Twinning Project SI04/EN/01

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                            Integrated Pollution Prevention and Control (IPPC)

    Guideline on Inspection Procedure
                                     related to

                  Waste water treatment
                    Water discharge
                                December 2006

                                     Activity 4

developed by:

Mr Michael Rottschäfer, Dr., District Government Köln

Ministry of the Environment and Spatial Planning, Ljubljana
Twinning Project SI04/EN/01
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the
German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research

     „Überwachung und Selbstüberwachung von industriell-gewerblichen Abwasserbehand-
                         lungsanlagen und Abwassereinleitungen“

    1.    Einleitung

    2.    Behördliche Überwachung
          2.1   Notwendigkeit der behördlichen Überwachung
          2.2   Anlagenüberwachung
                2.2.1 Funktionsüberprüfung von Abwasserbehandlungsanlagen
                2.2.2 Zustandsprüfung von Kanalisationsnetzen
          2.3   Überwachung von Einleitungsstellen
                2.3.1 Probenahmestellen und Einleitbauwerke
                2.3.2 Messeinrichtungen und hydraulische Auslegung
                2.3.3 Überprüfung der festgelegten Parameter

    3.    Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber und Einleiter
          3.1    Sinn und Zweck der Selbstüberwachung
          3.2    Sicherheit des Anlagenbetriebes
                 3.2.1 Zustands- und Funktionskontrollen
                 3.2.2 Erfassung und Zustandsbewertung von Kanalisationsnetzen
          3.3    Selbstüberwachung der Einleitungen
                 3.3.1 Probenahme und Analytik
                 3.3.2 Auswertung und Dokumentation

    4.    Möglichkeiten der Überwachung unter Zuhilfenahme von Checklisten
          4.1    Checklisten für die Vorortüberwachung
          4.2    Fragestellungen an den Anlagenbetreiber
          4.3    Ergebnisse aus der Selbstüberwachung

    5.    Schwerpunkte der Anlagenüberwachung und der Überwachung von Einleitungsstellen
          5.1   Überwachung von Abwasseranlagen
                5.1.1 Festlegung und Überprüfung von Überwachungspunkten
                5.1.2 Art und Umfang der Funktionskontrollen
                5.1.3 Überwachungshäufigkeit
          5.2       Überwachung von Einleitungsstellen
                    5.2.1 Parameterbezogene Überwachung von Einleitungen
                    5.2.2 Mess- und Analysegeräte

    6.    Vorortüberprüfung der mit den Genehmigungsbescheiden getroffenen Regelungen
          6.1    Anforderungen an die Genehmigungs-/Erlaubnisbescheide
                 6.1.1 Verwendung von Antragsformularen
                 6.1.2 Genehmigungsunterlagen
                 6.1.3 Konkretisierung durch Nebenbestimmungen
          6.2    Musternebenbestimmungen

    7.    Die Abwasserabgabe als Instrument des Gewässerschutzes

    8.    Durchführung und Auswertung von Abwasserprobenahmen
          8.1   Planung von Abwasserprobenahmen
          8.2   Durchführung von Probenahmen
          8.3   Auswertung und Qualitätssicherung der Ergebnisse

    9.    Zusammenfassung/Ausblick

          Literatur- und Quellenverzeichnis

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 1.     Einleitung
 Im Oktober 1996 hat die Europäische Union die „Richtlinie über die integrierte Vermeidung und
 Verminderung von Umweltverschmutzung (IVU- Richtlinie)“ [7] in Kraft gesetzt. Primäres Ziel der
 Richtlinie ist es, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, in dem Emissionen
 in Wasser, Luft und Boden vermieden oder vermindert werden. Demnach beinhaltet die IVU-
 Richtlinie einen medienübergreifenden Ansatz, der u.a. eine Schadstoffverlagerung von einem Um-
 weltmedium in ein anderes verhindert.
 Die wesentlichen Forderungen der IVU-Richtlinie sind dabei:

                 •    integriertes Konzept bei der Erteilung der Genehmigung,
                 •    die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit und
                 •    die Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken (BVT).

 Nach der IVU-Richtlinie (vgl. Artikel 2, 11) ist die „beste verfügbare Technik“ definiert als der effi-
 zienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und der entsprechenden Be-
 triebsmethoden, die spezielle Techniken als praktisch geeignet erscheinen lassen und als Grundla-
 ge für die Emissionsbegrenzungen dienen, um Emissionen und Auswirkungen auf die gesamte
 Umwelt allgemein zu vermeiden oder sofern möglich weitestgehend zu vermindern.

 Weitere Aspekte ergeben sich aus der Richtlinie 2000/60/EG [6], der Wasserrahmenrichtlinie
 (WRRL) die Ende 2000 in Kraft getreten ist. Die Richtlinie zielt auf eine Integration aller wesentli-
 chen wasserwirtschaftlichen Belange in einem Regelwerk ab. Die Mitgliedstaaten werden hiernach
 u.a. verpflichtet langfristig einen guten chemischen Zustand der Gewässer herzustellen. Mit den
 Vorgaben einerseits Emissionsbegrenzungen aber andererseits auch einer Immissionsbetrachtung
 standzuhalten, verfolgt die Richtlinie damit einen kombinierten Ansatz (vgl. Art. 10). Für Punktquel-
 len bspw. gilt es, nach dem kombinierten Ansatz, insbesondere Emissionsbegrenzungen auf der
 Grundlage der besten verfügbaren Techniken, u.a. auf Basis der Emissionsgrenzwerte gemäß dem
 Anhang IX der Richtlinie, umzusetzen. Im Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie sind Strategien vor-
 gegeben wie im Sinne des Gewässerschutzes ein „guter chemischer Zustand“ erreicht werden
 kann. [3] Mit dem Anhang X der WRRL hat die Kommission eine Liste mit 33 prioritären Stoffen
 festgelegt für deren Einhaltung EU-weite Minderungsstrategien von der Kommission entwickelt wer-
 den müssen. Durch entsprechende Maßnahmen soll die schrittweise Reduzierung der prioritären
 Stoffe und deren Einleitung erreicht werden. [1]

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 Die Überwachung und Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und den daraus resultierenden
 Einleitungen spielen für die Ereichung der angestrebten Ziele nach der WRRL eine mitentscheiden-
 de Rolle. Mit der vorliegenden „Handlungshilfe“ soll dabei auf das Wesentliche, im Zusammenhang
 mit einer behördlichen Überwachung und einer Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber,
 hingewiesen werden.

