Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)

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Geschäftsfeld Recht und Steuern

                                                                                                                                                                        Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden
                                                                                                                                                                        Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)
                                                                                                                                                                        Aktuelle Rechtslage und Änderungen ab 1. Januar 2010 im Vergleich

                                                                                                                                                                        Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschafts-                   „Katalogleistungen“ mit Leistungsort im Ausland
                                                                                                                                                                        verkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienst-
                                                                                                                                                                                                                                                 - Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahr-
                                                                                                                                                                        leistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend
                                                                                                                                                                                                                                               		 nehmung von Patenten, Urheberrechten, Waren-
                                                                                                                                                                         erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachter-
                                                                                                                                                                                                                                               		 zeichenrechten und ähnlichen Rechten;
                                                                                                                                                                        leistungen ebenso, wie beispielsweise für Montagen oder
                                                                                                                                                                                                                                                 - Werbeleistungen sowie Leistungen, die der
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

                                                                                                                                                                        Reparaturen.
                                                                                                                                                                                                                                               		 Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsvermittler,
                                                                                                                                                                        Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt               		Werbeagenturen);
                                                                                                                                                                        sich immer auch die Frage, was steuer- und abgaberecht-                  - Rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und
                                                                                                                                                                        lich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die              		 technische Beratungsleistungen;
                                                                                                                                                                        korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüber-                     - Datenverarbeitungsleistungen;
                                                                                                                                                                        schreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem               - Leistungen zur Überlassung von Informationen
                                                                                                                                                                        eine Rolle,                                                            		 einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrun-
                                                                                                                                                                                                                                               		 gen, hierzu gehört auch die Überlassung von Soft-
                                                                                                                                                                           -   in welchem Land die erbrachte Leistung umsatz-
                                                                                                                                                                                                                                               		 ware auf elektronischem Weg;
                                                                                                                                                                        		     steuerlich erfasst wird, d. h., wo diese steuerbar ist
                                                                                                                                                                                                                                                 - Kreditwährungen und Kreditverwaltungen;
                                                                                                                                                                        und
                                                                                                                                                                                                                                                 - Personalgestellung;
                                                                                                                                                                           -   wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung
                                                                                                                                                                                                                                                 - Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen
                                                                                                                                                                        		     auszusehen hat.
                                                                                                                                                                                                                                               		 körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförde-
                                                                                                                                                                        Die Regelung hierzu sind im Einzelnen äußert kompliziert               		rungsmittel;
                                                                                                                                                                        und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienst-              - Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
                                                                                                                                                                        leistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuer-                 - Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
                                                                                                                                                                        liche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen                 - auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistun-
                                                                                                                                                                        Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der                 		 gen, wie z. B. auch die Überlassung von Software auf
                                                                                                                                                                        Leistungsempfänger seinen Betrieb hat, beziehungsweise                 		 elektronischem Weg;
                                                                                                                                                                        die Leistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher im-             - Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitäts-
                                                                                                                                                                        mer fachkundiger Rat eingeholt werden. Als erste Anlauf-               		 netzen und die Fernleitung sowie die Gewährung
                                                                                                                                                                        stelle steht hierfür die zuständige Industrie- und Handels-            		 des Zugangs zu Wärme- und Kältenetzen, die Über-
                                                                                                                                                                        kammer zur Verfügung.                                                  		 tragung oder Verteilung dieser Netze sowie die Er-
                                                                                                                                                                                                                                               		 bringung anderer damit unmittelbar zusammenhän-
                                                                                                                                                                        Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über
                                                                                                                                                                                                                                               		 gender sonstigen Leistung;
                                                                                                                                                                        die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von
                                                                                                                                                                                                                                                 - kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche,
                                                                                                                                                                        Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungs-
                                                                                                                                                                                                                                               		 unterhaltende, unterrichtende oder ähnliche Leistun-
                                                                                                                                                                        empfänger erbracht werden. Ab dem 1. Januar 2010 wur-
                                                                                                                                                                                                                                               		gen, wie Messen und Ausstellungen, einschl. der
                                                                                                                                                                        den erhebliche Änderungen zur Ortsregelung eingeführt;
                                                                                                                                                                                                                                               		 Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die
                                                                                                                                                                        weitere Änderungen folgten.
                                                                                                                                                                                                                                               		 damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die
                                                                                                                                                                                                                                               		 Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, mit Aus-
                                                                                                                                                                         Grundsatz                                                            		 nahme von Eintrittsberechtigungen;
                                                                                                                                                                                                                                                 - Dienstleistungen, bei denen sich der Ort nach der
                                                                                                                                                                        Grundsatz der umsatzsteuerlichen Regelungen bei grenz-                 		 Verwendung einer UStId-Nr. des Leistungsempfängers
                                                                                                                                                                        überschreitenden Dienstleistungen ist, dass Dienstleistun-             		 richtet, also bestimmte Arbeiten an beweglichen
                                                                                                                                                                        gen im unternehmerischen Bereich (B2B) dort steuerbar                  		 körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistungen
                                                                                                                                                                        sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz             		 und Güterbeförderung.
                                                                                                                                                                        hat (§ 3a Abs. 2 UstG).                                                		Ausnahme: Eine Güterbeförderungsleistung, ein
                                                                                                                                                                        Damit werden folgende Ausnahmen zum Grundprinzip:                      		 Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit

                                                                                                                                                                        Geschäftsfeld Recht und Steuern                                                                                              Seite 1
                                                                                                                                                                        Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammen-                  		 Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern.
                                                                                                                                                                        		    hang stehende Leistung an beweglichen körperlichen                 - Verwendung der UStIdNr. soll bereits bei Vertrags-
                                                                                                                                                                        		    Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegen-                		 schluss durch positives Tun vereinbart werden.
                                                                                                                                                                        		    stände sowie eine Reisevorleistung die im Drittlands-
                                                                                                                                                                                                                                               Für Unternehmen aus dem Drittland:
                                                                                                                                                                        		    gebiet genutzt oder ausgewertet wird, ist abwei-
                                                                                                                                                                                                                                                  - Vorlage einer Unternehmerbescheinigung
                                                                                                                                                                        		    chend von der Grundregel als im Drittlandsgebiet
                                                                                                                                                                        		    ausgeführt zu behandeln;
                                                                                                                                                                          -   sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der                  Reverse-Charge-Verfahren
                                                                                                                                                                        		    Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im 		                  Europäische Union
                                                                                                                                                                        		    Vorsteuervergütungsverfahren stehen.
                                                                                                                                                                                                                                               Mit der beschriebenen Änderung der Grundregel geht ein-
                                                                                                                                                                                                                                               her, dass alle Mitgliedsstaaten der EU für die Dienstleistun-
                                                                                                                                                                         Rechnungsstellung
                                                                                                                                                                                                                                               gen, die dann der neuen Grundregel unterfallen, zwingend
                                                                                                                                                                        Konsequenz der Steuerbarkeit dieser Leistungen am Ort des              auch das „reverse-charge-Verfahren“ vorzusehen haben.
                                                                                                                                                                        Leistungsempfängers ist, dass der in Deutschland ansäs-                Diese Änderung wird eine Erleichterung bringen, da so die
                                                                                                                                                                        sige Unternehmer diese an Auftraggeber im Ausland ohne                 umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland in vielen Fäl-
                                                                                                                                                                        deutsche Umsatzsteuer abzurechnen hat, soweit diese die                len vermieden werden kann.
                                                                                                                                                                        Leistungen für ihr Unternehmen beziehen.                               Hier berechnet grundlegend der Rechnungsempfänger auf
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

                                                                                                                                                                                                                                               der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines
                                                                                                                                                                         Beispiel: Aus der Sicht eines deutschen EDV- Beraters, der            Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber
                                                                                                                                                                         ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeu-                seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen
                                                                                                                                                                         tet dies, dass seine Beratungsleistung nicht in Deutsch-              Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis
                                                                                                                                                                         land steuerbar ist, sondern die Leistung ist vielmehr am              ausländischer Umsatzsteuer bzw. die umsatzsteuerliche
                                                                                                                                                                         Sitzort des Auftraggebers steuerbar, d. h. Rechnung ohne              Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist
                                                                                                                                                                         Ausweis der deutschen Umsatzsteuer.                                   daher grundsätzlich nicht erforderlich.

