Wegleitung Allgemeine 2006 - zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen

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Allgemeine
           Wegleitung
                                                                              2006

                                                  zum Ausfüllen der Steuererklärung
                                                  für natürliche Personen

                                                  Kantons- und Gemeindesteuern
                                                  Direkte Bundessteuer

                                                  Steuerverwaltung des Kantons Bern
Hauptauflage (559.216/1 - Oktober 2006, DT 320)

Steuerverwaltung             Intendance des impôts
des Kantons Bern             du canton de Berne

Internet: www.sv.fin.be.ch
Infoline: 0848 844 411

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr

Vor Ihnen liegt die Wegleitung zur Steuererklärung 2006. Wir danken Ihnen für die termin­
gerechte Einreichung Ihrer wahrheitsgetreu ausgefüllten Steuererklärung. Die Wegleitung
soll Ihnen Hilfe beim Ausfüllen bieten.

Das Wichtigste in Kürze:
Die Wegleitung besteht aus drei Teilen:
• Allgemeine Erläuterungen zur Steuererklärung;
• Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Formularen;
•	Anhang mit Übersichten über die Abzüge, die Besteuerung von Renten und Kapital­leistungen,
   die Kriterien zur Ausscheidung von Mehrwerten und Unterhalt, Adressen,
   ­Berechnungsformular usw.

Lesen Sie bitte vor dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung die «Wichtigen Hinweise zum
Ausfüllen der Steuererklärung» (Seite 8 bis 11).

Materielle Änderungen für die Steuerperiode 2006 sind in der vorliegenden Wegleitung am Rand
mit einem blauen Balken markiert.

Weitere Auskünfte erhalten Sie:
• Im Steuerbüro, bzw. der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde
• Unter www.sv.fin.be.ch (Steuerpraxis) oder via Kontaktformular
• An der Infolinie der Steuerverwaltung des Kantons Bern: 0848 844 411

Wichtige Hinweise:
• Reichen Sie die Steuererklärung vollständig und zeitgerecht ein. Die Einreichetermine ­finden
  Sie auf dem Begleitschreiben. Sie können die Steuererklärung mit TaxMe-Online, mit der
  ­TaxMe-CD (mehr unter www.taxme.ch) oder auf dem Postweg mit den Steuererklärungs­
   formularen einreichen.
• Reichen Sie mit der Steuererklärung nur die in den Formularen 1, 3, 9 und 10 sowie in der
   Wegleitung ausdrücklich verlangten Belege/Bescheinigungen ein.
• Heften Sie die Formulare nicht.
• Bewahren Sie die Allgemeine Wegleitung sowie sämtliche Unterlagen auf, bis Sie Ihre
   ­Veranlagungsverfügung erhalten haben und die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
  Dies dient Ihnen zur Überprüfung der Veranlagungsverfügung. Die Steuerverwaltung ­
    behält sich vor, Belege zur Kontrolle nachzufordern.

Für Ihre wertvolle Mitarbeit danken wir Ihnen!

                                                     Freundliche Grüsse
                                                     Steuerverwaltung des Kantons Bern
                                                     Steuerbüro/Steuerverwaltung der Gemeinde

Inhaltsverzeichnis

                                                                                                              Inhalt
                                                                                                      Seite

Allgemeine Erläuterungen
1     Wer hat eine Steuererklärung einzureichen?                                                        7
1.1   Grundsatz		                                                                                       7
1.2   Wohnsitzwechsel		                                                                                 7
1.3   Tod einer steuerpflichtigen Person                                                                8
1.4   Teilweise steuerpflichtig                                                                         8
2     Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung                                               8
2.1   Anforderungen an eine korrekt ausgefüllte Steuererklärung                                         8
2.2   Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens                                               9
2.3   Abgabefrist / Fristverlängerungen / Gebühren                                                     10
2.4   Nichteinreichen der Steuererklärung / unrichtige Angaben                                         10
2.5   Merkblätter		                                                                                    10
2.6   Auskünfte		                                                                                      10
2.7   Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung                                                     11
3     Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit                                                               11

Zur Vorbereitung		                                                                                     12

Erläuterungen zu den einzelnen Formularen
Allgemeine Vorbemerkungen zu den Formularen                                                            13
Formular  1 Fragebogen, verschiedene Angaben                                                           14
Formular  2 Kinderabzug, auswärtige Ausbildung, Kinderbetreuungs-
            kosten, verschiedene Einkünfte, Erwerbsunterbruch,
            AHV‑Beiträge Nichterwerbstätiger                                                           17
Formular  3 Wertschriftenverzeichnis und Rückerstattungsantrag
            Verrechnungssteuer                                                                         23
Formular  4 Weitere Vermögenswerte, Versicherungen und Zinsen auf Spar-
            kapitalien, Schulden und Schuldzinsen, Mitgliederbeiträge und
            Zuwendungen an politische Parteien                                                         27
Formular  5 Abzüge: Unterhaltsbeiträge, Renten und dauernde Lasten,
            Unterstützung, Vergabungen, Krankheits-, Unfall- oder
            behinderungsbedingte Kosten                                                                30
Formular  6 Berufskosten                                                                               34
Formular  7 Grundstücke im Privatvermögen                                                              39
Formular  8 Beteiligungen, Erbschaften, Erbvorempfänge, Schenkungen                                    46
Formular  9 Einkommen und Geschäftsvermögen aus selbstständiger
            Erwerbstätigkeit                                                                           48
            Weitere Erläuterungen zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und zum
            Geschäftsvermögen fin­den Sie in der Zusatzwegleitung für Selbstständigerwerbende.

Formular  10 Einkommen und Geschäftsvermögen aus
             Land- und Forstwirtschaft                                                                 48
            Weitere Erläuterungen zum Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und zum
            landwirtschaftlichen Betriebsvermögen finden Sie in der Zusatzwegleitung für Landwirte.

                                                                                                                 
Seite
Inhalt
         Anhang
         Abzüge auf einen Blick		                               49
         Besteuerung von Renten		                               50
         Besteuerung von Kapitalleistungen                      50
         Liegenschaftskosten		                                  50

         Tarife
         Kantons- und Gemeindesteuern                           54
         Direkte Bundessteuer		                                 56

         Amtsstellen
         Adressen, Öffnungszeiten, Fax- und Telefonnummern      58

         Bestellschein für Formulare                            59

         Bestellschein für Wegleitungen und Merkblätter         61

         Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens    63

 
Allgemeine Erläuterungen

                                                                                           Allgemeine Erläuterungen
1.    Wer hat eine Steuererklärung einzureichen?

1.1   Grundsatz
      Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen einzureichen,
      – die am 31. Dezember 2006 den Wohnsitz im Kanton Bern hatten oder
      – die ihren Wohnsitz am 31. Dezember 2006 im Ausland hatten und im Kanton
         Bern Liegenschaften oder Betriebsstätten (bzw. Geschäftsbetriebe) besassen
         oder
      – deren Steuerpflicht während der Steuerperiode endete (mehr dazu siehe
         nachfolgend unter Ziffer 1.2 und 1.3).
      Minderjährige, die in der Steuerperiode 16 Jahre alt geworden sind oder die
      erstmals ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt haben, füllen eine eigene Steuer­
      erklärung aus. Minderjährige Vollwaisen und Bevormundete haben ebenfalls eine
      eigene Steuererklärung auszufüllen.
      Paare, die in ungetrennter Ehe leben, füllen gemeinsam eine Steuererklärung
      aus.
      Die Einkommenssteuer für das Jahr 2006 wird gestützt auf die Einkünfte des
      Jahres 2006 erhoben. Stichtag für die Vermögenssteuer ist der 31. Dezember
      2006.

