Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 - Korso Deutschland
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Wahlprüfsteine zur Bundestagswahl 2021 Der KORSO stellte acht Fragen an die Parteien: 1. Diskriminierung und kirchliches Arbeitsrecht Kirchliche Einrichtungen sind vielfach öffentlich finanziert und handeln nach Sonderrecht. Unterstützen Sie die Streichung von §118 Abs. 2 BetrVG und die Begrenzung der Ausnahmebestimmungen im AGG auf den kirchlich-religiösen Kernbereich zugunsten von Arbeitnehmerrechten und fairem Wettbewerb? 2. Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen Das Grundgesetz enthält den Auftrag, altrechtliche Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, diesen Verfassungsauftrag in der kommenden Legislaturperiode einzulösen? Welche Ablöseregelung nach welchen Kriterien unterstützen Sie ggf. dabei? 3. Suizidhilfe / Sterbehilfe Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Recht eines jeden freiverantwortlichen Menschen festgestellt, sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Strebt Ihre Partei eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe (im BGB oder StGB) an? Was wären bei einer gesetzlichen Regelung Ihre wichtigsten Punkte? 4. Schwangerschaftsabbruch Religiös begründete Moralvorstellungen behindern Frauen in ihren reproduktiven Rechten. Was wird Ihre Partei unternehmen, um für Schwangerschaftsabbrüche als Kassenleistung und die Abschaffung von Informationsverboten für Ärztinnen und Ärzte, Pflichtberatungen und Wartezeiten für Frauen zu sorgen? 5. Blasphemieparagraph 166 / internationaler Kontext Blasphemie (hierzulande § 166 StGB) und Apostasie führen in einigen Staaten immer noch zu Verurteilung und Verfolgung. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, dass Geflüchtete, die in ihren Herkunftsländern deswegen bedroht wurden, in Deutschland sicher sind und § 166 abgeschafft wird? 6. Weltanschauliche Neutralität im öffentlichen Raum Weltanschauliche Neutralität schließt religiöse Normen und Gottesbezüge in Verfassungen und Gesetzen sowie öffentliche politische und religiöse Symbolik bei der Legislativen/Judikativen/Exekutiven und Bildungsstätten aus. Wie wird sich Ihre Partei für die Gewährleistung dieser Neutralität einsetzen? 7. Ethikräte / Rundfunkräte / Gedenkfeiern Wie wird sich Ihre Partei im öffentlichen Raum unseres weltanschaulich neutralen Staates für eine angemessene Repräsentanz säkularer humanistischer Weltanschauung und Interessen einsetzen, beispielsweise bei Ethik-/Rundfunkräten, Religionsbeauftragten, Bundesprüfstellen und öffentlichen Gedenkfeiern? 8. Kirchensteuereinzug Der staatliche Kirchensteuer-Einzug macht den Staat zum Dienstleister der Kirchen und verpflichtet die Bürger verfassungs- und datenschutzwidrig ihre Religionszugehörigkeit bei Behörden und Arbeitgebern offenzulegen. Wie werden Sie sich für das Ende des staatlichen Kirchensteuer-Einzugs einsetzen?
Die Antworten der Parteien: (Reihenfolge jeweils nach dem Ergebnis der letzten Bundestagswahl 2017) 1. Diskriminierung und kirchliches Arbeitsrecht Kirchliche Einrichtungen sind vielfach öffentlich finanziert und handeln nach Sonderrecht. Unterstützen Sie die Streichung von §118 Abs. 2 BetrVG und die Begrenzung der Ausnahmebestimmungen im AGG auf den kirchlich-religiösen Kernbereich zugunsten von Arbeitnehmerrechten und fairem Wettbewerb? CDU und CSU bekennen sich zum bewährten Konzept des Religionsverfassungsrechts und zum Kooperationsmodell zwischen Kirche und Staat. Dazu gehören auch die Eigenständigkeit und das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Wir halten es daher für nicht geboten, gesetzgeberisch in die Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen einzugreifen. Wir haben Vertrauen in die Kirchen und ihre diakonischen und caritativen Einrichtungen, für ein ausgewogenes kirchliches Arbeitsrecht zu sorgen, welches die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer angemessen schützt. Ein wichtiges Anliegen ist in diesem Zusammenhang die Einbindung der Kirchen und der kirchlichen Träger wie auch die Berücksichtigung des Dritten Weges. Während wir in anderen Branchen mit Hilfe der Allgemeinverbindlichkeit Standards setzen, gelingt dies in diesem wichtigen Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge nicht. Vielmehr wird damit der Dritte Weg manchmal zu einem Weg zu Lasten Dritter. Gemeinsam mit den Kirchen wollen wir einen Weg erarbeiten, ihr Arbeitsrecht dem allgemeinen Arbeits- und Tarifrecht sowie der Betriebsverfassung anzugleichen. Wir Freie Demokraten wollen kirchliche Privilegien im Arbeitsrecht abschaffen, soweit sie nicht Stellen betreffen, die eine religiöse Funktion ausüben.
Ja. DIE LINKE fordert in ihrem Bundestagswahlprogramm „die Abschaffung des kirchlichen Sonderarbeitsrechts für die Beschäftigten in den Kirchen, in Diakonie und Caritas.“ Dies betrifft alle arbeitsrechtliche Regelungen außer im kirchlich-religiösen bzw. verkündigungsnahen Kernbereich. Ja. Das besondere Arbeitsrecht in Betrieben kirchlicher Träger enthält deutliche Beschränkungen der Rechte der Beschäftigten im Verhältnis zu den Rechtspositionen in anderen Unternehmen und in karitativen, sozialen und erzieherischen Einrichtungen nichtkirchlicher Träger. Deshalb wollen wir GRÜNE das individuelle und kollektive Arbeitsrecht reformieren und die gewerkschaftliche Mitbestimmung fördern. Die Ausnahmeklauseln für die Kirchen im Betriebsverfassungsgesetz und im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sollen aufgehoben werden. Der religiöse Verkündigungsbereich bleibt hiervon unberührt. Nein, wir unterstützen diese Begrenzung nicht. Ja, wir sind generell gegen jegliche Sonderrechte für religiöse Einrichtungen in allen Bereichen. Der Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ist abzuschaffen. Von Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung sind die Absätze 5-6 ersatzlos aus dem Grundgesetz zu streichen. Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind in privatrechtliche Institutionen umzuwandeln, die den allgemeinen vereinsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Das Kirchenrecht darf in der Rechtsprechung nur in dem Rahmen berücksichtigt werden, in dem auch Satzungen von Vereinen berücksichtigt werden.
