Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 - Korso Deutschland

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Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 - Korso Deutschland
Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021
Der KORSO stellte acht Fragen an die Parteien:

1. Diskriminierung und kirchliches Arbeitsrecht
Kirchliche Einrichtungen sind vielfach öffentlich finanziert und handeln nach Sonderrecht.
Unterstützen Sie die Streichung von §118 Abs. 2 BetrVG und die Begrenzung der
Ausnahmebestimmungen im AGG auf den kirchlich-religiösen Kernbereich zugunsten von
Arbeitnehmerrechten und fairem Wettbewerb?

2. Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen
Das Grundgesetz enthält den Auftrag, altrechtliche Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften abzulösen. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, diesen
Verfassungsauftrag in der kommenden Legislaturperiode einzulösen? Welche
Ablöseregelung nach welchen Kriterien unterstützen Sie ggf. dabei?

3. Suizidhilfe / Sterbehilfe
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Recht eines jeden freiverantwortlichen
Menschen festgestellt, sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Strebt Ihre Partei eine
gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe (im BGB oder StGB) an? Was wären bei einer
gesetzlichen Regelung Ihre wichtigsten Punkte?

4. Schwangerschaftsabbruch
Religiös begründete Moralvorstellungen behindern Frauen in ihren reproduktiven Rechten.
Was wird Ihre Partei unternehmen, um für Schwangerschaftsabbrüche als Kassenleistung
und die Abschaffung von Informationsverboten für Ärztinnen und Ärzte, Pflichtberatungen
und Wartezeiten für Frauen zu sorgen?

5. Blasphemieparagraph 166 / internationaler Kontext
Blasphemie (hierzulande § 166 StGB) und Apostasie führen in einigen Staaten immer noch
zu Verurteilung und Verfolgung. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, dass Geflüchtete, die
in ihren Herkunftsländern deswegen bedroht wurden, in Deutschland sicher sind und § 166
abgeschafft wird?

6. Weltanschauliche Neutralität im öffentlichen Raum
Weltanschauliche Neutralität schließt religiöse Normen und Gottesbezüge in Verfassungen
und Gesetzen sowie öffentliche politische und religiöse Symbolik bei der
Legislativen/Judikativen/Exekutiven und Bildungsstätten aus. Wie wird sich Ihre Partei für die
Gewährleistung dieser Neutralität einsetzen?

7. Ethikräte / Rundfunkräte / Gedenkfeiern
Wie wird sich Ihre Partei im öffentlichen Raum unseres weltanschaulich neutralen Staates für
eine angemessene Repräsentanz säkularer humanistischer Weltanschauung und Interessen
einsetzen, beispielsweise bei Ethik-/Rundfunkräten, Religionsbeauftragten,
Bundesprüfstellen und öffentlichen Gedenkfeiern?

8. Kirchensteuereinzug
Der staatliche Kirchensteuer-Einzug macht den Staat zum Dienstleister der Kirchen und
verpflichtet die Bürger verfassungs- und datenschutzwidrig ihre Religionszugehörigkeit bei
Behörden und Arbeitgebern offenzulegen. Wie werden Sie sich für das Ende des staatlichen
Kirchensteuer-Einzugs einsetzen?
Die Antworten der Parteien:
(Reihenfolge jeweils nach dem Ergebnis der letzten Bundestagswahl 2017)

1. Diskriminierung und kirchliches Arbeitsrecht
Kirchliche Einrichtungen sind vielfach öffentlich finanziert und handeln nach Sonderrecht.
Unterstützen Sie die Streichung von §118 Abs. 2 BetrVG und die Begrenzung der
Ausnahmebestimmungen im AGG auf den kirchlich-religiösen Kernbereich zugunsten von
Arbeitnehmerrechten und fairem Wettbewerb?

CDU und CSU bekennen sich zum bewährten Konzept des Religionsverfassungsrechts und
zum Kooperationsmodell zwischen Kirche und Staat. Dazu gehören auch die
Eigenständigkeit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Wir halten es daher für nicht
geboten, gesetzgeberisch in die Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen einzugreifen. Wir
haben Vertrauen in die Kirchen und ihre diakonischen und caritativen Einrichtungen, für ein
ausgewogenes kirchliches Arbeitsrecht zu sorgen, welches die Interessen und Rechte der
Arbeitnehmer angemessen schützt.

Ein wichtiges Anliegen ist in diesem Zusammenhang die Einbindung der Kirchen und der
kirchlichen Träger wie auch die Berücksichtigung des Dritten Weges. Während wir in
anderen Branchen mit Hilfe der Allgemeinverbindlichkeit Standards setzen, gelingt dies in
diesem wichtigen Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht. Vielmehr wird damit der
Dritte Weg manchmal zu einem Weg zu Lasten Dritter. Gemeinsam mit den Kirchen wollen
wir einen Weg erarbeiten, ihr Arbeitsrecht dem allgemeinen Arbeits- und Tarifrecht sowie der
Betriebsverfassung anzugleichen.

Wir Freie Demokraten wollen kirchliche Privilegien im Arbeitsrecht abschaffen, soweit sie
nicht Stellen betreffen, die eine religiöse Funktion ausüben.
Ja. DIE LINKE fordert in ihrem Bundestagswahlprogramm „die Abschaffung des kirchlichen
Sonderarbeitsrechts für die Beschäftigten in den Kirchen, in Diakonie und Caritas.“ Dies
betrifft alle arbeitsrechtliche Regelungen außer im kirchlich-religiösen bzw.
verkündigungsnahen Kernbereich.

Ja. Das besondere Arbeitsrecht in Betrieben kirchlicher Träger enthält deutliche
Beschränkungen der Rechte der Beschäftigten im Verhältnis zu den Rechtspositionen in
anderen Unternehmen und in karitativen, sozialen und erzieherischen Einrichtungen
nichtkirchlicher Träger. Deshalb wollen wir GRÜNE das individuelle und kollektive
Arbeitsrecht reformieren und die gewerkschaftliche Mitbestimmung fördern. Die
Ausnahmeklauseln für die Kirchen im Betriebsverfassungsgesetz und im Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz sollen aufgehoben werden. Der religiöse Verkündigungsbereich
bleibt hiervon unberührt.

Nein, wir unterstützen diese Begrenzung nicht.

Ja, wir sind generell gegen jegliche Sonderrechte für religiöse Einrichtungen in allen
Bereichen. Der Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für Kirchen, Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften ist abzuschaffen. Von Artikel 137 der Weimarer
Reichsverfassung sind die Absätze 5-6 ersatzlos aus dem Grundgesetz zu streichen.
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind in privatrechtliche
Institutionen umzuwandeln, die den allgemeinen vereinsrechtlichen Bestimmungen
unterliegen. Das Kirchenrecht darf in der Rechtsprechung nur in dem Rahmen berücksichtigt
werden, in dem auch Satzungen von Vereinen berücksichtigt werden.
Ja. Gesetze, die den Kirchen das Verfassen eigener Normen für Beschäftigte erlauben, die
nicht in kirchlichen Kernbereichen tätig sind, sollen so angepasst werden, dass
entsprechende Eingriffe der Kirchen nicht mehr möglich sind.

