Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona - Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-kehrern in Zeiten von Corona ...

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Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona - Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-kehrern in Zeiten von Corona ...
Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona
Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-
kehrern in Zeiten von Corona

Juni 2020

Zusammenfassung                                   die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Ar-
                                                  beitnehmer aus einem Risikogebiet zurück,
In den vergangenen Wochen wurden in den           ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebs-
Bundesländern die Corona-Maßnahmen teil-          organisatorisch Notwendige zu unternehmen,
weise gelockert. Wurden zu Beginn der Pan-        um Beschäftigte zu schützen und die Arbeits-
demie viele Urlaubsreisen abgesagt, öffnen        leistung aufrecht zu erhalten.
Länder zwischenzeitlich ihre Grenzen für
Touristen. Arbeitnehmer wollen gerade jetzt       Davon kann unter anderem die Anordnung
in der Feriensaison ihre Urlaubsreisen auch       von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbrin-
ins Ausland antreten. Daraus ergeben sich         gung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht
Fragen, welche Rechte und Pflichten nach          möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsan-
der Rückkehr für solche Arbeitnehmer gelten,      spruch des Arbeitnehmers. Eine Freistellung
die ihren Urlaub außerhalb Deutschlands ver-      des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist
bracht haben.                                     hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitneh-
                                                  mer bereits nach der Landesverordnung ver-
Nach den Regelungen des Bundesministeri-          pflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu blei-
ums für Gesundheit (BMG) für nach Deutsch-        ben. In Betracht kommt eine Entschädigung
land Einreisende im Zusammenhang mit              nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich
Corona sind Personen, die aus dem Ausland         ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom
einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen         RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land,
vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehal-      sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens
ten haben, derzeit auf Grundlage landes-          zu berücksichtigen.
rechtlicher Bestimmungen verpflichtet, sich
unverzüglich nach der Einreise für einen Zeit-    1. Risikogebiete
raum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne
(sog. Absonderung) zu begeben.1 Für die           Ob ein Urlauber sich bei seiner Rückkehr
konkrete Umsetzung der Maßnahmen sind             nach Deutschland in Quarantäne begeben
die Bundesländer zuständig. Das Robert-           muss, hängt davon ab, ob er sich davor in ei-
Koch-Institut (RKI) weist hierzu internationale   nem Risikogebiet aufgehalten hat.
Risikogebiete aus, nach deren Besuch eine
Pflicht zur Quarantäne bestehen kann.             Risikogebiete sind Länder, die nach gemein-
                                                  samer Analyse und Entscheidung durch das
Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschlie-       Bundesministerium für Gesundheit, das Aus-
ßender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf      wärtige Amt und das Bundesministerium des

