Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona - Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück-kehrern in Zeiten von Corona ...
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Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrück- kehrern in Zeiten von Corona Juni 2020 Zusammenfassung die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Ar- beitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, In den vergangenen Wochen wurden in den ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebs- Bundesländern die Corona-Maßnahmen teil- organisatorisch Notwendige zu unternehmen, weise gelockert. Wurden zu Beginn der Pan- um Beschäftigte zu schützen und die Arbeits- demie viele Urlaubsreisen abgesagt, öffnen leistung aufrecht zu erhalten. Länder zwischenzeitlich ihre Grenzen für Touristen. Arbeitnehmer wollen gerade jetzt Davon kann unter anderem die Anordnung in der Feriensaison ihre Urlaubsreisen auch von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbrin- ins Ausland antreten. Daraus ergeben sich gung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht Fragen, welche Rechte und Pflichten nach möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsan- der Rückkehr für solche Arbeitnehmer gelten, spruch des Arbeitnehmers. Eine Freistellung die ihren Urlaub außerhalb Deutschlands ver- des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist bracht haben. hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitneh- mer bereits nach der Landesverordnung ver- Nach den Regelungen des Bundesministeri- pflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu blei- ums für Gesundheit (BMG) für nach Deutsch- ben. In Betracht kommt eine Entschädigung land Einreisende im Zusammenhang mit nach dem Infektionsschutzgesetz. Begibt sich Corona sind Personen, die aus dem Ausland ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land, vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehal- sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens ten haben, derzeit auf Grundlage landes- zu berücksichtigen. rechtlicher Bestimmungen verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeit- 1. Risikogebiete raum von 14 Tagen in häusliche Quarantäne (sog. Absonderung) zu begeben.1 Für die Ob ein Urlauber sich bei seiner Rückkehr konkrete Umsetzung der Maßnahmen sind nach Deutschland in Quarantäne begeben die Bundesländer zuständig. Das Robert- muss, hängt davon ab, ob er sich davor in ei- Koch-Institut (RKI) weist hierzu internationale nem Risikogebiet aufgehalten hat. Risikogebiete aus, nach deren Besuch eine Pflicht zur Quarantäne bestehen kann. Risikogebiete sind Länder, die nach gemein- samer Analyse und Entscheidung durch das Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschlie- Bundesministerium für Gesundheit, das Aus- ßender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf wärtige Amt und das Bundesministerium des 1 vgl. Schreiben des BMG für Reisende, Juni 2020: https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Trans- port/BMG_Merkblatt_Reisende_Tab.html
Innern, für Bau und Heimat als solche einge- gig von der Dauer und dem Grund des Auf- stuft sind. Dafür maßgeblich ist die Feststel- enthalts. Deshalb sind für das Vorliegen einer lung, ob es in den jeweiligen Staaten/Regio- Ansteckungsgefahr und dem daraus resultie- nen in den letzten sieben Tagen mehr als 50 renden Recht des Arbeitgebers auf Suspen- Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Da- dierung der Arbeitsleistung die in der jeweili- neben kann eine Einstufung als Risikogebiet gen Rechtsverordnung geregelten Ausnah- auch erfolgen, wenn nach qualitativen Krite- men von der Quarantänepflicht unerheblich. rien, wie z. B. Berichte zur Lage vor Ort, eine erhöhte Gefahr besteht. Das RKI hat eine Auch wenn der Arbeitnehmer ein negatives Liste von Ländern veröffentlicht, die nach die- Testergebnis der vergangenen 48 Stunden sen Kriterien bereits als Risikogebiete einge- vorlegen kann, ist nicht sichergestellt, dass stuft wurden.2 Danach gehören z. B. die Tür- die Ansteckungsgefahr beseitigt ist. Aufgrund kei sowie einzelne Bundesstaaten der USA der noch immer unklaren Inkubationszeit zu den Risikogebieten. sprechen gute Gründe dafür, auch insoweit von der Berechtigung des Arbeitgebers zur 2. Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet Freistellung des Arbeitnehmers auszugehen. Nach Auffassung des RKI liegt demgegen- Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem über eine überwiegende Wahrscheinlichkeit Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fra- dafür vor, dass sich der Reisende nicht ange- gen, ob dieser sich während seines Urlaubs steckt hat, wenn ein zweiter Test mindestens in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das fünf bis sieben Tage nach Rückkehr aus dem gilt auch dann, wenn die Landesverordnung Risikogebiet durchgeführt worden ist.3 Zwar von einer Quarantäneanordnung absieht, bleibt in diesen Fällen nach unserer Auffas- wenn es sich dabei um eine Reise „aus trifti- sung auch dann noch die Anordnung von gem Grund“ handelt. Hierzu sollen insbeson- Homeoffice aus Gründen der Prävention dere Reisen aufgrund eines geteilten Sorge- möglich. Eine einseitige Freistellung von der rechts oder zur Pflege schutzbedürftiger Per- Arbeitsleistung – insbesondere unter Wegfall sonen gehören. Das Fragerecht des Arbeitge- der Lohnfortzahlung – dürfte in diesen Fällen bers besteht auch dann, wenn in der Landes- allerdings nur noch in besonderen Ausnah- verordnung eine Ausnahmeregelung von der mefällen zu begründen sein. Quarantänepflicht enthalten ist. Ist auch unter organisatorischen Gesichts- Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist der punkten die weitere Erbringung der Arbeits- Arbeitgeber berechtigt, die Erbringung der Ar- leistung nicht möglich, besteht kein Lohn- beitsleistung im Homeoffice anzuordnen. Das zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Auf- gilt nach unserer Einschätzung auch, wenn grund der in der Länderverordnung angeord- keine Individual- oder Betriebsvereinbarung neten Quarantänepflicht nach Rückkehr ist es zum Thema mobile Arbeit vorliegt. Die Wei- dem Arbeitnehmer unmöglich, seine Arbeits- sung entspricht billigem Ermessen. Das gilt leistung zu erbringen, § 275 Abs. 1 BGB. Die unabhängig von der in Rechtsverordnung an- Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers ent- geordneten Quarantäneverpflichtung bzw. fällt nach § 326 Abs. 1 BGB. Soweit nicht hierfür vorgesehenen Ausnahmeregelungen. § 616 BGB bereits vertraglich wirksam abbe- Maßgeblich ist die Einstufung des Gebiets als dungen ist, liegen jedenfalls die Vorausset- Risikogebiet. Wird das Reiseland als Risiko- zungen der Vorschrift nicht vor. In den meis- gebiet eingestuft, besteht dort eine erhöhte ten Fällen einer Quarantäneverpflichtung wird Ansteckungsgefahr. Diese besteht unabhän- es sich nicht nur um eine „kurzzeitige Verhin- 2 https://www.rki.de/DE/Content/In- 3vgl. Hinweise des RKI zur Testung: fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge- https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- biete_neu.html artiges_Coronavirus/Kontaktperson/Manage- ment_Download.pdf?__blob=publicationFile Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona Juni 2020 2