 2.       Behördliche Überwachung
          2.1       Notwendigkeit der behördlichen Überwachung

          Die Benutzung eines Gewässers bedarf i. d. R. der behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung.
                    Die Erlaubnis bzw. Bewilligung steckt den zulässigen Rahmen der Gewässer-
                    benutzung ab. Die behördliche Einleiterüberwachung überprüft, ob eine beantragte
                    Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen
                    dabei festzusetzen sind und ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält.
   Die Benutzung eines Gewässers ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung stellt eine „Ord-
   nungswidrigkeit“ dar.
   Mit Hilfe der behördlichen Einleiterüberwachung kann der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit fest-
   gestellt und die Verantwortlichkeiten für den Verstoß aufgeklärt werden.
   Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ge-
   stellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge
   zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind.
   Die unbefugte Verunreinigung eines Gewässers kann sogar strafbar sein. Mit Hilfe der behördli-
   chen Einleiterüberwachung kann der Tatbestand der Gewässerverunreinigung festgestellt und die
   Verantwortlichkeiten können für die erfolgte Verunreinigung aufgeklärt werden.
   Des Weiteren sind mit Blick auf die Zukunft dem Einleiter oder Betreiber der Anlage durch eine
   „Ordnungsverfügung (Sanierungsverfügung)“ die maximal tolerablen Emissions- bzw. Immissions-
   werte aufzuerlegen.
   Darüber hinaus obliegt in Deutschland den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Was-
   serbehörden die Aufgabe der Gewässeraufsicht per Gesetz. Zur Gewässeraufsicht gehört auch die
   Überwachung von Anlagen und den damit zusammenhängenden Einleitungen (z. B. Gewässer
   und ihre Benutzung, Indirekteinleitungen, Wasserschutzgebiete, etc.). [2]

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 2.2      Anlagenüberwachung
2.2.1     Funktionsüberprüfung von Abwasserbehandlungsanlagen

 Bei Betriebsstörungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Abwasseranlagen bzw. Abwasser-
 behandlungsanlagen, die eine Überschreitung von Überwachungswerten verursachen oder verursa-
 chen können, ist eine geeignete Probenahme und Analytik durchzuführen, um die Ursachen zu er-
 mitteln und die Auswirkungen auf den Betrieb der Abwasseranlage sowie für die nachfolgende Ka-
 nalisation oder für die Einleitung in das Gewässer beurteilen und begrenzen zu können. Die erfor-
 derlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen sind umgehend zu er-
 greifen und die Einleitung gegebenenfalls auszusetzen. Über die Betriebsstörung sollten die vom
 Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasserbehandlungsanlage beauftragte Person unverzüglich
 informiert werden.
 Führen mehrfache Überschreitungen der Überwachungswerte dazu das die Sicherheit der Anlage
 nicht zu gewährleisten ist, kann die für die Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage zustän-
 dige Behörde verlangen, dass die Verfügbarkeit der Anlagenteile zu erheben, nachzuweisen und zu
 bewerten ist. [3]

 Bezogen auf die Selbstüberwachungsverpflichtung hat der Anlagenbetreiber bei Störungen und be-
 sonderen Vorkommnissen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Reinigungsleistung der Abwas-
 serendbehandlung oder eine wesentliche nachteilige Veränderung des Gewässers besorgen lassen,
 dies der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei
 Abwasservorbehandlungsanlagen oder Indirekteinleitungen in ein öffentliches oder privates Kanal-
 netz ist zusätzlich der Betreiber der Kläranlage zu benachrichtigen.
 Darüber hinaus sind ggfs. auch die Betreiber von Wassergewinnungsanlagen über eine Störung zu
 informieren die aus dem Oberflächengewässer, in das die Einleitung vorgenommen worden ist,
 Wasser zur Trinkwasseraufbereitung und -nutzung entnehmen.

 Insbesondere in „Industrieparks“, wo mehrere Produktionsanlagen ihr Abwasser zentral einer Klär-
 anlage zuführen, wirken sich Störungen innerhalb einer Abwasservorbehandlungsanlage oftmals
 gravierend aus, da die auf den einzelnen Parameter bezogene Abwasserreinigung in der zentralen
 Kläranlage nicht erfolgreich durchgeführt werden. Die Folge ist das bestimmte Einzelstoffe ungerei-
 nigt ins Gewässer gelangen. So gilt es auch die Abwasservorbehandlungsanlagen innerhalb eines
 Industrieparks gezielt in die Anlagenüberwachung und Funktionskontrollen mit einzubeziehen.

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2.2.2     Zustandsprüfung von Kanalisationsnetzen

 Da die Kanalisationsnetze mit ihren Bauwerken immer mit einer Abwasserbehandlung, aber auch im
 Zusammenhang mit dem Transport eines Abwasserstromes (vgl. Abb. 1) bis hin zum Übergabe-
 punkt oder der Einleitung in Verbindung stehen, bedürfen auch diese Anlagen einer gezielten Über-
 prüfen und Überwachung.

                                                 Abb. 1: Offene Kanalisation

 Oftmals führen gerade undichte Kanäle und schadhafte Bauwerke im Zusammenhang mit der Ablei-
 tung von Abwasser zu einer Verunreinigung des Untergrunds (Bodens) und damit zu unnötigen
 Umweltverschmutzungen.
 Im Bundesland Nordrheinwestfalen bspw. gibt es eine Landesverordnung die, die „Selbstüberwa-
 chung von Kanalisationsnetzen und ihren Bauwerken“ regelt. Danach sind die Betreiber von Kanali-
 sationsnetzen verpflichtet ihre Abwasseranlagen in bestimmten Zeitintervallen hinsichtlich ihrer
 Funktion zu überprüfen. [4]
 Voraussetzung ist dafür das die Kanalisationsnetze insgesamt auch erfasst und dokumentiert sind.
 Auf der Grundlage der Kanalisationspläne ist dann ein Plan für die abschnittsbezogene oder konti-
 nuierliche Überprüfung zu entwickeln.
 Die systematische und kontinuierliche Erfassung, Überprüfung, Bewertung und Instandsetzung ein-
 schließlich deren Dokumentation führt zu dem Ergebnis, dass die Abwasseranlagen insgesamt als
 „Anlagen die dem Stand der Technik“ entsprechen bewertet werden können. In Nordrhein-Westfalen
 hat das für den Anlagenbetreiber den Vorteil, dass ihm dadurch ein Teil der Schmutzwasserabgabe
 erlassen wird.

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 2.3      Überwachung von Einleitungsstellen
 2.3.1 Probenahmestellen und Einleitbauwerke

 Im Erlaubnisverfahren (Genehmigungsverfahren) erfolgt die Festlegung der Probenahmestelle ab-
 hängig vom Untersuchungsziel. Die Festlegung sollte unbedingt vor Ort erfolgen und keinesfalls nur
 vom Schreibtisch aus. Die Probenahmestelle (vgl. Abb. 2) ist sowohl in der wasserrechtlichen Einlei-
 tungserlaubnis als auch in den Unterlagen für den Probenehmer exakt zu dokumentieren (Beschrei-
 bung, Systemskizze, Lageplan, Fotos). In der wasserrechtlichen Erlaubnis sind entsprechende Ne-
 benbestimmungen für die Probenahmestelle zu formulieren. Die Probenahmestelle muss eindeutig
 und schnell erkennbar sowie zu jeder Zeit gut zugänglich sein. Der Weg zur Probenahmestelle
 muss zu jeder Zeit (Tag/Nacht; Sommer/Winter) gefahrlos begehbar und befahrbar sein. Die Si-
 cherheit des Probenahmepersonals muss zu jeder Zeit gewährleistet sein.
 Generelle Anforderungen an die Ausführung und Gestaltung von Probenahmestellen sollten min-
 destens umfassen,
   - eine befestigte Zufahrt mit einer Mindestbreite von z.B. 2,5 m für Probenahmefahrzeuge
    (mit > 2,8 kN Gesamtgewicht) möglichst bis unmittelbar an die Probenahmestelle,
   - eindeutige Kennzeichnung der Probenahmestelle (Schild mit Messstellennummer),
   - eine ausreichende Beleuchtung unmittelbar an der Probenahmestelle,
   - eine ausreichende Breite des Probenahmeschachtes (Schachtöffnung mindestens 60 cm,
    Durchmesser bzw. mindestens 1 m Länge und 0,4 m Breite), wobei der Abwasserstrom von der
    Arbeitsfläche gut einsehbar sein muss,
   - eine maximale Tiefe des Schachtes von 3 m (Abstand zwischen Standfläche und Abwasser-
    strom) soweit möglich, sonst ist eine automatische Förderung des Abwasserstromes zum Zweck
    der Probenahme durch geeignete Einrichtungen zu gewährleisten,
   - eine ausreichende Gerinnebreite,
   - eine ausreichende Wassertiefe,
   - eine ausreichende Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Gitter, Abdeckung, Geländer, etc.) nach den
    gültigen Arbeitsschutzbestimmungen,
   - eine Abwassermengenmessung an der Probenahmestelle,
   - einen frostsicherer Trinkwasseranschluss (zum Reinigen der Geräte) auf dem Betriebsgelände.
    [2]

