Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 - Botschaft des Regierungsrates Botschaft zum Gesetz vom 11. September 2019 betreffend die Änderung des ...

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Volksabstimmung
vom 9. Februar 2020

Botschaft des Regierungsrates

Botschaft zum Gesetz vom 11. September 2019
betreffend die Änderung des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 - Botschaft des Regierungsrates Botschaft zum Gesetz vom 11. September 2019 betreffend die Änderung des ...
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Inhalt

Worum geht es?                                              3

Die Vorlage im Überblick                                    4
1.		 Ausgangslage                                           4
2.		 Zielsetzungen der Revision                             5
3.		 Die Revision im Überblick                              7
4.		 Finanzielle Auswirkungen                               8
5.		 Ausgleichsleistungen zu Gunsten der Gemeinden          9
6.		 Parlamentarische Beratungen                            9
7.		 Argumente für die Änderung des Steuergesetzes         10
8.		 Argumente gegen die Änderung des Steuergesetzes       10

Empfehlung des Regierungsrates                             11

Gesetzliche Bestimmungen                               12 – 19
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Worum geht es?
Seit dem 1. Januar 2020 ist das Bundesgesetz              Die steuerliche Entlastung der Unternehmen kostet
über die Steuerreform und die AHV-Finanzie-               den Kanton und die Gemeinden netto 27.4 Mio. Fran-
rung (STAF) in Kraft. Es wurde an der eidge-              ken. Die Entlastungsmassnahmen für die Bevölkerung
nössischen Volksabstimmung vom 19. Mai                    belaufen sich insgesamt auf 21.6 Mio. Franken. Dank
2019 angenommen. Mit der STAF werden die                  guter Steuerkraftentwicklung in den letzten zwei Jah-
international nicht mehr akzeptierten Steuer-             ren und allgemein guter Finanzlage können Kanton
privilegien für Statusgesellschaften (Domizil-,           und Gemeinden die Massnahmen verkraften.
Verwaltungs- und Holdinggesellschaften) ab-
geschafft. Die Kantone müssen ihr kantonales
Steuerrecht zur Umsetzung der STAF-Vorlage
per 2020 anpassen. Mit der vorliegenden Ände-             Die Abstimmungsfrage lautet:
rung des Gesetzes über die Staats- und Gemein-
desteuern (Steuergesetz, StG; RB 640.1) erfolgt           Wollen Sie dem Gesetz vom 11. September
diese Anpassung.                                          2019 betreffend die Änderung des Gesetzes
                                                          über die Staats- und Gemeindesteuern
Die STAF-Vorlage sieht verschiedene steuerliche In-       (Steuergesetz) zustimmen?
strumente und eine allgemeine Steuersatzsenkung
in den Kantonen vor, um trotz der Abschaffung der
Privilegien für Statusgesellschaften die Attraktivität
des Wirtschaftsstandorts zu bewahren. Der Kanton
Thurgau macht von den steuerlichen Instrumenten
zurückhaltend Gebrauch. Auch bei der Senkung der
Gesamtsteuerbelastung von 16.4 Prozent auf 13.4
Prozent ist er moderater als andere Kantone, weshalb
er zwar attraktiv bleibt, aber in der Steuerbelastungs-
Rangliste vom ersten Drittel ins Mittelfeld der Kantone
zurückfällt.

Gleichzeitig wird die Thurgauer Bevölkerung, vor allem
Familien mit Kindern, entlastet. So werden die steuer-
lichen Abzüge für Kinderfremdbetreuungskosten und
Krankenkassenprämien erhöht, und es wird eine Steuer-
gutschrift von Fr. 100 je minderjähriges Kind einge-
führt. Zudem wird die Ausbildungszulage von Fr. 250
auf Fr. 280 angehoben.
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Die Vorlage                                                  giert besteuerten Gesellschaften im Kanton Thur-
                                                             gau bleiben, obwohl sie neu höher besteuert
im Überblick                                                 werden. Von der vorgesehenen Senkung profitie-
                                                             ren auch die übrigen juristischen Personen mit Sitz
                                                             im Kanton, deren Steuerbetrag sich um rund 18
1. Ausgangslage                                              Prozent reduzieren wird (Beispiel: bei einem Ge-
                                                             winn von Fr. 500'000 und einer Gesamtbelastung
Die Schweiz hat aufgrund von internationalem Druck           von 16.4 Prozent müssen Fr. 82'000 bezahlt wer-
die für sogenannte Statusgesellschaften (Domizil-,           den, bei einer Gesamtbelastung von 13.4 Prozent
Verwaltungs- und Holdinggesellschaften) geltenden            wären es Fr. 67'000; dies ist eine Reduktion von
kantonalen Steuerprivilegien abgeschafft. Am 19. Mai         rund 18 Prozent). Es ist damit insgesamt ein volks-
2019 stimmten die Stimmberechtigten dem Bundes-              wirtschaftlicher Impuls zu erwarten, der positive
gesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzie-           Effekte mit sich bringt. Fast alle Kantone senken
rung (STAF) zu. Diese umfasst die Abschaffung dieser         die kantonalen Gewinnsteuersätze für juristische
Steuerprivilegien sowie flankierende Massnahmen.             Personen erheblich. Die vorgesehene Massnahme
                                                             ist unverzichtbar, damit der Kanton Thurgau im inter-
Das mit der STAF-Vorlage geänderte Steuerharmo-              kantonalen Vergleich einigermassen attraktiv bleibt.
nisierungsgesetz verpflichtet die Kantone, folgende          Allerdings fällt der Kanton Thurgau vom bisherigen
Massnahmen per 1. Januar 2020 umzusetzen:                    vorderen Rang im ersten Drittel der Steuerbelas-
                                                             tungs-Rangliste ins Mittelfeld zurück. Auch bei den
•   Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien             neuen Steuerinstrumenten bleibt der Kanton mode-
                                                             rat. Der Regierungsrat ist jedoch davon überzeugt,
•   Einführung einer «Patentbox»
                                                             dass nur ein «Steuerwettbewerb mit Mass» zielfüh-
•   Einführung einer Entlastungsbegrenzung
                                                             rend und verantwortbar ist.

