Bund: Ausgewählte Entwicklungen 1.1. Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF; ehemals Steuervorlage 17) - G+S Treuhand

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1. Bund: Ausgewählte Entwicklungen

1.1. Steuerreform und AHV-Finanzierung
     (STAF; ehemals Steuervorlage 17)

Die Schweiz verpflichtete sich im Oktober 2014 im sog. Unternehmenssteuer-
dialog mit der EU, sich bei der Besteuerung an den internationalen Standards
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
auszurichten und umstrittene privilegierte Steuerregimes abzuschaffen.
Bundesrat und Parlament wollten diese Verpflichtungen mit der «Unterneh-
menssteuerreform III» (USR III) umsetzen, die verschiedene steuer- und
finanzpolitische Massnahmen enthielt. Im Jahr 2017 hat das Schweizer
Stimmvolk die Vorlage verworfen. Trotz des Scheiterns der USR III muss die
Schweiz die privilegiert besteuerten Gesellschaften abschaffen. Der Bundes-
rat hat deshalb umgehend nach der Abstimmung über die USR III mit der
Ausarbeitung einer neuen Vorlage, der sog. «Steuervorlage 17» begonnen
und bereits im März 2018 die Botschaft und den Gesetzesentwurf verab-
schiedet. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hat der Ständerat
im Juni 2018 in der Steuervorlage 17 einen sozialpolitischen Ausgleich
zugunsten der AHV im Umfang von CHF 2 Mia. eingefügt. Die Vorlage heisst
deshalb neu «Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzie-
rung» (STAF). Der Nationalrat ist den Beschlüssen des Ständerats weit­gehend
gefolgt und beide Räte haben die STAF am 28. September 2018 in der
Schlussabstimmung angenommen. Gegen die STAF wurde das Referendum
ergriffen. Soweit zurzeit bekannt, ist dieses zustande gekommen. Die Volks-
abstimmung findet voraussichtlich am 19. Mai 2019 statt. Die Inkraftsetzung
der STAF und die Umsetzung durch die Kantone ist auf den 1. Januar 2020
vorgesehen. Die bundesrechtlichen Regelungen finden ab diesem Zeitpunkt
in den Kantonen direkt Anwendung, falls diese ihre kantonalen Gesetze noch
nicht angepasst haben.

Die STAF sieht folgende wesentlichen Elemente vor:

– Abschaffung spezifischer Steuerregimes: Bei den Kantons- und Gemein-
  desteuern werden die privilegiert besteuerten Gesellschaften (Holding-,
  Domizil- und gemischte Gesellschaften) abgeschafft. Von der Abschaf-
  fung der Steuerregimes ist die indirekte Freistellung der Beteiligung­s­
  erträge (Dividenden und dgl.) bei Kapitalgesellschaften nicht betroffen
  (Beteiligungsabzug durch Kürzung der Gewinnsteuern). Bei der direkten
  Bundessteuer werden die Praxen für Prinzipalgesellschaften sowie Finanz-
  betriebsstätten (sog. Swiss Finance Branches) aufgehoben. Diese können
  bereits seit 1. Januar 2019 nicht mehr erstmalig beansprucht werden.
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    Steuerpflichtige, die diese Praxen vor dem 1. Januar 2019 bereits ange-      aus qualifizierenden Beteiligungen (mindestens 10 Prozent) werden bei der
    wendet haben oder gestützt auf einen Steuervorbescheid erstmalig             direkten Bundessteuer zu mindestens 70 Prozent besteuert. Bei den
    anwenden werden, dürfen die Praxisregelung im Jahr 2019 (noch) in            Kantons- und Gemeindesteuern werden solche Dividenden zu mindestens
    Anspruch nehmen.                                                             50 Prozent besteuert. Zudem soll eine einheitliche Methode für die privile-
                                                                                 gierte Besteuerung gelten. Der Kanton Bern und andere Kantone, die das
– Patentbox (Outputförderung): Die Kantone sollen (obligatorisch) eine sog.      Teilsatzverfahren anwenden, sollen deshalb zur Teilbesteuerung übergehen.
  Patentbox einführen. Diese sieht die reduzierte Besteuerung von Erträgen       Gemäss Botschaft zur damaligen Steuervorlage 17 tendieren offenbar viele
  aus Patenten sowie mit Patenten vergleichbaren Rechten vor, die auf For-       Kantone zu einer Teilbesteuerung zu 70 Prozent. Diese Tendenz gilt es
  schungs- und Entwicklungsaktivitäten in der Schweiz zurückzuführen             bereits jetzt steuerplanerisch bei der Festlegung der Bezugspolitik (Divi-
  sind. Die Bedingungen für die Patentbox werden gesetzlich konkretisiert.       dendenbezüge) zu beachten.
  Die Höhe der Steuerentlastung können die Kantone selbständig bestimmen.
  Sie darf aber 90 Prozent nicht übersteigen. Die Patentbox kann sowohl von    – Erleichterungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können bei den Kantons-
  juristischen Personen als auch von selbständig Erwerbstätigen bean-            und Gemeindesteuern eine Entlastung für jenen Teil des Eigenkapitals
  sprucht werden.                                                                vorsehen, der im Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten und ver-
                                                                                 gleichbaren Rechten sowie konzerninternen Darlehen steht.
– Erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Input-
  förderung): Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sollen erhöhte Abzüge       – Einführung einer Rückzahlungs- und Teilliquidationsregel beim Kapitalein-
  für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die im Inland entstanden         lageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen: Das
  sind, eingeführt werden können. Der zusätzliche Abzug darf sich auf höchs-     Kapitaleinlageprinzip wird bei Gesellschaften, die an schweizerischen Bör-
  tens 50 Prozent der Aufwendungen belaufen.                                     sen kotiert sind, eingeschränkt. Dabei wird eine Rückzahlungs- sowie eine
                                                                                 Teilliquidationsregel eingeführt. Beide Regeln funktionieren nach dem
– Abzug für Eigenfinanzierung für Kantone mit einer gewissen Mindeststeuer-      Proportionalitätsprinzip. Nach der Rückzahlungsregel darf eine Gesell-
  belastung (vormals zinsbereinigte Gewinnsteuer): Bei den Kantons- und          schaft nur noch Kapitaleinlagereserven steuerfrei zurückzahlen, wenn sie
  Gemeindesteuern soll für Kapitalgesellschaften ein kalkulatorischer Zins-      in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschüttet. Andernfalls ist die
  abzug eingeführt werden. Der abzugsfähige Zinsaufwand wird auf dem Teil        Rückzahlung der Kapitaleinlagereserven teilweise steuerbar. Von der
  des Eigenkapitals, der das für die Geschäftsführung langfristig benötigte      Rückzahlungsregel bestehen unter gewissen Voraussetzungen Ausnah-
  Eigenkapital übersteigt (dem sog. Sicherheitseigenkapital), berechnet. Von     men für Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 24. Februar 2008 im
  der Massnahme betroffen sind somit Unternehmen mit einem hohen                 Rahmen eines Zuzugs oder der Verlegung von Vermögenswerten in die
  Eigenkapitalanteil, u.a. Konzernfinanzierungsgesellschaften. Der Abzug         Schweiz entstanden sind. Nach der Teilliquidationsregel wird im Rahmen
  soll jedoch nur in sog. Hochsteuerkantonen eingeführt werden und wird          des Rückkaufs eigener Aktien der Liquidationsüberschuss mindestens zur
  voraussichtlich nur im Kanton Zürich Anwendung finden.                         Hälfte den Kapitaleinlagereserven belastet.

