COVID 19 - Gesetze zur Umsatzsteuer - WKO
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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Überblick: • Nullsteuersatz für Schutzmasken ab 23.1.2021 • Steuerbefreiung für Impfstoffe und COVID-19 Tests • Begünstigter Steuersatz 10% für bestimmte Reparaturen • Steuersatz 10% für Produkte der mtl. Damenhygiene • Ermäßigter Steuersatz 5% (§ 28 Abs 52 UStG) für • Gastronomie • Beherbergung • Kultur • Neue UVA-Kennzahl: 009 (bzw. 010 für ig. Erwerbe) • Auswirkungen auf Registrierkassen Stand: 21.1.2021, ohne Gewähr, nur für Schulungszwecke 1 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Schutzmasken Gesetzestext § 28 Abs 54 UStG (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz) „Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen“. Initiativantrag der ÖVP vom 20.1.2021 2 © Mag. Gerhard Kollmann 1
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Schutzmasken Geltungsdauer (Lieferzeitpunkt): 23.1.2021 bis 30.6.2021 Aus BMF-Info zum Nullsteuersatz vom 14.4. bis 31.7.2020: „Unter den 0 %- Steuersatz fallen Schutzmasken aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur. Dabei handelt es sich beispielsweise um einfache Mund-Nasen-Schutzmasken aus Papier, Textil, Vlies oder anderen Stoffen sowie um FFP2 und FFP3- Schutzmasken.“ 3 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Schutzmasken Der 0 %-Steuersatz bei Schutzmasken kann in der UVA in den KZ 000 und 015 bzw. 070 und 071 bei innergemeinschaftlichen Erwerben eingetragen werden (vgl. Info des BMF zum seinerzeitigen Nullsatz, gültig vom 14.4. bis 31.7.2020) Lieferungen derartiger Masken an Privatkunden im EU-Ausland in diesem Zeitraum (Versandhandel) fallen ebenfalls unter diese Regelung, solange der Lieferer in einem konkreten EU-Land die sogenannte Lieferschwelle nicht überschreitet und im Vorjahr nicht überschritten hat oder nicht auf die Lieferschwelle verzichtet hat. 4 © Mag. Gerhard Kollmann 2
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Schutzmasken Das Verschenken von Schutzmasken, die einen Eigenverbrauch gem. § 3 Abs. 2 UStG darstellen, unterliegt in diesem Zeitraum ebenfalls dem 0 % Steuersatz. Der 0 % - Steuersatz gilt nicht für Importe aus dem Drittland. Die Einfuhr bestimmter Schutzmasken aus dem Drittland ist nämlich bereits jetzt von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, allerdings nur, wenn die Einfuhr durch staatliche Organisationen / Behörden erfolgt. Eine weitergehende Befreiung ist nicht sinnvoll, damit es nicht zu einem unkontrollierten Eigenimport kommt. 5 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Schutzmasken Da es sich um keine (unechte) Steuerbefreiung, sondern um einen „steuerpflichtigen“ Umsatz mit einem Steuersatz von 0 % handelt, steht der Vorsteuerabzug weiterhin zu, z.B. für Bezug von Stoffen zur Produktion von Schutzmasken Einkauf vor dem 23.1.2021 (stpfl. 20% USt) ig. Erwerbe vor dem 23.1.2021 (stpfl. 20% USt) EUSt (20% bei Einfuhr durch nichtstaatliche Organisationen) Bei Einkauf ab dem 23.1.2021 sollte es keine ER mit USt- Ausweis mehr geben (Nullsatz), ggf. Rz 1825 UStR 6 © Mag. Gerhard Kollmann 3
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Impfstoffe und Tests • Steuerbefreiung (ohne Verlust des Vorsteuerabzuges) für COVID 19 - Tests und Impfstoffe (Lieferung, ig. Erwerb, Einfuhr, sonstige Leistungen); • COVID-19 Steuermaßnahmengesetz, § 28 Abs 53 Z 3 bis 5 • BGBl I Nr 3/2021 vom 7.1.2021 • Inkrafttreten mit 1.1.2021, befristet bis 31.12.2022) • Eine Option zur Steuerpflicht ist möglich (Z 4). 7 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Reparaturdienstleistungen • Begünstigter Steuersatz 10% (§ 10 Abs 2 Z 9 UStG) • ab 1.1.2021 (ohne zeitliche Befristung) • Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche. • COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I Nr 3/2021 8 © Mag. Gerhard Kollmann 4
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Reparaturdienstleistungen • Begünstigt sind Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche. • Nicht begünstigt sind hingegen Lieferungen inklusive Werklieferungen. • Eine begünstigte Reparatur betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50 Prozent des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt. Quelle: Ansicht des BMF (FAQ, www.bmf.gv.at) 9 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Reparaturdienstleistungen Beispiel 1: Ein Änderungsschneider verrechnet für Arbeiten (Kürzen und Erneuerung eines Reißverschlusses) an einem Kleid 40,-. Der Entgeltsanteil, der auf das verwendete Material entfällt, beträgt 5,-. Die Arbeiten am Kleid unterliegen zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%. Beispiel 2: Eine Fahrradwerkstätte verrechnet für Arbeiten (Service inklusive Austausch von Bremsbelägen) an einem Fahrrad 70,-. Der Entgeltsanteil, der auf das verwendete Material entfällt, beträgt 10,-. Die Arbeiten am Fahrrad unterliegen zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%. 10 © Mag. Gerhard Kollmann 5
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Reparaturdienstleistungen Gelten E-Bikes auch als Fahrräder? Ja. Elektrofahrräder sind Fahrräder, bei denen die Fortbewegung nicht ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz oder teilweise durch Elektromotoreneinsatz bewirkt wird. (Elektro)Scooter sind keine (Elektro)Fahrräder. Was ist unter Haushaltswäsche zu verstehen? Haushaltswäsche ist ein Sammelbegriff für Bettwäsche, Polsterbezüge, Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets, Vorhänge etc. Hingegen gelten Polstermöbel nach dem allgemeinen Begriffsverständnis nicht als Haushaltswäsche. 11 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Reparaturdienstleistungen Was ist unter Lederwaren zu verstehen? Unter Lederwaren iSd § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994 idF des COVID-19-StMG sind Lederwaren gemäß Kapitel 42 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen. Ist der Begriff Kleidung unabhängig vom Material? Ja, der Begriff Kleidung ist unabhängig vom Material, aus dem diese besteht. Fällt die Reinigung von Kleidung unter den ermäßigten Steuersatz iHv 10 Prozent? 12 © Mag. Gerhard Kollmann 6
