HARMONISIERTES FÖRDERMODELL DER KANTONE - (HFM 2009) SCHLUSSBERICHT - VON DER ENDK ANLÄSSLICH DER GENERALVERSAMMLUNG VOM 21. AUGUST 2009 VERABSCHIEDET

 
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Bundesamt für Energie BFE

INFRAS AG; Revidierte Fassung vom August 2012

Harmonisiertes Fördermodell der Kantone
(HFM 2009)
Schlussbericht

Von der EnDK anlässlich der Generalversammlung vom 21. August 2009 verabschiedet
IMPRESSUM

Auftraggeber:
Konferenz Kantonaler Energiefachstellen
Bundesamt für Energie

Begleitgruppe:
Sven Frauenfelder, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Zürich
Christian Freudiger, Service cantonal de l’énergie, Genève
Felix Jehle, Fachstelle Energie, Basel-Landschaft
Thomas Jud, Bundesamt für Energie
Guido Scheiber, Amt für Energie, Uri

Auftragnehmer:
INFRAS
Binzstrasse 23
CH-8045 Zürich
Telefon:   +41 44 205 95 95
Fax:       +41 44 205 95 99
E-mail: zuerich@infras.ch
www.infras.ch

Autoren:
Stefan Kessler
Fabia Moret

Bundesamt für Energie
Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen · Postadresse: CH-3003 Bern
Tel. 031 322 56 11, Fax 031 323 25 00 · contact@bfe.admin.ch · www.bfe.admin.ch
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Vertrieb: Bundesamt für Energie BFE, CH-3003 Bern, www.bfe.admin.ch / 08.12 / 200
                                                    HU                 UH
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INHALT
1.         AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN _______________________________ 5
2.         WAS IST NEU GEGENÜBER DEM HFM 2007 __________________________________ 7
3.         DIE SIEBEN WICHTIGSTEN PUNKTE DES HARMONISIERTEN FÖRDERMODELLS ________ 9
4.         BERÜCKSICHTIGUNG DER LANGFRISTIGEN BEDEUTUNG VON FÖRDERMASSNAHMEN __ 11
5.         DAS HARMONISIERTE FÖRDERMODELL IM DETAIL ____________________________ 13
5.1.       ZIELSETZUNG _________________________________________________________ 13
5.2.       HAUPTMERKMALE DER AUSGESTALTUNG _____________________________________ 13
5.3.       KANTONALE DIFFERENZIERUNG DER BEITRAGSSÄTZE ____________________________ 17
5.4.       GRUNDSTRUKTUR ______________________________________________________ 19
6.         ALLGEMEINE BEITRAGSBEDINGUNGEN (EMPFEHLUNGEN) _____________________ 21
7.         MASSNAHMEN IM BEREICH NEUBAU ______________________________________ 23
7.1.       ÜBERSICHT___________________________________________________________ 23
7.2.       NEUBAUTEN NACH MINERGIE-STANDARD_____________________________________ 24
7.3.       NEUBAUTEN MIT ERHÖHTEN SYSTEMANFORDERUNGEN ___________________________ 28
8.         MASSNAHMEN IM BEREICH BESTEHENDER BAUTEN __________________________ 30
8.1.       ÜBERSICHT___________________________________________________________ 30
8.2.       SANIERUNGEN NACH MINERGIE-STANDARD ___________________________________ 32
8.3.       SANIERUNGEN MIT ERHÖHTEN SYSTEMANFORDERUNGEN _________________________ 34
8.4.       SANIERUNGEN VON EINZELBAUTEILEN DER GEBÄUDEHÜLLE ______________________ 36
8.5.       HAUSTECHNIK MINERGIE(-P)-SANIERUNG, BONUSSTUFEN “DAS GEBÄUDEPROGRAMM“ __ 38
8.6.       HAUSTECHNIK GEAK-SANIERUNG __________________________________________ 40
9.         HAUSTECHNIK-KOMPONENTEN UND ANLAGEN ______________________________ 42
9.1.       ÜBERSICHT___________________________________________________________ 42
9.2.       HOLZENERGIE _________________________________________________________ 44
9.3.       WÄRMENETZE ZUR NUTZUNG VON ABWÄRME __________________________________ 54
9.4.       SONNENKOLLEKTOREN __________________________________________________ 56
9.5.       PHOTOVOLTAIKANLAGEN _________________________________________________ 58
9.6.       ELEKTROMOTOR-WÄRMEPUMPEN ___________________________________________ 60
9.7.       KONTROLLIERTE WOHNUNGSLÜFTUNG _______________________________________ 64
10.        HINWEISE FÜR DIE OPTIMALE AUSGESTALTUNG VON FÖRDERPROGRAMMEN _______ 65
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ___________________________________________________ 67
LITERATUR ________________________________________________________________ 69

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | INHALT
4|

ANHANG__________________________________________________________________ 71
ANHANG 1: GESAMTÜBERSICHT DER FÖRDERBEITRÄGE _________________________________ 72
ANHANG 2: ENERGIEWIRKUNG PRO FÖRDERFRANKEN GEMÄSS WIRKUNGSANALYSE_____________ 74
ANHANG 3: DOKUMENTATION DER ANNAHMEN ZU DEN BERECHNUNGEN _____________________ 79
ANHANG 4: VERGLEICH DER BEITRÄGE FÜR GEBÄUDEHÜLLE ÜBER VERSCHIEDENE FÖRDERPFADE __ 90
ANHANG 5: PROJEKTSPEZIFISCHE WIRTSCHAFTLICHKEITSRECHNUNG _______________________ 91

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | Inhalt
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1. AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN

Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 26. Juni 1998 erhalten
Kantone mit eigenen Förderprogrammen Globalbeiträge zur Förderung von Massnahmen zur
sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und
Abwärme. Ab dem 1. Januar 2010 werden zudem auch im Rahmen des CO2-Gesetzes vom 8. Okto-
ber 1999 globale Finanzhilfen gemäss Art. 10 Abs. 1bis Bst. b gemäss Art. 15 EnG zur Förderung
der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik an die Kantone ge-
währt (CO2-Teilzweckbindung).
     Die Strategie der Kantone im Rahmen des Programms EnergieSchweiz sieht vor, dass die
Kantone ein harmonisiertes Fördermodell entwickeln und anwenden. Im Jahr 2003 wurde eine
erste Version des harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) erarbeitet (EnFK 2003), das
im Jahr 2007 ein erstes Mal aktualisiert wurde (EnFK 2007). Das HFM skizziert die Struktur für
das Fördermodell und beschreibt dessen Elemente. Dabei wird den Kantonen weiterhin ein Spiel-
raum für die Berücksichtigung ihrer Finanzkraft und individueller Schwerpunkte belassen. Das
HFM wird seither von einer wachsenden Anzahl Kantone erfolgreich umgesetzt.
     Seit 2007 haben sich Änderungen bei den relevanten Normen und Rahmenbedingungen er-
geben, und die technische Entwicklung ist fortgeschritten. Der Gebäudeenergieausweis der Kan-
tone (GEAK) ist gestartet und die Kantone unterstützen eine breite Umsetzung des GEAK als
Sensibilisierungsinstrument. Bereits bei der Erarbeitung der ersten Version war vorgesehen,
dass das HFM periodisch aktualisiert wird. Deshalb wurden im Laufe des Jahres 2008 die Arbei-
ten gestartet, um eine zweite Aktualisierung des Fördermodells vorzunehmen. Diese erfolgte in
einem Prozess mit intensiver Beteiligung der Arbeitsgruppe Erfolgskontrolle der Konferenz Kan-
tonaler Energiefachstellen (EnFK) und des Bundesamtes für Energie.
     Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat sich folgende übergeordneten Ziele
gesetzt, nach denen sich das HFM richten soll:
          1. Senkung des Energiebedarfs im Gebäudebereich,
          2. Höchstmögliche Deckung des verbleibenden Energiebedarfs im Gebäudebereich
               mittels Abwärme und erneuerbarer Energien.

Das vorliegende Dokument stellt die dritte aktualisierte Version des harmonisierten Fördermo-
dells der Kantone (HFM 2009) dar.

