Webinar COVID-19-Förderungen einfach erklärt - Durchblick durch den Förderdschungel - Steuerberater und Unternehmensberater Mag. (FH) Jürgen ...

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Webinar COVID-19-Förderungen einfach erklärt - Durchblick durch den Förderdschungel - Steuerberater und Unternehmensberater Mag. (FH) Jürgen ...
Webinar COVID-19-Förderungen einfach erklärt –
    Durchblick durch den Förderdschungel

  Steuerberater und Unternehmensberater Mag. (FH) Jürgen Sykora

                                                        4. März 2021
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COVID19 Förderungen - Übersicht

Härtefallfonds
Phase 2 (HFF)    Ausfallsbonus
                                        Fixkostenzuschuss I             Verlustersatz

     HFF             AB                                       FKZ2           VE         06
                                  UE           FKZ1

                               Lockdown -               Fixkostenzuschuss
                             Umsatzersatz II                 800.000
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Welche Fristen gelten?
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Übersicht Steuerpflicht
                               HFF               AB                   UE II                FKZ I                 FKZ II               VE
    Steuerfrei                  ja        nein (für Bonus)*           nein*                 ja                     ja                 ja
    Betriebs-                                                                             ja, bis auf           ja, bis auf
ausgabenkürzung                nein              nein                 nein          kalkulatorischen Wert kalkulatorischen Wert        ja

RZ 313 b EStR (Wartungserlass)

• Im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen ist § 20 Abs. 2 EStG 1988 zu beachten.

• Sofern zwischen dem steuerfreien Zuschuss und den Aufwendungen oder Ausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, sind letztere daher zu
  kürzen.

• Sind der zu kürzende Aufwand und der Zuschuss nicht demselben Veranlagungsjahr zuzuordnen, stellt die Gewährung des Zuschusses ein rückwirkendes
  Ereignis iSd § 295a BAO dar, das eine Bescheidänderung ermöglicht.

• Kommt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung (zB beim Lockdown-Umsatzersatz), ist die Zuwendung bzw. der Zuschuss nach § 19 Abs. 1 Z 2 dritter
  Teilstrich EStG 1988 dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.

* beachte: § 124 b Z 348 lit c EStG
Übersicht Förderlimits

                 HFF           AB           UE II          FKZ I           FKZ II          VE
 Begrenzung   De-minimis   € 1.800.000   € 800.000   € 30.000.000 bis   € 1.800.000   € 10.000.000
                                                       € 90.000.000
Was muss immer erfüllt sein?

 Sitz   oder Betriebsstätte in Österreich
 Operative    Tätigkeit in Österreich
 Schadensminderungspflicht     bei steuerfreien Förderungen (bis auf HFF)
 Keine   Finanzstrafe für Vorsatzdelikte (bis auf FKZ I gibt es 10.000 Toleranz)
 Kein   Insolvenzverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung (Sanierung erlaubt)
 UiS-Prüfung    ist vorzunehmen (Befreiung für kleine Unternehmen)
 Kein   Sitz des Unternehmens in „black-list“ Ländern (Stichwort Passiveinkünfte)
 Kein   Antrag möglich für Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapier-Firmen, Pensionskassen,
  NPO und Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern (VÄZ) + Kündigung von 3 %
Härtefallfonds
                                                                                             HFF
 Antrag    unter www.wko.at
 Alle   Anträge müssen bis 30.04.2021 gestellt werden
  (Verlängerung bis 15.06.2021 ?)
 Antragstellung   durch Unternehmer selbst! (Anmerkung: nicht durch STB, WP, BBH möglich)
 mit    allen Förderungen dieses Vortrages kombinierbar
Härtefallfonds

 Antragsberechtigt   sind:                                                              HFF

   EPU
   Kleinstunternehmer (< 10 VZÄ, max. 2 Mio Umsatz oder   Bilanzsumme)
   Gesellschafter, wenn nach GSVG oder FSVG versichert
   Neue Selbstständige
   Freie Dienstnehmer
   Freie Berufe

