnachweises aus dem Land der Ausstellung des Reifezeugnisses, gelten die oben angeführten Bestimmungen – sofern nicht andere Ausnahmegründe zutreffen! Für einige Personengruppen gilt Inländergleichstellung, was bedeutet, dass der Zulassungsnachweis an einer Universität im Ausstellungsland des Reifezeugnisses nicht erbracht werden muss! Auch die speziellen Bewerbungsfristen und Studienplatzbeschränkungen gelten für diese Personen nicht. Allerdings gilt auch für sie neben der Vorlage eines Reifezeugnisses, dass für bestimmte Studienrichtungen vor der Zulassung als ordentlicher Studierender Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abgelegt werden müssen, falls gewisse Unterrichtsgegenstände im Reifezeugnis nicht oder nicht in ausreichendem Maß nachgewiesen wurden. Hinweis: Der Nachweis der Gleichstellung muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung eingebracht werden! Von den Ausnahmeregelungen begünstigt sind: Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher Privilegien oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen sowie deren Ehegatten und Kinder Nachweis durch Legitimationskarte des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten 20
In Österreich akkreditierte und hier hauptberufliche tätige AuslandsjournalistInnen sowie deren Ehegatten und Kinder Nachweis durch Akkreditierungsurkunde Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist Nachweis durch Arbeitszeitbestätigung oder Bestätigung über die Versicherungszeiten der letzten fünf zusammenhängenden Jahre vor Antragstellung sowie Meldebestätigung; Damit die Regel Ausnahme wegen Unterhaltspflichtigem angewendet werden kann, braucht man zusätzlich: Geburtsurkunde beziehungsweise Heiratsurkunde Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind Nachweis durch Stipendienbescheid Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Nachweis durch Bescheid / Ausweis über den Flüchtlingsstatus gemäß Genfer Konvention Südtiroler, Liechtensteiner, Luxemburger Um herauszufinden, ob die Bestimmungen der Inländergleichstellung auf einen spezifischen Fall zutreffen, wendet man sich am besten an die Studien- und Prüfungsabteilung der jeweiligen Universität. Befristete Zulassung Studierende, die an einer ausländischen Universität (Hochschule) wenigstens den ersten Studienabschnitt ihres Studiums erfolgreich absolviert haben, können auch befristet auf die Dauer von zwei Semestern zum gleichen Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen werden. Diese Regelung bietet sich für Personen an, die nur eine befristete Zeit in Österreich bleiben möchten. Der Antrag auf befristete Zulassung kann bis zum Ende der Zulassungsfrist (inklusive Nachfrist, also bis 30.11. beziehungsweise 30.4.) gestellt werden, 21
ansonsten gelten die normalen Zulassungsbestimmungen für ausländische Studierende (siehe oben). Studienfortsetzer Wenn jemand schon ein Studium in einem Land begonnen hat und dieses in Österreich fortsetzen möchte, gibt es zwei Möglichkeiten: 1. Man besitzt einen Universitätsabschluss, der einem Abschluss in der gewünschten Studienrichtung in Österreich gleichwertig ist. 2. Man hat schon einige Fächer absolviert, jedoch keinen Abschluss, der einem Abschluss in der jeweiligen Studienrichtung in Österreich gleichwertig ist. Im Zweifelsfall ist die Gleichwertigkeit eines Abschlusses von der Studien- und Prüfungsabteilung zu überprüfen. 1. gleichwertiger Universitätsabschluss: Hat man zum Beispiel das Bakkalaureat für eine bestimmte Studienrichtung abgeschlossen und möchte nun ein Magisterstudium derselben Studienrichtung anschließen, gelten folgende Bestimmungen: Statt des Reifezeugnisses sind dem Antrag auf Zulassung die Zeugnisse des Bakkalaureatsabschlusses in beglaubigter Form und beglaubigter Übersetzung beizulegen. Zusätzlich ist der unmittelbare (= aktuelle) Zulassungsnachweis aus dem Ausstellungsstaat des Abschlusses zu dem Studium, das man in Graz beginnen möchte (also etwa dem Magisterstudium der jeweiligen Studienrichtung), zu erbringen. (Ausnahmen siehe „Inländergleichstellung“) 2. kein gleichwertiger Universitätsabschluss: Kann kein gleichwertiger Universitätsabschluss vorgewiesen werden, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Studienanfänger (siehe oben). Erst nach einem positiven Bescheid auf Zulassung zum gewünschten Studium und nach erfolgter Inskription für das betreffende Studium kann ein Antrag auf Anerkennung von ausländischen Studien und Prüfungen gestellt werden. Die Studien- und Prüfungsabteilung ist nicht für Auskünfte über die Anrechenbarkeit von Prüfungen oder die Einstufung in ein Fachsemester zuständig. Die dafür zuständigen Stellen sind die Dekanate der jeweiligen Fakultäten, die jedoch erst nach der 22
