VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 102 18 d 1/1 FÜR DAS GEBIET "MOTSCHENTAL"

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VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN MIT INTEGRIERTEM GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 102 18 d 1/1 FÜR DAS GEBIET "MOTSCHENTAL"
VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN ▪ NR. 102 18 d 1/1 ▪ FÜR DAS GEBIET „MOTSCHENTAL“

VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN
                      MIT INTEGRIERTEM
 GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 102 18 d 1/1
      FÜR DAS GEBIET „MOTSCHENTAL“

ÖSTLICH VERKEHRSLANDEPLATZ BRANDENSTEINSEBENE
(TEILFLÄCHE FL.-NR 63/1 GEMARKUNG COBURGER FORST
 NORD-WEST UND TEILFLÄCHE FL.-NR. 188/9 GEMARKUNG
      CORTENDORF) EHEMALIGE BAUSCHUTTDEPONIE

               BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
                   vom 17.09.2014 mit Änderung vom:
         - 30.11.15 für Antrag abfallrechtliche Genehmigung
        - 15.06.16 nach Genehmigungsbescheid Abfallrecht

                            Verfasser:
                            KMM
                            Kommunal Management Martin     Telefon 09573/235933
                            Saazer Straße 14               Telefax 09573/235934
                            96231 Bad Staffelstein         kommunalmanagement@web.de
                            Stand: 30.11.2015

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Inhaltsverzeichnis
 1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG........................................................................5
 2 PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN UND ARBEITSHILFEN.......5
 2.1 Rechtsgrundlagen.......................................................................................................5
 2.2 Raumordnung und Bauleitplanung.............................................................................6
 2.3 Arbeitshilfen...............................................................................................................7
 3 BESCHAFFENHEIT DES PLANGEBIETES..............................................................7
 3.1 Lage der Fläche/Natürliche Gegebenheiten/Vorhandene Nutzungen.........................7
 3.2 Größe und betroffene Flurstücke, Reduzierung Geltungsbereich .............................8
 4 BESTEHENDE PLANUNGEN UND ZIELE..............................................................8
 4.1 Bestehende Planungen................................................................................................8
       4.1.1 Planfeststellungen und Bauleitplanung..........................................................8
       4.1.2 Regionalplan Oberfranken West und Waldfunktionskarte...........................11
 4.2 Zielsetzungen und Abwägungen...............................................................................11
       4.2.1 Klimaschutz, Bayerisches Energiekonzept, Landesentwicklungsprogramm
      und Denkmalschutz................................................................................................11
       4.2.2 Zielkonflikt...................................................................................................13
       4.2.3 Planung, Bautechnik und Betrieb.................................................................15
 4.3 Deponie.....................................................................................................................16
       4.3.1 Deponieerschließung und Deponiebetrieb...................................................16
       4.3.2 Stilllegung Deponie, Standsicherheit, Abdichtung, Rekultivierung, und
      Nachsorge...............................................................................................................16
       4.3.3 Wiederherzustellende Waldfläche - Ersatzaufforstung................................18
 4.4 Bauliche Maßnahmen...............................................................................................18
       4.4.1 Bautechnik....................................................................................................18
       4.4.2 Oberflächenwasser und Entwässerungseinrichtungen.................................19
       4.4.3 Änderung der Planfeststellung betreffend Abfallrecht.................................20
 4.5 Erschließung.............................................................................................................21
       4.5.1 Verkehr.........................................................................................................21
       4.5.2 Stromversorgung und Stromeinspeisung.....................................................22
       4.5.3 Telekommunikationsanlagen........................................................................22
       4.5.4 Wasserversorgung, Abfallbeseitigung..........................................................22
       4.5.5 Flächenstatistik.............................................................................................23
 4.6 Immissionen und Blendgutachten, Luftverkehr.......................................................23
 4.7 Baukosten und Anlagenleistung...............................................................................24
 5 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE.......................24
 5.1 Art der baulichen Nutzung Sondergebiet "Photovoltaikanlage"...............................24
 5.2 Maß der baulichen Nutzung.....................................................................................25
 5.3 Überbaubare Grundstücksflächen/Baugrenzen, Leitungsschutzzone.......................25
 5.4 Flächen für Versorgungsanlagen, Verkehr und Einfriedung.....................................26
 5.5 Städtebaulicher Vertrag.............................................................................................26
 6 GRÜNORDNUNG......................................................................................................28
 6.1 Darstellung und Prognose der Eingriffe auf Natur und Landschaft.........................28
 6.2 Erfassung und Beurteilung der Eingriffe von Natur und Landschaft.......................28
 6.3 Erfassen der Auswirkungen des Eingriffs und der Weiterentwicklung der Planung 29
 6.4 Ermitteln des Umfangs erforderlicher Ersatzflächen...............................................29
       6.4.1 Kategorie I / Typ B / Landwirtschaftliche Fläche........................................29
       6.4.2 Kategorie III / Typ B / Wald.........................................................................30
 6.5 Auswahl geeigneter Flächen und naturschutzfachlich sinnvoller