1 vgl. Schreiben des BMG für Reisende, Juni
2020: https://www.rki.de/DE/Content/In-
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Trans-
port/BMG_Merkblatt_Reisende_Tab.html
Innern, für Bau und Heimat als solche einge-                   gig von der Dauer und dem Grund des Auf-
stuft sind. Dafür maßgeblich ist die Feststel-                 enthalts. Deshalb sind für das Vorliegen einer
lung, ob es in den jeweiligen Staaten/Regio-                   Ansteckungsgefahr und dem daraus resultie-
nen in den letzten sieben Tagen mehr als 50                    renden Recht des Arbeitgebers auf Suspen-
Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Da-                   dierung der Arbeitsleistung die in der jeweili-
neben kann eine Einstufung als Risikogebiet                    gen Rechtsverordnung geregelten Ausnah-
auch erfolgen, wenn nach qualitativen Krite-                   men von der Quarantänepflicht unerheblich.
rien, wie z. B. Berichte zur Lage vor Ort, eine
erhöhte Gefahr besteht. Das RKI hat eine                       Auch wenn der Arbeitnehmer ein negatives
Liste von Ländern veröffentlicht, die nach die-                Testergebnis der vergangenen 48 Stunden
sen Kriterien bereits als Risikogebiete einge-                 vorlegen kann, ist nicht sichergestellt, dass
stuft wurden.2 Danach gehören z. B. die Tür-                   die Ansteckungsgefahr beseitigt ist. Aufgrund
kei sowie einzelne Bundesstaaten der USA                       der noch immer unklaren Inkubationszeit
zu den Risikogebieten.                                         sprechen gute Gründe dafür, auch insoweit
                                                               von der Berechtigung des Arbeitgebers zur
2. Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet                            Freistellung des Arbeitnehmers auszugehen.
                                                               Nach Auffassung des RKI liegt demgegen-
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem                  über eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fra-                    dafür vor, dass sich der Reisende nicht ange-
gen, ob dieser sich während seines Urlaubs                     steckt hat, wenn ein zweiter Test mindestens
in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das                     fünf bis sieben Tage nach Rückkehr aus dem
gilt auch dann, wenn die Landesverordnung                      Risikogebiet durchgeführt worden ist.3 Zwar
von einer Quarantäneanordnung absieht,                         bleibt in diesen Fällen nach unserer Auffas-
wenn es sich dabei um eine Reise „aus trifti-                  sung auch dann noch die Anordnung von
gem Grund“ handelt. Hierzu sollen insbeson-                    Homeoffice aus Gründen der Prävention
dere Reisen aufgrund eines geteilten Sorge-                    möglich. Eine einseitige Freistellung von der
rechts oder zur Pflege schutzbedürftiger Per-                  Arbeitsleistung – insbesondere unter Wegfall
sonen gehören. Das Fragerecht des Arbeitge-                    der Lohnfortzahlung – dürfte in diesen Fällen
bers besteht auch dann, wenn in der Landes-                    allerdings nur noch in besonderen Ausnah-
verordnung eine Ausnahmeregelung von der                       mefällen zu begründen sein.
Quarantänepflicht enthalten ist.
                                                               Ist auch unter organisatorischen Gesichts-
Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist der                    punkten die weitere Erbringung der Arbeits-
Arbeitgeber berechtigt, die Erbringung der Ar-                 leistung nicht möglich, besteht kein Lohn-
beitsleistung im Homeoffice anzuordnen. Das                    zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Auf-
gilt nach unserer Einschätzung auch, wenn                      grund der in der Länderverordnung angeord-
keine Individual- oder Betriebsvereinbarung                    neten Quarantänepflicht nach Rückkehr ist es
zum Thema mobile Arbeit vorliegt. Die Wei-                     dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeits-
sung entspricht billigem Ermessen. Das gilt                    leistung zu erbringen, § 275 Abs. 1 BGB. Die
unabhängig von der in Rechtsverordnung an-                     Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers ent-
geordneten Quarantäneverpflichtung bzw.                        fällt nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit nicht
hierfür vorgesehenen Ausnahmeregelungen.                       § 616 BGB bereits vertraglich wirksam abbe-
Maßgeblich ist die Einstufung des Gebiets als                  dungen ist, liegen jedenfalls die Vorausset-
Risikogebiet. Wird das Reiseland als Risiko-                   zungen der Vorschrift nicht vor. In den meis-
gebiet eingestuft, besteht dort eine erhöhte                   ten Fällen einer Quarantäneverpflichtung wird
Ansteckungsgefahr. Diese besteht unabhän-                      es sich nicht nur um eine „kurzzeitige Verhin-

2 https://www.rki.de/DE/Content/In-                            3vgl. Hinweise des RKI zur Testung:
fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge-                         https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-
biete_neu.html                                                 artiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manage-
                                                               ment_Download.pdf?__blob=publicationFile

