Tokenreglement der RealUnit Schweiz AG - realunit.ch
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Tokenreglement der RealUnit Schweiz AG Stand 3. Juli 2020 realunit.ch
Tokenreglement der RealUnit Schweiz AG Version 1.0 Inkrafttreten 3. Juli 2020 Änderungshistorie – Inhaltsverzeichnis I. Teil: Grundlage, Glossar und Zweck ....................................................................... 3 Art. 1 Grundlage................................................................................................................. 3 Art. 2 Glossar ...................................................................................................................... 3 Art. 3 Zweck ........................................................................................................................ 3 II. Teil: Rechtliche Verknüpfung von Aktie und Token (Tokenisierung) .................. 3 Art. 4 Ermächtigung und Ausschluss der Verbriefung .................................................. 3 Art. 5 Gegenstand und Ausgestaltung ............................................................................ 4 Art. 6 Zeitpunkt der Verknüpfung.................................................................................... 4 Art. 7 Verknüpfung auf Antrag ......................................................................................... 4 Art. 8 Aufhebung auf Antrag und bei Dringlichkeit ....................................................... 4 Art. 9 Schaffung, Aufbewahrung und Migration von Token ......................................... 5 Art. 10 Interne Governance ................................................................................................ 5 III. Teil: Berechtigung, Übertragung von Eigentum, Aktienbuch .......................... 6 Art. 11 Berechtigung zum Erwerb (Whitelist) ................................................................... 6 Art. 12 Übertragungsvereinbarung und Zustimmung .................................................... 6 Art. 13 Aufhebung der Vinkulierung .................................................................................. 6 Art. 14 Nutzungsvorbehalt ................................................................................................. 6 Art. 15 Finalität ..................................................................................................................... 7 Art. 16 Eintragung ins Aktienbuch ..................................................................................... 7 IV. Teil: Sperre, vereinfachte Kraftloserklärung, Offenlegung, Hard Fork ........... 7 Art. 17 Sperre der Adresse (Blacklist) ................................................................................ 7 Art. 18 Vereinfachte Kraftloserklärung bei Verlust oder Entwendung .......................... 8 Art. 19 Offenlegung der Identität von Tokeninhabern.................................................... 9 Art. 20 Mitteilungen und Massnahmen bei einer Hard Fork.......................................... 9 V. Teil: Rechte der Tokeninhaber ............................................................................ 9 Art. 21 Mitgliedschafts- und Vermögensrechte ............................................................... 9 1
VI. Teil: Schlussbestimmungen ...............................................................................10 Art. 22 Änderungen des Reglements .............................................................................. 10 Art. 23 Transaktionskosten und Erhebung von Gebühren ........................................... 10 Art. 24 Mitteilungen an Tokeninhaber ............................................................................ 10 Art. 25 Wahrung der Anonymität..................................................................................... 10 Art. 26 Haftung ................................................................................................................... 10 Art. 27 Salvatorische Klausel ............................................................................................ 11 Art. 28 Rechtswahl und Gerichtsstand ............................................................................ 11 Art. 29 Inkrafttreten ........................................................................................................... 11 1. Anhang: Glossar .....................................................................................................12 2. Anhang: Inhalt der Tokenisierung und des Token, die Funktionsweise der Blockchain sowie die Massnahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität der Blockchain gemäss Art. 3......................................................................14 3. Anhang: Vereinbarung zur Tokenisierung und Übertragung der Aktien der RealUnit Schweiz AG .....................................................................................................16 4. Anhang: Abtretungsurkunde ................................................................................21 2