1.2   Wohnsitzwechsel  

1.2.1 Zuzug aus einem anderen Kanton oder Wegzug in einen anderen Kanton
      Wenn Sie im Jahr 2006 in den Kanton Bern gezogen sind und am 31. Dezember
      2006 Ihren Wohnsitz hier hatten, sind Sie für das ganze Steuerjahr im Kanton
      Bern unbeschränkt steuerpflichtig. Sie deklarieren mit der Steuererklärung das
      während des ganzen Jahres erzielte Einkommen und das am 31. Dezember
      2006 vorhandene Vermögen. Mit der Einreichung der Steuererklärung im Kanton
      Bern kann auch der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestellt
      werden.
      Sind Sie im Jahr 2006 aus dem Kanton Bern in einen anderen Kanton wegge-
      zogen, so sind Sie für das ganze Jahr im neuen Kanton steuerpflichtig. Allfällig
      bereits im Kanton Bern bezahlte Steuerraten werden Ihnen zurückerstattet.

1.2.2 Wechsel der Wohnsitzgemeinde
      Wenn Sie im Jahr 2006 Ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons wechselten, sind
      Sie für das ganze Jahr in der Gemeinde steuerpflichtig, in der Sie am 31. De-
      zember 2006 Ihren Wohnsitz hatten.

1.2.3 Zuzug aus dem Ausland
      Wenn Sie im Jahr 2006 Ihren Wohnsitz vom Ausland in den Kanton Bern ver-
      legten, wurden Sie hier neu steuerpflichtig und es besteht für diese Steuerperiode
      eine unterjährige Steuerpflicht. Sie haben das vom Zuzugsdatum (Beginn der
      Steuerpflicht) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende der Steuerperiode) erzielte
      Einkommen und das Vermögen am 31. Dezember 2006 zu deklarieren.

1.2.4 Wegzug ins Ausland
      Bei einem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht und es besteht für das
      Jahr des Wegzuges nur eine unterjährige Steuerpflicht im Kanton Bern. Das
      steuerbare Einkommen bemisst sich in diesen Fällen nach den tatsächlichen,
                                                                                                          
ab 1. Januar 2006 (Beginn der Steuerperiode) bis zum Datum des Wegzuges
Allgemeine Erläuterungen         (Ende der Steuerpflicht) erzielten Einkünften. Das steuerbare Vermögen bemisst
                                 sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht. In diesen Fällen sind das ab
                                 1. Januar 2006 bis zum Wegzug erzielte Einkommen sowie das am Wegzugs-
                                 datum vorhandene Vermögen zu deklarieren. Sämtliche Ausführungen in dieser
                                 Wegleitung, die sich auf den 31. Dezember beziehen, sind in diesen Fällen auf
                                 das Wegzugsdatum (Stichtag) anzuwenden.

                           1.3   Tod einer steuerpflichtigen Person  
                                 Der Tod beendet die Steuerpflicht und es besteht nur eine unterjährige Steu­
                                 erpflicht. Die Erbinnen und Erben haben eine Steuererklärung mit den Angaben
                                 zum Einkommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis und
                                 mit Todestag sowie zum Vermögen am Todestag einzureichen. Sämtliche Aus-
                                 führungen in dieser Wegleitung, die sich auf den 31. Dezember beziehen, sind
                                 in diesen Fällen auf das Todesdatum (Stichtag) anzuwenden.
                                 Beim Tod einer verheirateten Person werden die Eheleute bis zum Todestag
                                 gemeinsam veranlagt. Für die restliche Steuerperiode wird die überlebende
                                 Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte separat veranlagt; das heisst, diese
                                 Person hat zwei Steuererklärungen auszufüllen.

                           1.4   Teilweise steuerpflichtig
                             – Personen, die in einem anderen Kanton oder im Ausland teilweise steuer­
                               pflichtig sind  
                           		 Wenn Sie im Kanton Bern Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
                               haben und in der Steuerperiode
                               – Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück in einem anderen
                                   Kanton oder im Ausland besassen und/oder
                               – einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton
                                   oder im Ausland führten, daran beteiligt waren oder die Nutzniessung
                                   daran besassen,
                               dann sind Sie im betreffenden Kanton oder Land teilweise steuerpflichtig.
                             – Personen, die im Kanton Bern teilweise steuerpflichtig sind            
                           		 Den steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Ausland werden die Formu-
                               lare 2, 3, 5 und 6 nicht zugestellt resp. müssen von jenen nicht eingereicht
                               werden. Wenn Sie im Kanton Bern weder Ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
                               noch Aufenthalt haben, aber in der Steuerperiode
                               – Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück im Kanton Bern
                                   besassen und/oder
                               – einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Bern führten,
                                   daran beteiligt waren oder die Nutzniessung daran besassen,
                               dann sind Sie im Kanton Bern teilweise steuerpflichtig.

                           2.    Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung

                           2.1   Anforderungen an eine korrekt ausgefüllte Steuererklärung
                                 Voraussetzung für eine richtige Veranlagung ist eine korrekt ausgefüllte Steuer-
                                 erklärung. Ihre Steuererklärung ist korrekt ausgefüllt, wenn sie vollständige An­
                                 ga­ben über sämtliche Bestandteile Ihres Einkommens und Vermögens enthält.
                                 Ausserdem sind folgende Punkte zu beachten:
                             – Amtliche Formulare
                           		 Verwenden Sie bitte nur die amtlichen Formulare.
                           		 Jedes Formular enthält einen persönlichen Strichcode. Verwenden Sie des­
                               halb ausschliesslich Ihre eigenen Formulare (keine kopierten Formula­
                               re von anderen Steuerpflichtigen). Falls Ihnen Formulare fehlen oder ver-
                               loren gegangen sind, beziehen Sie weitere Formulare bei Ihrer Wohnsitzge-
                               meinde oder bei der zuständigen Kreisverwaltung. Bitte verwenden Sie den
                               Bestellschein auf Seite 59 der Wegleitung. Komplette Sätze der Steuererklä-
                               rung können nur bei Verlust nachgedruckt werden. Falls Sie ein Doppel der
                               Steuererklärung erstellen möchten, fotokopieren Sie die aus­gefüllte Steuer­
    
erklärung oder füllen die Steuererklärung mittels TaxMe-CD oder TaxMe-­Online

                                                                                         Allgemeine Erläuterungen
         aus. Weitere Informationen finden Sie unter www.taxme.ch.
  – Formularfelder benützen, nicht auf Rückseite schreiben
		 Schreiben Sie bitte Ihre Angaben ausschliesslich in die dafür vorgesehenen
    Formularfelder und benützen Sie nicht die Rückseite der Formulare. Derartige
    Angaben werden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt. Angaben aus-
    serhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite des Formulars gelten als
    nicht vorhanden.
  – Was ist zu tun, wenn Sie für Ihre Angaben zu wenig Platz auf dem For­
    mular haben?
		 Sie haben die Möglichkeit, selbst erstellte Listen zu benützen. Diese sollten
    folgenden Anforderungen genügen:
    – Format A4;
    – oben rechts auf dem Zusatzblatt muss ein Freiraum für das Anbringen
        des Barcodeklebers bestehen bleiben;
    – Name, Vorname, AHV- und ZPV-Nummer müssen im Kopf enthalten
        sein;
    – klarer Verweis auf die entsprechende Formularnummer (Beispiel: Zusatz
        zu Formular 7);
    – Schrift in blauer oder schwarzer Farbe (schreibecht).
    Falls Sie eine zusätzliche Liste erstellt haben, nehmen Sie den Übertrag in
    die entsprechende Ziffer des Formulars vor.
  – Belege oder Bestätigungen
		 Reichen Sie bitte mit der Steuererklärung nur die in den Formularen 1,
    3, 9 und 10 sowie in den Wegleitungen ausdrücklich verlangten Belege
    bzw. Bescheinigungen ein. Sollten wir von Ihnen zusätzliche Angaben und
    Unterlagen benötigen, werden diese nachgefordert.
   – Unterschriften
		 Ihre Steuererklärung muss von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein. Bei
     Ehepaaren ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich. Nur dann gilt
     die Steuererklärung als korrekt und gültig eingereicht. Die folgenden Formu-
     lare sind zu datieren und zu unterzeichnen:
		 – Formular 1 (Fragebogen) und
 		 – Formular 3 (Wertschriftenverzeichnis)
  – Rückfragen und vertragliche Vertretung
		 Allfällige Rückfragen richten wir an Sie persönlich oder an die auf dem For-
    mular 1 der Steuererklärung von Ihnen bezeichnete Person. Wenn Sie wün-
    schen, dass sämtlicher Schriftverkehr (Korrespondenz, Verfügungen, Rech-
    nungen usw.) über Ihren Vertreter abgewickelt wird, benötigen wir hierfür eine
    schriftliche Vertretungsvollmacht, die zusammen mit der Steuererklärung
    eingereicht werden kann. Beachten Sie, dass auch in diesem Fall die Steuer­
    erklärung immer von Ihnen persönlich unterzeichnet werden muss. Bitte
    reichen Sie diese Vollmacht beim Steuerbüro bzw. bei der Steuerverwaltung
    Ihrer Gemeinde ein.

