TELEFONIEREN UND SURFEN IM AUSLAND - MAI 2017 - FCG A1 TELEKOM

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Daniela Z

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   Mai 2017
1. ABSCHAFFUNG DER ROAMINGZUSCHLÄGE
   FÜR KONSUMENTEN

Die Roamingzuschläge werden grundsätzlich mit 15. Juni 2017 in der EU der Vergangenheit angehö-
ren. Reisende sollen damit in Zukunft deutlich günstiger im EU-Ausland telefonieren, im Internet sur-
fen und SMS schreiben können. Das völlige Aus der Extragebühren bedeutet das für Konsumenten
aber nicht: die Mobilfunkanbieter dürfen bspw Zuschläge verrechnen, wenn Nutzer nicht nur bei gele-
gentlichen Reisen sondern permanent im EU-Ausland mobil telefonieren, surfen oder SMS schicken.

2. PERMANENTES ROAMING IST NICHT
   KOSTENLOS

Der Wegfall der Roamingzusatzentgelte soll mit anderen Worten nicht für „permanentes“ Roaming
und Daueraufenthalte im Ausland gelten. So soll unter anderem dem Fall vorgebeugt werden, dass
Handynutzer sich ihre SIM-Karte für das Handy im günstigeren Ausland kaufen, aber daheim nutzen.
Um das zu verhindern, dürfen Anbieter Aufschläge doch unter Umständen verrechnen. Die einzelnen
Vorgaben dazu finden sich in der EU-Verordnung für den Telekom-Binnenmarkt aus 2015 und der
Durchführungsverordnung der EU-Kommission über die angemessene Nutzung von Roaming aus
2016.

3. WAS BEDEUTET „ROAM LIKE AT HOME“?

Erklärtes Ziel der EU-Roaming-Regulierung ist es, Zuschläge auf die Preise für Roamingdienste ab-
zuschaffen. Roaminganbieter dürfen ihren Kunden deshalb ab dem 15. Juni 2017 über den Inland-
spreis hinaus grundsätzlich keine zusätzlichen Entgelte für die Nutzung von Telefonie, SMS und
Datenverkehr im Ausland berechnen. Mobilfunkanbieter dürfen mit anderen Worten für Roaming-
dienste keine Preise vorsehen, die höher sind als jene für dieselbe Dienstnutzung daheim. Einige
wenige Tarifmodelle sehen ein günstigeres Entgelt für netzinterne Anrufe (bzw SMS) vor. In diesem
Fall kann der höhere Preis für Rufe in andere Netze vom Anbieter für die Nutzung von Roaming-
diensten herangezogen werden. Auch indirekte Aufschläge sind unzulässig: etwa wenn sich zwei Ta-
rife nur dadurch unterscheiden, dass beim einen Tarif Roamingdienste gegen eine höhere Grundge-
bühr enthalten sind und beim anderen nicht. Diese Regeln gelten deshalb nur „grundsätzlich“, weil es
– siehe unten – auch einige Ausnahmen vom Grundsatz „roam like at home“ gibt.

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4. WELCHE DIENSTE SIND BETROFFEN?

Wenn Sie außerhalb Österreichs mit ihrem in Österreich angemeldeten Handy telefonieren bzw An-
rufe erhalten, SMS versenden oder surfen, „roamen“ Sie. Ihr Heimatnetzanbieter arbeitet dazu mit
dem Gastnetzanbieter zusammen und zahlt diesem für die Benutzung seines Netzes ein Entgelt.
„Roam like at home“ gilt für Roamingkunden im EU-Raum (inklusive Norwegen, Liechtenstein und
Island ab Umsetzung im nationalen Recht). Erfasst ist also, wenn Sie sich als Kunde eines österrei-
chischen Handyanbieters in Spanien aufhalten und von dort bspw nach Österreich oder Deutschland
(ins Mobil- oder Festnetz) anrufen.

Nicht erfasst sind internationale Anrufe aus dem Heimatnetz, also Anrufe aus Österreich in ein ande-
res Land. Die Regeln gelten in der Regel auch nicht für über W-LAN hergestellte Verbindungen.