Ja. Gesetze, die den Kirchen das Verfassen eigener Normen für Beschäftigte erlauben, die nicht in kirchlichen Kernbereichen tätig sind, sollen so angepasst werden, dass entsprechende Eingriffe der Kirchen nicht mehr möglich sind. Daher fordern wir die Streichung des § 118 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und eine Anpassung des § 9 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Mit Umsetzung dieser Forderungen würden sich Kirchen, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind, in Bezug auf das Arbeitsrecht „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ bewegen. Es gelten im Übrigen weiterhin die für sog. Tendenzbetriebe vorgesehenen Erleichterungen gemäß § 118 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Bezogen auf Beschäftigte und andere nicht-kirchliche Leistungserbringer wäre auch der Gleichheitsgrundsatz erfüllt. Da das allgemeine Arbeitsrecht gelten würde, könnten sich Beschäftigte in Gewerkschaften organisieren und den Arbeitskampf als Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen nutzen. Eingriffe in das Privatleben zur Durchsetzung religiöser Moralvorstellungen wären nicht mehr erlaubt. Auch wenn bereits Grundsatzurteile gefallen sind, in denen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz über das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen gestellt wird, ist es wichtig, eine festgeschriebene gesetzliche Grundlage für die Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Wir unterstützen grundsätzlich eine breite Sicherstellung von fairem Wettbewerb und die Stärkung der Arbeitnehmerrechte in kirchlichen Einrichtungen, sodass Arbeitnehmer*innen Zugang zu allen Bereichen des Arbeitsmarktes erhalten. Jedoch haben wir keine vollständig ausgearbeitete Position zu diesem Bereich.
2. Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen Das Grundgesetz enthält den Auftrag, altrechtliche Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften abzulösen. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, diesen Verfassungsauftrag in der kommenden Legislaturperiode einzulösen? Welche Ablöseregelung nach welchen Kriterien unterstützen Sie ggf. dabei? CDU und CSU sind offen gegenüber einer Ablösung der Staatsleistungen und nehmen diesen Verfassungsauftrag ernst. Wichtig ist uns eine transparente, offene und konstruktive Debatte sowie eine einvernehmliche Lösung zwischen Kirchen, Bund und Ländern. Die konkrete Ablöseregelung und die Höhe des Ablösefaktors werden im Verlauf dieser Debatte zu finden sein. Die Staatsleistungen sind staatliche Entschädigungszahlungen nach Enteignungen durch den Staat, sie stehen den Kirchen durch Verträge zu. Es ist ebenso richtig, dass sie abgelöst werden müssen. Folglich hat die Ablösung leistungsäquivalent zu erfolgen. Auf die Bundesländer kommen erhebliche Summen zu. Deshalb sollte der Bund sich sowohl mit den Kirchen als auch den Bundesländern einigen, um zu einer tragfähigen Lösung zu kommen. Ein konkreter Ablösefaktor sollte aufgrund der geschichtlich bedingten unterschiedlichen Sachlagen und Vertragssituationen in den Ländern nicht festgeschrieben werden. Unser Ziel ist eine Kommission, in der sich alle Beteiligten zusammensetzen, um spätestens zur Mitte der nächsten Legislaturperiode zu einem Konsens zu kommen. Diese Kommission sollte aus Vertreter*innen des Bundes, der Kirchen, der Wissenschaft und vor allem aus den betroffenen Ländern bestehen. Sie soll einen umsetzbaren Vorschlag erarbeiten. Wir Freie Demokraten sind der Auffassung, dass der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen für die Kirchen vollzogen werden muss. Deshalb hat unsere Bundestagsfraktion in der vergangenen Wahlperiode den Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen in den Bundestag eingebracht (s. Bundestagsdrucksache 19/19273). Der Antrag hat in einer öffentlichen Sachverständigenanhörung große Zustimmung erfahren, wurde jedoch von CDU/CSU und SPD im Bundestag abgelehnt.
Nach diesem Antrag soll zur Ablösung der Staatsleistungen ein gesetzlicher Korridor geschaffen werden, der nur einen maximalen Wert festlegt und so Raum für Verhandlungen und Abschläge auf Länder- und Landeskirchenebene lässt. Die maximale Höhe der Ablösungsleistungen ist am Äquivalenzprinzip orientiert, wobei im Einzelfall im Wege von Verhandlungen Abschläge vorgesehen werden können. Bei der Berechnung dieses Wertes ist das 18,6-fache der jährlich zu leistenden Zahlungen im Jahr 2020 zugrunde zu legen. Bisher gezahlte Leistungen werden bei der Ablösung nicht berücksichtigt. Den Ländern steht dabei jedoch der Weg für Verhandlungen und somit Abschläge bei der Ablösung offen. Dieser Verhandlungsspielraum ist für die einzelnen Bundesländer wichtig aber auch für die Landeskirchen, deren Haushalte sehr unterschiedlich von einer Ablösung belastet sein werden. Zudem soll es möglich sein, dass die Ablösung in anderer Form als durch Geldleistungen erfolgen kann. Denkbar sind Fondslösungen oder Wertersatz in Form von Immobilien. Ja. DIE LINKE hat sich seit 2012 mit mehreren parlamentarischen Initiativen für die Ablösung der Staatsleistungen eingesetzt und u.a. bei der Höhe der Ablösung das Zehnfache der aktuellen jährlichen Staatsleistungen gefordert. Da wir mit diesen Initiativen keinerlei Unterstützung bei den anderen Bundestagsfraktionen fanden, haben wir in diesem Jahr zusammen mit FDP und Bündnis90/Die Grünen einen gemeinsamen Vorschlag vorgelegt, um die Zahlungen endlich zu beenden. Darin schlagen die drei Fraktionen gemeinsam einen Faktor nach dem Bewertungsgesetz von 18,6 vor, obgleich unsere Forderungen weitergehend sind. Wir GRÜNE werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass der bereits seit über 100 Jahren bestehende Verfassungsauftrag über die Ablösung der Staatsleistungen endlich umgesetzt wird. Wir haben dazu bereits einen interfraktionellen Gesetzesentwurf mit FDP- und Linksfraktion über ein Grundsätzegesetz erarbeitet. Dieses stellt sicher, dass die Länder ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht zur rechtssicheren Ablösung der Staatsleistungen nachkommen können. Wir werden unser Anliegen auch in der kommenden Legislaturperiode weiterhin entschlossen vertreten.
