Bund: Ausgewählte Entwicklungen 1.1. Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF; ehemals Steuervorlage 17) - G+S Treuhand
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1 1. Bund: Ausgewählte Entwicklungen 1.1. Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF; ehemals Steuervorlage 17) Die Schweiz verpflichtete sich im Oktober 2014 im sog. Unternehmenssteuer- dialog mit der EU, sich bei der Besteuerung an den internationalen Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auszurichten und umstrittene privilegierte Steuerregimes abzuschaffen. Bundesrat und Parlament wollten diese Verpflichtungen mit der «Unterneh- menssteuerreform III» (USR III) umsetzen, die verschiedene steuer- und finanzpolitische Massnahmen enthielt. Im Jahr 2017 hat das Schweizer Stimmvolk die Vorlage verworfen. Trotz des Scheiterns der USR III muss die Schweiz die privilegiert besteuerten Gesellschaften abschaffen. Der Bundes- rat hat deshalb umgehend nach der Abstimmung über die USR III mit der Ausarbeitung einer neuen Vorlage, der sog. «Steuervorlage 17» begonnen und bereits im März 2018 die Botschaft und den Gesetzesentwurf verab- schiedet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hat der Ständerat im Juni 2018 in der Steuervorlage 17 einen sozialpolitischen Ausgleich zugunsten der AHV im Umfang von CHF 2 Mia. eingefügt. Die Vorlage heisst deshalb neu «Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzie- rung» (STAF). Der Nationalrat ist den Beschlüssen des Ständerats weitgehend gefolgt und beide Räte haben die STAF am 28. September 2018 in der Schlussabstimmung angenommen. Gegen die STAF wurde das Referendum ergriffen. Soweit zurzeit bekannt, ist dieses zustande gekommen. Die Volks- abstimmung findet voraussichtlich am 19. Mai 2019 statt. Die Inkraftsetzung der STAF und die Umsetzung durch die Kantone ist auf den 1. Januar 2020 vorgesehen. Die bundesrechtlichen Regelungen finden ab diesem Zeitpunkt in den Kantonen direkt Anwendung, falls diese ihre kantonalen Gesetze noch nicht angepasst haben. Die STAF sieht folgende wesentlichen Elemente vor: – Abschaffung spezifischer Steuerregimes: Bei den Kantons- und Gemein- desteuern werden die privilegiert besteuerten Gesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften) abgeschafft. Von der Abschaf- fung der Steuerregimes ist die indirekte Freistellung der Beteiligungs erträge (Dividenden und dgl.) bei Kapitalgesellschaften nicht betroffen (Beteiligungsabzug durch Kürzung der Gewinnsteuern). Bei der direkten Bundessteuer werden die Praxen für Prinzipalgesellschaften sowie Finanz- betriebsstätten (sog. Swiss Finance Branches) aufgehoben. Diese können bereits seit 1. Januar 2019 nicht mehr erstmalig beansprucht werden.
2 3 Steuerpflichtige, die diese Praxen vor dem 1. Januar 2019 bereits ange- aus qualifizierenden Beteiligungen (mindestens 10 Prozent) werden bei der wendet haben oder gestützt auf einen Steuervorbescheid erstmalig direkten Bundessteuer zu mindestens 70 Prozent besteuert. Bei den anwenden werden, dürfen die Praxisregelung im Jahr 2019 (noch) in Kantons- und Gemeindesteuern werden solche Dividenden zu mindestens Anspruch nehmen. 50 Prozent besteuert. Zudem soll eine einheitliche Methode für die privile- gierte Besteuerung gelten. Der Kanton Bern und andere Kantone, die das – Patentbox (Outputförderung): Die Kantone sollen (obligatorisch) eine sog. Teilsatzverfahren anwenden, sollen deshalb zur Teilbesteuerung übergehen. Patentbox einführen. Diese sieht die reduzierte Besteuerung von Erträgen Gemäss Botschaft zur damaligen Steuervorlage 17 tendieren offenbar viele aus Patenten sowie mit Patenten vergleichbaren Rechten vor, die auf For- Kantone zu einer Teilbesteuerung zu 70 Prozent. Diese Tendenz gilt es schungs- und Entwicklungsaktivitäten in der Schweiz zurückzuführen bereits jetzt steuerplanerisch bei der Festlegung der Bezugspolitik (Divi- sind. Die Bedingungen für die Patentbox werden gesetzlich konkretisiert. dendenbezüge) zu beachten. Die Höhe der Steuerentlastung können die Kantone selbständig bestimmen. Sie darf aber 90 Prozent nicht übersteigen. Die Patentbox kann sowohl von – Erleichterungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können bei den Kantons- juristischen Personen als auch von selbständig Erwerbstätigen bean- und Gemeindesteuern eine Entlastung für jenen Teil des Eigenkapitals sprucht werden. vorsehen, der im Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten und ver- gleichbaren Rechten sowie konzerninternen Darlehen steht. – Erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Input- förderung): Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sollen erhöhte Abzüge – Einführung einer Rückzahlungs- und Teilliquidationsregel beim Kapitalein- für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die im Inland entstanden lageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen: Das sind, eingeführt werden können. Der zusätzliche Abzug darf sich auf höchs- Kapitaleinlageprinzip wird bei Gesellschaften, die an schweizerischen Bör- tens 50 Prozent der Aufwendungen belaufen. sen kotiert sind, eingeschränkt. Dabei wird eine Rückzahlungs- sowie eine Teilliquidationsregel eingeführt. Beide Regeln funktionieren nach dem – Abzug für Eigenfinanzierung für Kantone mit einer gewissen Mindeststeuer- Proportionalitätsprinzip. Nach der Rückzahlungsregel darf eine Gesell- belastung (vormals zinsbereinigte Gewinnsteuer): Bei den Kantons- und schaft nur noch Kapitaleinlagereserven steuerfrei zurückzahlen, wenn sie Gemeindesteuern soll für Kapitalgesellschaften ein kalkulatorischer Zins- in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschüttet. Andernfalls ist die abzug eingeführt werden. Der abzugsfähige Zinsaufwand wird auf dem Teil Rückzahlung der Kapitaleinlagereserven teilweise steuerbar. Von der des Eigenkapitals, der das für die Geschäftsführung langfristig benötigte Rückzahlungsregel bestehen unter gewissen Voraussetzungen Ausnah- Eigenkapital übersteigt (dem sog. Sicherheitseigenkapital), berechnet. Von men für Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 24. Februar 2008 im der Massnahme betroffen sind somit Unternehmen mit einem hohen Rahmen eines Zuzugs oder der Verlegung von Vermögenswerten in die Eigenkapitalanteil, u.a. Konzernfinanzierungsgesellschaften. Der Abzug Schweiz entstanden sind. Nach der Teilliquidationsregel wird im Rahmen soll jedoch nur in sog. Hochsteuerkantonen eingeführt werden und wird des Rückkaufs eigener Aktien der Liquidationsüberschuss mindestens zur voraussichtlich nur im Kanton Zürich Anwendung finden. Hälfte den Kapitaleinlagereserven