Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 - Botschaft des Regierungsrates Botschaft zum Gesetz vom 11. September 2019 betreffend die Änderung des ...
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1 Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 Botschaft des Regierungsrates Botschaft zum Gesetz vom 11. September 2019 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
2 Inhalt Worum geht es? 3 Die Vorlage im Überblick 4 1. Ausgangslage 4 2. Zielsetzungen der Revision 5 3. Die Revision im Überblick 7 4. Finanzielle Auswirkungen 8 5. Ausgleichsleistungen zu Gunsten der Gemeinden 9 6. Parlamentarische Beratungen 9 7. Argumente für die Änderung des Steuergesetzes 10 8. Argumente gegen die Änderung des Steuergesetzes 10 Empfehlung des Regierungsrates 11 Gesetzliche Bestimmungen 12 – 19
3 Worum geht es? Seit dem 1. Januar 2020 ist das Bundesgesetz Die steuerliche Entlastung der Unternehmen kostet über die Steuerreform und die AHV-Finanzie- den Kanton und die Gemeinden netto 27.4 Mio. Fran- rung (STAF) in Kraft. Es wurde an der eidge- ken. Die Entlastungsmassnahmen für die Bevölkerung nössischen Volksabstimmung vom 19. Mai belaufen sich insgesamt auf 21.6 Mio. Franken. Dank 2019 angenommen. Mit der STAF werden die guter Steuerkraftentwicklung in den letzten zwei Jah- international nicht mehr akzeptierten Steuer- ren und allgemein guter Finanzlage können Kanton privilegien für Statusgesellschaften (Domizil-, und Gemeinden die Massnahmen verkraften. Verwaltungs- und Holdinggesellschaften) ab- geschafft. Die Kantone müssen ihr kantonales Steuerrecht zur Umsetzung der STAF-Vorlage per 2020 anpassen. Mit der vorliegenden Ände- Die Abstimmungsfrage lautet: rung des Gesetzes über die Staats- und Gemein- desteuern (Steuergesetz, StG; RB 640.1) erfolgt Wollen Sie dem Gesetz vom 11. September diese Anpassung. 2019 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern Die STAF-Vorlage sieht verschiedene steuerliche In- (Steuergesetz) zustimmen? strumente und eine allgemeine Steuersatzsenkung in den Kantonen vor, um trotz der Abschaffung der Privilegien für Statusgesellschaften die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts zu bewahren. Der Kanton Thurgau macht von den steuerlichen Instrumenten zurückhaltend Gebrauch. Auch bei der Senkung der Gesamtsteuerbelastung von 16.4 Prozent auf 13.4 Prozent ist er moderater als andere Kantone, weshalb er zwar attraktiv bleibt, aber in der Steuerbelastungs- Rangliste vom ersten Drittel ins Mittelfeld der Kantone zurückfällt. Gleichzeitig wird die Thurgauer Bevölkerung, vor allem Familien mit Kindern, entlastet. So werden die steuer- lichen Abzüge für Kinderfremdbetreuungskosten und Krankenkassenprämien erhöht, und es wird eine Steuer- gutschrift von Fr. 100 je minderjähriges Kind einge- führt. Zudem wird die Ausbildungszulage von Fr. 250 auf Fr. 280 angehoben.