 Des Weitern sind folgende Anforderungen bei apparativen Probenahmen zu berücksichtigen:
   - waagerechte Stell- und Arbeitsfläche zum Aufbau von Probenahmegeräten,
   - Stromanschluss (240 V/16 A) unmittelbar an der Probenahmestelle,
   - ggf. Anschluss (Signalausgang 0/4...20 mA) für die Steuerung durchflussabhängiger Probenah-
    men.

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 Abb. 2: Beispiel Probenahme bzw. -stelle

 2.3.2 Messeinrichtungen und hydraulische Auslegung

 Die im Genehmigungsbescheid festgesetzten Höchstabwassermengen oder der höchste Abwasser-
 abfluss sind zu überwachen. Dabei kann es sich um den Momentanabfluss oder Halb-, 2- und 24-
 Stundenabflusssummen handeln. Die Abflussmesseinrichtungen sind meistens in unmittelbarer Nä-
 he der Probenahmestelle installiert. Die Abflussdaten können direkt dort oder in einem Betriebsge-
 bäude, das zur Überwachung immer zugänglich sein muss, abgelesen werden.
 In Abhängigkeit der Messsysteme ist darauf zu achten, dass der Ablesezeitraum mit dem Probe-
 nahmezeitraum korrespondiert. Im Vor-Ort-Protokoll sind die Zählerstände mit den entsprechenden
 Uhrzeiten unmittelbar vor Beginn und Ende der Probenahme zu protokollieren.
 Es ist auf dem Protokoll anzugeben, ob die Probenahmestelle sich im Zu- oder Ablauf einer Kläran-
 lage befindet. Unter Beachtung der Messwertanzeige wird, eventuell unter Berücksichtigung eines
 Umrechnungsfaktors, der in das Protokoll einzutragen ist, die Abflusssumme berechnet und als Vor-
 Ort-Parameter eingetragen. Die Maßeinheit ist zu beachten!
 Ist keine Abflussmesseinrichtung vorhanden und soll die Abflusssumme oder der Momentanabfluss
 geschätzt werden und im Protokoll als geschätzte Werte zu kennzeichnen.

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 Sollen Frachten ermittelt werden, so ist nach dem im Wasserrecht genau festgelegten Verfahren
 vorzugehen, damit die Probenkonzentrationen (vgl. Abb. 3) und Abflusssummen korrespondieren.
 Falls keine integrierenden Messsysteme vorhanden sind und in dem wasserrechtlichen Bescheid
 noch die Mengenmessung in l/s enthalten ist, wird lediglich der Momentanabfluss abgelesen. Dazu
 wird zur Ermittlung der Abwassermenge der Abfluss am Pegel unmittelbar vor Beginn und Ende der
 Probenahme abgelesen und protokolliert. Der höchste festgestellte Wert in l/s wird zur Überwa-
 chung der Höchstabwassermenge in das Vor-Ort-Protokoll eingetragen. Eine Hochrechnung vom
 Momentanabfluss auf m3/30 min bzw. m3/24h ist nicht zweckmäßig.

 Abb. 3: Bespiel Probenahme/Abflussmessung

2.3.3     Überprüfung der festgelegten Parameter

 Je nach Untersuchungsziel der Probenahme gilt es die festgelegten Parameter des Abwasserstro-
 mes zu überprüfen und zwar,
 • zur Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten (Genehmigungsbescheidwerten),
 • zur Ermittlung des Wirkungsgrades einer Abwasserbehandlungsanlage,
 • bei besonderen Fragestellungen.

 Häufigkeit, Dauer und Zeitpunkt der Probenahme können unterschiedlich sein. Die Zusammenset-
 zung der meisten Abwässer unterliegt Schwankungen. Ob zufällige oder systematische Schwan-
 kungen vorliegen, kann an Einzelproben mit Hilfe der Statistik erkannt werden (vgl. DIN EN 25 667-
 1).

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 Für die Festsetzung der Probenahmehäufigkeiten sind die einschlägigen Vorschriften (EU-Richtlinie,
 Selbstüberwachungsverordnung etc.) zu beachten.
 Nachfolgend werden zunächst die Grundlagen zur Festsetzung der Probenahmehäufigkeiten zur
 Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten aufgeführt, die dann als Basis für eine Festsetzung
 der Mindestüberwachungshäufigkeit im Rahmen der staatlichen Abwasserüberwachung dienen
 können. Zu beachten ist, dass die Häufigkeiten für die Selbstüberwachung und die der staatlichen
 Überwachung unterschiedlich sein können. In der Regel wird die Selbstüberwachung wegen der
 Zielsetzung intensiver als die staatliche Überwachung durchzuführen sein. [2]
 Die Häufigkeit der Probenahme kann nach statistischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
 Grundsätzlich sollten bei der Festlegung der Überwachungshäufigkeit die individuellen Gegebenhei-
 ten, aber insbesondere die, der das Abwasser aufnehmenden Gewässer, berücksichtigt werden.

 Als grundsätzliche Kriterien für die Häufigkeit der Untersuchungen sind heranzuziehen:
   • die Gefährlichkeit der Schadstoffe,
   • besondere Risikofaktoren,
   • Auswirkungen auf das Gewässer und
   • Nutzungsanforderungen an das Gewässer.

 ‰ Gefährlichkeit der Schadstoffe
 Die Gefährlichkeit der Schadstoffe richtet sich nach ihrer Giftigkeit, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bio-
 akkumulation. Einen Hinweis hierzu geben die Artikel 5 und 6 der EG-Richtlinie betreffend die Ver-
 schmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
 (76/464/EWG) sowie die EG-Richtlinien (86/280/EWG, 88/347/EWG und 90/415/EWG).

 ‰ Besondere Risikofaktoren
 Ein besonderes Risiko besteht, wenn in der Produktion stoßweise mit unzulässig hohen Schadstoff-
 verlusten zu rechnen ist oder wenn das Kläranlagensystem als störanfällig beurteilt werden muss.

