UK NRW - ERGÄNZUNG GEFÄHRDUNGEN DURCH SARS-COV-2 IN ALLGEMEINBILDENDEN SCHULEN UND BERUFSKOLLEGS - ERGÄNZUNG GEFÄHRDUNGEN DURCH ...
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Gefährdungen durch SARS-CoV-2 in allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs Seite 1 von 25 UK NRW - Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 in allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs Stand 30.04.2021
Gefährdungen durch SARS-CoV-2 in allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs Seite 2 von 25 Inhalt 1. Vorwort 2. Dokumentation: Bereich – Verantwortliche – Beteiligte Mitgeldende Unterlagen 3. Ergänzende Gefährdungen durch SARS-CoV-2 3.1 Organisatorische Maßnahmen Allgemeines Unterricht und Pausengestaltung Zutritt Schulfremder Umgang mit Verdachtsfällen und nachgewiesenen Erkrankungen Erste Hilfe 3.2 Kontakte zu anderen Personen Verkehrsweg von Zuhause zur Schule und zurück; Ankunft und Verlassen Besprechungen und Konferenzen Sanitärräume Mensen, Teeküchen, Aufenthalts- und Pausenräume Lüften Transporte und Fahrten Nutzung von Arbeitsmitteln, Büchern und Unterrichtsmaterial Sportunterricht Musikunterricht 3.3 Psychische Belastungen durch Corona-Pandemie Unterstützung / Kommunikation Aufgabenverteilung / Handlungsspielraum Unterrichtsmaterial und Arbeitsmittel Arbeitsorganisation, insbesondere Arbeitszeitgestaltung beim Unterricht und Lernen auf Distanz
Gefährdungen durch SARS-CoV-2 in allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs Seite 3 von 25 1. Vorwort geht (§ 54 Absatz 4 SchulG). Dies gilt nach beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Re- gelungen auch für Lehrkräfte. Darüber hinaus kann im Ausnahmefall eine Schule auf Grundlage des Hausrechtes der Schulleitung (§ 59 Absatz 1 Ziffer 6 in Verbin- dung mit Absatz 8 SchulG) zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren geschlos- Die Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2 liegt in der Zuständigkeit der sen werden. Die Schulleitung und der Schulträger unterweisen die jeweiligen schu- Gesundheitsbehörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesund- lischen Akteure, für die sie Verantwortung tragen. heit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsmi- nisterium steht in ständigem Kontakt zur Bundesebene, zu anderen Bundeslän- Gefährdungsbeurteilung und Hygieneplan dern und orientiert sich an den Risikobewertungen und Empfehlungen des Robert Grundsätzlich haben Schulleitungen und Schulsachkostenträger nach § 36 Abs. 1 Koch-Instituts (RKI). Infektionsschutzgesetz den schulspezifischen Hygieneplan auf der Grundlage des Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die Rahmen-Hygieneplans für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das SARS-CoV-2. Von dort aus wer- Kinder und Jugendliche, der vom Landeszentrum Gesundheit NRW erstellt wurde, den Maßnahmen bundesweit koordiniert. gemeinschaftlich zu erstellen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung, also sowohl die Risikoanalyse und -bewertung und die Risikominimierung als auch Der Schulsachkostenträger hat in seinem Zuständigkeitsbereich eine Gefähr- die Festlegung von Maßnahmen sowie deren Kontrolle und Dokumentation. dungsbeurteilung für seine Beschäftigten (in der Regel sind dies Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung einer Schule), Ehrenamtliche sowie Schülerinnen Einrichtung eines Krisenstabes und Schüler durchzuführen. Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung für die Die UK NRW empfiehlt die Einrichtung eines Krisenstabes. Neben den schuli- Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Grunds- schen Akteuren, z. B. Schulleitung, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte/r für Hy- ätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1), nach der die in staatlichem Recht be- giene, ausgewählte Lehrkräfte, Sozialpädagogen und –pädagoginnen, ggfs. El- stimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Be- tern- und/oder Schülervertretung, Schulhausmeisterin oder Schulhausmeister, schäftigten sind. Der Schulsachkostenträger kümmert sich dabei um die Ge- können die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt des Schulhoheitsträgers (BAD fährdungen, die durch Bau und Ausstattung sowie den Schülerspezialver- GmbH) an der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt werden. Der kehr verursacht werden. Schulträger ist in Rahmen seiner Aufgaben mit einzubinden. Dies betrifft vor al- lem Fragen zum Bau und zur Ausrüstung in der Schule sowie den Schülerspezi- Der Schulhoheitsträger hat ebenfalls die Aufgabe, eine Gefährdungsbeurteilung alverkehr. Das Gesundheitsamt hat hier einen Sonderstatus im Rahmen des In- durchzuführen, und zwar für die Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren fektionsschutzgesetzes und kann damit bei der Erstellung der Gefährdungsbeur- Schulbereich. Er hat diese Aufgabe an die Schulleiterinnen und Schulleiter dele- teilung unterstützen. giert. Es bietet sich an, die Gefährdungsbeurteilung auch auf die Schülerinnen und Schüler auszuweiten, da eine Trennung in den Abläufen des schulischen Alltags oft nicht möglich ist. Begründet wird dies durch die Aufsichtspflicht der Schule, die unter anderem das Ziel beinhaltet, in der Schule tätige Personen und Dritte in und außerhalb der Schule vor gesundheitlichen und materiellen Schäden zu schützen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrerinnen und Lehrer sowie für die Schülerinnen und Schüler gemäß § 59 Abs. 8 SchulG. Da der Schulträger zwar die Verantwor- tung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat, aber die inhaltlichen, organisatorischen und methodischen Abläufe konkret nicht kennt, ist er auf die Unterstützung durch Sie als Schulleiterin oder Schulleiter angewiesen. Grundsätz- lich haben auch Schulleitungen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schü- ler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr aus-
Gefährdungen durch SARS-CoV-2 in allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs Seite 4 von 25 2. Dokumentation: Bereich – Verantwortliche – Beteiligte Schule: Schulstandorte: Stand Gefährdungsbeurteilungsverantwortliche/r Schulleiter/in: An der Gefährdungsbeurteilung waren beteiligt bzw. das Krisenteam besteht aus: Schulleitung: Lehrkräfte Ersthelfer/innen Sicherheitsbeauftragte Brandschutzhelfer/innen Gefahrstoffbeauftragte: Hygienebeauftragte/r Lehrerrat Schülervertretung: Schulpflegschaft/Elternvertretung
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 5 von 25 Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsärztin/Betriebsarzt: Personal vom Schulträger (z.B. Schul- sekretariat, Schulhausmeister*innen, Personal des Gesundheitsamts, Hochbauamt, Schulverwaltungsamt, etc.) Weitere Personen