5. MUSS MIR MEIN MOBILFUNKANBIETER
   ROAMINGDIENSTE ANBIETEN?

Nein, das muss er nicht. Vor allem Diskontanbieter mit sehr niedrigen Inlandspreisen könnten aus
Kostengründen dazu übergehen, ihren Kunden keine Roamingdienste anzubieten. Das bedeutet:
KonsumentInnen können auch nicht wahlweise zu ihrem Tarif ein Roaming-Zusatzpaket dazu neh-
men.

6. WO GILT „ROAM LIKE AT HOME“?

Die Regeln gelten für abgehende und ankommende Kommunikation im EU-Raum (EU-Mitgliedstaaten
plus Island, Liechtenstein und Norwegen ab Umsetzung im nationalen Recht).

Die Pflichten der Mobilfunkanbieter zur Tarifinformation bei Grenzübertritt gelten übrigens für Roam-
ingdienste innerhalb und außerhalb der EU (des EWR) weiterhin. Ebenso aufrecht ist die Anbie-
terpflicht, bei Erreichen einer Höchstgrenze von 60 Euro die Datennutzung ihrer Kunden für den rest-
lichen Verrechnungszeitraum zu unterbinden. Diese automatische Sperre gilt weiterhin innerhalb und
außerhalb der EU (des EWR).

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7. MUSS ICH MICH ZU „ROAM LIKE AT HOME“
   ANMELDEN?

Nein, „roam like at home“ gilt für alle Kunden automatisch. Ausnahme: der Kunde erklärt ausdrücklich,
dass er einem alternativen Sondertarif bleiben möchte.

8. WAS PASSIERT MIT VORAUSBEZAHLTEN
   EINHEITEN, DIE IN MEINEM TARIF PAUSCHAL
   INKLUDIERT SIND?

Es gibt zwar Tarife, die nach der Anzahl an verbrauchten Einheiten zeit- oder volumenabhängig ver-
rechnet werden. In den meisten Tarifen sind aber in einem Pauschalpaket schon eine bestimmte
Menge an Minuten-, SMS- bzw Dateneinheiten enthalten. Auch bei Tarifen mit solchen inkludierten
Einheiten müssen die Mobilfunkanbieter dem Grundsatz folgen, dass die Dienstnutzung im Ausland
zu denselben Bedingungen möglich sein muss wie daheim. Das bedeutet: auch beim Roaming wer-
den verbrauchte Einheiten für Anrufe, SMS oder Daten von der Pauschale abgezogen. Die zur Ver-
fügung stehenden Einheiten und Volumen sind grundsätzlich nicht anders begrenzt als im Inland
(Ausnahme: bei sehr günstigen Inlandspreisen pro Gigabyte - Näheres dazu im nächsten Punkt).

9. WAS GILT BEI „UNLIMITIERTEN“
   DATENTARIFEN UND DATENTARIFEN, DIE
   GÜNSTIGER SIND ALS DIE
   GROßHANDELSPREISE DER ANBIETER?

Die Volumenspauschalen für Daten im Inland gelten grundsätzlich - wie gesagt - auch im Ausland.
Für sogenannte „offene“ Datenpakete gilt aber Besonderes: ihr Mobilfunkanbieter darf die maximale
Menge an Daten, die Sie im Ausland ohne Zuschläge verbrauchen dürfen, zusätzlich noch begrenzen.

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Betroffen sind Tarife mit einem fixen Monatsentgelt,

       die unlimitiertes Datenvolumen enthalten. (Tarife, bei denen die Geschwindigkeit nach Ver-
        brauch des inkludierten Datenvolumens gedrosselt wird, gelten übrigens auch als „unlimi-
        tiert“).

       bei denen das in der Inlandspauschale enthaltene Gigabyte günstiger ist als der Großhan-
        delspreis.

