Titelschutz rundy Titelschutz-Journal

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Titelschutz rundy Titelschutz-Journal
Titelschutz
                                                                                                     NR. 42 • 13.10.2020

                         j        o           u           r          n            a          l
                DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ

– ZEITUNG – ZEITSCHRIFT – BUCH – HÖRFUNK – TV – FILM – TONTRÄGER – SPIELE – SOFTWARE –

   OLG München zur Zulässigkeit der Werbung mit                                          Marke "Oktoberfest"
                  "Das Original"                                                         teilweise geschützt
                                          Die Werbeaussage sei somit irrefüh-         Vor vier Jahren wollte der damalige
                                          rend und gemäß UWG wettbewerbs-             Zweite Bürgermeister Münchens, Jo-
                                          widrig. In der Vorinstanz wurde die         sef Schmid, den Begriff "Oktoberfest"
                                          Beklagte vom LG Landshut zur Unter-         bei der EU als Wortmarke anmelden,
                                          lassung verurteilt.                         der Grund: der Begriff "Oktoberfest"
                                          Die Klage hatte in der Sache keinen         soll nicht von anderen beliebig kom-
                                          Erfolg. Mit Urteil vom 16.07.2020           merziell benutzt werden können,
                                          (Az. 29 U 3721/19) hob das OLG              schließlich lässt sich mit diesem gu-
(...) Die Beklagte, einer Herstellerin    München das Urteil des Landge-              tes Geld verdienen. Bis vor Kurzem
von Diätlebensmitteln, warb im Ra-        richts auf und wies die Klage ab.           war das Unterfangen der Stadt Mün-
dio unter anderem mit der folgenden       Entscheidend sei im vorliegenden            chen nicht von Erfolg gekrönt. Das
Aussage: "Denn nur das Original hat       Fall, was der angesprochene Ver-            Amt der Europäischen Union für geis-
ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.    kehrskreis unter der streitgegen-           tiges Eigentum befand, der Begriff
(...) – einfach, weil es funktioniert."   ständlichen Werbeaussage ver-               "Oktoberfest" sei zu allgemein gehal-
Gegen die vorangegangen Werbe-            stehe, so das Gericht. Der Verbrau-         ten. Ende August änderte es seine
aussage richtet sich die Klage der        cher erschließe sich aus der Aussage        Meinung, in einigen Bereichen ist
Wettbewerbszentrale. Der Werbe-           "das Original", dass die Herstellerin       der Begriff nun doch geschützt.
spruch suggeriere, das Produkt sei        lediglich auf die Bewährtheit ihres         Der Schutz bezieht sich unter an-
der einzig echte Shake zum Abneh-         Produktes hinweisen wolle und sich          derem auf Souvenirs, zum Beispiel
men. Im Gegensatz dazu seien alle         von Imitaten des Shakes abgrenzen           T-Shirts oder Gläser. Laut Wirt-
anderen Shakes Plagiate. Dadurch          wolle. Dadurch entstehe weder der           schaftsreferent Clemens Baumgärt-
entstehe der fälschliche Eindruck,        Eindruck, die Beklagte erhebe den           ner sei dieses Urteil erfreulich, man
das Produkt habe ein Alleinstellungs-     Anspruch, als einzige im Markt die          gibt sich aber noch nicht zufrieden
merkmal. In Wirklichkeit würden           gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt zu         und will den Schutz erweitern. Einen
jedoch §7a und §14a der Diätver-          erfüllen noch der Eindruck, dass es         Markenschutz für Lebensmittel und
ordnung genau bestimmen, welche           sich bei dem Shake der Beklagten um         Bier umfasst das Urteil nämlich nicht,
Stoffe in Abnehm-Produkt enthalten        den ersten seiner Art handle und alle       zudem ist es immer noch möglich,
sein dürfen und welche nicht. Aus         darauffolgenden Produkte von Kon-           auch außerhalb von München ein
diesem Grund habe der beworbene           kurrenten lediglich Plagiate seien. (...)   Oktoberfest zu organisieren.
Shake kein Alleinstellungsmerkmal.        • www.it-recht-kanzlei.de                   • www.rundy.de

TEL.: +49 6021-58 388 0 • FAX: +49 6021-58 388 22 • EMAIL: TITELSCHUTZ@RUNDY.DE • INTERNET: WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE
Titelschutz rundy Titelschutz-Journal
2       DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ                                                     NR. 42 • 13.10.2020

          Alle 7 Titel auf einen Blick                             Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) so-
                                                                   wie § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir für einen
Das Mykonos Attentat 1992 in Berlin                                Mandanten Titelschutz in Anspruch für:

Mykonos Terror

Pro und Contra – das TV-Duell                                      Das Mykonos Attentat 1992 in Berlin
The Mykonos Assassinations
                                                                   Mykonos Terror
The Mykonos Case