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN
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2. WAS IST NEU GEGENÜBER DEM HFM 2007

Die Grundstruktur des HFM 2007 hat sich bewährt und wurde deshalb für das HFM 2009 über-
nommen. Die Liste der Fördergegenstände wurde überprüft und in wenigen Punkten ange-
passt. Neu müssen automatische Holzfeuerungen ab 70 kW Leistung zwingend die ab 2012 gül-
tigen Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung für Gesamtstaubemissionen einhalten. Zudem
wird in dieser Kategorie eine Differenzierung des minimalen Beitragssatzes in Abhängigkeit der
Technologie für die Rauchgasreinigung eingeführt. Bei MINERGIE-P-Bauten wird neu zwischen
Wohn- und Nicht-Wohnbauten differenziert. Bei den Wärmepumpen wird eine zusätzliche Bei-
tragsstufe bei gleichzeitigem Anschluss der Warmwasseraufbereitung an das Heizsystem vorge-
sehen. Eine weitere Neuerung betrifft die Bonusstufen im Zusammenhang mit dem Gebäu-
deprogramm von Bund und Kantonen, die neu im HFM abgebildet werden
(www.dasgebaeudeprogramm.ch).
     Die grössten Änderungen betreffen die technischen Anforderungen (Zutrittskriterien)
und die Annahmen zu den Kostengrössen. Hier erfolgte eine Abstimmung auf die strengeren
Anforderungen durch die SIA Norm 380/1:2009, die Mustervorschriften der Kantone im Ener-
giebereich Ausgabe 2008 (MuKEn 2008) und die neuen MINERGIE-Anforderungen. Bei den
grossen automatischen Holzfeuerungen wurde das Berechnungsmodell für den Förderbeitrag
vereinfacht. Das HFM 2009 wurde gezielt darauf abgestimmt, dass es als Grundlage für das Ge-
bäudeprogramm von Bund und Kantonen dienen kann. Damit wird die Grundlage geschaffen,
dass die kantonalen Förderprogramme optimal mit dem Gebäudeprogramm koordiniert sind und
effizient darauf aufbauen können.
     Die Anpassung bei den Annahmen zu den Kostengrössen hat auch direkten Einfluss auf den
Mindestfördersatz pro Massnahme, der für eine Anrechnung als direkte Massnahme im Glo-
balbeitragsmodell erforderlich ist. Das Bemessungsmodell für die Festlegung der Mindestför-
dersätze wurde gegenüber dem HFM 2007 konzeptionell nicht verändert.
     Weiterhin gilt im HFM 09, dass der Mindestförderbeitrag pro Technologie neben 10% der
nicht amortisierbaren Mehrkosten (NAM) auch mindestens 10% der Mehrinvestitionen ab-
decken muss. Dadurch wird berücksichtigt, dass die Anwendung von Effizienzmassnahmen oder
die Nutzung von erneuerbaren Energien nicht nur von der Wirtschaftlichkeit abhängt, sondern
massgeblich durch die erforderlichen Mehrinvestitionen erschwert wird. So wirkt die Finanzie-
rung der Mehrinvestitionen als Investitionshemmnis, ähnlich wie eine mangelnde Wirtschaft-
lichkeit. Die nachfolgende Abbildung 1 illustriert die Situation am Beispiel der Sanierung einer
                                   X               X

Aussenwand.

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | WAS IST NEU GEGENÜBER DEM HFM 2007
8|

    VERGLEICH VON GESAMTINVESTITIONEN, MEHRINVESTITIONEN UND NAM

      Fr./m2 Bauteil                     Sanierung/Wand gegen Aussenklima

    250                       220

    200

    150                                                          133
                                                                                                   110
    100

     50

      0
                                            Gesamtin-             1     Mehrin-                     NAM
                                            vestitionen                 vestitionen

Abbildung 1 Illustration der Verhältnisse von Gesamt- und Mehrinvestitionen sowie der NAM am Beispiel der Sanierung
einer Aussenwand.

Mit der zusätzlichen Berücksichtigung der Mehrinvestitionen konnte eine bessere Abstimmung
des harmonisierten Fördermodells mit der Gebäudestrategie der Konferenz der kantonalen Ener-
giedirektoren 1 erreicht werden: Diese sieht vor, dass in erster Priorität Effizienzmassnahmen
                   F   F

umzusetzen sind und die erneuerbaren Energien ergänzend zur Deckung des Restbedarfs einge-
setzt werden sollten. Dank dem Einbezug von nicht amortisierbaren Mehrkosten und Mehrinves-
titionen liegen die bei minimalen Fördersätzen erzielbaren energetischen Wirkungsfaktoren für
Effizienzmassnahmen und für Massnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien in einer ähnli-
chen Grössenordnung (vgl. Anhang 2). Damit besteht für die Kantone ein verstärkter Anreiz,
Effizienzmassnahmen in ihren Förderprogrammen zu berücksichtigen.

1    Energiepolitische Strategie der Kantone, Teilstrategie "Gebäude" für die zweite Hälfte von EnergieSchweiz (2006 - 2011).

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | WAS IST NEU GEGENÜBER DEM HFM 2007
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3. DIE SIEBEN WICHTIGSTEN PUNKTE DES HARMONISIERTEN FÖR-
   DERMODELLS

Punkt 1: Das HFM ist Empfehlung
Das HFM stellt eine Empfehlung an die Kantone dar und basiert auf den Mustervorschriften der
Kantone im Energiebereich (MuKEn). Es ist kein Musterförderprogramm, sondern stellt die für
eine Harmonisierung geeigneten Elemente dar. Die Anwendung des HFM ist keine Grundvoraus-
setzung für den Erhalt von Globalbeiträgen.

Punkt 2: Vier Kriterien für Förder- und Globalbeitragsberechtigung
Die im HFM beschriebenen Minimalfördersätze sind massgebend, damit eine Fördermassnahme
im Rahmen des Globalbeitragsmodells und der Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme
als direkte Massnahme angerechnet werden kann. Die Minimalfördersätze bauen auf den vier
Kriterien auf, welche der Bund für direkte Massnahmen festgelegt hat:
    1. Massnahmen sind nur förderberechtigt, wenn sie nicht amortisierbare Mehrkosten aufwei-
        sen (NAM > 0).
    2. Der minimale Beitragssatz muss mindestens 10% der NAM einer Massnahme abdecken.
    3. Der minimale Beitragssatz muss zudem mindestens 10% der anfallenden Mehrinvestition
        abdecken.
    4. Der Anteil des Bundes am Förderbeitrag ist auf maximal 40% der NAM beschränkt.

Punkt 3: Nur direkte Massnahmen werden einbezogen
Das HFM behandelt nur die direkte Förderung von Massnahmen über Finanzhilfen. Es ist unbe-
stritten, dass direkte Fördermassnahmen nur dann die volle Wirkung entfalten, wenn sie durch
indirekte Massnahmen ergänzt werden. Da bei den indirekten Massnahmen höchstens ein un-
tergeordneter Harmonisierungsbedarf und eingeschränkte Harmonisierungsmöglichkeiten be-
stehen, werden diese im HFM nicht behandelt.

Punkt 4: Keine Empfehlung für die Höhe der Förderbeiträge
Das HFM zeigt für alle Fördermassnahmen lediglich deren Mindestgrenze für die Anerkennung
als direkte Massnahme. Auf eine Empfehlung für die zweckmässige Beitragshöhe wurde verzich-
tet, da die kantonsspezifischen Unterschiede zu gross sind und sich die optimale Beitragshöhe
mit der Veränderung der Baukultur ständig ändert.

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | DIE SIEBEN WICHTIGSTEN PUNKTE DES HARMONISIERTEN FÖRDERMODELLS
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Punkt 5: Es beschreibt den Fördermechanismus
Das HFM beschreibt den Fördermechanismus mit dem Ziel, dass in verschiedenen Kantonen bei
der direkten Förderung mit den gleichen Grundsätzen gearbeitet wird. Dies erleichtert den kan-
tonsübergreifend tätigen Investoren und Fachleuten die Gesuchsstellung und reduziert bei den
kantonalen Energiefachstellen die Rückfragen.

