Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Travel
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< Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Travel Ausgabe 1 / 2021 AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 1 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Annullierungskosten: Im Rahmen der Deckung Annullie- Kundeninformation rungskosten ist bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen oder Vermieter/Kursanbieter zu annullieren und danach Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtli- der Schadenfall der Allianz Assistance schriftlich und unter cher und knapper Form einen Überblick über die Identität Beilage der erforderlichen Unterlagen einzureichen. Fol- des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Kollek- gende Unterlagen sind einzureichen: tivversicherungsvertrages ACS Travel (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG). − ACS Mitgliedernummer; Die Rechte und Pflichten einer versicherten Person einer- − Schadenformular (Allianz Assistance- seits und des Versicherers andererseits ergeben sich aus Schadenformulare können heruntergeladen werden den entsprechenden Antrags- und Vertragsunterlagen, den unter nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen www.allianz-travel.ch/acs-schadenmeldung); «ACS Travel» sowie aus dem VVG. − Annullierungskostenrechnung; − ursprüngliche Buchungsbestätigung; − Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport 100 Allgemeines............................................................... 3 etc.). 200 Gemeinsame Bestimmungen .................................... 3 Reiserechtsschutz: Im Rahmen der Rechtsschutz- 400 Annullierungskosten .................................................. 5 Deckungen ist der Bedarf an Rechtshilfe so rasch wie möglich an CAP Rechtsschutz, Spezialgeschäft, Post- 500 Reiseschutz............................................................... 7 fach, 8010 Zürich, Telefon 058 358 09 09, E-Mail: capoffice@cap.ch zu melden. 900 Reiserechtsschutz ..................................................... 9 In jedem Fall ist die versicherte Person verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des Wer ist der Versicherer? Schadens beitragen kann; bei Schäden aufgrund einer Versicherer ist die Allianz Assistance, rechtlicher Name Verletzung oder Erkrankung hat die versicherte Person AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber Wallisellen (Schweiz), nachstehend Allianz Assistance der Allianz Assistance von ihrer Schweigepflicht befreit genannt, mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen. In werden. Die vorgängige Aufzählung enthält nur die ge- Bezug auf die Versicherungskomponente Lenken fremder bräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich Motorfahrzeuge ist die Allianz Suisse, mit Sitz am aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Ab- Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, der Versicherer. Bei den schnitt 100 und 200 und aus dem VVG: Verletzt die an- Rechtsschutzversicherungskomponenten ist der Versiche- spruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann die Allianz rer die CAP, Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Assistance/CAP Rechtsschutz/Allianz Suisse ihre Leistun- nachstehend CAP Rechtsschutz genannt, mit Sitz an der gen ablehnen oder kürzen. Neuen Winterthurerstrasse 88, 8304 Wallisellen. Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang für die versicherten Personen: Der Versicherungsschutz des Versicherungsschutzes? ist mit dem Beginn der ACS Mitgliedschaft gegeben, so- Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versiche- fern der Mitgliederbeitrag bezahlt ist. Beim erstmaligen Ab- rungsschutzes ergeben sich aus den entsprechenden schluss einer ACS Mitgliedschaft gilt ein provisorischer Antrags- und Vertragsunterlagen sowie aus den nachfol- Versicherungsschutz ab Einreichung des Antrages bei der genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen «ACS zuständigen ACS Sektion. Der Versicherungsschutz ver- Dienstleistungspakete». längert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern die schriftliche Kündigung der ACS Mitgliedschaft nicht spä- Was ist im Schadenfall zu tun? testens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres Reiseschutz: Im Rahmen der Deckung Reiseschutz ist bei der zuständigen ACS Sektion erfolgt ist und der Mit- bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich gliedschaftsbeitrag bezahlt ist. Der Versicherungsschutz die Allianz Assistance-Notrufzentrale zu informieren erlischt für die versicherten Personen bei Aufhebung des und deren Zustimmung zu allfälligen Assistance- entsprechenden Kollektivversicherungsvertrages zwischen Massnahmen bzw. zu deren Kostenübernahme einzu- Allianz Assistance und dem ACS. holen. Die Allianz Assistance-Notrufzentrale steht rund um die Uhr zur Verfügung (Gespräche mit der Notrufzentrale Wie behandeln wir Ihre Daten? Die Bearbeitung von werden aufgezeichnet): Telefon 044 283 33 77 / Telefax Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage der 044 283 33 33. Versicherungstätigkeit. Der Versicherer behandelt die Daten der Versicherten absolut vertraulich und beachtet Im Schadenfall sind der Allianz Assistance schriftlich bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von Personenda- folgende Unterlagen nachzureichen: ten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Daten- − ACS Mitgliedernummer; schutz (DSG) und seiner Verordnung. Falls nötig, wird im − Schadenformular (Allianz Assistance- Schadenformular die von der versicherten Person ggf. Schadenformulare können heruntergeladen werden erforderliche Einwilligung zur Datenbearbeitung eingeholt. unter Die durch den Versicherer bearbeiteten Personendaten www.allianz-travel.ch/acs-schadenmeldung); beinhalten die für Vertragsabschluss sowie Vertrags- und − ursprüngliche Buchungsbestätigung; Schadenabwicklung relevanten Daten. In erster Linie − Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des werden dabei Angaben des/der Versicherungsnehmers/in Schadens belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis mit bzw. der versicherten Personen aus dem Versicherungs- Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport antrag und der Schadenanzeige bearbeitet. Im Interesse usw.); sämtlicher Versicherungsnehmer findet unter Umständen − Quittungen für unvorhergesehene Auslagen / Mehr- auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherern kosten im Original. im In- und Ausland statt. Zudem werden Personendaten auch im Zusammenhang mit Produktoptimierungen sowie für eigene Marketingzwecke bearbeitet. Um einen umfas- AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 2 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