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Ausgleichsmaßnahmen durch Ersatz...............................................................................30
 6.6 Grünordnernische Festsetzungen für Vermeidungsmaßnahmen..............................31
       6.6.1 Extensivierung Modulstellfläche, Maßnahme 1 (M1) / 2 (M2)...................32
       6.6.2 Autochthone Grünflächen, Maßnahme 3 (M3)............................................32
       6.6.3 Niederwald, Maßnahme 4 (M4)...................................................................32
       6.6.4 Einzeilige Landschaftshecke, Maßnahme 5 (M5)........................................33
       6.6.5 Pflanzenqualitäten und Vorschlag zum Pflanzschema für M 5....................33
Inhaltsverzeichnis siehe Seite 2.......................................................................................36
 7 Anlage UMWELTBERICHT.......................................................................................36
 7.1 Einleitung..................................................................................................................36
       7.1.1 Kurzdarstellung der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes............................36
       7.1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten um-
      weltrelevanten Ziele und ihrer Begrüdung.............................................................37
 7.2 Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der
Prognose bei Durchführung der Planung.........................................................................38
       7.2.1 Schutzgüter (Belange gem. § 1, Abs. 6, Nr. 7 und § 1a BauGB).................38
          7.2.1.1 Tiere und Pflanzen/Biologischer Vielfalt/Artenschutz/Natura 2000....38
          7.2.1.2 Boden....................................................................................................40
          7.2.1.3 Wasser...................................................................................................40
          7.2.1.4 Klima / Luft..........................................................................................41
          7.2.1.5 Landschafts- und Ortsbild....................................................................42
          7.2.1.6 Menschen (Gesundheit, Emissionen, Immissionen)............................43
          7.2.1.7 Kultur- und sonstige Sachgüter............................................................43
          7.2.1.8 Wechselwirkungen................................................................................46
 7.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung........46
 7.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich.............47
       7.4.1 Vermeidungsmaßnahmen bezogen auf die verschiedenen Schutzgüter.......47
          7.4.1.1 Tiere und Pflanzen................................................................................47
          7.4.1.2 Boden und Wasser................................................................................47
          7.4.1.3 Mensch, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter..........................48
       7.4.2 Ausgleich und Vermeidungsmaßnahmen.....................................................48
 7.5 Alternative Planungsmöglichkeiten..........................................................................49
 7.6 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring).................................................50
 7.7 Beschreibung der Untersuchungsmethoden und Hinweise auf begleitende
Gutachten, Schwierigkeiten und Kenntnislücken............................................................50
 7.8 Allgemein verständliche Zusammenfassung............................................................51
       7.8.1 Naturschutz (Boden/Wasser/Klima).............................................................51
       7.8.2 Mensch, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter..........................52
       7.8.3 Fazit und tabellarische Zusammenfassung...................................................53
 8 VERFAHRENSHINWEISE........................................................................................54
 8.1 BETEILIGTE FACHSTELLEN...............................................................................54
 9 Gestellbau....................................................................................................................56
 9.1 Gestellbilder..............................................................................................................56
 9.2 Systemschnitte..........................................................................................................57
 10 Anlagen zum Umweltbericht.....................................................................................60
 10.1 Biotopkartierung Waldfläche..................................................................................60
 10.2 Dokumentation zum Weltkulturerbe Veste.............................................................61
       10.2.1 Topographische Karte mit Sichtachse........................................................61
       10.2.2 Luftbild.......................................................................................................61

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     10.2.3 Bilder..........................................................................................................62
11 Anlagen......................................................................................................................65

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Flächenstatistik...............................................................................................23
Tabelle 2: Baukostenschätzung, Anlagenleistung............................................................24
Tabelle 3: Berechnung Ersatzaufforstung........................................................................30
Tabelle 4: Heckenpflanzung Gehölzartenliste.................................................................33
Tabelle 5: Ergebnisse zu Schutzgütern Natur und Landschaft........................................53

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Heckenpflanzung Pflanzschema M5.........................................................34
Abbildung 2: Welterebe Feste Coburg, Vorentwurf.........................................................45
Abbildung 3: Modulgestell „3-reihig quermontiert“ kurz vor Fertigstellung.................56
Abbildung 4: Modulgestell „3-reihig quermontiert" Rückansicht..................................57
Abbildung 5: Systemschnitt West, A...............................................................................57
Abbildung 6: Systemschnitt Mitte B...............................................................................58
Abbildung 7: Systemschnitt Ost C..................................................................................59
Abbildung 8: Typischer Hainsimsen-Buchenwald im Komplex mit Flattergras-
Hainsimsen-Buchenwald.................................................................................................60
Abbildung 9: Anflug auf die Brandensteinsebene...........................................................62
Abbildung 10: Blick von der Veste zum Luftlandeplatz/gepl. Solarpark........................62
Abbildung 11: Luftlandeplatz, Blick zu Veste.................................................................63
Abbildung 12: Luftlandeplatz, Blick zu den Hangars.....................................................63
Abbildung 13: Blick von der Veste zum Luftlandeplatz (vergrößert) Teilweise sind
Gebäude zu erkennen aber die Hangars nicht direkt.......................................................63
Abbildung 14: Hinter den Hangars, Blick nach Süden...................................................64
Abbildung 15: Hinter den Hangars, Blick nach Norden, gepl. Modulstellfläche
Solarpark rechts innerhalb Zaun......................................................................................64

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1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG

Anlass zur Aufstellung der Planung gibt die konkrete Nachfrage nach einer Flä-
che in der Stadt Coburg für die Einrichtung einer Freilandphotovoltaikanlage.
Die Stadt hat die Anfrage des Vorhabenträgers geprüft. Mit dem Vorhaben
steigert die Stadt ihren Anteil an den Erneuerbaren Energien. Mit einer ge-
schätzten Kraftwerksleistung von 1740KWp könnte künftig die Energie für rund
415 Haushalte umweltfreundlich in direkter Nähe, am „Verbraucher Stadt“ er-
zeugt werden.

Sie befürwortet den Ausbau regenerativer Energien und stimmt der Absicht zu,
östlich vom Verkehrslandeplatz Brandensteinsebene auf je einer Teilfläche im
Bereich der abgeschlossenen Bauschuttdeponie eine Photovoltaikanlage mit
ca. 5,29 ha Fläche zu errichten.

Der für die Umsetzung des Vorhabens notwendige Bebauungsplan wird zu Las-
ten des Betreibers, des Coburger Entsorgungs- und Baubetrieb CEB (Kommu-
nalunternehmen) aufgestellt. Die Stadt unterstützt das Vorhaben, indem sie
das Bebauungsplanverfahren durchführt.

Die Grundstückseigentümer der Flächen haben dem Vorhaben zugestimmt. Der
Geltungsbereich umfasst die Flurstücke mit je einer Teilfläche Flurnummer
63/1, Gemarkung Coburger Forst und Flurnummer 188/9 Gemarkung
Cortendorf.

Das Kommunalunternehmen CEB hat die für die Erstellung der Bauleitplanung
das Planungsbüro KMM, Kommunal Management Martin, in 96231 Bad Staffel-
stein beauftragt.

