Submetering + Smart Meter Gateway Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick 07.09.2021

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Submetering + Smart Meter Gateway Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick 07.09.2021
Submetering + Smart Meter Gateway
Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick

07.09.2021
Submetering + Smart Meter Gateway Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick 07.09.2021
Agenda

1.               Einleitung

2.               Der Rechtsrahmen

                 a) Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED)
                 b) Green Deal, Renovation Wave und “Fit for 55”-Package” der EU-KOM
                 c) Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme-
                    und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
                 d) Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
                 e) Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
                 f) Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
                 g) Weitere Regularien: § 14a-Novelle, EEG-Novelle 2021, Marktkommunikation 2022, 450
                    MHz-Frequenzbandvergabe

3.               Fazit

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1. Einleitung

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Thies Grothe
Head of Public Affairs, Rechtsanwalt
Beruflicher Werdegang:
Seit 2019        Head of Public Affairs der noventic group
Seit 2018        Rechtsanwalt, Schwerpunkte: Energieeinspar- und Energiewirtschaftsrecht
         für Gebäude, Public & Governmental Affairs
2012 – 2019      Tätigkeit beim Spitzenverband der dt. Immobilienwirtschaft (ZIA), u.a.
                 Abteilungsleiter Grundsatzfragen der Immobilienpolitik
2009 – 2012      Büroleiter / Wiss. Mit. im Deutschen Bundestag, Büro Bettina Hagedorn, MdB
2007 – 2009      Juristischer Vorbereitungsdienst beim OLG Schleswig-Holstein
2000 – 2006      Studium der Rechtswissenschaften in Kiel und Turku (FIN)
Weiteres (Auswahl):
2014 – 2015      Mitglied der Baukostensenkungskommission der Bundesregierung
2006 – 2009      Mitglied im Verwaltungsrat des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DFJW)
2004             Verleihung der Verdienstmedaille des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
2003 – 2011      Vorsitzender des Landesjugendrings Schleswig-Holstein
2002 – 2005      Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej)
2000 – 2005      Ständiger Vertreter der dt. Jugendverbände im Europäischen Jugendforum in Brüssel

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Die Gruppenstruktur

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Von der                                      über                                     bis zu

                 Produktentwicklung                            Dienstleistungen                           Plattformangeboten
                  und -herstellung                                                                        und Anwendungen

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Von der                                            über                                          bis zu

               Produktentwicklung                             Dienstleistungen                              Plattformangeboten
                und -herstellung                                                                            und Anwendungen

Führender internationaler Hersteller für Messgeräte   Führender Full-Service-Anbieter                     Inkubator für offene und flexible
und Funksysteme, made in Germany                      für Mess- und Abrechnungsdienstleistungen           Datenplattformen und
                                                                                                          wohnungswirtschaftliche Anwendungen

Strategische
Beteiligung

Marktführer für Smart Meter Gateways und              Spezialist für End-to-End-Lösungen zur
Breitband-Powerline-Systeme                           Selbstabrechnung von Betriebskosten

Strategische
Beteiligung

Führender Smart-Home-Anbieter intelligenter
Steuerungslösungen für Heizungs- und                  Experte für Vertrags- und Abrechnungs-
Klimaanlagen                                          management

                                                      Wettbewerblicher Messstellenbetreiber für
                                                      Anwendungen unter Nutzung des Smart Meter
                                                      Gateways

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2. Der Rechtsrahmen

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2.a) Die EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED)

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Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(Energieeffizienzrichtlinie, EED)

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Relevanteste Punkte und Ziele der EED (2012)

Ziele / Erhoffte Effekte:
     Senkung der Energiekosten durch weniger Verbrauch;
     Verbesserung der Versorgungssicherheit durch geringere und diversifizierte Energieimporte;
     Wirtschaftsimpulse durch Investitionen;
     Klimaschutz durch Verbrauchsreduktion und Effizienzsteigerungen.

Gewählte Mittel:
• Festlegung nationaler Energieeffizienzziele für 2020;
• Sanierungsrate für Gebäude der Zentralregierung von 3 Prozent pro Jahr;
• verpflichtende Energieeinsparung der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014 bis 2020 von jährlich
  durchschnittlich 1,5 Prozent;
• verpflichtende Durchführung regelmäßiger Energieaudits in großen Unternehmen;
• Kraft-Wärme-Kopplung: verpflichtende Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei Neubau oder
  Modernisierung von Kraftwerken und Industrieanlagen.