Die Abschaffung der Steuerprivilegien führt zu einer     •   Innovationen werden steuerlich gefördert, indem
höheren Steuerbelastung der betroffenen Gesell-              ein zusätzlicher Abzug von 30 Prozent für For-
schaften. Ergreift der Kanton Thurgau keine steu-            schungs- und Entwicklungsaufwendungen ein-
erlichen Ersatzmassnahmen, verlegen betroffene               geführt wird. Diese Innovationsförderung dient vor
Gesellschaften ihren Sitz mutmasslich in einen ande-         allem den bestehenden Unternehmen. Damit wer-
ren Kanton mit besseren steuerlichen Rahmenbedin-            den bestehende Arbeitsplätze gesichert und neue
gungen oder ins Ausland. Der Kanton Thurgau würde            geschaffen. Zudem ist, in Verbindung mit anderen
Steuersubstrat verlieren. Um dies zu verhindern sowie        Standortvorteilen, damit zu rechnen, dass sich neue
die Attraktivität des Kantons Thurgau als Wirtschafts-       Unternehmen im Kanton Thurgau ansiedeln. Die
standort zu bewahren, sieht die vorliegende Gesetzes-        Schaffung von neuen Arbeitsplätzen erhöht die
änderung folgende Massnahmen zur Entlastung der              vergleichsweise tiefe Wirtschaftsleistung (BIP)
Unternehmen vor:                                             des Thurgaus und reduziert die täglichen Pendler-
                                                             ströme in andere Kantone.
•   Der Gewinnsteuersatz wird von 4 Prozent auf 2.5
    Prozent gesenkt. Damit sinkt die Gesamtsteu-         Die STAF-Vorlage enthält als sozialen Ausgleich für
    erbelastung von 16.4 Prozent auf 13.4 Prozent        die steuerliche Entlastung der Unternehmen Mass-
    (Beispiel: Hauptstadt Frauenfeld). Dank dieser       nahmen zugunsten der AHV. Auch im Kanton Thur-
    Massnahme wird ein Grossteil der bisher privile-     gau sind verschiedene Massnahmen zur Entlastung
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der Bevölkerung, insbesondere des Mittelstands sowie      2. Zielsetzungen der Revision
von Familien mit Kindern, vorgesehen:
                                                          Arbeitsplätze sichern und schaffen
•   Der Abzug für Kinderfremdbetreuungskosten wird
    von Fr. 4'000 auf Fr. 10'100 erhöht.                  Der Regierungsrat verspricht sich von der vorgesehe-
                                                          nen Unternehmenssteuerreform prioritär die Förde-
•   Der Versicherungsabzug wird angehoben, was den        rung der ansässigen Unternehmen und sekundär die
    steigenden Krankenkassenprämien Rechnung              Ansiedlung neuer Unternehmen. Ziel ist es, Arbeits-
    trägt. Die neuen Abzüge betragen für Ehepaare         plätze zu sichern und zu schaffen.
    Fr. 7'000 (+ Fr. 800), für Einzelpersonen Fr. 3'500
    (+ Fr. 400) und für Kinder Fr. 1'000 (+ Fr. 200).     Familien und Mittelstand entlasten

