Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Travel

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Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Travel
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
ACS Travel

Ausgabe 1 / 2021

   AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,   Seite 1 von 11
   Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Travel
Annullierungskosten: Im Rahmen der Deckung Annullie-
Kundeninformation                                                                  rungskosten ist bei Eintritt des versicherten Ereignisses
                                                                                   unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen
                                                                                   oder Vermieter/Kursanbieter zu annullieren und danach
Die nachstehende Kundeninformation gibt in übersichtli-
                                                                                   der Schadenfall der Allianz Assistance schriftlich und unter
cher und knapper Form einen Überblick über die Identität
                                                                                   Beilage der erforderlichen Unterlagen einzureichen. Fol-
des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Kollek-
                                                                                   gende Unterlagen sind einzureichen:
tivversicherungsvertrages ACS Travel (Art. 3 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG).                                −    ACS Mitgliedernummer;
Die Rechte und Pflichten einer versicherten Person einer-                          −    Schadenformular           (Allianz          Assistance-
seits und des Versicherers andererseits ergeben sich aus                                Schadenformulare können heruntergeladen werden
den entsprechenden Antrags- und Vertragsunterlagen, den                                 unter
nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen                                      www.allianz-travel.ch/acs-schadenmeldung);
«ACS Travel» sowie aus dem VVG.                                                    −    Annullierungskostenrechnung;
                                                                                   −    ursprüngliche Buchungsbestätigung;
                                                                                   −    Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des
                                                                                        Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mit
                                                                                        Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport
100 Allgemeines............................................................... 3        etc.).
200 Gemeinsame Bestimmungen .................................... 3                 Reiserechtsschutz: Im Rahmen der Rechtsschutz-
400 Annullierungskosten .................................................. 5       Deckungen ist der Bedarf an Rechtshilfe so rasch wie
                                                                                   möglich an CAP Rechtsschutz, Spezialgeschäft, Post-
500 Reiseschutz............................................................... 7   fach, 8010 Zürich, Telefon 058 358 09 09, E-Mail:
                                                                                   capoffice@cap.ch zu melden.
900 Reiserechtsschutz ..................................................... 9
                                                                                   In jedem Fall ist die versicherte Person verpflichtet, alles
                                                                                   zu unternehmen, was zur Minderung und Klärung des
Wer ist der Versicherer?                                                           Schadens beitragen kann; bei Schäden aufgrund einer
Versicherer ist die Allianz Assistance, rechtlicher Name                           Verletzung oder Erkrankung hat die versicherte Person
AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung                               dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber
Wallisellen (Schweiz), nachstehend Allianz Assistance                              der Allianz Assistance von ihrer Schweigepflicht befreit
genannt, mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen. In                           werden. Die vorgängige Aufzählung enthält nur die ge-
Bezug auf die Versicherungskomponente Lenken fremder                               bräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich
Motorfahrzeuge ist die Allianz Suisse, mit Sitz am                                 aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Ab-
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, der Versicherer. Bei den                          schnitt 100 und 200 und aus dem VVG: Verletzt die an-
Rechtsschutzversicherungskomponenten ist der Versiche-                             spruchsberechtigte Person ihre Pflichten, kann die Allianz
rer die CAP, Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,                            Assistance/CAP Rechtsschutz/Allianz Suisse ihre Leistun-
nachstehend CAP Rechtsschutz genannt, mit Sitz an der                              gen ablehnen oder kürzen.
Neuen Winterthurerstrasse 88, 8304 Wallisellen.
                                                                                   Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang                              für die versicherten Personen: Der Versicherungsschutz
des Versicherungsschutzes?                                                         ist mit dem Beginn der ACS Mitgliedschaft gegeben, so-
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versiche-                            fern der Mitgliederbeitrag bezahlt ist. Beim erstmaligen Ab-
rungsschutzes ergeben sich aus den entsprechenden                                  schluss einer ACS Mitgliedschaft gilt ein provisorischer
Antrags- und Vertragsunterlagen sowie aus den nachfol-                             Versicherungsschutz ab Einreichung des Antrages bei der
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen «ACS                                   zuständigen ACS Sektion. Der Versicherungsschutz ver-
Dienstleistungspakete».                                                            längert sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern die
                                                                                   schriftliche Kündigung der ACS Mitgliedschaft nicht spä-
Was ist im Schadenfall zu tun?                                                     testens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftsjahres
Reiseschutz: Im Rahmen der Deckung Reiseschutz ist                                 bei der zuständigen ACS Sektion erfolgt ist und der Mit-
bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich                             gliedschaftsbeitrag bezahlt ist. Der Versicherungsschutz
die Allianz Assistance-Notrufzentrale zu informieren                               erlischt für die versicherten Personen bei Aufhebung des
und deren Zustimmung zu allfälligen Assistance-                                    entsprechenden Kollektivversicherungsvertrages zwischen
Massnahmen bzw. zu deren Kostenübernahme einzu-                                    Allianz Assistance und dem ACS.
holen. Die Allianz Assistance-Notrufzentrale steht rund um
die Uhr zur Verfügung (Gespräche mit der Notrufzentrale                            Wie behandeln wir Ihre Daten? Die Bearbeitung von
werden aufgezeichnet): Telefon 044 283 33 77 / Telefax                             Personendaten bildet eine unentbehrliche Grundlage der
044 283 33 33.                                                                     Versicherungstätigkeit. Der Versicherer behandelt die
                                                                                   Daten der Versicherten absolut vertraulich und beachtet
Im Schadenfall sind der Allianz Assistance schriftlich                             bei der Bearbeitung und Aufbewahrung von Personenda-
folgende Unterlagen nachzureichen:                                                 ten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Daten-
−    ACS Mitgliedernummer;                                                         schutz (DSG) und seiner Verordnung. Falls nötig, wird im
−    Schadenformular           (Allianz        Assistance-                         Schadenformular die von der versicherten Person ggf.
     Schadenformulare können heruntergeladen werden                                erforderliche Einwilligung zur Datenbearbeitung eingeholt.
     unter                                                                         Die durch den Versicherer bearbeiteten Personendaten
     www.allianz-travel.ch/acs-schadenmeldung);                                    beinhalten die für Vertragsabschluss sowie Vertrags- und
−    ursprüngliche Buchungsbestätigung;                                            Schadenabwicklung relevanten Daten. In erster Linie
−    Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des                       werden dabei Angaben des/der Versicherungsnehmers/in
     Schadens belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis mit                          bzw. der versicherten Personen aus dem Versicherungs-
     Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport                             antrag und der Schadenanzeige bearbeitet. Im Interesse
     usw.);                                                                        sämtlicher Versicherungsnehmer findet unter Umständen
−    Quittungen für unvorhergesehene Auslagen / Mehr-                              auch ein Datenaustausch mit Vor- und Rückversicherern
     kosten im Original.                                                           im In- und Ausland statt. Zudem werden Personendaten
                                                                                   auch im Zusammenhang mit Produktoptimierungen sowie
                                                                                   für eigene Marketingzwecke bearbeitet. Um einen umfas-