Daher fordern wir die Streichung des § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und
eine Anpassung des § 9 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Mit Umsetzung dieser Forderungen würden sich Kirchen, die im Bereich der
Daseinsvorsorge tätig sind, in Bezug auf das Arbeitsrecht „innerhalb der Schranken des für
alle geltenden Gesetzes“ bewegen. Es gelten im Übrigen weiterhin die für sog.
Tendenzbetriebe vorgesehenen Erleichterungen gemäß § 118 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes. Bezogen auf Beschäftigte und andere nicht-kirchliche
Leistungserbringer wäre auch der Gleichheitsgrundsatz erfüllt. Da das allgemeine
Arbeitsrecht gelten würde, könnten sich Beschäftigte in Gewerkschaften organisieren und
den Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen nutzen. Eingriffe in das
Privatleben zur Durchsetzung religiöser Moralvorstellungen wären nicht mehr erlaubt. Auch
wenn bereits Grundsatzurteile gefallen sind, in denen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz über das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gestellt wird, ist es
wichtig, eine festgeschriebene gesetzliche Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland zu
schaffen.

Wir unterstützen grundsätzlich eine breite Sicherstellung von fairem Wettbewerb und die
Stärkung der Arbeitnehmerrechte in kirchlichen Einrichtungen, sodass Arbeitnehmer*innen
Zugang zu allen Bereichen des Arbeitsmarktes erhalten. Jedoch haben wir keine vollständig
ausgearbeitete Position zu diesem Bereich.
2. Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen
Das Grundgesetz enthält den Auftrag, altrechtliche Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften abzulösen. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, diesen
Verfassungsauftrag in der kommenden Legislaturperiode einzulösen? Welche
Ablöseregelung nach welchen Kriterien unterstützen Sie ggf. dabei?

CDU und CSU sind offen gegenüber einer Ablösung der Staatsleistungen und nehmen
diesen Verfassungsauftrag ernst. Wichtig ist uns eine transparente, offene und konstruktive
Debatte sowie eine einvernehmliche Lösung zwischen Kirchen, Bund und Ländern. Die
konkrete Ablöseregelung und die Höhe des Ablösefaktors werden im Verlauf dieser Debatte
zu finden sein.

Die Staatsleistungen sind staatliche Entschädigungszahlungen nach Enteignungen durch
den Staat, sie stehen den Kirchen durch Verträge zu. Es ist ebenso richtig, dass sie abgelöst
werden müssen. Folglich hat die Ablösung leistungsäquivalent zu erfolgen. Auf die
Bundesländer kommen erhebliche Summen zu. Deshalb sollte der Bund sich sowohl mit den
Kirchen als auch den Bundesländern einigen, um zu einer tragfähigen Lösung zu kommen.
Ein konkreter Ablösefaktor sollte aufgrund der geschichtlich bedingten unterschiedlichen
Sachlagen und Vertragssituationen in den Ländern nicht festgeschrieben werden. Unser Ziel
ist eine Kommission, in der sich alle Beteiligten zusammensetzen, um spätestens zur Mitte
der nächsten Legislaturperiode zu einem Konsens zu kommen. Diese Kommission sollte aus
Vertreter*innen des Bundes, der Kirchen, der Wissenschaft und vor allem aus den
betroffenen Ländern bestehen. Sie soll einen umsetzbaren Vorschlag erarbeiten.

Wir Freie Demokraten sind der Auffassung, dass der Verfassungsauftrag zur Ablösung der
Staatsleistungen für die Kirchen vollzogen werden muss. Deshalb hat unsere
Bundestagsfraktion in der vergangenen Wahlperiode den Entwurf eines Grundsätzegesetzes
zur Ablösung der Staatsleistungen in den Bundestag eingebracht (s. Bundestagsdrucksache
19/19273). Der Antrag hat in einer öffentlichen Sachverständigenanhörung große
Zustimmung erfahren, wurde jedoch von CDU/CSU und SPD im Bundestag abgelehnt.
Nach diesem Antrag soll zur Ablösung der Staatsleistungen ein gesetzlicher
Korridor geschaffen werden, der nur einen maximalen Wert festlegt und so Raum für
Verhandlungen und Abschläge auf Länder- und Landeskirchenebene lässt. Die maximale
Höhe der Ablösungsleistungen ist am Äquivalenzprinzip orientiert, wobei im Einzelfall im
Wege von Verhandlungen Abschläge vorgesehen werden können. Bei der Berechnung
dieses Wertes ist das 18,6-fache der jährlich zu leistenden Zahlungen im Jahr 2020
zugrunde zu legen. Bisher gezahlte Leistungen werden bei der Ablösung nicht
berücksichtigt. Den Ländern steht dabei jedoch der Weg für Verhandlungen und somit
Abschläge bei der Ablösung offen. Dieser Verhandlungsspielraum ist für die einzelnen
Bundesländer wichtig aber auch für die Landeskirchen, deren Haushalte sehr unterschiedlich
von einer Ablösung belastet sein werden. Zudem soll es möglich sein, dass die Ablösung in
anderer Form als durch Geldleistungen erfolgen kann. Denkbar sind Fondslösungen oder
Wertersatz in Form von Immobilien.

Ja. DIE LINKE hat sich seit 2012 mit mehreren parlamentarischen Initiativen für die Ablösung
der Staatsleistungen eingesetzt und u.a. bei der Höhe der Ablösung das Zehnfache der
aktuellen jährlichen Staatsleistungen gefordert. Da wir mit diesen Initiativen keinerlei
Unterstützung bei den anderen Bundestagsfraktionen fanden, haben wir in diesem Jahr
zusammen mit FDP und Bündnis90/Die Grünen einen gemeinsamen Vorschlag vorgelegt,
um die Zahlungen endlich zu beenden. Darin schlagen die drei Fraktionen gemeinsam einen
Faktor nach dem Bewertungsgesetz von 18,6 vor, obgleich unsere Forderungen
weitergehend sind.

Wir GRÜNE werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass der bereits seit über 100 Jahren
bestehende Verfassungsauftrag über die Ablösung der Staatsleistungen endlich umgesetzt
wird. Wir haben dazu bereits einen interfraktionellen Gesetzesentwurf mit FDP- und
Linksfraktion über ein Grundsätzegesetz erarbeitet. Dieses stellt sicher, dass die Länder
ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur rechtssicheren Ablösung der Staatsleistungen
nachkommen können. Wir werden unser Anliegen auch in der kommenden Legislaturperiode
weiterhin entschlossen vertreten.
Wir sind für eine Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen. Wir setzen uns dafür ein,
dass das Bundesfinanzministerium eine Übersicht über die gezahlten Beträge erstellt und
auch den ursprünglichen Vertragswert beziffert. Auf der anderen Seite muss von den Kirchen
eine Übersicht über die erbrachten gesamtgesellschaftlichen Leistungen aus diesen
Zahlungen erfolgen, sodass auf Basis der 200 Jahre alten Verträge eine für beide Seite
vertretbare Ablöseregelung erstellt werden kann.