Punkt 6: Keine Bewertung der Massnahmen
Im HFM sind alle Fördermassnahmen behandelt, welche gemäss der Massnahmenliste direkte
Massnahmen (Anhang 2 zu Prozessbeschreibung für Globalbeitragsmodell BFE) vorgesehen sind.
Damit deckt es das Massengeschäft ab, bei dem einheitlich gefördert werden kann. Aus nahe
liegenden Gründen wurde auf die Harmonisierung von Spezialmassnahmen 2 verzichtet. Neben        F   F

den im HFM aufgeführten Massnahmen gibt es eine Vielzahl von Massnahmen, deren Förderung
sinnvoll ist, die aber den Anforderungen des HFM nicht genügen. Diese können von den Kanto-
nen als Spezialmassnahmen oder indirekte Massnahmen 3 gefördert werden. Dazu gehören z.B.
                                                                        F   F

Betriebs- und Prozessoptimierung bei Unternehmen, Beleuchtungsersatz, Anwendung von Pla-
nungsinstrumenten wie z.B. SIA 380/4, Abwärmenutzung ohne Wärmenetz oder die Förderung
effizienter Geräte und Fahrzeuge.
     Ob eine der im HFM behandelten Massnahmen gefördert werden soll, ist ausschliesslich aus
kantonsspezifischer Sicht zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist, dass mit der Einführung der
kostendeckenden Vergütung (KEV) für Stromproduktion aus erneuerbaren Energien (Stromver-
sorgungsgesetz) die kantonale Förderung für solche Anlagen, die eine entsprechende Vergütung
erhalten, nicht mehr zulässig ist (keine Doppelförderung). Anlagen, welche nicht im System der
KEV sind, können durch die Kantone weiterhin gefördert werden.

Punkt 7: Grenzen des HFM
Das HFM deckt in etwa 90% der Fördergesuche ab. Die verbleibenden 10% der Gesuche müssen
speziell behandelt werden. Dies gilt beispielsweise für Grossprojekte, da im HFM zur Vereinfa-
chung die NAM und Mehrinvestitionen in vielen Fällen direkt proportional zur Gebäude- resp.
Anlagengrösse angenommen oder nur für einen beschränkten Bereich grössenabhängig erfasst
wurden. Grossprojekte weisen oft Kostenstrukturen auf, welche im Rahmen einer Standardförde-
rung nicht korrekt abgebildet werden können.

2   Spezialmassnahmen sind Massnahmen, welche die Kriterien für Förder- und Globalbeitragsberechtigung gemäss Punkt 3
    erfüllen und damit Fördertatbestände sind. Sie sind aber kein Massengeschäft oder zentrale Parameter für Kostenrechnung
    oder Energiewirkung können nicht im Sinne von repräsentativen Werten festgelegt werden.
3   Globalbeitragsberechtigte indirekte Massnahmen haben Energiewirkung, erfüllen aber die Kriterien von Punkt 2 nicht.

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4. BERÜCKSICHTIGUNG DER LANGFRISTIGEN BEDEUTUNG VON
   FÖRDERMASSNAHMEN

Das HFM stützt eng auf das Modell des Bundes zur Bemessung von Globalbeiträgen an die kan-
tonalen Förderprogramme ab. Das Globalbeitragsmodell bezieht sich ausschliesslich auf das In-
strument der kantonalen Förderung. Die kantonale Förderung ist eines von mehreren Instru-
menten zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele, neben Vorschriften, Information
und Beratung, Forschung, P+D-Anlagen, kostendeckende Vergütung, CO2-Abgabe etc. Die kan-
tonale Förderung soll dort einsetzen, wo die anderen Instrumente nicht greifen oder weniger
effizient sind.
     Die zentrale Grundlage für die Bemessung der Globalbeiträge bildet die Wirkungsanalyse,
welche den Anforderungen des schweizerischen Energiegesetzes Rechnung trägt. Diese schreibt
vor, dass sich die Höhe der Globalbeiträge „…nach Massgabe des kantonalen Kredits und der
Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms…“ richtet (Art. 15 EnG, Absatz 3). Ferner gibt das
Energiegesetz vor, dass die Kantone mit den Globalbeiträgen umsetzungsorientierte Massnah-
men direkt und/oder indirekt fördern (EnG Art. 13 und 15). Im Rahmen der Aufgabenteilung
zwischen Kantonen und Bund fällt den Kantonen die Aufgabe zu, die Förderung marktfähiger
Technologien und Produkte abzudecken, währenddem Forschung und Entwicklung Aufgabe des
Bundes ist (EnG Art. 12).
     Es ist damit das vorrangige Ziel des HFM ein Fördersystem zu schaffen, das auf die wirt-
schaftlichsten, heute im Markt verfügbaren Technologien fokussiert, welche den Marktdurch-
bruch gerade noch nicht geschafft haben und bei denen die verbleibenden finanziellen oder
anderweitigen Hemmnisse mit der Förderung beseitigt werden können. Aus ökonomischer Sicht
ist dieser Ansatz sehr effizient und mit geringen Risiken für Fehlallokationen von Fördermitteln
verbunden. Damit wird auch ein optimaler Beitrag an die Ziele von EnergieSchweiz und des CO2-
Gesetzes sicher gestellt.
     Über die Vorgabe einer erweiterten Positivliste für direkte Fördermassnahmen, welche auch
heute noch relativ unwirtschaftliche Massnahmen wie z.B. Photovoltaikanlagen einschliesst,
bietet das Modell den Kantonen aber auch Raum für eine stärkere Berücksichtigung des erwarte-
ten zukünftigen Stellenwerts einer bestimmten Technologie. Wegen der Unsicherheit und Kom-
plexität von längerfristigen Prognosen der Markt- oder Kostenentwicklung bestimmter Techno-
logien besteht allerdings eine zunehmende Gefahr von „stranded investments“ und damit

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | BERÜCKSICHTIGUNG DER LANGFRISTIGEN BEDEUTUNG VON
FÖRDERMASSNAHMEN
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verbundenen Fehlallokationen von Fördermitteln, je weiter eine Technologie vom Markt weg
ist 4 . Eine stärkere Berücksichtigung der längerfristigen energiepolitischen Aspekte im Glo-
    F   F

balbeitragsmodell – zum Beispiel über Gewichtungsfaktoren für die mögliche zukünftige Bedeu-
tung der Technologien im Rahmen der Wirkungsanalyse – würde das Modell zunehmend für sub-
jektive Einflüsse öffnen und damit Intransparenz schaffen, weshalb darauf verzichtet wurde.

4       Als Beispiel könnten hier die Brennstoffzellen aufgeführt werden, wo es aus heutiger Sicht schwierig abzuschätzen ist, ob
        und wann die Technologie den Marktdurchbruch schaffen wird und welche Mittel („Learning investments“) dazu notwendig
        wären. Allenfalls werden sich andere Konzepte mit ähnlichen Eigenschaften zur dezentralen Stromproduktion wie Mikrotur-
        binen oder Stirlingmaschinen schneller entwickeln und im Markt verbreiten. Ferner ist auch die mögliche Rolle der (be-
        schränkten) kantonalen Fördermittel im Verhältnis zur Gesamtsumme der notwendigen „Learning Investments“ für eine Zu-
        kunftstechnologie zu berücksichtigen.

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | BERÜCKSICHTIGUNG DER LANGFRISTIGEN BEDEUTUNG VON
FÖRDERMASSNAHMEN
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5. DAS HARMONISIERTE FÖRDERMODELL IM DETAIL

5.1. ZIELSETZUNG
Das harmonisierte Fördermodell (HFM) soll
› eine möglichst weitgehende Harmonisierung ermöglichen,
› den Kantonen als Grundlage für die Entwicklung der Förderprogramme dienen,
› einfach kommunizierbar sein,
› einfach im Vollzug sein,
› sich an den bestehenden gesetzlichen Vorgaben, den aktuellen Standards und dem bisherigen
    HFM 2007 orientieren,
› die Prioritätensetzung der MuKEn 5 und der Strategie der Kantone unterstützen,
                                             F   F

› mit der Wirkungsanalyse des BFE für kantonale Förderprogramme kompatibel sein,
› sich gemäss den Vorgaben aus dem EnG bezüglich der Beitragsbemessung grundsätzlich an
    den nicht amortisierbaren Mehrkosten (NAM) und Mehrinvestitionen der betrachteten Systeme
    und Komponenten orientieren. Die Förderbeiträge sollen dabei gemäss der Vorgabe der Wir-
    kungsanalyse für direkte Massnahmen 10% der NAM und 10% der Mehrinvestitionen nicht un-
    terschreiten.