2 PLANUNGSRECHTLICHE VORAUSSETZUNGEN UND
ARBEITSHILFEN

2.1 Rechtsgrundlagen

   –   Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl S. 2414)
       zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)

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  –   Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990,
      (BGBL S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.
      Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

  –   Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990
      die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
      geändert worden ist

  –   Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 31.08.2015,
      Zuletzt geändert 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

  –   Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG in der Fassung vom 23.
      Februar 2011

  –   Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zuletzt geändert 31.August 2015 (BGBl. I
      S. 1474)

  –   Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG zuletzt geändert am 29. Juni 2015
      (BGBl. I S. 1010)

  –   Bundes-Immissionsschutzgesetz – BimSchG zuletzt geändert durch Art.
      76, 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

  –   Verordnung über Deponien und Langzeitlager - DepV zuletzt geändert
      Art. 7 der Verordnung vom 02. 05 2013 (BGBl. I S. 973)

  –   Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) zuletzt geändert am 22.07.2014

  –   Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG zuletzt geändert durch Artikel 1a
      des Gesetzes vom 20.November 2015 (BGBl. I S. 2071)

2.2 Raumordnung und Bauleitplanung

  –   Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP zuletzt geändert am
      01. 09 2013

  –   Flächennutzungsplan Stadt Coburg
      Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem FNP
      zu entwickeln.
      Hinweis: Der Bebauungsplan entwickelt sich aus der parallel laufenden

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       Flächennutzungsplanänderung der Stadt Coburg

2.3 Arbeitshilfen

   –   Leitfaden zur Berücksichtigung von Umweltbelangen bei der Planung
       von PV-Freiflächenanlagen in der Fassung vom 28.11.2007
       Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

   –   Eingriffsregelung in der Bauleitplanung, Bauen im Einklang mit Natur
       und Landschaft, Ein Leitfaden (Ergänzte Fassung) Januar 2003

   –   Bayerisches Landesamt für Umwelt
       Deponie-Info2 Stand August 2015, Photovoltaikanlagen auf Deponien

       Merkblatt Nr. 3.6/3 (vom 25.07.2007) für die Errichtung und Betrieb
       und Überwachung von Deponien der DK0 – Inertabfalldeponien nach der
       Deponieverordnung (DepV) sowie Anpassung und Abschluss bestehender
       Bauschuttdeponien Stand

   –   Bayerisches Energiekonzept "Energie innovativ"
       Von der Bayerischen Staatsregierung beschlossen am 24.05.2011

3 BESCHAFFENHEIT DES PLANGEBIETES

3.1 Lage der Fläche/Natürliche Gegebenheiten/Vorhandene Nutzungen

Die Flächen liegen östlich vom Luftlandeplatz Coburg-Brandensteinsebene und
das Gelände ist südöstlich ausgerichtet. Es hat einen Höhenunterschied ca. 33
m und fällt von 451m im Westen nach Südosten auf 418m ü. NN ab. Es gliedert
sich in zwei leicht geeignete Plateaus, die ebenflächig sind. Im westlichen
Bereich wird die Fläche seit 1989 als Lagerplatz genutzt und ist mit Schotter
befestigt. Die beiden Flächen sind durch eine mit jungem Wald bepflanzte Bö-
schung geteilt. Im Westen schließt die Sonderbaufläche mit der großflächigen
Deponieböschung ab, die mit Sicherungsbermen versehen sind. Im Norden
grenzt eine landwirtschaftliche bzw. Waldfläche über einen schmalen Depo-
niestreifen an.

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Ein Ausbau des bestehenden Verkehrslandeplatzes Coburg-Brandensteinsebene
wurde im Juni 2008 vom Coburger Stadtrat einstimmig abgelehnt. Derzeit wird
an einem anderen Standort ein Neubau einer längeren Landebahn geplant.

Die Maßnahme liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten und auch nicht in
einem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Bereich. Die gesamte Fläche
wurde zuvor und aktuell als Deponie genutzt.

Für den Standort mit der Freiflächenphotovoltaikanlage gibt der Energieatlas
Bayern eine mittlere Jahresglobalstrahlung von 1090-1104 kWh/m² an.

3.2 Größe und betroffene Flurstücke, Reduzierung Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ist 5,29 ha groß und bezieht sich auf die Grundstücke der

Flurnummern:

   •   188/9 (Teilfläche) Gemarkung Cortendorf, Stadt

   •   63/1 (Teilfläche) Gemarkung Coburger Forst-Nordwest, CEB

Der Vorhabenträger CEB und die Stadt Coburg sind im Besitz dieser Flächen.

Im Juni 2014 musste der Geltungsbereich im Norden um 0,74 ha reduziert
werden. Dort liegen größere Mengen dichter Bodenrohstoffe, die im Betrieb
der vorhandenen Deponierestfläche noch als Abdichtung benötigt werden.

4 BESTEHENDE PLANUNGEN UND ZIELE

4.1 Bestehende Planungen

4.1.1 Planfeststellungen und Bauleitplanung

Der alte Flächennutzungsplan der Stadt Coburg stellte für den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplanes zuvor eine landwirtschaftliche Fläche so-
wie einen Erholungswald dar (siehe auch 4.3.3.Wiederherzustellende Waldflä-
che). Im Flächennutzungsplan ist zusätzlich die „vorübergehende Nutzung als
Deponie“ der planfestgestellten Deponie eingetragen.

Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coburg mit Begründung

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wurde am 17.03.2016 festgestellt. (Nutzung als Sonderbaufläche Photovoltaik)

Durch das Bauleitplanverfahren sind drei Planfeststellungen der Deponie
betroffen:

   •     Deponiefläche BA I, 04.03.1982
   •     Deponiefläche BA II, 16.12.1988
   •     Deponiefläche BA III, 29.07.1994 mit Änderung der Genehmigung vom
         06.04.2010 über den unbefristeten Weiterbetrieb der Bauabschnitte II und
         III (großflächig in Betrieb, kleiner Anteil in Rekultivierung)

Zu den Deponieabschnitten siehe auch Anlage Bestandsplan zum Umweltbe-
richt.
Wesentliche Änderungen dieser Planungen sind entweder durch Änderung der
Planfeststellung oder durch ein Plangenehmigung zu erwirken. Die von der
neuen Nutzung betroffenen Deponieabschnitte müssen eine ordnungsgemäße
Oberflächenabdeckung, -abdichtung aufweisen und endgültig stillgelegt sein.
Die neue Nutzung Photovoltaik ist mit dem Nachsorgekonzept der Deponie zu
vereinbaren.
Ein wirksamer Planfeststellungsbeschluss genießt gegenüber dem späteren Be -
bauungsplan Vorrang (§ 38 Satz 2 BauGB). Daraus folgt, dass derartige privile-
gierte Planfeststellungsbeschlüsse einer nachfolgenden gemeindlichen Planung
insoweit entgegenstehen, als sie inhaltlich abweichende planerische Festset-
zungen in einem späteren Bebauungsplan ausschließen. Die Stadt darf planeri-
sche Aussagen nicht treffen, die sich mit einer wirksamen Planfeststellung in-
haltlich nicht vereinbaren lassen. Insoweit tritt die städtische Bauleitplanung
hinter einer bereits vorhandenen Fachplanung zurück; einander widerspre-
chende Festsetzungen verschiedener Planungsträger in Bezug auf ein und die-
selbe Fläche sind rechtlich unzulässig. (BVerwG, Urt. v. 30.05.1997, NVwZ
1998, 290 (292)
Bei den geplanten Waldflächen (Renaturierung Deponie) bzw. bei den bereits
aufgeforsteten Flächen im Sinne der rechtskräftigen Planfeststellungsbe-
schlüssen, handelt es sich um Flächen, für die Regelungen des Waldgesetzes
(BayWaldG) anzuwenden sind. Bei einer Beseitigung Wald erfordert dies Er-

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satzaufforstungen (vgl. Art. 9 BayWaldG, Erhaltung des Waldes).

