TAX PARTNER KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF - SEPTEMBER 2019 - Tax Partner AG
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Agenda 3 1. Begrüssung 2. Übersicht STAF / Kantone 3. Step-up / Sondersatz / NID 4. F&E / Patentbox 5. Ihre Fragen
5 Zentrale Massnahmen STAF - Überblick Steuerliche Massnahmen Stufe Unternehmen Steuerliche Massnahmen Stufe obligatorisch fakultativ Aktionäre • Abschaffung der • Zusätzlicher F&E – • Erhöhung Dividenden- Statusprivilegien Abzüge besteuerung • Abzug für • Einschränkungen beim • Sondersatz (altrechtl. Eigenfinanzierung Kapitaleinlageprinzip Step-up) • Entlastung Kapitalsteuer • Anpassung bei der • Patentbox Transponierung • Entlastungsbegrenzung (inkl. altrechtl. Step-up) Weitere Massnahmen • Ausdehnung der • Erhöhung Kantonsanteil dBSt von 17% auf 21.2% pauschalen • Angemessene Abgeltung der Gemeinden Steueranrechnung • Anpassungen beim Finanzausgleich • AHV-Zusatzfinanzierung (AHVG)
Stand Kantone 6 AG, BE, ZH, BS, GR, SH, FR, GE, Steuervorlage durch JU, NW, GL, SZ, LU, TG, TI, VS Kantonale Abstimmung VD, NE, 2019 SG, Kantonale Abstimmung ZG 2020 Beratung im Parlament, AI, Referendumsfrist AR BL, SO OW, UR
Übersicht Massnahmen STAF 7 Ausgewählte Kantone Gewinn- Gewinn- Entlastungs- Dividenden- Kanton steuer steuer Patentbox F&E Sondersatz Step-up NID begrenzung besteuerung alt neu Zürich 21.15% 19.70% 90% 50% 0.50% Ja 70% 50% Ja Aargau 18.61% 18.61% 90% 50% 2.50% Ja 70% 50% Nein Basel-Stadt 22.20% 13.04% 90% 0% 2.53% Nein 40% 80% Nein Zug 14.35% 11.91% 90% 50% 0.80% Ja 70% 50% Nein Zürich: Die Steuervorlage wurde am 1.9.2019 angenommen Aargau: Zweite Lesung im Grossen Rat Basel-Stadt: Die Steuervorlage wurde am 10.2.2019 angenommen Zug: Referendum nicht ergriffen, Steuervorlage tritt am 1.1.2020 in Kraft
Übersicht Gewinnsteuersätze 8 Ausgewählte Kantone (jeweils Hauptorte) 25% 20% 15% 10% 5% 0% Zürich Aargau Schwyz Zug Schaffhausen St. Gallen Basel-Stadt Genf Aktuell Geplant (tiefste Reduktion) Geplant (mit allen Massnahmen)
Dividendenteilbesteuerung 9 Beispiel Zürich Aktuell STAF Alte 60%/50% 70%/50% Reserven Ebene Gesellschaft Gewinn vor Steuern 100.0 100.0 - Steuern -21.2 -19.7 Gewinn nach Steuern 78.8 80.3 78.8 Ebene Aktionär Dividende 78.8 80.3 78.8 - Steuern -16.7 -17.9 -17.6 Dividende nach Steuern 62.1 62.4 61.2 Gesamtbelastung 37.9% 37.6% 38.8%
Dividendenteilbesteuerung 10 Beispiele Aargau (Aarau) Aktuell STAF Alte 60%/40% 70%/50% Reserven Gesamtbelastung 31.7% 34.5% 34.5% Basel-Stadt Aktuell STAF Alte 60%/50% 70%/80% Reserven Gesamtbelastung 37.7% 38.1% 44.6% Zug Aktuell STAF Alte 60%/40% 70%/50% Reserven Gesamtbelastung 24.9% 23.8% 25.9%
11 Step-up / Sondersatz / NID Dr. Alberto Lissi Tax Partner AG Thomas Wolfensberger Kantonales Steueramt Zürich
