Versicherungsbedingungen - Tarife mit Tarifbedingungen für Krankheitskostenvollversicherte - continentale.info

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Versicherungsbedingungen
 Tarife mit Tarifbedingungen
 für Krankheitskostenvollversicherte
 Stand: 01.01.2019

 Continentale Krankenversicherung a.G.
 Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
 Direktion: Ruhrallee 92, 44139 Dortmund
 www.continentale.de

  Inhalt:
 		                                                                                  Seite

 1. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen)
    und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren                                         3

 2. Besondere Bedingungen                                                              43

 3. Pflegeversicherung                                                                 51

 4. Datenschutzhinweise und sonstige Informationen                                     65
Inhaltsübersicht

Kurzbeschreibung Seite

Tarif ECONOMY-U	Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche Leistungen mit Selbstbeteiligungen
                 je Leistungsposition und einer garantierten Beitragsrückerstattung                                   3

Tarif COMFORT-U	Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche Leistungen mit Selbstbeteiligungen
                 je Leistungsposition und einer garantierten Beitragsrückerstattung                                   9

Tarif BUSINESS       Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche Leistungen mit absoluter
                     Selbstbeteiligung und Pauschalleistung                                                          14

Tarif COMFORT-MED	Ambulante und stationäre Heilbehandlung sowie zahnärztliche Leistungen mit Selbstbeteiligungen
                  je Leistungsposition und einer garantierten Beitragsrückerstattung – „Ärztetarif“                  21

Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren                                                                              27

Tarif SP             Zusatzversicherung für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung                     27

Tarif AV-P1          Optionstarif                                                                                    30

Tarif KHT            Krankenhaustagegeld                                                                             31

Tarif KS-U           Kurkostenversicherung                                                                           32

Tarif KS1-U          Kurtagegeldversicherung                                                                         33

Tarif V-U            Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif V-U                                                  35

Tarif VA-U           Krankentagegeldversicherung nach dem Ärztetarif VA-U                                            38

Tarif ANV, ANV-U,
AWVA und AWVA-U Anwartschaftsversicherung                                                                            42

Besondere Bedingungen für Personen in einer Berufsausbildung (AZ)                                                    42

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG)                                                   43

Besondere Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter (BE)                                                       44

Tarif PV             Pflegepflichtversicherung                                                                       44

Pflegehilfsmittelverzeichnis                                                                                         48

Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung             49

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung
(GANW-PPV)												                                                                                               50

Zusatzvereinbarung für Studenten, Fach- und Berufsfachschüler sowie Praktikanten                                     51

Tarif PZ-U           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung nach Tarif PZ-U            51

Tarif PG-E           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach Tarif PG-E          55

Tarif PG             Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach Tarif PG            58

Tarif PG-C           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegeeinmalleistungsversicherung nach Tarif PG-C   63

Datenschutzhinweise und sonstige Informationen                                                                      65
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung der Kosten ambulanter und
stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen nach dem Tarif ECONOMY-U
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                          peuten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschul-
                                                                    ambulanzen sowie psychiatrischen oder geriatrischen
1. Versicherungsbedingungen                                         Institutsambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müs-
                                                                    sen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen
  Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen            vorgenommen werden.
  Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
                                                               		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können
  Krankenhaustagegeldversicherung,
                                                                  Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-
  Teil I:	Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten-       bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärz-
           und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)       ten sowie approbierten, im Arztregister eingetragenen
           und                                                    Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
  Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                            Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet werden, die
                                                                  jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen so-
  a) Versicherungsfall                                            wie psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambulan-
                                                                  zen tätig sind.
		 Als Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 2009
   gelten auch                                                 		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
                                                                  in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz sowie
		 – medizinisch notwendige Maßnahmen zur künstlichen             psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambulanz.
     Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie
		 – die vollstationäre Versorgung in einem Hospiz.              f) Internet- und Versandapotheken

  b) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland          		 Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gelten
                                                                  auch Internet- und Versandapotheken, die eine behörd-
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für           liche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen
   sechs Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im             Union haben.
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen           g) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
   notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für          		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-       gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.
   portfähig ist.                                                 Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
                                                                  Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,
  c) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die           wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor
     Schweiz                                                      Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung
                                                                  ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst wäh-
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die              rend des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.          solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem
                                                                  Gebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren
  d) Medizinische Versorgungszentren                              Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne
                                                                  des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
                                                                 h) Entwöhnungs- / Entziehungsmaßnahmen
   Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen
   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe             		Abweichend von § 5 Abs. 1 b MB/KK 2009 werden die
   Anhang)* tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den            Kosten für maximal drei Entziehungsmaßnahmen ein-
   jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-            schließlich Entziehungskuren nach Abschnitt B I 1 und 2
   nommen werden. Darüber hinaus steht der versicherten           sowie Abschnitt B III 1 erstattet. Voraussetzung ist, dass
   Person auch die Wahl unter den approbierten, im Arztre-        keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber
   gister eingetragenen Psychologischen Psychotherapeu-           anderen Kostenträgern bestehen. Die Behandlung muss
   ten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten             in einer entsprechend qualifizierten Einrichtung durch-
   frei, die in einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind, wenn        geführt werden. Kosten für Entziehungsmaßnahmen
   die Abrechnungen nach der jeweils gültigen Gebühren-           einschließlich Entziehungskuren aufgrund von Nikotin-
   ordnung vorgenommen werden.                                    abhängigkeit sind nicht erstattungsfähig.
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arz-        		 Die Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versi-
   nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von approbier-      cherer dem Grunde und der Höhe nach vor Beginn der
   ten Ärzten und Zahnärzten sowie von approbierten, im           Entziehungsmaßnahme / Entziehungskur eine schriftli-
   Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychothe-          che Zusage erteilt hat.
   rapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
   peuten verordnet werden, die in einem MVZ nach § 95           i) Leistungspflicht in anerkannten Heilbädern / Kurorten
   SGB V tätig sind.
                                                               		 Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leis-
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
                                                                  tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an-
   in einem MVZ.
                                                                  erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort.
  e) Krankenhausambulanzen
                                                                 j) Umrechnung ausländischer Währung
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-
                                                                    Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009
   sicherten Person auch die Wahl unter den liquidations-
                                                                    gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
   berechtigten Ärzten und Zahnärzten oder approbierten,            selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
   im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psycho-            delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
   therapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
* siehe Anhang zu den MB/KK 2009
                                                                                                                          3
werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-     2. Psychotherapie
      öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
                                                                    Kosten für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
      Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird
                                                                    analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie wer-
      durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-
                                                                    den für höchstens 50 Sitzungen je Kalenderjahr erstattet.
      lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
                                                                    Für die ersten 20 Sitzungen werden die Kosten ohne vorhe-
      ungünstigeren Kurs erworben wurden.
                                                                    rige schriftliche Leistungszusage erstattet, darüber hinaus
                                                                    ist vor Fortsetzung der Behandlung eine schriftliche Leis-
2. Personenkreis                                                    tungszusage des Versicherers erforderlich. Die Behandlun-
    Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des          gen sind erstattungsfähig, wenn sie
    Versicherers wohnenden Personen.                                a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung
                                                                       oder
3. Versicherungsjahr                                                b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psycho-
    Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-                logischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugend-
    rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).                    lichenpsychotherapeuten – in eigener Praxis – durch-
                                                                       geführt werden. Psychotherapeutische Behandlungen
    Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu              durch Psychotherapeuten werden nach der jeweils gül-
    oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei              tigen amtlichen Gebührenordnung für Psychologische
    der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-           Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsy-
    rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-            chotherapeuten (GOP) bis zu den Höchstsätzen der
    glichen.                                                           GOÄ erstattet.