Der forstliche Ausgleichsbedarf wurde bei der Festlegung des Kompensations-
umfangs im Sinne der Umweltprüfung sowie den daraus folgenden Ausgleichs-
maßnahmen berücksichtigt. Die resultierenden waldrechtlichen Anforderungen
wurden bei der angepassten Planfestellung sowie im Bebauungsplan berück-
sichtigt und gelten somit als abgearbeitet.

Im Rahmen der öffentlichen Planauslegung wurden keine Einwände von Bür-
gern, die auf die Schmälerung des Erholungswertes Wald (Siehe auch
4.3.3.Wiederherzustellende Waldfläche) hindeuten, vorgebracht. Vielmehr ist
dieser Standort durch allgemeine Akzeptanz gekennzeichnet, was eine Schmä-
lerung von Erholungseffekten im Wald somit nicht erkennen lässt.

Ebenfalls kann eine Rodungserlaubnis erteilt werden, wenn zwingende Gründe
des öffentlichen Wohls es erfordern. In Anbetracht der Klimaerwärmung in
Folge von Ausstoß von Klimaschadgasen, speziell bei Energiegewinnung, ist
dies gegeben. Weiterhin ist mit dem Ausstieg aus der Kernenergie langfristig
die Energieversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Strom sicher zu
stellen.

Mit dem Antrag vom 17.10.2014, zuletzt geändert am 30.11.2015 wurde die
Anlagenzulassung im Rahmen der Abfallgesetze für die Änderung der
Planfeststellungsbeschlüsse zur Bauschuttdeponie Brandensteinsebene (DK 0)
eingereicht. Bei der Errichtung dieser Freiflächenphotovoltaikanlage zur
Stromeinspeisung betrifft dies im wesentlichen:

   •   die geplanten Nutzungsänderung „Errichtung des Solarparks
       Motschental“ (NR. 102 18 d 1/1) und der damit verbundenen Änderung
       der Rekultivierung durch Plangenehmigung,

   •   Antrag auf Stilllegung der betroffenen Deponieabschnitte I-III
       (Teilbereiche)

Mit dem Genehmigungsbescheid wurde die abfallrechtliche Genehmigung
unter Auflagen erteilt.

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4.1.2 Regionalplan Oberfranken West und Waldfunktionskarte

Nach dem Regionalplan sollen in den Mittelbereichen Coburg die großen
zusammenhängenden Waldflächen vor anderen Nutzungen, Zerschneidungen
und einer Verringerung geschützt werden. Eine Erhaltung und Wiederherstel-
lung gesunder Wälder soll in der gesamten Region angestrebt werden.
Die Funktionen, sowie die räumliche Verteilung sollen bei sich auswirkenden
Maßnahmen berücksichtigt werden, im Weiteren gesichert und gestärkt wer-
den. Die vorrangig der Erholung dienenden Waldflächen in den Nahbereichen
Coburg sollen zu Erholungswald erklärt werden. Dem Erholungs- und dem Kli-
maschutzwald ist dabei ein besonderes Gewicht zu geben. Wälder mit Erho-
lungswert und Klimaschutzfunktion sind vor Beeinträchtigungen, welchen die-
sen mindern, zu bewahren.

Betreffend Vorranggebiete für Photovoltaikanlagen macht der Regionalplan
keine Aussage.

Flächenkennzeichnung nach der Waldfunktionskarte:

    •   Wald mit besonderer Bedeutung für den Klimaschutz regional

    •   Wald mit besonderer Bedeutung für die Erholung, Intensitätsstufe II, zu
        ca. 50% Flächenanteil.

4.2 Zielsetzungen und Abwägungen

 4.2.1 Klimaschutz, Bayerisches Energiekonzept,
Landesentwicklungsprogramm und Denkmalschutz

In Bayern soll nach dem Willen der Staatsregierung der Anteil Erneuerbarer
Energien für Photovoltaik auf 16 % bis zum Jahr 2021 erhöht werden. Bei
deutlicher Stromnetz- und Stromlast gerechterer Einspeisung. Eine sichere,
bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung trägt zur Schaffung und
zum Erhalt gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen
bei. Daher hat die Bayerische Staatsregierung das Bayerische Energiekonzept
„Energie innovativ“ beschlossen.

Damit soll auch die bayerische Energiewirtschaft gestärkt werden, insbeson-

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dere sollen die kommunalen und mittelständischen Energieversorgungsunter-
nehmen vermehrt in Erneuerbare-Energien-Anlagen investieren. Die Energie-
wende muss dezentral "vor Ort" erfolgen. Als wichtige Herausforderung gilt es
Erneuerbare Energien deutlich schneller auszubauen. Für eine Energieversor-
gung ohne Kernenergienutzung müssen wir so rasch wie möglich alle in Bayern
verfügbaren und zu ökonomisch und ökologisch vertretbaren Bedingungen
nutzbaren erneuerbaren Energieformen auf breiter Basis ausbauen. Dabei
müssen die volkswirtschaftlich günstigen, gesellschaftlich akzeptierten und
zugleich umweltverträglichen, Lösungen Priorität haben.
Die Stadt Coburg sieht diese Faktoren am geplanten Standort gegeben. Im
Rahmen dieser Möglichkeiten übernimmt sie damit ebenfalls Verantwortung
zum nationalen und internationalen Klimaschutz.

Die Denkmalschutzumgrenzung des Ensembles der Altstadt Coburg mit Vor-
städten wird zum größten Teil von der ehemaligen äußeren Stadtbefestigung,
begrenzt. Dort sind Photovoltaikdachanlagen aus denkmalpflegerischer Sicht
nicht erlaubt, sowie auch nicht erwünscht. Die Möglichkeiten einer freien In-
nenentwicklung zur Stromerzeugung auf vorhanden Dachflächen sind daher
begrenzt.
Durch die Freifläche am gegebenen Standort soll ein Teilbeitrag zum Ausbau
der regenerativen Energiegewinnung mit Solarstrom erfolgen, welcher durch
die Ensemble verwehrten Dachflächen nicht erreicht werden kann.