  Im Antragszeitpunkt muss man bei der SVS kranken-/pensionsversichert sein
  Ausnahme: Kleinunternehmerregelung  benötigen zusätzliches Versicherungsverhältnis,
  etwa nach ASVG
Härtefallfonds
                                                                                   HFF

 Max.   Förderung beträgt 2.000 Euro pro Monat + 500 Euro Comebackbonus
 Mind.   1.000 Euro
 Max.   12 Betrachtungszeiträume,
 letztmals   für Zeitraum 16.02.2021 bis 15.03.2021 (Verlängerung geplant)

 Betrachtungszeitraum:    16.X bis 15.X
 Umsatzeinbruch    Vergleichszeitraum: ganzes Monat

Beispiel: 16.01.2021 bis 15.02.2021 versus Jänner 2020 (bzw. 1/3 von 01-03/2020)
Förderkriterien:

 Wirtschaftlich   signifikante Bedrohung                                                  HFF

 Keine   weiteren Förderungen von Gebietskörperschaften (Ausnahme: Kurzarbeitsbeihilfe,
 Corona Familienhärteausgleich, Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz uvm.)
 Aufrechtes    Versicherungsverhältnis
 Einkommensteuerbescheid      von zumindest 2015 muss vorhanden sein, bzw. unbeschränkt
 Steuerpflicht in AT
 Inländische   Bankverbindung
Wirtschaftlich signifikante Bedrohung

Pro Betrachtungszeitraum zu prüfen:                                                             HFF

1.   Laufende Kosten (betrieblich oder privat) können nicht mehr gedeckt werden, oder
2.   Überwiegendes behördliches Betretungsverbot, oder
3.   Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum
4.   Gesellschafter müssen wirtschaftlich signifikante Bedrohung der Gesellschaft und dadurch
     vermindernde Einnahmen nachweisen
Umsatzeinbruch mind. 50 %

 Zwei   mögliche Methoden:                       HFF

1.   Werte aus den Kennzahlen 9040/9050 der E1a
2.   Umsätze gemäß UStG

Kleinunternehmer können nur Methode 1 verwenden
Neugründer vergleichen mit Planungsrechnung
Nebeneinkünfte-Deckel

 Nettoeinkommen    aus Nebeneinkünften kürzen den Zuschuss                                     HFF

 Ab   2.000 Euro Nebeneinkünften steht kein Zuschuss zu
 Nebeneinkünfte   sind auch Leistungen aus V&V, Kapitalvermögen, privaten oder betrieblichen
 Versicherungen iZm Covid 19
HFF

Fragen zum Härtefallfonds
Ausfallsbonus
                                                                                                 AB

 Beantragung    Finanzonline unter weitere Services/sonstige Anträge/Ausfallsbonus für …
 max.    8 Anträge (1 Antrag pro Monat)
 Antrag    für November und Dezember 2020 und Jänner 2021 bis spätestens 15.04.2021
 Alle   anderen Anträge: spätestens 15. des drittfolgenden Monats (Februar 2021 = 15.05.2021)
 letzter   Antrag für Juni 2021 am 15.09.2021
 Antragstellung   durch Unternehmer selbst (Anmerkung: durch STB, WP oder BBH möglich)
 Förderhöhe    mind. 100 Euro
Weitere Kriterien

 Neu   gegründete Unternehmen müssen vor dem 01.11.2020 Umsätze erzielt haben   AB

 (Ausnahme zivilrechtliche Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge)

 Mindestens   40 % Umsatzausfall (pro Monat prüfen)
Nicht kombinierbar mit…

 Lockdown-Umsatzersatz     für November oder Dezember 2020                                AB

 Lockdown-Umsatzersatz     II für November oder Dezember 2020
 Lockdownkompensation      (Künstler/innen)

 Lockdown-Umsatzersatz     I und II kann zurück bezahlt werden  Ausfallsbonus zulässig
 Vorschuss   auf Fixkostenzuschuss ist nicht kombinierbar mit Verlustersatz
Höhe des Ausfallsbonus

 30   % des UmsatzAUSFALLES                                                          AB

 wobei    15 % echter Ausfallsbonus
     Mind. 100 Euro, max. 30.000 Euro pro Monat
 Weitere    15 % als Vorschuss auf Fixkostenzuschuss 800.000
     Max. 30.000 pro Monat