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Damenhygieneartikel • Begünstigter Steuersatz 10% (Anlage 1 Z 35 zu § 10 Abs 2) • ab 1.1.2021 (ohne zeitliche Befristung) • Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur) • COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I Nr 3/2021 13 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Damenhygieneartikel Welche Produkte fallen unter die Begünstigung für monatliche Damenhygiene? Begünstigt sind Waren der monatlichen Damenhygiene, wie etwa • hygienische Binden (Einlagen), • Tampons aus Stoffen aller Art, • Menstruationstassen, • Menstruationsschwämmchen und Periodenhosen. • Ebenso begünstigt sind Slipeinlagen. Quelle: BMF, FAQ 14 © Mag. Gerhard Kollmann 7
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Überblick Steuersatz 5% Begünstigt vom 1.7. bis 31.12.2021 (Liefer-/Leistungsdatum) die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. a) einschließlich des Getränkeausschanks (zB im Buschenschank) durch pauschalierter Land- und Forstwirte (Wegfall der Zusatzsteuer gemäß § 28 Abs. 52 Z 2 iVm § 22 Abs. 2), die Lieferung, den ig Erwerb und die Einfuhr von Waren des Kap. 49 der Kombinierten Nomenklatur (KN), wie zB Bücher, Zeitungen oder Zeichen- oder Malbücher für Kinder (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Anlage 1 Z 33) sowie für elektronische Publikationen einschließlich Hörbücher und E-Books (§ 10 Abs. 2 Z 9 iVm Anlage 1 Z 33); für Zeitungen und und andere periodische Druckschriften (physisch oder elektronisch) galt der 10%ige Steuersatz nur bis 31.12.2020!) 15 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Überblick Steuersatz 5% Begünstigt vom 1.7. bis 31.12.2021 (Liefer-/Leistungsdatum) Beherbergungsleistungen sowie Umsätze aus der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die jeweils regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c und d), Einfuhr von bestimmten Kunstgegenständen wie zB von Gemälden, Originalstichen, Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 1 lit. b iVm Anlage 2 Z 10) sowie die Lieferung (bzw. sinngemäß der ig. Erwerb) solcher Kunstgegenstände durch den Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder – unter bestimmten Bedingungen – durch einen anderen Unternehmer (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 1 lit. c iVm Anlage 2 Z 10), 16 © Mag. Gerhard Kollmann 8
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Überblick Steuersatz 5% Begünstigt vom 1.7. bis 31.12.2021 (Liefer-/Leistungsdatum) Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 4), bestimmte Umsätze im Kulturbereich wie Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen einschließlich der Veranstaltung solcher Aufführungen sowie Umsätze aus dem Betrieb von Museen, botanischen oder zoologischen Gärten sowie Naturparks, sofern nicht eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 24 und 25 anzuwenden ist (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 6), Umsätze aus Film- und Zirkusvorführungen (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 7 und 8) und die Lieferung (bzw. den ig. Erwerb sowie Einfuhr von vom Künstler aufgenommenen Fotografien (unter den in § 28 Abs. 52 Z 1 lit. c vorgesehenen Bedingungen). 17 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Begünstigte Umsätze: (auch alkoholische) iSd § 111 Abs 1 GewO Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken 1994 (d.h. wenn diese Umsätze ihrer Art nach eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen) Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z.B. Verkauf von handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht. Darunter fällt auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inklusive Gassenverkauf) von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken 18 © Mag. Gerhard Kollmann 9
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Offene Getränke: Von der Begünstigung erfasst ist primär die Abgabe von offenen Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung (also z.B. offener Fruchtsaft im Gasthaus, Tee oder Kaffee im Kaffeehaus). Dabei sind unter offenen Getränken auch Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine). Nicht begünstigt sind jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten (außer z.B. Kaffeeautomaten) 19 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Offene Getränke – Beispiele (begünstigt): Ein Kunde erwirbt an einem Würstelstand Frankfurter und eine Dose Orangensaft. Ein Kunde erwirbt bei einer Veranstaltung alkoholfreies Bier in einem Becher. Es werden keine Speisen konsumiert. Ein Mitarbeiter eines Unternehmens erwirbt in einer Kantine neben dem Essen eine Flasche Mineralwasser. Ein Kunde erwirbt am Automaten heißen Tee in einem Einwegbecher. Ein Kunde erwirbt in einer Bäckerei Kaffee in einem Einwegbecher mit Deckel. Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenrestaurant einen Sojadrink. 20 © Mag. Gerhard Kollmann 10
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Keine offenen Getränke – Beispiele (nicht begünstigt): Ein Kunde kauft in einem Supermarkt eine Flasche Eistee und trinkt sie bereits vor dem Erwerb. Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenshop eine Dose eines Energydrinks. Die Dose wird an einem Stehtisch vor der Tankstelle getrunken. Ein Kunde holt bei einer Pizzeria neben einer Pizza eine Dose Cola selbst ab und trinkt diese am Heimweg. Ein Kunde bestellt bei einem Lieferservice neben einem Schnitzel eine Flasche Kräuterlimonade. Ein Kunde kauft an einem Getränkeautomaten ein Flasche Limonade und trinkt sie umgehend. Ein Hotelgast entnimmt der Minibar im Hotelzimmer eine Flasche Mineralwasser und trinkt sie nach dem Öffnen. 21 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel (Tüte) oder Becher ist ebenfalls begünstigt. Der 5% ige Steuersatz gilt auch für Catering. Die Tätigkeit stellt darauf ab, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden und erfordert daher eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 GewO 1994). Der 5% ige Steuersatz gilt auch für Würstelstände und Schutzhütten. 22 © Mag. Gerhard Kollmann 11
