COVID 19 - Gesetze zur Umsatzsteuer - WKO

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                   Überblick:
                   • Nullsteuersatz für Schutzmasken ab 23.1.2021
                   • Steuerbefreiung für Impfstoffe und COVID-19 Tests
                   • Begünstigter Steuersatz 10% für bestimmte Reparaturen
                   • Steuersatz 10% für Produkte der mtl. Damenhygiene
                   • Ermäßigter Steuersatz 5% (§ 28 Abs 52 UStG) für
                      • Gastronomie
                      • Beherbergung
                      • Kultur
                      • Neue UVA-Kennzahl: 009 (bzw. 010 für ig. Erwerbe)
                   • Auswirkungen auf Registrierkassen
                             Stand: 21.1.2021, ohne Gewähr, nur für Schulungszwecke

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                          COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                             Schutzmasken
                   Gesetzestext
                   § 28 Abs 54 UStG (2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz)
                   „Abweichend von § 10 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die
                   Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von
                   Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem
                   1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen“.

                   Initiativantrag der ÖVP vom 20.1.2021

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© Mag. Gerhard Kollmann                               1
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
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                   Geltungsdauer (Lieferzeitpunkt): 23.1.2021 bis 30.6.2021

                   Aus BMF-Info zum Nullsteuersatz vom 14.4. bis 31.7.2020:
                   „Unter den 0 %- Steuersatz fallen Schutzmasken aus Positionen 6307 90 10,
                   6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur. Dabei
                   handelt es sich beispielsweise um einfache Mund-Nasen-Schutzmasken aus
                   Papier, Textil, Vlies oder anderen Stoffen sowie um FFP2 und FFP3-
                   Schutzmasken.“

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                          COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                              Schutzmasken
                   Der 0 %-Steuersatz bei Schutzmasken kann in der UVA in den KZ
                   000 und 015 bzw. 070 und 071 bei innergemeinschaftlichen
                   Erwerben eingetragen werden (vgl. Info des BMF zum
                   seinerzeitigen Nullsatz, gültig vom 14.4. bis 31.7.2020)
                   Lieferungen derartiger Masken an Privatkunden im EU-Ausland
                   in diesem Zeitraum (Versandhandel) fallen ebenfalls unter diese
                   Regelung, solange der Lieferer in einem konkreten EU-Land die
                   sogenannte Lieferschwelle
                    nicht überschreitet und im Vorjahr nicht überschritten hat
                    oder nicht auf die Lieferschwelle verzichtet hat.

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                           Schutzmasken

                   Das Verschenken von Schutzmasken, die einen Eigenverbrauch
                   gem. § 3 Abs. 2 UStG darstellen, unterliegt in diesem Zeitraum
                   ebenfalls dem 0 % Steuersatz.

                   Der 0 % - Steuersatz gilt nicht für Importe aus dem Drittland.
                   Die Einfuhr bestimmter Schutzmasken aus dem Drittland ist
                   nämlich bereits jetzt von der Einfuhrumsatzsteuer befreit,
                   allerdings nur, wenn die Einfuhr durch staatliche Organisationen
                   / Behörden erfolgt. Eine weitergehende Befreiung ist nicht
                   sinnvoll, damit es nicht zu einem unkontrollierten Eigenimport
                   kommt.

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                          COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                           Schutzmasken

                   Da es sich um keine (unechte) Steuerbefreiung, sondern um
                   einen „steuerpflichtigen“ Umsatz mit einem Steuersatz von 0 %
                   handelt, steht der Vorsteuerabzug weiterhin zu, z.B. für
                    Bezug von Stoffen zur Produktion von Schutzmasken
                    Einkauf vor dem 23.1.2021 (stpfl. 20% USt)
                    ig. Erwerbe vor dem 23.1.2021 (stpfl. 20% USt)
                    EUSt (20% bei Einfuhr durch nichtstaatliche Organisationen)
                    Bei Einkauf ab dem 23.1.2021 sollte es keine ER mit USt-
                      Ausweis mehr geben (Nullsatz), ggf. Rz 1825 UStR

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                      Impfstoffe und Tests

                   • Steuerbefreiung (ohne Verlust des Vorsteuerabzuges) für
                     COVID 19 - Tests und Impfstoffe (Lieferung, ig. Erwerb,
                     Einfuhr, sonstige Leistungen);
                   • COVID-19 Steuermaßnahmengesetz, § 28 Abs 53 Z 3 bis 5
                   • BGBl I Nr 3/2021 vom 7.1.2021
                   • Inkrafttreten mit 1.1.2021, befristet bis 31.12.2022)
                   • Eine Option zur Steuerpflicht ist möglich (Z 4).

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                          COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                  Reparaturdienstleistungen

                   • Begünstigter Steuersatz 10% (§ 10 Abs 2 Z 9 UStG)
                   • ab 1.1.2021 (ohne zeitliche Befristung)
                   • Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und
                     Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren,
                     Kleidung oder Haushaltswäsche.

                   • COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I Nr 3/2021

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                        Reparaturdienstleistungen

                    •   Begünstigt sind Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung
                        und Änderung betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder
                        Haushaltswäsche.
                    •   Nicht begünstigt sind hingegen Lieferungen inklusive Werklieferungen.
                    •   Eine begünstigte Reparatur betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren,
                        Kleidung oder Haushaltswäsche wird jedenfalls dann angenommen, wenn
                        der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material
                        entfällt, weniger als 50 Prozent des für die Reparatur geleisteten
                        Gesamtentgelts beträgt.

                        Quelle: Ansicht des BMF (FAQ, www.bmf.gv.at)

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                        Reparaturdienstleistungen
                    Beispiel 1:
                    Ein Änderungsschneider verrechnet für Arbeiten (Kürzen und Erneuerung
                    eines Reißverschlusses) an einem Kleid 40,-. Der Entgeltsanteil, der auf das
                    verwendete Material entfällt, beträgt 5,-. Die Arbeiten am Kleid unterliegen
                    zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.

                    Beispiel 2:
                    Eine Fahrradwerkstätte verrechnet für Arbeiten (Service inklusive Austausch
                    von Bremsbelägen) an einem Fahrrad 70,-. Der Entgeltsanteil, der auf das
                    verwendete Material entfällt, beträgt 10,-. Die Arbeiten am Fahrrad
                    unterliegen zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz iHv 10%.

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                       Reparaturdienstleistungen

                    Gelten E-Bikes auch als Fahrräder?
                    Ja. Elektrofahrräder sind Fahrräder, bei denen die Fortbewegung nicht
                    ausschließlich durch mechanische Umsetzung der Muskelkraft, sondern ganz
                    oder teilweise durch Elektromotoreneinsatz bewirkt wird. (Elektro)Scooter
                    sind keine (Elektro)Fahrräder.

                    Was ist unter Haushaltswäsche zu verstehen?
                    Haushaltswäsche ist ein Sammelbegriff für Bettwäsche, Polsterbezüge,
                    Geschirrtücher, Handtücher, Tischdecken, Tischsets, Vorhänge etc. Hingegen
                    gelten Polstermöbel nach dem allgemeinen Begriffsverständnis nicht als
                    Haushaltswäsche.