Wir sind für eine Ablösung der altrechtlichen Staatsleistungen. Wir setzen uns dafür ein, dass das Bundesfinanzministerium eine Übersicht über die gezahlten Beträge erstellt und auch den ursprünglichen Vertragswert beziffert. Auf der anderen Seite muss von den Kirchen eine Übersicht über die erbrachten gesamtgesellschaftlichen Leistungen aus diesen Zahlungen erfolgen, sodass auf Basis der 200 Jahre alten Verträge eine für beide Seite vertretbare Ablöseregelung erstellt werden kann. Ja, der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Weimarer Reichsverfassung) ist umzusetzen. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen sind zu beenden. Wir gehen davon aus, dass etwaig bestehende historische Ansprüche weitestgehend durch bereits erfolgte Zahlungen (über mehr als 100 Jahre seit Beschluss des Ablösegebots in der Weimarer Reichsverfassung) abgegolten sind. Bei der Ablösung darf der Gesetzgeber im Sinne einer sparsamen Mittelverwendung auch die Konfrontation mit den Kirchen nicht scheuen. Ja. Der Staat soll keine finanziellen, vertraglichen oder institutionellen Verpflichtungen oder Verbindungen mit religiösen Gemeinschaften oder sonstigen Weltanschauungsgemeinschaften haben. In diesem Sinne fordern wir, die bestehenden Kirchenstaatsverträge zu kündigen und die staatlich organisierte Kirchensteuer abzuschaffen. In Bezug auf die Ablösereglungen unterstützen wir die Vorschläge des „Bündnis Altrechtliche Staatsleistungen Abschaffen“ (BAStA), dem die Partei der Humanisten angehört. Wir unterstützen den vom Grundgesetz vorgegebenen Auftrag altrechtliche Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften abzulösen, um so eine Aufgabe der Verfassung zu erfüllen.
3. Suizidhilfe / Sterbehilfe Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 das Recht eines jeden freiverantwortlichen Menschen festgestellt, sein Leben selbstbestimmt zu beenden. Strebt Ihre Partei eine gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe (im BGB oder StGB) an? Was wären bei einer gesetzlichen Regelung Ihre wichtigsten Punkte? Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe halten CDU und CSU es für notwendig, eine gesetzliche Neuregelung zu erarbeiten. Ansonsten bestünde ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, was die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs der Suizidhilfe erhöhen würde. Bei der Implementierung der Neuregelung ist es uns wichtig, ein umfassendes Schutzkonzept zu erarbeiten, das die Würde des Menschen, seine wohlverstandene Selbstbestimmung und den Schutz des Lebens in den Mittelpunkt stellt. Auch strafrechtliche Aspekte spielen dabei eine Rolle. So halten wir ausdrücklich am Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) fest und lehnen die aktive Tötung physisch oder psychisch schwerkranker Menschen ab. Die geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung sollte weiterhin grundsätzlich unter Strafe belassen werden. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Schutzkonzepts wird im Verlauf der parlamentarischen und auch gesamtgesellschaftlichen Diskussionen näher zu bestimmen sein. Es ist uns wichtig, eine umfassende und ausführliche Debatte in Parlament und Gesellschaft zu führen. Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsprechung erlaubt zum einen bereits die indirekte Sterbehilfe bei einem sterbenden oder todkranken Menschen, zum anderen den Behandlungsabbruch im Einklang mit dem Patientenwillen. Jenseits dessen ist die einverständliche Fremdtötung als Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB strafbar. Wir Freie Demokraten fordern ein liberales Sterbehilfegesetz. Es soll klar regeln, unter welchen Voraussetzungen Menschen Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch nehmen und leisten dürfen. Es muss auch die Möglichkeit geben, ein letal wirkendes Medikament zu erhalten. Voraussetzung muss sein, dass der Wunsch frei und eigenverantwortlich sowie im Vollbesitz
der geistigen Kräfte gebildet wurde. Für uns gilt das Selbstbestimmungsrecht auch am Lebensende. Ja. Die gesetzliche Regelung der Sterbehilfe berührt sensible ethische, medizinische und auch soziale Fragen und wird vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte mit großer Sorgfalt und mitunter Sorge diskutiert. Die Mitglieder und Abgeordneten der LINKEN haben bislang keine einheitliche Position zum Umgang mit dem assistierten Suizid formuliert. Konsens ist allerdings, dass die Regelung, die das BVerfG 2020 eingefordert hat, dessen Grundsätzen entsprechen muss, und daher, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht „als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst und das Recht gewährleistet, „selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden“ und dafür auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Der Zugang zu professioneller Beratung und Begleitung muss suizidwilligen Personen unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten oder ihrem Wohnort offenstehen. Das BVerfG schrieb in seinem Urteil, das den Rahmen für den Bundestag als Gesetzgeber setzt, weiter: „Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Sie bedarf keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“ An diesen Vorgaben wird sich jedes Gesetz zur Sterbehilfe zu orientieren haben. „Das Recht auf selbstbestimmtes Leben schließt – nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – selbstbestimmtes Sterben frei von Druck ein.“ So steht es auch im Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, denn „zu einem Leben in Würde gehört auch ein Sterben in Würde.“ Die gesetzliche Ausformung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben ist dabei eine Frage, die die Abgeordneten nach ihrem Gewissen entscheiden. Deshalb wird es voraussichtlich mehrere Vorschläge geben. Einige Abgeordnete haben dazu bereits Gesetzentwürfe vorgelegt, zu denen es auch bereits eine Orientierungsdebatte im Bundestag gab. Darüber hinaus ist eine bedarfsgerechte Palliativversorgung in Stadt und Land unerlässlich, damit Menschen die Möglichkeit haben, zu Hause im Kreis der Angehörigen zu sterben.
Der Umgang mit dem Tod in unserer Gesellschaft darf nicht länger ein Tabu sein. Deshalb stehen wir für eine menschenwürdige Begleitung Schwerstkranker und Sterbender. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben mit der Freiheit, dabei auch Angebote Dritter in Anspruch zu nehmen, muss laut dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Gesetzgeber eingeräumt werden. Wir werden die Palliativmedizin durch die Förderung mobiler Reha- und Kinderpalliativteams sowie stationärer Einrichtungen stärken. Neben Weiterbildungsmöglichkeiten für Pflegekräfte braucht es auch eine bessere finanzielle Unterstützung ehrenamtlicher Hospizhelfer. Ja, die Entscheidung über einen ärztlich assistierten Suizid soll dem Interesse und dem Willen der Betroffenen entsprechen, sofern sie unabhängig beraten wurden und ihre Wünsche rational artikulieren können. Die Verordnung entsprechender Wirkstoffe von Ärzten soll straffrei sein. Dabei muss sichergestellt sein, dass sie nicht an Dritte weitergegeben werden oder missbräuchlich genutzt werden können. Ist jemand physisch oder psychisch nicht mehr in der Lage, die entscheidende Handlung zu einem assistierten Suizid vorzunehmen, so soll ihm auf seine ausdrückliche Anweisung hin (ggf. gemäß Verfügung), ein entsprechendes Mittel straffrei verabreicht werden können. Die Piratenpartei tritt für Selbstbestimmung auch am Lebensende ein. Ja. Die vorrangige Aufgabe von Ärzten ist es, das Leid von Menschen zu mindern und deren Gesundheit zu fördern. In Bezug auf die Sterbehilfe bedeutet dies, dass dem Willen der hilfesuchenden Menschen bestmöglich entsprochen werden soll und keine anderen – etwa wirtschaftliche, weltanschauliche, parteiliche oder sonstige fremdbestimmte – Ziele einen Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben dürfen. Insbesondere muss der Respekt vor der individuellen Vorstellung von Würde jedem Menschen auch am Lebensende gewährt werden. In einem optimal ausgestalteten Gesundheitssystem sollten Suizide die tragische Ausnahme bleiben. In seltenen Fällen sind jedoch unterstützende oder aktive Maßnahmen, welche zum Tod der sterbewilligen Personen führen, die einzige Möglichkeit, um deren Leid am Lebensende zu verringern.