4. Neugeborenennachversicherung                                   3. Hebammen und Entbindungspfleger
    Der Versicherungsschutz beginnt auch dann ohne Warte-           Erstattet werden die Kosten für sämtliche Leistungen von
    zeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn für das Kind eine      Hebammen und Entbindungspflegern, soweit sie in der
    niedrigere oder keine jährliche Selbstbeteiligung gewählt       jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenver-
    wird.                                                           ordnung aufgeführt sind, im Rahmen der dort festgelegten
    Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009                 Sätze.
    ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt
    Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Ge-      4. Heilpraktikerleistungen
    burt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen,
    Behinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,            Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen
    angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.                     von Heilpraktikern nach dem Gebührenverzeichnis für Heil-
                                                                    praktiker in der von den Heilpraktikerverbänden der Bun-
    Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-          desrepublik Deutschland herausgegebenen jeweils gülti-
    burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-       gen Fassung (GebüH) und darüber hinaus auch die Kosten
    raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu         sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durchgeführten
    zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-        Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit sie
    senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten         sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren
    Elternteils vereinbart wird.                                    (siehe Anhang) ergeben. Das Gleiche gilt, wenn derartige
                                                                    Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie
5. Wartezeiten                                                      nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Er-
    Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und         stattungsfähig sind die Kosten bis zu den Mindestsätzen
    die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009           des GebüH bzw. bis zu den Mindestsätzen der im Leis-
    entfallen.                                                      tungsverzeichnis Naturheilverfahren genannten Gebühren-
                                                                    ziffern und Höchsterstattungsbeträgen.
6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
                                                                  5. Häusliche Behandlungspflege
    Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem
    Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen         Erstattungsfähig sind Kosten der häuslichen Behandlungs-
    Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und       pflege. Als Behandlungspflege gelten ärztlich angeordnete
    Hilfsmittel sowie Sehhilfen bezogen werden.                     und von geeigneten Pflegefachkräften durchgeführte me-
                                                                    dizinische Einzelleistungen (wie Verbandwechsel, Injekti-
7. Vertragsdauer                                                    onen, Blutdruckmessung, Katheterwechsel usw.), die auf
                                                                    Heilung, Besserung, Linderung oder das Vermeiden einer
    Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-       Verschlimmerung der Krankheit gerichtet sind. Erstattet
    ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-       werden die Kosten für Leistungen von geeigneten Pflege-
    gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht          fachkräften im Rahmen ihrer regionalen Verträge mit öffent-
    bedingungsgemäß gekündigt wird.                                 lichen Versicherungsträgern.
                                                                    Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer
B) Leistungen des Versicherers                                      dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche
                                                                    Zusage erteilt hat.
I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen
                                                                  6. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen.
                                                                    Erstattungsfähig sind die Kosten für eine spezialisierte am-
                                                                    bulante Palliativversorgung nach § 37 b Abs. 1 bis 3 SGB V
1. Ärztliche Leistungen
                                                                    (siehe Anhang)*, sofern
    Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche –           –	die versicherte Person bei Vorliegen einer nicht heilba-
    nicht zahnärztliche – Tätigkeit nach der jeweils gültigen          ren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkran-
    amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Kosten              kung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung
    für ärztliche Leistungen sind bis zu den in der GOÄ festge-        eine besonders aufwändige Versorgung benötigt,
    legten Höchstsätzen erstattungsfähig.

