Mitteilungen - Freie Universität Berlin
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Mitteilungen ISSN 0723-0745 Amtsblatt der Freien Universität Berlin 11/2017, 23. Mai 2017 I N H A LT S Ü B E R S I C H T Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- studiengang Betriebswirtschaftslehre des Fach- bereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin 88 Erste Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirt- schaftswissenschaft der Freien Universität Berlin 150 FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017 87
FU-Mitteilungen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- §1 studiengang Betriebswirtschaftslehre Geltungsbereich des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin Diese Ordnung regelt Ziele, Inhalt und Aufbau des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Uni- Präambel versität Berlin (Bachelorstudiengang) und in Ergänzung zur Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Freien Aufgrund von § 14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung (Erpro- Universität Berlin (RSPO) Anforderungen und Verfahren bungsmodell) der Freien Universität Berlin vom 27. Ok- für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen tober 1998 (FU-Mitteilungen 24/1998) hat der Fach- (Leistungen) im Bachelorstudiengang. bereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin am 19. April 2017 die fol- §2 gende Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- Qualifikationsziele studiengang Betriebswirtschaftslehre des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin (1) Die Absolventinnen und Absolventen besitzen erlassen: * grundlegende, berufsvorbereitende Kenntnisse über be- triebswirtschaftliche Fragestellungen und Zusammen- hänge sowie erweiterte Kenntnisse und Methoden in Inhaltsverzeichnis ausgewählten Vertiefungsgebieten der speziellen Be- §1 Geltungsbereich triebswirtschaftslehre. Sie können das erworbene Wis- sen einordnen und reflektieren und systematisch wie- §2 Qualifikationsziele dergeben. Außerdem sind sie in der Lage, das Wissen §3 Studieninhalte zu interpretieren und wesentliche betriebswirtschaftliche Konzepte einzelfallbezogen anzuwenden. Ihnen steht §4 Studienberatung und Studienfachberatung somit ein Instrumentarium zur Verfügung, welches zum §5 Prüfungsausschuss Erkennen und Analysieren und zur verantwortlichen Lösung betriebswirtschaftlicher Probleme auf wissen- §6 Regelstudienzeit schaftlicher Grundlage befähigt. Die Absolventinnen §7 Aufbau und Gliederung; Umfang der Leistungen und Absolventen können die hergeleiteten Problemlö- sungsansätze sachgerecht begründen und angemes- §8 Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung sen kommunizieren. §9 Lehr- und Lernformen (2) Die Absolventinnen und Absolventen können ihre Fachexpertise nutzen und problemadäquat anwenden, § 10 Bachelorarbeit sowohl im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Praxis § 11 Wiederholung von Prüfungsleistungen als auch im Rahmen fortdauernder wissenschaftlicher Qualifikation. Sie können dabei nicht nur ausschließlich § 12 Anrechnung von Leistungen auf ihr Fach bezogen handeln, sondern sind zugleich zur § 13 Elektronische Prüfungsleistungen Kommunikation als auch Kooperation über das eigene Fach hinaus befähigt. Sie sind in der Lage, die erlernten § 14 Antwort-Wahl-Verfahren Arbeits- bzw. Vorgehensweisen kritisch zu reflektieren, § 15 Auslandsstudium deren Anwendungsfelder und Grenzen zu erkennen und sie neuen Problemen sowie anderen Adressaten gemäß § 16 Studienabschluss anzupassen bzw. weiterzuentwickeln. Sie sind sensibel § 17 Mündliche und schriftliche Prüfung für das für die unterschiedlichen Interessen der Akteure in der Wirtschaftsprüfungsexamen betriebswirtschaftlichen Praxis und die daraus ent- stehenden Konflikte. Sie haben Erfahrung mit der Ent- § 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen wicklung von Lösungen in Gruppen, verfügen über Basiswissen zum Aufbau wissenschaftlicher Arbeiten sowie Recherche und Präsentationskompetenzen. Darü- Anlagen ber hinaus können sie in globalen Dimensionen denken Anlage 1: Modulbeschreibungen und haben die Fähigkeit, Lösungsansätze für praxis- orientierte Problemstellungen unter Berücksichtigung Anlage 2: Exemplarischer Studienverlaufsplan von Gender- und Diversityaspekten zu entwickeln. Anlage 3: Zeugnis (Muster) (3) Die späteren Berufsfelder der Absolventinnen und Anlage 4: Urkunde (Muster) Absolventen sind äußerst vielfältig und umfassen lei- tende, planende, analysierende und beratende Tätig- * Diese Ordnung ist vom Präsidium der Freien Universität Berlin keiten mit betriebswirtschaftlichem Bezug, z. B. in natio- am 11. Mai 2017 bestätigt worden. nalen und internationalen Organisationen, öffentlichen 88 FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017
FU-Mitteilungen Verwaltungen, Unternehmen und Finanzinstitutionen, nen. Die fachsystematische Behandlung des Lehrstoffs Forschungs- und Lehrinstitutionen, Verbänden, Kam- in Vorlesungen fördert das analytische, abstrakte, kon- mern, Gewerkschaften und Medien oder in freiberuf- zeptionelle und vernetzte Denken der Studentinnen und licher Tätigkeit. Die Absolventinnen und Absolventen Studenten. Die selbstständige Anwendung der ver- sind dazu befähigt ein konsekutives, wissenschaftliches mittelten Fachinhalte durch Beispiele im Rahmen von Masterstudium aufzunehmen. Übungen fördern das systematische und zielorientierte Erkennen und Lösen von Aufgaben und Problemen ebenso wie die Fähigkeit, umfängliche Informationen §3 schnell zu verdichten und komplexe Sachverhalte zu ab- Studieninhalte strahieren und prägnant auf den Punkt zu bringen, um sie auf Beispiele übertragen zu können. Im Rahmen von (1) Um die zur Erreichung der Qualifikationsziele Tutorien und Seminaren stehen Interaktion, Kommuni- notwendigen Kompetenzen zu vermitteln, umfasst der kation und reflektierte Diskussion im Vordergrund. Das Bachelorstudiengang sowohl theoretische Grundlagen Präsentieren und Sprechen vor der Gruppe befördert die und quantitative Methoden der modernen Betriebswirt- Kompetenz, den eigenen Standpunkt zu vertreten schaftslehre als auch anwendungsorientiertes Wissen ebenso wie eine kritische Selbstreflektion und den ver- und die Einführung in aktuelle Forschungsfragen. Zu- antwortungsvollen, situationsadäquaten Umgang mit nächst erhalten die Studentinnen und Studenten einen Kommilitoninnen und Kommilitonen. Das Studium um- Überblick über Teilgebiete der Betriebswirtschaftslehre, fasst die Förderung der Selbstkompetenz wie z. B. eine um gemäß der eigenen Begabungen und Interessen Optimierung der persönlichen Arbeitsprozesse, die Ent- eine fundierte Wahl von Vertiefungsgebieten vorzuneh- wicklung bestimmter