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Wichtigste Punkte der EED-Novellierung 2018 (Teil des Paketes
„Saubere Energie für alle Europäer”
• Den politischen Rahmen für 2030 und darüber hinaus fit machen.
• Festlegung Energieeffizienzziel für 2030: -32.5% Energieverbrauch über
  alle Mitgliedstaaten (eine Anpassung des Ziels wird noch 2021
  vorgenommen (vorauss. auf -36 bis -39%), Grund: neues EU-Klimaziel:
  -55% CO2-Emissionen bis 2030).
• Festlegung nationaler Energieeffizienzziele für 2030.
• Festlegung nationaler Strategien zur Sanierung des Gebäudebestandes.
• Vorgaben für die Energieeinsparverpflichtungen der Mitgliedsstaaten.
• Erschließung von Einsparpotentialen durch Verbrauchsmessung und
  verbrauchsgerechte Kostenbeteiligung.
• Verpflichtung regelmäßigen Energieaudits bei Unternehmen
u.a.

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Details der EED zum Submetering

 Vorgaben für die Ausgestaltung von Abrechnungsregeln in den Mitgliedsstaaten und für die Verpflichtung
  zur Installation von fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern (Art. 9b und 9c).
 Vorgaben für regelmäßige unterjährige Abrechnungs- oder (und) Verbrauchsinformationen sowie für den
  Inhalt von Rechnungen (Art. 10a und 11a sowie Anhang VIIA).
 Vorgaben für die Fernablesbarkeit von Zählern und Heizkostenverteilern inkl. Nachrüstung (Art.
  9c).
 Vorgaben zur Unterjährigen Verbrauchsinformation, bei fernablesbaren Geräten mindestens
  monatlich – eigentlich ab 01.01.2022 (Art. 10a iVm Anhang VIIA).
 Vorgaben über die Mindestinformationen in Rechnungen.
 Vorgaben zu Anforderungen an Abrechnungsregeln.
 Die Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die EED bis zum 25. Oktober 2020 in nationales Recht
  umzusetzen. - Die Mitgliedsstaaten, die bislang nicht umgesetzt haben, müssen diese
  Verpflichtung schnellstmöglich nachholen!

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2.b) Green Deal, Renovation Wave und “Fit for 55”-Package” der
EU-KOM

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Der „Green Deal“ der EU-Komission 2019 für Gebäude

• EU soll bis 2050 klimaneutral sein.
• EU-KOM erarbeitet aktuell den Entwurf eines
  europäischen „Klimaschutzgesetzes“ (EU-Verordnung).
• Alle Wirtschaftszweige werden mit Maßnahmen
  adressiert.
• Im Politikbereich „Gebäude und Renovierung“ wird die
  Erreichung einer besseren Gesamtenergieeffizienz von
  Gebäuden adressiert (sog. „Renovation Wave“), es geht
  u.a. um
     Preise für die verschiedenen Energiequellen,
     Anreize für energieeffiziente Gebäude,
     eine zunehmende Digitalisierung sowie
     eine strikte Durchsetzung der Rechtsvorschriften
       über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
• Prüfung der Aufnahme von Gebäudeemissionen in den
  europäischen Emissionshandel.

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Die „Renovation Wave“ des Green Deals

Eine Strategie, mit der eine Renovierungswelle für Europa ausgelöst werden soll:
• Ziel:
  Förderung umfassender energetischer Renovierungen und die jährliche Quote
    der energetischen Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden bis 2030
    mindestens zu verdoppeln, d.h. bis 2030 35 Millionen Gebäudeeinheiten zu
    renovieren und die Steigerung der Quote und des Umfangs der Renovierungen
    auch nach 2030 aufrecht zu erhalten.
• Grundsätze:
  Energieeffizienz an erster Stelle (Efficiency First)                                                         „Intelligente Gebäude können zur
  Bezahlbarkeit                                                                                               effizienten Erzeugung und Nutzung
  Dekarbonisierung und Integration erneuerbarer Energien                                                      erneuerbarer Energien auf Gebäu-
  Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus und Kreislaufwirtschaft                                          de-, Wohnviertel- oder Stadtebene
                                                                                                                   beitragen. In Kombination mit
  Erfüllung anspruchsvoller Gesundheits- und Umweltschutznormen                                                intelligenten Energieversorgungs-
  Bewältigung der doppelten Herausforderungen des ökologischen und                                            systemen können so hocheffiziente
   des digitalen Wandels                                                                                           und emissionsfreie Gebäude
  Berücksichtigung von Ästhetik und architektonischer Qualität                                                              entstehen.“