 Beihilfenrechtlich     max. 1.800.000 Euro inklusive anderer Covid-19 Förderungen
     Fixkostenzuschuss 800.000
     Lockdown-Umsatzersatz
     Lockdown-Umsatzersatz II
     Haftungen im Ausmaß von 100 % für Covid-19 Kredite durch AWS/ÖHT
     Zuwendungen von Gebietskörperschaften
     Ausfallsbonus der Vormonate
Berechnung

 Mind.      40 % Umsatzausfall                                         AB

 Vergleich      2019, 2020 versus 2021

     für   Antrag   November 2020 = Vergleichszeitraum November 2019
     für   Antrag   Dezember 2020 = Vergleichszeitraum Dezember 2019
     für   Antrag   Jänner 2021 = Vergleichszeitraum Jänner 2020
     für   Antrag   Februar 2021= Vergleichszeitraum Februar 2020
     für   Antrag   März 2021 = Vergleichszeitraum März 2019
     für   Antrag   April 2021 = Vergleichszeitraum April 2019
     für   Antrag   Juni 2021 = Vergleichszeitraum Juni 2019
     für   Antrag   Juli 2021 = Vergleichszeitraum Juni2019
Berechnung

 KZ   000 aus UVA (bzw. 1/3 bei Quartals-UVA)                                                 AB

 1/12   des letzten UST-Bescheides (2016 bis 2019)
 1/12   Umsatzerlöse lt. Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuererklärung (2016 bis 2019)

 Neugründer:   KZ 000 der 1. UVA bis 31.12.2020 durch Anzahl der Monate bzw. UVA 3. Quartal
 2020 durch 3
Kennzahl 000
                                                                                                AB

 ACHTUNG   in der UVA KZ 000 sind allerdings nur die inländisch steuerbaren Umsätze erfasst.
 Wenn Sie in anderen Ländern steuerbare Umsätze erzielen, müssen Sie diese Umsätze
 gesondert angeben (zB Reverse-Charge Umsätze)
Sonderfälle
                                                                                                AB

 Teilweise   Umsätze (Umsatzerlöse), die mit dem Verkauf von Grundstücken (Hilfsgeschäfte)
 erzielt wurden
 Teilweise   Umsätze (Umsatzerlöse), die nicht mit einer operativen Tätigkeit aus Einkünften aus
 selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielt wurden (beispielsweise Einkünfte aus Land-
 und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung)
 Es   wurden Umsätze erzielt die nicht in der USt-Kennzahl 000 erfasst werden, aber in Österreich
 ertragsbesteuert werden (siehe vorherige Folie).
Sonderfälle
                                                                                                AB

 Beim   Unternehmen ist es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines
 (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer
 Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen
 Reiseleistungen   (§23 UStG)
 Differenzbesteuerung    (§24 UStG)
 Wettbüros,    Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos (Bruttospieleinnahmen)
 Beteiligung   an Gesellschaften nach bürgerlichem Recht oder atypisch stille Gesellschaften
 Organschaften
AB

Fragen zum Ausfallsbonus
Lockdown-Umsatzersatz II
                                                                                                     UE

 Beantragung      Finanzonline unter weitere Services/sonstige Anträge/Lockdown Umsatzersatz II
 für indirekt betroffene Unternehmen
 Antragstellung     zwingend durch einen STB, WP oder BBH
     Ausnahme: Lockdown-Umsatzersatz II übersteigt 5.000 Euro nicht + zusätzliche Voraussetzungen

 Mind.   1.500 Euro Förderung (in Ausnahmefällen 2.300 Euro)
 Antrag    möglich bis 30.06.2021
Nicht antragsberechtigt sind
                                                                                              UE
 Nicht   unternehmerisch tätige Unternehmen im Sinne des UStG
 Neu   gegründete Unternehmen müssen vor dem 01.12.2020 Umsätze erzielt haben
 Unternehmen,    die ab 16.02.2021 Kündigungen ausgesprochen haben (innerhalb der Tage des
 Betrachtungszeitraumes)
Nicht kombinierbar mit
                                       UE
 Fixkostenzuschuss   800.000
 Verlustersatz

