TEILNAHMEREGELUNG FÜR SCHULERGÄNZENDE AKTIVITÄTEN 2018-2019 - Giap
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INTERKOMMUNALE VEREINIGUNG FÜR SCHULERGÄNZENDE AKTIVITÄTEN TEILNAHMEREGELUNG FÜR SCHULERGÄNZENDE AKTIVITÄTEN 2018-2019 Schulergänzende Aktivitäten Der Schulhort bietet den Kindern Sicherheit, ein soziales Umfeld und ermöglicht spielerisches Lernen. Er versteht sich auf spielerische Art als Ergänzung zur Kindererziehung in der Familie. Wir weisen darauf hin, dass die Sicherheit ein wichtiger Bestandteil des Betreuungsprogramms ist, aber nicht dessen einziges Ziel darstellt. Die GIAP im Überblick Die interkommunale Vereinigung für schulergänzende Aktivitäten (GIAP), die durch das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen des Kantons Genf ins Leben gerufen wurde, ist dem Genfer Gemeindeverband (AGC) angeschlossen und zählt bis heute 42 beteiligte Gemeinden. Die Mahlzeiten werden durch Schulküchenvereine, Kantinen oder Gemeinden bereitgestellt, die die Gebühren den Eltern direkt in Rechnung stellen. Die GIAP zählt circa 1.390 Mitarbeiter, deren Grundausbildung durch das Aus- und Weiterbildungszentrum für soziale Berufe (CEFOC) gewährleistet wird. Weiterbildungen über Einzel- und Gruppenschulungen stehen das ganze Jahr über zur Verfügung. Die schulergänzenden Aktivitäten werden durch ein sozial-erzieherisches und administratives Kompetenznetzwerk ermöglicht, das sich im Kanton in 138 Teams gliedert. Um rasch den spezifischen Bedürfnissen der Gemeinden und deren Partner gerecht zu werden, setzt die GIAP vor Ort 20 Bereichsleiter ein, die im Auftrag der stellvertretenden Direktoren der Bereiche „Leistungen“ und „Personalwesen“ handeln. Ziele der GIAP Den Kindern eine qualitativ hochwertige Hortbetreuung durch fachkompetente Erzieher zu bieten, Zur Entwicklung und positiven sozialen Integration schulpflichtiger Kinder der Primar- und Sekundarstufe beizutragen, Schul- und familienergänzende pädagogische Massnahmen zu fördern, Sozialprävention zu betreiben, Jedem Kind die Teilnahme am Schulhort zu ermöglichen: Kinder aus Familien mit eingeschränkten finanziellen Verhältnissen dürfen keinesfalls ausgegrenzt werden Kostenbeteiligung der Eltern an der ausserschulischen Betreuung CHF 5.00 für die Betreuung während der Mittagspause (Schulkantine/RS) CHF 7.00 für die Betreuung und beaufsichtigte Aktivitäten (AS) am Nachmittag Die Kostenabrechnung der schulergänzenden Aktivitäten durch die GIAP erfolgt vierteljährlich Die anfallenden Kosten für die Betreuung eines Kindes können von der GIAP nicht auf mehrere Rechnungen verteilt werden Es besteht die Möglichkeit auf Ermässigung bzw. Gebührenbefreiung (siehe „Antrag auf Ermässigung oder Gebührenbefreiung“ auf Seite 5 im Anmeldeformular)
Ausserschulische Betreuung Im Rahmen der Kinderbetreuung nehmen die Kinder an spielerischen, kreativen und sportlichen Aktivitäten teil, die in den Räumlichkeiten der Gemeinde stattfinden und von diesen unterhalten werden. Frühhort In einigen Schulen des Kantons können die Kinder der Primarstufe (erste bis vierte Klasse) unter bestimmten Voraussetzungen montags, dienstags, donnerstags und freitags ab 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn in ruhiger und entspannter Atmosphäre betreut werden. Die Teilnahme am Frühhort kostet CHF 3.00. Betreuung während der Mittagspause (Schulkantine - RS) Schüler der ersten bis achten Klasse werden montags, dienstags, donnerstags und freitags während der gesamten Mittagspause (von 11.30 bis 13.30 Uhr) im Kinderhort betreut. Betreuung am Nachmittag (beaufsichtigte Aktivitäten - AS) Schüler der ersten bis zur achten Klasse werden montags, dienstags, donnerstags und freitags nach Unterrichtsschluss von 16.00 bis 18.00 Uhr im Kinderhort betreut. Anmeldebedingungen für die Hortbetreuung (RS und/oder AS) Anmeldung Um die Teilnahme des Kindes am Schulhort ab dem Schulbeginn im Herbst zu gewährleisten, muss die Anmeldung an einem der beiden dafür vorgesehenen Tage im Frühjahr erfolgen. Die Anmeldedaten erscheinen auf der Rechnung für den Monat April und in einem an die Kinder, welche den Hort besuchen, verteilten Informationsschreiben. Sie werden ebenfalls durch Aushänge in allen Kinderhort-Einrichtungen