TAX PARTNER-KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF - SEPTEMBER 2019 - Tax Partner AG

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TAX PARTNER-KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF - SEPTEMBER 2019 - Tax Partner AG
TAX PARTNER-
 KUNDENANLASS
ZUR STEUERREFORM
       STAF

   5. SEPTEMBER 2019
TAX PARTNER-KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF - SEPTEMBER 2019 - Tax Partner AG
Begrüssung

Dieter Weber
Tax Partner AG
TAX PARTNER-KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF - SEPTEMBER 2019 - Tax Partner AG
Agenda

1. Begrüssung
2. Übersicht STAF / Kantone
3. Step-up / Sondersatz / NID
4. Patentbox / F&E
5. Ihre Fragen
TAX PARTNER-KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF - SEPTEMBER 2019 - Tax Partner AG
Übersicht STAF
Umsetzung in den Kantonen

Patrik Schwarb
Tax Partner AG
TAX PARTNER-KUNDENANLASS ZUR STEUERREFORM STAF - SEPTEMBER 2019 - Tax Partner AG
5

Zentrale Massnahmen STAF - Überblick

Steuerliche Massnahmen Stufe Unternehmen                               Steuerliche
                                                                    Massnahmen Stufe
     obligatorisch                     fakultativ                       Aktionäre
                               • Zusätzlicher F&E –                 • Erhöhung Dividenden-
• Abschaffung der                Abzüge                               besteuerung
  Statusprivilegien
                               • Abzug für                          • Einschränkungen beim
• Sondersatz (altrechtl.         Eigenfinanzierung                    Kapitaleinlageprinzip
  Step-up)                     • Entlastung Kapitalsteuer           • Anpassung bei der
• Patentbox                                                           Transponierung

• Entlastungsbegrenzung
  (inkl. altrechtl. Step-up)                    Weitere Massnahmen
• Ausdehnung der               • Erhöhung Kantonsanteil dBSt von 17% auf 21.2%
  pauschalen                   • Angemessene Abgeltung der Gemeinden
  Steueranrechnung             • Anpassungen beim Finanzausgleich
                               • AHV-Zusatzfinanzierung (AHVG)
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Stand Kantone

    AG, BE,
                     ZH, BS,
    GR, SH,                        Steuervorlage durch
                     FR, GE,
    JU, NW,
                     GL, SZ, LU,
   TG, TI, VS                      Kantonale Abstimmung
                     VD, NE,       2019
                     SG,
                                   Kantonale Abstimmung
                     ZG            2020
                                   Beratung im Parlament,
      AI,                          Referendumsfrist
      AR    BL, SO
            OW, UR
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Übersicht Massnahmen STAF
Ausgewählte Kantone

              Gewinn-   Gewinn-
                                                                         Entlastungs-   Dividenden-
 Kantone       steuer    steuer   Patentbox   F&E   Sondersatz Step-up                                NID
                                                                         begrenzung     besteuerung
                 alt      neu

  Zürich      21.15%    19.70%      90%       50%     0.50%      Ja          70%           50%        Ja

  Aargau      18.61%    18.61%      90%       50%     2.50%      Ja          70%           50%        Nein

Basel-Stadt   22.20%    13.04%      90%       0%      2.53%     Nein         40%           80%        Nein

   Zug        14.35%    11.91%      90%       50%     0.80%      Ja          70%           50%        Nein

        Zürich: Die Steuervorlage wurde am 1.9.2019 angenommen
        Aargau: Zweite Lesung im Grossen Rat
        Basel-Stadt: Die Steuervorlage wurde am 10.2.2019 angenommen
        Zug: Referendum nicht ergriffen, Steuervorlage tritt am 1.1.2020 in Kraft
Übersicht Gewinnsteuersätze
Ausgewählte Kantone (jeweils Hauptorte)
25%

20%

15%

10%

5%

0%
      Zürich   Aargau       Schwyz              Zug       Schaffhausen     St. Gallen      Basel-Stadt   Genf

                  Aktuell   Geplant (tiefste Reduktion)   Geplant (mit allen Massnahmen)
Dividendenteilbesteuerung
Beispiel