I. Teil: Grundlage, Glossar und Zweck Art. 1 Grundlage Die RealUnit Schweiz AG («Gesellschaft») erlässt das vorliegende Tokenreglement («Reg- lement») gestützt auf Art. 6 Abs. 4 der Statuten der Gesellschaft. Art. 2 Glossar Die im Reglement verwendeten Begriffe werden im Glossar (siehe Anhang: Glossar) erläu- tert. Art. 3 Zweck Die Gesellschaft bezweckt mit dem Reglement die Tokenisierung ihrer Aktien mithilfe der Blockchain-Technologie. Der Hauptzweck des Reglements ist die rechtliche Verknüpfung von Aktie (Rechtsposition) und Token (Datenstruktur auf der Blockchain) derart, dass die Aktie (bzw. das Recht auf Eintragung in das Aktienbuch) ohne den Token weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Das Reglement strebt dabei Rechtswirkungen an, die mit den- jenigen von Wertpapieren öffentlichen Glaubens vergleichbar sind, namentlich hinsicht- lich Schutz des gutgläubigen Erwerbs von Token (im Sinne von Art. 29 des Bucheffekten- gesetzes), jedoch unter Ausschluss des Kausalitätsprinzips zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (d.h., die Gültigkeit der Verfügung über die Token soll nicht von der Gültigkeit des Grundgeschäfts abhängig sein). Das Reglement bezweckt ferner vor dem Hintergrund der Tokenisierung die Wahrung der Eigentumsrechte der Aktionäre bzw. Tokeninhaber der Gesellschaft. Der Inhalt der Tokenisierung und des Token, die Funktionsweise der Blockchain sowie die Massnahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität der Blockchain sind im Anhang: Inhalt der Tokenisierung und des Token, die Funktionsweise der Blockchain sowie die Massnahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität der Blockchain gemäss Art. 3 beschrieben. II. Teil: Rechtliche Verknüpfung von Aktie und Token (Tokenisierung) Art. 4 Ermächtigung und Ausschluss der Verbriefung Der Verwaltungsrat ist gestützt auf Art. 6 Abs. 3 der Statuten der Gesellschaft ermächtigt, die Aktien der Gesellschaft als Wertrechte im Sinne des Obligationenrechts auszugestal- ten. Hiervon macht der Verwaltungsrat vorliegend im erforderlichen Umfang Gebrauch (Art. 5). Der Verwaltungsrat ist ferner aufgrund von Art. 6 Abs. 4 der Statuten der Gesellschaft ermächtigt, die als Wertrechte ausgestalteten Aktien vertraglich mit Token zu verknüpfen. 3
Von dieser Ermächtigung macht der Verwaltungsrat mit dem vorliegenden Reglement Ge- brauch. Die Einzelheiten der Verknüpfung werden in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegt. Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien ist gemäss Art. 6 Abs. 2 der Statuten im erforderlichen Umfang ausgeschlossen. Art. 5 Gegenstand und Ausgestaltung Gegenstand der Verknüpfung sind die Aktien der Gesellschaft. Dabei wird ein (1) Token rechtlich mit einer (1) Aktie verknüpft. Die Übertragung von Bruchteilen eines Token ist ausgeschlossen. Die mit Token zu verknüpfenden Aktien werden in Form von Wertrechten im Sinne von Art. 973c Obligationenrecht ausgegeben. Die Gesellschaft führt über die von ihr ausgege- benen Wertrechte ein Wertrechtebuch, in welches die Anzahl und Stückelung der ausge- gebenen Wertrechte sowie die Ersterwerber eingetragen werden. Die Wertrechte entste- hen mit der Eintragung in das Wertrechtebuch und bestehen nach Massgabe dieser Ein- tragung. Der Verwaltungsrat führt das Wertrechtebuch zusammen mit dem Aktienbuch. Er führt das Aktienbuch für die mit Token verknüpften Aktien mithilfe der Blockchain- Technologie (Art. 16). Aktien, die bereits in einem Wertpapier ausgegeben sind, sind der Gesellschaft abzulie- fern und von ihr zu vernichten, bevor sie mit Token verknüpft werden können. Art. 6 Zeitpunkt der Verknüpfung Der Verknüpfung mit den Token geht die Ausgabe der Aktien nach den einschlägigen Best- immungen des Obligationenrechts und die Schaffung von Token nach Art. 9 dieses Regle- ments voraus. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft verknüpft die Aktien mit den Token im Zeitpunkt der Übertragung der Token an die vom Aktionär gemäss Art. 11 dieses Reglements bekannt- gegebene Adresse. Art. 7 Verknüpfung auf Antrag Die Verknüpfung von Aktien und Token erfolgt auf Antrag eines Aktionärs durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit der Gesellschaft (siehe Anhang: Vereinbarung zur Tokenisierung und Übertragung der Aktien der RealUnit Schweiz AG). Die Verknüpfung kann jederzeit verlangt werden. Art. 8 Aufhebung auf Antrag und bei Dringlichkeit Die Aufhebung der Verknüpfung von Aktien und Token erfolgt auf Antrag eines Tokenin- habers (Art. 11). Die Gesellschaft kann bei besonderer Dringlichkeit (z.B. bei nachhaltiger Störung der Funktionsfähigkeit der Blockchain) die Verknüpfung im Interesse der Tokeninhaber und 4
Aktionäre vorübergehend oder dauerhaft aufheben. Die Gesellschaft kann die Verknüpfung im Übrigen in den von diesem Reglement bezeich- neten Fällen aufheben. Die Rechte der Aktionäre an den Aktien bleiben gewahrt. Art. 9 Schaffung, Aufbewahrung und Migration von Token Die Schaffung von Token (sog. Minting) ist unabhängig von der Ausgabe oder dem Be- stand der mit den Token zu verknüpfenden Aktien. Die Token werden gemäss dem technischen Standard «ERC-20» auf der Ethereum Block- chain mithilfe des Token Economy Operating System (TEOS) ausgegeben. Die Token tra- gen die Bezeichnung RealUnit (Kürzel / Ticker: RUCH) und sind mithilfe der Webseite https://etherscan.io/ unter folgender Smart Contract-Adresse auffindbar: Smart Contract-Adresse 0x1b6FAB0D5FFE5967073c6E7F1e89bE00F7C59202 Token Tracker https://etherscan.io/to- ken/0x1b6fab0d5ffe5967073c6e7f1e89be00f7c59202 Aktionäre, die gemäss Art. 7 einen Antrag auf Verknüpfung ihrer Aktien mit Token gestellt haben, erhalten die Token aus dem Wallet der Gesellschaft. Wallet-Adresse der 0xc4a645f7C4b85Bb686b3806ADe5C43c5BFcBBC7E Gesellschaft Dem Tokeninhaber steht es frei, welchen Wallet-Anbieter oder welche Form von Wallet er für die Aufbewahrung seiner Token nutzt. Das Wallet muss allerdings kompatibel mit dem ERC-20 Token-Standard sein. Die Gesellschaft kann im Interesse der Gesellschaft, der Aktionäre und der Tokeninhaber abweichende technische Grundlagen für die Tokenisierung gemäss dieser Bestimmung wählen, namentlich wenn der Wechsel der Blockchain aus Effizienz- oder Sicherheitsgrün- den als geboten erscheint. Sie informiert die Tokeninhaber frühzeitig über einen solchen Wechsel und die Gründe dafür sowie über die Details der Migration der Token auf eine neue Blockchain. Art. 10 Interne Governance Um unberechtigte Zugriffe im Zusammenhang mit der Tokenisierung möglichst auszu- schliessen, schafft der Verwaltungsrat der Gesellschaft interne Vorgaben und Massnah- men im Umgang mit TEOS und den verwendeten Smart Contracts, die insbesondere die Berechtigungen betreffend das Minting nach Art. 9 und die Sperre nach Art. 17 regeln. 5
