Werbebericht 2016/2017 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - der Bayerischen Landeszentrale ...
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Werbebericht 2016/2017 für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
2 Vorbemerkung........................................4 2 Die Werbeaufsicht der BLM....................8 2.1 Aufsichtsverfahren Rundfunk................................. 9 1 Rechtsgrundlagen...................................5 2.2 Beratung von Rundfunkanbietern..........................9 1.1 Rundfunk..................................................................... 6 2.3 Mitarbeit in der ZAK.................................................. 9 1.2 Telemedien.................................................................. 7 2.4 Aufsichtsverfahren und Beratung Telemedien..11
3 3 Schwerpunktthemen............................14 4 Aufsichtsfälle und Maßnahmen......... 22 3.1 Produktplatzierung................................................. 15 4.1 Verfahrensablauf.....................................................23 3.2 Urteil „Pick-Up“ (Produktplatzierung)................ 15 4.2 Aufsichtsfälle............................................................24 3.3 HbbTV......................................................................... 15 4.2.1 Trennung und Kennzeichnung..............................26 3.4 Soziale Appelle......................................................... 16 4.2.2 Dauerwerbesendungen...........................................37 3.5 Urteil Fulltiltpoker (Schleichwerbung)................ 17 4.2.3 Schleichwerbung.......................................................44 3.6 Glücksspielwerbung................................................ 17 4.2.4 Sponsoring.................................................................56 3.7 ZAK-Schwerpunktanalyse 4.2.5 Business-TV................................................................62 „Schleichwerbung und Produktplatzierung“......18 4.2.6 Sonstige Verstöße....................................................65 3.8 Telemedienaufsicht................................................. 18 4.2.7 Prüffälle ohne Verfahrenseinleitung....................69 3.9 „FAQ“-Flyer und „Watchdog“- Veranstaltungen.......................................................19 3.10 Urteil OLG Celle #ad..............................................19 3.11 Monitoring Telemedien.........................................20 3.12 Neuer Koordinator des Fachausschusses Regulierung..............................................................20 Werbebericht 2016/2017
4 Vorbemerkung Der Medienrat hat die Geschäftsleitung der Landes- Verstoßkategorien differenziert aufgeführt. zentrale in der Sitzung vom 26.05.2009 per Beschluss Im Berichtszeitraum 2016/2017 wurden in 537 Fäl- gebeten, regelmäßig einen Bericht vorzulegen, der len Aufsichtsverfahren eingeleitet. Fünf Fälle be- Aufschluss über die Kontrolle der Einhaltung der trafen das landesweite Fernsehen, 347 Fälle die Lo- Werberegelungen bei den von der BLM genehmigten kal-TV-Stationen, 102 Fälle den Hörfunk und 26 Fälle Rundfunkangeboten gibt. Nachdem zunächst jährlich Telemedienangebote. Weitere 57 Fälle betrafen von über die Werbeaufsichtstätigkeit der Landeszentrale der BLM lizenzierte bundesweit verbreitete Fernseh- berichtet wurde und die Berichtszeiträume jeweils im programme; diese wurden im Rahmen der Kommissi- August begannen, wurde das Berichtsintervall mitt- on für Zulassung und Aufsicht (ZAK) bearbeitet. lerweile auf zwei Jahre geändert.Der Berichtszeitraum umfasst nun Kalenderjahre. Von den insgesamt 537 Fällen sind 495 Fälle abge- schlossen, davon 87 per Beanstandungsbescheid und Seit dem 1. September 2016 ist die Landeszentrale 368 mit einem Hinweis. In 40 Fällen hat sich der An- auch zuständig für die Einhaltung der Werbebestim- fangsverdacht nicht bestätigt und die Verfahren wur- mungen des Rundfunkstaatsvertrags bei Telemedien. den eingestellt. Von den 36 noch offenen Fällen aus Der vorliegende Bericht enthält deshalb auch einen dem vergangenen Berichtszeitraum wurden inzwi- Überblick über die Werbeaufsicht der Landeszentra- schen 28 abgeschlossen. Die übrigen Fälle betreffen le bei Telemedienangeboten. Die Geschäftsführung überwiegend bundesweit verbreitet Programme und berichtet hiermit zum siebten Mal über die Aktivitä- befinden sich in unterschiedlichen Stadien der ge- ten der BLM. Erstmals wird dieser Bericht auch ver- richtlichen Klärung. öffentlicht. Der Bericht umfasst den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2017. Hinsichtlich der Art der Verstöße kann man im Ver- gleich zum letzten Bericht feststellen, dass im Fern- Maßgeblich für die Aufnahme und Beschreibung der sehen deutlich mehr Verstöße gegen das Schleichwer- Prüffälle und Aufsichtsverfahren in diesen Bericht ist beverbot festzustellen waren. Der Anteil der Verstöße bei den Rundfunkfällen das Ausstrahlungsdatum, bei gegen das Trennungs- und Kennzeichnungsgebot hat den Telemedienfällen der Zeitpunkt der Beschwerde sich dagegen reduziert. Im Hörfunk waren kaum Ver- bzw. der Zeitpunkt der Beobachtung. schiebungen bei der Verteilung der Verstoßarten fest- zustellen. Bei den Telemedienfällen war fast aus- In Abschnitt 1 werden zunächst kurz die Rechts- schließlich eine fehlerhafte Kennzeichnungspraxis zu grundlagen dargestellt, auf denen die Werbeaufsicht problematisieren. basiert. Anschließend wird die Arbeitsweise der Wer- beaufsicht der Landeszentrale skizziert. Abschnitt 3 gibt einen Überblick über die Schwerpunktthemen der Werbeaufsicht im Berichtszeitraum sowie über aktu- elle politische und werberechtliche Entwicklungen. In Abschnitt 4 werden die einzelnen Aufsichtsfälle nach
