Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau - Planungsbericht nach Art. 47 RPV Gemeinde Schongau 5. August 2021 - Gemeinde ...

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Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau - Planungsbericht nach Art. 47 RPV Gemeinde Schongau 5. August 2021 - Gemeinde ...
Teiländerung
Baulinienplan
Mettmenschongau
Planungsbericht nach Art. 47 RPV

Gemeinde Schongau

5. August 2021
Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau - Planungsbericht nach Art. 47 RPV Gemeinde Schongau 5. August 2021 - Gemeinde ...
Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau                   2

Bearbeitung

Thomas Roduner
     MSc FHO in Raumentwicklung und Landschaftsarchitektur
Barbara Gloor
     dipl. Ing. FH in Raumplanung FSU,
     MAS FHNW in Business- und Prozess-Management

Metron Raumentwicklung AG
     Stahlrain 2
     Postfach
     5201 Brugg
     T 056 460 91 11
     info@metron.ch
     www.metron.ch

Auftraggeber

Gemeinde Schongau
Schulweg 2
6288 Schongau

Titelbild: map.geo.admin.ch
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Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau | Inhaltsverzeichnis       3

Inhaltsverzeichnis
1           Ausgangslage                                              4
1.1         Anlass                                                    4
1.2         Ziel                                                      4
1.3         Vorgehen                                                  4
1.4         Bestandteile                                              4

2           Teiländerung                                              4
2.1         Bestandteile                                              4
2.2         Interessenabwägung                                        6

3           Verfahren                                                 6

Beilagen:
   - Baulinienplan Mettmenschongau, 05.08.2021

f:\daten\m4\17-022-00\04_ber\09_baulinien\ber_baulinien_210805.docx
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Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau | Ausgangslage                            4

1 Ausgangslage
1.1    Anlass

Im Rahmen der Ortsplanungsrevision respektive im Zusammenhang mit der Umset-
zung der Gewässerräume und Überlegungen zu Ausbaumöglichkeiten des Schulhauses,
wurden der Baulinienplan Mettmenschongau eine Überprüfung unterzogen. Die Orts-
planungskommission (OPK) entschied sich aufgrund der Diskussion die Änderung des
Baulinienplans anzugehen und reichte diesen, zusammen mit der Ortsplanungsrevisi-
on, zu kantonalen Vorprüfung ein.
       Mit dem Vorprüfungsbericht vom 10. August 2020 liess das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement verlauten, dass die Teiländerung des Baulinienplans grund-
sätzlich sinnvoll sei und parallel zur Ortsplanungsrevision umgesetzt werden könne.

1.2    Ziel

Die Teiländerung des Baulinienplans Mettmenschongau umfasst die Aufhebung der
Gewässerbaulinien sowie die Anpassung der Normalbaulinie im Bereich des Schulhau-
ses. Die Teiländerung erfolgt parallel zur Ortsplanungsrevision.

1.3    Vorgehen

Das Vorgehen zur Teiländerung des Baulinienplans Mettmenschongau richtet sich
nach § 64 ff. Strassengesetz (StrG). Der Baulinienplan wird zusammen mit der Orts-
planungsrevision öffentlich aufgelegt. Die eingehenden Einsprachen werden dem
BUWD zur Behandlung weitergeleitet. Der Regierungsrat wird im Rahmen der Be-
schlussfassung über die Einsprachen und über den Baulinienplan entscheiden.

1.4    Bestandteile

Die vorliegende Teiländerung des Baulinienplans Mettmenschongau umfasst folgende
Bestandteile:
    - Planungsbericht nach Art. 47 RPV
    - Baulinienplan Mettmenschongau, 05.08.2021

2 Teiländerung
2.1    Bestandteile

Der «Baulinienplan Mettmenschongau» (RRE Nr. 456 vom 11. April 2006) be-
trifft den Bereich der Mettmenstrasse im Ortsteil Mettmenschongau. Genauer gesagt
den Abschnitt zwischen westlichem Dorfeingang im Bereich der Landi sowie bis zum
östlichen Dorfeingang im Bereich «Schnäggerain» und dem alten Schulhaus. Der Bau-
linienplan betrifft zudem den Dorfbach im Bereich Mülihalde.
        Der Baulinienplan (Normalbaulinien, Bestandesbaulinien, Baubegrenzungsli-
nien) trägt im Sinn eines übergeordneten Konzepts zur Attraktivität bzw. einheitlichen
und geordneten Bebauung entlang des Strassenraums im Zentrum des Hauptorts
Mettmenschongau bei. Aus diesem Grund soll der Baulinienplan für den Bereich der
Mettmenstrasse erhalten bleiben.
        Wo der Baulinienplan der Freihaltung und Raumsicherung von Bachbereichen
respektive Gewässern dient, werden die entsprechenden Baulinien aufgehoben und
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Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau | Teiländerung                         5

                          durch die «Grünzone Gewässerraum» (Festlegung der Gewässerräume gemäss Gewäs-
                          serschutzverordnung/-gesetz) ersetzt. Dies weil mit der Ausscheidung der Gewässer-
                          räume die wasserrechtlichen Baulinien entlang des Dorfbachs obsolet werden.
                                Ebenfalls angepasst werden soll die Normalbaulinie für Bauten und Anlagen im
                          Bereich des Schulhauses. Um einen allfälligen Ausbau der Schulanlagen zu ermögli-
                          chen, wird die Normalbaulinie um rund 7 m in Richtung der Strasse verschoben. Neu
                          wird ein Mindestabstand von 14 m gesichert. Die Funktion respektive der ursprüngli-
                          che Zweck der Baulinie: Unterbrechung respektive Zurückversetzung der strassen-
                          raumbegleitenden Bebauung und Raumöffnung an einem aufgrund der öffentlichen
                          Nutzung wichtigen Ort, ist weiterhin gewährleistet.