4 Die Vorlage giert besteuerten Gesellschaften im Kanton Thur- gau bleiben, obwohl sie neu höher besteuert im Überblick werden. Von der vorgesehenen Senkung profitie- ren auch die übrigen juristischen Personen mit Sitz im Kanton, deren Steuerbetrag sich um rund 18 1. Ausgangslage Prozent reduzieren wird (Beispiel: bei einem Ge- winn von Fr. 500'000 und einer Gesamtbelastung Die Schweiz hat aufgrund von internationalem Druck von 16.4 Prozent müssen Fr. 82'000 bezahlt wer- die für sogenannte Statusgesellschaften (Domizil-, den, bei einer Gesamtbelastung von 13.4 Prozent Verwaltungs- und Holdinggesellschaften) geltenden wären es Fr. 67'000; dies ist eine Reduktion von kantonalen Steuerprivilegien abgeschafft. Am 19. Mai rund 18 Prozent). Es ist damit insgesamt ein volks- 2019 stimmten die Stimmberechtigten dem Bundes- wirtschaftlicher Impuls zu erwarten, der positive gesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzie- Effekte mit sich bringt. Fast alle Kantone senken rung (STAF) zu. Diese umfasst die Abschaffung dieser die kantonalen Gewinnsteuersätze für juristische Steuerprivilegien sowie flankierende Massnahmen. Personen erheblich. Die vorgesehene Massnahme ist unverzichtbar, damit der Kanton Thurgau im inter- Das mit der STAF-Vorlage geänderte Steuerharmo- kantonalen Vergleich einigermassen attraktiv bleibt. nisierungsgesetz verpflichtet die Kantone, folgende Allerdings fällt der Kanton Thurgau vom bisherigen Massnahmen per 1. Januar 2020 umzusetzen: vorderen Rang im ersten Drittel der Steuerbelas- tungs-Rangliste ins Mittelfeld zurück. Auch bei den • Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien neuen Steuerinstrumenten bleibt der Kanton mode- rat. Der Regierungsrat ist jedoch davon überzeugt, • Einführung einer «Patentbox» dass nur ein «Steuerwettbewerb mit Mass» zielfüh- • Einführung einer Entlastungsbegrenzung rend und verantwortbar ist. Die Abschaffung der Steuerprivilegien führt zu einer • Innovationen werden steuerlich gefördert, indem höheren Steuerbelastung der betroffenen Gesell- ein zusätzlicher Abzug von 30 Prozent für For- schaften. Ergreift der Kanton Thurgau keine steu- schungs- und Entwicklungsaufwendungen ein- erlichen Ersatzmassnahmen, verlegen betroffene geführt wird. Diese Innovationsförderung dient vor Gesellschaften ihren Sitz mutmasslich in einen ande- allem den bestehenden Unternehmen. Damit wer- ren Kanton mit besseren steuerlichen Rahmenbedin- den bestehende Arbeitsplätze gesichert und neue gungen oder ins Ausland. Der Kanton Thurgau würde geschaffen. Zudem ist, in Verbindung mit anderen Steuersubstrat verlieren. Um dies zu verhindern sowie Standortvorteilen, damit zu rechnen, dass sich neue die Attraktivität des Kantons Thurgau als Wirtschafts- Unternehmen im Kanton Thurgau ansiedeln. Die standort zu bewahren, sieht die vorliegende Gesetzes- Schaffung von neuen Arbeitsplätzen erhöht die änderung folgende Massnahmen zur Entlastung der vergleichsweise tiefe Wirtschaftsleistung (BIP) Unternehmen vor: des Thurgaus und reduziert die täglichen Pendler- ströme in andere Kantone. • Der Gewinnsteuersatz wird von 4 Prozent auf 2.5 Prozent gesenkt. Damit sinkt die Gesamtsteu- Die STAF-Vorlage enthält als sozialen Ausgleich für erbelastung von 16.4 Prozent auf 13.4 Prozent die steuerliche Entlastung der Unternehmen Mass- (Beispiel: Hauptstadt Frauenfeld). Dank dieser nahmen zugunsten der AHV. Auch im Kanton Thur- Massnahme wird ein Grossteil der bisher privile- gau sind verschiedene Massnahmen zur Entlastung
5 der Bevölkerung, insbesondere des Mittelstands sowie 2. Zielsetzungen der Revision von Familien mit Kindern, vorgesehen: Arbeitsplätze sichern und schaffen • Der Abzug für Kinderfremdbetreuungskosten wird von Fr. 4'000 auf Fr. 10'100 erhöht. Der Regierungsrat verspricht sich von der vorgesehe- nen Unternehmenssteuerreform prioritär die Förde- • Der Versicherungsabzug wird angehoben, was den rung der ansässigen Unternehmen und sekundär die steigenden Krankenkassenprämien Rechnung Ansiedlung neuer Unternehmen. Ziel ist es, Arbeits- trägt. Die neuen Abzüge betragen für Ehepaare plätze zu sichern und zu schaffen. Fr. 7'000 (+ Fr. 800), für Einzelpersonen Fr. 3'500 (+ Fr. 400) und für Kinder Fr. 1'000 (+ Fr. 200). Familien und Mittelstand entlasten • Neu wird eine Steuergutschrift von Fr. 100 für Die vorgesehene Erhöhung des Kinderfremdbetreu- jedes minderjährige Kind eingeführt. Dieser Betrag ungskostenabzugs und des Versicherungsabzugs, die wird direkt von der Steuerrechnung abgezogen. Erhöhung der Ausbildungszulagen sowie die Einführung von Steuergutschriften für minderjährige Kinder entlas- • Die Ausbildungszulagen werden von Fr. 250 auf ten Familien gezielt. Die Massnahmen zielen zudem auf Fr. 280 angehoben. eine steuerliche Entlastung des Mittelstandes ab.