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                                       Reparaturdienstleistungen

                    Was ist unter Lederwaren zu verstehen?
                    Unter Lederwaren iSd § 10 Abs. 2 Z 10 UStG 1994 idF des COVID-19-StMG
                    sind Lederwaren gemäß Kapitel 42 der Kombinierten Nomenklatur zu
                    verstehen.

                    Ist der Begriff Kleidung unabhängig vom Material?

                    Ja, der Begriff Kleidung ist unabhängig vom Material, aus dem diese besteht.
                    Fällt die Reinigung von Kleidung unter den ermäßigten Steuersatz iHv 10
                    Prozent?

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                         Damenhygieneartikel

                    • Begünstigter Steuersatz 10% (Anlage 1 Z 35 zu § 10 Abs 2)
                    • ab 1.1.2021 (ohne zeitliche Befristung)
                    • Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus
                      Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00
                      der Kombinierten Nomenklatur)

                    • COVID-19-Steuermaßnahmengesetz, BGBl I Nr 3/2021

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                           COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                         Damenhygieneartikel

                    Welche Produkte fallen unter die Begünstigung für monatliche
                    Damenhygiene?
                    Begünstigt sind Waren der monatlichen Damenhygiene, wie etwa
                    • hygienische Binden (Einlagen),
                    • Tampons aus Stoffen aller Art,
                    • Menstruationstassen,
                    • Menstruationsschwämmchen und Periodenhosen.
                    • Ebenso begünstigt sind Slipeinlagen.

                    Quelle: BMF, FAQ

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                          Überblick Steuersatz 5%
                             Begünstigt vom 1.7. bis 31.12.2021 (Liefer-/Leistungsdatum)

                     die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken
                      (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) im Sinne des § 111 Abs. 1
                      GewO (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. a) einschließlich des Getränkeausschanks (zB im
                      Buschenschank) durch pauschalierter Land- und Forstwirte (Wegfall der
                      Zusatzsteuer gemäß § 28 Abs. 52 Z 2 iVm § 22 Abs. 2),
                     die Lieferung, den ig Erwerb und die Einfuhr von Waren des Kap. 49 der
                      Kombinierten Nomenklatur (KN), wie zB Bücher, Zeitungen oder Zeichen-
                      oder Malbücher für Kinder (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a
                      iVm Anlage 1 Z 33) sowie für elektronische Publikationen einschließlich
                      Hörbücher und E-Books (§ 10 Abs. 2 Z 9 iVm Anlage 1 Z 33);
                     für Zeitungen und und andere periodische Druckschriften (physisch oder
                      elektronisch) galt der 10%ige Steuersatz nur bis 31.12.2020!)

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                          Überblick Steuersatz 5%
                             Begünstigt vom 1.7. bis 31.12.2021 (Liefer-/Leistungsdatum)

                     Beherbergungsleistungen sowie Umsätze aus der Vermietung
                      (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die
                      jeweils regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein
                      einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm
                      § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c und d),
                     Einfuhr von bestimmten Kunstgegenständen wie zB von Gemälden,
                      Originalstichen, Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst (§ 28 Abs. 52 Z 1
                      lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 1 lit. b iVm Anlage 2 Z 10) sowie die Lieferung (bzw.
                      sinngemäß der ig. Erwerb) solcher Kunstgegenstände durch den Urheber,
                      dessen Rechtsnachfolger oder – unter bestimmten Bedingungen – durch
                      einen anderen Unternehmer (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 1 lit.
                      c iVm Anlage 2 Z 10),

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                           Überblick Steuersatz 5%
                              Begünstigt vom 1.7. bis 31.12.2021 (Liefer-/Leistungsdatum)
                       Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs.
                        3 Z 4),
                       bestimmte Umsätze im Kulturbereich wie Theateraufführungen, Musik-
                        und Gesangsaufführungen einschließlich der Veranstaltung solcher
                        Aufführungen sowie Umsätze aus dem Betrieb von Museen, botanischen
                        oder zoologischen Gärten sowie Naturparks, sofern nicht eine
                        Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 24 und 25 anzuwenden ist (§ 28 Abs.
                        52 Z 1 lit. b iVm § 10 Abs. 3 Z 6),
                       Umsätze aus Film- und Zirkusvorführungen (§ 28 Abs. 52 Z 1 lit. b iVm §
                        10 Abs. 3 Z 7 und 8) und
                       die Lieferung (bzw. den ig. Erwerb sowie Einfuhr von vom Künstler
                        aufgenommenen Fotografien (unter den in § 28 Abs. 52 Z 1 lit. c
                        vorgesehenen Bedingungen).

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                                                   Gastronomie

                    Begünstigte Umsätze:
                    (auch alkoholische) iSd § 111 Abs 1 GewO Verabreichung von Speisen und
                    Ausschank von Getränken 1994 (d.h. wenn diese Umsätze ihrer Art nach eine
                    Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich machen)
                    Verabreichung und Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit, die darauf
                    abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen
                    werden und die über eine bloße Handelstätigkeit (z.B. Verkauf von
                    handelsüblich verpackter Ware) hinausgeht.
                    Darunter fällt auch die Zustellung oder Bereitstellung zur Abholung (inklusive
                    Gassenverkauf) von warmen Speisen (inkl. Salaten) und offenen Getränken

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                  Gastronomie

                     Offene Getränke:
                     Von der Begünstigung erfasst ist primär die Abgabe von offenen Getränken im
                     Rahmen einer Restaurationsdienstleistung (also z.B. offener Fruchtsaft im
                     Gasthaus, Tee oder Kaffee im Kaffeehaus). Dabei sind unter offenen
                     Getränken auch Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen
                     oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B.
                     Würstelstand, Kantine).

                     Nicht begünstigt sind jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie
                     Getränkeautomaten (außer z.B. Kaffeeautomaten)

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                Gastronomie
                    Offene Getränke – Beispiele (begünstigt):

                     Ein Kunde erwirbt an einem Würstelstand Frankfurter und eine Dose
                      Orangensaft.
                     Ein Kunde erwirbt bei einer Veranstaltung alkoholfreies Bier in einem
                      Becher. Es werden keine Speisen konsumiert.
                     Ein Mitarbeiter eines Unternehmens erwirbt in einer Kantine neben dem
                      Essen eine Flasche Mineralwasser.
                     Ein Kunde erwirbt am Automaten heißen Tee in einem Einwegbecher.
                     Ein Kunde erwirbt in einer Bäckerei Kaffee in einem Einwegbecher mit
                      Deckel.
                     Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenrestaurant einen Sojadrink.

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                  Gastronomie
                    Keine offenen Getränke – Beispiele (nicht begünstigt):
                     Ein Kunde kauft in einem Supermarkt eine Flasche Eistee und trinkt sie
                      bereits vor dem Erwerb.
                     Ein Kunde erwirbt in einem Tankstellenshop eine Dose eines Energydrinks.
                      Die Dose wird an einem Stehtisch vor der Tankstelle getrunken.
                     Ein Kunde holt bei einer Pizzeria neben einer Pizza eine Dose Cola selbst
                      ab und trinkt diese am Heimweg.
                     Ein Kunde bestellt bei einem Lieferservice neben einem Schnitzel eine
                      Flasche Kräuterlimonade.
                     Ein Kunde kauft an einem Getränkeautomaten ein Flasche Limonade und
                      trinkt sie umgehend.
                     Ein Hotelgast entnimmt der Minibar im Hotelzimmer eine Flasche
                      Mineralwasser und trinkt sie nach dem Öffnen.