2.2   Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens
      Das Total der steuerbaren Einkünfte und Vermögenswerte müssen Sie nicht
      berechnen. Das Computersystem der Steuerverwaltung übernimmt diese Arbeit
      für Sie. Die Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens können
      Sie der detaillierten Veranlagungsverfügung entnehmen.
      Möchten Sie nicht auf die eigene Berechnung des steuerbaren Einkommens
      und Vermögens verzichten, finden Sie zuhinterst in der Wegleitung ein Berech-
      nungsformular. Bitte behalten Sie dieses bei sich. Die Steuerverwaltung benötigt
      das Berechnungsformular für die Veranlagung nicht.

                                                                                                        
2.3   Abgabefrist / Fristverlängerungen / Gebühren
Allgemeine Erläuterungen         Abgabefrist
                                 Bis wann und wo Sie Ihre Steuererklärung einreichen müssen, können Sie dem
                                 Begleitschreiben zur Steuererklärung entnehmen.
                                 Wir bitten Sie, die Formulare ungeheftet einzureichen.

                                 Fristverlängerungen
                                 Eine Fristverlängerung kann nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen
                                 gewährt werden.
                                 Ein allfälliges Gesuch um Fristverlängerung richten Sie bitte schriftlich an die
                                 zuständige Kreisverwaltung.
                                 Wenn Sie die Fristverlängerung online im Internet unter www.taxme.ch bean-
                                 tragen, ist sie kostenlos. Begründung: Der Bearbeitungsaufwand der Steuer-
                                 verwaltung entfällt.

                                 Gebühren
                                 Gemäss der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung werden
                                 folgende Gebühren erhoben:
                                 Für die Bearbeitung von Fristerstreckungsgesuchen CHF 20.–
                                 Für eingeschriebene Mahnungen                     CHF 50.–

                           2.4   Nichteinreichen der Steuererklärung / unrichtige Angaben
                                 Geben Sie sämtliche Einkommens- und Vermögensbestandteile an, auch wenn
                                 Ihr Einkommen und Vermögen die steuerbare Höhe nicht erreicht.
                                 Wenn Sie trotz Mahnung keine oder eine unvollständige Steuererklärung einrei-
                                 chen, wird Ihnen eine Busse auferlegt. Die Veranlagung Ihres Einkommens und
                                 Vermögens erfolgt dann durch die Steuerverwaltung nach Ermessen.
                                 Sollten Sie unrichtige Angaben machen oder bei der Deklaration Ihres Einkom-
                                 mens und Vermögens wesentliche Tatsachen verschweigen, können Sie eben-
                                 falls gebüsst werden.

                           2.5   Merkblätter   MB 1, 2, 3a usw.
                                 Für Spezialfälle bestehen besondere Merkblätter. Diese können auf der Inter­net­
                                 seite der Steuerverwaltung unter www.sv.fin.be.ch abgerufen oder gegen eine
                                 Gebühr bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Spedition und Drucksachen,
                                 Postfach 8334, 3001 Bern, Fax 031 / 633 68 68, oder beim Steuerbüro bzw.
                                 bei der Steuerverwaltung der Gemeinde bezogen werden. Das Verzeichnis der
                                 Merkblätter können Sie dem Bestellschein auf Seite 61 der Wegleitung ent-
                                 nehmen.

                           2.6   Auskünfte
                                 Für Auskünfte stehen Ihnen das Steuerbüro bzw. die Steuerverwaltung Ihrer
                                 Gemeinde und die Steuerverwaltung des Kantons Bern gerne zur Verfügung.
                                 Sie werden schneller bedient, wenn Sie Ihre AHV- oder ZPV-Nummer bereit-
                                 halten.
                                 Internetadresse der Steuerverwaltung: www.sv.fin.be.ch (via Kontaktformular)
                                 Infolinie der Steuerverwaltung des Kantons Bern:  0848 844 411

                                 Die Adressen und die Öffnungszeiten der Amtsstellen der Steuerverwaltung des
                                 Kantons Bern sowie weitere Telefonnummern finden Sie auf Seite 58 der Weg­
                                 leitung.

    10
2.7   TaxMe – Elektronisches Ausfüllen der Steuererklärung

                                                                                            Allgemeine Erläuterungen
              TaxMe – Ihre elektronische Hilfe rund um die Steuern.
              Füllen Sie Ihre Steuererklärung mit TaxMe aus! Unter www.taxme.ch
              finden Sie alle wichtigen Informationen.
              Den Identifikationscode (ID-Code) für den Einstieg in TaxMe-Online er-
              halten Sie mit der Steuererklärung. Neu steht Ihnen im Internet auch
              das TaxMe-Portal zur Verfügung. Hier können Sie weitere Dienstleistun-
              gen zu den Steuern (Fristverlängerungen beantragen, Einzahlungs-
              scheine nachbestellen, Kontodaten mutieren etc.) online abwickeln.
              Selbstverständlich können Sie die Steuererklärung auch mit der TaxMe-
              CD einreichen. Die CD erhalten Sie ab dem 10. Januar 2007 beim
              Steuerbüro Ihrer Gemeinde, an den Schaltern der Steuerverwaltung
              des Kantons Bern, in den Niederlassungen der BEKB|BCBE und am
              Schalter der Gebäudeversicherung Bern (GVB).

3.    Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit (Art. 41 StG)
      Kanton: Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschul­
              deten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind,
              kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch
              einen entsprechenden Abzug auf null festgesetzt werden. Ergänzungs-
              leistungen und/oder Sozialhilfeleistungen stellen lediglich ein Indiz für
              Bedürftigkeit dar und berechtigen nicht zwingend zum Abzug nach
              Art. 41 StG. Eine Veranlagung nach Art. 41 StG ist ausgeschlossen,
              wenn die Vermögensfreigrenzen von CHF 25'000.– für Alleinstehende
              bzw. CHF 40'000.– für Verheiratete überschritten werden und/oder
              Liegenschaftsbesitz vorhanden ist.
                Eine Veranlagung nach Art. 41 StG ist grundsätzlich nur bei gleich
                bleibenden finanziellen Verhältnissen möglich. Zusätzlich muss bereits
                beim Einreichen der Steuererklärung sicher sein, dass die Vorausset-
                zungen für einen vollumfänglichen Steuererlass erfüllt sind.
                Rentnerinnen und Rentner, die sich auf Dauer in einem Pflege- oder
                Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheimes aufhalten,
                wird auf Antrag der Gemeinde ein Abzug in der Höhe des steuerbaren
                Einkommens gewährt, wenn ihnen vom Gesamteinkommen ein-
                schliesslich der Ergänzungsleistungen nach Abzug der Heimkosten
                nicht mehr als maximal CHF 4'728.– pro Person (vom Regierungsrat
                festgesetzte freie Quote) verbleibt und die oben erwähnten Ver­
                mögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
                Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG
                ist zusammen mit den Formularen 1 bis 5 der Steuererklärung beim
                Steuerbüro der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Nachträglich ein­
                gereichte Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
                Die Gemeinde überprüft, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In
                Zweifelsfällen kann die Gemeinde die Berechtigung anhand eines Er-
                lassbudgets prüfen oder den Abzug nach Art. 41 StG verweigern.
                Wird der Abzug verweigert, hat die Antrag stellende Person noch die
                Möglichkeit, ein Gesuch um Steuererlass zu stellen, nachdem sie die
                definitive Veranlagung erhalten hat.
                Dauer der Gültigkeit: Wird der Abzug nach Art. 41 StG gewährt,
                muss in den folgenden Steuerjahren kein Gesuchsformular mehr aus-
                gefüllt werden. Der Abzug wird jeweils automatisch vorgenommen.
                Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung (Formulare 1 bis 5) ist trotz
                Abzug nach Art. 41 StG jedes Jahr fristgerecht einzureichen.