derung“ handeln. § 616 BGB erfasst grund- Mangels behördlicher Anordnung greift in die- sätzlich nur sehr kurze Zeiträume von weni- sen Fällen auch nicht die Entschädigungsleis- gen Tagen, die ein Arbeitgeber ohnehin ein- tung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die Quarantäne kalkulieren muss.4 Ein Urteil des BGH aus beruht nicht auf einer behördlichen Anord- dem Jahr 1978, in dem der BGH einen Zeit- nung. Ob § 56 Abs. 1 IfSG analog angewen- raum von sechs Wochen noch als kurzfristige det werden kann, ist ungeklärt. Nach unserer Verhinderung gewertet hat, ist eine Einzelfall- Auffassung sprechen gute Gründe für eine entscheidung und nicht auf die heutige Situa- analoge Anwendung. In diesem Fall wären tion übertragbar.5 Nach ganz h. M. entfällt der Aspekte des Mitverschuldens (§ 56 Abs. 1 Lohnanspruch bei Überschreiten der Erheb- Satz 3 IfSG) auch hier zu berücksichtigen. Für lichkeitsschwelle von nur wenigen Tagen voll- diese Fälle muss klargestellt werden, dass ständig.6 jede Art von staatlicher Anordnung der Qua- rantäne einen Anspruch auf Entschädigung Im Rahmen des § 616 BGB sind Verschulden- nach § 56 Abs.1 S. 1 IfSG auslöst. saspekte zu berücksichtigen. Den zur Dienst- leistung Verpflichteten darf an der Verhinde- 3. Urlaubsrückkehr aus einem Land, für rung der Dienstleistung kein Verschulden tref- das eine Reisewarnung besteht fen. Begibt sich der Arbeitnehmer zu touristi- schen Zwecken ins Ausland, ist von ihm zu Nach der Muster-Verordnung des Bundes ist erwarten, dass er sich in der aktuellen Krisen- für die Quarantäneverpflichtung aufgrund lan- situation über die Folgen seiner Reise infor- desrechtlicher Verordnung die Einreise aus miert. Zumindest wenn ein Gebiet als Risiko- einem Risikogebiet vorausgesetzt. gebiet ausgewiesen ist und eine entspre- chende Quarantäne-Verordnung des Landes Aktuell warnt das Auswärtige Amt vor nicht besteht oder der Arbeitnehmer vom Arbeitge- notwendigen, touristischen Reisen ins Aus- ber gar auf eine mögliche Quarantäne-Ver- land. Ausgenommen davon sind die meisten pflichtung hingewiesen wurde, ist von einem Länder der EU, Schengen-assoziierte Staa- Mitverschulden an der Verhinderung seiner ten (Schweiz, Norwegen, Island und Liech- Arbeitsleistung auszugehen. Ein Mitverschul- tenstein) und Großbritannien. Überschreitet den wird nur dann nicht vorliegen, wenn der ein Land die Neuinfiziertenzahl im Verhältnis Arbeitnehmer seine Reise aufgrund eines in zur Bevölkerung von 50 Fällen pro 100.000 der jeweiligen Landesverordnung genannten Einwohner kumulativ in den letzten sieben triftigen Grundes angetreten hat, für den die Tagen, kann es zu einer neuen Reisewar- Verordnung eine Ausnahme von der Quaran- nung kommen. Reisewarnungen werden täneverpflichtung vorsieht, z.B. zur Wahrneh- auch für Länder ausgesprochen, für die aktu- mung des Sorgerechts für ein Kind oder zur ell z. B. ein Einreiseverbot für deutsche Pflege schutzbedürftiger Personen. Staatsbürger gilt. Das gilt z. B. für Japan. Auch wenn die einschlägige Landesverord- Besteht für ein Land eine Reisewarnung des nung eine entsprechende Ausnahmerege- Auswärtigen Amts, ist es aber nicht zu einem lung vorsieht, ist der Arbeitnehmer bei Rück- Risikogebiet im Sinne der Kriterien des RKI kehr aus einem Risikogebiet gehindert, seine erklärt, muss sich der Arbeitnehmer in der Re- Arbeitsleistung vertragsgerecht anzubieten. gel nicht aufgrund landesrechtlicher Bestim- Maßgeblich ist allein die Rückkehr aus einem mungen in Quarantäne begeben. Risikogebiet. Deshalb ist der Arbeitgeber be- rechtigt, den Arbeitnehmer freizustellen. Mit Ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, der Suspendierung der Arbeitsleistung entfällt ist nicht immer auch ein Risikogebiet. Aktuell der Lohnfortzahlungsanspruch. besteht allerdings für die nach den Kriterien 4Hohestatt/Krois, NZA 2020, 413,416. 6Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413, 416; 5BGH v. 30. November 1978 – III ZR 43/77, ErfK-ArbR-Preis § 616 Rn. 10. NJW 1979, 422, 425. Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona Juni 2020 3