6 Gesamtsteuerbelastung vor Steuern vor STAF nach STAF 25 20 15 Steuerbelastung in Prozent 10 5 0 NW SH LU ZG GL UR AI OW AR BS TG BL NE FR VD GE GR SZ JU AG SG SO VS TI ZH BE Positionierung im interkantonalen men durch Ansiedlung neuer Firmen und Schaffung Steuerwettbewerb neuer Arbeitsplätze) gleichen die prognostizierten Mindereinnahmen mittelfristig wieder aus. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sichert der Kanton Thurgau seine Attraktivität als Wirtschafts- standort, obwohl er in der kantonalen Steuerbelas- tungs-Rangliste vom ersten Drittel ins Mittelfeld zurückfällt. Denn verschiedene Kantone senken den Gewinnsteuersatz signifikant stärker als der Thurgau (vgl. Grafik «Gesamtsteuerbelastung vor Steuern»). Gesamtsteuerbelastung Ostschweiz Der Regierungsrat ist jedoch überzeugt, dass nur ein vor STAF nach STAF 25 «Steuerwettbewerb mit Mass» für den Kanton und die Schweiz zielführend und verantwortbar ist. 20 Die Schaffung von kompetitiven steuerlichen Rah- menbedingungen im Kanton Thurgau ist unverzicht- 15 bar, um im Steuerwettbewerb bestehen zu können. Gesamtsteuerbelastung in Prozent Mit dem vorgeschlagenen Steuersatz liegt die Ge- samtsteuerbelastung für Unternehmen im Kanton 10 Thurgau im Bereich der Nachbarkantone (vgl. Gra- fik «Gesamtsteuerbelastung Ostschweiz»). 5 Die gute Finanzlage des Kantons und der Gemeinden erlaubt eine solche Positionierung. Die erwarteten 0 dynamischen Effekte (zusätzliche Steuereinnah- SH AI AR TG SG ZH
7 3. Die Revision im Überblick Arbeitsplätze sichern und schaffen Gewinnsteuersatz Der kantonale Gewinnsteuersatz wird von 4 Prozent auf 2.5 Prozent gesenkt, während der Bundessteuersatz gleich bleibt. Damit sinkt die Steuerbelastung um rund 18 Prozent auf neu 13.4 Prozent (bisher 16.4 Prozent) des Gewinns (Beispiel Frauenfeld; die effektive Belastung ist standortabhängig). Im interkantonalen Vergleich nimmt der Kanton Thurgau damit neu nur noch einen Platz im Mittelfeld ein (vgl. Grafik «Gesamtsteuerbelastung vor Steuern»). Bisher gehörte er zum vorderen Drittel. Durch die vergleichsweise moderate STAF-Umsetzung verliert er einige Plätze in der Steuerbelastungs-Rangliste. Patentbox Die Patentbox ist gemäss dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zwingend einzuführen. Damit kann die Be- steuerung von Erträgen aus Patenten etc. um bis zu 90 Prozent reduziert werden. Der Kanton Thurgau sieht diese Massnahme nicht im Fokus, auch wegen ihres grossen Vollzugsaufwands, weshalb die Reduktion auf 40 Prozent festgelegt wird. Bei erstmaliger Beanspruchung der Patentbox werden die mit dem entsprechenden Immaterialgüterrecht zusammenhängenden Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen besteuert (im Umfang der Besteuerung können in künftigen Steuerperioden Abschreibungen geltend gemacht werden). Erträge aus qualifizie- renden Immaterialgüterrechten (z.B. Patent) werden in der Folge zu 60 Prozent in die steuer- liche Bemessung einbezogen. F&E-Abzug Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die im Inland angefallen sind, können mit einem