Wenn Menschen medizinische Beratung in Bezug auf ihren Tod in Anspruch nehmen, ist Ergebnisoffenheit eine der wichtigsten notwendigen Voraussetzungen für den Entscheidungsprozess. Um eine Diskussion zu Möglichkeiten am Lebensende im Allgemeinen und speziell zu der Möglichkeit des (ärztlich) assistierten Suizids zu ermöglichen, setzen wir uns für eine klare Begriffsklärung ein. Das Bundesverfassungsgerichts-Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020 und das mit diesem zugesicherten Privatrecht wird durch einen klaren Regelungsansatz ähnlich zu dem des Schwangerschaftsabbruchs umgesetzt, um (ärztlich) assistierten Suizid zu ermöglichen. Dies darf ausschließlich unter Berücksichtigung klarer Sorgfältigkeitskriterien erfolgen. Wir setzen uns gleichzeitig für die Verbesserung und das flächendeckende Angebot der Hospiz- und Palliativversorgung ein. (Wahlprogramm BTW 2021 Seite 146/147.)
4. Schwangerschaftsabbruch Religiös begründete Moralvorstellungen behindern Frauen in ihren reproduktiven Rechten. Was wird Ihre Partei unternehmen, um für Schwangerschaftsabbrüche als Kassenleistung und die Abschaffung von Informationsverboten für Ärztinnen und Ärzte, Pflichtberatungen und Wartezeiten für Frauen zu sorgen? CDU und CSU bekennen sich zum Schutz des ungeborenen Lebens. Deshalb halten wir es für richtig, das Werbeverbot für Abtreibungen aufrecht zu erhalten. Wir verstehen aber, dass sich viele betroffene Frauen uneingeschränkt informieren möchten. Schwangerschaftsabbrüche sind eine Extremsituation für schwangere Frauen. Es ist unbestritten, dass Frauen in einer solchen Situation neutrale, medizinisch und rechtlich qualitätsgesicherte Beratung brauchen. Mit der Reform des § 2019a StGB haben wir daher Rechtssicherheit im Interesse der Frauen geschaffen. Weitere Maßnahmen sind nicht geplant. Das Recht von Frauen auf reproduktive und sexuelle Selbstbestimmung muss gewahrt werden. Wir wollen daher einen freien und einfachen Zugang zu sachlichen medizinischen Informationen über Schwangerschaftsabbrüche gewährleisten. Gerade bei einer ungewollten Schwangerschaft müssen schon früh Informationen für die Betroffene bereitstehen, um selbstbestimmte Entscheidungen treffen zu können. Paragraph 219a StGB schränkt Frauen nach wie vor zu stark in ihren Rechten ein. Daher wollen wir den Paragraphen 219a StGB ersatzlos streichen. Schwangerschaftskonflikte belasten betroffene Frauen – eine zusätzliche Belastung durch strafrechtliche Stigmatisierung wollen wir verhindern. Wir stellen in Hinblick auf die Paragraphen 218 ff. fest: Schwangerschaftskonflikte gehören nicht ins Strafrecht. Wir Freie Demokraten fordern, Paragraf 219a des Strafgesetzbuchs (StGB) ersatzlos zu streichen. Es ist abwegig, dass sachliche Informationen auf der Homepage einer Ärztin oder eines Arztes über einen legalen ärztlichen Eingriff strafbares Unrecht sein sollen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nach der Maßgabe des Paragrafen 218 ff. StGB straffrei. Die sachliche Information darüber kann daher kein strafbares Unrecht sein.
Frauen sind vielmehr in einer schwierigen Lage auf genau diese Informationen angewiesen, um schnell Zugang zu einer seriösen Beratung gerade durch Ärztinnen und Ärzte zu erhalten, die den Eingriff selbst anbieten. Es ist wichtig, dass Ärztinnen und Ärzte verläss- liche Regeln haben, wie sie informieren dürfen und Frauen ein flächendeckendes und objektives Beratungsnetzwerk zur Verfügung steht. Eine Konfliktberatung soll auch online durchgeführt werden können. Auch sollte darüber nachgedacht werden, die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten zu reformieren. Denn in Deutschland stehen Ärztinnen und Ärzte vor dem Problem, dass Schwangerschaftsabbrüche kaum im Medizinstudium behandelt werden, obwohl es zahlreiche medizinisch indizierte Fälle geben kann, in denen ein Schwangerschaftsabbruch medizinisch notwendig sein kann. Wird im Medizinstudium dieses Wissen nicht breit gelehrt, wird auch so der Anspruch von Frauen auf einen Schwangerschaftsabbruch unterlaufen. International muss die Istanbul-Konvention, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, konsequent und vollständig umgesetzt werden. Die durch die Bundesregierung bei der Ratifizierung vorgenommenen Einschränkungen wollen wir zurücknehmen, damit zahlreichen geflüchteten oder migrierten Frauen nicht der Zugang zu Schutz verweigert wird. In der Bundesrepublik wollen wir für Frauen*, trans und nicht-binäre Menschen einen legalen Zugang zu Schwangerschaftsabbruch. Die Paragrafen 218 bis 219 b Strafgesetzbuch (StGB) wollen wir streichen. Laufende Verfahren nach 219a müssen umgehend eingestellt werden. Öffentliche Krankenhäuser müssen in ihrer Planung dafür sorgen, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gesichert ist. Schwangerschaftsabbrüche sind Teil der Gesundheitsversorgung und müssen, wie andere medizinische Leistungen, geregelt werden. Die nötige fachliche Ausbildung dafür muss zum Teil des Medizinstudiums werden. Dazu gehört für uns auch, dass sämtliche Verhütungsmethoden von ausnahmslos allen Krankenkassen bezahlt werden müssen. Weiter müssen Mittel zur Forschung an neuen Verhütungsmethoden zur Verfügung gestellt werden, um auch für Männer zusätzliche Methoden zu entwickeln und Verhütungsmethoden für alle verträglicher zu machen. Alle Menschen müssen selbst über ihren Körper und ihr Leben entscheiden können. Eine gute Gesundheitsversorgung inklusive eines gesicherten Zugangs und umfassender Informationen zum Schwangerschaftsabbruch ist dafür notwendig. Die Entscheidung, ob eine Frau eine Schwangerschaft abbricht oder nicht, ist allein ihre. In dieser Zeit sind gute Beratungs- und Versorgungsstrukturen notwendig. Wir GRÜNE streiten für eine ausreichende und wohnortnahe Versorgung mit Ärzt*innen, Praxen und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Um die Versorgung dauerhaft zu gewährleisten, braucht es eine Entstigmatisierung und Entkriminalisierung von selbstbestimmten Abbrüchen