                                                                                                                                                                        Abweichend hiervon gibt es fünf wesentliche Ausnahme-                  Drittland
                                                                                                                                                                        kategorien:
                                                                                                                                                                                                                                               Eine vom Verfahren her der reverse-charge-Regelung
                                                                                                                                                                          1. Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegen-              ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern
                                                                                                                                                                        		 heit des Grundstückes steuerbar (Belegenheitsort).                  angewandt. Dies ist aber in jedem Einzelfall je Drittland
                                                                                                                                                                                                                                               zu prüfen. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter
                                                                                                                                                                          2. Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort
                                                                                                                                                                                                                                               www.ahk.de eine erste Anlaufstelle für landesspezifische
                                                                                                                                                                        		 steuerbar, wo sie erbracht werden, bzw. Restaurant-
                                                                                                                                                                                                                                               Fragen dar.
                                                                                                                                                                        		 und Verpflegungsleistungen an Bord eines Schiffes,
                                                                                                                                                                        		 eines Flugzeuges oder in der Eisenbahn während der
                                                                                                                                                                        		 innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförder-                  Rechnungstellung
                                                                                                                                                                        		 ung am Abgangsort der Personenbeförderung.                          Wer eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der neuen
                                                                                                                                                                          3. Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln                   Grundregel innerhalb der EU steuerbar ist, hat die im euro-
                                                                                                                                                                        		 sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel 		                   päischen Recht verankerte Regelung zu beachten, d. h.,
                                                                                                                                                                        		 tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.                            dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung
                                                                                                                                                                                                                                               aufnimmt:
                                                                                                                                                                          4. Personenbeförderungen werden wie bislang weiter                      - Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden,
                                                                                                                                                                        		 nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beur-                   		 sofern diese nicht bereits generell an Stelle der
                                                                                                                                                                        		 teilt (Ort des Bewirkens).                                          		 nationalen Steuernummer angegeben wird,
                                                                                                                                                                          5. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kul-                     - Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungs-
                                                                                                                                                                        		 turellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportli-              		empfängers,
                                                                                                                                                                        		 chen, unterhaltenden, unterrichtenden und ähnlichen                    - Hinweis auf die Steuerschuld, z. B. „Steuerschuld
                                                                                                                                                                        		 Veranstaltungsleistungen, wie Messen und Ausstel-                   		 verlagert“ bzw. „VAT reversed“
                                                                                                                                                                        		 lungen werden im Gegensatz zu vergleichbaren
                                                                                                                                                                        		 Leistungen ohne Eintrittsberechtigung weiter am Ort
                                                                                                                                                                                                                                                Zusammenfassende Meldung (ZM)
                                                                                                                                                                        		 der Tätigkeit steuerbar bleiben (Tätigkeitsort).                    Weniger erfreulich ist, dass die neue Grundregel aufgrund
                                                                                                                                                                                                                                               der Ausdehnung des „reverse-charge-Verfahrens“ zu
                                                                                                                                                                        Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungs-
                                                                                                                                                                                                                                               Kontrollzwecken weiter an eine Ausdehnung der Pflicht zur
                                                                                                                                                                        empfängers
                                                                                                                                                                                                                                               Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gekoppelt ist.
                                                                                                                                                                        Für EU-Unternehmen:                                                    Während die bisher nur für innergemeinschaftliche Liefer-
                                                                                                                                                                           - faktische Überprüfungspflicht der Unternehmer-                    ungen abzugeben ist, muss sie nun auch für Dienstleistun-
                                                                                                                                                                        		 eigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der                  gen abgegeben werden, die nach der neuen Grundregel im
                                                                                                                                                                        		 UStIdNr. vergleichbar den innergemeinschaftlichen                   EU-Ausland steuerbar sind.
                                                                                                                                                                        Geschäftsfeld Recht und Steuern                                                                                              Seite 2
                                                                                                                                                                        Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
Die Meldungen für Dienstleistungen sind grundsätzlich
                                                                                                                                                                        quartalsweise abzugeben und zwar jeweils bis zum 25. des
                                                                                                                                                                        Folgemonats der Ausführung der Dienstleistung.
                                                                                                                                                                        Die ZM ist dem Bundeszentralamt für Steuern auf elektro-
                                                                                                                                                                        nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-
                                                                                                                                                                        lungs-Verordnung zu übermitteln. Weitere Informationen
                                                                                                                                                                        des Bundeszentralamtes sind unter www.bzst.de abrufbar.

