TEILNAHMEREGELUNG FÜR SCHULERGÄNZENDE AKTIVITÄTEN 2018-2019 - Giap

Die Seite wird erstellt Alena Lemke
 
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INTERKOMMUNALE VEREINIGUNG FÜR
        SCHULERGÄNZENDE AKTIVITÄTEN

                        TEILNAHMEREGELUNG FÜR
                     SCHULERGÄNZENDE AKTIVITÄTEN
                               2018-2019

                                 Schulergänzende Aktivitäten

Der Schulhort bietet den Kindern Sicherheit, ein soziales Umfeld und ermöglicht spielerisches
Lernen. Er versteht sich auf spielerische Art als Ergänzung zur Kindererziehung in der Familie. Wir
weisen darauf hin, dass die Sicherheit ein wichtiger Bestandteil des Betreuungsprogramms ist,
aber nicht dessen einziges Ziel darstellt.

Die GIAP im Überblick
Die interkommunale Vereinigung für schulergänzende Aktivitäten (GIAP), die durch das Gesetz
über das öffentliche Unterrichtswesen des Kantons Genf ins Leben gerufen wurde, ist dem Genfer
Gemeindeverband (AGC) angeschlossen und zählt bis heute 42 beteiligte Gemeinden.
Die Mahlzeiten werden durch Schulküchenvereine, Kantinen oder Gemeinden bereitgestellt, die
die Gebühren den Eltern direkt in Rechnung stellen.
Die GIAP zählt circa 1.390 Mitarbeiter, deren Grundausbildung durch das Aus- und
Weiterbildungszentrum für soziale Berufe (CEFOC) gewährleistet wird. Weiterbildungen über
Einzel- und Gruppenschulungen stehen das ganze Jahr über zur Verfügung.
Die schulergänzenden Aktivitäten werden durch ein sozial-erzieherisches und administratives
Kompetenznetzwerk ermöglicht, das sich im Kanton in 138 Teams gliedert.
Um rasch den spezifischen Bedürfnissen der Gemeinden und deren Partner gerecht zu werden,
setzt die GIAP vor Ort 20 Bereichsleiter ein, die im Auftrag der stellvertretenden Direktoren der
Bereiche „Leistungen“ und „Personalwesen“ handeln.

Ziele der GIAP
     Den Kindern eine qualitativ hochwertige Hortbetreuung durch fachkompetente Erzieher zu
       bieten,
      Zur Entwicklung und positiven sozialen Integration schulpflichtiger Kinder der Primar- und
       Sekundarstufe beizutragen,
      Schul- und familienergänzende pädagogische Massnahmen zu fördern,
      Sozialprävention zu betreiben,
      Jedem Kind die Teilnahme am Schulhort zu ermöglichen: Kinder aus Familien mit
       eingeschränkten finanziellen Verhältnissen dürfen keinesfalls ausgegrenzt werden

Kostenbeteiligung der Eltern an der ausserschulischen Betreuung
    CHF 5.00 für die Betreuung während der Mittagspause (Schulkantine/RS)
    CHF 7.00 für die Betreuung und beaufsichtigte Aktivitäten (AS) am Nachmittag
    Die Kostenabrechnung der schulergänzenden Aktivitäten durch die GIAP erfolgt
      vierteljährlich
    Die anfallenden Kosten für die Betreuung eines Kindes können von der GIAP nicht auf
      mehrere Rechnungen verteilt werden
      Es besteht die Möglichkeit auf Ermässigung bzw. Gebührenbefreiung (siehe „Antrag auf
       Ermässigung oder Gebührenbefreiung“ auf Seite 5 im Anmeldeformular)
Ausserschulische Betreuung
Im Rahmen der Kinderbetreuung nehmen die Kinder an spielerischen, kreativen und sportlichen
Aktivitäten teil, die in den Räumlichkeiten der Gemeinde stattfinden und von diesen unterhalten
werden.