Methodenkompetenzen wie z. B. men und die in Vertiefungsgebieten erworbenen Spezi- Informations- und Medienkompetenz oder auch den alkenntnisse in der Praxis anwenden zu können. In der Ausbau sozialer Kompetenzen wie z. B. eine situations- Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre wird ein systema- adäquate Gesprächs- und Verhandlungsführung oder tischer Gesamtüberblick über einzelwirtschaftliche Tat- eine Sensibilisierung für Gender- und Diversityfragen. bestände, Theorien und Probleme der Praxis angebo- Der Bachelorstudiengang dient in der Vielfalt der Stu- ten. Unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen dienangebote der aktiven Vermittlung und Entwicklung Tätigkeitsfelder werden grundlegende Kenntnisse der von Kenntnissen und Fähigkeiten, die den Studentinnen einzelnen funktionalen Bereiche eines Unternehmens und Studenten zusammen mit dem Kernfach eine inte- vermittelt. Das Studiengebiet der Quantitativen Grundla- grale Bildung ermöglichen, die sie in Bezug auf die gen der Betriebswirtschaftslehre vermittelt Anwendun- späteren Berufsfelder vorbereitet. gen moderner mathematischer und statistischer Instru- mentarien und Methoden zur Lösung einzelwirtschaft- licher Problemstellungen. Zudem werden die Studentin- §4 nen und Studenten in die Informationstechnologie und in Studienberatung und Studienfachberatung die Anwendung von Standardsoftware eingeführt. Darü- ber hinaus lernen sie, wie betriebliche Informationssys- (1) Die allgemeine Studienberatung wird von der teme entwickelt werden. Im Vordergrund steht dabei der Zentraleinrichtung Studienberatung und Psychologische Einsatz von betrieblicher Standardsoftware, von Daten- Beratung der Freien Universität Berlin durchgeführt. banksystemen und der Entwicklung von Anwendersys- temen. Im Studiengebiet Recht für Wirtschaftswissen- (2) Die Studienfachberatung wird durch die Hoch- schaftler werden Grundkenntnisse der Rechtsordnung schullehrerinnen oder Hochschullehrer, die Lehrver- vermittelt und ein Grundverständnis ihrer gesellschaftli- anstaltungen im Bachelorstudiengang anbieten, und die chen Einordnung geschaffen. Die Studentinnen und Stu- Studiengangskoordinatorin oder den Studiengangskoor- denten üben, rechtliche Gegebenheiten als wichtige dinator des Bachelorstudiengangs, sowie durch mindes- Komponente im einzelwirtschaftlichen Entscheidungs- tens eine studentische Hilfskraft zu den regelmäßigen prozess zu berücksichtigen und zugleich die Wandel- Sprechstunden durchgeführt. Weiterhin wird empfohlen, und Gestaltbarkeit des Rechts zu erkennen. Das Stu- die Eignung der individuellen Studienverlaufsplanung dium erstreckt sich auf die öffentlich-rechtlichen und pri- mit der Studiengangskoordinatorin oder dem Studien- vat-rechtlichen Lehrinhalte, die für Betriebswirte rele- gangskoordinator zu besprechen. vant sind. Die Vertiefungsphase ermöglicht ein fachspe- (3) Außerdem bieten die Dozentinnen und Dozenten zifisches Studium je nach individuellen Neigungen und des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Zielen der Studentinnen und Studenten. Hierzu werden Universität Berlin (Fachbereich) in ihren jeweiligen vertiefende Kenntnisse in verschiedenen Funktionalbe- Sprechstunden individuell Studienberatungen an. Darü- reichen der Betriebswirtschaftslehre, in wichtigen Berei- ber hinaus führt der Fachbereich zu Beginn eines jeden chen der Volkswirtschaftslehre, in Statistik/Ökonometrie Wintersemesters besondere Informationsveranstaltun- sowie Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht ange- gen durch. Die inhaltliche Gestaltung und die Form die- boten. ser Veranstaltungen werden vom Fachbereich ständig (2) Das Studium umfasst auch die Weiterentwicklung an die sich ändernden Studien- und Berufsbedingungen und Optimierung von wichtigen Schlüsselqualifikatio- angepasst. FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017 89
FU-Mitteilungen (4) Der Fachbereich stellt den Studentinnen und Stu- – Modul: Jahresabschluss und Steuern (6 LP), denten geeignetes Informationsmaterial zur Verfügung. – Modul: Supply and Operations Management (6 LP), – Modul: Strategisches Management (6 LP) und §5 – Modul: Grundlagen der Personalpolitik (6 LP). Prüfungsausschuss (5) Im Studiengebiet Quantitative Grundlagen der Be- triebswirtschaftslehre der Grundlagenphase im Umfang Zuständig für die Organisation der Prüfungen und die von 18 LP sind folgende Module zu absolvieren: übrigen in der RSPO genannten Aufgaben ist der vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissen- – Modul: Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler schaft der Freien Universität Berlin für den Bachelorstu- (6 LP), diengang eingesetzte Prüfungsausschuss. – Modul: Einführung in die Statistik (6 LP) und – Modul: Einführung in die Wirtschaftsinformatik (6 LP). §6 (6) Im Studiengebiet Grundlagen der Volkswirt- Regelstudienzeit schaftslehre der Grundlagenphase im Umfang von 12 LP sind folgende Module zu absolvieren: Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. – Modul: Einführung in die Volkswirtschaftslehre (6 LP) und §7 – Modul: Grundlagen der Mikroökonomie (6 LP). Aufbau und Gliederung; (7) Im Studiengebiet Recht für Wirtschaftswissen- Umfang der Leistungen schaftler der Grundlagenphase im Umfang von 12 LP sind folgende Module zu absolvieren: (1) Der Bachelorstudiengang im Umfang von 180 a) Pflichtbereich: Leistungspunkten (LP) umfasst: – Modul: Privatrecht (6 LP) und 1. das Kernfach im Umfang von 150 LP inklusive Bachelorarbeit im Umfang von 12 LP und b) Wahlpflichtbereich: Es ist eines der folgenden Mo- dule zu wählen und zu absolvieren: 2. den Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung (ABV) im Umfang von 30 LP. – Modul: Öffentliches Recht (6 LP), (2) Das Kernfach gliedert sich neben der Bachelor- – Modul: Handels- und Gesellschaftsrecht (6 LP) oder arbeit im Umfang von 12 LP in die Grundlagenphase im – Modul: Arbeitsrecht (6 LP). Umfang von 96 LP und die Vertiefungsphase im Umfang (8) In der Vertiefungsphase sind zwei oder drei Ver- von 42 LP. tiefungsgebiete sowie dazugehörige Module der gewähl- (3) In der Grundlagenphase sind Leistungen in fol- ten Vertiefungsgebiete im Umfang von insgesamt 42 LP genden Studiengebieten zu absolvieren: zu wählen und absolvieren. Davon ist mindestens eines 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre im Umfang von der folgenden Module – möglichst vor Beantragung der 54 LP, Bachelorarbeit – zu wählen und zu absolvieren: 2. Quantitative Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden im im Umfang von 18 LP, Management (6 LP), – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden im 3. Grundlagen der Volkswirtschaftslehre im Umfang von Marketing (6 LP), 12 LP und – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden in 4. Recht für Wirtschaftswissenschaftler im Umfang von der Wirtschaftsinformatik (6 LP), 12 LP. – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden in (4) Im Studiengebiet Allgemeine Betriebswirtschafts- Finance, Accounting and Taxation (6 LP), lehre der Grundlagenphase im Umfang von 54 LP sind folgende Module zu absolvieren: – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (6 LP). – Modul: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (6 LP), (9) Die Vertiefungsgebiete der Vertiefungsphase sind wie folgt zu wählen: – Modul: Grundlagen externer Unternehmensrechnung (6 LP), 1. Ein Vertiefungsgebiet mit mindestens 12 LP ist aus den Vertiefungsgebieten gemäß Abs. 10 Nr. 1 bis – Modul: Grundlagen interner Unternehmensrechnung Nr. 10 zu wählen. (6 LP), 2. Ein zweites Vertiefungsgebiet mit mindestens 12 LP – Modul: Grundlagen des Marketings (6 LP), ist aus den Vertiefungsgebieten gemäß Abs. 10 Nr. 1 – Modul: Investition und Finanzierung (6 LP), bis Nr. 13 zu wählen. 90 FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017
FU-Mitteilungen 3. Ein drittes Vertiefungsgebiet mit mindestens 6 LP 4. Vertiefungsgebiet Innovationsmanagement: kann aus den Vertiefungsgebieten gemäß Abs. 10 – Pflichtmodul: Grundlagen des Innovationsmanage- Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 7 bis Nr. 13 gewählt werden. ments (6 LP) In jedem der gewählten Vertiefungsgebiete muss bzw. – Modul: Projektmanagement (6 LP) müssen – sofern vorhanden – das Pflichtmodul bzw. die Pflichtmodule im Umfang von jeweils 6 LP absolviert – Modul: BusinessplanLab (6 LP) werden. Jedes gewählte Modul in den Vertiefungsgebie- – Modul: Organisation: Strukturen und Prozesse ten darf nur einmal absolviert und nur einem Vertie- (6 LP) fungsgebiet zugerechnet werden. – Modul: Unternehmenskooperation (6 LP) (10) Folgende Vertiefungsgebiete werden angeboten: – Modul: Corporate Governance and Corporate So- 1. Vertiefungsgebiet Unternehmenskooperation: cial Responsibility (6 LP) – Pflichtmodul: Unternehmenskooperation (6 LP) – Modul: Schließende Statistik (6 LP) – Modul: Corporate Governance and Corporate So- – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden cial Responsibility (6 LP) im Management (6 LP) 5. Vertiefungsgebiet Marketing: – Modul: International Management (6 LP) – Pflichtmodul: Business- und Dienstleistungsmarke- – Modul: Organisation: Strukturen und Prozesse ting (6 LP) (6 LP) – Pflichtmodul: Marketingplanung (6 LP) – Modul: Projektmanagement (6 LP) – Modul: Schließende Statistik (6 LP) – Modul: Schließende Statistik (6 LP) – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden im Marketing (6 LP) im Management (6 LP) 6. Vertiefungsgebiet Wirtschaftsinformatik: 2. Vertiefungsgebiet Organisation: – Pflichtmodul: Entscheidungsunterstützungssys- – Pflichtmodul: Organisation: Strukturen und Pro- teme (6 LP) zesse (6 LP) – Pflichtmodul: Informationsmanagement (6 LP) – Modul: Corporate Governance and Corporate So- – Modul: Systementwicklung (6 LP) cial Responsibility (6 LP) – Projektmodul: Net Economy – International Busi- – Modul: Grundlagen des Innovationsmanagements ness Case Study (6 LP) (6 LP) – Modul: Wirtschaftsinformatik – Ausgewählte Frage- – Modul: International Management (6 LP) stellungen (6 LP) – Modul: Projektmanagement (6 LP) – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden – Modul: Unternehmenskooperation (6 LP) in der Wirtschaftsinformatik (6 LP) 7. Vertiefungsgebiet Controlling: – Modul: Schließende Statistik (6 LP) – Pflichtmodul: Controlling (6 LP) – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden im Management (6 LP) – Modul: Spezialfragen der internen Unternehmens- rechnung (6 LP) 3. Vertiefungsgebiet Corporate Governance and Res- ponsibility: – Modul: Anwendungsorientierte Fragen des Cont- rolling (6 LP) – Pflichtmodul: Corporate Governance and Corpo- rate Social Responsibility (6 LP) – Modul: Internationale und nationale Unternehmen- spublizität (6 LP) – Modul: Grundlagen des Innovationsmanagements – Modul: Entscheidungstheorie (6 LP) (6 LP) – Modul: Unternehmensbewertung und Steuern – Modul: International Management (6 LP) (6 LP) – Modul: Organisation: Strukturen und Prozesse – Modul: Konzernrechnungslegung und Unterneh- (6 LP) mensbewertung (6 LP) – Modul: Projektmanagement (6 LP) – Modul: Schließende Statistik (6 LP) – Modul: Unternehmenskooperation (6 LP) – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden – Modul: Schließende Statistik (6 LP) in Finance, Accounting and Taxation (6 LP) – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Methoden 8. Vertiefungsgebiet Finanzierung: im Management (6 LP) – Pflichtmodul: Entscheidungstheorie (6 LP) FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017 91
FU-Mitteilungen – Modul: Unternehmensbewertung und Steuern – Modul: Staat und Allokation (6 LP) (6 LP) – Modul: Ausgewählte Fragestellungen der Wirt- – Modul: Vertiefende Fragen der Finanzierung schaftswissenschaft (6 LP) (6 LP) 12. Vertiefungsgebiet Quantitative Methoden: – Modul: Anwendungsorientierte Fragen der Finan- – Modul: Schließende Statistik (6 LP) zierung (6 LP) – Modul: Statistische Modellierung (6 LP) – Modul: Konzernrechnungslegung und Unterneh- mensbewertung (6 LP) – Modul: Stichprobenverfahren (6 LP) – Modul: Schließende Statistik (6 LP) – Modul: Einführung in die Ökonometrie (6 LP) – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Metho- – Modul: Einführung in die Zeitreihenanalyse (6 LP) den in Finance, Accounting and Taxation (6 LP) – Modul: Entscheidungsunterstützungssysteme 9. Vertiefungsgebiet Unternehmensrechnung und Wirt- (6 LP) schaftsprüfung: 13. Vertiefungsgebiet Öffentliches Recht und Wirt- – Pflichtmodul: Internationale und nationale Unter- schaftsrecht: nehmenspublizität (6 LP) – Modul: Öffentliches Recht (6 LP) – Modul: Konzernrechnungslegung und Unterneh- – Modul: Handels- und Gesellschaftsrecht (6 LP) mensbewertung (6 LP) – Modul: Arbeitsrecht (6 LP) – Modul: Spezialfragen der Unternehmensrech- nung und Wirtschaftsprüfung (6 LP) Ein Modul des Wahlpflichtbereichs des Studiengebiets Recht für Wirtschaftswissenschaftler der Grundlagen- – Modul: Anwendungsorientierte Fragen der Unter- phase gemäß Abs. 7 Buchst. b) kann nicht mehr für das nehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung (6 LP) Vertiefungsgebiet Öffentliches Recht und Wirtschafts- – Modul: Controlling (6 LP) recht gewählt werden. – Modul: Entscheidungstheorie (6 LP) (11) Über Inhalte und Qualifikationsziele, Lehr- und – Modul: Handels- und Gesellschaftsrecht (6 LP) Lernformen, den zeitlichen Arbeitsaufwand, die Formen der aktiven Teilnahme, Modulsprachen, die Regeldauer – Modul: Schließende Statistik (6 