 Ausfallsbonus

im gleichen Zeitraum

 Lockdown-Umsatzersatz    I?  jein
Weitere Kriterien
                                                                                                   UE

 Unternehmen,     die indirekt von den verordneten Einschränkungen der 1., 2. oder 3. Covid-19-
  Schutzmaßnahmenverordnung bzw. der 1. oder 2. Notmaßnahmenverordnung betroffen sind
 Fünf   unterschiedliche Betrachtungszeiträume (= aus November und Dezember 2020)
 in   einer oder mehreren durch diese Einschränkungen betroffenen Branchen operativ tätig
 Umsatzausfall:   01.11.2020, 31.12.2020 von mehr als 40 %
Indirekt betroffene Unternehmen
                                                                                               UE
 Unternehmen,   die im November 2019 oder im Dezember 2019
 mindestens 50% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielten, die verglichen mit dem Vorjahr
 unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen
 Schließungen betroffen wären (Annahme)
 Antragstellendes   Unternehmen ist in einer angeführten Branche tätig (Branchenkategorisierung
 Anhang 2) und die begünstigten Umsätze sind einer angeführten Branche zuzuordnen
 Umsätze   werden unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten erzielt, bloße Durchleitung von
 Umsätzen ist nicht begünstigt
Berechnung
                                                                                             UE
 Berechnung   erfolgt durch COFAG
 Maßgeblich   Kennzahl 000 der UVA

 Formel:   Umsatzersatz II = anteiliger Vergleichsumsatz (2019) mal Umsatzzusammenhang (in %)
 im Betrachtungszeitraum (2020) multipliziert mit der Ersatzrate (= Prozentsatz)
Ersatzrate
                                                            UE
 Prozentsatz   hängt von Branche ab:

                                    November     Dezember

                    Kategorie A         80,00%    50,00%
                    Kategorie B         60,00%    37,50%
                    Kategorie C         40,00%    25,00%
                    Kategorie D         20,00%    12,50%
Umsatzausfall
                                                                                                 UE
 ergibt   sich aus der Differenz der Umsätze im November 2019 und im November 2020
 beziehungsweise der Differenz der Umsätze im Dezember 2019 und Dezember 2020.

 Vergleichszeitraum   = November oder Dezember 2019

Der Vergleichsumsatz ist durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats zu dividieren und mit
der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren = anteiliger Vergleichsumsatz
Hinweis zur Branchenkategorie
                                                                                                   UE

 trifft   auf das Unternehmen mehr als eine Kategorie zu, ist jene Kategorie zu wählen, der die
  begünstigten Umsätze des Unternehmens überwiegend zuzuordnen sind.

Beispiel: Erzielt ein Unternehmen 45 % seiner begünstigten Umsätze (dh Umsätze mit direkt
betroffenen Unternehmen) in der Branche "Herstellung Von Back-, Teigwaren" (ÖNACE C 10.7 =
Kategorie B) und 10% seiner begünstigten Umsätze in der Branche "Herstellung Von Sonstigen
Nahrungsmitteln" (ÖNACE C 10.8 = Kategorie C), ist hier Kategorie B zu wählen.
UE
                              AB

Fragen zum Umsatzersatz II
FKZ I

 Tranche   3 zu beantragen bis 31.08.2021 (100 % Auszahlung)                            FKZ1
 Antragstellung   durch StB, WP, BBH (auch < 12.000 Euro)
 40%iger   Umsatzausfall notwendig
 max.   3 Betrachtungszeiträume (zusammenhängend!)
 Errechnete   Zuschuss muss mind. 500 Euro betragen
 25%   bis 75% Fixkostenersatz (gestaffelt nach Umsatzausfall)
 Kurzarbeit   und HFF nicht gegenrechnen
 Andere    Zuwendungen von Gebietskörperschaften sind vom Fixkostenzuschuss abzuziehen (zB
 Entschädigung nach Epidemiegesetz)
 Mit   allen Förderungen dieses Seminars kombinierbar
 HINWEIS:   neue Verordnung am 16.02.2021 veröffentlicht! Neue FAQs vom 11.02.2021
Weitere Kriterien