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Ebenfalls unter die Begünstigung (5%) fallen Buschenschank Landwirte: bei Regelbesteuerung 5%, bei Pauschalierung entfällt die Zusatzsteuer Betriebskantinen Restaurants im Supermarkt Tankstellenrestaurants Nicht begünstigt: bloßer Verkauf von Lebensmitteln und Getränken im Supermarkt oder Tankstellenshop 23 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien Voraussetzungen für 5% Steuersatz: Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken zum Genuss an Ort und Stelle Zumindest als Nebenrecht mitumfasst Bäcker: § 150 Abs 1 GewO Fleischer: § 150 Abs 4 GewO Konditor: § 150 Abs 11 GewO 24 © Mag. Gerhard Kollmann 12
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien Nicht begünstigt: Tätigkeiten, die nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und Stelle ausgerichtet sind, z.B.: Verkauf von Semmeln, Kipferl, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackter Waren a) Konditor verkauft Melange und ein Stück Torte zum Verzehr im Gastgewerbebereich der Konditorei: 5% b) Bäcker verkauft Topfengolatsche zum Mitnehmen: 10% c) Fleischer verkauft Schnitzelsemmel zum Mitnehmen: Abholung warmer Speisen begünstigt mit 5% d) Greißler verkauft Kaffee in Becher zum Mitnehmen: Offenes Getränk, 5% 25 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie Speisen und Getränke aus Automaten Voraussetzungen für 5% Steuersatz: Warme Speisen oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) Nicht begünstigt: Kalte Imbisse und Zwischenmahlzeiten Handelsüblich verpackte Waren 26 © Mag. Gerhard Kollmann 13
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Beherbergung Begünstigt mit 5% (1.7.2020 bis 31.12.2021, Leistungszeitraum) Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken Vermietung / Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke Beispiel: Hotelier bietet Frühstücks- und Halbpension zum Pauschalentgelt an. Steuersatz 5%, keine Aufteilung auf verschiedene Steuersätze 27 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Beherbergung Begriff – Abgrenzung zur Wohnungsvermietung (vgl. Rz 1368 UStR) Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen Gewisse Betreuung der Räumlichkeiten oder des Gastes z.B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern Beheizung, Kühlung und Beleuchtung Die Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen 28 © Mag. Gerhard Kollmann 14
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Beherbergung Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung (USt-Protokoll 2011) Ein Unternehmer vermietet drei Ferienwohnungen kurzfristig an Feriengäste und rechnet darüber wie folgt ab (falsch, siehe Lösung!): 10 Tage Aufenthalt 10% 1.000,- Beheizung pro Tag 10 Euro 10% 100,- Stromverbrauch lt. Zähler (100 kW/h à 0,30 Euro) 10% 30,- Endreinigung 10% 100,- Telefon laut Zähler 10% 50,- Bettwäsche, Handtücher, pauschal 10% 40,- Extras: Mitnahme Hund pro Tag 10 Euro 10% 50,- Orts- bzw. Kurtaxe 0% 100,- Abrechnungsbetrag: 1.470,- 29 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Beherbergung Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dieser Zurverfügungstellung von Ferienwohnungen um eine Vermietung oder um eine Beherbergung handelt. Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht, sind alle Merkmale des Vorganges sowie die Umstände zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt. Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorganges (VwGH 31.03.2011, 2009/15/0199 unter Verweis auf EuGH 16.12.2010, Rs C-270/09, MacDonald Resorts Ltd, Rn 45 f, mwN). 30 © Mag. Gerhard Kollmann 15
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Beherbergung Der Begriff der Beherbergung ist kein Rechtsbegriff, er muss nach der Verkehrsauffassung ausgelegt werden. Beherbergung ist mehr als bloße Gebrauchsüberlassung. Sie beinhaltet zusätzliche Leistungen zur Überlassung der eingerichteten Räume, wie insbesondere Reinigung der Räume und Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern und anderen Utensilien. Auch die Möglichkeit der Einnahme des Frühstücks spricht für Beherbergung (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MWSt, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 49). Im konkreten Fall sprechen gegen das Vorliegen von Beherbergung das Fehlen einer laufenden Reinigung, die gesonderte Abrechnung von Strom nach dem Verbrauch sowie die gesonderte Entgeltsverrechnung für die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern. Auch die nicht personenbezogene Verrechnung des Aufenthalts ist ein – wenngleich nicht entscheidungswesentliches – Merkmal, das gegen Beherbergung spricht. 31 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Beherbergung Es ist somit insgesamt vom Vorliegen einer Vermietung (Nutzungsüberlas- sung) von Grundstücken für Wohnzwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG auszugehen. Auch die UStR gehen von Vermietung aus, denn Rz 1189 bezeichnet die Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements als unselbstständige Nebenleistung zu einer Wohnraumvermietung. Im dargestellten Sachverhalt unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10% der Aufenthalt (wobei die in der Rz 1190 UStR genannte nicht begünstigte Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen hier vernachlässigbar ist), die Endreinigung (siehe Rz 1189 UStR, wonach die Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements als unselbstständige Nebenleistung zur Wohnraumvermietung angesehen wird) und die Mitnahme des Hundes (vgl. USt-Protokoll 2006 iZm Beherbergung). 32 © Mag. Gerhard Kollmann 16