– Entlastungsbegrenzung: Die maximale steuerliche Entlastung bei den           – Aufdeckung stiller Reserven bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus
  Kantons- und Gemeindesteuern soll 70 Prozent des steuerbaren Gewinns           (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften): Die im Zeitpunkt des
  vor Ermässigung durch Patentbox, Abzüge für Forschung und Entwick-             Wegfalls des kantonalen Steuerstatus bestehenden stillen Reserven,
  lung sowie Abzug für Eigenfinanzierung nicht übersteigen. Falls auf den        einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills, werden von der Veran-
  Status als privilegiert besteuerte Gesellschaft (Holding-, Domizil- oder       lagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Werden sie innert 5 Jahren
  gemischte Gesellschaft) vor Inkrafttreten der STAF freiwillig verzichtet       realisiert (effektiv, buchmässig oder steuersystematisch), werden sie, soweit
  wird, sind auch die Abschreibungen auf den im Zuge des Statuswechsels          sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, gesondert besteuert. Werden
  aufgedeckten stillen Reserven bei der Berechnung der Entlastungs­              die stillen Reserven (inkl. Goodwill) erst später realisiert, unterliegen sie der
  begrenzung mitzuberücksichtigen.                                               ordentlichen Gewinnbesteuerung. Zur Möglichkeit des Verzichts auf den
                                                                                 Sonderstatus vor Inkrafttreten der STAF vgl. weiter hinten in dieser Ziffer.
– Teilbesteuerung: Bei der Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen bei
  natürlichen Personen werden die Mindestansätze angehoben: Dividenden
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    Steuerpflichtige, die diese Praxen vor dem 1. Januar 2019 bereits ange-      aus qualifizierenden Beteiligungen (mindestens 10 Prozent) werden bei der
    wendet haben oder gestützt auf einen Steuervorbescheid erstmalig             direkten Bundessteuer zu mindestens 70 Prozent besteuert. Bei den
    anwenden werden, dürfen die Praxisregelung im Jahr 2019 (noch) in            Kantons- und Gemeindesteuern werden solche Dividenden zu mindestens
    Anspruch nehmen.                                                             50 Prozent besteuert. Zudem soll eine einheitliche Methode für die privile-
                                                                                 gierte Besteuerung gelten. Der Kanton Bern und andere Kantone, die das
– Patentbox (Outputförderung): Die Kantone sollen (obligatorisch) eine sog.      Teilsatzverfahren anwenden, sollen deshalb zur Teilbesteuerung übergehen.
  Patentbox einführen. Diese sieht die reduzierte Besteuerung von Erträgen       Gemäss Botschaft zur damaligen Steuervorlage 17 tendieren offenbar viele
  aus Patenten sowie mit Patenten vergleichbaren Rechten vor, die auf For-       Kantone zu einer Teilbesteuerung zu 70 Prozent. Diese Tendenz gilt es
  schungs- und Entwicklungsaktivitäten in der Schweiz zurückzuführen             bereits jetzt steuerplanerisch bei der Festlegung der Bezugspolitik (Divi-
  sind. Die Bedingungen für die Patentbox werden gesetzlich konkretisiert.       dendenbezüge) zu beachten.
  Die Höhe der Steuerentlastung können die Kantone selbständig bestimmen.
  Sie darf aber 90 Prozent nicht übersteigen. Die Patentbox kann sowohl von    – Erleichterungen bei der Kapitalsteuer: Die Kantone können bei den Kantons-
  juristischen Personen als auch von selbständig Erwerbstätigen bean-            und Gemeindesteuern eine Entlastung für jenen Teil des Eigenkapitals
  sprucht werden.                                                                vorsehen, der im Zusammenhang mit Beteiligungen, Patenten und ver-
                                                                                 gleichbaren Rechten sowie konzerninternen Darlehen steht.
– Erhöhte Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (Input-
  förderung): Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sollen erhöhte Abzüge       – Einführung einer Rückzahlungs- und Teilliquidationsregel beim Kapitalein-
  für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, die im Inland entstanden         lageprinzip für an schweizerischen Börsen kotierte Unternehmen: Das
  sind, eingeführt werden können. Der zusätzliche Abzug darf sich auf höchs-     Kapitaleinlageprinzip wird bei Gesellschaften, die an schweizerischen Bör-
  tens 50 Prozent der Aufwendungen belaufen.                                     sen kotiert sind, eingeschränkt. Dabei wird eine Rückzahlungs- sowie eine
                                                                                 Teilliquidationsregel eingeführt. Beide Regeln funktionieren nach dem
– Abzug für Eigenfinanzierung für Kantone mit einer gewissen Mindeststeuer-      Proportionalitätsprinzip. Nach der Rückzahlungsregel darf eine Gesell-
  belastung (vormals zinsbereinigte Gewinnsteuer): Bei den Kantons- und          schaft nur noch Kapitaleinlagereserven steuerfrei zurückzahlen, wenn sie
  Gemeindesteuern soll für Kapitalgesellschaften ein kalkulatorischer Zins-      in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschüttet. Andernfalls ist die
  abzug eingeführt werden. Der abzugsfähige Zinsaufwand wird auf dem Teil        Rückzahlung der Kapitaleinlagereserven teilweise steuerbar. Von der
  des Eigenkapitals, der das für die Geschäftsführung langfristig benötigte      Rückzahlungsregel bestehen unter gewissen Voraussetzungen Ausnah-
  Eigenkapital übersteigt (dem sog. Sicherheitseigenkapital), berechnet. Von     men für Reserven aus Kapitaleinlagen, die nach dem 24. Februar 2008 im
  der Massnahme betroffen sind somit Unternehmen mit einem hohen                 Rahmen eines Zuzugs oder der Verlegung von Vermögenswerten in die
  Eigenkapitalanteil, u.a. Konzernfinanzierungsgesellschaften. Der Abzug         Schweiz entstanden sind. Nach der Teilliquidationsregel wird im Rahmen
  soll jedoch nur in sog. Hochsteuerkantonen eingeführt werden und wird          des Rückkaufs eigener Aktien der Liquidationsüberschuss mindestens zur
  voraussichtlich nur im Kanton Zürich Anwendung finden.                         Hälfte den Kapitaleinlagereserven belastet.