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 6 von 25 Mitgeltende Unterlagen (Links können sich aktuell täglich verändern) Bildungsportal NRW: Schulmails zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen: https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/schulverwaltung/schulmail-archiv/archiv-2021 Rahmen-Hygieneplan für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche: https://www.lzg.nrw.de/_php/login/dl.php?u=/_media/pdf/service/Pub/krankenhaushygiene/3a_hygieneplan_schulen.pdf SARS-CoV-2-Schutzstandard Schulen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) https://www.dguv.de/corona-bildung/schulen/index.jsp Übersicht: COVID-19 – Bin ich betroffen und was ist zu tun?: https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6779.2/Orientierungshilfe_COVID_Buerger_20-05-06_doi_10.25646-6629-2_korr.pdf?sequence=1&isAllowed=y Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Meldung.html Suche nach zuständigem Gesundheitsamt: https://tools.rki.de/PLZTool/ Plakate der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zum Thema Hygiene in Bildungseinrichtungen: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialiendownloads.html#c12168 Infografik DGUV/BzgA zu Hygiene: https://www.dguv-lug.de/fileadmin/user_upload_dguvlug/DguvPlusPunkt/2020/02/Infografik_Infektionen_mit_Corona_vermeiden.pdf Informationen in Fremdsprachen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-covid Hinweise zur Ersten Hilfe: https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/index.jsp Sonderseiten und Informationen der Unfallversicherungsträger: https://www.dguv.de/de/praevention/corona/sonderseiten-corona/index.jsp Information der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Eltern: https://www.kindergesundheit-info.de/coronavirus-elterninformationen Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verwendung von selbst hergestellten Masken (Community-Masken), medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2): https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html?nlId=13783552 Handlungsempfehlungen Reinigung zur Wiedereröffnung von Schulen in der Corona-Pandemie: (https://www.die-gebaeudedienstleister.de/service-fuer-gebaeudedienstleister/login/informationen-zum-coronavirus). Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19 https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Hinweise_und_Verhaltensempfehlungen_Infektionsschutz_Schulen.pdf SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html Coronaschutzverordnung NRW https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-04-23_coronaschvo_vom_23.04.2021.pdf
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 7 von 25 Coronabetreuungsverordnung NRW https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-04-23_coronabetrvo_vom_23.04.2021.pdf Pädagogische Hinweise zur Durchführung von Selbsttests in Schulen https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Pa%CC%88dagogische%20Hinweise%20Selbsttests.pdf Einsatz von Selbsttests an Schulen https://www.schulministerium.nrw/selbsttests DGUV - FAQ zum Schutzstandard Schulen https://dguv.de/corona-bildung/schulen/faq/index.jsp
Gefährdungen durch SARS-CoV-2 in allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs Seite 8 von 25 3. Ergänzende Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Für die vorliegende Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung in Schulen sind die Hinweise und Schutzmaßnahmen den aktuellen Ständen der Corona- schutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und der Regelungen des Ministeriums für Schule und Bildung im Umgang mit SARS – CoV-2 anzupassen. Der Checkliste zugrunde liegen insbesondere die“ Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19“ (https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/Hinweise_und_Verhaltensempfehlungen_Infektionsschutz_Schulen.pdf) 3.1 Organisatorische Maßnahmen Der Tabelleninhalt muss an die schulischen Gegebenheiten angepasst werden. Dazu können alle aus Word bekannten Bearbeitungen und Formatierungen angewendet werden, zum Beispiel Texte und Abbildungen hinzufügen oder nicht benötigte Texte löschen. In der Spalte „Risikobewertung“ sind die nicht zutreffenden Symbole zu entfernen. Das Risiko ist gering Das Risiko ist vorhanden Das Risiko ist hoch keine Maßnahmen erforderlich, prüfen, Maßnahmen zur Minderung des Risikos Maßnahmen zur Minderung des Risikos ob Verbesserung möglich ist sind erforderlich sind unverzüglich durchzuführen Schule Standort Bereich Datum Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Allgemeines Durch Kontakt zu anderen Per- • Dafür Sorge tragen, dass ausreichend Abstand (1,5 m) zu Verantwortliche/r Beurteilende/r sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, Personen gehalten wird Kontaktinfektion mit dem • Berührungen (z. B. Händeschütteln oder Umarmungen) Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend vermeiden Bis: Am: • In die Armbeuge oder in ein Papiertaschentuch niesen oder husten und das Taschentuch anschließend in einem Müllei- mer mit Deckel entsorgen Maßnahme Maßnahme Die Hände vom Gesicht fernhalten – vermeiden, mit den durchgeführt? wirksam? Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren. Ja Nein Ja Nein Regelmäßig Hände mit Wasser und Seife ausreichend lange waschen (mindestens 30 Sekunden), insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten. Medizinische Masken müssen auf dem Schulgelände und im - gebäude grundsätzlich getragen werden
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 9 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Allgemeines (Fortsetzung) Definitionen gem. § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung: Alltagsmasken sind textile Mund-Nasen-Bedeckungen (ein- schließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder gleich wirk-same Abdeckungen von Mund und Nase aus anderen Stof-fen. Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höherer Standards (jeweils ohne Ausatemventil) oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95). Atemschutzmasken im Sinne dieser Verordnung sind Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen ver-gleichbare Masken (insbesondere KN95/N95) Weitere Informationen: UK NRW: Schutzhinweise für Schulen in der Corona-Pande-mie zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/ PDF_2021/MNB_0501_2021.pdf Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhal- ten, sind verpflichtet, während dieser Zeit eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu tragen, soweit keine besondere Ausnahmeregelung greift. Dessen ungeachtet haben Lehrkräfte und andere beruflich tä- tige Personen eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung(Corona-ArbSchV) zu verwenden, wenn o die Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird, o ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder o bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z.B. lautes Sprechen, Singen). Von der Pflicht zum Tragen medizinischer Masken gibt es fol- gende Ausnahmen: Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 auf- grund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primar- stufe. Die Entscheidung treffen letztlich die Eltern.
