Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich - Auszug aus dem Protokoll ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. August 2021 835. Covid-19: Änderung Covid-19-Verordnung 3 – Anpassung der nationalen Teststrategie, Konsultation Mit E-Mail vom 11. August 2021 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu einer Konsultation zur Änderung der Verordnung 3 über Mass- nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24), Anpassung der nationalen Teststrategie, eingeladen. Vorgeschlagen wird die Weiterführung der repetitiven Tests, der Anti- gen-Schnelltests sowie der Selbsttests. Ab 1. Oktober 2021 sollen die Tests jedoch nicht mehr flächendeckend vom Bund finanziert werden. Ausser- dem sind eine individuelle Teilnahme von Einzelpersonen an Speichel- PCR-Pooltests, die Fernidentifikation bei Probeabgaben, der Verzicht auf die Validierung von Antigen-Schnelltests durch das BAG sowie die Übernahme der Kosten von Antikörpertests bei stark immunsupprimier- ten Personen vorgesehen. Die repetitive Testung in Schulen und Betrieben soll weiterhin finan- ziert werden. Dasselbe gilt im Sinne des Schutzes besonders gefährdeter Personen auch für Testungen in Gesundheitseinrichtungen sowie Alters- und Pflegeheimen. Die Vergütung von Antigen-Schnelltests durch den Bund soll im Grundsatz aufgehoben werden. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter zwölf Jahren sowie Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Indikation nicht vollständig impfen lassen und ein entsprechendes ärztliches Attest vorweisen können. Ebenfalls übernom- men werden sollen die Kosten für Testungen symptomatischer Personen oder zur Quarantänebefreiung. Bei diesen Gruppen erfolgt die Vergütung vom Bund direkt über die Versicherer. Die Finanzierung der Selbsttests durch den Bund soll entfallen. Neu vorgesehen ist die individuelle Teilnahme von Einzelpersonen an Speichel-PCR-Pooltests, beispielsweise in Apotheken. Damit soll allen Personen, unabhängig vom Grund der Testung, Zugang zu einer sensiti- ven Diagnostik ermöglicht werden. Diese Pooltests sollen ebenfalls kos- tenpflichtig sein mit Ausnahme der Tests für die bereits oben genann- ten Personengruppen. Weiter soll gemäss der vorgeschlagenen Änderung der Covid-19-Ver- ordnung 3 die Fernidentifikation bei Probeabgaben ermöglicht werden. Das Laboratorium oder die Testeinrichtung hätten die Identität der zu testenden Person über eine Videoübertragung zu prüfen, um die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person sicherzustellen.
– 2 – Die Anpassungen betreffend Validierung von Antigen-Schnelltests sehen vor, dass nach einer Übergangsphase von acht Wochen einzig noch die in der EU gelisteten Schnelltests in der Schweiz zur ambulanten Tes- tung erlaubt sein sollen. Eine zusätzliche Validierung des BAG neben derjenigen, die in der EU durchgeführt wird, entfällt. Da eine dritte Impfdosis nach unzureichender Bildung von Antikör- pern gemäss neusten Daten vorteilhaft ist, wird vorgesehen, dass bei immunsupprimierten Personen vier Wochen nach der zweiten Impfung die Kosten eines Antikörpertests übernommen werden. Der Regierungsrat unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen über- wiegend. Einzelheiten ergeben sich aus der Beantwortung der gestellten Fragen. Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (auch via Umfragetool [https://survs.com/survey/bp8jqwz3f0]): Mit E-Mail vom 11. August 2021 haben Sie uns zur Konsultation zur Anpassung der nationalen Teststrategie eingeladen. Wir beantworten Ihre Fragen gerne wie folgt: 1. Sind die Kantone mit der vorgeschlagenen Änderung der Covid-19-Verordnung 3 zur Anpassung der Testungen prinzipiell einverstanden? Ja. 2. Sind die Kantone mit der Weiterführung der Finanzierung von repetitiven Tests in den Schulen und in Betrieben einverstanden? Ja. 3. Sind die Kantone mit der Befristung der Finanzierung von Anti- gentests als präventive Einzeltests bis 30. September 2021 einver- standen? Präventive Einzeltests für Personen, die sich nicht impfen lassen können, inklusive der Tests für Kinder unter 12 Jahren, würden weiterhin vergütet werden. Ja. Bemerkung Die Bestimmung in Ziff. 1.4.1 Bst. l bzw. 1.7.1 des Anhangs 6 der Co- vid-19-Verordnung 3 ist enger zu fassen. Diese sieht eine Ausnahme von der Kostenpflicht vor, wenn durch ein Attest bestätigt werden kann, dass sich eine Person aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann.