•   Neu wird eine Steuergutschrift von Fr. 100 für        Die vorgesehene Erhöhung des Kinderfremdbetreu-
    jedes minderjährige Kind eingeführt. Dieser Betrag    ungskostenabzugs und des Versicherungsabzugs, die
    wird direkt von der Steuerrechnung abgezogen.         Erhöhung der Ausbildungszulagen sowie die Einführung
                                                          von Steuergutschriften für minderjährige Kinder entlas-
•   Die Ausbildungszulagen werden von Fr. 250 auf         ten Familien gezielt. Die Massnahmen zielen zudem auf
    Fr. 280 angehoben.                                    eine steuerliche Entlastung des Mittelstandes ab.
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   Gesamtsteuerbelastung vor Steuern
                                                                                                                               vor STAF        nach STAF
                             25

                             20

                             15
Steuerbelastung in Prozent

                             10

                             5

                             0
                                  NW SH LU ZG GL UR AI OW AR BS TG BL NE FR VD GE GR SZ JU AG SG SO VS                                    TI   ZH BE

Positionierung im interkantonalen                                      men durch Ansiedlung neuer Firmen und Schaffung
Steuerwettbewerb                                                       neuer Arbeitsplätze) gleichen die prognostizierten
                                                                       Mindereinnahmen mittelfristig wieder aus.
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sichert der
Kanton Thurgau seine Attraktivität als Wirtschafts-
standort, obwohl er in der kantonalen Steuerbelas-
tungs-Rangliste vom ersten Drittel ins Mittelfeld
zurückfällt. Denn verschiedene Kantone senken den
Gewinnsteuersatz signifikant stärker als der Thurgau
(vgl. Grafik «Gesamtsteuerbelastung vor Steuern»).                          Gesamtsteuerbelastung Ostschweiz
Der Regierungsrat ist jedoch überzeugt, dass nur ein                                                                           vor STAF        nach STAF
                                                                                                           25
«Steuerwettbewerb mit Mass» für den Kanton und
die Schweiz zielführend und verantwortbar ist.
                                                                                                           20
Die Schaffung von kompetitiven steuerlichen Rah-
menbedingungen im Kanton Thurgau ist unverzicht-
                                                                                                           15
bar, um im Steuerwettbewerb bestehen zu können.
                                                                        Gesamtsteuerbelastung in Prozent

Mit dem vorgeschlagenen Steuersatz liegt die Ge-
samtsteuerbelastung für Unternehmen im Kanton                                                              10
Thurgau im Bereich der Nachbarkantone (vgl. Gra-
fik «Gesamtsteuerbelastung Ostschweiz»).
                                                                                                           5

Die gute Finanzlage des Kantons und der Gemeinden
erlaubt eine solche Positionierung. Die erwarteten                                                         0
dynamischen Effekte (zusätzliche Steuereinnah-                                                                  SH   AI   AR   TG         SG       ZH
7

3. Die Revision im Überblick

Arbeitsplätze sichern und schaffen

Gewinnsteuersatz        Der kantonale Gewinnsteuersatz wird von 4 Prozent auf 2.5 Prozent gesenkt, während der
                        Bundessteuersatz gleich bleibt. Damit sinkt die Steuerbelastung um rund 18 Prozent auf neu
                        13.4 Prozent (bisher 16.4 Prozent) des Gewinns (Beispiel Frauenfeld; die effektive Belastung
                        ist standortabhängig). Im interkantonalen Vergleich nimmt der Kanton Thurgau damit neu nur
                        noch einen Platz im Mittelfeld ein (vgl. Grafik «Gesamtsteuerbelastung vor Steuern»). Bisher
                        gehörte er zum vorderen Drittel. Durch die vergleichsweise moderate STAF-Umsetzung verliert
                        er einige Plätze in der Steuerbelastungs-Rangliste.

Patentbox               Die Patentbox ist gemäss dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern
                        der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zwingend einzuführen. Damit kann die Be-
                        steuerung von Erträgen aus Patenten etc. um bis zu 90 Prozent reduziert werden. Der Kanton
                        Thurgau sieht diese Massnahme nicht im Fokus, auch wegen ihres grossen Vollzugsaufwands,
                        weshalb die Reduktion auf 40 Prozent festgelegt wird. Bei erstmaliger Beanspruchung der
                        Patentbox werden die mit dem entsprechenden Immaterialgüterrecht zusammenhängenden
                        Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen besteuert (im Umfang der Besteuerung können
                        in künftigen Steuerperioden Abschreibungen geltend gemacht werden). Erträge aus qualifizie-
                        renden Immaterialgüterrechten (z.B. Patent) werden in der Folge zu 60 Prozent in die steuer-
                        liche Bemessung einbezogen.

F&E-Abzug               Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die im Inland angefallen sind, können mit einem
			                     zusätzlichen Abzug von 30 Prozent berücksichtigt werden. Diese Massnahme zielt auf die steu-
                        erliche Förderung von Innovationsprojekten und zusätzlichen qualifizierten Arbeitsplätzen ab.

Entlastungsbegrenzung   Auch unter Einbezug aller möglichen steuerlichen Entlastungsmassnahmen beträgt der steuer-
                        bare Gewinn stets mindestens 50 Prozent des ausgewiesenen Gewinns. Dies hält die Steuer-
                        ausfälle im Rahmen.