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 10 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Allgemeines (Fortsetzung) • In Pausenzeiten darf vorübergehend zur Aufnahme von Speisen und Getränken die Maske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern gewährleistet ist oder die Aufnahme der Nahrung auf festen Plätzen insbesondere in Klassenräumen oder Schulmensen er- folgt. Bei der Nutzung von Mensen oder Cafeterien gel-ten die Hygieneempfehlungen für den Mensabetrieb: https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/ document/file/empfehlungen-schulverpflegung.pdf • Darüber hinaus gehende Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Maske können im Einzelfall aus medizini- schen Gründen auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnis- ses oder auf Grund einer Beeinträchtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt werden. • Die Lehrkraft kann zeitweise oder in bestimmten Unter- richtseinheiten aus pädagogischen Gründen über Aus- nahmen vom verpflichtenden Tragen der Maske entschei- den, insbesondere im Sportunterricht oder bei Prüfungen. Gibt es dazu im Kollegium Absprachen? • Ergänzend wird klargestellt, dass das Tragen eines Visie- res (z.B. aus Plexiglas) nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende Maske bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine Maske dar. Aller-dings können Visiere bei Personen zum Einsatz kommen, bei denen das (dauerhafte) Tragen einer Maske aus me- dizinischen Gründen nicht möglich ist. Einige Kommunen haben angesichts des lokalen Infektionsge- schehens im Wege von Allgemeinverfügungen weiterge- hende, besondere Infektionsschutzregelungen, etwa zum durchgehenden Tragen von Masken in den Unterrichtsräu- men, erlassen. Diese gehen den o.g. Regelungen der CoronaBetrVO vor und sind selbstverständlich vollumfänglich und verbindlich zu beachten. Ihre Beachtung ist von den Lehr- kräften durchzusetzen. Es ist organisiert, dass für alle in Präsenz tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges an der Schule tätiges Personal) wöchentlich zwei Coronaselbsttests durchgeführt werden (s.a .https:// www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/ Pa%CC%88dagogische%20Hinweise%20Selbsttests.pdf).
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 11 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Die Ergebnisse des Coronaselbsttest werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nach 14-Tagen vernich- tet Unterricht und Pausenge- Durch Kontakt zu anderen Per- Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in Verantwortliche/r Beurteilende/r staltung sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhal- Kontaktinfektion mit dem ten, sind verpflichtet, während dieser Zeit eine medizinische Coronavirus SARS-CoV-2 Maske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu Bis: Am: tragen, soweit keine besondere Ausnahmeregelung greift. Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen o- der festen Lerngruppen stattfinden. Eine jahrgangsübergrei- Maßnahme Maßnahme fende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich. Aus- durchgeführt? wirksam? nahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre Klassen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- Ja Nein Ja Nein und Betreuungsangebote. Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen organi- siert werden kann, können insofern klassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse gebildet werden (z.B. Religi- onsunterricht, Wahlpflichtbereich). Der Unterricht in der gym- nasialen Oberstufe findet wie bisher in festen fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen mit anderen Schulen. In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Ange- bote soll mit Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsange- boten für alle Klassen, Kurse und Lerngruppen eine feste Sitz- ordnung eingehalten und dokumentiert werden. Für jede Un- terrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist dar- über hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren. Zudem ist in Unterrichtssituatio- nen in Klassen/Kursräumen auf Unterrichtsformate mit mög- lichst wenig Bewegung im Raum zu achten. Falls räumlich möglich, kann durch mehr Tischabstand noch ein zusätzlicher Schutz bewirkt werden. Eine Staffelung der Ankunfts- und/oder Endzeiten kann den en- gen Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern begrenzen; sie muss aber mit Blick auf das Zeitgerüst der Schülerbeför- derung sinnvoll organisierbar sein und ist deshalb mit dem Schulträger abzustimmen (vgl. auch Erlass des MSB zum Un- terrichtsbeginn; BASS 12-63 Nr. 3).
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 12 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Problematisch sind Türen, engere Flure und sonstige räumliche Engstellen. Hier können sich Menschentrauben bilden. Dies ist für die Einhaltung des Mindestabstandes sowohl durch Ordnungsmaßnahmen, als auch durch rutschfeste Markierun- gen und ggf. durch das Aufstellen mobiler Zaun- oder Trenn- elemente in Abstimmung mit dem Schulträger und unter Ein- haltung der Brandschutzregeln zu verhindern. Durch die Auf- Unterricht und Pausenge- stellung mobiler Zaun- oder Trennelemente darf es zu keinen staltung (Fortsetzung) zusätzlichen Unfallgefahren kommen. Das Tragen von Masken kann eine erhöhte Belastung darstel- len, daher sollten die Pausen nicht nur für die kurzfristige Nahrungsaufnahme eingelegt, sondern organisatorisch in den Tagesablauf eingeplant werden (https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/ kobas/index.jsp).. In Pausenzeiten darf vorübergehend zur Aufnahme von Spei- sen und Getränken die Maske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern gewährleistet ist oder die Aufnahme der Nahrung auf festen Plätzen insbesondere in Klassenräumen oder Schulmensen erfolgt. Kann eine jederzeitige wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Auf- enthalt von mehreren Personen nicht in Betracht. (s.a. Tätig- keiten, schulische Räume unter „Lüften“) Pausen der Lerngruppen sollten zeitversetzt und an verschie- denen Bereichen der Aufenthaltsräume und des Schulhofes verbracht werden. Wenn Schülerinnen und Schüler mittags in der Schule verpflegt werden, sollten möglichst gestaffelte Es- senszeiten eingerichtet werden, um eine Durchmischung der Schülergruppen zu vermeiden. Unter Umständen ist es not- wendig, die Zeit für die Einnahme des Mittagessens zu verlän- gern (Siehe Hygieneempfehlungen für den Mensabetrieb). https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/ document/file/empfehlungen-schulverpflegung.pdf Zutritt Schulfremder (z.B. Durch Kontakt zu anderen Per- Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in Verantwortliche/r Beurteilende/r Handwerker*Innen) sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhal- Kontaktinfektion mit dem ten, sind verpflichtet, während dieser Zeit eine medizinische Coronavirus SARS-CoV-2 Maske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung zu Bis: Am: tragen, soweit keine besondere Ausnahmeregelung greift. Einweisung Betriebsfremder in die aktuellen, betriebsspezifisch getroffenen Maßnahmen Maßnahme Maßnahme Anzahl nach Möglichkeit auf ein Minimum begrenzen durchgeführt? wirksam?
