VORSORGELEISTUNGEN - 2019 Übersicht und Erläuterungen - BVK

Die Seite wird erstellt Alexander Weber
 
WEITER LESEN
VORSORGELEISTUNGEN - 2019 Übersicht und Erläuterungen - BVK
VORSORGELEISTUNGEN

2019

Übersicht und
Erläuterungen
VORSORGELEISTUNGEN - 2019 Übersicht und Erläuterungen - BVK
Diese Broschüre fasst die Vorsorgeleistungen der BVK vereinfacht zusammen. Es können keine Ansprüche daraus abgeleitet werden. Rechtlich bindend ist
ausschliesslich das Vorsorgereglement. Hinweis: Die verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl für Frauen als auch für Männer.
VORSORGELEISTUNGEN - 2019 Übersicht und Erläuterungen - BVK
1

   Inhalt

    1    Fakten zur BVK
    2    Organisation der BVK
    3    Das Dreisäulensystem der Schweiz
    4    Die Finanzierung der Vorsorgeleistungen
    6    Pensionierung und Altersvorsorge
    8    Vorzeitige Pensionierung
    9    Leistungen bei Tod und Invalidität
   13    Austritt aus der BVK
   14    Wohneigentumsförderung und Hypotheken
   15    Wohnungen und Geschäftsflächen

   16    Glossar

Fakten zur BVK

Die BVK ist mit 121 300 Versicherten die grösste Pensionskasse
der Schweiz. Sie ist eine privatrechtliche Stiftung.

                      60 % der Kundinnen und Kunden sind von     Die BVK versichert Vorsorgeleistungen
                      angeschlossenen Arbeitgebern aus den       bei Alterspensionierung, Tod und Invalidi­
                      Branchen Gesundheit, Bildung und Ver­      tät. Verglichen mit anderen Vorsorgeein­
                      waltung. Die restlichen 40 % sind Ange­    richtungen erbringt die BVK überdurch­
                      stellte des Kantons Zürich.                schnittliche Leistungen.

                                                                 (Zahlen per 1. Januar 2019)
VORSORGELEISTUNGEN - 2019 Übersicht und Erläuterungen - BVK
2

                                                 Angeschlossene Arbeitgeber

                                                                      462

                                                 Versicherte

                                                                      121 300

                                                 Anlagevermögen

                                                                      32 Mrd. CHF

    Organisation der BVK

    Stiftungsrat                                 Geschäftsleitung
    Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der   Die Geschäftsleitung setzt die Anordnun­
    BVK. Das paritätische Gremium besteht        gen des Stiftungsrats und seiner Aus­
    aus je neun Vertreterinnen und Vertretern    schüsse um und vertritt die BVK nach
    von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,          aussen.
    die für eine Amtsperiode von vier Jahren
    gewählt sind.

    Die Aufgaben des Stiftungsrats sind viel­
    fältig. Er bestimmt die strategischen Zie­
    le, legt die Organisation der BVK fest,
    sorgt für ihre finanzielle Stabilität und
    überwacht die Geschäftsführung.
VORSORGELEISTUNGEN - 2019 Übersicht und Erläuterungen - BVK
3

Das Dreisäulensystem der Schweiz

Das schweizerische Vorsorgesystem ist als Dreisäulensystem
bekannt. Jede der drei Säulen wird unterschiedlich finanziert.
Zusammen decken sie die finanzielle Vorsorge für die Zeit nach
der Pensionierung, den finanziellen Schaden im Todesfall sowie
das Risiko einer invaliditätsbedingten Erwerbsun­fähigkeit ab.

Die erste Säule ist für alle Personen ob­       Beginn des Vorsorgeschutzes
ligatorisch, die in der Schweiz wohnen          Die Aufnahme in die Pensionskasse er­
oder erwerbstätig sind. Der zweiten Säu­        folgt mit dem Beginn des Arbeitsverhält­
le müssen sich Arbeitnehmende ab einem          nisses, frühestens mit Alter 18. Dafür
gewissen Mindesteinkommen anschlies­            müssen Versicherte ein jährliches Min­
sen. Die dritte Säule ist freiwillig. Die BVK   desteinkommen von 21 330 CHF (Stand
ist Teil der zweiten Säule, der beruflichen     2019) erzielen. Bis Alter 21 decken die Bei­
Vorsorge.                                       träge nur die Risiken Tod und Invalidität
                                                ab. Ab dem Alter von 21 Jahren wird zu­
                                                sätzlich für die Altersvorsorge angespart.

   1. Säule                                        2. Säule                                    3. Säule

   Staatliche Vorsorge                             Berufliche Vorsorge                         Private Vorsorge
   (AHV und IV)                                    (BVG)

   Ziel                                            Ziel                                        Ziel
   Deckt den Existenzbedarf, falls das             Sichert zusammen mit der                    Dient der zusätzlichen
   Erwerbseinkommen infolge Pensio­                ersten Säule den gewohnten                  privaten Absicherung.
   nierung, Tod oder Invalidität wegfällt.         Lebensstandard.

   Versicherte                                     Versicherte                                 Versicherte
   Alle in der Schweiz lebenden oder               Alle Arbeitnehmenden mit einem              Freiwillig – jede in der Schweiz wohn­
   arbeitenden Personen und Schweizer              Mindesteinkommen von 21 330 CHF             hafte oder arbeitstätige Person.
   Bürgerinnen und Bürger, die im Aus­             (Stand 2019).
   land für einen Schweizer Arbeitgeber
   tätig sind.