                                                                                                                                                                         Umsatzsteuervoranmeldung
                                                                                                                                                                        Die Dienstleistungen, die neu in der Zusammenfassenden
                                                                                                                                                                        Meldung gemeldet werden müssen, sind künftig auch ge-
                                                                                                                                                                        sondert in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden.

                                                                                                                                                                         Leistungszeitpunkt
                                                                                                                                                                        Für die Anwendung der neuen Regelung zum Ort der
                                                                                                                                                                        Dienstleistung gilt, dass der Zeitpunkt der Ausführung der
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

                                                                                                                                                                        Dienstleistung maßgeblich ist. D. h., es ist jeweils auf den
                                                                                                                                                                        Leistungszeitpunkt abzustellen. Nicht maßgeblich ist das
                                                                                                                                                                        Rechnungsdatum.

                                                                                                                                                                          Ansprechpartner
                                                                                                                                                                          Industrie und Handelskammer zu Leipzig
                                                                                                                                                                          Goerdelerring 5 | 04109 Leipzig
                                                                                                                                                                          Geschäftsbereich Dienstleistungen
                                                                                                                                                                          Abteilung Unternehmensförderung
                                                                                                                                                                          Andrea Schäfer
                                                                                                                                                                          Telefon 0341 1267-1405
                                                                                                                                                                          Telefax 0341 1267-1420
                                                                                                                                                                          E-Mail schaefer@leipzig.ihk.de

                                                                                                                                                                        Geschäftsfeld Recht und Steuern                                                                                     Seite 3
                                                                                                                                                                        Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
ANLAGE

                                                                                                                                                                        Übersicht zur Neuregelung der Ortsbestimmung bei Dienstleistungen

                                                                                                                                                                        1. Sonstige Leistungen / Dienstleistungen an Unternehmer

                                                                                                                                                                         Dienstleistungen                  Altes Recht                        Neues Recht                       Änderung Ort
                                                                                                                                                                         an Unternehmer                    bis Ende 2009                      2010, 2011

                                                                                                                                                                         GRUNDREGEL:
                                                                                                                                                                         Dienstleistungen zwischen         Ort, von dem aus der               Ort, von dem aus der Em-          ja
                                                                                                                                                                         Unternehmern sowie                leistende Unternehmer sein         pfänger sein Unternehmen
                                                                                                                                                                         Dienstleistungen an eine          Unternehmen betreibt bzw.          betreibt bzw. Ort der Be-
                                                                                                                                                                         nichtunternehmerisch tätige       Ort der Betriebsstätte, wenn       triebsstätte, wenn Leistung
                                                                                                                                                                         juristische Person mit            Leistung von einer Betriebs-       an Betriebsstätte eines Un-
                                                                                                                                                                         USt-IdNr.                         stätte ausgeführt wird             ternehmers ausgeführt wird
                                                                                                                                                                                                           (§ 3a Abs. 1 UStG)                 (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.)
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