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 13 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Trennung der Arbeitsbereiche (Schulfremder) vom Schulbetrieb Ja Nein Ja Nein Kontaktdaten sowie Zeiten des Betretens und Verlassens zur Nachverfolgung von Kontaktketten dokumentieren Umgang mit Durch Kontakt zu anderen Per- Bei Krankheitszeichen (wie z. B. Fieber, trockener Husten, Verdachtsfällen und nach- sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, Atemproblemen, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn,) sollte gewiesenen Erkrankungen Kontaktinfektion mit dem die betroffene Person unbedingt zu Hause bleiben. Treten Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechende Symptome während des Unterrichts auf, müs- sen Betroffene unverzüglich nach Hause geschickt bzw. von den Eltern abgeholt werden. Bei Erkältungssymptomen sind viele Eltern unsicher, ob sie ihr Kind in die Schule schicken dürfen. Im Bildungsportal steht ein Schaubild (https://www.schulministerium.nrw/system/ files/media/document/file/Erkrankung%20Kind% 20Schaubild.pdf) zur Verfügung, das Eltern eine Empfehlung gibt, was bei einer Erkrankung ihres Kindes zu beachten ist. Diese Information entlastet Schulen und betont die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule, alle Schüle-rinnen und Schüler sowie alle am Schulleben Beteiligten und deren Familien vor einer Infektion zu schützen. Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Ange- sichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres oder seines Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnosti- sche Abklärung zu veranlassen.
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 14 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Bei Auftreten von Symptomen sind die Eltern auf die Notwen- digkeit einer ärztlichen Abklärung hinzuweisen. Quarantäne und Isolierung, auch von Kontaktpersonen, sind gemäß aktu- ellen Empfehlungen und in enger Abstimmung mit den zu- ständigen Gesundheitsbehörden umgehend und konsequent umzusetzen (vgl. Kontaktpersonennachverfolgung bei respi- ratorischen Erkrankungen durch das Coronavirus SARS-CoV- 2 des RKI). Es hat eine sorgfältige tägliche Überwachung/Dokumentation der krankheitsbedingten An- und Abwesenheit zu erfolgen. Für eine notwendige Kontaktaufnahme müssen die vollständi- gen Kontaktdaten der Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen. In Schulen ist laut Infektionsschutzgesetz die Leitung der Ein- richtung für die Sicherstellung der Hygiene verantwortlich. Umgang mit Aufgrund von § 6 und §§ 8, 36 IfSG ist sowohl der Verdacht Verdachtsfällen und nach- einer COVID-19 Erkrankung als auch das Auftreten von CO- gewiesenen Erkrankungen VID-19 Fällen in Schulen dem Gesundheitsamt zu melden. (Fortsetzung) Verdachtskriterien sind Husten, erhöhte Temperatur oder Fie- ber, Kurzatmigkeit, Schnupfen mit Hals-, Kopf- und Glieder- schmerzen, allgemeine Schwäche. Zeitgleich sind auch die zuständige Schulaufsicht und der Schulträger zu informieren. Die Schulen stellen auf der Grundlage ihrer Dokumentations- pflichten die Nachverfolgung von Infektionsketten innerhalb ih- rer Schule sicher und übermitteln ihre diesbezüglichen Ergeb- nisse den für den Infektionsschutz zuständigen Gesundheits- behörden für die weitere Sicherstellung der Nachverfolgbar- keit von Infektionsketten außerhalb der jeweiligen Schule. Bei Meldung eines positiven Covid-19 Nachweises bei Perso- nen in der Schule oder bei Personen aus deren persönlichem Umfeld ist das Vorgehen mit dem zuständigen Gesundheits- amt und dem zuständigen Ordnungsamt abzustimmen. Der Notfallordner für die Schulen in Nordrhein-Westfalen enthält hierzu wichtige Hinweise. Diesen können Sie im Bildungspor- tal im nutzergeschützten Bereich downloaden.