 Schadensminderungspflicht!
                                                   FKZ1
 Umsatzausfall   mind. 40%
 Arbeitsplätze   erhalten (Kurzarbeit)
 Gewinnausschüttungen     können schädlich sein
Betrachtungszeiträume

max. 3 zusammenhängende Betrachtungszeiträume:                                           FKZ1
   Betrachtungszeitraum 1: 16.03.2020 bis 15.04.2020
   Betrachtungszeitraum 2: 16.04.2020 bis 15.05.2020
   Betrachtungszeitraum 3: 16.05.2020 bis 15.06.2020
   Betrachtungszeitraum 4: 16.06.2020 bis 15.07.2020
   Betrachtungszeitraum 5: 16.07.2020 bis 15.08.2020
   Betrachtungszeitraum 6: 16.08.2020 bis 15.09.2020

oder
 2.   Quartal 2020

Der Umsatzausfall ist jeweils im Vergleich zu den entsprechenden ZR 2019 zu ermitteln!
Umsatzausfall - Ersatzrate

 25%   bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%                                            FKZ1
 50%   bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80%
 75%   bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%

 Der   Umsatzausfall ist für die gewählten Betrachtungszeiträume in Summe zu berechnen

Neugründungen: Ermittlung des Umsatzausfalls anhand plausibler Planungsrechnung
Umgründungen: Abstellen auf jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit
Fixkosten

 Geschäftsraummiete       und Pacht                                                FKZ1
 Betriebliche   Versicherungsprämien
 Zinsaufwendungen      für Kredite und Darlehen
 Finanzierungskostenanteil      der Leasingraten
 Betriebliche   Lizenzgebühren (Ausnahme: Konzern)
 Strom-,   Gas- und Telekommunikationsaufwand
 Wertverlust    verderblicher und saisonaler Ware (Wertverlust nachweislich 50%)
 Angemessener     Unternehmerlohn bei natürlichen Personen:
   U-Lohn des letztveranlagten Jahres
   div. durch Anz. Monate mit untern. Tätigkeit
   = vorläufiges Ergebnis (max. 2 666,67)
   - abzüglich Nebeneinkünfte
   = Unternehmerlohn (mind. 666,67)
FKZ I Definition Fixkosten

 Personalaufwendungen,           die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten                FKZ1
 Stornierungen und Umbuchungen anfallen
 für   Unternehmen die einen Fixkostenzuschuss von unter 12.000 Euro beantragen ein
 angemessener Lohn für STB, WP oder BBH bis max. 500 Euro
 Aufwendungen        für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht
 das Personal betreffen
      Auch der GF-Bezug eines selbst. Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht ASVG-versichert!) in
      fremdüblicher Höhe, max. 2 666,67
FKZ I E/A Rechner

 Gewinnermittlung    nach §4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung):                  FKZ1
    Fixkosten und Umsatzerlöse können nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfasst werden,
sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt

 Werden    die Fixkosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die
    Umsatzerlöse nach diesem Prinzip zu ermitteln

 Werden    die Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, so sind zwingend auch
    die Fixkosten nach diesem Prinzip zu ermitteln.
FKZ1