Ja, der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen (Art. 140 GG
i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung) ist umzusetzen. Die auf historischen
Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen sind zu beenden. Wir gehen davon
aus, dass etwaig bestehende historische Ansprüche weitestgehend durch bereits erfolgte
Zahlungen (über mehr als 100 Jahre seit Beschluss des Ablösegebots in der Weimarer
Reichsverfassung) abgegolten sind. Bei der Ablösung darf der Gesetzgeber im Sinne einer
sparsamen Mittelverwendung auch die Konfrontation mit den Kirchen nicht scheuen.

Ja. Der Staat soll keine finanziellen, vertraglichen oder institutionellen Verpflichtungen oder
Verbindungen mit religiösen Gemeinschaften oder sonstigen
Weltanschauungsgemeinschaften haben. In diesem Sinne fordern wir, die bestehenden
Kirchenstaatsverträge zu kündigen und die staatlich organisierte Kirchensteuer
abzuschaffen. In Bezug auf die Ablösereglungen unterstützen wir die Vorschläge des
„Bündnis Altrechtliche Staatsleistungen Abschaffen“ (BAStA), dem die Partei der Humanisten
angehört.

Wir unterstützen den vom Grundgesetz vorgegebenen Auftrag altrechtliche Staatsleistungen
an die Religionsgemeinschaften abzulösen, um so eine Aufgabe der Verfassung zu erfüllen.
3. Suizidhilfe / Sterbehilfe
Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Recht eines jeden freiverantwortlichen
Menschen festgestellt, sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Strebt Ihre Partei eine
gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe (im BGB oder StGB) an? Was wären bei einer
gesetzlichen Regelung Ihre wichtigsten Punkte?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen
Suizidbeihilfe halten CDU und CSU es für notwendig, eine gesetzliche Neuregelung zu
erarbeiten. Ansonsten bestünde ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, was die
Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs der Suizidhilfe erhöhen würde. Bei der
Implementierung der Neuregelung ist es uns wichtig, ein umfassendes Schutzkonzept zu
erarbeiten, das die Würde des Menschen, seine wohlverstandene Selbstbestimmung und
den Schutz des Lebens in den Mittelpunkt stellt. Auch strafrechtliche Aspekte spielen dabei
eine Rolle. So halten wir ausdrücklich am Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) fest
und lehnen die aktive Tötung physisch oder psychisch schwerkranker Menschen ab. Die
geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung sollte weiterhin grundsätzlich unter Strafe
belassen werden. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Schutzkonzepts wird im Verlauf
der parlamentarischen und auch gesamtgesellschaftlichen Diskussionen näher zu
bestimmen sein. Es ist uns wichtig, eine umfassende und ausführliche Debatte in Parlament
und Gesellschaft zu führen.

Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu
suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsprechung
erlaubt zum einen bereits die indirekte Sterbehilfe bei einem sterbenden oder todkranken
Menschen, zum anderen den Behandlungsabbruch im Einklang mit dem Patientenwillen.
Jenseits dessen ist die einverständliche Fremdtötung als Tötung auf Verlangen gemäß § 216
StGB strafbar.

Wir Freie Demokraten fordern ein liberales Sterbehilfegesetz. Es soll klar regeln, unter
welchen Voraussetzungen Menschen Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen und leisten
dürfen. Es muss auch die Möglichkeit geben, ein letal wirkendes Medikament zu erhalten.
Voraussetzung muss sein, dass der Wunsch frei und eigenverantwortlich sowie im Vollbesitz
der geistigen Kräfte gebildet wurde. Für uns gilt das Selbstbestimmungsrecht auch am
Lebensende.

Ja. Die gesetzliche Regelung der Sterbehilfe berührt sensible ethische, medizinische und
auch soziale Fragen und wird vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte mit großer
Sorgfalt und mitunter Sorge diskutiert. Die Mitglieder und Abgeordneten der LINKEN haben
bislang keine einheitliche Position zum Umgang mit dem assistierten Suizid formuliert.
Konsens ist allerdings, dass die Regelung, die das BVerfG 2020 eingefordert hat, dessen
Grundsätzen entsprechen muss, und daher, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht „als
Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst und das
Recht gewährleistet, „selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig
bewusst und gewollt zu beenden“ und dafür auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.
Der Zugang zu professioneller Beratung und Begleitung muss suizidwilligen Personen
unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten oder ihrem Wohnort offenstehen. Das
BVerfG schrieb in seinem Urteil, das den Rahmen für den Bundestag als Gesetzgeber setzt,
weiter: „Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem
Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen,
entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote,
gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen
objektiver Vernünftigkeit. Sie bedarf keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung,
sondern ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und
Gesellschaft zu respektieren.“ An diesen Vorgaben wird sich jedes Gesetz zur Sterbehilfe zu
orientieren haben.

„Das Recht auf selbstbestimmtes Leben schließt – nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts – selbstbestimmtes Sterben frei von Druck ein.“ So steht es
auch im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, denn „zu einem Leben in
Würde gehört auch ein Sterben in Würde.“ Die gesetzliche Ausformung des Rechts auf
selbstbestimmtes Sterben ist dabei eine Frage, die die Abgeordneten nach ihrem Gewissen
entscheiden. Deshalb wird es voraussichtlich mehrere Vorschläge geben. Einige
Abgeordnete haben dazu bereits Gesetzentwürfe vorgelegt, zu denen es auch bereits eine
Orientierungsdebatte im Bundestag gab. Darüber hinaus ist eine bedarfsgerechte
Palliativversorgung in Stadt und Land unerlässlich, damit Menschen die Möglichkeit haben,
zu Hause im Kreis der Angehörigen zu sterben.
Der Umgang mit dem Tod in unserer Gesellschaft darf nicht länger ein Tabu sein. Deshalb
stehen wir für eine menschenwürdige Begleitung Schwerstkranker und Sterbender. Das
Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben mit der Freiheit, dabei auch Angebote Dritter in
Anspruch zu nehmen, muss laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom
Gesetzgeber eingeräumt werden. Wir werden die Palliativmedizin durch die Förderung
mobiler Reha- und Kinderpalliativteams sowie stationärer Einrichtungen stärken. Neben
Weiterbildungsmöglichkeiten für Pflegekräfte braucht es auch eine bessere finanzielle
Unterstützung ehrenamtlicher Hospizhelfer.

Ja, die Entscheidung über einen ärztlich assistierten Suizid soll dem Interesse und dem
Willen der Betroffenen entsprechen, sofern sie unabhängig beraten wurden und ihre
Wünsche rational artikulieren können. Die Verordnung entsprechender Wirkstoffe von Ärzten
soll straffrei sein. Dabei muss sichergestellt sein, dass sie nicht an Dritte weitergegeben
werden oder missbräuchlich genutzt werden können.