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

4
–	
     die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ärzt-        12.Vorsorgeuntersuchungen
     lich verordnet ist und durch geeignete Leistungser-             Erstattet werden die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen
     bringer durchgeführt wird, die einen Vertrag nach               nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersbe-
     § 132 d SGB V (siehe Anhang)* geschlossen haben und             grenzungen und Untersuchungsintervalle.
   –	eine Spezifikation der im Rahmen der spezialisierten am-
      bulanten Palliativversorgung erbrachten Leistungen mit       13.Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft
      Datum, Uhrzeit und Dauer sowie der Eignungsnachweis
      des Leistungserbringers einschließlich des Medikamen-          Erstattungsfähig sind ausschließlich die Kosten für ärztli-
      tenplans dem Versicherer zur Prüfung vorgelegt werden.         che Leistungen nach Nr. 1 und für Arznei- und Verband-
                                                                     mittel nach Nr. 7 für maximal drei Versuche einer künstli-
   Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegen-           chen Herbeiführung einer Schwangerschaft – unabhängig
   über der sozialen Pflegeversicherung, der privaten Pfle-          vom jeweils gewählten Verfahren –, wenn die Maßnahme
   gepflichtversicherung oder anderen Kostenträgern, ist der         nach ärztlicher Feststellung zur künstlichen Herbeifüh-
   Versicherer ausschließlich für darüber hinausgehende Auf-         rung einer Schwangerschaft medizinisch erforderlich ist
   wendungen leistungspflichtig.                                     und für die versicherte Person ein entsprechender krank-
                                                                     hafter Organbefund vorliegt. Die Behandlungskosten
7. Arznei- und Verbandmittel                                         eines Partners ohne entsprechenden krankhaften Befund
   Als Arzneimittel gelten verschreibungspflichtige Medika-          sind nur dann erstattungsfähig, wenn für diesen bei der
   mente.                                                            Continentale Krankenversicherung a.G. oder einem ande-
                                                                     ren Unternehmen der privaten Krankenversicherung eine
   Nicht erstattungsfähig sind Präparate zur Behandlung der
                                                                     Krankheitskostenvollversicherung besteht und aus dieser
   erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion sowie
                                                                     Versicherung kein Leistungsanspruch für Maßnahmen zur
   kosmetische Mittel.
                                                                     künstlichen Herbeiführung einer Schwangerschaft her-
   Präparate und Mittel für die parenterale Ernährung sind er-       geleitet werden kann.
   stattungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürli-
                                                                     Weitere Voraussetzungen sind, dass
   chem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht möglich
   ist.                                                              – eine deutliche Erfolgsaussicht besteht und
                                                                     – die Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland
8. Heilmittel                                                          stattfindet.
                                                                     Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer
   Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von
                                                                     dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche
   Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen
                                                                     Zusage erteilt hat.
   oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige
   von Heilhilfsberufen (z.B. Masseure).                             Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli-
                                                                     chen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe
9. Hilfsmittel                                                       für ambulant und stationär durchgeführte Versuche.

   Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke      14.Krankentransporte
   (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder
   Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen,         Als Krankentransporte gelten
   ausgenommen Sehhilfen, Heilapparate und sonstige sani-            – notwendige Transporte nach einem Unfall oder Notfall
   täre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.                    mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und
   Erstattungsfähig sind die Kosten für Hilfsmittel in einfacher       Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach
   Ausführung.                                                         medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Kranken-
                                                                       haus,
   Die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes
   einschließlich der erforderlichen Trainingsmaßnahme für           – ärztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse,
   den Blindenführhund und die sehunfähige versicherte Per-            Strahlen- oder Chemotherapie in der nächstgelegenen,
   son sind ebenfalls erstattungsfähig.                                nach medizinischen Kriterien geeigneten Einrichtung und
   Übersteigen die Kosten für ein Hilfsmittel 1.000,– Euro, ist      – ärztlich verordnete Fahrten zum und vom nächstgele-
   vor Kauf ein Kostenvoranschlag einzureichen. Der Versi-             genen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt,
   cherer verpflichtet sich, den Kostenvoranschlag unverzüg-           wenn eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (au-
   lich zu prüfen und die zu erwartende Versicherungsleistung          ßergewöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) bzw.
   dem Versicherungsnehmer mitzuteilen. Wird kein Kosten-              H (Hilflosigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pfle-
   voranschlag eingereicht oder das Hilfsmittel vor der Mittei-        gebedürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist. Bei Pflege-
   lung der zu erwartenden Versicherungsleistung gekauft,              grad 3 muss für die versicherte Person eine dauerhafte
   werden die tariflichen Leistungen zu 80 % erbracht.                 Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die die Beförde-
                                                                       rung notwendig macht. Diese ist auf Verlangen des Ver-
10.Sehhilfen                                                           sicherers nachzuweisen.

   Kosten für Sehhilfen werden je Leistungsperiode insgesamt       15.Rücktransport und Überführung aus dem Ausland
   bis zu 200,– Euro erstattet. Als Sehhilfen gelten Brillen
   (Brillengläser und Brillengestell) und Kontaktlinsen. Der         Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrankten
   Erstbezug muss ärztlich verordnet sein. Jede Leistungs-           oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach
   periode umfasst zwei aufeinander folgende Kalenderjahre.          Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung
   Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als erstes Kalen-          in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten des
   derjahr der ersten Leistungsperiode.                              Rücktransports werden erstattet, soweit sie die Rückreise-
                                                                     kosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizini-
11.Schutzimpfungen                                                   schen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.
   Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-              Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden
   schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis-         bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohn-
   sion (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anläss-            sitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstan-
   lich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht          denen Überführungskosten erstattet.
   erstattungsfähig.