senden Versicherungsschutz anbieten zu können und die Travel oder auf ACS Classic) ist auf Wunsch des Mitglieds Kosten zu optimieren, werden Dienstleistungen teilweise per Ende eines jeden Mitgliedschaftsjahres möglich, wobei durch rechtlich selbständige Unternehmen im ln- und die Mitteilung dieses Wechsels schriftlich zu erfolgen hat Ausland erbracht. Es kann sich dabei um Konzerngesell- und einen Monat vor Ende des Mitgliedschaftsjahres beim schaften der Allianz Gruppe oder um Kooperationspartner ACS eingehen muss. Der ACS hat das Recht, Mitglieder handeln. lm Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags- mit überdurchschnittlicher Schadenbelastung von der verhältnisses ist der Versicherer auf die konzerninterne Versicherungsdeckung auszuschliessen. Das betreffende wie auch konzernexterne Weitergabe von Daten angewie- Mitglied wird mit einer Vorankündigungsfrist von einem sen. Die Daten werden gemäss den gesetzlichen Bestim- Monat schriftlich darüber informiert, und es steht ihm das mungen elektronisch oder physisch aufbewahrt. Die Versi- Recht zu, die ACS Mitgliedschaft per Datum des Aus- cherten haben ein Recht auf Auskunft sowie unter be- schlusses zu kündigen. stimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung ihrer Daten. Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen Im Notfall erreichen Sie uns weltweit jederzeit (Schweiz), die Allianz Suisse mit Sitz in 8304 Wallisellen sowie die CAP Rechtschutz mit Sitz in 8304 Wallisellen (24h am Tag) unter +41 44 283 33 77 übernehmen die mit der gewählten Mitgliedschaft verbun- denen Versicherungsdeckungen. Die Allianz Assistance mit ihren Kundendienstzentren als Anlaufstelle ist Versicherungsträgerin aller mit der gewähl- ten ACS Mitgliedschaft verbundenen Versicherungsde- Die Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A., ckungen. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Service- Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen leistung können alle Gespräche im Kontakt mit den Kun- (Schweiz) für: dendienstzentren aufgezeichnet werden. − Pannenhilfe, Art. 300 Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit − Annullierungskosten, Art. 400 – nur männliche Personenbezeichnungen verwendet − Reiseschutz, Art. 500 werden, sind darunter stets auch die entsprechenden − Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts- weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Ausschluss-Versicherung), Art. 700 Die Allianz Suisse für: − Lenken fremder Motorfahrzeuge, Art. 600 100 Allgemeines Die CAP Rechtschutz für: Art. 101 Versicherungsdeckungen − Verkehrsrechtsschutz Welt, Art. 800 − Reiserechtsschutz, Art. 900 Der ACS hat mit Allianz Assistance die 5 Kollektiv- Versicherungsverträge ACS Classic, ACS Travel, ACS Classic & Travel, ACS Premium sowie ACS Firmenmit- 200 Gemeinsame Bestimmungen gliedschaft (nachfolgend «ACS Dienstleistungspakete» genannt) abgeschlossen, welche den ACS Mitgliedern Art. 201 Wer ist versichert? entsprechend der von ihnen gewählten ACS Mitgliedschaft Classic, Travel, Classic & Travel, Premium oder Firma grundsätzlich Anspruch auf folgende Versicherungsde- Versichert sind das auf dem ACS Mitgliederausweis er- ckungen bieten: wähnte Mitglied und sämtliche Personen, die mit ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wo- ACS Classic chenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt − Pannenhilfe zurückkehren sowie deren nicht im gleichen Haushalt ACS Travel lebenden minderjährigen Kinder, vorausgesetzt der zivil- − Annullierungskosten rechtliche Wohnsitz dieser befindet sich zum Zeitpunkt des − Reiseschutz versicherten Ereignisses in der Schweiz oder im Fürsten- − Reiserechtsschutz tum Liechtenstein. ACS Classic & Travel − Pannenhilfe Art. 202 Was gilt für die Mitglieder mit Wohnsitz im − Annullierungskosten Ausland? − Reiseschutz − Reiserechtsschutz ACS Premium Wohnsitz- oder Sitzwechsel und Adressänderungen sind − Pannenhilfe der zuständigen ACS Sektion zu melden. Für ACS Mitglie- − Annullierungskosten der mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und des Fürs- − Reiseschutz tentum Liechtensteins besteht Versicherungsdeckung − Lenken fremder Motorfahrzeuge ausschliesslich für Pannenhilfe und nur für Schadenereig- − Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts- nisse, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Ausschluss-Versicherung) eintreten. Versichert sind auf das ACS Mitglied eingelöste − Verkehrsrechtsschutz Welt Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht unabhängig vom Ort ihrer Immatrikulation. Die Leistungen «Feststellen des − Reiserechtsschutz Schadenausmasses» und «Rückzahlbarer Kostenvor- ACS Firmenmitglied schuss» werden abweichend von Art. 304.8 und 304.9 − Pannenhilfe nicht erbracht. Die Rückführung des reparierten, unrepa- rierten oder wieder aufgefundenen Fahrzeugs (304.10) Der Wechsel in ein «ACS Dienstleistungspaket» mit um- erfolgt an eine Garage in der Schweiz. fangreicherer Versicherungsdeckung (z.B. von ACS Clas- sic auf ACS Premium oder von ACS Travel auf ACS Clas- sic & Travel) ist jederzeit möglich. Der Wechsel in ein «ACS Dienstleistungspaket» mit geringerer Versiche- rungsdeckung (z.B. von ACS Premium auf ACS Classic & AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 3 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 203 Beginn, Dauer und Ende des ereignissen, Naturkatastrophen oder Aviophobie Versicherungsschutzes für die versicherten Personen (Flugangst). − Im Rahmen der Deckung Reiseschutz werden keine Leistungen erbracht, insbesondere wenn die Allianz Der Versicherungsschutz ist mit dem Beginn der ACS Assistance-Notrufzentrale zu den Leistungen nicht Mitgliedschaft gegeben, sofern der Mitgliederbeitrag be- vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat; gleiches gilt zahlt ist. Beim erstmaligen Abschluss einer ACS Mitglied- z.B., wenn das verantwortliche Reiseunternehmen schaft gilt ein provisorischer Versicherungsschutz ab die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise Einreichung des Antrages bei der zuständigen ACS Sekti- erbringt; gleiches gilt, wenn die versicherte Person on. Der Versicherungsschutz verlängert sich jeweils still- entgegen den in Zusammenhang mit einer Epide- schweigend um ein Jahr, sofern die schriftliche Kündigung mie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regie- der ACS Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor rung ihres Heimatlandes oder entgegen den Empfeh- Ablauf des Mitgliedschaftsjahres bei der zuständigen ACS lungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati- Sektion erfolgt ist und der Mitgliederbeitrag bezahlt ist. Der on gereist ist. Versicherungsschutz erlischt für die versicherten Personen bei Aufhebung des entsprechenden Kollektivversiche- Art. 205 In welchen Fällen sind die Leistungen auf rungsvertrages zwischen Allianz Assistance und dem CHF 300.