   Finanzierung                                    Finanzierung                                Finanzierung
   Beiträge werden zu gleichen Teilen              Jede versicherte Person spart zu­           Jede versicherte Person spart für
   durch den Arbeitnehmenden und den               sammen mit dem Arbeitgeber für die          die eigene Vorsorge.
   Arbeitgebenden finanziert.                      eigene Vorsorge (Kapitaldeckungs­
                                                                                               In Form eines Vorsorgekontos
                                                   verfahren).
   Die Beiträge werden direkt vom                                                              bei einer Bank oder als
   Lohn abgezogen.                                 Die Beiträge werden direkt vom              Lebensversicherung.
                                                   Lohn abgezogen.
   Die erwerbstätige Generation                                                                Einzahlungen in die Säule 3a sind
   finanziert die Renten der nicht mehr                                                        jährlich bis zu einem Betrag von
   erwerbstätigen Generation                                                                   6 826 CHF (Stand 2019) steuerlich
   (Umlageverfahren).                                                                          abziehbar.
4

    Die Finanzierung der Vorsorgeleistungen

    Die Finanzierung der Leistungen erfolgt durch die Beiträge
    der Arbeitnehmenden, die Beiträge der Arbeitgeber sowie
    durch Zinsen.

    Der Arbeitgeber übernimmt standard­        Berechnung der Beiträge                       Der Risikobeitrag beläuft sich auf 2 % des
    mässig 60 % der Beiträge, der Arbeit­      Grundlage für die Berechnung der Bei­         versicherten Lohns. Davon bezahlt der
    nehmende 40 %. Die Beiträge werden den     träge ist der versicherte Lohn. Er ist auch   Arbeitnehmende 0,8 %, der Arbeitgeber
    Arbeitnehmenden jeden Monat direkt         mass­gebend für die Berechnung der Spar­      steuert die restlichen 1,2 % bei.
    vom Lohn abgezogen.                        beiträge sowie der Leistungen im Invali­
                                               ditäts- und Todesfall. Es wird nicht der      Flexibles Sparen
                                               gesamte Lohn, sondern der Bruttolohn          Aktivversicherte können bei der BVK mit­
                                               abzüglich des sogenannten Koordinati­         bestimmen, wie viel Sparguthaben sie
                                               onsabzugs versichert. Dieser umfasst          ansparen wollen. Sie können, abhängig
                                               die bereits durch die 1. Säule (AHV / IV)     von den persönlichen Bedürfnissen und
                                               versicherten Lohnanteile. Bei einer Be­       Möglichkeiten, aus drei Sparbeitragsva­
                                               schäftigung von 100 % entspricht der          rianten wählen (www.bvk.ch/beiträge).
      40 %                                     Koordinationsabzug 24 885 CHF (Stand          Die Arbeitgebersparbeiträge sind bei al­
                60 %
                                               2019). Bei Teilzeitbeschäftigten wird er      len Varianten gleich hoch.
                                               entsprechend dem Beschäftigungsgrad
                                               herabgesetzt.                                 Variante «Standard»
                                                                                             Alle Versicherten sind standardmässig
      Beiträge Arbeitnehmer                    Sparbeiträge                                  dieser Beitragsvariante zugeteilt.
      Beiträge Arbeitgeber                     Die Sparbeiträge dienen der Finanzie­
                                               rung der Altersvorsorge. Der Sparprozess      Variante «Basis»
                                               beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem       Versicherte sparen 2 Prozentpunkte we­
                                               die versicherte Person 21 Jahre alt wird.     niger Arbeitnehmerbeiträge als in der
                                                                                             Standardvariante. Das monatlich verfüg­
                                               Risikobeiträge                                bare Einkommen steigt, das Leistungs­
                                               Zusätzlich zu den Sparbeiträgen leis­         niveau im Zeitpunkt der Pensionierung
                                               ten Arbeitnehmende und Arbeitgeber Ri­        sinkt hingegen.
                                               sikobeiträge. Damit werden die Risiko­
                                               leistungen finanziert, also Leistungen        Variante «Top»
                                               im Fall von Invalidität oder Tod. Die Ri­     Versicherte sparen 2 Prozentpunkte mehr
                                               siken Tod und Invalidität sind ab dem         Arbeitnehmerbeiträge als in der Stan­
                                               1. Januar des Jahres versichert, in dem       dardvariante. Das Leistungsniveau zum
                                               eine Person 18 Jahre alt wird.                Zeitpunkt der Pensionierung steigt.

                                               Variante «Basis»        Variante «Top»        Variante «Standard»     Bei allen drei
                                                                                                                     Beitragsvarianten

                    Alter                        Arbeitnehmer           Arbeitnehmer               Arbeitnehmer            Arbeitgeber
              21 bis 23                                   2,0 %                  6,0 %                     4,0 %                   6,0 %
              24 bis 27                                   3,2 %                  7,2 %                     5,2 %                      7,8 %
              28 bis 32                                   4,4 %                  8,4 %                     6,4 %                   9,6 %
              33 bis 37                                   5,6 %                  9,6 %                     7,6 %                  11,4 %
              38 bis 42                                   6,8 %                 10,8 %                     8,8 %                  13,2 %
              43 bis 47                                   8,0 %                 12,0 %                    10,0 %                  15,0 %
              48 bis 52                                   8,8 %                 12,8 %                    10,8 %                  16,2 %
              53 bis 65                                   9,6 %                 13,6 %                    11,6 %                  17,4 %
              66 bis 70                                   4,0 %                  8,0 %                     6,0 %                   9,0 %
5