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

                                                                                                                                 5
II. Kosten zahnärztlicher Leistungen                                     implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und
1. Leistungsumfang                                                       Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für
                                                                         augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst-
    Erstattet werden die Kosten zahnärztlicher Leistungen                lichem oder natürlichem Knochenmaterial).
    nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnun-
    gen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den               III. Kosten stationärer Krankenhausbehandlung
    dort festgelegten Regelhöchstsätzen (2,3facher Satz der
    GOZ bzw. GOÄ; 1,8facher Satz bei Leistungen nach den             1. Krankenhausleistungen
    Abschnitten A, E oder O der GOÄ; 1,15facher Satz bei Leis-         Erstattet werden die Kosten für allgemeine Krankenhaus-
    tungen nach Nr. 437 sowie nach Abschnitt M der GOÄ) für            leistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung bzw.
    – Zahnbehandlungen einschließlich Material- und Labor-             des Krankenhausentgeltgesetzes. Erstattet werden auch
      leistungen mit 100 %;                                            die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen im Sinne
                                                                       der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhaus-
    – Behandlungen bei Zahnersatz, Kieferorthopädie und
                                                                       entgeltgesetzes von Krankenhäusern, die nicht der Bun-
      Funktionsdiagnostik einschließlich Material- und Labor-
                                                                       despflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgelt-
      leistungen mit 60 %;
                                                                       gesetz unterliegen.
    – sechs orale Implantate je Kiefer einschließlich Material-
                                                                       Die Kosten belegärztlicher Leistungen werden nach der
      und Laborleistungen mit 60 %;
                                                                       jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte
    – Anästhesie und Röntgenleistungen mit 100 %.                      (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) bis zu den Regelhöchstsät-
    Bei Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und          zen (2,3facher Satz der GOZ bzw. GOÄ; 1,8facher Satz bei
    oralen Implantaten ist vor Behandlungsbeginn ein Heil- und         Leistungen nach den Abschnitten A, E oder O der GOÄ;
    Kostenplan einzureichen. Der Versicherer verpflichtet sich,        1,15facher Satz bei Leistungen nach Nr. 437 sowie nach
    den Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und dem            Abschnitt M der GOÄ) erstattet.
    Versicherungsnehmer die zu erwartende Versicherungs-               Abweichend von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist eine schriftliche
    leistung mitzuteilen. Wird kein Heil- und Kostenplan einge-        Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
    reicht, werden die tariflichen Leistungen zur Hälfte erbracht.     – es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
    Die Kosten für Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdi-          – die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
    agnostik und orale Implantate einschließlich Material- und           haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
    Laborleistungen werden bis zu 3.000,– Euro je Kalender-              Person ist oder
    jahr erstattet. Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif         – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
    nicht am 1. Januar, reduziert sich der Betrag für dieses Jahr        akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwendi-
    um 1/12 für jeden Monat, in dem die Versicherung nach die-           ge stationäre Behandlung erfordert.
    sem Tarif nicht bestanden hat. Für zahnärztliche Leistun-
    gen infolge eines Unfalls entfällt die Leistungsbegrenzung       2. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen
    in Höhe von 3.000,– Euro für diesen Versicherungsfall. Als
    Unfall gilt nicht, wenn der Versicherungsfall durch die Nah-       Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabilitation
    rungsaufnahme eintritt.                                            nach Nr. 1, soweit
                                                                       – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Kranken-
2. Erläuterungen                                                         haus Leistungspflicht bestand und
                                                                       – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt veran-
    Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen,                  lasst wird und
    Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und              – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbehandlung
    orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort                weiterhin krankenhaustypischer Behandlung bedarf und
    festgelegten Regelhöchstsätzen.                                    – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus und
                                                                         Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die Anschlussre-
    a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei-
                                                                         habilitation durchgeführt werden soll, nicht mehr als zwei
       ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und
                                                                         Wochen liegen.
       Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor-
       thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei
       Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei       3. Beleghebammen und Belegentbindungspfleger
       Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums             Erstattet werden die Kosten für sämtliche Leistungen von
       erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro-          Beleghebammen und Belegentbindungspflegern, soweit
       dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten.               sie in der jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-
                                                                       Gebührenverordnung aufgeführt sind, im Rahmen der dort
    b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä-          festgelegten Sätze.
       ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der
       Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor-
                                                                     4. Kosten von Neugeborenen
       derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose-
       schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver-             Die Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreu-
       lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz         ung eines gesunden Neugeborenen gelten während eines
       (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und              Entbindungsaufenthaltes als für die Mutter entstanden. Sie
       Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten.                     werden im Rahmen von Nr. 1 erstattet.

    c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos-        5. Aufnahme einer Begleitperson
       tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche
       Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel-         Zu den allgemeinen Krankenhausleistungen nach Nr. 1
       lungen sowie Material- und Laborkosten.                          gehört auch die aus medizinischen Gründen notwendige
                                                                        Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten.
    d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions-
       analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche         6. Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft
       Leistungen sowie Material- und Laborkosten.
                                                                        Erstattungsfähig sind die Kosten für Krankenhausleistun-
    e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos-          gen nach Nr. 1, sofern aus medizinisch notwendigen Grün-
       tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper,          den eine ambulante Behandlung zur künstlichen Herbeifüh-