Sonstige Alternative Regnerative Energien wie zum Beispiel Windkraft, stehen
der Stadt Coburg nicht zur Verfügung.

Landesentwicklungsprogramm
Der Regionalplan Oberfranken West weist bezüglich Freiflächen-Photovoltaik-
anlagen keine Standortaussagen, weder Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete aus.
Folglich obliegt die freie raumordnerische Umsetzung in der Hand der Ge-
meinden und Städte im Rahmen des Landesentwicklungsprogrammes. Daraus
ist folgendes inhaltlich zu berücksichtigen:

Die Energieversorgung (6.1 LEP) soll durch den Um- und Ausbau der Energiein-
frastruktur weiterhin sichergestellt werden. Hierzu gehören insbesondere -

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Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung.
Das Ziel ist es, Erneuerbare Energien (6.2 LEP) verstärkt zu erschließen und zu
nutzen. Grundsätzlich sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden. Da Freiflächen Photovoltaikan-
lagen in der Regel viel Fläche in Anspruch nehmen sind, diese an raumverträg-
lichen Standorten zu fördern. Freiflächen-Photovoltaikanlagen können das
Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen. Dies trifft besonders auf bis-
her ungestörte Landschaftsteile zu. Deshalb sollen Freiflächen-Photovoltaikan-
lagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Hierzu zählen z. B. Stand-
orte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen
etc.) oder Konversionsstandorte.

4.2.2 Zielkonflikt

Angesichts der „Globalen Klimabrisanz“ mit den weltweit negativen Auswir-
kungen sieht die Stadt Coburg den Vorrang der regenerativen Energien gege-
ben. Der Ausbau der lokalen Energieversorgung soll sichergestellt werden dies
betrifft insbesondere die Anlagen der Energieerzeugung. Die Stadt Coburg will
und muss seinen Beitrag zum Klimaschutz leisten.

Es ergeben sich keine Konflikte mit den Zielen und Handlungsempfehlungen
des integriertes Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) und des kulturhistorischen
Rahmenplans.

Neben Dächern und Freiflächen sind nicht mehr in Betrieb befindliche Depo-
nien oder Deponieabschnitte als Standorte für PVA geeignet. Dies wird vom
Landesamt für Umweltschutz (LfU) ausdrücklich befürwortet, da es sich bei
der photovoltaischen Energieerzeugung um eine umwelt- und ressourcenscho-
nende Art der dezentralen Stromerzeugung handelt. Aus folgenden gründen
bietet sich dieser Deponiestandort besonders an:

   •   kein zusätzlicher Landverbrauch
       Im Sinne von Flächenrecycling wird nach BauGB §1a Abs 2 wird mit der
       Wiedernutzbarmachung von Grund und Boden sparsam umgegangen. Die
       Vorbelastung des Bodens durch seine vormalige Nutzung als Deponie

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       spart an anderer Stelle die Erschließung von Flächen ein, die voraus-
       sichtlich nahezu naturbelassene Bodenstrukturen mit intakter Grund-
       wasserbildung aufweisen werden. Voraussichtlich wird damit der Erhalt
       von Landwirtschaftsflächen gestärkt.

   •   die notwendige Infrastruktur wie Stromanschluss und Verkehrsanbin -
       dung ist vorhanden
       Im Plangebiet ist die Infrastruktur bereits nahezu vollständig gegeben;
       das heißt, dass ein Mittelspannungskabel bereits verlegt ist, welches für
       die Stromeinspeisung des Solarstroms geeignet ist. Die Stromproduktion
       ist dezentral, zudem direkt am Verbraucher Stadt, ohne nennenswerte
       größere Leitungsverluste, direkt ohne Netzausbau möglich.

   •   Andere Nutzungen werden nicht beeinträchtigt.
       Für das Projekt spricht weiterhin, dass es an einer bestehenden nicht
       störende Siedlungseinheit dem Luftlandeplatz anschließt, damit wird
       eine Zersiedlung der Landschaft an anderer Stelle schon grundsätzlich
       vermieden.

   •   Mögliche Erweiterungsflächen sind bei Schließung weiterer Deponieflä-
       chen denkbar.

   •   Synergien für die Überwachung in Folge anderer vorhandener Einrich-
       tungen

Die maßgebliche bauleitplanerische Priorität liegt im konkreten Fall beim
schonenden Umgang mit Grund und Boden, was mit dem Flächenrecycling als
erfüllt gilt. Darunter handelt es sich bei der Waldplanung und der Solar-
stromerzeugung um konkurrierende Ziele, bei denen die Erreichung vom Ziel
Solarstrom eine geringfügige Abnahme des Zielerreichungsgrades i. R. bei der
Waldplanung bewirkt. Angesicht der sich ergebenden geringfügigen Einschrän-
kungen in den vorgenannten maßgebenden waldgesetzlichen sowie regional-
und waldfunktionsplanerischen Aspekten, treten diese hinter den Aspekt eines
Ausbaus von Anlagen zur dezentralen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien beim geplanten Standort zurück. Dabei eine Einschränkung für die
geplanten Ersatzwaldflächen der Aspekt „stadtnah“, der nur in geringeren

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Umfang abgedeckt werden kann. Angesicht der aller sich ergebenden Vorteile
ist dies im Sinne des allgemeinen Wohls zu tolerieren.
Die fehlende Waldfläche im Plangebiet steht seit mehr als 25 Jahren nicht
mehr zur Verfügung, anstatt dessen ist die Deponie zur Gewohnheit geworden.
Im Verfahren wurden keine Einwände vorgetragen, bei der Bürger eine Wie-
deraufforstung befürworten. Mit dem vom Bürger akzeptiertem Vorhaben So-
lar wird die alte Wegeverbindung ebenfalls wieder hergestellt.

4.2.3 Planung, Bautechnik und Betrieb

Mit der Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes wird zielgerichtet
eine geordnete, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Bauleitplanung für
den Bau der Photovoltaikanlage verfolgt. Mit grünordnerischen Maßnahmen
wird dem Landschaftsbild Rechnung getragen und durch Vermeidungs- und
Ersatzmaßnahmen die Eingriffe in Natur und Landschaft weitestgehend
berücksichtigt. Die Umweltauswirkungen werden im Umweltbericht beschrie-
ben.