Die Finanzierung der Vorsorgeleistungen

Zusatzvorsorge                                 Gesamtvorsorge                                  Ergänzungsvorsorge
Die BVK bietet nebst dem bestehen­             Über die Gesamtvorsorge können Arbeit­          Die Ergänzungsvorsorge bietet zusätz­
dem Vorsorgeplan (Hauptvorsorge) zwei          geber zusätzlich den Koordinationsabzug         liche Leistungen im Alter, bei Invalidi­
attrak­tive Zusatzpläne an: Die Gesamt­        für ihre Mitarbeitenden versichern. Der         tät und Tod für Versicherte ab Alter 43
vorsorge und die Ergänzungsvorsorge.           Betrag des Koordinationsabzugs wird in          im höheren Lohnsegment. Dabei werden
Diese zusätzlichen Vorsorgepläne können        der Hauptvorsorge nämlich nicht berück­         Lohnbestandteile von über 127 980 CHF
nur durch die Arbeitgeber versichert wer­      sichtigt. Damit wird der Sparprozess aller      mit zusätzlichen Sparbeiträgen ergän­
den. Arbeitnehmende können diese nicht         Arbeitnehmenden zusätzlich unterstützt          zend versichert.
selbstständig abschliessen.                    und die Vorsorgelücke in der 2. Säule (ver­
                                               ursacht durch den Koordinationsabzug)
                                               geschlossen.

Beispiele Zusatzvorsorge

               Beispiel Gesamtvorsorge                                Beispiel Ergänzungsvorsorge

                    Beschäftigungsgrad                                Lohn
                                      60 %                            150 000 CHF

           zusätzlich versicherter Lohn                               zusätzlich versicherter Lohn
              14 931 CHF (24 885 CHF × 60 %)                          22 020 CHF (150 000 CHF – 127 980 CHF)

        Beiträge an die Gesamtvorsorge                                Beiträge an die Ergänzungsvorsorge
                  448 CHF (14 931 CHF × 3 %)                          2 642 CHF (22 020 CHF × 12 %)

Versicherte Lohnbestandteile

             1. Säule (AHV)                                            2. Säule (BVG): Die Leistungen der BVK

                                                     Hauptvorsorge                 Gesamtvorsorge                 Ergänzungsvorsorge

                                                   ggf. Nebenvorsorge
                                                                                                                   Lohnbestandteile
                                                                                                                    ab 127 980 CHF

                                                  Versicherter Lohn in
                                                   der Hauptvorsorge

         Maximale AHV-Rente:                                                       Versicherung des
                                                      Abzüglich des
              28 440 CHF                                                        Koordinationsabzugs
                                                  Koordinationsabzugs
                                                                                    von 24 885 CHF
6

    Pensionierung und Altersvorsorge

    Die Versicherten der BVK können zwischen Alter 60 und 65 in
    Pension gehen. Versicherte, die im Alter von 65 Jahren eine
    lückenlose Weiterarbeit vereinbart haben, werden spätestens
    im Alter von 70 Jahren pensioniert.

    Die Pensionierung kann in höchstens drei     Altersrente mit                             Kapitalauszahlung anstelle
    Schritten erfolgen. Ein Kapital­bezug ist    garantierter Laufzeit                       einer Altersrente
    bei zwei der drei Teilalterspensionie­       Das persönliche Sparguthaben wird bei       Bei der Pensionierung kann anstelle der
    rungs-Schritten möglich. Der maximale        der Pensionierung mit einem Umwand­         monatlichen Altersrente ein Teil oder die
    Kapitalbezug ist in diesem Fall vom Pro­     lungssatz in eine lebenslange Altersrente   gesamte Altersleistung als Kapital be­
    zentsatz der Pensionierung abhängig.         umgerechnet. Die Höhe des Umwand­           zogen werden. Beim teilweisen Kapital­
    Falls eine versicherte Person zum Bei­       lungssatzes ist vom gewählten Rück­         bezug werden die Altersleistungen sowie
    spiel zu 30 % in Pension geht, kann sie      trittsalter und vom Jahrgang abhängig.      die allfälligen Ehegattenrenten und ein
    maximal 30 % des Sparguthabens in Ka­                                                    allfälliger Überbrückungszuschuss ent­
    pitalform beziehen.                          Ab diesem Jahr kann bei der Pensionie­      sprechend gekürzt.
                                                 rung gewählt werden, ob ein höherer Um­
    Sparprozess                                  wandlungssatz zum Tragen kommen soll.       Ein Kapitalbezug muss mindestens einen
    Die Altersvorsorge der BVK baut auf ei­      Im Gegenzug würde im Todesfall die Hin­     Monat vor der Pensionierung schriftlich
    nem Sparprozess auf. Dieser beginnt am       terbliebenenrente von zwei Dritteln auf     bei der BVK beantragt werden, und es ist
    1. Januar des Jahres, in dem eine versi­     ein Drittel gekürzt.                        eine beglaubigte Unterschrift des Ehe­
    cherte Person 21 Jahre alt wird. Er dauert                                               gatten / eingetragenen Partners nötig.
    bis zur Pensionierung.

    Umwandlungssatz                                                                          Sparguthaben ×
    Das persönliche Sparguthaben wird bei                                                    Umwandlungssatz
    der Pensionierung mit dem Rentenum­
    wandlungssatz in eine lebenslange Al­
    tersrente umgerechnet.