– Entlastungsbegrenzung: Die maximale steuerliche Entlastung bei den           – Aufdeckung stiller Reserven bei Wegfall des kantonalen Steuerstatus
  Kantons- und Gemeindesteuern soll 70 Prozent des steuerbaren Gewinns           (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften): Die im Zeitpunkt des
  vor Ermässigung durch Patentbox, Abzüge für Forschung und Entwick-             Wegfalls des kantonalen Steuerstatus bestehenden stillen Reserven,
  lung sowie Abzug für Eigenfinanzierung nicht übersteigen. Falls auf den        einschliesslich des selbst geschaffenen Goodwills, werden von der Veran-
  Status als privilegiert besteuerte Gesellschaft (Holding-, Domizil- oder       lagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt. Werden sie innert 5 Jahren
  gemischte Gesellschaft) vor Inkrafttreten der STAF freiwillig verzichtet       realisiert (effektiv, buchmässig oder steuersystematisch), werden sie, soweit
  wird, sind auch die Abschreibungen auf den im Zuge des Statuswechsels          sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, gesondert besteuert. Werden
  aufgedeckten stillen Reserven bei der Berechnung der Entlastungs­              die stillen Reserven (inkl. Goodwill) erst später realisiert, unterliegen sie der
  begrenzung mitzuberücksichtigen.                                               ordentlichen Gewinnbesteuerung. Zur Möglichkeit des Verzichts auf den
                                                                                 Sonderstatus vor Inkrafttreten der STAF vgl. weiter hinten in dieser Ziffer.
– Teilbesteuerung: Bei der Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen bei
  natürlichen Personen werden die Mindestansätze angehoben: Dividenden
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– Pauschale Steueranrechnung: Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaf-        – Bundesbeitrag: Der Bundesbeitrag an die AHV von heute 19,55 Prozent
  fen, damit die pauschale Steueranrechnung auch von schweizerischen Be-           soll erhöht werden auf 20,2 Prozent der AHV-Ausgaben. Im Jahr 2020 ent-
  triebsstätten ausländischer Unternehmen in Anspruch genommen werden              spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 300 Mio.
  kann.
                                                                                 An dieser Stelle ist zu ausgewählten Aspekten des Reformprojekts kurz Fol-
– Vermögensertrag aus Transponierung: Die minimale Qualifikationsquote           gendes erläuternd festzuhalten:
  von 5 Prozent bei der Transponierung wird aufgehoben. Die Einschränkun-
  gen der Transponierung kommen somit künftig bei jedem Verkauf von              – Die Elemente der STAF gleichen stark jenen der USR III. Punktuell sind sie
  Beteiligungsrechten an eine vom Verkäufer kapitalmässig beherrschte              für die Unternehmen etwas weniger entlastend ausgestaltet oder werden
  Gesellschaft zur Anwendung. Eine lediglich stimmrechtmässige Beherr-             bereits auf Gesetzesstufe detaillierter geregelt. Neu ist insbesondere die
  schung führt auch weiterhin nicht zur Annahme einer Transponierung.              Verknüpfung mit den Änderungen bei der AHV.

Nebst diesen steuerpolitischen Massnahmen enthält die STAF – wie bereits         – Für privilegiert besteuerte Gesellschaften wird es sich empfehlen, zu prüfen,
die USR III – auch finanzpolitische Massnahmen:                                    ob sie den Sonderstatus bereits vor Inkrafttreten der STAF (gewisser­
                                                                                   massen freiwillig) aufgeben können bzw. sollen. Die Steuerfolgen eines
– Ausgleich zwischen Bund und Kantonen: Der Anteil der Kantone an den              solchen Statuswechsels richten sich nach kantonalem Recht bzw. kanto-
  Einnahmen der direkten Bundessteuer wird von 17,0 auf 21,2 Prozent               naler Steuerpraxis (steuerfreie Offenlegung der unter dem Steuerregime
  erhöht werden. Die Städte und Gemeinden müssen auch berücksichtigt               entstandenen stillen Reserven, ohne zeitliche Beschränkung der späteren
  werden (sog. Gemeindeklausel).                                                   Abschreibungen auf den aufgewerteten Vermögenswerten). Zudem gilt es
                                                                                   bei der Steuerplanung die von den Kantonen geplanten Senkungen der
– Anpassungen zwischen den Kantonen: Im Finanzausgleich werden heute               Gewinnsteuersätze sowie die anvisierte Änderung bei der Teilbesteuerung
  die Gewinne der Statusgesellschaften tiefer gewichtet als die übrigen            im Auge zu behalten.
  Gewinne, um der tieferen Besteuerung dieser Statusgesellschaften Rech-
  nung zu tragen. Mit der Abschaffung der privilegiert besteuerten Spezial-
  gesellschaften fällt diese tiefere Gewichtung weg.                             1.2. Einkommen bei Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den
                                                                                      Arbeitsweg
– Befristeter Ergänzungsbeitrag: Um die Folgen der erwarteten Steuerausfälle
  für die finanzschwachen Kantone abzufedern, erhalten die ressourcen-           Arbeitnehmenden, welche ihr Geschäftsfahrzeug sowohl für private wie
  schwächsten Kantone während sieben Jahren einen Betrag von insgesamt           auch für geschäftliche Fahrten verwenden dürfen, wird von ihrem Arbeitgeber
  180 Millionen Franken pro Jahr.                                                jährlich ein pauschaler Privatanteil (9,6 Prozent des Kaufpreises exkl. Mehr-
                                                                                 wertsteuer bzw. mind. CHF 1'800 pro Jahr) auf dem Lohnausweis als Lohn-
Die STAF enthält zudem drei Elemente, von denen die AHV finanziell profitieren   bestandteil aufgerechnet oder in Rechnung gestellt. Seit 1. Januar 2016
würde:                                                                           haben Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug – wenn sie nicht im
                                                                                 Aussendienst tätig sind – in der Steuererklärung zusätzlich die Kosten des
– Lohnbeiträge: Der AHV-Beitragssatz soll um 0,3 Prozentpunkte (je 0,15 Pro-     Arbeitsweges als Einkommen zu deklarieren (Anzahl km x Anzahl Tage x
  zentpunkte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) erhöht werden. Im Jahr            CHF 0.7). Sie können aber – ebenfalls in der Steuererklärung – den auf maxi-
  2020 entspricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 1,2 Mia.           mal CHF 3'000 (Kanton Bern: CHF 6'700) limitierten Fahrkostenabzug geltend
                                                                                 machen. Sozialabgaben sind nicht geschuldet.
– Demografieprozent: Das Demografieprozent der Mehrwertsteuer, das seit
  1999 erhoben wird, soll vollständig der AHV zugewiesen werden. Heute           Gegen die Verwaltungspraxis, bei unselbständig erwerbstätigen Personen
  gehen davon 17 Prozent nicht direkt an die AHV, sondern an den Bund, der       mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliches Einkommen zu besteuern, hat die
  damit seinen Anteil an den AHV-Ausgaben finanziert. Im Jahr 2020 ent-          Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats im August
  spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 520 Mio.                   2017 eine Motion eingereicht. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, die
4                                                                                                                                                             5
– Pauschale Steueranrechnung: Es wird eine gesetzliche Grundlage geschaf-        – Bundesbeitrag: Der Bundesbeitrag an die AHV von heute 19,55 Prozent
  fen, damit die pauschale Steueranrechnung auch von schweizerischen Be-           soll erhöht werden auf 20,2 Prozent der AHV-Ausgaben. Im Jahr 2020 ent-
  triebsstätten ausländischer Unternehmen in Anspruch genommen werden              spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 300 Mio.
  kann.
                                                                                 An dieser Stelle ist zu ausgewählten Aspekten des Reformprojekts kurz Fol-
– Vermögensertrag aus Transponierung: Die minimale Qualifikationsquote           gendes erläuternd festzuhalten:
  von 5 Prozent bei der Transponierung wird aufgehoben. Die Einschränkun-
  gen der Transponierung kommen somit künftig bei jedem Verkauf von              – Die Elemente der STAF gleichen stark jenen der USR III. Punktuell sind sie
  Beteiligungsrechten an eine vom Verkäufer kapitalmässig beherrschte              für die Unternehmen etwas weniger entlastend ausgestaltet oder werden
  Gesellschaft zur Anwendung. Eine lediglich stimmrechtmässige Beherr-             bereits auf Gesetzesstufe detaillierter geregelt. Neu ist insbesondere die
  schung führt auch weiterhin nicht zur Annahme einer Transponierung.              Verknüpfung mit den Änderungen bei der AHV.

