Twinning Project SI04/EN/01
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Twinning Project SI04/EN/01 Integrated Pollution Prevention and Control (IPPC) Guideline on Inspection Procedure related to Waste water treatment Water discharge December 2006 Activity 4 developed by: Mr Michael Rottschäfer, Dr., District Government Köln Ministry of the Environment and Spatial Planning, Ljubljana
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research „Überwachung und Selbstüberwachung von industriell-gewerblichen Abwasserbehand- lungsanlagen und Abwassereinleitungen“ 1. Einleitung 2. Behördliche Überwachung 2.1 Notwendigkeit der behördlichen Überwachung 2.2 Anlagenüberwachung 2.2.1 Funktionsüberprüfung von Abwasserbehandlungsanlagen 2.2.2 Zustandsprüfung von Kanalisationsnetzen 2.3 Überwachung von Einleitungsstellen 2.3.1 Probenahmestellen und Einleitbauwerke 2.3.2 Messeinrichtungen und hydraulische Auslegung 2.3.3 Überprüfung der festgelegten Parameter 3. Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber und Einleiter 3.1 Sinn und Zweck der Selbstüberwachung 3.2 Sicherheit des Anlagenbetriebes 3.2.1 Zustands- und Funktionskontrollen 3.2.2 Erfassung und Zustandsbewertung von Kanalisationsnetzen 3.3 Selbstüberwachung der Einleitungen 3.3.1 Probenahme und Analytik 3.3.2 Auswertung und Dokumentation 4. Möglichkeiten der Überwachung unter Zuhilfenahme von Checklisten 4.1 Checklisten für die Vorortüberwachung 4.2 Fragestellungen an den Anlagenbetreiber 4.3 Ergebnisse aus der Selbstüberwachung 5. Schwerpunkte der Anlagenüberwachung und der Überwachung von Einleitungsstellen 5.1 Überwachung von Abwasseranlagen 5.1.1 Festlegung und Überprüfung von Überwachungspunkten 5.1.2 Art und Umfang der Funktionskontrollen 5.1.3 Überwachungshäufigkeit 5.2 Überwachung von Einleitungsstellen 5.2.1 Parameterbezogene Überwachung von Einleitungen 5.2.2 Mess- und Analysegeräte 6. Vorortüberprüfung der mit den Genehmigungsbescheiden getroffenen Regelungen 6.1 Anforderungen an die Genehmigungs-/Erlaubnisbescheide 6.1.1 Verwendung von Antragsformularen 6.1.2 Genehmigungsunterlagen 6.1.3 Konkretisierung durch Nebenbestimmungen 6.2 Musternebenbestimmungen 7. Die Abwasserabgabe als Instrument des Gewässerschutzes 8. Durchführung und Auswertung von Abwasserprobenahmen 8.1 Planung von Abwasserprobenahmen 8.2 Durchführung von Probenahmen 8.3 Auswertung und Qualitätssicherung der Ergebnisse 9. Zusammenfassung/Ausblick Literatur- und Quellenverzeichnis Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 1 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 1. Einleitung Im Oktober 1996 hat die Europäische Union die „Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU- Richtlinie)“ [7] in Kraft gesetzt. Primäres Ziel der Richtlinie ist es, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, in dem Emissionen in Wasser, Luft und Boden vermieden oder vermindert werden. Demnach beinhaltet die IVU- Richtlinie einen medienübergreifenden Ansatz, der u.a. eine Schadstoffverlagerung von einem Um- weltmedium in ein anderes verhindert. Die wesentlichen Forderungen der IVU-Richtlinie sind dabei: • integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung, • die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit und • die Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken (BVT). Nach der IVU-Richtlinie (vgl. Artikel 2, 11) ist die „beste verfügbare Technik“ definiert als der effi- zienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und der entsprechenden Be- triebsmethoden, die spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lassen und als Grundla- ge für die Emissionsbegrenzungen dienen, um Emissionen und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt allgemein zu vermeiden oder sofern möglich weitestgehend zu vermindern. Weitere Aspekte ergeben sich aus der Richtlinie 2000/60/EG [6], der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) die Ende 2000 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie zielt auf eine Integration aller wesentli- chen wasserwirtschaftlichen Belange in einem Regelwerk ab. Die Mitgliedstaaten werden hiernach u.a. verpflichtet langfristig einen guten chemischen Zustand der Gewässer herzustellen. Mit den Vorgaben einerseits Emissionsbegrenzungen aber andererseits auch einer Immissionsbetrachtung standzuhalten, verfolgt die Richtlinie damit einen kombinierten Ansatz (vgl. Art. 10). Für Punktquel- len bspw. gilt es, nach dem kombinierten Ansatz, insbesondere Emissionsbegrenzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, u.a. auf Basis der Emissionsgrenzwerte gemäß dem Anhang IX der Richtlinie, umzusetzen. Im Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie sind Strategien vor- gegeben wie im Sinne des Gewässerschutzes ein „guter chemischer Zustand“ erreicht werden kann. [3] Mit dem Anhang X der WRRL hat die Kommission eine Liste mit 33 prioritären Stoffen festgelegt für deren Einhaltung EU-weite Minderungsstrategien von der Kommission entwickelt wer- den müssen. Durch entsprechende Maßnahmen soll die schrittweise Reduzierung der prioritären Stoffe und deren Einleitung erreicht werden. [1] Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 2 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Die Überwachung und Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und den daraus resultierenden Einleitungen spielen für die Ereichung der angestrebten Ziele nach der WRRL eine mitentscheiden- de Rolle. Mit der vorliegenden „Handlungshilfe“ soll dabei auf das Wesentliche, im Zusammenhang mit einer behördlichen Überwachung und einer Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber, hingewiesen werden. 