                   Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                   Juni 2020
                                                                                                            2
derung“ handeln. § 616 BGB erfasst grund-                      Mangels behördlicher Anordnung greift in die-
sätzlich nur sehr kurze Zeiträume von weni-                    sen Fällen auch nicht die Entschädigungsleis-
gen Tagen, die ein Arbeitgeber ohnehin ein-                    tung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die Quarantäne
kalkulieren muss.4 Ein Urteil des BGH aus                      beruht nicht auf einer behördlichen Anord-
dem Jahr 1978, in dem der BGH einen Zeit-                      nung. Ob § 56 Abs. 1 IfSG analog angewen-
raum von sechs Wochen noch als kurzfristige                    det werden kann, ist ungeklärt. Nach unserer
Verhinderung gewertet hat, ist eine Einzelfall-                Auffassung sprechen gute Gründe für eine
entscheidung und nicht auf die heutige Situa-                  analoge Anwendung. In diesem Fall wären
tion übertragbar.5 Nach ganz h. M. entfällt der                Aspekte des Mitverschuldens (§ 56 Abs. 1
Lohnanspruch bei Überschreiten der Erheb-                      Satz 3 IfSG) auch hier zu berücksichtigen. Für
lichkeitsschwelle von nur wenigen Tagen voll-                  diese Fälle muss klargestellt werden, dass
ständig.6                                                      jede Art von staatlicher Anordnung der Qua-
                                                               rantäne einen Anspruch auf Entschädigung
Im Rahmen des § 616 BGB sind Verschulden-                      nach § 56 Abs.1 S. 1 IfSG auslöst.
saspekte zu berücksichtigen. Den zur Dienst-
leistung Verpflichteten darf an der Verhinde-                  3. Urlaubsrückkehr aus einem Land, für
rung der Dienstleistung kein Verschulden tref-                    das eine Reisewarnung besteht
fen. Begibt sich der Arbeitnehmer zu touristi-
schen Zwecken ins Ausland, ist von ihm zu                      Nach der Muster-Verordnung des Bundes ist
erwarten, dass er sich in der aktuellen Krisen-                für die Quarantäneverpflichtung aufgrund lan-
situation über die Folgen seiner Reise infor-                  desrechtlicher Verordnung die Einreise aus
miert. Zumindest wenn ein Gebiet als Risiko-                   einem Risikogebiet vorausgesetzt.
gebiet ausgewiesen ist und eine entspre-
chende Quarantäne-Verordnung des Landes                        Aktuell warnt das Auswärtige Amt vor nicht
besteht oder der Arbeitnehmer vom Arbeitge-                    notwendigen, touristischen Reisen ins Aus-
ber gar auf eine mögliche Quarantäne-Ver-                      land. Ausgenommen davon sind die meisten
pflichtung hingewiesen wurde, ist von einem                    Länder der EU, Schengen-assoziierte Staa-
Mitverschulden an der Verhinderung seiner                      ten (Schweiz, Norwegen, Island und Liech-
Arbeitsleistung auszugehen. Ein Mitverschul-                   tenstein) und Großbritannien. Überschreitet
den wird nur dann nicht vorliegen, wenn der                    ein Land die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis
Arbeitnehmer seine Reise aufgrund eines in                     zur Bevölkerung von 50 Fällen pro 100.000
der jeweiligen Landesverordnung genannten                      Einwohner kumulativ in den letzten sieben
triftigen Grundes angetreten hat, für den die                  Tagen, kann es zu einer neuen Reisewar-
Verordnung eine Ausnahme von der Quaran-                       nung kommen. Reisewarnungen werden
täneverpflichtung vorsieht, z.B. zur Wahrneh-                  auch für Länder ausgesprochen, für die aktu-
mung des Sorgerechts für ein Kind oder zur                     ell z. B. ein Einreiseverbot für deutsche
Pflege schutzbedürftiger Personen.                             Staatsbürger gilt. Das gilt z. B. für Japan.

Auch wenn die einschlägige Landesverord-                       Besteht für ein Land eine Reisewarnung des
nung eine entsprechende Ausnahmerege-                          Auswärtigen Amts, ist es aber nicht zu einem
lung vorsieht, ist der Arbeitnehmer bei Rück-                  Risikogebiet im Sinne der Kriterien des RKI
kehr aus einem Risikogebiet gehindert, seine                   erklärt, muss sich der Arbeitnehmer in der Re-
Arbeitsleistung vertragsgerecht anzubieten.                    gel nicht aufgrund landesrechtlicher Bestim-
Maßgeblich ist allein die Rückkehr aus einem                   mungen in Quarantäne begeben.
Risikogebiet. Deshalb ist der Arbeitgeber be-
rechtigt, den Arbeitnehmer freizustellen. Mit                  Ein Land, für das eine Reisewarnung besteht,
der Suspendierung der Arbeitsleistung entfällt                 ist nicht immer auch ein Risikogebiet. Aktuell
der Lohnfortzahlungsanspruch.                                  besteht allerdings für die nach den Kriterien

4Hohestatt/Krois, NZA 2020, 413,416.                           6Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416;
5BGH v. 30. November 1978 – III ZR 43/77,                      ErfK-ArbR-Preis § 616 Rn. 10.
NJW 1979, 422, 425.

