Titelschutz rundy Titelschutz-Journal
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Titelschutz NR. 42 • 13.10.2020 j o u r n a l DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ – ZEITUNG – ZEITSCHRIFT – BUCH – HÖRFUNK – TV – FILM – TONTRÄGER – SPIELE – SOFTWARE – OLG München zur Zulässigkeit der Werbung mit Marke "Oktoberfest" "Das Original" teilweise geschützt Die Werbeaussage sei somit irrefüh- Vor vier Jahren wollte der damalige rend und gemäß UWG wettbewerbs- Zweite Bürgermeister Münchens, Jo- widrig. In der Vorinstanz wurde die sef Schmid, den Begriff "Oktoberfest" Beklagte vom LG Landshut zur Unter- bei der EU als Wortmarke anmelden, lassung verurteilt. der Grund: der Begriff "Oktoberfest" Die Klage hatte in der Sache keinen soll nicht von anderen beliebig kom- Erfolg. Mit Urteil vom 16.07.2020 merziell benutzt werden können, (Az. 29 U 3721/19) hob das OLG schließlich lässt sich mit diesem gu- (...) Die Beklagte, einer Herstellerin München das Urteil des Landge- tes Geld verdienen. Bis vor Kurzem von Diätlebensmitteln, warb im Ra- richts auf und wies die Klage ab. war das Unterfangen der Stadt Mün- dio unter anderem mit der folgenden Entscheidend sei im vorliegenden chen nicht von Erfolg gekrönt. Das Aussage: "Denn nur das Original hat Fall, was der angesprochene Ver- Amt der Europäischen Union für geis- ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. kehrskreis unter der streitgegen- tiges Eigentum befand, der Begriff (...) – einfach, weil es funktioniert." ständlichen Werbeaussage ver- "Oktoberfest" sei zu allgemein gehal- Gegen die vorangegangen Werbe- stehe, so das Gericht. Der Verbrau- ten. Ende August änderte es seine aussage richtet sich die Klage der cher erschließe sich aus der Aussage Meinung, in einigen Bereichen ist Wettbewerbszentrale. Der Werbe- "das Original", dass die Herstellerin der Begriff nun doch geschützt. spruch suggeriere, das Produkt sei lediglich auf die Bewährtheit ihres Der Schutz bezieht sich unter an- der einzig echte Shake zum Abneh- Produktes hinweisen wolle und sich derem auf Souvenirs, zum Beispiel men. Im Gegensatz dazu seien alle von Imitaten des Shakes abgrenzen T-Shirts oder Gläser. Laut Wirt- anderen Shakes Plagiate. Dadurch wolle. Dadurch entstehe weder der schaftsreferent Clemens Baumgärt- entstehe der fälschliche Eindruck, Eindruck, die Beklagte erhebe den ner sei dieses Urteil erfreulich, man das Produkt habe ein Alleinstellungs- Anspruch, als einzige im Markt die gibt sich aber noch nicht zufrieden merkmal. In Wirklichkeit würden gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt zu und will den Schutz erweitern. Einen jedoch §7a und §14a der Diätver- erfüllen noch der Eindruck, dass es Markenschutz für Lebensmittel und ordnung genau bestimmen, welche sich bei dem Shake der Beklagten um Bier umfasst das Urteil nämlich nicht, Stoffe in Abnehm-Produkt enthalten den ersten seiner Art handle und alle zudem ist es immer noch möglich, sein dürfen und welche nicht. Aus darauffolgenden Produkte von Kon- auch außerhalb von München ein diesem Grund habe der beworbene kurrenten lediglich Plagiate seien. (...) Oktoberfest zu organisieren. Shake kein Alleinstellungsmerkmal. • www.it-recht-kanzlei.de • www.rundy.de TEL.: +49 6021-58 388 0 • FAX: +49 6021-58 388 22 • EMAIL: TITELSCHUTZ@RUNDY.DE • INTERNET: WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE
2 DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ NR. 42 • 13.10.2020 Alle 7 Titel auf einen Blick Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) so- wie § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir für einen Das Mykonos Attentat 1992 in Berlin Mandanten Titelschutz in Anspruch für: Mykonos Terror Pro und Contra – das TV-Duell Das Mykonos Attentat 1992 in Berlin The Mykonos Assassinations Mykonos Terror The Mykonos Case The Mykonos Killings The Mykonos Case Ziemlich russische Freunde The Mykonos Killings Unter Hinweis auf §5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir Titel- schutz in Anspruch für The Mykonos Assassinations in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortver- bindungen für alle Medien, insbesondere Druckerzeugnis- Ziemlich russische Freunde se, Bücher, Hörfunk, Fernsehen, Film, Video, Video-on-De- mand, Streaming, elektronische Medien und digitale Spei- cher- und Wiedergabemedien einschließlich Multimedia- Anwendungen (Off-Line- und On-Line-Dienste einschließ- in allen Schreibweisen, Schriftarten und Darstellungsfor- lich Web-Page-Auftritte). men zur Verwendung in allen Medien. Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Mona Film Produktion GmbH, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Marokkanergasse 23, TOP 4+5, Anna-Louisa-Karsch-Str. 2, Spreepalais a. Dom, A - 1030 Wien D - 10178 Berlin Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in Anspruch für: Pro und Contra – das TV-Duell in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. ume gmbh, Breite Straße 147-151, D - 50667 Köln SToPP hunger pate werden – leben retten www.worldvision.de Zukunft für Kinder !
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