Der Bebauungsplan soll im Sinne eines qualifizierten Bebauungsplanes nach
§30 Abs. 1 BauGB erstellt werden. Nach Art 57 Abs. 2 Nr. 9 Bayer. Bauordnung
ist das Vorhaben dann verfahrensfrei, das heißt, es kann ohne Baugenehmi-
gung realisiert werden, sofern es allen Bebauungsplanvorgaben entspricht.

Der Bau der Photovoltaikanlage benötigt ca. 2-3 Monate Bauzeit. Bei einem
positiven Planungsverlauf sollen 2016 der Netzanschluss und die Inbetriebnah-
me erfolgen. Es ist sinnvoll das Projekt nach Möglichkeit zeitnah zu realisie-
ren.

Um Ertrags mindernde Waldverschattungen der Anlage auf ein sinnvolles Maß
zu begrenzen wurde eine Ausweitung des Geltungsbereiches im Osten weit
über die Grenze der Modulstellfläche gezogen und im Süden die Abstandfläche
erhöht. Eine südlich-westliche Ausweitung in den bewaldeten Böschungsbe-
reich des Luftlandeplatzes wurde wegen der Einhaltung der Verfahrensgrenzen
nicht vorgenommen. Im Bereich des Flugplatzhangars ist ein ausreichender
Abstand gewährleistet.

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Innerhalb der geplanten Einfriedung, dem Betriebsgelände der Photovoltaikan-
lage haben betriebliche und Sicherheitsbelange Vorrang. Im Detail handelt es
sich um Oberflächenausführungen und deren wirtschaftliche Pflege die vorran-
gig sind und Naturbelange erst nachrangig erfüllt werden können. Die Betrei-
ber sind gezwungen die Wartungskosten niedrigst zu gestalten, da der Gesetz-
geber den allgemeinen Anstieg der Strompreise durch starke Kürzungen bei
den Einspeisevergütungen einbremst.

4.3 Deponie

4.3.1 Deponieerschließung und Deponiebetrieb
Die Deponiefläche wurde in 3 Bauabschnitten im Rahmen von Planfeststel-
lungsverfahren erschlossen. Es handelt sich dabei um eine oberirdische Depo-
nie für Inertabfälle der Deponieklasse DK 0 (Bauschuttdeponie), nach der De-
ponie Verordnung (DepV). Beispielhaft genannt können folgende Stoffe dort
abgelagert sein: Bauschutt, Bodenaushub, Straßenaufbruch und Keramikabfäl-
le.

Außerhalb vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt die nötige Infra-
struktur (Pförtnerhaus, Wege, Waage, Containerstellplatz) für den noch nicht
abgeschlossen Deponiebereich. Das Planvorhaben hat keine negative Auswir-
kung auf die dazugehörige nötige Infrastruktur sowie auf den Betrieb der De-
ponie.
Im laufe des Verfahrens hat der Betreiber (CEB) den Geltungsbereich im Nor-
den von 6,03 auf 5,29 ha verkleinert. Dort liegen größere Mengen dichter
hochwertiger Bodenrohstoffe (Goldbergseeaushub), die im weiteren Betrieb
für die gewidmeten Deponierestflächen als Abdichtung an der Basis und an der
Oberfläche benötigt werden. Der Abbau wird vorsichtig geschätzt erst in ca. 6
Jahren erfolgen. Daher kann diese Fläche nicht stillgelegt und vorausschauend
auch kein Baurecht dafür erwirkt werden.

 4.3.2 Stilllegung Deponie, Standsicherheit, Abdichtung, Rekultivierung,
und Nachsorge
Die einzelnen Deponieabschnitte wurden nach den Rekultivierungsvorgaben

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ausgeführt. An der Grundwassermessstelle 1 wurden rund 1400mg/l Sulfat
gemessen, was eine deutliche Belastung in Folge der Ablagerung von
Bauschutt ist. Die Werte Anfang der neunziger Jahre waren wesentlich
niedriger.
Bezüglich der Abdichtung liegt ein Gutachten vor, was die Ergebnisse anhand
von Bodenproben dokumentiert. Die Permeabilität (Kf-Wert/Durchlässigkeit)
des Boden ergab im Durchschnitt bessere Werte als die nach Merkblatt LFU
Merkblatt Nr. 3.6/3 gefordert werden. Die Werte waren sehr schwach bis na-
hezu völlig wasserundurchlässig. Dies ist voraussichtlich sehr feinen tonigen
bzw. Mergelböden geschuldet die fachmännisch im trockenen Zustand einge-
baut und gut verdichtet wurden. Die erhöhten Sulfatwerte an der Grundwas-
sermessstelle 1 lassen sich somit nicht direkt von Abdichtungsschwäche be-
treffend der gemessenen Kf-Werte ableiten.

Die Oberflächentopographie der Deponie weicht von der ursprünglichen
Planung ab. Bei der Modelierung wurde bereits an einer Nutzung mit
Photovoltaik gedacht und die Fläche ebenflächig dafür ausgebildet. Aus der
Wasserwirtschaft gab es dahingehend Bedenken zur Standfestigkeit bei der
neu entandenen Deponiekubatur, die im Zuge der Deponieuntersuchung
ebenfalls begutachtet wurde. Im Ergebnis steht, dass die derzeitige Deponie
standsicher ist.
Das Vorhaben und die Deponienachsorge sieht dauerhafte natürliche Befesti-
gungsmaßnahmen betreffend möglicher Bodenerosion vor. Sie werden durch
eine Gründecke in den offenen Bereichen und einen Niederwald in den Bö-
schungen sichergestellt. Die Böschung ist zusätzlich durch breite Bermen
gestützt, auf denen sich die Wartungswege befinden. Am 25.05.2014 fand eine
Begehung mit dem Wasserwirtschaftsamt statt. Die visuelle Kontrolle der
Böschung mit dem bestehenden Bewuchs unterstreicht nochmals das Ergebnis
aus dem Standfestigkeitsgutachten. Ergänzend soll mit der Deponienachsorge
die Böschung mittels Setzungspegel beobachtet und standardmäßig weiterhin
Wasserproben entnommen werden. Weitergehende Untersuchungen, die über
das derzeitige Programm hinausgehen, sind aktuell nicht zu erwarten.

Zur Verhinderung von Erosion und eindringendem Schichtenwasser wurden Ab-

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dichtungen nach Vorgabe bereits abschnittsweise während des Betriebes aus-
geführt. Teilweise erfolgte dies schon vor einigen Jahren zur Wiederherstel-
lung der ursprünglichen Waldfläche und zur Böschungssicherung. Die Bäume
auf den Böschungen sind in diesen Bereichen ca. 8-(10)m hoch.