Nebst diesen steuerpolitischen Massnahmen enthält die STAF – wie bereits         – Für privilegiert besteuerte Gesellschaften wird es sich empfehlen, zu prüfen,
die USR III – auch finanzpolitische Massnahmen:                                    ob sie den Sonderstatus bereits vor Inkrafttreten der STAF (gewisser­
                                                                                   massen freiwillig) aufgeben können bzw. sollen. Die Steuerfolgen eines
– Ausgleich zwischen Bund und Kantonen: Der Anteil der Kantone an den              solchen Statuswechsels richten sich nach kantonalem Recht bzw. kanto-
  Einnahmen der direkten Bundessteuer wird von 17,0 auf 21,2 Prozent               naler Steuerpraxis (steuerfreie Offenlegung der unter dem Steuerregime
  erhöht werden. Die Städte und Gemeinden müssen auch berücksichtigt               entstandenen stillen Reserven, ohne zeitliche Beschränkung der späteren
  werden (sog. Gemeindeklausel).                                                   Abschreibungen auf den aufgewerteten Vermögenswerten). Zudem gilt es
                                                                                   bei der Steuerplanung die von den Kantonen geplanten Senkungen der
– Anpassungen zwischen den Kantonen: Im Finanzausgleich werden heute               Gewinnsteuersätze sowie die anvisierte Änderung bei der Teilbesteuerung
  die Gewinne der Statusgesellschaften tiefer gewichtet als die übrigen            im Auge zu behalten.
  Gewinne, um der tieferen Besteuerung dieser Statusgesellschaften Rech-
  nung zu tragen. Mit der Abschaffung der privilegiert besteuerten Spezial-
  gesellschaften fällt diese tiefere Gewichtung weg.                             1.2. Einkommen bei Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für den
                                                                                      Arbeitsweg
– Befristeter Ergänzungsbeitrag: Um die Folgen der erwarteten Steuerausfälle
  für die finanzschwachen Kantone abzufedern, erhalten die ressourcen-           Arbeitnehmenden, welche ihr Geschäftsfahrzeug sowohl für private wie
  schwächsten Kantone während sieben Jahren einen Betrag von insgesamt           auch für geschäftliche Fahrten verwenden dürfen, wird von ihrem Arbeitgeber
  180 Millionen Franken pro Jahr.                                                jährlich ein pauschaler Privatanteil (9,6 Prozent des Kaufpreises exkl. Mehr-
                                                                                 wertsteuer bzw. mind. CHF 1'800 pro Jahr) auf dem Lohnausweis als Lohn-
Die STAF enthält zudem drei Elemente, von denen die AHV finanziell profitieren   bestandteil aufgerechnet oder in Rechnung gestellt. Seit 1. Januar 2016
würde:                                                                           haben Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug – wenn sie nicht im
                                                                                 Aussendienst tätig sind – in der Steuererklärung zusätzlich die Kosten des
– Lohnbeiträge: Der AHV-Beitragssatz soll um 0,3 Prozentpunkte (je 0,15 Pro-     Arbeitsweges als Einkommen zu deklarieren (Anzahl km x Anzahl Tage x
  zentpunkte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber) erhöht werden. Im Jahr            CHF 0.7). Sie können aber – ebenfalls in der Steuererklärung – den auf maxi-
  2020 entspricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 1,2 Mia.           mal CHF 3'000 (Kanton Bern: CHF 6'700) limitierten Fahrkostenabzug geltend
                                                                                 machen. Sozialabgaben sind nicht geschuldet.
– Demografieprozent: Das Demografieprozent der Mehrwertsteuer, das seit
  1999 erhoben wird, soll vollständig der AHV zugewiesen werden. Heute           Gegen die Verwaltungspraxis, bei unselbständig erwerbstätigen Personen
  gehen davon 17 Prozent nicht direkt an die AHV, sondern an den Bund, der       mit einem Geschäftsfahrzeug zusätzliches Einkommen zu besteuern, hat die
  damit seinen Anteil an den AHV-Ausgaben finanziert. Im Jahr 2020 ent-          Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats im August
  spricht dies Mehreinnahmen für die AHV von rund CHF 520 Mio.                   2017 eine Motion eingereicht. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, die
6                                                                                                                                                            7

notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit der Einkom-              und danach überprüfen können, ob die Steuerpflichtigen ihre ausländischen
mensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit          Finanzkonten in der schweizerischen Steuererklärung korrekt deklariert haben.
dem pauschalen Privatanteil mitabgegolten ist. Die Pauschale von derzeit          Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat ihr Veranlagungssystem so an­
9,6 Prozent des Kaufpreises könnte dafür massvoll erhöht werden. Der Stän-        gepasst, dass die Meldungen automatisch im betroffenen Steuerdossier
derat und der Nationalrat haben diese Motion am 12. Dezember 2017 bzw.            hinterlegt werden. Die Meldungen werden sodann im Rahmen des ordentli-
am 29. Mai 2018 angenommen. Der Bundesrat hat nun den Auftrag, einen              chen Veranlagungsverfahrens beurteilt. Ist die steuerpflichtige Person im
Entwurf für eine Gesetzesänderung vorzuschlagen und in die Vernehmlas-            Zeitpunkt des Eingangs der AIA-Meldung bereits rechtskräftig veranlagt, so
sung zu schicken. Dies soll im ersten Halbjahr 2019 geschehen. Es wird sich       wird die Meldung im Rahmen des nächsten Veranlagungsverfahrens mit den
zeigen, auf welche Höhe die «massvolle Erhöhung» des Privatanteils festge-        Steuerdeklarationen abgeglichen. Falls aufgrund der Meldung nicht deklarierte
legt werden wird. Für all jene Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug,        Vermögenswerte festgestellt werden, wird die Einleitung eines Nachsteuer-
bei denen die oben dargestellte Praxis (Deklaration der Kosten des Arbeits-       und Steuerhinterziehungsverfahrens geprüft.
weges als Einkommen / [limitierter] Fahrkostenabzug) letztlich nicht zu zusätz-
lichem steuerbarem Einkommen führte, würde eine Erhöhung des Privatanteils        Die Liste der AIA-Partnerstaaten wird laufend erweitert, was dazu führt, dass
eine Mehrbelastung bei der Einkommenssteuer und der AHV bewirken.                 jedes Jahr mit mehr Staaten Daten ausgetauscht werden. Im Inland gilt
                                                                                  das Bankkundengeheimnis weiterhin. Entsprechend werden schweizerische
                                                                                  Finanzinstitute keine Meldungen für inländische Konten von inländischen
1.3. Automatischer Informationsaustausch                                          Steuerpflichtigen machen.