sowie eine generelle Kostenübernahme. Das ist nur möglich, wenn der selbstbestimmte Schwangerschaftsabbruch nicht mehr im Strafgesetzbuch (§ 218 und § 219), sondern außerhalb geregelt wird. Um Ärzt*innen vor drohenden Anzeigen zu schützen, gilt es insbesondere den § 219a schnellstmöglich aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Wir stehen bei Schwangerschaftsabbrüchen zum gesellschaftlichen Konsens in Deutschland und wollen die bestehenden gesetzlichen Regelungen beibehalten. Wir stehen für einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu einer sicheren medizinischen Versorgung bei dem Wunsch nach Schwangerschaftsabbruch und setzen uns für die Rechtssicherheit von Ärzten ein, die über ihr Leistungsangebot in diesem Bereich informieren. Eine kommerzielle Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen muss aber weiterhin illegal bleiben. Jeder Mensch hat das Recht, eine Schwangerschaft innerhalb bestimmter Fristen aus freien Stücken abzubrechen. Der Schwangerschaftsabbruch darf nur durch fachkundiges Personal durchgeführt werden. Vorher muss die schwangere Person vollumfänglich über das Verfahren, die Risiken und mögliche Alternativen aufgeklärt werden. Dies entspricht der allgemeinen Aufklärung vor elektiven medizinischen Eingriffen. Der Schwangerschaftsabbruch soll bis zur Vollendung der 16. Schwangerschaftswoche ohne Angabe von Gründen durchgeführt werden dürfen. Ab der 16. Schwangerschaftswoche bis zur Vollendung der 24. Schwangerschaftswoche soll die Schwangerschaft legal abgebrochen werden dürfen, insofern eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit der Schwangeren durch die Schwangerschaft besteht. Ab der 25. Schwangerschaftswoche soll die Schwangerschaft unter besonderen Umständen abgebrochen werden können: Unmittelbare Gefahr für das Leben der schwangeren Person, körperliche Schädigungen des Fetus', die mit dem Überleben nach der Geburt nicht vereinbar sind, und/oder erhebliche psychische Belastung der schwangeren Person, die durch eine Geburt verschlimmert werden würden. Wir PIRATEN setzen uns dafür ein, Möglichkeiten der Beratung für Schwangere und werdende Elternpaare aufrecht zu erhalten. Jede schwangere Person, sowie der zweite Elternteil, hat das Recht, sich anonym über Geburt, Unterstützung von Familien, Schwangerschaftsabbruch und Adoptionsmöglichkeiten zu informieren. Diese Beratung soll auch nach dem Abbruch, der Geburt oder der Freigabe zur Adoption beiden Elternteilen zur Verfügung stehen. Die Beratung soll nicht Voraussetzung für einen Schwangerschaftsabbruch sein.
Schwangerschaftsabbrüche stehen derzeit in vielen Universitäten nicht auf dem Lehrplan. Die möglichen Verfahren werden derzeit nur auf Eigeninitiative der Studierenden gelehrt. Unsachgemäß durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche bedrohen das Leben der schwangeren Personen. Daher sollten gängige Verfahren des Schwangerschaftsabbruchs an Universitäten in Lehrplänen für Medizin-Studierende enthalten sein. Für medizinisches Fachpersonal im Krankenhaus oder in gynäkologischen Praxen soll es Weiterbildungsmöglichkeiten geben. Teilnahme am praktischen Teil der Kurse kann aufgrund von ethischen Bedenken abgelehnt werden dürfen. Jede Stadt ab 100.000 Einwohnern hat mindestens zwei Einrichtungen vorzuhalten, in denen Schwangerschaftsabbrüche sicher durchgeführt werden können. Dabei spiel es keine Rolle, ob dies in Kliniken oder ambulant geschieht. Schwangere, die eine solche Einrichtung suchen, sollen über Gesundheitsämter, Kliniken und gynäkologische und Hausarztpraxen unkompliziert und ohne Auflagen Kontaktdaten ausgehändigt bekommen, wenn sie danach fragen. Die Namen der Ärzte und Ärztinnen, die Abbrüche durchführen, sollen ohne deren Einwilligung nicht öffentlich gelistet werden. Da wir PIRATEN uns für frei zugängliche Informationen einsetzen, sollen auch Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von vertrauenswürdigen Quellen seitens Gesundheitseinrichtungen und Berufsverbänden von Ärztinnen und Ärzten frei zugänglich gemacht werden. Die Informationen sollen einfach verständlich und barrierefrei zugänglich gemacht werden. Ärztinnen und Ärzte müssen Schwangerschaftsabbrüche als Dienstleistung auf ihren Webseiten aufführen dürfen. Hintergründe der Verfahren dürfen im Einklang mit den jeweiligen Heilmittelwerbegesetzen erläutert werden. Ein Schwangerschaftsabbruch soll in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen werden. So würden wir es im Sinne der Selbstbestimmung der Schwangeren unterstützen. Ja. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau/des Paares hat Vorrang vor dem Schutz eines ungeborenen Fötus. Nach gegenwärtigem interdisziplinären Konsens können Föten bis zur 23. Schwangerschaftswoche (SSW) weder Schmerz empfinden noch haben sie ein Bewusstsein. Die neuroanatomischen Strukturen zur Schmerzwahrnehmung entstehen erst in der 23.–30. Entwicklungswoche und sind, Daten aus funktioneller Bildgebung zufolge, erst deutlich später aktiv. Aktuelle gesetzliche Vorschriften zur Anästhesie der Föten bei Spätabbrüchen in der 20. SSW lassen sich laut wissenschaftlichem Konsens kaum durch neurophysiologische Daten begründen. Einfache Formen des Bewusstseins setzen höchstwahrscheinlich erst nach der Geburt ein. Trotz der im weltweiten Vergleich eher fortschrittlichen Gesetzgebung nutzen Frauen aus Deutschland weiterhin die Möglichkeit eines Spätabbruchs in liberaleren Ländern. Die Bedürfnisse dieser Frauen sind durch die aktuelle Gesetzgebung nicht ausreichend abgedeckt. Unter bestmöglichen Bedingungen durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche sind für Betroffene vergleichsweise sicher und dürfen ihnen daher nicht vorenthalten werden. Wir befürworten eine Ausdehnung der Fristenlösung auf die 20. SSW.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine liberalere Gesetzgebung leichtfertig durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche zur Folge hätte. Auch die Annahme, die Zahl der Eingriffe steige in diesem Fall, entbehrt jeder Grundlage. Häufig wird angeführt, dass ein Schwangerschaftsabbruch weitreichende psychische Folgen für die Schwangere habe. Auch wenn einem Abbruch ein belastender Entscheidungsprozess vorausgeht, gibt es derzeit keine Hinweise, dass langfristige psychische Folgeprobleme für die Frauen entstehen. Wohl aber führen die Stigmatisierung und die Hürden in der Versorgung zu vermeidbarem psychischem Leidensdruck, welcher bei schweren Krisensituationen, wie einer ungewollten Schwangerschaft, entstehen kann. Wir fordern zudem die volle Kostenübernahme durch die Krankenversicherung. Wir wollen den kostenlosen Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen bis zum Ende des ersten Trimesters sicherstellen. Dazu setzen wir uns für die Streichung des Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche (§ 219a StGB) ein. Zusätzlich wollen wir Schwangerschaftsabbrüche als Forschungs- und Ausbildungsgegenstand an Universitäten einführen. Wir fördern den Ausbau von freiwilligen neutralen und unabhängigen Beratungsangeboten zur Verhütung und zum Schwangerschaftsabbruch. (Wahlprogramm BTW 2021 Seite 168.)
