Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich - Auszug aus dem Protokoll ...

 
WEITER LESEN
Auszug aus dem Protokoll
des Regierungsrates des Kantons Zürich
Sitzung vom 16. August 2021

835. Covid-19: Änderung Covid-19-Verordnung 3 – Anpassung
der nationalen Teststrategie, Konsultation
Mit E-Mail vom 11. August 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit
(BAG) zu einer Konsultation zur Änderung der Verordnung 3 über Mass-
nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3;
SR 818.101.24), Anpassung der nationalen Teststrategie, eingeladen.
   Vorgeschlagen wird die Weiterführung der repetitiven Tests, der Anti-
gen-Schnelltests sowie der Selbsttests. Ab 1. Oktober 2021 sollen die Tests
jedoch nicht mehr flächendeckend vom Bund finanziert werden. Ausser-
dem sind eine individuelle Teilnahme von Einzelpersonen an Speichel-­
PCR-Pooltests, die Fernidentifikation bei Probeabgaben, der Verzicht
auf die Validierung von Antigen-Schnelltests durch das BAG sowie die
Übernahme der Kosten von Antikörpertests bei stark immunsupprimier-
ten Personen vorgesehen.
   Die repetitive Testung in Schulen und Betrieben soll weiterhin finan-
ziert werden. Dasselbe gilt im Sinne des Schutzes besonders gefährdeter
Personen auch für Testungen in Gesundheitseinrichtungen sowie Alters-
und Pflegeheimen. Die Vergütung von Antigen-Schnelltests durch den
Bund soll im Grundsatz aufgehoben werden. Ausgenommen sind Kinder
und Jugendliche unter zwölf Jahren sowie Personen, die sich aufgrund
einer medizinischen Indikation nicht vollständig impfen lassen und ein
entsprechendes ärztliches Attest vorweisen können. Ebenfalls übernom-
men werden sollen die Kosten für Testungen symptomatischer Personen
oder zur Quarantänebefreiung. Bei diesen Gruppen erfolgt die Vergütung
vom Bund direkt über die Versicherer. Die Finanzierung der Selbsttests
durch den Bund soll entfallen.
   Neu vorgesehen ist die individuelle Teilnahme von Einzelpersonen an
Speichel-PCR-Pooltests, beispielsweise in Apotheken. Damit soll allen
Personen, unabhängig vom Grund der Testung, Zugang zu einer sensiti-
ven Diagnostik ermöglicht werden. Diese Pooltests sollen ebenfalls kos-
tenpflichtig sein mit Ausnahme der Tests für die bereits oben genann-
ten Personengruppen.
   Weiter soll gemäss der vorgeschlagenen Änderung der Covid-19-Ver-
ordnung 3 die Fernidentifikation bei Probeabgaben ermöglicht werden.
Das Laboratorium oder die Testeinrichtung hätten die Identität der zu
testenden Person über eine Videoübertragung zu prüfen, um die sichere
Zuordnung der Probe zur zu testenden Person sicherzustellen.
– 2 –

   Die Anpassungen betreffend Validierung von Antigen-Schnelltests
sehen vor, dass nach einer Übergangsphase von acht Wochen einzig noch
die in der EU gelisteten Schnelltests in der Schweiz zur ambulanten Tes-
tung erlaubt sein sollen. Eine zusätzliche Validierung des BAG neben
derjenigen, die in der EU durchgeführt wird, entfällt.
   Da eine dritte Impfdosis nach unzureichender Bildung von Antikör-
pern gemäss neusten Daten vorteilhaft ist, wird vorgesehen, dass bei
immunsupprimierten Personen vier Wochen nach der zweiten Impfung
die Kosten eines Antikörpertests übernommen werden.
   Der Regierungsrat unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen über-
wiegend. Einzelheiten ergeben sich aus der Beantwortung der gestellten
Fragen.

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion
beschliesst der Regierungsrat:
  I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003
Bern (auch via Umfragetool [https://survs.com/survey/bp8jqwz3f0]):

  Mit E-Mail vom 11. August 2021 haben Sie uns zur Konsultation zur
Anpassung der nationalen Teststrategie eingeladen. Wir beantworten
Ihre Fragen gerne wie folgt:
   1. Sind die Kantone mit der vorgeschlagenen Änderung der
Covid-19-Verordnung 3 zur Anpassung der Testungen prinzipiell
einverstanden?
   Ja.
  2. Sind die Kantone mit der Weiterführung der Finanzierung von
repetitiven Tests in den Schulen und in Betrieben einverstanden?
  Ja.
   3. Sind die Kantone mit der Befristung der Finanzierung von Anti-
gentests als präventive Einzeltests bis 30. September 2021 einver-
standen? Präventive Einzeltests für Personen, die sich nicht impfen
lassen können, inklusive der Tests für Kinder unter 12 Jahren, würden
weiterhin vergütet werden.
   Ja.
   Bemerkung
   Die Bestimmung in Ziff. 1.4.1 Bst. l bzw. 1.7.1 des Anhangs 6 der Co-
vid-19-Verordnung 3 ist enger zu fassen. Diese sieht eine Ausnahme von
der Kostenpflicht vor, wenn durch ein Attest bestätigt werden kann, dass
sich eine Person aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
– 3 –