Kapitalsteuer           Der Kapitalsteuersatz wird auf 0.15 Promille gesenkt, wobei eine Mindeststeuer (einfache
                        Steuer) von Fr. 200 erhoben wird. Zudem werden gewisse Eigenkapitalpositionen steuerlich
                        begünstigt behandelt.

Familien und Mittelstand entlasten

Erhöhung Kinderfremd-   Die Fremdbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
betreuungsabzug         können neu bis Fr. 10'100 abgezogen werden. Bisher galt eine Höchstgrenze von Fr. 4'000.

Erhöhung                Den in den letzten Jahren massiv gestiegenen Krankenkassenprämien wird durch eine Erhö-
Versicherungsabzug      hung des entsprechenden Abzugs Rechnung getragen. Für gemeinsam besteuerte Ehepaare
                        beträgt der Abzug neu Fr. 7'000 (+ Fr. 800); für übrige Steuerpflichtige Fr. 3'500 (+ Fr. 400).
                        Für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der oder die
                        Steuerpflichtige aufkommt, können zusätzlich Fr. 1'000 (+ Fr. 200) geltend gemacht werden.

Einführung von          Für jedes minderjährige Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, wird neu
Steuergutschriften      eine Steuergutschrift von Fr. 100 auf den Steuerbetrag angerechnet.

Erhöhung der            Die monatliche Ausbildungszulage wird von Fr. 250 auf Fr. 280 angehoben.
Ausbildungszulagen
8

4. Finanzielle Auswirkungen

Massnahmen		 Total                                                                             Kanton                           Gemeinden
			                                                                                                            Politische        Schulen              Kirchen

		                                                                            Mio. Fr.          Mio. Fr.          Mio. Fr.           Mio. Fr.          Mio. Fr.

Reduktion Gewinn- und Kapitalsteuersatz
auf 2.5 % bzw. 0.015 %                                                         -46.3             -18.9                -9.6             -14.6               -3.2

Einführung      Patentbox1                                                           0                 0                  0                 0                  0

Forschung & Entwicklung Up-lift 30 %                                             -3.1              -1.3               -0.6               -1.0              -0.2

Wegfall Holding-,Verwaltungs- und Domizilprivileg
(5 Jahre nach Inkrafttreten)2                                                     6.0               2.4                1.3                1.9               0.4

Erhöhung Abzug Kinderfremdbetreuungskosten
auf Fr. 10'100		                                                                 -0.7              -0.3               -0.1               -0.2              -0.1

Erhöhung Abzug Versicherungsprämien                                            -12.5               -5.1               -2.5               -4.0              -0.9
Verheiratete   + Fr. 800
Alleinstehende + Fr. 400
Minderjährige + Fr. 200

Einkommenssteuern auf Erhöhung Ausbildungszulage                                  0.5               0.2                0.1                0.2                  0

Steuergutschrift pro minderjähriges Kind von Fr. 100                             -4.8              -2.0               -1.0               -1.5              -0.3

Total Mindereinnahmen                                                          -60.9              -25.0             -12.4              -19.2               -4.3

Gegenfinanzierungen

Erhöhung Anteil direkte Bundessteuer                                            16.0               16.0
Entlastung Politische Gemeinden (Pflegefinanzierung)		                                            - 2.5                2.5

Entlastung Politische Gemeinden
(+ 2 % Liegenschaftensteueranteil)		-0.6                                                                               0.6

Entlastung Schulgemeinden (Beitragsgesetz)		                                                      - 5.5		                                 5.5

Erhöhung Anteil an Grundstückgewinnsteuer		                                                        -1.1                0.4		                                0.7

Verzicht auf Erhebung Bezugsprovisionen
im Bereich juristische Personen		                                                                  -0.3			                                                  0.3

Total		                                                                        -44.9              -19.0               -8.9             -13.7               -3.3

1
    Aufgrund der eher unattraktiven Ausgestaltung ist nicht damit zu rechnen, dass die Patentbox eine breite Anwendung finden wird.
2
    Nach Inkrafttreten werden realisierte stille Reserven, die unter Geltung der abgeschafften Steuerprivilegien gebildet worden sind, gestützt auf § 246 Abs. 1 StG
    während 5 Jahren zu einem Satz von 0.5 Prozent besteuert (sog. Sondersatzlösung gemäss Art. 78g Abs. 1 StHG).