Zürich                    Aktuell     STAF      Alte
                         60%/50%    70%/50%   Reserven

Ebene Gesellschaft
Gewinn vor Steuern        100.0      100.0
-   Steuern               -21.2      -19.7
Gewinn nach Steuern        78.8      80.3       78.8

Ebene Aktionär
Dividende                  78.8      80.3       78.8
-   Steuern               -16.7      -17.9     -17.6

Dividende nach Steuern     62.1      62.4       61.2

Gesamtbelastung           37.9%      37.6%     38.8%
Dividendenteilbesteuerung
Beispiele

Aargau (Aarau)       Aktuell     STAF      Alte
                    60%/40%    70%/50%   Reserven

Gesamtbelastung      31.7%      34.5%     34.5%

Basel-Stadt          Aktuell     STAF      Alte
                    60%/50%    70%/80%   Reserven

Gesamtbelastung      37.7%      38.1%     44.6%

Zug                 Aktuell      STAF      Alte
                   60%/40%     70%/50%   Reserven

Gesamtbelastung      24.9%      23.8%     25.9%
Step-up / Sondersatz / NID

Dr. Alberto Lissi
Tax Partner AG

Thomas Wolfensberger
Kantonales Steueramt Zürich
Statusgesellschaften und
Übergang in die ordentliche Besteuerung
STAF
 Abschaffung Statusgesellschaften (Holding, Domizilgesellschaft, gemischte Gesellschaft)

Statusgesellschaften
 Privilegierte Besteuerung auf Kantons-/Gemeindeebene
 Reduzierter Kapitalsteuersatz
 Teilweise Freistellung des steuerbaren Gewinns
                                                       Gewinn

                                                                                             Holding

                                             Steuerbar:                 Steuerbar:
 Kanton und       Freistellung der übrigen
                                             -   Einkünfte aus          - Einkünfte
 Gemeinde         Einkünfte                                                                 Domizilgesellschaft /
                                                 Schweizer Quelle         Liegenschaften
                                                                                            gemischte
                                             -   Anteil der Einkünfte                       Gesellschaft
                                                 aus ausl. Quelle

 Bund                                              Steuerbar

Statusaustritt/-wegfall
 Übergang zur ordentlichen Besteuerung
 Vermeidung/Reduktion Besteuerung stiller Reserven / Goodwill aus der Zeit der Statusbesteuerung
Optionen zum Übergang in die ordentliche
  Besteuerung

                    Bis anhin steuerlich
 Option 1:          freigestellter
 Step-Up            Bereich:
                    - Steuerfreie
    gemäss             Aufdeckung der                 Bisher und bis Inkrafttreten STAF
    aktueller          stillen Reserven /        Steuerneutrale Aufdeckung und steuerwirksame
   kantonaler          Goodwill                     Abschreibung in Folgejahren (5-10 Jahre)
Verwaltungspraxis   - Abschreibung in
                       den Folgejahren

                                            2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029

                    Bis anhin steuerlich                  In Kraft seit 20.5.2019                Ausgewogener Übergang
                    freigestellter                      Gesonderte Besteuerung                  zur ordentlichen
 Option 2:          Bereich:                           mit separatem (tiefen)                    Besteuerung
                                                       Steuersatz eines Teils des
Sondersatz          - Gewinne im
                                                       Gewinnes bei Realisation
                       Umfang der stillen
                                                       innert 5 Jahren
                       Reserven /
 gemäss STAF
                       Goodwill zukünftig
                       tiefer besteuert
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Vergleich der Optionen
                                 Step-Up (Aufdeckungslösung)                            Sondersatzlösung

Rechtliche Grundlage    Verwaltungspraxis basierend auf Rechtsprechung,        Art. 78g StHG, zusätzlich kantonale
                        kantonale Praxishinweise, zusätzlich kantonale         Regelungen zur STAF
                        Regelungen zur STAF Umsetzung                          Umsetzung
Ansatz/Verfahren        Steuerneutrale Aufdeckung in Steuerbilanz bei          Festsetzung in Verfügung, gesonderte
                        Statusverlust                                          Besteuerung bei Realisation

