Wegleitung zur Fasnacht - Stadt Luzern Weisungen und Empfehlungen - LFK.ch

 
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Wegleitung zur Fasnacht - Stadt Luzern Weisungen und Empfehlungen - LFK.ch
Stadt
Luzern

Wegleitung
zur Fasnacht
Weisungen und Empfehlungen
Wegleitung zur Fasnacht - Stadt Luzern Weisungen und Empfehlungen - LFK.ch
Liebe Fasnächtlerinnen, liebe Fasnächtler
Für viele Luzernerinnen und Luzerner ist die Fasnacht die schönste Zeit des Jahres:
Wild, laut, fröhlich, anarchisch. Vorschriften passen da schlecht ins Bild – ein paar
davon sind aber nötig, um die Sicherheit und das friedliche Nebeneinander zu
ermöglichen. Davon profitieren alle. Das Wichtigste steht in dieser Wegleitung.

Speziell dankbar sind wir sowie viele Fasnächtlerlinnen und Fasnächtler um die
Berücksichtigung folgender Punkte: Musikanlagen auf Fasnachtswagen sorgen
für Stimmung. Im Vordergrund steht jedoch die Musik der Guuggenmusigen und
Kleinformationen. Drum beschallt bitte eure Umgebung massvoll. Glasklar: Glas
gehört nicht an die Fasnacht. Einmal zerbrochen, kann es böse Schnittwunden ver-
ursachen. Zelte und Mobiliar sind praktisch – verstellen aber die eh schon engen
Durchgänge. Drum bitte, lasst es sein.

Wir appellieren an die Vernunft aller, die hier aufgeführten Vorschriften einzuhal-
ten. Bitte denkt bereits bei der Fasnachtsvorbereitung daran. Das Missachten der
Weisungen ist strafbar.

Eine rüüdig schöne und sichere Fasnacht wünschen euch Stadt Luzern, Luzerner
Polizei, Luzerner Fasnachtskomitee, Kult-Ur-Fasnächtler, die Vereinigte und Gwärb
Lozärn.

Januar 2019

Diese Wegleitung, weitere Informationen und Kontakte finden Sie auf:
www.fasnacht.stadtluzern.ch

Umschlagfoto: Emanuel Ammon / Aura
Inhalt

1     Wichtigste Weisungen und Empfehlungen             4
2     Abfall                                            5
2.1   Abfall aus privaten Verkaufsständen               5
2.2   Abfall aus stationären «wilden Fasnachtswagen»    5
3     Gasbetriebene Geräte                              5
4     Wagen                                             6
4.1   Bau- und Dekomaterial                             6
4.2   Elektrische Installationen                        6
4.3   Notstromaggregate                                 6
4.4   Parkieren und Verschieben                         7
4.5   Teilnahme am Monstercorso                         7
5     Wagenbetrieb                                      8
5.1   Strombezug                                        8
5.2   Beschallung                                       8
6     Warenverkauf                                      9
6.1   Stände auf öffentlichem Grund                     9
6.2   Stände auf privatem Grund                         9
6.3   Fliegender Verkauf                                9
7     Zonen- und Verkehrsplan                          10
8     Notfallnummern / Nützliche Adressen              11

Grundlagen: Gesetz und Verordnung über den Feuerschutz / Weisungen und
Richtlinien der kantonalen Gebäudeversicherung / Brandschutzvorschriften der
Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen / Verkehrsbeschränkungen vom 20.
August 1973 aktualisierte Änderungen / Reglement über die Nutzung des öffentli-
chen Grundes

Impressum: Stadt Luzern in Zusammenarbeit mit dem Luzerner Fasnachtskomitee,
den Vereinigten, den Kult-Ur-Fasnächtlern, Vertretungen von Wagengruppen und
der Luzerner Polizei
1 Wichtigste Weisungen und
  Empfehlungen
Fasnachtstage
Fasnachtstage in der Innenstadt der Stadt Luzern sind Schmutziger Donnerstag,
Rüüdig Samschtig, Güdismontag und Güdisdienstag.

An allen weiteren Tagen in der Fasnachtszeit sind Aktivitäten auf öffentlichem
Grund in der Stadt Luzern separat bewilligungspflichtig. Bewilligungsinstanz ist
die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen (Kontakt auf Seite 11).

Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge der Rettungskräfte
Es muss jederzeit eine Durchfahrt von 3,5 Metern für die Einsatzfahrzeuge der
Rettungskräfte gewährleistet sein (in Kurven 5 Meter).