                                                                        Sparguthaben         Jährliche Altersrente auf Lebzeit

    ab Alter 21                                                                   Pensionierung
7

Pensionierung und Altersvorsorge

Erhöhung des Sparguthabens
durch Einkauf
Lücken, die durch das Fehlen von Bei­
tragsjahren, bei Lohnerhöhungen oder
z. B. bei Scheidungen entstanden sind,
können durch einen Einkauf geschlos­
sen werden.

Falls Sie innerhalb von drei Jahren vor
der Pensionierung einen persönlichen
Einkauf in die BVK tätigen möchten und
bei der Pensionierung einen Kapitalbe­
zug planen, empfehlen wir Ihnen, sich
vorgängig bei der Steuerbehörde über die
Steuer­folgen zu informieren.

Berechnen Sie Ihre Altersrente
Zur Planung Ihrer Pensionierung können
Sie die Rente durch Eingabe der persön­
lichen Zinserwartung berechnen. Dazu
benötigen Sie die Angaben auf Ihrem Vor­
sorgeausweis.

Versicherte, die sich dem Pensionie­
rungsalter nähern, können bei der BVK
eine provisorische Rentenberechnung be­      Den «Online-Rentenrechner»
stellen. Die Berechnung kann telefonisch     finden Sie auf der Webseite
beim Kundenbetreuer oder auf www.bvk.        www.bvk.ch/rentenrechner
ch/formulare angefordert werden. Die
berechneten Renten werden genauer, je
kürzer die Zeit bis zur Pensionierung noch
dauert. Dies liegt daran, dass die künfti­
gen Zinsen für die Entwicklung des Spar­
guthabens heute noch nicht bekannt sind.
8

    Vorzeitige Pensionierung

    Überbrückungszuschuss                       Der Überbrückungszuschuss ersetzt die         führt zu einer anteilsmässigen Kürzung
    BVK-Versicherte können ab Alter 60 in       dann noch fehlende AHV-Altersrente. Er        des Überbrückungszuschusses.
    Pension gehen.                              beläuft sich auf 75 % der maximalen ein­
                                                fachen AHV-Rente von 28 440 CHF (Stand        Wenn das ordentliche AHV-Alter erreicht
    Versicherte, die vor dem ordentlichen       2019).                                        ist, wird der Überbrückungszuschuss
    AHV-Rentenalter in Pension gehen, ha­                                                     durch die AHV-Rente abgelöst. 60 % des
    ben Anspruch auf einen Überbrückungs­       Verheiratete und in eingetragener Part­       Überbrückungszuschusses finanziert der
    zuschuss. Dies, sofern der jeweilige Ar­    nerschaft lebende Versicherte können          Arbeitgeber. Die restlichen 40 % werden
    beitgeber diese Möglichkeit vertraglich     bei der BVK einen Zuschlag von 30 % be­       durch die versicherte Person in Form einer
    nicht ausgeschlossen hat. Auf dem per­      antragen. Bei Teilzeitbeschäftigten be­       Kürzung der lebenslangen monatlichen
    sönlichen Vorsorgeausweis ist unter dem     rechnet sich der Betrag entsprechend          Rente ab dem ordentlichen AHV-Pensi­
    Punkt «Arbeitgeber» ersichtlich, ob diese   dem Beschäftigungsgrad. Ein (Teil-)Kapi­      onierungsalter geleistet.
    Leistung ausgeschlossen ist.                talbezug im Zeitpunkt der Pensionierung

       Hinweis
       Durch einen Einkauf in die
       Pensionskasse können Sie Ihre
       persönliche Vorsorge verbessern
       und profitieren gleichzeitig von
       Steuervorteilen. Einkäufe sind
       während drei Jahren für Kapital­
       bezüge (z. B. bei Pensionierung                                   Weiterführende Informationen finden Sie
       oder zur Finanzierung eines                                       auf der Webseite www.bvk.ch und im Merkblatt
       Eigenheims) gesperrt.                                             «Überbrückungszuschuss zur Altersrente».

       Weiterführende Informationen
       finden Sie auf der Webseite
       www.bvk.ch und im Merkblatt
       «Persönlicher Einkauf».

    Eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug des
    Überbrückungszuschusses hat fi­nanzielle Auswirkungen,
    wie das untenstehende Beispiel zeigt:

    Rente von Alter 62 – 65                        Rente ab Alter 65

    Überbrückungs-            21 330 CHF           AHV-Rente                28 440 CHF
    zuschuss der BVK
                                                                                              Versicherte Person
    BVK-Altersrente           17 880 CHF           BVK-Altersrente          17 880 CHF        Pensionierung mit Alter 62 (Jahrgang 1957)
                                                                                              Beschäftigungsgrad: 100 %
                                                   Kürzung BVK-Alters­      –1 472 CHF        Bruttolohn: 90 000 CHF
                                                   rente infolge Über­                        Versicherter Lohn: 65 115 CHF
                                                   brückungszuschuss                          Anspruch auf max. AHV-Altersrente
                                                                                              Sparguthaben: 400 000 CHF
    Total Rente pro Jahr      39 210 CHF           Total Rente pro Jahr     44 848 CHF        Umwandlungssatz: 4,47 %
9

Leistungen bei Tod und Invalidität

Der Risikoschutz der BVK umfasst die Leistungen bei Tod und
Invalidität. Die Risiko­beiträge werden monatlich ab dem
1. Januar des Jahres einbezahlt, in dem eine Person 18 Jahre alt
wird. Der Arbeitgeber leistet standardmässig 60 % der Beiträge,
der Arbeitnehmende 40 %. Den Versicherten wird ihr Anteil
monatlich direkt vom Lohn abgezogen.