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                      Seite 2 von 11
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
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senden Versicherungsschutz anbieten zu können und die                        Travel oder auf ACS Classic) ist auf Wunsch des Mitglieds
Kosten zu optimieren, werden Dienstleistungen teilweise                      per Ende eines jeden Mitgliedschaftsjahres möglich, wobei
durch rechtlich selbständige Unternehmen im ln- und                          die Mitteilung dieses Wechsels schriftlich zu erfolgen hat
Ausland erbracht. Es kann sich dabei um Konzerngesell-                       und einen Monat vor Ende des Mitgliedschaftsjahres beim
schaften der Allianz Gruppe oder um Kooperationspartner                      ACS eingehen muss. Der ACS hat das Recht, Mitglieder
handeln. lm Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags-                         mit überdurchschnittlicher Schadenbelastung von der
verhältnisses ist der Versicherer auf die konzerninterne                     Versicherungsdeckung auszuschliessen. Das betreffende
wie auch konzernexterne Weitergabe von Daten angewie-                        Mitglied wird mit einer Vorankündigungsfrist von einem
sen. Die Daten werden gemäss den gesetzlichen Bestim-                        Monat schriftlich darüber informiert, und es steht ihm das
mungen elektronisch oder physisch aufbewahrt. Die Versi-                     Recht zu, die ACS Mitgliedschaft per Datum des Aus-
cherten haben ein Recht auf Auskunft sowie unter be-                         schlusses zu kündigen.
stimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung,
Sperrung oder Löschung ihrer Daten.                                          Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A.,
                                                                             Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen
Im Notfall erreichen Sie uns weltweit jederzeit                              (Schweiz), die Allianz Suisse mit Sitz in 8304 Wallisellen
                                                                             sowie die CAP Rechtschutz mit Sitz in 8304 Wallisellen
(24h am Tag) unter +41 44 283 33 77
                                                                             übernehmen die mit der gewählten Mitgliedschaft verbun-
                                                                             denen Versicherungsdeckungen.
Die Allianz Assistance mit ihren Kundendienstzentren als
Anlaufstelle ist Versicherungsträgerin aller mit der gewähl-
ten ACS Mitgliedschaft verbundenen Versicherungsde-                          Die Allianz Assistance, rechtlicher Name AWP P&C S.A.,
ckungen. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Service-                     Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen
leistung können alle Gespräche im Kontakt mit den Kun-                       (Schweiz) für:
dendienstzentren aufgezeichnet werden.                                       −    Pannenhilfe, Art. 300
Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit                      −    Annullierungskosten, Art. 400
– nur männliche Personenbezeichnungen verwendet                              −    Reiseschutz, Art. 500
werden, sind darunter stets auch die entsprechenden                          −    Benutzung von Mietfahrzeugen (Selbstbehalts-
weiblichen Bezeichnungen zu verstehen.                                            Ausschluss-Versicherung), Art. 700

                                                                             Die Allianz Suisse für:
                                                                             −    Lenken fremder Motorfahrzeuge, Art. 600
100 Allgemeines
                                                                             Die CAP Rechtschutz für:
Art. 101 Versicherungsdeckungen                                              −    Verkehrsrechtsschutz Welt, Art. 800
                                                                             −    Reiserechtsschutz, Art. 900

Der ACS hat mit Allianz Assistance die 5 Kollektiv-
Versicherungsverträge ACS Classic, ACS Travel, ACS
Classic & Travel, ACS Premium sowie ACS Firmenmit-
                                                                             200 Gemeinsame Bestimmungen
gliedschaft (nachfolgend «ACS Dienstleistungspakete»
genannt) abgeschlossen, welche den ACS Mitgliedern                           Art. 201 Wer ist versichert?
entsprechend der von ihnen gewählten ACS Mitgliedschaft
Classic, Travel, Classic & Travel, Premium oder Firma
grundsätzlich Anspruch auf folgende Versicherungsde-                         Versichert sind das auf dem ACS Mitgliederausweis er-
ckungen bieten:                                                              wähnte Mitglied und sämtliche Personen, die mit ihm in
                                                                             Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder Wo-
ACS Classic                                                                  chenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt
−   Pannenhilfe                                                              zurückkehren sowie deren nicht im gleichen Haushalt
ACS Travel                                                                   lebenden minderjährigen Kinder, vorausgesetzt der zivil-
−   Annullierungskosten                                                      rechtliche Wohnsitz dieser befindet sich zum Zeitpunkt des
−   Reiseschutz                                                              versicherten Ereignisses in der Schweiz oder im Fürsten-
−   Reiserechtsschutz                                                        tum Liechtenstein.
ACS Classic & Travel
−   Pannenhilfe                                                              Art. 202 Was gilt für die Mitglieder mit Wohnsitz im
−   Annullierungskosten                                                      Ausland?
−   Reiseschutz
−   Reiserechtsschutz
ACS Premium                                                                  Wohnsitz- oder Sitzwechsel und Adressänderungen sind
−   Pannenhilfe                                                              der zuständigen ACS Sektion zu melden. Für ACS Mitglie-
−   Annullierungskosten                                                      der mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und des Fürs-
−   Reiseschutz                                                              tentum Liechtensteins besteht Versicherungsdeckung
−   Lenken fremder Motorfahrzeuge                                            ausschliesslich für Pannenhilfe und nur für Schadenereig-
−   Benutzung von Mietfahrzeugen                 (Selbstbehalts-             nisse, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein
    Ausschluss-Versicherung)                                                 eintreten. Versichert sind auf das ACS Mitglied eingelöste
−   Verkehrsrechtsschutz Welt                                                Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht unabhängig vom Ort
                                                                             ihrer Immatrikulation. Die Leistungen «Feststellen des
−   Reiserechtsschutz
                                                                             Schadenausmasses» und «Rückzahlbarer Kostenvor-
ACS Firmenmitglied
                                                                             schuss» werden abweichend von Art. 304.8 und 304.9
−   Pannenhilfe
                                                                             nicht erbracht. Die Rückführung des reparierten, unrepa-
                                                                             rierten oder wieder aufgefundenen Fahrzeugs (304.10)
Der Wechsel in ein «ACS Dienstleistungspaket» mit um-
                                                                             erfolgt an eine Garage in der Schweiz.
fangreicherer Versicherungsdeckung (z.B. von ACS Clas-
sic auf ACS Premium oder von ACS Travel auf ACS Clas-
sic & Travel) ist jederzeit möglich. Der Wechsel in ein
«ACS Dienstleistungspaket» mit geringerer Versiche-
rungsdeckung (z.B. von ACS Premium auf ACS Classic &