Seit letztem Jahr werden aufgrund der Multilateralen Vereinbarung der zu-         Für inländische Steuerpflichtige gilt, dass eine straflose Selbstanzeige für
ständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über              unversteuerte Einkünfte und Vermögenswerte nur solange möglich ist, als die
Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement) sowie deren Um-         Steuerbehörden keine Kenntnis von der Hinterziehung haben. Mit Bezug auf
setzung im Landesrecht durch das Bundesgesetz über den internationalen            für das Steuerjahr 2017 und früher relevante unversteuerte Einkünfte und Ver-
automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Infor-           mögenswerte aus Staaten, mit denen letztes Jahr bereits Daten ausgetauscht
mationen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten automatisch ausge-           wurden, gehen die ESTV und die Steuerverwaltung des Kantons Bern davon
tauscht.                                                                          aus, dass sie spätestens am 30. September 2018 Kenntnis dieser Daten
                                                                                  hatten. Für Bankkonti inländischer Steuerpflichtiger in Vertragsstaaten, wel-
Unter diese automatische Meldung fallen die folgenden Sachverhalte:               che dem AIA erst später beigetreten sind bzw. beitreten, wird analog auf den
                                                                                  30. September im Jahr des ersten Datenaustauschs abgestellt werden.
– Inländische Steuerpflichtige mit Konten im Ausland (Meldung durch das
  Ausland an die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV])
                                                                                  1.4. Quellenbesteuerung – Änderungen per 1. Januar 2021
– Ausländische Steuerpflichtige mit Konten im Inland (Meldung durch die
  ESTV an das Ausland)                                                            Natürliche oder juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
                                                                                  Aufenthalt in der Schweiz entrichten für ihr Erwerbseinkommen die Quellen-
Die ESTV hat im Rahmen des AIA erstmals im Herbst 2018 Informationen              steuer. Zudem werden ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem
über Finanzkonten ausgetauscht. Der Austausch erfolgte mit den EU-Staaten         Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für ihr Einkommen aus unselbstän-
sowie weiteren neun Staaten und Territorien, wobei sich der Austausch mit         diger Erwerbstätigkeit dann der Quellensteuer unterworfen, wenn sie keine
einigen Staaten verzögert, weil diese Staaten aus technischen Gründen noch        Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Übersteigen bei ausländi-
keine Daten an die ESTV liefern konnten. Die ESTV versandte Informationen         schen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in
zu rund 2 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten und erhielt von ihnen      der Schweiz die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Brutto­
Informationen zu Finanzkonten im Millionenbereich. Die kantonalen Steuer-         einkünfte in einem Kalenderjahr CHF 120’000, so wird eine nachträgliche
behörden werden die Informationen ab Februar 2019 bei der ESTV beziehen           ordentliche Veranlagung durchgeführt (sog. NOV). Die an der Quelle abge­
                                                                                  zogene Steuer wird dabei angerechnet.
6                                                                                                                                                            7

notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzuschlagen, damit der Einkom-              und danach überprüfen können, ob die Steuerpflichtigen ihre ausländischen
mensanteil für die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg mit          Finanzkonten in der schweizerischen Steuererklärung korrekt deklariert haben.
dem pauschalen Privatanteil mitabgegolten ist. Die Pauschale von derzeit          Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat ihr Veranlagungssystem so an­
9,6 Prozent des Kaufpreises könnte dafür massvoll erhöht werden. Der Stän-        gepasst, dass die Meldungen automatisch im betroffenen Steuerdossier
derat und der Nationalrat haben diese Motion am 12. Dezember 2017 bzw.            hinterlegt werden. Die Meldungen werden sodann im Rahmen des ordentli-
am 29. Mai 2018 angenommen. Der Bundesrat hat nun den Auftrag, einen              chen Veranlagungsverfahrens beurteilt. Ist die steuerpflichtige Person im
Entwurf für eine Gesetzesänderung vorzuschlagen und in die Vernehmlas-            Zeitpunkt des Eingangs der AIA-Meldung bereits rechtskräftig veranlagt, so
sung zu schicken. Dies soll im ersten Halbjahr 2019 geschehen. Es wird sich       wird die Meldung im Rahmen des nächsten Veranlagungsverfahrens mit den
zeigen, auf welche Höhe die «massvolle Erhöhung» des Privatanteils festge-        Steuerdeklarationen abgeglichen. Falls aufgrund der Meldung nicht deklarierte
legt werden wird. Für all jene Arbeitnehmende mit einem Geschäftsfahrzeug,        Vermögenswerte festgestellt werden, wird die Einleitung eines Nachsteuer-
bei denen die oben dargestellte Praxis (Deklaration der Kosten des Arbeits-       und Steuerhinterziehungsverfahrens geprüft.
weges als Einkommen / [limitierter] Fahrkostenabzug) letztlich nicht zu zusätz-
lichem steuerbarem Einkommen führte, würde eine Erhöhung des Privatanteils        Die Liste der AIA-Partnerstaaten wird laufend erweitert, was dazu führt, dass
eine Mehrbelastung bei der Einkommenssteuer und der AHV bewirken.                 jedes Jahr mit mehr Staaten Daten ausgetauscht werden. Im Inland gilt
                                                                                  das Bankkundengeheimnis weiterhin. Entsprechend werden schweizerische
                                                                                  Finanzinstitute keine Meldungen für inländische Konten von inländischen
1.3. Automatischer Informationsaustausch                                          Steuerpflichtigen machen.