6
rung einer Schwangerschaft nicht möglich ist. Die Kosten           –	Krankentransporte nach Abs. I 14 und Abs. III 8 maximal
   werden für maximal drei Versuche einer künstlichen Her-               10,– Euro je Transport. Bei ärztlich verordneten Fahrten zur
   beiführung einer Schwangerschaft unter denselben Vor-                 und von der nächstgelegenen, nach medizinischen Kriteri-
   aussetzungen wie unter Abschnitt B I 13 erstattet.                    en geeigneten Einrichtung für Dialyse, Strahlen- oder Che-
   Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer                motherapie gelten die Hin- und Rückfahrt zusammen als
   dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche              ein Transport. Gleiches gilt für ärztlich verordnete Fahrten
   Zusage erteilt hat.                                                   zu und von einer ärztlichen Behandlung nach Abs. I 14 drit-
                                                                         ter Spiegelstrich.
   Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli-
   chen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe             –	zahnärztliche Leistungen nach Abs. II 1 maximal 10,– Euro
   für stationär und ambulant durchgeführte Versuche.                    je Behandlungstag bei einem Zahnarzt.
                                                                      –	
                                                                        Krankenhausleistungen nach Abs. III 1, Abs. III 2 und
7. Hospizleistungen                                                     Abs. III 6 maximal 10,– Euro je Kalendertag für höchstens
                                                                        14 Kalendertage je vollstationärem Aufenthalt.
   Erstattungsfähig sind die Kosten für stationäre Versorgung
   in einem zugelassenen Hospiz, in dem palliativmedizini-            Wenn die erstattungsfähigen Kosten geringer als die jeweilige
   sche Behandlungen erbracht werden.                                 vorgenannte Selbstbeteiligung sind, reduziert sich diese auf
                                                                      den niedrigeren Betrag.
   Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegen-
   über der sozialen Pflegeversicherung, der privaten Pfle-
   gepflichtversicherung oder anderen Kostenträgern, ist der          C) Leistungen des Versicherungsnehmers
   Versicherer ausschließlich für darüber hinausgehende Auf-
   wendungen leistungspflichtig.                                      1. Jahresbeitrag
   Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer                Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-
   dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche              weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt
   Zusage erteilt hat.                                                   (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem
                                                                         Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
8. Krankentransporte                                                     Versicherungsbeginns.
   Erstattet werden die Kosten für notwendige Transporte mit             Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-
   einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was-               den.
   serfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach medi-                 Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgen-
   zinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus.                           den Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von
                                                                         dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden
IV. Selbstbeteiligung                                                    Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
Erstattet werden die Kosten für ambulante Heilbehandlungen,
zahnärztliche Leistungen und stationäre Krankenhausbehand-            2. Nichtzahlung des Erstbeitrages
lungen – sofern der Tarif eine prozentuale Erstattung vorsieht,          Abweichend von § 8 Abs. 6 und 7 MB/KK 2009 ist der Ver-
mit dem tariflichen Prozentsatz –; von diesem Betrag wird die            sicherer bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages
jeweilige Selbstbeteiligung abgezogen.                                   unter den Voraussetzungen des § 37 VVG (siehe Anhang)*
Die Selbstbeteiligung beträgt für                                        berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
–	ärztliche Leistungen nach Abs. I 1, Abs. I 12 und Abs. I 13
   maximal 10,– Euro je Behandlungstag bei einem Arzt. Das            3. Anzeigepflicht bei Krankenhausaufenthalten
   gleiche gilt für gesondert berechnete Leistungen von Ärz-             Abweichend von § 9 Abs. 1 MB/KK 2009 verzichtet der Ver-
   ten, die von dem behandelnden Arzt beauftragt werden                  sicherer bei Krankenhausbehandlungen, die in Deutsch-
   (z.B. Laboruntersuchungen).                                           land stattfinden, auf die Einhaltung der Anzeige innerhalb
–	psychotherapeutische Leistungen nach Abs. I 2 maximal                 von 10 Tagen.
   10,– Euro je Sitzung, jedoch nicht mehr als 30 % vom er-
   stattungsfähigen Rechnungsbetrag.                                  4. Leistungsunterlagen
–	Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern nach                  Die Rechnungen müssen im Original vorgelegt werden. Die
   Abs. I 3 maximal 10,– Euro je Behandlungstag bei einer                Rechnungsbelege müssen den Namen der behandelten
   Hebamme bzw. bei einem Entbindungspfleger.                            Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungs-
–	Heilpraktikerleistungen nach Abs. I 4 maximal 10,– Euro je            tage und die Honorare für die einzelnen Behandlungen ent-
   Behandlungstag bei einem Heilpraktiker oder Arzt.                     halten.
–	
  häusliche Behandlungspflege nach Abs. I 5 maximal                      Bei Inanspruchnahme von spezialisierter ambulanter Pal-
  10,– Euro je Behandlungstag durch geeignete Pflegefach-                liativversorgung sind die erforderlichen Unterlagen nach
  kräfte.                                                                Abschnitt B I 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich einzureichen.
–	spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach Abs. I 6            Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik
   maximal 10,– Euro je Behandlungstag.                                  Deutschland bezogenen Arzneimitteln müssen darüber
–	Arznei- und Verbandmittel nach Abs. I 7 sowie Impfstoffe              hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen und die
   nach Abs. I 11 maximal 10,– Euro je Arzneimittel, je Ver-             Pharmazentralnummern (PZN) enthalten. Werden Arznei-
   bandmittel und je Impfstoff. Sie entfällt für Arzneimittel (ein-      mittel aus einer Internet- oder Versandapotheke bezogen,
   schließlich Impfstoffe), die als Generika bezogen werden.             ist neben der Arzneimittelrechnung der dazugehörige Zah-
   Generika sind Arzneimittel, die in ihrem Wirkstoff, in ihrer          lungsbeleg einzureichen.
   Zusammensetzung und in ihrer Darreichungsform einem                   Die Rechnungen für Arznei-, Verband-, Heil- und/oder Hilfs-
   bereits unter einem Markennamen auf dem Markt befindli-               mittel sind zusammen mit den Rechnungen der Leistungs-
   chem Medikament gleichen.                                             erbringer vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung ab-
–	Heilmittel nach Abs. I 8 maximal 10,– Euro je Heilmittel an           gelehnt werden.
   einem Behandlungstag.
– Hilfsmittel nach Abs. I 9 maximal 50,– Euro je Hilfsmittel.

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

                                                                                                                                   7
D) Garantierte Beitragsrückerstattung                              F) Garantie zur Versicherungspflicht
Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Ta-            Die Summe aller Selbstbehalte bzw. Selbstbeteiligungen für
rif versicherte Person, für die keine Versicherungsleistungen      ambulante und stationäre Leistungen ist pro Kalenderjahr so
für das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im           begrenzt, dass dieser Tarif die ab dem 1. Januar 2009 gel-
Folgejahr eine garantierte Beitragsrückerstattung in Höhe von      tenden Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung nach
2/12 der im Vorjahr für die versicherte Person entrichteten Bei-   § 193 Abs. 3 VVG (siehe Anhang)* erfüllt.
träge, wenn
1. die Beitragsraten für das abzurechnende Geschäftsjahr           G) Beitragsanpassung
   spätestens am 31.12. des Jahres voll und ohne gerichtli-
   ches Mahnverfahren gezahlt worden sind,
                                                                   Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
2. die Versicherung nach diesem Tarif am 1.7. des Folgejah-        die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
   res ununterbrochen in Kraft und nicht gekündigt ist. Endet      behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
   die Versicherung nach diesem Tarif, entfällt der Anspruch       dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
   auf Beitragsrückerstattung nicht, wenn für die versicherte      wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
   Person eine Krankheitskostenversicherung bei der Conti-         zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
   nentale Krankenversicherung a.G. – über den 1.7. des Fol-       Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
   gejahres hinaus – fortbesteht und nicht gekündigt ist.          Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
                                                                   nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
                                                                   Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
E) Überschussverwendung
                                                                   für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
                                                                   5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Baraus-
                                                                   scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-
zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-
                                                                   einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
hungen) sind in der Satzung geregelt.
                                                                   Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird
                                                                   § 8 b MB/KK 2009 angewendet.

