Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub - Information des OV Flughafen Köln/Bonn
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Information des OV Flughafen Köln/Bonn Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Der Anspruch auf arbeitsfreie Zeiten für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte der Bundespolizei
In einem so herausfordernden Beruf wie dem Beruf des Poli- zeibeamten ist Erholungsurlaub auf alle Fälle mehr: eine ganz unverzichtbare Zeit zum Ausspannen, zum Auftanken, zur Erho- lung…. Während frühere Generationen von arbeitsfreien Wochen nur träumen konnten, steht uns Polizeibeamten und Polizeibeam- tinnen heute eine geregelte Freizeit zu. Und die ist im Bundes- beamtengesetz bzw. in den dazu ergangenen Verordnungen verbrieft: Nach § 89 des Bun- desbeamtengesetzes (BBG) hat jede/r Be- amte/in des Bundes das Recht auf einen jährlichen Erholungs- urlaub. Die weiteren Einzelheiten regelt die Verordnung über den Erholungsurlaub für die Beamtinnen und Beamten (EUrlV). Darüber hinaus können Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen Sonderurlaub bekommen. Wann? Unter welchen Voraussetzungen? Und wie lange? Die Voraussetzungen für Erholungsurlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub im Überblick 1
I. Erholungsurlaub Der Gesetzgeber verbindet mit dem verbrieften Beamtenurlaub den Gedanken der „Gesunderhaltung der Arbeitskraft“. Aber natürlich dürfen die Ferien auch Spaß machen. Der Rechtsanspruch des Beamten auf Erholungsurlaub ergibt sich aus dem § 89 (1) BBG, wobei es sich hierbei um ein hohes Rechtsgut handelt. Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Satz 1 EUrlV) und kann geteilt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 EUrlV). Urlaub der nicht 12 Monate nach Ende des Urlaubs- jahres genommen worden ist, verfällt (§7 Satz 2 EUrlV). Nach § 5 der EUrlV gestaltet sich der Urlaubsanspruch für Bundesbe- amtinnen und Bundesbeamte wie folgt: Erholungsurlaubsanspruch: Besoldungsgruppen A 2 - A 14 bis 30 Jahre 26 Arbeitstage bis 40 Jahre 29 Arbeitstage über 40 Jahre 30 Arbeitstage Besoldungsgruppen ab A 15 bis 30 Jahre 26 Arbeitstage bis 40 Jahre 30 Arbeitstage über 40 Jahre 30 Arbeitstage Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Dies ist durch das BMI und entsprechende Verfügungen für die Bundespolizei so umge- setzt worden, so dass Urlaub in Stunden zu berechnen ist. Bei der Berechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist die wö- chentliche Arbeitszeit innerhalb einer 5-Tage-Woche zugrunde zu legen. 2
Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden ergibt sich somit ein Umrechnungsfaktor von 8,2 Stunden pro Urlaubstag (41 Stunden geteilt durch 5 Arbeitstage/Woche). Dies ist ana- log auf alle anderen Wochenarbeitszeiten umzurechnen. Ein 35 jähriger Beschäftigter mit einer 41 Stunden-Woche hat somit Anspruch auf 237,8 Stunden Erholungsurlaub im Kalenderjahr. Den Personalvertretungen wird über die §§ 75 Abs. 3 Nr. 3 und 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG ein uneingeschränktes Mitbestim- mungsrecht bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes und bei der Versagung von Erholungsurlaub eingeräumt. Hierbei handelt es sich um zwei unabhängige Mitbestim- mungstatbestände. Krank im Urlaub? Besonders schlimm ist es, wenn man gerade in der schönsten Zeit des Jahres krank wird. Beruhigend aber, dass wir Polizeibe- amte und Polizeibeamtinnen in solchen Fällen keinen Urlaubstag verlieren. Vorausgesetzt, wir verhalten uns richtig. Beamtinnen und Beamte sollten Erkrankungen im Urlaub unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitteilen und schnellstmöglich durch eine ärztliches Bescheinigung bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach- weisen. Denn jeder Tag, für den die Dienstunfähigkeit nachge- wiesen werden kann, wird nicht als Urlaubstag gerechnet- und damit auch nicht von der Urlaubsdauer abgezogen. Ganz wichtig also: Attest nicht vergessen! Erkrankungen im Urlaub dem Arbeitgeber melden - dieser Ver- pflichtung sollten Polizeibeamte schon aus gesundem Eigeninte- resse folgen. Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsur- laub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen über- 3
steigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hin- zugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammen- hängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen. Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen. II. Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst Der Wechselschichtdienst bringt besondere Belastungen mit sich. Wer regelmäßig Wechselschichtdienst leistet, hat daher Anspruch auf einen zusätzlichen Erholungsurlaub. Und dieser Zusatzurlaub kann bis zu 6 bzw. 7 arbeitsfreie Tage mehr betragen. Alles Nähere regelt § 12 der Erholungsurlaubs- verordnung (EUrlV). Nach dem für die Inspektion Flughafen Köln/ Bonn geltenden Wechselschichtdienstplan gelten für den Zusatz- urlaub folgende Werte: 73 Dienste = 3 Tage ZU 109 Dienste = 4 Tage ZU 145 Dienste – 5 Tage ZU 164 Dienste = 6 Tage ZU Dabei ist zu berücksichtigen: Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Kalendertag nur der Tag, an dem sie begonnen hat (§ 5 Abs. 4 EUrlV). Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Jahres vollenden, erhöht sich der Ur- laubsanspruch um einen Arbeitstag ( § 12 Abs. 7 EUrlV), so dass diesem Personenkreis im Höchstfall 7 Tage ZU zustehen. Der Zusatzurlaub ist in Stunden zu berechnen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 EUrlV). Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung des Erholungsurlaubs. 4
Pausenregelung im Wechsel-/Schichtdienst Im Wechselschichtdienst werden die nach § 5 Arbeitszeitver- ordnung (AZV) vorgeschriebenen Ruhepausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bei allen anderen Arbeitszeitformen (Schichtdienst, Tagesdienst usw.) eine Ruhepause gemacht werden muss. Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhe- pausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 5 Abs. 2 AZV). Wechsel-/Schichtzulage In unserer Inspektion erhalten Beamtinnen und Beamte eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage nach § 20 der Erschwernis- zulagenverordnung (EZulV) wie folgt: - Bei Wechselschichtdienst und dabei in 5 Wochen durch schnittlich mindestens 40 Stunden Nachdienst wird eine Zulage von 76,70 € monatlich gezahlt. - Bei Wechselschichtdienst und dabei in 7 Wochen durch schnittlich mindestens 40 Stunden Nachtdienst wird eine Zulage von 46,02 € gezahlt. - Bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 18 Stunden wird eine Zulage von 34,52 € gezahlt. - Bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden wird eine Zulage von 26,48 € gezahlt. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden (§ 20 Abs. 2 EZulV). Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. 5
Dienst zu ungünstigen Zeiten/Vergütungssätze Gemäß § 4 der EZulV betragen die Zulagen für Dienst zu un- günstigen Zeiten: - an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,94 Euro je Stunde, - an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,77 Euro je Stunde sowie - im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,39 Euro je Stunde. III. Sonderurlaub Der Name lässt es schon vermuten: Sonderurlaub ist Urlaub, den Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen gesondert vom Jah- resurlaub bekommen können. Bei der Gewährung von Sonder- urlaub handelt es sich um eine „KANN-Bestimmung. Wann und unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Sonderurlaub besteht, ist in der Verordnung über die Gewährung von Sonder- urlaub (SUrlV) geregelt. Sie ist die Grundlage für alle entspre- chenden Entscheidungen des Arbeitgebers. Wichtig zu wissen: Auch für den Sonderurlaub werden in der Regel Dienstbezüge weitergezahlt. Sonderurlaub bekommt man nicht formlos, sondern nur formge- recht - nämlich mit einem begründeten Antrag. Dabei sind Art und Dauer des Anlasses möglichst genau zu beschreiben. Anlässe für Sonderurlaub Gründe für einen Sonderurlaub gibt es viele. Die folgende Über- sicht für Bundesbeamte nennt an dieser Stelle einige Beispiele, 6
