Wegleitung Allgemeine 2006 - zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen
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Allgemeine Wegleitung 2006 zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Steuerverwaltung des Kantons Bern Hauptauflage (559.216/1 - Oktober 2006, DT 320)
Steuerverwaltung Intendance des impôts des Kantons Bern du canton de Berne Internet: www.sv.fin.be.ch Infoline: 0848 844 411 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Vor Ihnen liegt die Wegleitung zur Steuererklärung 2006. Wir danken Ihnen für die termin gerechte Einreichung Ihrer wahrheitsgetreu ausgefüllten Steuererklärung. Die Wegleitung soll Ihnen Hilfe beim Ausfüllen bieten. Das Wichtigste in Kürze: Die Wegleitung besteht aus drei Teilen: • Allgemeine Erläuterungen zur Steuererklärung; • Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Formularen; • Anhang mit Übersichten über die Abzüge, die Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen, die Kriterien zur Ausscheidung von Mehrwerten und Unterhalt, Adressen, Berechnungsformular usw. Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung die «Wichtigen Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung» (Seite 8 bis 11). Materielle Änderungen für die Steuerperiode 2006 sind in der vorliegenden Wegleitung am Rand mit einem blauen Balken markiert. Weitere Auskünfte erhalten Sie: • Im Steuerbüro, bzw. der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde • Unter www.sv.fin.be.ch (Steuerpraxis) oder via Kontaktformular • An der Infolinie der Steuerverwaltung des Kantons Bern: 0848 844 411 Wichtige Hinweise: • Reichen Sie die Steuererklärung vollständig und zeitgerecht ein. Die Einreichetermine finden Sie auf dem Begleitschreiben. Sie können die Steuererklärung mit TaxMe-Online, mit der TaxMe-CD (mehr unter www.taxme.ch) oder auf dem Postweg mit den Steuererklärungs formularen einreichen. • Reichen Sie mit der Steuererklärung nur die in den Formularen 1, 3, 9 und 10 sowie in der Wegleitung ausdrücklich verlangten Belege/Bescheinigungen ein. • Heften Sie die Formulare nicht. • Bewahren Sie die Allgemeine Wegleitung sowie sämtliche Unterlagen auf, bis Sie Ihre Veranlagungsverfügung erhalten haben und die Veranlagung rechtskräftig geworden ist. Dies dient Ihnen zur Überprüfung der Veranlagungsverfügung. Die Steuerverwaltung behält sich vor, Belege zur Kontrolle nachzufordern. Für Ihre wertvolle Mitarbeit danken wir Ihnen! Freundliche Grüsse Steuerverwaltung des Kantons Bern Steuerbüro/Steuerverwaltung der Gemeinde
Inhaltsverzeichnis Inhalt Seite Allgemeine Erläuterungen 1 Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? 7 1.1 Grundsatz 7 1.2 Wohnsitzwechsel 7 1.3 Tod einer steuerpflichtigen Person 8 1.4 Teilweise steuerpflichtig 8 2 Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung 8 2.1 Anforderungen an eine korrekt ausgefüllte Steuererklärung 8 2.2 Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 9 2.3 Abgabefrist / Fristverlängerungen / Gebühren 10 2.4 Nichteinreichen der Steuererklärung / unrichtige Angaben 10 2.5 Merkblätter 10 2.6 Auskünfte 10 2.7 Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung 11 3 Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit 11 Zur Vorbereitung 12 Erläuterungen zu den einzelnen Formularen Allgemeine Vorbemerkungen zu den Formularen 13 Formular 1 Fragebogen, verschiedene Angaben 14 Formular 2 Kinderabzug, auswärtige Ausbildung, Kinderbetreuungs- kosten, verschiedene Einkünfte, Erwerbsunterbruch, AHV‑Beiträge Nichterwerbstätiger 17 Formular 3 Wertschriftenverzeichnis und Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer 23 Formular 4 Weitere Vermögenswerte, Versicherungen und Zinsen auf Spar- kapitalien, Schulden und Schuldzinsen, Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien 27 Formular 5 Abzüge: Unterhaltsbeiträge, Renten und dauernde Lasten, Unterstützung, Vergabungen, Krankheits-, Unfall- oder behinderungsbedingte Kosten 30 Formular 6 Berufskosten 34 Formular 7 Grundstücke im Privatvermögen 39 Formular 8 Beteiligungen, Erbschaften, Erbvorempfänge, Schenkungen 46 Formular 9 Einkommen und Geschäftsvermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 48 Weitere Erläuterungen zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und zum Geschäftsvermögen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Selbstständigerwerbende. Formular 10 Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft 48 Weitere Erläuterungen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Landwirte.
Seite Inhalt Anhang Abzüge auf einen Blick 49 Besteuerung von Renten 50 Besteuerung von Kapitalleistungen 50 Liegenschaftskosten 50 Tarife Kantons- und Gemeindesteuern 54 Direkte Bundessteuer 56 Amtsstellen Adressen, Öffnungszeiten, Fax- und Telefonnummern 58 Bestellschein für Formulare 59 Bestellschein für Wegleitungen und Merkblätter 61 Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 63
Allgemeine Erläuterungen Allgemeine Erläuterungen 1. Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? 1.1 Grundsatz Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen, – die am 31. Dezember 2006 den Wohnsitz im Kanton Bern hatten oder – die ihren Wohnsitz am 31. Dezember 2006 im Ausland hatten und im Kanton Bern Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen oder – deren Steuerpflicht während der Steuerperiode endete (mehr dazu siehe nachfolgend unter Ziffer 1.2 und 1.3). Minderjährige, die in der Steuerperiode 16 Jahre alt geworden sind oder die erstmals ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt haben, füllen eine eigene Steuer erklärung aus. Minderjährige Vollwaisen und Bevormundete haben ebenfalls eine eigene Steuererklärung auszufüllen. Paare, die in ungetrennter Ehe leben, füllen gemeinsam eine Steuererklärung aus. Die Einkommenssteuer für das Jahr 2006 wird gestützt auf die Einkünfte des Jahres 2006 erhoben. Stichtag für die Vermögenssteuer ist der 31. Dezember 2006. 1.2 Wohnsitzwechsel 1.2.1 Zuzug aus einem anderen Kanton oder Wegzug in einen anderen Kanton Wenn Sie im Jahr 2006 in den Kanton Bern gezogen sind und am 31. Dezember 2006 Ihren Wohnsitz hier hatten, sind Sie für das ganze Steuerjahr im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig. Sie deklarieren mit der Steuererklärung das während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am 31. Dezember 2006 vorhandene Vermögen. Mit der Einreichung der Steuererklärung im Kanton Bern kann auch der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt werden. Sind Sie im Jahr 2006 aus dem Kanton Bern in einen anderen Kanton wegge- zogen, so sind Sie für das ganze Jahr im neuen Kanton steuerpflichtig. Allfällig bereits im Kanton Bern bezahlte Steuerraten werden Ihnen zurückerstattet. 1.2.2 Wechsel der Wohnsitzgemeinde Wenn Sie im Jahr 2006 Ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselten, sind Sie für das ganze Jahr in der Gemeinde steuerpflichtig, in der Sie am 31. De- zember 2006 Ihren Wohnsitz hatten. 1.2.3 Zuzug aus dem Ausland Wenn Sie im Jahr 2006 Ihren Wohnsitz vom Ausland in den Kanton Bern ver- legten, wurden Sie hier neu steuerpflichtig und es besteht für diese Steuerperiode eine unterjährige Steuerpflicht. Sie haben das vom Zuzugsdatum (Beginn der Steuerpflicht) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende der Steuerperiode) erzielte Einkommen und das Vermögen am 31. Dezember 2006 zu deklarieren. 1.2.4 Wegzug ins Ausland Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht und es besteht für das Jahr des Wegzuges nur eine unterjährige Steuerpflicht im Kanton Bern. Das steuerbare Einkommen bemisst sich in diesen Fällen nach den tatsächlichen,