5. Blasphemieparagraph 166 / internationaler Kontext Blasphemie (hierzulande § 166 StGB) und Apostasie führen in einigen Staaten immer noch zu Verurteilung und Verfolgung. Wird sich Ihre Partei dafür einsetzen, dass Geflüchtete, die in ihren Herkunftsländern deswegen bedroht wurden, in Deutschland sicher sind und § 166 abgeschafft wird? CDU und CSU unterstützen politische und wirtschaftliche Sanktionen gegen Staaten, wenn insbesondere die Vereinten Nationen oder die Europäische Union sie aufgrund der Bedrohung des Weltfriedens, des Bruchs des Völkerrechts oder eklatanter Menschenrechtsverletzungen gemeinsam beschließen. Das gilt vor allem, wenn Verstöße gegen die Menschenrechte wie z. B. das Menschenrecht auf Religionsfreiheit zu einem Massen- oder Völkermord führen könnten. Wir wollen dem Menschenrecht auf Religionsfreiheit weltweit Geltung verschaffen und die kritische Lage religiöser Minderheiten verbessern. Wir bekennen uns zum Grundrecht auf Asyl, das denen offensteht, die unseren Schutz auch wirklich benötigen. Die Geltung von § 166 StGB bleibt hiervon aber unberührt, denn Einsatz für Religionsfreiheit bedeutet auch, das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse vor Beschimpfungen und Herabwürdigungen, die den öffentlichen Frieden in Deutschland stören, in angemessener Weise geschützt sind. Für die SPD ist das Recht auf Religionsfreiheit, das religiös und weltanschaulich neutral ist, unverhandelbar. Leider werden in vielen Staaten religiöse Minderheiten diskriminiert oder verfolgt. Wir kämpfen für eine Gesellschaft des Respektes und des Miteinanders, in der man sich nicht verletzend gegenüber anderen äußert. Wir verurteilen zutiefst religiöse Intoleranz und Fanatismus und wollen Religionsgemeinschaften schützen. Ob aber eine Strafbarkeitsnorm dafür der richtige Weg ist, wird auch in unserer Partei lebhaft diskutiert. Anders als echte „Blasphemie-Gesetze“ schützt der heutige § 166 StGB allerdings keine Religionen, Weltanschauungen, oder gar individuelle Bekenntnisse und religiöse Gefühle. Sein Ziel ist vielmehr der Schutz des öffentlichen Friedens. Damit ist die kriminalpolitische Relevanz sehr gering, denn der strafrechtliche Schutz ist lediglich auf das Mindestmaß an Toleranz in Glaubens- und Weltanschauungsfragen reduziert, ohne dass eine freiheitlich- pluralistische Gesellschaft nicht existieren kann. Die Auffassung, der Straftatbestand sei nicht mehr zeitgemäß, wird von uns gerade aufgrund der beschriebenen Neuausrichtung des Schutzzwecks nicht geteilt. Geflüchtete, die aus politischen, weltanschaulichen oder religiösen Gründen verfolgt werden, erhalten nach den bestehenden Gesetzen in Deutschland Schutz.
Wir Freie Demokraten wollen eine Expertinnen- und Expertenkommission einsetzen, die die Straftatbestände auf Praktikabilität, Bedeutung und auch auf Wertungswidersprüche prüft. Denn das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Rechtsstaates und darf nur als Ultima Ratio eingesetzt werden. Von der Kommission zu untersuchen wäre auch, inwieweit etwa dem Tatbestand des § 166 StGB (Gotteslästerung) noch ein sozial-normativer Unwert innewohnt, der es im Hinblick auf die Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts rechtfertigt, ihn auch weiterhin mit den Mitteln des Strafrechts zu sanktionieren. Die Bestrafung von Apostaten aber auch die Verfolgung wegen Blasphemie kann bereits jetzt eine Verfolgung aus religiösen Gründen begründen. Daran halten wir fest, denn das Grundrecht auf Asyl ist für uns unantastbar. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzliche Grundrechte und als Asyl- bzw. Fluchtgrund anzuerkennen. Niemand darf wegen sog. „Gotteslästerung“ die Ansprüche auf diese Menschenrechte verwehrt bekommen. Zum § 166 StGB in der Bundesrepublik hat sich DIE LINKE noch keine programmatisch verbindliche Meinung gebildet und wir diskutieren darüber noch, weil die Sachlage nicht einfach ist. Wenn etwa eine Synagoge oder eine Moschee mit Schweinblut beschmiert wird oder jüdische oder muslimische Menschen gezwungen werden, Schweinefleisch zu essen. Das Motiv der Angreifer zielt dabei in aller Regel auf die religiösen Vorstellungen und versucht diese zu verletzen bzw. diese religiösen Menschen ihrer Religion wegen zu diskriminieren und sie damit aus der Gesellschaft auszugrenzen. Das gefährdet das Zusammenleben aller Menschen und damit den öffentlichen Frieden und wir halten es für einen Gewinn an Freiheit und Sicherheit für alle, dass Menschen nicht mehr wegen ihrer Religion oder Weltanschauung verfolgt oder diskriminiert werden. In diesem Sinne wurde mit dem Strafrechtsreformgesetz 1969 in der Bundesrepublik auch der sog. Blasphemie- oder Gotteslästerungsparagraf entscheidend geändert. Vorher wurde eine „Lästerung Gottes“ bestraft. Seit 1969 ist es Ziel des § 166 den „öffentlichen Frieden“ zu schützen und nicht das „religiöse Empfinden des Einzelnen“, wie es in der Begründung der Gesetzesänderung ausdrücklich hieß. Aus diesen Gründen sind Bezeichnungen wie Blasphemie- oder Gotteslästerungsparagraf nicht mehr zutreffend und steht ein anderes Problem, als es früher in der Bundesrepublik oder in anderen Ländern steht, die derartige Blasphemieparagrafen haben.