belastet. – Entlastungsbegrenzung: Die maximale steuerliche Entlastung bei den – Aufdeckung stiller Reserven bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus Kantons- und Gemeindesteuern soll 70 Prozent des steuerbaren Gewinns (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften): Die im Zeitpunkt des vor Ermässigung durch Patentbox, Abzüge für Forschung und Entwick- Wegfalls des kantonalen Steuerstatus bestehenden stillen Reserven, lung sowie Abzug für Eigenfinanzierung nicht übersteigen. Falls auf den einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills, werden von der Veran- Status als privilegiert besteuerte Gesellschaft (Holding-, Domizil- oder lagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Werden sie innert 5 Jahren gemischte Gesellschaft) vor Inkrafttreten der STAF freiwillig verzichtet realisiert (effektiv, buchmässig oder steuersystematisch), werden sie, soweit wird, sind auch die Abschreibungen auf den im Zuge des Statuswechsels sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, gesondert besteuert. Werden aufgedeckten stillen Reserven bei der Berechnung der Entlastungs die stillen Reserven (inkl. Goodwill) erst später realisiert, unterliegen sie der begrenzung mitzuberücksichtigen. ordentlichen Gewinnbesteuerung. Zur Möglichkeit des Verzichts auf den Sonderstatus vor Inkrafttreten der STAF vgl. weiter hinten in dieser Ziffer. – Teilbesteuerung: Bei der Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen bei natürlichen Personen werden die Mindestansätze angehoben: Dividenden
2 3 Steuerpflichtige, die diese Praxen vor dem 1. Januar 2019 bereits ange- aus qualifizierenden Beteiligungen (mindestens 10 Prozent) werden bei der wendet haben oder gestützt auf einen Steuervorbescheid erstmalig direkten Bundessteuer zu mindestens 70 Prozent besteuert. Bei den anwenden werden, dürfen die Praxisregelung im Jahr 2019 (noch) in Kantons- und Gemeindesteuern werden solche Dividenden zu mindestens Anspruch nehmen. 50 Prozent besteuert. Zudem soll eine einheitliche Methode für die privile- gierte Besteuerung gelten. Der Kanton Bern und andere Kantone, die das – Patentbox (Outputförderung): Die Kantone sollen (obligatorisch) eine sog. Teilsatzverfahren anwenden, sollen deshalb zur Teilbesteuerung übergehen. Patentbox einführen. Diese sieht die reduzierte Besteuerung von Erträgen Gemäss Botschaft zur damaligen Steuervorlage 17 tendieren offenbar viele aus Patenten sowie mit Patenten vergleichbaren Rechten vor, die auf For- Kantone zu einer Teilbesteuerung zu 70 Prozent. Diese Tendenz gilt es schungs- und Entwicklungsaktivitäten in der Schweiz zurückzuführen bereits jetzt steuerplanerisch bei der Festlegung der Bezugspolitik (Divi- sind. Die Bedingungen für die Patentbox werden gesetzlich konkretisiert. dendenbezüge) zu beachten. Die Höhe der Steuerentlastung können die Kantone selbständig bestimmen. Sie darf aber 90 Prozent nicht übersteigen. Die Patentbox kann sowohl von – Erleichterungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können bei den Kantons- juristischen Personen als auch von selbständig Erwerbstätigen bean- und Gemeindesteuern eine Entlastung für jenen Teil des Eigenkapitals sprucht werden. vorsehen, der im Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten und ver- gleichbaren Rechten sowie konzerninternen Darlehen steht. – Erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Input- förderung): Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sollen erhöhte Abzüge – Einführung einer Rückzahlungs- und Teilliquidationsregel beim Kapitalein- für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die im Inland entstanden lageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen: Das sind, eingeführt werden können. Der zusätzliche Abzug darf sich auf höchs- Kapitaleinlageprinzip wird bei Gesellschaften, die an schweizerischen Bör- tens 50 Prozent der Aufwendungen belaufen. sen kotiert sind, eingeschränkt. Dabei wird eine Rückzahlungs- sowie eine Teilliquidationsregel eingeführt. Beide Regeln funktionieren nach dem – Abzug für Eigenfinanzierung für Kantone mit einer gewissen Mindeststeuer- Proportionalitätsprinzip. Nach der Rückzahlungsregel darf eine Gesell- belastung (vormals zinsbereinigte Gewinnsteuer): Bei den Kantons- und schaft nur noch Kapitaleinlagereserven steuerfrei zurückzahlen, wenn sie Gemeindesteuern soll für Kapitalgesellschaften ein kalkulatorischer Zins- in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschüttet. Andernfalls ist die abzug eingeführt werden. Der abzugsfähige Zinsaufwand wird auf dem Teil Rückzahlung der Kapitaleinlagereserven teilweise steuerbar. Von der des Eigenkapitals, der das für die Geschäftsführung langfristig benötigte Rückzahlungsregel bestehen unter gewissen Voraussetzungen Ausnah- Eigenkapital übersteigt (dem sog. Sicherheitseigenkapital), berechnet. Von men für Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 24. Februar 2008 im der Massnahme betroffen sind somit Unternehmen mit einem hohen Rahmen eines Zuzugs oder der Verlegung von Vermögenswerten in die Eigenkapitalanteil, u.a. Konzernfinanzierungsgesellschaften. Der Abzug Schweiz entstanden sind. Nach der Teilliquidationsregel wird im Rahmen soll jedoch nur in sog. Hochsteuerkantonen eingeführt werden und wird des Rückkaufs eigener Aktien der Liquidationsüberschuss mindestens zur voraussichtlich nur im Kanton Zürich Anwendung finden. Hälfte den Kapitaleinlagereserven belastet. – Entlastungsbegrenzung: Die maximale steuerliche Entlastung bei den – Aufdeckung stiller Reserven bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus Kantons- und Gemeindesteuern soll 70 Prozent des steuerbaren Gewinns (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften): Die im Zeitpunkt des vor Ermässigung durch Patentbox, Abzüge für Forschung und Entwick- Wegfalls des kantonalen Steuerstatus bestehenden stillen Reserven, lung sowie Abzug für Eigenfinanzierung nicht übersteigen. Falls auf den einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills, werden von der Veran- Status als privilegiert besteuerte Gesellschaft (Holding-, Domizil- oder lagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Werden sie innert 5 Jahren gemischte Gesellschaft) vor Inkrafttreten der STAF freiwillig verzichtet realisiert (effektiv, buchmässig oder steuersystematisch), werden sie, soweit wird, sind auch die Abschreibungen auf den im Zuge des Statuswechsels sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, gesondert besteuert. Werden aufgedeckten stillen Reserven bei der Berechnung der Entlastungs die stillen Reserven (inkl. Goodwill) erst später realisiert, unterliegen sie der begrenzung mitzuberücksichtigen. ordentlichen Gewinnbesteuerung. Zur Möglichkeit des Verzichts auf den Sonderstatus vor Inkrafttreten der STAF vgl. weiter hinten in dieser Ziffer. – Teilbesteuerung: Bei der Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen bei natürlichen Personen werden die Mindestansätze angehoben: Dividenden