 ‰ Auswirkungen auf das Vorflutersystem
 Hier kommt es auf die in das Gewässer eingetragene Schadstofffracht an. Entscheidende Auswir-
 kungen liegen dann vor, wenn die Schadstoffgehalte im Gewässer durch die Einleitung so verändert
 werden, dass vorher vorhandene Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

 ‰ Nutzungsanforderungen an das Vorflutersystem
 Hohe Nutzungsanforderungen sind beispielsweise,
   – unmittelbare Trinkwassergewinnung,
   – Baden.

 Mittlere Nutzungsanforderungen sind beispielsweise,
   – mittelbare Trinkwassergewinnung,

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   – Sportfischerei,
   – Wassersport außer Baden,
   – Brauchwassergewinnung,

 Geringe Nutzungsanforderungen sind beispielsweise,
   – wassernahe Erholung,
   – Schifffahrt.

 3.       Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber und Einleiter
          3.1 Sinn und Zweck der Selbstüberwachung

 Die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen, Indirekteinleitungen und Abwasseranlagen ist
 über eigene Verordnungen der Länder in Deutschland gesetzlich geregelt.
 Danach ist der Abwassereinleiter zur regelmäßigen Kontrolle des eingeleiteten Abwassers verpflich-
 tet.
 Grundsätzlich darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn Menge
 und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in
 Betracht kommenden Verfahren nach dem „Stand der Technik“ möglich ist. Hierzu gehört insbeson-
 dere auch die regelmäßige Kontrolle der Abwassereinleitung. Die Selbstüberwachung soll dem Ein-
 leiter insbesondere einen Überblick zum Status seiner Einleitung und zur Erfüllung der Anforderun-
 gen aus der Einleitungserlaubnis geben.

 Wer darüber hinaus Abwasser mit gefährlichen Stoffen in eine Abwasseranlage einleitet, kann zur
 Selbstüberwachung verpflichtet werden.
 Die Ursachen für eine Gewässerverunreinigung beginnen schon bei der Produktion von Abwasser,
 spätestens aber mit der Einleitung von Abwässern in die Kanalisationsanlagen. Eine behördliche
 Überwachung wäre nicht in der Lage diese „Indirekteinleitungen“ in geeigneter Weise zu überwa-
 chen, hier muss eine an den jeweiligen Gegebenheiten orientierte Verpflichtung der Indirekteinleiter
 zur Selbstüberwachung existieren.

 Wer eine genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlage betreibt, ist in der Regel verpflichtet
 ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnun-
 gen zu führen.
 Die ständige Beobachtung und Kontrolle der Abwasseranlagen ermöglicht es dem Betreiber, sich
 ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse und deren Entwicklung in seinen Anlagen zu verschaf-
 fen. Es können wichtige Folgerungen für den Betrieb der Anlagen abgeleitet und Überschreitungen
 festgelegter Werte vermieden werden.
 Die Selbstüberwachung und die Dokumentation ihrer Ergebnisse ist auch im eigenen Interesse des
 Einleiters bzw. Betreibers sorgfältig durchzuführen. Die Ergebnisse der Selbstüberwachung können
 im Einzelfall anzeigen, dass ein durch die behördliche Einleiterüberwachung gewonnenes Ergebnis

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 genauer betrachtet werden muss, was dann eventuell Auswirkungen auch in strafrechtlicher, ord-
 nungsrechtlicher und abgabenrechtlicher Hinsicht haben kann.

 3.2      Sicherheit des Anlagenbetriebes
3.2.1     Zustands- und Funktionskontrollen

 Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage sollten von der für den Betrieb
 der Abwasserbehandlungsanlage verantwortlichen Person mindestens arbeitstäglich (bei nicht ge-
 nehmigungsbedürftigen Anlagen monatlich) in Form einer Kontrolle durchgeführt werden, um sich
 von Zustand und Funktion der für den Betrieb der Anlage wesentlichen Einrichtungen zu überzeu-
 gen. [3]

 Zu überprüfen sind dabei insbesondere:
   1.   Becken, Behälter und Leitungen optisch auf Dichtigkeit und Bauzustand,
   2.   Zu- und Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich Auffälligkeiten wie z. B. Farbe,
        Geruch und sonstiger außergewöhnlicher Beschaffenheitsmerkmale,
   3.   Funktion von Abscheidereinrichtungen hinsichtlich Auffälligkeiten wie beispielsweise Feststof-
        fauf- bzw. -abtrieb, Verstopfung, Agglomeration,
   4.   Funktion von Messeinrichtungen, wie für pH-Wert, Leitfähigkeit, Redoxpotenzial, Temperatur,
        Abwasservolumenstrom,
   5.   Funktion von Aggregaten wie Pumpen, Rührer, Umwälzeinrichtungen, Dosiereinrichtungen,
        Belüftungseinrichtungen
   6.   Zustand (soweit zugänglich) und Funktion der gemäß wasserrechtlichem Bescheid für die Ein-
        leitung maßgeblichen Durchflussmessstelle und Probenahmestelle,
   7.   Zustand und Funktion von geräusch- und geruchsmindernden Einrichtungen sowie
   8.   weitere für die Anlage wesentliche klärtechnische, maschinelle und elektrotechnische Einrich-
        tungen.

 Bei diskontinuierlich betriebenen Abwasseranlagen (Chargenanlagen) ist es sinnvoll eine Selbst-
 überwachung zusätzlich jeweils zu Beginn der Chargenbehandlung durchzuführen.

 Soweit automatische Überwachungs- und Meldeeinrichtungen eine vergleichbare Sicherheit der
 Zustands- und Funktionskontrolle gewährleisten, können diese in Absprache mit der zuständigen
 Überwachungsbehörde an die Stelle der Kontrollen durch den verantwortlichen treten.
 Sofern die notwendigen Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasserbehandlungsanlage be-
 reits in Normen oder in Bauartzulassungen/Prüfzeichen geregelt sind, kann auf die Forderungen
 nach einer arbeitstäglichen Kontrolle durch die verantwortliche Person eventuell verzichtet werden.
3.2.2     Erfassung und Zustandsbewertung von Kanalisationsnetzen

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 Für die Kanalisationsnetze mit ihren Bauwerken sollte der Betreiber dieser Abwasseranlagen eine
 „Anweisung für die Durchführung der Selbstüberwachung“ aufstellen. Die Anweisung ist an der je-
 weiligen Betriebsstelle (Messwarte, Abwasserbehandlungsanlage) zu hinterlegen. Eine Anweisung
 für die Selbstüberwachung sollte mindestens festlegen:
          - Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,

          - Zeitpunkt, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,

          - verantwortliche Personen für die Durchführung der Prüfungen,
          - Liste der Personen und Dienststellen die Fall einer Störung zu informieren sind.