The Mykonos Killings                                               The Mykonos Case
Ziemlich russische Freunde
                                                                   The Mykonos Killings
    Unter Hinweis auf §5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titel-
    schutz in Anspruch für                                         The Mykonos Assassinations

                                                                   in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortver-
                                                                   bindungen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnis-
    Ziemlich russische Freunde                                     se, Bücher, Hörfunk, Fernsehen, Film, Video, Video-on-De-
                                                                   mand, Streaming, elektronische Medien und digitale Spei-
                                                                   cher- und Wiedergabemedien einschließlich Multimedia-
                                                                   Anwendungen (Off-Line- und On-Line-Dienste einschließ-
    in allen Schreibweisen, Schriftarten und Darstellungsfor-      lich Web-Page-Auftritte).
    men zur Verwendung in allen Medien.
                                                                   Brehm & v. Moers Rechtsanwälte
    Mona Film Produktion GmbH,                                     Partnerschaftsgesellschaft mbB,
    Marokkanergasse 23, TOP 4+5,                                   Anna-Louisa-Karsch-Str. 2, Spreepalais a. Dom,
    A - 1030 Wien                                                  D - 10178 Berlin

    Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie
    § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in
    Anspruch für:

    Pro und Contra – das TV-Duell

    in allen Schreibweisen und Darstellungsformen.

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Verlag:                  rundy media GmbH,
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                                                                                                                                      D - 63814 Mainaschaff,
                     Titelschutz                                                                                                      Bundesrepublik Deutschland

                       j       o          u         r         n         a          l                         Telefon:                 + 49 6021-58 388 0
                                                                                                             Fax:                     + 49 6021-58 388 22
              IMPRESSUM | MEDIADATEN NR. 21 – GÜLTIG AB 1.9.2019                                             eMail:                   titelschutz@rundy.de
                                                                                                             Internet:                www.titelschutzjournal.de

 Titelschutz-Anzeige:                   Erster Titel (ca. 85 x 40 mm)                   110,-- Euro          Bank:                    Deutsche Bank Aschaffenburg,
                                        jeder Folge-Titel		                              20,-- Euro                                   Kto.-Nr.: 0 24 24 20, BLZ: 795 700 24
                                                                                                                                      IBAN: DE56 7957 0024 0024 2420 00
 Wiederholungs-Anzeige*:                Wiederholung der identischen Titelschutz-Anzeige                                              BIC (SWIFT): DEUTDEDB795
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  Seit Juni 2009 erscheint das „Titelschutz-Journal“
  in Österreich mit einer eigenen Ausgabe. 		                                                                Anzeigen-/Werbeleitung
                                                                                                               Svenja Rudorf
  Infos unter: www.titelschutzjournal.at                                                                       Tel.: +49 6021-58 388 0

 *Auftragserteilung bei Erstbuchung. Erst- & Wiederholungsbuchungen werden gemeinsam berechnet.                Fax: +49 6021-58 388 22
 Rückerstattung bei nachträglichem Verzicht auf die Wiederholung ist nicht möglich.                            eMail: svenjarudorf@rundy.de
 In Österreich ist die Schaltung von Titelschutz-Anzeigen gängige Praxis, ihre Wirksamkeit wurde noch        		titelschutz@rundy.de
 nicht höchst richterlich bestätigt.
                                                                                                             Heftformat:              210 mm breit x 297 mm hoch (DIN A 4)
Rabatt-Pakete*:                         5 / 10 / 20 Schaltungen                    10% / 20% / 30%           Satzspiegel:             175 mm breit x 262 mm hoch
*Schaltung innerhalb von 12 Monaten. Ermäßigte Anzeigen, Kombi- und Wiederholungsanzeigen zählen
                                                                                                             Druckunterlagen:         Dateien auf Datenträger /
nicht zu den jeweiligen Rabatt-Paketen und sind nicht weiter rabattierbar. Alle Rabatte werden unterjährig
gewährt. Bei Nicht-Erreichen des Volumens wird die Differenz am Ende des Rabattzeitraums verrechnet.                                  via eMail: titelschutz@rundy.de / FTP
Weitere Details zu den Rabatt-Paketen in den ausführlichen Mediadaten unter www.titelschutzjournal.de.
                                                                                                             Erscheinung:             1 x wöchentlich (dienstags)
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Beilagen:                               Preise & Rabatte auf Anfrage                                         Verbreitete Auflage
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Bezieherkreis:                          Medienanwälte und -Verbände, Zeitungs- und
                                        Zeitschriftenverlage, Buchverlage, Tonträger-			                     E-Paper-Abo:             Kostenlos
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                                        Softwareproduzenten, Hörfunk- und Fernseh-			                        AGB:                     Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“
                                        Sender, PR- und Marketingagenturen                                                            der rundy media GmbH
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