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 15 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten: Bei einer Ein- reise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverord- nung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schüle- rinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf des- sen Sonderseite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus. Die Einstufung als Risiko- gebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete. Corona- Warn-App: Die Corona-Warn-App kann bei der Ein-dämmung der Pandemieeinen zusätzlichen Beitrag leisten, in-dem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Per-sonen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiolo-gisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Informa- tion ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App soll al- len am Schulleben Beteiligten empfohlen werden. Erste Hilfe Durch Kontakt zu anderen Per- Ersthelferinnen und Ersthelfer sind über das Verhalten im Not- Verantwortliche/r Beurteilende/r sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, fall zu unterweisen. In der aktuellen Situation sind insbeson- Kontaktinfektion mit dem dere die Maßnahmen des Eigenschutzes zu beachten. Im Coronavirus SARS-CoV-2 Falle der Reanimation liegt es im Ermessen der handelnden Personen, auf die Beatmung notfalls zu verzichten, bis gege- Bis: Am: benenfalls eine geeignete Beatmungshilfe zur Verfügung steht. Die Grundversorgung in Bezug auf Ersthelferinnen bzw. Erst- Maßnahme Maßnahme helfer muss sichergestellt sein. Es muss jederzeit unverzüg- durchgeführt? wirksam? lich Erste Hilfe geleistet werden können Ja Nein Ja Nein Es können auch Ersthelfende, deren Ausbildung oder letzte Fortbildung länger als zwei Jahre zurückliegt, weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Als zeitliche Höchstgrenze kann derzeit ein Zeitabstand von bis zu drei Jahren toleriert werden. 3.2. Kontakte zu anderen Personen
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 16 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Verkehrsweg von zu Hause Durch Kontakt zu anderen Per- Schulweg zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto Verantwortliche/r Beurteilende/r zur Schule und zurück; An- sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, zurücklegen (die Wahl der Art der Fortbewegung obliegt den kunft und Verlassen Kontaktinfektion mit dem Erziehungsberechtigten) Coronavirus SARS-CoV-2 Generell sind ÖPNV und Schulbus zwar die sichersten Schul- Bis: Am: wegverkehrsmittel. Dennoch ist je nach Fahrgastzahl mit einer erhöhten Infektionsgefahr zu rechnen • Falls ÖPNV genutzt wird, Atemschutzmasken tragen Maßnahme Maßnahme durchgeführt? wirksam? größere Personenansammlungen vermeiden; Abstand halten Eine Staffelung der Ankunfts- und/oder Endzeiten kann den en- Ja Nein Ja Nein gen Kontakt zwischen Schülerinnen und Schülern begrenzen; sie muss aber mit Blick auf das Zeitgerüst der Schülerbeför- derung sinnvoll organisierbar sein und ist deshalb mit dem Schulträger abzustimmen (vgl. auch Erlass des MSB zum Un- terrichtsbeginn; BASS 12-63 Nr. 3). • Hinsichtlich des Verhaltens im Schülerverkehr wird auf die be- sonderen Verhaltensempfehlungen der Landesregierung, der Verkehrsverbände und der kommunalen Spitzenverbände so- wie des Sachgebiets „Verkehrssicherheit in Bildungseinrich- tungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung –DGUV- verwiesen: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3837 https://www.vm.nrw.de/presse/pressemitteilungen/Archiv-des- VM-2020/2020_04_22_Hygieneregeln_Schuelerverkehr/202004 21-finale-Fassung-Infektionsschutz-Schuelerbefoerderung.pdf Besprechungen/Konferen- Durch Kontakt zu anderen Per- Notwendige Besprechungen möglichst über Video-/ Telefon- Verantwortliche/r Beurteilende/r zen sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, konferenzen durchführen Kontaktinfektion mit dem Zusammenkünfte (z. B. Lehrerkonferenzen) sind auf das not- Coronavirus SARS-CoV-2 wendige Minimum zu reduzieren (§ 2 Abs. 3 Corona-Arb- Bis: Am: SchV) Bei mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in mög- lichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte Maßnahme Maßnahme zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf so- durchgeführt? wirksam? wie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnot- Ja Nein Ja Nein wendige Minimum zu reduzieren (§ 2 Abs.6 Corona-Arb- SchV). Dessen ungeachtet haben Lehrkräfte und andere beruflich tä- tige Personen eine medizinische Maske gemäß § 3 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu verwenden, wenn o die Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird,
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 17 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle o der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder o bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch er- höhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z.B. lautes Sprechen, Singen). Sanitärräume Durch Kontakt zu anderen Per- Verantwortliche/r Beurteilende/r sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, • Richtiges Händewaschen in die Unterweisung aufnehmen und Kontaktinfektion mit dem Unterweisungsplakate aushängen. Wichtig ist, dass gründlich alle Finger in die Reinigung einbe- Coronavirus SARS-CoV-2 Bis: Am: zogen werden und dass die in den Seifen enthaltenen Ten-side genügend Zeit zur Einwirkung erhalten (mind. 20, besser 30 Sekunden). Eine ausführliche Anleitung zur Handhygiene findet Maßnahme Maßnahme sich unter: https://www.infektionsschutz.de/haendewaschen/Auf durchgeführt? wirksam? den Einsatz von Desinfektionsmitteln zur Händereinigung möglichst verzichten; s.a. UK NRW: Ergänzende Schutzhin- Ja Nein Ja in weise für Schulen in der Corona-Pandemie bei Umgang mit Desinfektionsmitteln https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/ PDF_2020/Hinweise_Schulen_Desinfektion.pdf Auf eine ausreichende Hautpflege achten: Um Hautirritationen und -schädigungen durch das häufigere Händewaschen vor- zubeugen, ist eine geeignete Hautpflege sinnvoll. Eine feuch- tigkeitsspendende und rückfettende Creme, die nach dem Waschen und bei Bedarf benutzt wird, sollte in Spendern be- reitgestellt oder von den Schülerinnen und Schülern mitge- bracht werden. Wählen Sie Handcremes ohne Duft- und mög- lichst ohne bedenkliche Konservierungsstoffe. Diese Zusatz- stoffe können Ihre Haut reizen und Allergien hervorrufen. Die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Erzie- hungsberechtigten sollten auf die Bedeutung der unterstüt- zenden Hautpflege hingewiesen werden. Auf ausreichende Abstände achten, insbesondere an Waschbe- cken und Urinalen; ggf. einzelne Sanitärobjekte sperren Die Schulträger sorgen für die Ausstattung der Sanitärräume mit Flüssigseife (möglichst in Wandspendern) und Händetro- ckenmöglichkeiten (z.B. Einmal-Handtücher; Endlostuchrol- len; keine Trockengebläse). Flüssigseife muss in ausreichender Menge vorhanden sein und es muss darüber hinaus auch sichergestellt werden, dass die Spender jeweils rechtzeitig neu befüllt werden.