4 5 – Pauschale Steueranrechnung: Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaf- – Bundesbeitrag: Der Bundesbeitrag an die AHV von heute 19,55 Prozent fen, damit die pauschale Steueranrechnung auch von schweizerischen Be- soll erhöht werden auf 20,2 Prozent der AHV-Ausgaben. Im Jahr 2020 ent- triebsstätten ausländischer Unternehmen in Anspruch genommen werden spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 300 Mio. kann. An dieser Stelle ist zu ausgewählten Aspekten des Reformprojekts kurz Fol- – Vermögensertrag aus Transponierung: Die minimale Qualifikationsquote gendes erläuternd festzuhalten: von 5 Prozent bei der Transponierung wird aufgehoben. Die Einschränkun- gen der Transponierung kommen somit künftig bei jedem Verkauf von – Die Elemente der STAF gleichen stark jenen der USR III. Punktuell sind sie Beteiligungsrechten an eine vom Verkäufer kapitalmässig beherrschte für die Unternehmen etwas weniger entlastend ausgestaltet oder werden Gesellschaft zur Anwendung. Eine lediglich stimmrechtmässige Beherr- bereits auf Gesetzesstufe detaillierter geregelt. Neu ist insbesondere die schung führt auch weiterhin nicht zur Annahme einer Transponierung. Verknüpfung mit den Änderungen bei der AHV. Nebst diesen steuerpolitischen Massnahmen enthält die STAF – wie bereits – Für privilegiert besteuerte Gesellschaften wird es sich empfehlen, zu prüfen, die USR III – auch finanzpolitische Massnahmen: ob sie den Sonderstatus bereits vor Inkrafttreten der STAF (gewisser massen freiwillig) aufgeben können bzw. sollen. Die Steuerfolgen eines – Ausgleich zwischen Bund und Kantonen: Der Anteil der Kantone an den solchen Statuswechsels richten sich nach kantonalem Recht bzw. kanto- Einnahmen der direkten Bundessteuer wird von 17,0 auf 21,2 Prozent naler Steuerpraxis (steuerfreie Offenlegung der unter dem Steuerregime erhöht werden. Die Städte und Gemeinden müssen auch berücksichtigt entstandenen stillen Reserven, ohne zeitliche Beschränkung der späteren werden (sog. Gemeindeklausel). Abschreibungen auf den aufgewerteten Vermögenswerten). Zudem gilt es bei der Steuerplanung die von den Kantonen geplanten Senkungen der – Anpassungen zwischen den Kantonen: Im Finanzausgleich werden heute Gewinnsteuersätze sowie die anvisierte Änderung bei der Teilbesteuerung die Gewinne der Statusgesellschaften tiefer gewichtet als die übrigen im Auge zu behalten. Gewinne, um der tieferen Besteuerung dieser Statusgesellschaften Rech- nung zu tragen. Mit der Abschaffung der privilegiert besteuerten Spezial- gesellschaften fällt diese tiefere Gewichtung weg. 1.2. Einkommen bei Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg – Befristeter Ergänzungsbeitrag: Um die Folgen der erwarteten Steuerausfälle für die finanzschwachen Kantone abzufedern, erhalten die ressourcen- Arbeitnehmenden, welche ihr Geschäftsfahrzeug sowohl für private wie schwächsten Kantone während sieben Jahren einen Betrag von insgesamt auch für geschäftliche Fahrten verwenden dürfen, wird von ihrem Arbeitgeber 180 Millionen Franken pro Jahr. jährlich ein pauschaler Privatanteil (9,6 Prozent des Kaufpreises exkl. Mehr- wertsteuer bzw. mind. CHF 1'800 pro Jahr) auf dem Lohnausweis als Lohn- Die STAF enthält zudem drei Elemente, von denen die AHV finanziell profitieren bestandteil aufgerechnet oder in Rechnung gestellt. Seit 1. Januar 2016 würde: haben Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug – wenn sie nicht im Aussendienst tätig sind – in der Steuererklärung zusätzlich die Kosten des – Lohnbeiträge: Der AHV-Beitragssatz soll um 0,3 Prozentpunkte (je 0,15 Pro- Arbeitsweges als Einkommen zu deklarieren (Anzahl km x Anzahl Tage x zentpunkte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) erhöht werden. Im Jahr CHF 0.7). Sie können aber – ebenfalls in der Steuererklärung – den auf maxi- 2020 entspricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 1,2 Mia. mal CHF 3'000 (Kanton Bern: CHF 6'700) limitierten Fahrkostenabzug geltend machen. Sozialabgaben sind nicht geschuldet. – Demografieprozent: Das Demografieprozent der Mehrwertsteuer, das seit 1999 erhoben wird, soll vollständig der AHV zugewiesen werden. Heute Gegen die Verwaltungspraxis, bei unselbständig erwerbstätigen Personen gehen davon 17 Prozent nicht direkt an die AHV, sondern an den Bund, der mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliches Einkommen zu besteuern, hat die damit seinen Anteil an den AHV-Ausgaben finanziert. Im Jahr 2020 ent- Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats im August spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 520 Mio. 2017 eine Motion eingereicht. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, die
4 5 – Pauschale Steueranrechnung: Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaf- – Bundesbeitrag: Der Bundesbeitrag an die AHV von heute 19,55 Prozent fen, damit die pauschale Steueranrechnung auch von schweizerischen Be- soll erhöht werden auf 20,2 Prozent der AHV-Ausgaben. Im Jahr 2020 ent- triebsstätten ausländischer Unternehmen in Anspruch genommen werden spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 300 Mio. kann. An dieser Stelle ist zu ausgewählten Aspekten des Reformprojekts kurz Fol- – Vermögensertrag aus Transponierung: Die minimale Qualifikationsquote gendes erläuternd festzuhalten: von 5 Prozent bei der Transponierung wird aufgehoben. Die Einschränkun- gen der Transponierung kommen somit künftig bei jedem Verkauf von – Die Elemente der STAF gleichen stark jenen der USR III. Punktuell sind sie Beteiligungsrechten an eine vom Verkäufer kapitalmässig beherrschte für die Unternehmen etwas weniger entlastend ausgestaltet oder werden Gesellschaft zur Anwendung. Eine lediglich stimmrechtmässige Beherr- bereits auf Gesetzesstufe detaillierter geregelt. Neu ist insbesondere die schung führt auch weiterhin nicht zur Annahme einer Transponierung. Verknüpfung mit den Änderungen bei der AHV. Nebst diesen steuerpolitischen Massnahmen enthält die STAF – wie bereits – Für privilegiert besteuerte Gesellschaften wird es sich empfehlen, zu prüfen, die USR III – auch finanzpolitische Massnahmen: ob sie den Sonderstatus bereits vor Inkrafttreten der STAF (gewisser massen freiwillig) aufgeben können bzw. sollen. Die Steuerfolgen eines – Ausgleich