Ist jemand physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage, die entscheidende Handlung zu
einem assistierten Suizid vorzunehmen, so soll ihm auf seine ausdrückliche Anweisung hin
(ggf. gemäß Verfügung), ein entsprechendes Mittel straffrei verabreicht werden können.

Die Piratenpartei tritt für Selbstbestimmung auch am Lebensende ein.

Ja. Die vorrangige Aufgabe von Ärzten ist es, das Leid von Menschen zu mindern und deren
Gesundheit zu fördern. In Bezug auf die Sterbehilfe bedeutet dies, dass dem Willen der
hilfesuchenden Menschen bestmöglich entsprochen werden soll und keine anderen – etwa
wirtschaftliche, weltanschauliche, parteiliche oder sonstige fremdbestimmte – Ziele einen
Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben dürfen.

Insbesondere muss der Respekt vor der individuellen Vorstellung von Würde jedem
Menschen auch am Lebensende gewährt werden. In einem optimal ausgestalteten
Gesundheitssystem sollten Suizide die tragische Ausnahme bleiben. In seltenen Fällen sind
jedoch unterstützende oder aktive Maßnahmen, welche zum Tod der sterbewilligen
Personen führen, die einzige Möglichkeit, um deren Leid am Lebensende zu verringern.
Wenn Menschen medizinische Beratung in Bezug auf ihren Tod in Anspruch nehmen, ist
Ergebnisoffenheit eine der wichtigsten notwendigen Voraussetzungen für den
Entscheidungsprozess.

Um eine Diskussion zu Möglichkeiten am Lebensende im Allgemeinen und speziell zu der
Möglichkeit des (ärztlich) assistierten Suizids zu ermöglichen, setzen wir uns für eine klare
Begriffsklärung ein. Das Bundesverfassungsgerichts-Urteil des Zweiten Senats vom 26.
Februar 2020 und das mit diesem zugesicherten Privatrecht wird durch einen klaren
Regelungsansatz ähnlich zu dem des Schwangerschaftsabbruchs umgesetzt, um (ärztlich)
assistierten Suizid zu ermöglichen. Dies darf ausschließlich unter Berücksichtigung klarer
Sorgfältigkeitskriterien erfolgen. Wir setzen uns gleichzeitig für die Verbesserung und das
flächendeckende Angebot der Hospiz- und Palliativversorgung ein. (Wahlprogramm BTW
2021 Seite 146/147.)
4. Schwangerschaftsabbruch
Religiös begründete Moralvorstellungen behindern Frauen in ihren reproduktiven Rechten.
Was wird Ihre Partei unternehmen, um für Schwangerschaftsabbrüche als Kassenleistung
und die Abschaffung von Informationsverboten für Ärztinnen und Ärzte, Pflichtberatungen
und Wartezeiten für Frauen zu sorgen?

CDU und CSU bekennen sich zum Schutz des ungeborenen Lebens. Deshalb halten wir es
für richtig, das Werbeverbot für Abtreibungen aufrecht zu erhalten. Wir verstehen aber, dass
sich viele betroffene Frauen uneingeschränkt informieren möchten.
Schwangerschaftsabbrüche sind eine Extremsituation für schwangere Frauen. Es ist
unbestritten, dass Frauen in einer solchen Situation neutrale, medizinisch und rechtlich
qualitätsgesicherte Beratung brauchen. Mit der Reform des § 2019a StGB haben wir daher
Rechtssicherheit im Interesse der Frauen geschaffen. Weitere Maßnahmen sind nicht
geplant.

Das Recht von Frauen auf reproduktive und sexuelle Selbstbestimmung muss gewahrt
werden. Wir wollen daher einen freien und einfachen Zugang zu sachlichen medizinischen
Informationen über Schwangerschaftsabbrüche gewährleisten. Gerade bei einer ungewollten
Schwangerschaft müssen schon früh Informationen für die Betroffene bereitstehen, um
selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können. Paragraph 219a StGB schränkt Frauen
nach wie vor zu stark in ihren Rechten ein. Daher wollen wir den Paragraphen 219a StGB
ersatzlos streichen.

Schwangerschaftskonflikte belasten betroffene Frauen – eine zusätzliche Belastung durch
strafrechtliche Stigmatisierung wollen wir verhindern. Wir stellen in Hinblick auf die
Paragraphen 218 ff. fest: Schwangerschaftskonflikte gehören nicht ins Strafrecht.

Wir Freie Demokraten fordern, Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) ersatzlos zu
streichen. Es ist abwegig, dass sachliche Informationen auf der Homepage einer Ärztin oder
eines Arztes über einen legalen ärztlichen Eingriff strafbares Unrecht sein sollen. Ein
Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach der Maßgabe des Paragrafen 218 ff.
StGB straffrei. Die sachliche Information darüber kann daher kein strafbares Unrecht sein.
Frauen sind vielmehr in einer schwierigen Lage auf genau diese Informationen angewiesen,
um schnell Zugang zu einer seriösen Beratung gerade durch Ärztinnen und Ärzte zu
erhalten, die den Eingriff selbst anbieten. Es ist wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte verläss-
liche Regeln haben, wie sie informieren dürfen und Frauen ein flächendeckendes und
objektives Beratungsnetzwerk zur Verfügung steht. Eine Konfliktberatung soll auch online
durchgeführt werden können. Auch sollte darüber nachgedacht werden, die Ausbildung von
Ärztinnen und Ärzten zu reformieren. Denn in Deutschland stehen Ärztinnen und Ärzte vor
dem Problem, dass Schwangerschaftsabbrüche kaum im Medizinstudium behandelt werden,
obwohl es zahlreiche medizinisch indizierte Fälle geben kann, in denen ein
Schwangerschaftsabbruch medizinisch notwendig sein kann. Wird im Medizinstudium dieses
Wissen nicht breit gelehrt, wird auch so der Anspruch von Frauen auf einen
Schwangerschaftsabbruch unterlaufen.

International muss die Istanbul-Konvention, das Übereinkommen des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, konsequent
und vollständig umgesetzt werden. Die durch die Bundesregierung bei der Ratifizierung
vorgenommenen Einschränkungen wollen wir zurücknehmen, damit zahlreichen geflüchteten
oder migrierten Frauen nicht der Zugang zu Schutz verweigert wird. In der Bundesrepublik
wollen wir für Frauen*, trans und nicht-binäre Menschen einen legalen Zugang zu
Schwangerschaftsabbruch. Die Paragrafen 218 bis 219 b Strafgesetzbuch (StGB) wollen wir
streichen. Laufende Verfahren nach 219a müssen umgehend eingestellt werden. Öffentliche
Krankenhäuser müssen in ihrer Planung dafür sorgen, dass die Durchführung von
Schwangerschaftsabbrüchen gesichert ist. Schwangerschaftsabbrüche sind Teil der
Gesundheitsversorgung und müssen, wie andere medizinische Leistungen, geregelt werden.
Die nötige fachliche Ausbildung dafür muss zum Teil des Medizinstudiums werden. Dazu
gehört für uns auch, dass sämtliche Verhütungsmethoden von ausnahmslos allen
Krankenkassen bezahlt werden müssen. Weiter müssen Mittel zur Forschung an neuen
Verhütungsmethoden zur Verfügung gestellt werden, um auch für Männer zusätzliche
Methoden zu entwickeln und Verhütungsmethoden für alle verträglicher zu machen.