Umfang                  Stille Reserven / Goodwill (soweit unter Status        Stille Reserven / Goodwill (soweit unter
                        entstanden) im Umfang der bisherigen                   Status entstanden) im Umfang der
                        Steuerfreistellung; nicht auf Liegenschaften und       bisherigen Steuerfreistellung; nicht
                        Beteiligungen (ggf. Aufwertung bis zum                 auf Liegenschaften und Beteiligungen
                        Verkehrswert/max. zu den Gestehungskosten)

Gewinnsteuer            Abschreibung reduziert Bemessungsgrundlage             Besteuerung mit (tiefem)
                                                                               Sondersteuersatz
Zeitdauer               Über entsprechende Abschreibungsdauer                  Limitiert auf 5 Jahre (2020-2024)
                        (i.d.R. 5-10 Jahre)
Entlastungsbegrenzung   Ja (max. 70% des steuerbaren Gewinns vor               Nein
STAF                    Verlustverrechnung und vor Abzug vorgenommenen
                        Ermässigungen)
Kapitalsteuer           I.d.R. Aufdeckung Bestandteil des steuerbaren          Kein Bestandteil des steuerbaren
                        Eigenkapitals; unterschiedliche kantonale Handhabung   Eigenkapitals
Latente Steuern         Deferred Tax Asset                                     Kein Deferred Tax Asset
Übergang in die ordentliche Besteuerung
    Ausgewählte Aspekte

    1) Festlegung Goodwill / Abschreibungen / Sondersatz unterliegender Gewinn

     Berechnung des Goodwills?
     Wie erfolgen die Abschreibungen? Auswirkung der Entlastungsbegrenzung?
     Welcher zukünftige Gewinn unterliegt dem Sondersatz?

                           1) Step-Up                                             2) Sondersatz

                              Gewinn                                                 Gewinn

Stille Reserven /                                   Stille Reserven /
Goodwill                                            Goodwill
(steuerneutr.                                       (Feststellungs-
Aufwertung)         Max. 10 Jahre                   verfügung)               5 Jahre

                    Steuerwirksame Abschreibungen                       Anwendung des tieferen Steuersatzes

                       Reduktion des steuerbaren                           Reduzierter Steuersatz für einen
                               Gewinns                                           Teil des Gewinns
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Ausgewählte Aspekte

2) Unterjähriger Abschluss

 Auseinanderfallen von Geschäftsjahr und Kalenderjahr, z.B. Geschäftsabschluss per 31.03.
 Die privilegierte Besteuerung müsste vorher aufgegeben werden und die 5-10 Jahre Übergangsfrist
  (Abschreibung bei Step-Up bzw. tieferen Steuersatz/Sondersatz) würde bereits vorher ablaufen.
 Kann ein Zwischenabschluss für Steuerzwecke gemacht werden?
 Was sind die Voraussetzungen?
 Testat für Zwischenabschluss nötig?
                     Aufgabe privilegierte
                     Besteuerung

                               Übergangsrecht 5 / 10 Jahre
                   31.03        31.03         31.03       31.03          31.03          31.03

                       2019         2020           2021           2022           2023           2024

                           31.12           31.12      31.12          31.12          31.12              31.12

                                        Übergangsrecht 5 / 10 Jahre

                              Aufgabe privilegierte
                              Besteuerung
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Ausgewählte Aspekte

3) Art der Geltendmachung / Bis wann?

    Wie kann die Aufdeckung von stillen Reserven geltend gemacht werden?
    Bis wann ist dies möglich?
    Was passiert von Amtes wegen?
    Welcher Handlungsbedarf besteht heute?

