Webinar Anpassungen DBA V.A.E - Österreich - Theodor Strohal & Jakob Kisser Strohal Legal Group - Strohal Legal Group

 
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Anpassungen DBA V.A.E – Österreich
          Theodor Strohal & Jakob Kisser

               Strohal Legal Group
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Strohal Legal

                                          • Internationale Wirtschaftskanzlei
                                          • Headquarter in Ras Al Khaimah, V.A.E., Büros in
                                            Singapur, Thailand, und Myanmar
                                          • Beratungsfokus auf Gesellschaftsrecht, M&A
                                            Projekte, Energierecht und internationals
                                            Steuerrecht
                                          • Einzige internationale Kanzlei mit Festlandlizenz in
                                            Ras Al Khaimah
 Theodor Strohal      Jakob Kisser
  Senior Partner   Managing Partner UAE
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Hintergrund
• Geändertes politisches und gesellschaftliches Klima
• Steuerliche Transparenz und Kampf gegen Gewinnverlagerung
  gewinnen auch im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  an Bedeutung
• Öst. DBA nehmen vermehrt die Anrechnungsmethode (anstelle der
  Freistellungsmethode) auf.
• Ziel: durch Hochschleusung auf öst. Steuerniveau eine „faire“
  Besteuerung der Einkünfte sicherzustellen.
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Mubadala, IPIC, OMV, “Gegengeschäft”
• Die laufend erhöhte Beteiligung von IPIC an OMV und Mubadala an
  Borealis (nun ebenfalls auch bei OMV) war ein wesentlicher Faktor für
  den Abschluss des für den Steuerpflichtigen sehr günstigen DBA aus
  2003, welches praktisch für alle Einkunftsarten die
  Freistellungsmethode vorsieht.
• Nach unseren Informationen hat Österreich nun über die Achse
  ÖBAG/Schmid/Blümel die Anpassung exakt wegen den für die VAE
  erfolgreichen Investitionen als eine Art „Gegengeschäft“ gefordert –
  und trotz der für die VAE negativen Auswirkungen auch bekommen.
Hintergrund
• Am 1.7.2021 haben vor diesem Hintergrund BFM Blümel und sein VAE
  Counterpart HH Al Tayer ein Abänderungsprotokoll zum DBA Öst.-VAE
  unterzeichnet.
• Mehrere wichtige Bestimmungen des DBA werden geändert, insb. aber
  die entscheidende Anrechnungsmethode eingeführt.
• Blümel: die Änderungen werden verhindern, „dass Einkünfte aus den
  VAE entweder gar nicht oder zu einem niedrigeren Satz besteuert
  werden als österreichische Unternehmen mit inländischen Einkünften".
• Inkrafttreten am 1.1. nach der Ratifizierung, dh frühestens am 1.1.2022.
  Nach inoffiziellen Auskünften wahrscheinlicher ist der 1.1.2023.
Klartext im Protokoll …
Anfügung im alten Titel des Abkommens:
„.........UND ZUR VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNG UND -UMGEHUNG"
Auch Neufassung der Präambel legt Zweck der Änderung unmissverständlich klar:
„.... ohne durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (einschließlich durch "treaty-
shopping"-Vereinbarungen, die darauf abzielen, in diesem Abkommen vorgesehene
Erleichterungen zum indirekten Vorteil von in Drittstaaten ansässigen Personen zu
erlangen) Möglichkeiten der Nichtbesteuerung oder der Steuerverkürzung zu
schaffen, ...“
 Umkehrschluss und Unterstellung des Gesetzgebers, dass das bisherige DBA
(ausschließlich) zur Steuerhinterziehung missbraucht wurde?
Anrechnungs- statt Freistellungsmethode
• Die Neufassung des Art. 24 sieht nun für alle Einkunftsarten die
  Anrechnungsmethode vor.
• Grundsätzlich müssen daher in Österreich steueransässige Personen
  sämtliche in den VAE erzielten Einnahmen voll in Österreich
  versteuern (Ausnahme: Schachtelprivileg, dazu später).
• Die „Anrechnung“ von in den VAE entrichteten Steuern führt bei
  einem Steuersatz von 0% ins Leere.
Ansässigkeit in Österreich
• Der „ständige Aufenthalt“ als Ansässigkeitsmerkmal wird lediglich zum
  „Aufenthalt“ (Art 4 Abs 1 Lit A des Protokolls)
• Ansässigkeitskriterien in der Neufassung:
    In Österreich ist ansässig wer aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen
    Aufenthaltes, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen gleichartigen
    Kriteriums in Österreich steuerpflichtig ist.