Situation                     Invalidenrente               Ehegattenrente             Neuberechnung der          Kinderrente /
                                                           im Zeitpunkt des Todes     Rente, wenn die            Waisenrente
                                                                                      Person 65 Jahre alt
                                                                                      wird / geworden wäre

Versicherte Person kann       60 % des versicherten                                   Invalidenrente wird        Kinderrente in Höhe
aus gesundheitlichen          Lohns (bei Vollinvali­                                  durch Altersrente          der Waisenrente für
Gründen den Beruf oder        dität)                                                  abgelöst, wie sie sich     jedes Kind, das im
eine andere zumutbare                                                                 durch Weiterführung        Falle des Todes der
Erwerbstätigkeit nicht                                                                des Sparguthabens bis      versicherten Person
mehr ausüben                                                                          zum vollendeten 65.        eine Waisenrente
                                                                                      Altersjahres ergibt.       erhalten könnte.

Tod einer aktivversicher­                                  40 % des letzten           ²∕³ der Altersrente, wie   Waisenrente: 30 %
ten Person vor Alter 65                                    versicherten Lohns         sie sich bei Weiter­       der Ehegattenrente
                                                                                      führung des Spargut­
                                                                                      habens bis zum voll­
                                                                                      endeten 65. Altersjahr
                                                                                      der ver­storbenen Per­
                                                                                      son ergeben hätte.

Tod einer noch erwerbstä­                                  ²∕³ der Altersrente, die                              Waisenrente: 30 %
tigen Person nach Alter 65                                 der versicherten Person                               der Ehegattenrente
                                                           im Zeitpunkt des Todes
                                                           zugestanden hätte.

Tod eines Invaliden­                                       ²∕³ der Invalidenrente     ²∕³ der Altersrente, wie   Waisenrente: 30 %
rentners / einer Invaliden­                                                           sie sich bei Weiter­       der Ehegattenrente
rentnerin                                                                             führung des Spargut­
                                                                                      habens bis zum voll­
                                                                                      endeten 65. Altersjahr
                                                                                      der ver­storbenen Per­
                                                                                      son ergeben hätte.

Tod eines Altersrentners /                                 ²∕³ der laufenden                                     Waisenrente: 30 %
einer Altersrentnerin                                      Altersrente                                           der Ehegattenrente
10

     Leistungen bei Tod und Invalidität

     Leistungen im Todesfall                       Erfüllt der Ehegatte keine dieser Voraus­     Tod eines Altersrentners
                                                   setzungen, hat er Anspruch auf eine ein­      Die Ehegattenrente beträgt zwei ²∕³ der
     Ehegattenrente                                malige Abfindung in der Höhe von fünf         laufenden Altersrente.
     Stirbt eine aktivversicherte oder eine ren­   Jahresehegattenrenten.
     tenbeziehende Person, erhält der hinter­                                                    Waisenrente
     bliebene Ehepartner resp. eingetragene        Die Wahl der Sparbeitragsvariante hat auf     Hinterlässt eine versicherte Person ei­
     Partner eine Ehegattenrente, sofern er        die Ehegattenrente keinen Einfluss. Die­      gene Kinder, Stief- oder Pflegekinder,
     im Zeitpunkt des Todes der versicherten       se basiert auf der Variante «Standard».       haben diese Anspruch auf eine Waisen­
     Person eine der folgenden Bedingungen                                                       rente, sofern sie:
     erfüllt:                                      Leistungen beim Tod einer
                                                   aktivversicherten Person vor Alter 65         −− noch nicht 20 Jahre alt sind oder
     −− Der hinterbliebene Ehepartner              Die Ehegattenrente beträgt 40 % des letz­     −− noch nicht 25 Jahre alt sind und in
       muss oder musste für den Unterhalt          ten versicherten Lohns. Sie wird bis zum        Ausbildung stehen oder
       eines oder mehrerer eigener Kinder          Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die ver­       −− noch nicht 25 Jahre alt und im Sinne
       ­aufkommen.                                 storbene Person 65 Jahre alt geworden           der Eidg. Invalidenversicherung zu
     −− Der hinterbliebene Ehepartner kommt        wäre. Danach wird sie durch eine Ehegat­        mindestens 70 % invalid sind.
       zum Todeszeitpunkt für den Unterhalt        tenrente abgelöst, die ²∕³ der Altersrente
       von Pflege- oder Stiefkindern auf.          beträgt, die bei Pensionierung der verstor­   Die Waisenrente beträgt 30 % der Ehegat­
     −− Der hinterbliebene Ehepartner ist          benen Person ausgerichtet worden wäre.        tenrente. Vollwaisen haben Anspruch auf
       mindestens 45 Jahre alt.                                                                  die doppelte Waisenrente.
     −− Der hinterbliebene Ehepartner bezieht      Leistungen beim Tod einer noch
       mindestens eine halbe Rente der             erwerbstätigen Person nach Alter 65
       Eidg. Invalidenversicherung.                Die Ehegattenrente beläuft sich auf ²∕³
                                                   der Altersrente, die der versicherten Per­
                                                   son im Zeitpunkt des Todes zugestan­
        Hinweis                                    den hätte.
        Eheähnliche
        Lebensgemeinschaften                       Leistungen beim Tod eines
        Das Konkubinat ist bei der BVK             Invalidenrentners
        versicherungsmässig grundsätz­             Die Ehegattenrente beträgt ²∕³ der Invali­
        lich der Ehe gleichgestellt.               denrente. Sie wird bis zum Zeitpunkt aus­
                                                   gerichtet, in dem die verstorbene Person
        Wichtige Voraussetzung für den             65 Jahre alt geworden wäre. Danach wird
        Anspruch auf Vorsorgeleistungen            sie durch eine Ehegattenrente abgelöst,
        ist, dass die gegenseitige persön­         die ²∕³ der Altersrente beträgt, die bei
        liche und finanzielle Unterstüt­           Pensionierung der verstorbenen Person
        zungspflicht schriftlich vereinbart        ausgerichtet worden wäre.
        und die entsprechende Unterstüt­
        zungsvereinbarung bei der BVK
        eingereicht wurde.
11