                          1) Step-Up                                        2) Sondersatz

    Stille Reserven /                               Stille Reserven /
    Goodwill                                        Goodwill
    (steuerneutr.                                   (Feststellungs-
    Aufwertung)                                     verfügung)

                   Steuerwirksame Abschreibung                          Anwendung des tieferen Steuersatze
            Bis 31.12.2019                                     01.01.2020

                        Reduktion des steuerbaren                       Reduzierter Steuersatz für einen
                                Gewinns                                       Teil des Gewinns
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Ausgewählte Aspekte

4) Einfluss auf die Kapitalsteuer

 Auswirkung der möglichen Übergangsoptionen auf die Kapitalbesteuerung?
 Aufrechnung im steuerbaren Kapital?
 Zeitlicher Aspekt (vor/nach 31.12.2019)?

                        1) Step-Up                                        2) Sondersatz

  Stille Reserven /                               Stille Reserven /
  Goodwill                                        Goodwill
  (steuerneutr.                                   (Feststellungs-
  Aufwertung)                                     verfügung)

                 Steuerwirksame Abschreibung                          Anwendung des tieferen Steuersatze
          31.12.2019                                         01.01.2020

                      Reduktion des steuerbaren                       Reduzierter Steuersatz für einen
                              Gewinns                                       Teil des Gewinns
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Ausgewählte Aspekte

5) Berücksichtigung Verlustvortrag / Entlastungsbegrenzung

 Möglichkeit des Vortrags von Vorjahresverlusten aus Zeit der privilegierten Besteuerung?

                           Steuerfreier     Steuerbarer
                             Bereich          Bereich

            Step-Up

           Sondersatz

       (Bsp. KT Zürich)

 Wie erfolgt die Verlustverrechnung in der Übergangszeit Step-Up?
 Entlastungsbegrenzung und wie wirkt sie sich aus (nur bei Step-Up)?

 Noch keine abschliessende Praxisfestlegung in Bezug auf die Verlustverrechnung.
 Einheitliche Regelung für interkantonale Steuerausscheidung wird abgewartet.
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Würdigung der Optionen

7) Step-Up, Sondersatz sowie Kombinationslösung

 Auswirkung des Step-Up’s und der Sondersatzlösung auf die Besteuerung in den ersten 5 Jahren?

 Sondersatz ist grundsätzlich auf 5 Jahre beschränkt. Möglichkeit der Kombination
  der Massnahmen (5 Jahre Sondersatz + 5 Jahre Step-Up)?
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Kombinationslösung Beispiel ZH (1/3)

Kombinationslösung Kanton ZH

   Entlastung während 10 Jahren
   Jahre 1-5 Sondersatzlösung (ohne Entlastungsbegrenzung)
   Jahre 6-10 ordentliche Besteuerung mit Abschreibung Step-Up
   Durchschnittsbelastung während 10 Jahren: 11%

 Annahmen Beispiel:
   - Auslandquote 85%
   - Stille Reserven / Goodwill: CHF 2’000
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Kombinationslösung Beispiel ZH (2/3)

Jahre 1 – 5: Sondersatz
Übergang in die ordentliche Besteuerung
Kombinationslösung Beispiel ZH (3/3)

Jahre 6 – 10: Step-Up
Abzug für Eigenfinanzierung (NID)
Übersicht

Neu

 Möglichkeit der Reduktion des steuerbaren Gewinns durch hypothetischen Zinsabzug auf
  dem «übermässigen» Eigenkapital
 Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts
 Freiwillig für Kantone mit ETR am Hauptort von mind. 18.03%
  (= 8.5% + 13.5%)

Zentrale Elemente

 Unverzinsliches Kernkapital
 Verzinsliches Sicherheits-EK entspricht ungefähr jenem Teil des EK, welcher jederzeit am
  Kapitalmarkt als FK aufgenommen werden kann
 Jede Unternehmung verfügt weiterhin über ein unverzinsliches EK, welches den
  Kapitalschutzvorschriften des Aktienrechts untersteht und risikogerecht verzinslich ist
 Steuerlicher Abzug ohne eine Verbuchung
 Unterliegt der Entlastungsbegrenzung
Abzug für Eigenfinanzierung (NID)
Ausgewählte Aspekte

Ermittlung des verzinslichen Eigenkapitals
Aktiven                                             Passiven

Betriebsfremde                                                  Fremdkapital
Aktiven                                                         (verzinslich)
                 Risikoge-
                 rechte                          Sicherheits-   Steuerbares
Betriebliche     Unterlegung                     Eigenkapital   Eigenkapital
Aktiven                                          (Neu
                                                 verzinslich)