Statusgesellschaften und 12 Übergang in die ordentliche Besteuerung STAF Abschaffung Statusgesellschaften (Holding, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft) Statusgesellschaften Privilegierte Besteuerung auf Kantons-/Gemeindeebene Reduzierter Kapitalsteuersatz Teilweise Freistellung des steuerbaren Gewinns Gewinn Holding Steuerbar: Steuerbar: Kanton und Freistellung der übrigen - Einkünfte aus - Einkünfte Gemeinde Einkünfte Domizilgesellschaft / Schweizer Quelle Liegenschaften gemischte - Anteil der Einkünfte Gesellschaft aus ausl. Quelle Bund Steuerbar Statusaustritt/-wegfall Übergang zur ordentlichen Besteuerung Vermeidung/Reduktion Besteuerung stiller Reserven / Goodwill aus der Zeit der Statusbesteuerung
Optionen zum Übergang in die ordentliche 13 Besteuerung Bis anhin steuerlich Option 1: freigestellter Step-Up Bereich: - Steuerfreie gemäss Aufdeckung der Bisher und bis Inkrafttreten STAF aktueller stillen Reserven / Steuerneutrale Aufdeckung und steuerwirksame kantonaler Goodwill Abschreibung in Folgejahren (5-10 Jahre) Verwaltungspraxis - Abschreibung in den Folgejahren 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 Bis anhin steuerlich In Kraft seit 20.5.2019 Ausgewogener Übergang freigestellter Gesonderte Besteuerung zur ordentlichen Option 2: Bereich: mit separatem (tiefen) Besteuerung Steuersatz eines Teils des Sondersatz - Gewinne im Gewinnes bei Realisation Umfang der stillen innert 5 Jahren Reserven / gemäss STAF Goodwill zukünftig tiefer besteuert
Übergang in die ordentliche Besteuerung 14 Vergleich der Optionen Step-Up (Aufdeckungslösung) Sondersatzlösung Rechtliche Grundlage Verwaltungspraxis basierend auf Rechtsprechung, Art. 78g StHG, zusätzlich kantonale kantonale Praxishinweise, zusätzlich kantonale Regelungen zur STAF Regelungen zur STAF Umsetzung Umsetzung Ansatz/Verfahren Steuerneutrale Aufdeckung in Steuerbilanz bei Festsetzung in Verfügung, gesonderte Statusverlust Besteuerung bei Realisation Umfang Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status Stille Reserven / Goodwill (soweit unter entstanden) im Umfang der bisherigen Status entstanden) im Umfang der Steuerfreistellung; nicht auf Liegenschaften und bisherigen Steuerfreistellung; nicht Beteiligungen (ggf. Aufwertung bis zum auf Liegenschaften und Beteiligungen Verkehrswert/max. zu den Gestehungskosten) Gewinnsteuer Abschreibung reduziert Bemessungsgrundlage Besteuerung mit (tiefem) Sondersteuersatz Zeitdauer Über entsprechende Abschreibungsdauer Limitiert auf 5 Jahre (2020-2024) (i.d.R. 5-10 Jahre) Entlastungsbegrenzung Ja (max. 70% des steuerbaren Gewinns vor Nein STAF Verlustverrechnung und vor Abzug vorgenommenen Ermässigungen) Kapitalsteuer I.d.R. Aufdeckung Bestandteil des steuerbaren Kein Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals; unterschiedliche kantonale Handhabung Eigenkapitals Latente Steuern Deferred Tax Asset Kein Deferred Tax Asset
Übergang in die ordentliche Besteuerung 15 Ausgewählte Aspekte 1) Festlegung Goodwill / Abschreibungen / Sondersatz unterliegender Gewinn Berechnung des Goodwills? Wie erfolgen die Abschreibungen? Auswirkung der Entlastungsbegrenzung? Welcher zukünftige Gewinn unterliegt dem Sondersatz? 1) Step-Up 2) Sondersatz Gewinn Gewinn Stille Reserven / Stille Reserven / Goodwill Goodwill (steuerneutr. (Feststellungs- Aufwertung) Max. 10 Jahre verfügung) 5 Jahre Steuerwirksame Abschreibungen Anwendung des tieferen Steuersatzes Reduktion des steuerbaren Reduzierter Steuersatz für einen Gewinns Teil des Gewinns