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Beherbergung Die Beheizung (eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme) ist vom ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG ausdrücklich ausgenommen und unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20%. Die Zurverfügungstellungen von Strom, Telefon sowie Bettwäsche und Handtüchern sind keine unselbstständigen Nebenleistungen zur Vermietung und daher ebenfalls mit dem Normalsteuersatz zu besteuern. Die Orts- und Kurtaxe stellt einen durchlaufenden Posten dar (vgl. UStR 2000 Rz 657). 33 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie - Beherbergung Pauschale Tages- und Nächtigungsgelder Der Vorsteuerabzug aus pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern beträgt auch vom 1.7. bis 31.12.2021 weiterhin 10% § 13 UStG wurde nicht geändert und verweist auf den Steuersatz gem. § 10 Abs 2 UStG (10%) Keine Anpassung der Bestimmung (zum Unterschied vom StRefG 2015/2016) Übernachtung bis 30.6. / ab 1.7.2020: Aufteilung (erst ab 1.7. mit 5%) 34 © Mag. Gerhard Kollmann 17
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie - Beherbergung Minibar im Hotel Verkauf von handelsüblich verpackten Waren, Speisen und Getränken aus einer Minibar stellt keine mit 5% begünstigte Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken dar Roomservice im Hotel / Catering 5%, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird. Beim Catering erfolgt dies idR durch Speisenausgabe durch Koch oder Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Platten, Geschirr, Besteck, Gläser etc. 35 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie - Beherbergung Jausenwagen Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke mithilfe eines „Jausenwagens“ ohne Verabreichungsplätze, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. Erbringt ein Unternehmer dagegen ein umfangreicheres Dienstleistungspaket (Catering; zB Abgabe durch Köche oder Servicepersonal oder Zurverfügungstellung von Platten, Geschirr, Besteck, Gläser, Tische, Sessel, etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant vergleichbar ist. 36 © Mag. Gerhard Kollmann 18
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie - Beherbergung Tabaktrafiken Fallen die von Trafikanten im Rahmen des Nebenartikelkataloges (§ 23 Abs. 3 TabMG 1996) verkauften Getränke und Speisen unter die 5%? Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5 % auf einen Umsatz ist, dass es sich um eine Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 handelt. Keine Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Gewerbeberechtigung nach § 111 GewO 1994 vorliegt. Somit gilt die Ermäßigung auch für die Verab- reichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 von Unternehmern aufgrund einer anderen Berechtigung. Mangels eigenem Gastrobereich des Trafikanten 5% aber nur für warme Speisen (inkl. Salate) und offene Getränke (z.B. Kaffee zum Mitnehmen). 37 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie - Beherbergung Automaten in Betriebskantinen Zusätzlich zur Ausspeisung werden auch noch Automaten in der Kantine und bei großen Betrieben auch im Haus/Betrieb aufgestellt. Dort können sich die Mitarbeiter gegen Entgelt Speisen und Getränke kaufen. Dabei zu unterscheiden sind z.B. Wurstsemmeln, die vom Betreiber gefertigt worden sind und jene Produkte, die vom Handel zugekauft worden sind (z.B. verpackte Süßigkeiten oder Getränke (PET-Flaschen)). In der Praxis ist es so, dass die Wurstsemmeln am Vormittag offen verkauft werden und alles, was nicht verkauft wird, dann in die Automaten gefüllt wird. Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die Ermäßigung zur Anwendung, wenn es sich um warme Speisen (inkl. Salate) oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz iHv 5 % gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder handelsüblich verpackter Waren durch Automaten. 38 © Mag. Gerhard Kollmann 19
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Gastronomie – Beherbergung Zugrestaurants / Verkaufswagen Klärungsbedürftig sind auch die Speisen- und Getränkeverkäufe in den Zugrestaurants. Man kann einen Kaffee im Speiserestaurant zu sich nehmen, aber es gibt auch Züge, die kein Restaurant haben und wo nur ein Verkaufswagen durch den Zug geschoben wird. Für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken in Zugrestaurants gilt das selbe wie für andere Restaurants. Beim Verkauf von Speisen und Getränke mithilfe eines Verkaufswagens im Zug kommt die Ermäßigung hingegen nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken handelt. 39 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur USt 5% für Einfuhr, Lieferung (Verkauf) und ig. Erwerb betr. … Gemälde Originalstiche , - schnitte und – steindrucke Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen vom Künstler (max. 8 Kopien je Werk) Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen vom Künstler (max. 8 Kopien je Werk) 40 © Mag. Gerhard Kollmann 20
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler Künstler – Definition Rz 5237 ff EStR Persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben Das Vorliegen einer künstlerischen Begabung ist idR bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen (zB Akademie der bildenden Künste, Hochschule für Musik und darstellende Kunst), daraus folgt aber nicht, dass der künstlerische Wert einer Tätigkeit nicht nachgeprüft werden muss. 41 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler Künstler – Definition Rz 5237 ff EStR Fehlt eine Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, muss die Finanzbehörde die Künstlereigenschaft auf Grund der von ihm entfalteten Tätigkeit prüfen. Die Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bilden, zu beurteilen. Tätigkeiten sind nur dann als künstlerisch iSd abgabenrechtlichen Vorschriften anzunehmen, wenn sie einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreiten. Darbietungen primitivster Art sind ungeachtet ihres kommerziellen Erfolges nicht künstlerisch. 42 © Mag. Gerhard Kollmann 21