Insgesamt belaufen sich die Mindereinnahmen für                                       trags entspricht. Dank des aussergewöhnlich hohen
Kanton und Gemeinden auf 44.9 Mio. Franken,                                           Steuerertragswachstums in den Jahren 2018 und
was rund 2.7 Prozent des Gesamtsteuerjahreser-                                        2019 kann dieser einmalige Rückgang aufgefan-
9

gen werden, wobei einzelne Städte und Gemeinden         Der Anteil der Schulgemeinden von 5.5 Mio. Franken
gemäss ihrer Struktur mehr oder weniger betroffen       wurde bei der kürzlich erfolgten Revision des Geset-
sind. Sollten einzelne Gemeinden übermässig be-         zes über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden
lastet werden, können sie über die bestehenden Fi-      (Beitragsgesetz; RB 411.61) berücksichtigt.
nanzausgleichsinstrumente angemessen unterstützt
werden.                                                 Die Kirchgemeinden erhalten eine jährliche Aus-
                                                        gleichsleistung von 1 Mio. Franken, die sich aus einer
Die steuerliche Entlastung der Unternehmen (juris-      Erhöhung des Grundstückgewinnsteueranteils von
tische Personen) beträgt 43.4 Mio. Franken, wovon       0.7 Mio. Franken und einem Verzicht auf die Erhebung
der Bund durch die Erhöhung des kantonalen An-          von Bezugsprovisionen durch die kantonale Steuer-
teils an der direkten Bundessteuer 16 Mio. Franken      verwaltung von 0.3 Mio. Franken zusammensetzt.
übernimmt (Nettobelastung für den Kanton und die
Gemeinden: 27.4 Mio. Franken). Die steuerliche Ent-
lastung der natürlichen Personen beträgt 17.5 Mio.      6. Parlamentarische Beratungen
Franken. Dazu kommen 4.1 Mio. Franken für die
Erhöhung der Ausbildungszulagen. Insgesamt wird         Die vorberatende Kommission nahm aufgrund von Mehr-
somit die Thurgauer Bevölkerung, vor allem Fami-        heitsentscheiden folgende Punkte in die Vorlage auf:
lien mit Kindern, um 21.6 Mio. Franken entlastet oder
bessergestellt als bisher.                              •   Einführung von Steuergutschriften von Fr. 100 für
                                                            jedes minderjährige Kind

5. Ausgleichsleistungen zu Gunsten                      •   Ausgleich der Kirchgemeinden über eine Erhö-
   der Gemeinden                                            hung des Grundstückgewinnsteueranteils anstelle
                                                            eines Fonds zur Sanierung von Sakralbauten
Die STAF-Vorlage legt als Ausgleichsmassnahme für
die Kantone eine Erhöhung des Anteils an der direk-     Im Grossen Rat blieben Änderungsanträge zu einer
ten Bundessteuer fest, was für den Kanton Thurgau       weniger weit gehenden Senkung des Gewinnsteu-
Mehreinnahmen von 16 Mio. Franken ausmacht. 10          ersatzes sowie zu einer Reduktion des Teilbesteue-
Mio. Franken davon gibt der Kanton an die Gemein-       rungsabzugs auf Erträgen aus qualifizierten Beteili-
den weiter, da diese von der STAF-Umsetzung eben-       gungen erfolglos.
falls betroffen sind.
                                                        Da bei den Kirchgemeinden eine Entlastung von 1 Mio.
Die Politischen Gemeinden werden insgesamt mit          Franken unbestritten war, wurde ihr Anteil an der
3.5 Mio. Franken entlastet. 2.5 Mio. Franken davon      Grundstückgewinnsteuer um 1.5 Prozent erhöht.
entfallen auf die neue Mitfinanzierung der Kosten
der spitalexternen ambulanten Pflege, Hilfe und         Sowohl in der vorberatenden Kommission als auch
Betreuung (Spitex) durch den Kanton. Dazu kommt         im Grossen Rat ergab die Beratung der vielseitigen
eine Erhöhung des jährlichen Liegenschaftensteuer-      Vorlage ein heterogenes Bild. Eine Mehrheit sprach
anteils um 2 Prozent, was rund 0.6 Mio. Franken aus-    sich für die vorgeschlagenen steuerlichen Massnah-
macht. Zudem ergeben sich aus der Erhöhung des          men unter Beibehaltung der sozialen Ausgleichs-
Grundstückgewinnsteueranteils der Kirchgemeinden        massnahmen im Bereich der natürlichen Personen
auch für die Politischen Gemeinden Mehreinnahmen,       aus. Eine Minderheit plädierte für eine weniger weit
die auf 0.4 Mio. Franken geschätzt werden.              gehende Senkung des Gewinnsteuersatzes sowie
10