- begrenzt oder besteht ein Selbstbehalt? ACS. Der ACS hat das Recht, Mitglieder mit überdurch- schnittlicher Schadenbelastung von der Versicherungsde- ckung auszuschliessen. Das betreffende Mitglied wird mit Leistungsbegrenzung auf CHF 300.- einer Vorankündigungsfrist von einem Monat schriftlich Sofern auch nur eine von mehreren Hilfsmassnahmen darüber informiert, und es steht ihm das Recht zu, die ACS nicht durch das Kundendienstzentrum organisiert, ange- Mitgliedschaft per Datum des Ausschlusses zu kündigen. ordnet bzw. durchgeführt wurde, ist die Entschädigung in Mitglieder des ACS können von der Versicherungsde- der Pannenhilfe und dem Reiseschutz für alle Leistungen ckung ausgeschlossen werden, wenn sie erhebliche Ge- zusammen auf CHF 300.- begrenzt. Diese Einschränkung fahrstatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen gilt nicht für die Annullierungskosten, Lenken fremder haben (Anzeigepflichtverletzung). Motorfahrzeuge, Benutzung von Mietfahrzeugen und die Rechtsschutzversicherungsdeckungen. Art. 204 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen Selbstbehalt Annullierungskosten Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in Keine Leistungen werden erbracht, wenn zum Zeitpunkt Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall. des Eintritts des versicherten Ereignisses der entspre- chende ACS Mitgliederbeitrag noch nicht bezahlt wurde. Art. 206 Definitionen Grundsätzlich besteht für alle Versicherungskomponenten kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die bei Vertrags- abschluss oder bei Reisebuchung oder Antritt der gebuch- Nahestehende Personen ten Leistung bereits eingetreten sind; gleiches gilt für Nahestehende Personen sind: Ereignisse deren Eintritt bei Vertragsabschluss oder bei − Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegerel- Reisebuchung oder Antritt der gebuchten Leistung er- tern, Grosseltern und Geschwister); kennbar war. − Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder; − Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Ereig- − Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minder- nisse wie Suizid oder versuchter Suizid, Teilnahme jährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen; an Streiks oder Unruhen, an Wettfahrten und Trai- − Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kontakt nings mit Motorfahrzeugen oder Booten, Teilnahme besteht. an gewagten Handlungen, bei denen man sich wis- sentlich einer Gefahr aussetzt oder grobfahrlässiges Europa oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen. Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämtliche zum − Nicht versichert sind ausserdem Krieg und Vorfälle europäischen Kontinent zählende Staaten sowie die Mit- mit atomaren, biologischen oder chemischen Sub- telmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira sowie die stanzen sowie jeweils ihre Folgen; nicht versichert aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgren- sind ausserdem Folgen aus Ereignissen von behörd- ze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidschan, lichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme, Armenien und Georgien sowie der Gebirgskamm des Haft, Ausreisesperre oder Schliessung des Luft- Urals. raums. − Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und Schweiz deren Folgen: Epidemien und Pandemien, ausser wie Für den Versicherungsschutz fallen unter den Geltungsbe- in Art. 400: Annullierungskosten und Art. 502, Art. reich Schweiz die Schweiz und das Fürstentum Liechten- 504.1, Art. 504.5 und Art. 504.6 aus Art. 500: Reise- stein. schutz ausdrücklich als versichert definiert. − Im Rahmen der Deckung Annullierungskosten Elementarschäden besteht insbesondere kein Versicherungsschutz bei Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgrund «schlechtem Heilungsverlauf», u.a. also für Krankhei- von Elementarereignissen wie Hochwasser, Über- ten oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation schwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h), oder eines medizinischen Eingriffs, die zum Zeitpunkt Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder der Reisebuchung bzw. des Versicherungsabschlus- Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund von Erd- ses bereits bestanden haben und bis zum Reiseda- beben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten nicht als tum nicht abgeheilt sind; gleiches gilt für Reise- Elementarschäden. absagen durch das Reiseunternehmen, behördliche Anordnungen (ausser wie in Art. 400: Annullierungs- Reise kosten ausdrücklich als versichert definiert),, nicht Als Reise gilt ein mehr als ein Tag dauernder Aufenthalt an unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von einem einem mindestens 30km vom gewöhnlichen Wohnort Arzt festgestellte Krankheiten/Verletzungen oder auf entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Die potentielle Gefahren zurückzuführende psychische Reaktionen wie Befürchtungen von Unruhen, Terror- AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 4 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