 Die Aufstellung für eine Anweisung zur Überprüfung von Abwasserleitungen und den dazugehörigen
 Bauwerke innerhalb eines Kanalisationsnetzes zeigt beispielhaft die nachfolgende Tabelle 1:

 Tabelle 1: Überprüfungsanweisung für bestimmte Bauteile einer Kanalisation

 Einrichtungen          Prüfung:                        Art der Prüfung:                     Häufigkeit
 Kanäle und An-         Feststellung von Ablage-        Optische Kontrolle bzw. Inau-        Nach Einsatz- bzw. Spülplan;
 schlusskanäle          rungen                          genscheinnahme, Begehung             sonst alle 2 Jahre

                                                        Kanalfernuntersuchung oder           Jährlich 10 % der Kanäle,
                        Erstmalige Erfassung des        Begehung                             d.h. das gesamte Kanalnetz
                        Zustandes                                                            innerhalb von 10 Jahren

                        Prüfung des Zustandes                                                Jährlich 5% der Kanäle, das
                        nach Abschluss der Erst-                                             gesamte Netz aber alle 15
                        erfassung                                                            Jahre
 Druckleitungen         Erfassung sichtbarer            Inaugenscheinnahme des               Herstellerangaben,        sonst
                        Schäden, z.B. Korrosion,        Bereichs der Kontroll- und           halbjährlich
                        Verschleiß                      Reinigungsöffnungen

                                                        Kontrolle der Funktionsfähig-
                        Prüfung von Armaturen           keit nach Herstellerangaben          Herstellerangaben,        sonst
                        für die Entlüftung, Ent-                                             halbjährlich
                        leerung, Druckstoß-
                        sicherung und von Kon-
                        trolleinrichtungen
 Abscheideanlagen       Kontrolle und Inspektion         Nach Angaben des Herstel-           alle 2 Jahre
                        des Allgemeinzustandes          lers

                        Kontrolle des Füllzustan-
                        des der Abscheideräume          Füllstandsmessung gemäß              vierteljährlich
                                                        Angaben des Herstellers
                        Kontrolle der Entleerung
                                                         Prüfung des Abfuhrbetriebes         vierteljährlich

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 3.3      Selbstüberwachung der Einleitungen

3.3.1     Probenahme und Analytik
 Die Probenahme hat nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Genehmigung zu erfolgen. Soweit
 dort keine Vorgaben enthalten sind und die Parameter nicht kontinuierlich erfasst werden, erfolgt die
 Probenahme als qualifizierte Stichprobe, 2-h-Mischprobe oder 24-h-Mischprobe (vgl. Kap. 8.1) oder,
 zur Bestimmung von Parametern, die sich durch chemische, physikalische oder biologische Vor-
 gänge schnell verändern können, als Einzelprobe.

 Soweit in der wasserrechtlichen Genehmigung keine speziellen Regelungen getroffen sind, sind bei
 der Ermittlung der Betriebskenndaten bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie bei Abwasserunter-
 suchungen die Regelungen der genormten Mess- und Analyseverfahren (ISO-, EN-, DIN-Verfahren)
 (vgl. Anlage zu § 4 Abs. 1 der „Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in
 Gewässer“; Abwasserverordnung – AbwV) [5] zu beachten. Daneben können die in Tabelle 2 ange-
 gebenen Methoden oder geeignete Alternativverfahren (Betriebsmethoden) unter Beachtung der
 erforderlichen Überwachungshäufigkeiten angewendet werden.
 Analysenverfahren für die Durchführung von Messungen im Rahmen der Selbstüberwachung kön-
 nen sowohl mittels genormter Analyseverfahren als auch mittels geeigneter Alternativverfahren und
 kontinuierlicher Verfahren durchgeführt werden. Genormte Analysenverfahren, Alternativverfahren
 und kontinuierliche Verfahren werden unter festgelegten Rahmenbedingungen als gleichwertig be-
 trachtet. Die Qualität der Messergebnisse kann durch Paralleluntersuchungen überprüft werden.
 Referenzverfahren ist das jeweils in der „Abwasserverordnung“ oder das im wasserrechtlichen Be-
 scheid genannte Verfahren.

 Beispielhaft sind in der nachstehenden Tabelle 2 genormte Analyseverfahren aus der deutschen
 Abwasserverordnung aufgeführt.

 Tabelle 2:         Übersicht der Messgrößen

        Messgröße                                                  Genormte Methode
        Schlammparameter
        Glühverlust                                                DIN EN 12879 (2001) (S3)
        pH-Wert, Schlamm                                           DIN EN 12176 (1998) (S5)
        Schlammindex                                               DIN 38414 (1981) (S10)
        Schlammvolumen-Anteil                                      DIN 38414 (1981) (S10)
        Trockensubstanz / Trockenrückstand                         DIN EN 12880 (2001) (S2)
        Physikalisch-Chemische Parameter
        Leitfähigkeit                                              EN 27888 (1993) (C8)

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        pH-Wert                                                    DIN 38404 (1984) (C5)
        Sauerstoff                                                 DIN EN 25814 (1992) (G22)
        Temperatur                                                 DIN 38404 (1976) (C4)
        Trübung                                                    DIN EN ISO 7027 (2000) (C2)
        TKN                                                        DIN EN 25663 (1993) (H11)

 Die Alternativverfahren sind so auszuwählen, dass die Messgrößen in ihren möglichen
 Schwankungsbreiten erfasst werden und der erwartete Messwert im 20 - 80 % -Messbereich des
 Anwendungsbereiches liegt. Verdünnungsschritte sind zulässig.

3.3.2     Auswertung und Dokumentation
 Zu jeder Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll auszufüllen. Das Probenahmeprotokoll begrün-
 det den vollen Beweis der darin beschriebenen Tatsachen. Die Eintragungen sind deshalb mit be-
 sonderer Sorgfalt ausführlich vorzunehmen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eventu-
 elle Rechtsstreitigkeiten unter Umständen erst Jahre nach der Probenahme zur Verhandlung kom-
 men.
 Zur exakten Dokumentation des Probenahmeortes werden die Kopfdaten (Messstellen-Nr., Erlaub-
 nisinhaber, Werk, Kläranlage, Ort, Vorfluter, Probenahmepunkt, sowie wasserrechtausstellende Be-
 hörde und das Aktenzeichen des Wasserrechtes) vermerkt.
 Die Probenahmezeit wird mit Entnahmedatum, Wochentag, Ankunftszeit am Tor, Entnahmezeiten
 der Stichproben sowie der Mischprobe festgehalten. Die Art der Probenahme ist ggfs. auf dem Pro-
 benahmeauftrag zu ergänzen.
 Alle Vor-Ort-Messungen (z. B. Trübung, Farbe, Geruch, Sauerstoffgehalt, elektrische Leitfähigkeit,
 Sichttiefe, Wasser- und Lufttemperaturen, pH-Wert sowie die Abwasserdurchflusssumme) werden
 protokolliert. Die Ergebnisse weiterer Vor-Ort-Messungen, z. B. aus photometrischen Bestimmun-
 gen, werden im Protokoll in der entsprechenden Spalte eingetragen. Die Zwischenergebnisse (z. B.
 Doppelbestimmungen, Verdünnungen) und Kalibrierdaten werden in einem separaten Tagebuch
 dokumentiert.
 Die Wetterverhältnisse sowie die Feststellungen aufgrund der Kläranlagenbegehung (z. B. Wasser-
 abschlag, Regenbecken in Betrieb) werden ebenfalls festgehalten. Weiterhin sind auch eventuelle
 Auffälligkeiten beim Kläranlagenbetrieb (z. B. Reinigungs- oder Baumaßnahmen, sichtbarer
 Schlammabtrieb, mobile Schlammentwässerung) unter Bemerkungen oder als Anlage zu vermer-
 ken. Im Vorgriff zu Widersprüchen gegen die behördlichen Untersuchungsergebnisse ist es beson-
 ders wichtig, neben den Namen der probenehmenden Personen noch die Namen anderer bei der
 Probenahme anwesender Personen festzuhalten. Falls dem Einleiter eine Teilprobe übergeben
 worden ist, sollte das Volumen und eventuell Art und Aussehen des Probenbehältnisses notiert

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 werden. Alle Abweichungen von getroffenen Vorgaben (z. B. Veränderungen der Probenahmestelle,
 Ausfall der vorgesehenen Probenahmegeräte) sind unter „Bemerkungen“ auf dem Protokoll zu no-
 tieren. [2]

 4.       Möglichkeiten der Überwachung unter Zuhilfenahme von Checklisten
 4.1      Checklisten für die Vorortüberwachung
 Nachfolgend sollen exemplarisch in der Form eines Fragebogenkataloges Fragestellungen an den
 Betreiber von Abwasseranlagen und den damit verbundenen Einleitungen aufgezeigt werden, die im
 Zusammenhang mit einer Vorortüberprüfung von Bedeutung sein können.