      Bund:     Kein besonderer Abzug möglich. Die Einkommenssteuer ist erst ab
                einem steuerbaren Einkommen von CHF 16'900.– (Allein­stehende)
                bzw. CHF 29’200.– (Verheiratete) geschuldet.

                                                                                                        11
Zur Vorbereitung          Zur Vorbereitung

                   Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung
                   Sie können sich das Ausfüllen der Steuererklärung wesentlich erleichtern, wenn Sie
                   die dafür notwendigen Unterlagen vorgängig übersichtlich zusammenstellen. Mit einer
                   guten und gezielten Vorbereitung haben Sie die Steuererklärung bereits halb ausgefüllt.
                   Empfehlenswert ist deshalb, dass Sie sich vor dem eigentlichen Ausfüllen der Steuer-
                   erklärung vergewissern, ob Sie die dafür notwendigen Unterlagen und Belege zur Hand
                   haben. Die folgende Liste gibt Ihnen eine Übersicht über die häufig benötigten Unter-
                   lagen.

                   q   Lohnausweise sämtlicher bezahlter Tätigkeiten inkl. Naturalbezüge
                   q   Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für selbstständige Erwerbs­tätigkeit
                   q   Taggeldbescheinigungen (Arbeitslosenkasse, IV-, Kranken- und Unfallversicherung)
                   q   Rentenauszahlungsbelege (AHV/IV, Pensionskasse und übrige Renten)
                   q   Bescheinigungen über auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten der Kinder
                       und Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte
                   q   Zusammenstellung der erhaltenen bzw. bezahlten Unterhaltsbeiträge
                   q   Nachgeführte Sparhefte mit den Zinsgutschriften
                   q   Bescheinigungen über Spar-, Lohn-, Anlage-, Depositen- und andere Konten
                   q   Belege über das Einkommen aus Wertschriften (Aktien, Obligationen, Anlagefonds
                       usw.)
                   q   Belege für Lotterie-, PMU- oder Totogewinne
                   q   Belege über die Verwaltungskosten von Wertschriften und Kapitalanlagen
                   q   Abrechnungen über geltend gemachte Schuldzinsen (Hypotheken, Kredite, Dar-
                       lehen)
                   q   Zusammenstellung der Berufskosten
                   q   Zusammenstellung über Mietzinseinnahmen und Liegenschaftsunterhalt
                   q   Bescheinigungen für den Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule (Pensions­kasse
                       / berufliche Vorsorge)
                   q   Bescheinigungen über Einzahlungen in die Säule 3a
                   q   Bescheinigungen über Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
                   q   Aufstellung über Versicherungsprämien (Krankenkasse, allfällige Prämienverbilli­
                       gungen, Unfall-, Lebens- und Rentenversicherungen)
                   q   Aufstellung der Krankheitskosten
                   q   Belege für Spenden, Vergabungen und Beiträge an politische Parteien
                   q   Tarifausweis des Alters- bzw. Pflegeheimes

                       Sie erleichtern der Gemeinde und der Steuerverwaltung die Arbeit, indem Sie nur
                       die in den Formularen 1, 3, 9 und 10 sowie in den Wegleitungen verlangten Belege
                       bzw. Bescheinigungen einreichen. Sollte die Steuerverwaltung weitere Unterlagen
                       benötigen, werden diese bei Ihnen nachverlangt. Bewahren Sie bitte sämtliche
                       Unterlagen auf, bis die Veranlagung rechtskräftig ist.

   12
Erläuterungen

                                                                                          Formulare
      zu den einzelnen Formularen

Allgemeine Vorbemerkungen zu den Formularen

Die Formulare 1 – 5 sind in jedem Fall (Ausnahme siehe Ziffer 1.4 der Allgemei­
nen Erläuterungen) auszufüllen und einzureichen. Anhand des Fragebogens auf
Formular 1 klären Sie ab, welche weiteren Formulare Sie noch ausfüllen und
einreichen müssen.

Schreiben Sie bitte Ihre Angaben ausschliesslich in die dafür vorgesehenen Formular-
felder und lassen Sie die Rückseite der Formulare leer. Anmerkungen auf der Formu-
larrückseite können aus technischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Angaben
ausserhalb der Formularfelder oder auf der Rückseite der Formulare gelten als nicht
vorhanden. Benötigen Sie für Ihre Angaben zusätzlichen Platz, schreiben Sie diese bitte
auf ein leeres weisses Blatt, welches Sie zusammen mit den Steuerformularen abgeben.
Das Blatt versehen Sie mit ZPV-, AHV-Nr. und Name. Hierbei beachten Sie zudem
die Anforderungen an Zusatzblätter gemäss Seite 9 der Wegleitung. Bei zusätzlichen
Zusammenstellungen machen Sie den Übertrag des Totals in die im entsprechenden
Formular vorgesehene Rubrik.

Selbstständigerwerbende / Landwirte
Selbstständigerwerbende wollen bitte die Ausführungen zu Formular 9 und die Land-
wirte diejenigen zu Formular 10 beachten.

                                                                                              13
Formular 1
Formular 1
                               Dieses Formular ist von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen.
                               Bitte unterschreiben Sie das Formular. Bei Ehepaaren unterzeichnen
                               Ehefrau und Ehemann.

             Beispiel
                                                                                                                                                                                Formular
                              Steuererklärung 2006                                                                                                                                    1
                              Natürliche Personen
                              Muster Adam
                              Muster-Beispiel Eva
                              ZPV-Nr.: 014'745'111          Gde.: Muster-Gemeinde
                              Fall-Nr.: 7                                                                              900001002000022

                               1.1 PRÜFEN SIE ANHAND DER FOLGENDEN FRAGEN, WELCHE FORMULARE SIE AUSFÜLLEN UND EINREICHEN MÜSSEN

                              Die Formulare 1-5 müssen von allen Steuerpflichtigen eingereicht werden                                                  Zutreffendes ankreuzen X
                              (Teilweise steuerpflichtige Personen im Kanton Bern mit Wohnsitz im Ausland siehe Wegleitung, Ziffer 1.4)

                              Haben Sie im Jahr 2006 Lohn und/oder Naturaleinkommen bezogen?                                          nein       X ja          Formular 6 ausfüllen

                              Hatten Sie im Jahr 2006 Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an Liegen-
                              schaften oder anderen Grundstücken im In- oder Ausland und gehören diese
                              zum Privatvermögen? Grundstücke im Geschäftsvermögen: Formulare 9 oder 10                               nein       X ja          Formular 7 ausfüllen

                              Waren Sie im Jahr 2006 an einer oder mehreren Kollektivgesellschaften,
                              Kommanditgesellschaften, Baugesellschaften, einfachen Gesellschaften,
                              Erbschaften/Erben- oder Miteigentümergemeinschaften beteiligt?
                                                                                                                                      nein       X ja          Formular 8 ausfüllen