Rechtskräftiger Baulinienplan 11.04.2006

Änderungsplan Baulinienplan
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Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau | Verfahren                                6

2.2    Interessenabwägung

Weil der ursprüngliche Zweck der Gewässerbaulinie mit der Umsetzung der Gewäs-
serräume gewährleistet ist, werden diese obsolet. Die Aufhebung respektive Teilände-
rung wird aus diesem Grund als zweck- und verhältnismässig beurteilt.

Mit der Anpassung der Normalbaulinien entlang der Kantonsstrasse wird ein mögli-
cher Ausbau der Schulanlagen ermöglicht, während die Funktion (Unterbrechung res-
pektive Zurückversetzung der strassenraumbegleitenden Bebauung und Raumöffnung)
erhalten bleibt. Die Aufhebung respektive Teiländerung wird aus diesem Grund als
zweck- und verhältnismässig beurteilt.

Im Rahmen der Kantonalen Vorprüfung der Gesamtrevision respektive in der Stel-
lungnahme der Dienststelle vif sind keine materiellen Äusserungen zu den Änderungen
erfolgt. Auch während der Rücksprache mit dem vif bezüglich des Vorgehens, wurden
keine Änderungswünsche geäussert.

3 Verfahren
Kantonale Vorprüfung
Mit dem Vorprüfungsbericht vom 10. August 2020 hat der Kanton die Gesamtrevision
der Ortsplanung der Gemeinde Schongau vorgeprüft. Zu der Teiländerung enthält der
Vorprüfungsbericht folgende Aussagen:

Der Baulinienplan Mettmenschongau berücksichtigt die örtlichen Verhältnisse. Auf-
grund der Ausscheidung der Gewässerräume mit der vorliegenden Zonenplanrevisi-
on ist die geplante Aufhebung der Baulinien entlang von Gewässern im Sinne von
§ 30 PBG recht- und zweckmässig.
       Bezüglich der Normalbaulinien entlang der Kantonsstrasse gilt folgendes:
Nach § 31 Abs. 1 PBG sind für Änderungen am Baulinienplan entlang der Kantons-
strasse die §§ 65 f. StrG anwendbar. Bei Kantonsstrassen obliegt der Entscheid über
die Änderung von Baulinienplänen und somit auch die Anpassung der Normalbauli-
nie im Bereich des Schulhauses dem Regierungsrat (§ 66 Abs. 1 PBG).
       Die Dienststelle vif [Verkehr und Infrastruktur] fordert in ihrer Stellungnahme,
dass alle Baulinien entlang der Kantonsstrasse aus der Ortsplanung zu entfernen
sind, da diese nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen. Entgegen der Stellung-
nahme der Dienststelle vif sind die Baulinien vorliegend nicht im Zonenplan, sondern
im separaten Baulinienplan Mettmenschongau enthalten. Insofern ist der Baulinien-
plan Mettmenschongau nicht als Teil der Ortsplanung zu betrachten. Es spricht je-
doch nichts dagegen, dass die Änderung dieses Baulinienplans zusammen mit der
Ortsplanung vorgeprüft und öffentlich aufgelegt werden kann.
       Da in der Stellungnahme der Dienststelle vif keine materiellen Äusserungen er-
folgen, ist diesbezüglich zwingend Rücksprache mit der vif zu nehmen. Die Einspra-
chen gegen die Baulinien entlang der Kantonsstrassen sind dem BUWD zur Behand-
lung weiterzuleiten (§ 65 Abs. 5 StrG). Der Regierungsrat entscheidet über die Ein-
sprachen und über den Baulinienplan (§ 66 Abs. 1 StrG).
       Darüber hinaus ersuchen wir Sie, die weiteren Änderungsanträge, Empfehlun-
gen und Hinweise zu beachten. Die Vorlage kann weiterbearbeitet und für die Be-
schlussfassung durch die Stimmberechtigten (Nutzungsplanung) vorbereitet werden.
Nach der Verabschiedung sind die Nutzungsplanung und der Baulinienplan dem Re-
gierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
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Teiländerung Baulinienplan Mettmenschongau | Verfahren                             7

Der Verweis im Vorprüfungsbericht auf die zwingend vorzunehmende Rücksprache
mit der vif hat stattgefunden. In Absprache mit Herrn H. Amstad (Koordinator Bauge-
suche) kann die Teiländerung des Baulinienplans im Rahmen der Ortsplanungsrevisi-
on Schongau erfolgen. Die Bewilligung erfolgt durch den Regierungsrat. Vorgängig ist
die Anpassung während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (inkl. Aufschalten im Geopor-
tal).

Öffentliche Auflage
(wird nach der öffentlichen Auflage ergänzt)
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