– 3 – Es muss seitens Bund klar definiert werden, welche medizinischen Gründe das Impfen verunmöglichen und damit von der Kostentragungspflicht befreien. Als Gründe kommen ein diagnostischer Nachweis einer Aller- gie auf einen Inhaltsstoff der Impfung sowie einer Schwangerschaft im ersten Trimester infrage. Weiter muss vermieden werden, dass Symptome vorgetäuscht werden, um weiterhin ein kostenloses Zertifikat zu erhalten. Daher soll beim sym- ptombasierten Testen (Säule 1) kein Zertifikat mehr ausgestellt werden. 4. Sind die Kantone damit einverstanden, dass der Bund die Kosten für den Bezug von maximal 5 Selbsttests pro 30 Tage für nicht ge- impfte und nicht genesene Personen vom Bund bis am 30. September 2021 befristet? Ja. 5. Sind die Kantone damit einverstanden, dass neu allen Personen unabhängig vom Grund eine individuelle Teilnahme an Speichel- PCR-Pooltests ermöglicht werden soll? Für Personen, die sich nicht impfen lassen können, insbesondere für Kinder unter 12 Jahren, sollen diese Tests vom Bund übernommen werden. Personen, die sich impfen lassen können, sollen diese Tests selbst zahlen, insofern keine epidemiologische Indikation zur Testung besteht. Ja. Bemerkung Die Verlagerung hin zum Testen mittels PCR ist sinnvoll, da Antigen- Schnelltests in Verbindung mit der Vergabe von Zertifikaten zunehmend ein epidemiologisches Risiko darstellten und darstellen. 6. Sind die Kantone damit einverstanden, dass der Bund einen Dienstleister beauftragt, welcher die Koordination der Logistik und Organisation für Proben, Pooling und Zertifikate für die individuelle Teilnahme an Speichel-PCR-Pooltests schweizweit übernimmt? Ja. Bemerkung Sofern es sich beim vom Bund beauftragten Anbieter um ein fakulta- tives Angebot an die Kantone handelt, sind wir damit einverstanden. Die Kantone sollen ihre bestehenden Strukturen beibehalten dürfen. Sie sol- len die Wahl haben, welche Dienstleister sie einsetzen und wie sie diese entschädigen.
– 4 – 7. Sind Kantone interessiert, dass diese Dienstleistung von Kanto nen, die keine eigene Organisation von Pooltests zur Verfügung haben, eine Infrastruktur für Pooltests u. a. für Ausbruchstestungen zur Verfügung stellt, welche über die bestehenden Leistungserbringer (Apotheken, Testzentren, Arztpraxen usw.) abgewickelt werden können? Ja. 8. Sind die Kantone einverstanden, dass die Voraussetzungen zur Fernidentifikation für Speicheltests (für Einzeltests und gepoolte Tests) in der Covid-Verordnung 3 explizit geregelt werden? Nein. Bemerkung Die Fernidentifikation dürfte sich im Vollzug als zu aufwendig erwei- sen und das Missbrauchspotenzial ist sehr hoch. Trotz Videoüberwachung oder anderen Massnahmen wird es sich nicht verhindern lassen, dass fal- sche Proben eingesandt werden, sei dies nun die Probe einer gesunden Person oder auch nur die Salzwasserlösung. Probeentnahmen sollen immer vor Ort und unter Aufsicht stattfinden. Die Bestimmung zur Fern- identifikation ist zu streichen. 9. Sind die Kantone einverstanden, dass in der Schweiz nach einer Übergangsphase von acht Wochen einzig die in der EU für ein COVID-Zertifikat anerkannten Antigen-Schnelltests zur ambulanten Testung ausserhalb von bewilligten Laboratorien erlaubt sein werden? Ja. 10. Sind die Kantone einverstanden, dass die Kosten von Anti- körpertests bei stark immunsupprimierten Personen (z. B. während einer Chemotherapie) nach der zweiten Impfung übernommen werden? Ja. Bemerkung Zusätzlich zu den stark immunsupprimierten Personen sollen auch Personen nach Stammzellentransplantation diese Möglichkeit erhalten.
– 5 – II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Gesundheits- direktorenkonferenz (office@gdk-cds.ch) sowie an die Gesundheitsdirek- tion. Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli
Sie können auch lesen