III. Teil: Berechtigung, Übertragung von Eigentum, Aktienbuch Art. 11 Berechtigung zum Erwerb (Whitelist) Vorbehaltlich der Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen kann jede Person, die ge- mäss nachfolgendem Absatz berechtigt ist, Aktien zu erwerben, die mit Aktien verknüpf- ten Token erwerben und veräussern. Eine Person ist berechtigt, Aktien zu erwerben, wenn sie von der Gesellschaft hinsichtlich kollektivanlagen-, geldwäscherei- und steuerrechtlicher sowie allfälliger statutarischer As- pekte akzeptiert worden ist. Die Gesellschaft führt eine Liste der Personen, die Token erwerben und veräussern kön- nen, unter Angabe der jeweiligen Adresse (sog. Whitelist). Eine solche Person wird durch den Erwerb von Token zum Tokeninhaber. Tokeninhaber, die weitere, von ihnen kontrol- lierte Adressen auf die Whitelist setzen wollen, können dies bei der Gesellschaft beantra- gen. Die Whitelist wird mithilfe von TEOS und der eingesetzten Smart Contracts gemäss Art. 9 implementiert. Art. 12 Übertragungsvereinbarung und Zustimmung Der Erwerb und die Veräusserung des Eigentums an der mit einem Token verknüpften Aktie setzt den Abschluss einer Übertragungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Person, die nach Art. 11 Token erwerben und veräussern kann, voraus (siehe Anhang: Vereinbarung zur Tokenisierung und Übertragung der Aktien der RealUnit Schweiz AG). Das vorliegende Reglement ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Die Gesellschaft stimmt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem Regle- ment oder in der oben erwähnten Vereinbarung, allen Übertragungen des Eigentums der mit Token verknüpften Aktien zu, soweit die Gesellschaft als Partei der Übertragungsver- einbarung gemäss dieser Bestimmung der Übertragung der mit Token verknüpften Aktien zuzustimmen hat. Art. 13 Aufhebung der Vinkulierung Die statutarischen Vinkulierungsbestimmungen gelten nach Massgabe von Art. 7 Abs. 7 der Statuten für Übertragungen von Aktien zwischen Personen der Whitelist nicht (Art. 11). Das Eigentum an einer Aktie geht in diesem Fall unter Vorbehalt von Art. 12 unmittel- bar vom Veräusserer auf den Erwerber über, ohne dass es der Vinkulierungszustimmung der Gesellschaft bedarf. Art. 14 Nutzungsvorbehalt Die von der Gesellschaft mit Token verknüpften Aktien gemäss Art. 4 können ausschliess- lich unter Verwendung der Blockchain rechtsgültig übertragen werden. Sie können insbe- sondere nicht durch Abtretung gemäss Art. 164 ff. Obligationenrecht übertragen werden. 6
Ferner stellt auch das blosse Zugänglichmachen der Token durch Mitteilung oder Über- gabe des Private Keys keine rechtsgültige Übertragung dar. In solchen Fällen erfolgt keine Aktualisierung des Aktienbuches gemäss Art. 16. Die Gesellschaft stellt mittels vertraglicher Abmachung mit den Personen gemäss Art. 11 die Einhaltung dieser Bestimmung sicher (insbesondere durch ein «pactum de non ce- dendo»; siehe Anhang: Vereinbarung zur Tokenisierung und Übertragung der Aktien der Re- alUnit Schweiz AG). Diese Bestimmung gilt bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der vertraglichen Verknüpfung von Aktie und Token nach Art. 8. Art. 15 Finalität Die Übertragung von Token ist aus Sicht der Gesellschaft final, sobald ein entsprechender Registereintrag auf der Blockchain vorliegt. Ein Registereintrag liegt vor, wenn die Trans- aktion nach den Regeln der Blockchain, der eingesetzten Smart Contracts und von TEOS unwiderruflich und von den Teilnehmern der Ethereum-Blockchain validiert wurde, d.h. sobald mindestens zwölf Bestätigungen des Blockchain-Netzwerks (sog. Blocks) vorliegen. Art. 16 Eintragung ins Aktienbuch Ein Erwerber von Token wird gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 der Statuten ins Aktienbuch ein- getragen, sobald die Gesellschaft über ihre technische Anbindung an die Blockchain von der Übertragung der Token im Einklang mit Art. 14 und vom Registereintrag gemäss Art. 15 Kenntnis erhält. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär, wer als Tokeninhaber mit seiner Adresse im Aktienbuch eingetragen ist. Die Gesellschaft kann in begründeten Einzelfällen von dieser Bestimmung abweichen (z.B. bei Eintragungen aufgrund eines gerichtlichen Urteils). IV. Teil: Sperre, vereinfachte Kraftloserklärung, Offenlegung, Hard Fork Art. 17 Sperre der Adresse (Blacklist) Die Gesellschaft ordnet die Sperre einer Adresse an, wenn sie aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben dazu verpflichtet ist oder ihr die Berechtigung eines Tokeninha- bers fraglich erscheint. Die Anordnung einer Sperre kommt namentlich in den folgenden Fällen in Frage: - aufgrund einer entsprechenden Verfügung eines Schweizer Gerichts oder einer Schweizer Verwaltungsbehörde, einer Mitteilung der Meldestelle für Geldwäsche- rei (MROS) gemäss Art. 10 Geldwäschereigesetz oder auf Anordnung der 7