 1. Angaben zur Firma:

 Name der Firma:

 Arbeitsstätten-Nr.:

 Straße:

 PLZ, Ort:

 Ansprechpartner:

 Datum der Überwachung:

 Teilnehmer: am ____________ den _____________:

 Am Standort werden folgende Produkte hergestellt:

 Anwendung branchenspezifischer Vorschriften (z.B. Abwasserverordnung)

 Das Werk ist in folgende abwasserrelevante Betriebseinheiten gegliedert:
 Misch-/Trennsystem:

 Betriebe:

 ‰ Neben der (a) Fa. _______________ leiten die Firmen gemäß Erlaubnisbescheid vom
 ___________, Az.: ____________

 (b)
 (c)
 (d)
 (e)
 (f)

 ihr Abwasser durch die Abwasseranlagen bzw. Kläranlage bis zur (Indirekt)Einleitung mit ein.

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 2. Vorhandene Genehmigungen:

 Aktenzeichen:             Datum:         Bescheid:         Inhalt:                                            Bemerkungen:
                                          1/2000            Abwasservorbehandlungsanlage

                                          34/2002           Indirekteinleitung in die öffentliche
                                                            Kanalisation
                                          21/2006           Direkteinleitung ins Gewässer

 3. Hat die Wasserbehörde weitergehende Anforderungen gestellt ?

 Nebenbestimmungen/Hinweise aus Erlaubnisbescheid___________________ vom ____________:

 4. Angaben zur Kläranlage (Ausbaugröße (genehmigte/ tatsächliche),
    Aufbau der Kläranlage):

 Messstellen-Nummer:                                                 _______________
 Abwasserarten:                                  Produktionsabwasser,
                                                 Kühlwasser,
                                                 Niederschlagswasser,

 Besonderheiten:

 P1 :                                                                                   Me.-Nr.
 P2 :                                                                                   Me.-Nr.
 P3 :                                                                                   Me.-Nr.
 P4 :                                                                                   Me.-Nr.
 P5 :                                                                                   Me.-Nr.
 P6 :                                                                                   Me.-Nr.

 Art der Abwasserbehandlung:
 Grobrechen > Neutralisation > (Vorbelüftung) > Vorklärung > Belebung> Nachklärung

 Aufbau der Kläranlage:

 Bemessung der Kläranlage: (lt. Angabe der Fa. )
 Bemessen für ………. [EW] (EW – Anzahl Einwohnerwerte)

 Trockenwetterzufluss:

 Niederschlagswasser im Zulauf der Kläranlage:                                                                          l/s,
 davon biologisch behandelt:                                                  l/s, von einer Fläche von              ... ha

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 Niederschlagswasser über den Gesamtablauf von ca. ___ l/s fällt an, von einer
 Fläche mit der Gesamtgröße von ...                                                                                  ... ha

 Größe der an der Einleitungsstelle E1 angeschlossenen Fläche:                                                    ____ha

 Abwassermenge (m³/h, m³/a):
 Höchstabwassermenge:

   Probenahme-                                   Einleitstelle:                              Abwasservolumenstrom:
      stelle:
        P1                  E3            Ablauf biologische Kläranlage                                  m³/h ( l/s)
        P3                  E4                        Ablauf                                             m³/h ( l/s)
        P4                  E5                        Ablauf                                             m³/h ( l/s)
        P5                  E6                        Ablauf                                             m³/h ( l/s)

 zzgl. das Niederschlagswasser, das auf einer Fläche von ______ ha anfällt, von ca. _____l/s (Be-
 rechnungsregen)

 ⇒        Abwasserbeschaffenheit, Einzuhaltende Überwachungswerte:
 (genehmigte Parameter, genehmigte Konzentration, ermittelte Fracht (kg/h, t/a)
 Die festgesetzten Überwachungswerte für die Probenahmestelle PX ergeben sich aus den Mindest-
 anforderungen der Verordnung ____

 Probenahmestelle PX Ablauf der Kläranlage sind folgende Parameter einzuhalten:
 Parameter:                                                          Überwachungswert:

 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB                                                                 mg/l
 BSB5                                                                                            mg/l
 Stickstoff (Nges)                                                                               mg/l
 Phosphor, gesamt                                                                                mg/l
 Kohlenwasserstoffe, gesamt                                                                      mg/l

 Probenahmestelle PG Gesamtablauf sind folgende Parameter einzuhalten:
 Parameter:                                                         Überwachungswert:

 Temperatur                                                                                      °C
 pH-Wert

 Probenahmestelle P3 Kühlwasser (z. B. Ort des Anfalls) sind folgende Parameter einzuhalten:
 Parameter:                                                            Überwachungswert:

 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB                                                                 40 mg/l
 Phosphor, gesamt                                                                                3 mg/l
 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)                                                0,15 mg/l
 Chlordioxid und andere Oxidantien (angeben als Chlor)                                           0,3 mg/l
 Bakterienleuchthemmung (GL)                                                                     12

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 Selbstüberwachung: Alle Parameter sind zu untersuchen.
 Probenahmestelle PX Ablauf Kläranlage sind folgende Parameter selbst zu überwachen:
 Parameter:                                                          Bemerkungen:

 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB                                                                    mal pro d
 BSB5                                                                                               mal pro a
 AOX                                                                                                mal pro a
 Phosphor                                                                                           mal pro w
 Sticksotff, gesamt als Summe von Ammonium-, Nitrit- u. Nitratstickstoff                            mal pro w
 (Nges)
 Kohlenwasserstoff                                                                                  mal pro a

 Probenahmestelle PG Gesamtablauf sind folgende Parameter selbst zu überwachen:
 Parameter:                                                         Bemerkungen:

 pH-Wert                                                                                            kontinuierlich
 Temperatur                                                                                         kontinuierlich

 Probenahmestelle PX , PY , PZ und PG                    sind folgende Parameter selbst zu überwachen:
 Parameter:                                                                           Bemerkungen:

 Chemischer Sauerstoffbedarf CSB                                                                    mal pro a
 AOX                                                                                                mal pro a
 Freies Chlor                                                                                       mal pro a
 Phosphor                                                                                           mal pro a
 Bakterienleuchthemmung (GL)                                                                        mal pro a

 5. Besonderheiten:

 6. Bemerkung:

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 4.2      Fragestellungen an den Anlagenbetreiber

 1. Wer ist vom Betreiber aus mit der Aufsicht über die Abwasseranlagen beauftragt ?
    Nimmt er mindestens einmal im Monat Einsicht in das Betriebstagebuch, Gegenzeichnung?