Fragen zum Fixkostenzuschuss I
FKZ 800 000                Eckpunkte

 30%   Umsatzausfall notwendig                                                        FKZ2
%   Umsatzausfall = % Fixkostenersatz
<   120.000 Euro Umsatz pauschale Fixkostenermittlung möglich (dann 30% vom Umsatzausfall)
 Tranche    1 (80% Auszahlung) Antrag bis 30.6.2021 möglich
 Tranche    2 (100% Auszahlung)
 Zuschuss   < 36.000 Euro oder Pauschalierung: kein STB, WP oder BBH notwendig
 Möglicher   Zeitraum: 16.09.2020 – 30.06.2021
 Nur   Monate wählbar, keine Quartalsbetrachtung
 FKZ 800 000 muss NICHT an FKZ I anschließen
 Tranche 1 kann nur einmal beantragt werden (alle gewählten Zeiträume auf einmal),
  Änderungen in Tranche 2 möglich
 FKZ 800 000 und Verlustersatz schließen einander aus
Weitere Kriterien
 Umsatzausfall  durch COVID-19! mind. 30%
                                                                     FKZ2
 Schadensminderungspflicht!
 Steuerliches Wohlverhalten
 Neugegründete Unternehmen, welche vor dem 01.11.2020 noch keine Umsätze
  erzielt haben, kein Antrag möglich
 Umgründungen:   Klarstellungen hinsichtlich Einzel- und Gesamtrechtsnachfolgen
Betrachtungszeiträume
 Betrachtungszeitraum   1: 16.09.2020 bis 30.09.2020 (halber Monat)
 Betrachtungszeitraum   2: Oktober 2020                                                    FKZ2

 Betrachtungszeitraum   3: November 2020
 Betrachtungszeitraum   4: Dezember 2020
 Betrachtungszeitraum   5: Jänner 2021
 Betrachtungszeitraum   6: Februar 2021
 Betrachtungszeitraum   7: März 2021
 Betrachtungszeitraum   8: April 2021
 Betrachtungszeitraum   9: Mai 2021
 Betrachtungszeitraum   10: Juni 2021

D.h. max. 10 Betrachtungszeiträume welche zeitlich zusammenhängen müssen, dabei sind
erlaubt

- eine Lücke (d.h. dann 2 zusammenhängende Blöcke) PLUS
- Nov und/oder Dez als Lücke, wenn für jeweils den gesamten Monat Umsatzersatz in Anspruch
  genommen wurde (in diesem Fall gelten Nov und/oder Dez nämlich nicht als Lücke iSd Richtlinie)
FKZ 800 000               Berechnung

Der FKZ 800 000 wird nach folgendem Schema berechnet:                     FKZ2
1.   Umsatzausfall berechnen (über die Summe der gewählten Zeiträume)
2.   Fixkosten addieren
3.   % Umsatzausfall = % der Fixkosten = FKZ (mind. 30%)

ODER: Pauschalierung
Voraussetzungen:
 letztveranlagter Jahresumsatz < 120.000 Euro
 Andere Einkunftsquellen dürfen nicht überwiegen (zB Dienstverhältnis)

30% des Umsatzausfalles = Fixkostenzuschuss
FKZ 800 000                Berechnung Forts.

                                                                                         FKZ2

 EAR   – wie bei FKZ I
 Tranche   1: Umsatzausfall und Fixkosten sind bestmöglich zu schätzen
 Prognostizierte   bzw. realisierte Umsätze sind den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019
 gegenüberzustellen
 Max.   Höhe FKZ 800 000 = 1.800.000 Euro
FKZ 800 000 und Umsatzersatz

 Umsatzersatz    durchgehend für Nov und/oder Dez: FKZ 800 000 unzulässig                 FKZ2
    (gilt in diesem Fall aber nicht als „Lücke“)

 Umsatzersatz    für einen Teil von Nov und/oder Teil von Dez:
   Fixkostenzuschuss ist zulässig, aber es erfolgt eine Kürzung
   Fixkostenzuschuss ist zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum
    entfällt
   Fixkostenzuschuss wird dann aliquotiert auf die Öffnungstage

 Diese  Regelungen gelten nicht, wenn ein Umsatzersatz vor Beantragung des FKZ 800 000
    zurückbezahlt wird
FKZ 800 000                    Definition Fixkosten-Neu
 Geschäftsraummiete        und Pacht                                                                        FKZ2
   auch Miete/Pacht von Standplätzen und Verkaufsstellen welche unmittelbar in Zusammenhang mit
    Geschäftstätigkeit stehen
   Teil der Miete/BK von Privatwohnungen nur dann, wenn diese auch bereits vor dem 16.09.2020 ertragssteuerlich
    berücksichtigt wurden
 Afa– WG muss vor dem ersten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen worden sein
 „übertragene“ Afa für bewegliche WG (Leasing)