                              Haben Sie im Jahr 2006 eine Schenkung erhalten oder ausgerichtet oder haben
                              Sie im Jahr 2006 Vermögen aus Erbschaft erhalten?                                                       nein
                                                                                                                                                 X ja          Formular 8 ausfüllen

                              Haben Sie im Jahr 2006 bei einem/-er ausserkantonalen Arbeitgeber/-in gearbeitet
                              oder hat Ihnen der/die Arbeitgeber/-in zwei gleiche Lohnausweise abgegeben?                    X nein                    ja
                                                                                                                                                               Lohnausweis(e)
                                                                                                                                                               beilegen
                                                                                                                                                            (Anzahl)
                              Haben Sie im Jahr 2006 Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule)                     Mann X nein                    ja              Bescheinigung(en)
                                                                                                                        Frau X nein
                              bezahlt, die nicht auf einem Lohnausweis ausgewiesen sind?
                                                                                                                                                       ja              beilegen
                                                                                                                                                            (Anzahl)
                              Haben Sie im Jahr 2006 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen                       Mann          nein       X ja 1                Bescheinigung(en)
                              Selbstvorsorge (Säule 3a) bezahlt?                                                        Frau X        nein             ja              beilegen
                                                                                                                                                            (Anzahl)
                              Haben Sie im Jahr 2006 Kapitalleistungen erhalten, die bisher noch nicht                  Mann X nein                    ja              Bescheinigung(en)
                              besteuert wurden oder die steuerfrei sind?                                                Frau X nein                    ja              beilegen

                              Waren Sie im Jahr 2006 selbstständig erwerbstätig (ohne Landwirtschaft)?                         X nein                  ja      Formular 9 ausfüllen

                              Führten Sie im Jahr 2006 einen Landwirtschaftsbetrieb im Haupt-, Neben-
                              oder Zuerwerb?                                                                                   X nein                  ja      Formular 10 ausfüllen

                                1.2 VERSCHIEDENE ANGABEN UND UNTERSCHRIFT(EN)

                              Zivilstand am       31. 12. 2006            ledig            X verheiratet
                                                                                             ungetrennt
                                                                                                                        verheiratet
                                                                                                                        getrennt                     geschieden                     verwitwet
                              Bitte falsch aufgedruckten Zivilstand korrigieren
                              Falls Sie verheiratet sind und in ungetrennter Ehe leben: Arbeitet die Ehefrau/der Ehemann
                              regelmässig und in beträchtlichem Masse im Beruf oder Betrieb des andern mit?                                      X nein                    ja

                              Falls Sie alleinstehend sind: Führen Sie einen eigenen Haushalt allein, allenfalls mit eigenen                           nein                ja
                              Kindern, für deren Unterhalt Sie sorgen, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen?

                              Ich bestätige/wir bestätigen, dass alle erforderlichen Steuerformulare und Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu
                              ausgefüllt sind.

                              Ort und Datum:                  Bern, 1. 2. 2007                             Unterschrift(en) der steuerpflichtigen Person(en):

                                             031/688 33 33                        031/688 44 44                   A. Muster                                 E. Muster
                                                                                                                                                                                                     BI VABD07 6.06 (DT0001)

                              Telefon G:                             Telefon P:
                              Allfällige Rückfragen sind zu richten an:                                                                   Hinweis: Verfügungen und Rechnungen werden der
                                                                                                                                          steuerpflichtigen Person zugestellt, wenn der Steuer-
                                                                                                                                          verwaltung nicht eine separate schriftliche Vertretungs-
                               (Stempel und Unterschrift)                                                                                 vollmacht vorliegt.

                        1.1    Fragebogen

                               Die Formulare 1 – 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen (mit Ausnahme von
                               Personen, die teilweise steuerpflichtig sind, gem. Ziffer 1.4 der Allgemeinen Er-
                               läuterungen) einzureichen. Durch die Beantwortung der Fragen auf dem ­Formular
                               1 können Sie feststellen, welche zusätzlichen Formulare Sie auszu­füllen haben
                               und für welche Beiträge und Leistungen wir Bescheinigungen be­nötigen.
  14
Hinweise zu den einzureichenden Bescheinigungen

                                                                                             Formular 1
      Lohnausweise
      Arbeitgeber im Kanton Bern sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Lohnausweise
      ihrer Angestellten direkt bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Lohn-
      ausweise sind deshalb der Steuererklärung nur bei­zulegen, wenn sie von einem
      ausserkantonalen Arbeitgeber ausgestellt wurden oder wenn Sie das für die
      kantonale Steuerbehörde bestimmte Exemplar auch erhalten haben.

      Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule)  
      Beiträge an die berufliche Vorsorge sind abziehbar. Damit der Abzug berück-
      sichtigt werden kann, reichen Sie bitte die Bescheinigungen der Pensionskasse
      (zum Beispiel für Einkauf) mit der Steuererklärung ein. Für ordentliche Beiträge,
      die bereits auf dem Lohnausweis aus­gewiesen sind, werden keine Bescheini-
      gungen benötigt.
      Anhand der eingereichten Bescheinigungen wird der Abzug bei der Veranlagung
      berücksichtigt. Der abgezogene Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung
      ersichtlich sein. Nennen Sie die Anzahl beigelegter Bescheinigungen pro Per-
      son.

  Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
  Welche Beträge sind abziehbar?
  – Sind Sie bei einer 2. Säule versichert:         pro Jahr max. CHF 6'192.–
  – Sind Sie nicht bei einer 2. Säule versichert: pro Jahr max. 20% des
			                                                 Erwerbseinkommens,
			                                                 jedoch max. CHF 30'960.–.
  Diesen Abzug können Sie beanspruchen, wenn Sie ein Erwerbseinkommen
  erzielen, und zwar unabhängig vom Zivilstand.
  Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuer-
  pflichtigen Person aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit
  zu verstehen. Dies ist der Bruttolohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge
  bzw. bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Saldo der Erfolgs-
  rechnung nach Abzug der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO und nach
  Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen. Damit der Abzug berücksichtigt
  werden kann, reichen Sie bitte die Bescheinigung der Versicherung oder der
  Bankstiftung mit der Steuererklärung ein. Ein Abzug ist auch möglich bei einem
  vorübergehenden Erwerbsunterbruch, wenn Ersatzeinkünfte wie Erwerbsaus-
  fallentschädigung für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-
  und Invalidenversicherung fliessen.
  Anhand der eingereichten Bescheinigungen wird der Abzug automatisch bei der
  Veranlagung berücksichtigt. Der abgezogene Betrag wird aus der Veran­la­gungs­
  verfügung ersichtlich sein. Nennen Sie die Anzahl beigelegter Bescheinigungen
  pro Person.

      Kapitalleistungen
      Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
      Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden zum Rentensatz
      zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Zu den Kapitalabfindungen
      für wiederkehrende Leistungen gehören insbesondere Lidlöhne und Leistungen
      aus einem Dienstverhältnis ohne Vorsorgecharakter.
      Anhand Ihrer Belege wird die Steuer veranlagt. Die Berechnung wird aus der
      Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Nennen Sie die Anzahl beigelegter Be-
      scheinigungen pro Person.
      Kapitalleistungen aus Vorsorge  
      Kapitalleistungen aus Vorsorge unterliegen einer separaten Besteuerung (Son-
      derveranlagung) mit einem privilegierten Tarif (Vorsorgetarif). Dies gilt auch dann,
      wenn die Kapitalleistung nicht an die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorge-
      nehmer, sondern an deren Erben ausbezahlt wird. Zu den Kapitalleistungen aus
      Vorsorge gehören:
      – Kapitalleistungen aus der 2. Säule;
      – Kapitalleistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
                                                                                                  15
– Zahlungen bei Tod sowie im Fall von bleibenden körperlichen und gesund-
Formular 1             heitlichen Nachteilen (z. B. Zahlungen der AHV, SUVA, Risiko-, Haftpflicht-
                       oder Restschuldversicherungen);
                   – Besoldungsnachgenuss gemäss Art. 338 OR
                   – Kapitalabfindungen aus einem Dienstverhältnis mit Vorsorgecharakter
                       Kanton: Invalidität oder vollendetes 55. Altersjahr
                       Bund:      Vollendetes 55. Altersjahr, dauernde Aufgabe der Erwerbstätigkeit,
                                  Vorsorgelücke
                   – usw.
                   Anhand der Belege wird die Steuer veranlagt. Die Berechnung wird aus der
                   Veranlagungsverfügung ersichtlich sein. Diese wird Ihnen nach Vornahme der
                   Veranlagung zugestellt.
                   Zusätzliche Informationen zur Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge
                   finden Sie auf Seite 50 der Wegleitung.
                   Nicht unter den Begriff «Kapitalleistungen» im vorgenannten Sinne fallen Ergän-
                   zungsleistungen der AHV/IV oder Leistungen der Sozialdienste.