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

8
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung der Kosten ambulanter und
stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen nach dem Tarif COMFORT-U
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                          therapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
                                                                    peuten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschul-
1. Versicherungsbedingungen                                         ambulanzen sowie psychiatrischen oder geriatrischen
                                                                    Institutsambulanzen tätig sind. Die Abrechnungen müs-
  Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen            sen nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen
  Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und            vorgenommen werden.
  Krankenhaustagegeldversicherung,
                                                               		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können
  Teil I:	Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten-       Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-
           und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)       bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärz-
           und                                                    ten sowie approbierten, im Arztregister eingetragenen
  Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                            Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und
                                                                  Jugendlichenpsychotherapeuten verordnet werden, die
  a)Versicherungsfall                                             jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen so-
                                                                  wie psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambulan-
		 Als Versicherungsfall im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK 2009       zen tätig sind.
   gelten auch
                                                               		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
		 – medizinisch notwendige Maßnahmen zur künstlichen             in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz sowie
     Herbeiführung einer Schwangerschaft sowie                    psychiatrischen oder geriatrischen Institutsambulanz.
		 – die vollstationäre Versorgung in einem Hospiz.
                                                                 f) Internet- und Versandapotheken
  b) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland
                                                               		 Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 gelten
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für           auch Internet- und Versandapotheken, die eine behörd-
   sechs Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im             liche Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-             Union haben.
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen
   notwendiger Heilbehandlung über sechs Monate hinaus           g) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-    		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
   portfähig ist.                                                 gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.
                                                                  Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
                                                                  Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,
  c) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die
                                                                  wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor
     Schweiz
                                                                  Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die              ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst wäh-
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.          rend des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht
                                                                  solange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem
  d) Medizinische Versorgungszentren                              Gebiet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren
                                                                  Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-        des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
   Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen
                                                                 h) Entwöhnungs- / Entziehungsmaßnahmen
   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe
   Anhang)* tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den         		Abweichend von § 5 Abs. 1 b MB/KK 2009 werden die
   jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-            Kosten für maximal drei Entziehungsmaßnahmen ein-
   nommen werden. Außerdem steht der versicherten Per-            schließlich Entziehungskuren nach Abschnitt B I 1 und 2
   son auch die Wahl unter den approbierten, im Arztregis-        sowie Abschnitt B III 1 erstattet. Voraussetzung ist, dass
   ter eingetragenen Psychologischen Psychotherapeuten            keine Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber
   oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten frei,           anderen Kostenträgern bestehen. Die Behandlung muss
   die in einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind, wenn die          in einer entsprechend qualifizierten Einrichtung durch-
   Abrechnungen nach der jeweils gültigen Gebührenord-            geführt werden. Kosten für Entziehungsmaßnahmen
   nung vorgenommen werden.                                       einschließlich Entziehungskuren aufgrund von Nikotin-
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können Arz-           abhängigkeit sind nicht erstattungsfähig.
   nei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von approbier-   		 Die Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versi-
   ten Ärzten und Zahnärzten sowie von approbierten, im           cherer dem Grunde und der Höhe nach vor Beginn der
   Arztregister eingetragenen Psychologischen Psychothe-          Entziehungsmaßnahme / Entziehungskur eine schriftli-
   rapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychothera-             che Zusage erteilt hat.
   peuten verordnet werden, die in einem MVZ nach § 95
   SGB V tätig sind.                                             i) Leistungspflicht in anerkannten Heilbädern / Kurorten
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen      		 Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leis-
   in einem MVZ.                                                  tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an-
                                                                  erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort.
  e) Krankenhausambulanzen
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-       j) Umrechnung ausländischer Währung
   sicherten Person auch die Wahl unter den liquidations-           Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009
   berechtigten Ärzten und Zahnärzten oder approbierten,            gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
   im Arztregister eingetragenen Psychologischen Psycho-            selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009
                                                                                                                          9
delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt     2. Psychotherapie
       werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-
                                                                     Kosten für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
       öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
                                                                     analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie wer-
       Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird
                                                                     den für höchstens 50 Sitzungen je Kalenderjahr erstattet.
       durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-
                                                                     Für die ersten 30 Sitzungen werden die Kosten ohne vorhe-
       lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
                                                                     rige schriftliche Leistungszusage erstattet, darüber hinaus
       ungünstigeren Kurs erworben wurden.
                                                                     ist vor Fortsetzung der Behandlung eine schriftliche Leis-
                                                                     tungszusage des Versicherers erforderlich. Die Behandlun-
2. Personenkreis
                                                                     gen sind erstattungsfähig, wenn sie
     Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des          a) von Ärzten mit verfahrensbezogener Zusatzausbildung
     Versicherers wohnenden Personen.                                   oder
                                                                     b) von approbierten, im Arztregister eingetragenen Psycho-
3. Versicherungsjahr                                                    logischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugend-
     Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-                lichenpsychotherapeuten – in eigener Praxis – durch-
     rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).                    geführt werden. Psychotherapeutische Behandlungen
                                                                        durch Psychotherapeuten werden nach der jeweils gül-
     Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
                                                                        tigen amtlichen Gebührenordnung für Psychologische
     oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
                                                                        Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsy-
     der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
                                                                        chotherapeuten (GOP) bis zu den festgelegten Höchst-
     rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-
                                                                        sätzen der GOÄ erstattet.
     glichen.
                                                                   3. Hebammen und Entbindungspfleger
4. Neugeborenennachversicherung
     Der Versicherungsschutz beginnt auch dann ohne Warte-           Erstattet werden die Kosten für sämtliche Leistungen von
     zeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn für das Kind eine      Hebammen und Entbindungspflegern, soweit sie in der
     niedrigere oder keine jährliche Selbstbeteiligung gewählt       jeweils gültigen amtlichen Hebammenhilfe-Gebührenver-
     wird.                                                           ordnung aufgeführt sind, im Rahmen der dort festgelegten
                                                                     Sätze.
     Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
     Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
                                                                   4. Heilpraktikerleistungen
     cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
     entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-           Heilpraktikerleistungen umfassen sämtliche Verrichtungen
     hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,              von Heilpraktikern nach dem Gebührenverzeichnis für Heil-
     angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.                     praktiker in der von den Heilpraktikerverbänden der Bun-
     Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-          desrepublik Deutschland herausgegebenen jeweils gülti-
     burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-       gen Fassung (GebüH) und darüber hinaus auch die Kosten
     raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu         sonstiger von Heilpraktikern üblicherweise durchgeführten
     zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-        Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit sie
     senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten         sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren
     Elternteils vereinbart wird.                                    (siehe Anhang) ergeben. Das Gleiche gilt, wenn derartige
                                                                     Verrichtungen von Ärzten durchgeführt werden und sie
5. Wartezeiten                                                       nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten sind. Er-
                                                                     stattungsfähig sind die Kosten bis zu den Mindestsätzen
     Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und         des GebüH bzw. bis zu den Mindestsätzen der im Leis-
     die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009           tungsverzeichnis Naturheilverfahren genannten Gebühren-
     entfallen.                                                      ziffern und Höchsterstattungsbeträgen.