Es muss seitens Bund klar definiert werden, welche medizinischen Gründe
das Impfen verunmöglichen und damit von der Kostentragungspflicht
befreien. Als Gründe kommen ein diagnostischer Nachweis einer Aller-
gie auf einen Inhaltsstoff der Impfung sowie einer Schwangerschaft im
ersten Trimester infrage.
   Weiter muss vermieden werden, dass Symptome vorgetäuscht werden,
um weiterhin ein kostenloses Zertifikat zu erhalten. Daher soll beim sym-
ptombasierten Testen (Säule 1) kein Zertifikat mehr ausgestellt werden.
   4. Sind die Kantone damit einverstanden, dass der Bund die Kosten
für den Bezug von maximal 5 Selbsttests pro 30 Tage für nicht ge-
impfte und nicht genesene Personen vom Bund bis am 30. September
2021 befristet?
   Ja.
   5. Sind die Kantone damit einverstanden, dass neu allen Personen
unabhängig vom Grund eine individuelle Teilnahme an Speichel-
PCR-Pooltests ermöglicht werden soll? Für Personen, die sich nicht
impfen lassen können, insbesondere für Kinder unter 12 Jahren,
sollen diese Tests vom Bund übernommen werden. Personen, die
sich impfen lassen können, sollen diese Tests selbst zahlen, insofern
keine epidemiologische Indikation zur Testung besteht.
   Ja.
   Bemerkung
   Die Verlagerung hin zum Testen mittels PCR ist sinnvoll, da Antigen-­
Schnelltests in Verbindung mit der Vergabe von Zertifikaten zunehmend
ein epidemiologisches Risiko darstellten und darstellen.
  6. Sind die Kantone damit einverstanden, dass der Bund einen
Dienstleister beauftragt, welcher die Koordination der Logistik und
Organisation für Proben, Pooling und Zertifikate für die individuelle
Teilnahme an Speichel-PCR-Pooltests schweizweit übernimmt?
  Ja.
   Bemerkung
   Sofern es sich beim vom Bund beauftragten Anbieter um ein fakulta-
tives Angebot an die Kantone handelt, sind wir damit einverstanden. Die
Kantone sollen ihre bestehenden Strukturen beibehalten dürfen. Sie sol-
len die Wahl haben, welche Dienstleister sie einsetzen und wie sie diese
entschädigen.
– 4 –

  7. Sind Kantone interessiert, dass diese Dienstleistung von Kanto­
nen, die keine eigene Organisation von Pooltests zur Verfügung
haben, eine Infrastruktur für Pooltests u. a. für Ausbruchstestungen
zur Verfügung stellt, welche über die bestehenden Leistungserbringer
(Apotheken, Testzentren, Arztpraxen usw.) abgewickelt werden
können?
  Ja.
  8. Sind die Kantone einverstanden, dass die Voraussetzungen
zur Fernidentifikation für Speicheltests (für Einzeltests und gepoolte
Tests) in der Covid-Verordnung 3 explizit geregelt werden?
  Nein.
   Bemerkung
   Die Fernidentifikation dürfte sich im Vollzug als zu aufwendig erwei-
sen und das Missbrauchspotenzial ist sehr hoch. Trotz Videoüberwachung
oder anderen Massnahmen wird es sich nicht verhindern lassen, dass fal-
sche Proben eingesandt werden, sei dies nun die Probe einer gesunden
Person oder auch nur die Salzwasserlösung. Probeentnahmen sollen
immer vor Ort und unter Aufsicht stattfinden. Die Bestimmung zur Fern-
identifikation ist zu streichen.
   9. Sind die Kantone einverstanden, dass in der Schweiz nach
einer Übergangsphase von acht Wochen einzig die in der EU für ein
COVID-Zertifikat anerkannten Antigen-Schnelltests zur ambulanten
Testung ausserhalb von bewilligten Laboratorien erlaubt sein werden?
   Ja.
   10. Sind die Kantone einverstanden, dass die Kosten von Anti-
körpertests bei stark immunsupprimierten Personen (z. B. während
einer Chemotherapie) nach der zweiten Impfung übernommen
werden?
   Ja.
  Bemerkung
  Zusätzlich zu den stark immunsupprimierten Personen sollen auch
Personen nach Stammzellentransplantation diese Möglichkeit erhalten.
– 5 –

   II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Gesundheits-
direktorenkonferenz (office@gdk-cds.ch) sowie an die Gesundheitsdirek-
tion.

                                                Vor dem Regierungsrat
                                                Die Staatsschreiberin:

                                                Kathrin Arioli
Sie können auch lesen