ab 1. Januar 2006 (Beginn der Steuerperiode) bis zum Datum des Wegzuges Allgemeine Erläuterungen (Ende der Steuerpflicht) erzielten Einkünften. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht. In diesen Fällen sind das ab 1. Januar 2006 bis zum Wegzug erzielte Einkommen sowie das am Wegzugs- datum vorhandene Vermögen zu deklarieren. Sämtliche Ausführungen in dieser Wegleitung, die sich auf den 31. Dezember beziehen, sind in diesen Fällen auf das Wegzugsdatum (Stichtag) anzuwenden. 1.3 Tod einer steuerpflichtigen Person Der Tod beendet die Steuerpflicht und es besteht nur eine unterjährige Steu erpflicht. Die Erbinnen und Erben haben eine Steuererklärung mit den Angaben zum Einkommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis und mit Todestag sowie zum Vermögen am Todestag einzureichen. Sämtliche Aus- führungen in dieser Wegleitung, die sich auf den 31. Dezember beziehen, sind in diesen Fällen auf das Todesdatum (Stichtag) anzuwenden. Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag gemeinsam veranlagt. Für die restliche Steuerperiode wird die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte separat veranlagt; das heisst, diese Person hat zwei Steuererklärungen auszufüllen. 1.4 Teilweise steuerpflichtig – Personen, die in einem anderen Kanton oder im Ausland teilweise steuer pflichtig sind Wenn Sie im Kanton Bern Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und in der Steuerperiode – Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück in einem anderen Kanton oder im Ausland besassen und/oder – einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder im Ausland führten, daran beteiligt waren oder die Nutzniessung daran besassen, dann sind Sie im betreffenden Kanton oder Land teilweise steuerpflichtig. – Personen, die im Kanton Bern teilweise steuerpflichtig sind Den steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland werden die Formu- lare 2, 3, 5 und 6 nicht zugestellt resp. müssen von jenen nicht eingereicht werden. Wenn Sie im Kanton Bern weder Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt haben, aber in der Steuerperiode – Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück im Kanton Bern besassen und/oder – einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Bern führten, daran beteiligt waren oder die Nutzniessung daran besassen, dann sind Sie im Kanton Bern teilweise steuerpflichtig. 2. Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung 2.1 Anforderungen an eine korrekt ausgefüllte Steuererklärung Voraussetzung für eine richtige Veranlagung ist eine korrekt ausgefüllte Steuer- erklärung. Ihre Steuererklärung ist korrekt ausgefüllt, wenn sie vollständige An gaben über sämtliche Bestandteile Ihres Einkommens und Vermögens enthält. Ausserdem sind folgende Punkte zu beachten: – Amtliche Formulare Verwenden Sie bitte nur die amtlichen Formulare. Jedes Formular enthält einen persönlichen Strichcode. Verwenden Sie des halb ausschliesslich Ihre eigenen Formulare (keine kopierten Formula re von anderen Steuerpflichtigen). Falls Ihnen Formulare fehlen oder ver- loren gegangen sind, beziehen Sie weitere Formulare bei Ihrer Wohnsitzge- meinde oder bei der zuständigen Kreisverwaltung. Bitte verwenden Sie den Bestellschein auf Seite 59 der Wegleitung. Komplette Sätze der Steuererklä- rung können nur bei Verlust nachgedruckt werden. Falls Sie ein Doppel der Steuererklärung erstellen möchten, fotokopieren Sie die ausgefüllte Steuer
erklärung oder füllen die Steuererklärung mittels TaxMe-CD oder TaxMe-Online Allgemeine Erläuterungen aus. Weitere Informationen finden Sie unter www.taxme.ch. – Formularfelder benützen, nicht auf Rückseite schreiben Schreiben Sie bitte Ihre Angaben ausschliesslich in die dafür vorgesehenen Formularfelder und benützen Sie nicht die Rückseite der Formulare. Derartige Angaben werden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt. Angaben aus- serhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite des Formulars gelten als nicht vorhanden. – Was ist zu tun, wenn Sie für Ihre Angaben zu wenig Platz auf dem For mular haben? Sie haben die Möglichkeit, selbst erstellte Listen zu benützen. Diese sollten folgenden Anforderungen genügen: – Format A4; – oben rechts auf dem Zusatzblatt muss ein Freiraum für das Anbringen des Barcodeklebers bestehen bleiben; – Name, Vorname, AHV- und ZPV-Nummer müssen im Kopf enthalten sein; – klarer Verweis auf die entsprechende Formularnummer (Beispiel: Zusatz zu Formular 7); – Schrift in blauer oder schwarzer Farbe (schreibecht). Falls Sie eine zusätzliche Liste erstellt haben, nehmen Sie den Übertrag in die entsprechende Ziffer des Formulars vor. – Belege oder Bestätigungen Reichen Sie bitte mit der Steuererklärung nur die in den Formularen 1, 3, 9 und 10 sowie in den Wegleitungen ausdrücklich verlangten Belege bzw. Bescheinigungen ein. Sollten wir von Ihnen zusätzliche Angaben und Unterlagen benötigen, werden diese nachgefordert. – Unterschriften Ihre Steuererklärung muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein. Bei Ehepaaren ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich. Nur dann gilt die Steuererklärung als korrekt und gültig eingereicht. Die folgenden Formu- lare sind zu datieren und zu unterzeichnen: – Formular 1 (Fragebogen) und – Formular 3 (Wertschriftenverzeichnis) – Rückfragen und vertragliche Vertretung Allfällige Rückfragen richten wir an Sie persönlich oder an die auf dem For- mular 1 der Steuererklärung von Ihnen bezeichnete Person. Wenn Sie wün- schen, dass sämtlicher Schriftverkehr (Korrespondenz, Verfügungen, Rech- nungen usw.) über Ihren Vertreter abgewickelt wird, benötigen wir hierfür eine schriftliche Vertretungsvollmacht, die zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden kann. Beachten Sie, dass auch in diesem Fall die Steuer erklärung immer von Ihnen persönlich unterzeichnet werden muss. Bitte reichen Sie diese Vollmacht beim Steuerbüro bzw. bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde ein. 2.2 Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens Das Total der steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte müssen Sie nicht berechnen. Das Computersystem der Steuerverwaltung übernimmt diese Arbeit für Sie. Die Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens können Sie der detaillierten Veranlagungsverfügung entnehmen. Möchten Sie nicht auf die eigene Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens verzichten, finden Sie zuhinterst in der Wegleitung ein Berech- nungsformular. Bitte behalten Sie dieses bei sich. Die Steuerverwaltung benötigt das Berechnungsformular für die Veranlagung nicht.