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 18 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Gleiches gilt auch für die Verfügbarkeit von Einmal-Handtü- chern (Handtuchspender). Hier muss gewährleistet sein, dass auch bei einem deutlich erhöhten Bedarf genügend Material zum Nachfüllen zur Verfügung steht und auch nachgefüllt wird. Ebenso sollten großzügig dimensionierte Müllsäcke zur Verfü- gung stehen, damit der zu erwartende Papierabfall hygienisch sicher gesammelt und entsorgt werden kann und nicht die Sa- nitärräume verschmutzt. Die üblichen Sammelbehälter könn- ten für einen kompletten Schultag zu klein bemessen sein. Bei Endlostuchrollen ist die Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Auf Gemeinschaftshandtücher oder gemeinsam genutzte feste Seifen ist zu verzichten. Die Schulträger sorgen für regelmäßige und der Kontamination angepasste Reinigungen des Schulgebäudes: o Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Handkontakte zu einer Übertragung beitragen könnten (z. B. gemeinsam benutzte Tastaturen, Sanitäranlagen, Türklinken, Lichtschalter und Treppenläufe), sollen arbeitstäglich gereinigt werden. o Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmä- ßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Schultoiletten sind unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes ange- messen auszustatten (Flüssigseife, Einmalhand- tücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten Sanitärräume (Fortsetzung) nicht ausreicht, um den Schülerinnen und Schü- lern eine regelmäßige Handhygiene ohne ange- messene Wartezeit zu ermöglichen, sind zusätz- liche Handdesinfektionsspender bereitzustellen
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 19 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Durch Reinigungs- und Desin- o Bei starker Kontamination kann anlassbezogen fektionsmittel auch zwischendurch eine Reinigung und ge- zielte Desinfektion bestimmter Gegenstände un- ter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung (s. dazu auch: https://www.unfallkasse- nrw.de/fileadmin/server/download/PDF_2020/ Hinweise_Schulen_Desinfektion.pdf) erforderlich sein. Damit eine solche Reinigung notfalls auch bei Abwesenheit von Reinigungspersonal durchgeführt werden kann, sollte ein Vorrat an Reinigungstüchern mit ge-eigneten Flächendesinfektionsmitteln bzw. fertig konfektionierten Desinfektionswischtüchern vor- gehalten werden. Es sollten nur VAH-gelistete Desinfektionsmittel mit begrenzter Viruzidie ver- wendet werden. Bei Verwendung von Wischtü- chern dürfen diese nicht in die Toilette entsorgt werden, da sie sich bestimmungsgemäß nicht auflösen und zur Verstopfung der Abwasserka- nalisation führen. Wischtücher sind mit dem Ab- fall zu entsorgen. o Auf Reinigungen mit Hochdruckreinigern ist we- gen der Aerosolbildung zu verzichten Mensen, Teeküchen, Auf- Durch Kontakt zu anderen Per- In Pausenzeiten darf vorübergehend zur Aufnahme von Spei- Verantwortliche/r Beurteilende/r enthalts- und Pausenräume sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, sen und Getränken die Maske abgelegt werden, wenn der Kontaktinfektion mit dem Mindestabstand von 1,50 Metern gewährleistet ist oder die Coronavirus SARS-CoV-2 Aufnahme der Nahrung auf festen Plätzen insbesondere in Bis: Am: Klassenräumen oder Schulmensen erfolgt. Bei der Nutzung von Mensen oder Cafeterien gelten die Hygieneempfehlungen für den Mensabetrieb: Maßnahme Maßnahme https://www.schulministerium.nrw.de/system/files/media/ durchgeführt? wirksam? document/file/empfehlungen-schulverpflegung.pdf Ja Nein Ja Nein Für Warteschlangen an Kassen, Ausgabe oder Automaten durch rutschfeste Markierungen auf dem Boden auf den Ab- stand aufmerksam machen Bedienpersonal an Kassen oder der Ausgabe durch mechani- sche Barrieren (z. B. Trennglasscheiben) schützen. Möglichst auf bargeldlose Bezahlung umstellen
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 20 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Lüften Durch Kontakt zu anderen Per- Raumlufttechnische Anlagen nach Rücksprache mit dem Schul- Verantwortliche/r Beurteilende/r sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, träger weiter betreiben, wenn nur im Frischluftbetrieb oder mit Kontaktinfektion mit dem HEPA-Filtern nachgerüstet oder betrieben wird Coronavirus SARS-CoV-2 Vorgeschriebene Wartungszyklen für die Anlagen sicherstel- Bis: Am: len • Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes (https:// www.umweltbundesamt.de/richtig-lueften-in-schulen#warum- Maßnahme Maßnahme ist-ein-regel-massiger-luftaustausch-in-klassenzimmern-wichtig) durchgeführt? wirksam? begründen, warum ein regelmäßiger Luftaustausch in Klassen- zimmern wichtig ist. Sie erklären, wie richtiges Lüften im Ja Nein Ja Nein Schulalltag funktioniert und wie dies idealerweise erreicht wer- den kann: o Während des Unterrichts wird alle 20 Minuten mit weit geöffneten Fenstern (Stoßlüften) gelüf- tet. Der Einsatz eines Luftreinigers ersetzt nicht die regelmäßige Lüftung. o Bei höheren Außentemperaturen sollte sollte die Lüftungsdauer mindestens 10 min betragen. o Bei kalten Außentemperaturen im Winter rei- chen dafür 3 bis 5 Minuten aus. o Nach jeder Unterrichtsstunde soll über die ge- samte Pause gelüftet werden. In den sog. gro- ßen Pausen soll ebenfalls gründlich gelüftet wer- den; das bedeutet auch hier, dass bei niedrigen Außentemperaturen eine Dauer von etwa 5 min ausreicht. Wenn möglich, sind gegenüberlie- gende Fenster gleichzeitig weit zu öffnen (Quer- lüften). o Die beim Stoß- und Querlüften um wenige Grad absinkende Raumtemperatur steigt nach dem Schließen der Fenster schnell wieder an. o Ist sichergestellt, dass die Raumtemperatur von 20 °C jederzeit gewährleistet werden kann? Ggf. muss die Einstellung der Zieltemperatur, z. B. durch veränderte Einstellung der Raumthermos- tate, angepasst werden. Hausmeister*In einbin- den. • Kann eine jederzeitige wirksame Belüftung nicht gewährleistet werden, kommen solche Räume für den regelmäßigen Auf- enthalt von mehreren Personen nicht in Betracht s. a. Unfallkasse NRW: Schutzhinweise für Schulen in der Corona-Pandemie zum Lüften