zwischen Bund und Kantonen: Der Anteil der Kantone an den solchen Statuswechsels richten sich nach kantonalem Recht bzw. kanto- Einnahmen der direkten Bundessteuer wird von 17,0 auf 21,2 Prozent naler Steuerpraxis (steuerfreie Offenlegung der unter dem Steuerregime erhöht werden. Die Städte und Gemeinden müssen auch berücksichtigt entstandenen stillen Reserven, ohne zeitliche Beschränkung der späteren werden (sog. Gemeindeklausel). Abschreibungen auf den aufgewerteten Vermögenswerten). Zudem gilt es bei der Steuerplanung die von den Kantonen geplanten Senkungen der – Anpassungen zwischen den Kantonen: Im Finanzausgleich werden heute Gewinnsteuersätze sowie die anvisierte Änderung bei der Teilbesteuerung die Gewinne der Statusgesellschaften tiefer gewichtet als die übrigen im Auge zu behalten. Gewinne, um der tieferen Besteuerung dieser Statusgesellschaften Rech- nung zu tragen. Mit der Abschaffung der privilegiert besteuerten Spezial- gesellschaften fällt diese tiefere Gewichtung weg. 1.2. Einkommen bei Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg – Befristeter Ergänzungsbeitrag: Um die Folgen der erwarteten Steuerausfälle für die finanzschwachen Kantone abzufedern, erhalten die ressourcen- Arbeitnehmenden, welche ihr Geschäftsfahrzeug sowohl für private wie schwächsten Kantone während sieben Jahren einen Betrag von insgesamt auch für geschäftliche Fahrten verwenden dürfen, wird von ihrem Arbeitgeber 180 Millionen Franken pro Jahr. jährlich ein pauschaler Privatanteil (9,6 Prozent des Kaufpreises exkl. Mehr- wertsteuer bzw. mind. CHF 1'800 pro Jahr) auf dem Lohnausweis als Lohn- Die STAF enthält zudem drei Elemente, von denen die AHV finanziell profitieren bestandteil aufgerechnet oder in Rechnung gestellt. Seit 1. Januar 2016 würde: haben Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug – wenn sie nicht im Aussendienst tätig sind – in der Steuererklärung zusätzlich die Kosten des – Lohnbeiträge: Der AHV-Beitragssatz soll um 0,3 Prozentpunkte (je 0,15 Pro- Arbeitsweges als Einkommen zu deklarieren (Anzahl km x Anzahl Tage x zentpunkte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) erhöht werden. Im Jahr CHF 0.7). Sie können aber – ebenfalls in der Steuererklärung – den auf maxi- 2020 entspricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 1,2 Mia. mal CHF 3'000 (Kanton Bern: CHF 6'700) limitierten Fahrkostenabzug geltend machen. Sozialabgaben sind nicht geschuldet. – Demografieprozent: Das Demografieprozent der Mehrwertsteuer, das seit 1999 erhoben wird, soll vollständig der AHV zugewiesen werden. Heute Gegen die Verwaltungspraxis, bei unselbständig erwerbstätigen Personen gehen davon 17 Prozent nicht direkt an die AHV, sondern an den Bund, der mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliches Einkommen zu besteuern, hat die damit seinen Anteil an den AHV-Ausgaben finanziert. Im Jahr 2020 ent- Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats im August spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 520 Mio. 2017 eine Motion eingereicht. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, die
6 7 notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit der Einkom- und danach überprüfen können, ob die Steuerpflichtigen ihre ausländischen mensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit Finanzkonten in der schweizerischen Steuererklärung korrekt deklariert haben. dem pauschalen Privatanteil mitabgegolten ist. Die Pauschale von derzeit Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat ihr Veranlagungssystem so an 9,6 Prozent des Kaufpreises könnte dafür massvoll erhöht werden. Der Stän- gepasst, dass die Meldungen automatisch im betroffenen Steuerdossier derat und der Nationalrat haben diese Motion am 12. Dezember 2017 bzw. hinterlegt werden. Die Meldungen werden sodann im Rahmen des ordentli- am 29. Mai 2018 angenommen. Der Bundesrat hat nun den Auftrag, einen chen Veranlagungsverfahrens beurteilt. Ist die steuerpflichtige Person im Entwurf für eine Gesetzesänderung vorzuschlagen und in die Vernehmlas- Zeitpunkt des Eingangs der AIA-Meldung bereits rechtskräftig veranlagt, so sung zu schicken. Dies soll im ersten Halbjahr 2019 geschehen. Es wird sich wird die Meldung im Rahmen des nächsten Veranlagungsverfahrens mit den zeigen, auf welche Höhe die «massvolle Erhöhung» des Privatanteils festge- Steuerdeklarationen abgeglichen. Falls aufgrund der Meldung nicht deklarierte legt werden wird. Für all jene Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug, Vermögenswerte festgestellt werden, wird die Einleitung eines Nachsteuer- bei denen die oben dargestellte Praxis (Deklaration der Kosten des Arbeits- und Steuerhinterziehungsverfahrens geprüft. weges als Einkommen / [limitierter] Fahrkostenabzug) letztlich nicht zu zusätz- lichem steuerbarem Einkommen führte, würde eine Erhöhung des Privatanteils Die Liste der AIA-Partnerstaaten wird laufend erweitert, was dazu führt, dass eine Mehrbelastung bei der Einkommenssteuer und der AHV bewirken. jedes Jahr mit mehr Staaten Daten ausgetauscht werden. Im Inland gilt das Bankkundengeheimnis weiterhin. Entsprechend werden schweizerische Finanzinstitute keine Meldungen für inländische Konten von inländischen 1.3. Automatischer Informationsaustausch Steuerpflichtigen machen. Seit letztem Jahr werden aufgrund der Multilateralen Vereinbarung der zu- Für inländische Steuerpflichtige gilt, dass eine straflose Selbstanzeige für ständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über unversteuerte Einkünfte und Vermögenswerte nur solange möglich ist, als die Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement) sowie deren Um- Steuerbehörden keine Kenntnis von der Hinterziehung haben. Mit Bezug auf setzung im Landesrecht durch das Bundesgesetz über den internationalen für das Steuerjahr 2017 und früher relevante unversteuerte Einkünfte und Ver- automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Infor- mögenswerte aus Staaten, mit denen letztes Jahr bereits Daten ausgetauscht mationen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten automatisch ausge- wurden, gehen die ESTV und die Steuerverwaltung des Kantons Bern davon tauscht. aus, dass sie spätestens am 30. September 2018 Kenntnis dieser Daten hatten. Für Bankkonti inländischer Steuerpflichtiger in Vertragsstaaten, wel- Unter diese automatische Meldung fallen die folgenden Sachverhalte: che dem AIA erst später beigetreten sind bzw. beitreten, wird analog auf den 30. September im Jahr des ersten Datenaustauschs abgestellt werden. – Inländische Steuerpflichtige mit Konten im Ausland (Meldung durch das Ausland an