Seit letztem Jahr werden aufgrund der Multilateralen Vereinbarung der zu-         Für inländische Steuerpflichtige gilt, dass eine straflose Selbstanzeige für
ständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über              unversteuerte Einkünfte und Vermögenswerte nur solange möglich ist, als die
Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement) sowie deren Um-         Steuerbehörden keine Kenntnis von der Hinterziehung haben. Mit Bezug auf
setzung im Landesrecht durch das Bundesgesetz über den internationalen            für das Steuerjahr 2017 und früher relevante unversteuerte Einkünfte und Ver-
automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) Infor-           mögenswerte aus Staaten, mit denen letztes Jahr bereits Daten ausgetauscht
mationen zwischen der Schweiz und den Partnerstaaten automatisch ausge-           wurden, gehen die ESTV und die Steuerverwaltung des Kantons Bern davon
tauscht.                                                                          aus, dass sie spätestens am 30. September 2018 Kenntnis dieser Daten
                                                                                  hatten. Für Bankkonti inländischer Steuerpflichtiger in Vertragsstaaten, wel-
Unter diese automatische Meldung fallen die folgenden Sachverhalte:               che dem AIA erst später beigetreten sind bzw. beitreten, wird analog auf den
                                                                                  30. September im Jahr des ersten Datenaustauschs abgestellt werden.
– Inländische Steuerpflichtige mit Konten im Ausland (Meldung durch das
  Ausland an die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV])
                                                                                  1.4. Quellenbesteuerung – Änderungen per 1. Januar 2021
– Ausländische Steuerpflichtige mit Konten im Inland (Meldung durch die
  ESTV an das Ausland)                                                            Natürliche oder juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
                                                                                  Aufenthalt in der Schweiz entrichten für ihr Erwerbseinkommen die Quellen-
Die ESTV hat im Rahmen des AIA erstmals im Herbst 2018 Informationen              steuer. Zudem werden ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem
über Finanzkonten ausgetauscht. Der Austausch erfolgte mit den EU-Staaten         Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für ihr Einkommen aus unselbstän-
sowie weiteren neun Staaten und Territorien, wobei sich der Austausch mit         diger Erwerbstätigkeit dann der Quellensteuer unterworfen, wenn sie keine
einigen Staaten verzögert, weil diese Staaten aus technischen Gründen noch        Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen. Übersteigen bei ausländi-
keine Daten an die ESTV liefern konnten. Die ESTV versandte Informationen         schen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in
zu rund 2 Millionen Finanzkonten an die Partnerstaaten und erhielt von ihnen      der Schweiz die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Brutto­
Informationen zu Finanzkonten im Millionenbereich. Die kantonalen Steuer-         einkünfte in einem Kalenderjahr CHF 120’000, so wird eine nachträgliche
behörden werden die Informationen ab Februar 2019 bei der ESTV beziehen           ordentliche Veranlagung durchgeführt (sog. NOV). Die an der Quelle abge­
                                                                                  zogene Steuer wird dabei angerechnet.
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Eine Reform der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens bezweckt               Die finanziellen Auswirkungen dieser Reform sind nach wie vor schwierig
den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und              abzuschätzen. Die ESTV hatte zunächst angenommen, es seien 80’000 Zwei-
ordentlich besteuerten Personen. Ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem     verdienerehepaare von der «Heiratsstrafe» betroffen. Nach einer neu ange-
jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 unterliegen weiterhin         wandten Schätzmethode beläuft sich diese Zahl auf rund 450’000 Ehepaare.
der NOV. Neu können auch Ansässige unterhalb dieses Schwellenwerts              Das neue Schätzergebnis ist jedoch ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen, hat
sowie sog. «quasiansässige» Quellensteuerpflichtige eine NOV beantragen.        doch ein vom Bundesrat beauftragter Gutachter die statistischen Grundlagen
Bei Letzteren handelt es sich um Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der            der Schätzung als unzureichend bemängelt.
Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen (zu über 90 %) aus einer Tätig-
keit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.
                                                                                1.6. Energiegesetz – Steuerliche Anpassungen
Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgesetz über die Revision der
Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf           Gestützt auf das revidierte Energiegesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft ge-
basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.         treten ist, werden zusätzliche Steuererleichterungen für energetische Gebäu-
Über die einzelnen Änderungen werden wir zu gegebener Zeit informieren.         desanierungen eingeführt. Die Änderungen im Bundesgesetz über die direkte
                                                                                Bundessteuer (DBG), welche die Revision des Energiegesetzes bewirkte,
                                                                                treten am 1. Januar 2020 in Kraft und bedingen auf diesen Zeitpunkt auch
1.5. Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung                                  eine Änderung der kantonalen Steuergesetze (via Bundesgesetz über die
                                                                                Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]).
Der Bundesrat hat im Frühling 2018 die Botschaft zur Beseitigung der sog.       Das bernische Steuergesetz wird die Änderungen voraussichtlich erst per
«Heiratsstrafe», d. h. der steuerlichen Schlechterstellung von Doppelverdie-    1. Januar 2021 umsetzen. Ab dem 1. Januar 2020 wird deshalb die bundes-
ner-Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer         rechtliche Regelung im Kanton Bern direkt anwendbar sein.
verabschiedet. Zur Beseitigung der Schlechterstellung hat er das Modell
«alternative Steuerberechnung» vorgeschlagen. Bei diesem Modell berechnet       Kosten für Gebäudeunterhalt sind nach geltender Konzeption im Jahr der
die veranlagende Behörde in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der        Sanierung abzugsfähig. Dies führt dazu, dass bei umfangreichen Sanie­rungen
Ehepaare im Rahmen der ordentlichen gemeinsamen Veranlagung. In einem           die Kosten, soweit sie die Einkünfte des betreffenden Jahres übersteigen,
zweiten Schritt erfolgt eine alternative Berechnung der Steuerbelastung, die    steuerlich nicht zum Tragen kommen, weil sie nicht auf mehrere Steuer­
sich an die Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Der tiefere der          perioden aufgeteilt werden können. Neu werden Steuerabzüge für Sanie-
beiden Steuerbeträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt.                     rungskosten im Jahr der Sanierung sowie – soweit sie sich steuerlich nicht
                                                                                auswirkten – in den zwei darauffolgenden Steuerperioden geltend gemacht
Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von unverheirateten        werden können, sofern es sich dabei um energetische Gebäudesanierungen
Personen mit Kindern: Alleinerziehende Personen mit Kindern erhalten heute      handelt. Als «energetische Gebäudesanierungen» gelten nach der totalrevi-
bei der direkten Bundessteuer die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehe-       dierten Liegenschaftskostenverordnung des Bundes, die am 1. Januar 2020
paare, obwohl ihre Einkommen nicht wie bei einem Ehepaar addiert werden.        in Kraft treten wird, Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder
Von dieser Sonderregelung profitieren auch im Konkubinat lebende Personen       zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Regelung erstreckt sich
mit Kindern. Um diesem «Konkubinatsbonus» entgegenzuwirken soll neu für         sowohl auf den Ersatz von veralteten als auch auf die erstmalige Anbringung
unverheiratete Personen mit Kindern stets der Grundtarif anstelle des Verhei-   von neuen Bauteilen oder Installationen.
ratetentarifs zur Anwendung kommen. Die durch den Wechsel zum Grundtarif
bedingte Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht soll bei Alleinerzie-      Zudem werden neu bei Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Erstellung
henden mit einem Abzug in der Höhe von CHF 11’500 korrigiert werden.            eines energetisch besseren Ersatzneubaus die Abbruch- und Rückbaukosten
Das Geschäft wird voraussichtlich dieses Jahr in den eidgenössischen Räten      bei den Steuern zum Abzug zugelassen werden. Nach geltender Praxis han-
beraten.                                                                        delt es sich bei Abbruchkosten um nicht abzugsfähige Kosten. Auch bei diesen
                                                                                Kosten ist neu ein Vortrag auf die zwei folgenden Steuerperioden möglich.
8                                                                                                                                                          9