Frühhort
In einigen Schulen des Kantons können die Kinder der Primarstufe (erste bis vierte Klasse) unter
bestimmten Voraussetzungen montags, dienstags, donnerstags und freitags ab 7.00 Uhr bis
Unterrichtsbeginn in ruhiger und entspannter Atmosphäre betreut werden.
Die Teilnahme am Frühhort kostet CHF 3.00.

Betreuung während der Mittagspause (Schulkantine - RS)
Schüler der ersten bis achten Klasse werden montags, dienstags, donnerstags und freitags
während der gesamten Mittagspause (von 11.30 bis 13.30 Uhr) im Kinderhort betreut.

Betreuung am Nachmittag (beaufsichtigte Aktivitäten - AS)
Schüler der ersten bis zur achten Klasse werden montags, dienstags, donnerstags und freitags
nach Unterrichtsschluss von 16.00 bis 18.00 Uhr im Kinderhort betreut.

               Anmeldebedingungen für die Hortbetreuung (RS und/oder AS)

Anmeldung
Um die Teilnahme des Kindes am Schulhort ab dem Schulbeginn im Herbst zu gewährleisten,
muss die Anmeldung an einem der beiden dafür vorgesehenen Tage im Frühjahr erfolgen.
Die Anmeldedaten erscheinen auf der Rechnung für den Monat April und in einem an die Kinder,
welche den Hort besuchen, verteilten Informationsschreiben. Sie werden ebenfalls durch
Aushänge in allen Kinderhort-Einrichtungen bekanntgegeben.
Kinder, die für den Hort zur Mittagszeit und am Nachmittag angemeldet sind, müssen während des
gesamten Betreuungszeitraums anwesend sein und unterliegen der Aufsichtspflicht des Personals
der GIAP. Eine Teilzeitbetreuung ist nicht möglich.
Die Anmeldung zur Mittagsbetreuung (RS) umfasst den Gang in die Schulkantine (Mahlzeit) und
die Kinderbetreuung durch die GIAP.

Anmeldungen ausserhalb der Frist (mit Nachweis über einen triftigen Grund)
Falls einer der untenstehenden Fälle zutrifft, kann – sofern ein schriftlicher Nachweis darüber er-
bracht wird (siehe Liste unten) – ausnahmsweise eine Anmeldung am ersten Tag des neuen
Schuljahrs von 8.30 bis 10.00 Uhr oder von 18.00 bis 19.00 Uhr in den Räumlichkeiten des
Schulhortes erfolgen. Das Kind wird dann unverzüglich in die Hortbetreuung aufgenommen.
     Änderung der Berufssituation (neue Arbeitszeiten, neue Anstellung)
     Änderung der Familienverhältnisse (Trennung der Eltern)
     Ärztliches Attest
     Wohnortwechsel (Umzug, Neuankömmlinge in der Schweiz)
     Empfehlung durch soziale Dienste

Anmeldungen ausserhalb der Frist (ohne triftigen Grund)
Wenn kein triftiger Grund nachgewiesen werden kann, wird die Anmeldung zwar
entgegengenommen, aber das Kind kann erst nach einer zweimonatigen Wartefrist an den
schulergänzenden Aktivitäten teilnehmen, damit die GIAP ihr Personal zur Betreuung der Kinder
und die kommunalen Strukturen anpassen kann.
Diese Regel gilt ebenfalls für Anmeldungen, die im Laufe des Jahres erfolgen.
Ausserordentliche Anmeldungen
Ausserordentliche Anmeldungen sind in der Regel nicht möglich. Nur in folgenden Fällen, für die
ein Nachweis erbracht werden muss, kann eine Ausnahme in Erwägung gezogen werden:
     Unregelmässige Arbeitszeiten der Eltern (Dienstplan muss 1 Woche im Voraus vorliegen)
     Die Eltern arbeiten ehrenamtlich in der Schulkantine
     Es liegt ein Sonderantrag durch einen Sozialdienst vor

Heimweg
Kinder der Primarstufe (erste bis vierte Klasse) dürfen den Hort nur in Begleitung einer durch die
Eltern bevollmächtigten Person um 18.00 Uhr verlassen.
Kinder der Sekundarstufe (fünfte bis achte Klasse) dürfen den Hort um 18.00 Uhr nur allein
verlassen, wenn die schriftliche Einwilligung dafür von den Eltern auf dem Anmeldeformular
gegeben wurde.