die in der Praxis häufig vorkommen. Sonderurlaub gibt es auf Antrag, wenn man - an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen teilnimmt - amtliche Termine wahrnimmt, speziell Termine vor Gericht (allerdings nicht wegen privater Angelegenheiten) - sich in einer ehrenamtlichen Tätigkeit engagiert und das Gesetz zu einer zeitweisen Freistellung verpflichtet (Beispiel: die Tätig keit als Schöffe) - eine Familienheimfahrt antritt Wenn dienstliche Gründe nicht dagegen sprechen, kann Sonder- urlaub auch bekommen, wer - sich amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeord neten Untersuchungen unterzieht (Sonderurlaub für die not wendige Abwesenheit vom Dienst) - an gewerkschaftlichen Sitzungen eines überörtlichen Gremiums oder - an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen teilnimmt, wobei letztere allerdings als förderungswürdig anerkannt sein müssen Sonderurlaub aus persönlichen Gründen Sonderurlaub vom Dienst muss nicht nur dienstliche oder gesell- schaftliche Gründe haben. Im Gegenteil: Es gibt eine Reihe von Anlässen, für die Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub brauchen - und auch be- kommen können. Sonderurlaub wird gewährt bei 1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag, 2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage, 3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1 7
Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstlichem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei Arbeitstage, 4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass bis zu 3 Arbeitstagen, 5. 25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag, 6. schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr, 7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr, 8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. In den Fällen der Nrn. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht In den Fällen der Nrn. 6 und 7 muss die Notwendigkeit der An- wesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt werden. Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren Einem Beamten/einer Beamtin kann in den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 7 SUrlV Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge über vier Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fünf- ten Sozialgesetzbuches vorgesehenen Umfang gewährt werden, wenn die Besoldung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (für 2010 lag die Grenze bei 49.950 €) liegt. 8
Verheirateten Beamtinnen und Beamten kann danach in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens an 8 Arbeitstagen Urlaub gewährt werden (insgesamt jedoch nicht mehr als 19 Arbeitstage im Urlaubsjahr). Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten kann längstens an 15 Arbeitstagen (insgesamt jedoch nicht mehr als 38 Arbeitstage im Urlaubsjahr) pro Jahr und pro Kind Urlaub gewährt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 5 SUrlV). Bei behinderten Kin- dern, die auf Hilfe angewiesen sind und deren akute Erkrankung nachgewiesen wird, kann dieser Urlaub auch über das 12. Le- bensjahr hinaus gewährt werden (Erlass BMI vom 04.02.2002). Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten wird die Höchstzahl der Sonderurlaubstage auch dann nicht gekürzt, wenn die Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Wo- che verteilt ist (Erlass BMI vom 04.03.2010) Der/die Sonderurlaub/Freistellung kann auch für halbe Tage gewährt werden. Der Umfang der Dienst-/Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Hälfte der für den jeweili-gen Arbeitstag festgesetz- ten regelmäßigen Arbeitszeit (Erlass BMI vom 17.01.2011). Unser DPolG-Personalratsteam für steht euch natürlich für weitere Auskünfte „Rund ums Thema Urlaub“ jederzeit zur Verfügung. DPolG-Bundespolizeigewerkschaft am Flughafen Köln/Bonn: Der kurze Draht zum kollegialen Rat !!! 9
Für Fragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung: dpolg-bpolg-cgn@online.de www.dpolg-bundespolizeigewerkschaft.de oder direkt Kontakt zu: Norbert Witte Vorsitzender OV Flughafen Köln/Bonn eMail: norbert.witte@polizei.bund.de Tel.: 0228-9485096 Fax: 0228-9485097 Mobil: 0151-23514505 Dirk Jablonski Stv. Vorsitzender OV Flughafen Köln/Bonn eMail: dirk.jablonski@polizei.bund.de Mobil: 0172-6415619 DPolG Bundespolizeigewerkschaft Bundesgeschäftsstelle Berlin Seelower Straße 7 10439 Berlin Tel.: 030 / 44678721, Fax: 030 / 44714320 Geschäftsstelle Lübeck Am Flugplatz 4, Geb. 9 23560 Lübeck Tel.: 0451 / 5040155, Fax: 0451 / 5040154 E-Mail: post.berlin@dpolg-bpolg.de www.dpolg-bundespolizeigewerkschaft.de 10
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