                               Kernkapital
                               (unverzinslich)

Total Aktiven                                                   Total Passiven
(Gewinnsteuer-                                                  (Gewinnsteuer-
werte)                                                          werte)
Abzug für Eigenfinanzierung (NID)
Ausgewählte Aspekte

Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes

 Zehnjährige Bundesobligationen am letzten Handelstag des Vorjahres, mind. 0%
    (Kursliste ESTV)
 Drittzins für Forderungen gegenüber Nahestehenden (Nachweis durch Gesellschaft)

                                              M AG

                                                 Zins
                                 T1 AG           8%        T2 AG
                                             Darlehen
Patentbox / F&E

Prof. Dr. René Matteotti
Tax Partner AG

Tamara Pfammatter
ESTV
Zusatzabzug für F&E
Input vs. Output Förderung

     Input             F&E    Output

  Steueranreiz               Privilegierte Besteuerung von
  für F&E-Ausgaben           Einkommen aus geistigem
                             Eigentum

  Zusätzliche
  F&E Abzüge                 Patentbox

                                                       28
Zusatzabzug für F&E
 Umsetzung Kantone
60%

50%

40%

30%

20%

10%

0%
      NW LU GL UR AI   BS BL SH TG SG ZG OW AR NE FR GE VD GR SZ SO VS JU AG      TI   ZH BE

                               Zusätzlicher F&E-Abzug (max. 50%)

                               Geplanter Steuersatz

                               Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung
                                                                                         29
Zusatzabzug für F&E
Übersicht

                               Bis zu zusätzlichen 50 % Abzug der inländischen F&E-
                                Ausgaben:

                                 − Zuschlag von 35 % auf dem F&E-Personalaufwand

                                 − 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung
    Nur für inländische F&E        gestellte F&E

                                 − Keine Verlustvorträge

                               Kantonale Ausgestaltung: ZH: 50%, BS: Ø

      Kein OECD Standard!

                                                                                    30
Zusatzabzug für F&E
Begriff

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation Art. 2

In diesem Gesetz bedeuten:
a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen;
   sie umfasst namentlich:
   1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist,
   2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene
      Problemlösungen sind;
b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse
   und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere
   anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.

 Botschaft zur SV17: Definition von Forschung und Innovation gemäss FIFG orientiert sich am
  OECD Frascati-Handbuch 2015

 Forschungs- und Innovationsziel: weist wesentliche Errungenschaft, d.h. Neuheit, auf und
  beinhaltet ein Risiko, dass es technisch oder wirtschaftlich nicht erfolgreich zum Abschluss
  gelangt.

                                                                                                        31
Zusatzabzug für F&E
Dokumentation

 Entwurf Mbl. AG, Anhang II:

 Mit der Geltendmachung des Zusatzabzuges für Forschung und Entwicklung sind der
 Steuerbehörde unaufgefordert folgende Unterlagen einzureichen:

  Projektbeschrieb (inkl. Zeitrahmen und Gesamtkosten)

  Zusammenstellung der Personalkosten für Forschung und Entwicklung mit Personalliste und
   Berechnung des Zuschlags von 35 % 4 von 17

  Drittaufträge: Projektauftrag und Rechnungen mit Berechnung der Begrenzung auf 80 %

  Aufstellung über den beantragten Gesamtabzug pro Steuerperiode.