Selbstregulierungsorganisation SVIG; - im nachgewiesenen Todesfall des Tokeninhabers oder bei Vorliegen einer ihn be- treffenden Verschollenerklärung eines Gerichts, bis die Legitimation der Rechts- nachfolger geklärt ist; - in glaubhaft gemachten Fällen während des vereinfachten Kraftloserklärungs-ver- fahrens nach Art. 18; - als Folge der vereinfachten Kraftloserklärung von Token nach Art. 18; - in Fällen, in denen die Gesellschaft sichere Kenntnis darüber erlangt, dass ein To- keninhaber die Anforderungen an die Whitelist gemäss Art. 11 nicht mehr erfüllt und der Mangel nicht innert angemessener Frist behoben wird; - in Fällen, in denen ein Tokeninhaber die Aufhebung der Verknüpfung nach Art. 8 verlangt. Die Sperre der Adresse hebt die Verfügungsmöglichkeit des Tokeninhabers über die da- mit verbundenen Token auf. Die Gesellschaft kann die Möglichkeit zum Empfang von To- ken, namentlich in Fällen gemäss Art. 18, ebenfalls aufheben. Die Gesellschaft kann die Sperre vorübergehend oder dauerhaft anordnen. Die Gesell- schaft hebt die Sperre unmittelbar nach Wegfall des Grundes für die Anordnung auf. Die Gesellschaft benachrichtigt den betroffenen Tokeninhaber über die Sperre sowie den Wegfall der Sperre, soweit der Benachrichtigung kein gesetzliches Verbot entgegensteht. Art. 18 Vereinfachte Kraftloserklärung bei Verlust oder Entwendung Eine vereinfachte Kraftloserklärung kommt bei Verlust des Private Keys durch den Token- inhaber oder bei Entwendung, wie etwa infolge Diebstahls des Private Keys, zur Anwen- dung. Das vereinfachte Kraftloserklärungsverfahren nach dieser Bestimmung endet mit der Sperre der betreffenden Adresse gemäss Art. 17 und mit der Aufhebung der Verknüp- fung von Aktien und Token gemäss Art. 8. Der Ablauf des vereinfachten Kraftloserklärungsverfahrens ist wie folgt: 1. Eine Person, welche die Kraftloserklärung von Token verlangt (nachfolgend «An- tragssteller»), hat ihre ursprüngliche Verfügungsberechtigung und den Verlust o- der die Entwendung des Private Keys glaubhaft zu machen. Falls der Antragssteller als Tokeninhaber gemäss Art. 16 im Aktienbuch eingetragen ist, wird seine ur- sprüngliche Verfügungsberechtigung vermutet. 2. Hält die Gesellschaft den Antrag für glaubhaft, sperrt sie die betreffende Adresse vorübergehend gemäss Art. 17. 3. Die Gesellschaft benachrichtigt die übrigen Tokeninhaber über den Antrag unter Nennung der betreffenden Adresse. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel mit- tels Veröffentlichung auf der Webseite und im Newsletter der Gesellschaft. 4. Die Gesellschaft bezeichnet ferner eine Frist, die nur ausnahmsweise länger als 90 Tage betragen soll, und fordert die übrigen Tokeninhaber auf, Gründe, die ge- gen die Kraftloserklärung sprechen, innert bezeichneter Frist glaubhaft zu machen (nachfolgend «Einwand»). a. Falls kein Einwand innert gesetzter Frist erhoben wird, erklärt die Gesellschaft die auf der betreffenden Adresse gehaltenen Token für kraftlos und hebt dadurch die Verknüpfung von Aktie und Token auf. Die betroffene Adresse wird 8
dauerhaft gesperrt (Art. 17). Der Antragssteller kann anschliessend verlangen, dass neue Token mit seinen Aktien zu verknüpfen sind und die neuen Token auf dessen neue Adresse übertragen werden. b. Falls ein Einwand innert Frist erhoben wird, legt die Gesellschaft die Identität des Tokeninhabers, der den Einwand innert Frist erhoben hat, dem Antrags- steller und dessen Identität dem Tokeninhaber offen. Die Gesellschaft verweist die Parteien, falls nötig, auf den Zivilrechtsweg. Der offenbare Missbrauch dieser Bestimmung durch einen Tokeninhaber führt zur dau- erhaften Streichung des Tokeninhabers von der Whitelist gemäss Art. 11 und zur Sperre von dessen Adresse gemäss Art. 17. Die Rechte der Aktionäre an den Aktien bleiben ge- wahrt. Die Gesellschaft kann die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der vereinfachten Kraft- loserklärung eines Token entstanden sind, dem Antragssteller oder einer Drittperson, die in rechtsmissbräuchlicher Weise Anlass zum vereinfachten Kraftloserklärungsverfahren gegeben hat, belasten. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, in Fällen, in denen der Verlust oder die Entwen- dung des Private Keys auf einen technischen Fehler der eingesetzten Smart Contracts zu- rückzuführen ist, diese zu pausieren, einen aus ihrer Sicht gerechtfertigten früheren Zu- stand der Besitz- bzw. Verfügungsverhältnisse an den Token wiederherzustellen und an- schliessend neue Smart Contracts auf der Blockchain abzulegen. Art. 19 Offenlegung der Identität von Tokeninhabern Die Gesellschaft legt die Identität von Tokeninhabern offen, wenn sie aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorgaben dazu verpflichtet ist (z.B. aufgrund einer richterlichen An- ordnung). Art. 20 Mitteilungen und Massnahmen bei einer Hard Fork Die Gesellschaft informiert die Tokeninhaber, soweit ihr dies bekannt ist, über das Bevor- stehen einer Hard Fork der gemäss Art. 9 verwendeten Blockchain. Ferner entscheidet sie über die aus ihrer Sicht gültige Version der Blockchain im Anschluss an die Hard Fork. Die Gesellschaft kann im Fall von technischen Unsicherheiten aufgrund einer bevorste- henden oder eingetretenen Hard Fork die Smart Contracts vorübergehend pausieren. Das Aktienbuch wird ausschliesslich bei Übertragungen auf der aus Sicht der Gesellschaft gültigen Version der Blockchain aktualisiert (Art. 14). V. Teil: Rechte der Tokeninhaber Art. 21 Mitgliedschafts- und Vermögensrechte Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sowie die Vermögensrechte der Tokeninhaber richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz und den Statuten der Gesellschaft. 9