Der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird für Geflüchtete gewährleistet, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt werden. Da zur Religionsfreiheit auch das Recht gehört, frei von Religion zu leben, sollte sich das auch in der Anerkennungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bei den Herkunftsländern widerspiegeln, in denen dies für die Frage einer Schutzgewährung relevant ist. Dafür werden wir GRÜNE uns weiterhin einsetzen. Wir können in Deutschland auch durch eigene Glaubwürdigkeit auf Länder einwirken, in deren Rechtssystemen Blasphemiegesetze zur Einschränkung der Meinungsfreiheit, zur Diskriminierung und der Bedrohung von religiösen Minderheiten eingesetzt werden. Deutschlands Glaubwürdigkeit würde gesteigert, wenn wir den sogenannten Blasphemieparagraphen §166 StGB abschaffen würden. Wir wollen ihn streichen. Wir setzen uns dafür ein, dass Apostasie und die daraus resultierende Verfolgung bei den Asyl-Anhörungen stärker berücksichtigt wird. Allerdings stehen wir zum § 166 StGB, da dieser neben Beschimpfungen von Religionsgesellschaften auch zum Schutz von Kirchen und Einrichtungen anderer Religionsgemeinschaften dient. Hier sehen wir besonders die zunehmenden Übergriffe auf die jüdische Gemeinschaft in Deutschland als großes Problem. Die Bezeichnung „Blasphemie-Paragraph“ wird dem Umfang damit nicht gerecht. Ja, Gesetze, die einem besonderen Schutz von Glaubensgemeinschaften dienen und somit eine Gleichberechtigung verhindern, sind zu streichen. Insbesondere ist der so genannte Blasphemieparagraph §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) ersatzlos zu streichen. Wir fordern des Weiteren eine Ausweitung der anerkannten Fluchtgründe. So müssen Menschen, die vor Diskriminierung, der Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen oder geschlechtlichen Identität, vor Klima- und Umweltkatastrophen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe oder wegen Existenzbedrohung durch Armut und Hunger geflohen sind, hier ebenfalls als asylberechtigt anerkannt werden. Eine abgestufte Gültigkeit von Fluchtgründen lehnen wir ab. Außerdem lehnen wir pauschale Kategorisierungen von Staaten als „sichere Herkunftsländer“ ab. Schutzsuchende haben ein Recht auf individuelle Prüfung ihrer Situation. Bei der Prüfung, ob eine Berechtigung zum
Asyl vorliegt, ist im Zweifel zu Gunsten der Asylsuchenden zu entscheiden. Dabei ist auf diskriminierende und inhumane Beweisverfahren zu verzichten. Ja. Der sog. Blasphemie-Paragraf im StGB § 166 widerspricht der im Art. 5 GG verbrieften Meinungsfreiheit und muss daher abgeschafft werden. Menschen, die aufgrund ähnlicher Gesetze in ihren Herkunftsländern verfolgt werden, muss in Deutschland Schutz vor derartiger Verfolgung geboten werden. Wir wollen Menschen, die bspw. aufgrund ihrer Religion oder weltanschaulichen Überzeugung und der Äußerung dieser verfolgt werden, unterstützen. Dazu wollen wir besonders bedrohten Menschen eine gesonderte Prüfung ermöglichen. Nicht alle Asylsuchenden sind gleich bedroht. Eine einzelfallbezogene Prüfung des Schutzgrades soll auch bei Menschen aus den sog. sicheren Herkunftsländern gewährleisten, dass Opfer sexistischer, queerfeindlicher oder anderweitig gruppenbezogener Gewalt oder Verfolgung Asyl gewährt wird. (Wahlprogramm BTW 2021 Seite 161.)
6. Weltanschauliche Neutralität im öffentlichen Raum Weltanschauliche Neutralität schließt religiöse Normen und Gottesbezüge in Verfassungen und Gesetzen sowie öffentliche politische und religiöse Symbolik bei der Legislativen/Judikativen/Exekutiven und Bildungsstätten aus. Wie wird sich Ihre Partei für die Gewährleistung dieser Neutralität einsetzen? Korrespondierend mit dem subjektiv-rechtlichen Gebot der individuellen Religionsfreiheit halten CDU und CSU das objektiv-rechtliche Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates für einen wichtigen Bestandteil unserer verfassungsrechtlichen Ordnung. Anders als in einem strikt laizistischen System sollen Religionen aber öffentliche Wirkungsmöglichkeiten haben und in der Öffentlichkeit eine starke Stimme sein. Dazu gehören der regelmäßige Austausch und der Dialog mit den verschiedenen Religionsgemeinschaften unseres Landes. Der Staat kann und soll den Dialog zwischen und mit den Religionsgemeinschaften fördern. CDU und CSU setzen sich daher dafür ein, dass die Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften, in die Gesellschaft hineinzuwirken, unantastbar bleibt. Der Staat ist verpflichtet, weltanschaulich-religiös neutral aufzutreten. Mit dem Gesetz zur Regelung des äußeren Erscheinungsbildes von Beamt*innen haben wir eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für diesbezügliche Regelungen im Bund und in den Ländern geschaffen. Allerdings beeinträchtigt nicht jedes Tragen oder Verwenden religiöser Symbole die weltanschauliche Neutralität des Staates. Die persönliche Anschauung von Welt und Wirklichkeit motiviert zudem viele Menschen dazu, für andere da zu sein. In einem immer vielfältiger werdenden Land muss der Staat die unterschiedlichen Beiträge zu einem guten Zusammenleben wertschätzen und unterstützen. Auch soll die Freiheit zu und von Religion geschützt werden. Das Verhältnis von Staat, Kirchen, Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften in Deutschland ist ein Gutes. Das verfassungsmäßige Miteinander hat sich bewährt. Wir sehen deshalb keinen Bedarf für eine grundsätzliche Neuverständigung oder bundesgesetzliche Änderungen. Wir Freie Demokraten verteidigen die Religions- und Gewissensfreiheit. Die individuelle Freiheit, einen religiösen Glauben persönlich zu leben und öffentlich zu bekennen oder dies