6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr               5. Häusliche Behandlungspflege
     Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem              Erstattungsfähig sind Kosten der häuslichen Behandlungs-
     Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen         pflege. Als Behandlungspflege gelten ärztlich angeordnete
     Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und       und von geeigneten Pflegefachkräften durchgeführte me-
     Hilfsmittel sowie Sehhilfen bezogen werden.                     dizinische Einzelleistungen (wie Verbandwechsel, Injekti-
                                                                     onen, Blutdruckmessung, Katheterwechsel usw.), die auf
7. Vertragsdauer                                                     Heilung, Besserung, Linderung oder das Vermeiden einer
                                                                     Verschlimmerung der Krankheit gerichtet sind. Erstattet
     Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
                                                                     werden die Kosten für Leistungen von geeigneten Pflege-
     ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
                                                                     fachkräften im Rahmen ihrer regionalen Verträge mit öffent-
     gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
                                                                     lichen Versicherungsträgern.
     dingungsgemäß gekündigt wird.
                                                                     Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer
                                                                     dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche
B) Leistungen des Versicherers                                       Zusage erteilt hat.

I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen                              6. Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen.             Erstattungsfähig sind die Kosten für eine spezialisierte am-
                                                                     bulante Palliativversorgung nach § 37 b Abs. 1 bis 3 SGB V
1. Ärztliche Leistungen                                              (siehe Anhang)*, sofern
                                                                     –	die versicherte Person bei Vorliegen einer nicht heilba-
     Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche –              ren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkran-
     nicht zahnärztliche – Tätigkeit nach der jeweils gültigen          kung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung
     amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Kosten              eine besonders aufwändige Versorgung benötigt,
     für ärztliche Leistungen sind bis zu den in der GOÄ festge-
     legten Höchstsätzen erstattungsfähig.
* siehe Anhang zu den MB/KK 2009

10
–	
     die spezialisierte ambulante Palliativversorgung ärzt-           12. Vorsorgeuntersuchungen
     lich verordnet ist und durch geeignete Leistungser-
     bringer durchgeführt wird, die einen Vertrag nach                  Erstattet werden die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen
     § 132 d SGB V (siehe Anhang)* geschlossen haben und                nach gesetzlich eingeführten Programmen ohne Altersbe-
                                                                        grenzungen und Untersuchungsintervalle.
   –	eine Spezifikation der im Rahmen der spezialisierten am-
      bulanten Palliativversorgung erbrachten Leistungen mit
                                                                      13. Künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft
      Datum, Uhrzeit und Dauer sowie der Eignungsnachweis
      des Leistungserbringers einschließlich des Medikamen-             Erstattungsfähig sind ausschließlich die Kosten für ärztli-
      tenplans dem Versicherer zur Prüfung vorgelegt werden.            che Leistungen nach Nr. 1 und für Arznei- und Verband-
   Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegen-              mittel nach Nr. 7 für maximal drei Versuche einer künstli-
   über der sozialen Pflegeversicherung, der privaten Pfle-             chen Herbeiführung einer Schwangerschaft – unabhängig
   gepflichtversicherung oder anderen Kostenträgern, ist der            vom jeweils gewählten Verfahren –, wenn die Maßnahme
   Versicherer ausschließlich für darüber hinausgehende Auf-            nach ärztlicher Feststellung zur künstlichen Herbeiführung
   wendungen leistungspflichtig.                                        einer Schwangerschaft medizinisch erforderlich ist und für
                                                                        die versicherte Person ein entsprechender krankhafter Or-
7. Arznei- und Verbandmittel                                            ganbefund vorliegt. Die Behandlungskosten eines Partners
                                                                        ohne entsprechenden krankhaften Befund sind nur dann er-
   Als Arzneimittel gelten allopathische und homöopathische             stattungsfähig, wenn für diesen bei der Continentale Kran-
   Medikamente.                                                         kenversicherung a.G. oder einem anderen Unternehmen
   Nicht erstattungsfähig sind Präparate zur Behandlung der             der privaten Krankenversicherung eine Krankheitskosten-
   erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion sowie Ba-            vollversicherung besteht und aus dieser Versicherung kein
   dezusätze, kosmetische Mittel, Desinfektions-, Nähr- und             Leistungsanspruch für Maßnahmen zur künstlichen Herbei-
   Stärkungsmittel.                                                     führung einer Schwangerschaft hergeleitet werden kann.
   Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Sonden-             Weitere Voraussetzungen sind, dass
   nahrung) und parenterale Ernährung sind erstattungsfähig,            – eine deutliche Erfolgsaussicht besteht und
   wenn eine Nahrungsaufnahme auf natürlichem Weg auf-
                                                                        – die Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland statt-
   grund medizinischer Indikation nicht möglich ist.
                                                                          findet.