Keine Nachholung der Afa aus den Zeiträumen vom FKZ I !!!
 Betriebliche    Versicherungsprämien
 Zinsaufwendungen        für Kredite und Darlehen
 Leasingraten
     Wahlrecht, wenn „übertragene“ Afa geltend gemacht wird, dann nur Finanzierungskostenanteil!
 Betriebliche    Lizenzgebühren (Ausnahme: Konzern)
 Strom-,    Gas- und Telekommunikationsaufwand, und andere Energie- u. Heizungskosten
FKZ 800 000                     Definition Fixkosten-Neu

 Wertverlust     verderblicher und saisonaler Ware (Wertverlust nachweislich 50%)    FKZ2
     Wertverlust verderbl. Ware: in Tranche 1 möglich
     Wertverlust saisonaler Ware: erst in Tranche 2 möglich
 Angemessener   Unternehmerlohn bei natürlichen Personen:
   U-Lohn des letztveranlagten Jahres
   div. durch Anz. Monate mit untern. Tätigkeit
   = vorläufiges Ergebnis
   - abzüglich Nebeneinkünfte
   = Unternehmerlohn (mind. 666,67 max. 2 666,67)
Deckelung auf 2 666,67 erst nach Abzug d. Nebeneinkünfte! (Besserstellung zu FKZ I)

Unternehmerlohn < 2 666,67, so dürfen auch SV-Beiträge des Unternehmers angesetzt werden
(max. für Unternehmerlohn bleibt aber 2 666,67)

 Gesellschafter-GF       einer Kap.Ges.
     Neu als eigene Position, wenn NICHT ASVG versichert!
FKZ 800 000                  Definition Fixkosten-Neu
 Personalaufwendungen,die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten
 Stornierungen und Umbuchungen anfallen (ohne LNK, abzügl. KUA)                             FKZ2

 Personalaufwendungen,   die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem
 sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine
 vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in
 gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist (ohne LNK, abzügl. KUA)
 für
    Unternehmen die einen FKZ < 36 000 EUR beantragen ein angemessener Lohn für STB, WP
 oder BBH-Kosten bis max. 1 000 EUR – erst in Tranche 2
 Frustrierte   Aufwendungen
   Aufwendungen sind zwischen 01.06.2019 und 16.3.2020 angefallen, für
   Umsätze die einem gewählten Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten,
   Aber aufgrund COVID-19 nicht realisiert werden konnten.
   Tatsächliche Kosten  RST oder außerplanm. Abschreibungen
   Pauschale aus branchenspez. Durchschnittswerten möglich (zB Reisebüros, Veranstalter)

 Aufwendungen  für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht
 das Personal betreffen
Wertverlust von verderblichen und saisonalen
Waren als Fixkosten
                                                                                                          FKZ1      FKZ2

 Der
    Wertverlust von verderblichen und saisonalen Waren kann dann als Fixkosten angesetzt
 werden, wenn der Wertverlust der Waren aufgrund der COVID 19-Krise mind. 50% beträgt
   Verderbliche Ware: ist solche Ware, die durch längere Lagerung an Genussfähigkeit verliert (zB Lebensmittel), als
    Fixkosten sind die Einzelkosten anzusetzen
   Saisonale Ware: ist solche Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders
    nachgefragt wird (zB Weihnachtsware, Osterware, Frühjahrskollektion)
        o   der tatsächliche Verkaufspreis muss um mind. 50% unter dem ursprünglichen Verkaufspreis liegen
        o   Dann kann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten
            angesetzt werden

 Der   Wertverlust von mind. 50% ist gegenüber dem STB, WP oder BBH plausibel darzulegen!
 Kosten
       für Nebenprodukte, wie etwa Verpackungsmaterial, können als Fixkosten angesetzt
 werden, wenn diese Nebenprodukte (etwa aufgrund des Aufdrucks eines Mindeshaltbarkeits-
 datums) nicht anderweitig verwendet werden können.
Wertverlust von verderblichen und saisonalen
Waren als Fixkosten
                                                                              FKZ1     FKZ2