5.2. HAUPTMERKMALE DER AUSGESTALTUNG
Das HFM berücksichtigt die im Abschnitt 5.1 aufgeführten Anforderungen, indem
                                                     X   X

› die nachfolgend gemachten Empfehlungen sich an den Mustervorschriften der Kantone im
    Energiebereich Ausgabe 2008 (MuKEn 2008) orientieren,
› Systemansätze gegenüber Einzelmassnahmen bevorzugt werden,
› bei Neubauten über Zutrittskriterien sichergestellt wird, dass Anlagen zur Nutzung erneuerba-
    rer Energien und Abwärme nur unterstützt werden, wenn eine gute Gebäudehülle vorgesehen
    ist,
› nur Massnahmen aufgenommen werden, welche über die gesetzlichen Mindestanforderungen
    hinausgehen,
› nur die in der Massnahmenliste Direkte Massnahmen gemäss Globalbeitragsmodell BFE vorge-
    sehenen Anlagen und Massnahmen berücksichtigt werden,
› Förderbeiträge auf einfache und intuitiv erfassbare Einheiten (z.B. pro m2 oder kW) bezogen
    werden,

5    Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, Ausgabe 2008.

INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | DAS HARMONISIERTE FÖRDERMODELL IM DETAIL
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› individuelle und projektspezifische Nachweise (z.B. Ertragssimulationen) nur dort gefordert
    werden, wo notwendig und sinnvoll, um z.B. überdimensionierte oder falsch konzipierte Anla-
    gen zu vermeiden,
› das HFM für kleine, einfache Anlagen Pauschalbeiträge vorsieht,
› Mitnahmeeffekte innerhalb des HFM nicht speziell berücksichtigt werden müssen, indem die
    minimalen Beitragssätze sich an den Anforderungen des Bundes im Rahmen des Globalbei-
    tragsmodells für die direkte Förderung orientieren 6 ,          F   F

› bei Massnahmen zur Sanierung der Gebäudehülle ein Referenzfall definiert wird. Bei Neubau-
    ten werden als Referenz die minimalen gesetzlichen Anforderungen verwendet 7 .                      F   F

Das HFM zielt darauf ab, nur Vorhaben zu unterstützen, die „energetisch sinnvoll“ konzipiert
sind: Überdimensionierte Anlagen oder nach dem heutigen Stand der Technik nur beschränkt
förderungswürdige Komponenten sollen nur unter Einhaltung klarer Zusatzkriterien (z.B. max.
Leistung pro m2 Energiebezugsfläche) gefördert werden. Projekte, welche diese Zusatzkriterien
überschreiten, sollen gleichwohl Zugang zur Förderung haben, aber nur bis zum gesetzten Limit
eine Förderung erhalten 8 .     F   F

      Das HFM schränkt im Sinne der Harmonisierung die Ausprägung wesentlicher Elemente ein.
Die folgenden Aspekte sollen für alle Kantone einheitlich sein:
› Zutrittsbedingungen für die Förderung (technische Qualität, z.B. Grenze für U-Werte),
› Grundmechanik der Beitragsbemessung pro Fördermassnahme (Bezugsgrösse für Förderbei-
    trag, Bereich für Pauschalbeiträge, nur leistungsabhängiger Beitrag oder Unterscheidung von
    Grund- und Leistungsbeitrag),
› Die minimalen Fördersätze, die sich an 10% der NAM und 10% der Mehrinvestitionen für typi-
    sche Projektausführungen orientieren,
› Nebenbedingungen (z.B. maximal geförderte Leistung pro m2 EBF zur Vermeidung von über-
    dimensionierten Anlagen, Qualitätslabels und Prüfzertifikate),
› Beilagen zum Beitragsgesuch.

6    Das HFM geht davon aus, dass die Diskussion von Mitnahmeneffekten im Rahmen des Globalbeitragsmodells des Bundes er-
     folgt, mit periodischer Anpassung der „Massnahmenliste Direkte Massnahmen“ und Nachführung der NAM entsprechend techni-
     schem Fortschritt und Marktentwicklung. Die entsprechenden Anpassungen müssten vom HFM periodisch nachvollzogen wer-
     den.
7    Bei der Gebäudesanierung wird von einem Modell für den Referenzfall ausgegangen, das einen Anteil Pinselsanierung und
     einem Anteil bereits energetisch verbesserten Bauten ausgeht. Die Energiewirkungen und die Mehrkosten werden gegen-
     über diesem Referenzfall ermittelt. Bei Neubauten beziehen sich Energiewirkung und Kosten auf die Differenz zwischen der
     verbesserten Ausführungsqualität (z.B. MINERGIE) und einer Ausführung wo die gesetzlichen Anforderungen gerade erfüllt
     werden (z.B. gem. Anforderungen SIA 380/1).
                                                                                                                            2
8    Z.B. ist vorgesehen, dass automatische Holzfeuerungen in neueren Bauten nur bis 50 W installierte Kesselleistung pro m
                                                    2
     EBF gefördert werden. Ein Gebäude mit 2’000 m EBF erhält damit für max. 100 kW Kesselleistung einen Beitrag. Die Leis-
     tungsanteile oberhalb 100 kW werden nicht angerechnet bei der Berechnung der Beiträge.

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Die Abbildung 2 illustriert die wichtigsten Harmonisierungsaspekte. Das HFM lässt den einzel-
       X               X

nen Kantonen andererseits den gewünschten Differenzierungsspielraum, um die individuelle
    Finanzsituation und regionale Förderprioritäten zu berücksichtigen:
    › Der Entscheid, welche Elemente aus dem „Baukasten“ des HFM in das kantonale Förderpro-
     gramm übernommen werden, liegt bei den Kantonen,
› Die Kantone können die minimalen Beitragssätze pro Massnahme über kantonale Erhöhungs-
     faktoren ihrer individuellen Situation anpassen (siehe auch Abschnitt 5.3 für weitergehende  X   X

     Erläuterungen),
› Es ist den Kantonen freigestellt, technische oder finanzielle Unter- und/oder Obergrenzen für
     die Projektgrösse festzusetzen. So kann ein finanzstarker Kanton, der eher grosse Gesuche an-
     strebt, z.B. die Förderung von Sonnenkollektoranlagen erst für Anlagen ab 20 m2 Kollektorflä-
     che zulassen. Ein finanzschwacher Kanton kann umgekehrt vorgeben, dass
     Anlagen nur bis max. 20 m2 gefördert werden, damit die Fördermittel durch Grossprojekte
     nicht vorzeitig ausgeschöpft werden 9 ,        F   F

› Der optimale Zeitpunkt für die Umsetzung des HFM muss durch die Kantone in Abstimmung
     mit der Laufzeit für bestehende Förderprogramme und allenfalls Planungs- und Budgetperio-
     den individuell festgelegt werden. Eine frühe Umsetzung ist im Rahmen der Möglichkeiten an-
     zustreben.

Abbildung 3 zeigt schematisch die kantonalen Differenzierungsmöglichkeiten.
X                 X

9     Bei einer Begrenzung der Projektgrösse gegen oben wird es in der Regel sinnvoll sein, grössere Projekte nicht einfach auszu-
                                                                                                       2
      schliessen, sondern den Beitrag auf der Obergrenze „einzufrieren“ (z.B. Beitrag für max. 1'000 m EBF, auch wenn das Gebäude
                        2
      physisch 2'000 m EBF aufweist). Dabei muss gewährleistet werden, dass der Beitrag die Untergrenze von 10% NAM und 10%
      Mehrinvestitionen nicht verletzt wird (Grenze indirekte/direkte Förderung gemäss Wirkungsanalyse kantonaler Förderpro-
      gramme). Da die angegebenen minimalen Fördersätze auf NAM für eher kleinere Projekte (EFH, einfaches MFH) beruhen, be-
      steht bei grösseren Projekten in der Regel noch eine „Sicherheitsmarge“, da die spezifischen NAM eher tiefer liegen. Für sehr
      grosse Projekte können die Beiträge auch auf Basis eines individuellen Nachweises der NAM bestimmt werden werden. Zu beach-
      ten ist hier immer, dass für die Wirkungsanalyse der kantonalen Förderprogramme nur die effektiv mit Förderbeiträgen unter-
                                        2
      stützten Projektteile (z.B. kW, m EBF) angerechnet werden können. Damit soll verhindert werden, dass mit sehr tiefen Förders-
      ätzen ein maximaler Wirkungsfaktor erreicht werden kann.