Alle Menschen müssen selbst über ihren Körper und ihr Leben entscheiden können. Eine
gute Gesundheitsversorgung inklusive eines gesicherten Zugangs und umfassender
Informationen zum Schwangerschaftsabbruch ist dafür notwendig. Die Entscheidung, ob
eine Frau eine Schwangerschaft abbricht oder nicht, ist allein ihre. In dieser Zeit sind gute
Beratungs- und Versorgungsstrukturen notwendig. Wir GRÜNE streiten für eine
ausreichende und wohnortnahe Versorgung mit Ärzt*innen, Praxen und Kliniken, die
Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Um die Versorgung dauerhaft zu gewährleisten,
braucht es eine Entstigmatisierung und Entkriminalisierung von selbstbestimmten Abbrüchen
sowie eine generelle Kostenübernahme. Das ist nur möglich, wenn der selbstbestimmte
Schwangerschaftsabbruch nicht mehr im Strafgesetzbuch (§ 218 und § 219), sondern
außerhalb geregelt wird. Um Ärzt*innen vor drohenden Anzeigen zu schützen, gilt es
insbesondere den § 219a schnellstmöglich aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Wir stehen bei Schwangerschaftsabbrüchen zum gesellschaftlichen Konsens in Deutschland
und wollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen beibehalten. Wir stehen für einen
flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu einer sicheren medizinischen
Versorgung bei dem Wunsch nach Schwangerschaftsabbruch und setzen uns für die
Rechtssicherheit von Ärzten ein, die über ihr Leistungsangebot in diesem Bereich
informieren. Eine kommerzielle Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen muss aber
weiterhin illegal bleiben.

Jeder Mensch hat das Recht, eine Schwangerschaft innerhalb bestimmter Fristen aus freien
Stücken abzubrechen. Der Schwangerschaftsabbruch darf nur durch fachkundiges Personal
durchgeführt werden. Vorher muss die schwangere Person vollumfänglich über das
Verfahren, die Risiken und mögliche Alternativen aufgeklärt werden. Dies entspricht der
allgemeinen Aufklärung vor elektiven medizinischen Eingriffen.

Der Schwangerschaftsabbruch soll bis zur Vollendung der 16. Schwangerschaftswoche ohne
Angabe von Gründen durchgeführt werden dürfen. Ab der 16. Schwangerschaftswoche bis
zur Vollendung der 24. Schwangerschaftswoche soll die Schwangerschaft legal
abgebrochen werden dürfen, insofern eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit der
Schwangeren durch die Schwangerschaft besteht. Ab der 25. Schwangerschaftswoche soll
die Schwangerschaft unter besonderen Umständen abgebrochen werden können:
Unmittelbare Gefahr für das Leben der schwangeren Person, körperliche Schädigungen des
Fetus', die mit dem Überleben nach der Geburt nicht vereinbar sind, und/oder erhebliche
psychische Belastung der schwangeren Person, die durch eine Geburt verschlimmert
werden würden.

Wir PIRATEN setzen uns dafür ein, Möglichkeiten der Beratung für Schwangere und
werdende Elternpaare aufrecht zu erhalten. Jede schwangere Person, sowie der zweite
Elternteil, hat das Recht, sich anonym über Geburt, Unterstützung von Familien,
Schwangerschaftsabbruch und Adoptionsmöglichkeiten zu informieren. Diese Beratung soll
auch nach dem Abbruch, der Geburt oder der Freigabe zur Adoption beiden Elternteilen zur
Verfügung stehen. Die Beratung soll nicht Voraussetzung für einen
Schwangerschaftsabbruch sein.
Schwangerschaftsabbrüche stehen derzeit in vielen Universitäten nicht auf dem Lehrplan.
Die möglichen Verfahren werden derzeit nur auf Eigeninitiative der Studierenden gelehrt.
Unsachgemäß durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche bedrohen das Leben der
schwangeren Personen. Daher sollten gängige Verfahren des Schwangerschaftsabbruchs
an Universitäten in Lehrplänen für Medizin-Studierende enthalten sein. Für medizinisches
Fachpersonal im Krankenhaus oder in gynäkologischen Praxen soll es
Weiterbildungsmöglichkeiten geben. Teilnahme am praktischen Teil der Kurse kann
aufgrund von ethischen Bedenken abgelehnt werden dürfen. Jede Stadt ab 100.000
Einwohnern hat mindestens zwei Einrichtungen vorzuhalten, in denen
Schwangerschaftsabbrüche sicher durchgeführt werden können. Dabei spiel es keine Rolle,
ob dies in Kliniken oder ambulant geschieht. Schwangere, die eine solche Einrichtung
suchen, sollen über Gesundheitsämter, Kliniken und gynäkologische und Hausarztpraxen
unkompliziert und ohne Auflagen Kontaktdaten ausgehändigt bekommen, wenn sie danach
fragen. Die Namen der Ärzte und Ärztinnen, die Abbrüche durchführen, sollen ohne deren
Einwilligung nicht öffentlich gelistet werden.

Da wir PIRATEN uns für frei zugängliche Informationen einsetzen, sollen auch Informationen
zu Schwangerschaftsabbrüchen von vertrauenswürdigen Quellen seitens
Gesundheitseinrichtungen und Berufsverbänden von Ärztinnen und Ärzten frei zugänglich
gemacht werden. Die Informationen sollen einfach verständlich und barrierefrei zugänglich
gemacht werden. Ärztinnen und Ärzte müssen Schwangerschaftsabbrüche als
Dienstleistung auf ihren Webseiten aufführen dürfen. Hintergründe der Verfahren dürfen im
Einklang mit den jeweiligen Heilmittelwerbegesetzen erläutert werden.

Ein Schwangerschaftsabbruch soll in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
aufgenommen werden. So würden wir es im Sinne der Selbstbestimmung der Schwangeren
unterstützen.

Ja. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau/des Paares hat Vorrang vor dem Schutz eines
ungeborenen Fötus. Nach gegenwärtigem interdisziplinären Konsens können Föten bis zur
23. Schwangerschaftswoche (SSW) weder Schmerz empfinden noch haben sie ein
Bewusstsein. Die neuroanatomischen Strukturen zur Schmerzwahrnehmung entstehen erst
in der 23.–30. Entwicklungswoche und sind, Daten aus funktioneller Bildgebung zufolge, erst
deutlich später aktiv. Aktuelle gesetzliche Vorschriften zur Anästhesie der Föten bei
Spätabbrüchen in der 20. SSW lassen sich laut wissenschaftlichem Konsens kaum durch
neurophysiologische Daten begründen. Einfache Formen des Bewusstseins setzen
höchstwahrscheinlich erst nach der Geburt ein.