Vorzeitiges Verlassen
Auch wenn das Kind den Hort frühzeitig verlässt, muss der vollständige Betrag für die
entsprechende Betreuung entrichtet werden.
Kinder, die an einem von der Schule bestimmten Tag an der Hausaufgabenbetreuung teilnehmen,
dürfen anschliessend zum Hort gehen.
Sofern nicht anders durch die Betreuer angekündigt, dürfen die Kinder je nach Alter den Hort am
späten Nachmittag (beaufsichtigte Aktivitäten – AS) zu unterschiedlichen Zeiten verlassen:
     Kinder der ersten Klasse dürfen ab 17.00 Uhr von den Eltern bzw. von einer
       bevollmächtigten Person abgeholt werden
     Kinder ab der zweiten Klasse dürfen ab 17.30 Uhr von den Eltern bzw. von einer
       bevollmächtigten Person abgeholt werden

Ausnahmeregelungen

Die untenstehenden Fälle erfordern eine durch den Erziehungsberechtigten unterzeichnete
Haftungsausschlusserklärung und eine Bewilligung des Bereichsleiters, die in seinem
alleinigen Ermessen liegt.
     Das Verlassen der Mittagsbetreuung (RS) zur Teilnahme an schulergänzendem Unterricht
        (Sprachkurs, Musikschule) ist nur dann gestattet, wenn dieser im selben Schulgebäude
        stattfindet.
     Das vorzeitige Verlassen der Nachmittagsbetreuung (beaufsichtigte Aktivitäten – AS)
        zwecks Teilnahme an einem Sporttraining bzw. künstlerischen oder kulturellen Aktivitäten
        ist einmal pro Woche gestattet. Eine spätere Rückkehr des Kindes in den Schulhort ist
        allerdings nicht möglich.
     Das frühere Verlassen oder spätere Eintreffen bei der Mittagsbetreuung (RS) und
        Nachmittagsbetreuung (beaufsichtigte Aktivitäten – AS) aufgrund eines unaufschiebbaren
        Termins (Arztbesuch, amtliche Aufforderung) erfordert für die Genehmigung einen
        schriftlichen Nachweis.
     Wechsel des Schulgebäudes während der Mittagsbetreuung (RS) für Schüler, die eine
        Aufnahmeklasse besuchen

Betreuungstage

Änderungen der Betreuungstage
Jegliche Änderungen der Betreuungstage und Absenzen sind den Betreuern mindestens eine
Woche im Voraus schriftlich mitzuteilen.
Ankündigung von Absenzen und zusätzliche Anmeldungen
Die Eltern müssen stets jegliche Absenzen und zusätzliche Anwesenheitstage ihres Kindes
bekanntgeben. Die zu verwendenden Telefonnummern sowie die genaue Vorgehensweise stehen
auf dem bei der Anmeldung ausgehändigten Merkblatt.
Diese Prozedur muss insbesondere aus Sicherheitsgründen bei der Kinderbetreuung unbedingt
eingehalten werden.

                                       Verhaltensregeln

Das Betreuungspersonal ist dazu verpflichtet einzugreifen, sobald ein Kind durch mangelnde
Disziplin gegen die Gruppenregeln verstösst.
Nach einer an die Eltern versandten Vorankündigung durch den Bereichsleiter kann die
Einrichtungsleitung eine Suspendierung für das Kind aussprechen.
Je nach Schwere der Situation und Häufung der Vorfälle kann die Einrichtungsleitung einen Aus-
schluss des Kindes aus dem Schulhort anordnen.
Falls es durch das Kind zu Beschimpfungen, Diskriminierungen oder körperlicher Gewalt
gegenüber Aufsichtspersonen oder Mitarbeitern der Einrichtung kommen sollte, wird die
Einrichtungsleitung umgehend darüber informiert. Dies hat einen mindestens zweimonatigen
Ausschluss des Kindes aus dem Schulhort zur Folge.