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Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Travel
Art. 203 Beginn, Dauer und Ende des                                               ereignissen, Naturkatastrophen oder Aviophobie
Versicherungsschutzes für die versicherten Personen                               (Flugangst).
                                                                             −    Im Rahmen der Deckung Reiseschutz werden keine
                                                                                  Leistungen erbracht, insbesondere wenn die Allianz
Der Versicherungsschutz ist mit dem Beginn der ACS                                Assistance-Notrufzentrale zu den Leistungen nicht
Mitgliedschaft gegeben, sofern der Mitgliederbeitrag be-                          vorgängig ihre Zustimmung erteilt hat; gleiches gilt
zahlt ist. Beim erstmaligen Abschluss einer ACS Mitglied-                         z.B., wenn das verantwortliche Reiseunternehmen
schaft gilt ein provisorischer Versicherungsschutz ab                             die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise
Einreichung des Antrages bei der zuständigen ACS Sekti-                           erbringt; gleiches gilt, wenn die versicherte Person
on. Der Versicherungsschutz verlängert sich jeweils still-                        entgegen den in Zusammenhang mit einer Epide-
schweigend um ein Jahr, sofern die schriftliche Kündigung                         mie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regie-
der ACS Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor                           rung ihres Heimatlandes oder entgegen den Empfeh-
Ablauf des Mitgliedschaftsjahres bei der zuständigen ACS                          lungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati-
Sektion erfolgt ist und der Mitgliederbeitrag bezahlt ist. Der                    on gereist ist.
Versicherungsschutz erlischt für die versicherten Personen
bei Aufhebung des entsprechenden Kollektivversiche-                          Art. 205 In welchen Fällen sind die Leistungen auf
rungsvertrages zwischen Allianz Assistance und dem                           CHF 300.- begrenzt oder besteht ein Selbstbehalt?
ACS. Der ACS hat das Recht, Mitglieder mit überdurch-
schnittlicher Schadenbelastung von der Versicherungsde-
ckung auszuschliessen. Das betreffende Mitglied wird mit                     Leistungsbegrenzung auf CHF 300.-
einer Vorankündigungsfrist von einem Monat schriftlich                       Sofern auch nur eine von mehreren Hilfsmassnahmen
darüber informiert, und es steht ihm das Recht zu, die ACS                   nicht durch das Kundendienstzentrum organisiert, ange-
Mitgliedschaft per Datum des Ausschlusses zu kündigen.                       ordnet bzw. durchgeführt wurde, ist die Entschädigung in
Mitglieder des ACS können von der Versicherungsde-                           der Pannenhilfe und dem Reiseschutz für alle Leistungen
ckung ausgeschlossen werden, wenn sie erhebliche Ge-                         zusammen auf CHF 300.- begrenzt. Diese Einschränkung
fahrstatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen                        gilt nicht für die Annullierungskosten, Lenken fremder
haben (Anzeigepflichtverletzung).                                            Motorfahrzeuge, Benutzung von Mietfahrzeugen und die
                                                                             Rechtsschutzversicherungsdeckungen.
Art. 204 Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen
                                                                             Selbstbehalt Annullierungskosten
                                                                             Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in
Keine Leistungen werden erbracht, wenn zum Zeitpunkt                         Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall.
des Eintritts des versicherten Ereignisses der entspre-
chende ACS Mitgliederbeitrag noch nicht bezahlt wurde.                       Art. 206 Definitionen
Grundsätzlich besteht für alle Versicherungskomponenten
kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die bei Vertrags-
abschluss oder bei Reisebuchung oder Antritt der gebuch-                     Nahestehende Personen
ten Leistung bereits eingetreten sind; gleiches gilt für                     Nahestehende Personen sind:
Ereignisse deren Eintritt bei Vertragsabschluss oder bei                     −   Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegerel-
Reisebuchung oder Antritt der gebuchten Leistung er-                             tern, Grosseltern und Geschwister);
kennbar war.                                                                 −   Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder;
−    Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Ereig-                       −   Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minder-
     nisse wie Suizid oder versuchter Suizid, Teilnahme                          jährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen;
     an Streiks oder Unruhen, an Wettfahrten und Trai-                       −   Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kontakt
     nings mit Motorfahrzeugen oder Booten, Teilnahme                            besteht.
     an gewagten Handlungen, bei denen man sich wis-
     sentlich einer Gefahr aussetzt oder grobfahrlässiges                    Europa
     oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen.                                 Unter den Geltungsbereich Europa fallen sämtliche zum
−    Nicht versichert sind ausserdem Krieg und Vorfälle                      europäischen Kontinent zählende Staaten sowie die Mit-
     mit atomaren, biologischen oder chemischen Sub-                         telmeer- und die Kanarischen Inseln, Madeira sowie die
     stanzen sowie jeweils ihre Folgen; nicht versichert                     aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten. Die Ostgren-
     sind ausserdem Folgen aus Ereignissen von behörd-                       ze nördlich der Türkei bilden die Staaten Aserbeidschan,
     lichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme,                        Armenien und Georgien sowie der Gebirgskamm des
     Haft, Ausreisesperre oder Schliessung des Luft-                         Urals.
     raums.
−    Nicht versichert sind nachstehende Ereignisse und                       Schweiz
     deren Folgen: Epidemien und Pandemien, ausser wie                       Für den Versicherungsschutz fallen unter den Geltungsbe-
     in Art. 400: Annullierungskosten und Art. 502, Art.                     reich Schweiz die Schweiz und das Fürstentum Liechten-
     504.1, Art. 504.5 und Art. 504.6 aus Art. 500: Reise-                   stein.
     schutz ausdrücklich als versichert definiert.
−    Im Rahmen der Deckung Annullierungskosten                               Elementarschäden
     besteht insbesondere kein Versicherungsschutz bei                       Als Elementarschäden gelten Schäden, die sich aufgrund
     «schlechtem Heilungsverlauf», u.a. also für Krankhei-                   von Elementarereignissen wie Hochwasser, Über-
     ten oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation                      schwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h),
     oder eines medizinischen Eingriffs, die zum Zeitpunkt                   Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder
     der Reisebuchung bzw. des Versicherungsabschlus-                        Erdrutsch ereignen. Schäden, die sich aufgrund von Erd-
     ses bereits bestanden haben und bis zum Reiseda-                        beben oder Vulkanausbrüchen ereignen, gelten nicht als
     tum nicht abgeheilt sind; gleiches gilt für Reise-                      Elementarschäden.
     absagen durch das Reiseunternehmen, behördliche
     Anordnungen (ausser wie in Art. 400: Annullierungs-                     Reise
     kosten ausdrücklich als versichert definiert),, nicht                   Als Reise gilt ein mehr als ein Tag dauernder Aufenthalt an
     unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von einem                       einem mindestens 30km vom gewöhnlichen Wohnort
     Arzt festgestellte Krankheiten/Verletzungen oder auf                    entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Die
     potentielle Gefahren zurückzuführende psychische
     Reaktionen wie Befürchtungen von Unruhen, Terror-