Der Verwaltungsrat legt für die Teilnahme und Ausübung der Mitgliedschaftsrechte an der Generalversammlung einen Stichtag in Einklang mit den Statuten fest. Der Verwaltungsrat kann eine allfällige Dividende oder sonstige vermögenswerte Vorteile in anderer als der gesetzlichen Währung erbringen. VI. Teil: Schlussbestimmungen Art. 22 Änderungen des Reglements Die Gesellschaft kann das Reglement jederzeit ändern. In einem solchen Fall informiert sie die Tokeninhaber mindestens 14 Tage vor Inkraftsetzung einer Änderung. Vorbehalten bleiben dringliche Änderungen, die unmittelbar in Kraft treten. Die Gesellschaft nimmt im Rahmen von Änderungen des Reglements auf die berechtigten Interessen der Tokeninhaber und Aktionäre Rücksicht. Die jeweils gültige Fassung des Reglements ist auf folgender Webseite verfügbar: https://realunit.ch/token/. Art. 23 Transaktionskosten und Erhebung von Gebühren Die mit einer Übertragung von Token verbundenen Kosten trägt grundsätzlich der Token- inhaber. Die Gesellschaft kann von den Tokeninhabern Gebühren für Übertragungen von Token erheben, falls der erhöhte Aufwand im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Einhal- tung rechtlicher und regulatorischer Vorgaben sowie dieses Reglements dies erfordert. Die Gesellschaft informiert die Tokeninhaber rechtzeitig über diesen Schritt. Art. 24 Mitteilungen an Tokeninhaber Die Gesellschaft informiert die Tokeninhaber grundsätzlich mittels Newsletter und über ihre Webseite. Art. 25 Wahrung der Anonymität Die Gesellschaft wahrt die Anonymität der Tokeninhaber. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen dieses Reglement eine Offenlegung vorsieht. Art. 26 Haftung Die Gesellschaft schliesst im Zusammenhang mit der Tokenisierung ihrer Aktien die Haf- tung für leichte Fahrlässigkeit aus. Sie übernimmt keine Haftung für Hilfspersonen und Dritte, die in irgendeiner Form zur Ausführung dieses Reglements beigezogen werden. 10
Art. 27 Salvatorische Klausel Sollten sich die Bestimmungen dieses Reglements als ungültig oder unwirksam heraus- stellen, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Reglements davon unberührt. Es soll auf jeden Fall ein Rechtszustand angestrebt werden, der mit dem Zweck des Reglements in Art. 3 im Einklang ist. Zwecks Auslegung und Ergänzung soll, soweit möglich und zweck- mässig, die laufenden Arbeiten des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Technik ver- teilter elektronischer Register und allfällige darauf aufbauende Veröffentlichungen des Eidgenössischen Finanzdepartements beigezogen werden. Art. 28 Rechtswahl und Gerichtsstand Auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Reglement kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. Örtlich zuständig sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Gesellschaft. Art. 29 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 3. Juli 2020 in Kraft. Beschluss des Verwaltungsrates vom 3. Juli 2020 in Zürich: ………………………………………………….. ………………………………………………….. Vahan P. Roth Fabio Andreotti Präsident des Verwaltungsrates Sekretär des Verwaltungsrates 11
1. Anhang: Glossar Die im Reglement verwendeten Begriffe werden im nachfolgenden Glossar zwecks bes- seren Verständnisses in alphabetischer Reihenfolge erläutert. Das Glossar erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. - Adresse: Die Adresse dient der Identifikation der Tokeninhaber. Im Rahmen der Ver- knüpfung von Token und Aktien (Tokenisierung) registriert jeder Tokeninhaber eine o- der mehrere Adressen bei der Gesellschaft. Dadurch kann die Gesellschaft die Adres- sen den Aktionären gemäss Aktienbuch zuordnen. Die Adresse lässt sich mit einer E- Mail-Adresse oder der IBAN eines Bankkontos vergleichen. Sie kann ohne Weiteres öffentlich bekannt gegeben werden. - Blacklist: Die Blacklist umfasst die Adressen von Tokeninhabern, die von der Gesell- schaft im Einklang mit diesem Reglement gesperrt worden sind (siehe auch Whitelist). Token, die mit betroffenen Adressen verbunden sind, können nicht mehr übertragen werden und betroffene Adressen können je nach Anwendungsfall ebenfalls keine To- ken mehr empfangen. - Blockchain: Die Blockchain ist eine Ausprägung der «Distributed Ledger Technology» («DLT»). Sie basiert auf einem Softwareprotokoll, das die gemeinschaftliche Buchfüh- rung von Transaktionen in einem dezentral verteilten elektronischen Register ermög- licht. Transaktionen, die auf einer Blockchain ausgeführt werden, werden in Blöcken gruppiert und gemeinsam von einem dezentralen Computernetzwerk bestätigt. Die Bestätigung wiederum hängt den Block mit den neuen Transaktionen an eine Kette von vorherigen Blöcken und baut somit schrittweise eine Transaktionshistorie auf. Es existieren grundsätzlich zwei Typen von Blockchains: die öffentliche und die private Blockchain. Die erste und bisher grösste öffentliche Blockchain ist Bitcoin. Die Block- chain bildet das Fundament für die Ausgabe und die Verwaltung von Token mittels eines oder mehrerer Smart Contracts. - CoreLedger: CoreLedger AG, Äulestrasse 74, 9490 Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, betreibt eine auf der Blockchain basierende Infrastruktur-Plattform (Token Economy Operating System; TEOS) zur Tokenisierung von Vermögenswerten mithilfe von Smart Contracts. CoreLedger fungiert als technischer Partner der Gesellschaft. Die Gesell- schaft nutzt die Plattform von CoreLedger im Zusammenhang mit der Tokenisierung ihrer Aktien. - Ethereum: Ethereum ist eine öffentliche Blockchain. Die Tokenisierung der Aktien der Gesellschaft erfolgt über einen oder mehrere Smart Contracts, die auf der Ethereum Blockchain abgelegt sind. - Hard Fork: Eine Hard Fork (Gabelung) ist ein Ereignis auf der Blockchain, das dazu führt, dass zwei Versionen der Blockchain existieren, die aufgrund eines Softwarepro- tokoll-Updates nicht mehr miteinander kompatibel sind. Weil der Quellcode öffentli- cher Blockchains frei verfügbar ist (sog. Open Source), kann in der Theorie jede Person eine Hard Fork von einer bestehenden Blockchain durchführen. - Public Key: Der Public Key ermöglicht den Empfang von Token. Der Public Key ist vom Private Key abgeleitet. Die Adresse ist im Wesentlichen eine Kurzform des Public Keys. - Private Key: Der Private Key ermöglicht die tatsächliche und rechtliche Verfügungs- macht über einen Token. Geht der Private Key verloren, wird er gestohlen oder 12