2.3 Abgabefrist / Fristverlängerungen / Gebühren Allgemeine Erläuterungen Abgabefrist Bis wann und wo Sie Ihre Steuererklärung einreichen müssen, können Sie dem Begleitschreiben zur Steuererklärung entnehmen. Wir bitten Sie, die Formulare ungeheftet einzureichen. Fristverlängerungen Eine Fristverlängerung kann nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen gewährt werden. Ein allfälliges Gesuch um Fristverlängerung richten Sie bitte schriftlich an die zuständige Kreisverwaltung. Wenn Sie die Fristverlängerung online im Internet unter www.taxme.ch bean- tragen, ist sie kostenlos. Begründung: Der Bearbeitungsaufwand der Steuer- verwaltung entfällt. Gebühren Gemäss der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben: Für die Bearbeitung von Fristerstreckungsgesuchen CHF 20.– Für eingeschriebene Mahnungen CHF 50.– 2.4 Nichteinreichen der Steuererklärung / unrichtige Angaben Geben Sie sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile an, auch wenn Ihr Einkommen und Vermögen die steuerbare Höhe nicht erreicht. Wenn Sie trotz Mahnung keine oder eine unvollständige Steuererklärung einrei- chen, wird Ihnen eine Busse auferlegt. Die Veranlagung Ihres Einkommens und Vermögens erfolgt dann durch die Steuerverwaltung nach Ermessen. Sollten Sie unrichtige Angaben machen oder bei der Deklaration Ihres Einkom- mens und Vermögens wesentliche Tatsachen verschweigen, können Sie eben- falls gebüsst werden. 2.5 Merkblätter MB 1, 2, 3a usw. Für Spezialfälle bestehen besondere Merkblätter. Diese können auf der Internet seite der Steuerverwaltung unter www.sv.fin.be.ch abgerufen oder gegen eine Gebühr bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Spedition und Drucksachen, Postfach 8334, 3001 Bern, Fax 031 / 633 68 68, oder beim Steuerbüro bzw. bei der Steuerverwaltung der Gemeinde bezogen werden. Das Verzeichnis der Merkblätter können Sie dem Bestellschein auf Seite 61 der Wegleitung ent- nehmen. 2.6 Auskünfte Für Auskünfte stehen Ihnen das Steuerbüro bzw. die Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde und die Steuerverwaltung des Kantons Bern gerne zur Verfügung. Sie werden schneller bedient, wenn Sie Ihre AHV- oder ZPV-Nummer bereit- halten. Internetadresse der Steuerverwaltung: www.sv.fin.be.ch (via Kontaktformular) Infolinie der Steuerverwaltung des Kantons Bern: 0848 844 411 Die Adressen und die Öffnungszeiten der Amtsstellen der Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie weitere Telefonnummern finden Sie auf Seite 58 der Weg leitung. 10
2.7 TaxMe – Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung Allgemeine Erläuterungen TaxMe – Ihre elektronische Hilfe rund um die Steuern. Füllen Sie Ihre Steuererklärung mit TaxMe aus! Unter www.taxme.ch finden Sie alle wichtigen Informationen. Den Identifikationscode (ID-Code) für den Einstieg in TaxMe-Online er- halten Sie mit der Steuererklärung. Neu steht Ihnen im Internet auch das TaxMe-Portal zur Verfügung. Hier können Sie weitere Dienstleistun- gen zu den Steuern (Fristverlängerungen beantragen, Einzahlungs- scheine nachbestellen, Kontodaten mutieren etc.) online abwickeln. Selbstverständlich können Sie die Steuererklärung auch mit der TaxMe- CD einreichen. Die CD erhalten Sie ab dem 10. Januar 2007 beim Steuerbüro Ihrer Gemeinde, an den Schaltern der Steuerverwaltung des Kantons Bern, in den Niederlassungen der BEKB|BCBE und am Schalter der Gebäudeversicherung Bern (GVB). 3. Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit (Art. 41 StG) Kanton: Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschul deten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen entsprechenden Abzug auf null festgesetzt werden. Ergänzungs- leistungen und/oder Sozialhilfeleistungen stellen lediglich ein Indiz für Bedürftigkeit dar und berechtigen nicht zwingend zum Abzug nach Art. 41 StG. Eine Veranlagung nach Art. 41 StG ist ausgeschlossen, wenn die Vermögensfreigrenzen von CHF 25'000.– für Alleinstehende bzw. CHF 40'000.– für Verheiratete überschritten werden und/oder Liegenschaftsbesitz vorhanden ist. Eine Veranlagung nach Art. 41 StG ist grundsätzlich nur bei gleich bleibenden finanziellen Verhältnissen möglich. Zusätzlich muss bereits beim Einreichen der Steuererklärung sicher sein, dass die Vorausset- zungen für einen vollumfänglichen Steuererlass erfüllt sind. Rentnerinnen und Rentner, die sich auf Dauer in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheimes aufhalten, wird auf Antrag der Gemeinde ein Abzug in der Höhe des steuerbaren Einkommens gewährt, wenn ihnen vom Gesamteinkommen ein- schliesslich der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten nicht mehr als maximal CHF 4'728.– pro Person (vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote) verbleibt und die oben erwähnten Ver mögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich ein gereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gemeinde überprüft, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen kann die Gemeinde die Berechtigung anhand eines Er- lassbudgets prüfen oder den Abzug nach Art. 41 StG verweigern. Wird der Abzug verweigert, hat die Antrag stellende Person noch die Möglichkeit, ein Gesuch um Steuererlass zu stellen, nachdem sie die definitive Veranlagung erhalten hat. Dauer der Gültigkeit: Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt, muss in den folgenden Steuerjahren kein Gesuchsformular mehr aus- gefüllt werden. Der Abzug wird jeweils automatisch vorgenommen. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist trotz Abzug nach Art. 41 StG jedes Jahr fristgerecht einzureichen. Bund: Kein besonderer Abzug möglich. Die Einkommenssteuer ist erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 16'900.– (Alleinstehende) bzw. CHF 29’200.– (Verheiratete) geschuldet. 11
