Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)
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Geschäftsfeld Recht und Steuern Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) Aktuelle Rechtslage und Änderungen ab 1. Januar 2010 im Vergleich Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschafts- „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland verkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienst- - Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahr- leistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend nehmung von Patenten, Urheberrechten, Waren- erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachter- zeichenrechten und ähnlichen Rechten; leistungen ebenso, wie beispielsweise für Montagen oder - Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Reparaturen. Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsvermittler, Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt Werbeagenturen); sich immer auch die Frage, was steuer- und abgaberecht- - Rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und lich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die technische Beratungsleistungen; korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüber- - Datenverarbeitungsleistungen; schreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem - Leistungen zur Überlassung von Informationen eine Rolle, einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrun- gen, hierzu gehört auch die Überlassung von Soft- - in welchem Land die erbrachte Leistung umsatz- ware auf elektronischem Weg; steuerlich erfasst wird, d. h., wo diese steuerbar ist - Kreditwährungen und Kreditverwaltungen; und - Personalgestellung; - wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung - Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen auszusehen hat. körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförde- Die Regelung hierzu sind im Einzelnen äußert kompliziert rungsmittel; und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienst- - Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; leistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuer- - Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; liche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen - auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistun- Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der gen, wie z. B. auch die Überlassung von Software auf Leistungsempfänger seinen Betrieb hat, beziehungsweise elektronischem Weg; die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher im- - Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitäts- mer fachkundiger Rat eingeholt werden. Als erste Anlauf- netzen und die Fernleitung sowie die Gewährung stelle steht hierfür die zuständige Industrie- und Handels- des Zugangs zu Wärme- und Kältenetzen, die Über- kammer zur Verfügung. tragung oder Verteilung dieser Netze sowie die Er- bringung anderer damit unmittelbar zusammenhän- Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über gender sonstigen Leistung; die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von - kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungs- unterhaltende, unterrichtende oder ähnliche Leistun- empfänger erbracht werden. Ab dem 1. Januar 2010 wur- gen, wie Messen und Ausstellungen, einschl. der den erhebliche Änderungen zur Ortsregelung eingeführt; Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die weitere Änderungen folgten. damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, mit Aus- Grundsatz nahme von Eintrittsberechtigungen; - Dienstleistungen, bei denen sich der Ort nach der Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen bei grenz- Verwendung einer UStId-Nr. des Leistungsempfängers überschreitenden Dienstleistungen ist, dass Dienstleistun- richtet, also bestimmte Arbeiten an beweglichen gen im unternehmerischen Bereich (B2B) dort steuerbar körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz und Güterbeförderung. hat (§ 3a Abs. 2 UstG). Ausnahme: Eine Güterbeförderungsleistung, ein Damit werden folgende Ausnahmen zum Grundprinzip: Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit Geschäftsfeld Recht und Steuern Seite 1 Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammen- Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern. hang stehende Leistung an beweglichen körperlichen - Verwendung der UStIdNr. soll bereits bei Vertrags- Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegen- schluss durch positives Tun vereinbart werden. stände sowie eine Reisevorleistung die im Drittlands- Für Unternehmen aus dem Drittland: gebiet genutzt oder ausgewertet wird, ist abwei- - Vorlage einer Unternehmerbescheinigung chend von der Grundregel als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln; - sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Reverse-Charge-Verfahren Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im Europäische Union Vorsteuervergütungsverfahren stehen. Mit der beschriebenen Änderung der Grundregel geht ein- her, dass alle Mitgliedsstaaten der EU für die Dienstleistun- Rechnungsstellung gen, die dann der neuen Grundregel unterfallen, zwingend Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des auch das „reverse-charge-Verfahren“ vorzusehen haben. Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansäs- Diese Änderung wird eine Erleichterung bringen, da so die sige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland in vielen Fäl- deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die len vermieden werden kann. Leistungen für ihr Unternehmen beziehen. Hier berechnet grundlegend der Rechnungsempfänger auf Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Beispiel: Aus der Sicht eines deutschen EDV- Beraters, der Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeu- seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen tet dies, dass seine Beratungsleistung nicht in Deutsch- Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis land steuerbar ist, sondern die Leistung ist vielmehr am ausländischer Umsatzsteuer bzw. die umsatzsteuerliche Sitzort des Auftraggebers steuerbar, d. h. Rechnung ohne Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist Ausweis der deutschen Umsatzsteuer. daher grundsätzlich nicht erforderlich. Abweichend hiervon gibt es fünf wesentliche Ausnahme- Drittland kategorien: Eine vom Verfahren her der reverse-charge-Regelung 1. Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegen- ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern heit des Grundstückes steuerbar (Belegenheitsort). angewandt. Dies ist aber in jedem Einzelfall je Drittland zu prüfen. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter 2. Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort www.ahk.de eine erste Anlaufstelle für landesspezifische steuerbar, wo sie erbracht werden, bzw. Restaurant- Fragen dar. und Verpflegungsleistungen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeuges oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförder- Rechnungstellung ung am Abgangsort der Personenbeförderung. Wer eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der neuen 3. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Grundregel innerhalb der EU steuerbar ist, hat die im euro- sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel päischen Recht verankerte Regelung zu beachten, d. h., tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt: 4. Personenbeförderungen werden wie bislang weiter - Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beur- sofern diese nicht bereits generell an Stelle der teilt (Ort des Bewirkens). nationalen Steuernummer angegeben wird, 5. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kul- - Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungs- turellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportli- empfängers, chen, unterhaltenden, unterrichtenden und ähnlichen - Hinweis auf die Steuerschuld, z. B. „Steuerschuld Veranstaltungsleistungen, wie Messen und Ausstel- verlagert“ bzw. „VAT reversed“ lungen werden im Gegensatz zu vergleichbaren Leistungen ohne Eintrittsberechtigung weiter am Ort Zusammenfassende Meldung (ZM) der Tätigkeit steuerbar bleiben (Tätigkeitsort). Weniger erfreulich ist, dass die neue Grundregel aufgrund der Ausdehnung des „reverse-charge-Verfahrens“ zu Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungs- Kontrollzwecken weiter an eine Ausdehnung der Pflicht zur empfängers Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gekoppelt ist. Für EU-Unternehmen: Während die bisher nur für innergemeinschaftliche Liefer- - faktische Überprüfungspflicht der Unternehmer- ungen abzugeben ist, muss sie nun auch für Dienstleistun- eigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der gen abgegeben werden, die nach der neuen Grundregel im UStIdNr. vergleichbar den innergemeinschaftlichen EU-Ausland steuerbar sind. Geschäftsfeld Recht und Steuern Seite 2 Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
Die Meldungen für Dienstleistungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Dienstleistung. Die ZM ist dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektro- nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt- lungs-Verordnung zu übermitteln. Weitere Informationen des Bundeszentralamtes sind unter www.bzst.de abrufbar. Umsatzsteuervoranmeldung Die Dienstleistungen, die neu in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden müssen, sind künftig auch ge- sondert in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Leistungszeitpunkt Für die Anwendung der neuen Regelung zum Ort der Dienstleistung gilt, dass der Zeitpunkt der Ausführung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. Dienstleistung maßgeblich ist. D. h., es ist jeweils auf den Leistungszeitpunkt abzustellen. Nicht maßgeblich ist das Rechnungsdatum. Ansprechpartner Industrie und Handelskammer zu Leipzig Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig Geschäftsbereich Dienstleistungen Abteilung Unternehmensförderung Andrea Schäfer Telefon 0341 1267-1405 Telefax 0341 1267-1420 E-Mail schaefer@leipzig.ihk.de Geschäftsfeld Recht und Steuern Seite 3 Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