bekanntgegeben. Kinder, die für den Hort zur Mittagszeit und am Nachmittag angemeldet sind, müssen während des gesamten Betreuungszeitraums anwesend sein und unterliegen der Aufsichtspflicht des Personals der GIAP. Eine Teilzeitbetreuung ist nicht möglich. Die Anmeldung zur Mittagsbetreuung (RS) umfasst den Gang in die Schulkantine (Mahlzeit) und die Kinderbetreuung durch die GIAP. Anmeldungen ausserhalb der Frist (mit Nachweis über einen triftigen Grund) Falls einer der untenstehenden Fälle zutrifft, kann – sofern ein schriftlicher Nachweis darüber er- bracht wird (siehe Liste unten) – ausnahmsweise eine Anmeldung am ersten Tag des neuen Schuljahrs von 8.30 bis 10.00 Uhr oder von 18.00 bis 19.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Schulhortes erfolgen. Das Kind wird dann unverzüglich in die Hortbetreuung aufgenommen. Änderung der Berufssituation (neue Arbeitszeiten, neue Anstellung) Änderung der Familienverhältnisse (Trennung der Eltern) Ärztliches Attest Wohnortwechsel (Umzug, Neuankömmlinge in der Schweiz) Empfehlung durch soziale Dienste Anmeldungen ausserhalb der Frist (ohne triftigen Grund) Wenn kein triftiger Grund nachgewiesen werden kann, wird die Anmeldung zwar entgegengenommen, aber das Kind kann erst nach einer zweimonatigen Wartefrist an den schulergänzenden Aktivitäten teilnehmen, damit die GIAP ihr Personal zur Betreuung der Kinder und die kommunalen Strukturen anpassen kann. Diese Regel gilt ebenfalls für Anmeldungen, die im Laufe des Jahres erfolgen.
Ausserordentliche Anmeldungen Ausserordentliche Anmeldungen sind in der Regel nicht möglich. Nur in folgenden Fällen, für die ein Nachweis erbracht werden muss, kann eine Ausnahme in Erwägung gezogen werden: Unregelmässige Arbeitszeiten der Eltern (Dienstplan muss 1 Woche im Voraus vorliegen) Die Eltern arbeiten ehrenamtlich in der Schulkantine Es liegt ein Sonderantrag durch einen Sozialdienst vor Heimweg Kinder der Primarstufe (erste bis vierte Klasse) dürfen den Hort nur in Begleitung einer durch die Eltern bevollmächtigten Person um 18.00 Uhr verlassen. Kinder der Sekundarstufe (fünfte bis achte Klasse) dürfen den Hort um 18.00 Uhr nur allein verlassen, wenn die schriftliche Einwilligung dafür von den Eltern auf dem Anmeldeformular gegeben wurde. Vorzeitiges Verlassen Auch wenn das Kind den Hort frühzeitig verlässt, muss der vollständige Betrag für die entsprechende Betreuung entrichtet werden. Kinder, die an einem von der Schule bestimmten Tag an der Hausaufgabenbetreuung teilnehmen, dürfen anschliessend zum Hort gehen. Sofern nicht anders durch die Betreuer angekündigt, dürfen die Kinder je nach Alter den Hort am späten Nachmittag (beaufsichtigte Aktivitäten – AS) zu unterschiedlichen Zeiten verlassen: Kinder der ersten Klasse dürfen ab 17.00 Uhr von den Eltern bzw. von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden Kinder ab der zweiten Klasse dürfen ab 17.30 Uhr von den Eltern bzw. von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden Ausnahmeregelungen Die untenstehenden Fälle erfordern eine durch den Erziehungsberechtigten unterzeichnete Haftungsausschlusserklärung und eine Bewilligung des Bereichsleiters, die in seinem alleinigen Ermessen liegt. Das Verlassen der Mittagsbetreuung (RS) zur Teilnahme an schulergänzendem Unterricht (Sprachkurs, Musikschule) ist nur dann gestattet, wenn dieser im selben Schulgebäude stattfindet. Das vorzeitige Verlassen der Nachmittagsbetreuung (beaufsichtigte Aktivitäten – AS) zwecks Teilnahme an einem Sporttraining bzw. künstlerischen oder kulturellen Aktivitäten ist einmal pro Woche gestattet. Eine spätere Rückkehr des Kindes in den Schulhort ist allerdings nicht möglich. Das frühere Verlassen oder spätere Eintreffen bei der Mittagsbetreuung (RS) und Nachmittagsbetreuung (beaufsichtigte Aktivitäten – AS) aufgrund eines unaufschiebbaren Termins (Arztbesuch, amtliche Aufforderung) erfordert für die Genehmigung einen schriftlichen Nachweis. Wechsel des Schulgebäudes während der Mittagsbetreuung (RS) für Schüler, die eine Aufnahmeklasse besuchen Betreuungstage Änderungen der Betreuungstage Jegliche Änderungen der Betreuungstage und Absenzen sind den Betreuern mindestens eine Woche im Voraus schriftlich mitzuteilen.