Zur Vorbereitung Zur Vorbereitung Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung Sie können sich das Ausfüllen der Steuererklärung wesentlich erleichtern, wenn Sie die dafür notwendigen Unterlagen vorgängig übersichtlich zusammenstellen. Mit einer guten und gezielten Vorbereitung haben Sie die Steuererklärung bereits halb ausgefüllt. Empfehlenswert ist deshalb, dass Sie sich vor dem eigentlichen Ausfüllen der Steuer- erklärung vergewissern, ob Sie die dafür notwendigen Unterlagen und Belege zur Hand haben. Die folgende Liste gibt Ihnen eine Übersicht über die häufig benötigten Unter- lagen. q Lohnausweise sämtlicher bezahlter Tätigkeiten inkl. Naturalbezüge q Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für selbstständige Erwerbstätigkeit q Taggeldbescheinigungen (Arbeitslosenkasse, IV-, Kranken- und Unfallversicherung) q Rentenauszahlungsbelege (AHV/IV, Pensionskasse und übrige Renten) q Bescheinigungen über auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten der Kinder und Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte q Zusammenstellung der erhaltenen bzw. bezahlten Unterhaltsbeiträge q Nachgeführte Sparhefte mit den Zinsgutschriften q Bescheinigungen über Spar-, Lohn-, Anlage-, Depositen- und andere Konten q Belege über das Einkommen aus Wertschriften (Aktien, Obligationen, Anlagefonds usw.) q Belege für Lotterie-, PMU- oder Totogewinne q Belege über die Verwaltungskosten von Wertschriften und Kapitalanlagen q Abrechnungen über geltend gemachte Schuldzinsen (Hypotheken, Kredite, Dar- lehen) q Zusammenstellung der Berufskosten q Zusammenstellung über Mietzinseinnahmen und Liegenschaftsunterhalt q Bescheinigungen für den Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule (Pensionskasse / berufliche Vorsorge) q Bescheinigungen über Einzahlungen in die Säule 3a q Bescheinigungen über Rückkaufswerte von Lebensversicherungen q Aufstellung über Versicherungsprämien (Krankenkasse, allfällige Prämienverbilli gungen, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen) q Aufstellung der Krankheitskosten q Belege für Spenden, Vergabungen und Beiträge an politische Parteien q Tarifausweis des Alters- bzw. Pflegeheimes Sie erleichtern der Gemeinde und der Steuerverwaltung die Arbeit, indem Sie nur die in den Formularen 1, 3, 9 und 10 sowie in den Wegleitungen verlangten Belege bzw. Bescheinigungen einreichen. Sollte die Steuerverwaltung weitere Unterlagen benötigen, werden diese bei Ihnen nachverlangt. Bewahren Sie bitte sämtliche Unterlagen auf, bis die Veranlagung rechtskräftig ist. 12
Erläuterungen Formulare zu den einzelnen Formularen Allgemeine Vorbemerkungen zu den Formularen Die Formulare 1 – 5 sind in jedem Fall (Ausnahme siehe Ziffer 1.4 der Allgemei nen Erläuterungen) auszufüllen und einzureichen. Anhand des Fragebogens auf Formular 1 klären Sie ab, welche weiteren Formulare Sie noch ausfüllen und einreichen müssen. Schreiben Sie bitte Ihre Angaben ausschliesslich in die dafür vorgesehenen Formular- felder und lassen Sie die Rückseite der Formulare leer. Anmerkungen auf der Formu- larrückseite können aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Angaben ausserhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite der Formulare gelten als nicht vorhanden. Benötigen Sie für Ihre Angaben zusätzlichen Platz, schreiben Sie diese bitte auf ein leeres weisses Blatt, welches Sie zusammen mit den Steuerformularen abgeben. Das Blatt versehen Sie mit ZPV-, AHV-Nr. und Name. Hierbei beachten Sie zudem die Anforderungen an Zusatzblätter gemäss Seite 9 der Wegleitung. Bei zusätzlichen Zusammenstellungen machen Sie den Übertrag des Totals in die im entsprechenden Formular vorgesehene Rubrik. Selbstständigerwerbende / Landwirte Selbstständigerwerbende wollen bitte die Ausführungen zu Formular 9 und die Land- wirte diejenigen zu Formular 10 beachten. 13
Formular 1 Formular 1 Dieses Formular ist von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Bitte unterschreiben Sie das Formular. Bei Ehepaaren unterzeichnen Ehefrau und Ehemann. Beispiel Formular Steuererklärung 2006 1 Natürliche Personen Muster Adam Muster-Beispiel Eva ZPV-Nr.: 014'745'111 Gde.: Muster-Gemeinde Fall-Nr.: 7 900001002000022 1.1 PRÜFEN SIE ANHAND DER FOLGENDEN FRAGEN, WELCHE FORMULARE SIE AUSFÜLLEN UND EINREICHEN MÜSSEN Die Formulare 1-5 müssen von allen Steuerpflichtigen eingereicht werden Zutreffendes ankreuzen X (Teilweise steuerpflichtige Personen im Kanton Bern mit Wohnsitz im Ausland siehe Wegleitung, Ziffer 1.4) Haben Sie im Jahr 2006 Lohn und/oder Naturaleinkommen bezogen? nein X ja Formular 6 ausfüllen Hatten Sie im Jahr 2006 Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an Liegen- schaften oder anderen Grundstücken im In- oder Ausland und gehören diese zum Privatvermögen? Grundstücke im Geschäftsvermögen: Formulare 9 oder 10 nein X ja Formular 7 ausfüllen Waren Sie im Jahr 2006 an einer oder mehreren Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Baugesellschaften, einfachen Gesellschaften, Erbschaften/Erben- oder Miteigentümergemeinschaften beteiligt? nein X ja Formular 8 ausfüllen Haben Sie im Jahr 2006 eine Schenkung erhalten oder ausgerichtet oder haben Sie im Jahr 2006 Vermögen aus Erbschaft erhalten? nein X ja Formular 8 ausfüllen Haben Sie im Jahr 2006 bei einem/-er ausserkantonalen Arbeitgeber/-in gearbeitet oder hat Ihnen der/die Arbeitgeber/-in zwei gleiche Lohnausweise abgegeben? X nein ja Lohnausweis(e) beilegen (Anzahl) Haben Sie im Jahr 2006 Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) Mann X nein ja Bescheinigung(en) Frau X nein bezahlt, die nicht auf einem Lohnausweis ausgewiesen sind? ja beilegen (Anzahl) Haben Sie im Jahr 2006 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Mann nein X ja 1 Bescheinigung(en) Selbstvorsorge (Säule 3a) bezahlt? Frau X nein ja beilegen (Anzahl) Haben Sie im Jahr 2006 Kapitalleistungen erhalten, die bisher noch nicht Mann X nein ja Bescheinigung(en) besteuert wurden oder die steuerfrei sind? Frau X nein ja beilegen Waren Sie im Jahr 2006 selbstständig erwerbstätig (ohne Landwirtschaft)? X nein ja Formular 9 ausfüllen Führten Sie im Jahr 2006 einen Landwirtschaftsbetrieb im Haupt-, Neben- oder Zuerwerb? X nein ja Formular 10 ausfüllen 1.2 VERSCHIEDENE ANGABEN UND UNTERSCHRIFT(EN) Zivilstand am 31. 