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Umsetzung des „Green Deals“ und der „Renovation Wave“:
Package „Fit for 55“
Anpassung von zwölf Richtlinien und Verordnungen an das neue EU-Klimaziel von mindestens 55 %
weniger THG-Emissionen bis 2030:
 Zehn Vorschläge im Juni (June Package); zwei Vorschläge in Q4 / 2021 (Nov./Dec. Package).
 Als neue Regulierungen kommen:
 •   CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM))
 •   Reduzierung der Methanemissionen im Energiesektor
 Novellen bestehender Richtlinien und Verordnungen:
 •   Europäischer Emissionshandel (Emissions Trading System (ETS))
 •   Klimaschutzverordnung zur Lastenteilung / Effort Sharing Regulation
 •   Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED)
 •   Energieeffizienzrichtlinie (EED)
 •   Energiesteuerrichtlinie
 •   Verordnung zum Landsektor
 •   Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Antriebe
 •   Verordnung über CO2-Emissionen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge
 •   Gebäudeenergieeffzienzrichtlinie (EPBD)
 •   Revision des dritten Energiepakets für Gasmärkte.

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2.c) Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in
Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)

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Struktur und Ziele des GEG                                         (Inkraftgetreten: 01. November 2020)

• Kodifikation von Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz
  (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einer Vorschrift.
• Zweck: Ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich
  einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme,
  Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
• Ziel: Schaffung eines neuen, einheitlichen, aufeinander abgestimmten Regelwerks für
  die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den
  Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.
• Umsetzung des Koalitionsvertrages 2017, der Beschlüsse des Wohngipfels 2018 und
  der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030, u.a.:
    Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens sicherstellen.
    Keine Verschärfung des bestehenden Anforderungsniveaus für Neubauten und
      Sanierung.
    Umsetzung der europäischen Vorgaben aus der Richtlinie zur Gesamtenergie-
      effizienz von Gebäuden (EPBD) und Integration der Regelung des Niedrigst-
      energiegebäudes / des Niedrigstenergiegebäudestandards in das vereinheit-
      lichte Energieeinsparrecht.
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§ 6 Abs. 1 GEG ist die neue Rechtsgrundlage für die
Heizkostenverordnung (HeizkostenV)
§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und
Verbrauchsinformationen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
    dass
  1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit
      Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen erfasst wird,
  2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem
      Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird,
  3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden Abständen auf klare und verständliche Weise
      Informationen erhalten über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des Energiever-
      brauchs und der Betriebskosten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung mit
      Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und über Stellen, bei denen
      weitergehende Informationen und Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind,
  4. die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik entsprechen muss, der
      Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet, und
  5. bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters oder einer Übernahme der Abrechnung durch den
      Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwendigen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister oder dem
      Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht werden müssen.

     07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
§ 6 Abs. 5 GEG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 GEG

 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bekommt gemäß § 6 Abs. 5 GEG eine
  neue Rolle bezgl. Datenschutz und Datensicherheit.

§ 6 Abs. 5 GEG:
Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzusehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1
Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit
in der Informationstechnik festgelegt wird.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GEG:
die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik
entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet, […]

    07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
2.d) Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

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Die Heizkostenverordnung: Ziele und Struktur