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Allgemeine Versicherungsbedingungen ACS Travel
maximale Dauer einer Reise im Sinne dieser AVB ist auf                       oder obligatorischen) Versicherungsvertrag, beschränkt
365 Tage beschränkt.                                                         sich die Deckung auf den Teil der Allianz As-
                                                                             sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz Leistungen, der
Reiseunternehmen                                                             denjenigen des anderen Versicherungsvertrages über-
Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler,                    steigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.
Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstal-                     Erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP
ter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die                       Rechtsschutz trotz eines vorhandenen Subsidiaritätstatbe-
aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte                     standes Leistungen, gelten diese als Vorschuss, und die
Person Reiseleistungen erbringen.                                            versicherte bzw. begünstigte Person tritt ihre Ansprüche
                                                                             gegen den Dritten (freiwillige oder obligatorische Versiche-
Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel                                   rung) in diesem Umfang an die Allianz Assistance/Allianz
Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene                   Suisse/CAP Rechtsschutz ab. Ist die versicherte bzw.
Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regel-                     anspruchsberechtigte Person von einem haftpflichtigen
mässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahraus-                        Dritten oder dessen Versicherer entschädigt worden,
weis zu lösen ist. Flugzeuge, Taxi und Mietwagen fallen                      entfällt eine Vergütung aufgrund dieses Vertrages. Ist die
nicht unter öffentliche Transportmittel.                                     Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz an-
                                                                             stelle des Haftpflichtigen belangt worden, hat die versi-
Panne                                                                        cherte bzw. anspruchsberechtigte Person ihre Haftpflicht-
Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene                         ansprüche bis zur Höhe der von der Allianz As-
Versagen des versicherten Fahrzeuges infolge eines                           sistance/Allianz Suisse/CAP Rechtsschutz erhaltenen
elektrischen oder mechanischen Defektes, das eine Wei-                       Entschädigung abzutreten.
terfahrt verunmöglicht oder aufgrund dessen eine Weiter-
fahrt gesetzlich nicht mehr zulässig ist. Der Panne gleich-                  Art. 210 Maklerentschädigung
gestellt werden: Reifendefekt, im Fahrzeug eingeschlos-
sener Fahrzeugschlüssel oder entladene Batterie und
Verlust des Fahrzeugschlüssels.                                              Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen der versi-
                                                                             cherten Person bei Abschluss oder Betreuung eines «ACS
Schwere Erkrankung/schwere Unfallfolgen                                      Dienstleistungspaketes» wahrnimmt, ist es möglich, dass
Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn                       die Allianz Assistance gestützt auf eine Vereinbarung
daraus eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeits-                     diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt.
unfähigkeit oder eine zwingende Reiseunfähigkeit resul-                      Wünscht die versicherte Person nähere Informationen
tiert.                                                                       darüber, so kann er sich an den Dritten wenden.
Epidemie                                                                     Art. 211 Welcher Gerichtsstand ist massgebend?
Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesund-
heitsorganisation (WHO) oder einer offiziellen Regierungs-
behörde im Wohn- oder Reiseland der versicherten Person
                                                                             Klagen gegen die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP
als solche anerkannt ist.
                                                                             Rechtsschutz können beim Gericht, am Sitz der Gesell-
                                                                             schaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten
Pandemie
                                                                             oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. In
Eine Epidemie, die von der Weltgesundheitsorganisation
                                                                             Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizeri-
(WHO) oder einer offiziellen Regierungsbehörde im Wohn-
                                                                             sche Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).
oder Reiseland der versicherten Person als Pandemie
                                                                             Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren
anerkannt ist.
                                                                             zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leis-
                                                                             tungspflicht begründet.
Quarantäne
Obligatorische Freiheitsbeschränkung (einschliesslich
angeordneter Isolation) mit dem Ziel, die Ausbreitung einer                  Art. 212 Welche gesetzlichen Bestimmungen werden
ansteckenden Krankheit zu verhindern, der die versicherte                    angewendet?
Person oder eine mitreisende Person ausgesetzt war.

Art. 207 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten                               Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
                                                                             den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908. Für
                                                                             Versicherungen im Fürstentum Liechtenstein gelten aus-
Die versicherten Personen sind zur Sorgfalt verpflichtet                     serdem die Bestimmungen des Gesetzes über den Versi-
und haben die nach den Umständen gebotenen Mass-                             cherungsvertrag (VersVG) vom 16. Mai 2001.
nahmen zum Schutze der versicherten Sachen zu treffen.
                                                                             Art. 213 Schriftliche Mitteilungen
Art. 208 Wann sind Kostenvorschüsse zurückzuzahlen?

                                                                             Mitteilungen sind an die Allianz Assistance, Richtiplatz 1,
Kostenvorschüsse sind innert 30 Tagen nach der Rück-                         Postfach, 8304 Wallisellen, info.ch@allianz.com zu rich-
kehr an den Wohnort zurückzubezahlen oder spätestens                         ten.
60 Tage nach Auszahlung.

Art. 209 Was geschieht bei Mehrfachversicherung?                             400 Annullierungskosten

                                                                             Art. 401 Wo gilt die Versicherungsdeckung?
Bei (freiwilliger oder obligatorischer) Mehrfachversicherung
erbringt die Allianz Assistance/Allianz Suisse/CAP Rechts-
schutz ihre Leistungen subsidiär, vorbehaltlich einer identi-
schen Klausel des anderen Versicherungsvertrages. In                         Der Versicherungsschutz gilt weltweit (inkl. Schweiz und
einem solchen Fall gelangen die gesetzlichen Regelungen                      Fürstentum Liechtenstein).
der Doppelversicherung zur Anwendung. Hat eine versi-
cherte Person Anspruch aus einem anderen (freiwilligen

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Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 402 Was ist versichert?                                                 Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versiche-
                                                                             rungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestier-
                                                                             ten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert
Annullierungskosten                                                          werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten                      Reisebuchung bzw. des Versicherungsabschlusses der
Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen                             Gesundheitszustand nachweisbar stabil und die Person
annulliert, bezahlt die Allianz Assistance die vertraglich                   reisefähig war.
geschuldeten Annullierungskosten bis zur Höhe der Versi-
cherungssumme. Der versicherten Person verrechnete                           403.2 Schwangerschaft
Kosten für vor der erfolgten Annullierung getätigte Umbu-                    Bei Schwangerschaft besteht folgende Deckung:
chungen von Leistungen werden nur übernommen, wenn                           −    Wenn die Schwangerschaft nach Reisebuchung
die betreffenden Umbuchungen auf ein versichertes Ereig-                          erfolgt ist und die Rückreise nach der 24. Schwan-
nis zurückzuführen sind. Keine Entschädigung wird ent-                            gerschaftswoche liegt.
richtet für Kosten, Gebühren oder Guthabenverminderun-                       −    Wenn die Schwangerschaft nach Reisebuchung
gen infolge des Verlusts bzw. Verfalls von Flugmeilen,                            erfolgt ist und für den Reiseort eine Impfung vorge-
Preisgewinnen oder anderen Nutzungsrechten (Time-                                 schrieben wird, welche ein Risiko für das ungeborene
Sharing usw.).                                                                    Kind darstellt.

Verspäteter Reiseantritt                                                     403.3 Eigentumsbeschädigung
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten                      Wenn das Eigentum einer versicherten Person infolge
Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die                       Einbruchdiebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarscha-
Allianz Assistance anstelle der Annullierungskosten (ma-                     dens an ihrem ständigen Wohnort schwer beeinträchtigt
ximal bis zu deren Höhe):                                                    wird und daher deren Anwesenheit während der geplanten
−     die zusätzlichen Reisekosten, die durch die verspäte-                  Reise zu Hause unerlässlich ist.
      te Abreise entstehen;
−     die Kosten für den nicht benützten Teil des Aufent-                    403.4 Diebstahl des Reisepasses
      halts, anteilmässig zum versicherten Arrangement-                      Wenn der versicherten Person unmittelbar vor der Abreise
      preis (ohne Transportkosten); der Anreisetag gilt als                  der Reisepass oder die Identitätskarte gestohlen und
      benützter Arrangementtag.                                              dadurch der Reiseantritt verunmöglicht wird. Hinweis: An
Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige                         verschiedenen Flughäfen befinden sich Notpassbüros.
Bearbeitungsgebühren        sowie    Versicherungsprämien
werden nicht zurückerstattet.                                                403.5 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
                                                                             Wenn die versicherte Person ohne eigenes Verschulden
Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in                 innerhalb der letzten 30 Tage vor Reiseantritt die Kündi-
Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall.                                          gung ihres Anstellungsverhältnisses erhält.