Trotz der im weltweiten Vergleich eher fortschrittlichen Gesetzgebung nutzen Frauen aus
Deutschland weiterhin die Möglichkeit eines Spätabbruchs in liberaleren Ländern. Die
Bedürfnisse dieser Frauen sind durch die aktuelle Gesetzgebung nicht ausreichend
abgedeckt. Unter bestmöglichen Bedingungen durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche
sind für Betroffene vergleichsweise sicher und dürfen ihnen daher nicht vorenthalten werden.
Wir befürworten eine Ausdehnung der Fristenlösung auf die 20. SSW.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine liberalere Gesetzgebung leichtfertig durchgeführte
Schwangerschaftsabbrüche zur Folge hätte. Auch die Annahme, die Zahl der Eingriffe steige
in diesem Fall, entbehrt jeder Grundlage. Häufig wird angeführt, dass ein
Schwangerschaftsabbruch weitreichende psychische Folgen für die Schwangere habe. Auch
wenn einem Abbruch ein belastender Entscheidungsprozess vorausgeht, gibt es derzeit
keine Hinweise, dass langfristige psychische Folgeprobleme für die Frauen entstehen. Wohl
aber führen die Stigmatisierung und die Hürden in der Versorgung zu vermeidbarem
psychischem Leidensdruck, welcher bei schweren Krisensituationen, wie einer ungewollten
Schwangerschaft, entstehen kann.

Wir fordern zudem die volle Kostenübernahme durch die Krankenversicherung.

Wir wollen den kostenlosen Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen bis zum Ende des
ersten Trimesters sicherstellen. Dazu setzen wir uns für die Streichung des Werbeverbotes
für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) ein. Zusätzlich wollen wir
Schwangerschaftsabbrüche als Forschungs- und Ausbildungsgegenstand an Universitäten
einführen. Wir fördern den Ausbau von freiwilligen neutralen und unabhängigen
Beratungsangeboten zur Verhütung und zum Schwangerschaftsabbruch. (Wahlprogramm
BTW 2021 Seite 168.)
5. Blasphemieparagraph 166 / internationaler Kontext
Blasphemie (hierzulande § 166 StGB) und Apostasie führen in einigen Staaten immer noch
zu Verurteilung und Verfolgung. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, dass Geflüchtete, die
in ihren Herkunftsländern deswegen bedroht wurden, in Deutschland sicher sind und § 166
abgeschafft wird?

CDU und CSU unterstützen politische und wirtschaftliche Sanktionen gegen Staaten, wenn
insbesondere die Vereinten Nationen oder die Europäische Union sie aufgrund der
Bedrohung des Weltfriedens, des Bruchs des Völkerrechts oder eklatanter
Menschenrechtsverletzungen gemeinsam beschließen. Das gilt vor allem, wenn Verstöße
gegen die Menschenrechte wie z. B. das Menschenrecht auf Religionsfreiheit zu einem
Massen- oder Völkermord führen könnten. Wir wollen dem Menschenrecht auf
Religionsfreiheit weltweit Geltung verschaffen und die kritische Lage religiöser Minderheiten
verbessern. Wir bekennen uns zum Grundrecht auf Asyl, das denen offensteht, die unseren
Schutz auch wirklich benötigen. Die Geltung von § 166 StGB bleibt hiervon aber unberührt,
denn Einsatz für Religionsfreiheit bedeutet auch, das religiöse oder weltanschauliche
Bekenntnisse vor Beschimpfungen und Herabwürdigungen, die den öffentlichen Frieden in
Deutschland stören, in angemessener Weise geschützt sind.

Für die SPD ist das Recht auf Religionsfreiheit, das religiös und weltanschaulich neutral ist,
unverhandelbar. Leider werden in vielen Staaten religiöse Minderheiten diskriminiert oder
verfolgt. Wir kämpfen für eine Gesellschaft des Respektes und des Miteinanders, in der man
sich nicht verletzend gegenüber anderen äußert. Wir verurteilen zutiefst religiöse Intoleranz
und Fanatismus und wollen Religionsgemeinschaften schützen. Ob aber eine
Strafbarkeitsnorm dafür der richtige Weg ist, wird auch in unserer Partei lebhaft diskutiert.
Anders als echte „Blasphemie-Gesetze“ schützt der heutige § 166 StGB allerdings keine
Religionen, Weltanschauungen, oder gar individuelle Bekenntnisse und religiöse Gefühle.
Sein Ziel ist vielmehr der Schutz des öffentlichen Friedens. Damit ist die kriminalpolitische
Relevanz sehr gering, denn der strafrechtliche Schutz ist lediglich auf das Mindestmaß an
Toleranz in Glaubens- und Weltanschauungsfragen reduziert, ohne dass eine freiheitlich-
pluralistische Gesellschaft nicht existieren kann. Die Auffassung, der Straftatbestand sei
nicht mehr zeitgemäß, wird von uns gerade aufgrund der beschriebenen Neuausrichtung des
Schutzzwecks nicht geteilt.

Geflüchtete, die aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen verfolgt werden,
erhalten nach den bestehenden Gesetzen in Deutschland Schutz.
Wir Freie Demokraten wollen eine Expertinnen- und Expertenkommission einsetzen, die die
Straftatbestände auf Praktikabilität, Bedeutung und auch auf Wertungswidersprüche prüft.
Denn das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Rechtsstaates und darf nur als Ultima
Ratio eingesetzt werden. Von der Kommission zu untersuchen wäre auch, inwieweit etwa
dem Tatbestand des § 166 StGB (Gotteslästerung) noch ein sozial-normativer Unwert
innewohnt, der es im Hinblick auf die Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts rechtfertigt, ihn
auch weiterhin mit den Mitteln des Strafrechts zu sanktionieren.

Die Bestrafung von Apostaten aber auch die Verfolgung wegen Blasphemie kann bereits
jetzt eine Verfolgung aus religiösen Gründen begründen. Daran halten wir fest, denn das
Grundrecht auf Asyl ist für uns unantastbar.