Offizieller Name: „Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV)“; allgemeine Kurzform: HKVO.
Ziel: Energieeinsparung
Strukturelles:
•   Sie ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Abrechnung über die Heizkosten und Warmwasser im Mietverhältnis
    / Nutz-ungsverhältnis und im Wohnungseigentümerverhältnis umfassend regelt, lediglich ergänzt um richterrecht-liche
    Rechtsfort-bildung, d.h. im Einzelfall ergangene Rechtsprechung.
•   Der Verordnungsgeber hat die HKVO als zwingend anzuwendendes Recht bestimmt, welches auch vertraglich nicht
    ausgeschlossen werden kann; grundsätzlich gilt die Verordnung (§ 3) auch für die Wohnungseigentümergemein-
    schaften nach dem WEG.
•   Für Gebäudeeigentümer, Hausverwalter, Mieter und Wohnungseigentümer bildet sie die rechtliche Grundlage und
    das Regelwerk zur Durchführung der jährlichen Wärmekostenabrechnung.
•   Neben der zweiten Berechnungsverordnung und der Betriebskostenverordnung ist die Verordnung über Heizkosten-
    abrechnung eine der wesentlichen Kodifikationen des Mietrechts neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
•   Sie ist öffentlich-rechtlicher Natur (Rechtsgrundlage: Gebäudeenergiegesetz (GEG)) und inhaltlich zivilrechtlich
    regelnd ausgestaltet.

      07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
Inhalte der kommenden Novellierung der Heizkosten-verordnung

Grundsätzlich:
• Alle inhaltlichen Details der EED 2018 zum Submetering, faktisch 1 : 1.

Zusätzlich:
• Aufnahme einer Definition zur Interoperabilität von Geräten.
       Erläuterung zur Interoperabilität:
       Um die Angemessenheit der Kosten sicherzustellen, können die Mitgliedsstaaten den Wettbewerb in diesem
       Bereich anregen, indem sie geeignete Maßnahmen treffen. Als solche Maßnahmen wird in der EED u.a. die
       Nutzung interoperabler Geräte und Systeme, die den Anbieterwechsel erleichtern, genannt. Auch das
       Bundeskartellamt mahnte bereits in seiner Sektoruntersuchung Submetering vom Mai 2017 die Nutzung
       interoperabler Geräte aus wettbewerblichen Gründen an.
• Regelungen zum Datenschutz
• Notwendigkeit einer Möglichkeit zur technische Anbindung von fernablesbaren Geräten an Smart-Meter-
  Gateways.
• Anpassungen technischer Werte

     07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
Stand der Umsetzung / Verfahren
Allgemein

• Die EED 2018 ist im Dezember 2018 in Kraft getreten, hinsichtlich der Verbrauchs-
  und Abrechnungsteile sollte sie bis zum 25. Oktober 2020 von den Mitgliedstaa-
  ten in nationales Recht umgesetzt werden.
• Am 10. März 2021 wurde der Referentenentwurf (RefE) der HKVO vorgelegt und
  die Verbändekonsultation eingeleitet (bis 23. März 2021), zeitgleich begann die
  Ressortkoordination. Es gingen ca. 80 externe Stellungnahmen ein.
• Am 27. April 2021 wurde ein angepasster RefE vorgelegt (Stand: 26. April 2021).

     Deutschland hat die Umsetzungsfrist nicht eingehalten und muss verpflichtend noch
      umsetzen. Nach heutigem Stand wird die EED nach der Bundestagswahl 2021
      umgesetzt werden.

     Off. Grund: Die HKVO-Novelle wurde in den Fachausschüssen des BRates vertagt, da
      die BReg bislang keine Regelung zur Aufteilung der Kosten der CO2-Bepreisung für den
      Gebäudebereich vorgelegt hat (Anm.: Diese könnte entweder im BGB (MietR), im GEG,
      in der BetrKV, einer neuen VO und / oder der HeizkostenV geregelt werden).

•    07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
2.e) Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

   07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
Liegenschaftsmodell gemäß § 6 Abs. 1 MsbG