                                                                                                                                                                         AUSNAHMEN:
                                                                                                                                                                         Dienstleistungen im Zusam-        Belegenheitsort des Grund-         Belegenheitsort des Grund-        nein
                                                                                                                                                                         menhang mit Grundstücken          stücks                             stücks
                                                                                                                                                                                                           (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG)           (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         Kulturelle, künstlerische,  Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 2               Ab 2011:                          Ab 2011: ja
                                                                                                                                                                         wissenschaftliche, unter-   Nr. 3 UStG)                              Grundregel! (§ 3a Abs. 3 Nr.      Bis 2010: nein
                                                                                                                                                                         richtende, sportliche,                                               3 Buchst. a UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         unterhaltende oder ähnliche                                          Bis Ende 2010: Tätigkeitsort
                                                                                                                                                                         Leistungen, sowie damit
                                                                                                                                                                         zusammenhängende Tätig-
                                                                                                                                                                         keiten

                                                                                                                                                                         Ab 2011 neuer Tatbestand: -                                          Ab 2011:                          nein
                                                                                                                                                                         Eintrittsberechtigung zu                                             Beibehaltung des Tätigkeit-
                                                                                                                                                                         kulturellen, künstlerischen,                                         sortes!
                                                                                                                                                                         wissenschaftlichen, unter-                                           (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         richtenden, sportlichen, un-
                                                                                                                                                                         terhaltenden oder ähnlichen
                                                                                                                                                                         Dienstleistungen, sowie
                                                                                                                                                                         damit zusammenhängende
                                                                                                                                                                         Tätigkeiten

                                                                                                                                                                         Dienstleistungen                  Altes Recht                        Neues Recht                       Änderung Ort
                                                                                                                                                                         an Unternehmer                    bis Ende 2009                      2010, 2011

                                                                                                                                                                         Personenbeförderung               Zurückgelegter Beförder-           Zurückgelegter Beförder-          nein
                                                                                                                                                                                                           ungsstreckenanteil je Staat        ungsstreckenanteil je Staat
                                                                                                                                                                                                           (§ 3b Abs. 1 UStG)                 (§ 3b Abs. 1 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         Güterbeförderung
                                                                                                                                                                         - innergemeinschaftliche          a) Mitgliedstaat, dessen           Grundregel: Ort, von dem          ja für Fall b)
                                                                                                                                                                         Güterbeförderungen                USt-IdNr. der Leistungsemp-        aus der Empfänger sein
                                                                                                                                                                                                           fänger verwendet (§ 3b Abs.        Unternehmen betreibt bzw.
                                                                                                                                                                                                           3 S. 2 UStG) sonst:                Ort der Betriebsstätte
                                                                                                                                                                                                           b) Abgangsort der Beförder-        (§ 3a Abs. 2 UStG n. F)
                                                                                                                                                                                                           ung (§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG)

                                                                                                                                                                        Geschäftsfeld Recht und Steuern                                                                                           Seite 4
                                                                                                                                                                        Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
- andere Güterbeförder-           Zurückgelegter Beförde-            Grundregel: Ort, von dem          ja
                                                                                                                                                                         ungen                             rungsstreckenanteil je Staat       aus der Empfänger sein
                                                                                                                                                                                                           (§ 3b Abs. 1 UStG)                 Unternehmen betreibt bzw.
                                                                                                                                                                                                                                              Ort der Betriebsstätte
                                                                                                                                                                                                                                              (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         Ab 2011 neue Regelung:            -                                  Ab 2011:                          Ab 2011: ja
                                                                                                                                                                         - Güterbeförderungsleis-                                             Abweichend von der                Bis 2010: nein
                                                                                                                                                                         tung,                                                                Grundregel: Nutzungs- und
                                                                                                                                                                         - Beladen, Entladen, Um-                                             Auswertungsort
                                                                                                                                                                         schlagen oder ähnliche mit                                           (§ 3a Abs. 8 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         der Beförderung eines Ge-
                                                                                                                                                                         genstandes im Zusammen-
                                                                                                                                                                         hang stehende Leistungen,
                                                                                                                                                                         - Arbeit an beweglichen
                                                                                                                                                                         körperlichen Gegenständen
                                                                                                                                                                         oder eine Begutachtung
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