               Fixkostenzuschuss I                    Fixkostenzuschuss 800 000

                                               Wertverlust
                                                          verderblicher Ware kann in
    Wertverlust   verderblicher Ware und
                                               Tranche 1 beantragt werden
    Wertverlust   saisonaler Ware

                                               Wertverlustsaisonaler Ware kann nur dann
    Können   beide mit Tranche 3 beantragt    in Tranche 1 beantragt werden, wenn der
    werden                                     Wertverlust bereits mit qualifizierten
                                               Daten ermittelt werden kann.
                                               (keine Schätzung!)
FKZ1
                                  FKZ2

Fragen zum Fixkostenzuschuss 800 000
Verlustersatz
                                                                                               VE

 Beantragung   Finanzonline unter weitere Services/sonstige Anträge/Verlustersatz
 Antrag   bis spätestens 31.12.2021, Antrag muss durch STB, WP oder BBH eingebracht werden.
 Max.   10 Betrachtungszeiträume (ohne Unterbrechung, Ausnahme Umsatzersatz):
  o16.09.2020 bis 30.09.2020
  oOktober 2020
  oNovember 2020
  oDezember 2020
  oJänner 2021
  oFebruar 2021
  oMärz 2021
  oApril 2021
  oMai 2021
  oJuni 2021
Verlustersatz
                                                                                                        VE

 Deckelung     mit 10 Millionen Euro pro Unternehmen
 Verlustersatz     muss mind. 500 Euro betragen
 Umsatzausfälle      von mindestens 30 % (Vergleich mit 2019)
 Neugründer:      Umsätze vor dem 01.11.2020
 Tranche     1:
     Antrag spätestens bis 30.06.2021
     Umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes
     Die Höhe des Umsatzausfalles sowie des Verlustes ist bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung)

 Tranche     2:
     Antrag ab 01.07.2021, spätestens aber bis 31.12.2021
     Der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz kommt zur Auszahlung
     Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen
Nicht kombinierbar mit
                                                                                                                   VE
 Lockdown-Umsatzersatz          I+II
    Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der
    Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen
    Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.

   Fixkostenzuschuss 800.000 (Wechsel nur von FKZ 800.000 auf Verlustersatz möglich)
    Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ
    800.000) oder einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus in Anspruch nimmt
Förderkriterien
                                                                                            VE
 Schadensmindernde    Maßnahmen
 Letzten   5 Jahre kein Abzugsverbot über 100.000 Euro
 Bei   mehr als 250 Mitarbeitern keine Kündigungen vom mehr als 3 % (Ausnahmen beachten)
 Gewinnausschüttungen    können schädlich sein
Höhe des Verlustersatzes
                                                                     VE
 Kleine   Unternehmen
 Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiter und
 Jahresumsatz oder Bilanzsumme  10 Mio Euro  70 % Verlustersatz
Verlustberechnung
                                                                                              VE
+ Umsatzerlöse lt Punkt 4.4.1 der Richtlinie
+ Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge
-   Personalaufwendungen
-   Sonstige Aufwendungen (ohne außerplanmäßige Abschreibungen und Aufwendungen aus dem
    Abgaben von Anlagevermögen)
-   + verlustmindernde Leistungen (Versicherungsleistungen, Zuschüsse aus Gebietskörperschaften,
    Entschädigungen nach Epidemiegesetz, Lockdown-Umsatzersatz, Beteiligungserträge)

Aufwendungen in Höhe von EUR 1.000 können für STB, WP, BBH berücksichtigt werden
VE
                           FKZ1

Fragen zum Verlustersatz
FKZ1

Abschließende Fragen
Vielen Dank für Ihre
      Teilnahme!
  Die Vortragsunterlagen, die Videoaufzeichnung und die
     ausgearbeiteten FAQs finden Sie ab morgen unter
                   wko.at/noe/handel
   Wir übermitteln Ihnen nach Fertigstellung ein E-Mail.

  Die Inhalte dieses Webinars wurden mit größter Sorgfalt
erstellt. Rechtsverbindliche Aussagen können jedoch nur von
 den fachlich zuständigen Förderstellen getroffen werden.
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