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                  Gastronomie

                    Der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanitzel (Tüte) oder Becher ist ebenfalls
                    begünstigt.

                    Der 5% ige Steuersatz gilt auch für Catering.
                    Die Tätigkeit stellt darauf ab, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle
                    genossen werden und erfordert daher eine Gewerbeberechtigung für das
                    Gastgewerbe (§ 111 GewO 1994).

                    Der 5% ige Steuersatz gilt auch für Würstelstände und Schutzhütten.

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                 Gastronomie

                    Ebenfalls unter die Begünstigung (5%) fallen
                     Buschenschank
                        Landwirte: bei Regelbesteuerung 5%, bei Pauschalierung entfällt die
                        Zusatzsteuer
                     Betriebskantinen
                     Restaurants im Supermarkt
                     Tankstellenrestaurants

                    Nicht begünstigt: bloßer Verkauf von Lebensmitteln und Getränken im
                    Supermarkt oder Tankstellenshop

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                 Gastronomie

                    Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien

                    Voraussetzungen für 5% Steuersatz:
                    Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich
                    Verabreichung von Speisen oder Ausschank von Getränken zum Genuss an
                    Ort und Stelle
                    Zumindest als Nebenrecht mitumfasst
                     Bäcker:       § 150 Abs 1 GewO
                     Fleischer:    § 150 Abs 4 GewO
                     Konditor:     § 150 Abs 11 GewO

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                  Gastronomie
                    Bäckereien, Fleischereien, Konditoreien

                    Nicht begünstigt: Tätigkeiten, die nicht auf den sofortigen Verzehr an Ort und
                    Stelle ausgerichtet sind, z.B.:
                    Verkauf von Semmeln, Kipferl, Krapfen, Fleisch, Wurstsemmeln oder Torten
                    zum Mitnehmen, Lebensmitteln und handelsüblich verpackter Waren

                    a) Konditor verkauft Melange und ein Stück Torte zum Verzehr im
                       Gastgewerbebereich der Konditorei: 5%
                    b) Bäcker verkauft Topfengolatsche zum Mitnehmen: 10%
                    c) Fleischer verkauft Schnitzelsemmel zum Mitnehmen: Abholung warmer
                       Speisen begünstigt mit 5%
                    d) Greißler verkauft Kaffee in Becher zum Mitnehmen: Offenes Getränk, 5%

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                  Gastronomie

                    Speisen und Getränke aus Automaten

                    Voraussetzungen für 5% Steuersatz:
                     Warme Speisen oder
                     offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat)

                    Nicht begünstigt:
                     Kalte Imbisse und Zwischenmahlzeiten
                     Handelsüblich verpackte Waren

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                Beherbergung

                    Begünstigt mit 5% (1.7.2020 bis 31.12.2021, Leistungszeitraum)

                     Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
                     Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken
                     Vermietung / Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke

                    Beispiel:
                    Hotelier bietet Frühstücks- und Halbpension zum Pauschalentgelt an.
                    Steuersatz 5%, keine Aufteilung auf verschiedene Steuersätze

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                Beherbergung

                    Begriff – Abgrenzung zur Wohnungsvermietung (vgl. Rz 1368 UStR)

                     Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
                     Gewisse Betreuung der Räumlichkeiten oder des Gastes
                     z.B. die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und
                      Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern
                     Beheizung, Kühlung und Beleuchtung
                     Die Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche
                      eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                               Beherbergung
                         Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung (USt-Protokoll 2011)
                    Ein Unternehmer vermietet drei Ferienwohnungen kurzfristig an Feriengäste
                    und rechnet darüber wie folgt ab (falsch, siehe Lösung!):
                    10 Tage Aufenthalt                                   10%   1.000,-
                    Beheizung pro Tag 10 Euro                            10%     100,-
                    Stromverbrauch lt. Zähler (100 kW/h à 0,30 Euro)     10%      30,-
                    Endreinigung                                         10%     100,-
                    Telefon laut Zähler                                  10%      50,-
                    Bettwäsche, Handtücher, pauschal                     10%      40,-
                    Extras: Mitnahme Hund pro Tag 10 Euro                10%      50,-
                    Orts- bzw. Kurtaxe                                    0%     100,-
                    Abrechnungsbetrag:                                         1.470,-

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                               Beherbergung

                    Zunächst ist zu klären, ob es sich bei dieser Zurverfügungstellung von
                    Ferienwohnungen um eine Vermietung oder um eine Beherbergung handelt.
                    Das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken"
                    besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine
                    Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen,
                    als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht
                    auszuschließen. Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser
                    Definition entspricht, sind alle Merkmale des Vorganges sowie die Umstände
                    zu berücksichtigen, unter denen er erfolgt. Maßgebend ist der objektive
                    Inhalt des Vorganges (VwGH 31.03.2011, 2009/15/0199 unter Verweis auf
                    EuGH 16.12.2010, Rs C-270/09, MacDonald Resorts Ltd, Rn 45 f, mwN).

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                               Beherbergung
                     Der Begriff der Beherbergung ist kein Rechtsbegriff, er muss nach der
                    Verkehrsauffassung ausgelegt werden. Beherbergung ist mehr als bloße
                    Gebrauchsüberlassung. Sie beinhaltet zusätzliche Leistungen zur Überlassung
                    der eingerichteten Räume, wie insbesondere Reinigung der Räume und
                    Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern und anderen Utensilien. Auch
                    die Möglichkeit der Einnahme des Frühstücks spricht für Beherbergung
                    (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MWSt, § 10 Abs. 2 Z 4 Anm. 49).
                    Im konkreten Fall sprechen gegen das Vorliegen von Beherbergung das Fehlen
                    einer laufenden Reinigung, die gesonderte Abrechnung von Strom nach dem
                    Verbrauch sowie die gesonderte Entgeltsverrechnung für die
                    Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern. Auch die nicht
                    personenbezogene Verrechnung des Aufenthalts ist ein – wenngleich nicht
                    entscheidungswesentliches – Merkmal, das gegen Beherbergung spricht.

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                               Beherbergung
                    Es ist somit insgesamt vom Vorliegen einer Vermietung (Nutzungsüberlas-
                    sung) von Grundstücken für Wohnzwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG
                    auszugehen. Auch die UStR gehen von Vermietung aus, denn Rz 1189
                    bezeichnet die Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements als
                    unselbstständige Nebenleistung zu einer Wohnraumvermietung.
                    Im dargestellten Sachverhalt unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%
                    der Aufenthalt (wobei die in der Rz 1190 UStR genannte nicht begünstigte
                    Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen hier vernachlässigbar
                    ist), die Endreinigung (siehe Rz 1189 UStR, wonach die Endreinigung bei
                    Ferienwohnungen und Appartements als unselbstständige Nebenleistung zur
                    Wohnraumvermietung angesehen wird) und die Mitnahme des Hundes (vgl.
                    USt-Protokoll 2006 iZm Beherbergung).

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                Beherbergung

                    Die Beheizung (eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme) ist
                    vom ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG ausdrücklich
                    ausgenommen und unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20%.
                    Die Zurverfügungstellungen von Strom, Telefon sowie Bettwäsche und
                    Handtüchern sind keine unselbstständigen Nebenleistungen zur Vermietung
                    und daher ebenfalls mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.
                    Die Orts- und Kurtaxe stellt einen durchlaufenden Posten dar (vgl. UStR 2000
                    Rz 657).