für eine Reduktion des Teilbesteuerungsabzugs als    werb. Damit sei es möglich, bestehende Arbeitsplätze
Gegenfinanzierungsmassnahme.                         zu sichern sowie durch Ansiedlungen oder Wachstum
                                                     neue zu schaffen. Zudem werde dem Pendlerüber-
In der Schlussabstimmung stimmte der Grosse Rat      schuss entgegengewirkt.
der Gesetzesänderung mit 73:38 Stimmen zu. Das
Behördenreferendum kam mit 71 Stimmen zustande.      Angesichts der guten Finanzlage von Kanton und
                                                     Gemeinden sei die Steuersenkung verkraftbar.
                                                     Bislang seien die Steuerausfälle früherer Steuer-
7. Argumente für die Änderung des                    gesetzrevisionen durch die Mehreinnahmen über-
   Steuergesetzes                                    kompensiert worden. Die Steuersenkung ermögliche
                                                     den Unternehmen, vermehrt finanzielle Mittel zu in-
Die Befürworter im Grossen Rat strichen die grosse   vestieren. Dies führe zu mehr Steuersubstrat und
Bedeutung der Steuergesetzrevision als Massnahme     damit zu mehr Steuereinnahmen.
gegen das grosse und zunehmende Handelsbilanz-
defizit heraus. Der Kanton Thurgau müsse sich im     Gemäss den Befürwortern liegt die Beibehaltung
interkantonalen Steuerwettbewerb mit attraktiven     des Teilbesteuerungsabzugs bei der Dividendenbe-
steuerlichen Rahmenbedingungen positionieren, was    steuerung im Interesse der KMU, die das Rückgrat
auch vor dem Hintergrund der zunehmend unsicheren    der Thurgauer Wirtschaft bilden.
Wirtschaftslage ein wichtiges Signal aussende. Die
Vorlage biete grosse Chancen im Standortwettbe-      Die Einräumung von Steuergutschriften für minder-
                                                     jährige Kinder, die Erhöhung der Steuerabzüge bei
                                                     den natürlichen Personen und die Erhöhung der
                                                     Ausbildungszulagen entlasteten die Familien, den
                                                     Mittelstand und die Arbeitnehmenden wirkungsvoll.
                                                     Die Erhöhung der Ausbildungszulagen belaste zwar
                                                     die Unternehmen, sei aber im Vergleich zu den re-
                                                     sultierenden Entlastungen moderat.

                                                     Das Gesamtpaket sei mit den vorgesehenen sozia-
                                                     len Ausgleichsmassnahmen ausgewogen.

                                                     8. Argumente gegen die Änderung des
                                                        Steuergesetzes

                                                     Gegen die Änderung des Steuergesetzes wurde
                                                     angeführt, dass keine Gegenfinanzierung zur mas-
                                                     siven Senkung des Gewinnsteuersatzes vorgese-
                                                     hen sei. Die Mindereinnahmen könnten nur durch
                                                     Leistungsabbau oder Steuerfusserhöhungen kom-
                                                     pensiert werden. Daher sei der Steuersatz auf ein
                                                     vertretbares Niveau zu senken. Die Zeche zahle der
                                                     Mittelstand.
11

                                                      Empfehlung

Im Kanton Thurgau gebe es nur wenige Unter-
nehmen, die von der Abschaffung der bisherigen
                                                      Empfehlung des
Steuerprivilegien betroffen seien. Die Steuersatz-    Regierungsrates
senkung sei deshalb in dieser Höhe nicht gerecht-
fertigt. Etwa die Hälfte der ordentlich besteuerten
juristischen Personen zahle überhaupt keine Ge-       Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger
winnsteuern, weshalb die Gewinnsteuersatzsen-
kung nur wenigen Unternehmen zu Gute komme.           Die Steuergesetzrevision ist notwendig, um Arbeits-
Aufgrund des bereits relativ tiefen Steuersatzes      plätze zu sichern und neue zu schaffen. Der Kanton
sei eine breite Abwanderung von Unternehmen           Thurgau kann damit seine Position als attraktiver Wirt-
nicht zu befürchten.                                  schaftsstandort sichern und stärken. Der Mittelstand
                                                      wird durch die Erhöhung des Kinderfremdbetreu-
Nebst dem Gewinnsteuersatz seien auch andere          ungsabzuges und der Krankenkassenprämienabzüge
Standortfaktoren von grosser Bedeutung. Zudem         wirkungsvoll entlastet. Familien werden zusätzlich un-
sei die Rangierung im interkantonalen Steuerwett-     terstützt durch Steuergutschriften für minderjährige
bewerb zu relativieren, da die steuerlichen Belas-    Kinder sowie die Erhöhung der Ausbildungszulagen.
tungsunterschiede der einzelnen Kantone nicht         Die Gesetzesvorlage entlastet somit gleichzeitig Un-
sehr gross seien.                                     ternehmen und die Bevölkerung. Zudem ist sie mass-
                                                      voll und angesichts der Finanzlage von Kanton und
Die unterlassene Reduktion des Teilbesteuerungs-      Gemeinden verkraftbar.
abzugs bei der Dividendenbesteuerung verstosse
gegen das Prinzip der rechtsformneutralen Besteu-     Der Regierungsrat und eine Mehrheit des
erung und sei ein Geschenk an die Unternehmen.        Grossen Rates (73:38) empfehlen Ihnen, dem
                                                      Gesetz vom 11. September 2019 betreffend
Die als soziale Ausgleichsmassnahmen dekla-           die Änderung des Gesetzes über die Staats-
rierten Abzugserhöhungen kämen aufgrund des           und Gemeindesteuern (Steuergesetz) zuzu-
Progressionsvorteils nur den gutverdienenden          stimmen.
Personen zu Gute. Besser sei eine Direktinvesti-
tion in den Bereich der individuellen Prämienver-
billigung.                                            Der Präsident des Regierungsrates
                                                      Dr. Jakob Stark
Zudem würden die Steuerausfälle von Ortschaften
mit Zentrumslasten zu wenig ausgeglichen. Die         Der Staatsschreiber
entsprechenden Ausfälle seien nicht verkraftbar.      i.V. Walter Hofstetter
12