zusätzlichen Abzug von 30 Prozent berücksichtigt werden. Diese Massnahme zielt auf die steu- erliche Förderung von Innovationsprojekten und zusätzlichen qualifizierten Arbeitsplätzen ab. Entlastungsbegrenzung Auch unter Einbezug aller möglichen steuerlichen Entlastungsmassnahmen beträgt der steuer- bare Gewinn stets mindestens 50 Prozent des ausgewiesenen Gewinns. Dies hält die Steuer- ausfälle im Rahmen. Kapitalsteuer Der Kapitalsteuersatz wird auf 0.15 Promille gesenkt, wobei eine Mindeststeuer (einfache Steuer) von Fr. 200 erhoben wird. Zudem werden gewisse Eigenkapitalpositionen steuerlich begünstigt behandelt. Familien und Mittelstand entlasten Erhöhung Kinderfremd- Die Fremdbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, betreuungsabzug können neu bis Fr. 10'100 abgezogen werden. Bisher galt eine Höchstgrenze von Fr. 4'000. Erhöhung Den in den letzten Jahren massiv gestiegenen Krankenkassenprämien wird durch eine Erhö- Versicherungsabzug hung des entsprechenden Abzugs Rechnung getragen. Für gemeinsam besteuerte Ehepaare beträgt der Abzug neu Fr. 7'000 (+ Fr. 800); für übrige Steuerpflichtige Fr. 3'500 (+ Fr. 400). Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der oder die Steuerpflichtige aufkommt, können zusätzlich Fr. 1'000 (+ Fr. 200) geltend gemacht werden. Einführung von Für jedes minderjährige Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, wird neu Steuergutschriften eine Steuergutschrift von Fr. 100 auf den Steuerbetrag angerechnet. Erhöhung der Die monatliche Ausbildungszulage wird von Fr. 250 auf Fr. 280 angehoben. Ausbildungszulagen
8 4. Finanzielle Auswirkungen Massnahmen Total Kanton Gemeinden Politische Schulen Kirchen Mio. Fr. Mio. Fr. Mio. Fr. Mio. Fr. Mio. Fr. Reduktion Gewinn- und Kapitalsteuersatz auf 2.5 % bzw. 0.015 % -46.3 -18.9 -9.6 -14.6 -3.2 Einführung Patentbox1 0 0 0 0 0 Forschung & Entwicklung Up-lift 30 % -3.1 -1.3 -0.6 -1.0 -0.2 Wegfall Holding-,Verwaltungs- und Domizilprivileg (5 Jahre nach Inkrafttreten)2 6.0 2.4 1.3 1.9 0.4 Erhöhung Abzug Kinderfremdbetreuungskosten auf Fr. 10'100 -0.7 -0.3 -0.1 -0.2 -0.1 Erhöhung Abzug Versicherungsprämien -12.5 -5.1 -2.5 -4.0 -0.9 Verheiratete + Fr. 800 Alleinstehende + Fr. 400 Minderjährige + Fr. 200 Einkommenssteuern auf Erhöhung Ausbildungszulage 0.5 0.2 0.1 0.2 0 Steuergutschrift pro minderjähriges Kind von Fr. 100 -4.8 -2.0 -1.0 -1.5 -0.3 Total Mindereinnahmen -60.9 -25.0 -12.4 -19.2 -4.3 Gegenfinanzierungen Erhöhung Anteil direkte Bundessteuer 16.0 16.0 Entlastung Politische Gemeinden (Pflegefinanzierung) - 2.5 2.5 Entlastung Politische Gemeinden (+ 2 % Liegenschaftensteueranteil) -0.6 0.6 Entlastung Schulgemeinden (Beitragsgesetz) - 5.5 5.5 Erhöhung Anteil an Grundstückgewinnsteuer -1.1 0.4 0.7 Verzicht auf Erhebung Bezugsprovisionen im Bereich juristische Personen -0.3 0.3 Total -44.9 -19.0 -8.9 -13.7 -3.3 1 Aufgrund der eher unattraktiven Ausgestaltung ist nicht damit zu rechnen, dass die Patentbox eine breite Anwendung finden wird. 2 Nach Inkrafttreten werden realisierte stille Reserven, die unter Geltung der