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                      Gastronomie - Beherbergung

                    Pauschale Tages- und Nächtigungsgelder

                     Der Vorsteuerabzug aus pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern
                      beträgt auch vom 1.7. bis 31.12.2021 weiterhin 10%
                     § 13 UStG wurde nicht geändert und verweist auf den Steuersatz gem.
                      § 10 Abs 2 UStG (10%)
                     Keine Anpassung der Bestimmung (zum Unterschied vom StRefG
                      2015/2016)

                    Übernachtung bis 30.6. / ab 1.7.2020: Aufteilung (erst ab 1.7. mit 5%)

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                      Gastronomie - Beherbergung

                    Minibar im Hotel
                    Verkauf von handelsüblich verpackten Waren, Speisen und Getränken aus
                    einer Minibar stellt keine mit 5% begünstigte Verabreichung von Speisen oder
                    Ausschank von Getränken dar

                    Roomservice im Hotel / Catering
                    5%, wenn ein dem Catering vergleichbarer Leistungsumfang angeboten wird.
                    Beim Catering erfolgt dies idR durch Speisenausgabe durch Koch oder
                    Servicepersonal, Zurverfügungstellung von Platten, Geschirr, Besteck, Gläser
                    etc.

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                    Jausenwagen
                    Liefert ein Unternehmer Speisen und Getränke mithilfe eines „Jausenwagens“
                    ohne Verabreichungsplätze, kommt die Ermäßigung nicht zur Anwendung,
                    wenn es sich nicht um die Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten)
                    und/oder offenen Getränken handelt.
                    Erbringt ein Unternehmer dagegen ein umfangreicheres Dienstleistungspaket
                    (Catering; zB Abgabe durch Köche oder Servicepersonal oder
                    Zurverfügungstellung von Platten, Geschirr, Besteck, Gläser, Tische, Sessel,
                    etc.) liegt eine Tätigkeit vor, die mit der Verabreichung in einem Restaurant
                    vergleichbar ist.

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                                      Gastronomie - Beherbergung
                    Tabaktrafiken
                    Fallen die von Trafikanten im Rahmen des Nebenartikelkataloges (§ 23 Abs. 3
                    TabMG 1996) verkauften Getränke und Speisen unter die 5%?
                    Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iHv 5 % auf
                    einen Umsatz ist, dass es sich um eine Verabreichung von Speisen und den
                    Ausschank von Getränken im Sinne des § 111 Abs. 1 GewO 1994 handelt.
                    Keine Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Gewerbeberechtigung nach §
                    111 GewO 1994 vorliegt. Somit gilt die Ermäßigung auch für die Verab-
                    reichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des § 111
                    Abs. 1 GewO 1994 von Unternehmern aufgrund einer anderen Berechtigung.
                    Mangels eigenem Gastrobereich des Trafikanten 5% aber nur für warme
                    Speisen (inkl. Salate) und offene Getränke (z.B. Kaffee zum Mitnehmen).

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                      Gastronomie - Beherbergung
                    Automaten in Betriebskantinen
                    Zusätzlich zur Ausspeisung werden auch noch Automaten in der Kantine und
                    bei großen Betrieben auch im Haus/Betrieb aufgestellt. Dort können sich die
                    Mitarbeiter gegen Entgelt Speisen und Getränke kaufen. Dabei zu
                    unterscheiden sind z.B. Wurstsemmeln, die vom Betreiber gefertigt worden
                    sind und jene Produkte, die vom Handel zugekauft worden sind (z.B.
                    verpackte Süßigkeiten oder Getränke (PET-Flaschen)). In der Praxis ist es so,
                    dass die Wurstsemmeln am Vormittag offen verkauft werden und alles, was
                    nicht verkauft wird, dann in die Automaten gefüllt wird.
                    Werden Speisen und Getränke durch einen Automaten verkauft, kommt die
                    Ermäßigung zur Anwendung, wenn es sich um warme Speisen (inkl. Salate)
                    oder offene Getränke (z.B. Kaffeeautomat) handelt. Der Steuersatz iHv 5 %
                    gilt hingegen nicht beim Verkauf kalter Imbisse und Zwischenmahlzeiten oder
                    handelsüblich verpackter Waren durch Automaten.

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer

                                     Gastronomie – Beherbergung
                    Zugrestaurants / Verkaufswagen

                    Klärungsbedürftig sind auch die Speisen- und Getränkeverkäufe in den
                    Zugrestaurants. Man kann einen Kaffee im Speiserestaurant zu sich nehmen,
                    aber es gibt auch Züge, die kein Restaurant haben und wo nur ein
                    Verkaufswagen durch den Zug geschoben wird.
                    Für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken in
                    Zugrestaurants gilt das selbe wie für andere Restaurants. Beim Verkauf von
                    Speisen und Getränke mithilfe eines Verkaufswagens im Zug kommt die
                    Ermäßigung hingegen nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um die
                    Zustellung von warmen Speisen (inkl. Salaten) und/oder offenen Getränken
                    handelt.

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer

                                                      Kultur
                    USt 5% für Einfuhr, Lieferung (Verkauf) und ig. Erwerb betr. …

                     Gemälde
                     Originalstiche , - schnitte und – steindrucke
                     Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst
                     Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen vom Künstler (max. 8
                      Kopien je Werk)
                     Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen vom Künstler
                      (max. 8 Kopien je Werk)

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                                                       Kultur
                    Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
                    Künstler – Definition Rz 5237 ff EStR
                     Persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden
                       (anerkannten) Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung
                     Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes
                       wiederzugeben
                     Das Vorliegen einer künstlerischen Begabung ist idR bei einer
                       abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen (zB
                       Akademie der bildenden Künste, Hochschule für Musik und darstellende
                       Kunst), daraus folgt aber nicht, dass der künstlerische Wert einer Tätigkeit
                       nicht nachgeprüft werden muss.

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                             COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer

                                                       Kultur
                    Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
                    Künstler – Definition Rz 5237 ff EStR
                     Fehlt eine Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische
                       Ausbildung, muss die Finanzbehörde die Künstlereigenschaft auf Grund
                       der von ihm entfalteten Tätigkeit prüfen.
                     Die Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines
                       repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante
                       Tätigkeit bilden, zu beurteilen.
                     Tätigkeiten sind nur dann als künstlerisch iSd abgabenrechtlichen
                       Vorschriften anzunehmen, wenn sie einen gewissen Qualitätsstandard
                       nicht unterschreiten. Darbietungen primitivster Art sind ungeachtet ihres
                       kommerziellen Erfolges nicht künstlerisch.

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                     Kultur
                    Tätigkeit als Künstler (vgl. Rz 1387 und 1388 UStR):
                     Begünstigt sind nur die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, nicht also
                       allfällige Hilfsgeschäfte (zB der Verkauf eines beruflich verwendeten
                       Computers) bzw. Umsätze aus nichtkünstlerischer Tätigkeit.
                     Der Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG (zB von selbst
                       hergestellten Kunstwerken für private Zwecke) unterliegt aber dem
                       begünstigten Steuersatz.
                     Eine Personenvereinigung (ohne Rechtspersönlichkeit), die als solche nach
                       außen in Erscheinung tritt und somit Unternehmereigenschaft besitzt,
                       kann die Begünstigung für sich in Anspruch nehmen, sofern jeder
                       Beteiligte (wenn auch im Zusammenhang mit den anderen Mitgliedern)
                       eine künstlerische Leistung erbringt.