                                                                                                                                                                         dieser Gegenstände,
                                                                                                                                                                         - Reisevorleistung, die im
                                                                                                                                                                         Drittlandsgebiet genutzt
                                                                                                                                                                         oder ausgewertet werden

                                                                                                                                                                         Dienstleistungen                  Altes Recht                        Neues Recht                       Änderung Ort
                                                                                                                                                                         an Unternehmer                    bis Ende 2009                      2010, 2011

                                                                                                                                                                         Langfristige Vermietung           Ort, von dem aus der               Grundregel: Ort, von dem          ja
                                                                                                                                                                         von Beförderungsmitteln           Leistende sein Unterneh-           aus der Empfänger sein
                                                                                                                                                                                                           men betreibt bzw. Ort der          Unternehmen betreibt bzw.
                                                                                                                                                                                                           Betriebsstätte                     Ort der Betriebsstätte
                                                                                                                                                                                                           (§ 3a Abs. 1 UStG)                 (§ 3a Abs. 2 UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         Kurzfristige Vermietung           Ort, von dem aus der               Ort, an dem das Beförde-
                                                                                                                                                                         von Beförderungsmitteln           Leistende sein Unterneh-           rungsmittel tatsächlich zur
                                                                                                                                                                         (Besitz oder Verwendung           men betreibt bzw. Ort der          Verfügung gestellt wird (=
                                                                                                                                                                         nicht mehr als 30 Tage bzw.       Betriebsstätte                     körperlicher Übergabeort an
                                                                                                                                                                         nicht mehr als 90 Tage bei        (§ 3a Abs. 1 UStG)                 den Leistungsempfänger)
                                                                                                                                                                         Wasserfahrzeugen)                                                    (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         Hinweis: Dies ist ein neuer
                                                                                                                                                                         Ausnahmetatbestand

                                                                                                                                                                         Restaurant- und Verpflegungsleistungen
                                                                                                                                                                         - die nicht an Bord eines         Ort, von dem aus der               Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 3 Nr. ja
                                                                                                                                                                         Schiffs, eines Flugzeugs oder     Leistende sein Unterneh-           3 Buchst. b UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         in einer Eisenbahn während        men betreibt bzw. Ort der
                                                                                                                                                                         der innerhalb der Gemein-         Betriebsstätte
                                                                                                                                                                         schaft stattfindenden Beför-      (§ 3a Abs. 1 UStG)
                                                                                                                                                                         derung ausgeführt werden

                                                                                                                                                                         - die an Bord eines Schiffs,      Ort, von dem aus der Leis-         Abgangsort der Personen-          ja
                                                                                                                                                                         eines Flugzeugs oder in der       tende sein Unternehmen             beförderung
                                                                                                                                                                         Eisenbahn während der             betreibt bzw. Ort der Be-          (§ 3e Abs. 1 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         innerhalb der Gemeinschaft        triebsstätte
                                                                                                                                                                         stattfindenden Beförderung        (§ 3a Abs. 1 UStG)
                                                                                                                                                                         ausgeführt werden

                                                                                                                                                                        Geschäftsfeld Recht und Steuern                                                                                          Seite 5
                                                                                                                                                                        Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
2. Sonstige Leistungen / Dienstleistungen an Privatpersonen

                                                                                                                                                                         Dienstleistungen                  Altes Recht                        Neues Recht                       Änderung Ort
                                                                                                                                                                         an Privatpersonen                 bis Ende 2009                      2010, 2011