Gesetzliche Bestimmungen

Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
vom 14. September 1992
vom 11. September 2019

I.

Der Erlass RB 640.1 (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz; StG] vom 14. Se-
tember 1992) wird wie folgt geändert:

§ 4c (neu)
Hinzurechnungsbesteuerung
1Die Steuerverwaltung kann Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in ein internationales

Konzernverhältnis eingebunden sind, zu einem höheren Gewinnsteuersatz besteuern, sofern andere
Staaten aufgrund der gemäss § 85 resultierenden Steuerbelastung eine Hinzurechnungsbesteuerung
vornehmen. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen.

§ 20b Abs. 1 (geändert)
1Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie
Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Auf-
wandes im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

§ 20c (neu)
Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
1Für den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die

§ 76a und § 76b sinngemäss anwendbar.

§ 20d (neu)
Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist

§ 77a sinngemäss anwendbar.

§ 22 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu)
3Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von

den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich
behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
13

                                                                          Gesetzliche Bestimmungen

4Schütteteine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist,
bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen
Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der
Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der
in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

5Absatz     4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
1.     die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitglied-
       schaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 79 Absatz
       1 Ziffer 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesell-
       schaft nach § 79 Absatz 1 Ziffer 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
2.     die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 79 Absatz 1
       Ziffer 2 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar
       2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
3.     im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

6DieAbsätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe
von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

7Entspricht  bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossen-
schaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapital-
einlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich
der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil
und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus
Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

§ 22a Abs. 1
1Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 22 Ziffer 4 gilt auch:

2. (geändert) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer
     Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer
     Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbrin-
     ger nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft
     erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den
     Reserven aus Kapitaleinlagen nach § 22 Absätze 3-7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn
     mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

§ 34 Abs. 1
1Von den Einkünften werden abgezogen:
9. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziffer 8 fallende
    Unfallversicherung unter Verrechnung der erhaltenen Prämienverbilligungen sowie die Zinsen von
14

Gesetzliche Bestimmungen

    Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm vertretenen Personen bis zum Gesamtbetrag von:
a. (geändert) Fr. 7'000 für verheiratete Personen, die in ungetrennter Ehe leben;
b. (geändert) Fr. 3'500 für die übrigen Steuerpflichtigen;
c. (geändert) zusätzlich Fr. 1'000 für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für
    dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt;
13. (geändert) die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10'100, für die Drittbetreuung jedes
    Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person,
    die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausa-
    lem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuer-
    pflichtigen Person stehen;
   a. Aufgehoben.
   b. Aufgehoben.
   c. Aufgehoben.
   d. Aufgehoben.
   Aufgehoben.

§ 76 Abs. 1
1Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus:

3. (geändert) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-,
    Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen. Als Liquida-
    tionswert gilt der Verkehrswert.

§ 76a (neu)
Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1Als Patente gelten:

1. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten
     Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;
2. Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)1);
3. ausländische Patente, die den Patenten nach den Ziffern 1 und 2 entsprechen.

2Als     vergleichbare Rechte gelten:
1.       ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz und deren Verlängerung;
2.       Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halbleiter-
         erzeugnissen (ToG)2) geschützt sind;
3.       Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sorten-
         schutzgesetz)3) geschützt sind;
4.       Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)4) ge-
         schützt sind;
5.       Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirt-
         schaft (LwG)5) ein Berichtschutz besteht;

1)   SR 232.14   2)   SR 231.2   3)   SR 232.16   4)   SR 812.21   5)   SR 910.1
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                                                                            Gesetzliche Bestimmungen

6.     ausländische Rechte, die den Rechten nach den Ziffern 1-5 entsprechen.