LP) und die Angebotshäufigkeit informieren für jedes Modul – Modul: Wirtschaftspolitik (6 LP) des Bachelorstudiengangs die Modulbeschreibungen in – Modul: Staat und Allokation (6 LP) der Anlage 1. Für die Module – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Metho- – Modul: Arbeitsrecht (6 LP), den in Finance, Accounting and Taxation (6 LP) – Modul: Einführung in die Ökonometrie (6 LP), 10. Vertiefungsgebiet Betriebswirtschaftliche Steuer- – Modul: Einführung in die Statistik (6 LP), lehre: – Modul: Einführung in die Volkswirtschaftslehre (6 LP), – Pflichtmodul: Nationale und internationale Er- – Modul: Einführung in die Zeitreihenanalyse (6 LP), tragsbesteuerung (6 LP) – Modul: Steuerliche Gewinnermittlung und Rechts- – Modul: Grundlagen der Makroökonomie (6 LP), formbesteuerung (6 LP) – Modul: Grundlagen der Mikroökonomie (6 LP), – Modul: Unternehmerische Steuerplanung für Fort- – Modul: Handels- und Gesellschaftsrecht (6 LP), geschrittene (6 LP) – Modul: Makroökonomie (6 LP), – Modul: Umsatzsteuer und weitere Verkehrsteuern – Modul: Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler (6 LP) (6 LP), – Modul: Unternehmensbewertung und Steuern – Modul: Mikroökonomie (6 LP), (6 LP) – Modul: Öffentliches Recht (6 LP), – Modul: Staat und Allokation (6 LP) – Modul: Privatrecht (6 LP), – Modul: Wissenschaftliche Konzepte und Metho- den in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre – Modul: Schließende Statistik (6 LP), (6 LP) – Modul: Staat und Allokation (6 LP), 11. Vertiefungsgebiet Volkswirtschaftstheorie und -politik: – Modul: Statistische Modellierung (6 LP), – Modul: Grundlagen der Makroökonomie (6 LP) – Modul: Stichprobenverfahren (6 LP) und – Modul: Mikroökonomie (6 LP) – Modul: Wirtschaftspolitik (6 LP) – Modul: Makroökonomie (6 LP) wird auf die Studien- und Prüfungsordnung für den – Modul: Wirtschaftspolitik (6 LP) Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre des Fach- 92 FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017
FU-Mitteilungen bereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität schen bzw. theoretischen Grundlagen oder Kennt- Berlin verwiesen. nisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine For- schungsprobleme und dienen damit der Darstellung (12) Über den empfohlenen Verlauf des Studiums im allgemeiner Zusammenhänge und theoretischer Bachelorstudiengang unterrichtet der exemplarische Grundlagen. Die vorrangige Lehrform ist der Vortrag Studienverlaufsplan in der Anlage 2. der jeweiligen Lehrkraft. Kurze Interaktionen und ge- meinsame Übungselemente sind möglich. §8 2. Vertiefungsvorlesung (VV): Vertiefungsvorlesungen Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung vermitteln vertiefende Kenntnisse über ein spezielles Stoffgebiet und seine Forschungsprobleme. Die vor- (1) Im Studienbereich Allgemeine Berufsvorbereitung rangige Lehrform ist der Vortrag der jeweiligen Lehr- (ABV) erwerben die Studentinnen und Studenten über kraft. Interaktionen und gemeinsame Diskussionen die fachwissenschaftlichen Studien hinaus eine breitere am Ende einzelner Abschnitte sind möglich. wissenschaftliche Bildung sowie individuelle Soft Skills. 3. Seminar (S): Ein Seminar dient der Vermittlung von Hierzu gehören praktische und praxisbezogene Kompe- Kenntnissen eines abgegrenzten Stoffgebietes und tenzen in den Bereichen Fremdsprachen, Informations- dem Erwerb von Fähigkeiten, eine Fragestellung technologien, Gender und Diversity, Organisation oder selbstständig zu bearbeiten, die Ergebnisse darzu- personale und soziale Kommunikation. Die Möglichkeit, stellen und kritisch zu diskutieren. Die vorrangigen einen Teil der Studienleistungen an ausländischen Uni- Arbeitsformen sind Seminargespräche auf der Grund- versitäten zu erbringen, fördert neben dem Erwerb lage von Unterrichtsmitteln, Fachliteratur und Quellen fremdsprachlicher und interkultureller Kompetenzen die sowie die Gruppenarbeit. berufliche Befähigung für Tätigkeiten in internationalen Unternehmen und Organisationen. 4. Seminar am PC (SPC): Ein Seminar am PC dient in der Präsenzzeit der Vermittlung von Kenntnissen ei- (2) Der Studienbereich ABV umfasst ein obligatori- nes abgegrenzten Stoffgebietes und dem Erwerb von sches Berufspraktikum sowie unterschiedliche Kompe- Fähigkeiten, eine Fragestellung selbstständig zu be- tenzbereiche, die berufsrelevante Qualifikationsfelder arbeiten, die Ergebnisse darzustellen und kritisch zu abdecken. Es ist Aufgabe der Studentinnen und Studen- diskutieren. Die vorrangige Arbeitsform ist das ge- ten, sich geeignete Berufspraktikumsplätze zu suchen. meinsame Arbeiten am PC unter Einführung und An- Die Beratung zu den allgemeinen Regelungen des wendung von Spezialsoftware. Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft und die Unter- 5. Übung (Ü): Übungen dienen der Vermittlung von an- stützung bei der Suche, Organisation und Durchführung wendungsorientierten Kenntnissen eines abgegrenz- des Berufspraktikums wird von der Studienfachberaterin ten Stoffgebietes und dem Erwerb von praktischen oder dem Studienfachberater des Fachbereichs sowie Fähigkeiten und Arbeitstechniken. Die Studentinnen dem Career Service der Freien Universität Berlin durch- und Studenten lernen eine Aufgabe selbstständig geführt. nach wissenschaftlichen Kriterien zu bearbeiten, die (3) Die Module gemäß Abs. 1 und darin erbrachte Ergebnisse darzustellen und kritisch zu diskutieren. Leistungen dürfen nicht mit Modulen und Leistungen Sie dienen dem vielseitigen Durchdenken in Variatio- des Kernfachs gemäß § 7 Abs. 2 übereinstimmen. nen, um das Verständnis zu erweitern. Die vorrangi- (4) Die Module des Studienbereichs ABV sowie die gen Arbeitsformen sind das Üben von Arbeitstechni- Beschreibung der für Studentinnen und Studenten des ken, Praxis- oder Fachkenntnissen, vertiefende Ge- Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft wählbaren Mo- spräche sowie Gruppenarbeit und die praktische Ein- dule des Studienbereichs ergeben sich aus der Studien- übung von fachspezifischen Fertigkeiten. Übungen ordnung und der Prüfungsordnung für den Studienbe- begleiten eine Vorlesung konzeptionell. Die Lehrkraft reich ABV in Bachelorstudiengängen der Freien Univer- leitet an und kontrolliert die Tätigkeiten. sität Berlin (StO-ABV und PO-ABV) sowie aus der Studi- 6. Methodenübung (MÜ): Eine Methodenübung dient enordnung und der Prüfungsordnung für den dazu, mündliche Kompetenzen zu erweitern, um spe- Studienbereich ABV in Bachelorstudiengängen des zifische Themen unter Beachtung von fachlichen Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft. Konzepten sicher zu führen. Die vorrangige Arbeits- form ist das Übungsgespräch zu unterschiedlichen Themen innerhalb des betriebswirtschaftlichen Ver- §9 tiefungsgebietes. Lehr- und Lernformen 7. Projektseminar (PS): In Projektgruppen werden prak- tische oder wissenschaftliche Problemstellungen der (1) Es sind folgende Lehr- und Lernformen vorge- Betriebswirtschaftslehre unter Anleitung durch An- sehen: wendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Me- 1. Vorlesung (V): Vorlesungen vermitteln entweder ei- thoden bearbeitet. Die Studentinnen und Studenten nen Überblick über einen größeren Gegenstandsbe- tragen hierzu durch Einzel- und Gruppenleistungen in reich der Betriebswirtschaftslehre und seine methodi- Form von mathematisch-statistischen Auswertun- FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017 93