Die Kosten für Veranstaltungstickets, die nicht Bestandteil                  403.6 Unvorhergesehener Stellenantritt
eines Pauschalarrangements sind, sind ohne Anrechnung                        Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage
eines Selbstbehalts gedeckt. Die Definition einer Reise                      vor Abreise unvorhergesehen eine Stelle antritt bzw. der
gemäss Art. 206 findet keine Anwendung.                                      unvorhergesehene Stellenantritt in den Reisezeitraum fällt.

Art. 403 Welche Ereignisse sind versichert?                                  403.7 Reisewarnung
                                                                             Wenn Streiks, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder
                                                                             Sachen anlässlich von Zusammenrottung bzw. Krawall
Versicherungsschutz wird gewährt, sofern vor Antritt der                     oder Tumult, oder Epidemien, sowie die Unzumutbarkeit
gebuchten Leistung eines der folgenden Ereignisse eintritt:                  des Reiseantrittes aufgrund von Terrorismusgefahr eine
                                                                             versicherte Person oder eine mit dieser mitreisende Per-
403.1 Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwan-                           son, welche die Reise gleichzeitig gebucht hat, die Durch-
gerschaftskomplikationen oder Tod                                            führung der Reise verunmöglichen. Für die Entscheidung
Schwere Erkrankung (einschliesslich der Diagnose einer                       stützen wir uns auf den aktuellen Hinweis des EDA (Eid-
epidemischen oder einer pandemischen Krankheit wie z.B.                      genössisches Departement für Auswärtige Angelegenhei-
COVID-19), schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikati-                      ten) bei Reiseantritt, dass von der Reise abgeraten wird.
onen oder Tod einer der folgenden Personen, sofern das                       Bestand die Warnung bereits bei der Buchung, wird keine
betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung                          Leistung erbracht.
bzw. des Versicherungsabschlusses eingetreten ist:
                                                                             403.8 Naturkatastrophen
−     der versicherten Person;
                                                                             Wenn Naturkatastrophen an der Reisedestination das
−     einer mitreisenden Person, welche die gleiche Reise
                                                                             Leben der versicherten Person gefährden.
      gebucht hat und diese annulliert;
−     einer der versicherten Person nahestehende Person,                     403.9 Erkrankung oder Unfall des Haustieres
      die nicht mitreist;                                                    Wenn das Haustier der versicherten Person verunfallt,
−     des Stellvertreters am Arbeitsplatz, falls die Anwe-                   erkrankt oder die Betreuungsperson, bei welcher das Tier
      senheit der versicherten Person unerlässlich ist.                      platziert werden sollte, infolge Unfall, Krankheit oder Tod
Haben mehrere versicherte Personen die gleiche Reise                         ausfällt.
gebucht, kann diese von maximal sechs Personen annul-
liert werden, wenn eine mitreisende versicherte Person                       403.10 Verspätung oder Ausfall des ÖV
aufgrund eines der oben erwähnten Ereignisse die Reise                       Wenn das von der versicherten Person benützte öffentli-
annulliert.                                                                  che Transportmittel zum Flughafen oder Abgangsbahnhof
                                                                             auf Schweizer Gebiet Verspätung hat oder ausfällt und
Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungs-                       dadurch die versicherte Person am Antritt der Reise ge-
schutz, wenn                                                                 hindert wird.
−    ein Psychiater die Reise- und Arbeitsunfähigkeit
     belegt und                                                              403.11 Anreise zum Reisearrangement
−    die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwe-                     Wenn während der direkten Anreise zum im Reisearran-
     senheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird.                       gement vorgesehenen Ausgangsort das verwendete Pri-

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vatfahrzeug oder Taxi durch einen Unfall oder eine Panne                     Art. 406 Wann werden keine Leistungen erbracht?
fahruntüchtig wird. Schlüssel- und Treibstoffpannen sind
nicht versichert.
                                                                             Annullierungskosten (z.B. Hotel-, Verpflegungs-, Reserva-
403.12 Vorladung zum Gericht                                                 tions- und Transportkosten) für gesellschaftliche Anlässe,
Wenn die versicherte Person unerwartet eine Vorladung                        welche durch eine versicherte Person organi-
als Zeugin oder als Geschworene vor einem Gericht erhält.                    siert/übernommen wurden, sind ausgeschlossen.
Der Gerichtstermin muss in die Reisezeit fallen.
                                                                             Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen (in Ergänzung
403.13 Quarantäne                                                            zu Art. 204: Nicht versicherte Ereignisse und Leistungen)
Wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Per-                       −    Schlechter Heilungsverlauf
son vor der Reise auf Anordnung oder sonstige Anforde-                            Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls,
rung einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde,                             einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs
aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person oder                          zum Zeitpunkt der Reisebuchung bzw. des Versiche-
eine mitreisende Person einer ansteckenden Krankheit                              rungsabschlusses bereits bestanden haben und bis
(einschliesslich einer epidemischen oder einer pandemi-                           zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Fol-
schen Krankheit wie z. B. COVID-19) ausgesetzt war,                               gen einer/eines zum Zeitpunkt der Reisebuchung
unter Quarantäne gestellt wird. Dies schliesst keine Qua-                         bzw. des Versicherungsabschlusses bereits geplan-
rantäne ein, die generell oder allgemein für einen Teil oder                      ten, aber erst danach durchgeführten Operati-
die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geografi-                             on/medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht
schen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Reise-                          abgeheilt sind.
ziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen                      −    Nicht unmittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von
Person gilt.                                                                      einem Arzt festgestelltes und belegtes versicher-
                                                                                  tes Ereignis
Art. 404 Welche Leistungen werden erbracht?                                       Wenn ein unter 402 aufgeführtes Ereignis nicht un-
                                                                                  mittelbar zum Zeitpunkt des Eintritts von einem Arzt
                                                                                  festgestellt und mittels eines Arztzeugnisses mit Di-
404.1 Annullierungskosten                                                         agnose belegt wurde.
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten                      −    Absage durch das Reiseunternehmen
Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen                                  Wenn das Reiseunternehmen die vertraglichen Leis-
annulliert, bezahlt die Allianz Assistance die vertraglich                        tungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, die
geschuldeten Annullierungskosten bis zur Höhe der ver-                            Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände
einbarten Versicherungssumme. Der versicherten Person                             absagen müsste und nach den gesetzlichen Bestim-
verrechnete Kosten für vor der erfolgten Annullierung                             mungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistun-
getätigte Umbuchungen von Leistungen werden nur über-                             gen zurückzuvergüten. Zu den konkreten Umständen,
nommen, wenn die betreffenden Umbuchungen auf ein                                 unter welchen denen die Reise abgesagt werden
versichertes Ereignis zurückzuführen sind. Keine Entschä-                         müsste, zählen u.a. die Empfehlungen des Eidgenös-
digung wird entrichtet für Kosten, Gebühren oder Gutha-                           sischen Departements für auswärtige Angelegenhei-
benverminderungen bzw. Verfalls von Flugmeilen, Preis-                            ten, nicht in das betroffene Gebiet zu reisen.
gewinnen oder anderen Nutzungsrechten (Time-Sharing                          −    Behördliche Anordnungen
usw.).                                                                            Wenn behördliche Anordnungen die planmässige
                                                                                  Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen
Verspäteter Reiseantritt                                                          (ausser wenn wie in Art. 403.13 Quarantäne aus-
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten                           drücklich als versichert definiert).
Ereignisses die Reise verspätet antritt, übernimmt die                       −    Nicht versichert sind Annullierungskosten, sofern die
Allianz Assistance anstelle der Annullierungskosten (ma-                          Annullierung den Umständen nach wegen einer psy-
ximal bis zu deren Höhe):                                                         chischen Reaktion auf eine Gesundheitsgefährdung,
−     die zusätzlichen Reisekosten, die durch die verspäte-                       einen Terrorakt, ein Flugunglück oder eine Naturka-
      te Abreise entstehen;                                                       tastrophe zurückzuführen ist oder aufgrund der Be-
−     die Kosten für den nicht benützen Teil des Aufent-                          fürchtung von Unruhen, Kriegsereignissen, Terrorak-
      halts, anteilmässig zum versicherten Arrangement-                           ten oder infolge Aviophobie (Flugangst) erfolgt ist.
      preis (ohne Transportkosten); der Anreisetag gilt als
      benützter Arrangementtag.
Die Auslagen für unverhältnismässige oder mehrmalige
Bearbeitungsgebühren        sowie    Versicherungsprämien                    500 Reiseschutz
werden nicht zurückerstattet. Die Kosten für Veranstal-
tungstickets, die nicht Bestandteil eines Pauschalarrange-                   Art. 501 Wo gilt die Versicherungsdeckung?
ments sind, sind ohne Anrechnung eines Selbstbehalts ge-
deckt.
                                                                             Die Versicherungsdeckung gilt weltweit (inkl. Schweiz und
404.2 Erkrankung oder Unfall des Haustieres                                  Fürstentum Liechtenstein).
Bei Unfall und Erkrankung des Haustieres, resp. Ausfall
der Betreuungsperson während des Reisezeitraums,
                                                                             Art. 502 Versicherungsschutz A: Krankheit, Unfall, Tod
werden ausschliesslich die Kosten für ein Tierheim bis
maximal CHF 1'000.- übernommen.
                                                                             Welche Ereignisse während der Reise sind versichert?
Art. 405 Welches sind die Grenzen der Leistungen?
                                                                             Versicherungsschutz besteht, wenn eine versicherte Per-
                                                                             son während einer Reise ernsthaft erkrankt (einschliesslich
                                                                             der Diagnose einer epidemischen oder einer pandemi-
Die Leistung beläuft sich auf CHF 15'000.- pro versicherte                   schen Krankheit wie z. B. COVID-19), schwer verunfallt,
Person und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für                         eine ärztlich attestierte unerwartete Verschlimmerung
alle Personen zusammen.                                                      eines chronischen Leidens eintritt oder stirbt.
Es gilt zulasten der versicherten Person ein Selbstbehalt in
Höhe von CHF 180.- pro Schadenfall.