Übergang in die ordentliche Besteuerung 16 Ausgewählte Aspekte 2) Unterjähriger Abschluss Auseinanderfallen von Geschäftsjahr und Kalenderjahr, z.B. Geschäftsabschluss per 31.03. Die privilegierte Besteuerung müsste vorher aufgegeben werden und die 5-10 Jahre Übergangsfrist (Abschreibung bei Step-Up bzw. tieferen Steuersatz/Sondersatz) würde bereits vorher ablaufen. Kann ein Zwischenabschluss für Steuerzwecke gemacht werden? Was sind die Voraussetzungen? Testat für Zwischenabschluss nötig? Aufgabe privilegierte Besteuerung Übergangsrecht 5 / 10 Jahre 31.03 31.03 31.03 31.03 31.03 31.03 2019 2020 2021 2022 2023 2024 31.12 31.12 31.12 31.12 31.12 31.12 Übergangsrecht 5 / 10 Jahre Aufgabe privilegierte Besteuerung
Übergang in die ordentliche Besteuerung 17 Ausgewählte Aspekte 3) Art der Geltendmachung / Bis wann? Wie kann die Aufdeckung von stillen Reserven geltend gemacht werden? Bis wann ist dies möglich? Was passiert von Amtes wegen? Welcher Handlungsbedarf besteht heute? 1) Step-Up 2) Sondersatz Stille Reserven / Stille Reserven / Goodwill Goodwill (steuerneutr. (Feststellungs- Aufwertung) verfügung) Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen Steuersatze Bis 31.12.2019 01.01.2020 Reduktion des steuerbaren Reduzierter Steuersatz für einen Gewinns Teil des Gewinns
Übergang in die ordentliche Besteuerung 18 Ausgewählte Aspekte 4) Einfluss auf die Kapitalsteuer Auswirkung der möglichen Übergangsoptionen auf die Kapitalbesteuerung? Aufrechnung im steuerbaren Kapital? Zeitlicher Aspekt (vor/nach 31.12.2019)? 1) Step-Up 2) Sondersatz Stille Reserven / Stille Reserven / Goodwill Goodwill (steuerneutr. (Feststellungs- Aufwertung) verfügung) Steuerwirksame Abschreibung Anwendung des tieferen Steuersatze 31.12.2019 01.01.2020 Reduktion des steuerbaren Reduzierter Steuersatz für einen Gewinns Teil des Gewinns
Übergang in die ordentliche Besteuerung 19 Ausgewählte Aspekte 5) Berücksichtigung Verlustvortrag / Entlastungsbegrenzung Möglichkeit des Vortrags von Vorjahresverlusten aus Zeit der privilegierten Besteuerung? Steuerfreier Steuerbarer Bereich Bereich Step-Up Sondersatz (Bsp. KT Zürich) Wie erfolgt die Verlustverrechnung in der Übergangszeit Step-Up? Entlastungsbegrenzung und wie wirkt sie sich aus (nur bei Step-Up)? Noch keine abschliessende Praxisfestlegung in Bezug auf die Verlustverrechnung. Einheitliche Regelung für interkantonale Steuerausscheidung wird abgewartet.
Übergang in die ordentliche Besteuerung 20 Würdigung der Optionen Step-Up, Sondersatz sowie Kombinationslösung Auswirkung des Step-Up’s und der Sondersatzlösung auf die Besteuerung in den ersten 5 Jahren? Sondersatz ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Möglichkeit der Kombination der Massnahmen (5 Jahre Sondersatz + 5 Jahre Step-Up)?