Leistungen bei Tod und Invalidität

Todesfallsumme                               Erfüllt keine Person diese Voraussetzun­
Verstirbt eine aktivversicherte Person,      gen, erhalten die Kinder, die Eltern oder
wird eine Todesfallsumme ausbezahlt,         die Geschwister die Todesfallsumme.
falls die BVK keine Renten oder Abfindun­
gen an die Hinterbliebenen leisten muss.     Die versicherte Person kann schriftlich
Die Todesfallsumme beläuft sich auf das      festlegen, welche Personen innerhalb
gesamte Sparguthaben im Zeitpunkt des        einer Gruppe begünstigt werden sollen
Todes. Wenn eine rentenbeziehende Per­       und zu welchen Anteilen diese Anspruch
son verstirbt, wird keine Todesfallsumme     auf die Todesfallsumme haben.
ausgerichtet.
                                             Verwenden Sie dazu das Formular «Ände­
Regeln Sie rechtzeitig, wer die Todesfall-   rung Begünstigtenordnung für Todesfall­
summe erhält. Anspruch haben nach fol­       summe». Bitte beachten Sie, dass Sie eine
gender Rangordnung:                          allfällige Änderung der Begünstigtenord­
                                             nung vor Eintritt eines Vorsorgefalls mit
−− Personen, die von der versicherten        dem Formular der BVK melden müssen.
  Person in erheblichem Masse                Die BVK bestätigt danach den Erhalt des
  finanziell unterstützt wurden;             Formulars und prüft die Anspruchsbe­
−− der / die Lebenspartner/-in, sofern die   rechtigung im Vorsorgefall.
  Lebensgemeinschaft während der
  letzten fünf Jahre bis zum Tod
  ununterbrochen geführt wurde;
−− die Person, die für den Unterhalt
  der gemeinsamen Kinder                        Weiterführende Informatio­
  aufkommen muss.                               nen finden Sie auf der Webseite
                                                www.bvk.ch und in den Merk­
                                                blättern «Hinterbliebenenleis­
                                                tungen», «Partnerschaftsrente»
                                                und «Todesfallsumme».
12

     Leistungen bei Tod und Invalidität

     Leistungen bei Invalidität                  Die Berufsinvalidenrente für unter 50-jäh­
     Die Invalidenrente wird längstens bis       rige Personen wird längstens für zwei
     zum Alter 65 ausbezahlt. Danach wird        Jahre ausgerichtet. Danach wird sie
     sie durch eine Altersrente abgelöst.        durch eine Erwerbsinvalidenrente abge­
                                                 löst, sofern die Voraussetzungen dafür
     Invalide Personen erhalten für jedes Kind   ­erfüllt sind.
     sowie für Stief- und Pflegekinder eine
     Kinderrente in der Höhe von 20 % der In­    Erwerbsinvalidenrente
     validenrente.                               Kann eine versicherte Person aus gesund­
                                                 heitlichen Gründen bleibend oder für län­
     Berufsinvalidenrente                        gere Zeit keine zumutbare Erwerbstätig­      Weiterführende Informatio­
     Kann eine versicherte Person vor Alter      keit ausüben, hat sie nach Auslaufen der     nen finden Sie auf der Webseite
     65 aus gesundheitlichen Gründen blei­       Berufsinvalidenrente Anspruch auf eine       www.bvk.ch und im Merkblatt
     bend oder für längere Zeit ihre bisheri­    Erwerbsinvalidenrente. Sie beträgt wie       «Leistungen bei Invalidität».
     ge Berufstätigkeit nicht mehr ausüben,      die Berufsinvalidenrente bei Vollinvalidi­
     hat sie nach Ablauf der Lohnfortzahlung     tät 60 % des letzten versicherten Lohns
     Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente.     und bemisst sich bei Teilinvalidität nach
                                                 derselben Abstufung.
     Bei Vollinvalidität (Invaliditätsgrad von
     70 % und mehr) beträgt die Rente 60 %
     des letzten versicherten Lohns. Bei teil­
     weiser Invalidität wird die Rente ent­
     sprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt
     festgesetzt:

     Berufsinvalidität      Höhe der Rente

     bis 24 %               keine Rente

     25 – 59 %              Rente gemäss
                            Invaliditätsgrad

     60 – 69 %              Dreiviertelrente

     ab 70 %                Vollrente
13

Austritt aus der BVK

Beendigung des                              Eine Barauszahlung der Freizügigkeits­
Arbeitsverhältnisses                        leistung kann beantragt werden, wenn:
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, en­
det grundsätzlich auch das Versiche­        −− die versicherte Person die Schweiz
rungsverhältnis bei der BVK.                  endgültig verlässt (bei der Aus­
                                              reise in EU- oder EFTA-Länder gelten
Bei Wechsel des Arbeitgebers wird das         Beschränkungen für die Barauszah­
persönliche Sparguthaben der Pensions­        lung der Austrittsleistung);
kasse des neuen Arbeitgebers übertra­       −− die versicherte Person aufgrund der
gen. Das Sparguthaben setzt sich wie          Aufnahme einer selbstständigen
folgt zusammen:                               Erwerbstätigkeit nicht mehr in der
                                              beruflichen Vorsorge versichert
−− Arbeitnehmer- und Arbeitgeber­             werden muss;
  sparbeiträge;                             −− die Freizügigkeitsleistung weniger als
−− allfällige persönliche Einkäufe;           einen Jahresbeitrag der versicherten
−− Zinsen und übertragene                     Person beträgt.
  ­Freizügigkeitsleistungen früherer
  ­Vorsorgeeinrichtungen.                   Unter einer Barauszahlung versteht man
                                            die Überweisung der Freizügigkeitsleis­
Wenn Sie nach Austritt aus der BVK nicht    tung auf ein nicht gesperrtes Konto (z. B.
weiter bei einer Pensionskasse versichert   Privatkonto).
sind, wird Ihr Sparguthaben auf ein Frei­
zügigkeitskonto oder eine Freizügigkeits­
police überwiesen.

                                               Weiterführende Informatio­
                                               nen finden Sie auf der Webseite
                                               www.bvk.ch und im Merkblatt
                                               «Freizügigkeitsleistung».
14

     Wohneigentumsförderung und Hypotheken

     Wohneigentumsförderung                      Verpfändung der Vorsorgeleistung
     Aktivversicherte haben die Möglichkeit,     Versicherte haben die Möglichkeit, ihre        Hinweis
     ihr persönliches Sparguthaben für die Fi­   Vorsorgeleistungen (Renten- und Kapi­          Im direkten Vergleich mit
     nanzierung von selbst genutztem Wohnei­     talleistungen) sowie ihre Sparguthaben         anderen Kreditgebern gehört die
     gentum einzusetzen oder eine bestehen­      zu verpfänden, die im Alter, bei Invalidität   BVK bei allen Laufzeiten zu den
     de Hypothek zu amortisieren. Das ange­      oder Tod ausbezahlt würden. Diese Ver­         Anbietern mit den tiefsten Zinsen.
     sparte persönliche Guthaben kann durch      pfändung dient als Sicherheit für Kapi­        Das zeigen auch bekannte
     Vorbezug des Sparguthabens oder durch       talgeber wie beispielsweise Banken. Im         Vergleichsplattformen.
     Verpfändung der Vorsorgeleistung ver­       Fall einer Pfandverwertung verliert der
     wendet werden.                              Versicherte die verpfändete Renten- oder       www.bvk.ch/hypotheken
                                                 Kapitalleistung.
     Vorbezug des Sparguthabens
     Bei einem Vorbezug bezahlt die BVK ei­      Vorteil:
     nen Betrag bis zur Höhe des Spargut­        Bei einer Verpfändung wird das Spargut­
     habens aus. Versicherte, die das 50. Al­    haben nicht gekürzt. Die Altersleistungen
     tersjahr erreicht haben, können maximal     würden erst bei einer allfälligen Pfandver­
     die Hälfte des vorhandenen Spargutha­       wertung reduziert.
     bens bzw. das im Alter 50 vorhanden ge­
     wesene Sparguthaben beziehen. Ein Vor­      Nachteil:
     bezug kann frühestens alle fünf Jahre       Die Verpfändung hat keinen Einfluss
     geltend gemacht werden und muss min­        auf den Eigenkapitalanteil am Wohn­
     destens 20 000 CHF betragen. Für die Fi­    eigentum.
     nanzierung von Anteilsscheinen von z. B.
     Wohnbaugenossenschaften können auch         BVK-Hypotheken
     kleinere Beträge bezogen werden.            Im direkten Vergleich mit über 40 Kre­
                                                 ditgebern gehört die BVK bei allen Lauf­
     Vorteil:                                    zeiten zu den Anbietern mit den tiefs­
     Ein Vorbezug erhöht den Eigenkapitalan­     ten Zinsen. Das zeigen auch neutrale
     teil am Wohneigentum und verringert die     Vergleichs­plattformen.
     Zinsbelastung.
                                                 Mehr dazu unter:
     Nachteil:                                   www.bvk.ch/zinsvergleiche
     Vorsorgeleistungen werden aufgrund des
     verringerten Sparguthabens entspre­
     chend gekürzt.
15

Wohnungen und Geschäftsflächen

Attraktive Immobilien
Die BVK vermietet in der Schweiz rund
5 000 Wohnungen und 345 000 m2 Büro-
und Gewerbefläche. Bei der BVK versi­
cherte Personen werden bei der Mieter­
auswahl bevorzugt behandelt. Das BVK
Immo-Portal informiert tagesaktuell über
alle freien Objekte.