                                                                                             32
Zusatzabzug für F&E
   Berechnung

                                                                                Aufwand          F&E
                                                            Berechnung          gemäss         Zusatz-
             Erfolgsrechnung 2020 (ER)                                            ER            abzug

                                                  Personalaufwand F&E              2.0m         2.0m
Personalaufwand F&E       2.0m    Ertrag   8.0m   + Zuschlag 35%                                0.7m
Materialaufwand F&E       0.5m                    + F&E Drittaufwand zu 80%        1.0m         0.8m
F&E Drittaufwand          1.0m                    = Total                                       3.5m
Ausl. F&E Drittaufwand    2.0m                    -> Davon 50% Zusatzabzug                     1.75m
Übr. Geschäftsaufwand     1.0m

Reingewinn                1.5m                    Begrenzung I = Zusatzabzug                   1.75m
Total                     8.0m             8.0m   (Entlastungs-)Begrenzung II   (30% von
                                                  max. 70% des Reingewinns       1.5m =        1.05m
                                                  vor Verlustvortrag             0.45m)

        Steuerbarer Gewinn =                      Reingewinn ER 1.5m ./. F&E Zusatzabzug 1.05 = 0.45m

                                                                                                 33
Patentbox
Input vs. Output Förderung

                           F&E
     Input                         Output

  Steueranreiz für F&E-          Privilegierte Besteuerung
  Ausgaben                       von Einkommen aus
                                 geistigem Eigentum

  Zusätzliche F&E Abzüge         Patentbox

                                                             34
Patentbox
Qualifizierende Rechte

   Welche Patente qualifizieren für die Patentbox?

   Patente:
   1. nach EU-Patentübereinkommen
   2. nach Patentgesetz CH
   3. Ausländische Patente, die den Patenten in Ziffer 1 oder 2 entsprechen

   Vergleichbare Rechte:
   1. Ergänzende Schutzzertifikate (nach Patentgesetz CH)
   2. Topographien (nach Topographiegesetz CH)
   3. Pflanzensorten (nach Sortenschutzgesetz CH)
   4. Unterlagenschutz nach Heilmittelgesetz CH (z.B. Arzneimittel)
   5. Ausländische Rechte, die den Rechten in Ziffer 1 - 4 entsprechen

                                                                              35
Patentbox
Qualifizierende Rechte

   Nicht für Patentbox vorgesehen:
    Urheberrechtlich geschützte Software

     Ausnahmen (qualifizieren für Patentbox):
      Patente für computer-implementierte Erfindungen in der Schweiz patentierbar
      Patentierte Software Ausland (im Ausland kann Software z.T. patentiert werden)

    Nicht patentgeschützte Erfindungen von KMU

   Zeitlicher Aspekt:
    Im Jahr der Erteilung des Patents (≠ Anmeldung) bis und mit Steuerjahr, indem
     der Patentschutz erlischt

                                                                                 36
Patentbox
 Umsetzung in den Kantonen
100%

90%

80%

70%

60%

50%

40%

30%

20%

10%

 0%
       LU GL   AI GE NE UR TG AR SG GR SO ZG NW OW BS BL FR VD SZ SH VS JU AG      TI   ZH BE

                                Patent box (max. 90%)

                                Geplanter Steuersatz

                                Geplanter Steuersatz inkl. Entlastungsbegrenzung
Patentbox
Beispiel Berechnung Kanton ZH
                                                                          Reingewinn    Ordentliche   Patentbox
                                                                                        Besteuerung
 1) Residualmethode
    Gesamtgewinn vor Steuern                                                1'000'000
    .\. Finanzerfolg                                                          -20'000       20'000
    .\. Liegenschaftenerfolg                                                  -30'000       30'000
    .\. Beteiligungserfolg                                                    -50'000       50'000
    .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg                       -120'000      120'000

    Reingewinn des Produktes                                                 780'000       220'000          -
    .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt                                -60'000        60'000          -
    .\. Markenentgelt                                                        -20'000        20'000
    Boxengewinn vor Gewichtung                                               700'000       300'000      700'000
 2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert)                              280'000      420'000

 3) Entlastung Boxenertrag 90% (bzw. 10% ordentlich besteuert)                              42'000       -42'000

    Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn                                                      378'000
    Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern)                            622'000
    .\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern)           -148'000      -148'000
    Gewinn nach Steuern                                                      852'000       474'000

 4) Entlastungsbegrenzung 70% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde             596'000       256'000
    Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde)         14.8%
    Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde)        19.7%