Für die Rechner unter ihnen heißt das: Limits für die im Ausland zuschlagsfrei konsumierbare Daten-
menge gelten für unlimitierte Tarife und Tarife, bei denen der Preis pro in der Pauschale enthaltenen
Dateneinheit niedriger ist als der Einkaufspreis der Anbieter (das ist der Großhandelspreis, den sich
die Anbieter untereinander für Verbindungen in der EU verrechnen). Mit anderen Worten: Ihr monat-
liches Grundentgelt (netto) dividiert durch das im Tarif enthaltene Datenvolumen ergibt einen Wert. Ist
dieser Wert niedriger als der Großhandelspreis (siehe nachfolgende Preistabelle) darf der Mobilfunk-
anbieter ihre Datennutzung zu nationalen Konditionen im Ausland beschränken.

Beispiel: bei einem Tarif mit 10 GB inkludiertem Datenvolumen zum Preis von 20 Euro (netto) ist der
Gigabytepreis kleiner als der Großhandelspreis (20:10= 2 < 7,7 Euro). Überschreitet der Konsument
das Limit, darf der Anbieter einen Aufschlag zum nationalen Preis verrechnen.

Zu beachten ist, dass der Großhandelspreis für Daten schrittweise gesenkt wird:

- von 7,70 EUR pro GB (ab 15. Juni 2017)

- auf 6 EUR pro GB (ab 1. Januar 2018)

- auf 4,50 EUR pro GB (ab 1. Januar 2019)

- auf 3,50 EUR pro GB (ab 1. Januar 2020)

- auf 3 EUR pro GB (ab 1. Januar 2021)

- auf 2,50 EUR pro GB (ab 1. Januar 2022)

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10. WELCHE DATENMENGE STEHT MIR BEI DEN
   TARIFEN LAUT PUNKT 9 IM AUSLAND ZUR
   VERFÜGUNG?

Das monatliche Grundentgelt (netto) im Inland dividiert durch den Einkaufspreis für Mobilfunker im
Ausland multipliziert mal zwei ergibt das Datenvolumen, das Sie innerhalb der EU zuschlagsfrei nut-
zen können.

Limit = Endkundenpreis (exklusive Ust)         x2

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durch Großhandelspreisobergrenze

Beispiel: Kostet ihr Tarif für das Datenpaket monatlich 15 Euro (netto) und der Großhandelspreis be-
trägt 7,70 Euro, dann können Sie nur rund 4 GB im Ausland verbrauchen.

Beispiel: Kostet ihr Tarif monatlich 10 Euro (netto) und sind dabei 2 GB inkludiert, dann können Sie
(bei einem Großhandelspreis von 7,70 Euro) 2,6 GB im Ausland verbrauchen. Die 600 MB, die Sie im
Ausland zusätzlich zur Inlandspauschale konsumieren können, werden so behandelt wie eine Über-
schreitung der Pauschale im Inland (nationale Konditionen: Drosselung oder nationaler Mehrpreis fürs
Überschreiten des inkludierten Datenvolumens). Erst nach Überschreiten von 2,6 GB werden Zu-
schläge in der Höhe des Großhandelsentgelts verrechnet.

In vielen Fällen werden auch Rechenkünstler ihr Datenlimit nicht selbst bestimmen können. Sind mit
dem Grundentgelt nämlich nicht nur Sprach-, SMS- und Datendienste abgedeckt, sondern darin zB
auch Handystützungen und andere Vorteile enthalten, so darf der Anbieter diesen Grundentgeltsbe-
standteil herausrechnen. Soweit vorhanden, kann als Referenzwert der SIM-Only Preis (Grundentgelt
ohne Handysubvention) herangezogen werden.

Keine Sorge vor komplizierten Berechnungen: Die Mobilfunkanbieter müssen ihnen die für ihren Tarif
geltenden Datenlimits ohnehin bei Grenzübertritt und bei seinen sonstigen Tarifinformationen mitteilen
(Auskünfte an einer kostenlosen Hotline, in den AGBs, auf der Webseite und in der „Kundenzone“).
Tipp: Im Zweifel fragen Sie lieber vorsorglich bei ihrem Mobilfunkanbieter nach, ob und wenn ja welche
Limits bei ihrem Tarif gelten.