Eine Reform der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens bezweckt               Die finanziellen Auswirkungen dieser Reform sind nach wie vor schwierig
den Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und              abzuschätzen. Die ESTV hatte zunächst angenommen, es seien 80’000 Zwei-
ordentlich besteuerten Personen. Ansässige Quellensteuerpflichtige ab einem     verdienerehepaare von der «Heiratsstrafe» betroffen. Nach einer neu ange-
jährlichen Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 unterliegen weiterhin         wandten Schätzmethode beläuft sich diese Zahl auf rund 450’000 Ehepaare.
der NOV. Neu können auch Ansässige unterhalb dieses Schwellenwerts              Das neue Schätzergebnis ist jedoch ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen, hat
sowie sog. «quasiansässige» Quellensteuerpflichtige eine NOV beantragen.        doch ein vom Bundesrat beauftragter Gutachter die statistischen Grundlagen
Bei Letzteren handelt es sich um Arbeitnehmende ohne Wohnsitz in der            der Schätzung als unzureichend bemängelt.
Schweiz, die ihr Einkommen im Wesentlichen (zu über 90 %) aus einer Tätig-
keit beziehen, die sie in der Schweiz ausüben.
                                                                                1.6. Energiegesetz – Steuerliche Anpassungen
Der Bundesrat hat entschieden, das Bundesgesetz über die Revision der
Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens zusammen mit mehreren darauf           Gestützt auf das revidierte Energiegesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft ge-
basierenden Verordnungsänderungen am 1. Januar 2021 in Kraft zu setzen.         treten ist, werden zusätzliche Steuererleichterungen für energetische Gebäu-
Über die einzelnen Änderungen werden wir zu gegebener Zeit informieren.         desanierungen eingeführt. Die Änderungen im Bundesgesetz über die direkte
                                                                                Bundessteuer (DBG), welche die Revision des Energiegesetzes bewirkte,
                                                                                treten am 1. Januar 2020 in Kraft und bedingen auf diesen Zeitpunkt auch
1.5. Ausgewogene Paar- und Familienbesteuerung                                  eine Änderung der kantonalen Steuergesetze (via Bundesgesetz über die
                                                                                Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]).
Der Bundesrat hat im Frühling 2018 die Botschaft zur Beseitigung der sog.       Das bernische Steuergesetz wird die Änderungen voraussichtlich erst per
«Heiratsstrafe», d. h. der steuerlichen Schlechterstellung von Doppelverdie-    1. Januar 2021 umsetzen. Ab dem 1. Januar 2020 wird deshalb die bundes-
ner-Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer         rechtliche Regelung im Kanton Bern direkt anwendbar sein.
verabschiedet. Zur Beseitigung der Schlechterstellung hat er das Modell
«alternative Steuerberechnung» vorgeschlagen. Bei diesem Modell berechnet       Kosten für Gebäudeunterhalt sind nach geltender Konzeption im Jahr der
die veranlagende Behörde in einem ersten Schritt die Steuerbelastung der        Sanierung abzugsfähig. Dies führt dazu, dass bei umfangreichen Sanie­rungen
Ehepaare im Rahmen der ordentlichen gemeinsamen Veranlagung. In einem           die Kosten, soweit sie die Einkünfte des betreffenden Jahres übersteigen,
zweiten Schritt erfolgt eine alternative Berechnung der Steuerbelastung, die    steuerlich nicht zum Tragen kommen, weil sie nicht auf mehrere Steuer­
sich an die Besteuerung von Konkubinatspaaren anlehnt. Der tiefere der          perioden aufgeteilt werden können. Neu werden Steuerabzüge für Sanie-
beiden Steuerbeträge wird dem Ehepaar in Rechnung gestellt.                     rungskosten im Jahr der Sanierung sowie – soweit sie sich steuerlich nicht
                                                                                auswirkten – in den zwei darauffolgenden Steuerperioden geltend gemacht
Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von unverheirateten        werden können, sofern es sich dabei um energetische Gebäudesanierungen
Personen mit Kindern: Alleinerziehende Personen mit Kindern erhalten heute      handelt. Als «energetische Gebäudesanierungen» gelten nach der totalrevi-
bei der direkten Bundessteuer die gleiche tarifliche Ermässigung wie Ehe-       dierten Liegenschaftskostenverordnung des Bundes, die am 1. Januar 2020
paare, obwohl ihre Einkommen nicht wie bei einem Ehepaar addiert werden.        in Kraft treten wird, Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder
Von dieser Sonderregelung profitieren auch im Konkubinat lebende Personen       zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Regelung erstreckt sich
mit Kindern. Um diesem «Konkubinatsbonus» entgegenzuwirken soll neu für         sowohl auf den Ersatz von veralteten als auch auf die erstmalige Anbringung
unverheiratete Personen mit Kindern stets der Grundtarif anstelle des Verhei-   von neuen Bauteilen oder Installationen.
ratetentarifs zur Anwendung kommen. Die durch den Wechsel zum Grundtarif
bedingte Mehrbelastung gegenüber dem geltenden Recht soll bei Alleinerzie-      Zudem werden neu bei Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Erstellung
henden mit einem Abzug in der Höhe von CHF 11’500 korrigiert werden.            eines energetisch besseren Ersatzneubaus die Abbruch- und Rückbaukosten
Das Geschäft wird voraussichtlich dieses Jahr in den eidgenössischen Räten      bei den Steuern zum Abzug zugelassen werden. Nach geltender Praxis han-
beraten.                                                                        delt es sich bei Abbruchkosten um nicht abzugsfähige Kosten. Auch bei diesen
                                                                                Kosten ist neu ein Vortrag auf die zwei folgenden Steuerperioden möglich.
10                                                                                                                                                              11

Stehen energetische Gebäudesanierungen ab dem Jahr 2020 an, so ist rat-            Der Vorentwurf dieser Gesetzesänderung wird im 1. Quartal 2019 erwartet
sam, sich bereits vorgängig mit den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit            und soll danach in die Vernehmlassung geschickt werden. Bis zur Umset-
auseinanderzusetzen. Bei den Steuerbehörden bestehen hinsichtlich der              zung der Vorlage liegt also noch ein weiter Weg.
Reihenfolge der Verrechnung der energetischen Gebäudesanierungskosten
im laufenden Steuerjahr bzw. in den zwei nachfolgenden Steuerjahren, noch
viele offene Fragen. Unklar ist insbesondere die Reihenfolge der Verlustver-       1.8. Geldspielgesetz
rechnung bei gleichzeitig bestehenden Verlusten aus selbständiger Erwerb­
stätigkeit.                                                                        Am 10. Juni 2018 hat das Schweizer Stimmvolk das neue Geldspielgesetz
                                                                                   angenommen. Gewinne aus Geldspielen in Spielbanken (Casinos) sind weiter-
                                                                                   hin steuerfrei, es sei denn diese Gewinne stammten aus einer selbständigen
1.7. Eigenmietwert – Systemwechsel bei der                                         Erwerbstätigkeit. Eine solche dürfte nur im Fall eines professionellen Poker-
     Wohneigentumsbesteuerung                                                      spielers vorliegen, der mit dieser Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen
                                                                                   erzielt, das teilweise oder ganz jenes einer Berufstätigkeit ersetzt. Eine Ände-
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) lancierte         rung ergibt sich aus dem neuen Gesetz mit Blick auf Gewinne aus Lotterien,
im Februar 2017 eine Kommissionsinitiative zur Abschaffung des Eigenmietwerts.     Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen, die dem Geldspielgesetz unterlie-
Nachdem auch die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben            gen. Solche Gewinne sind neu bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. steuerfrei.
(WAK-N) der Initiative zugestimmt hat, hat die WAK-S im August 2018 die            Stammen diese Gewinne aus sog. Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sport-
Eckwerte zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung definiert.             wetten und kleine Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkanto-
                                                                                   nal noch online durchgeführt werden), so sind sie unabhängig Ihrer Höhe
Die WAK-S sieht bei selbstgenutztem Wohneigentum für den Hauptwohn-                steuerfrei. Zu beachten ist, dass dagegen Gewinne aus Lotterien und Ge-
sitz – nicht jedoch für Zweitwohnungen – einen generellen Systemwechsel            schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem Geldspielgesetz nicht
bei der Besteuerung vor. Die Steuergesetze des Bundes sollen dahin geändert        unterstehen, nur bis zur Grenze von CHF 1’000 steuerfrei sind.
werden, dass sich das neue System möglichst haushaltneutral auswirkt und
keine unzulässigen Ungleichheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und
Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern entstehen. Eigentümer­innen                1.9. Privilegierte Liquidationsbesteuerung bei alters- oder
und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sollen am Hauptwohn-                    invaliditätsbedingter Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
sitz den Eigenmietwert nicht mehr versteuern müssen.
                                                                                   Gibt eine Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit wegen Invalidität oder
Korrespondierend sollen die Liegenschaftsunterhaltskosten in Zukunft nicht         mit 55 Jahren altershalber definitiv auf, so wird die Summe der in den letzten
mehr abzugsfähig sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen zudem weder            zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Ein-
Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbei-           kommen besteuert (vgl. Art. 37b DBG). Diese sog. privilegierte Liquidations-
ten zulässig sein. Den Kantonen soll es aber überlassen bleiben, ob sie in ihrer   besteuerung bezweckt, die ansonsten aufgrund der Progression stossende
Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen          Steuerlast zu mildern.
oder nicht.
                                                                                   Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 zu ent-
Der Abzug für Hypothekarzinsen auf selbstgenutztem Wohneigentum soll               scheiden, ob die mit der erstmaligen Bilanzierung der «angefangenen Arbei-
aufgehoben werden. Der private Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit               ten» realisierten stillen Reserven eines Notars zu Recht der ordentlichen
anderweitigen Vermögenserträgen (z.B. Mietzinseinnahmen, Erträge aus               Besteuerung und nicht einer separaten Jahressteuer unterworfen wurden.
Wertschriften) soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die WAK-S möchte schliess-
lich – im Sinn des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung – Perso-         Der Beschwerdeführer war selbständig erwerbender Notar, der freiwillig Buch
nen, die erstmalig Wohneigentum erwerben, einen zeitlich beschränkten              führte und erstmals im Jahr 2011 angefangene Arbeiten in der Höhe von rund
Schuldzinsenabzug der Hypothekarzinsen gewähren.                                   CHF 800'000 aktivierte. Als er im darauffolgenden Jahr seine Notariats­
10                                                                                                                                                              11