öffentlich bekannt gemacht, verliert der Tokeninhaber grundsätzlich auch die Verfü- gungs-macht über den Token und damit über die mit dem Token verknüpfte Aktie. Der Private Key bestimmt den von ihm abgeleiteten Public Key und die Adresse. Der Private Key lässt sich mit dem Passwort einer Bank- oder Kreditkarte vergleichen. Er darf un- ter keinen Umständen öffentlich bekannt gegeben werden. - RealUnit-Token («[RUCH]»): Der RealUnit-Token ist der von der Gesellschaft ausgege- bene Token. Ein (1) RUCH entspricht einer (1) Aktie der Gesellschaft. - Smart Contract: Ein Smart Contract ist ein Softwareprotokoll, das auf einer Blockchain zwecks Ausführung bestimmter Operationen (z.B. Whitelist) abgelegt wird. Der Smart Contract besitzt wie die Tokeninhaber eine Adresse. - Token: Der Token ist eine Datenstruktur, die mittels eines oder mehrerer Smart Contracts auf der Blockchain verwaltet wird und über welche der Inhaber des Private Keys verfügen kann. Im Rahmen der Tokenisierung wird die Aktie mit einem Token ver- bunden. - Tokeninhaber: Tokeninhaber sind Aktionäre, welche die Aktien der Gesellschaft in der Form von Token halten. Sie übertragen die Aktien an andere Personen, die gemäss Whitelist zum Empfang von Token berechtigt sind, ausschliesslich durch Übertragung der entsprechenden Token. - Tokenisierung: Unter der Tokenisierung wird die rechtliche Verknüpfung einer (über- tragbaren) obligatorischen oder dinglichen Rechtsposition mit einem Token verstan- den, aufgrund derer diese Rechtsposition ausschliesslich durch den Tokeninhaber gel- tend gemacht und übertragen werden kann. Vorliegend betrifft die Tokenisierung die rechtliche Verknüpfung der Aktie der Gesellschaft mit Token. Aktie und Token können in der Folge nur noch zusammen an andere Personen, die gemäss Whitelist zum Emp- fang von Token berechtigt sind, übertragen werden. Durch den Antrag auf Tokenisie- rung seiner Aktien wird der Aktionär zum Tokeninhaber. - Wallet: Ein Wallet ist eine Software zur Aufbewahrung von Token. Das Wallet ermög- licht zudem den Tokeninhabern, ihre Token zu senden und zu empfangen. Zu diesem Zweck generiert das Wallet einen Private Key, aus dem sich der Public Key und die Ad- resse ableiten. Neben Applikationen auf Computern und Mobiltelefonen existieren auch physische Hardware-Wallets. Das Wallet ist mit einem Portemonnaie vergleich- bar. - Whitelist: Die Whitelist umfasst die Adressen von Personen, die von der Gesellschaft als Tokeninhaber aufgrund rechtlicher und regulatorischer Vorgaben akzeptiert wor- den sind (siehe auch Blacklist). Token können nur zwischen Personen transferiert wer- den, deren Adressen auf der Whitelist enthalten sind. 13
2. Anhang: Inhalt der Tokenisierung und des Token, die Funktionsweise der Blockchain sowie die Massnah- men zum Schutz des Funktionierens und der Integri- tät der Blockchain gemäss Art. 3 Inhalt der Tokenisierung Die Tokenisierung ist die rechtliche Verknüpfung einer und des Token Rechtsposition mit einer Datenstruktur auf der Blockchain. Vorliegend wird die Namenaktie der Gesellschaft mit einem Token derart verknüpft, dass die Aktie (bzw. das Recht auf Eintragung in das Aktienbuch) ohne den Token weder gel- tend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Der Token vermittelt dem Aktionär keinen separaten Rechtsanspruch, der über die mit der Aktionärsstellung be- stehenden Rechte gemäss Obligationenrecht hinausgeht. Der Token stellt ferner kein Derivatkontrakt dar, dessen Preis von der Aktie abgeleitet ist. Ein (1) Token entspricht einer (1) Aktie. Funktionsweise der Die Token werden auf der Ethereum Blockchain ausgege- Blockchain ben. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Blockchain und damit um ein öffentlich einsehbares, dezentral verteil- tes elektronisches Register. Damit die Token die intendierten Operationen ausführen, verwendet die Gesellschaft mithilfe ihres technischen Part- ners CoreLedger Smart Contracts auf der Ethereum Block- chain und auf der von CoreLedger betriebenen Infrastruk- tur-Plattform TEOS. Zwecks Übertragung eines Token durch einen Aktionär kommunizieren die verschiedenen Smart Contracts mitei- nander, so dass es zu einer Änderung des Registereintrages in der Ethereum Blockchain und in der Folge zum Wechsel der Rechtsinhaberschaft an der Aktie nach den Regen des Reglements kommt. Massnahmen zum Schutz Da es sich bei der Ethereum Blockchain um eine öffentliche des Funktionierens und Blockchain handelt, die von einem Netzwerk von Computer der Integrität der betrieben wird, hat die Gesellschaft auf die Funktionsweise Blockchain und die Integrität der Blockchain keinen massgeblichen Ein- fluss. Während technische Fehler der Blockchain dazu führen können, dass die Token vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr übertragen werden können, sind die 14
Eigentumspositionen an den Aktien grundsätzlich nicht be- troffen. Es ist ausschliesslich Aktionären, die über einen entspre- chenden Private Key verfügen, technisch möglich, eine Än- derung eines Registereintrages in der Ethereum Blockchain mit den entsprechenden Rechtwirkungen in Bezug auf die Aktionärsposition herbeizuführen. Transaktionsbezogene Daten, die in der Ethereum Block- chain abgelegt sind, können grundsätzlich weder von der Gesellschaft noch von einer Drittperson einseitig abgeän- dert werden. Vorbehalten bleiben ausnahmsweise nach- trägliche Veränderungen aufgrund einer Hard Fork. Die Aktionäre nutzen Pseudonyme (Wallet-Adressen), die grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Identität von Akti- onären zulassen. Die Zuordnung von Adressen zu den Akti- onären ist grundsätzlich nur dem betreffenden Aktionär selbst und der Gesellschaft möglich. Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte mithilfe weiterer per- sönlicher Informationen, die zum Teil im Internet verfügbar sind, Verbindungen zwischen Wallet-Adressen und der Identität eines Aktionärs herstellen können. Weitere Informationen Sie finden weitere Informationen zur Funktionsweise und Funktionssicherheit der Ethereum Blockchain und zur In- tegrität der Daten auf www.ethereum.org. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die Gesellschaft. 15