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Erreichen Sie im Ausland ihr Datenlimit, so muss Sie ihr Anbieter per SMS darüber verständigen.
Surfen Sie über das Limit hinaus, darf ihnen der Anbieter Zuschläge in Höhe des Großhandelspreises
verrechnen. Haben Sie auf diese Weise 60 Euro verbraucht, wird ihr Anschluss (wie bisher) für weitere
Verbindungen im Verrechnungsmonat gesperrt (es sei denn Sie erklären ausdrücklich, den Daten-
dienst über diese Betragsgrenze hinaus nutzen zu wollen).

11. ICH NUTZE WERTKARTEN – WELCHE REGELN
   HABE ICH DABEI ZU BEACHTEN?

Sind Sie Wertkartennutzer, die pro Einheit abgerechnet werden (keine Pakete), so darf der Anbieter
ihre zuschlagsfreie Datennutzung im Ausland volumenmäßig mit dem Wert begrenzen, der sich aus
der Division des bei Grenzübertritt auf der Wertkarte verfügbaren Guthabens (exkl Ust) durch den
Großhandelspreis ergibt. Auch hier gilt wieder: der Anbieter hat ihnen vorab das Limit mitzuteilen und
sie bei Ausschöpfen des Limits im Ausland per SMS zu warnen. Der Anbieter darf Limits allerdings
nur vorsehen, wenn er keinen Nachweis „stabiler Bindungen“ an Österreich (also in der Regel den
gewöhnlichen Aufenthalt) von ihnen verlangt.

Limit = Guthaben zum Zeitpunkt des Grenzübertritts (netto)

____________________________________________

Großhandelspreisobergrenze

12. WAS BEDEUTET „FAIR USE“?

Roaminganbieter dürfen außerdem die Nutzung ihrer Dienste zu Inlandspreisen im Ausland „ange-
messen“ beschränken. Damit soll eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung verhindert wer-
den.

Beispiel: Unzulässig wäre es, wenn bspw ein Handynutzer, der in Deutschland wohnt, den Anschein
erweckt, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten, um in Deutschland in den permanenten Genuss
von günstigeren Tarifen des österreichischen Betreibers zu kommen. Die Roamingzuschläge sollen
nur bei Handynutzern entfallen, die im Land des Mobilfunkanbieters dauerhaft wohnen oder zumindest
so starke Bindungen an dieses Land aufweisen, dass sie sich häufig und in erheblichem Umfang dort
aufhalten.

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13. WELCHE „FAIR USE“ –REGELN GIBT ES?

Wann genau Roaming „zweckwidrig“ und „missbräuchlich“ ist, ist leider nicht ganz eindeutig festge-
legt. Im Einzelfall könnte die Frage also strittig sein. Fest steht aber jedenfalls:

      Die Spielregel „roam like at home“ gilt nur für vorübergehende Auslandsreisen nicht aber für
       Daueraufenthalte, die Sie planen.

      Die Nutzung der Mobilfunkdienste außerhalb Österreichs sollte die Nutzung im Inland nicht
       übersteigen. Außerdem sollten Sie sich nicht überwiegend im Ausland aufhalten. (Ob Sie die
       beiden Verhaltensregeln beachten, darf ihr Anbieter in einem Beobachtungszeitraum von 4
       Monaten rollierend feststellen).

      Bei Überschreiten der „fair-use“-Grenze dürfen Ihnen Aufschläge in Höhe der Großhandels-
       preise verrechnet werden.

      Auch ein organisierter, gewerblicher Weiterverkauf von SIM-Karten günstiger Anbieter in Län-
       der mit höherem Preisniveau ist unzulässig.