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                     Kultur
                    Gemeinnützige Körperschaften
                     Der ermäßigte Steuersatz von 5% ist unabhängig von der
                      Gemeinnützigkeit anwendbar und hat Vorrang vor dem 10%igen
                     Steuerbefreiung hat jedoch Vorrang (z.B. gemeinnützige Sportvereine)

                    Änderung des Steuersatzes, z.B. bei Verschiebung von Konzerten
                     Maßgeblich ist letztlich der Leistungszeitpunkt, nicht die Zahlung
                     Anzahlungen sind zunächst nach der aktuellen Rechtslage bei Anzahlung
                      zu versteuern
                     Korrektur im ersten UVA-Zeitraum nach der Gesetzesänderung
                     Rechnungsberichtigung ggf. erforderlich
                     Erleichterung siehe Rz 1476 UStR

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                     Kultur
                    Abos für Theateraufführungen, Konzerte, Zeitungen
                    Rechnungen können entsprechend dem im Leistungszeitpunkt geltenden
                    Steuersatz berichtigt werden
                    Bei Dauerleistungen siehe Rz 2619 UStR:
                    Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht
                    werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die
                    genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine
                    exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den UVA-Zeitraum,
                    in dem die Steuerschuld entsteht, mit erheblichen Schwierigkeiten
                    verbunden. Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben,
                    gelten als mit Ablauf des Zeitraums ausgeführt, auf den sich diese Zahlungen
                    beziehen (vgl. EuGH 29.11.2018, Rs C-548/17, baumgarten sports & more
                    GmbH).

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                     Kultur

                    Bei Dauerleistungen siehe Rz 2619 UStR:
                    ... Unbeschadet des Rechtes der leistenden Unternehmer, ihre Leistungen
                    jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuer-
                    schuld entsteht, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten
                    davon ausgegangen werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen
                    mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind:
                     Leistungen auf Grund von Abonnementverträgen,
                     Leistungen auf Grund von Wartungsverträgen,
                     die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten
                         (z.B. Lizenzverträge, Verlagsverträge usw.),
                     Leistungen von Handelsvertretern und anderen Vermittlern,

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                      Kultur
                    Bei Dauerleistungen siehe Rz 2619 f UStR: ……
                     Leistungen von Schulen, soweit sie steuerpflichtig sind (zB Fahrschulen),
                     sonstige Leistungen, die in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkt werden,
                        wobei ein einheitliches Entgelt verrechnet wird (z.B. Leistungen der
                        Rauchfangkehrer),
                     Telekomleistungen.
                    Diese Leistungen können somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert
                    werden, wobei jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch
                    Teilentgeltes, Anzahlung usw.) eine Teilabrechnung zu erblicken ist; die auf
                    das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt entfallende Steuer ist für
                    den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Abrechnung bzw.
                    Vereinnahmung erfolgt.

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                                 Publikationen
                    Begünstigte Publikationen mit 5% (1.7. bis 31.12.2021):

                    Lieferung (Verkauf), Einfuhr und ig. Erwerb betr.
                     Bücher, Broschüren u.ä. Drucke
                     Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- oder Malbücher für Kinder
                     Noten, auch gebunden
                     Kartografische Erzeugnisse (einschl. Wandkarten und Globen)

                    Nur bis 31.12.2020:
                     Zeitungen u.a. periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                  Belegerteilung / Registrierkassen
                     Begünstigte Umsätze mit 5% sind auch mit diesem Steuersatz auszuweisen
                     Der Ausweis kann auch durch eine entsprechende Textanmerkung auf
                      dem Beleg erfolgen (auch händische Korrektur oder Stempel)

                    Grundsätzlich gibt es keinen diesbezüglichen Mustertext in einem Gesetz
                    oder einer Verordnung. Es müssen aber die gesetzlichen und
                    verordnungstechnischen Erfordernisse erfüllt werden. Dies kann wie in den
                    folgenden Beispielen dargestellt, normkonform umgesetzt werden:

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                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                  Belegerteilung / Registrierkassen
                    Bsp. 1: Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für
                    unterschiedliche Steuersätze. Für den 5% - Steuersatz wird neu z.B. das
                    Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“
                    beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer.
                    Anmerkung: „Z: Nettobetrag u. MwSt auf Bon mit 10% ungültig; korrekt 5 %“

                    Bsp. 2: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen nur für einen
                    Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel,
                    beispielsweise Zeitungen, zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz
                    anwendbaren Steuersätzen.
                    Anmerkung: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Zeitungen mit 10 % MwSt
                    ungültig; korrekt 5 %“

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COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                   Belegerteilung / Registrierkassen
                    Bsp. 3: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel
                    anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10% fielen. Der
                    Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10 % Umsatzsteuer.
                    Anmerkung: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10 % MwSt
                    ungültig; korrekt 5 %“

                    Bsp. 4: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere
                    Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem
                    Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz
                    anwendbaren Steuersätzen.
                    Anmerkung: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem
                    ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5%“

               51

                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                   Belegerteilung / Registrierkassen
                     Für Rechnungen bis 400 Euro brutto (Kleinbetragsrechnungen) ist es
                      gemäß § 11 Abs. 6 UStG ausreichend, wenn das Entgelt und der
                      Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
                      (Bruttobetrag) angegeben werden. Zusätzlich ist der (korrekte) Steuersatz
                      anzugeben. Sofern maschinell ein veralteter/falscher Steuersatz
                      angedruckt wird, kann der Rechnungsaussteller/der leistende
                      Unternehmer eine entsprechende Korrektur auf 5 % vornehmen.
                     Bei Kleinbetragsrechnungen nach § 11 Abs. 6 UStG sind somit (pro
                      Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die
                      Anforderungen nach § 132a Abs. 3 Z. 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z. 3 RKSV.

               52

© Mag. Gerhard Kollmann                                  26
COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                   Belegerteilung / Registrierkassen
                     Rechnungen iSv § 11 Abs. 1 UStG, die keine Kleinbetragsrechnungen sind
                      (Brutto > 400,-) müssen u.a. die Erfordernisse von § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG
                      erfüllen. Erforderlich sind hier insbesondere die Angabe des (Netto-)
                      Entgelts der Leistung, des anzuwendenden Steuersatzes, sowie des auf
                      das Entgelt entfallenden Steuerbetrags.
                     Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs. 1
                      UStG höhere Anforderungen als § 132a Abs. 3 Z. 5 BAO und § 11 Abs. 1 Z.
                      3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den
                      Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung
                      nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)
                      Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.

