Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub - Information des OV Flughafen Köln/Bonn

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Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub - Information des OV Flughafen Köln/Bonn
Information des OV
Flughafen Köln/Bonn

       Urlaub, Zusatzurlaub
        und Sonderurlaub
    Der Anspruch auf arbeitsfreie Zeiten für
     Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
               der Bundespolizei
Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub - Information des OV Flughafen Köln/Bonn
In einem so herausfordernden Beruf wie dem Beruf des Poli-
zeibeamten ist Erholungsurlaub auf alle Fälle mehr: eine ganz
unverzichtbare Zeit zum Ausspannen, zum Auftanken, zur Erho-
lung….

Während frühere Generationen von arbeitsfreien Wochen nur
träumen konnten, steht uns Polizeibeamten und Polizeibeam-
tinnen heute eine geregelte Freizeit zu. Und die ist im Bundes-
beamtengesetz bzw. in
den dazu ergangenen
Verordnungen verbrieft:
Nach § 89 des Bun-
desbeamtengesetzes
(BBG) hat jede/r Be-
amte/in des Bundes
das Recht auf einen
jährlichen Erholungs-
urlaub. Die weiteren
Einzelheiten regelt die
Verordnung über den
Erholungsurlaub für die Beamtinnen und Beamten (EUrlV).

    Darüber hinaus können Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen
                     Sonderurlaub bekommen.

       Wann? Unter welchen Voraussetzungen?
                    Und wie lange?
       Die Voraussetzungen für Erholungsurlaub,
                     Zusatzurlaub
            und Sonderurlaub im Überblick

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Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub - Information des OV Flughafen Köln/Bonn
I. Erholungsurlaub

Der Gesetzgeber verbindet mit dem verbrieften Beamtenurlaub
den Gedanken der „Gesunderhaltung der Arbeitskraft“.
Aber natürlich dürfen die Ferien auch Spaß machen.
Der Rechtsanspruch des Beamten auf Erholungsurlaub ergibt
sich aus dem § 89 (1) BBG, wobei es sich hierbei um ein hohes
Rechtsgut handelt.
Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr
genommen werden (§ 7 Satz 1 EUrlV) und kann geteilt werden,
soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird (§ 2 Abs.
2 EUrlV). Urlaub der nicht 12 Monate nach Ende des Urlaubs-
jahres genommen worden ist, verfällt (§7 Satz 2 EUrlV). Nach
§ 5 der EUrlV gestaltet sich der Urlaubsanspruch für Bundesbe-
amtinnen und Bundesbeamte wie folgt:

              Erholungsurlaubsanspruch:

                Besoldungsgruppen A 2 - A 14
                  bis 30 Jahre 26 Arbeitstage
                  bis 40 Jahre 29 Arbeitstage
                 über 40 Jahre 30 Arbeitstage

                 Besoldungsgruppen ab A 15
                  bis 30 Jahre 26 Arbeitstage
                  bis 40 Jahre 30 Arbeitstage
                 über 40 Jahre 30 Arbeitstage

Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines
Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Dies ist durch das BMI
und entsprechende Verfügungen für die Bundespolizei so umge-
setzt worden, so dass Urlaub in Stunden zu berechnen ist. Bei
der Berechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist die wö-
chentliche Arbeitszeit innerhalb einer 5-Tage-Woche zugrunde zu
legen.
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Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden ergibt sich
somit ein Umrechnungsfaktor von 8,2 Stunden pro Urlaubstag
(41 Stunden geteilt durch 5 Arbeitstage/Woche). Dies ist ana-
log auf alle anderen Wochenarbeitszeiten umzurechnen. Ein
35 jähriger Beschäftigter mit einer 41 Stunden-Woche hat somit
Anspruch auf 237,8 Stunden Erholungsurlaub im Kalenderjahr.

Den Personalvertretungen wird über die §§ 75 Abs. 3 Nr. 3 und
76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG ein uneingeschränktes Mitbestim-
mungsrecht bei der Aufstellung eines Urlaubsplanes und bei der
Versagung von Erholungsurlaub eingeräumt.
Hierbei handelt es sich um zwei unabhängige Mitbestim-
mungstatbestände.

                     Krank im Urlaub?

Besonders schlimm ist es, wenn man gerade in der schönsten
Zeit des Jahres krank wird. Beruhigend aber, dass wir Polizeibe-
amte und Polizeibeamtinnen in solchen Fällen keinen Urlaubstag
verlieren. Vorausgesetzt, wir verhalten uns richtig. Beamtinnen
und Beamte sollten Erkrankungen im Urlaub unverzüglich ihrem
Arbeitgeber mitteilen und schnellstmöglich durch eine ärztliches
Bescheinigung bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach-
weisen. Denn jeder Tag, für den die Dienstunfähigkeit nachge-
wiesen werden kann, wird nicht als Urlaubstag gerechnet- und
damit auch nicht von der Urlaubsdauer abgezogen.
Ganz wichtig also: Attest nicht vergessen!
Erkrankungen im Urlaub dem Arbeitgeber melden - dieser Ver-
pflichtung sollten Polizeibeamte schon aus gesundem Eigeninte-
resse folgen.

       Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsur-
laub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von vier Wochen über-
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steigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter
zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des
zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes hin-
zugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammen-
hängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs
von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher
beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche
Belange zu berücksichtigen.
Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden zu berechnen.

  II. Zusatzurlaub für Wechselschichtdienst

Der Wechselschichtdienst bringt besondere Belastungen mit
sich. Wer regelmäßig Wechselschichtdienst leistet, hat daher
Anspruch auf einen zusätzlichen Erholungsurlaub.
Und dieser Zusatzurlaub kann bis zu 6 bzw. 7 arbeitsfreie Tage
mehr betragen. Alles Nähere regelt § 12 der Erholungsurlaubs-
verordnung (EUrlV). Nach dem für die Inspektion Flughafen Köln/
Bonn geltenden Wechselschichtdienstplan gelten für den Zusatz-
urlaub folgende Werte:
                     73 Dienste = 3 Tage ZU
                    109 Dienste = 4 Tage ZU
                    145 Dienste – 5 Tage ZU
                    164 Dienste = 6 Tage ZU

Dabei ist zu berücksichtigen: Endet eine Dienstschicht erst am
folgenden Kalendertag, gilt als Kalendertag nur der Tag, an dem
sie begonnen hat (§ 5 Abs. 4 EUrlV).

Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben oder im Laufe des Jahres vollenden, erhöht sich der Ur-
laubsanspruch um einen Arbeitstag ( § 12 Abs. 7 EUrlV), so dass
diesem Personenkreis im Höchstfall 7 Tage ZU zustehen.
Der Zusatzurlaub ist in Stunden zu berechnen (§ 12 Abs. 4 Satz
2 EUrlV). Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung des
Erholungsurlaubs.                                              4
Pausenregelung im Wechsel-/Schichtdienst

Im Wechselschichtdienst werden die nach § 5 Arbeitszeitver-
ordnung (AZV) vorgeschriebenen Ruhepausen nicht auf die
Arbeitszeit angerechnet. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass
bei allen anderen Arbeitszeitformen (Schichtdienst, Tagesdienst
usw.) eine Ruhepause gemacht werden muss.
Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause
von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9
Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhe-
pausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten
aufgeteilt werden (§ 5 Abs. 2 AZV).

Wechsel-/Schichtzulage

In unserer Inspektion erhalten Beamtinnen und Beamte eine
Wechselschicht- bzw. Schichtzulage nach § 20 der Erschwernis-
zulagenverordnung (EZulV) wie folgt:
- Bei Wechselschichtdienst und dabei in 5 Wochen durch
   schnittlich mindestens 40 Stunden Nachdienst wird eine
   Zulage von 76,70 € monatlich gezahlt.
- Bei Wechselschichtdienst und dabei in 7 Wochen durch
   schnittlich mindestens 40 Stunden Nachtdienst wird eine
   Zulage von 46,02 € gezahlt.
- Bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 18 Stunden
   wird eine Zulage von 34,52 € gezahlt.
- Bei Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von 13 Stunden
   wird eine Zulage von 26,48 € gezahlt.
   Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten
   und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von
   24 Stunden (§ 20 Abs. 2 EZulV).
Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20:00 Uhr
und 06:00 Uhr.

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Dienst zu ungünstigen Zeiten/Vergütungssätze

Gemäß § 4 der EZulV betragen die Zulagen für Dienst zu un-
günstigen Zeiten:

- an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den
  Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie
  am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn
  diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,94 Euro
  je Stunde,
- an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr
  und 20.00 Uhr 0,77 Euro je Stunde sowie
- im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,39
  Euro je Stunde.

                    III. Sonderurlaub

Der Name lässt es schon vermuten: Sonderurlaub ist Urlaub,
den Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen gesondert vom Jah-
resurlaub bekommen können. Bei der Gewährung von Sonder-
urlaub handelt es sich um eine „KANN-Bestimmung. Wann und
unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Sonderurlaub
besteht, ist in der Verordnung über die Gewährung von Sonder-
urlaub (SUrlV) geregelt. Sie ist die Grundlage für alle entspre-
chenden Entscheidungen des Arbeitgebers. Wichtig zu wissen:
Auch für den Sonderurlaub werden in der Regel Dienstbezüge
weitergezahlt.
Sonderurlaub bekommt man nicht formlos, sondern nur formge-
recht - nämlich mit einem begründeten Antrag. Dabei sind Art und
Dauer des Anlasses möglichst genau zu beschreiben.