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzliche Grundrechte und als Asyl- bzw.
Fluchtgrund anzuerkennen. Niemand darf wegen sog. „Gotteslästerung“ die Ansprüche auf
diese Menschenrechte verwehrt bekommen. Zum § 166 StGB in der Bundesrepublik hat sich
DIE LINKE noch keine programmatisch verbindliche Meinung gebildet und wir diskutieren
darüber noch, weil die Sachlage nicht einfach ist. Wenn etwa eine Synagoge oder eine
Moschee mit Schweinblut beschmiert wird oder jüdische oder muslimische Menschen
gezwungen werden, Schweinefleisch zu essen. Das Motiv der Angreifer zielt dabei in aller
Regel auf die religiösen Vorstellungen und versucht diese zu verletzen bzw. diese religiösen
Menschen ihrer Religion wegen zu diskriminieren und sie damit aus der Gesellschaft
auszugrenzen. Das gefährdet das Zusammenleben aller Menschen und damit den
öffentlichen Frieden und wir halten es für einen Gewinn an Freiheit und Sicherheit für alle,
dass Menschen nicht mehr wegen ihrer Religion oder Weltanschauung verfolgt oder
diskriminiert werden. In diesem Sinne wurde mit dem Strafrechtsreformgesetz 1969 in der
Bundesrepublik auch der sog. Blasphemie- oder Gotteslästerungsparagraf entscheidend
geändert. Vorher wurde eine „Lästerung Gottes“ bestraft. Seit 1969 ist es Ziel des § 166 den
„öffentlichen Frieden“ zu schützen und nicht das „religiöse Empfinden des Einzelnen“, wie es
in der Begründung der Gesetzesänderung ausdrücklich hieß. Aus diesen Gründen sind
Bezeichnungen wie Blasphemie- oder Gotteslästerungsparagraf nicht mehr zutreffend und
steht ein anderes Problem, als es früher in der Bundesrepublik oder in anderen Ländern
steht, die derartige Blasphemieparagrafen haben.
Der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird für Geflüchtete gewährleistet, die
aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt werden. Da zur Religionsfreiheit auch das
Recht gehört, frei von Religion zu leben, sollte sich das auch in der Anerkennungspraxis des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei den Herkunftsländern widerspiegeln, in
denen dies für die Frage einer Schutzgewährung relevant ist. Dafür werden wir GRÜNE uns
weiterhin einsetzen. Wir können in Deutschland auch durch eigene Glaubwürdigkeit auf
Länder einwirken, in deren Rechtssystemen Blasphemiegesetze zur Einschränkung der
Meinungsfreiheit, zur Diskriminierung und der Bedrohung von religiösen Minderheiten
eingesetzt werden. Deutschlands Glaubwürdigkeit würde gesteigert, wenn wir den
sogenannten Blasphemieparagraphen §166 StGB abschaffen würden. Wir wollen ihn
streichen.

Wir setzen uns dafür ein, dass Apostasie und die daraus resultierende Verfolgung bei den
Asyl-Anhörungen stärker berücksichtigt wird. Allerdings stehen wir zum § 166 StGB, da
dieser neben Beschimpfungen von Religionsgesellschaften auch zum Schutz von Kirchen
und Einrichtungen anderer Religionsgemeinschaften dient. Hier sehen wir besonders die
zunehmenden Übergriffe auf die jüdische Gemeinschaft in Deutschland als großes Problem.
Die Bezeichnung „Blasphemie-Paragraph“ wird dem Umfang damit nicht gerecht.

Ja, Gesetze, die einem besonderen Schutz von Glaubensgemeinschaften dienen und somit
eine Gleichberechtigung verhindern, sind zu streichen. Insbesondere ist der so genannte
Blasphemieparagraph §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen,
Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) ersatzlos zu streichen.

Wir fordern des Weiteren eine Ausweitung der anerkannten Fluchtgründe. So müssen
Menschen, die vor Diskriminierung, der Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen oder
geschlechtlichen Identität, vor Klima- und Umweltkatastrophen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe oder wegen Existenzbedrohung durch Armut und
Hunger geflohen sind, hier ebenfalls als asylberechtigt anerkannt werden. Eine abgestufte
Gültigkeit von Fluchtgründen lehnen wir ab. Außerdem lehnen wir pauschale
Kategorisierungen von Staaten als „sichere Herkunftsländer“ ab. Schutzsuchende haben ein
Recht auf individuelle Prüfung ihrer Situation. Bei der Prüfung, ob eine Berechtigung zum
Asyl vorliegt, ist im Zweifel zu Gunsten der Asylsuchenden zu entscheiden. Dabei ist auf
diskriminierende und inhumane Beweisverfahren zu verzichten.

Ja. Der sog. Blasphemie-Paragraf im StGB § 166 widerspricht der im Art. 5 GG verbrieften
Meinungsfreiheit und muss daher abgeschafft werden. Menschen, die aufgrund ähnlicher
Gesetze in ihren Herkunftsländern verfolgt werden, muss in Deutschland Schutz vor
derartiger Verfolgung geboten werden.

Wir wollen Menschen, die bspw. aufgrund ihrer Religion oder weltanschaulichen
Überzeugung und der Äußerung dieser verfolgt werden, unterstützen. Dazu wollen wir
besonders bedrohten Menschen eine gesonderte Prüfung ermöglichen. Nicht alle
Asylsuchenden sind gleich bedroht. Eine einzelfallbezogene Prüfung des Schutzgrades soll
auch bei Menschen aus den sog. sicheren Herkunftsländern gewährleisten, dass Opfer
sexistischer, queerfeindlicher oder anderweitig gruppenbezogener Gewalt oder Verfolgung
Asyl gewährt wird. (Wahlprogramm BTW 2021 Seite 161.)
6. Weltanschauliche Neutralität im öffentlichen Raum
Weltanschauliche Neutralität schließt religiöse Normen und Gottesbezüge in Verfassungen
und Gesetzen sowie öffentliche politische und religiöse Symbolik bei der
Legislativen/Judikativen/Exekutiven und Bildungsstätten aus. Wie wird sich Ihre Partei für die
Gewährleistung dieser Neutralität einsetzen?

Korrespondierend mit dem subjektiv-rechtlichen Gebot der individuellen Religionsfreiheit
halten CDU und CSU das objektiv-rechtliche Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität
des Staates für einen wichtigen Bestandteil unserer verfassungsrechtlichen Ordnung. Anders
als in einem strikt laizistischen System sollen Religionen aber öffentliche
Wirkungsmöglichkeiten haben und in der Öffentlichkeit eine starke Stimme sein. Dazu
gehören der regelmäßige Austausch und der Dialog mit den verschiedenen
Religionsgemeinschaften unseres Landes. Der Staat kann und soll den Dialog zwischen und
mit den Religionsgemeinschaften fördern. CDU und CSU setzen sich daher dafür ein, dass
die Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, in die Gesellschaft hineinzuwirken,
unantastbar bleibt.

Der Staat ist verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Mit dem Gesetz zur
Regelung des äußeren Erscheinungsbildes von Beamt*innen haben wir eine hinreichend
bestimmte Ermächtigungsgrundlage für diesbezügliche Regelungen im Bund und in den
Ländern geschaffen. Allerdings beeinträchtigt nicht jedes Tragen oder Verwenden religiöser
Symbole die weltanschauliche Neutralität des Staates. Die persönliche Anschauung von
Welt und Wirklichkeit motiviert zudem viele Menschen dazu, für andere da zu sein. In einem
immer vielfältiger werdenden Land muss der Staat die unterschiedlichen Beiträge zu einem
guten Zusammenleben wertschätzen und unterstützen. Auch soll die Freiheit zu und von
Religion geschützt werden. Das Verhältnis von Staat, Kirchen, Religions- bzw.
Weltanschauungsgemeinschaften in Deutschland ist ein Gutes. Das verfassungsmäßige
Miteinander hat sich bewährt. Wir sehen deshalb keinen Bedarf für eine grundsätzliche
Neuverständigung oder bundesgesetzliche Änderungen.