3. Anhang: Vereinbarung zur Tokenisierung und Übertra- gung der Aktien der RealUnit Schweiz AG 1. Parteien [NAME, ADRESSE, AKTIONÄRSNUMMER] (Aktionär) und RealUnit Schweiz AG, Schutzengelstrasse 36, 6340 Baar (Gesellschaft) Hinweis für den Aktionär: Bitte beachten Sie, dass die Ziffern 2–5 nur insoweit relevant und damit Bestandteil dieser Vereinbarung sind, als dass Sie als Aktionär Ihre bestehenden Aktien mit Token verknüpfen möchten. Falls Sie ledig- lich bereits mit Token verknüpfte Aktien zu erwerben gedenken, gehen Sie bitte direkt zu den Ziffern 6–12. 2. Antrag auf Verknüpfung von Aktien und Token Der Aktionär stellt hiermit bei der Gesellschaft den Antrag, seine als Wertrechte ausge- stalteten Aktien rechtlich mit Token zu verknüpfen (Tokenisierung). Der Aktionär aner- kennt und akzeptiert hiermit, dass die Verknüpfung sich nach der jeweils gültigen Fassung des Tokenreglements richtet. Der Aktionär bestimmt, dass die nachfolgend mittels der Aktiennummer bezeichneten Aktien Gegenstand der Verknüpfung sein sollen: [AKTIEN] [AKTIEN] [AKTIEN] 3. Angabe einer Adresse Der Aktionär informiert die Gesellschaft, auf welche Adresse (Wallet-Adresse) die Token zu übertragen sind: [WALLET-ADRESSE] Mit der Übertragung der Token durch die Gesellschaft an die vom Aktionär bezeichnete Adresse erfolgt die Verknüpfung von Aktien und Token. Die bekanntgegebene Adresse wird zudem für die Whitelist gemäss Ziffer 5 verwendet. 4. Rechtswirkungen der Verknüpfung von Aktien und Token Die vom Aktionär bezeichneten Aktien werden mit den Token derart verknüpft, dass die Aktien (bzw. das Recht auf Eintragung in das Aktienbuch) ohne die Token weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden können. Die Einzelheiten der Verknüpfung richten sich nach dem Tokenreglement. 16
Bei der Tokenisierung handelt es sich um eine Methode der Verknüpfung von Rechts-po- sitionen (Aktien) mit Datenstrukturen (Token) auf einer Blockchain, die bisher von Schwei- zer Gerichten nicht geprüft wurde. Trotz grundsätzlicher Zustimmung in der juristischen Fachliteratur kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die vorliegend verwendete Verknüpfungsmethode von einem Schweizer Gericht als unzureichend bewertet wird. Falls die mit der Verknüpfung angestrebten Rechtwirkungen entgegen den Erwartungen der Gesellschaft nicht eintreten sollten, sieht die Gesellschaft in Ziffer 5 eine «Fallback- Lösung» vor, die den von allen beteiligten Parteien beabsichtigten Rechtszustand sicher- stellen soll. 5. Blankozession («Fallback-Lösung») Der Aktionär (Zedent) tritt ab und überträgt die in Ziffer 2 bezeichneten Aktien der Gesell- schaft blanko, d.h., die Bezeichnung des Zessionars wird offengelassen. Ein dieser Verein- barung angehängtes Formular dient als Abtretungsurkunde (siehe Anhang: Abtretungsur- kunde). Sie wird von der Gesellschaft aufbewahrt. Die Gesellschaft bezeichnet den Zessionar in der blanko ausgestellten Abtretungsur- kunde einzig und ausschliesslich für den Fall (aufschiebend bedingt), dass ein Schweizer Richter in einem die Gesellschaft unmittelbar oder in einem die Gesellschaft aufgrund vergleichbarer oder ähnlicher Umstände mittelbar betreffenden Urteil erklärt, dass die Verknüpfung von Aktien und Token nicht mit geltendem Schweizer Recht vereinbar ist. In diesem Fall bezeichnet die Gesellschaft als Zessionar diejenige Person, die zu jenem Zeit- punkt gemäss Registereintrag in der Blockchain als Tokeninhaber in Bezug auf die be- zeichneten Aktien ausgewiesen ist. Das Vorgehen nach dieser Ziffer soll sicherstellen, dass trotz allenfalls richterlich festge- stellter Rechtsmängel in der Übertragungskette die Übertragung des Eigentums an den Aktien und sämtlicher mit den Aktien verbundenen Rechtspositionen an die zu jenem Zeitpunkt gemäss Registereintrag in der Blockchain ausgewiesene Person (Tokeninhaber) vollzogen werden kann. Damit wird der von allen beteiligten Parteien gewünschte (vor- läufige) Endrechtszustand hergestellt und somit der gutgläubige Erwerb aller beteiligten Parteien innerhalb der Übertragungskette geschützt. Diese Blankozession ist unwiderruflich. 6. Whitelist Der Aktionär informiert die Gesellschaft, welche Adresse (Wallet-Adresse) in die Whitelist einzutragen ist: [WALLET-ADRESSE] Der Aktionär bestätigt hiermit, dass er die ausschliessliche Kontrolle über die von ihm bezeichneten Adressen hat. Die Gesellschaft passt die Whitelist gemäss diesen Angaben an. Die Einzelheiten der Whitelist richten sich nach dem Tokenreglement. 17
7. Keine Schriftform und Übertragungsvereinbarung Die Übertragung des Eigentums der mit einem Token verknüpften Aktie stellt in juristi- scher Hinsicht ein Dreiparteiengeschäft dar, an dem neben dem Veräusserer (bisheriger Aktionär) und dem Erwerber (künftiger Aktionär) auch die Gesellschaft als Schuldnerin der mit der Aktie resp. dem Token verbunden Rechtspositionen beteiligt ist. Der Aktionär an- erkennt und akzeptiert hiermit ausdrücklich, dass jegliche rechtsgültige Übertragung des Eigentums an den mit Token verknüpften Aktien ausschliesslich unter Verwendung der Blockchain-Technologie zu erfolgen hat. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen des nachstehenden Absatzes stimmt die Gesellschaft hiermit ausdrücklich allen Übertragungen des Eigentums an den mit den To- ken verknüpften Aktien ohne Einhaltung der Schriftform zu. Die Zustimmung der Gesellschaft ist an folgende Bedingungen geknüpft: - Die Übertragung erfolgt ausschliesslich zwischen Parteien, die von der Gesellschaft als Aktionäre akzeptiert und deren Adressen von der Gesellschaft auf die Whitelist gesetzt worden sind. - Sowohl Veräusserer als auch Erwerber haben mit der Gesellschaft die vorliegende Übertragungsvereinbarung abgeschlossen oder stimmen durch einseitige Erklärung gegenüber der Gesellschaft vorbehaltlos der vorliegenden Übertragungsvereinbarung zu. 8. Abtretungsverbot Die Abtretung der mit den Token verknüpften Aktien sowie aller damit zusammenhän- genden Rechtspositionen gemäss den Bestimmungen in Art. 164 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ist bis zur Aufhebung der rechtlichen Verknüpfung von Aktien und To- ken ausgeschlossen. Die Gesellschaft trägt Personen, die den Erwerb einer Aktie gestützt auf eine Abtretungserklärung geltend machen, mangels Eigentumsübergang an der Aktie grundsätzlich nicht in das Aktienbuch ein. Der Aktionär ist sich zudem bewusst, dass das Eigentum an den Aktien nicht durch Weiter- bzw. Bekanntgabe des Privat Keys an eine Drittperson übertragen werden kann. 9. Besondere Risiken der Blockchain-Technologie Die Gesellschaft macht den Aktionär hiermit – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die folgenden besonderen Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung der Blockchain-Tech- nologie aufmerksam: - «Hard Fork»: Aufgrund der Tatsache, dass die Blockchain-Technologie auf einem Open Source-Protokoll basiert, d.h. jedermann das Protokoll für seine Zwecke anpassen und verwenden kann, ist nicht ausgeschlossen, dass sich ein Blockchain-Netzwerk bei je- weils genügend grosser Unterstützung in zwei inkompatible Versionen spaltet. Die Ge- sellschaft sieht für diesen Fall im Tokenreglement Massnahmen vor (z.B. die vorüber- gehende Sistierung der Smart Contracts). Die Eigentumsposition an den Aktien ist durch eine solche Gabelung des Netzwerks grundsätzlich nicht gefährdet. 18
- Attacke gegen die Blockchain: Die Blockchain-Technologie beruht auf der Annahme, dass die Mehrheit des Netzwerks «ehrlich» ist. Sollte ein Netzwerkteilnehmer (sog. Mi- ner) oder eine Gruppe von Netzwerkteilnehmern mehr als 50% der Rechenleistung kontrollieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Netzwerk aufgrund einer Attacke vorübergehend oder permanent nicht mehr verfügbar ist. In solchen Fällen können Aktionäre keine Transaktionen mehr durchführen. Für die Eigentumsposition an den Aktien besteht allerdings aufgrund einer solchen Attacke grundsätzlich kein Risiko. - Datenschutz und Privatsphäre: Zur Blockchain-Technologie gehört ein öffentlich einseh- bares Register, das u.a. alle getätigten Transaktionen und Adressen umfasst. Zwar las- sen solche Daten keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Identität eines Aktionärs zu, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dritte mithilfe weiterer Informatio- nen, die zum Teil im Internet verfügbar sind, Verbindungen zwischen Wallet-Adressen und der Identität eines Aktionärs herstellen können. 10. Einwilligung zur Offenlegung von Daten Der Aktionär stimmt hiermit ausdrücklich der Offenlegung seiner persönlichen Daten, wie namentlich Name und Adresse, in den Fällen zu, in denen die Gesellschaft aufgrund recht- licher oder regulatorischer Vorgaben hierzu verpflichtet ist. Ferner stimmt der Aktionär der Offenlegung seiner Identität zu, soweit das Tokenreglement eine solche Offenlegung vorsieht (z.B. im Rahmen der vereinfachten Kraftloserklärung von Token). 11. Anerkennung der Statuten und des Tokenreglements Der Aktionär anerkennt und akzeptiert hiermit ausdrücklich sowie – konkludent – durch jegliche Interaktion im Zusammenhang mit den Token (z.B. das Halten oder Übertragen der Token), dass die von der Generalversammlung verabschiedeten Statuten und das vom Verwaltungsrat der Gesellschaft erlassene Tokenreglement in den jeweils gültigen Fassungen Bestandteil dieser Vereinbarung sind. 12. Rechtswahl und Gerichtsstand Auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung. Örtlich zuständig sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Gesellschaft. Ort und Datum: Für die RealUnit Schweiz AG ………………………………………………….. ………………………………………………….. [NAME AKTIONÄR] [NAME] 19
………………………………………………….. [NAME] 20
4. Anhang: Abtretungsurkunde Bisheriger Aktionär (Zedent): ………………………………………………….. [NAME, ADRESSE, AKTIONÄRSNUMMER] tritt ab und überträgt hiermit die nachfolgend bezeichneten Namenaktien der Real- Unit Schweiz AG, Schutzengelstrasse 36, 6340 Baar: [AKTIEN] [AKTIEN] [AKTIEN] mit allen Rechten und Pflichten, mit sofortiger Wirkung an den neuen Aktionär (Zessionar): ………………………………………………….. [NAME, ADRESSE] Die Ergänzung dieser blanko ausgestellten Abtretungsurkunde ist der RealUnit Schweiz AG, Schutzengelstrasse 36, 6340 Baar, vorbehalten und wie folgt eingeschränkt: Die RealUnit Schweiz AG bezeichnet in der blanko ausgestellten Abtretungsurkunde den Zessionar einzig und ausschliesslich für den Fall (aufschiebend bedingt), dass ein Schweizer Richter in einem die Ge- sellschaft unmittelbar oder in einem die Gesellschaft aufgrund vergleichbarer oder ähnlicher Umstände mittelbar betreffenden Urteil erklärt, dass die von ihr vorgenommene Verknüpfung von Aktien und Token nicht mit geltendem Schweizer Recht vereinbar ist. In diesem Fall bezeich- net die Gesellschaft als Zessionar in der Abtretungsurkunde den Erwerber, der zu jenem Zeit- punkt gemäss Registereintrag in der Blockchain als Tokeninhaber ausgewiesen ist. Der Zedent erklärt, dass ihm die bezeichneten Aktien rechtsgültig zustehen und diese frei von jeglichen Drittrechten sind. Ort und Datum: ………………………………………………….. Unterschrift Zedent 21
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