             1.2   Verschiedene Angaben
                   Zweiverdienerabzug
                   Wenn Sie verheiratet sind, in ungetrennter Ehe leben und beide Eheleute er-
                   werbstätig sind, haben Sie Anspruch auf einen Abzug für Zweiverdiener.
                   Bei Mitarbeit der Ehefrau oder des Ehemannes im Geschäfts- oder Land­wirt­
                   schaftsbetrieb des anderen Ehegatten ist der Abzug zulässig, wenn die Mitarbeit
                   regelmässig und beträchtlich ist.
                   Gemeinsam veranlagten Eheleuten wird der Abzug von Amtes wegen gewährt,
                   wenn beide eine eigene Erwerbstätigkeit ausüben. In diesem Fall ist bei der
                   Frage nach der Mitarbeit der Ehefrau bzw. des Ehemannes kein Feld anzu-
                   kreuzen.
                   Der Abzug beträgt:
                   Kanton: 2% des gesamten Erwerbseinkommens (Nettoeinkommen) beider
                             Eheleute, höchstens CHF 8'800.–
                   Bund:     CHF 7'600.–
                   Der Abzug wird Ihnen jedoch höchstens bis zum Nettobetrag des niedrigeren
                   Erwerbseinkommens gewährt, wenn beide Eheleute unabhängig voneinander
                   erwerbstätig sind. Der Nettobetrag des Erwerbseinkommens ist der Betrag nach
                   Abzug der Berufskosten und der Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen
                   und NBUV. Vorübergehendes Ersatzeinkommen (vgl. Erläuterungen zu Ziffer
                   2.23 auf dem Formular 2) gilt als Erwerbseinkommen.

                   Die Höhe des Abzuges wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und
                   ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.
               Abzug für Alleinstehende mit eigenem Haushalt
               Kanton: Falls die Bedingungen für diesen Abzug (vgl. letzte Frage auf Formular
                       1) am 31.12.2006 erfüllt sind, wird ein Abzug von CHF 2'200.– und
                       pro Kind von zu­sätz­lich CHF 1'200.– berücksichtigt.
             		        Der zusätzliche Abzug pro Kind wird dabei bei getrennt lebenden oder
                       geschiedenen Eltern jenem Elternteil gewährt, der zum Kinderabzug
                       berechtigt ist. Bei hälftigem Kinderabzug ist nur der halbe Abzug zu­
                       lässig (vgl. Formular 2, Ziffer 2.1)    .
             		        Dieser Abzug wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Die
                       Berechnung werden Sie der Veranlagungsverfügung entnehmen kön-
                       nen. Diese wird Ihnen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt.
                   Bund:     Kein Abzug möglich.

  16
Formular 2

                                                                                                                                                                                                        Formular 2
       Dieses Formular ist von allen steuerpflichtigen Personen (Ausnahme siehe
       Ziffer 1.4 der Allgemeinen Erläuterungen) auszufüllen und einzureichen. ­Bitte
       schreiben Sie ausschliesslich in die Formularfelder und verzichten Sie auf
       Bemerkungen auf der Rückseite der Formulare. Beträge nur in Franken an-
       geben (keine Rappen).

                                                                                                                                                                                        Beispiel
                                                                                                                                                                 Formular
      Steuererklärung 2006                                                                                                                                               2
      Natürliche Personen
      Muster Adam
      Muster-Beispiel Eva
      ZPV-Nr.: 014'745'111
      Fall-Nr.: 7                                                                                      900001002000022

        2.1 KINDER

      Anzahl Kinder am 31.12.2006 , für die Sie einen Kinderabzug beantragen:                              2          (Anzahl angeben)

       ZPV              Vorname                    Geburtsdatum - Ausbildung, Schule, voraussichtliches Ende   1/2     Bezahlte Kinderbetreu- Auswärtige bzw.    Einkommen des Kindes
                                                                - Vorname, Name, Adresse                       Kinder- ungskosten 2006 an zusätzliche Ausbil-    aus Erwerb, Rente,
                                                                  der betreuenden Person                       abzug Dritte                   dungskosten 2006   Stipendien 2006
      013'653'222 Angela 13.4.90 KFM. Lehre in Bern                                                                                              4'250              10'200
      013'788'555 Sven	  8.8.01 X Petra, Bundesgasse, 3001 Bern                                                               1'200

       Bitte Angaben ergänzen, wenn nötig korrigieren

        2.2 VERSCHIEDENE EINKÜNFTE

        2.21 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2006                                                                Mann                      Frau
             Einkünfte aus unselbstständiger Haupterwerbstätigkeit (Nettolohn ll)                                                        105'397                   14'500
             Einkünfte aus unselbstständiger Nebenerwerbstätigkeit (Nettolohn ll)                                                           5'637
             Entschädigungen, die im Nettolohn ll nicht enthalten sind                                                                     3'000
             Tag- und Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw.

        2.22 Einkünfte aus Renten und Pensionen im Jahr 2006
             inkl. Waisenrenten für minderjährige Kinder (immer zu 100% einsetzen)
             AHV- und IV-Renten
             Renten (Pensionen) aus beruflicher Vorsorge
             SUVA-Renten und andere Unfallrenten aus Arbeitsverhältnis
             Renten aus:*    gebundener Vorsorge (Säule 3a) Haftpflicht/privater Unfallvers. Militärvers.
             Renten aus Lebensversicherungen inkl. Leibrenten - zu 100% einsetzen                                                                                                           Bitte Beträge
                * Zutreffendes bitte ankreuzen
        2.23 Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigungen im Jahr 2006
                                                                                                                                                                                            nicht addieren
             Netto-Leistungen aus Arbeitslosenversicherung       (Mann:       Tage;                    Frau:          Tage)
             Netto-Erwerbsausfallentschädigungen                 (Mann:       Tage;                    Frau:          Tage)
             Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung                                                                                    1'200
        2.24 Erhaltene Unterhaltsbeiträge im Jahr 2006
             Erhaltene Unterhaltsbeiträge inkl. Anteil für minderjährige Kinder (Alimente)
             Name, Adresse, Jahrgang der zahlenden Person:

        2.25 Weitere, nicht anderweitig deklarierte Einkünfte im Jahr 2006
             Steuerbare Einkünfte             Burgernutzen
                                   (Art:                                                                                      )                 150                     150
             Nicht steuerbare Einkünfte (Art:                                                                                 )

        2.3 ERWERBSUNTERBRUCH, NICHTERWERBSTÄTIGE

                Falls Sie im Jahr 2006 einen unbezahlten Erwerbsunterbruch hatten:                                                         Mann                      Frau
                Grund                                                                    Datum von
                                                                                         Datum bis
                Bezahlten Sie im Jahr 2006 als Nichterwerbstätige/-r AHV/IV/EO-Beiträge?       CHF

      BI VACD07 6.06 (DT0002)