                                                                                                                38
Patentbox
Beispiel Berechnung Kanton TG
                                                                          Reingewinn    Ordentliche   Patentbox
                                                                                        Besteuerung
 1) Residualmethode
    Gesamtgewinn vor Steuern                                                1'000'000
    .\. Finanzerfolg                                                          -20'000       20'000
    .\. Liegenschaftenerfolg                                                  -30'000       30'000
    .\. Beteiligungserfolg                                                    -50'000       50'000
    .\. Übriger nicht auf Patenten entfallender Erfolg                       -120'000      120'000

    Reingewinn des Produktes                                                 780'000       220'000           -
    .\. 6% der zugewiesenen Kosten je Produkt                                -60'000        60'000           -
    .\. Markenentgelt                                                        -20'000        20'000
    Boxengewinn vor Gewichtung                                               700'000       300'000      700'000
 2) Nexusquotient Annahme 60% (bzw. 40% ordentlich besteuert)                              280'000      420'000

 3) Entlastung Boxenertrag 40% (bzw. 60% ordentlich besteuert)                             252'000      -252'000

    Von der Besteuerung freigestellter Boxengewinn                                                      168'000
    Ordentlich steuerbarer Gewinn (Kantons- u. Gemeindesteuern)                            832'000
    .\ . Steueraufwand (Bundessteuer, Kantons- u. Gemeindesteuern)           -124'000      -124'000
    Gewinn nach Steuern                                                      876'000       708'000

 4) Entlastungsbegrenzung 50% / Mindestgewinn Kanton u. Gemeinde             438'000       438'000
    Effektive Steuerbelastung mit Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde)         12.4%
    Effektive Steuerbelastung ohne Patentbox (Bund, Kanton u. Gemeinde)        13.4%

                                                                                                                 39
Patentbox
Behandlung von Verlustvorträgen

 Verlust aus einzelner         Verrechnung mit Gewinnen aus
 Patentbox (bei mehreren       anderen Patentboxen im
 Patentboxen)                  Steuerjahr

                               Verrechnung mit dem
 Gesamtverlust Patentbox(en)   ordentlichen Gewinn im
                               Steuerjahr, Kompensation in der
                               Patentbox in den Folgejahren

                               Keine ermässigte Besteuerung,
 Verlust aufgrund Marken-      keine Auswirkungen in den
 entgelt / Nexusquotient       Folgejahren (rechnerischer
                               Verlust)

                                                          40
Patentbox
Eintritt und Austritt

           TG (StHG)                          ZH                          BS

                                   Eintritt in Patentbox
   Steuerliche Aufrechnung        Ordentliche Besteuerung      Besteuerung des bisherigen
   des bisherigen F&E-            des Boxensgewinns bis zum    F&E-Aufwandes zu einem
   Aufwandes im ordentlichen      bisherigen F&E- Aufwand      reduzierten Steuersatz (im
   Gewinn                                                      Umfang von 40% zu einem
                                                               Steuersatz von 0.5%)
   Einmalig höhere                Zeitliche Verzögerung der
   Besteuerung im Eintrittsjahr   Boxenbesteuerung

                                  Austritt aus Patentbox
   Steuerliche Abschreibung       Keine Steuerfolgen, wenn     Anrechnung des bisherigen
   der verbleibenden              gesamter F&E Aufwand         F&E-Aufwandes an Gewinn-
   versteuerten stillen Reserve   innert 5 Jahren              steuer (im Umfang von 40
   im ordentlichen Gewinn         nachversteuert worden ist,   Prozent zu 0.5 Prozent,
                                                               max. Steuer beim
                                                               Boxeneintritt)

                                                                                            41
Fazit: Patentbox / Zusätzlicher Abzug F&E

 Patentbox kann nur für einen Teil der F&E-Aufwendungen geltend gemacht
  werden

 Zusätzlicher Abzug F&E ist breiter und kann auch F&E-Tätigkeiten fördern,
  für welche die Patentbox nicht anwendbar ist

 Patentbox oder zusätzlicher Abzug F&D: hängt vom Einzelfall ab

 Entlastungsbegrenzung von mindestens 70% gilt für Patentbox sowie für
  zusätzlichen Abzug F&E

 Dokumentationspflichten für Patentbox und F&E

                                                                          42
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