Fahrverbote
Ausserhalb bestimmter Zonen gilt in der Altstadt das allgemeine Fahrverbot.
Beachten Sie den Zonen- und Verkehrsplan auf Seite 10 und die Regelungen zum
Abstellen von Wagen auf Seite 7.

Brandschutz
Offene Feuer wie Fackeln, Kerzen, Feuerstellen und Feuerwerke aller Art sind
verboten.

Kinderwagen und Velos
Personen mit Kinderwagen und Velos wird dringend empfohlen, Orte mit hohem
Besucheraufkommen während der Fasnacht zu meiden. Kinderwagen und Velos
sind bei grossen Menschenmassen kaum erkennbar und sind eine Stolperfalle.

4
2 Abfall
Im Interesse einer sauberen Stadt werden alle gebeten, die grossen Abfallgebinde
für die Entsorgung zu benutzen.

2.1 Abfall aus privaten Verkaufsständen
Bewilligungsnehmende, welche in den öffentlichen Grund verkaufen, beteiligen
sich pauschal (CHF 125.-/exkl. MWST.) an einem Entsorgungs-Behälter. Sie sind
dadurch berechtigt, den am Verpflegungsstand produzierten Abfall in diesen
Gebinden zu entsorgen.

2.2 Abfall aus stationären «wilden Fasnachtswagen»
Fasnachtsgruppierungen, welche längere Zeit mit ihrem Fasnachtswagen vor Ort
installiert bleiben, werden gebeten, ein entsprechendes Entsorgungs-Gebinde
beim Wagen bereit zu stellen. Entsorgungsgebinde können über die Stadt Luzern,
Strasseninspektorat, Tel. 041 208 86 86, E-Mail: florian.aschbacher@stadtluzern.ch,
bezogen werden.

3 Gasbetriebene Geräte
■■ Das Merkblatt „Kochen und Heizen im Freien“ (zu finden unter www.stadt
   luzern.ch) gilt für Grills und andere Kochstellen im Freien. Dabei ist insbeson-
   dere zu beachten, dass Gasflaschen vor unbefugten Manipulationen geschützt
   sind, indem diese innerhalb des Standes oder in einem durchlüfteten, abge-
   schlossenen Metallschrank aufgestellt werden. Der schnelle Zugriff für das
   Abstellen der Flaschen ist jederzeit zu gewährleisten.
■■ Die eingesetzten Anlagen müssen jährlich durch einen Sachverständigen
   überprüft werden. Die Überprüfung ist rechtzeitig vor der Veranstaltung vom
   Betreiber der Anlage mit einer Fachfirma zu organisieren und mit einer Vignet-
   te auszuweisen. Fachfirmen finden Sie unter www.propan.com/de/
   sachverstaendige/caravan-control-service?region=6
■■ Es dürfen maximal so viele Gasflaschen gelagert werden, wie für den Tagesbe-
   darf notwendig sind.
■■ Gasbetriebene Geräte und Gasflaschen müssen in einem Abstand von mindes-
   tens 3 Metern von Durchgängen oder Durchfahrten, Rampen in tiefer gelegene
   Räume, Treppenanlagen, Korridoren, Kanalisationseinläufen sowie Ein- und
   Ausgängen aufgestellt werden.
                                                                                  5
■■ Gasschläuche dürfen maximal 1,5 Meter lang sein.
■■ Gasflaschen dürfen in Publikumszelten grundsätzlich nicht aufgestellt werden.
■■ Wegen der Explosionsgefahr wird dringend empfohlen, auf Metallgasflaschen
   zu verzichten und stattdessen Kompositgasflaschen zu verwenden.
■■ Bei der Verwendung von gasbetriebenen Geräten ist eine Löschdecke von min-
   destens 1 mal 1 Meter mitzuführen.

4 Wagen
Motorfahrzeuge und Traktoren sowie jegliche Art von Anhängern mit speziellen
Aufbauten für die Fasnacht brauchen eine Bewilligung des Strassenverkehrsamtes
Luzern, sobald sie von den gesetzlichen Massen abweichen. Beachten Sie die Emp-
fehlungen und gesetzlichen Grundlagen des Strassenverkehrsamtes:
www.strassenverkehrsamt.lu.ch

Für alle Wagen sind die nachfolgenden Weisungen einzuhalten, um die Gefahr
von Bränden und Explosionen zu minimieren und den raschen Einsatz der Ret-
tungskräfte auch während der Fasnachtstage zu ermöglichen.