Die geplante westliche Modulstellfläche der Deponie wurde bis vor kurzem als
Lagerplatz genutzt. Der Bodenaufbau besteht dort auch aus einer ca. 40 cm
starken Schottertragschicht, Böschungsbereiche und Randbereiche sind davon
ausgenommen. Im diesem Bereich stehen Nacharbeiten an der Abdichtung an,
dazu wird ein Dachprofil mit einem 5% Geländegefälle aufgebracht.

Details dazu sind dem Antrag (vom 17.10.2014/zuletzt geändert 30.11.2015)
auf Änderung der Planfeststellungsbeschlüsse sowie der darin enthaltenen
Stilllegung zu entnehmen.

4.3.3 Wiederherzustellende Waldfläche - Ersatzaufforstung

Nach Plänen handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Waldfläche mit be-
sonderer Bedeutung für regionalen Klimaschutz, sowie mit besonderer Bedeu-
tung für die Erholung (Intensitätsstufe II). Zur Bewaldung liegt die Kategorie
„Erholungswald der Intensitätsstufe II“ (Art. 12 Abs. 1 BayWaldG) nur vor,
wenn sie durch Rechtsverordnung von der Verwaltungsbehörde zum Erholungs-
wald erklärt wurde. Dieser Fall ist derzeit nicht gegeben.

Ebenfalls gilt dies bei der anders lautenden Darstellung in Landschaftsplan
und Flächennutzungsplan mit der Angabe Bodenschutzwald, Sichtschutzwald,
Umbau von Wald, sind diese offensichtlich zunächst eine eigene Einschätzun-
gen der Stadt Coburg bzw. vom Landschaftsplaners der Stadt. Diese
vorgreifenden Gedanken wurden bei der Entscheidungbildung im Verfahren
berücksichtigt.

4.4 Bauliche Maßnahmen

4.4.1 Bautechnik
Die Gründung der Module erfolgt durch Erdpfähle oder Erdschrauben, die in
die bestehende Rekultivierungsschicht, die je nach Statik bis ca. 1,5 m einbin-

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den. Das Einrammen von Pfosten ist mit der Wasserwirtschaft abgestimmt und
wird voraussichtlich keine Gefährdung der Abdichtung begründen. Die Bildung
des möglichen Vibrationsspaltes wird durch Einschlämmen mit bindigen Boden
wieder geschlossen. Sonstige Erdaufschlüsse betreffend der Kabelverlegear-
beiten und der Stationsgründung sind auf ein Minimum in der Tiefe von 60 cm
zu reduzieren. Eine Verlegung der Kabel im oder am Gestell ist den Bodenein-
griffen vorzuziehen. Gegen die geplante Bebauung besteht unter Berücksichti-
gung von Auflagen derzeit kein erkennbarer Widerspruch zur ehemaligen Nut-
zung.
Zu Photovoltaikanlagen auf Deponien hat das Landesamt für Umweltschutz
das Merkblatt des „Deponie-Info 2“ veröffentlicht. Bei Planung und Bau sieht
dieses eine Beteiligung des Landesamtes vor. Bei der hier vorliegenden Depo-
nieklasse 0 ist dies nicht erforderlich (siehe Punkt 4 im Merkblatt). Im Weite-
ren ist es sinnvoll dieses als Arbeitshilfe hinzuzuziehen z. B. in Verbindung mit
dem Städtebaulichen Vertrag sowie der Nachsorge.
Als elektrisches Betriebsgelände ist die Anlage aus Sicherheitsgründen mit
einer Zaunanlage vom unbefugten Zutritt zu schützen.

4.4.2 Oberflächenwasser und Entwässerungseinrichtungen
Die Ableitung von Oberflächenwasser funktioniert über die Grünflächen, ent-
lang der bekannten Entwässerungseinrichtungen der Deponie. Die Regelung
des Abflusses erfolgt über das bereits ausreichend dimensionierte Regenrück-
haltebecken. Auch bei einer Überstellung mit Modulen ohne konkrete Versie-
gelung, ist in Kombination mit den genannten Maßnahmen dahingehend kein
zusätzliches Risiko oder eine Gefährdung der Anlieger zu erwarten. Das vor-
handene Regenrückhaltebecken ist im Vergleich zur Deponiefläche sogar über-
dimensioniert und wird im Verfahrensbereich integriert und dauerhaft un-
terhalten.

Im Entwässerungskonzept vom CEB wird die neue Nutzung berücksichtigt und
dies rechnerisch nachgewiesen. Das Entwässerungskonzept ist Bestandteil im
Antrag zur Änderung der Planfeststellungsbeschlüsse. Informationen zum
Oberflächenentwässerungskonzept sind in den Unterlagen A 12. Lageplan

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Einzugsgebiet und A 13. Begründung, Nachweis von Drosseleinrichtungen;
enthalten. Eine Versickerung von Oberflächenwasser über weniger verdichtete
Hangflächen ist gering einzuschätzen, da es sich nach wie vor um sehr bindige
dichte Böden handelt und das Wasser breitflächig abläuft, sowie zwei quer
laufende Entwässerungsgräben den Hangbereich dränieren.

Weiterhin wird eine schadlose Abführung von Oberflächenwässern aus dem
Flugplatzbereich über einen vorhandenen Graben und Verrohrung sicherge-
stellt. Der Mittelgraben zwischen beiden Modulfeldern ist nach dem Entwässe-
rungskonzept des CEB umzubinden, so dass er auf kurzem Weg an der Südspit-
ze das Plangebiet verlässt und auf breiter Fläche erosionsfrei in die städtische
Waldfläche abfließt. Dort wird das Oberflächenwasser auf natürliche Weise
versickern bzw. im Abfluss verzögert.

4.4.3 Änderung der Planfeststellung betreffend Abfallrecht
Mit der Errichtung der Photovoltaikanlage ist eine wesentliche Änderung der
Deponie verbunden. Insbesondere betrifft das die in den Planfeststellungsbe-
schlüssen festgelegte Nachsorge sowohl auch die Wiederaufforstung (land-
schaftspflegerischen Begleitpläne), so dass zusätzlich zur baurechtlichen
Gestattung auch eine abfallrechtliche Gestattung durch Planfeststellung bzw.
Plangenehmigung erforderlich war. Diese wurde durch die bei der Unteren
Abfallbehörde gesondert genehmigt. Die grundsätzliche zusätzliche
Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffenen Deponieabschnitte/Teilflächen
endgültig stillgelegt sein müssen und dies durch die behördliche Abnahme
belegt ist.