12. 2006 ledig X verheiratet ungetrennt verheiratet getrennt geschieden verwitwet Bitte falsch aufgedruckten Zivilstand korrigieren Falls Sie verheiratet sind und in ungetrennter Ehe leben: Arbeitet die Ehefrau/der Ehemann regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des andern mit? X nein ja Falls Sie alleinstehend sind: Führen Sie einen eigenen Haushalt allein, allenfalls mit eigenen nein ja Kindern, für deren Unterhalt Sie sorgen, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen? Ich bestätige/wir bestätigen, dass alle erforderlichen Steuerformulare und Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sind. Ort und Datum: Bern, 1. 2. 2007 Unterschrift(en) der steuerpflichtigen Person(en): 031/688 33 33 031/688 44 44 A. Muster E. Muster BI VABD07 6.06 (DT0001) Telefon G: Telefon P: Allfällige Rückfragen sind zu richten an: Hinweis: Verfügungen und Rechnungen werden der steuerpflichtigen Person zugestellt, wenn der Steuer- verwaltung nicht eine separate schriftliche Vertretungs- (Stempel und Unterschrift) vollmacht vorliegt. 1.1 Fragebogen Die Formulare 1 – 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen (mit Ausnahme von Personen, die teilweise steuerpflichtig sind, gem. Ziffer 1.4 der Allgemeinen Er- läuterungen) einzureichen. Durch die Beantwortung der Fragen auf dem Formular 1 können Sie feststellen, welche zusätzlichen Formulare Sie auszufüllen haben und für welche Beiträge und Leistungen wir Bescheinigungen benötigen. 14
Hinweise zu den einzureichenden Bescheinigungen Formular 1 Lohnausweise Arbeitgeber im Kanton Bern sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Lohnausweise ihrer Angestellten direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Lohn- ausweise sind deshalb der Steuererklärung nur beizulegen, wenn sie von einem ausserkantonalen Arbeitgeber ausgestellt wurden oder wenn Sie das für die kantonale Steuerbehörde bestimmte Exemplar auch erhalten haben. Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) Beiträge an die berufliche Vorsorge sind abziehbar. Damit der Abzug berück- sichtigt werden kann, reichen Sie bitte die Bescheinigungen der Pensionskasse (zum Beispiel für Einkauf) mit der Steuererklärung ein. Für ordentliche Beiträge, die bereits auf dem Lohnausweis ausgewiesen sind, werden keine Bescheini- gungen benötigt. Anhand der eingereichten Bescheinigungen wird der Abzug bei der Veranlagung berücksichtigt. Der abgezogene Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Nennen Sie die Anzahl beigelegter Bescheinigungen pro Per- son. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Welche Beträge sind abziehbar? – Sind Sie bei einer 2. Säule versichert: pro Jahr max. CHF 6'192.– – Sind Sie nicht bei einer 2. Säule versichert: pro Jahr max. 20% des Erwerbseinkommens, jedoch max. CHF 30'960.–. Diesen Abzug können Sie beanspruchen, wenn Sie ein Erwerbseinkommen erzielen, und zwar unabhängig vom Zivilstand. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuer- pflichtigen Person aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen. Dies ist der Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge bzw. bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Erfolgs- rechnung nach Abzug der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO und nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen. Damit der Abzug berücksichtigt werden kann, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Versicherung oder der Bankstiftung mit der Steuererklärung ein. Ein Abzug ist auch möglich bei einem vorübergehenden Erwerbsunterbruch, wenn Ersatzeinkünfte wie Erwerbsaus- fallentschädigung für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung fliessen. Anhand der eingereichten Bescheinigungen wird der Abzug automatisch bei der Veranlagung berücksichtigt. Der abgezogene Betrag wird aus der Veranlagungs verfügung ersichtlich sein. Nennen Sie die Anzahl beigelegter Bescheinigungen pro Person. Kapitalleistungen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden zum Rentensatz zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Zu den Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gehören insbesondere Lidlöhne und Leistungen aus einem Dienstverhältnis ohne Vorsorgecharakter. Anhand Ihrer Belege wird die Steuer veranlagt. Die Berechnung wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Nennen Sie die Anzahl beigelegter Be- scheinigungen pro Person. Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen einer separaten Besteuerung (Son- derveranlagung) mit einem privilegierten Tarif (Vorsorgetarif). Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung nicht an die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorge- nehmer, sondern an deren Erben ausbezahlt wird. Zu den Kapitalleistungen aus Vorsorge gehören: – Kapitalleistungen aus der 2. Säule; – Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); 15
– Zahlungen bei Tod sowie im Fall von bleibenden körperlichen und gesund- Formular 1 heitlichen Nachteilen (z. B. Zahlungen der AHV, SUVA, Risiko-, Haftpflicht- oder Restschuldversicherungen); – Besoldungsnachgenuss gemäss Art. 338 OR – Kapitalabfindungen aus einem Dienstverhältnis mit Vorsorgecharakter Kanton: Invalidität oder vollendetes 55. Altersjahr Bund: Vollendetes 55. Altersjahr, dauernde Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Vorsorgelücke – usw. Anhand der Belege wird die Steuer veranlagt. Die Berechnung wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Diese wird Ihnen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Zusätzliche Informationen zur Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge finden Sie auf Seite 50 der Wegleitung. Nicht unter den Begriff «Kapitalleistungen» im vorgenannten Sinne fallen Ergän- zungsleistungen der AHV/IV oder Leistungen der Sozialdienste. 