               53

                            COVID 19 – Gesetze zur Umsatzsteuer
                                   Belegerteilung / Registrierkassen
                     Wird eine höhere als die 5% ige USt in einer Rechnung (ohne
                      entsprechende Korrekturhinweise) ausgewiesen, schuldet der
                      Rechnungssteller diese höhere USt auf Grund der Rechnung gem. § 11 Abs
                      12 UStG
                     Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger in ausgewiesener Höhe
                      dennoch nach Maßgabe der Rz 1825 UStR zulässig

               54

© Mag. Gerhard Kollmann                                  27
Steuerschuld auf Grund der Rechnung
                    § 11 Abs. 12 UStG:
                    Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder
                    sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem
                    Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen,
                    so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie
                    nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger
                    der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der
                    Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

                    § 11 Abs. 14 UStG:
                    Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist,
                    obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder
                    nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

               55

                           Steuerschuld auf Grund der Rechnung
                    § 11 Abs. 12 UStG - Beispiele:
                     Lebensmittelhändler stellt 20% USt statt 10% in Rechnung
                     Bewirtungsbelege mit 10%/20% statt 5% (ab 1.7.2020)
                     Schutzmasken ab 23.1.2021 mit 20% (statt 0%)
                     Versicherungsvertreter verrechnet Prov. mit 20%
                     Kleinunternehmer stellt Rechnungen mit USt-Ausweis
                    § 11 Abs. 14 UStG - Beispiele:
                    • USt-Ausweis durch Privatperson
                    • Scheinrechnungen für nicht erbrachte Leistungen
                    • Zwei Rechnungen für denselben Umsatz
                        – bei Kleinbetragsrechnungen z.B. auch Registrierkassenbeleg +
                           zusätzliche Rechnung
                        – Papierrechnung + danach elektronische Rechnung
                    • Rechnung an anderen als den Leistungsempfänger (auch z.B. Gastwirt für
                       Essensbons an Arbeitgeber)
                    • Anzahlungsrechnung für Hotel, Zimmer wird storniert

               56

© Mag. Gerhard Kollmann                                28
Zu Unrecht ausgewiesene USt
                    Grundsatz:
                      kein Vorsteuerabzug bei zu Unrecht ausgewiesener
                    Umsatzsteuer (vgl. Rz 1824 UStR mit Hinweis auf EuGH und
                    VwGH)
                    Ausnahme:
                      Rz 1825 UStR bei § 11 Abs 12 dennoch zulässig (außer
                    Steuerbetrag erkennbar über Normalsteuersatz)
                      nicht in Fällen des Reverse Charge (Wartungserlass 2009, vgl.
                    auch Rz 2602)
                      nicht bei nicht steuerbaren Auslandsumsätzen (USt-Protokoll
                    2008), arg.: § 11 Abs 14
                      nicht im Vorsteuererstattungsverfahren

               57

                    Zu Unrecht ausgewiesene USt
                    Rz 1825 UStR
                    Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger
                    und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu
                    behindern, darf eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG geschuldete
                    Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen
                    werden ….
                    Dies gilt nicht, wenn dem Leistungsempfänger Umstände
                    vorliegen, aus denen er schließen muss, dass die in der
                    Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst
                    nicht an das Finanzamt abgeführt wird oder wenn für den
                    Leistungsempfänger erkennbar ist, dass die ausgewiesene
                    Steuer höher ist, als sie dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1
                    UStG) entspricht. ………..

               58

© Mag. Gerhard Kollmann                          29
Steuerschuld auf Grund der Rechnung

                     Rz 1772 UStR:

                     Ist eine Anzahlung für eine in weiterer Folge nicht ausgeführte Leistung
                     entrichtet worden und hat der Unternehmer darüber eine
                     (Anzahlungs)Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer gelegt, schuldet er
                     den ausgewiesenen Betrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG, solange er die
                     Rechnung nicht berichtigt. Das gilt z.B. auch dann, wenn die Anzahlung als
                     Stornogebühr verfällt.

                     Beispiel: Ein Hotelier erhält eine Anzahlung über 100 Euro für eine
                     Nächtigung und stellt eine Rechnung mit 10% (5%) ausgewiesener USt aus.
                     Der Gast erscheint nicht, der Hotelier behält die Anzahlung ein.
                     • einbehaltener Betrag: echter Schadenersatz (Rz 15 UStR)
                     • Steuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG
                     • Rechnungsberichtigung notwendig + Rückzahlung USt (§ 239a BAO)

               59

                          Steuerschuld auf Grund der Rechnung
                    § 19 Abs 3 UStG:
                    „In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14 entsteht die Steuerschuld
                    mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung
                    ausgefolgt worden ist.“

                    Rz 1528 UStR
                    Anfertigung von Re. - Duplikaten oder Abschriften:
                    Soll es zu keiner Steuerschuld auf Grund des unberechtigten
                    (nochmaligen) Steuerausweises kommen, muss die Rechnung
                    eindeutig als "Duplikat", "Zweitschrift" und dgl. gekennzeichnet
                    sein.

               60

© Mag. Gerhard Kollmann                                 30
Innergemeinschaftliche Lieferung
                    Art. 7 öUStG
                    (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung ….. liegt vor, wenn bei
                    einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
                    1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand …
                    in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
                    2. der Abnehmer ist
                    a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein
                    Unternehmen erworben hat,
                    b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die
                    den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen
                    erworben hat, oder

               61

                          Innergemeinschaftliche Lieferung
                    c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder
                    andere Erwerber und ....
                    3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim
                    Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
                    4. Gültige UID des Abnehmers (ab 2020 materiellrechtliche
                    Voraussetzung!)
                    5. Rechtzeitige Abgabe einer ZM (neu ab 2020), d.h.
                    bereits vor UVA-Frist; Ausgenommen bei Entschuldbarkeit

               62

© Mag. Gerhard Kollmann                            31
Innergemeinschaftliche Lieferung

                    Ist der Unternehmer der Verpflichtung zur Abgabe einer
                    Zusammenfassenden Meldung nach Art. 21 Abs. 3 nicht
                    nachgekommen, muss er sein Versäumnis „zur Zufriedenheit“ (!)
                    der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.
                    Ein typisches Beispiele wäre etwa, wenn der Abnehmer zum
                    Zeitpunkt der ig. Lieferung bereits eine UID bei seinem Finanzamt
                    beantragt hat, diese aber noch nicht rechtzeitig erteilt worden ist.
                    In diesem Fall sollte der Lieferant eine entsprechende
                    Beweisvorsorge vornehmen (Bestätigung, Kopie des Antrags) und
                    nach Mitteilung der UID die ZM umgehend berichtigen.

               63

                           Innergemeinschaftliche Lieferung
                    Das BMF vertritt zu den Entschuldigungsgründen eine relativ großzügige
                    Ansicht:
                    In einem veröffentlichten Schreiben des BMF an KSW und WKÖ vom 25.2.2020
                    heißt es dazu:
                    „Es ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Begründung gemäß Art. 7 Abs.
                    1 Z 5 UStG 1994 idF StRefG 2020 jedenfalls vorliegt, solange es keinen
                    begründeten Verdacht gibt, dass die Lieferung im Zusammenhang mit
                    Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden
                    Finanzvergehen steht. Eine entsprechende Klarstellung wird im Rahmen des
                    UStR-Wartungserlasses 2020 in die UStR 2000 aufgenommen werden.“
                    ! Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass diese tolerante
                    Auslegung auch von allen anderen Finanzverwaltungen in der EU geteilt wird.