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 21 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/ load/PDF_2020/Lueftung_Schulen_II.pdf und Nachrichten der UK NRW „Lüften – Luftreiniger vs. Stoßlüften von Klassenräumen?“https://www.unfallkasse-nrw.de/service/ nachrichten/lueften-luftreiniger-vs-stosslueften-von- klassenraeumen-1651.html Transporte und Fahrten Durch Kontakt zu anderen Per- Bereits aktuell ist die Durchführung von Schulfahrten (BASS 14- Verantwortliche/r Beurteilende/r sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, 12 Nr.2) für die Zeit bis zum 31. März 2021 unzulässig. We- Kontaktinfektion mit dem gen der anhaltend pandemiebedingten Unsicherheiten gilt Coronavirus SARS-CoV-2 dies ab sofort auch für die Zeit vom 1. April bis zum 5. Juli Bis: Am: 2021. (https://www.schulministerium.nrw.de/ministerium/ schulverwaltung/schulmail-archiv/11022021-informatio- nen-zum-schulbetrieb-nach-dem) Maßnahme Maßnahme durchgeführt? wirksam? Ja Nein Ja Nein Nutzung von Arbeitsmit- Durch Kontakt zu anderen Per- Gegenstände wie Arbeitsmittel, Stifte, Lineale oder Gläser etc. Verantwortliche/r Beurteilende/r teln, Büchern und Unter- sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, dürfen nicht gemeinsam genutzt oder ausgetauscht werden. richtsmaterial Kontaktinfektion mit dem Ist eine gemeinsame Benutzung unvermeidlich, müssen sie Coronavirus SARS-CoV-2 entsprechend gereinigt werden. Bis: Am: Maßnahme Maßnahme durchgeführt? wirksam? Ja Nein Ja Nein Sportunterricht Durch Kontakt zu anderen Per- • Empfehlungen zur Durchführung von Schulsport finden sich Verantwortliche/r Beurteilende/r sonen Tröpfchen-/, Schmier-/, unter: https://www.schulsport-nrw.de/fuer-schuelerinnen-und- Kontaktinfektion mit dem schueler/handlungshinweise-zum-schulsport-1.html Coronavirus SARS-CoV-2 Möglichst Sportarten und Übungen auswählen, die Körperkon- takt untereinander vermeiden Bis: Am: In der Halle grundsätzliche medizinische Masken Tragen; nur bei körperlich anstrengenden Übungen darf die Maske abge- Maßnahme Maßnahme setzt werden. Legen Sie gemeinschaftlich in der Fachkonfe- renz fest, bei welchen Übungen auf die Maske verzichtet wer- durchgeführt? wirksam? den kann. Hinweise zur Gestaltung von Schulsport unter Ja Nein Ja Nein Coronabedingungen finden Sie unter www.schulsport-nrw.de.
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 22 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Das Unterrichtsfach Sport ist das einzige Schulfach mit über- wiegend physischer Beanspruchung und deshalb in der Coronasituation gesondert zu betrachten. Wenn die Witte- rungsverhältnisse es zulassen, sollte der Schulsport im Freien stattfinden. Bei der Nutzung von Sporthallen für den Sportun- terricht und für die außerunterrichtlichen Sportangebote sind folgende Hinweise zu beachten: Sportunterricht (Fortset- Das Tragen einer Maske während körperlich anstrengender, zung) sportlicher Betätigung ist aus medizinischen Gründen nicht angeraten. Ein situatives Tragen von Masken im Sportunterricht, z. B. beim Helfen und Sichern im Bewegungsbereich „Bewegen an Gerä- ten-Turnen“, erscheint dagegen sinnvoll. Für Beschäftigte ist dabei das Tragen einer Maske gemäß § 3 Abs.1 Corona-Arb- SchV verpflichtend. Auf dem Weg zur Sporthalle und in den Umkleiden und Gängen der Sporthalle sind Mindestabstands- regelungen einzuhalten bzw. ist eine Maske zu tragen. Wegen der beschriebenen vermehrten Aerosolabgabe ist eine ausreichende Lüftung der Sporthallen unbedingt sicherzustel- len. Dies geschieht, wo immer es möglich ist, durch regelmä- ßiges Stoß- und Querlüften mit Frischluftzufuhr durch Öffnen von Fenstern und Türen nach jeder Unterrichtseinheit bzw. kontinuierlichen Luftaustausch mittels Belüftungsanlagen, die über Frischluftzufuhr den Luftaustausch in den Hallen gewähr- leisten. Vgl. auch UK NRW: Schutzhinweise für Schulen in der Corona-Pandemie zum Lüften: https://www.unfallkasse- nrw.de/fileadmin/server/download/PDF_2020/ Lueftung_Schulen_II.pdf und Nachrichten der UK NRW „Lüf- ten – Luftreiniger vs. Stoßlüften von Klassenräumen?“ https://www.unfallkasse-nrw.de/service/nachrichten/lueften- luftreiniger-vs-stosslueften-von-klassenraeumen-1651.html Die Schulträger prüfen die Belüftungssituation der jeweiligen Sporthallen und der Umkleideräume und geben die Hallen zur Nutzung frei. Bei der Benutzung der Umkleideräume ist darauf zu achten, durch einen von der Schule aufzustellenden entsprechenden Belegungsplan bzw. durch eine nacheinander zugeteilte Bele- gung das Abstandwahren zu ermöglichen. Auf die Nutzung der Duschräume muss verzichtet werden. Anlassbezogen sollten stark genutzte Geräte/Materialien am Ende einer Unterrichtseinheit von den Nutzern gereinigt wer- den.