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur Tätigkeit als Künstler (vgl. Rz 1387 und 1388 UStR): Begünstigt sind nur die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, nicht also allfällige Hilfsgeschäfte (zB der Verkauf eines beruflich verwendeten Computers) bzw. Umsätze aus nichtkünstlerischer Tätigkeit. Der Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG (zB von selbst hergestellten Kunstwerken für private Zwecke) unterliegt aber dem begünstigten Steuersatz. Eine Personenvereinigung (ohne Rechtspersönlichkeit), die als solche nach außen in Erscheinung tritt und somit Unternehmereigenschaft besitzt, kann die Begünstigung für sich in Anspruch nehmen, sofern jeder Beteiligte (wenn auch im Zusammenhang mit den anderen Mitgliedern) eine künstlerische Leistung erbringt. 43 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur Gemeinnützige Körperschaften Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist unabhängig von der Gemeinnützigkeit anwendbar und hat Vorrang vor dem 10%igen Steuerbefreiung hat jedoch Vorrang (z.B. gemeinnützige Sportvereine) Änderung des Steuersatzes, z.B. bei Verschiebung von Konzerten Maßgeblich ist letztlich der Leistungszeitpunkt, nicht die Zahlung Anzahlungen sind zunächst nach der aktuellen Rechtslage bei Anzahlung zu versteuern Korrektur im ersten UVA-Zeitraum nach der Gesetzesänderung Rechnungsberichtigung ggf. erforderlich Erleichterung siehe Rz 1476 UStR 44 © Mag. Gerhard Kollmann 22
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur Abos für Theateraufführungen, Konzerte, Zeitungen Rechnungen können entsprechend dem im Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz berichtigt werden Bei Dauerleistungen siehe Rz 2619 UStR: Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den UVA-Zeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf des Zeitraums ausgeführt, auf den sich diese Zahlungen beziehen (vgl. EuGH 29.11.2018, Rs C-548/17, baumgarten sports & more GmbH). 45 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur Bei Dauerleistungen siehe Rz 2619 UStR: ... Unbeschadet des Rechtes der leistenden Unternehmer, ihre Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuer- schuld entsteht, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind: Leistungen auf Grund von Abonnementverträgen, Leistungen auf Grund von Wartungsverträgen, die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten (z.B. Lizenzverträge, Verlagsverträge usw.), Leistungen von Handelsvertretern und anderen Vermittlern, 46 © Mag. Gerhard Kollmann 23
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Kultur Bei Dauerleistungen siehe Rz 2619 f UStR: …… Leistungen von Schulen, soweit sie steuerpflichtig sind (zB Fahrschulen), sonstige Leistungen, die in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkt werden, wobei ein einheitliches Entgelt verrechnet wird (z.B. Leistungen der Rauchfangkehrer), Telekomleistungen. Diese Leistungen können somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden, wobei jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch Teilentgeltes, Anzahlung usw.) eine Teilabrechnung zu erblicken ist; die auf das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt entfallende Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Abrechnung bzw. Vereinnahmung erfolgt. 47 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Publikationen Begünstigte Publikationen mit 5% (1.7. bis 31.12.2021): Lieferung (Verkauf), Einfuhr und ig. Erwerb betr. Bücher, Broschüren u.ä. Drucke Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- oder Malbücher für Kinder Noten, auch gebunden Kartografische Erzeugnisse (einschl. Wandkarten und Globen) Nur bis 31.12.2020: Zeitungen u.a. periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung 48 © Mag. Gerhard Kollmann 24
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Belegerteilung / Registrierkassen Begünstigte Umsätze mit 5% sind auch mit diesem Steuersatz auszuweisen Der Ausweis kann auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgen (auch händische Korrektur oder Stempel) Grundsätzlich gibt es keinen diesbezüglichen Mustertext in einem Gesetz oder einer Verordnung. Es müssen aber die gesetzlichen und verordnungstechnischen Erfordernisse erfüllt werden. Dies kann wie in den folgenden Beispielen dargestellt, normkonform umgesetzt werden: 49 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Belegerteilung / Registrierkassen Bsp. 1: Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5% - Steuersatz wird neu z.B. das Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“ beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer. Anmerkung: „Z: Nettobetrag u. MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5 %“ Bsp. 2: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen nur für einen Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel, beispielsweise Zeitungen, zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen. Anmerkung: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Zeitungen mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“ 50 © Mag. Gerhard Kollmann 25