ANLAGE Übersicht zur Neuregelung der Ortsbestimmung bei Dienstleistungen 1. Sonstige Leistungen / Dienstleistungen an Unternehmer Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Änderung Ort an Unternehmer bis Ende 2009 2010, 2011 GRUNDREGEL: Dienstleistungen zwischen Ort, von dem aus der Ort, von dem aus der Em- ja Unternehmern sowie leistende Unternehmer sein pfänger sein Unternehmen Dienstleistungen an eine Unternehmen betreibt bzw. betreibt bzw. Ort der Be- nichtunternehmerisch tätige Ort der Betriebsstätte, wenn triebsstätte, wenn Leistung juristische Person mit Leistung von einer Betriebs- an Betriebsstätte eines Un- USt-IdNr. stätte ausgeführt wird ternehmers ausgeführt wird (§ 3a Abs. 1 UStG) (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.) Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. AUSNAHMEN: Dienstleistungen im Zusam- Belegenheitsort des Grund- Belegenheitsort des Grund- nein menhang mit Grundstücken stücks stücks (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.) Kulturelle, künstlerische, Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 2 Ab 2011: Ab 2011: ja wissenschaftliche, unter- Nr. 3 UStG) Grundregel! (§ 3a Abs. 3 Nr. Bis 2010: nein richtende, sportliche, 3 Buchst. a UStG n. F.) unterhaltende oder ähnliche Bis Ende 2010: Tätigkeitsort Leistungen, sowie damit zusammenhängende Tätig- keiten Ab 2011 neuer Tatbestand: - Ab 2011: nein Eintrittsberechtigung zu Beibehaltung des Tätigkeit- kulturellen, künstlerischen, sortes! wissenschaftlichen, unter- (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG n. F.) richtenden, sportlichen, un- terhaltenden oder ähnlichen Dienstleistungen, sowie damit zusammenhängende Tätigkeiten Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Änderung Ort an Unternehmer bis Ende 2009 2010, 2011 Personenbeförderung Zurückgelegter Beförder- Zurückgelegter Beförder- nein ungsstreckenanteil je Staat ungsstreckenanteil je Staat (§ 3b Abs. 1 UStG) (§ 3b Abs. 1 UStG n. F.) Güterbeförderung - innergemeinschaftliche a) Mitgliedstaat, dessen Grundregel: Ort, von dem ja für Fall b) Güterbeförderungen USt-IdNr. der Leistungsemp- aus der Empfänger sein fänger verwendet (§ 3b Abs. Unternehmen betreibt bzw. 3 S. 2 UStG) sonst: Ort der Betriebsstätte b) Abgangsort der Beförder- (§ 3a Abs. 2 UStG n. F) ung (§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG) Geschäftsfeld Recht und Steuern Seite 4 Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
- andere Güterbeförder- Zurückgelegter Beförde- Grundregel: Ort, von dem ja ungen rungsstreckenanteil je Staat aus der Empfänger sein (§ 3b Abs. 1 UStG) Unternehmen betreibt bzw. Ort der Betriebsstätte (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.) Ab 2011 neue Regelung: - Ab 2011: Ab 2011: ja - Güterbeförderungsleis- Abweichend von der Bis 2010: nein tung, Grundregel: Nutzungs- und - Beladen, Entladen, Um- Auswertungsort schlagen oder ähnliche mit (§ 3a Abs. 8 UStG n. F.) der Beförderung eines Ge- genstandes im Zusammen- hang stehende Leistungen, - Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. dieser Gegenstände, - Reisevorleistung, die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Änderung Ort an Unternehmer bis Ende 2009 2010, 2011 Langfristige Vermietung Ort, von dem aus der Grundregel: Ort, von dem ja von Beförderungsmitteln Leistende sein Unterneh- aus der Empfänger sein men betreibt bzw. Ort der Unternehmen betreibt bzw. Betriebsstätte Ort der Betriebsstätte (§ 3a Abs. 1 UStG) (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.) Kurzfristige Vermietung Ort, von dem aus der Ort, an dem das Beförde- von Beförderungsmitteln Leistende sein Unterneh- rungsmittel tatsächlich zur (Besitz oder Verwendung men betreibt bzw. Ort der Verfügung gestellt wird (= nicht mehr als 30 Tage bzw. Betriebsstätte körperlicher Übergabeort an nicht mehr als 90 Tage bei (§ 3a Abs. 1 UStG) den Leistungsempfänger) Wasserfahrzeugen) (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.) Hinweis: Dies ist ein neuer Ausnahmetatbestand Restaurant- und Verpflegungsleistungen - die nicht an Bord eines Ort, von dem aus der Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 3 Nr. ja Schiffs, eines Flugzeugs oder Leistende sein Unterneh- 3 Buchst. b UStG n. F.) in einer Eisenbahn während men betreibt bzw. Ort der der innerhalb der Gemein- Betriebsstätte schaft stattfindenden Beför- (§ 3a Abs. 1 UStG) derung ausgeführt werden - die an Bord eines Schiffs, Ort, von dem aus der Leis- Abgangsort der Personen- ja eines Flugzeugs oder in der tende sein Unternehmen beförderung Eisenbahn während der betreibt bzw. Ort der Be- (§ 3e Abs. 1 UStG n. F.) innerhalb der Gemeinschaft triebsstätte stattfindenden Beförderung (§ 3a Abs. 1 UStG) ausgeführt werden Geschäftsfeld Recht und Steuern Seite 5 Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