• § 6 Abs. 1 MsbG regelt das sog. „Liegenschaftsmodell“, welches ein Umsetzungsmodell für den
  spartenübergreifenden Messstellenbetrieb darstellt.
  Anschlussnutzer / Endverbraucher haben grds. gem. § 5 MsbG das Recht, den Betrieb der eigenen
    Messstelle von einem Messstellenbetreiber ihrer Wahl durchführen zu lassen. Dies ist zu dulden.
  Das Liegenschaftsmodell ermöglicht eine Umkehr dieses Verhältnisses, so wird ein spartenübergrei-
    fender Messstellenbetrieb ermöglicht. Es gibt hierfür drei rechtlichen Voraussetzungen:
    a) Ausstattung: Der beauftragte Messstellenbetreiber muss alle Zählpunkte der Liegenschaft mit
        intelligenten Messsystemen (iMsys) ausstatten.
    b) Zusätzlicher Messstellenbetrieb: Neben der Sparte Strom muss mindestens ein zusätzlicher
        Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway
        gebündelt werden.
    c) Ohne Mehrkosten: Der gebündelte Messstellenbetrieb muss für jeden betroffenen
        Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den
        bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchgeführt werden.
  Mit dem Liegenschaftsparagraph verfolgt der Gesetzgeber unteranderem das Ziel, Liegenschaften zu
    modernisieren, intelligente Messsysteme schneller einzuführen und das spartenübergreifende
    intelligente Messwesen zu fördern.

     07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
SMGW, Bedeutung der techn. Richtlinien und der Schutzprofile
des BSI
• § 22 MsbG definiert zunächst allgemein die Mindestanforderungen an das Smart-Meter-Gateway durch
  Schutzprofile und Technische Richtlinien.

• In § 22 Abs. 2 MsbG wird durch eine Vermutungsregelung klar gestellt, dass die Einhaltung des Standes
  der Technik vermutet wird, wenn die in der Anlage zum MsbG aufgeführten Schutzprofile und
  Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder deren
  Weiterentwicklungen in der jeweils in der geltenden Fassung eingehalten werden.

     Vergleichbar mit der neuen Regelung des § 6 GEG!

     Bedeutung des SMGW für Submetering ist immens, stellt es doch rechtlich und faktisch die einzige
      aktuelle Technik dar, die die Anforderungen des BSI erfüllt!

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2.f) Wohneigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)

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Bedeutung des WEMoG im Hinblick auf intelligente Mess-systeme
(iMSys) und das Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Verankerung des Anspruchs auf best. bauliche Veränderungen (§ 20 WEG):

 • Mit dem WEMoG sind neue Vorgaben bei baulichen Veränderungen in das WEG aufgenommen
   worden. So regelt der geänderte § 20 WEG, unter welchen Voraussetzungen bauliche Veränderungen
   beschlossen werden können (Abs. 1) und müssen (Abs. 2 und 3), d.h. dass ein Wohnungseigentümer
   bei eigener Kostentragung Anspruch auf z.B. den Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge hat.

 • Das WEMoG fördert so insbesondere die Elektromobilität und die Digitalisierung.

Dadurch wird auch das iMSys als Basisinfrastruktur deutlich gestärkt, denn es handelt sich nunmehr um
eine Anlage iSv § 14 a EnWG, also um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung. Im Bereich der E-Mobilität
gelten Ladesäulen ab dem 01.01.2021 generell als steuerbare Verbrauchseinrichtungen, weshalb das
SteuVerG künftig auch in diesem Kontext relevante Auswirkungen haben wird.

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2.g) Weitere Regularien: § 14a-Novelle, EEG-Novelle 2021,
Marktkommunikation 2022, 450 MHz-Frequenzbandvergabe

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„§ 14a-Novelle“ - § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung
1Betreibervon Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich
der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes
Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird.
2Als   steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile.
3DieBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die
Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie
Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind, und Steuerungshandlungen
zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten, vorbehalten sind.
4Sie
   hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der
kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu beachten.

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Bedeutung der EEG-Novelle 2021 für intelligente Messsysteme
(iMSys)
• Eine der zentralen Neuerungen des Gesetzes ist die Pflicht zur Ausstattung mit intelligenten
  Messsystemen (iMSys) zur Fernsteuerbarkeit und Abrufung von Einspeisedaten von EEG Anlagen.

• Dabei sollen zukünftig alle EEG- und KWK-Anlagen ab einer Leistung von mehr als 25kW sowie EEG-
  Anlagen die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch eine steuerbare
  Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG betrieben wird, vom Netzbetreiber über iMSys steuerbar sein.

• Auch die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter soll zukünftig umfassend über iMSys
  abgewickelt werden.