abgeschafften Steuerprivilegien gebildet worden sind, gestützt auf § 246 Abs. 1 StG während 5 Jahren zu einem Satz von 0.5 Prozent besteuert (sog. Sondersatzlösung gemäss Art. 78g Abs. 1 StHG). Insgesamt belaufen sich die Mindereinnahmen für trags entspricht. Dank des aussergewöhnlich hohen Kanton und Gemeinden auf 44.9 Mio. Franken, Steuerertragswachstums in den Jahren 2018 und was rund 2.7 Prozent des Gesamtsteuerjahreser- 2019 kann dieser einmalige Rückgang aufgefan-
9 gen werden, wobei einzelne Städte und Gemeinden Der Anteil der Schulgemeinden von 5.5 Mio. Franken gemäss ihrer Struktur mehr oder weniger betroffen wurde bei der kürzlich erfolgten Revision des Geset- sind. Sollten einzelne Gemeinden übermässig be- zes über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden lastet werden, können sie über die bestehenden Fi- (Beitragsgesetz; RB 411.61) berücksichtigt. nanzausgleichsinstrumente angemessen unterstützt werden. Die Kirchgemeinden erhalten eine jährliche Aus- gleichsleistung von 1 Mio. Franken, die sich aus einer Die steuerliche Entlastung der Unternehmen (juris- Erhöhung des Grundstückgewinnsteueranteils von tische Personen) beträgt 43.4 Mio. Franken, wovon 0.7 Mio. Franken und einem Verzicht auf die Erhebung der Bund durch die Erhöhung des kantonalen An- von Bezugsprovisionen durch die kantonale Steuer- teils an der direkten Bundessteuer 16 Mio. Franken verwaltung von 0.3 Mio. Franken zusammensetzt. übernimmt (Nettobelastung für den Kanton und die Gemeinden: 27.4 Mio. Franken). Die steuerliche Ent- lastung der natürlichen Personen beträgt 17.5 Mio. 6. Parlamentarische Beratungen Franken. Dazu kommen 4.1 Mio. Franken für die Erhöhung der Ausbildungszulagen. Insgesamt wird Die vorberatende Kommission nahm aufgrund von Mehr- somit die Thurgauer Bevölkerung, vor allem Fami- heitsentscheiden folgende Punkte in die Vorlage auf: lien mit Kindern, um 21.6 Mio. Franken entlastet oder bessergestellt als bisher. • Einführung von Steuergutschriften von Fr. 100 für jedes minderjährige Kind 5. Ausgleichsleistungen zu Gunsten • Ausgleich der Kirchgemeinden über eine Erhö- der Gemeinden hung des Grundstückgewinnsteueranteils anstelle eines Fonds zur Sanierung von Sakralbauten Die STAF-Vorlage legt als Ausgleichsmassnahme für die Kantone eine Erhöhung des Anteils an der direk- Im Grossen Rat blieben Änderungsanträge zu einer ten Bundessteuer fest, was für den Kanton Thurgau weniger weit gehenden Senkung des Gewinnsteu- Mehreinnahmen von 16 Mio. Franken ausmacht. 10 ersatzes sowie zu einer Reduktion des Teilbesteue- Mio. Franken davon gibt der Kanton an die Gemein- rungsabzugs auf Erträgen aus qualifizierten Beteili- den weiter, da diese von der STAF-Umsetzung eben- gungen erfolglos. falls betroffen sind. Da bei den Kirchgemeinden eine Entlastung von 1 Mio. Die Politischen Gemeinden werden insgesamt mit Franken unbestritten war, wurde ihr Anteil an der 3.5 Mio. Franken entlastet. 