§ 76b (neu)
Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen

Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten
Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit
einer Ermässigung von 40 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2Der   Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermit-
telt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um sechs Prozent der diesen Produkten
zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, wird der in ver-
gangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Rein-
gewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

4Die    Ausführungsbestimmungen des Bundesrates gelten sinngemäss, insbesondere
1.     zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten,
       namentlich zum Nexusquotienten;
2.     zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufwei-
       sen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
3.     zu den Dokumentationspflichten;
4.     zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;
5.     zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

§ 76c (neu)
Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst

geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen
stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens zehn Pro-
zent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

2Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben
oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische
Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 75 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder
der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf
den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
16

Gesetzliche Bestimmungen

4Der      aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

§ 76d (neu)
Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Re-

serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

2Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder
Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Be-
triebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 75 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes
oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

§ 77a (neu)
Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte

im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 30 Prozent über den geschäftsmässig begrün-
deten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden.

2AlsForschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte In-
novation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)6).

3Ein     erhöhter Abzug ist zulässig auf:
1.       dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines
         Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand
         der steuerpflichtigen Person;
2.       80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

4Istder Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer
dafür kein Abzug zu.

§ 79 Abs. 3 (geändert)
3Zwischen   inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung
einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt
gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betriebli-
chen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden.
Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4.
1. Aufgehoben.
2. Aufgehoben.

6)   SR 420.1
17

                                                                      Gesetzliche Bestimmungen

§ 85 Abs. 1 (geändert)
3Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Gewinnsteuer von 2.5 Prozent des steu-

erbaren Reingewinnes.

§ 86b (neu)
Ermässigungsbegrenzung
1Die gesamte steuerliche Ermässigung nach § 76b und § 77a darf nicht höher sein als 50 Prozent des

steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach § 86 Absätze
1 und 5 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

2Weder  aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung dürfen
Verlustvorträge resultieren.

§ 87
Aufgehoben.

§ 88
Aufgehoben.

§ 89
Aufgehoben.

§ 90
Aufgehoben.

§ 91 Abs. 1 (geändert)
1Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 2.5 Prozent des
Reingewinnes.

§ 93 Abs. 2 (neu)
2Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach § 86, auf Rechte nach § 76a sowie auf Darlehen an
Konzerngesellschaften entfällt, wird mit zehn Prozent in die Bemessung einbezogen. Massgebend sind
die für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.

§ 94
Aufgehoben.

§ 98 Abs. 1 (geändert)
1Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 0.15 Promille des steu-

erbaren Eigenkapitals, mindestens jedoch Fr. 200.
18

Gesetzliche Bestimmungen

§ 99
Aufgehoben.

§ 100 Abs. 1 (geändert)
1Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 0.15 Promille.

§ 188a Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu)
2Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Kanton erhalten für jedes minderjährige Kind, für das
sie einen Abzug nach § 36 Absatz 2 Ziffer 1 geltend machen können, mit der Schlussrechnung eine
Steuergutschrift von Fr. 100.

3Verbleibtnach Verrechnung der Steuergutschrift kein Steuerbetrag, erfolgt keine Auszahlung des
Differenzbetrags. Nicht ausgeschöpfte Steuergutschriften können nicht auf die Folgeperioden vor-
getragen werden.

§ 203 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1Der Ertrag der Liegenschaftensteuer fällt zu 57 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 43 Prozent
an den Kanton.

2Der  Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt zu 43.5 Prozent an den Kanton, zu 25 Prozent an die
Politische Gemeinde und zu 25 Prozent an die Schulgemeinden. Die restlichen 6.5 Prozent fallen an die
Kirchgemeinde jener Konfession, welcher der Steuerpflichtige angehört. Gehört ein Steuerpflichtiger
keiner staatlich anerkannten Kirche an, fällt dieser Anteil an die Politische Gemeinde. Die Aufteilung
zwischen Sekundar- und Primarschulgemeinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse.

§ 203a (neu)
Aufteilung der Steuergutschriften
1Die Steuergutschriften gemäss § 188a Absatz 2 werden im Verhältnis der Steuerfüsse auf den Kanton,

die beteiligten Politischen Gemeinden sowie die Schul- und Kirchgemeinden aufgeteilt.

§ 246 (neu)
Wegfall Steuerstatus
1Wurden juristische Personen nach § 87 und § 88 in der Fassung vom 1. Januar 2011 besteuert,

werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst ge-
schaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation
innert der nächsten fünf Jahre zum Satz von 0.5 Prozent gesondert besteuert.

2Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst
geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Deren
Anfechtung richtet sich nach den Bestimmungen des Veranlagungsverfahrens.
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                                                                       Gesetzliche Bestimmungen

3Abschreibungen  auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende
der Besteuerung nach den § 87 und § 88 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlas-
tungsbegrenzung nach § 86b einbezogen.

II.

Der Erlass RB 836.1 (Gesetz über die Familienzulagen vom 10. September 2008) (Stand 1. Januar
2019) wird wie folgt geändert:

§ 1a (neu)
Höhe der Ausbildungszulage
1Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 280 pro Monat.

III.

(keine Aufhebungen bisherigen Rechts)

IV.

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Gedruckt auf umweltfreundlichem Papier mit Zertifizierung FSC
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