Übergang in die ordentliche Besteuerung 21 Kombinationslösung Beispiel ZH (1/3) Kombinationslösung Kanton ZH Entlastung während 10 Jahren Jahre 1-5 Sondersatzlösung (ohne Entlastungsbegrenzung) Jahre 6-10 ordentliche Besteuerung mit Abschreibung Step-Up Durchschnittsbelastung während 10 Jahren: 11% Annahmen Beispiel: - Auslandquote 85% - Stille Reserven / Goodwill: CHF 2’000
Übergang in die ordentliche Besteuerung 22 Kombinationslösung Beispiel ZH (2/3) Jahre 1 – 5: Sondersatz
Übergang in die ordentliche Besteuerung 23 Kombinationslösung Beispiel ZH (3/3) Jahre 6 – 10: Step-Up
Abzug für Eigenfinanzierung (NID) 24 Übersicht Neu Möglichkeit der Reduktion des steuerbaren Gewinns durch hypothetischen Zinsabzug auf dem «übermässigen» Eigenkapital Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts Freiwillig für Kantone mit ETR am Hauptort von mind. 18.03% (= 8.5% + 13.5%) Zentrale Elemente Unverzinsliches Kernkapital Verzinsliches Sicherheits-EK entspricht ungefähr jenem Teil des EK, welcher jederzeit am Kapitalmarkt als FK aufgenommen werden kann Jede Unternehmung verfügt weiterhin über ein unverzinsliches EK, welches den Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts untersteht und risikogerecht verzinslich ist Steuerlicher Abzug ohne eine Verbuchung Unterliegt der Entlastungsbegrenzung
Abzug für Eigenfinanzierung (NID) 25 Ausgewählte Aspekte Ermittlung des verzinslichen Eigenkapitals Aktiven Passiven Betriebsfremde Fremdkapital Aktiven (verzinslich) Risikoge- rechte Sicherheits- Steuerbares Betriebliche Unterlegung Eigenkapital Eigenkapital Aktiven (Neu verzinslich) Kernkapital (unverzinslich) Total Aktiven Total Passiven (Gewinnsteuer- (Gewinnsteuer- werte) werte)
Abzug für Eigenfinanzierung (NID) 26 Ausgewählte Aspekte Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes Zehnjährige Bundesobligationen am letzten Handelstag des Vorjahres, mind. 0% (Kursliste ESTV) Drittzins für Forderungen gegenüber Nahestehenden (Nachweis durch Gesellschaft) M AG Zins T1 AG 8% T2 AG Darlehen
27 F&E / Patentbox Prof. Dr. René Matteotti Tax Partner AG Tamara Pfammatter ESTV
28 Zusatzabzug für F&E Input vs. Output Förderung Input F&E Output Steueranreiz Privilegierte Besteuerung von für F&E-Ausgaben Einkommen aus geistigem Eigentum Zusätzliche F&E-Abzüge Patentbox
29 Zusatzabzug für F&E Umsetzung Kantone 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% NW LU GL UR AI BS BL SH TG SG ZG OW AR NE FR GE VD GR SZ SO VS JU AG TI ZH BE Zusätzlicher F&E-Abzug (max. 50%) Geplanter Steuersatz Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung
30 Zusatzabzug für F&E Übersicht Bis zu zusätzlichen 50% Abzug der inländischen F&E- Ausgaben: − Zuschlag von 35% auf dem F&E-Personalaufwand − 80% des Aufwands für durch Dritte in Rechnung Nur für inländische F&E gestellte F&E − Keine Verlustvorträge Kantonale Ausgestaltung: ZH: 50%, BS: Ø Kein OECD Standard!
31 Zusatzabzug für F&E Begriff Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 2 In diesem Gesetz bedeuten: a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst namentlich: 1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist, 2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind; b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate. Botschaft zur SV17: Definition von Forschung und Innovation gemäss FIFG orientiert sich am OECD Frascati-Handbuch 2015 Forschungs- und Innovationsziel: weist wesentliche Errungenschaft, d.h. Neuheit, auf und beinhaltet ein Risiko, dass es technisch oder wirtschaftlich nicht erfolgreich zum Abschluss gelangt.
32 Zusatzabzug für F&E Dokumentation Entwurf Mbl. AG, Anhang II: Mit der Geltendmachung des Zusatzabzuges für Forschung und Entwicklung sind der Steuerbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen einzureichen: Projektbeschrieb (inkl. Zeitrahmen und Gesamtkosten) Zusammenstellung der Personalkosten für Forschung und Entwicklung mit Personalliste und Berechnung des Zuschlags von 35% 4 von 17 Drittaufträge: Projektauftrag und Rechnungen mit Berechnung der Begrenzung auf 80% Aufstellung über den beantragten Gesamtabzug pro Steuerperiode.
