Unterscheidung der Masken - Wien, 2020 - BEV
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Impressum Medieninhaber, Verleger und Herausgeber: Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen BEV Schiffamtsgasse 1-3, 1020 Wien Wien, 2020. Stand: 8. April 2020 Copyright und Haftung: Auszugsweiser Abdruck ist nur mit Quellenangabe gestattet, alle sonstigen Rechte sind ohne schriftliche Zustimmung des Medieninhabers unzulässig. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in dieser Publikation trotz sorgfältiger Bear beitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Bundeskanzleramtes und der Auto rin/des Autors ausgeschlossen ist. Rechtausführungen stellen die unverbindliche Mei nung der Autorin/des Autors dar und können der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte keinesfalls vorgreifen. Rückmeldungen: Ihre Überlegungen zu vorliegender Publikation übermitteln Sie bitte an michael.stern@oesterreich.gv.at
1 Mund-Nasen-Schnellmasken Schutzmaßnahme „Mund- und Nasenschutz - MNS“ Abbildung 1: Mund-Nasen-Schnellmasken Auf den Arbeitsplätzen und Arbeitsstellen sollten jedenfalls mindestens der Ein-Meter- Abstand sowie die entsprechende Arbeitshygiene die vorrangigsten Maßnahmen sein. Sollte unklar sein, ob die grundlegende Schutzmaßnahme „1-m-Abstand“ durchgängig eingehalten werden kann, sollte jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dieser bietet zwar keinen ausreichenden Schutz gegen das Einatmen von biologischen Agenzien, wie insbesondere Viren, jedoch ist durch das Tragen der Maske das Gegenüber geschützt. Das heißt, jeder schützt durch diese Maske die an deren. Für Mund-Nasen-Schnellmasken ist keine Zertifizierung nach dem Medizinproduktege setz – MPG, BGBl. Nr. 657/1996, in der derzeit geltenden Fassung, oder dem Maschinen– Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz – MING, BGBl. I Nr. 77/2015, in der derzeit geltenden Fassung, erforderlich. Bei der Entnahmestelle beim Vertrieb ist ein Hinweis anzubringen, dass die Mund-Nasen-Schnellmasken nicht national zertifiziert und nicht medizinisch oder anderweitig geprüft sind (BGBl. I Nr. 23/2020).
2 PSA Atemschutzmasken Anwendungsbereich: Arbeiten in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko im Ge sundheitsbereich und in der Pflege und CPA (Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutz masken) Bei Verdacht oder einer bestätigten COVID-19 Erkrankung sollte die betreuende/unter suchende Person je nach Tätigkeit eine FFP2 oder FFP3 Atemschutzmaske, Haube, Hand schuhe, Schutzkleidung und Schutzbrille tragen. Dabei handelt es sich um Atemschutz masken, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 unterliegen. Bei persönlicher Schutzausrüstung (PSA) der Kategorie III (Risiko von schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversibler Gesundheitsschäden lt. Anhang I der Verordnung (EU) 2016/425) hat der Hersteller dieser Atemschutzmasken vor dem Inverkehrbringen der gegenständlichen Atemschutzmasken diese einer EU-Baumusterprüfung (Modul B) und zudem die Fertigung dieser PSA überwachten Produktprüfungen (Modul C2) oder einem Qualitätssicherungssystem für den Produktionsprozess (Modul D) zu unterziehen, für diese PSA eine EU-Konformitätserklärung auszustellen sowie eine CE-Kennzeichnung an jeder Atemschutzmaske anzubringen. Aufgrund der COVID-19-Bedrohung wurde nunmehr aufgrund des dramatisch erhöhten Bedarfs und zur Vermeidung von Engpässen an Atemschutzmasken mit Erlass der Bun desministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) vom 3. April 2020, GZ 2020-0.198.830, eine Verfahrensbeschleunigung ermöglicht, sodass durch ein verkürztes Bewertungsverfahren und auf Basis eines positiven Prüfergebnisses eine sog. „Cov-2-Vi rus Pandemie Atemschutzmaske (CPA)“ auch ohne angebrachter CE-Kennzeichnung me dizinischen Fachkräften für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung zugänglich gemacht werden kann. Sie haben die Möglichkeit die