maximale Dauer einer Reise im Sinne dieser AVB ist auf oder obligatorischen) Versicherungsvertrag, beschränkt 365 Tage beschränkt. sich die Deckung auf den Teil der Allianz As- sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz Leistungen, der Reiseunternehmen denjenigen des anderen Versicherungsvertrages über- Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, steigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstal- Erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP ter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die Rechtsschutz trotz eines vorhandenen Subsidiaritätstatbe- aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte standes Leistungen, gelten diese als Vorschuss, und die Person Reiseleistungen erbringen. versicherte bzw. begünstigte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (freiwillige oder obligatorische Versiche- Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel rung) in diesem Umfang an die Allianz Assistance/Allianz Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Suisse/CAP Rechtsschutz ab. Ist die versicherte bzw. Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regel- anspruchsberechtigte Person von einem haftpflichtigen mässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahraus- Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden, weis zu lösen ist. Flugzeuge, Taxi und Mietwagen fallen entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist die nicht unter öffentliche Transportmittel. Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz an- stelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versi- Panne cherte bzw. anspruchsberechtigte Person ihre Haftpflicht- Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene ansprüche bis zur Höhe der von der Allianz As- Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz erhaltenen elektrischen oder mechanischen Defektes, das eine Wei- Entschädigung abzutreten. terfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiter- fahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleich- Art. 210 Maklerentschädigung gestellt werden: Reifendefekt, im Fahrzeug eingeschlos- sener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie und Verlust des Fahrzeugschlüssels. Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen der versi- cherten Person bei Abschluss oder Betreuung eines «ACS Schwere Erkrankung/schwere Unfallfolgen Dienstleistungspaketes» wahrnimmt, ist es möglich, dass Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn die Allianz Assistance gestützt auf eine Vereinbarung daraus eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeits- diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. unfähigkeit oder eine zwingende Reiseunfähigkeit resul- Wünscht die versicherte Person nähere Informationen tiert. darüber, so kann er sich an den Dritten wenden. Epidemie Art. 211 Welcher Gerichtsstand ist massgebend? Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesund- heitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungs- behörde im Wohn- oder Reiseland der versicherten Person Klagen gegen die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP als solche anerkannt ist. Rechtsschutz können beim Gericht, am Sitz der Gesell- schaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten Pandemie oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. In Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizeri- (WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohn- sche Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). oder Reiseland der versicherten Person als Pandemie Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren anerkannt ist. zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis- tungspflicht begründet. Quarantäne Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich angeordneter Isolation) mit dem Ziel, die Ausbreitung einer Art. 212 Welche gesetzlichen Bestimmungen werden ansteckenden Krankheit zu verhindern, der die versicherte angewendet? Person oder eine mitreisende Person ausgesetzt war. Art. 207 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Für Versicherungen im Fürstentum Liechtenstein gelten aus- Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet serdem die Bestimmungen des Gesetzes über den Versi- und haben die nach den Umständen gebotenen Mass- cherungsvertrag (VersVG) vom 16. Mai 2001. nahmen zum Schutze der versicherten Sachen zu treffen. Art. 213 Schriftliche Mitteilungen Art. 208 Wann sind Kostenvorschüsse zurückzuzahlen? Mitteilungen sind an die Allianz Assistance, Richtiplatz 1, Kostenvorschüsse sind innert 30 Tagen nach der Rück- Postfach, 8304 Wallisellen, info.ch@allianz.com zu rich- kehr an den Wohnort zurückzubezahlen oder spätestens ten. 60 Tage nach Auszahlung. Art. 209 Was geschieht bei Mehrfachversicherung? 400 Annullierungskosten Art. 401 Wo gilt die Versicherungsdeckung? Bei (freiwilliger oder obligatorischer) Mehrfachversicherung erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechts- schutz ihre Leistungen subsidiär, vorbehaltlich einer identi- schen Klausel des anderen Versicherungsvertrages. In Der Versicherungsschutz gilt weltweit (inkl. Schweiz und einem solchen Fall gelangen die gesetzlichen Regelungen Fürstentum Liechtenstein). der Doppelversicherung zur Anwendung. Hat eine versi- cherte Person Anspruch aus einem anderen (freiwilligen AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 5 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 402 Was ist versichert? Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versiche- rungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestier- ten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert Annullierungskosten werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Reisebuchung bzw. des Versicherungsabschlusses der Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen Gesundheitszustand nachweisbar stabil und die Person annulliert, bezahlt die Allianz Assistance die vertraglich reisefähig war. geschuldeten Annullierungskosten bis zur Höhe der Versi- cherungssumme. Der versicherten Person verrechnete 403.2 Schwangerschaft Kosten für vor der erfolgten Annullierung getätigte Umbu- Bei Schwangerschaft besteht folgende Deckung: chungen von Leistungen werden nur übernommen, wenn − Wenn die Schwangerschaft nach Reisebuchung die betreffenden Umbuchungen auf ein versichertes Ereig- erfolgt ist und die Rückreise nach der 24. Schwan- nis zurückzuführen sind. Keine Entschädigung wird ent- gerschaftswoche liegt. richtet für Kosten, Gebühren oder Guthabenverminderun- − Wenn die Schwangerschaft nach Reisebuchung gen infolge des Verlusts bzw. Verfalls von Flugmeilen, erfolgt ist und für den Reiseort eine Impfung vorge- Preisgewinnen oder anderen Nutzungsrechten (Time- schrieben wird, welche ein Risiko für das ungeborene Sharing usw.). Kind darstellt. Verspäteter Reiseantritt 403.3 Eigentumsbeschädigung Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Wenn das Eigentum einer versicherten Person infolge Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die Einbruchdiebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarscha- Allianz Assistance anstelle der Annullierungskosten (ma- dens an ihrem ständigen Wohnort schwer beeinträchtigt ximal bis zu deren Höhe): wird und daher deren Anwesenheit während der geplanten − die zusätzlichen Reisekosten, die durch die verspäte- Reise zu Hause unerlässlich ist. te Abreise entstehen; − die Kosten für den nicht benützten Teil des Aufent- 403.4 Diebstahl des Reisepasses halts, anteilmässig zum versicherten Arrangement- Wenn der versicherten Person unmittelbar vor der Abreise preis (ohne Transportkosten); der Anreisetag gilt als der Reisepass oder die Identitätskarte gestohlen und benützter Arrangementtag. dadurch der Reiseantritt verunmöglicht wird. Hinweis: An Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige verschiedenen Flughäfen befinden sich Notpassbüros. Bearbeitungsgebühren sowie Versicherungsprämien werden nicht zurückerstattet. 