                   Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                   Juni 2020
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des RKI festgelegten Risikogebiete auch im-                    Praxistipp: Besteht grundsätzlich die Mög-
mer eine Reisewarnung. In diesem Fall gelten                   lichkeit mobiler Arbeit, sollte vorab eine ein-
die Rechtsfolgen für Urlaubsrückkehrer aus                     vernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer
einem Risikogebiet.                                            angestrebt werden, wenn er zunächst nicht im
                                                               Betrieb beschäftigt werden soll.
Bei Urlaubsrückkehr aus einem Land mit Rei-
sewarnung kann der Arbeitgeber den Arbeit-                     Um die Arbeitnehmer über die möglichen
nehmer nicht einseitig von der Arbeitsleistung                 Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu infor-
suspendieren. Regelmäßig wird die Anord-                       mieren, bieten sich ein Aushang im Betrieb o-
nung von Homeoffice aus Gründen des Infek-                     der eine Bekanntmachung im Intranet an. Es
tionsschutzes nicht in Betracht kommen, da                     sollte darauf hingewiesen werden, dass die
die Reisewarnung allein nicht auf ein erhöh-                   aktuelle Einreiseverordnung des Bundeslan-
tes Ansteckungsrisiko schließen lässt. Etwas                   des eine Quarantänepflicht bei der Rückkehr
anderes kann bei Vorliegen von akuten respi-                   aus Risikogebieten vorsieht. Auch auf die ent-
ratorischen Symptomen gelten oder wenn                         sprechenden Informationsseiten, mit stets ak-
sich durch die Rückkehr eines Arbeitnehmers                    tualisierte Informationen zu Risikogebieten,
aus einem von einer Reisewarnung betroffe-                     sollte hingewiesen werden.7 Die Arbeitneh-
nen Gebiet nachhaltige Störungen des Be-                       mer sollten weiter darüber informiert werden,
triebsfriedens ergeben. Dann überwiegt das                     dass ihnen während der Zeit der Quarantäne
Interesse des Arbeitgebers an der Anordnung                    kein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht, son-
von Homeoffice das Interesse des Arbeitneh-                    dern allenfalls ein Anspruch nach dem IfSG in
mers in den Betrieb zu kommen.                                 Betracht kommen kann, wenn die Vorausset-
                                                               zungen erfüllt sind.
Praxistipp: In der Praxis werden diese Fälle
selten vorkommen. In den meisten Fällen sind                   Information der Mitarbeiter – Checkliste
Länder, für die eine Reisewarnung besteht,
gleichzeitig Risikogebiete. Ist das nicht der                  -     Urlaubsrückkehrermanagement erforder-
Fall, beruhen die Reisewarnungen meist auf                           lich
länderspezifischen Gründen, z. B. Einreise-                    -     Hinweis auf eine bestehende Quarantä-
verboten und Quarantänebestimmungen bei                              nepflicht bei Rückkehr aus einem Risiko-
Einreise ins Ausland.                                                gebiet
                                                               -     Hinweis auf die als Risikogebiete defi-
4. Handlungsempfehlung                                               nierte    Länderübersicht    nach   RKI
                                                                     (https://www.rki.de/DE/Content/In-
Um vorab zu klären, wie die jeweils zuständi-                        fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge-
gen Behörden Fälle einer Quarantäne auf-                             biete_neu.html)
grund der Rechtsverordnung des Bundeslan-                      -     Hinweis, dass während der Quarantäne
des beurteilen, kann es sich anbieten, vorab                         kein Anspruch auf Lohnfortzahlung be-
mit der Behörde in Kontakt zu treten. Erteilt                        steht
die Behörde die Auskunft, dass die Fälle der                   -     Fragerecht des Arbeitgebers nach Auf-
Urlaubsrückkehrer nicht unter § 56 IfSG fal-                         enthalt im Risikogebiet
len, sollten die Arbeitnehmer darauf hingewie-                 -     Empfehlung an Arbeitnehmer, vor Ur-
sen werden, dass das Risiko besteht, für die                         laubsantritt eine analoge Anwendung des
Quarantänezeit nach Rückkehr keinerlei An-                           Entschädigungsanspruchs nach IfSG bei
sprüche geltend machen zu können.                                    der zuständigen Behörde zu erfragen.

7Veröffentlichungen des RKI:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-
artiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

                   Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                   Juni 2020
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Ansprechpartner:

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände

Arbeits- und Tarifrecht
arbeitsrecht@arbeitgeber.de
T + 49 30 2033- 1200

                    Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona

                    Juni 2020
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