Durchführung dieses verkürzten Bewertungsverfahrens (dh die konkrete Materialprüfung) durch den Physikalisch-technischen Prüfdienst (PTP) des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen durchführen zu lassen. Der PTP/BEV wird diesbezüglich gemäß Art 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/425 tätig. Das ÖTI als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle kann sodann auf Basis eines positi ven Prüfberichtes des PTP/BEV, dh nach positiv bestandener Materialprüfung, eine ent sprechende Bescheinigung für die „Cov-2-Virus Pandemie Atemschutzmaske (CPA)“ aus stellen. Unterscheidung der Masken 4
3 Kontakte und Ablauf a. Materialprüfung Beauftragung von Prüfung der Masken nach dem verkürzten Verfahren gemäß "Prüfgrund satz für Corona SARS-Cov-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) Rev. 0 vom 20.03.2020" bei der im Erlass 2020-0.198.830-1-A genannten Prüfstelle. Prüfstelle für CPA in Österreich Physikalisch-technischer Prüfdienst (PTP) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) Arltgasse 35 1160 Wien Tel: +43 1 21110 826325 E-Mail: ptp@bev.gv.at Website: www.bev.gv.at Wichtig: Der PTP/BEV übermittelt Ihnen und sofern Sie dies beauftragen auch dem ÖTI als notifi zierte Konformitätsbewertungsstelle den Prüfbericht über die Materialprüfung (als PDF). Dem ÖTI als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle obliegt diesbezüglich die Verant wortung über den PTP/BEV im Sinne der Artikel 26 und 24 der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen. Die Kosten für eine Prüfung – Verkürztes Verfahren Corona SARS-Cov-2-Virus Pandemie Atemschutzmasken (CPA) ohne Ausatemventil belaufen sich auf € 1308,00 (exkl. 20% MwSt). Für jede zu prüfende Charge benötigt der PTP / BEV eine Materialmenge von 40-50 Stück Masken. Nach vorhandenem positiven Prüfbericht: b. Bewertung Beauftragung der Bewertung gemäß "Prüfgrundsatz für Corona-Virus Pandemie Atem schutzmasken (CPA)" bei der Zertifizierungsstelle ÖTI - Institut für Ökologie, Technik und Innovation GmbH, Spengergasse 20, 1050 Wien, E-Mail: ppe@oeti.biz Kosten der Bewertung: € 934,00 (exkl. MwSt) Unterscheidung der Masken 5
Zum Zwecke der Überprüfbarkeit und der Dokumentation benötigt das ÖTI – Institut für Ökologie und Innovation GmbH, für jede geprüfte Charge eine Materialmenge von 5 - 10 Stk. Masken. Diese können in Ihrem Auftrag vom PTP / BEV dem ÖTI als notifizierte Kon formitätsbewertungsstelle zur Verfügung gestellt werden. Die nach dem verkürzten Verfahren bewerteten Corona-Virus Pandemie Atemschutzmas ken (CPA) sind keine persönliche Schutzausrüstung gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 und erhalten auch keine CE-Kennzeichnung. Unterscheidung der Masken 6
4 Chirurgische Masken Operationsmasken, Untersuchungshandschuhe und gewisse Arten von Kitteln sind Pro dukte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG und der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte fallen. Bei Operationsmasken handelt es sich um Medizinprodukte, die der Norm EN 14683:2019 Medizinische Gesichtsmasken - Anforderungen und Prüfverfahren entsprechen müssen. Diese harmonisierte Norm legt die konstruktive Gestaltung von chirurgischen Masken und die Leistungsanforderungen sowie Prüfverfahren für diese fest, die dazu dienen, die Übertragung infektiöser Keime vom Personal auf Patienten und (in bestimmten Situatio nen umgekehrt) während chirurgischer Eingriffe in Operationssälen und sonstigen medi zinischen Einrichtungen mit ähnlichen Anforderungen zu begrenzen und konkretisiert die einschlägigen Anforderungen der EG-Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte gemäß den aktuellen Vorgaben der Europäischen Kommission. Diese harmonisierte Norm gilt nicht für Masken, die ausschließlich für den persönlichen Schutz des Personals (PSA) be stimmt sind. Die Zuständigkeit hierfür obliegt dem BMSGPK. Unterscheidung der Masken 7
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