 2. Wer ist für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage verantwortlich ?
    Zeichnet er die Eintragungen in das Betriebstagebuch spätestens am folgenden Arbeitstag ge-
    gen?

 3. Wer ist für die Zustands- und Funktionskontrollen der Abwasseranlage zuständig ?
       Führt der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage Verantwortliche täglich einen Kon-
       trollgang über die Anlage durch, um sich vom Zustand und Funktion der für den Betrieb der An-
       lage wesentlichen klärtechnischen und maschinellen Einrichtungen zu überzeugen ?

 4. Wie wird das Personal fachlich geschult ?

 5. Gibt es eine Dienstanweisung für das Personal (über die personelle Struktur, die Zuständigkeit
    und die Aufgabengebiete der Bediensteten, über das sicherheitstechnische Konzept und über
    den Dienstbetrieb) ?

 6. Gibt es eine Betriebsanweisung ? (Beschreibung der Funktionsabläufe, Vorkehrungen gegen
    Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Betriebszuständen, Angaben zur Mess- und Regel-
    technik, Anweisung zur Beseitigung von Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Betriebs-
    zuständen, Weg der Informations- und Meldepflicht, Anweisungen für die Wartungs- und In-
       standhaltungsarbeiten)

       Welche Vorkehrungen werden getroffen, um Störungen im Betrieb der Anlage und Reparaturen,
       welche die Ablaufwerte verschlechtern, vorzubeugen ?
       Wie läuft das Verfahren ab bei Betriebsstörungen (Telefonliste, Erreichbarkeit) ?
       Wie läuft das Verfahren ab bei Reparaturen ?
       Hat der Betreiber bei Betriebsstörungen oder Reparaturen unverzüglich die Über-
       wachungsbehörde unterrichtet ? (Angabe von Art, Umfang, Ort sowie Ursache und voraussicht-
       liche Dauer des Ereignisses, getroffenen Maßnahmen), siehe Nebenbestimmung Abschnitt ___
       Ziff. __ des Erlaubnisbescheides vom __________, Az.:____________ .

 7. Wer ist für die Untersuchung des Abwassers zuständig (eigenes Personal, Externer)?
    Wie erfolgt die Probenahme, der Probetransport, die Ergebnismitteilung, die Registrierung ?
    Sind alle erforderlichen Parameter im Labor erfasst worden ?

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 8. Welches Analysenverfahren wird für die Durchführung von Messungen im Rahmen der Selbst-
    überwachung vorgenommen ?

 9. Werden die Maßnahmen zur Sicherheit des Anlagenbetriebes durchgeführt ?
    (geeignete Probenahmen, Analytik durchführen, Ursache ermitteln, Auswirkungen begrenzen,
    erforderliche Maßnahmen ergreifen und den vom Betreiber mit der Aufsicht über die Abwasser-
    behandlungsanlage informieren; bei mehrfachen Überschreitungen kann eine Verfügbarkeits-
    analyse verlangt werden)

 10. Werden andere als im Erläuterungsbericht genannte Hilfs- und Betriebsstoffe eingesetzt, ist de-
     ren Einsatz im Betriebstagebuch zu vermerken.

 11. Wie erfolgt die Lagerung der Hilfs- und Betriebsstoffe ?

 12. Wie erfolgt die Anlieferung und Beschickung der Hilfs- und Betriebsmittel (Umschlag von was-
      sergefährdenden Stoffen) ?

 13. Wie wird das Betriebstagebuch geführt (PC, Kladde) ?

 14. Wird das Betriebstagebuch 3 Jahre aufbewahrt ?

 15. Wo erfolgt die Selbstüberwachung ?

 16. Werden Jahresabwasserberichte der Überwachungsbehördevorgelegt ?

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 4.3        Ergebnisse aus der Selbstüberwachung

 Die Ergebnisse und Beurteilungen aus der Selbstüberwachung der Abwasseranlagen und der Ein-
 leitungen mit den erforderlichen Kontrollen, Ermittlungen und Untersuchungen sowie der besonde-
 ren Betriebszustände und getroffene Maßnahmen, sind nach Erhebung in einem „Betriebstagebuch“
 zu vermerken. Darüber hinaus müssen aus dem Betriebstagebuch hervorgehen:
       a)    wesentliche Betriebs- und Wartungsvorgänge sowie Instandhaltungsmaßnahmen,
       b)    besondere Vorkommisse,
       c)    Angaben über Betrieb und Wartung der Abwasseranlagen, wie der Kanalisation, der Re-
             genüberläufe und Regenbecken und der Pumpanlagen, soweit dafür keine gesonderten
             Aufzeichnungen geführt werden.

 Das Betriebstagebuch kann mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung und Dokumentation auf
 Datenträger geführt werden. Das Betriebstagebuch und die Ausdrucke sollten in übersichtlicher und
 allgemein verständlicher Form geführt werden. Von den Aufzeichnungen ist mindestens eine monat-
 liche Übersicht zu erstellen und auszudrucken.
 Des Weiteren sind die Eintragungen von der für den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage ver-
 antwortlichen Person wöchentlich gegenzuzeichnen, sofern sie nicht von ihr selbst vorgenommen
 werden. Die Gegenzeichnung kann bei elektronischer Führung auch durch elektronische Kenn-
 zeichnung oder eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Die vom Betreiber mit der Aufsicht
 über die Abwasserbehandlungsanlage beauftragte Person hat mindestens alle 3 Monate in das Be-
 triebstagebuch Einsicht zu nehmen und dies im Betriebstagebuch zu vermerken.
 Das Betriebstagebuch muss am Betriebsstandort der Abwasserbehandlungsanlage oder an geeig-
 neter Stelle im Betrieb jederzeit für die Behörden, die für die Genehmigung der Abwasserbehand-
 lungsanlage und deren Überwachung zuständig sind, vollständig einsehbar sein.
 Das Betriebstagebuch ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren. [3]

 5.         Schwerpunkte der Überwachung und Selbstüberwachung                                                von      Abwasser-
            behandlungsanlagen und Einleitungsstellen

 5.1        Überwachung von Abwasseranlagen

5.1.1       Festlegung und Überprüfung von Probenahmestellen
 Mess- und Probenahmestellen sind in dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid von der
 Wasserbehörde exakt festgelegt worden. Es ist zu empfehlen in die Überwachungsunterlagen auf
 der Basis der Genehmigung eine Beschreibung mit Lageplan, Fotos und über die Besonderheiten
 der Probenahmestelle (vgl. Abb.4) und einem eventuellen Ansprechpartner zu komplettieren. Die
 Angaben gilt es immer beim Eintreffen vor Ort mit den Unterlagen zu vergleichen. Zur Identifizierung
 der Messstelle sollte diese mit einer überprüfbaren Messstellennummer versehen sein.