die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV]) 1.4. Quellenbesteuerung – Änderungen per 1. Januar 2021 – Ausländische Steuerpflichtige mit Konten im Inland (Meldung durch die ESTV an das Ausland) Natürliche oder juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten für ihr Erwerbseinkommen die Quellen- Die ESTV hat im Rahmen des AIA erstmals im Herbst 2018 Informationen steuer. Zudem werden ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem über Finanzkonten ausgetauscht. Der Austausch erfolgte mit den EU-Staaten Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für ihr Einkommen aus unselbstän- sowie weiteren neun Staaten und Territorien, wobei sich der Austausch mit diger Erwerbstätigkeit dann der Quellensteuer unterworfen, wenn sie keine einigen Staaten verzögert, weil diese Staaten aus technischen Gründen noch Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Übersteigen bei ausländi- keine Daten an die ESTV liefern konnten. Die ESTV versandte Informationen schen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in zu rund 2 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten und erhielt von ihnen der Schweiz die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Brutto Informationen zu Finanzkonten im Millionenbereich. Die kantonalen Steuer- einkünfte in einem Kalenderjahr CHF 120’000, so wird eine nachträgliche behörden werden die Informationen ab Februar 2019 bei der ESTV beziehen ordentliche Veranlagung durchgeführt (sog. NOV). Die an der Quelle abge zogene Steuer wird dabei angerechnet.
6 7 notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit der Einkom- und danach überprüfen können, ob die Steuerpflichtigen ihre ausländischen mensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit Finanzkonten in der schweizerischen Steuererklärung korrekt deklariert haben. dem pauschalen Privatanteil mitabgegolten ist. Die Pauschale von derzeit Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat ihr Veranlagungssystem so an 9,6 Prozent des Kaufpreises könnte dafür massvoll erhöht werden. Der Stän- gepasst, dass die Meldungen automatisch im betroffenen Steuerdossier derat und der Nationalrat haben diese Motion am 12. Dezember 2017 bzw. hinterlegt werden. Die Meldungen werden sodann im Rahmen des ordentli- am 29. Mai 2018 angenommen. Der Bundesrat hat nun den Auftrag, einen chen Veranlagungsverfahrens beurteilt. Ist die steuerpflichtige Person im Entwurf für eine Gesetzesänderung vorzuschlagen und in die Vernehmlas- Zeitpunkt des Eingangs der AIA-Meldung bereits rechtskräftig veranlagt, so sung zu schicken. Dies soll im ersten Halbjahr 2019 geschehen. Es wird sich wird die Meldung im Rahmen des nächsten Veranlagungsverfahrens mit den zeigen, auf welche Höhe die «massvolle Erhöhung» des Privatanteils festge- Steuerdeklarationen abgeglichen. Falls aufgrund der Meldung nicht deklarierte legt werden wird. Für all jene Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug, Vermögenswerte festgestellt werden, wird die Einleitung eines Nachsteuer- bei denen die oben dargestellte Praxis (Deklaration der Kosten des Arbeits- und Steuerhinterziehungsverfahrens geprüft. weges als Einkommen / [limitierter] Fahrkostenabzug) letztlich nicht zu zusätz- lichem steuerbarem Einkommen führte, würde eine Erhöhung des Privatanteils Die Liste der AIA-Partnerstaaten wird laufend erweitert, was dazu führt, dass eine Mehrbelastung bei der Einkommenssteuer und der AHV bewirken. jedes Jahr mit mehr Staaten Daten ausgetauscht werden. Im Inland gilt das Bankkundengeheimnis weiterhin. Entsprechend werden schweizerische Finanzinstitute keine Meldungen für inländische Konten von inländischen 1.3. Automatischer Informationsaustausch Steuerpflichtigen machen. Seit letztem Jahr werden aufgrund der Multilateralen Vereinbarung der zu- Für inländische Steuerpflichtige gilt, dass eine straflose Selbstanzeige für ständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über unversteuerte Einkünfte und Vermögenswerte nur solange möglich ist, als die Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement) sowie deren Um- Steuerbehörden keine Kenntnis von der Hinterziehung haben. Mit Bezug auf setzung im Landesrecht durch das Bundesgesetz über den internationalen für das Steuerjahr 2017 und früher relevante unversteuerte Einkünfte und Ver- automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Infor- mögenswerte aus Staaten, mit denen letztes Jahr bereits Daten ausgetauscht mationen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten automatisch ausge- wurden, gehen die ESTV und die Steuerverwaltung des Kantons Bern davon tauscht. aus, dass sie spätestens am 30. September 2018 Kenntnis dieser Daten hatten. Für Bankkonti inländischer Steuerpflichtiger in Vertragsstaaten, wel- Unter diese automatische Meldung fallen die folgenden Sachverhalte: che dem AIA erst später beigetreten sind bzw. beitreten, wird analog auf den 30. September im Jahr des ersten Datenaustauschs abgestellt werden. – Inländische Steuerpflichtige mit Konten im Ausland (Meldung durch das Ausland an die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV]) 1.4. Quellenbesteuerung – Änderungen per 1. Januar 2021 – Ausländische Steuerpflichtige mit Konten im Inland (Meldung durch die ESTV an das Ausland) Natürliche oder juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten für ihr Erwerbseinkommen die Quellen- Die ESTV hat im Rahmen des AIA erstmals im Herbst 2018 Informationen steuer. Zudem werden ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem über Finanzkonten ausgetauscht. Der Austausch erfolgte mit den EU-Staaten Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für ihr Einkommen aus unselbstän- sowie weiteren neun Staaten und Territorien, wobei sich der Austausch mit diger Erwerbstätigkeit dann der Quellensteuer unterworfen, wenn sie keine einigen Staaten verzögert, weil diese Staaten aus technischen Gründen noch Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Übersteigen bei ausländi- keine Daten an die ESTV liefern konnten. Die ESTV versandte Informationen schen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in zu rund 2 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten und erhielt von ihnen der Schweiz die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Brutto Informationen zu Finanzkonten im Millionenbereich. Die kantonalen Steuer- einkünfte in einem Kalenderjahr CHF 120’000, so wird eine nachträgliche behörden werden die Informationen ab Februar 2019 bei der ESTV beziehen ordentliche Veranlagung durchgeführt (sog. NOV). Die an der Quelle abge zogene Steuer wird dabei angerechnet.