Mehr dazu unter:
www.bvk-immobilien.ch

                                           Stockenhof, Regensdorf     Neumühlequai, Zürich

                                           Haus zum Pilatus, Luzern

                                             Usteriestrasse, Zürich
16

Glossar

Deckungsgrad                                  Risikobeitrag                                Ersatzeinkommen dar, das von der BVK
Der Deckungsgrad einer Pensionskasse          Der Risikobeitrag wird zur kollektiven       bis zum Erreichen des ordentlichen
entspricht dem Verhältnis des effektiv        Finanzierung der Risikoleistungen (Inva­     AHV-Pensionierungsalters (Frauen 64,
vorhandenen Vermögens zum notwendi­           lidität und Todesfall) verwendet und         Männer 65) geleistet wird.
gen Vermögen, welches für die Erbringung      monatlich vom Lohn abgezogen.
der Leistungen (Renten und Spargutha­                                                      Überbrückungszuschuss
ben der Aktivversicherten) gebraucht          Sparbeitrag                                  zur Invalidenrente
wird. Bei einem Deckungsgrad von un­          Die monatlichen Sparbeiträge werden          Temporäre Leistung, die von der BVK zu­
ter 100 % wird von einer Unterdeckung         durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber           sätzlich zur Invalidenrente bis zum Ein­
gesprochen, bei über 100 % von Über­          finanziert und Ihrem persönlichen Vorsor­    setzen der Leistungen der Eidg. IV / AHV
deckung.                                      gekonto bei der BVK gutgeschrieben. Je       ausgerichtet wird. Der Überbrückungszu­
                                              grösser das Sparguthaben im Zeitpunkt        schuss wird längstens bis zur Erreichung
Ergänzungsvorsorge                            der Pensionierung, desto höher sind Ihre     des ordentlichen AHV-Rentenalters aus­
Optionale Zusatzversicherung, welche          Altersleistungen – und umgekehrt.            gerichtet, sofern die Voraussetzungen
bestimmte Lohnbestandteile von Arbeit­                                                     dazu erfüllt sind.
nehmenden ab Alter 43 im höheren Lohn­        Sparbeitragsvarianten
segment zusätzlich versichert. Diese Zu­      Die BVK bietet unterschiedliche Spar­        Umwandlungssatz
satzvorsorge kann nur durch den Arbeit­       beitragsvarianten zur Finanzierung der       Prozentsatz, mit welchem das Spargut­
geber abgeschlossen werden.                   Altersleistungen an. Versicherte können      haben im Zeitpunkt der Pensionierung
                                              entscheiden, ob sie mehr oder weniger        in die jährliche Altersrente umgerechnet
Gesamtvorsorge                                hohe Sparbeiträge beisteuern wollen. Zur     wird. Die Höhe des Umwandlungssatzes
Optionale Zusatzversicherung, welche im       Wahl stehen die Varianten «Basis» (–2 %),    ist abhängig vom Pensionierungsalter und
Unterschied zur Hauptvorsorge den Koor­       «Standard» und «Top» (+2 %). Der Arbeit­     vom Jahrgang.
dinationsabzug versichert. Diese Zusatz­      geberanteil bleibt immer gleich hoch.
vorsorge kann nur durch den Arbeitgeber                                                    Versicherter Lohn
abgeschlossen werden.                         Sparguthaben                                 Jährlicher AHV-Bruttolohn (inklusive
                                              Summe der angesammelten Sparbeiträge         13. Monatslohn) abzüglich Koordinati­
Hauptvorsorge                                 inkl. eingebrachter Freizügigkeitsleistun­   onsabzug. Bei Teilzeitangestellten wird
Standard Vorsorgeplan für alle ange­          gen, persönlicher Einkäufe und Zinsen.       der Koordinationsabzug anteilmässig
schlossenen Arbeitgeber. Darunter fallen      Die Altersrente wird aufgrund des Spar­      berücksichtigt.
auch die flexiblen Sparvarianten «Stan­       guthabens berechnet. Bei einem Wechsel
dard», «Basis» und «Top», welche die Ak­      des Arbeitgebers bei gleichzeitigem Aus­
tivversicherten selbst wählen können.         tritt aus der BVK wird das Sparguthaben
                                              an die neue Pensionskasse übertragen.
Koordinationsabzug
Betrag, welcher vom Bruttolohn (mass­         Überbrückungszuschuss
gebender Lohn) abgezogen wird, um den         zur Altersrente
versicherten Lohn zu berechnen. Der           Der Überbrückungszuschuss hilft ver­
Abzug dient der Koordination zwischen         sicherten Personen im Falle einer Früh­
der 1. und 2. Säule. Der Koordinationsab­     pensionierung, die noch fehlende AHV-­
zug beträgt   7∕8   der maximalen einfachen   Altersrente teilweise zu ersetzen. Der
AHV-Rente, d. h. 24 885 CHF (Stand 2019).     Überbrückungszuschuss stellt eine Art
Haben Sie Fragen?

058 470 44 44	Versicherte und Rentner von Betrieben
                mit mehr als 20 Mitarbeitenden (www.bvk.ch)

058 470 45 45	Versicherte und Rentner des Kantons, von Bildungsinstitutionen
                und Betrieben mit weniger als 20 Mitarbeitenden (www.bvk.ch)

058 470 44 80	Für Fragen zu Invalidenleistungen (www.bvk.ch)

058 470 45 66	Für Auskünfte rund um BVK-Hypotheken (www.bvk.ch/hypo)

058 470 47 00	Bei Fragen zu Mietwohnungen (www.bvk-immobilien.ch)

Impressum
BVK | Obstgartenstrasse 21 | 8090 Zürich
bvk@bvk.ch | www.bvk.ch
Sie können auch lesen