2. Sonstige Leistungen / Dienstleistungen an Privatpersonen Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Änderung Ort an Privatpersonen bis Ende 2009 2010, 2011 GRUNDREGEL: Dienstleistungen an Privat- Ort, von dem aus der Ort, von dem aus der nein personen leistende Unternehmer sein leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt bzw. Unternehmen betreibt bzw. Ort der Betriebsstätte, wenn Ort der Betriebsstätte, wenn Leistung von einer Betriebs- Leistung von einer Betriebs- stätte ausgeführt wird stätte ausgeführt wird (§ 3a Abs. 1 UStG) (§ 3a Abs. 1 UStG n. F.) AUSNAHMEN: Vermittlungsleistungen Ort des vermittelten Ort des vermittelten nein Umsatzes Umsatzes Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG) (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG n. F.) Dienstleistungen im Zusam- Belegenheitsort des Belegenheitsort des nein menhang mit Grundstücken Grundstücks Grundstücks (gilt auch zwischen Unter- (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG) (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.) nehmern) Kulturelle, künstlerische, Tätigkeitsort Tätigkeitsort nein wissenschaftliche, unter- (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a richtende, sportliche, un- UStG n. F.) terhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie damit zusammenhängende Tätig- keiten Dienstleistungen Altes Recht Neues Recht Änderung Ort an Privatpersonen bis Ende 2009 2010, 2011 Begutachtung von und Tätigkeitsort Tätigkeitsort nein Arbeiten an beweglichen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG) (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c körperlichen Gegenständen UStG n. F.) Personenbeförderungen Zurückgelegter Beförde- Zurückgelegter Beförde- nein (gilt auch zwischen Unter- rungsstreckenanteil je Staat rungsstreckenanteil je Staat nehmern) (§ 3b Abs.1 UStG) (§ 3b Abs. 1 UStG n. F.) Güterbeförderungen innergemeinschaftliche Abgangsort der Beförderung Abgangsort der Beförderung nein Güterbeförderungen (§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG) (§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG) andere Güterbeförderungen Zurückgelegter Beförde- Zurückgelegter Beförde- nein rungsstreckenanteil je Staat rungsstreckenanteil je Staat (§ 3b Abs.1 UStG) (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) Geschäftsfeld Recht und Steuern Seite 6 Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
Nebentätigkeiten zur Ort der tatsächlichen Ort der tatsächlichen nein Beförderung wie Beladen, Leistungserbringung Leistungserbringung Entladen und Umschlagen (§ 3b Abs. 2 UStG) (§ 3b Abs. 2 UStG) Kurzfristige Vermietung Ort, von dem aus der Ort, an dem das Beförde- ja von Beförderungsmitteln Leistende sein Unterneh- rungsmittel tatsächlich zur (Besitz oder Verwendung men betreibt bzw. Ort der Verfügung gestellt wird (= nicht mehr als 30 Tage bzw. Betriebsstätte körperlicher Übergabeort an nicht mehr als 90 Tage bei (§ 3a Abs. 1 UStG) den Leistungsempfänger) Wasserfahrzeugen) (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.) (gilt auch zwischen Unter- nehmern) Restaurant- und Verpflegungsleistungen die nicht an Bord eines Ort, von dem aus der Ort der tatsächlichen ja Schiffs, eines Flugzeugs oder Leistende sein Unterneh- Leistungserbringung men betreibt bzw. Ort der (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars. in einer Eisenbahn während der innerhalb der Gemein- Betriebsstätte UStG n. F.) schaft stattfindenden Beför- (§ 3a Abs. 1 UStG) derung ausgeführt werden (gilt auch zwischen Unter- nehmern) die an Bord eines Schiffs, Ort, von dem aus der Leis- Abgangsort der Personen- ja eines Flugzeugs oder in der tende sein Unternehmen beförderung Eisenbahn während der betreibt bzw. Ort der (§ 3e Abs. 1 UStG n. F.) innerhalb der Gemeinschaft Betriebsstätte stattfindenden Beförderung (§ 3a Abs. 1 UStG) ausgeführt werden (gilt auch zwischen Unter- nehmern) Auf elektronischem Weg Sitz bzw. Wohnsitz bzw. Sitz bzw. Wohnsitz bzw. nein erbrachte Dienstleistungen gewöhnlicher Aufenthaltsort gewöhnlicher Aufenthaltsort durch Drittstaatenunter- des Leistungsempfängers des Leistungsempfängers nehmer an Nichtunterneh- (§ 3a Abs. 3a UStG) (§ 3a Abs. 5 UStG n. F.) mer in der EU Sog. Katalogleistungen Sitz bzw. Wohnsitz bzw. Sitz bzw. Wohnsitz bzw. nein an Nichtunternehmer mit gewöhnlicher Aufenthaltsort gewöhnlicher Aufenthaltsort Wohnsitz im Drittland des Leistungsempfängers des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 S. 3 UStG) (§ 3a Abs. 4 UStG n. F.) Ab 2011 neue Regelung: - Nutzungs- und Auswer- Ab 2011: ja Telekommunikationsleis- tungsort Bis 2010: nein tungen im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 8 UStG n. F.) genutzt oder ausgewertet Geschäftsfeld Recht und Steuern Seite 7 Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
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