8 9 Eine Reform der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens bezweckt Die finanziellen Auswirkungen dieser Reform sind nach wie vor schwierig den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und abzuschätzen. Die ESTV hatte zunächst angenommen, es seien 80’000 Zwei- ordentlich besteuerten Personen. Ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem verdienerehepaare von der «Heiratsstrafe» betroffen. Nach einer neu ange- jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 unterliegen weiterhin wandten Schätzmethode beläuft sich diese Zahl auf rund 450’000 Ehepaare. der NOV. Neu können auch Ansässige unterhalb dieses Schwellenwerts Das neue Schätzergebnis ist jedoch ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen, hat sowie sog. «quasiansässige» Quellensteuerpflichtige eine NOV beantragen. doch ein vom Bundesrat beauftragter Gutachter die statistischen Grundlagen Bei Letzteren handelt es sich um Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der der Schätzung als unzureichend bemängelt. Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen (zu über 90 %) aus einer Tätig- keit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben. 1.6. Energiegesetz – Steuerliche Anpassungen Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf Gestützt auf das revidierte Energiegesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft ge- basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. treten ist, werden zusätzliche Steuererleichterungen für energetische Gebäu- Über die einzelnen Änderungen werden wir zu gegebener Zeit informieren. desanierungen eingeführt. Die Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), welche die Revision des Energiegesetzes bewirkte, treten am 1. Januar 2020 in Kraft und bedingen auf diesen Zeitpunkt auch 1.5. Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung eine Änderung der kantonalen Steuergesetze (via Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Der Bundesrat hat im Frühling 2018 die Botschaft zur Beseitigung der sog. Das bernische Steuergesetz wird die Änderungen voraussichtlich erst per «Heiratsstrafe», d. h. der steuerlichen Schlechterstellung von Doppelverdie- 1. Januar 2021 umsetzen. Ab dem 1. Januar 2020 wird deshalb die bundes- ner-Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer rechtliche Regelung im Kanton Bern direkt anwendbar sein. verabschiedet. Zur Beseitigung der Schlechterstellung hat er das Modell «alternative Steuerberechnung» vorgeschlagen. Bei diesem Modell berechnet Kosten für Gebäudeunterhalt sind nach geltender Konzeption im Jahr der die veranlagende Behörde in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der Sanierung abzugsfähig. Dies führt dazu, dass bei umfangreichen Sanierungen Ehepaare im Rahmen der ordentlichen gemeinsamen Veranlagung. In einem die Kosten, soweit sie die Einkünfte des betreffenden Jahres übersteigen, zweiten Schritt erfolgt eine alternative Berechnung der Steuerbelastung, die steuerlich nicht zum Tragen kommen, weil sie nicht auf mehrere Steuer sich an die Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Der tiefere der perioden aufgeteilt werden können. Neu werden Steuerabzüge für Sanie- beiden Steuerbeträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt. rungskosten im Jahr der Sanierung sowie – soweit sie sich steuerlich nicht auswirkten – in den zwei darauffolgenden Steuerperioden geltend gemacht Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von unverheirateten werden können, sofern es sich dabei um energetische Gebäudesanierungen Personen mit Kindern: Alleinerziehende Personen mit Kindern erhalten heute handelt. Als «energetische Gebäudesanierungen» gelten nach der totalrevi- bei der direkten Bundessteuer die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehe- dierten Liegenschaftskostenverordnung des Bundes, die am 1. Januar 2020 paare, obwohl ihre Einkommen nicht wie bei einem Ehepaar addiert werden. in Kraft treten wird, Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder Von dieser Sonderregelung profitieren auch im Konkubinat lebende Personen zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Regelung erstreckt sich mit Kindern. Um diesem «Konkubinatsbonus» entgegenzuwirken soll neu für sowohl auf den Ersatz von veralteten als auch auf die erstmalige Anbringung unverheiratete Personen mit Kindern stets der Grundtarif anstelle des Verhei- von neuen Bauteilen oder Installationen. ratetentarifs zur Anwendung kommen. Die durch den Wechsel zum Grundtarif bedingte Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht soll bei Alleinerzie- Zudem werden neu bei Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Erstellung henden mit einem Abzug in der Höhe von CHF 11’500 korrigiert werden. eines energetisch besseren Ersatzneubaus die Abbruch- und Rückbaukosten Das Geschäft wird voraussichtlich dieses Jahr in den eidgenössischen Räten bei den Steuern zum Abzug zugelassen werden. Nach geltender Praxis han- beraten. delt es sich bei Abbruchkosten um nicht abzugsfähige Kosten. Auch bei diesen Kosten ist neu ein Vortrag auf die zwei folgenden Steuerperioden möglich.