2.1    Kinder

       In dieser Tabelle sind nur diejenigen Kinder anzuführen, für deren Unterhalt Sie
       sorgen oder deren Ausbildungskosten Sie tragen. Genauere Angaben finden Sie
       in den nachfolgenden Erläuterungen. Sollten nicht die Namen aller Kinder, für
       deren Unterhalt Sie sorgen oder deren Ausbildungskosten Sie tragen, aufgedruckt
       sein, ergänzen Sie bitte die Liste. Die Namen der Kinder, für die Sie weder Unter-
       halts- noch Ausbildungskosten tragen, sind aus der Tabelle zu streichen.
                                                                                                                                                                                                             17
Kinderabzug
Formular 2         Für welche Kinder kann ein Kinderabzug vorgenommen werden?
                   Ein Kinderabzug kann vorgenommen werden für jedes Kind, welches am Stich-
                   tag, dem 31. Dezember 2006,
                   – minderjährig (d.h. weniger als 18 Jahre alt) oder
                   – volljährig ist, sofern es noch in der beruflichen Erstausbildung steht und
                      unterstützungsbedürftig ist. Als unterstützungsbedürftig gelten Kinder, deren
                      eigenes Einkommen (Nettolohn II, Ersatzeinkommen, Stipendien usw., jedoch
                      ohne Kinderalimente) CHF 18'000.– pro Jahr nicht übersteigt.

                   Wer kann den Kinderabzug vornehmen?
                   Sofern das Kind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, können folgende
                   Personen pro Kind einen Kinderabzug geltend machen:
                   a. bei minderjährigen Kindern
                      – Eltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
                      – der Elternteil, der das Kind betreut       ;
                      – bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern, sofern Kinderalimente
                         bezahlt werden, der Elternteil, der Kinderalimente erhält. Werden keine
                         Kinderalimente bezahlt, wird beiden der hälftige Kinderabzug gewährt
                               .
                   b. bei volljährigen Kindern, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und
                      unterstützungsbedürftig sind
                      – Eltern, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
                      – der Elternteil, der für das Kind sorgt;
                      – bei Eltern, die getrennt oder geschieden sind, können beide Elternteile je
                         den hälftigen Kinderabzug geltend machen, wenn
                         – das Kind im Haushalt des einen Elternteils lebt und der andere Eltern-
                             teil durch Unterhaltsbeiträge für das Kind sorgt;
                         – das Kind einen eigenen Haushalt führt und beide Elternteile gemein­
                             sam für den Unterhalt aufkommen.

                   Höhe des Kinderabzuges
                   Der Abzug wird bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt und ist aus der
                   Veranlagungsverfügung ersichtlich. Er beträgt pro Kind:
                   Kanton: Einkommen        CHF	  4'400.–
                            Vermögen        CHF 17'000.–
                   Bund:    Einkommen       CHF	  6'100.–

               Abzug für Kinderbetreuungskosten
               Kanton: Mehrkosten, die aufgrund der Kinderbetreuung durch Dritte entstehen,
                       können Sie für Kinder unter 15 Jahren, die im gleichen Haushalt leben
                       und für die der Kinderabzug zulässig ist, geltend machen. Sie müssen
                       die Kosten für Kinderbetreuung durch Dritte nachweisen können.
             		        Voraussetzungen bei Verheirateten
             		        Der Abzug ist zulässig, wenn beide Eheleute erwerbstätig oder dauernd
                       erwerbsunfähig (Definition siehe Ziffer 5.2) sind oder wenn die nicht
                       erwerbstätige Ehefrau oder der nicht erwerbstätige Ehemann dauernd
                       erwerbsunfähig ist.
             		        Voraussetzungen bei Alleinstehenden
             		        Der Abzug ist zulässig bei Erwerbstätigkeit oder bei dauernder Er-
                       werbsunfähigkeit (Definition siehe Ziffer 5.2).
             		        Höhe des Kinderbetreuungsabzuges
             		        Pro Jahr und Kind können höchstens CHF 1'500.– abgezogen werden.
                       Personen, die nur zum hälftigen Kinderabzug berechtigt sind, können
                       höchstens CHF 750.– abziehen            .

                   Achtung: Der Drittbetreuungsabzug kann nur bei Bekanntgabe der betreuenden
                   Person gewährt werden. Name und Adresse der betreuenden Person sind in
                   Ziffer 2.1 in der dritten Spalte von links einzutragen.
  18
Bund:       Kein Abzug möglich.

                                                                                                          Formular 2
     Abzug bei auswärtiger Ausbildung oder für zusätzliche Ausbildungskosten
     Was sind auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten?
     Als Ausbildungskosten werden alle Kosten anerkannt, die im Zusammenhang
     mit der Grundausbildung stehen. Die Ausbildung muss von der Schule organi-
     siert sein. Zweitausbildungen und Zusatzausbildungen fallen grundsätzlich nicht
     darunter.

     Der Abzug für auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten beträgt:
     Kanton: Max. CHF 4'400.– pro Kind. Personen, die nur zum hälftigen Kinderab­
             zug berechtigt sind, können höchstens CHF 2'200.– abziehen         .
     Bund:   Kein Abzug möglich.
     Der Abzug für auswärtige Ausbildung ist grundsätzlich nur möglich, wenn am
     Stichtag (31. Dezember) die Voraussetzungen für den Kinderabzug gegeben
     sind. Im letzten Jahr der Ausbildung wird der Abzug für Ausbildungskosten je-
     doch noch gewährt, sofern das Kind bis zum Ausbildungsende kein eigenes
     (bzw. kein CHF 18'000.– übersteigendes) Einkommen erzielt hat. Dies gilt un-
     abhängig von der Frage, wie viel das Kind nach Ausbildungsende verdient.

2.2. Verschiedene Einkünfte

2.21 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
     Nettolohn II
     Darunter ist der Bruttolohn abzüglich der Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, die
     Pensionskasse und die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung zu ver-
     stehen. Im Lohnausweis ist der Nettolohn II unter der Rubrik G ausgewiesen.

     Einkünfte aus unselbstständiger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit (Netto­
     lohn II)
     Hier sind sämtliche Einkünfte aufzuführen, die Sie aufgrund eines Arbeitsver-
     hältnisses oder im Zusammenhang mit diesem empfangen haben. Als Neben-
     erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die neben einer Haupterwerbstätigkeit aus-
     geübt wird. Geben Sie bitte sämtliche Leistungen an – auch diejenigen, für die
     Sie keine Lohnbestätigung erhalten haben.

     Steuerbar sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderleistungen, Ab­
     gangsentschädigungen, Provisionen, Zulagen, *Dienstalters- und Jubiläums­
     geschenke, Gratifikationen, Auszahlung von Ferien, Bonusvergütungen, Überzeit­
     entschädigungen, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Mitarbeiteraktien und
     Mitarbeiteroptionen        , Teuerungszulagen, Bar- und Naturalentschädigungen
     sowie das Entgelt für künstlerische, sportliche, literarische oder wissenschaft­liche
     Tätigkeiten, Entschädigungen für Hausverwaltungen, Abwarts- und Reini­gungs­
     arbeiten, das Erstellen von Gutachten, entgeltliche Leitung von oder ent­gelt­liche
     Mitarbeit in Vereinen, die Entschädigung für die Ausübung eines Traineramtes
     (Eishockey, Fussball usw.).
     * Achtung: Der Steuerfreibetrag wird für Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke ab der Steuerperiode
       2005 nicht mehr gewährt, da er gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisie-
       rung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verstösst.

     Entschädigungen, die im Nettolohn II nicht enthalten sind
     Hier sind die im Lohnausweis nicht enthaltenen Einkünfte wie beispielsweise
     Naturalbezüge und Naturalien (Wohnung, Kost, Logis usw.), Trinkgelder, Kin-
     derzulagen usw. zu deklarieren. Bezahlen Sie zum Beispiel einen reduzierten
     oder gar keinen Mietzins, weil Sie Abwartsarbeiten an einer Liegenschaft ver-
     richten, ist die Mietzinsermässigung oder der Mietzins, der für diese Wohnung
     zu bezahlen wäre, als Lohn anzugeben.