FU-Mitteilungen gen, Präsentationen, schriftlichen Ausarbeitungen Übernahme der Betreuung der Bachelorarbeit gemäß (Hausarbeiten), Softwareentwicklung u. ä. bei. Satz 1 nicht vorgelegt, so setzt der Prüfungsausschuss eine Betreuerin oder einen Betreuer ein. 8. Projekt (Pj): Ein Projekt im Projektmodul dient der An- eignung von praktischen Handlungskompetenzen. (4) Der Prüfungsausschuss gibt in Abstimmung mit Über einen festgelegten Zeitraum bearbeiten Studie- der Betreuerin oder dem Betreuer das Thema der rende eigenständig ein internes oder externes Pro- Bachelorarbeit aus. Thema und Aufgabenstellung müs- jekt. Die vorrangige Lehrform ist die Betreuung bei sen so beschaffen sein, dass die Bearbeitung innerhalb der Planung und Durchführung. der Bearbeitungszeit von 360 Stunden abgeschlossen werden kann. Ausgabe und Fristeinhaltung sind akten- 9. Studentisches Tutorium (ST): Diese haben die Auf- kundig zu machen. Das Thema kann einmal innerhalb gabe, den Stoff von Vorlesungen oder Übungen zu er- der ersten beiden Wochen zurückgegeben werden und läutern und zu diskutieren. Sie dienen der Aufberei- gilt dann als nicht ausgegeben. Im Krankheitsfall ist ein tung des Stoffes und fördern die Kommunikation so- amtsärztliches Attest vorzulegen, dessen Kosten die wohl zwischen Lehrenden und Teilnehmerinnen/Teil- Studentin oder der Student zu tragen hat. nehmern als auch zwischen den Teilnehmerinnen/ Teilnehmern untereinander. Tutorien sollen grund- (5) Die Abgabefrist für die Bachelorarbeit beträgt sätzlich keinen zusätzlichen Stoff vermitteln. Tutorien zwölf Wochen. Das Thema der Bachelorarbeit wird in können in mehreren parallelen Gruppen angeboten der Regel zum Ende der Vorlesungszeit ausgegeben. werden. Sie werden unter Anleitung fortgeschrittener, (6) Die Bachelorarbeit soll ca. 30 Seiten (ca. 9 000 speziell geschulter Studentinnen und Studenten Wörter) umfassen. durchgeführt. (7) Die Bachelorarbeit ist in zwei gebundenen Exem- (2) Die Lehr- und Lernformen gemäß Abs. 1 können plaren sowie in elektronischer Form (Source-Form) bei in Blended-Learning-Arrangements umgesetzt werden. dem Prüfungsausschuss einzureichen. Die Abgabe ist Das Präsenzstudium wird hierbei mit elektronischen In- aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe hat die Studen- ternet-basierten Medien (E-Learning) verknüpft. Dabei tin oder der Student schriftlich zu versichern, dass sie werden ausgewählte Lehr- und Lernaktivitäten über die oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine ande- zentralen E-Learning-Anwendungen der Freien Univer- ren als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sität Berlin angeboten und von den Studentinnen und hat. Studenten einzeln oder in einer Gruppe selbstständig und/oder betreut bearbeitet. Blended-Learning kann in (8) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüferinnen oder der Durchführungsphase (Austausch und Diskussion Prüfern zu bewerten. Bestehen Zweifel an der selbst- von Lernobjekten, Lösung von Aufgaben, Intensivierung ständigen Abfassung der Bachelorarbeit, können beide der Kommunikation zwischen den Lernenden und Leh- Prüferinnen oder Prüfer beim Prüfungsausschuss be- renden) bzw. in der Nachbereitungsphase (Lernerfolgs- antragen, dass die Studentin oder der Student angehört kontrolle, Transferunterstützung) eingesetzt werden. wird. (9) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Note für die Bachelorarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) § 10 ist. Bachelorarbeit (10) Die Anrechnung einer Leistung auf die Bachelor- arbeit ist zulässig und kann beim Prüfungsausschuss (1) Mit der Bachelorarbeit soll eine Studentin oder ein beantragt werden. Voraussetzung für eine solche An- Student nachweisen, dass sie oder er ein begrenztes rechnung ist, dass sich die Prüfungsbedingungen und wirtschaftswissenschaftliches Problem in einer vorge- die Aufgabenstellung der vorgelegten Leistung bezüg- gebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden selbst- lich der Qualität, des Niveaus, der Lernergebnisse, des ständig bearbeiten kann. Umfangs und des Profils nicht wesentlich von den Prü- (2) Eine Studentin oder ein Student wird auf Antrag fungsbedingungen und der Aufgabenstellung einer im vom zuständigen Prüfungsausschuss zur Bachelor- Bachelorstudiengang zu erbringenden Bachelorarbeit, arbeit zugelassen, wenn sie oder er im Bachelorstudien- die das Qualifikationsprofil des Bachelorstudiengangs in gang zuletzt an der Freien Universität Berlin immatriku- besonderer Weise prägt, unterscheidet. liert gewesen ist und im Bachelorstudiengang Module im Umfang von mindestens 90 LP erfolgreich absolviert hat. § 11 (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit Wiederholung von Prüfungsleistungen sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun- gen gemäß Abs. 2 beizufügen, ferner die Bescheinigung (1) Bestandene Prüfungsleistungen dürfen nicht wie- einer prüfungsberechtigten Lehrkraft über die Bereit- derholt werden. schaft zur Übernahme der Betreuung der Bachelor- (2) Im Falle des Nichtbestehens dürfen die Bachelor- arbeit. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet arbeit einmal, sonstige studienbegleitende Prüfungs- über den Antrag; wird eine Bescheinigung über die leistungen zweimal wiederholt werden. Wird der letzt- 94 FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017