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Belegerteilung / Registrierkassen Bsp. 3: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10% fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10 % Umsatzsteuer. Anmerkung: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“ Bsp. 4: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen. Anmerkung: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5%“ 51 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Belegerteilung / Registrierkassen Für Rechnungen bis 400 Euro brutto (Kleinbetragsrechnungen) ist es gemäß § 11 Abs. 6 UStG ausreichend, wenn das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) angegeben werden. Zusätzlich ist der (korrekte) Steuersatz anzugeben. Sofern maschinell ein veralteter/falscher Steuersatz angedruckt wird, kann der Rechnungsaussteller/der leistende Unternehmer eine entsprechende Korrektur auf 5 % vornehmen. Bei Kleinbetragsrechnungen nach § 11 Abs. 6 UStG sind somit (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen nach § 132a Abs. 3 Z. 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z. 3 RKSV. 52 © Mag. Gerhard Kollmann 26
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Belegerteilung / Registrierkassen Rechnungen iSv § 11 Abs. 1 UStG, die keine Kleinbetragsrechnungen sind (Brutto > 400,-) müssen u.a. die Erfordernisse von § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG erfüllen. Erforderlich sind hier insbesondere die Angabe des (Netto-) Entgelts der Leistung, des anzuwendenden Steuersatzes, sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags. Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs. 1 UStG höhere Anforderungen als § 132a Abs. 3 Z. 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z. 3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-) Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden. 53 COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer Belegerteilung / Registrierkassen Wird eine höhere als die 5% ige USt in einer Rechnung (ohne entsprechende Korrekturhinweise) ausgewiesen, schuldet der Rechnungssteller diese höhere USt auf Grund der Rechnung gem. § 11 Abs 12 UStG Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger in ausgewiesener Höhe dennoch nach Maßgabe der Rz 1825 UStR zulässig 54 © Mag. Gerhard Kollmann 27
Steuerschuld auf Grund der Rechnung § 11 Abs. 12 UStG: Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß. § 11 Abs. 14 UStG: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag. 55 Steuerschuld auf Grund der Rechnung § 11 Abs. 12 UStG - Beispiele: Lebensmittelhändler stellt 20% USt statt 10% in Rechnung Bewirtungsbelege mit 10%/20% statt 5% (ab 1.7.2020) Schutzmasken ab 23.1.2021 mit 20% (statt 0%) Versicherungsvertreter verrechnet Prov. mit 20% Kleinunternehmer stellt Rechnungen mit USt-Ausweis § 11 Abs. 14 UStG - Beispiele: • USt-Ausweis durch Privatperson • Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen • Zwei Rechnungen für denselben Umsatz – bei Kleinbetragsrechnungen z.B. auch Registrierkassenbeleg + zusätzliche Rechnung – Papierrechnung + danach elektronische Rechnung • Rechnung an anderen als den Leistungsempfänger (auch z.B. Gastwirt für Essensbons an Arbeitgeber) • Anzahlungsrechnung für Hotel, Zimmer wird storniert 56 © Mag. Gerhard Kollmann 28
Zu Unrecht ausgewiesene USt Grundsatz: kein Vorsteuerabzug bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer (vgl. Rz 1824 UStR mit Hinweis auf EuGH und VwGH) Ausnahme: Rz 1825 UStR bei § 11 Abs 12 dennoch zulässig (außer Steuerbetrag erkennbar über Normalsteuersatz) nicht in Fällen des Reverse Charge (Wartungserlass 2009, vgl. auch Rz 2602) nicht bei nicht steuerbaren Auslandsumsätzen (USt-Protokoll 2008), arg.: § 11 Abs 14 nicht im Vorsteuererstattungsverfahren 57 Zu Unrecht ausgewiesene USt Rz 1825 UStR Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern, darf eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden …. Dies gilt nicht, wenn dem Leistungsempfänger Umstände vorliegen, aus denen er schließen muss, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird oder wenn für den Leistungsempfänger erkennbar ist, dass die ausgewiesene Steuer höher ist, als sie dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 UStG) entspricht. ……….. 58 © Mag. Gerhard Kollmann 29
Steuerschuld auf Grund der Rechnung Rz 1772 UStR: Ist eine Anzahlung für eine in weiterer Folge nicht ausgeführte Leistung entrichtet worden und hat der Unternehmer darüber eine (Anzahlungs)Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer gelegt, schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG, solange er die Rechnung nicht berichtigt. Das gilt z.B. auch dann, wenn die Anzahlung als Stornogebühr verfällt. Beispiel: Ein Hotelier erhält eine Anzahlung über 100 Euro für eine Nächtigung und stellt eine Rechnung mit 10% (5%) ausgewiesener USt aus. Der Gast erscheint nicht, der Hotelier behält die Anzahlung ein. • einbehaltener Betrag: echter Schadenersatz (Rz 15 UStR) • Steuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG • Rechnungsberichtigung notwendig + Rückzahlung USt (§ 239a BAO) 59 Steuerschuld auf Grund der Rechnung § 19 Abs 3 UStG: „In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.“ Rz 1528 UStR Anfertigung von Re. - Duplikaten oder Abschriften: Soll es zu keiner Steuerschuld auf Grund des unberechtigten (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als "Duplikat", "Zweitschrift" und dgl. gekennzeichnet sein. 60 © Mag. Gerhard Kollmann 30
Innergemeinschaftliche Lieferung Art. 7 öUStG (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung ….. liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand … in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder 61 Innergemeinschaftliche Lieferung c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und .... 3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar. 4. Gültige UID des Abnehmers (ab 2020 materiellrechtliche Voraussetzung!) 5. Rechtzeitige Abgabe einer ZM (neu ab 2020), d.h. bereits vor UVA-Frist; Ausgenommen bei Entschuldbarkeit 62 © Mag. Gerhard Kollmann 31