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 ILLUSTRATION DER HARMONISIERTEN ELEMENTE (SCHEMATISCHE BEISPIELE)
 (UNTERBROCHENE LINIEN = KANTONAL EINHEITLICH VORGESEHEN)
 Pro Massnahme eine einheitliche Grundfunktion für die Beitragsbemessung

  Förderbeitrag                                    Förderbeitrag

          MINERGIE                                      PHOTOVOLTAIK

                                        ODER

                        Projektgrösse                              Projektgrösse

  Bereich für
  Pauschale
 Einheitliche Bezugsgrösse
  Förderbeitrag

                              Projektgrösse
                      Bezugsgrösse
                      (m2 oder MWh, kW, etc.)

 Einheitliche Untergrenzen für die Fördersätze
  Förderbeitrag                                  Förderbeitrag

                        10% NAM                         10% Mehrinvestitionen

                                        UND

                    Projektgrösse                                    Projektgrösse

 Weitere einheitliche Elemente
 ● Zutrittskriterien für Förderung (technische Qualität wie z.B. U-Werte)
 ● Nebenbedingungen für Beitragsbemessung (Dimensionierungslimiten)
 ● Gesuchsbeilagen
 ● Gesuchsformulare
Abbildung 2 Darstellung der kantonal harmonisierten Elemente.

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 ILLUSTRATION DER DIFFERENZIERUNGSMÖGLICHKEITEN (SCHEMATISCHE BEISPIELE)
 (GEPUNKTETE LINIEN = KANTONAL DIFFERENZIERBAR)
 Individuelle Wahl der geförderten Massnahmen

   Massnahmen HFM                                                   Massnahmen Kanton A
     A: MINERGIE-Bauten                                              A: MINERGIE-Bauten
     B: Sanierung Einzelbauteile
     C: Sonnenkollektoren
     D: Holzfeuerungen                                               D: Holzfeuerungen
     E: Wärmepumpen

 Kantonale Erhöhungsfaktoren für Beitragssätze
 Förderbeitrag                                                  Förderbeitrag
                                                                                                   Kanton B
         100% NAM
                            Kanton B                                     100% NAM

                                                                                                      Kanton A
                                                    bzw.
                                    Kanton A

                                     10% NAM                                                        10% NAM
                                     10% Mehrinvestitionen                                          10% Mehrinvestitionen

                  Projektgrösse                                                           Projektgrösse

 Unter- und/oder Obergrenzen für Projektumfang
  Förderbeitrag

                             Projekt grösse
 Minimal            Maximal

Abbildung 3 Darstellung der kantonal individualisierten Elemente.

5.3. KANTONALE DIFFERENZIERUNG DER BEITRAGSSÄTZE
Aus Sicht der Wirksamkeit von Förderprogrammen sollte der Förderbeitrag für eine Massnahme
möglichst tief angesetzt werden, aber mindestens so hoch, dass noch eine Nachfragestimulie-
rung erreicht wird. Diese Anreizschwelle kann von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich sein,
je nachdem, wie in der Vergangenheit gefördert wurde, wie das lokale Gewerbe strukturiert ist,
ob es eine regional typische Bauweise gibt etc. Bezüglich der Höhe der Förderbeiträge ist zudem
auch die Finanzkraft der Kantone zu berücksichtigen. Kantone mit grosszügigeren Budgetmit-
teln können es sich allenfalls leisten, über höhere Fördersätze stärkere Anreizwirkungen und
damit punktuelle Förderschwerpunkte anzustreben. Für finanzschwache Kantone könnte der-

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selbe Fördersatz jedoch zu einer vorzeitigen Ausschöpfung der verfügbaren Mittel durch einige
wenige Einzelprojekte führen, und es könnte in diesem Fall keine Breitenwirkung erzielt wer-
den. Eine Harmonisierung der Fördersätze aller Kantone wäre aus Sicht eines effizienten und
einfach kommunizierbaren Förderprogramms sehr wünschenswert. Die Durchsetzung von ein-
heitlichen Fördersätzen wird aber aufgrund der heterogenen Rahmenbedingungen der einzelnen
Kantone – zumindest mittelfristig – als unrealistisch erachtet.
     Das HFM sieht deshalb vor, dass jeder Kanton die Möglichkeit hat, die Höhe der Fördersätze
im Rahmen der Bandbreite von 10% NAM resp. 10% Mehrinvestitionen bis 100% NAM (d.h. bis
zur Wirtschaftlichkeit) über „kantonale Erhöhungsfaktoren“ individuell anzupassen. Die kanto-
nalen Erhöhungsfaktoren werden dabei auf die im HFM vorgesehenen minimalen Beitragssätze
angewendet, welche sich aus den Vorgaben der Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme
ergeben. Wichtig ist dabei, dass alle Förderkomponenten pro Massnahmenkategorie – d.h. Pau-
schalen, Grund- und Leistungsbeiträge – mit dem gleichen Faktor verändert werden, da sich
andernfalls Sprünge in der Beitragshöhe ergeben 10 . Sprünge in der Beitragsfunktion würden
                                                               F   F

einer unerwünschten Ausrichtung der Projekte durch die Gesuchsteller bezüglich Optimierung
des Förderbeitrags Vorschub leisten.
     Bei der Festlegung von kantonalen Erhöhungsfaktoren für Massnahmen im Bereich von Ein-
zelkomponenten (Haustechnik-Anlagen, Sanierung von Bauteilen der Gebäudehülle) ist unbe-
dingt zu berücksichtigen, dass auch die Sätze für Systemmassnahmen (z.B. MINERGIE oder Sys-
temanforderungen) entsprechend angepasst werden müssen 11 . Falls dies nicht erfolgt, erhält
                                                                              F   F

ein Objekt über den Komponentenpfad höhere absolute Förderbeiträge als über den Systempfad,
was zu vermeiden ist.

10 Beispiel: Gemäss Abschnitt 9.2.2 beträgt der Mindestfördersatz für automatische Holzfeuerungen bis 70 kW für Anlagen bis
   25 kW Pauschal 3'500 Fr. Für grössere Anlagen ist ein Grundbeitrag von 1’000 Fr. und ein Leistungsbeitrag von 100 Fr./kW
   Nennleistung vorgesehen. Wird z.B. ein kantonaler Erhöhungsfaktor von 2.0 angewendet, dann muss die Pauschale auf
   7'000 Fr. und der Beitrag für grössere Anlagen auf 2'000 Fr. + 200 Fr./kW angehoben werden.
11 Unter Beizug von Modellannahmen wurden die minimalen Fördersätze bei der Entwicklung des HFM so abgestimmt, dass ein
   typisches Objekt bei Vollsanierung über den Pfad „Einzelkomponenten“ keinen höheren Gesamtbeitrag erhält, als wenn das
   gleiche Objekt über den Pfad „Systemanforderungen“ oder „MINERGIE“ eingereicht wird. Damit wird sichergestellt, dass die
   Anreizstruktur bezüglich der energietechnischen Anforderungen und der resultierenden Einsparwirkungen stimmt.

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5.4. GRUNDSTRUKTUR
Die Grundstruktur des harmonisierten Fördermodells ist in den nachfolgenden Abbildungen
dargestellt. Grundsätzlich wird unterschieden, ob ein Projekt im Rahmen eines Gebäudeneubaus
oder im Rahmen einer Gebäudesanierung respektive Nachrüstung realisiert wird 12 .                    F   F

     Im Bereich von Neubauten werden haustechnische Anwendungen und Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien nur dann gefördert, wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen (inklu-
sive Standardlösungen MuKEN 2008) auch ohne die Haustechnikkomponente bzw. Anlage ein-
gehalten sind.
     Bei Sanierungsvorhaben ist ein direkter Zugang zur Förderung von Anlagen für die Nutzung
erneuerbarer Energien vorgesehen. Die Bedingung, dass nur im Falle einer sanierten Gebäude-
hülle Förderbeiträge gesprochen werden, würde hier in vielen Fällen prohibitiv wirken, da die
Sanierung der Gebäudehülle für den Gesuchsteller in der Regel einen wesentlich höheren finan-
ziellen Aufwand bedeuten würde, als z.B. „nur“ der Bau einer Sonnenkollektoranlage oder der
Anschluss an ein Holz-Wärmenetz. Abbildung 4 zeigt eine Übersicht der Struktur des harmoni-
                                             X               X

sierten Fördermodells.