des RKI festgelegten Risikogebiete auch im- Praxistipp: Besteht grundsätzlich die Mög- mer eine Reisewarnung. In diesem Fall gelten lichkeit mobiler Arbeit, sollte vorab eine ein- die Rechtsfolgen für Urlaubsrückkehrer aus vernehmliche Lösung mit dem Arbeitnehmer einem Risikogebiet. angestrebt werden, wenn er zunächst nicht im Betrieb beschäftigt werden soll. Bei Urlaubsrückkehr aus einem Land mit Rei- sewarnung kann der Arbeitgeber den Arbeit- Um die Arbeitnehmer über die möglichen nehmer nicht einseitig von der Arbeitsleistung Rechtsfolgen bei einer Urlaubsreise zu infor- suspendieren. Regelmäßig wird die Anord- mieren, bieten sich ein Aushang im Betrieb o- nung von Homeoffice aus Gründen des Infek- der eine Bekanntmachung im Intranet an. Es tionsschutzes nicht in Betracht kommen, da sollte darauf hingewiesen werden, dass die die Reisewarnung allein nicht auf ein erhöh- aktuelle Einreiseverordnung des Bundeslan- tes Ansteckungsrisiko schließen lässt. Etwas des eine Quarantänepflicht bei der Rückkehr anderes kann bei Vorliegen von akuten respi- aus Risikogebieten vorsieht. Auch auf die ent- ratorischen Symptomen gelten oder wenn sprechenden Informationsseiten, mit stets ak- sich durch die Rückkehr eines Arbeitnehmers tualisierte Informationen zu Risikogebieten, aus einem von einer Reisewarnung betroffe- sollte hingewiesen werden.7 Die Arbeitneh- nen Gebiet nachhaltige Störungen des Be- mer sollten weiter darüber informiert werden, triebsfriedens ergeben. Dann überwiegt das dass ihnen während der Zeit der Quarantäne Interesse des Arbeitgebers an der Anordnung kein Anspruch auf Lohnzahlung zusteht, son- von Homeoffice das Interesse des Arbeitneh- dern allenfalls ein Anspruch nach dem IfSG in mers in den Betrieb zu kommen. Betracht kommen kann, wenn die Vorausset- zungen erfüllt sind. Praxistipp: In der Praxis werden diese Fälle selten vorkommen. In den meisten Fällen sind Information der Mitarbeiter – Checkliste Länder, für die eine Reisewarnung besteht, gleichzeitig Risikogebiete. Ist das nicht der - Urlaubsrückkehrermanagement erforder- Fall, beruhen die Reisewarnungen meist auf lich länderspezifischen Gründen, z. B. Einreise- - Hinweis auf eine bestehende Quarantä- verboten und Quarantänebestimmungen bei nepflicht bei Rückkehr aus einem Risiko- Einreise ins Ausland. gebiet - Hinweis auf die als Risikogebiete defi- 4. Handlungsempfehlung nierte Länderübersicht nach RKI (https://www.rki.de/DE/Content/In- Um vorab zu klären, wie die jeweils zuständi- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikoge- gen Behörden Fälle einer Quarantäne auf- biete_neu.html) grund der Rechtsverordnung des Bundeslan- - Hinweis, dass während der Quarantäne des beurteilen, kann es sich anbieten, vorab kein Anspruch auf Lohnfortzahlung be- mit der Behörde in Kontakt zu treten. Erteilt steht die Behörde die Auskunft, dass die Fälle der - Fragerecht des Arbeitgebers nach Auf- Urlaubsrückkehrer nicht unter § 56 IfSG fal- enthalt im Risikogebiet len, sollten die Arbeitnehmer darauf hingewie- - Empfehlung an Arbeitnehmer, vor Ur- sen werden, dass das Risiko besteht, für die laubsantritt eine analoge Anwendung des Quarantänezeit nach Rückkehr keinerlei An- Entschädigungsanspruchs nach IfSG bei sprüche geltend machen zu können. der zuständigen Behörde zu erfragen. 7Veröffentlichungen des RKI: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- artiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html. Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona Juni 2020 4
Ansprechpartner: BDA | DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- verbände Arbeits- und Tarifrecht arbeitsrecht@arbeitgeber.de T + 49 30 2033- 1200 Ausarbeitung zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern in die Betriebe in Zeiten von Corona Juni 2020 5
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