14. WAS MEINT „STÄNDIGER AUFENTHALT“ IN
   BZW „STARKE BINDUNG“ AN ÖSTERREICH?

Wollen Sie die Roamingdienste eines österreichischen Mobilfunkanbieters nutzen, sollten Sie auch
ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Österreich haben. Haben Sie keinen dauerhaften Wohnsitz in Ös-
terreich, so sollten Sie dem Mobilfunkanbieter aufgrund ihrer besonderen Lebensumstände zumindest
einen häufigen und erheblichen Aufenthalt in Österreich nachweisen können. Die EU-Kommission
nennt als Mindestvoraussetzung die Existenz „stabiler Bindungen“ am Niederlassungsort des Mobil-
funkanbieters. Dazu zählen zB:

      Wenn Sie einer auf Dauer angelegten Vollzeitbeschäftigung in Österreich nachgehen (grenz-
       überschreitende Pendler fallen darunter).

      Wenn Sie aus einem anderen Land als Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wurden, müs-
       sen sie ihre häufige Anwesenheit im Land glaubhaft machen.

      Wenn Sie einer selbständigen Beschäftigung nachgehen, sollte Sie dauerhafte Vertragsbe-
       ziehungen glaubhaft machen können

      Wenn sie nachweislich einem Vollzeitstudium nachgehen

      Wenn Sie im Ruhestand nachweislich häufig in Österreich anwesend sind

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15. WIE DARF DER MOBILFUNKANBIETER MEINE
   „BINDUNGEN“ ÜBERPRÜFEN?

Bei Vertragsabschluss dürfen die Mobilfunkbetreiber von ihnen einen angemessenen Wohnsitznach-
weis (zB Meldebestätigung) verlangen. Belege für „stabile Bindungen“ sind bspw

      ihre Selbstauskünfte

      gültige Dokumente, die etwa den Beschäftigungs- oder Studienort belegen (zB Hochschulbe-
       scheinigung eines Vollzeitstudiums, Erklärung des Arbeitgebers)

      sonstige Nachweise wie Zahlungsbestätigungen kommunaler Steuern, Rechnungsadressen
       uÄ

Dass sich für Sie der Aufwand für die Dokumentation und Nachweiserbringung in angemessenen
Grenzen hält, darauf hat der Telekom-Regulator zu achten. Nach Vertragsabschluss dürfen die An-
bieter übrigens nur Nachweise verlangen, wenn sie Anzeichen für eine missbräuchliche oder zweck-
widrige Nutzung gefunden haben. Vor allem wiederholte Bescheinigungen dürfen nur verlangt wer-
den, wenn dies für die Bewertung des konkreten Missbrauchsrisikos wirklich notwendig ist.

16. WIESO UND WIE WIRD MEIN
   NUTZUNGSVERHALTEN KONTROLLIERT?

Ihr Mobilfunkbetreiber darf durch laufende Kontrolle ihres Nutzungsverhaltens Hinweisen auf einen
möglichen Missbrauch von Roaming nachgehen. Dazu zählt zB

      eine lange Inaktivität ihrer SIM-Karte (keine Anrufe, SMS und kein Datenverbrauch zB über
       mehrere Wochen hinweg im Inland) bei gleichzeitiger hauptsächlicher oder ausschließlicher
       Roamingnutzung oder

      der Erwerb mehrerer SIM-Karten durch einen Kunden und ihre aufeinanderfolgende
       Roamingnutzung

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Ihr Mobilfunkanbieter darf in seinen AGBs nähere Regeln dafür vorsehen. Anhand ihrer Verrech-
nungsdaten darf ihr Mobilfunkanbieter ermitteln, ob ihr Verbrauch in einem Beobachtungszeitraum
von jeweils zumindest 4 Monaten im Inland höher ist als im Ausland und ob sie sich auch öfter in
Österreich als im Ausland aufhalten. Letzteres kann der Anbieter durch ihre Einwahl in sein Netz
feststellen.