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−                  Abb. 4: Darstellung einer Probenahmestelle

5.1.2     Art und Umfang der Funktionskontrollen
 Neben den allgemeinen Zustands- und Funktionskontrollen wird empfohlen die in der nachfolgen-
 den Tabelle 3 [3] aufgelisteten anlagenspezifischen Überwachungen, sofern im Betrieb vorhanden,
 im Rahmen der Selbstüberwachung durchzuführen und zu dokumentieren. Zusätzlich ist bei Ab-
 wasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasservolumenstrom >10 m3/d täglich die behandelte
 Abwassermenge zu bestimmen. Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasservolumen-
 strom von
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 Tabelle 3: Überwachung unterschiedlicher Abwasserbehandlungsarten

                                               Parameter                          Häufigkeit          Bemerkung

     1.    Physikalische Abtrennung von Leichtflüssigkeiten/-stoffen
          (zum Beispiel: Benzin-, Fett-, Koaleszenzabscheider)
          Anlagenzulauf             keine weiteren Anforderungen                                      Kontrolle der Funktions-
                                                                                                      fähigkeit
                                                                                                      (DIN 1999, 4040,
                                                                                                      DIN EN 858)
          Anlagenablauf                        keine weiteren Anforderungen

     2    Physikalische Abtrennung von Feststoffen
          a) Absetz- oder Sedimentationsanlagen
             (sofern nicht biologische Behandlung nachgeschaltet)
          Anlagenzulauf             keine weiteren Anforderungen

          Anlagenablauf                        absetzbare oder abfiltrierbare     wöchentlich
                                               Stoffe

          b) Filtrations- und Flotationsanlagen
          Anlagenzulauf              absetzbare oder abfiltrierbare               Täglich
                                               Stoffe
          Anlagenablauf                        absetzbare oder abfiltrierbare     Täglich             alternativ:
                                                                                                                     2)
                                               Stoffe                                                 kontinuierliche Trü-
                                                                                                      bungsmessung

     3    Membranverfahren
          (zum Beispiel: Umkehrosmose, Ultrafiltration, Elektrodialyse)
          Anlagenzulauf          charakteristischer Parameter1) monatlich                             im Einzelfall kann alterna-
                                               TOC                                monatlich           tiv eine kontinuierliche
                                               Leitfähigkeit                      kontinuierlich2)    TOC- 3), Leitfähigkeits-
                                                                                                 2)
                                               pH-Wert                            kontinuierlich      oder
          Anlagenablauf (Permeat)              charakteristischer Parameter1)     monatlich           pH-Messung anstelle der
                                               TOC                                monatlich           Untersuchung des cha-
                                                                                                 2)
                                               Leitfähigkeit                      kontinuierlich      rakteristischen Parame-
                                               pH-Wert                            kontinuierlich2)    ters treten
          Behandlungsstufe                                                                            kont. Messung des
                                                                                                      Druckverlustes der
                                                                                                      Membran

     4    Chemische Entgiftungsanlagen
          (zum Beispiel: Chromatreduktion, Cyanid- und Nitritoxidation)
          a) Cyanid- und Nitritoxidation
          Anlagenzulauf             Störstoffe                                    täglich             Anlagenspezifische
                                               Cyanid / Nitrit                    Täglich
          Anlagenablauf                        pH-Wert                            kontinuierlich2)
                                                                                                 2)
                                               Redoxpotential                     kontinuierlich
                                               Cyanid / Nitrit (                  täglich
                                               bei Einsatz von aktivem Chlor
                                               (auch Hypochlorit) :
                                               AOX                                wöchentlich
                                               Freies Chlor                       wöchentlich

          b) Chromatreduktion
          Anlagenzulauf                        Chromat                            täglich

          Anlagenablauf                        pH-Wert                            kontinuierlich2)
                                                                                                 2)
                                               Redoxpotenzial                     kontinuierlich
                                               Chromat                            täglich
                                               Chrom ges                          täglich

 Ljubljana, December 2006                  Guideline on inspection procedure - water                                Page 23 of 43
A project supported by the EU Phare Programme - Implemented by the Slovenian Ministry of the Environment and Spatial Planning, the
German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety and the Flemish Institute for Technological Research

     5    Fällungs- und Flockungsanlagen
          (zum Beispiel: Schwermetallentfernung)
          Anlagenzulauf           charakteristischer Parameter1) monatlich

          Anlagenablauf                        charakteristischer Parameter1)     monatlich             charakteristischer Para-
                                               pH-Wert                            kontinuierlich2)      meter zeitgleich mit Anla-
                                               absetzbare oder abfiltrierbare     wöchentlich           genzulauf
                                               Stoffe

     6    Adsorptionsverfahren
          (zum Beispiel: Aktivkohle, Ionenaustauscher)
          Anlagenzulauf            charakteristischer Parameter1) monatlich

          Anlagenablauf                        charakteristischer Parameter1)     abhängig von          Erhöhte Häufigkeit vor
                                                                                  der Beladungs-        Beendigung der Standzeit
                                                                                  kapazität

     7       Strippanlagen
          Anlagenzulauf                        charakteristischer Parame-         wöchentlich           Strippgaszufuhr täglich
                                                   1)
                                               ter                                                      kontrollieren;
                                                                                                        Sichtkontrolle auf
                                                                                                        Schwebstoffe
          Anlagenablauf                        charakteristischer Parame-         wöchentlich           Bei Abwasser aus EDC-
                                               ter1)                                                    /VC- oder PVC-
                                                                                                        Herstellung Beachtung
                                                                                                        der 1. OSPAR-V und
                                                                                                        OSPAR-Empfehlung
                                                                                                        2000/3

     8    Emulsionsspaltanlagen
          (Chem.- phys. Emulsionsspaltung)
          Anlagenzulauf           keine weiteren Anforderun-
                                               gen
          Anlagenablauf                        charakteristischer Parame-         monatlich
                                               ter1)

     9    Oxidationsanlagen
          (Nassoxidation, Ozonierung, Wasserstoffperoxideinsatz)
          Anlagenzulauf           charakteristischer Parame- monatlich                                  im Einzelfall kontinuierli-
                                    1)
                                               ter                                                      che
                                                                                                        TOC-Messung3)
          Anlagenablauf                        charakteristischer Parame-         monatlich
                                                   1)
                                               ter
          Behandlungsstufe                     Temperatur                         kontinuierlich2)      Messung der
                                               Druck                              kontinuierlich2)      Oxidationsmittelkonz.
                                                                                                 2)
                                               Oxidationsmittelkonzen-            kontinuierlich        in Abstimmung mit der
                                               tration                                                  Behörde

     10    Neutralisationsanlagen
          Anlagenzulauf           keine weiteren Anforderun-
                                               gen
                                               pH-Wert                                             2)
          Anlagenablauf                                                           kontinuierlich

 1) charakteristischer Parameter:
   Leitparameter (Einzelparameter, Summenparameter), der geeignet ist, den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasserbe-
   handlungsanlage, bzw. das Erreichen des Behandlungsziels zu überprüfen.
 2) kontinuierlich:
   kontinuierlich messend und registrierend
 3) TOC, ersatzweise CSB:
   Aus Gründen des Umweltschutzes wird empfohlen, den Parameter TOC zu bestimmen.

 Ljubljana, December 2006                  Guideline on inspection procedure - water                                  Page 24 of 43
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