                                                                                                               19
Naturalien geben Sie zum ortsüblichen Marktwert an. Die Bewertungs­ansätze
Formular 2        können Sie dem Merkblatt N2/2001 entnehmen. Nachfolgend finden Sie einen
                  Auszug aus diesem Merkblatt:

                               Erwachsene                    Kinder im Alter von … Jahren
                   		                               bis 6            über 6 bis 13     über 13 bis 18
                   Ansätze pro Tag   Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr
                   			 CHF			                        CHF			            CHF			 CHF
                   Volle Verpflegung   20.– 600.– 7200.–     5.– 150.– 1800.– 10.– 300.– 3600.– 16.– 480.– 5760.–
                   Unterkunft (Zimmer) 10.– 300.– 3600.–    2.50   75.– 900.–   5.– 150.– 1800.–   8.– 240.– 2880.–
                   Volle Verpflegung
                   und Unterkunft:     30.– 900.– 10800.–   7.50 225.– 2700.– 15.– 450.– 5400.– 24.– 720.– 8640.–

                  In diesem Feld sind ebenfalls anzugeben
                  – als Spesenvergütung bezeichnete Leistungen, denen keine entsprechenden
                      Ausgaben gegenüberstehen;
                  – die in den Spesenvergütungen enthaltenen Privatanteile;
                  – die von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber direkt ausgerichteten Lebens­
                      haltungskosten.

                  Steht Ihnen zum Beispiel ein Geschäftsauto auch für den Privatgebrauch zur
                  Verfügung, ist pro Monat ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehr-
                  wertsteuer) als Einkommen zu deklarieren.

                  Tag- und Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw.
                  Anzugeben sind Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen usw. Von
                  den Tag- und Sitzungsgeldern können Sie pro Sitzung einen Unkostenersatz
                  von CHF 80.– in Abzug bringen, sofern Ihnen die Spesen nicht vergütet wurden.
                  Ver­waltungs­ratshonorare und Tantiemen sind hingegen vollständig zu versteuern.
                  Bei Abzug des Unkostenersatzes können keine weiteren Berufskosten mehr
                  geltend gemacht werden. Dagegen können bei Verwaltungsratshonoraren und
                  Tantiemen die Berufskosten in Abzug gebracht werden, sofern diese nicht zu-
                  sätzlich vergütet werden.

             2.22 Einkünfte aus Renten und Pensionen einschliesslich Waisenrenten für
                  minderjährige Kinder
                  Deklarieren Sie die Renten und Pensionen mit dem vollen Betrag. Für Renten,
                  die nicht zu 100% steuerbar sind, berechnet die Steuerverwaltung den steuer-
                  baren Anteil der Rente von Amtes wegen. Die entsprechenden Prozentsätze
                  finden Sie auf Seite 50 der Wegleitung. Der steuerbare Anteil wird in der Veran-
                  lagungsverfügung ausgewiesen.

                  Renten der AHV und IV
                  Anzugeben sind die AHV- und IV-Renten inklusive Zusatzrenten für die Ehefrau,
                  den Ehemann und die Kinder. Die Ergänzungs- und Hilflosenentschädigungen
                  sind steuerfrei (siehe dazu Ziffer 2.25).

                  Renten aus gebundener Vorsorge (Säule 3a), Haftpflichtversicherung, pri­
                  vater Unfallversicherung, Militärversicherung
                  Geben Sie diese Renten an und machen Sie ein Kreuz auf dem entsprechenden
                  Formularfeld. Mehrere unterschiedliche Renten zählen Sie zusammen und kreu-
                  zen Sie die entsprechenden Formularfelder an.
                  Renten der Militärversicherung sind steuerfrei, wenn die Rente vor dem 1. Januar
                  1994 zu laufen begonnen hat (in Ziffer 2.25 zu deklarieren).

                  Renten aus Lebensversicherungen inklusive Leibrenten
                  Hier sind die Renten aus Todesfall- und Invaliditätsversicherungen sowie Leib-
                  renten von Privaten oder von Versicherungen anzugeben.
  20
2.23 Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigungen

                                                                                             Formular 2
      Nettoleistungen aus Arbeitslosenversicherung sowie Erwerbsausfallent­
      schädigungen
      Darunter fallen die eigentlichen Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung, aber
      auch alle weiteren Leistungen wie Entschädigungen für Kurzarbeit, Insolvenzent-
      schädigungen, Lohnfortzahlungen während der Ausbildungszeit (z. B. Pari- und
      Gimafonds) u.Ä., soweit sie nicht bereits im Lohnausweis bescheinigt sind.
      Erwerbsausfallentschädigungen für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst (EO) dekla­
      rieren Sie ebenfalls unter Ziffer 2.23, soweit die Entschädigungen nicht bereits im
      Lohnausweis enthalten sind. Steuerfrei sind der Sold für Militär-, Zivil- und Feuer-
      wehrdienst und die Vergütungen für Leistungen von Zivilschutzdienst            .

      Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung
      Diese sind in vollem Umfang steuerpflichtig. Steuerfrei sind Kostenbeiträge der
      IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, Hilfsmittel, Son­
      derschulen und Heimaufenthalte.
      Bei der Militärversicherung sind diejenigen Vergütungen steuerfrei, die reine
      Kostenübernahmen oder Schadenersatzleistungen (wie für Heilbehandlungen,
      Hilfsmittel, Sachschäden u.Ä.) darstellen.

2.24 Unterhaltsbeiträge
      Erhaltene Unterhaltsbeiträge inklusive Anteil für minderjährige Kinder
      Unterhaltsbeiträge, die eine geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
      lebende Person für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die
      unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, sind in vollem Umfang zu deklarieren.
      Dazu gehören auch die Übernahme von Lebenshaltungskosten wie z. B. die
      Wohnungsmiete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern sowie das unentgeltliche
      Überlassen von Wohnraum (Mietwert).
      Werden im Konkubinat Kinderalimente für gemeinsame Kinder bezahlt, kann die
      leistende Person diese zum Abzug bringen. Der leistungsempfangende Elternteil
      muss die Kinderalimente als Einkommen versteuern. Die Höhe der ab­zugs­fähigen
      Unterhaltsleistungen bestimmt sich nach der von der Vormund­schafts­behörde
      genehmigten Vereinbarung.

2.25 Weitere, nicht anderweitig deklarierte Einkünfte
      Beispiele für weitere, nicht anderweitig deklarierte steuerbare Einkünfte:
      – Einkünfte aus Burgernutzen           ;
      – Schadenersatz (sofern nicht Auslagenersatz);
      – Bonuszahlungen;
      – Umsatzbeteiligungen;
      – Zahlungen aufgrund von Patenten und Lizenzen             ;
      – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen (z. B.
         Autos, Schiffe, Wohnwagen und dergleichen, Pferde);
      – Erträge aus Lebensversicherung mit Einmalprämie. Die Differenz zwischen
         der Einmalprämie (einbezahlter Betrag) und der ausbezahlten Summe ist
         steuerbar, wenn die Versicherung nicht der Vorsorge dient. Unter welchen
         Voraussetzungen die Versicherung der Vorsorge dient, wird auf der nächsten
         Seite unter «Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte» erläutert   ;
      – Haushalt- und Kinderzulagen, sofern nicht im Nettolohn enthalten. Insbe-
         sondere sind hier die Haushalt- und Kinderzulagen in der Landwirtschaft zu
         deklarieren;
      – usw.

      Beispiele für nicht steuerbare Einkünfte:
      – Stipendien        ;
      – Ergänzungs- und Hilflosenentschädigungen;
      – Genugtuungssummen;
      – Schadenersatz (soweit Auslagenersatz);
                                                                                                  21
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