12 Als „bestehende Bauten“ gelten im Rahmen des HFM alle Gebäude, für die bereits eine Bauabnahme erfolgte. Neubauten
   sind neu erstellte Gebäudevolumen, für die erstmalig um eine Baubewilligung ersucht wird. Die kantonalen Gesetze kennen
   z.T. von diesem Verständnis abweichende Definitionen, was im HFM aber nicht berücksichtigt werden soll. Jeder Kanton
   muss – gestützt auf kantonales Recht - selbst eine Regelung einführen, wie die Nachrüstung von Neubauten im Rahmen der
   Förderung gehandhabt wird (Wartefrist).

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                                                    NEUBAUTEN                                                               BESTEHENDE BAUTEN, ANLAGEN

                            MINERGIE,         Systemanforderungen nach SIA 380/1                  MINERGIE,             Systemanfor-                      Einzelkomponenten
                           MINERGIE-P,                                                           MINERGIE-P,           derungen nach
                           MINERGIE-A                                                               GEAK                 SIA 380/1
                                                                                                                                                                       
                             MINERGIE/           Gebäudehülle             Anforderungen an         MINERGIE/             Gebäudehülle               Erhöhte            Anforderungen an
                            MINERGIE-P/              erfüllt                 Haustechnik-          MINERGIE-P                erfüllt                 Einzel-             Haustechnik-
                            MINERGIE-A           Anforderungen          komponenten/Anlagen;        Standard,           Anforderungen            anforderungen      komponenten/Anlagen
                              Standard            von 60% des                 gesetzliche                                von 110% des             an Bauteile       (z.B. QS Holzheizwerke,
für Förderung
Anforderung

                                                Grenzwertes für         Mindestanforderungen     GEAK-Sanierung         Grenzwertes für                                 EN 12975-1/-2)
                                               Neubauten gemäss         auch ohne Haustechnik-      (Effizienz        Neubauten gemäss
                                                SIA 380/1:2009          komponenten/Anlagen      Gesamtenergie A       SIA 380/1:2009
                                              (Qh ≤ 60% Qh,li Neubau)           erfüllt          oder B, Effizienz   (Qh ≤ 110% Qh,li Neubau)
                                                                                                  Gebäudehülle
                                                                                                   C, B oder A)

                                                                                                                                                                       
                                                   Förderung                                                               Förderung               Förderung
   Bereich Gebäudehülle

                                                 Gebäudehülle                                      Förderung             Gebäudehülle               Bauteile
                              Förderung
                                                                                                   MINERGIE/
                              MINERGIE,
                                                   Pauschale                                      MINERGIE-P               Pauschale
                           MINERGIE-P und
                             MINERGIE-A
                                                      oder
                                                        2
                                                                                                Bauten, GEAK-                oder
                                                                                                                                2
                                                                                                                                                 Fr./m2 Element-             
                                                   Fr./m EBF                                       Sanierung               Fr./m EBF                  fläche
                               Bauten
                                                                                                 (Gebäudehülle
                            (Gebäudehülle
                                                     → 7.3                                            und                    → 8.3           → 8.4 bis 8.5
                           und Haustechnik)
                                              Förderung Haustechnikkomponenten/Anlagen            Haustechnik)                  Förderung Haustechnikkomponenten/Anlagen
   Bereich Haustechnik

                              Pauschale
                                                                                                    Pauschale
                                 oder
                                                      Pauschal oder Grössenabhängig                    oder                                Pauschal oder Grössenabhängig
                              Fr./m2 EBF
                                                                                                    Fr./m2 EBF
                                                                → 9.2 bis 9.7                                                                      → 9.2 bis 9.7
                                → 7.2
                                                                                                 → 8.2, 8.5, 8.6

                          Hinweis:
                          › Autonome Anlagen (z.B. Grosse Holzfeuerungszentralen, Gebäudeexterne Wärmepumpen oder Photovoltaik-
                            anlagen) werden sinngemäss wie Haustechnikkomponenten/Anlagen behandelt.
                          › Als „Bestehende Bauten“ gelten im Rahmen des HFM alle Gebäude, für die bereits eine Bauabnahme erfolgte.
                            Neubauten sind neu erstellte Gebäudevolumen, für die erstmalig eine Baubewilligung ersucht wird. Die Warte-
                            frist (Karenzfrist) für die Förderung von Nachrüstungsmassnahmen nach Baufertigstellung ist kantonal zu re-
                            geln.
                          Abbildung 4 Struktur des harmonisierten Fördermodells.

                          Anhang 1 enthält eine Gesamtübersicht der in Kapitel 7 bis 9 dargestellten Fördersätze für die
                                                                                                           X   X

                          verschiedenen Kategorien.

                          INFRAS | Harmonisiertes Fördermodell der Kantone 2009 | DAS HARMONISIERTE FÖRDERMODELL IM DETAIL
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6. ALLGEMEINE BEITRAGSBEDINGUNGEN (EMPFEHLUNGEN)

Eine Harmonisierung bezüglich der Beitragsbedingungen ist zwar aus Sicht eines effektiven
Fördermodells anzustreben, kann aber wegen der unterschiedlichen Regelungen in den Kanto-
nen kaum vollständig umgesetzt werden. Zumindest einige der allgemeinen Bedingungen für
die Gewährung eines Förderbeitrags werden sich typischerweise aus den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen eines Kantons ergeben (z.B. Staatsbeitragsgesetz).
     Im Folgenden finden sich unverbindliche Empfehlungen für die Formulierung von wichtigen
Punkten der Beitragsbedingungen.

Formulierung und Einreichung von Gesuchen
› Gesuche für die Gewährung von Förderbeiträgen müssen vor Baubeginn eingereicht werden.
  Vorhaben, die bereits im Bau oder schon fertig gestellt sind, werden nicht unterstützt.
› Gesuche werden erst behandelt, wenn die vollständigen Gesuchsunterlagen vorliegen.

Beitragsberechtigung, Bemessung und Rückforderung von Beiträgen
› Bei Vorhaben an Bauten mit überdurchschnittlich hohem Energieverbrauch (Wärme oder Elekt-
  rizität) können die Beiträge angemessen reduziert werden.
› Der minimale Förderbeitrag beträgt 1'000 Fr. (oder andere kantonal festgesetzte Limiten).
› Förderbeiträge werden maximal bis zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit gewährt.
› Aufwendungen für Unterhalt und Reparaturen sind nicht beitragsberechtigt.
› Ausgeschlossen von Förderbeiträgen sind Anlagen für Bau und Betrieb von Luxusgütern.
› Der Kanton behält sich das Recht vor, die Angaben im Gesuch zu überprüfen oder zusätzliche
  Unterlagen einzufordern.
› Sollte der Förderbeitrag aufgrund falscher Angaben gewährt worden sein, kann der Kanton den
  Beitrag zurückfordern (inkl. Verrechnung eines angemessenen Zinses).
› Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge.
› Es gelten die Regelungen des Kantons zur Auskunftspflicht.
› Vermieter verpflichten sich zur Weitergabe der durch Förderbeiträge erzielten Reduktion der
  Liegenschaftskosten infolge Ermässigung der Investitionskosten an die Mieterschaft.