                                                                                                                                                                         GRUNDREGEL:
                                                                                                                                                                         Dienstleistungen an Privat-       Ort, von dem aus der               Ort, von dem aus der              nein
                                                                                                                                                                         personen                          leistende Unternehmer sein         leistende Unternehmer sein
                                                                                                                                                                                                           Unternehmen betreibt bzw.          Unternehmen betreibt bzw.
                                                                                                                                                                                                           Ort der Betriebsstätte, wenn       Ort der Betriebsstätte, wenn
                                                                                                                                                                                                           Leistung von einer Betriebs-       Leistung von einer Betriebs-
                                                                                                                                                                                                           stätte ausgeführt wird             stätte ausgeführt wird
                                                                                                                                                                                                           (§ 3a Abs. 1 UStG)                 (§ 3a Abs. 1 UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         AUSNAHMEN:
                                                                                                                                                                         Vermittlungsleistungen            Ort des vermittelten               Ort des vermittelten              nein
                                                                                                                                                                                                           Umsatzes                           Umsatzes
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

                                                                                                                                                                                                           (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG)           (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         Dienstleistungen im Zusam- Belegenheitsort des                       Belegenheitsort des               nein
                                                                                                                                                                         menhang mit Grundstücken Grundstücks                                 Grundstücks
                                                                                                                                                                         (gilt auch zwischen Unter- (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG)                  (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         nehmern)

                                                                                                                                                                         Kulturelle, künstlerische,        Tätigkeitsort                      Tätigkeitsort                     nein
                                                                                                                                                                         wissenschaftliche, unter-         (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG)           (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a
                                                                                                                                                                         richtende, sportliche, un-                                           UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         terhaltende oder ähnliche
                                                                                                                                                                         Leistungen, sowie damit
                                                                                                                                                                         zusammenhängende Tätig-
                                                                                                                                                                         keiten

                                                                                                                                                                         Dienstleistungen                  Altes Recht                        Neues Recht                       Änderung Ort
                                                                                                                                                                         an Privatpersonen                 bis Ende 2009                      2010, 2011

                                                                                                                                                                         Begutachtung von und              Tätigkeitsort                      Tätigkeitsort                     nein
                                                                                                                                                                         Arbeiten an beweglichen           (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG)           (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
                                                                                                                                                                         körperlichen Gegenständen                                            UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         Personenbeförderungen             Zurückgelegter Beförde-            Zurückgelegter Beförde-           nein
                                                                                                                                                                         (gilt auch zwischen Unter-        rungsstreckenanteil je Staat       rungsstreckenanteil je Staat
                                                                                                                                                                         nehmern)                          (§ 3b Abs.1 UStG)                  (§ 3b Abs. 1 UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         Güterbeförderungen
                                                                                                                                                                         innergemeinschaftliche            Abgangsort der Beförderung         Abgangsort der Beförderung        nein
                                                                                                                                                                         Güterbeförderungen                (§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG)            (§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG)

                                                                                                                                                                         andere Güterbeförderungen         Zurückgelegter Beförde-            Zurückgelegter Beförde-           nein
                                                                                                                                                                                                           rungsstreckenanteil je Staat       rungsstreckenanteil je Staat
                                                                                                                                                                                                           (§ 3b Abs.1 UStG)                  (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG
                                                                                                                                                                                                                                              n. F.)

                                                                                                                                                                        Geschäftsfeld Recht und Steuern                                                                                        Seite 6
                                                                                                                                                                        Merkblatt 2.05 Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr | Aktualisierung: 01.01.2014
Nebentätigkeiten zur              Ort der tatsächlichen              Ort der tatsächlichen             nein
                                                                                                                                                                         Beförderung wie Beladen,          Leistungserbringung                Leistungserbringung
                                                                                                                                                                         Entladen und Umschlagen           (§ 3b Abs. 2 UStG)                 (§ 3b Abs. 2 UStG)