FU-Mitteilungen mögliche, zweite Wiederholungsversuch mit „nicht aus- (2) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungs- reichend“ bewertet, ist die Prüfungsleistung endgültig leistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren ab- nicht bestanden. Kann mit Nichtbestehen der Prüfungs- gelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei leistung der Studienabschluss nicht mehr erreicht wer- der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so leitet den, ist auch die Gesamtprüfung nicht bestanden. In eine Prüferin oder ein Prüfer die gesamten Prüfungs- diesem Fall erstellt der Prüfungsausschuss der Studen- unterlagen unverzüglich und vor der Bekanntgabe von tin oder dem Studenten einen schriftlichen Bescheid mit Prüfungsergebnissen an den Prüfungsausschuss. Der Rechtsmittelbelehrung darüber, dass die Gesamtprü- Prüfungsausschuss überprüft die Prüfungsaufgaben fung endgültig nicht bestanden ist und stellt eine Be- darauf, ob sie auf die Qualifikationsziele des jeweiligen scheinigung bisher erzielter Leistungen aus. Moduls abgestellt sind und zuverlässige Prüfungsergeb- nisse ermöglichen. Ergibt die Überprüfung, dass ein- (3) Handelt es sich bei einer Wiederholungsprüfung zelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei um die letzte Prüfungsleistung vor Abschluss des Studi- der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu be- ums, dann kann die Prüfung auf Antrag der Studentin rücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prü- oder des Studenten an den Prüfungsausschuss bereits fungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsauf- im Semester des vorangehenden Prüfungsversuchs gaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung durchgeführt wird. der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer Studentin oder eines Studenten aus- wirken. Übersteigt der Anteil der Bewertungspunkte der § 12 zu eliminierenden Prüfungsaufgaben 15 % der Gesamt- Anrechnung von Leistungen zahl der erzielbaren Bewertungspunkte, so ist die Prü- fungsleistung insgesamt zu wiederholen. Die Anerkennung von Leistungen aus einem voran- gegangenen Studium soll die Studentin oder der Student (3) Eine im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prü- unverzüglich zu Beginn des Studiums beantragen. fungsleistung ist bestanden, wenn die Studentin oder der Student mindestens 50 % der erzielbaren Bewer- tungspunkte erreicht hat (absolute Bestehensgrenze) § 13 oder wenn die Zahl der von der Studentin oder dem Stu- Elektronische Prüfungsleistungen denten erzielten Bewertungspunkte um nicht mehr als 10 % die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des (1) Bei elektronischen Prüfungsleistungen erfolgt die Prüfungsversuchs der jeweiligen Prüfungsleistung Durchführung und Auswertung unter Verwendung von durchschnittlich erzielten Punktzahl unterschreitet (rela- digitalen Technologien. tive Bestehensgrenze). Kommt die relative Bestehens- grenze zum Tragen, so muss die Studentin oder der Stu- (2) Vor einer Prüfungsleistung unter Verwendung von dent für das Bestehen der Prüfungsleistung gleichwohl digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Tech- mindestens 40 % der erzielbaren Bewertungspunkte er- nologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungs- reicht haben. aufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern (4) Im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachte Prüfungs- festzustellen. leistungen sind wie folgt zu bewerten: (3) Die Authentizität des Urhebers und die Integrität Hat die Studentin oder der Student die für das Beste- der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür hen der Prüfungsleistung nach Abs. 3 erforderliche Min- werden die Prüfungsergebnisse in Form von elektroni- destbewertungspunktzahl erreicht, so lautet die Note schen Daten eindeutig identifiziert sowie unverwechsel- – sehr gut, wenn sie oder er mindestens 75 %, bar und dauerhaft der Studentin oder dem Studenten zu- – gut, wenn sie oder er mindestens 50, aber weniger geordnet. Es ist zu gewährleisten, dass die elektro- als 75 %, nischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind. – befriedigend, wenn sie oder er mindestens 25, aber weniger als 50 %, (4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prü- fungsleistung ist auf Antrag der geprüften Studentin oder – ausreichend, wenn sie oder er keine oder weniger als des geprüften Studenten von einer Prüferin oder einem 25 % Prüfer zu überprüfen. der über die nach Abs. 3 erforderliche Mindestbewer- tungspunktzahl hinaus erzielbaren Bewertungspunkte zutreffend beantwortet hat; für die verwendeten Noten § 14 gilt im Übrigen die RSPO. Antwort-Wahl-Verfahren (5) Die Bewertungsvorgaben gemäß der Absätze 3 (1) Prüfungsaufgaben in der Form des Antwort-Wahl- und 4 finden keine Anwendung, wenn Verfahrens sind von zwei Prüfungsberechtigten zu stel- 1. die Prüfungsberechtigten, die die Prüfungsaufgaben len. gemäß Abs. 1 gestellt haben und die im Antwort- FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017 95
FU-Mitteilungen Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen be- genden Module identisch oder vergleichbar ist, Leis- werten, übereinstimmen tungsnachweise endgültig nicht erbracht oder Prüfungs- leistungen endgültig nicht bestanden hat oder sich in oder einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet. 2. der Anteil der erzielbaren Punktzahl in den Prüfungs- aufgaben in der Form des Antwort-Wahl-Verfahrens (3) Wird der Studienabschluss in einer Studiendauer an einer Klausur, die nur teilweise in der Form des von sechs Semestern erreicht, dann können auf schrift- Antwort-Wahl-Verfahrens gestellt wird, 25 % nicht lichen, unwiderruflichen Antrag der Studentin oder des übersteigt. Studenten zwei bestandene und differenziert bewertete Module im Umfang von insgesamt höchstens 12 LP in nicht differenziert bewertete Module umgewandelt wer- den. Wird der Studienabschluss in einer Studiendauer § 15 von sieben Semestern erreicht, dann kann auf schrift- Auslandsstudium lichen, unwiderruflichen Antrag der Studentin oder des Studenten ein bestandenes und differenziert bewertetes (1) Den Studentinnen und Studenten wird ein Aus- Modul im Umfang von höchstens 6 LP in ein nicht diffe- landsstudienaufenthalt empfohlen. Im Rahmen des Aus- renziert bewertetes Modul umgewandelt werden. Die landsstudiums sollen Leistungen erbracht werden, die Studiendauer ist die Zeitdauer des Studiums in angefan- für den Bachelorstudiengang anrechenbar sind. Der genen Semestern zwischen dem Datum des Beginns Prüfungsausschuss kann auf Antrag vor Beginn der des ersten Fachsemesters und dem Semester, in wel- Bearbeitung der Bachelorarbeit gestatten, dass die ches das Datum der letzten Prüfungsleistung fällt. Der Bachelorarbeit im Rahmen eines Auslandsstudiums an- Antrag gemäß Satz 1 oder 2 ist vor der Aushändigung gefertigt wird. der Studienabschlussdokumente zu stellen. Der Prü- (2) Dem Auslandsstudium soll der Abschluss einer fungsausschuss kann auf Antrag die gemäß Satz 1 oder Vereinbarung zwischen der Studentin oder dem Studen- 2 jeweils maßgebliche Studiendauer in folgenden Fällen ten, der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschus- verlängern: ses sowie der zuständigen Stelle an der Zielhochschule über die Dauer des Auslandsstudiums, über die im Rah- 1. für eine Studentin oder einen Studenten, die oder der men des Auslandsstudiums zu erbringenden Leistun- während des Studiums des Bachelorstudiengangs für gen, die gleichwertig zu den Leistungen im Bachelor- mindestens zwei Semester ein Mandat im Fachbe- studiengang sein müssen, sowie die den Leistungen reichsrat des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft, zugeordneten Leistungspunkte vorausgehen. Verein- im Akademischen Senat der Freien Universität Berlin barungsgemäß erbrachte Leistungen werden angerech- oder den Vorsitz der Ausbildungskommission des net. Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft wahrgenom- men hat, entsprechend der Belastung durch die (3) Als geeigneter Zeitpunkt für einen Auslandsauf- Gremientätigkeit; enthalt wird das vierte oder fünfte Fachsemester emp- fohlen. Der Fachbereich unterstützt die Studentinnen 2. für eine Studentin oder einen Studenten, die oder der und Studenten bei der Planung und Vorbereitung des während des Studiums des Bachelorstudiengangs Auslandsstudiums sowie bei der Suche nach geeigne- mindestens zwei Semester lang ein eigenes Kind ten ausländischen Hochschulen. oder ein Adoptivkind vor Vollendung dessen 10. Le- bensjahres erzogen oder die Pflege naher Angehöri- ger übernommen hat, entsprechend der Belastung § 16 durch die Kindererziehung bzw. Pflege; Studienabschluss 3. für eine Studentin oder einen Studenten, die oder der (1) Der Studienabschluss ist erreicht, wenn die in §§ 7 während des Studiums des Bachelorstudiengangs und 10 genannten Leistungen nachgewiesen sind. Ab Urlaubssemester genommen hat, wenn während der dem Semester, das dem Erreichen des Studien- Urlaubssemester keine Prüfungsleistungen – ein- abschlusses folgt, können am Fachbereich Wirtschafts- schließlich von Wiederholungsprüfungen zu Prüfun- wissenschaft der Freien Universität Berlin keine weite- gen – erbracht wurden. ren Prüfungen im Bachelorstudiengang abgelegt wer- (4) Aufgrund der bestandenen Prüfungen im Bache- den. Der Prüfungsausschuss stellt auf Antrag der Stu- lorstudiengang werden eine Urkunde und ein Zeugnis dentin oder des Studenten fest, ob die Voraussetzungen (Anlagen 3 und 4) sowie ein Diploma Supplement in für den Studienabschluss erfüllt sind. deutscher und in englischer Version ausgehändigt. (2) Der Studienabschluss ist ausgeschlossen, soweit Darüber hinaus werden eine Zeugnisergänzung mit die Studentin oder der Student – an einer anderen Hoch- Angaben zu den einzelnen Modulen und ihren Bestand- schule im gleichen Fach oder in einem Modul, welches teilen (Transkript) erstellt. Alle Dokumente tragen das einem der im Bachelorstudiengang studierten Module Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung und bei der Ermittlung der Gesamtnote zu berücksichti- erbracht worden ist. 96 FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017
FU-Mitteilungen § 17 (4) Die mündliche Prüfung ersetzt nicht die in den ge- Mündliche und schriftliche Prüfung für das nannten Modulen zu absolvierenden Prüfungsleistun- Wirtschaftsprüfungsexamen gen. Sie ist für die Berechnung der Gesamtnote nicht relevant. Das Prüfungsergebnis wird nicht im Zeugnis (1) Vorbehaltlich des Vorliegens einer Bestätigung der über die gesamte Prüfung im Bachelorstudiengang aus- „Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei gewiesen. der Wirtschaftsprüferkammer“ gemäß § 8 der Wirt- schaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung wird (5) Die Dauer der mündlichen Prüfung wird so be- den Studentinnen und Studenten des Bachelorstudien- messen, dass auf jede Studentin und jeden Studenten gangs die Teilnahme an einer mündlichen und an einer 20 bis 30 Minuten entfallen. Mehr als drei Studentinnen schriftlichen Prüfung für das Wirtschaftsprüfungsexa- oder Studenten sollen nicht zusammen geprüft werden. men ermöglicht, die auf das Wirtschaftsprüfungsexamen (6) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin anrechenbar ist. Der Prüfungsausschuss benennt einen oder einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder Beauftragten oder eine Beauftragte für die Organisation eines Beisitzers abgenommen. und Durchführung dieser Prüfungen. (2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung (7) Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß gemäß Abs. 1 ist neben der Immatrikulation für den Abs. 1 sind die Module gemäß Abs. 3, bei denen die zu Bachelorstudiengang die erfolgreiche Absolvierung der erbringenden Prüfungsleistungen Elemente im Antwort- folgenden Module: Wahl-Verfahren beinhalten. Diese Module werden acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben. l Internationale und nationale Unternehmenspublizität Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 90 bis l Controlling 120 Minuten. Sollte der Gegenstand der schriftlichen l Entscheidungstheorie Prüfung mehr als sieben Module gemäß Satz 1 ent- halten, so beträgt die Dauer der schriftlichen Prüfung l Konzernrechnungslegung und Unternehmensbewer- 120 bis 150 Minuten. Die schriftliche Prüfung ersetzt tung nicht die in den genannten Modulen zu absolvierenden l Grundlagen der Makroökonomie Prüfungsleistungen. Sie ist für die Berechnung der Ferner ist das Modul „Staat und Allokation“ oder das Mo- Gesamtnote nicht relevant. Das Prüfungsergebnis wird dul „Wirtschaftspolitik“ erfolgreich zu absolvieren. Es nicht im Zeugnis über die Bachelorprüfung ausgewie- wird empfohlen, den individuellen Studienverlaufsplan sen. frühzeitig in einer Studienfachberatung zu entwickeln. (8) Die Prüfungstermine und die Anmeldefristen wer- (3) Die möglichen Gegenstände der mündlichen Prü- den rechtzeitig in geeigneter Form bekannt gegeben. fung gemäß Abs. 1 ergeben sich aus einem oder meh- Die Prüfungen gemäß Abs. 1 werden zumindest einmal reren der folgenden Module: im Jahr abgenommen. Die Bewertung erfolgt mit „be- l Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler standen“ oder „nicht bestanden“. l Einführung in die Statistik (9) Die mündliche und die schriftliche Prüfung gemäß l Grundlagen der Makroökonomie Abs. 1 kann jeweils einmal wiederholt werden. l Grundlagen der Mikroökonomie (10) Über die bestandenen Prüfungen gemäß Abs. 1 l Einführung in die Volkswirtschaftslehre wird ein Zeugnis ausgestellt. l Einführung in die Betriebswirtschaftslehre (11) Studentinnen oder Studenten, die die mündliche l Grundlagen des Marketings und die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 1 bestanden haben, können beim Prüfungsausschuss beantragen, l Grundlagen externer Unternehmensrechnung dass das Modul „Grundlagen der Makroökonomie“ nicht l Grundlagen interner Unternehmensrechnung als Modul des Vertiefungsgebiets „Volkswirtschaftstheo- l Strategisches Management rie und -politik“ gemäß § 7 Abs. 10 Nr. 11, sondern als Teil des Studiengebiets Grundlagen der Volkswirt- l Investition und Finanzierung schaftslehre der Grundlagenphase gemäß § 7 Abs. 6 l Jahresabschluss und Steuern und das Modul „Grundlagen der Personalpolitik“ nicht l Supply and Operations Management als Teil des Studiengebiets „Allgemeine Betriebswirt- schaftslehre“ der Grundlagenphase gemäß § 7 Abs. 4 l Internationale und nationale Unternehmenspublizität zu absolvieren ist. Der unwiderrufliche Antrag gemäß l Controlling Satz 1 ist schriftlich vor der Aushändigung der Studien- l Entscheidungstheorie abschlussdokumente zu stellen. Nach Bewilligung des l Konzernrechnungslegung und Unternehmensbewer- Antrags erhöht sich der Umfang des Studiengebiets tung „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre“ der Grundlagen- phase auf 18 LP und vermindert sich der Umfang des l Wirtschaftspolitik Studiengebiets „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ l Staat und Allokation der Grundlagenphase auf 48 LP. FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017 97