403.5 Kündigung des Arbeitsverhältnisses Wenn die versicherte Person ohne eigenes Verschulden Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in innerhalb der letzten 30 Tage vor Reiseantritt die Kündi- Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall. gung ihres Anstellungsverhältnisses erhält. Die Kosten für Veranstaltungstickets, die nicht Bestandteil 403.6 Unvorhergesehener Stellenantritt eines Pauschalarrangements sind, sind ohne Anrechnung Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage eines Selbstbehalts gedeckt. Die Definition einer Reise vor Abreise unvorhergesehen eine Stelle antritt bzw. der gemäss Art. 206 findet keine Anwendung. unvorhergesehene Stellenantritt in den Reisezeitraum fällt. Art. 403 Welche Ereignisse sind versichert? 403.7 Reisewarnung Wenn Streiks, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung bzw. Krawall Versicherungsschutz wird gewährt, sofern vor Antritt der oder Tumult, oder Epidemien, sowie die Unzumutbarkeit gebuchten Leistung eines der folgenden Ereignisse eintritt: des Reiseantrittes aufgrund von Terrorismusgefahr eine versicherte Person oder eine mit dieser mitreisende Per- 403.1 Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwan- son, welche die Reise gleichzeitig gebucht hat, die Durch- gerschaftskomplikationen oder Tod führung der Reise verunmöglichen. Für die Entscheidung Schwere Erkrankung (einschliesslich der Diagnose einer stützen wir uns auf den aktuellen Hinweis des EDA (Eid- epidemischen oder einer pandemischen Krankheit wie z.B. genössisches Departement für Auswärtige Angelegenhei- COVID-19), schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikati- ten) bei Reiseantritt, dass von der Reise abgeraten wird. onen oder Tod einer der folgenden Personen, sofern das Bestand die Warnung bereits bei der Buchung, wird keine betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung Leistung erbracht. bzw. des Versicherungsabschlusses eingetreten ist: 403.8 Naturkatastrophen − der versicherten Person; Wenn Naturkatastrophen an der Reisedestination das − einer mitreisenden Person, welche die gleiche Reise Leben der versicherten Person gefährden. gebucht hat und diese annulliert; − einer der versicherten Person nahestehende Person, 403.9 Erkrankung oder Unfall des Haustieres die nicht mitreist; Wenn das Haustier der versicherten Person verunfallt, − des Stellvertreters am Arbeitsplatz, falls die Anwe- erkrankt oder die Betreuungsperson, bei welcher das Tier senheit der versicherten Person unerlässlich ist. platziert werden sollte, infolge Unfall, Krankheit oder Tod Haben mehrere versicherte Personen die gleiche Reise ausfällt. gebucht, kann diese von maximal sechs Personen annul- liert werden, wenn eine mitreisende versicherte Person 403.10 Verspätung oder Ausfall des ÖV aufgrund eines der oben erwähnten Ereignisse die Reise Wenn das von der versicherten Person benützte öffentli- annulliert. che Transportmittel zum Flughafen oder Abgangsbahnhof auf Schweizer Gebiet Verspätung hat oder ausfällt und Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungs- dadurch die versicherte Person am Antritt der Reise ge- schutz, wenn hindert wird. − ein Psychiater die Reise- und Arbeitsunfähigkeit belegt und 403.11 Anreise zum Reisearrangement − die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwe- Wenn während der direkten Anreise zum im Reisearran- senheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird. gement vorgesehenen Ausgangsort das verwendete Pri- AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 6 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
vatfahrzeug oder Taxi durch einen Unfall oder eine Panne Art. 406 Wann werden keine Leistungen erbracht? fahruntüchtig wird. Schlüssel- und Treibstoffpannen sind nicht versichert. Annullierungskosten (z.B. Hotel-, Verpflegungs-, Reserva- 403.12 Vorladung zum Gericht tions- und Transportkosten) für gesellschaftliche Anlässe, Wenn die versicherte Person unerwartet eine Vorladung welche durch eine versicherte Person organi- als Zeugin oder als Geschworene vor einem Gericht erhält. siert/übernommen wurden, sind ausgeschlossen. Der Gerichtstermin muss in die Reisezeit fallen. Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung 403.13 Quarantäne zu Art. 204: Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen) Wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Per- − Schlechter Heilungsverlauf son vor der Reise auf Anordnung oder sonstige Anforde- Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, rung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder zum Zeitpunkt der Reisebuchung bzw. des Versiche- eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit rungsabschlusses bereits bestanden haben und bis (einschliesslich einer epidemischen oder einer pandemi- zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Fol- schen Krankheit wie z. B. COVID-19) ausgesetzt war, gen einer/eines zum Zeitpunkt der Reisebuchung unter Quarantäne gestellt wird. Dies schliesst keine Qua- bzw. des Versicherungsabschlusses bereits geplan- rantäne ein, die generell oder allgemein für einen Teil oder ten, aber erst danach durchgeführten Operati- die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geografi- on/medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht schen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Reise- abgeheilt sind. ziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen − Nicht unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von Person gilt. einem Arzt festgestelltes und belegtes versicher- tes Ereignis Art. 404 Welche Leistungen werden erbracht? Wenn ein unter 402 aufgeführtes Ereignis nicht un- mittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von einem Arzt festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses mit Di- 404.1 Annullierungskosten agnose belegt wurde. Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten − Absage durch das Reiseunternehmen Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leis- annulliert, bezahlt die Allianz Assistance die vertraglich tungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die geschuldeten Annullierungskosten bis zur Höhe der ver- Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände einbarten Versicherungssumme. Der versicherten Person absagen müsste und nach den gesetzlichen Bestim- verrechnete Kosten für vor der erfolgten Annullierung mungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistun- getätigte Umbuchungen von Leistungen werden nur über- gen zurückzuvergüten. Zu den konkreten Umständen, nommen, wenn die betreffenden Umbuchungen auf ein unter welchen denen die Reise abgesagt werden versichertes Ereignis zurückzuführen sind. Keine Entschä- müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenös- digung wird entrichtet für Kosten, Gebühren oder Gutha- sischen Departements für auswärtige Angelegenhei- benverminderungen bzw. Verfalls von Flugmeilen, Preis- ten, nicht in das betroffene Gebiet zu reisen. gewinnen oder anderen Nutzungsrechten (Time-Sharing − Behördliche Anordnungen usw.). Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen Verspäteter Reiseantritt (ausser wenn wie in Art. 403.13 Quarantäne aus- Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten drücklich als versichert definiert). Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die − Nicht versichert sind Annullierungskosten, sofern die Allianz Assistance anstelle der Annullierungskosten (ma- Annullierung den Umständen nach wegen einer psy- ximal bis zu deren Höhe): chischen Reaktion auf eine Gesundheitsgefährdung, − die zusätzlichen Reisekosten, die durch die verspäte- einen Terrorakt, ein Flugunglück oder eine Naturka- te Abreise entstehen; tastrophe zurückzuführen ist oder aufgrund der Be- − die Kosten für den nicht benützen Teil des Aufent- fürchtung von Unruhen, Kriegsereignissen, Terrorak- halts, anteilmässig zum versicherten Arrangement- ten oder infolge Aviophobie (Flugangst) erfolgt ist. preis (ohne Transportkosten); der Anreisetag gilt als benützter Arrangementtag. Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren sowie Versicherungsprämien 500 Reiseschutz werden nicht zurückerstattet. Die Kosten für Veranstal- tungstickets, die nicht Bestandteil eines Pauschalarrange- Art. 501 Wo gilt die Versicherungsdeckung? ments sind, sind ohne Anrechnung eines Selbstbehalts ge- deckt. Die Versicherungsdeckung gilt weltweit (inkl. Schweiz und 404.2 Erkrankung oder Unfall des Haustieres Fürstentum Liechtenstein). Bei Unfall und Erkrankung des Haustieres, resp. Ausfall der Betreuungsperson während des Reisezeitraums, Art. 502 Versicherungsschutz A: Krankheit, Unfall, Tod werden ausschliesslich die Kosten für ein Tierheim bis maximal CHF 1'000.- übernommen. Welche Ereignisse während der Reise sind versichert? Art. 405 Welches sind die Grenzen der Leistungen? Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte Per- son während einer Reise ernsthaft erkrankt (einschliesslich der Diagnose einer epidemischen oder einer pandemi- Die Leistung beläuft sich auf CHF 15'000.- pro versicherte schen Krankheit wie z. B. COVID-19), schwer verunfallt, Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für eine ärztlich attestierte unerwartete Verschlimmerung alle Personen zusammen. eines chronischen Leidens eintritt oder stirbt. Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall. AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 7 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 503 Welche Leistungen werden unter Mehrkosten bis insgesamt CHF 750.- pro Person bei einer Versicherungsschutz A erbracht? zusätzlichen Begrenzung der Entschädigung für Telefon- kosten auf maximal CHF 150.- innerhalb dieser Limite. Die Leistungen umfassen: 503.8 Kinderbetreuung Müssen beide Elternteile oder der einzige an einer Reise 503.1 Such- und Rettungsaktionen teilnehmende Elternteil an den Wohnort repatriiert werden, Wenn die versicherte Person während der Reise als ver- organisiert die Allianz Assistance zusätzlich die Betreuung misst gilt oder aus einer körperlichen Notlage befreit wer- der minderjährigen Kinder, welche die Reise alleine fort- den muss, bezahlt die Allianz Assistance die notwendigen setzen oder zurückkehren müssten, und bezahlt die Such- und Rettungskosten bis maximal CHF 30'000.- pro Kosten für Hin- und Rückreise einer Betreuungsperson Ereignis. (Bahnbillett 1. Klasse, Flugticket Economy-Klasse). 503.2 Überführung ins nächstgelegene geeignete 503.9 Überführung Krankenhaus Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die Allianz Wenn die versicherte Person während der Reise schwer Assistance die Kosten der Kremation ausserhalb des erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des inter- attestierte unerwartete Verschlimmerung eines chroni- nationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Min- schen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die Allianz destvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen Kosten der Rückschaffung des Sarges oder der Urne an Befunds die Überführung in das nächstgelegene, für die den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Entsor- Behandlung geeignete Krankenhaus. gung des Zinksargs ist ebenfalls gedeckt. 503.3 Rückreise Art. 504 Versicherungsschutz B: Unterbruch/Abbruch der Wenn die versicherte Person während der Reise schwer Reise erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich attestierte unerwartete Verschlimmerung eines chroni- schen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die Allianz Welche Ereignisse, die zu einem Unterbruch oder Abbruch Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen der Reise führen, sind versichert? Versicherungsschutz Befunds die Repatriierung ohne Begleitung durch medizi- besteht, wenn während einer Reise: nisches Pflegepersonal an den Wohnort der versicherten Person. Falls medizinisch erforderlich, organisiert und 504.1 Anwesenheit zu Hause/am Arbeitsplatz bezahlt die Allianz Assistance unter den gleichen Voraus- Vorzeitige Rückreise wenn eine nicht mitreisende nahe- setzungen, wie unter Art. 503.2 (Überführung ins nächst- stehende Person bzw. der Stellvertreter am Arbeitsplatz gelegene geeignete Spital) aufgeführt, eine medizinisch der versicherten Person schwer erkrankt (einschliesslich betreute Repatriierung in ein für die Behandlung geeigne- der Diagnose einer epidemischen oder einer pandemi- tes Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person. schen Krankheit wie z. B. COVID-19), schwer verletzt wird oder stirbt. 