2.5 Mio. Franken davon Grundstückgewinnsteuer um 1.5 Prozent erhöht. entfallen auf die neue Mitfinanzierung der Kosten der spitalexternen ambulanten Pflege, Hilfe und Sowohl in der vorberatenden Kommission als auch Betreuung (Spitex) durch den Kanton. Dazu kommt im Grossen Rat ergab die Beratung der vielseitigen eine Erhöhung des jährlichen Liegenschaftensteuer- Vorlage ein heterogenes Bild. Eine Mehrheit sprach anteils um 2 Prozent, was rund 0.6 Mio. Franken aus- sich für die vorgeschlagenen steuerlichen Massnah- macht. Zudem ergeben sich aus der Erhöhung des men unter Beibehaltung der sozialen Ausgleichs- Grundstückgewinnsteueranteils der Kirchgemeinden massnahmen im Bereich der natürlichen Personen auch für die Politischen Gemeinden Mehreinnahmen, aus. Eine Minderheit plädierte für eine weniger weit die auf 0.4 Mio. Franken geschätzt werden. gehende Senkung des Gewinnsteuersatzes sowie
10 für eine Reduktion des Teilbesteuerungsabzugs als werb. Damit sei es möglich, bestehende Arbeitsplätze Gegenfinanzierungsmassnahme. zu sichern sowie durch Ansiedlungen oder Wachstum neue zu schaffen. Zudem werde dem Pendlerüber- In der Schlussabstimmung stimmte der Grosse Rat schuss entgegengewirkt. der Gesetzesänderung mit 73:38 Stimmen zu. Das Behördenreferendum kam mit 71 Stimmen zustande. Angesichts der guten Finanzlage von Kanton und Gemeinden sei die Steuersenkung verkraftbar. Bislang seien die Steuerausfälle früherer Steuer- 7. Argumente für die Änderung des gesetzrevisionen durch die Mehreinnahmen über- Steuergesetzes kompensiert worden. Die Steuersenkung ermögliche den Unternehmen, vermehrt finanzielle Mittel zu in- Die Befürworter im Grossen Rat strichen die grosse vestieren. Dies führe zu mehr Steuersubstrat und Bedeutung der Steuergesetzrevision als Massnahme damit zu mehr Steuereinnahmen. gegen das grosse und zunehmende Handelsbilanz- defizit heraus. Der Kanton Thurgau müsse sich im Gemäss den Befürwortern liegt die Beibehaltung interkantonalen Steuerwettbewerb mit attraktiven des Teilbesteuerungsabzugs bei der Dividendenbe- steuerlichen Rahmenbedingungen positionieren, was steuerung im Interesse der KMU, die das Rückgrat auch vor dem Hintergrund der zunehmend unsicheren der Thurgauer Wirtschaft bilden. Wirtschaftslage ein wichtiges Signal aussende. Die Vorlage biete grosse Chancen im Standortwettbe- Die Einräumung von Steuergutschriften für minder- jährige Kinder, die Erhöhung der Steuerabzüge bei den natürlichen Personen und die Erhöhung der Ausbildungszulagen entlasteten die Familien, den Mittelstand und die Arbeitnehmenden wirkungsvoll. Die Erhöhung der Ausbildungszulagen belaste zwar die Unternehmen, sei aber im Vergleich zu den re- sultierenden Entlastungen moderat. Das Gesamtpaket sei mit den vorgesehenen sozia- len Ausgleichsmassnahmen ausgewogen. 8. Argumente gegen die Änderung des Steuergesetzes Gegen die Änderung des Steuergesetzes wurde angeführt, dass keine Gegenfinanzierung zur mas- siven Senkung des Gewinnsteuersatzes vorgese- hen sei. Die Mindereinnahmen könnten nur durch Leistungsabbau oder Steuerfusserhöhungen kom- pensiert werden. Daher sei der Steuersatz auf ein vertretbares Niveau zu senken. Die Zeche zahle der Mittelstand.