               64

© Mag. Gerhard Kollmann                                32
Innergemeinschaftliche Lieferung
                    Ansicht der EU-Kommission zu den „Entschuldigungsgründen“:

                    MIAS-Eintrag äußerst wichtig, um den Ankunftsmitgliedstaat über das
                    Vorhandensein der Gegenstände in seinem Hoheitsgebiet zu informieren,
                    und daher ein Schlüsselelement der Betrugsbekämpfung in der Union
                    Aus diesem Grund sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die
                    Steuerbefreiung nicht gelten sollte, wenn der Lieferer seiner Verpflichtung
                    zur Abgabe einer ZM nicht nachkommt, es sei denn, er handelt in gutem
                    Glauben
                    Verstöße auf Einzelfallbasis zwischen dem Lieferer und den zuständigen
                    Behörden des Mitgliedstaates der igL zu klären

               65

                           Innergemeinschaftliche Lieferung
                    Ansicht der EU-Kommission zu den „Entschuldigungsgründen“:

                    Entschuldbar jedenfalls in folgenden Fällen:

                     Lieferung wurde irrtümlich nicht rechtzeitig in ZM aufgenommen,
                      aber in ZM für den anschließenden Zeitraum
                     Unbeabsichtigter Fehler betr. Wert (Bemessungsgrundlage)
                     Umstrukturierung des Erwerbers und daher versehentlich alte UID-
                      Nummer angegeben

               66

© Mag. Gerhard Kollmann                                33
Innergemeinschaftliche Lieferung

                    Abgabe einer ZM (Art 21 UStG)
                    Inhalt der ZM – aufzunehmende Umsätze:
                     Innergemeinschaftliche Lieferungen (kann auch Werklieferung
                        an beweglichem Gegenstand sein)
                       Innergemeinschaftliches Verbringen
                       sonstige Leistungen (Generalklausel B2B, stpfl.)
                       Dreiecksgeschäfte (mittlerer Unternehmer)
                       Konsignationslager (seit 1.1.2020)

               67

                            Innergemeinschaftliche Lieferung
                    Abgabe einer ZM (Art 21 UStG)
                    Zeitraum: grundsätzlich monatlich;
                    bei UVA vierteljährlich (Vorjahresumsatz bis 100.000,-) ist auch die ZM
                    vierteljährlich abzugeben
                    Abgabefrist: Ende des Folgemonats
                    z.B. für Jänner: bis Ende Februar
                    für 1. Quartal: bis Ende April
                    Säumnisfolgen:
                    Verspätungszuschlag bis 1% des (verspätet oder nicht gemeldeten)
                    Umsatzes;
                    max. 2.200,- pro Meldezeitraum; Bagatellgrenze 50,- (§ 135 BAO)

               68

© Mag. Gerhard Kollmann                               34
Innergemeinschaftliche Lieferung
                    Abgabe einer ZM (Art 21 UStG)

                    Wann (für welchen Monat) sind die Umsätze zu melden?

                    ig. Lieferungen: Ausstellung der Rechnung (spätestens jedoch für den
                    Monat, der auf den Monat der Lieferung folgt)
                    Beispiel: Lieferung im Februar, Rechnung im April: ZM für März
                    ig. Verbringen: im Folgemonat (mangels Rechnungsstellung)
                    sonstige Leistungen: wann die (nach den Vorschriften des
                    Empfängerstaates stpfl.) sonstige Leistung ausgeführt wird

               69

                           Innergemeinschaftliche Lieferung

                    Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor
                    der Beförderung oder Versendung in das übrige
                    Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden
                    sein.
                    Anm.: Die Be- oder Verarbeitung durch den Abnehmer ist –
                    entgegen bisheriger Ansicht (vgl. USt-Protokoll 2006,
                    „Matratzenfall“) – sogar zulässig, wenn es zu einer
                    Werklieferung durch den Bearbeiter kommt.

               70

© Mag. Gerhard Kollmann                             35
Werklieferung als innergemeinschaftliche Lieferung – Änderung
                     der UStR mit Wartungserlass Dezember 2020:

                     Rz 3983 (auszugsweise):
                     Die Beförderung oder Versendung muss sich grundsätzlich auf den
                     gelieferten Gegenstand beziehen. Unschädlich ist es aber, wenn der
                     Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte des Abnehmers vor der
                     Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
                     bearbeitet oder verarbeitet wird.
                     Bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen des Art. 7 UStG kann auch
                     dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen, wenn der
                     Lieferer den Liefergegenstand im Auftrag des Abnehmers zunächst zu
                     einem anderen Unternehmer im Inland befördert oder versendet, damit
                     dieser den Gegenstand ebenfalls im Auftrag des Abnehmers im Rahmen
                     einer Werklieferung iSd § 3 Abs. 4 UStG bearbeitet und anschließend zu
                     diesem befördert oder versendet…..
                     Auch die Werklieferung kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine
                     steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung iSd Art. 7 UStG sein.

               71

                     Werklieferung als innergemeinschaftliche Lieferung – Änderung
                     der UStR mit Wartungserlass Dezember 2020:

                     Beispiel:
                     Ein deutscher Unternehmer D kauft bei dem österreichischen Unternehmer
                     Ö1 in Wien eine Ware. D beauftragt Ö1, die Ware zum österreichischen
                     Unternehmer Ö2 nach Salzburg zu befördern. Ö2 wird wiederum von D
                     beauftragt, die Ware im Rahmen einer Werklieferung iSd § 3 Abs. 4 UStG
                     zu verarbeiten und anschließend direkt nach Deutschland zu
                     befördern.

                     Lösung:
                     Lieferung des Ö1 an D:
                     Der Lieferort liegt nach § 3 Abs. 8 UStG am Beginn der Beförderung,
                     dh. in Österreich. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Art. 7 UStG
                     …. ist diese Lieferung steuerfrei. Eine Be- oder Verarbeitung durch Ö2 ist
                     gemäß Art. 7 Abs. 1 letzter Satz UStG nicht schädlich. Ebenso ist es nicht
                     schädlich, dass die Beförderung nicht allein durch Ö1 erfolgt, sondern Ö2
                     die Ware im Auftrag von D nach Deutschland befördert.

               72

© Mag. Gerhard Kollmann                                    36
Werklieferung als innergemeinschaftliche Lieferung – Änderung
                       der UStR mit Wartungserlass Dezember 2020:

                       Beispiel (Fortsetzung):

                       ….. Voraussetzung ist jedoch, dass der liefernde Unternehmer (Ö1)
                       nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen
                       seiner Lieferung und der Beförderung nach Deutschland vorliegt. Die
                       Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch D in Deutschland
                       richtet sich nach deutschem Recht.

                       Lieferung des Ö2 an D:

                       Auf die Werklieferung des Ö2 sind gemäß § 3 Abs. 4 UStG grundsätzlich die
                       allgemeinen Regelungen für Lieferungen anzuwenden.
                       Dementsprechend kann die Werklieferung des Ö2 bei Vorliegen aller
                       Voraussetzungen des Art. 7 UStG in Österreich steuerfrei sein. Auch
                       hier richtet sich die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
                       durch D in Deutschland nach deutschem Recht.