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 23 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Unbedingt erforderlich ist jedoch das gründliche Händewaschen vor und nach dem Sportunterricht. Nur in Ausnahmefällen sollten die Hände desinfiziert werden. (vgl. auch Hinweise zur Handhygiene). Zum Thema Desinfektion wird auf das Merk- blatt der UK NRW verwiesen: https://www.unfallkasse- nrw.de/fileadmin/server/download/PDF_2020/ Hinweise_Schu-len_Desinfektion.pdf • Unfallversicherungsschutz beim Distanzunterricht im Fach Sport beachten : https://www.unfallkasse-nrw.de/fileadmin/ser- ver/download/PDF_2021/UV_Schutz_Distanzunter- richt_Sport.pdf 3.3 Psychische Belastungen durch die Corona-Pandemie Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle Unterstützung/ Fehlende oder mangelhafte • Klare Informationsprozesse schaffen: Verantwortli- che/r Beurteilende/r Kommunikation Kommunikationsmöglichkeiten; kontinuierliche und gezielte Information über aktuelle Situation fehlende oder unpassende und Maßnahmen sowie den Perspektiven des Schulbetriebes; Informationsgestaltung zur Informationen zu betrieblichen Perspektiven, Arbeitsplatzsi- Bis: Am: cherheit kontinuierlich und transparent aktuellen Situation und den daraus folgenden schulischen • Regelkommunikation zwischen Schulleitung, Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Maßnahme Maßnahme Konsequenzen. Schülern sicherstellen durchgeführt? wirksam? • Ggf. die Schulpsychologie (https:// www.schulpsychologie.nrw.de) einschalten Ja Nein Ja Nein Wenn SuS, LK und sonstiges Schulpersonal nach einer eige- nen Erkrankung oder aufgrund von Quarantäne wieder in den Unterricht zurückkehren. Die aktuellen Veränderungen und Anpassungen im Schulbetrieb führen häufig zu Verunsiche- rungen und Ängsten, so dass sich weitere Gefährdungen er- geben. Wichtig ist ein offener Umgang mit Fragen und aktuel- len Themen. Dazu gehören z. B. auch der Tod von Angehöri- gen oder soziale Isolierung. Lehrkräfte sollten darauf vorberei- tet sein und Zeit für Gespräche einräumen. Unterstützung/ Geringere oder fehlende Schwierigkeiten bei Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern Verantwortliche/r Beurteilende/r Kommunikation (Fortset- Unterstützung durch Kollegin- und weiterem Schulpersonal erfragen, zung) Unterstützungsmöglichkeiten prüfen Bis: Am:
Ergänzung Gefährdungen durch SARS-CoV-2 Seite 24 von 25 Tätigkeiten, schulische Gefährdung/Belastung Risikobe- Hinweise und Schutzmaßnahmen Durchführung Wirksamkeits- Räume wertung der Maßnahme kontrolle nen und Kollegen oder Vorge- Vereinbaren, wie Fragen kommuniziert werden sollen setzte (z.B. Bündelung von Klärungsbedarf und Maßnahme Maßnahme (soz. Beziehungen) Unterstützungswünschen, Vermeidung von zu vielen Detailanfragen an Vorgesetzte) durchgeführt? wirksam? Wertschätzenden, vertrauensvollen Führungsstil etablieren Ja Nein Ja Nein Kollegialen Austausch ermöglichen (telefonieren, virtuelle Teammeetings, Regelkommunikation zu festgelegten Zeitfenstern) Aufgabenverteilung Unklarheit über Einflussmöglichkeiten und Handlungsspielräume bei der Verantwortliche/r Beurteilende/r Handlungsspielraum Handlungsaufträge, Vorgaben, Bearbeitung von Aufgaben (Pensum, Reihenfolge) gewähren Zielsetzungen Ergebnisorientierte Arbeitsansätze fördern Klar kommunizierte Aufgabenstellung Bis: Am: Abgegrenzte Verantwortungsbereiche, klare Regelung der Zuständigkeiten treffen Maßnahme Maßnahme Priorisierung von Aufgaben klären durchgeführt? wirksam? Ja Nein Ja Nein Unterrichtsmaterial und Ar- Fehlende oder ungeeignete Abfrage bzw. Bereitstellung passender Arbeitsmittel (Laptop, Verantwortliche/r Beurteilende/r beitsmittel Unterrichtsmaterialien und Ar- ggf. externer Monitor, Maus, Tastatur, Telekommunikations- beitsmittel für Lernen auf Dis- mittel). Abfrage der Lehrkräfte und der Schülerinnen und tanz Schüler, welche Hilfs- und Arbeitsmittel erforderlich sind um Bis: Am: störungsfrei und effektiv zu arbeiten. Bereitstellung passender Ressourcen (Online-Zugänge zum Schulnetzwerk, zur Lernplattform, Videokonferenzmöglichkei- Maßnahme Maßnahme ten etc.) durchgeführt? wirksam? Erlaubnis zur Nutzung geeigneter Freeware sowie die Ja Nein Ja Nein Nutzung privater Endgeräte zulassen (so sie vitale Sicherheitsinteressen nicht gefährden) und kommunizieren Arbeitsorganisation, Spezifische Schwierigkeiten, Flexible Arbeitszeitregelungen nutzen, ausreichende Ruhe- Verantwortliche/r Beurteilende/r insbesondere z.B. erweiterte Erreichbarkeit, und Erholungszeiten sicherstellen Arbeitszeitgestaltung beim hoher Zeitdruck, mangelnde Flexibilität bei der Erfüllung von Arbeitsaufträgen gewähren; Unterrichten und Lernen Pausenzeiten keine zu strikten Zeitregelungen auferlegen Bis: Am: auf Distanz
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