1.2 Verschiedene Angaben Zweiverdienerabzug Wenn Sie verheiratet sind, in ungetrennter Ehe leben und beide Eheleute er- werbstätig sind, haben Sie Anspruch auf einen Abzug für Zweiverdiener. Bei Mitarbeit der Ehefrau oder des Ehemannes im Geschäfts- oder Landwirt schaftsbetrieb des anderen Ehegatten ist der Abzug zulässig, wenn die Mitarbeit regelmässig und beträchtlich ist. Gemeinsam veranlagten Eheleuten wird der Abzug von Amtes wegen gewährt, wenn beide eine eigene Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall ist bei der Frage nach der Mitarbeit der Ehefrau bzw. des Ehemannes kein Feld anzu- kreuzen. Der Abzug beträgt: Kanton: 2% des gesamten Erwerbseinkommens (Nettoeinkommen) beider Eheleute, höchstens CHF 8'800.– Bund: CHF 7'600.– Der Abzug wird Ihnen jedoch höchstens bis zum Nettobetrag des niedrigeren Erwerbseinkommens gewährt, wenn beide Eheleute unabhängig voneinander erwerbstätig sind. Der Nettobetrag des Erwerbseinkommens ist der Betrag nach Abzug der Berufskosten und der Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen und NBUV. Vorübergehendes Ersatzeinkommen (vgl. Erläuterungen zu Ziffer 2.23 auf dem Formular 2) gilt als Erwerbseinkommen. Die Höhe des Abzuges wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich. Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt Kanton: Falls die Bedingungen für diesen Abzug (vgl. letzte Frage auf Formular 1) am 31.12.2006 erfüllt sind, wird ein Abzug von CHF 2'200.– und pro Kind von zusätzlich CHF 1'200.– berücksichtigt. Der zusätzliche Abzug pro Kind wird dabei bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern jenem Elternteil gewährt, der zum Kinderabzug berechtigt ist. Bei hälftigem Kinderabzug ist nur der halbe Abzug zu lässig (vgl. Formular 2, Ziffer 2.1) . Dieser Abzug wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Die Berechnung werden Sie der Veranlagungsverfügung entnehmen kön- nen. Diese wird Ihnen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Bund: Kein Abzug möglich. 16
Formular 2 Formular 2 Dieses Formular ist von allen steuerpflichtigen Personen (Ausnahme siehe Ziffer 1.4 der Allgemeinen Erläuterungen) auszufüllen und einzureichen. Bitte schreiben Sie ausschliesslich in die Formularfelder und verzichten Sie auf Bemerkungen auf der Rückseite der Formulare. Beträge nur in Franken an- geben (keine Rappen). Beispiel Formular Steuererklärung 2006 2 Natürliche Personen Muster Adam Muster-Beispiel Eva ZPV-Nr.: 014'745'111 Fall-Nr.: 7 900001002000022 2.1 KINDER Anzahl Kinder am 31.12.2006 , für die Sie einen Kinderabzug beantragen: 2 (Anzahl angeben) ZPV Vorname Geburtsdatum - Ausbildung, Schule, voraussichtliches Ende 1/2 Bezahlte Kinderbetreu- Auswärtige bzw. Einkommen des Kindes - Vorname, Name, Adresse Kinder- ungskosten 2006 an zusätzliche Ausbil- aus Erwerb, Rente, der betreuenden Person abzug Dritte dungskosten 2006 Stipendien 2006 013'653'222 Angela 13.4.90 KFM. Lehre in Bern 4'250 10'200 013'788'555 Sven 8.8.01 X Petra, Bundesgasse, 3001 Bern 1'200 Bitte Angaben ergänzen, wenn nötig korrigieren 2.2 VERSCHIEDENE EINKÜNFTE 2.21 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2006 Mann Frau Einkünfte aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit (Nettolohn ll) 105'397 14'500 Einkünfte aus unselbstständiger Nebenerwerbstätigkeit (Nettolohn ll) 5'637 Entschädigungen, die im Nettolohn ll nicht enthalten sind 3'000 Tag- und Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. 2.22 Einkünfte aus Renten und Pensionen im Jahr 2006 inkl. Waisenrenten für minderjährige Kinder (immer zu 100% einsetzen) AHV- und IV-Renten Renten (Pensionen) aus beruflicher Vorsorge SUVA-Renten und andere Unfallrenten aus Arbeitsverhältnis Renten aus:* gebundener Vorsorge (Säule 3a) Haftpflicht/privater Unfallvers. Militärvers. Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten - zu 100% einsetzen Bitte Beträge * Zutreffendes bitte ankreuzen 2.23 Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigungen im Jahr 2006 nicht addieren Netto-Leistungen aus Arbeitslosenversicherung (Mann: Tage; Frau: Tage) Netto-Erwerbsausfallentschädigungen (Mann: Tage; Frau: Tage) Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung 1'200 2.24 Erhaltene Unterhaltsbeiträge im Jahr 2006 Erhaltene Unterhaltsbeiträge inkl. Anteil für minderjährige Kinder (Alimente) Name, Adresse, Jahrgang der zahlenden Person: 2.25 Weitere, nicht anderweitig deklarierte Einkünfte im Jahr 2006 Steuerbare Einkünfte Burgernutzen (Art: ) 150 150 Nicht steuerbare Einkünfte (Art: ) 2.3 ERWERBSUNTERBRUCH, NICHTERWERBSTÄTIGE Falls Sie im Jahr 2006 einen unbezahlten Erwerbsunterbruch hatten: Mann Frau Grund Datum von Datum bis Bezahlten Sie im Jahr 2006 als Nichterwerbstätige/-r AHV/IV/EO-Beiträge? CHF BI VACD07 6.06 (DT0002) 2.1 Kinder In dieser Tabelle sind nur diejenigen Kinder anzuführen, für deren Unterhalt Sie sorgen oder deren Ausbildungskosten Sie tragen. Genauere Angaben finden Sie in den nachfolgenden Erläuterungen. Sollten nicht die Namen aller Kinder, für deren Unterhalt Sie sorgen oder deren Ausbildungskosten Sie tragen, aufgedruckt sein, ergänzen Sie bitte die Liste. Die Namen der Kinder, für die Sie weder Unter- halts- noch Ausbildungskosten tragen, sind aus der Tabelle zu streichen. 17