• Es führt daher wohl auch ein „nicht als ständig“ zu qualifizierender – also
  gelegentlicher - Aufenthalt zur Ansässigkeit in Öst.
 Zu den Ansässigkeitsvoraussetzungen im Detail halten wir am 7. September ein
weiteres Webinar.
Was ändert sich für in Österreich Steueransässige
bei den wesentlichen Einkunftsarten?
Unselbständige Arbeit
• Löhne, die in den VAE ausbezahlt werden, sind bei Ansässigkeit in Österreich
  unabhängig von der 183 Tage-Regel voll in Österreich zu versteuern.
• Alle in den VAE tätigen Arbeitnehmer, die weiterhin in Österreich ansässig sind,
  müssen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in den VAE ihren
  Arbeitslohn in Österreich versteuern.
• Es ist dabei unbeachtlich, ob die Arbeitnehmer in die VAE entsendet werden,
  oder für ein Unternehmen mit Betriebsstätte in den VAE arbeiten.
Was ändert sich für in Österreich Steueransässige
bei den wesentlichen Einkunftsarten?
Dividenden aus einer VAE Beteiligung (Festland oder Free Zone)
• Dividenden aus einer Beteiligung an einer VAE Gesellschaft mussten schon bisher
  im Empfängerland - also Öst. - besteuert werden.
• Die bisher zulässigen steueroptimierenden Strukturen (insb. zwischengeschaltete
  Beteiligung an der VAE Gesellschaft durch eine in den VAE gelegene
  Betriebsstätte einer Personengesellschaft, an der der in Öst. Ansässige beteiligt
  war), sind obsolet.
• Das Schachtelprivileg ist jedoch grundsätzlich weiterhin anwendbar. Sofern die
  (einigermaßen strengen) Voraussetzungen erfüllt sind, können Gewinne einer
  VAE Gesellschaft weiterhin steuerbefreit an eine öst. Muttergesellschaft
  ausgeschüttet werden. Voraussetzung: aktive Einkünfte und operative Tätigkeit in
  VAE.
Was ändert sich für in Österreich Steueransässige
bei den wesentlichen Einkunftsarten?
Selbständige Arbeit, Unternehmensgewinne
• Wenn die Betriebsstätte eines Unternehmens (Personengesellschaft,
  atypisch Stille Gesellschaft, bürgerlich rechtliche Gesellschaft) und
  Betriebsstätten der selbständigen Arbeit (ua Freiberufler, etwa
  selbständige Ärzte, „professional licenses“) in den VAE gelegen war,
  wurden die Gewinne von der öst. Steuer ausgenommen.
• Nunmehr wird die in den VAE gezahlte Steuer auf die öst. Steuer
  „angerechnet“ und damit im Ergebnis der gesamte Gewinn in
  Österreich versteuert.
Was ändert sich für in Österreich Steueransässige
bei den wesentlichen Einkunftsarten?
• Bei Vermögensveräußerungen – Verkauf von Unternehmen,
  Liegenschaften – stellte Öst. den Gewinn von der Steuer frei, wenn
  das Vermögen in den VAE gelegen war. Jetzt wird nur die VAE Steuer
  (derzeit Null) angerechnet.
• Bei Pensionsbezügen hat sich nichts geändert. Hier gilt nach wie vor
  nur die Ansässigkeit als Kriterium mit der Ausnahme von
  Ruhebezügen aus öffentlichem Dienst (Staats-, Landes-,
  Gemeindebedienstete).
Die Quellensteuer des neuen Art. 10
• Das Protokoll sieht in seiner Änderung zu Artikel 10 erstmalig die Einführung einer
  Quellensteuer vor.
• Bei Ausschüttung von Dividenden an den Dividendenempfänger im anderen Staat
  dürfte der Staat, aus dem die Dividenden ausbezahlt werden, bis zu 10 %
  Quellensteuer einbehalten.
• Ausgenommen sind verbundene Unternehmen, wenn nämlich die Dividenden an
  eine Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden, (GmbH oder AG, bzw. LLC oder stock
  Company) die mindestens 10% an der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft
  hält. Weiters Unternehmen, die im Eigentum des Staates stehen. Das Protokoll führt
  für Österreich die Nationalbank und Unternehmen im 100% Eigentum des Staates
  an, auf VAE Seite die wesentlichen Investmentgesellschaften IPIC, Mubadala etc.