Wir Freie Demokraten verteidigen die Religions- und Gewissensfreiheit. Die individuelle
Freiheit, einen religiösen Glauben persönlich zu leben und öffentlich zu bekennen oder dies
auch nicht zu tun, gehört zu unseren Grundsätzen. Der Staat darf aus unserer Sicht keine
Definitionshoheit über religiöse Werte in der Gesellschaft beanspruchen. Er darf einzelne
religiöse Traditionen nicht privilegieren, ebenso wie er umgekehrt auch nicht eine rein
laizistische Haltung privilegieren kann.

Gottesbezüge in den Präambeln von Verfassungen haben keine rechtliche Bindungskraft
und sind nach unserer Auffassung dann problematisch, wenn sie bestimmte Religionen
bewusst ausschließen. Im Falle des Grundgesetzes stellt die Erwähnung "Gottes" in der
Präambel die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Grundgesetzes jedoch nicht in
Frage. Die Erwähnung "Gottes" wird hier vielmehr nur als stellvertretend interpretiert und
sollte - nach dem Schrecken der totalitären Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus - die
Begrenztheit und Fehleranfälligkeit menschlichen Tuns unterstreichen.

Ja. DIE LINKE lehnt religiöse Normen und Gottesbezüge in Verfassungen und Gesetzen ab.
Ebenso lehnen wir religiöse Symbolik in staatlichen Gebäuden, wie etwa Kreuze in
öffentlichen Schulen oder Gerichtssälen ab. Das Menschenrecht auf freie Religionsausübung
schließt für uns das Recht auf öffentliches Bekenntnis zu einer Religion ein. DIE LINKE
verteidigt das Selbstbestimmungsrecht von muslimischen Frauen, spricht sich gegen ein
Verbot religiös motivierter Bekleidung aus und lehnt eine Einschränkung von
Beschäftigtenrechten auf dieser Grundlage ab.

Das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates ist für uns GRÜNE
zentral. Der Staat darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder
Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren und niemanden wegen seiner Religion oder
Weltanschauung diskriminieren oder bevorteilen. In unserer pluralen Gesellschaft gehören
religiöse Symbole im täglichen Leben und öffentlichen Raum genauso dazu wie
humanistische und säkulare Zeichen, allerdings immer als Ausdruck individueller
Bekenntnisse oder der Bekenntnisse religiöser Gemeinschaften und nicht als staatliche
Verfügung für staatliche Gebäude.

Da die historisch bedingte Gotteserwähnung in der Präambel des Grundgesetzes weder eine
pro-christliche noch eine anti-atheistische Auslegungsmaxime bedeutet und keine
Staatsreligion begründet, gibt es keine Bestrebungen zur Änderung der Präambel.
Wir sind stolz auf unsere freiheitliche Gesellschaft und unsere Grundwerte, die in der
aufgeklärten, abendländischen Tradition stehen. Wir setzen uns deshalb für die
Gewährleistung der weltanschaulichen Neutralität in der Legislative/Judikative/Exekutive und
in Bildungsstätten ein.

Um die staatliche Neutralität gegenüber den Menschen aller Weltanschauungen und
Religionszugehörigkeiten herzustellen, fordern wir die Streichung jeglicher Gottesbezüge in
den Verfassungen, Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Bundesländer.
Religiöse Symbolik aus Bildungsstätten zu entfernen ist nach dem so genannten Kruzifix-
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus 2011 gesetzlich schwer
möglich. Bei anderen Gebäuden gelten die Gründe für Schulen jedoch eher nicht.

Ja. Der Staat und mit öffentlichen Aufgaben betraute Institutionen sollen gegenüber dem
Bürger grundsätzlich religiös-weltanschaulich neutral auftreten. Religiös-weltanschauliche
Überzeugungen einzelner Gruppen dürfen nicht länger für alle Bürger verbindlich gemacht
werden. Wir fordern daher die Streichung des Gottesbezugs und anderer religiös
begründeter Sonderrechte aus dem Grundgesetz, den Landesverfassungen und sonstigen
Gesetzen.

Volt steht für die weltanschauliche Neutralität staatlicher Stellen, jedoch besitzen wir keine
ausgearbeitete Position zu dem gefragten Bereich.
7. Ethikräte / Rundfunkräte / Gedenkfeiern
Wie wird sich Ihre Partei im öffentlichen Raum unseres weltanschaulich neutralen Staats für
eine angemessene Repräsentanz säkularer humanistischer Weltanschauung und Interessen
einsetzen, beispielsweise bei Ethik-/Rundfunkräten, Religionsbeauftragten,
Bundesprüfstellen und öffentlichen Gedenkfeiern?

Für CDU und CSU ist es wichtig, dass alle Weltanschauungen und Interessen im öffentlichen
Raum vertreten sind. Für uns sind dabei freie und pluralistische Medien Grundpfeiler einer
verantwortungsvollen demokratischen Gesellschaft. Die Weiterentwicklung eines vielfältigen
und anspruchsvollen Mediensystems aus Presse, Rundfunk und Onlineangeboten bleibt ein
zentraler Bestandteil unserer Medienpolitik. Ebenso ist Kultur für uns Ausdruck von
Humanität. Kultur stiftet Identität, Gemeinschaft und Zusammenhalt. Kulturelle Bildung und
eine lebendige kulturelle Infrastruktur gehören als Teil der Daseinsvorsorge in den Alltag
aller Bürgerinnen und Bürger. Die Möglichkeit, Kunst und Kultur – egal ob Breitenkultur oder
Spitzenkultur – zu erleben, ist eine entscheidende Voraussetzung für gleichwertige
Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Wir werden unsere Kulturpolitik in den Kommunen,
den Ländern und im Bund unter Einbezug der Kulturverbände konsequent fortsetzen.

Deutschland wird immer vielfältiger. Das wird sich auch zunehmend abbilden – ob in
Schulen, im Bestattungswesen oder auch in Rundfunkräten. Gelebte Vielfalt ist ein Prozess,
den die Politik hin zu einem guten Zusammenleben aller begleiten muss.

Rundfunk- wie auch Medienpolitik ist in Deutschland grundsätzlich Länderangelegenheit. Im
Rundfunkstaatsvertrag legen die 16 Bundesländer den gesetzlichen Rahmen der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten fest. Diese führen die programmatische Gestaltung autonom
und staatsfern aus. Aus guten, nicht zuletzt historischen Gründen mischt sich die Politik hier
nicht ein.

Die Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags wird von den Rundfunkräten überwacht, die
einen Querschnitt der Bevölkerung abbilden sollen. Dabei ernennen diverse Vereinigungen,
die in einem jeweiligen Landesgesetz benannt sind, eigenhändig ihre Vertreter*innen. Die
Zusammensetzung eines Rundfunkrates könnte daher nur durch eine Änderung der
entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
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