                                                                                                                                                                         Kurzfristige Vermietung           Ort, von dem aus der               Ort, an dem das Beförde-          ja
                                                                                                                                                                         von Beförderungsmitteln           Leistende sein Unterneh-           rungsmittel tatsächlich zur
                                                                                                                                                                         (Besitz oder Verwendung           men betreibt bzw. Ort der          Verfügung gestellt wird (=
                                                                                                                                                                         nicht mehr als 30 Tage bzw.       Betriebsstätte                     körperlicher Übergabeort an
                                                                                                                                                                         nicht mehr als 90 Tage bei        (§ 3a Abs. 1 UStG)                 den Leistungsempfänger)
                                                                                                                                                                         Wasserfahrzeugen)                                                    (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         (gilt auch zwischen Unter-
                                                                                                                                                                         nehmern)

                                                                                                                                                                         Restaurant- und Verpflegungsleistungen
                                                                                                                                                                         die nicht an Bord eines           Ort, von dem aus der               Ort der tatsächlichen             ja
                                                                                                                                                                         Schiffs, eines Flugzeugs oder     Leistende sein Unterneh-           Leistungserbringung
                                                                                                                                                                                                           men betreibt bzw. Ort der          (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b
 Industrie- und Handelskammer zu Leipzig | Nachdruck und sonstige Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit Quellenangabe und gegen Einsendung eines Belegexemplars.

                                                                                                                                                                         in einer Eisenbahn während
                                                                                                                                                                         der innerhalb der Gemein-         Betriebsstätte                     UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         schaft stattfindenden Beför-      (§ 3a Abs. 1 UStG)
                                                                                                                                                                         derung ausgeführt werden
                                                                                                                                                                         (gilt auch zwischen Unter-
                                                                                                                                                                         nehmern)

                                                                                                                                                                         die an Bord eines Schiffs,        Ort, von dem aus der Leis-         Abgangsort der Personen-          ja
                                                                                                                                                                         eines Flugzeugs oder in der       tende sein Unternehmen             beförderung
                                                                                                                                                                         Eisenbahn während der             betreibt bzw. Ort der              (§ 3e Abs. 1 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         innerhalb der Gemeinschaft        Betriebsstätte
                                                                                                                                                                         stattfindenden Beförderung        (§ 3a Abs. 1 UStG)
                                                                                                                                                                         ausgeführt werden
                                                                                                                                                                         (gilt auch zwischen Unter-
                                                                                                                                                                         nehmern)

                                                                                                                                                                         Auf elektronischem Weg            Sitz bzw. Wohnsitz bzw.            Sitz bzw. Wohnsitz bzw.     nein
                                                                                                                                                                         erbrachte Dienstleistungen        gewöhnlicher Aufenthaltsort        gewöhnlicher Aufenthaltsort
                                                                                                                                                                         durch Drittstaatenunter-          des Leistungsempfängers            des Leistungsempfängers
                                                                                                                                                                         nehmer an Nichtunterneh-          (§ 3a Abs. 3a UStG)                (§ 3a Abs. 5 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         mer in der EU

                                                                                                                                                                         Sog. Katalogleistungen            Sitz bzw. Wohnsitz bzw.            Sitz bzw. Wohnsitz bzw.     nein
                                                                                                                                                                         an Nichtunternehmer mit           gewöhnlicher Aufenthaltsort        gewöhnlicher Aufenthaltsort
                                                                                                                                                                         Wohnsitz im Drittland             des Leistungsempfängers            des Leistungsempfängers
                                                                                                                                                                                                           (§ 3a Abs. 3 S. 3 UStG)            (§ 3a Abs. 4 UStG n. F.)

                                                                                                                                                                         Ab 2011 neue Regelung:            -                                  Nutzungs- und Auswer-             Ab 2011: ja
                                                                                                                                                                         Telekommunikationsleis-                                              tungsort                          Bis 2010: nein
                                                                                                                                                                         tungen im Drittlandsgebiet                                           (§ 3a Abs. 8 UStG n. F.)
                                                                                                                                                                         genutzt oder ausgewertet

                                                                                                                                                                        Geschäftsfeld Recht und Steuern                                                                                          Seite 7
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