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Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Art. 503 Welche Leistungen werden unter                                      Mehrkosten bis insgesamt CHF 750.- pro Person bei einer
Versicherungsschutz A erbracht?                                              zusätzlichen Begrenzung der Entschädigung für Telefon-
                                                                             kosten auf maximal CHF 150.- innerhalb dieser Limite.

Die Leistungen umfassen:                                                     503.8 Kinderbetreuung
                                                                             Müssen beide Elternteile oder der einzige an einer Reise
503.1 Such- und Rettungsaktionen                                             teilnehmende Elternteil an den Wohnort repatriiert werden,
Wenn die versicherte Person während der Reise als ver-                       organisiert die Allianz Assistance zusätzlich die Betreuung
misst gilt oder aus einer körperlichen Notlage befreit wer-                  der minderjährigen Kinder, welche die Reise alleine fort-
den muss, bezahlt die Allianz Assistance die notwendigen                     setzen oder zurückkehren müssten, und bezahlt die
Such- und Rettungskosten bis maximal CHF 30'000.- pro                        Kosten für Hin- und Rückreise einer Betreuungsperson
Ereignis.                                                                    (Bahnbillett 1. Klasse, Flugticket Economy-Klasse).

503.2 Überführung ins nächstgelegene geeignete                               503.9 Überführung
Krankenhaus                                                                  Wenn eine versicherte Person stirbt, übernimmt die Allianz
Wenn die versicherte Person während der Reise schwer                         Assistance die Kosten der Kremation ausserhalb des
erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich                   Wohnstaates oder die Mehrkosten zur Erfüllung des inter-
attestierte unerwartete Verschlimmerung eines chroni-                        nationalen Abkommens über Leichenbeförderungen (Min-
schen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die Allianz                  destvorschriften wie Zinksarg oder -auskleidung) sowie die
Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen                       Kosten der Rückschaffung des Sarges oder der Urne an
Befunds die Überführung in das nächstgelegene, für die                       den letzten Wohnort der versicherten Person. Die Entsor-
Behandlung geeignete Krankenhaus.                                            gung des Zinksargs ist ebenfalls gedeckt.