4.1 Bau- und Dekomaterial
Wagenaufbauten müssen aus schwerentflammbarem Material bestehen. Als
schwerentflammbar gelten Baustoffe, die schwer entzündbar sind und nur bei zu-
sätzlicher Wärmezufuhr langsam weiterbrennen oder verkohlen. Nach Verschwin-
den der Wärmequelle müssen die Flammen nach kurzer Zeit erlöschen und das
Nachglimmen muss aufhören. Beim Einkauf ist darauf zu achten, dass das Material
die Brandkennziffer BKZ 5.1 aufweist.

4.2 Elektrische Installationen
Elektrische Anlagen auf Wagen müssen vorschriftsgemäss verwendet und aufge-
stellt werden.

4.3 Notstromaggregate
Das Laufenlassen von Notstromaggregaten bei stehenden Wagen ist nicht er-
wünscht.

6
Innerhalb der Fasnachtszone (siehe Seite 10) ist das Mitführen von Reservetreib-
stoff auf maximal 5 Liter beschränkt. Das Nachfüllen ist vorschriftsgemäss und
mit der nötigen Sorgfalt vorzunehmen und darf nur ausserhalb von Menschenan-
sammlungen erfolgen.

4.4 Parkieren und Verschieben
Die Zufahrt zur Altstadt mit Sujetwagen ist frühestens ab Mittwoch, 18 Uhr, vor
dem Schmutzigen Donnerstag möglich. Wagen dürfen nur während der Fasnachts-
tage (Schmutziger Donnerstag, Fasnachtssamstag, Güdismontag, Güdisdienstag)
abgestellt werden. Am Aschermittwoch müssen alle Fasnachtswagen bis 10 Uhr
entfernt sein.

Handwagen ohne Motorantrieb und mit maximalen Massen von 1,5 auf 2,5 Me-
tern (inkl. Auf-/Anbau) dürfen in der Altstadt verschoben und abgestellt werden.
Diese Handwagen inkl. eventueller Vorbauten müssen im Notfall ohne Hilfsmittel
schnell verschoben werden können.

Beachten Sie die Vorgaben im Zonen- und Verkehrsplan auf Seite 11.

4.5 Teilnahme am Monstercorso
Am Monstercorso sind nur handgezogene und elektroangetriebene Wagen von
Gruppen der «Vereinigten» zugelassen. Diese Wagen dürfen nicht grösser als 1,5
mal 2,5 Meter und nicht zusammengekoppelt sein. Die durch die «Vereinigten»
gemeldeten Wagen werden am Güdisdienstag um 18.30 Uhr von der Feuerwehr
beim Luzerner Theater kontrolliert. Siehe auch Hinweise auf www.vereinigte.ch.

                                                                                   7
5 Wagenbetrieb
5.1 Strombezug
Auf folgenden Plätzen stehen Verteilerkästen für den Strombezug zur Verfügung:
Franziskaner-, Jesuiten- und Theaterplatz, Bahnhofstrasse, Mühlenplatz, Wein-
markt, Hirschen- und Kapellplatz (Anzahl Anschlüsse ist begrenzt). Pro Wagen darf
nur ein Stromanschluss benutzt werden.

Die Anschlüsse sind 220 Volt mit einer Absicherung von maximal 16 Ampère (pro
Steckdose). Die Strominstallation auf dem Wagen muss professionell nach Nieder-
spannungs-Installationsnorm montiert sein.

Zu folgenden Zeiten ist der Strom eingeschaltet:
Schmutziger Donnerstag, 4.30 Uhr bis Freitag 4 Uhr
Rüüdig Samschtig, 12 bis 23 Uhr
Güdismontag, 5.30 Uhr bis Aschermittwoch 4 Uhr

Die Kosten für den Strombezug werden vor Ort in bar einkassiert (20 Franken pro
Fasnachtstag).

5.2 Beschallung
Wir bitten Sie, mit den Musikanlagen auf den Fasnachtswagen nur die unmittel-
bare Umgebung zu beschallen. Auf andere Darbietungen ist Rücksicht zu nehmen.
Bei Platzkonzerten durch Guuggenmusigen, Kleinformationen und Theatergrup-
pen ist die Lautstärke der Beschallung der Fasnachtswagen zu reduzieren.

8
6 Warenverkauf
Verkaufsaktivitäten jeglicher Art sind sowohl auf öffentlichem als auch auf priva-
tem Grund bewilligungspflichtig.

6.1 Stände auf öffentlichem Grund
Für Verkaufsstände auf öffentlichem Grund sind offizielle Verpflegungszonen
vorgesehen. Die Koordination läuft über den Verein Gwärb Lozärn.

6.2 Stände auf privatem Grund
Das Betreiben eines Verkaufsstandes auf privatem Grund ist nach Einverständnis
des Grundeigentümers und unter Erfüllung der Auflagen der Stadt Luzern und
der Luzerner Polizei möglich. Für den Verkauf ist bei der Luzerner Polizei, Gastge-
werbe und Gewerbepolizei, eine Einzelanlassbewilligung einzuholen. Kontakt auf
Seite 11.