               73

                            Innergemeinschaftliche Lieferung
                    Weitere Beispiele, Beispiel 1:
                    Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Papier an Unternehmer D
                    (München).
                    D lässt das Papier in Bregenz von Ö2 bedrucken.
                    Ö2 erbringt nur Werkleistung, daher Lieferung Papier Ö1 an D: igL (0%)
                    Ö2 an D: Reverse Charge in Deutschland

                    Beispiel 2:
                    Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Papier an Unternehmer D
                    (München).
                    D lässt das Papier in Bregenz von Ö2 zu Büchern binden.
                    Ö2 erbringt Werklieferung, auch dann Lieferung Papier Ö1 an D: igL (0%)
                    Ö2 an D: Werklieferung, igL

               74

© Mag. Gerhard Kollmann                                     37
Innergemeinschaftliche Lieferung

                      Beispiel 3:
                      Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Tischgestelle an Unternehmer D
                      (München).
                      D lässt die Tischgestelle in Bregenz von Ö2 lackieren.
                      Ö2 erbringt nur Werkleistung, daher Lieferung Tischgestelle Ö1 an D: igL
                      Ö2 an D: Reverse Charge in Deutschland

                      Beispiel 4:
                      Unternehmer Ö1 aus Dornbirn verkauft Tischgestelle an Unternehmer D
                      (München).
                      D lässt auf die Gestelle in Bregenz von Ö2 Tischplatten montieren.
                      Ö2 erbringt Werklieferung, auch dann Lieferung Tischgestelle Ö1 an D:
                      igL
                      Ö2 an D: Werklieferung (Tischplatten + Montage als Nebenleistung), igL

               75

                           Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer

                     Unechte Steuerbefreiung geht der echten vor

                     Kein Recht auf Vorsteuerabzug

                     Beispiele:
                     • Innergemeinschaftliche Lieferung durch Kleinunternehmer
                        (scheitert ohnehin an fehlender Erwerbsteuerbarkeit beim
                        Empfänger!)
                     • Innergemeinschaftliche Lieferung durch Zahntechniker

                     VwGH 12.6.2019, Ro 2018/13/0007

               76

© Mag. Gerhard Kollmann                                   38
Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer

                    Keine Ausschlussfrist für Übermittlung zusätzlicher
                    Informationen im Vorsteuererstattungsverfahren
                    Die vorgesehene Frist von einem Monat, um dem Mitgliedstaat der
                    Erstattung die von ihm angeforderten zusätzlichen Informationen zur
                    Verfügung zu stellen, ist keine Ausschlussfrist, die bedeutet, dass der
                    Steuerpflichtige, wenn er die Frist überschreitet oder nicht antwortet, die
                    Möglichkeit einbüßt, Mängel seines Erstattungsantrags dadurch zu
                    beheben, dass er unmittelbar vor dem nationalen Gericht zusätzliche
                    Informationen vorlegt, die zum Nachweis der Existenz seines Rechts auf
                    Erstattung der Mehrwertsteuer geeignet sind.

                    EuGH 2.5.2019, C-133/18, Sea Chefs Cruise Services GmbH

               77

                            Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer

                    Keine Ausschlussfrist für Übermittlung zusätzlicher
                    Informationen (Belege) im Vorsteuererstattungsverfahren
                    Art 10 der RL 2008/9/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei einem Rechnungsbetrag von
                    über 1.000 € netto elektronische Kopien der jeweiligen Rechnungen verlangen können, die
                    gemeinsam mit dem Antrag zu übermitteln sind. Bei Kraftstoffrechnungen beträgt dieser
                    Schwellenwert – offenbar wegen der vermuteten höheren Betrugsanfälligkeit – 250 € netto. Die
                    einzelnen Mitgliedstaaten können die Mindestgrenze in nationales Recht umsetzen, aber auch
                    höhere Grenzen vorsehen.
                    Werden Belegkopien nicht gemeinsam mit dem Antrag eingereicht, führt dies allein nicht zum
                    Verlust der Vorsteuer. Vielmehr hat das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag gem § 85
                    Abs 2 BAO zu erteilen. Gem Art 15 RL 2008/9/EG gilt ein Erstattungsantrag nur dann als
                    vorgelegt, wenn er alle in Art 8, 9 und 11 geforderten Angaben enthält. Die Ermächtigung der
                    Mitgliedstaaten, elektronische Rechnungskopien ab einem bestimmten Betrag gemeinsam mit
                    dem Erstattungsantrag zu verlangen, beruht jedoch auf Art 10. Nach Ansicht des VwGH vom
                    19.12.2013, 2011/15/0183 (vgl. für Deutschland BFH 15.10.2019, V-R-19/18) handelt es sich
                    beim Fehlen von Originalrechnungen (VwGH betraf Erstattungszeitraum 2007) um ein
                    sanierbares Formgebrechen, welches das Finanzamt keinesfalls zur sofortigen Aberkennung der
                    beantragten Vorsteuer berechtigt.

               78

© Mag. Gerhard Kollmann                                        39
Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer

                    Keine Ausschlussfrist für Übermittlung zusätzlicher
                    Informationen (Belege) im Vorsteuererstattungsverfahren
                    EuGH 18.11.2020, C-371/19 Vertragsverletzungsklage
                    Die Bundesrepublik Deutschland hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität
                    der Mehrwertsteuer und die praktische Wirksamkeit des Anspruchs der nicht im Mitgliedstaat
                    der Erstattung ansässigen Steuerpflichtigen auf Erstattung der Mehrwertsteuer dadurch gegen
                    ihre Verpflichtungen aus den Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
                    28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie
                    2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung sowie aus Art. 5 der Richtlinie
                    2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer
                    gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem
                    anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige verstoßen, dass sie die Anträge auf Erstattung
                    der Mehrwertsteuer abgelehnt hat, die vor dem 30. September des auf den Erstattungszeitraum
                    folgenden Kalenderjahrs gestellt wurden, denen aber nicht die Kopien der Rechnungen oder der
                    Einfuhrdokumente, die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9 von den Rechtsvorschriften des
                    Mitgliedstaats der Erstattung verlangt werden, beigefügt sind, ohne die Antragsteller zuvor
                    aufzufordern, ihre Anträge durch die – erforderlichenfalls nach diesem Zeitpunkt erfolgende –
                    Vorlage dieser Kopien zu ergänzen oder sachdienliche Informationen vorzulegen, die die
                    Bearbeitung dieser Anträge ermöglichen.

               79

                             Aktuelle Judikatur zur Umsatzsteuer

                    Keine Vorsteuererstattung bei ig. Lieferung
                    Beispiel:

                    Ein deutscher Großhändler stellt österreichischen Einzelhändlern – obwohl an sich
                    sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gem. Art 7 (steuerfreie ig.
                    Lieferung) vorliegen – für seine Warenlieferungen generell deutsche USt in
                    Rechnung. Er will so das Risiko eines eventuellen Verlustes der Steuerfreiheit (etwa
                    wegen Mängel beim Buchnachweis) auf seine Kunden abwälzen. Eine
                    Vorsteuererstattung an die österreichischen Einzelhändler ist unzulässig.

                    Gem Art 4 lit b der RL 2008/9/EG gilt das Vorsteuererstattungsverfahren nicht für in
                    Rechnung gestellte MwSt-Beträge für Lieferungen von Gegenständen, die gem Art
                    138 MwStSyst-RL (ig Lieferungen) bzw. Art 146 Abs 1 lit b (ua Ausfuhrlieferungen)
                    befreit sind oder befreit werden können (siehe BFG 24.7.2014, RV/2100620/2012,
                    VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064, BFG 27.4.2020, GZ. RV/2100043/2020)

               80

© Mag. Gerhard Kollmann                                          40
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