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Titelschutz NR. 2/3 • 18.1.2022 j o u r n a l DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ – ZEITUNG – ZEITSCHRIFT – BUCH – HÖRFUNK – TV – FILM – TONTRÄGER – SPIELE – SOFTWARE – Google geht im Nachrichtenstreit bezüglich des Google News Showcase einen Schritt auf das Kartellamt zu § 19a Abs.2 GWB, die im vorliegen- schutzrechts bei einer Teilnahme an den Verfahren von Bedeutung ist. Google News Showcase nicht unver- Bei Google News Showcase handelt hältnismäßig erschwert werden. es sich um ein Nachrichtenangebot (3.) Das BKartA wird prüfen, wie die von Google, das Presseverlagen die Bedingungen für den Zugang zu Möglichkeit gibt, ihre jeweiligen In- dem Google News Showcase-Ange- halte in sogenannten "Story-Panels" bot ausgestaltet sind, konkret, ob ein in hervorgehobener Darstellung zu diskriminierungsfreier Zugang für die präsentieren. Diese "Story-Panels" Presseverlage gewährleistet ist. (...) der Verlage werden in den Angebo- Der Internetriese hat einige der ver- ten Google News und Google Disco- fahrensgegenständlichen Verhaltens- ver angezeigt. Das nun geführte Ver- weisen bereits geändert und sich fahren des Bundeskartellamtes zum bereit erklärt, verbleibende Unklar- Seit Juni 2021 läuft gegen Google Google News Showcase umfasst drei heiten und Bedenken durch Ände- ein Verfahren beim Bundeskartell- Prüfungsgegenstände: rungen in den Showcase-Verträgen amt. Es beruht auf einer Beschwer- (1.) Ursprünglich hatte Google ange- und durch klarstellende Erklärungen de der Corint Media. Die Untersu- kündigt, das Angebot in die allgemei- zu adressieren. Insbesondere sollen chung stützt sich maßgeblich auf die ne Google-Suche einzubinden und die Showcase-Verträge von den in- Befugnisse des Bundeskartellamtes entsprechend zu präsentieren. Das zwischen aufgenommenen Verhand- nach den neuen Vorschriften für Di- Amt befürchtete bei diesem Vorge- lungen zwischen Google und den gitalkonzerne. Das Amt hatte jüngst hen eine Selbstbevorzugung Goog- Verlagen und deren Verwertungs- festgestellt, dass Google über eine les und eine wettbewerbsverletzen- gesellschaft zur Vergütung des Leis- "überragende marktübergreifen- de Behinderung konkurrierender An- tungsschutzrechts klar getrennt wer- de Bedeutung für den Wettbewerb" gebote Dritter. den. Dieses Verfahren zur Vergütung im Sinne des § 19a Abs. 1 Gesetz (2.) Das BKartA untersucht, ob die zu soll aber während der Überprüfung gegen Wettbewerbsbeschränkun- Grunde liegenden Vertragsbedin- des Google News Showcase auch gen verfügt. Damit unterliegt das gungen die teilnehmenden Verlage vom Amt beobachtet werden. riesige Unternehmen einer be- unangemessen benachteiligen. Ins- Um die Wirksamkeit der von Goog- sonderen Missbrauchsaufsicht besondere dürfte ihnen die Durch- le selbst aufgestellten Kriterien zu durch das Bundeskartellamt nach setzung des allgemeinen Leistungs- überprüfen, möchte das BKartA nun aber Einschätzungen von be- troffenen Marktteilnehmern aus der Verlagsbranche einholen. An- gesichts der teils sehr unterschied- lichen Interessenlage von Verlagen würden deshalb breite Konsultatio- nen in der Branche durchgeführt, be- stätigte der Präsident des BKartA. Die ursprüngliche Beschwerdefüh- rerin Corint Media darf neben einer Reihe weiterer deutscher Pressever- lage deshalb nun Stellungnahmen abgeben. • www.wbs-law.de TEL.: +49 6021-58 388 0 • FAX: +49 6021-58 388 22 • EMAIL: TITELSCHUTZ@RUNDY.DE • INTERNET: WWW.TITELSCHUTZJOURNAL.DE
2 DEUTSCHLANDS SPEZIAL-MEDIUM FÜR TITELSCHUTZ NR. 2/3 • 18.1.2022 Alle 8 Titel auf einen Blick EU-Parlament verstößt gegen eigene Datenschutzregeln 5 Mal frei 5 x frei Die Datenschutzorganisation Noyb (Bedeutung: "none of your business") hat am 11.1.2022 veröffentlicht, dass der ARTCITY TRAVELLER Europäische Datenschutzbeauftragte einer Beschwerde von ihnen stattgegeben hat. Demnach hat das Europä- KFZ – Wer ist hier anders? ische Parlament auf einer Website für Corona-Tests il- legal Google Analytics und den Zahlungsanbieter Stri- PORN – How a German Nerd changed the way we cum pe verbaut. Die Seite übermittelte Daten an die USA, PORN – How a Nerd changed the Internet obwohl laut dem Datenschutzbeauftragten nicht das erforderliche Schutzniveau nachgewiesen wurde. Er Schlechtes Fernsehen erteilte dem Parlament aufgrund des Verstoßes gegen EU- Datenschutzrecht eine Verwarnung und erteilte eine Un- Wir und das Böse terlassungsanordnung mit einer Frist von einem Monat. Noyb hatte die Beschwerde bereits im Januar 2021 ein- gereicht. Die Beschwerdegründe waren ein irreführender Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie Cookie-Banner, vage und unklare Datenschutzhinweise § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in und die illegale Übermittlung von Daten in die USA. Der Anspruch für: Datenschutzbeauftragte untersuchte die Angelegenheit und stellte einen Verstoß gegen die "DSGVO für EU-Insti- tutionen" fest (Verordnung (EU) 2018/1725). Der österreichische Verein um den bekannten Juristen PORN – How a Nerd changed the und Datenschützer Max Schrems setzt damit seine Arbeit Internet gegen rechtswidrige Geschäftspraktiken fort. Schrems erlangte im Oktober 2015 europaweite Bekanntheit, in- dem er in zwei großen Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gegen den Internet-Riesen Facebook siegte. PORN – How a German Nerd changed Dadurch erzielte er, dass die transatlantischen Daten- schutzvereinbarungen "Safe Harbor" und "Privacy Shield" the way we cum gekippt wurden. (...) • www.wbs-law.de Schlechtes Fernsehen KFZ – Wer ist hier anders? Wir und das Böse 5 Mal frei 5 x frei Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG (Deutschland) sowie in allen Wortverbindungen, Zusammensetzungen, Ab- § 80 UrhG, § 9 UWG (Österreich) nehmen wir Titelschutz in wandlungen, Abkürzungen, Titelkombinationen, Darstel- Anspruch für: lungsformen, graphischen Gestaltungen, Schreibweisen, insbesondere Groß- und Kleinschreibung, Schriftarten, ent- sprechenden Untertiteln und mit allen Zusätzen für Film, ARTCITY TRAVELLER Fernsehen einschließlich Offline- und Online-Diensten (insbesondere Internet), Bild-/Ton- und Datenträger aller Art sowie sonstige audiovisuelle Medien. in allen Schreibweisen und Darstellungsformen. UFA FICTION GmbH, Zott Agentur GmbH, Dianastraße 21, Salzweg 17, D - 14482 Potsdam A - 5081 Anif
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