In der Informationsbroschüre des Bayerisches Landesamt für Umwelt
„Deponie–Info 2, Photovoltaikanlagen auf Deponien“ Stand April 2015 wird zur
Anlagenzulassung folgendes ausgesagt:
„Sofern durch die Errichtung einer PVA auf einer Deponie die Deponie
wesentlich - z. B. durch einen Eingriff in die Deponieabdichtung zur Veranke-
rung der einzelnen Module - geändert wird, bedarf dies nach § 35 Abs. 2
KrWG einer abfallrechtlichen Planfeststellung. Unter den Voraussetzungen
des § 35 Abs. 3 KrWG kann statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plan-

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genehmigung erteilt werden. Ob die Errichtung der PVA auf der Deponie eine
wesentliche Änderung darstellt, hängt maßgeblich von den Umständen des
konkreten Einzelfalls ab.“

Wie von der Regierung von Oberfranken nochmals bestätigt wurde, kann
anstelle einer abfallrechtlichen Planfeststellung nach § 35 Abs. 3 Ziffer 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bei einer wesentlichen Änderung der
Deponie auf eine Plangenehmigung abgestellt werden, wenn keine Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dies ist nach § 3 c Satz 1 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Fall, wenn von dem
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2
Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten sind, was in den Antragsun-
terlagen dementsprechend dargestellt sein muss. Andernfalls muss der
Antrag Unterlagen bzw. Aussagen zur Umweltverträglichkeit enthalten, damit
im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die erforderliche Umweltverträg-
lichkeitsprüfung vorgenommen werden kann.

4.5 Erschließung

4.5.1 Verkehr

Die Erschließung des Bauvorhabens erfolgt über die Straße „Zur Brandenstein-
sebene“ und ist somit die gleiche, wie für den Betrieb der Deponie und dem
Flugplatz. Eine gesonderte Planung ist nicht erforderlich, da das Verkehrsauf-
kommen für das Vorhaben sehr gering ist. Die geplante Zufahrt und die benö-
tigten Stellplätze der Photovoltaikanlage erfolgen nach der elektrischen De-
tailplanung. Die Betriebsumfahrten (örtliche Verkehrsflächen) der Photovol-
taikanlage zwischen der Zaunanlage und Baugrenze werden unbefestigt ausge-
bildet, ggf. bestehende Schotterflächen könnten werden erhalten. Der wie-
derherzustellende öffentliche Feld- und Waldweg von der Löbelsteiner
Straße/Motschental kommend wird mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage
wieder als befestigter wassergebundener Weg ermöglicht. Er erschließt die
östliche und westliche Teilfläche und die nötigen elektrotechnischen Einrich-
tungen wie die Stellfläche für den Trafo. Boden ordnende Maßnahmen sind

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derzeit nicht vorgesehen, die vorhandene Parzellenstruktur bleibt zunächst
erhalten.

4.5.2 Stromversorgung und Stromeinspeisung

Direkt durch das Plangebiet verläuft eine bestehende Mittelspannungsleitung
der Städtischen Überlandwerke Coburg (SÜC). Diese Leitung liegt parallel zum
öffentlichen Weg „Wurstweg“ und ermöglicht nach Aussage des Netzbetreibers
einen direkten Anschluss der Photovoltaikanlage im Geltungsbereich.
Um Leitungsverluste gering zu halten und gleichzeitig kurze Kabellängen zu
bekommen erfolgt im Zentrum eine Ausweisung einer zusätzlichen Technik-
stellfläche. Durch diese Lage ist der Anlagenwirkungsgrad optimiert und es
können gleichzeitig Kabelbaukosten eingespart werden.

4.5.3 Telekommunikationsanlagen

Größere Photovoltaikanlagen werden in der Regel mittels Datenleitungen fern
überwacht und leistungsgeregelt. Nach derzeitigem Sachstand liegen Kommu-
nikationseinrichtungen am Plangebiet an, die für den Deponiebetrieb benötigt
werden. Alternativ kann dies über Mobilfunkeinrichtungen sichergestellt wer-
den.

4.5.4 Wasserversorgung, Abfallbeseitigung

Eine Wasserversorgung, Abwasserentsorgung bzw. Abfallbeseitigung ist für den
Betrieb nicht erforderlich. Für die Bauphase wird dies über Baustelleneinrich-
tungen und vorhandene gesetzliche Vorgaben geregelt.

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4.5.5 Flächenstatistik

Flächenaufstellung
1.     Sondergebiet/Photovoltaik Summe            43,1%     100,0%               2,28 ha

     a) West                                                           0,81 ha

     b) Ost mit Stellfläche Elektrotechnik                             1,47 ha

3.     Verkehrswege                                                               0,30 ha

2.     Grünstreifen/Umfahrt/Wege                  10,6%      24,5%                0,56 ha

4.     Abstandsflächen                            39,7%      91,9%               2,10 ha

     a) Grünflächen                                                    1,08 ha

     b) Niederwald, Hecke                                              1,02 ha

5.     Rückhaltebecken                                                            0,05 ha

6.     Geltungsbereich Summe                      100,0%    216,5%               5,29 ha

Tabelle 1: Flächenstatistik

4.6 Immissionen und Blendgutachten, Luftverkehr

Nach Luftfahrtgesetz kann vom Flugplatzbezugspunkt die Errichtung von Bau-
werken jeder Höhe im Umkreis von 1,5km Halbmesser (beschränkter Bau-
schutzbereich) durch die Luftfahrtbehörde zustimmungspflichtig sein. Die Be-
stimmungen sind dem Luftverkehrsgesetz § 17 zu entnehmen.

Von den geplanten Solarmodulen können Blendwirkungen durch Sonnenlichtre-
flexionen ausgehen. Dazu sind hier zwei Gefährdungsfälle zu überprüfen.
Blendwirkungen zum Luftlandeplatz, die die Sicherheit des Flugverkehrs ge-
fährden können, sind auszuschließen.
Im zweiten Fall ist der Belastungsfall Wohnbebauung zu prüfen. Die Belästi-
gung für die Anwohner darf die genannten Werte nicht überschreiten. Dafür
muss die tägliche Immissionsdauer unter 30 Minuten, sowie die jährliche, un-
ter 30 Stunden bleiben. Werte darüber wären als eine erhebliche Belästigung
einzustufen. Als Immissionsdauer gilt dabei die astronomisch mögliche Dauer,
die sich aus rein geometrischen und idealen Betrachtungen (Sonne punktför-
mig, Modul ideal verspiegelt, Reflexionsgesetz, 100 % Sonnenscheindauer) er-

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