Ankündigung von Absenzen und zusätzliche Anmeldungen Die Eltern müssen stets jegliche Absenzen und zusätzliche Anwesenheitstage ihres Kindes bekanntgeben. Die zu verwendenden Telefonnummern sowie die genaue Vorgehensweise stehen auf dem bei der Anmeldung ausgehändigten Merkblatt. Diese Prozedur muss insbesondere aus Sicherheitsgründen bei der Kinderbetreuung unbedingt eingehalten werden. Verhaltensregeln Das Betreuungspersonal ist dazu verpflichtet einzugreifen, sobald ein Kind durch mangelnde Disziplin gegen die Gruppenregeln verstösst. Nach einer an die Eltern versandten Vorankündigung durch den Bereichsleiter kann die Einrichtungsleitung eine Suspendierung für das Kind aussprechen. Je nach Schwere der Situation und Häufung der Vorfälle kann die Einrichtungsleitung einen Aus- schluss des Kindes aus dem Schulhort anordnen. Falls es durch das Kind zu Beschimpfungen, Diskriminierungen oder körperlicher Gewalt gegenüber Aufsichtspersonen oder Mitarbeitern der Einrichtung kommen sollte, wird die Einrichtungsleitung umgehend darüber informiert. Dies hat einen mindestens zweimonatigen Ausschluss des Kindes aus dem Schulhort zur Folge. Besonderheiten bezüglich der Mahlzeiten Eine vegetarische Ernährung aufgrund familiärer Werte sowie mit religiösen Überzeugungen verbundene Besonderheiten bei der Ernährung, sofern im Anmeldeformular vermerkt, werden respektiert, wobei keine Sondermahlzeit angeboten wird und für die Eltern betroffener Kinder keine Möglichkeit besteht, das Essen der Schulkantine durch mitgegebene Speisen zu ergänzen. In allen anderen Fällen müssen Nahrungseinschränkungen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Ein Lebensmittel kann erst dann aus der Mahlzeit des Kindes ausgeschlossen werden, wenn eine offizielle Begründung dafür vorliegt. Nahrungsmittelallergien Bei Allergien gegen leicht erkennbare Nahrungsmittel, die nur in frischer und unverarbeiteter Form verzehrt werden (z. B. Kiwis), werden die Betreuer darauf achten, dass das Kind diese Lebensmittel nicht zu sich nimmt. Wenn eine spezielle Diät erforderlich ist (insbesondere bei Allergien gegen die in den gängigen industriell gefertigten Lebensmitteln enthaltenen Zutaten wie Eier, Schalenfrüchte wie z. B. Erdnüsse, Walnüsse, Pistazien etc., aber auch bei Unverträglichkeiten gegenüber Gluten oder Laktose) müssen die Eltern ihrem Kind ein Lunchpaket und ein Zvieri mitgeben. Die Hortbetreuer und das Personal der Schulkantine achten darauf, dass das Kind seine Mahlzeiten ordnungsgemäss einnehmen kann. Eltern, die den Hortbetreuern bei der Anmeldung oder im laufenden Schuljahr ein ernährungsbedingtes Gesundheitsproblem ihres Kindes mitteilen, müssen als Nachweis ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Dieses Dokument wird an den im Kanton Genf zuständigen Gesundheitsdienst für Kinder und Jugendliche (SSEJ) weitergeleitet. Wenn gesundheitliche Gründe eine individuelle Betreuung und ein Lunchpaket erfordern, kann dies nur mit ordnungsgemässer Einwilligung der GIAP gewährleistet werden.
Einnahme von Medikamenten Für Medikamente, die dem Kind während der Hortbetreuung zu verabreichen sind, müssen die Eltern den Betreuern eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, auf der der Name des Kindes, der Zeitraum der Behandlung und die Dosierung sowie Art und Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme ersichtlich sind. Diese Informationen müssen ebenfalls auf der Verpackung des Medikaments stehen. Die Durchführung einer solchen Behandlung kann nicht über die organisatorischen Grenzen hinaus und nur im Rahmen der Fähigkeiten und Befugnisse der Erzieher geschehen. Zahnpflege Das gemeinsame Zähneputzen wird mit den Kindern nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt: angemessene Sanitäreinrichtungen (Lavabos) die Reinigung der sanitären Anlagen wird gewährleistet Sollten diese Bedingungen nicht gegeben sein, aber die Eltern trotzdem wünschen, dass ihr Kind sich nach dem Essen die Zähne putzt, müssen eine Zahnbürste und Zahnpasta mitgegeben und jeden Tag wieder mit nach Hause genommen werden.
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