auch nicht zu tun, gehört zu unseren Grundsätzen. Der Staat darf aus unserer Sicht keine Definitionshoheit über religiöse Werte in der Gesellschaft beanspruchen. Er darf einzelne religiöse Traditionen nicht privilegieren, ebenso wie er umgekehrt auch nicht eine rein laizistische Haltung privilegieren kann. Gottesbezüge in den Präambeln von Verfassungen haben keine rechtliche Bindungskraft und sind nach unserer Auffassung dann problematisch, wenn sie bestimmte Religionen bewusst ausschließen. Im Falle des Grundgesetzes stellt die Erwähnung "Gottes" in der Präambel die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Grundgesetzes jedoch nicht in Frage. Die Erwähnung "Gottes" wird hier vielmehr nur als stellvertretend interpretiert und sollte - nach dem Schrecken der totalitären Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus - die Begrenztheit und Fehleranfälligkeit menschlichen Tuns unterstreichen. Ja. DIE LINKE lehnt religiöse Normen und Gottesbezüge in Verfassungen und Gesetzen ab. Ebenso lehnen wir religiöse Symbolik in staatlichen Gebäuden, wie etwa Kreuze in öffentlichen Schulen oder Gerichtssälen ab. Das Menschenrecht auf freie Religionsausübung schließt für uns das Recht auf öffentliches Bekenntnis zu einer Religion ein. DIE LINKE verteidigt das Selbstbestimmungsrecht von muslimischen Frauen, spricht sich gegen ein Verbot religiös motivierter Bekleidung aus und lehnt eine Einschränkung von Beschäftigtenrechten auf dieser Grundlage ab. Das Prinzip der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates ist für uns GRÜNE zentral. Der Staat darf sich nicht mit einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft identifizieren und niemanden wegen seiner Religion oder Weltanschauung diskriminieren oder bevorteilen. In unserer pluralen Gesellschaft gehören religiöse Symbole im täglichen Leben und öffentlichen Raum genauso dazu wie humanistische und säkulare Zeichen, allerdings immer als Ausdruck individueller Bekenntnisse oder der Bekenntnisse religiöser Gemeinschaften und nicht als staatliche Verfügung für staatliche Gebäude. Da die historisch bedingte Gotteserwähnung in der Präambel des Grundgesetzes weder eine pro-christliche noch eine anti-atheistische Auslegungsmaxime bedeutet und keine Staatsreligion begründet, gibt es keine Bestrebungen zur Änderung der Präambel.
Wir sind stolz auf unsere freiheitliche Gesellschaft und unsere Grundwerte, die in der aufgeklärten, abendländischen Tradition stehen. Wir setzen uns deshalb für die Gewährleistung der weltanschaulichen Neutralität in der Legislative/Judikative/Exekutive und in Bildungsstätten ein. Um die staatliche Neutralität gegenüber den Menschen aller Weltanschauungen und Religionszugehörigkeiten herzustellen, fordern wir die Streichung jeglicher Gottesbezüge in den Verfassungen, Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Bundesländer. Religiöse Symbolik aus Bildungsstätten zu entfernen ist nach dem so genannten Kruzifix- Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus 2011 gesetzlich schwer möglich. Bei anderen Gebäuden gelten die Gründe für Schulen jedoch eher nicht. Ja. Der Staat und mit öffentlichen Aufgaben betraute Institutionen sollen gegenüber dem Bürger grundsätzlich religiös-weltanschaulich neutral auftreten. Religiös-weltanschauliche Überzeugungen einzelner Gruppen dürfen nicht länger für alle Bürger verbindlich gemacht werden. Wir fordern daher die Streichung des Gottesbezugs und anderer religiös begründeter Sonderrechte aus dem Grundgesetz, den Landesverfassungen und sonstigen Gesetzen. Volt steht für die weltanschauliche Neutralität staatlicher Stellen, jedoch besitzen wir keine ausgearbeitete Position zu dem gefragten Bereich.
7. Ethikräte / Rundfunkräte / Gedenkfeiern Wie wird sich Ihre Partei im öffentlichen Raum unseres weltanschaulich neutralen Staats für eine angemessene Repräsentanz säkularer humanistischer Weltanschauung und Interessen einsetzen, beispielsweise bei Ethik-/Rundfunkräten, Religionsbeauftragten, Bundesprüfstellen und öffentlichen Gedenkfeiern? Für CDU und CSU ist es wichtig, dass alle Weltanschauungen und Interessen im öffentlichen Raum vertreten sind. Für uns sind dabei freie und pluralistische Medien Grundpfeiler einer verantwortungsvollen demokratischen Gesellschaft. Die Weiterentwicklung eines vielfältigen und anspruchsvollen Mediensystems aus Presse, Rundfunk und Onlineangeboten bleibt ein zentraler Bestandteil unserer Medienpolitik. Ebenso ist Kultur für uns Ausdruck von Humanität. Kultur stiftet Identität, Gemeinschaft und Zusammenhalt. Kulturelle Bildung und eine lebendige kulturelle Infrastruktur gehören als Teil der Daseinsvorsorge in den Alltag aller Bürgerinnen und Bürger. Die Möglichkeit, Kunst und Kultur – egal ob Breitenkultur oder Spitzenkultur – zu erleben, ist eine entscheidende Voraussetzung für gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Deutschland. Wir werden unsere Kulturpolitik in den Kommunen, den Ländern und im Bund unter Einbezug der Kulturverbände konsequent fortsetzen. Deutschland wird immer vielfältiger. Das wird sich auch zunehmend abbilden – ob in Schulen, im Bestattungswesen oder auch in Rundfunkräten. Gelebte Vielfalt ist ein Prozess, den die Politik hin zu einem guten Zusammenleben aller begleiten muss. Rundfunk- wie auch Medienpolitik ist in Deutschland grundsätzlich Länderangelegenheit. Im Rundfunkstaatsvertrag legen die 16 Bundesländer den gesetzlichen Rahmen der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten fest. Diese führen die programmatische Gestaltung autonom und staatsfern aus. Aus guten, nicht zuletzt historischen Gründen mischt sich die Politik hier nicht ein. Die Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags wird von den Rundfunkräten überwacht, die einen Querschnitt der Bevölkerung abbilden sollen. Dabei ernennen diverse Vereinigungen, die in einem jeweiligen Landesgesetz benannt sind, eigenhändig ihre Vertreter*innen. Die Zusammensetzung eines Rundfunkrates könnte daher nur durch eine Änderung der entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
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