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Marktkommunikation 2022 der Bundesnetzagentur (BNetzA)

• Die BNetzA hat am 21.12.2020 in einem Festlegungsverfahren zur Weiterentwicklung der
  Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) neue Vorgaben zur Marktkommunikation veröffentlicht.
  Die Änderungen schlagen sich u.a. im öffentlichen Laden von E-Fahrzeugen nieder.
• Zukünftig soll der bilanzielle Netzzugang an Ladepunkten für Elektromobilität (NZR-EMob)
  ermöglicht werden, d.h. es soll eine ladevorgangsscharfe bilanzielle Zuordnung des Ladestroms
  ermöglicht werden. Damit könnten zukünftig Ladepunktbetreiber jedem Lieferanten die Möglichkeit
  bieten ihre Kunden mit Ladestrom zu versorgen.
• Diese Weiterentwicklung der Marktkommunikation ist begrüßenswert, denn so kann der Weg für
  Mehrwertdienstleistungen geebnet werden.
• Damit sich diese Geschäftsmodelle rechnen, ist allerdings ein flächendeckender und zügiger Roll-Out
  von intelligenten Messsystemen unabdingbar.

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Vergabe 450-MHz-Frequenzband durch die Bundesnetz-agentur
(BNetzA)
• Die BNetzA hat am 16. November 2020 entschieden, die 450 MHz-Frequenzen vorrangig für kritische
  Infrastrukturen der Energie- und Wasserwirtschaft bereitzustellen, bei Nichteinsatz auch den Behörden
  und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
• Grundsätzlich gilt: Für die zunehmend dezentrale und digital gesteuerte Strom- und Wärmeversorgung
  aus erneuerbaren Energien sowie die Wasserversorgung braucht die Energie- und Wasserwirtschaft die
  450 MHz-Funkfrequenz. Nur mit einer intelligenten Vernetzung und Kommunikation zwischen allen
  Akteuren des Energiesystems können Energiewende und Hochlauf der Elektromobilität gelingen, ohne
  die Versorgungssicherheit zu gefährden.
• Die 450 MHz-Frequenzen sind diesen Anforderungen am besten gewachsen. Sie weisen hervorragende
  Gebäudedurchdringung (Messgeräte sind häufig im Keller installiert) und Ausbreitungseigenschaften
  auf.
• Die Kosten für den Aufbau eines Netzes sind verhältnismäßig gering. Die Technik wird zum Teil schon
  genutzt, geeignete Endgeräte (z.B. Smart-Meter-Gateways) sind am Markt verfügbar. So wird künftig
  auch die Kommunikation bis auf die Ebene der einzelnen Haushalte ermöglicht.

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4. Fazit

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Fazit
1. Das Smart Meter Gateway (SMGW) als wesentlicher Teil eines intelligenten Messsystems (iMSys) wird
   in Deutschland das zentrale Tool zur sicheren Datenkommunikation bei der Umsetzung der energie-
   und klimapolitischen Ziele im Gebäudesektor sein.
2. Auch im Submetering wird das SMGW zukünftig entscheidend sein. Dies gilt nicht erst mit der
   Umsetzung der EED 2018 in nationales Recht, sondern bereits heute, nach Wortlaut und Verweisung
   des § 6 GEG, denn das SMGW ist die einzige Technik, die die Anforderungen des BSI bereits heute
   erfüllt (faktisch wird sie das mit größter Wahrscheinlichkeit auch bleiben).
3. Allerspätestens mit der zwingend kommenden, weil rechtsstaatlich gebotenen (Art. 20 Abs. 3 GG –
   Rechtsstaatsprinzip) Umsetzung der EED 2018 in der HeizkostenV wird das SMGW auch im
   Submetering nicht mehr wegzudenken sein – ggf. notwendige technische Umstellungen sollten nicht
   unnötig verschoben werden.
4. Die gesamte das Themenfeld SMGW, iMSys und Submetering betreffende regulatorische Entwicklung
   weißt glasklar in (diese) eine Richtung: flächendeckende, weitestgehende Anwendung des SMGW. -
   Zusätzlich wird der energie- und klimapolitische Druck, auch im Gebäudesektor zumindest auf
   nationaler und auf europäischer Ebene zeitnah Ergebnisse zu erzielen, weiter erheblich steigen.

     07.09.2021 | Submetering + Smart Meter Gateway - Rechtsrahmen / rechtliche Bestimmungen - ein Überblick
www.noventic.com
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