503.3 Rückreise                                                              Art. 504 Versicherungsschutz B: Unterbruch/Abbruch der
Wenn die versicherte Person während der Reise schwer                         Reise
erkrankt oder schwer verletzt wird oder wenn eine ärztlich
attestierte unerwartete Verschlimmerung eines chroni-
schen Leidens eintritt, organisiert und bezahlt die Allianz                  Welche Ereignisse, die zu einem Unterbruch oder Abbruch
Assistance aufgrund eines entsprechenden medizinischen                       der Reise führen, sind versichert? Versicherungsschutz
Befunds die Repatriierung ohne Begleitung durch medizi-                      besteht, wenn während einer Reise:
nisches Pflegepersonal an den Wohnort der versicherten
Person. Falls medizinisch erforderlich, organisiert und                      504.1 Anwesenheit zu Hause/am Arbeitsplatz
bezahlt die Allianz Assistance unter den gleichen Voraus-                    Vorzeitige Rückreise wenn eine nicht mitreisende nahe-
setzungen, wie unter Art. 503.2 (Überführung ins nächst-                     stehende Person bzw. der Stellvertreter am Arbeitsplatz
gelegene geeignete Spital) aufgeführt, eine medizinisch                      der versicherten Person schwer erkrankt (einschliesslich
betreute Repatriierung in ein für die Behandlung geeigne-                    der Diagnose einer epidemischen oder einer pandemi-
tes Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person.                          schen Krankheit wie z. B. COVID-19), schwer verletzt wird
                                                                             oder stirbt.
503.4 «Teilweise Nichtbenutzung der gebuchten
Leistungen»                                                                  504.2 Schaden am Eigentum
Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines                           Wenn das Eigentum einer versicherten Person an ihrem
versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, wer-                      Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elemen-
den ihr durch die Allianz Assistance die Kosten für den                      tarschadens schwer beeinträchtigt wurde.
nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis des
versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Ent-                          504.3 Mitreisende
schädigung ist auf CHF 15'000.- pro versicherte Person                       Wenn eine mitreisende nahestehende Person oder ein
und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für alle Per-                      mitreisendes Familienmitglied an deren Wohnort repatriiert
sonen zusammen, beschränkt, unabhängig von der Anzahl                        wird oder die Reise aus einem anderen versicherten
Buchungen. Keine Rückerstattung erfolgt für die Kosten                       Grund abbrechen muss und die versicherte Person die
der ursprünglich gebuchten Heimreise sowie für die nicht                     Reise alleine fortsetzen müsste.
benützten, ursprünglich gebuchten Unterkunftsleistungen,
sofern die Allianz Assistance die Kosten für die Ersatzun-                   504.4 Streiks, Unruhen, Naturkatastrophen
terkunft übernimmt.                                                          Wenn Unruhen, Terroranschläge, Naturkatastrophen,
                                                                             Epidemien an der Reisedestination nachweisbar die Fort-
503.5 Kostenvorschuss an ein Krankenhaus                                     setzung der Reise verunmöglichen oder Leben und Eigen-
Wenn die versicherte Person ausserhalb ihres Wohnstaa-                       tum der versicherten Person konkret gefährden.
tes hospitalisiert werden muss, leistet die Allianz As-
sistance, falls notwendig, einen Vorschuss bis CHF 5'000.-                   504.5 Quarantäne
an die Krankenhauskosten.                                                    Wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Per-
                                                                             son während der Reise auf Anordnung oder sonstige
503.6 Besuchsreise                                                           Anforderung einer Regierung oder einer öffentlichen Be-
Wenn die versicherte Person im Ausland mehr als sieben                       hörde, aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Per-
Tage hospitalisiert werden muss oder sich in einem le-                       son oder eine mitreisende Person einer ansteckenden
bensbedrohlichen gesundheitlichen Zustand befindet,                          Krankheit (einschliesslich einer epidemischen oder einer
organisiert und bezahlt die Allianz Assistance eine Be-                      pandemischen Krankheit wie z. B. COVID-19) ausgesetzt
suchsreise für höchstens zwei nahestehende Personen an                       war, unter Quarantäne gestellt wird. Dies schliesst keine
das Krankenbett (Bahnbillett 1. Klasse, Flugticket Econo-                    Quarantäne ein, die generell oder allgemein für einen Teil
my-Klasse, Mittelklassehotel) bis maximal CHF 5’000.-.                       oder die Gesamtheit einer Bevölkerung oder eines geogra-
                                                                             fischen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Reise-
503.7 Unvorhergesehene Auslagen bei Repatriierung,                           ziels, der Herkunft oder der Durchreise der betroffenen
Extra-Rückreise, Reiseunterbruch oder verspäteter                            Person gilt.
Rückreise
Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis                       504.6 Beförderungsverweigerung auf der Weiter- bzw.
unvorhergesehene Auslagen (Taxigebühren, Telefonkos-                         Rückreise oder Verweigerung der Einreise wegen
ten usw.) an, übernimmt die Allianz Assistance diese                         Erkrankungsverdachts

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Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
Wenn der versicherten Person oder einer mitreisenden                         ausfällt, werden die zu Lasten der versicherten Person
Person während der Reise die Beförderung oder die Ein-                       gehenden Reisemehrkosten bis maximal CHF 1'000.- pro
reise aufgrund des Verdachts, dass die versicherte Person                    Person übernommen. Nicht versichert sind Kosten, die
oder eine mitreisende Person an einer ansteckenden                           durch Verspätungen oder verpasste Anschlüsse entste-
Krankheit (einschliesslich einer epidemischen oder einer                     hen.
pandemischen Krankheit wie z. B. COVID-19) leidet,
verweigert wird. Dies schliesst keine Verweigerungen ein,                    507.2 Dokumentendiebstahl
die darauf zurückzuführen sind, dass die versicherte Per-                    Bei Diebstahl von persönlichen Dokumenten (Pass, Identi-
son oder eine mitreisende Person geltende Reise-                             tätskarte, Fahrausweise und Beherbergungsvoucher), die
und/oder Einreisevorschriften missachtet hat oder deren                      eine Fortsetzung der Reise oder die Rückreise in die
Einhaltung verweigert sowie Verweigerungen, die auf                          Schweiz vorübergehend verunmöglichen, übernimmt die
allgemeine Reise- bzw. Einreisebeschränkungen zurück                         Allianz Assistance bei unverzüglicher Information der
zu führen sind.                                                              zuständigen Polizeibehörde die Mehrkosten des Aufent-
                                                                             halts (Hotel, Transportkosten vor Ort, Rückreisemehrkos-
504.7 Behördliche Massnahmen/Streiks                                         ten) bis maximal CHF 1’000.- pro Ereignis.
Wenn behördliche Massnahmen oder Streiks (ausgenom-
men Streiks durch das Reiseunternehmen bzw. dessen                           507.3 Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
Leistungserbringer) nachweisbar die Fortsetzung der                          Es werden die Aufenthalts- und Rückreisekosten bevor-
Reise verunmöglichen oder Leben und Eigentum der                             schusst, wenn infolge Zahlungsunfähigkeit des Reisever-
versicherten Person konkret gefährden.                                       anstalters die Fortsetzung der gebuchten Reise nur noch
                                                                             zu Lasten der versicherten Person möglich ist.
Art. 505 Welche Leistungen werden unter
Versicherungsschutz B erbracht?                                              507.4 Benachrichtigung von Personen zu Hause
                                                                             Falls Leistungen von den Leistungsträgern erbracht wur-
                                                                             den, werden auf Wunsch die Angehörigen oder der Arbeit-
505.1 Rückreise                                                              geber über den Sachverhalt und die getroffenen Mass-
Die Allianz Assistance organisiert und bezahlt die Zusatz-                   nahmen orientiert.
kosten für die Extra-Rückreise (Bahnbillet 1.Klasse, Flugti-
cket Economy-Klasse) der versicherten Person bezie-
hungsweise des versicherten Familienmitglieds, bezie-                        900 Reiserechtsschutz
hungsweise, sofern sinnvoll und zumutbar, die Transport-
kosten für die Fortführung der Reise.
                                                                             Art. 901 Wer ist versichert
505.2 «Teilweise Nichtbenutzung der gebuchten
Leistungen»
Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines                           Kategorie Personen
versicherten Ereignisses vorzeitig abbrechen muss, wer-                      Versichert sind das auf dem ACS Mitgliederausweis er-
den ihr durch die Allianz Assistance die Kosten für den                      wähnte Mitglied (der Kategorien ACS Travel, ACS Classic
nicht benützten Teil der Reise anteilmässig zum Preis des                    & Travel, ACS Premium) und sämtliche Personen, die mit
versicherten Arrangements zurückerstattet. Die Ent-                          ihm in Wohngemeinschaft leben oder als Wochen- oder
schädigung ist auf CHF 15'000.- pro versicherte Person                       Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt
und Ereignis, im Maximum auf CHF 60'000.- für alle Per-                      zurückkehren und die im Zeitpunkt des versicherten Ereig-
sonen zusammen, beschränkt, unabhängig von der Anzahl                        nisses ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder
Buchungen. Keine Rückerstattung erfolgt für die Kosten                       im Fürstentum Liechtenstein haben.
der ursprünglich gebuchten Heimreise sowie für die nicht
benützten, ursprünglich gebuchten Unterkunftsleistungen,                     Art. 902 Versicherungssumme
sofern die Allianz Assistance die Kosten für die Ersatzun-
terkunft übernimmt.
                                                                             Die Versicherungssumme beträgt bei Gerichtsstand inner-
505.3 Mehrkosten                                                             halb von Europa CHF 250‘000.-, bei Gerichtsstand aus-
Fallen im Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis                       serhalb von Europa CHF 50'000.-.
unvorhergesehene Auslagen (Taxigebühren, Telefonkos-
ten usw.) an, übernimmt die Allianz Assistance diese                         Art. 903 Gegenstand und örtlicher Geltungsbereich
Mehrkosten bis insgesamt CHF 750.- pro Person bei einer
zusätzlichen Begrenzung der Entschädigung für Telefon-
kosten auf maximal CHF 150.- innerhalb dieser Limite.                        Die versicherte Person geniesst Rechtsschutz aus-
                                                                             schliesslich im Zusammenhang mit Reisen ausserhalb der
Art. 506 Versicherungsschutz C: Unbenutzbarkeit der                          Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Risikoträge-
gebuchten Unterkunft während der Reise                                       rin ist die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
                                                                             AG mit Sitz in Wallisellen.