2. Behördliche Überwachung 2.1 Notwendigkeit der behördlichen Überwachung Die Benutzung eines Gewässers bedarf i. d. R. der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Die Erlaubnis bzw. Bewilligung steckt den zulässigen Rahmen der Gewässer- benutzung ab. Die behördliche Einleiterüberwachung überprüft, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind und ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält. Die Benutzung eines Gewässers ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung stellt eine „Ord- nungswidrigkeit“ dar. Mit Hilfe der behördlichen Einleiterüberwachung kann der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit fest- gestellt und die Verantwortlichkeiten für den Verstoß aufgeklärt werden. Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ge- stellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. Die unbefugte Verunreinigung eines Gewässers kann sogar strafbar sein. Mit Hilfe der behördli- chen Einleiterüberwachung kann der Tatbestand der Gewässerverunreinigung festgestellt und die Verantwortlichkeiten können für die erfolgte Verunreinigung aufgeklärt werden. Des Weiteren sind mit Blick auf die Zukunft dem Einleiter oder Betreiber der Anlage durch eine „Ordnungsverfügung (Sanierungsverfügung)“ die maximal tolerablen Emissions- bzw. Immissions- werte aufzuerlegen. Darüber hinaus obliegt in Deutschland den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Was- serbehörden die Aufgabe der Gewässeraufsicht per Gesetz. Zur Gewässeraufsicht gehört auch die Überwachung von Anlagen und den damit zusammenhängenden Einleitungen (z. B. Gewässer und ihre Benutzung, Indirekteinleitungen, Wasserschutzgebiete, etc.). [2] Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 3 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 2.2 Anlagenüberwachung 2.2.1 Funktionsüberprüfung von Abwasserbehandlungsanlagen Bei Betriebsstörungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Abwasseranlagen bzw. Abwasser- behandlungsanlagen, die eine Überschreitung von Überwachungswerten verursachen oder verursa- chen können, ist eine geeignete Probenahme und Analytik durchzuführen, um die Ursachen zu er- mitteln und die Auswirkungen auf den Betrieb der Abwasseranlage sowie für die nachfolgende Ka- nalisation oder für die Einleitung in das Gewässer beurteilen und begrenzen zu können. Die erfor- derlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen sind umgehend zu er- greifen und die Einleitung gegebenenfalls auszusetzen. Über die Betriebsstörung sollten die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage beauftragte Person unverzüglich informiert werden. Führen mehrfache Überschreitungen der Überwachungswerte dazu das die Sicherheit der Anlage nicht zu gewährleisten ist, kann die für die Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage zustän- dige Behörde verlangen, dass die Verfügbarkeit der Anlagenteile zu erheben, nachzuweisen und zu bewerten ist. [3] Bezogen auf die Selbstüberwachungsverpflichtung hat der Anlagenbetreiber bei Störungen und be- sonderen Vorkommnissen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwas- serendbehandlung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers besorgen lassen, dies der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei Abwasservorbehandlungsanlagen oder Indirekteinleitungen in ein öffentliches oder privates Kanal- netz ist zusätzlich der Betreiber der Kläranlage zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind ggfs. auch die Betreiber von Wassergewinnungsanlagen über eine Störung zu informieren die aus dem Oberflächengewässer, in das die Einleitung vorgenommen worden ist, Wasser zur Trinkwasseraufbereitung und -nutzung entnehmen. Insbesondere in „Industrieparks“, wo mehrere Produktionsanlagen ihr Abwasser zentral einer Klär- anlage zuführen, wirken sich Störungen innerhalb einer Abwasservorbehandlungsanlage oftmals gravierend aus, da die auf den einzelnen Parameter bezogene Abwasserreinigung in der zentralen Kläranlage nicht erfolgreich durchgeführt werden. Die Folge ist das bestimmte Einzelstoffe ungerei- nigt ins Gewässer gelangen. So gilt es auch die Abwasservorbehandlungsanlagen innerhalb eines Industrieparks gezielt in die Anlagenüberwachung und Funktionskontrollen mit einzubeziehen. Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 4 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 2.2.2 Zustandsprüfung von Kanalisationsnetzen Da die Kanalisationsnetze mit ihren Bauwerken immer mit einer Abwasserbehandlung, aber auch im Zusammenhang mit dem Transport eines Abwasserstromes (vgl. Abb. 1) bis hin zum Übergabe- punkt oder der Einleitung in Verbindung stehen, bedürfen auch diese Anlagen einer gezielten Über- prüfen und Überwachung. Abb. 1: Offene Kanalisation Oftmals führen gerade undichte Kanäle und schadhafte Bauwerke im Zusammenhang mit der Ablei- tung von Abwasser zu einer Verunreinigung des Untergrunds (Bodens) und damit zu unnötigen Umweltverschmutzungen. Im Bundesland Nordrheinwestfalen bspw. gibt es eine Landesverordnung die, die „Selbstüberwa- chung von Kanalisationsnetzen und ihren Bauwerken“ regelt. Danach sind die Betreiber von Kanali- sationsnetzen verpflichtet ihre Abwasseranlagen in bestimmten Zeitintervallen hinsichtlich ihrer Funktion zu überprüfen. [4] Voraussetzung ist dafür das die Kanalisationsnetze insgesamt auch erfasst und dokumentiert sind. Auf der Grundlage der Kanalisationspläne ist dann ein Plan für die abschnittsbezogene oder konti- nuierliche Überprüfung zu entwickeln. Die systematische und kontinuierliche Erfassung, Überprüfung, Bewertung und Instandsetzung ein- schließlich deren Dokumentation führt zu dem Ergebnis, dass die Abwasseranlagen insgesamt als „Anlagen die dem Stand der Technik“ entsprechen bewertet werden können. In Nordrhein-Westfalen hat das für den Anlagenbetreiber den Vorteil, dass ihm dadurch ein Teil der Schmutzwasserabgabe erlassen wird. Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 5 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 2.3 Überwachung von Einleitungsstellen 2.3.1 Probenahmestellen und Einleitbauwerke Im Erlaubnisverfahren (Genehmigungsverfahren) erfolgt die Festlegung der Probenahmestelle ab- hängig vom Untersuchungsziel. Die Festlegung sollte unbedingt vor Ort erfolgen und keinesfalls nur vom Schreibtisch aus. Die Probenahmestelle (vgl. Abb. 2) ist sowohl in der wasserrechtlichen Einlei- tungserlaubnis als auch in den Unterlagen für den Probenehmer exakt zu dokumentieren (Beschrei- bung, Systemskizze, Lageplan, Fotos). In der wasserrechtlichen Erlaubnis sind entsprechende Ne- benbestimmungen für die Probenahmestelle zu formulieren. Die Probenahmestelle muss eindeutig und schnell erkennbar sowie zu jeder Zeit gut zugänglich sein. Der Weg zur Probenahmestelle muss zu jeder Zeit (Tag/Nacht; Sommer/Winter) gefahrlos begehbar und befahrbar sein. Die Si- cherheit des Probenahmepersonals muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Generelle Anforderungen an die Ausführung und Gestaltung von Probenahmestellen sollten min- destens umfassen, - eine befestigte Zufahrt mit einer Mindestbreite von z.B. 2,5 m für Probenahmefahrzeuge (mit > 2,8 kN Gesamtgewicht) möglichst bis unmittelbar an die Probenahmestelle, - eindeutige Kennzeichnung der Probenahmestelle (Schild mit Messstellennummer), - eine ausreichende Beleuchtung unmittelbar an der Probenahmestelle, - eine ausreichende Breite des Probenahmeschachtes (Schachtöffnung mindestens 60 cm, Durchmesser bzw. mindestens 1 m Länge und 0,4 m Breite), wobei der Abwasserstrom von der Arbeitsfläche gut einsehbar sein muss, - eine maximale Tiefe des Schachtes von 3 m (Abstand zwischen Standfläche und Abwasser- strom) soweit möglich, sonst ist eine automatische Förderung des Abwasserstromes zum Zweck der Probenahme durch geeignete Einrichtungen zu gewährleisten, - eine ausreichende Gerinnebreite, - eine ausreichende Wassertiefe, - eine ausreichende Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Gitter, Abdeckung, Geländer, etc.) nach den gültigen Arbeitsschutzbestimmungen, - eine Abwassermengenmessung an der Probenahmestelle, - einen frostsicherer Trinkwasseranschluss (zum Reinigen der Geräte) auf dem Betriebsgelände. [2] Des Weitern sind folgende Anforderungen bei apparativen Probenahmen zu berücksichtigen: - waagerechte Stell- und Arbeitsfläche zum Aufbau von Probenahmegeräten, - Stromanschluss (240 V/16 A) unmittelbar an der Probenahmestelle, - ggf. Anschluss (Signalausgang 0/4...20 mA) für die Steuerung durchflussabhängiger Probenah- men. Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 6 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Abb. 2: Beispiel Probenahme bzw. -stelle 2.3.2 Messeinrichtungen und hydraulische Auslegung Die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Höchstabwassermengen oder der höchste Abwasser- abfluss sind zu überwachen. Dabei kann es sich um den Momentanabfluss oder Halb-, 2- und 24- Stundenabflusssummen handeln. Die Abflussmesseinrichtungen sind meistens in unmittelbarer Nä- he der Probenahmestelle installiert. Die Abflussdaten können direkt dort oder in einem Betriebsge- bäude, das zur Überwachung immer zugänglich sein muss, abgelesen werden. In Abhängigkeit der Messsysteme ist darauf zu achten, dass der Ablesezeitraum mit dem Probe- nahmezeitraum korrespondiert. Im Vor-Ort-Protokoll sind die Zählerstände mit den entsprechenden Uhrzeiten unmittelbar vor Beginn und Ende der Probenahme zu protokollieren. Es ist auf dem Protokoll anzugeben, ob die Probenahmestelle sich im Zu- oder Ablauf einer Kläran- lage befindet. Unter Beachtung der Messwertanzeige wird, eventuell unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors, der in das Protokoll einzutragen ist, die Abflusssumme berechnet und als Vor- Ort-Parameter eingetragen. Die Maßeinheit ist zu beachten! Ist keine Abflussmesseinrichtung vorhanden und soll die Abflusssumme oder der Momentanabfluss geschätzt werden und im Protokoll als geschätzte Werte zu kennzeichnen. Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 7 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Sollen Frachten ermittelt werden, so ist nach dem im Wasserrecht genau festgelegten Verfahren vorzugehen, damit die Probenkonzentrationen (vgl. Abb. 3) und Abflusssummen korrespondieren. Falls keine integrierenden Messsysteme vorhanden sind und in dem wasserrechtlichen Bescheid noch die Mengenmessung in l/s enthalten ist, wird lediglich der Momentanabfluss abgelesen. Dazu wird zur Ermittlung der Abwassermenge der Abfluss am Pegel unmittelbar vor Beginn und Ende der Probenahme abgelesen und protokolliert. Der höchste festgestellte Wert in l/s wird zur Überwa- chung der Höchstabwassermenge in das Vor-Ort-Protokoll eingetragen. Eine Hochrechnung vom Momentanabfluss auf m3/30 min bzw. m3/24h ist nicht zweckmäßig. Abb. 3: Bespiel Probenahme/Abflussmessung 2.3.3 Überprüfung der festgelegten Parameter Je nach Untersuchungsziel der Probenahme gilt es die festgelegten Parameter des Abwasserstro- mes zu überprüfen und zwar, • zur Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten (Genehmigungsbescheidwerten), • zur Ermittlung des Wirkungsgrades einer Abwasserbehandlungsanlage, • bei besonderen Fragestellungen. Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt der Probenahme können unterschiedlich sein. Die Zusammenset- zung der meisten Abwässer unterliegt Schwankungen. Ob zufällige oder systematische Schwan- kungen vorliegen, kann an Einzelproben mit Hilfe der Statistik erkannt werden (vgl. DIN EN 25 667- 1). Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 8 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Für die Festsetzung der Probenahmehäufigkeiten sind die einschlägigen Vorschriften (EU-Richtlinie, Selbstüberwachungsverordnung etc.) zu beachten. Nachfolgend werden zunächst die Grundlagen zur Festsetzung der Probenahmehäufigkeiten zur Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten aufgeführt, die dann als Basis für eine Festsetzung der Mindestüberwachungshäufigkeit im Rahmen der staatlichen Abwasserüberwachung dienen können. Zu beachten ist, dass die Häufigkeiten für die Selbstüberwachung und die der staatlichen Überwachung unterschiedlich sein können. In der Regel wird die Selbstüberwachung wegen der Zielsetzung intensiver als die staatliche Überwachung durchzuführen sein. [2] Die Häufigkeit der Probenahme kann nach statistischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. Grundsätzlich sollten bei der Festlegung der Überwachungshäufigkeit die individuellen Gegebenhei- ten, aber insbesondere die, der das Abwasser aufnehmenden Gewässer, berücksichtigt werden. Als grundsätzliche Kriterien für die Häufigkeit der Untersuchungen sind heranzuziehen: • die Gefährlichkeit der Schadstoffe, • besondere Risikofaktoren, • Auswirkungen auf das Gewässer und • Nutzungsanforderungen an das Gewässer. Gefährlichkeit der Schadstoffe Die Gefährlichkeit der Schadstoffe richtet sich nach ihrer Giftigkeit, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bio- akkumulation. Einen Hinweis hierzu geben die Artikel 5 und 6 der EG-Richtlinie betreffend die Ver- schmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (76/464/EWG) sowie die EG-Richtlinien (86/280/EWG, 88/347/EWG und 90/415/EWG). Besondere Risikofaktoren Ein besonderes Risiko besteht, wenn in der Produktion stoßweise mit unzulässig hohen Schadstoff- verlusten zu rechnen ist oder wenn das Kläranlagensystem als störanfällig beurteilt werden muss. Auswirkungen auf das Vorflutersystem Hier kommt es auf die in das Gewässer eingetragene Schadstofffracht an. Entscheidende Auswir- kungen liegen dann vor, wenn die Schadstoffgehalte im Gewässer durch die Einleitung so verändert werden, dass vorher vorhandene Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Nutzungsanforderungen an das Vorflutersystem Hohe Nutzungsanforderungen sind beispielsweise, – unmittelbare Trinkwassergewinnung, – Baden. Mittlere Nutzungsanforderungen sind beispielsweise, – mittelbare Trinkwassergewinnung, Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 9 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research – Sportfischerei, – Wassersport außer Baden, – Brauchwassergewinnung, Geringe Nutzungsanforderungen sind beispielsweise, – wassernahe Erholung, – Schifffahrt. 3. Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber und Einleiter 3.1 Sinn und Zweck der Selbstüberwachung Die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen, Indirekteinleitungen und Abwasseranlagen ist über eigene Verordnungen der Länder in Deutschland gesetzlich geregelt. Danach ist der Abwassereinleiter zur regelmäßigen Kontrolle des eingeleiteten Abwassers verpflich- tet. Grundsätzlich darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem „Stand der Technik“ möglich ist. Hierzu gehört insbeson- dere auch die regelmäßige Kontrolle der Abwassereinleitung. Die Selbstüberwachung soll dem Ein- leiter insbesondere einen Überblick zum Status seiner Einleitung und zur Erfüllung der Anforderun- gen aus der Einleitungserlaubnis geben. Wer darüber hinaus Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine Abwasseranlage einleitet, kann zur Selbstüberwachung verpflichtet werden. Die Ursachen für eine Gewässerverunreinigung beginnen schon bei der Produktion von Abwasser, spätestens aber mit der Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlagen. Eine behördliche Überwachung wäre nicht in der Lage diese „Indirekteinleitungen“ in geeigneter Weise zu überwa- chen, hier muss eine an den jeweiligen Gegebenheiten orientierte Verpflichtung der Indirekteinleiter zur Selbstüberwachung existieren. Wer eine genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist in der Regel verpflichtet ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnun- gen zu führen. Die ständige Beobachtung und Kontrolle der Abwasseranlagen ermöglicht es dem Betreiber, sich ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung in seinen Anlagen zu verschaf- fen. Es können wichtige Folgerungen für den Betrieb der Anlagen abgeleitet und Überschreitungen festgelegter Werte vermieden werden. Die Selbstüberwachung und die Dokumentation ihrer Ergebnisse ist auch im eigenen Interesse des Einleiters bzw. Betreibers sorgfältig durchzuführen. Die Ergebnisse der Selbstüberwachung können im Einzelfall anzeigen, dass ein durch die behördliche Einleiterüberwachung gewonnenes Ergebnis Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 10 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research genauer betrachtet werden muss, was dann eventuell Auswirkungen auch in strafrechtlicher, ord- nungsrechtlicher und abgabenrechtlicher Hinsicht haben kann. 3.2 Sicherheit des Anlagenbetriebes 3.2.1 Zustands- und Funktionskontrollen Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage sollten von der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage verantwortlichen Person mindestens arbeitstäglich (bei nicht ge- nehmigungsbedürftigen Anlagen monatlich) in Form einer Kontrolle durchgeführt werden, um sich von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen Einrichtungen zu überzeu- gen. [3] Zu überprüfen sind dabei insbesondere: 1. Becken, Behälter und Leitungen optisch auf Dichtigkeit und Bauzustand, 2. Zu- und Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B. Farbe, Geruch und sonstiger außergewöhnlicher Beschaffenheitsmerkmale, 3. Funktion von Abscheidereinrichtungen hinsichtlich Auffälligkeiten wie beispielsweise Feststof- fauf- bzw. -abtrieb, Verstopfung, Agglomeration, 4. Funktion von Messeinrichtungen, wie für pH-Wert, Leitfähigkeit, Redoxpotenzial, Temperatur, Abwasservolumenstrom, 5. Funktion von Aggregaten wie Pumpen, Rührer, Umwälzeinrichtungen, Dosiereinrichtungen, Belüftungseinrichtungen 6. Zustand (soweit zugänglich) und Funktion der gemäß wasserrechtlichem Bescheid für die Ein- leitung maßgeblichen Durchflussmessstelle und Probenahmestelle, 7. Zustand und Funktion von geräusch- und geruchsmindernden Einrichtungen sowie 8. weitere für die Anlage wesentliche klärtechnische, maschinelle und elektrotechnische Einrich- tungen. Bei diskontinuierlich betriebenen Abwasseranlagen (Chargenanlagen) ist es sinnvoll eine Selbst- überwachung zusätzlich jeweils zu Beginn der Chargenbehandlung durchzuführen. Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können diese in Absprache mit der zuständigen Überwachungsbehörde an die Stelle der Kontrollen durch den verantwortlichen treten. Sofern die notwendigen Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage be- reits in Normen oder in Bauartzulassungen/Prüfzeichen geregelt sind, kann auf die Forderungen nach einer arbeitstäglichen Kontrolle durch die verantwortliche Person eventuell verzichtet werden. 3.2.2 Erfassung und Zustandsbewertung von Kanalisationsnetzen Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 11 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Für die Kanalisationsnetze mit ihren Bauwerken sollte der Betreiber dieser Abwasseranlagen eine „Anweisung für die Durchführung der Selbstüberwachung“ aufstellen. Die Anweisung ist an der je- weiligen Betriebsstelle (Messwarte, Abwasserbehandlungsanlage) zu hinterlegen. Eine Anweisung für die Selbstüberwachung sollte mindestens festlegen: - Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen, - Zeitpunkt, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind, - verantwortliche Personen für die Durchführung der Prüfungen, - Liste der Personen und Dienststellen die Fall einer Störung zu informieren sind. Die Aufstellung für eine Anweisung zur Überprüfung von Abwasserleitungen und den dazugehörigen Bauwerke innerhalb eines Kanalisationsnetzes zeigt beispielhaft die nachfolgende Tabelle 1: Tabelle 1: Überprüfungsanweisung für bestimmte Bauteile einer Kanalisation Einrichtungen Prüfung: Art der Prüfung: Häufigkeit Kanäle und An- Feststellung von Ablage- Optische Kontrolle bzw. Inau- Nach Einsatz- bzw. Spülplan; schlusskanäle rungen genscheinnahme, Begehung sonst alle 2 Jahre Kanalfernuntersuchung oder Jährlich 10 % der Kanäle, Erstmalige Erfassung des Begehung d.h. das gesamte Kanalnetz Zustandes innerhalb von 10 Jahren Prüfung des Zustandes Jährlich 5% der Kanäle, das nach Abschluss der Erst- gesamte Netz aber alle 15 erfassung Jahre Druckleitungen Erfassung sichtbarer Inaugenscheinnahme des Herstellerangaben, sonst Schäden, z.B. Korrosion, Bereichs der Kontroll- und halbjährlich Verschleiß Reinigungsöffnungen Kontrolle der Funktionsfähig- Prüfung von Armaturen keit nach Herstellerangaben Herstellerangaben, sonst für die Entlüftung, Ent- halbjährlich leerung, Druckstoß- sicherung und von Kon- trolleinrichtungen Abscheideanlagen Kontrolle und Inspektion Nach Angaben des Herstel- alle 2 Jahre des Allgemeinzustandes lers Kontrolle des Füllzustan- des der Abscheideräume Füllstandsmessung gemäß vierteljährlich Angaben des Herstellers Kontrolle der Entleerung Prüfung des Abfuhrbetriebes vierteljährlich Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 12 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 3.3 Selbstüberwachung der Einleitungen 3.3.1 Probenahme und Analytik Die Probenahme hat nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Genehmigung zu erfolgen. Soweit dort keine Vorgaben enthalten sind und die Parameter nicht kontinuierlich erfasst werden, erfolgt die Probenahme als qualifizierte Stichprobe, 2-h-Mischprobe oder 24-h-Mischprobe (vgl. Kap. 8.1) oder, zur Bestimmung von Parametern, die sich durch chemische, physikalische oder biologische Vor- gänge schnell verändern können, als Einzelprobe. Soweit in der wasserrechtlichen Genehmigung keine speziellen Regelungen getroffen sind, sind bei der Ermittlung der Betriebskenndaten bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei Abwasserunter- suchungen die Regelungen der genormten Mess- und Analyseverfahren (ISO-, EN-, DIN-Verfahren) (vgl. Anlage zu § 4 Abs. 1 der „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer“; Abwasserverordnung – AbwV) [5] zu beachten. Daneben können die in Tabelle 2 ange- gebenen Methoden oder geeignete Alternativverfahren (Betriebsmethoden) unter Beachtung der erforderlichen Überwachungshäufigkeiten angewendet werden. Analysenverfahren für die Durchführung von Messungen im Rahmen der Selbstüberwachung kön- nen sowohl mittels genormter Analyseverfahren als auch mittels geeigneter Alternativverfahren und kontinuierlicher Verfahren durchgeführt werden. Genormte Analysenverfahren, Alternativverfahren und kontinuierliche Verfahren werden unter festgelegten Rahmenbedingungen als gleichwertig be- trachtet. Die Qualität der Messergebnisse kann durch Paralleluntersuchungen überprüft werden. Referenzverfahren ist das jeweils in der „Abwasserverordnung“ oder das im wasserrechtlichen Be- scheid genannte Verfahren. Beispielhaft sind in der nachstehenden Tabelle 2 genormte Analyseverfahren aus der deutschen Abwasserverordnung aufgeführt. Tabelle 2: Übersicht der Messgrößen Messgröße Genormte Methode Schlammparameter Glühverlust DIN EN 12879 (2001) (S3) pH-Wert, Schlamm DIN EN 12176 (1998) (S5) Schlammindex DIN 38414 (1981) (S10) Schlammvolumen-Anteil DIN 38414 (1981) (S10) Trockensubstanz / Trockenrückstand DIN EN 12880 (2001) (S2) Physikalisch-Chemische Parameter Leitfähigkeit EN 27888 (1993) (C8) Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 13 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research pH-Wert DIN 38404 (1984) (C5) Sauerstoff DIN EN 25814 (1992) (G22) Temperatur DIN 38404 (1976) (C4) Trübung DIN EN ISO 7027 (2000) (C2) TKN DIN EN 25663 (1993) (H11) Die Alternativverfahren sind so auszuwählen, dass die Messgrößen in ihren möglichen Schwankungsbreiten erfasst werden und der erwartete Messwert im 20 - 80 % -Messbereich des Anwendungsbereiches liegt. Verdünnungsschritte sind zulässig. 