                Anlässe für Sonderurlaub

Gründe für einen Sonderurlaub gibt es viele. Die folgende Über-
sicht für Bundesbeamte nennt an dieser Stelle einige Beispiele,
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die in der Praxis häufig vorkommen.
Sonderurlaub gibt es auf Antrag, wenn man
- an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen teilnimmt
- amtliche Termine wahrnimmt, speziell Termine vor Gericht
   (allerdings nicht wegen privater Angelegenheiten)
- sich in einer ehrenamtlichen Tätigkeit engagiert und das
   Gesetz zu
   einer zeitweisen Freistellung verpflichtet (Beispiel: die Tätig
   keit als Schöffe)
- eine Familienheimfahrt antritt
Wenn dienstliche Gründe nicht dagegen sprechen, kann Sonder-
urlaub auch bekommen, wer
- sich amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeord
   neten Untersuchungen unterzieht (Sonderurlaub für die not
   wendige Abwesenheit vom Dienst)
- an gewerkschaftlichen Sitzungen eines überörtlichen
   Gremiums oder
- an staatspolitischen Bildungsveranstaltungen teilnimmt,
   wobei letztere allerdings als förderungswürdig anerkannt sein
   müssen

       Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Sonderurlaub vom Dienst muss nicht nur dienstliche oder gesell-
schaftliche Gründe
haben. Im Gegenteil: Es gibt eine Reihe von Anlässen, für die
Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen aus anderen wichtigen
persönlichen Gründen Sonderurlaub brauchen - und auch be-
kommen können.

Sonderurlaub wird gewährt bei
1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1
   Arbeitstag,
2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes, eines
   Elternteils oder des Lebenspartners 2 Arbeitstage,
3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass 1
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Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstlichem
     Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, drei Arbeitstage,
4.   grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem Anlass bis zu
     3 Arbeitstagen,
5.   25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,
6.   schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der
     Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen
     1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,
7.   schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder
     eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes für
     jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr,
8.   schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der
     Beamtin oder des Beamten, das das achte Lebensjahr noch
     nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder
     seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu 4
     Arbeitstagen im Urlaubsjahr.

In den Fällen der Nrn. 6 bis 8 wird Urlaub nur gewährt, soweit
keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung
steht
In den Fällen der Nrn. 6 und 7 muss die Notwendigkeit der An-
wesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege der erkrankten Person ärztlich bescheinigt
werden.

          Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung
              eines Kindes unter 12 Jahren

Einem Beamten/einer Beamtin kann in den Fällen des § 12 Abs.
3 Nr. 7 SUrlV Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge über vier
Arbeitstage im Urlaubsjahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fünf-
ten Sozialgesetzbuches vorgesehenen Umfang gewährt werden,
wenn die Besoldung unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze in
der Krankenversicherung (für 2010 lag die Grenze bei 49.950 €)
liegt.

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Verheirateten Beamtinnen und Beamten kann danach in jedem
Kalenderjahr für jedes Kind längstens an 8 Arbeitstagen Urlaub
gewährt werden (insgesamt jedoch nicht mehr als 19 Arbeitstage
im Urlaubsjahr). Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten
kann längstens an 15 Arbeitstagen (insgesamt jedoch nicht mehr
als 38 Arbeitstage im Urlaubsjahr) pro Jahr und pro Kind Urlaub
gewährt werden (§ 12 Abs. 3 Satz 5 SUrlV). Bei behinderten Kin-
dern, die auf Hilfe angewiesen sind und deren akute Erkrankung
nachgewiesen wird, kann dieser Urlaub auch über das 12. Le-
bensjahr hinaus gewährt werden (Erlass BMI vom 04.02.2002).

Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten wird die
Höchstzahl der Sonderurlaubstage auch dann nicht gekürzt,
wenn die Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Wo-
che verteilt ist (Erlass BMI vom 04.03.2010)

Der/die Sonderurlaub/Freistellung kann auch für halbe Tage
gewährt werden. Der Umfang der Dienst-/Arbeitsbefreiung richtet
sich nach der Hälfte der für den jeweili-gen Arbeitstag festgesetz-
ten regelmäßigen Arbeitszeit (Erlass BMI vom 17.01.2011).

 Unser DPolG-Personalratsteam für steht euch natürlich für
 weitere Auskünfte „Rund ums Thema Urlaub“ jederzeit zur
                       Verfügung.

              DPolG-Bundespolizeigewerkschaft
                  am Flughafen Köln/Bonn:

                      Der kurze Draht zum
                       kollegialen Rat !!!

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Für Fragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung:

dpolg-bpolg-cgn@online.de
www.dpolg-bundespolizeigewerkschaft.de

oder direkt Kontakt zu:

Norbert Witte
Vorsitzender OV Flughafen Köln/Bonn
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Dirk Jablonski
Stv. Vorsitzender OV Flughafen Köln/Bonn
eMail: dirk.jablonski@polizei.bund.de
Mobil: 0172-6415619

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