503.4 «Teilweise Nichtbenutzung der gebuchten Leistungen» 504.2 Schaden am Eigentum Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines Wenn das Eigentum einer versicherten Person an ihrem versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, wer- Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elemen- den ihr durch die Allianz Assistance die Kosten für den tarschadens schwer beeinträchtigt wurde. nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis des versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Ent- 504.3 Mitreisende schädigung ist auf CHF 15'000.- pro versicherte Person Wenn eine mitreisende nahestehende Person oder ein und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für alle Per- mitreisendes Familienmitglied an deren Wohnort repatriiert sonen zusammen, beschränkt, unabhängig von der Anzahl wird oder die Reise aus einem anderen versicherten Buchungen. Keine Rückerstattung erfolgt für die Kosten Grund abbrechen muss und die versicherte Person die der ursprünglich gebuchten Heimreise sowie für die nicht Reise alleine fortsetzen müsste. benützten, ursprünglich gebuchten Unterkunftsleistungen, sofern die Allianz Assistance die Kosten für die Ersatzun- 504.4 Streiks, Unruhen, Naturkatastrophen terkunft übernimmt. Wenn Unruhen, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Epidemien an der Reisedestination nachweisbar die Fort- 503.5 Kostenvorschuss an ein Krankenhaus setzung der Reise verunmöglichen oder Leben und Eigen- Wenn die versicherte Person ausserhalb ihres Wohnstaa- tum der versicherten Person konkret gefährden. tes hospitalisiert werden muss, leistet die Allianz As- sistance, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 5'000.- 504.5 Quarantäne an die Krankenhauskosten. Wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Per- son während der Reise auf Anordnung oder sonstige 503.6 Besuchsreise Anforderung einer Regierung oder einer öffentlichen Be- Wenn die versicherte Person im Ausland mehr als sieben hörde, aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Per- Tage hospitalisiert werden muss oder sich in einem le- son oder eine mitreisende Person einer ansteckenden bensbedrohlichen gesundheitlichen Zustand befindet, Krankheit (einschliesslich einer epidemischen oder einer organisiert und bezahlt die Allianz Assistance eine Be- pandemischen Krankheit wie z. B. COVID-19) ausgesetzt suchsreise für höchstens zwei nahestehende Personen an war, unter Quarantäne gestellt wird. Dies schliesst keine das Krankenbett (Bahnbillett 1. Klasse, Flugticket Econo- Quarantäne ein, die generell oder allgemein für einen Teil my-Klasse, Mittelklassehotel) bis maximal CHF 5’000.-. oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geogra- fischen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Reise- 503.7 Unvorhergesehene Auslagen bei Repatriierung, ziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen Extra-Rückreise, Reiseunterbruch oder verspäteter Person gilt. Rückreise Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis 504.6 Beförderungsverweigerung auf der Weiter- bzw. unvorhergesehene Auslagen (Taxigebühren, Telefonkos- Rückreise oder Verweigerung der Einreise wegen ten usw.) an, übernimmt die Allianz Assistance diese Erkrankungsverdachts AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 8 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Wenn der versicherten Person oder einer mitreisenden ausfällt, werden die zu Lasten der versicherten Person Person während der Reise die Beförderung oder die Ein- gehenden Reisemehrkosten bis maximal CHF 1'000.- pro reise aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person Person übernommen. Nicht versichert sind Kosten, die oder eine mitreisende Person an einer ansteckenden durch Verspätungen oder verpasste Anschlüsse entste- Krankheit (einschliesslich einer epidemischen oder einer hen. pandemischen Krankheit wie z. B. COVID-19) leidet, verweigert wird. Dies schliesst keine Verweigerungen ein, 507.2 Dokumentendiebstahl die darauf zurückzuführen sind, dass die versicherte Per- Bei Diebstahl von persönlichen Dokumenten (Pass, Identi- son oder eine mitreisende Person geltende Reise- tätskarte, Fahrausweise und Beherbergungsvoucher), die und/oder Einreisevorschriften missachtet hat oder deren eine Fortsetzung der Reise oder die Rückreise in die Einhaltung verweigert sowie Verweigerungen, die auf Schweiz vorübergehend verunmöglichen, übernimmt die allgemeine Reise- bzw. Einreisebeschränkungen zurück Allianz Assistance bei unverzüglicher Information der zu führen sind. zuständigen Polizeibehörde die Mehrkosten des Aufent- halts (Hotel, Transportkosten vor Ort, Rückreisemehrkos- 504.7 Behördliche Massnahmen/Streiks ten) bis maximal CHF 1’000.- pro Ereignis. Wenn behördliche Massnahmen oder Streiks (ausgenom- men Streiks durch das Reiseunternehmen bzw. dessen 507.3 Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Leistungserbringer) nachweisbar die Fortsetzung der Es werden die Aufenthalts- und Rückreisekosten bevor- Reise verunmöglichen oder Leben und Eigentum der schusst, wenn infolge Zahlungsunfähigkeit des Reisever- versicherten Person konkret gefährden. anstalters die Fortsetzung der gebuchten Reise nur noch zu Lasten der versicherten Person möglich ist. Art. 505 Welche Leistungen werden unter Versicherungsschutz B erbracht? 507.4 Benachrichtigung von Personen zu Hause Falls Leistungen von den Leistungsträgern erbracht wur- den, werden auf Wunsch die Angehörigen oder der Arbeit- 505.1 Rückreise geber über den Sachverhalt und die getroffenen Mass- Die Allianz Assistance organisiert und bezahlt die Zusatz- nahmen orientiert. kosten für die Extra-Rückreise (Bahnbillet 1.Klasse, Flugti- cket Economy-Klasse) der versicherten Person bezie- hungsweise des versicherten Familienmitglieds, bezie- 900 Reiserechtsschutz hungsweise, sofern sinnvoll und zumutbar, die Transport- kosten für die Fortführung der Reise. Art. 901 Wer ist versichert 505.2 «Teilweise Nichtbenutzung der gebuchten Leistungen» Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines Kategorie Personen versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, wer- Versichert sind das auf dem ACS Mitgliederausweis er- den ihr durch die Allianz Assistance die Kosten für den wähnte Mitglied (der Kategorien ACS Travel, ACS Classic nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis des & Travel, ACS Premium) und sämtliche Personen, die mit versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Ent- ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder schädigung ist auf CHF 15'000.