Stehen energetische Gebäudesanierungen ab dem Jahr 2020 an, so ist rat-            Der Vorentwurf dieser Gesetzesänderung wird im 1. Quartal 2019 erwartet
sam, sich bereits vorgängig mit den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit            und soll danach in die Vernehmlassung geschickt werden. Bis zur Umset-
auseinanderzusetzen. Bei den Steuerbehörden bestehen hinsichtlich der              zung der Vorlage liegt also noch ein weiter Weg.
Reihenfolge der Verrechnung der energetischen Gebäudesanierungskosten
im laufenden Steuerjahr bzw. in den zwei nachfolgenden Steuerjahren, noch
viele offene Fragen. Unklar ist insbesondere die Reihenfolge der Verlustver-       1.8. Geldspielgesetz
rechnung bei gleichzeitig bestehenden Verlusten aus selbständiger Erwerb­
stätigkeit.                                                                        Am 10. Juni 2018 hat das Schweizer Stimmvolk das neue Geldspielgesetz
                                                                                   angenommen. Gewinne aus Geldspielen in Spielbanken (Casinos) sind weiter-
                                                                                   hin steuerfrei, es sei denn diese Gewinne stammten aus einer selbständigen
1.7. Eigenmietwert – Systemwechsel bei der                                         Erwerbstätigkeit. Eine solche dürfte nur im Fall eines professionellen Poker-
     Wohneigentumsbesteuerung                                                      spielers vorliegen, der mit dieser Tätigkeit ein regelmässiges Einkommen
                                                                                   erzielt, das teilweise oder ganz jenes einer Berufstätigkeit ersetzt. Eine Ände-
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) lancierte         rung ergibt sich aus dem neuen Gesetz mit Blick auf Gewinne aus Lotterien,
im Februar 2017 eine Kommissionsinitiative zur Abschaffung des Eigenmietwerts.     Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen, die dem Geldspielgesetz unterlie-
Nachdem auch die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben            gen. Solche Gewinne sind neu bis zu einem Betrag von CHF 1 Mio. steuerfrei.
(WAK-N) der Initiative zugestimmt hat, hat die WAK-S im August 2018 die            Stammen diese Gewinne aus sog. Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sport-
Eckwerte zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung definiert.             wetten und kleine Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkanto-
                                                                                   nal noch online durchgeführt werden), so sind sie unabhängig Ihrer Höhe
Die WAK-S sieht bei selbstgenutztem Wohneigentum für den Hauptwohn-                steuerfrei. Zu beachten ist, dass dagegen Gewinne aus Lotterien und Ge-
sitz – nicht jedoch für Zweitwohnungen – einen generellen Systemwechsel            schicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die dem Geldspielgesetz nicht
bei der Besteuerung vor. Die Steuergesetze des Bundes sollen dahin geändert        unterstehen, nur bis zur Grenze von CHF 1’000 steuerfrei sind.
werden, dass sich das neue System möglichst haushaltneutral auswirkt und
keine unzulässigen Ungleichheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und
Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern entstehen. Eigentümer­innen                1.9. Privilegierte Liquidationsbesteuerung bei alters- oder
und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sollen am Hauptwohn-                    invaliditätsbedingter Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
sitz den Eigenmietwert nicht mehr versteuern müssen.
                                                                                   Gibt eine Person ihre selbständige Erwerbstätigkeit wegen Invalidität oder
Korrespondierend sollen die Liegenschaftsunterhaltskosten in Zukunft nicht         mit 55 Jahren altershalber definitiv auf, so wird die Summe der in den letzten
mehr abzugsfähig sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen zudem weder            zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Ein-
Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbei-           kommen besteuert (vgl. Art. 37b DBG). Diese sog. privilegierte Liquidations-
ten zulässig sein. Den Kantonen soll es aber überlassen bleiben, ob sie in ihrer   besteuerung bezweckt, die ansonsten aufgrund der Progression stossende
Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen          Steuerlast zu mildern.
oder nicht.
                                                                                   Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_302/2018 vom 9. August 2018 zu ent-
Der Abzug für Hypothekarzinsen auf selbstgenutztem Wohneigentum soll               scheiden, ob die mit der erstmaligen Bilanzierung der «angefangenen Arbei-
aufgehoben werden. Der private Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit               ten» realisierten stillen Reserven eines Notars zu Recht der ordentlichen
anderweitigen Vermögenserträgen (z.B. Mietzinseinnahmen, Erträge aus               Besteuerung und nicht einer separaten Jahressteuer unterworfen wurden.
Wertschriften) soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die WAK-S möchte schliess-
lich – im Sinn des Verfassungsauftrags der Wohneigentumsförderung – Perso-         Der Beschwerdeführer war selbständig erwerbender Notar, der freiwillig Buch
nen, die erstmalig Wohneigentum erwerben, einen zeitlich beschränkten              führte und erstmals im Jahr 2011 angefangene Arbeiten in der Höhe von rund
Schuldzinsenabzug der Hypothekarzinsen gewähren.                                   CHF 800'000 aktivierte. Als er im darauffolgenden Jahr seine Notariats­
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