FU-Mitteilungen § 18 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung in den FU-Mitteilungen (Amtsblatt der Freien Universität Berlin) in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Ba- chelorstudiengang vom 13. Juni 2012 (FU-Mitteilungen 88/2012, S. 2114) und die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang vom 13. und 20. Juni 2012 (FU- Mitteilungen 88/2012, S. 2165), zuletzt geändert am 15. Oktober 2014 (FU-Mitteilungen 43/2014, S. 946) außer Kraft. (3) Diese Ordnung gilt für Studentinnen und Studen- ten, die nach deren Inkrafttreten im Bachelorstudien- gang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert wer- den. Studentinnen und Studenten, die vor dem Inkraft- treten dieser Ordnung für den Bachelorstudiengang an der Freien Universität Berlin immatrikuliert worden sind, studieren und erbringen die Leistungen auf der Grund- lage der Studien- und Prüfungsordnung gemäß Abs. 2, sofern sie nicht die Fortsetzung des Studiums und die Erbringung der Leistungen gemäß dieser Ordnung beim Prüfungsausschuss beantragen. Anlässlich der auf Antrag erfolgenden Umschreibung entscheidet der Prü- fungsausschuss über den Umfang der Berücksichtigung von zum Zeitpunkt der Umschreibung bereits begonne- nen oder abgeschlossenen Modulen oder über deren Anrechnung auf nach Maßgabe dieser Ordnung zu er- bringende Leistungen, wobei den Erfordernissen von Vertrauensschutz und Gleichbehandlung Rechnung ge- tragen wird. Die Umschreibung ist nicht revidierbar. (4) Die Möglichkeit des Studienabschlusses auf der Grundlage der Studienordnung und der Prüfungsord- nung gemäß Abs. 2 wird bis zum Ende des Sommer- semesters 2020 gewährleistet. 98 FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017
FU-Mitteilungen Anlage 1: Modulbeschreibungen zum Arbeitsaufwand korrespondieren mit der Anzahl der dem jeweiligen Modul zugeordneten Leistungspunkte als Maßeinheit für den studentischen Arbeitsaufwand, Erläuterungen: der für die erfolgreiche Absolvierung des Moduls in etwa Die folgenden Modulbeschreibungen benennen, soweit zu erbringen ist. Ein Leistungspunkt entspricht 30 Stun- nicht auf andere Ordnungen verwiesen wird, für jedes den. Modul des Bachelorstudiengangs Soweit für die jeweiligen Lehr- und Lernformen die l die Bezeichnung des Moduls, Pflicht zu regelmäßiger Teilnahme festgelegt ist, ist sie l die Verantwortliche oder den Verantwortlichen des neben der aktiven Teilnahme an den Lehr- und Lern- Moduls, formen und der erfolgreichen Absolvierung der Prü- fungsleistungen eines Moduls Voraussetzung für den l die Voraussetzungen für den Zugang zum jeweiligen Erwerb der dem jeweiligen Modul zugeordneten Leis- Modul, tungspunkte. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, l Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls, wenn mindestens 80 % der in den Lehr- und Lernformen l Lehr- und Lernformen des Moduls, eines Moduls vorgesehenen Präsenzstudienzeit be- sucht wurden. Besteht keine Pflicht zu regelmäßiger l den studentischen Arbeitsaufwand, der für die erfolg- Teilnahme an einer Lehr- und Lernform eines Moduls, reiche Absolvierung eines Moduls veranschlagt wird, so wird sie dennoch dringend empfohlen. Die Fest- l Formen der aktiven Teilnahme, legung einer Präsenzpflicht durch die jeweilige Lehrkraft l die Prüfungsformen, ist für Lehr- und Lernformen, für die im Folgenden die Teilnahme lediglich empfohlen wird, ausgeschlossen. l die Pflicht zu regelmäßiger Teilnahme, In Modulen, in denen alternative Formen der aktiven l die den Modulen zugeordneten Leistungspunkte, Teilnahme vorgesehen sind, sind die entsprechend dem l die Regeldauer des Moduls, studentischen Arbeitsaufwand zu bestimmenden For- men der aktiven Teilnahme für das jeweilige Semester l die Häufigkeit des Angebots, von der verantwortlichen Lehrkraft spätestens im ersten l die Verwendbarkeit des Moduls. Lehrveranstaltungstermin festzulegen. Die Angaben zum zeitlichen Arbeitsaufwand berücksich- Zu jedem Modul muss – soweit vorgesehen – die zu- tigen insbesondere gehörige Modulprüfung abgelegt werden. l die aktive Teilnahme im Rahmen der Präsenzstudien- Module werden mit nur einer Prüfungsleistung (Modul- zeit, prüfung) abgeschlossen. Die Modulprüfung ist auf die Qualifikationsziele des Moduls zu beziehen und über- l den Arbeitszeitaufwand für die Erledigung kleinerer prüft die Erreichung der Ziele des Moduls exemplarisch. Aufgaben im Rahmen der Der Prüfungsumfang wird auf das dafür notwendige l Präsenzstudienzeit, Maß beschränkt. l die Zeit für eine eigenständige Vor- und Nachberei- In Modulen, in denen alternative Prüfungsformen vorge- tung, sehen sind, ist die Prüfungsform des jeweiligen Semes- l die Bearbeitung von Studieneinheiten in den Online- ters von der verantwortlichen Lehrkraft spätestens im Studienphasen, ersten Lehrveranstaltungstermin festzulegen. l die unmittelbare Vorbereitungszeit für Prüfungsleis- Die aktive und – soweit vorgesehen – regelmäßige Teil- tungen, nahme an den Lehr- und Lernformen sowie die erfolg- reiche Absolvierung der Prüfungsleistungen eines Mo- l die Prüfungszeit selbst. duls sind Voraussetzung für den Erwerb der dem jewei- Die Zeitangaben zum Selbststudium (unter anderem ligen Modul zugeordneten Leistungspunkte. Bei Modu- Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung) stellen len ohne Modulprüfung ist die aktive und regelmäßige Richtwerte dar und sollen den Studentinnen und Stu- Teilnahme an den Lehr- und Lernformen Voraussetzung denten Hilfestellung für die zeitliche Organisation ihres für den Erwerb der dem jeweiligen Modul zugeordneten modulbezogenen Arbeitsaufwands liefern. Die Angaben Leistungspunkte. FU-Mitteilungen 11/2017 vom 23.05.2017 99
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