Zusatzabzug für F&E 33 Berechnung Aufwand F&E Berechnung gemäss Zusatz- Erfolgsrechnung 2020 (ER) ER abzug Personalaufwand F&E 2.0m 2.0m Personalaufwand F&E 2.0m Ertrag 8.0m + Zuschlag 35% 0.7m Materialaufwand F&E 0.5m + F&E Drittaufwand zu 80% 1.0m 0.8m F&E Drittaufwand 1.0m = Total 3.5m Ausl. F&E Drittaufwand 2.0m -> Davon 50% Zusatzabzug 1.75m Übr. Geschäftsaufwand 1.0m Reingewinn 1.5m Begrenzung I = Zusatzabzug 1.75m Total 8.0m 8.0m (Entlastungs-)Begrenzung II (30% von max. 70% des Reingewinns 1.5m = 1.05m vor Verlustvortrag 0.45m) Steuerbarer Gewinn = Reingewinn ER 1.5m ./. F&E Zusatzabzug 1.05 = 0.45m
34 Patentbox Input vs. Output Förderung F&E Input Output Steueranreiz für F&E- Privilegierte Besteuerung Ausgaben von Einkommen aus geistigem Eigentum Zusätzliche F&E-Abzüge Patentbox
Patentbox 35 Qualifizierende Rechte Welche Patente qualifizieren für die Patentbox? Patente: 1. nach EU-Patentübereinkommen 2. nach Patentgesetz CH 3. Ausländische Patente, die den Patenten in Ziffer 1 oder 2 entsprechen Vergleichbare Rechte: 1. Ergänzende Schutzzertifikate (nach Patentgesetz CH) 2. Topographien (nach Topographiegesetz CH) 3. Pflanzensorten (nach Sortenschutzgesetz CH) 4. Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz CH (z.B. Arzneimittel) 5. Ausländische Rechte, die den Rechten in Ziffer 1 - 4 entsprechen
Patentbox 36 Qualifizierende Rechte Nicht für Patentbox vorgesehen: Urheberrechtlich geschützte Software Ausnahmen (qualifizieren für Patentbox): Patente für computer-implementierte Erfindungen in der Schweiz patentierbar Patentierte Software Ausland (im Ausland kann Software z.T. patentiert werden) Nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU Zeitlicher Aspekt: Im Jahr der Erteilung des Patents (≠ Anmeldung) bis und mit Steuerjahr, indem der Patentschutz erlischt
Patentbox 37 Umsetzung in den Kantonen 100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% LU GL AI GE NE UR TG AR SG GR SO ZG NW OW BS BL FR VD SZ SH VS JU AG TI ZH BE Patent box (max. 90%) Geplanter Steuersatz Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung
Patentbox 38 Beispiel Berechnung Kanton ZH Reingewinn Ordentliche Patentbox Besteuerung 1) Residualmethode Gesamtgewinn vor Steuern 1'000'000 .\. Finanzerfolg -20'000 20'000 .\. Liegenschaftenerfolg -30'000 30'000 .\. Beteiligungserfolg -50'000 50'000 .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg -120'000 120'000 Reingewinn des Produktes 780'000 220'000 - .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -60'000 60'000 - .\. Markenentgelt -20'000 20'000 Boxengewinn vor Gewichtung 700'000 300'000 700'000 2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert) 280'000 420'000 3) Entlastung Boxenertrag 90% (bzw. 10% ordentlich besteuert) 42'000 -42'000 Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn 378'000 Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern) 622'000 .\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern) -148'000 -148'000 Gewinn nach Steuern 852'000 474'000 4) Entlastungsbegrenzung 70% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde 596'000 256'000 Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 14.8% Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 19.7%