Gesetzliche Rahmenbedingungen
› Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

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7. MASSNAHMEN IM BEREICH NEUBAU

7.1. ÜBERSICHT

 Abschnitt      Förderbereich/Fördergegenstand                     Minimalsatz           Kategorie
                                                                                         Wirkungsanalyse 13
                                                                                                         F   F

 7.2            Neubauten nach MINERGIE, MINERGIE-A
                und MINERGIE-P Standard
                MINERGIE/MINERGIE-A Wohnbauten                                                   U4
                             2
                › Bis 250 m EBF                                     3'750 Fr. Pauschal
                            2                                                    2
                › Ab 250 m EBF                                          15 Fr./m EBF
                › Bonus für MINERGIE-A Standard                     1'250 Fr. Pauschal
                                                                                 2
                  bei Erfüllung Primäranforderung                    bzw. 5 Fr./m EBF
                  MINERGIE
                MINERGIE Nicht-Wohnbauten                                                        U5
                             2
                › Bis 250 m EBF                                     2’500 Fr. Pauschal
                            2                                                    2
                › Ab 250 m EBF                                          10 Fr./m EBF
                MINERGIE-P/MINERGIE-A Wohnbauten                                                 U3
                             2
                › Bis 250 m EBF                                     6’250 Fr. Pauschal
                            2                                                    2
                › Ab 250 m EBF                                          25 Fr./m EBF
                › Bonus für MINERGIE-A Standard                     1’250 Fr. Pauschal
                                                                                 2
                  bei Erfüllung Primäranforderung                   bzw. 5 Fr./m EBF
                  MINERGIE-P
                MINERGIE-P Nicht-Wohnbauten                                                     U17
                             2
                › Bis 250 m EBF                                     5’000 Fr. Pauschal
                            2                                                    2
                › Ab 250 m EBF                                          20 Fr./m EBF
 7.3            Neubauten mit gegenüber Grenzwert SIA
                380/1:2009 erhöhten Systemanforde-
                rungen
                Systemanforderungen Wohnbauten                                                   U8
                             2
                › Bis 250 m EBF                                     3’750 Fr. Pauschal
                            2                                                    2
                › Ab 250 m EBF                                          15 Fr./m EBF
                Systemanforderungen Nicht-Wohnbauten                                             U9
                             2
                › Bis 250 m EBF                                     2’500 Fr. Pauschal
                            2                                                    2
                › Ab 250 m EBF                                          10 Fr./m EBF
Tabelle 1 Übersicht Massnahmen und Beitragssätze im Bereich Neubau.

13 Kategorie gemäss Prozessbeschreibung Globalbeiträge, Anhang 2 (Massnahmenliste direkte Massnahmen).

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24|

7.2. NEUBAUTEN NACH MINERGIE-STANDARD

 Fördergegenstand                      Neubauten auf der Basis der Standards MINERGIE, MINERGIE-A und
                                       MINERGIE-P

 Anforderungen                         MINERGIE-, MINERGIE-A bzw. MINERGIE-P-Standard für entsprechende
                                       Gebäudekategorie
 Beitragsbemessung
                                                                         2
 Bezugsgrösse                          Energiebezugsfläche (EBF) in m
 Minimale Beitragssätze                › MINERGIE/MINERGIE-A Wohnbauten (U4):
                                                  2
                                         Bis 250 m EBF                                  3’750 Fr. Pauschal
                                                  2                                                 2
                                         Ab 250 m EBF                                      15 Fr./m EBF
                                         Bonus bei Erreichung MINERGIE-A Standard1),2   1‘250 Fr. Pauschal
                                                                                                    2
                                                                                        bzw. 5 Fr./m EBF
                                       › MINERGIE Nicht-Wohnbauten (U5):
                                                  2
                                         Bis 250 m EBF                                   2’500 Fr. Pauschal
                                                  2                                                  2
                                         Ab 250 m EBF                                       10 Fr./m EBF

                                       › MINERGIE-P/MINERGIE-A Wohnbauten (U3):
                                                  2
                                         Bis 250 m EBF                                   6’250 Fr. Pauschal
                                                  2                                                  2
                                         Ab 250 m EBF                                       25 Fr./m EBF
                                         Bonus bei Erreichung MINERGIE-A Standard1),2   1‘250 Fr. Pauschal
                                                                                                    2
                                                                                        bzw. 5 Fr./m EBF
                                       › MINERGIE-P Nicht- Wohnbauten (U17):
                                                  2
                                         Bis 250 m EBF                                 5'000 Fr. Pauschal
                                                  2                                                2
                                         Ab 250 m EBF                                     20 Fr./m EBF
 Beiträge für Komponenten der          Separate Beiträge an Haustechnikanlagen gemäss Abschnitt „Haustechnik-
 Haustechnik                           komponenten/Anlagen“ werden nur gewährt, falls der Gesuchsteller nach-
                                       weisen kann, dass die Massnahme nicht zur Erreichung der MINERGIE-
                                       Grenzwerte erforderlich ist.
 Beilagen zu Gesuch                    MINERGIE-Nachweis

 1)     In Abhängigkeit der Qualität der Gebäudehülle (Erfüllung der Primäranforderungen MINERGIE, bzw.
        MINERGIE-P) erhalten MINERGIE-A Neubauten den Beitrag für MINERGIE Wohnbauten (U4) bzw.
        MINERGIE-P Wohnbauten (U3). Zusätzlich wird für die im Vergleich zu MINERGIE, bzw. MINERGIE-P zusätz-
        lich erforderlichen Investitionen für Haustechnik (z.B. PV-Anlage) ein Bonus bezahlt.

 2)     Der Bonus für MINERGIE-A Neubauten kommt nur zur Anwendung, solange im MINERGIE-A Standard der
        Ertrag aus Photovoltaik-Anlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) nicht anrechenbar ist.

 Bemerkungen:                Der minimale Fördersatz für den Pfad MINERGIE liegt gleich hoch wie beim Pfad „Sys-
                             temanforderungen mit erhöhten Anforderungen“. Dies berücksichtigt, dass die Anforde-
                             rungen an die Gebäudehülle bei letzterem (60% Qh,li = Zielwert SIA 380/1:2009) stren-
                             ger sind als die Primäranforderungen MINERGIE. Hingegen erfordert die Einhaltung der
                             MINERGIE-Anforderungen bei Orientierung der Gebäudehülle an den Primäranforderun-
                             gen zusätzliche Haustechnikmassnahmen und den Einsatz von erneuerbaren Energien.
                             Damit resultieren für beide Pfade in der Regel ähnliche Mehrinvestitionen.
                             Wird berücksichtigt, dass es beim Systemansatz möglich ist, zusätzliche Förderbeiträge
                             für Haustechnik-Komponenten zu erhalten, so können für gleichwertige Bauten über
                             den Systempfad mit erhöhten Anforderungen zum Teil leicht höhere Beiträge als über
                             den Pfad MINERGIE resultieren. Der Fördersatz für MINERGIE wurde trotzdem nicht ent-
                             sprechend „künstlich“ erhöht, da die Mehrinvestitionen auf Basis der verwendeten Mo-
                             dellrechnungen ein solches Vorgehen nicht stützen würden. Der Unterschied zwischen
                             den Pfaden wird aber als unkritisch erachtet, da sich in der Regel ein Kanton entweder
                             für den Pfad MINERGIE oder den Pfad Systemanforderungen entschliesst, nicht aber

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                             beides gleichzeitig implementiert.
 Vorgehen für die           › Als Referenz für die Ermittlung der Mehrinvestitionen und NAM von MINERGIE-Bauten
 Ermittlung der mini-         dienen durchschnittliche EFH-/MFH-Neubauten, die den Grenzwert SIA 380/1:2009 und
 malen Beitragssätze:         die Anforderungen gemäss Basismodul MuKEN 2008 erfüllen (Verhältnis Ath/AE: EFH =
                              1.7 resp. MFH/DL = 1.3). Zur Bestimmung der Werte und zur Validierung wurden um-
                              fangreiche Modellrechnungen durchgeführt (Details siehe Anhang 2 der Prozessbe-
                              schreibung für die Globalbeiträge (BFE 2009) sowie Anhang 3 zum vorliegenden Be-
                              richt, Abschnitt B).
                            › Die Beitragssätze sind gerundete Werte bezogen auf 10% der Mehrinvestitionen für
                              typische, kleine bis mittelgrosse Bauten.
                            › Die Mehrinvestitionen für Nicht-Wohnbauten nach MINERGIE und MINERGIE-P liegen
                              tiefer als für Wohnbauten. Die Fördersätze werden deshalb differenziert.
                            › Die Mehrinvestitionen für MINERGIE-P Neubauten konnten nicht im Detail ermittelt
                                                                                                            2
                              werden und basieren deshalb auf sehr groben Annahmen (jeweils rund 100 Fr./m hö-
                              her als bei MINERGIE-Bauten).
                            › Die Mehrinvestitionen für MINERGIE-A Neubauten gegenüber normalen MINERGIE resp.
                              MINERGIE-P Neubauten konnten nicht im Detail ermittelt werden und basieren deshalb
                              auf sehr groben Annahmen (rund 70 Fr./m2 höher als bei MINERGIE wenn Primäranfor-
                              derung MINERGIE eingehalten wird, resp. 140 Fr./m2 höher wenn Primäranforderung
                              MINERGIE-P eingehalten wird). Der Minimalsatz des Bonus für MINERGIE-A orientiert
                              sich an diesem Kostenbereich.