17. WANN BIN ICH MIT MEINEM
   NUTZUNGSVERHALTEN NICHT MEHR „AUF DER
   SICHEREN SEITE“?

Wenn Sie mehr als 2 von 4 Monaten außerhalb Österreichs verbringen und dabei mehr als 50% der
konsumierten Einheiten im Ausland, darf Sie ihr Anbieter verwarnen. Die genauen Regeln muss ihr
Mobilfunkanbieter ihnen vorab deutlich mitteilen. Fix ist dabei:

      Für den Nachweis ihres „fairen“ Nutzungsverhaltens reicht es aus, dass Sie nach erfolgter
       Verwarnung Dienste innerhalb der vom Anbieter vorgesehenen Zeit (mindestens aber 2 Wo-
       chen) überwiegend im Inland nutzen oder sich überwiegend im Inland aufhalten.

      Jeder Tag, an dem Sie sich zumindest einmal ins Heimatnetz einwählen, zählt zum Inlands-
       aufenthalt.

      Der Betreiber kann wählen, ob er das Überwiegen ihrer Inlandsnutzungen anhand eines oder
       mehrerer Mobilfunkdienste (Anrufe, SMS, Daten) prüft.

18. WIE LÄUFT DIE KONTROLLE AB?

Der Handyanbieter darf ihr Kundenverhalten über mindestens 4 Monate rollierend beobachten. Die
genaue Beobachtungsdauer muss ihr Anbieter in seinen Geschäftsbedingungen anführen. Bei ver-
dächtigem Verhalten, also mutmaßlich „fair-use“-widrigem Nutzungsmustern, kann der Betreiber Sie
verwarnen. Er muss ihnen dabei mindestens eine zweiwöchige Frist einräumen, in der Sie „faires“
Nutzungsverhalten demonstrieren können (überwiegender Inlandskonsum oder –aufenthalt). Widri-
genfalls kann der Anbieter ihnen für die weitere Nutzung von Roamingdiensten Aufschläge verrech-
nen. Der Aufschlag darf nur solange verrechnet werden, bis der Kunde sein Verhalten ändert.

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19. WIE HOCH SIND DIE AUFSCHLÄGE BEI „FAIR-
   USE“-WIDRIGEM VERHALTEN?

Sie entsprechen den Großhandelspreisen der Anbieter untereinander:

       3,84 Cent pro Minute für Anrufe (jeweils inkl USt)

       1,2 Cent pro SMS

       derzeit rund 1,296 Cent pro passiver Minute

       derzeit 9,24 EURO pro GB

Dabei ist noch zu beachten, dass der Preis plus Aufschlag folgende Grenzen nicht überschreiten darf
(inkl USt):

       22,8 Cent pro Minute für Anrufe

       7,2 Cent pro SMS

       24 Cent pro MB

       derzeit rund 1,296 Cent pro Minute für Passivrufe

20. VERPFLICHTENDE ANBIETERINFOS FÜR
   ROAMINGKUNDEN

Bei Grenzübertritt müssen Sie weiterhin eine personalisierte Tarifinfo erhalten. Dazu zählt:

       der Preis für die Roamingdienste (Hinweis, dass der nationale Preis anwendbar ist)

       Hinweise zu den Fair Use Regeln und Aufschlägen

       Infos zur kostenlosen Hotline

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21. WIE GEHE ICH IM BESCHWERDEFALL AM
   BESTEN VOR?

Tragen Sie ihre Einwände schriftlich an ihren Anbieter heran. Ihr Mobilfunkanbieter muss auf ihre
Beschwerde schriftlich reagieren. Lässt sich der Streitfall auf diese Weise nicht befriedigend lösen, so
können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Telekomregulators wenden. Näheres unter www.rtr.at.

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Offenlegung gem. § 25 MedienG: siehe wien.arbeiterkammer.at/impressum
Zulassungsnummer: AK Wien 02Z34648 M
AuftraggeberInnen: AK Wien, Konsumentenpolitik
Autoren: Daniela Zimmer
Grafik Umschlag und Druck: AK Wien
Verlags- und Herstellungsort: Wien
© 2016: AK Wien

Stand Mai 2017
Im Auftrag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Gesellschaftskritische Wissenschaft: die Studien der AK Wien
                                      Alle Studien zum Downloaden:
 wien.arbeiterkammer.at/service/studien

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