8. Heilmittel                                                           Leistungen werden nur erbracht, soweit der Versicherer
                                                                        dem Grunde und der Höhe nach eine vorherige schriftliche
   Heilmittel sind die zur Beseitigung oder Linderung von               Zusage erteilt hat.
   Krankheiten oder Unfallfolgen dienenden Anwendungen                  Die Begrenzung auf maximal drei Versuche einer künstli-
   oder Behandlungen durch staatlich geprüfte Angehörige                chen Herbeiführung einer Schwangerschaft gilt in Summe
   von Heilhilfsberufen (z.B. Masseure).                                für ambulant und stationär durchgeführte Versuche.

9. Hilfsmittel                                                        14. Krankentransporte
   Hilfsmittel sind technische Mittel oder Körperersatzstücke           Als Krankentransporte gelten
   (kein Zahnersatz), die Behinderungen, Krankheits- oder
                                                                        – notwendige Transporte nach einem Unfall oder Notfall
   Unfallfolgen unmittelbar mildern oder ausgleichen sollen,
                                                                          mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und
   ausgenommen Sehhilfen, Heilapparate und sonstige sani-
                                                                          Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen, nach
   täre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel.
                                                                          medizinischen Kriterien geeigneten Arzt oder Kranken-
   Erstattungsfähig sind die Kosten für Hilfsmittel in einfacher          haus,
   Ausführung.
                                                                        – ärztlich verordnete Fahrten zur und von der Dialyse,
   Die Kosten für die Anschaffung eines Blindenführhundes                 Strahlen- oder Chemotherapie in der nächstgelegenen,
   einschließlich der erforderlichen Trainingsmaßnahme für                nach medizinischen Kriterien geeigneten Einrichtung und
   den Blindenführhund und die sehunfähige versicherte Per-
                                                                        – ärztlich verordnete Fahrten zum und vom nächstgelege-
   son sind ebenfalls erstattungsfähig.
                                                                          nen, nach medizinischen Kriterien geeigneten Arzt, wenn
   Übersteigen die Kosten für ein Hilfsmittel 1.000,– Euro, ist           eine Schwerbehinderung mit dem Zusatz aG (außerge-
   vor Kauf ein Kostenvoranschlag einzureichen. Der Versi-                wöhnliche Gehbehinderung), BI (Blindheit) bzw. H (Hilf-
   cherer verpflichtet sich, den Kostenvoranschlag unver-                 losigkeit) vorliegt oder die versicherte Person pflegebe-
   züglich zu prüfen und dem Versicherungsnehmer die zu                   dürftig nach Pflegegrad 3, 4 oder 5 ist. Bei Pflegegrad 3
   erwartende Versicherungsleistung mitzuteilen. Wird kein                muss für die versicherte Person eine dauerhafte Beein-
   Kostenvoranschlag eingereicht oder das Hilfsmittel vor der             trächtigung der Mobilität vorliegen, die die Beförderung
   Mitteilung der zu erwartenden Versicherungsleistung ge-                notwendig macht. Diese ist auf Verlangen des Versiche-
   kauft, werden die tariflichen Leistungen zu 80 % erbracht.             rers nachzuweisen.

10. Sehhilfen                                                         15. Rücktransport und Überführung aus dem Ausland
   Kosten für Sehhilfen werden je Leistungsperiode insgesamt            Als Rücktransport gilt der Transport einer akut erkrankten
   bis zu 300,– Euro erstattet. Als Sehhilfen gelten Brillen (Bril-     oder durch Unfall verletzten Person aus dem Ausland nach
   lengläser und Brillengestell) und Kontaktlinsen. Der Erst-           Deutschland, wenn ausreichende ärztliche Versorgung
   bezug muss ärztlich verordnet sein. Jede Leistungsperio-             in dem Reiseland nicht sichergestellt ist. Die Kosten des
   de umfasst zwei aufeinander folgende Kalenderjahre. Das              Rücktransports werden erstattet, soweit sie die Rückreise-
   Jahr des Versicherungsbeginns gilt als erstes Kalenderjahr           kosten einer gesunden Person übersteigen. Die medizini-
   der ersten Leistungsperiode.                                         schen Gründe sind durch ärztliches Attest nachzuweisen.
                                                                        Im Todesfall durch Krankheit oder Unfall im Ausland werden
11. Schutzimpfungen                                                     bei einer Überführung des Verstorbenen an seinen Wohn-
   Erstattet werden die Kosten für Schutzimpfungen ein-                 sitz im Inland die nachweislich notwendigerweise entstan-
   schließlich Impfstoffe, die von der Ständigen Impfkommis-            denen Überführungskosten erstattet.
   sion (STIKO) empfohlen werden. Schutzimpfungen anläss-
   lich einer Reise oder aus beruflichen Gründen sind nicht
   erstattungsfähig.

* siehe Anhang zu den MB/KK 2009                                                                                                11
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