8 9 Eine Reform der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens bezweckt Die finanziellen Auswirkungen dieser Reform sind nach wie vor schwierig den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und abzuschätzen. Die ESTV hatte zunächst angenommen, es seien 80’000 Zwei- ordentlich besteuerten Personen. Ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem verdienerehepaare von der «Heiratsstrafe» betroffen. Nach einer neu ange- jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 unterliegen weiterhin wandten Schätzmethode beläuft sich diese Zahl auf rund 450’000 Ehepaare. der NOV. Neu können auch Ansässige unterhalb dieses Schwellenwerts Das neue Schätzergebnis ist jedoch ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen, hat sowie sog. «quasiansässige» Quellensteuerpflichtige eine NOV beantragen. doch ein vom Bundesrat beauftragter Gutachter die statistischen Grundlagen Bei Letzteren handelt es sich um Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der der Schätzung als unzureichend bemängelt. Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen (zu über 90 %) aus einer Tätig- keit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben. 1.6. Energiegesetz – Steuerliche Anpassungen Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf Gestützt auf das revidierte Energiegesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft ge- basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen. treten ist, werden zusätzliche Steuererleichterungen für energetische Gebäu- Über die einzelnen Änderungen werden wir zu gegebener Zeit informieren. desanierungen eingeführt. Die Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), welche die Revision des Energiegesetzes bewirkte, treten am 1. Januar 2020 in Kraft und bedingen auf diesen Zeitpunkt auch 1.5. Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung eine Änderung der kantonalen Steuergesetze (via Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Der Bundesrat hat im Frühling 2018 die Botschaft zur Beseitigung der sog. Das bernische Steuergesetz wird die Änderungen voraussichtlich erst per «Heiratsstrafe», d. h. der steuerlichen Schlechterstellung von Doppelverdie- 1. Januar 2021 umsetzen. Ab dem 1. Januar 2020 wird deshalb die bundes- ner-Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer rechtliche Regelung im Kanton Bern direkt anwendbar sein. verabschiedet. Zur Beseitigung der Schlechterstellung hat er das Modell «alternative Steuerberechnung» vorgeschlagen. Bei diesem Modell berechnet Kosten für Gebäudeunterhalt sind nach geltender Konzeption im Jahr der die veranlagende Behörde in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der Sanierung abzugsfähig. Dies führt dazu, dass bei umfangreichen Sanierungen Ehepaare im Rahmen der ordentlichen gemeinsamen Veranlagung. In einem die Kosten, soweit sie die Einkünfte des betreffenden Jahres übersteigen, zweiten Schritt erfolgt eine alternative Berechnung der Steuerbelastung, die steuerlich nicht zum Tragen kommen, weil sie nicht auf mehrere Steuer sich an die Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Der tiefere der perioden aufgeteilt werden können. Neu werden Steuerabzüge für Sanie- beiden Steuerbeträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt. rungskosten im Jahr der Sanierung sowie – soweit sie sich steuerlich nicht auswirkten – in den zwei darauffolgenden Steuerperioden geltend gemacht Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von unverheirateten werden können, sofern es sich dabei um energetische Gebäudesanierungen Personen mit Kindern: Alleinerziehende Personen mit Kindern erhalten heute handelt. Als «energetische Gebäudesanierungen» gelten nach der totalrevi- bei der direkten Bundessteuer die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehe- dierten Liegenschaftskostenverordnung des Bundes, die am 1. Januar 2020 paare, obwohl ihre Einkommen nicht wie bei einem Ehepaar addiert werden. in Kraft treten wird, Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder Von dieser Sonderregelung profitieren auch im Konkubinat lebende Personen zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Regelung erstreckt sich mit Kindern. Um diesem «Konkubinatsbonus» entgegenzuwirken soll neu für sowohl auf den Ersatz von veralteten als auch auf die erstmalige Anbringung unverheiratete Personen mit Kindern stets der Grundtarif anstelle des Verhei- von neuen Bauteilen oder Installationen. ratetentarifs zur Anwendung kommen. Die durch den Wechsel zum Grundtarif bedingte Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht soll bei Alleinerzie- Zudem werden neu bei Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Erstellung henden mit einem Abzug in der Höhe von CHF 11’500 korrigiert werden. eines energetisch besseren Ersatzneubaus die Abbruch- und Rückbaukosten Das Geschäft wird voraussichtlich dieses Jahr in den eidgenössischen Räten bei den Steuern zum Abzug zugelassen werden. Nach geltender Praxis han- beraten. delt es sich bei Abbruchkosten um nicht abzugsfähige Kosten. Auch bei diesen Kosten ist neu ein Vortrag auf die zwei folgenden Steuerperioden möglich.
10 11 Stehen energetische Gebäudesanierungen ab dem Jahr 2020 an, so ist rat- Der Vorentwurf dieser Gesetzesänderung wird im 1. Quartal 2019 erwartet sam, sich bereits vorgängig mit den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit und soll danach in die Vernehmlassung geschickt werden. Bis zur Umset- auseinanderzusetzen. Bei den Steuerbehörden bestehen hinsichtlich der zung der Vorlage liegt also noch ein weiter Weg. Reihenfolge der Verrechnung der energetischen Gebäudesanierungskosten im laufenden Steuerjahr bzw. in den zwei nachfolgenden Steuerjahren, noch viele offene Fragen. Unklar ist insbesondere die Reihenfolge der Verlustver- 1.8. Geldspielgesetz rechnung bei gleichzeitig bestehenden Verlusten aus selbständiger Erwerb stätigkeit. Am 10. Juni 2018 hat das Schweizer Stimmvolk das neue Geldspielgesetz angenommen. Gewinne aus Geldspielen in Spielbanken (Casinos) sind weiter- hin steuerfrei, es sei denn diese Gewinne stammten aus einer selbständigen 1.7. Eigenmietwert – Systemwechsel bei der Erwerbstätigkeit. Eine solche dürfte nur im Fall eines professionellen Poker- Wohneigentumsbesteuerung spielers vorliegen, der mit dieser Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielt, das teilweise oder ganz jenes einer Berufstätigkeit ersetzt. Eine Ände- Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) lancierte rung ergibt sich aus dem neuen Gesetz mit Blick auf Gewinne aus Lotterien, im Februar 2017 eine Kommissionsinitiative zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen, die dem Geldspielgesetz unterlie- Nachdem auch die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben gen. Solche Gewinne sind neu bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. steuerfrei. (WAK-N) der Initiative zugestimmt hat, hat die WAK-S im August 2018 die Stammen diese Gewinne aus sog. Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sport- Eckwerte zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung definiert. wetten und kleine Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkanto- nal noch online durchgeführt werden), so sind sie unabhängig Ihrer Höhe Die WAK-S sieht bei selbstgenutztem Wohneigentum für den Hauptwohn- steuerfrei. Zu beachten ist, dass dagegen Gewinne aus Lotterien und Ge- sitz – nicht jedoch für Zweitwohnungen – einen generellen Systemwechsel schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem Geldspielgesetz nicht bei der Besteuerung vor. Die Steuergesetze des Bundes sollen dahin geändert unterstehen, nur bis zur Grenze von CHF 1’000 steuerfrei sind. werden, dass sich das neue System möglichst haushaltneutral auswirkt und keine unzulässigen Ungleichheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern entstehen. Eigentümerinnen 1.9. Privilegierte Liquidationsbesteuerung bei alters- oder und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sollen am Hauptwohn- invaliditätsbedingter Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sitz den Eigenmietwert nicht mehr versteuern müssen. Gibt eine Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit wegen Invalidität oder Korrespondierend sollen die Liegenschaftsunterhaltskosten in Zukunft nicht mit 55 Jahren altershalber definitiv auf, so wird die Summe der in den letzten mehr abzugsfähig sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen zudem weder zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Ein- Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbei- kommen besteuert (vgl. Art. 37b DBG). Diese sog. privilegierte Liquidations- ten zulässig sein. Den Kantonen soll es aber überlassen bleiben, ob sie in ihrer besteuerung bezweckt, die ansonsten aufgrund der Progression stossende Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen Steuerlast zu mildern. oder nicht. Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 zu ent- Der Abzug für Hypothekarzinsen auf selbstgenutztem Wohneigentum soll scheiden, ob die mit der erstmaligen Bilanzierung der «angefangenen Arbei- aufgehoben werden. Der private Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit ten» realisierten stillen Reserven eines Notars zu Recht der ordentlichen anderweitigen Vermögenserträgen (z.B. Mietzinseinnahmen, Erträge aus Besteuerung und nicht einer separaten Jahressteuer unterworfen wurden. Wertschriften) soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die WAK-S möchte schliess- lich – im Sinn des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung – Perso- Der Beschwerdeführer war selbständig erwerbender Notar, der freiwillig Buch nen, die erstmalig Wohneigentum erwerben, einen zeitlich beschränkten führte und erstmals im Jahr 2011 angefangene Arbeiten in der Höhe von rund Schuldzinsenabzug der Hypothekarzinsen gewähren. CHF 800'000 aktivierte. Als er im darauffolgenden Jahr seine Notariats
10 11 Stehen energetische Gebäudesanierungen ab dem Jahr 2020 an, so ist rat- Der Vorentwurf dieser Gesetzesänderung wird im 1. Quartal 2019 erwartet sam, sich bereits vorgängig mit den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit und soll danach in die Vernehmlassung geschickt werden. Bis zur Umset- auseinanderzusetzen. Bei den Steuerbehörden bestehen hinsichtlich der zung der Vorlage liegt also noch ein weiter Weg. Reihenfolge der Verrechnung der energetischen Gebäudesanierungskosten im laufenden Steuerjahr bzw. in den zwei nachfolgenden Steuerjahren, noch viele offene Fragen. Unklar ist insbesondere die Reihenfolge der Verlustver- 1.8. Geldspielgesetz rechnung bei gleichzeitig bestehenden Verlusten aus selbständiger Erwerb stätigkeit. Am 10. Juni 2018 hat das Schweizer Stimmvolk das neue Geldspielgesetz angenommen. Gewinne aus Geldspielen in Spielbanken (Casinos) sind weiter- hin steuerfrei, es sei denn diese Gewinne stammten aus einer selbständigen 1.7. Eigenmietwert – Systemwechsel bei der Erwerbstätigkeit. Eine solche dürfte nur im Fall eines professionellen Poker- Wohneigentumsbesteuerung spielers vorliegen, der mit dieser Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen erzielt, das teilweise oder ganz jenes einer Berufstätigkeit ersetzt. Eine Ände- Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) lancierte rung ergibt sich aus dem neuen Gesetz mit Blick auf Gewinne aus Lotterien, im Februar 2017 eine Kommissionsinitiative zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen, die dem Geldspielgesetz unterlie- Nachdem auch die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben gen. Solche Gewinne sind neu bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. steuerfrei. (WAK-N) der Initiative zugestimmt hat, hat die WAK-S im August 2018 die Stammen diese Gewinne aus sog. Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sport- Eckwerte zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung definiert. wetten und kleine Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkanto- nal noch online durchgeführt werden), so sind sie unabhängig Ihrer Höhe Die WAK-S sieht bei selbstgenutztem Wohneigentum für den Hauptwohn- steuerfrei. Zu beachten ist, dass dagegen Gewinne aus Lotterien und Ge- sitz – nicht jedoch für Zweitwohnungen – einen generellen Systemwechsel schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem Geldspielgesetz nicht bei der Besteuerung vor. Die Steuergesetze des Bundes sollen dahin geändert unterstehen, nur bis zur Grenze von CHF 1’000 steuerfrei sind. werden, dass sich das neue System möglichst haushaltneutral auswirkt und keine unzulässigen Ungleichheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern entstehen. Eigentümerinnen 1.9. Privilegierte Liquidationsbesteuerung bei alters- oder und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sollen am Hauptwohn- invaliditätsbedingter Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sitz den Eigenmietwert nicht mehr versteuern müssen. Gibt eine Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit wegen Invalidität oder Korrespondierend sollen die Liegenschaftsunterhaltskosten in Zukunft nicht mit 55 Jahren altershalber definitiv auf, so wird die Summe der in den letzten mehr abzugsfähig sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen zudem weder zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Ein- Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbei- kommen besteuert (vgl. Art. 37b DBG). Diese sog. privilegierte Liquidations- ten zulässig sein. Den Kantonen soll es aber überlassen bleiben, ob sie in ihrer besteuerung bezweckt, die ansonsten aufgrund der Progression stossende Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen Steuerlast zu mildern. oder nicht. Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 zu ent- Der Abzug für Hypothekarzinsen auf selbstgenutztem Wohneigentum soll scheiden, ob die mit der erstmaligen Bilanzierung der «angefangenen Arbei- aufgehoben werden. Der private Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit ten» realisierten stillen Reserven eines Notars zu Recht der ordentlichen anderweitigen Vermögenserträgen (z.B. Mietzinseinnahmen, Erträge aus Besteuerung und nicht einer separaten Jahressteuer unterworfen wurden. Wertschriften) soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die WAK-S möchte schliess- lich – im Sinn des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung – Perso- Der Beschwerdeführer war selbständig erwerbender Notar, der freiwillig Buch nen, die erstmalig Wohneigentum erwerben, einen zeitlich beschränkten führte und erstmals im Jahr 2011 angefangene Arbeiten in der Höhe von rund Schuldzinsenabzug der Hypothekarzinsen gewähren. CHF 800'000 aktivierte. Als er im darauffolgenden Jahr seine Notariats
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