3.3.2 Auswertung und Dokumentation Zu jeder Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll auszufüllen. Das Probenahmeprotokoll begrün- det den vollen Beweis der darin beschriebenen Tatsachen. Die Eintragungen sind deshalb mit be- sonderer Sorgfalt ausführlich vorzunehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eventu- elle Rechtsstreitigkeiten unter Umständen erst Jahre nach der Probenahme zur Verhandlung kom- men. Zur exakten Dokumentation des Probenahmeortes werden die Kopfdaten (Messstellen-Nr., Erlaub- nisinhaber, Werk, Kläranlage, Ort, Vorfluter, Probenahmepunkt, sowie wasserrechtausstellende Be- hörde und das Aktenzeichen des Wasserrechtes) vermerkt. Die Probenahmezeit wird mit Entnahmedatum, Wochentag, Ankunftszeit am Tor, Entnahmezeiten der Stichproben sowie der Mischprobe festgehalten. Die Art der Probenahme ist ggfs. auf dem Pro- benahmeauftrag zu ergänzen. Alle Vor-Ort-Messungen (z. B. Trübung, Farbe, Geruch, Sauerstoffgehalt, elektrische Leitfähigkeit, Sichttiefe, Wasser- und Lufttemperaturen, pH-Wert sowie die Abwasserdurchflusssumme) werden protokolliert. Die Ergebnisse weiterer Vor-Ort-Messungen, z. B. aus photometrischen Bestimmun- gen, werden im Protokoll in der entsprechenden Spalte eingetragen. Die Zwischenergebnisse (z. B. Doppelbestimmungen, Verdünnungen) und Kalibrierdaten werden in einem separaten Tagebuch dokumentiert. Die Wetterverhältnisse sowie die Feststellungen aufgrund der Kläranlagenbegehung (z. B. Wasser- abschlag, Regenbecken in Betrieb) werden ebenfalls festgehalten. Weiterhin sind auch eventuelle Auffälligkeiten beim Kläranlagenbetrieb (z. B. Reinigungs- oder Baumaßnahmen, sichtbarer Schlammabtrieb, mobile Schlammentwässerung) unter Bemerkungen oder als Anlage zu vermer- ken. Im Vorgriff zu Widersprüchen gegen die behördlichen Untersuchungsergebnisse ist es beson- ders wichtig, neben den Namen der probenehmenden Personen noch die Namen anderer bei der Probenahme anwesender Personen festzuhalten. Falls dem Einleiter eine Teilprobe übergeben worden ist, sollte das Volumen und eventuell Art und Aussehen des Probenbehältnisses notiert Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 14 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research werden. Alle Abweichungen von getroffenen Vorgaben (z. B. Veränderungen der Probenahmestelle, Ausfall der vorgesehenen Probenahmegeräte) sind unter „Bemerkungen“ auf dem Protokoll zu no- tieren. [2] 4. Möglichkeiten der Überwachung unter Zuhilfenahme von Checklisten 4.1 Checklisten für die Vorortüberwachung Nachfolgend sollen exemplarisch in der Form eines Fragebogenkataloges Fragestellungen an den Betreiber von Abwasseranlagen und den damit verbundenen Einleitungen aufgezeigt werden, die im Zusammenhang mit einer Vorortüberprüfung von Bedeutung sein können. 1. Angaben zur Firma: Name der Firma: Arbeitsstätten-Nr.: Straße: PLZ, Ort: Ansprechpartner: Datum der Überwachung: Teilnehmer: am ____________ den _____________: Am Standort werden folgende Produkte hergestellt: Anwendung branchenspezifischer Vorschriften (z.B. Abwasserverordnung) Das Werk ist in folgende abwasserrelevante Betriebseinheiten gegliedert: Misch-/Trennsystem: Betriebe: Neben der (a) Fa. _______________ leiten die Firmen gemäß Erlaubnisbescheid vom ___________, Az.: ____________ (b) (c) (d) (e) (f) ihr Abwasser durch die Abwasseranlagen bzw. Kläranlage bis zur (Indirekt)Einleitung mit ein. Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 15 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 2. Vorhandene Genehmigungen: Aktenzeichen: Datum: Bescheid: Inhalt: Bemerkungen: 1/2000 Abwasservorbehandlungsanlage 34/2002 Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation 21/2006 Direkteinleitung ins Gewässer 3. Hat die Wasserbehörde weitergehende Anforderungen gestellt ? Nebenbestimmungen/Hinweise aus Erlaubnisbescheid___________________ vom ____________: 4. Angaben zur Kläranlage (Ausbaugröße (genehmigte/ tatsächliche), Aufbau der Kläranlage): Messstellen-Nummer: _______________ Abwasserarten: Produktionsabwasser, Kühlwasser, Niederschlagswasser, Besonderheiten: P1 : Me.-Nr. P2 : Me.-Nr. P3 : Me.-Nr. P4 : Me.-Nr. P5 : Me.-Nr. P6 : Me.-Nr. Art der Abwasserbehandlung: Grobrechen > Neutralisation > (Vorbelüftung) > Vorklärung > Belebung> Nachklärung Aufbau der Kläranlage: Bemessung der Kläranlage: (lt. Angabe der Fa. ) Bemessen für ………. [EW] (EW – Anzahl Einwohnerwerte) Trockenwetterzufluss: Niederschlagswasser im Zulauf der Kläranlage: l/s, davon biologisch behandelt: l/s, von einer Fläche von ... ha Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 16 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Niederschlagswasser über den Gesamtablauf von ca. ___ l/s fällt an, von einer Fläche mit der Gesamtgröße von ... ... ha Größe der an der Einleitungsstelle E1 angeschlossenen Fläche: ____ha Abwassermenge (m³/h, m³/a): Höchstabwassermenge: Probenahme- Einleitstelle: Abwasservolumenstrom: stelle: P1 E3 Ablauf biologische Kläranlage m³/h ( l/s) P3 E4 Ablauf m³/h ( l/s) P4 E5 Ablauf m³/h ( l/s) P5 E6 Ablauf m³/h ( l/s) zzgl. das Niederschlagswasser, das auf einer Fläche von ______ ha anfällt, von ca. _____l/s (Be- rechnungsregen) ⇒ Abwasserbeschaffenheit, Einzuhaltende Überwachungswerte: (genehmigte Parameter, genehmigte Konzentration, ermittelte Fracht (kg/h, t/a) Die festgesetzten Überwachungswerte für die Probenahmestelle PX ergeben sich aus den Mindest- anforderungen der Verordnung ____ Probenahmestelle PX Ablauf der Kläranlage sind folgende Parameter einzuhalten: Parameter: Überwachungswert: Chemischer Sauerstoffbedarf CSB mg/l BSB5 mg/l Stickstoff (Nges) mg/l Phosphor, gesamt mg/l Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l Probenahmestelle PG Gesamtablauf sind folgende Parameter einzuhalten: Parameter: Überwachungswert: Temperatur °C pH-Wert Probenahmestelle P3 Kühlwasser (z. B. Ort des Anfalls) sind folgende Parameter einzuhalten: Parameter: Überwachungswert: Chemischer Sauerstoffbedarf CSB 40 mg/l Phosphor, gesamt 3 mg/l Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,15 mg/l Chlordioxid und andere Oxidantien (angeben als Chlor) 0,3 mg/l Bakterienleuchthemmung (GL) 12 Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 17 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Selbstüberwachung: Alle Parameter sind zu untersuchen. Probenahmestelle PX Ablauf Kläranlage sind