Kinderabzug Formular 2 Für welche Kinder kann ein Kinderabzug vorgenommen werden? Ein Kinderabzug kann vorgenommen werden für jedes Kind, welches am Stich- tag, dem 31. Dezember 2006, – minderjährig (d.h. weniger als 18 Jahre alt) oder – volljährig ist, sofern es noch in der beruflichen Erstausbildung steht und unterstützungsbedürftig ist. Als unterstützungsbedürftig gelten Kinder, deren eigenes Einkommen (Nettolohn II, Ersatzeinkommen, Stipendien usw., jedoch ohne Kinderalimente) CHF 18'000.– pro Jahr nicht übersteigt. Wer kann den Kinderabzug vornehmen? Sofern das Kind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können folgende Personen pro Kind einen Kinderabzug geltend machen: a. bei minderjährigen Kindern – Eltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; – der Elternteil, der das Kind betreut ; – bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern, sofern Kinderalimente bezahlt werden, der Elternteil, der Kinderalimente erhält. Werden keine Kinderalimente bezahlt, wird beiden der hälftige Kinderabzug gewährt . b. bei volljährigen Kindern, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und unterstützungsbedürftig sind – Eltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben; – der Elternteil, der für das Kind sorgt; – bei Eltern, die getrennt oder geschieden sind, können beide Elternteile je den hälftigen Kinderabzug geltend machen, wenn – das Kind im Haushalt des einen Elternteils lebt und der andere Eltern- teil durch Unterhaltsbeiträge für das Kind sorgt; – das Kind einen eigenen Haushalt führt und beide Elternteile gemein sam für den Unterhalt aufkommen. Höhe des Kinderabzuges Der Abzug wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich. Er beträgt pro Kind: Kanton: Einkommen CHF 4'400.– Vermögen CHF 17'000.– Bund: Einkommen CHF 6'100.– Abzug für Kinderbetreuungskosten Kanton: Mehrkosten, die aufgrund der Kinderbetreuung durch Dritte entstehen, können Sie für Kinder unter 15 Jahren, die im gleichen Haushalt leben und für die der Kinderabzug zulässig ist, geltend machen. Sie müssen die Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte nachweisen können. Voraussetzungen bei Verheirateten Der Abzug ist zulässig, wenn beide Eheleute erwerbstätig oder dauernd erwerbsunfähig (Definition siehe Ziffer 5.2) sind oder wenn die nicht erwerbstätige Ehefrau oder der nicht erwerbstätige Ehemann dauernd erwerbsunfähig ist. Voraussetzungen bei Alleinstehenden Der Abzug ist zulässig bei Erwerbstätigkeit oder bei dauernder Er- werbsunfähigkeit (Definition siehe Ziffer 5.2). Höhe des Kinderbetreuungsabzuges Pro Jahr und Kind können höchstens CHF 1'500.– abgezogen werden. Personen, die nur zum hälftigen Kinderabzug berechtigt sind, können höchstens CHF 750.– abziehen . Achtung: Der Drittbetreuungsabzug kann nur bei Bekanntgabe der betreuenden Person gewährt werden. Name und Adresse der betreuenden Person sind in Ziffer 2.1 in der dritten Spalte von links einzutragen. 18
Bund: Kein Abzug möglich. Formular 2 Abzug bei auswärtiger Ausbildung oder für zusätzliche Ausbildungskosten Was sind auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten? Als Ausbildungskosten werden alle Kosten anerkannt, die im Zusammenhang mit der Grundausbildung stehen. Die Ausbildung muss von der Schule organi- siert sein. Zweitausbildungen und Zusatzausbildungen fallen grundsätzlich nicht darunter. Der Abzug für auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten beträgt: Kanton: Max. CHF 4'400.– pro Kind. Personen, die nur zum hälftigen Kinderab zug berechtigt sind, können höchstens CHF 2'200.– abziehen . Bund: Kein Abzug möglich. Der Abzug für auswärtige Ausbildung ist grundsätzlich nur möglich, wenn am Stichtag (31. Dezember) die Voraussetzungen für den Kinderabzug gegeben sind. Im letzten Jahr der Ausbildung wird der Abzug für Ausbildungskosten je- doch noch gewährt, sofern das Kind bis zum Ausbildungsende kein eigenes (bzw. kein CHF 18'000.– übersteigendes) Einkommen erzielt hat. Dies gilt un- abhängig von der Frage, wie viel das Kind nach Ausbildungsende verdient. 2.2. Verschiedene Einkünfte 2.21 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit Nettolohn II Darunter ist der Bruttolohn abzüglich der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, die Pensionskasse und die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung zu ver- stehen. Im Lohnausweis ist der Nettolohn II unter der Rubrik G ausgewiesen. Einkünfte aus unselbstständiger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit (Netto lohn II) Hier sind sämtliche Einkünfte aufzuführen, die Sie aufgrund eines Arbeitsver- hältnisses oder im Zusammenhang mit diesem empfangen haben. Als Neben- erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die neben einer Haupterwerbstätigkeit aus- geübt wird. Geben Sie bitte sämtliche Leistungen an – auch diejenigen, für die Sie keine Lohnbestätigung erhalten haben. Steuerbar sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderleistungen, Ab gangsentschädigungen, Provisionen, Zulagen, *Dienstalters- und Jubiläums geschenke, Gratifikationen, Auszahlung von Ferien, Bonusvergütungen, Überzeit entschädigungen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen , Teuerungszulagen, Bar- und Naturalentschädigungen sowie das Entgelt für künstlerische, sportliche, literarische oder wissenschaftliche Tätigkeiten, Entschädigungen für Hausverwaltungen, Abwarts- und Reinigungs arbeiten, das Erstellen von Gutachten, entgeltliche Leitung von oder entgeltliche Mitarbeit in Vereinen, die Entschädigung für die Ausübung eines Traineramtes (Eishockey, Fussball usw.). * Achtung: Der Steuerfreibetrag wird für Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke ab der Steuerperiode 2005 nicht mehr gewährt, da er gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisie- rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verstösst. Entschädigungen, die im Nettolohn II nicht enthalten sind Hier sind die im Lohnausweis nicht enthaltenen Einkünfte wie beispielsweise Naturalbezüge und Naturalien (Wohnung, Kost, Logis usw.), Trinkgelder, Kin- derzulagen usw. zu deklarieren. Bezahlen Sie zum Beispiel einen reduzierten oder gar keinen Mietzins, weil Sie Abwartsarbeiten an einer Liegenschaft ver- richten, ist die Mietzinsermässigung oder der Mietzins, der für diese Wohnung zu bezahlen wäre, als Lohn anzugeben. 19