Innergemeinschaftliche Lieferung Ist der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach Art. 21 Abs. 3 nicht nachgekommen, muss er sein Versäumnis „zur Zufriedenheit“ (!) der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen. Ein typisches Beispiele wäre etwa, wenn der Abnehmer zum Zeitpunkt der ig. Lieferung bereits eine UID bei seinem Finanzamt beantragt hat, diese aber noch nicht rechtzeitig erteilt worden ist. In diesem Fall sollte der Lieferant eine entsprechende Beweisvorsorge vornehmen (Bestätigung, Kopie des Antrags) und nach Mitteilung der UID die ZM umgehend berichtigen. 63 Innergemeinschaftliche Lieferung Das BMF vertritt zu den Entschuldigungsgründen eine relativ großzügige Ansicht: In einem veröffentlichten Schreiben des BMF an KSW und WKÖ vom 25.2.2020 heißt es dazu: „Es ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 idF StRefG 2020 jedenfalls vorliegt, solange es keinen begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Eine entsprechende Klarstellung wird im Rahmen des UStR-Wartungserlasses 2020 in die UStR 2000 aufgenommen werden.“ ! Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass diese tolerante Auslegung auch von allen anderen Finanzverwaltungen in der EU geteilt wird. 64 © Mag. Gerhard Kollmann 32
Innergemeinschaftliche Lieferung Ansicht der EU-Kommission zu den „Entschuldigungsgründen“: MIAS-Eintrag äußerst wichtig, um den Ankunftsmitgliedstaat über das Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet zu informieren, und daher ein Schlüsselelement der Betrugsbekämpfung in der Union Aus diesem Grund sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Steuerbefreiung nicht gelten sollte, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer ZM nicht nachkommt, es sei denn, er handelt in gutem Glauben Verstöße auf Einzelfallbasis zwischen dem Lieferer und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der igL zu klären 65 Innergemeinschaftliche Lieferung Ansicht der EU-Kommission zu den „Entschuldigungsgründen“: Entschuldbar jedenfalls in folgenden Fällen: Lieferung wurde irrtümlich nicht rechtzeitig in ZM aufgenommen, aber in ZM für den anschließenden Zeitraum Unbeabsichtigter Fehler betr. Wert (Bemessungsgrundlage) Umstrukturierung des Erwerbers und daher versehentlich alte UID- Nummer angegeben 66 © Mag. Gerhard Kollmann 33
Innergemeinschaftliche Lieferung Abgabe einer ZM (Art 21 UStG) Inhalt der ZM – aufzunehmende Umsätze: Innergemeinschaftliche Lieferungen (kann auch Werklieferung an beweglichem Gegenstand sein) Innergemeinschaftliches Verbringen sonstige Leistungen (Generalklausel B2B, stpfl.) Dreiecksgeschäfte (mittlerer Unternehmer) Konsignationslager (seit 1.1.2020) 67 Innergemeinschaftliche Lieferung Abgabe einer ZM (Art 21 UStG) Zeitraum: grundsätzlich monatlich; bei UVA vierteljährlich (Vorjahresumsatz bis 100.000,-) ist auch die ZM vierteljährlich abzugeben Abgabefrist: Ende des Folgemonats z.B. für Jänner: bis Ende Februar für 1. Quartal: bis Ende April Säumnisfolgen: Verspätungszuschlag bis 1% des (verspätet oder nicht gemeldeten) Umsatzes; max. 2.200,- pro Meldezeitraum; Bagatellgrenze 50,- (§ 135 BAO) 68 © Mag. Gerhard Kollmann 34
Innergemeinschaftliche Lieferung Abgabe einer ZM (Art 21 UStG) Wann (für welchen Monat) sind die Umsätze zu melden? ig. Lieferungen: Ausstellung der Rechnung (spätestens jedoch für den Monat, der auf den Monat der Lieferung folgt) Beispiel: Lieferung im Februar, Rechnung im April: ZM für März ig. Verbringen: im Folgemonat (mangels Rechnungsstellung) sonstige Leistungen: wann die (nach den Vorschriften des Empfängerstaates stpfl.) sonstige Leistung ausgeführt wird 69 Innergemeinschaftliche Lieferung Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein. Anm.: Die Be- oder Verarbeitung durch den Abnehmer ist – entgegen bisheriger Ansicht (vgl. USt-Protokoll 2006, „Matratzenfall“) – sogar zulässig, wenn es zu einer Werklieferung durch den Bearbeiter kommt. 70 © Mag. Gerhard Kollmann 35
Werklieferung als innergemeinschaftliche Lieferung – Änderung der UStR mit Wartungserlass Dezember 2020: Rz 3983 (auszugsweise): Die Beförderung oder Versendung muss sich grundsätzlich auf den gelieferten Gegenstand beziehen. Unschädlich ist es aber, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte des Abnehmers vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet wird. Bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen des Art. 7 UStG kann auch dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, wenn der Lieferer den Liefergegenstand im Auftrag des Abnehmers zunächst zu einem anderen Unternehmer im Inland befördert oder versendet, damit dieser den Gegenstand ebenfalls im Auftrag des Abnehmers im Rahmen einer Werklieferung iSd § 3 Abs. 4 UStG bearbeitet und anschließend zu diesem befördert oder versendet….. Auch die Werklieferung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 7 UStG sein. 71 Werklieferung als innergemeinschaftliche Lieferung – Änderung der UStR mit Wartungserlass Dezember 2020: Beispiel: Ein deutscher Unternehmer D kauft bei dem österreichischen Unternehmer Ö1 in Wien eine Ware. D beauftragt Ö1, die Ware zum österreichischen Unternehmer Ö2 nach Salzburg zu befördern. Ö2 wird wiederum von D beauftragt, die Ware im Rahmen einer Werklieferung iSd § 3 Abs. 4 UStG zu verarbeiten und anschließend direkt nach Deutschland zu befördern. Lösung: Lieferung des Ö1 an D: Der Lieferort liegt nach § 3 Abs. 8 UStG am Beginn der Beförderung, dh. in Österreich. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Art. 7 UStG …. ist diese Lieferung steuerfrei. Eine Be- oder Verarbeitung durch Ö2 ist gemäß Art. 7 Abs. 1 letzter Satz UStG nicht schädlich. Ebenso ist es nicht schädlich, dass die Beförderung nicht allein durch Ö1 erfolgt, sondern Ö2 die Ware im Auftrag von D nach Deutschland befördert. 72 © Mag. Gerhard Kollmann 36