Patentbox 39 Beispiel Berechnung Kanton TG Reingewinn Ordentliche Patentbox Besteuerung 1) Residualmethode Gesamtgewinn vor Steuern 1'000'000 .\. Finanzerfolg -20'000 20'000 .\. Liegenschaftenerfolg -30'000 30'000 .\. Beteiligungserfolg -50'000 50'000 .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg -120'000 120'000 - - Reingewinn des Produktes 780'000 220'000 - .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt -60'000 60'000 - .\. Markenentgelt -20'000 20'000 Boxengewinn vor Gewichtung 700'000 300'000 700'000 2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert) 280'000 420'000 3) Entlastung Boxenertrag 40% (bzw. 60% ordentlich besteuert) 252'000 -252'000 Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn 168'000 Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern) 832'000 .\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern) -124'000 -124'000 Gewinn nach Steuern 876'000 708'000 4) Entlastungsbegrenzung 50% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde 438'000 438'000 Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 12.4% Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde) 13.4%
40 Patentbox Behandlung von Verlustvorträgen Verlust aus einzelner Verrechnung mit Gewinnen aus Patentbox (bei mehreren anderen Patentboxen im Patentboxen) Steuerjahr Verrechnung mit dem Gesamtverlust Patentbox(en) ordentlichen Gewinn im Steuerjahr, Kompensation in der Patentbox in den Folgejahren Keine ermässigte Besteuerung, Verlust aufgrund Marken- keine Auswirkungen in den entgelt / Nexusquotient Folgejahren (rechnerischer Verlust)
Patentbox 41 Eintritt und Austritt TG (StHG) ZH BS Eintritt in Patentbox Steuerliche Aufrechnung Ordentliche Besteuerung Besteuerung des bisherigen des bisherigen F&E- des Boxensgewinns bis zum F&E-Aufwandes zu einem Aufwandes im ordentlichen bisherigen F&E- Aufwand reduzierten Steuersatz (im Gewinn Umfang von 40% zu einem Steuersatz von 0.5%) Einmalig höhere Zeitliche Verzögerung der Besteuerung im Eintrittsjahr Boxenbesteuerung Austritt aus Patentbox Steuerliche Abschreibung Keine Steuerfolgen, wenn Anrechnung des bisherigen der verbleibenden gesamter F&E Aufwand F&E-Aufwandes an Gewinn- versteuerten stillen Reserve innert 5 Jahren steuer (im Umfang von 40 im ordentlichen Gewinn nachversteuert worden ist, Prozent zu 0.5 Prozent, max. Steuer beim Boxeneintritt)
Fazit: Patentbox / Zusätzlicher Abzug F&E 42 Patentbox kann nur für einen Teil der F&E-Aufwendungen geltend gemacht werden Zusätzlicher Abzug F&E ist breiter und kann auch F&E-Tätigkeiten fördern, für welche die Patentbox nicht anwendbar ist Patentbox oder zusätzlicher Abzug F&D: hängt vom Einzelfall ab Entlastungsbegrenzung von mindestens 70% gilt für Patentbox sowie für zusätzlichen Abzug F&E Dokumentationspflichten für Patentbox und F&E
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Kontakt 45 Dieter Weber Tamara Pfammatter Partner Projektleiterin Tax Partner AG Abteilung Steuerpolitik Talstrasse 80 Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV 8001 Zürich Hauptabteilung Steuerpolitik Switzerland Eigerstrasse 65, 3003 Bern www.taxpartner.ch http://www.estv.admin.ch Tel. +41 44 215 77 07 dieter.weber@taxpartner.ch tamara.pfammatter@estv.admin.ch Prof. Dr. René Matteotti Patrik Schwarb Partner Partner Tax Partner AG Tax Partner AG Talstrasse 80 Talstrasse 80 8001 Zürich 8001 Zürich Switzerland Switzerland www.taxpartner.ch www.taxpartner.ch Tel. +41 44 215 77 61 Tel. +41 44 215 77 13 rene.matteotti@taxpartner.ch patrik.schwarb@taxpartner.ch
Kontakt 46 Dr. Alberto Lissi Thomas Wolfensberger Partner Steuerkommissär mbA Tax Partner AG Fachspezialist Unternehmenssteuern Talstrasse 80 Kantonales Steueramt Zürich 8001 Zürich Division Dienstleistungen Switzerland Bändliweg 21 www.taxpartner.ch 8090 Zürich Tel. +41 44 215 77 06 http://www.steueramt.zh.ch alberto.lissi@taxpartner.ch Thomas.wolfensberger@ksta.zh.ch
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