ordnungsgemäßen Zulassung Anrechnungen vornehmen können. Den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen kann man im Internet unter der folgenden Adresse herunterladen: www.uni-graz.ac.at/zvwww/formulare/anerkennung-pruefungen-1-2.doc Studieren ohne Matura Grundsätzlich ist die Reifeprüfung (Matura) die Voraussetzung für ein Studium an einer österreichischen Universität. Erwachsene können die Matura im zweiten Bildungsweg in so genannten „Maturaschulen“ nachholen. Neben diesem Weg gibt es die Möglichkeit, eine Studienberechtigungsprüfung für einzelne oder wenige eng verwandte Studienrichtungen abzulegen. Über diesen recht aufwendigen Weg informiert eine spezielle Broschüre des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die man in der Studien- und Prüfungsabteilung erhält. Man sollte sich bewusst sein, dass die Vorbereitung auf die Studienberechtigungsprüfung viel Zeit, Energie – und vor allem gute Deutschkenntnisse voraussetzt! Deutschkenntnisse Grundsätzlich gilt, dass für ein ordentliches Studium an einer österreichischen Universität ausreichende Deutschkenntnisse Voraussetzung sind. Für den Fall, dass ein Antragsteller diese nicht vorweisen kann, kann die Universität dieser Person eine Zulassung mit der Auflage erteilen, innerhalb von drei Semestern eine entsprechende Prüfung abzulegen. Als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse gilt zum Beispiel ein Reifezeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Unterricht in deutscher Sprache erfolgt ist. In der Praxis stellt man einen Antrag auf Zulassung zu einem ordentlichen Studium und erhält – falls der Antrag positiv entschieden wird – einen Bescheid, dass man die Deutschprüfung am Vorstudienlehrgang ablegen muss. Je nach vorhandenen Kenntnissen kann man am Ende der Semesterferien oder am Anfang des Semesters gleich die Prüfung machen oder aber sich für einen Kurs anmelden. Während der Zeit bis zum Ablegen der Prüfung ist man als außerordentlicher Studierender inskribiert. Man zahlt keine Studiengebühren, sondern nur den ÖH-Beitrag (circa € 15) und die Kursgebühr, die bei circa € 350 pro Semester liegt. Man kann keine Prüfungen an der Universität ablegen, darf aber zum Beispiel bei Vorlesungen zuhören. 23
Vorstudienlehrgang der Grazer Universitäten Burgring 8, 8010 Graz Tel.: 0316 / 83 14 96 11 www.vgu.at Personen, die um Zulassung zum Doktorat angesucht haben, kann der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache erlassen werden, wenn Deutschkenntnisse im Hinblick auf die Gestaltung des Doktorats nicht erforderlich sind. Beglaubigungen und Übersetzungen Grundsätzlich gilt, dass alle Dokumente in beglaubigter Form und mit beglaubigter Übersetzung eingereicht werden müssen, sofern keine Ausnahme zutrifft. Englischsprachige Dokumente werden ohne Übersetzung akzeptiert, für andere Ausnahmen siehe unten. Die Beglaubigung eines Dokumentes dient zur Bestätigung der Echtheit von angebrachten Siegeln und Unterschriften. Daher müssen Dokumente selbst dann beglaubigt werden, wenn sie im Original vorgelegt werden. Für jedes Land sind die Bedingungen für eine Beglaubigung vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgelegt. Auskünfte erteilt NARIC (National Academic Recognition Information Center) Austria. Kontakt: NARIC AUSTRIA Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur – Abteilung VII/11 Teinfaltstraße 8, 1014 Wien http://www.bmbwk.gv.at/universitaeten/naric/index.xml 1. Beglaubigungsprozess im Ausland: Bestätigung für das Dokument vom Unterrichtsministerium und Außenministerium des Ausstellungsstaates und Letztbeglaubigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat) ODER 2. Beglaubigungsprozess in Österreich: Bestätigung durch die zuständige Vertretungsbehörde des Ausstellungslandes des Dokuments und Letztbeglaubigung durch das Legalisierungsbüro des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten (Kontakt: Minoritenplatz 9, 1014 Wien) 24
Übersetzungen: Alle Dokumente, die nicht in Deutsch oder Englisch verfasst sind, müssen von einem beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragen werden. Es ist zu beachten, dass auch alle Beglaubigungsvermerke übersetzt werden müssen und die Unterschrift des beeideten Übersetzers von der zuständigen Behörde (zum Beispiel Außenministerium) beglaubigt sein muss. Von einer zusätzlichen Beglaubigung ausgenommen sind Übersetzungen durch in Österreich gerichtlich beeidete Übersetzer. Für Beglaubigungen sind in der Regel Verwaltungsabgaben zu entrichten. Man sollte sich daher auf erhöhte Kosten für Beglaubigungen und Übersetzungen einstellen! Ausnahmen: Keine Beglaubigung: Aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen müssen Dokumente aus folgenden Ländern nicht beglaubigt werden, sofern sie im Original (mit Amtssiegel und -stempel versehen) eingereicht werden: Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen, Polen, Rumänien, Serbien und Montenegro, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn Beglaubigung mittels Apostille: Aufgrund des Haager Übereinkommens bedarf es für Dokumente aus folgenden Ländern keiner vollständigen Beglaubigung, sondern es reicht die Letztbeglaubigung (Apostille) durch die zuständige Behörde (Außenministerium) im Ausstellungsland der Urkunde: Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus (Weißrussland), Belize, Botswana, Brunei, El Salvador, Estland, Fidschi, Grenada, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Hongkong, Irland, Israel, Japan, Kasachstan, Kolumbien, Lesotho, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Macao, Malawi, Malta, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Monaco, Namibia, Neuseeland, Niue, Panama, Portugal, Russland, Samoa, San Marino, Simbabwe, Seychellen, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent/Grenadinen, Schweiz, Südafrika, Suriname, Swasiland, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern (Abbildung Apostille, siehe nächste Seite) 25
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