11 Empfehlung Im Kanton Thurgau gebe es nur wenige Unter- nehmen, die von der Abschaffung der bisherigen Empfehlung des Steuerprivilegien betroffen seien. Die Steuersatz- Regierungsrates senkung sei deshalb in dieser Höhe nicht gerecht- fertigt. Etwa die Hälfte der ordentlich besteuerten juristischen Personen zahle überhaupt keine Ge- Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger winnsteuern, weshalb die Gewinnsteuersatzsen- kung nur wenigen Unternehmen zu Gute komme. Die Steuergesetzrevision ist notwendig, um Arbeits- Aufgrund des bereits relativ tiefen Steuersatzes plätze zu sichern und neue zu schaffen. Der Kanton sei eine breite Abwanderung von Unternehmen Thurgau kann damit seine Position als attraktiver Wirt- nicht zu befürchten. schaftsstandort sichern und stärken. Der Mittelstand wird durch die Erhöhung des Kinderfremdbetreu- Nebst dem Gewinnsteuersatz seien auch andere ungsabzuges und der Krankenkassenprämienabzüge Standortfaktoren von grosser Bedeutung. Zudem wirkungsvoll entlastet. Familien werden zusätzlich un- sei die Rangierung im interkantonalen Steuerwett- terstützt durch Steuergutschriften für minderjährige bewerb zu relativieren, da die steuerlichen Belas- Kinder sowie die Erhöhung der Ausbildungszulagen. tungsunterschiede der einzelnen Kantone nicht Die Gesetzesvorlage entlastet somit gleichzeitig Un- sehr gross seien. ternehmen und die Bevölkerung. Zudem ist sie mass- voll und angesichts der Finanzlage von Kanton und Die unterlassene Reduktion des Teilbesteuerungs- Gemeinden verkraftbar. abzugs bei der Dividendenbesteuerung verstosse gegen das Prinzip der rechtsformneutralen Besteu- Der Regierungsrat und eine Mehrheit des erung und sei ein Geschenk an die Unternehmen. Grossen Rates (73:38) empfehlen Ihnen, dem Gesetz vom 11. September 2019 betreffend Die als soziale Ausgleichsmassnahmen dekla- die Änderung des Gesetzes über die Staats- rierten Abzugserhöhungen kämen aufgrund des und Gemeindesteuern (Steuergesetz) zuzu- Progressionsvorteils nur den gutverdienenden stimmen. Personen zu Gute. Besser sei eine Direktinvesti- tion in den Bereich der individuellen Prämienver- billigung. Der Präsident des Regierungsrates Dr. Jakob Stark Zudem würden die Steuerausfälle von Ortschaften mit Zentrumslasten zu wenig ausgeglichen. Die Der Staatsschreiber entsprechenden Ausfälle seien nicht verkraftbar. i.V. Walter Hofstetter
12 Gesetzliche Bestimmungen Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 vom 11. September 2019 I. Der Erlass RB 640.1 (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz; StG] vom 14. Se- tember 1992) wird wie folgt geändert: § 4c (neu) Hinzurechnungsbesteuerung 1Die Steuerverwaltung kann Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in ein internationales Konzernverhältnis eingebunden sind, zu einem höheren Gewinnsteuersatz besteuern, sofern andere Staaten aufgrund der gemäss § 85 resultierenden Steuerbelastung eine Hinzurechnungsbesteuerung vornehmen. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen. § 20b Abs. 1 (geändert) 1Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Auf- wandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. § 20c (neu) Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten 1Für den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die § 76a und § 76b sinngemäss anwendbar. § 20d (neu) Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand 1Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist § 77a sinngemäss anwendbar. § 22 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu) 3Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
13 Gesetzliche Bestimmungen 4Schütteteine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. 5Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: 1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitglied- schaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 79 Absatz 1 Ziffer 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesell- schaft nach § 79 Absatz 1 Ziffer 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; 2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 79 Absatz 1 Ziffer 2 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; 3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. 6DieAbsätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. 7Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapital- einlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. § 22a Abs. 1 1Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 22 Ziffer 4 gilt auch: 2. (geändert) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbrin- ger nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach § 22 Absätze 3-7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. § 34 Abs. 1 1Von den Einkünften werden abgezogen: 9. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziffer 8 fallende Unfallversicherung unter Verrechnung der erhaltenen Prämienverbilligungen sowie die Zinsen von
14 Gesetzliche Bestimmungen Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm vertretenen Personen bis zum Gesamtbetrag von: a. (geändert) Fr. 7'000 für verheiratete Personen, die in ungetrennter Ehe leben; b. (geändert) Fr. 3'500 für die übrigen Steuerpflichtigen; c. (geändert) zusätzlich Fr. 1'000 für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt; 13. (geändert) die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausa- lem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuer- pflichtigen Person stehen; a. Aufgehoben. b. Aufgehoben. c. Aufgehoben. d. Aufgehoben. Aufgehoben. § 76 Abs. 1 1Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus: 3. (geändert) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen. Als Liquida- tionswert gilt der Verkehrswert. § 76a (neu) Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe 1Als Patente gelten: 1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz; 2. Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)1); 3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Ziffern 1 und 2 entsprechen. 2Als vergleichbare Rechte gelten: 1. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz und deren Verlängerung; 2. Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleiter- erzeugnissen (ToG)2) geschützt sind; 3. Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sorten- schutzgesetz)3) geschützt sind; 4. Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)4) ge- schützt sind; 5. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirt- schaft (LwG)5) ein Berichtschutz besteht; 1) SR 232.14 2) SR 231.2 3) SR 232.16 4) SR 812.21 5) SR 910.1