Werklieferung als innergemeinschaftliche Lieferung – Änderung der UStR mit Wartungserlass Dezember 2020: Beispiel (Fortsetzung): ….. Voraussetzung ist jedoch, dass der liefernde Unternehmer (Ö1) nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen seiner Lieferung und der Beförderung nach Deutschland vorliegt. Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch D in Deutschland richtet sich nach deutschem Recht. Lieferung des Ö2 an D: Auf die Werklieferung des Ö2 sind gemäß § 3 Abs. 4 UStG grundsätzlich die allgemeinen Regelungen für Lieferungen anzuwenden. Dementsprechend kann die Werklieferung des Ö2 bei Vorliegen aller Voraussetzungen des Art. 7 UStG in Österreich steuerfrei sein. Auch hier richtet sich die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch D in Deutschland nach deutschem Recht. 73 Innergemeinschaftliche Lieferung Weitere Beispiele, Beispiel 1: Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Papier an Unternehmer D (München). D lässt das Papier in Bregenz von Ö2 bedrucken. Ö2 erbringt nur Werkleistung, daher Lieferung Papier Ö1 an D: igL (0%) Ö2 an D: Reverse Charge in Deutschland Beispiel 2: Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Papier an Unternehmer D (München). D lässt das Papier in Bregenz von Ö2 zu Büchern binden. Ö2 erbringt Werklieferung, auch dann Lieferung Papier Ö1 an D: igL (0%) Ö2 an D: Werklieferung, igL 74 © Mag. Gerhard Kollmann 37
Innergemeinschaftliche Lieferung Beispiel 3: Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Tischgestelle an Unternehmer D (München). D lässt die Tischgestelle in Bregenz von Ö2 lackieren. Ö2 erbringt nur Werkleistung, daher Lieferung Tischgestelle Ö1 an D: igL Ö2 an D: Reverse Charge in Deutschland Beispiel 4: Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Tischgestelle an Unternehmer D (München). D lässt auf die Gestelle in Bregenz von Ö2 Tischplatten montieren. Ö2 erbringt Werklieferung, auch dann Lieferung Tischgestelle Ö1 an D: igL Ö2 an D: Werklieferung (Tischplatten + Montage als Nebenleistung), igL 75 Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer Unechte Steuerbefreiung geht der echten vor Kein Recht auf Vorsteuerabzug Beispiele: • Innergemeinschaftliche Lieferung durch Kleinunternehmer (scheitert ohnehin an fehlender Erwerbsteuerbarkeit beim Empfänger!) • Innergemeinschaftliche Lieferung durch Zahntechniker VwGH 12.6.2019, Ro 2018/13/0007 76 © Mag. Gerhard Kollmann 38
Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer Keine Ausschlussfrist für Übermittlung zusätzlicher Informationen im Vorsteuererstattungsverfahren Die vorgesehene Frist von einem Monat, um dem Mitgliedstaat der Erstattung die von ihm angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, ist keine Ausschlussfrist, die bedeutet, dass der Steuerpflichtige, wenn er die Frist überschreitet oder nicht antwortet, die Möglichkeit einbüßt, Mängel seines Erstattungsantrags dadurch zu beheben, dass er unmittelbar vor dem nationalen Gericht zusätzliche Informationen vorlegt, die zum Nachweis der Existenz seines Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer geeignet sind. EuGH 2.5.2019, C-133/18, Sea Chefs Cruise Services GmbH 77 Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer Keine Ausschlussfrist für Übermittlung zusätzlicher Informationen (Belege) im Vorsteuererstattungsverfahren Art 10 der RL 2008/9/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei einem Rechnungsbetrag von über 1.000 € netto elektronische Kopien der jeweiligen Rechnungen verlangen können, die gemeinsam mit dem Antrag zu übermitteln sind. Bei Kraftstoffrechnungen beträgt dieser Schwellenwert – offenbar wegen der vermuteten höheren Betrugsanfälligkeit – 250 € netto. Die einzelnen Mitgliedstaaten können die Mindestgrenze in nationales Recht umsetzen, aber auch höhere Grenzen vorsehen. Werden Belegkopien nicht gemeinsam mit dem Antrag eingereicht, führt dies allein nicht zum Verlust der Vorsteuer. Vielmehr hat das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gem § 85 Abs 2 BAO zu erteilen. Gem Art 15 RL 2008/9/EG gilt ein Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt, wenn er alle in Art 8, 9 und 11 geforderten Angaben enthält. Die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, elektronische Rechnungskopien ab einem bestimmten Betrag gemeinsam mit dem Erstattungsantrag zu verlangen, beruht jedoch auf Art 10. Nach Ansicht des VwGH vom 19.12.2013, 2011/15/0183 (vgl. für Deutschland BFH 15.10.2019, V-R-19/18) handelt es sich beim Fehlen von Originalrechnungen (VwGH betraf Erstattungszeitraum 2007) um ein sanierbares Formgebrechen, welches das Finanzamt keinesfalls zur sofortigen Aberkennung der beantragten Vorsteuer berechtigt. 78 © Mag. Gerhard Kollmann 39
Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer Keine Ausschlussfrist für Übermittlung zusätzlicher Informationen (Belege) im Vorsteuererstattungsverfahren EuGH 18.11.2020, C-371/19 Vertragsverletzungsklage Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung sowie aus Art. 5 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende – Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen. 79 Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer Keine Vorsteuererstattung bei ig. Lieferung Beispiel: Ein deutscher Großhändler stellt österreichischen Einzelhändlern – obwohl an sich sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem. Art 7 (steuerfreie ig. Lieferung) vorliegen – für seine Warenlieferungen generell deutsche USt in Rechnung. Er will so das Risiko eines eventuellen Verlustes der Steuerfreiheit (etwa wegen Mängel beim Buchnachweis) auf seine Kunden abwälzen. Eine Vorsteuererstattung an die österreichischen Einzelhändler ist unzulässig. Gem Art 4 lit b der RL 2008/9/EG gilt das Vorsteuererstattungsverfahren nicht für in Rechnung gestellte MwSt-Beträge für Lieferungen von Gegenständen, die gem Art 138 MwStSyst-RL (ig Lieferungen) bzw. Art 146 Abs 1 lit b (ua Ausfuhrlieferungen) befreit sind oder befreit werden können (siehe BFG 24.7.2014, RV/2100620/2012, VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064, BFG 27.4.2020, GZ. RV/2100043/2020) 80 © Mag. Gerhard Kollmann 40
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