Überblick
 EINKUNFTSART        Mieten und      Unternehmensgewinne,     Dividenden aus   Zinsen, stille   Unselbständige
                   Verkaufsgewinne    selbständige Arbeit,      in den VAE     Beteiligungen        Arbeit
                  aus Liegenschaften    Freiberufler aus        ansässigen
                      in den VAE      Betriebsstätte in VAE    Unternehmen
   DBA 2003           In den VAE           In den VAE             In Ö mit         In Ö             In VAE
                                                              Ausnahme des
                                                                 Art 10 (3)

PROTOKOLL 07/21         In Ö                  In Ö                 In Ö            In Ö              In Ö
Austausch von Informationen
• Letztlich wird noch der Art. 27 „AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN“
  umfassend erweitert und auch noch in den Interpretationen kasuistisch
  ausgebaut.
• Hier ins Detail einzugehen würde den Rahmen dieses Webinars sprengen.
• Es ist jedoch davon auszugehen, dass praktisch alle Informationen die
  einem Staat zur Verfügung stehen und die er auch gegen seine
  Staatsbürger bzw. im Lande etablierten Unternehmen, wie Banken usw.
  einholen kann, auch dem anderen Staat zur Verfügung gestellt werden
  müssen. Es wird also ein vollkommenes und umfassendes Recht auf
  Informationsaustausch vereinbart (zusätzlich zu CSR).
Wen werden die Veränderungen am meisten treffen?
• Alle in den VAE tätigen Arbeitnehmer, die weiterhin in Österreich ansässig
  sind, müssen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in den VAE
  ihren Arbeitslohn in Österreich versteuern. Es ist dabei unbeachtlich, ob die
  Arbeitnehmer in die VAE entsendet werden, oder für ein Unternehmen mit
  Betriebsstätte in den VAE arbeiten.
• Österreichische Unternehmer, die eine Betriebsstätte in den VAE errichtet
  haben (keine Kapitalgesellschaft), also Einzelunternehmer,
  Personengesellschaften wie z.B. Civil Works Companies,
  Kommanditgesellschaften, Freiberufler und andere geschäftlich Tätigen
  müssen ihre Gewinne nunmehr in Österreich versteuern.
Wen werden die Veränderungen am meisten treffen?
• Bei Kapitalgesellschaften hat sich folgende Änderung ergeben: Österreich
  kann/wird eine 10% Quellensteuer bei der Ausschüttung von Dividenden
  an VAE Gesellschafter einheben (und vice versa), ausgenommen staatliche
  Unternehmen und bei Ausschüttung an Kapitalgesellschaften mit über 10%
  Beteiligung.
• Österreicher, die Dividenden aus VAE Gesellschaften beziehen, müssen
  diese nunmehr auf jeden Fall in Österreich versteuern. Die bisherige
  Ausnahmebestimmung des Artikel 10 Absatz 3 kann zwar noch
  angewendet werden bringt aber keinen Vorteil mehr. Ausnahme:
  Schachtelprivileg (Ausschüttung an österreichische
  Mutterkapitalgesellschaft, wie bisher).
Wen werden die Veränderungen am meisten treffen?
• In Österreich ansässige Eigentümer von Liegenschaften in den VAE,
  seien es Eigentumswohnungen, Wohn- oder Geschäftshäuser,
  Grundstücke etc. müssen ihre Mieteinkünfte in Österreich versteuern
  ebenso wie die Gewinne die sie aus dem Verkauf dieser
  Liegenschaften erwirtschaften.
• Ebenso müssen Gewinne aus der Veräußerung von Unternehmen in
  Österreich versteuert werden.
• Lösungsansatz: Übertragung des Eigentums an eine LLC (Freezone
  oder Mainland). Eine offshore Gesellschaft eignet sich NICHT!
Lösung für Betroffene: Verlegung der Ansässigkeit
• Führt die Änderung des DBA nun zu einer Besteuerung von vormals
  steuerfreien Einnahmen von in Öst Ansässigen, ist die idR einzig
  realistische Möglichkeit, die Besteuerung zu vermeiden, die Verlegung
  der Ansässigkeit in die VAE oder einen anderen Staat mit günstigen
  DBA Bestimmungen.
• Weitere Details dazu präsentieren wir im nächsten Webinar am
  07.09.2021.
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  Informations-, Planungs- und Diskussionszwecken zur Verfügung gestellt und beinhaltet keine Empfehlung zu einer
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Dr. Theodor Strohal     Jakob Kisser           STROHAL LEGAL CONSULTANTS
Senior Partner          Managing Partner UAE
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