15 Gesetzliche Bestimmungen 6. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Ziffern 1-5 entsprechen. § 76b (neu) Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung 1Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 40 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. 2Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermit- telt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, wird der in ver- gangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Rein- gewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. 4Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates gelten sinngemäss, insbesondere 1. zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten; 2. zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufwei- sen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen; 3. zu den Dokumentationspflichten; 4. zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; 5. zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten. § 76c (neu) Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht 1Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Pro- zent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 75 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
16 Gesetzliche Bestimmungen 4Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben. § 76d (neu) Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht 1Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Re- serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. 2Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Be- triebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 75 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. § 77a (neu) Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand 1Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 30 Prozent über den geschäftsmässig begrün- deten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden. 2AlsForschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte In- novation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)6). 3Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: 1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person; 2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. 4Istder Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu. § 79 Abs. 3 (geändert) 3Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betriebli- chen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4. 1. Aufgehoben. 2. Aufgehoben. 6) SR 420.1
17 Gesetzliche Bestimmungen § 85 Abs. 1 (geändert) 3Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Gewinnsteuer von 2.5 Prozent des steu- erbaren Reingewinnes. § 86b (neu) Ermässigungsbegrenzung 1Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 76b und § 77a darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 86 Absätze 1 und 5 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen. 2Weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen Verlustvorträge resultieren. § 87 Aufgehoben. § 88 Aufgehoben. § 89 Aufgehoben. § 90 Aufgehoben. § 91 Abs. 1 (geändert) 1Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 2.5 Prozent des Reingewinnes. § 93 Abs. 2 (neu) 2Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 86, auf Rechte nach § 76a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit zehn Prozent in die Bemessung einbezogen. Massgebend sind die für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte. § 94 Aufgehoben. § 98 Abs. 1 (geändert) 1Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 0.15 Promille des steu- erbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch Fr. 200.
18 Gesetzliche Bestimmungen § 99 Aufgehoben. § 100 Abs. 1 (geändert) 1Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 0.15 Promille. § 188a Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu) 2Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton erhalten für jedes minderjährige Kind, für das sie einen Abzug nach § 36 Absatz 2 Ziffer 1 geltend machen können, mit der Schlussrechnung eine Steuergutschrift von Fr. 100. 3Verbleibtnach Verrechnung der Steuergutschrift kein Steuerbetrag, erfolgt keine Auszahlung des Differenzbetrags. Nicht ausgeschöpfte Steuergutschriften können nicht auf die Folgeperioden vor- getragen werden. § 203 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1Der Ertrag der Liegenschaftensteuer fällt zu 57 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 43 Prozent an den Kanton. 2Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt zu 43.5 Prozent an den Kanton, zu 25 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 25 Prozent an die Schulgemeinden. Die restlichen 6.5 Prozent fallen an die Kirchgemeinde jener Konfession, welcher der Steuerpflichtige angehört. Gehört ein Steuerpflichtiger keiner staatlich anerkannten Kirche an, fällt dieser Anteil an die Politische Gemeinde. Die Aufteilung zwischen Sekundar- und Primarschulgemeinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse. § 203a (neu) Aufteilung der Steuergutschriften 1Die Steuergutschriften gemäss § 188a Absatz 2 werden im Verhältnis der Steuerfüsse auf den Kanton, die beteiligten Politischen Gemeinden sowie die Schul- und Kirchgemeinden aufgeteilt. § 246 (neu) Wegfall Steuerstatus 1Wurden juristische Personen nach § 87 und § 88 in der Fassung vom 1. Januar 2011 besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst ge- schaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre zum Satz von 0.5 Prozent gesondert besteuert. 2Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Deren Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens.
19 Gesetzliche Bestimmungen 3Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach den § 87 und § 88 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlas- tungsbegrenzung nach § 86b einbezogen. II. Der Erlass RB 836.1 (Gesetz über die Familienzulagen vom 10. September 2008) (Stand 1. Januar 2019) wird wie folgt geändert: § 1a (neu) Höhe der Ausbildungszulage 1Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 280 pro Monat. III. (keine Aufhebungen bisherigen Rechts) IV. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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