6.3 Fliegender Verkauf
Weitere Verkaufsstände als die oben genannten sowie die kostenpflichtige Abga-
be von Waren aller Art auf öffentlichem Grund (fliegender Verkauf) sind verboten.

                                                                                     9
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                                                                                                                     enpl
77Zonen-
    Zonen-      und Verkehrsplan                                                                                         atz
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                                                                    Herte
                                                                                                             ai
                        Löwengraben                                                                   erhofqu
                                                                                               Schweiz
            Mühlen
                  platz Rössligasse
              Zöpfli      Weinmarkt                               Kapellplatz
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                               Unter der Egg
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                        Jesui                                                               Vierwaldstättersee
                             tenp
                                     latz                                         cke
                                                Bahnh
 Franziskanerplatz                                   ofstras
                                                            se
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                                                                  Haupt-
                                Thea

                                                                  post                      Bahnhofplatz

Es muss jederzeit überall eine Durchfahrt von 3,5 Metern für die Einsatzfahrzeuge
der Rettungskräfte gewährleistet sein (in Kurven 5 Meter).
          Fasnachtssperrzone                    Einschränkungen für Notstromaggregate (siehe
                                                Seite 5), Verbote für Flüssiggas auf Fasnachtswagen
                                                und jegliches offenes Feuer.
      Fasnachtszone                       Einschränkungen für Notstromaggregate (Seite 5),
                                          Offenes Feuer ist verboten (Seite 3). Standverbot für
          Sonderzone                      grosseFür
                                                 Wagen  (überKultur-,
                                                    Guugger-,  1,5 Meter   Breite
                                                                      Intrigier-   oder
                                                                                 und    2,5 Meter Län-
                                                                                     Theaterplätze.
                                          ge) und/oder motorisierte Wagen

      Sonderzone                          für Guugger-, Kultur-, Intrigier- und Theaterplätze

      Verpflegungszone Essens- und Getränkestände auf öffentlichem Grund

      Sanitätsposten                      Ein Sanitätsposten ist während der Fasnachtstage an der
                                          Rössligasse 12 eingerichtet. Bei hausärztlichen Notfällen
                                          kann die Permanence im Bahnhof Luzern (UG) konsul-
                                          tiert werden.

      Einbahn                             Bei Grossandrang unter der Egg ist das Passieren des
      Fussverkehr                         Rathausstegs von Seite der Bahnhofstrasse nicht möglich.
10
8 Notfallnummern / Nützliche Adressen
Notfallnummern                         Standplätze in den
Polizei 		     117
                                       Verpflegungszonen auf
Feuerwehr      118                     öffentlichem Grund
Sanität 		     144
                                       Gwärb Lozärn
                                       Postfach 7034
Allgemeine Informationen               6000 Luzern 7
Stadt Luzern                           Tel.    079 848 19 12
Stadtraum und Veranstaltungen          (während den Fasnachtstagen)
Winkelriedstrasse 12a                  E-Mail: info@gwaerb-lozaern.ch
6002 Luzern
Tel.    041 208 78 02                  Brandschutzvorschriften
Fax     041 208 78 10                  und Beratung
E-Mail: info.stav@stadtluzern.ch
Web:    www.fasnacht.stadtluzern.ch    Feuerwehr Stadt Luzern
                                       Feuerpolizei
                                       Kleinmattstrasse 20
Einzelanlassbewilligungen
                                       6000 Luzern 4
Luzerner Polizei                       Tel.    041 208 88 18
Gastgewerbe und Gewerbepolizei         Fax     041 208 88 22
Hallwilerweg 5                         E-Mail: feuerpolizei@stadtluzern.ch
6002 Luzern                            Web:    www.fwluzern.ch
Tel.    041 248 84 55
Fax     041 248 84 90                  Hausärztliche Notfälle
E-Mail: ggp@lu.ch
Web:    www.ggp.lu.ch                  Permanence Medical Center Luzern AG
                                       Bahnhof Luzern, Shopping im UG
                                       6000 Luzern 4
                                       Tel:    041 211 14 44 (kein Notruf)
                                       Web:    www.permanence-luzern.ch

An- und Abreise: 		            www.luzernmobil.ch
SBB:				                       www.sbb.ch
Feuerwehr:			                  www.fwluzern.ch
Anmeldung Plakettenverkauf:    www.lfk.ch
Fasnachtsportal:			            www.luzerner-fasnacht.ch
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