Naturalien geben Sie zum ortsüblichen Marktwert an. Die Bewertungsansätze Formular 2 können Sie dem Merkblatt N2/2001 entnehmen. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus diesem Merkblatt: Erwachsene Kinder im Alter von … Jahren bis 6 über 6 bis 13 über 13 bis 18 Ansätze pro Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr CHF CHF CHF CHF Volle Verpflegung 20.– 600.– 7200.– 5.– 150.– 1800.– 10.– 300.– 3600.– 16.– 480.– 5760.– Unterkunft (Zimmer) 10.– 300.– 3600.– 2.50 75.– 900.– 5.– 150.– 1800.– 8.– 240.– 2880.– Volle Verpflegung und Unterkunft: 30.– 900.– 10800.– 7.50 225.– 2700.– 15.– 450.– 5400.– 24.– 720.– 8640.– In diesem Feld sind ebenfalls anzugeben – als Spesenvergütung bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen; – die in den Spesenvergütungen enthaltenen Privatanteile; – die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber direkt ausgerichteten Lebens haltungskosten. Steht Ihnen zum Beispiel ein Geschäftsauto auch für den Privatgebrauch zur Verfügung, ist pro Monat ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehr- wertsteuer) als Einkommen zu deklarieren. Tag- und Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. Anzugeben sind Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. Von den Tag- und Sitzungsgeldern können Sie pro Sitzung einen Unkostenersatz von CHF 80.– in Abzug bringen, sofern Ihnen die Spesen nicht vergütet wurden. Verwaltungsratshonorare und Tantiemen sind hingegen vollständig zu versteuern. Bei Abzug des Unkostenersatzes können keine weiteren Berufskosten mehr geltend gemacht werden. Dagegen können bei Verwaltungsratshonoraren und Tantiemen die Berufskosten in Abzug gebracht werden, sofern diese nicht zu- sätzlich vergütet werden. 2.22 Einkünfte aus Renten und Pensionen einschliesslich Waisenrenten für minderjährige Kinder Deklarieren Sie die Renten und Pensionen mit dem vollen Betrag. Für Renten, die nicht zu 100% steuerbar sind, berechnet die Steuerverwaltung den steuer- baren Anteil der Rente von Amtes wegen. Die entsprechenden Prozentsätze finden Sie auf Seite 50 der Wegleitung. Der steuerbare Anteil wird in der Veran- lagungsverfügung ausgewiesen. Renten der AHV und IV Anzugeben sind die AHV- und IV-Renten inklusive Zusatzrenten für die Ehefrau, den Ehemann und die Kinder. Die Ergänzungs- und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei (siehe dazu Ziffer 2.25). Renten aus gebundener Vorsorge (Säule 3a), Haftpflichtversicherung, pri vater Unfallversicherung, Militärversicherung Geben Sie diese Renten an und machen Sie ein Kreuz auf dem entsprechenden Formularfeld. Mehrere unterschiedliche Renten zählen Sie zusammen und kreu- zen Sie die entsprechenden Formularfelder an. Renten der Militärversicherung sind steuerfrei, wenn die Rente vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen hat (in Ziffer 2.25 zu deklarieren). Renten aus Lebensversicherungen inklusive Leibrenten Hier sind die Renten aus Todesfall- und Invaliditätsversicherungen sowie Leib- renten von Privaten oder von Versicherungen anzugeben. 20
2.23 Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigungen Formular 2 Nettoleistungen aus Arbeitslosenversicherung sowie Erwerbsausfallent schädigungen Darunter fallen die eigentlichen Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung, aber auch alle weiteren Leistungen wie Entschädigungen für Kurzarbeit, Insolvenzent- schädigungen, Lohnfortzahlungen während der Ausbildungszeit (z. B. Pari- und Gimafonds) u.Ä., soweit sie nicht bereits im Lohnausweis bescheinigt sind. Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst (EO) dekla rieren Sie ebenfalls unter Ziffer 2.23, soweit die Entschädigungen nicht bereits im Lohnausweis enthalten sind. Steuerfrei sind der Sold für Militär-, Zivil- und Feuer- wehrdienst und die Vergütungen für Leistungen von Zivilschutzdienst . Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung Diese sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Steuerfrei sind Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Son derschulen und Heimaufenthalte. Bei der Militärversicherung sind diejenigen Vergütungen steuerfrei, die reine Kostenübernahmen oder Schadenersatzleistungen (wie für Heilbehandlungen, Hilfsmittel, Sachschäden u.Ä.) darstellen. 2.24 Unterhaltsbeiträge Erhaltene Unterhaltsbeiträge inklusive Anteil für minderjährige Kinder Unterhaltsbeiträge, die eine geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Person für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, sind in vollem Umfang zu deklarieren. Dazu gehören auch die Übernahme von Lebenshaltungskosten wie z. B. die Wohnungsmiete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern sowie das unentgeltliche Überlassen von Wohnraum (Mietwert). Werden im Konkubinat Kinderalimente für gemeinsame Kinder bezahlt, kann die leistende Person diese zum Abzug bringen. Der leistungsempfangende Elternteil muss die Kinderalimente als Einkommen versteuern. Die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen bestimmt sich nach der von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinbarung. 2.25 Weitere, nicht anderweitig deklarierte Einkünfte Beispiele für weitere, nicht anderweitig deklarierte steuerbare Einkünfte: – Einkünfte aus Burgernutzen ; – Schadenersatz (sofern nicht Auslagenersatz); – Bonuszahlungen; – Umsatzbeteiligungen; – Zahlungen aufgrund von Patenten und Lizenzen ; – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen (z. B. Autos, Schiffe, Wohnwagen und dergleichen, Pferde); – Erträge aus Lebensversicherung mit Einmalprämie. Die Differenz zwischen der Einmalprämie (einbezahlter Betrag) und der ausbezahlten Summe ist steuerbar, wenn die Versicherung nicht der Vorsorge dient. Unter welchen Voraussetzungen die Versicherung der Vorsorge dient, wird auf der nächsten Seite unter «Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte» erläutert ; – Haushalt- und Kinderzulagen, sofern nicht im Nettolohn enthalten. Insbe- sondere sind hier die Haushalt- und Kinderzulagen in der Landwirtschaft zu deklarieren; – usw. Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte: – Stipendien ; – Ergänzungs- und Hilflosenentschädigungen; – Genugtuungssummen; – Schadenersatz (soweit Auslagenersatz); 21
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