folgende Parameter selbst zu überwachen: Parameter: Bemerkungen: Chemischer Sauerstoffbedarf CSB mal pro d BSB5 mal pro a AOX mal pro a Phosphor mal pro w Sticksotff, gesamt als Summe von Ammonium-, Nitrit- u. Nitratstickstoff mal pro w (Nges) Kohlenwasserstoff mal pro a Probenahmestelle PG Gesamtablauf sind folgende Parameter selbst zu überwachen: Parameter: Bemerkungen: pH-Wert kontinuierlich Temperatur kontinuierlich Probenahmestelle PX , PY , PZ und PG sind folgende Parameter selbst zu überwachen: Parameter: Bemerkungen: Chemischer Sauerstoffbedarf CSB mal pro a AOX mal pro a Freies Chlor mal pro a Phosphor mal pro a Bakterienleuchthemmung (GL) mal pro a 5. Besonderheiten: 6. Bemerkung: Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 18 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 4.2 Fragestellungen an den Anlagenbetreiber 1. Wer ist vom Betreiber aus mit der Aufsicht über die Abwasseranlagen beauftragt ? Nimmt er mindestens einmal im Monat Einsicht in das Betriebstagebuch, Gegenzeichnung? 2. Wer ist für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage verantwortlich ? Zeichnet er die Eintragungen in das Betriebstagebuch spätestens am folgenden Arbeitstag ge- gen? 3. Wer ist für die Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasseranlage zuständig ? Führt der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche täglich einen Kon- trollgang über die Anlage durch, um sich vom Zustand und Funktion der für den Betrieb der An- lage wesentlichen klärtechnischen und maschinellen Einrichtungen zu überzeugen ? 4. Wie wird das Personal fachlich geschult ? 5. Gibt es eine Dienstanweisung für das Personal (über die personelle Struktur, die Zuständigkeit und die Aufgabengebiete der Bediensteten, über das sicherheitstechnische Konzept und über den Dienstbetrieb) ? 6. Gibt es eine Betriebsanweisung ? (Beschreibung der Funktionsabläufe, Vorkehrungen gegen Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Betriebszuständen, Angaben zur Mess- und Regel- technik, Anweisung zur Beseitigung von Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Betriebs- zuständen, Weg der Informations- und Meldepflicht, Anweisungen für die Wartungs- und In- standhaltungsarbeiten) Welche Vorkehrungen werden getroffen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen, welche die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen ? Wie läuft das Verfahren ab bei Betriebsstörungen (Telefonliste, Erreichbarkeit) ? Wie läuft das Verfahren ab bei Reparaturen ? Hat der Betreiber bei Betriebsstörungen oder Reparaturen unverzüglich die Über- wachungsbehörde unterrichtet ? (Angabe von Art, Umfang, Ort sowie Ursache und voraussicht- liche Dauer des Ereignisses, getroffenen Maßnahmen), siehe Nebenbestimmung Abschnitt ___ Ziff. __ des Erlaubnisbescheides vom __________, Az.:____________ . 7. Wer ist für die Untersuchung des Abwassers zuständig (eigenes Personal, Externer)? Wie erfolgt die Probenahme, der Probetransport, die Ergebnismitteilung, die Registrierung ? Sind alle erforderlichen Parameter im Labor erfasst worden ? Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 19 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 8. Welches Analysenverfahren wird für die Durchführung von Messungen im Rahmen der Selbst- überwachung vorgenommen ? 9. Werden die Maßnahmen zur Sicherheit des Anlagenbetriebes durchgeführt ? (geeignete Probenahmen, Analytik durchführen, Ursache ermitteln, Auswirkungen begrenzen, erforderliche Maßnahmen ergreifen und den vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasser- behandlungsanlage informieren; bei mehrfachen Überschreitungen kann eine Verfügbarkeits- analyse verlangt werden) 10. Werden andere als im Erläuterungsbericht genannte Hilfs- und Betriebsstoffe eingesetzt, ist de- ren Einsatz im Betriebstagebuch zu vermerken. 11. Wie erfolgt die Lagerung der Hilfs- und Betriebsstoffe ? 12. Wie erfolgt die Anlieferung und Beschickung der Hilfs- und Betriebsmittel (Umschlag von was- sergefährdenden Stoffen) ? 13. Wie wird das Betriebstagebuch geführt (PC, Kladde) ? 14. Wird das Betriebstagebuch 3 Jahre aufbewahrt ? 15. Wo erfolgt die Selbstüberwachung ? 16. Werden Jahresabwasserberichte der Überwachungsbehördevorgelegt ? Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 20 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 4.3 Ergebnisse aus der Selbstüberwachung Die Ergebnisse und Beurteilungen aus der Selbstüberwachung der Abwasseranlagen und der Ein- leitungen mit den erforderlichen Kontrollen, Ermittlungen und Untersuchungen sowie der besonde- ren Betriebszustände und getroffene Maßnahmen, sind nach Erhebung in einem „Betriebstagebuch“ zu vermerken. Darüber hinaus müssen aus dem Betriebstagebuch hervorgehen: a) wesentliche Betriebs- und Wartungsvorgänge sowie Instandhaltungsmaßnahmen, b) besondere Vorkommisse, c) Angaben über Betrieb und Wartung der Abwasseranlagen, wie der Kanalisation, der Re- genüberläufe und Regenbecken und der Pumpanlagen, soweit dafür keine gesonderten Aufzeichnungen geführt werden. Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung und Dokumentation auf Datenträger geführt werden. Das Betriebstagebuch und die Ausdrucke sollten in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form geführt werden. Von den Aufzeichnungen ist mindestens eine monat- liche Übersicht zu erstellen und auszudrucken. Des Weiteren sind die Eintragungen von der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage ver- antwortlichen Person wöchentlich gegenzuzeichnen, sofern sie nicht von ihr selbst vorgenommen werden. Die Gegenzeichnung kann bei elektronischer Führung auch durch elektronische Kenn- zeichnung oder eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Die vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage beauftragte Person hat mindestens alle 3 Monate in das Be- triebstagebuch Einsicht zu nehmen und dies im Betriebstagebuch zu vermerken. Das Betriebstagebuch muss am Betriebsstandort der Abwasserbehandlungsanlage oder an geeig- neter Stelle im Betrieb jederzeit für die Behörden, die für die Genehmigung der Abwasserbehand- lungsanlage und deren Überwachung zuständig sind, vollständig einsehbar sein. Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren. [3] 5. Schwerpunkte der Überwachung und Selbstüberwachung von Abwasser- behandlungsanlagen und Einleitungsstellen 5.1 Überwachung von Abwasseranlagen 5.1.1 Festlegung und Überprüfung von Probenahmestellen Mess- und Probenahmestellen sind in dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid von der Wasserbehörde exakt festgelegt worden. Es ist zu empfehlen in die Überwachungsunterlagen auf der Basis der Genehmigung eine Beschreibung mit Lageplan, Fotos und über die Besonderheiten der Probenahmestelle (vgl. Abb.4) und einem eventuellen Ansprechpartner zu komplettieren. Die Angaben gilt es immer beim Eintreffen vor Ort mit den Unterlagen zu vergleichen. Zur Identifizierung der Messstelle sollte diese mit einer überprüfbaren Messstellennummer versehen sein. Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 21 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research − Abb. 4: Darstellung einer Probenahmestelle 5.1.2 Art und Umfang der Funktionskontrollen Neben den allgemeinen Zustands- und Funktionskontrollen wird empfohlen die in der nachfolgen- den Tabelle 3 [3] aufgelisteten anlagenspezifischen Überwachungen, sofern im Betrieb vorhanden, im Rahmen der Selbstüberwachung durchzuführen und zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei Ab- wasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasservolumenstrom >10 m3/d täglich die behandelte Abwassermenge zu bestimmen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasservolumen- strom von
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research Tabelle 3: Überwachung unterschiedlicher Abwasserbehandlungsarten Parameter Häufigkeit Bemerkung 1. Physikalische Abtrennung von Leichtflüssigkeiten/-stoffen (zum Beispiel: Benzin-, Fett-, Koaleszenzabscheider) Anlagenzulauf keine weiteren Anforderungen Kontrolle der Funktions- fähigkeit (DIN 1999, 4040, DIN EN 858) Anlagenablauf keine weiteren Anforderungen 2 Physikalische Abtrennung von Feststoffen a) Absetz- oder Sedimentationsanlagen (sofern nicht biologische Behandlung nachgeschaltet) Anlagenzulauf keine weiteren Anforderungen Anlagenablauf absetzbare oder abfiltrierbare wöchentlich Stoffe b) Filtrations- und Flotationsanlagen Anlagenzulauf absetzbare oder abfiltrierbare Täglich Stoffe Anlagenablauf absetzbare oder abfiltrierbare Täglich alternativ: 2) Stoffe kontinuierliche Trü- bungsmessung 3 Membranverfahren (zum Beispiel: Umkehrosmose, Ultrafiltration, Elektrodialyse) Anlagenzulauf charakteristischer Parameter1) monatlich im Einzelfall kann alterna- TOC monatlich tiv eine kontinuierliche Leitfähigkeit kontinuierlich2) TOC- 3), Leitfähigkeits- 2) pH-Wert kontinuierlich oder Anlagenablauf (Permeat) charakteristischer Parameter1) monatlich pH-Messung anstelle der TOC monatlich Untersuchung des cha- 2) Leitfähigkeit kontinuierlich rakteristischen Parame- pH-Wert kontinuierlich2) ters treten Behandlungsstufe kont. Messung des Druckverlustes der Membran 4 Chemische Entgiftungsanlagen (zum Beispiel: Chromatreduktion, Cyanid- und Nitritoxidation) a) Cyanid- und Nitritoxidation Anlagenzulauf Störstoffe täglich Anlagenspezifische Cyanid / Nitrit Täglich Anlagenablauf pH-Wert kontinuierlich2) 2) Redoxpotential kontinuierlich Cyanid / Nitrit ( täglich bei Einsatz von aktivem Chlor (auch Hypochlorit) : AOX wöchentlich Freies Chlor wöchentlich b) Chromatreduktion Anlagenzulauf Chromat täglich Anlagenablauf pH-Wert kontinuierlich2) 2) Redoxpotenzial kontinuierlich Chromat täglich Chrom ges täglich Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 23 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research 5 Fällungs- und Flockungsanlagen (zum Beispiel: Schwermetallentfernung) Anlagenzulauf charakteristischer Parameter1) monatlich Anlagenablauf charakteristischer Parameter1) monatlich charakteristischer Para- pH-Wert kontinuierlich2) meter zeitgleich mit Anla- absetzbare oder abfiltrierbare wöchentlich genzulauf Stoffe 6 Adsorptionsverfahren (zum Beispiel: Aktivkohle, Ionenaustauscher) Anlagenzulauf charakteristischer Parameter1) monatlich Anlagenablauf charakteristischer Parameter1) abhängig von Erhöhte Häufigkeit vor der Beladungs- Beendigung der Standzeit kapazität 7 Strippanlagen Anlagenzulauf charakteristischer Parame- wöchentlich Strippgaszufuhr täglich 1) ter kontrollieren; Sichtkontrolle auf Schwebstoffe Anlagenablauf charakteristischer Parame- wöchentlich Bei Abwasser aus EDC- ter1) /VC- oder PVC- Herstellung Beachtung der 1. OSPAR-V und OSPAR-Empfehlung 2000/3 8 Emulsionsspaltanlagen (Chem.- phys. Emulsionsspaltung) Anlagenzulauf keine weiteren Anforderun- gen Anlagenablauf charakteristischer Parame- monatlich ter1) 9 Oxidationsanlagen (Nassoxidation, Ozonierung, Wasserstoffperoxideinsatz) Anlagenzulauf charakteristischer Parame- monatlich im Einzelfall kontinuierli- 1) ter che TOC-Messung3) Anlagenablauf charakteristischer Parame- monatlich 1) ter Behandlungsstufe Temperatur kontinuierlich2) Messung der Druck kontinuierlich2) Oxidationsmittelkonz. 2) Oxidationsmittelkonzen- kontinuierlich in Abstimmung mit der tration Behörde 10 Neutralisationsanlagen Anlagenzulauf keine weiteren Anforderun- gen pH-Wert 2) Anlagenablauf kontinuierlich 1) charakteristischer Parameter: Leitparameter (Einzelparameter, Summenparameter), der geeignet ist, den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasserbe- handlungsanlage, bzw. das Erreichen des Behandlungsziels zu überprüfen. 2) kontinuierlich: kontinuierlich messend und registrierend 3) TOC, ersatzweise CSB: Aus Gründen des Umweltschutzes wird empfohlen, den Parameter TOC zu bestimmen. Ljubljana, December 2006 Guideline on inspection procedure - water Page 24 of 43
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