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 Förderbeitrag                        Neubauten MINERGIE
        [CHF]                               (Minimalbeitrag)
   20'000

   15'000

   10'000

    5'000

         0
             0          100         200         300         400         500            600      700
                                                                                             EBF [m2]

                        MINERGIE Wohnbau                           MINERGIE Nicht-Wohnbau

 Förderbeitrag                       Neubauten MINERGIE-P
        [CHF]                               (Minimalbeitrag)
   20'000

   15'000

   10'000

    5'000

         0
             0          100         200         300         400         500            600      700
                                                                                             EBF [m2]

                       MINERGIE-P Wohnbau                         MINERGIE-P Nicht-Wohnbau

 Förderbeitrag                       Neubauten MINERGIE-A
        [CHF]                                (Minimalbeitrag)
   20'000

   15'000

   10'000

    5'000

         0
             0          100         200         300         400         500            600      700
                                                                                             EBF [m2]
                 MINERGIE-A Wohnbau: Einhaltung der Primäranforderung MINERGIE-P
                 MINERGIE-A Wohnbau: Einhaltung der Primäranforderung MINERGIE
                                                                                                        .

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7.3. NEUBAUTEN MIT ERHÖHTEN SYSTEMANFORDERUNGEN

 Fördergegenstand                      Neubauten mit gegenüber Grenzwert SIA 380/1: 2009 erhöhten System-
                                       anforderungen
 Anforderungen (nur für Förde-         Einhaltung von 60% des Grenzwertes für den Heizwärmebedarf von Neu-
                    3)                                                                         1), 2)
 rung Gebäudehülle)                    bauten gemäss SIA 380/1:2009 (Qh ≤ 0.60 * Qh,li Neubau)
 Beitragsbemessung
                                                2
 Bezugsgrössen                         EBF in m
 Minimale Beitragssätze für            › Systemanforderungen Wohnbauten (U8):
                                                    2
 Gebäudehülle                            bis 250 m EBF:                3’750 Fr. Pauschal
                                                   2                            2
                                         ab 250 m EBF:                 15 Fr./m EBF
                                       › Systemanforderungen Nicht-Wohnbauten (U9):
                                                    2
                                         bis 250 m EBF:                2’500 Fr. Pauschal
                                                   2                            2
                                         ab 250 m EBF:                 10 Fr./m EBF
 Beitragssätze für Komponenten         Falls Zutrittkriterium erfüllt, Beiträge gemäss Abschnitt „Komponenten der
 der Haustechnik                       Haustechnik“.
 Beilagen zu Gesuch                    Nachweis des Heizwärmebedarfs nach SIA 380/1:2009

 1)    Entspricht dem Zielwert für Neubauten gemäss SIA 380/1:2009.
 2)    Werte bei Standardnutzung, d.h. ohne Berücksichtigung von Lüftungsanlagen.
 3)    Haustechnik-Komponenten sind separat förderberechtigt (siehe Kapitel 9), wenn die gesetzlichen Mindestanforderun-
                                                                              X   X

       gen (inkl. Standardlösungen MuKEN 08) auch ohne die Anlage erfüllt werden.

 Vorgehen für die Ermittlung der       › Als Referenz für die Ermittlung der Mehrinvestitionen und NAM von Neubau-
 minimalen Beitragssätze:                ten mit erhöhten Anforderungen dienen durchschnittliche EFH- und MFH-
                                         Neubauten, welche den Grenzwert nach SIA 380/1:2009 und
                                         MuKEN 08 erfüllen. Zur Bestimmung der Werte und für die Validierung wurden
                                         umfangreiche Modellrechnungen durchgeführt (Details siehe Anhang 2 der
                                         Prozessbeschreibung für die Globalbeiträge (BFE 2009) sowie Anhang 3 zum
                                         vorliegenden Bericht, Abschnitt B).
                                       › Die Beitragssätze sind gerundete Werte bezogen auf 10% der Mehrinvestitio-
                                         nen für typische Wohnbauten (Details zu Mehrinvestitionen und NAM siehe
                                         Anhang 3, Abschnitt B).
                                       › Die Mehrinvestitionen für Nicht-Wohnbauten liegen tiefer als für Wohnbau-
                                         ten. Die Fördersätze werden deshalb differenziert.

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                        Neubauten mit gegenüber SIA 380/1:2009
 Förderbeitrag               erhöhten Systemanforderungen
        [CHF]                                (Minimalbeitrag)
   15'000

   10'000

     5'000

          0
              0         100          200         300         400         500           600       700
                                                                                             EBF [m2]
                                 Erhöhte Anforderungen Wohnbauten
                                 Erhöhte Anforderungen Nicht-Wohnbauten

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8. MASSNAHMEN IM BEREICH BESTEHENDER BAUTEN

8.1. ÜBERSICHT
 Abschnitt      Förderbereich/Fördergegenstand                                         Minimalsatz            Kategorie
                                                                                                              Wirkungsanalyse
 8.2            Sanierungen nach MINERGIE Standard und MINERGIE-P
                MINERGIE Wohnbauten                                                                                 U1
                           2
                › Bis 250 m EBF                                                        10’000 Fr. Pauschal
                           2                                                                         2
                › Ab 250 m EBF                                                              40 Fr./m EBF
                MINERGIE Nicht-Wohnbauten                                                                           U2
                           2
                › Bis 250 m EBF                                                          7’500 Fr. Pauschal
                           2                                                                          2
                › Ab 250 m EBF                                                               30 Fr./m EBF
                MINERGIE-P Wohnbauten                                                                               U15
                           2
                › Bis 250 m EBF                                                        12’500 Fr. Pauschal
                           2                                                                         2
                › Ab 250 m EBF                                                              50 Fr./m EBF
                MINERGIE-P Nicht-Wohnbauten                                                                         U16
                           2
                › Bis 250 m EBF                                                        10'000 Fr. Pauschal
                           2                                                                         2
                › Ab 250 m EBF                                                              40 Fr./m EBF
 8.3            Sanierungen mit gegenüber Grenzwert SIA 380/1:2009
                erhöhten Systemanforderungen
                Wohnbauten                                                                                          U10
                           2
                › Bis 250 m EBF                                                          8’750 Fr. Pauschal
                           2                                                                          2
                › Ab 250 m EBF                                                               35 Fr./m EBF
                Nicht-Wohnbauten                                                                                    U11
                           2
                › Bis 250 m EBF                                                          6’250 Fr. Pauschal
                           2                                                                          2
                › Ab 250 m EBF                                                               25 Fr./m EBF
 8.4            Sanierungen von Einzelbauteilen der Gebäudehülle                                                   U6, U7
                Einzelbauteil                      Grenze U-Wert
                                                                                                        2
                › Fenster                          0.7 (UGlas!) nach EN 673                  30 Fr./m
                                                                                                      2
                › Wand und Boden                   0.20                                      15 Fr./m
                  gegen aussen, Dach
                                                                                                        2
                › Wand, Boden, Decke gegen     0.25                                          10 Fr./m
                  unbeheizt                    oder MINERGIE-Modul für
                                               entsprechendes Bauteil
 8.5            Haustechnik MINERGIE-(P)Sanierung, Bonusstufen "Das
                Gebäudeprogramm"
                Haustechnik MINERGIE-Sanierung
                                                                                                        2
                › Wohnbauten                                                                 15 Fr./m EBF           U18
                                                                                                     2
                › Nicht-Wohnbauten                                                           10 Fr./m EBF           U19
                Haustechnik MINERGIE-P-Sanierung
                                                                                                        2
                › Wohnbauten                                                                 30 Fr./m EBF           U20
                                                                                                     2
                › Nicht-Wohnbauten                                                           25 Fr./m EBF           U21
                Bonusstufe „Das Gebäudeprogramm“: Einhaltung erhöhter                                               U22
                Anforderungen an die Einzelbauteile
                  Einzelbauteil                    Grenze U-Wert
                                                                                                        2
                  › Wand und Boden                 0.15 oder MINERGIE-Modul                   5 Fr./m
                    gegen aussen, Dach
                  › Zielwerte für Neubauten
                    gemäss SIA 380/1:2009
                                                                                                        2
                    - Wand und Boden g. a.         0.11                                      10 Fr./m
                                                                                                      2
                    - Dach                         0.09                                      12 Fr./m

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