                          Besonderheiten bezüglich der Mahlzeiten

Eine vegetarische Ernährung aufgrund familiärer Werte sowie mit religiösen Überzeugungen
verbundene Besonderheiten bei der Ernährung, sofern im Anmeldeformular vermerkt, werden
respektiert, wobei keine Sondermahlzeit angeboten wird und für die Eltern betroffener Kinder keine
Möglichkeit besteht, das Essen der Schulkantine durch mitgegebene Speisen zu ergänzen.
In allen anderen Fällen müssen Nahrungseinschränkungen durch ein ärztliches Attest
nachgewiesen werden. Ein Lebensmittel kann erst dann aus der Mahlzeit des Kindes
ausgeschlossen werden, wenn eine offizielle Begründung dafür vorliegt.

Nahrungsmittelallergien
Bei Allergien gegen leicht erkennbare Nahrungsmittel, die nur in frischer und unverarbeiteter Form
verzehrt werden (z. B. Kiwis), werden die Betreuer darauf achten, dass das Kind diese
Lebensmittel nicht zu sich nimmt.
Wenn eine spezielle Diät erforderlich ist (insbesondere bei Allergien gegen die in den gängigen
industriell gefertigten Lebensmitteln enthaltenen Zutaten wie Eier, Schalenfrüchte wie z. B.
Erdnüsse, Walnüsse, Pistazien etc., aber auch bei Unverträglichkeiten gegenüber Gluten oder
Laktose) müssen die Eltern ihrem Kind ein Lunchpaket und ein Zvieri mitgeben. Die Hortbetreuer
und das Personal der Schulkantine achten darauf, dass das Kind seine Mahlzeiten
ordnungsgemäss einnehmen kann.
Eltern, die den Hortbetreuern bei der Anmeldung oder im laufenden Schuljahr ein
ernährungsbedingtes Gesundheitsproblem ihres Kindes mitteilen, müssen als Nachweis ein
entsprechendes ärztliches Attest vorlegen. Dieses Dokument wird an den im Kanton Genf
zuständigen Gesundheitsdienst für Kinder und Jugendliche (SSEJ) weitergeleitet.
Wenn gesundheitliche Gründe eine individuelle Betreuung und ein Lunchpaket erfordern, kann
dies nur mit ordnungsgemässer Einwilligung der GIAP gewährleistet werden.
Einnahme von Medikamenten
Für Medikamente, die dem Kind während der Hortbetreuung zu verabreichen sind, müssen die
Eltern den Betreuern eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, auf der der Name des Kindes, der
Zeitraum der Behandlung und die Dosierung sowie Art und Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme
ersichtlich sind. Diese Informationen müssen ebenfalls auf der Verpackung des Medikaments
stehen. Die Durchführung einer solchen Behandlung kann nicht über die organisatorischen
Grenzen hinaus und nur im Rahmen der Fähigkeiten und Befugnisse der Erzieher geschehen.

Zahnpflege
Das gemeinsame Zähneputzen wird mit den Kindern nur unter folgenden Bedingungen
durchgeführt:
    angemessene Sanitäreinrichtungen (Lavabos)
    die Reinigung der sanitären Anlagen wird gewährleistet

Sollten diese Bedingungen nicht gegeben sein, aber die Eltern trotzdem wünschen, dass ihr Kind
sich nach dem Essen die Zähne putzt, müssen eine Zahnbürste und Zahnpasta mitgegeben und
jeden Tag wieder mit nach Hause genommen werden.
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