- pro versicherte Person Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für alle Per- zurückkehren und die im Zeitpunkt des versicherten Ereig- sonen zusammen, beschränkt, unabhängig von der Anzahl nisses ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder Buchungen. Keine Rückerstattung erfolgt für die Kosten im Fürstentum Liechtenstein haben. der ursprünglich gebuchten Heimreise sowie für die nicht benützten, ursprünglich gebuchten Unterkunftsleistungen, Art. 902 Versicherungssumme sofern die Allianz Assistance die Kosten für die Ersatzun- terkunft übernimmt. Die Versicherungssumme beträgt bei Gerichtsstand inner- 505.3 Mehrkosten halb von Europa CHF 250‘000.-, bei Gerichtsstand aus- Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis serhalb von Europa CHF 50'000.-. unvorhergesehene Auslagen (Taxigebühren, Telefonkos- ten usw.) an, übernimmt die Allianz Assistance diese Art. 903 Gegenstand und örtlicher Geltungsbereich Mehrkosten bis insgesamt CHF 750.- pro Person bei einer zusätzlichen Begrenzung der Entschädigung für Telefon- kosten auf maximal CHF 150.- innerhalb dieser Limite. Die versicherte Person geniesst Rechtsschutz aus- schliesslich im Zusammenhang mit Reisen ausserhalb der Art. 506 Versicherungsschutz C: Unbenutzbarkeit der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Risikoträge- gebuchten Unterkunft während der Reise rin ist die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG mit Sitz in Wallisellen. Versicherungsschutz besteht, wenn ein Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden an der gebuchten Unterkunft eine Art. 904 Ausschliesslich versicherte Streitigkeiten und versicherte Person daran hindert, die gebuchte Unterkunft Verfahren zu benützen. In diesem Fall werden die Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten bis maximal CHF 1'000.- pro versicherte Person übernommen. 904.1 Verteidigung im Straf- und Administrativverfahren wegen Art. 507 Versicherungsschutz D: Zusätzliche Leistungen Fahrlässigkeitsdelikten. 904.2 507.1 Transportmittelausfall Geltendmachung von ausservertraglichen Haftpflichtan- Wenn nach Antritt einer gebuchten Reise aufgrund einer sprüchen als Geschädigter von Unfällen jeglicher Art sowie Panne oder eines Unfalles das gebuchte Transportmittel bei Tätlichkeiten, Diebstahl oder Raub. AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 9 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
904.3 906.4 Streitigkeiten mit privaten oder öffentlichen Versicherun- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicher- gen, die den Versicherten decken. ten und der CAP hinsichtlich der zur Regelung des Scha- denfalles zu ergreifenden Massnahmen kann der Versi- 904.4 cherte die Beurteilung der Angelegenheit durch einen Vertragliche Streitigkeiten aus folgenden für die Reise oder Schiedsrichter verlangen, der durch den Versicherten und auf der Reise geschlossenen Verträgen: die CAP gemeinsam bestimmt wird. − Miete oder Leihe eines für den Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuges bis 3,5 t; 907 Nicht versicherte Fälle und Leistungen − Reparatur oder Transport eines solchen Fahrzeuges; − Reise- und Beherbergungsvertrag; − vorübergehende Miete einer Ferienwohnung; 907.1 − Personen- oder Gepäcktransport. Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadenfalls keinen gültigen Führerausweis besass oder zum Führen Art. 905 Versicherte Leistungen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. 907.2 905.1 Bei Streitigkeiten mit Steuer- oder Zollbehörden oder Leistungen des Rechtsdienstes der CAP Verfahren wegen Widerhandlungen gegen Steuer- oder Zollvorschriften (z. B. Schmuggel). 905.2 Geldleistungen bis zur maximalen Versicherungssumme 907.3 pro Schadenfall bei Reisen im Geltungsbereich Europa Wenn der Versicherte gegen die CAP, Allianz Assistance, und pro Schadenfall bei Reisen ausserhalb des Geltungs- deren Beauftragte oder Personen, die in einem Schaden- bereiches Europa (sofern diese Versicherungsvariante fall Dienstleistungen erbringen, vorgehen will. abgeschlossen wurde) für: − Kosten von Expertisen und Analysen, die durch die 907.4 CAP, den Anwalt der versicherten Person oder durch Wenn es sich um Streitigkeiten oder Interessenkonflikte das Gericht in Auftrag gegeben worden sind; zwischen Personen handelt, die durch dieselbe Versiche- − Gerichts- und Schiedsgerichtskosten; rungspolice versichert sind (dieser Ausschluss bezieht sich nicht auf den Versicherungsnehmer selbst). − Parteientschädigungen; − Anwaltshonorare; 907.5 − notwendige Übersetzungskosten; Wenn der Bedarf an Rechtshilfe nach Ende der Versiche- − Strafkautionen (nur vorschussweise zur Vermeidung rung angemeldet wird. einer Untersuchungshaft). Davon abgezogen werden die dem Versicherten auf dem 907.6 Prozessweg oder vergleichsweise zugesprochenen Inter- Straf- und Verwaltungsverfügungskosten. ventionskosten. Art. 906 Abwicklung eines Schadenfalles 906.1 Der Bedarf an Rechtshilfe ist so rasch wie möglich zu melden an: CAP Rechtsschutz, Grosskundenbetreuung, Postfach, 8010 Zürich, Tel. +41 58 358 09 09, Telefax +41 58 358 09 10, E-Mail: capoffice@cap.ch, www.cap.ch, Referenz Z75.1.685.643. 906.2 Der Versicherte darf ohne Zustimmung der CAP – vorbe- hältlich vorsorglicher Massnahmen zur Fristwahrung – keine Rechtsvertreter beauftragen, kein Verfahren einlei- ten, keinen Vergleich abschliessen und keine Rechtsmittel ergreifen. Zudem hat der Versicherte der CAP alle Unter- lagen den Schadenfall betreffend zu übermitteln. Kommt der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die CAP ihre Leistungen verweigern. 906.3 Wenn in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäss anwendbarem Prozessrecht der Beizug eines unabhängigen Rechtsvertreters notwendig ist oder wenn eine Interessenkollision entsteht (zwei CAP-Versicherte gehen gegeneinander vor oder ein Versicherter geht ge- gen eine Gesellschaft der Allianz Gruppe vor), hat der Versicherte die freie Wahl des Rechtsvertreters. Akzeptiert die CAP den vorgeschlagenen Rechtsvertreter nicht, hat der Versicherte das Recht, drei andere Rechtsvertreter aus verschiedenen Kanzleien vorzuschlagen, von denen einer von der CAP angenommen werden muss. AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Seite 10 von 11 Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
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