Versicherungsschutz besteht, wenn ein Feuer-, Elementar-
oder Wasserschaden an der gebuchten Unterkunft eine                          Art. 904 Ausschliesslich versicherte Streitigkeiten und
versicherte Person daran hindert, die gebuchte Unterkunft                    Verfahren
zu benützen. In diesem Fall werden die Unterkunfts- und
Verpflegungsmehrkosten bis maximal CHF 1'000.- pro
versicherte Person übernommen.                                               904.1
                                                                             Verteidigung im Straf- und Administrativverfahren wegen
Art. 507 Versicherungsschutz D: Zusätzliche Leistungen                       Fahrlässigkeitsdelikten.

                                                                             904.2
507.1 Transportmittelausfall                                                 Geltendmachung von ausservertraglichen Haftpflichtan-
Wenn nach Antritt einer gebuchten Reise aufgrund einer                       sprüchen als Geschädigter von Unfällen jeglicher Art sowie
Panne oder eines Unfalles das gebuchte Transportmittel                       bei Tätlichkeiten, Diebstahl oder Raub.

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,                Seite 9 von 11
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
904.3                                                                        906.4
Streitigkeiten mit privaten oder öffentlichen Versicherun-                   Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicher-
gen, die den Versicherten decken.                                            ten und der CAP hinsichtlich der zur Regelung des Scha-
                                                                             denfalles zu ergreifenden Massnahmen kann der Versi-
904.4                                                                        cherte die Beurteilung der Angelegenheit durch einen
Vertragliche Streitigkeiten aus folgenden für die Reise oder                 Schiedsrichter verlangen, der durch den Versicherten und
auf der Reise geschlossenen Verträgen:                                       die CAP gemeinsam bestimmt wird.
−    Miete oder Leihe eines für den Strassenverkehr
     zugelassenen Fahrzeuges bis 3,5 t;                                      907 Nicht versicherte Fälle und Leistungen
−    Reparatur oder Transport eines solchen Fahrzeuges;
−    Reise- und Beherbergungsvertrag;
−    vorübergehende Miete einer Ferienwohnung;                               907.1
−    Personen- oder Gepäcktransport.                                         Wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Schadenfalls
                                                                             keinen gültigen Führerausweis besass oder zum Führen
Art. 905 Versicherte Leistungen                                              des Fahrzeugs nicht berechtigt war.

                                                                             907.2
905.1                                                                        Bei Streitigkeiten mit Steuer- oder Zollbehörden oder
Leistungen des Rechtsdienstes der CAP                                        Verfahren wegen Widerhandlungen gegen Steuer- oder
                                                                             Zollvorschriften (z. B. Schmuggel).
905.2
Geldleistungen bis zur maximalen Versicherungssumme                          907.3
pro Schadenfall bei Reisen im Geltungsbereich Europa                         Wenn der Versicherte gegen die CAP, Allianz Assistance,
und pro Schadenfall bei Reisen ausserhalb des Geltungs-                      deren Beauftragte oder Personen, die in einem Schaden-
bereiches Europa (sofern diese Versicherungsvariante                         fall Dienstleistungen erbringen, vorgehen will.
abgeschlossen wurde) für:
−    Kosten von Expertisen und Analysen, die durch die                       907.4
     CAP, den Anwalt der versicherten Person oder durch                      Wenn es sich um Streitigkeiten oder Interessenkonflikte
     das Gericht in Auftrag gegeben worden sind;                             zwischen Personen handelt, die durch dieselbe Versiche-
−    Gerichts- und Schiedsgerichtskosten;                                    rungspolice versichert sind (dieser Ausschluss bezieht sich
                                                                             nicht auf den Versicherungsnehmer selbst).
−    Parteientschädigungen;
−    Anwaltshonorare;
                                                                             907.5
−    notwendige Übersetzungskosten;                                          Wenn der Bedarf an Rechtshilfe nach Ende der Versiche-
−    Strafkautionen (nur vorschussweise zur Vermeidung                       rung angemeldet wird.
     einer Untersuchungshaft).
Davon abgezogen werden die dem Versicherten auf dem                          907.6
Prozessweg oder vergleichsweise zugesprochenen Inter-                        Straf- und Verwaltungsverfügungskosten.
ventionskosten.

Art. 906 Abwicklung eines Schadenfalles

906.1
Der Bedarf an Rechtshilfe ist so rasch wie möglich zu
melden an:
CAP Rechtsschutz, Grosskundenbetreuung, Postfach,
8010 Zürich,
Tel. +41 58 358 09 09, Telefax +41 58 358 09 10,
E-Mail: capoffice@cap.ch, www.cap.ch,
Referenz Z75.1.685.643.

906.2
Der Versicherte darf ohne Zustimmung der CAP – vorbe-
hältlich vorsorglicher Massnahmen zur Fristwahrung –
keine Rechtsvertreter beauftragen, kein Verfahren einlei-
ten, keinen Vergleich abschliessen und keine Rechtsmittel
ergreifen. Zudem hat der Versicherte der CAP alle Unter-
lagen den Schadenfall betreffend zu übermitteln. Kommt
der Versicherte diesen Verpflichtungen nicht nach, kann
die CAP ihre Leistungen verweigern.

906.3
Wenn in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
gemäss anwendbarem Prozessrecht der Beizug eines
unabhängigen Rechtsvertreters notwendig ist oder wenn
eine Interessenkollision entsteht (zwei CAP-Versicherte
gehen gegeneinander vor oder ein Versicherter geht ge-
gen eine Gesellschaft der Allianz Gruppe vor), hat der
Versicherte die freie Wahl des Rechtsvertreters. Akzeptiert
die CAP den vorgeschlagenen Rechtsvertreter nicht, hat
der Versicherte das Recht, drei andere Rechtsvertreter
aus verschiedenen Kanzleien vorzuschlagen, von denen
einer von der CAP angenommen werden muss.

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz), Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,              Seite 10 von 11
Tel. +41 44 283 32 22, Fax +41 44 283 33 83, info.ch@allianz.com, www.allianz-travel.ch
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