5 1 Rechtsgrundlagen Werbebericht 2016/2017
6 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Rundfunk werbliche Elemente vor. Zu den qualitativen Vorgaben zählt etwa das Gebot der Kennzeichnung und Erkenn- Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Medien- barkeit von Werbung (§ 7 Abs. 3 RStV), das Verbot der gesetzes (BayMG) gibt der BLM auf, bei den von ihr Beeinflussung des übrigen Programms durch Werbe- genehmigten Programmangeboten für die Einhaltung treibende (§ 7 Abs. 2 RStV), das Verbot von Schleich- der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der werbung (§ 7 Abs. 7 Satz 1 RStV) sowie das Verbot Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages zu sorgen. von Werbung politischer, weltanschaulicher oder reli- Im Rahmen ihrer Programmbeobachtung überprüft giöser Art (§ 7 Abs. 9 RStV). die Landeszentrale die von ihr genehmigten bundes- weiten, landesweiten und lokalen Rundfunkangebo- Quantitative Beschränkungen bestehen im Fernsehen te deshalb auch auf die Einhaltung der Werbe- und hinsichtlich der Werbemenge im Einstundenzeitraum Sponsoringbestimmungen des BayMG, des Rund- (§ 45 Abs. 1 RStV). § 8 RStV regelt die eigenständige, funkstaatsvertrages (RStV) und der Werberichtlinien also nicht vom rundfunkrechtlichen Werbebegriff er- der Landesmedienanstalten. fasste Finanzierungsform Sponsoring. Qualitative Vor- gaben für die im Rahmen der Werbung transportier- Die Aufsicht über bundesweit verbreitete Programme ten Inhalte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erfolgt dabei im Zusammenwirken aller Landesme- finden sich vor allem im Jugendmedienschutz-Staats- dienanstalten; die Entscheidungen trifft die BLM. Sie vertrag (JMStV). muss sich hierfür jedoch der ZAK als gemeinsames Organ der Landesmedienanstalten bedienen. Der Konkretisiert und erläutert werden die Vorgaben aus zwischen den Ländern der Bundesrepublik geschlos- dem Rundfunkstaatsvertrag in den von den Landes- sene Rundfunkstaatsvertrag stellt die bedeutendste medienanstalten jeweils für Fernsehen und Hörfunk Rechtsgrundlage der werberechtlichen Aufsichtstä- erlassenen Werberichtlinien („Gemeinsame Richtlini- tigkeit der Landesmedienanstalten dar. Er wurde zu- en für die Werbung, zur Durchführung der Trennung letzt durch den 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von Werbung und Programm und für das Sponsoring (RÄndStV) mit Wirkung zum 01.09.2017 geändert. sowie Teleshopping im Hörfunk (WerbeRL/Hörfunk)“ sowie „Gemeinsame Richtlinien für die Werbung, zur Die Werbevorschriften gehören zur Ausgestaltung der Durchführung der Trennung von Werbung und Pro- Rundfunkfreiheit und sind Bestandteil der positiven gramm und für das Sponsoring sowie Teleshopping Rundfunkordnung. Im Rahmen der Werbevorschriften im Fernsehen (WerbeRL/Fernsehen)“). Hier werden ist der Gesetzgeber zugleich um einen Ausgleich zwi- die Begriffe bestimmt, die für die Kennzeichnung von schen den Interessen des Publikums, der Programm- Werbesendungen verwendet werden müssen oder In- veranstalter und der Werbewirtschaft bemüht. We- dizien für Schleichwerbung aufgeführt. sentliche Ziele der werberechtlichen Regelungen werden in § 7 Abs. 1 bis 3 RStV formuliert: Werbung Auch die Detailregelungen zur zulässigen Produkt- und Teleshopping dürfen nicht die Menschenwürde platzierung finden sich in den Werberichtlinien. Die verletzen, Diskriminierungen beinhalten oder fördern, wichtigsten Regelungen werden in Abschnitt 4 et- irreführen, den Interessen der Verbraucher schaden was ausführlicher dargestellt. § 46a RStV macht von oder Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit einer durch Art. 26 der EU-Richtlinie über audiovi- oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der suelle Mediendienste (AVMD-RL) für „ausschließlich Umwelt in hohem Maß gefährden. einzelstaatliche Fernsehprogramme“ eingeräumten Befugnis Gebrauch und eröffnet den Ländern die Zudem soll die inhaltliche und redaktionelle Einfluss- Möglichkeit, hinsichtlich der erlaubten Höchstwer- nahme Werbetreibender auf das übrige Programm bedauer und der Einfügung von Werbung liberalere verhindert werden. Weiterhin muss gewährleistet Regelungen zu erlassen. In Bayern ermöglicht Art. sein, dass Werbung für den Zuschauer leicht erkenn- 8 Abs. 2 BayMG bzw. die Rundfunksatzung der Lan- bar und vom redaktionellen Programm unterscheid- deszentrale, in lokalen/regionalen Programmen mehr bar ist. Werbung auszustrahlen als in landesweiten und nati- onalen. Diese Lockerung greift jedoch nicht, sobald ein Zum Erreichen dieser Ziele sieht der RStV verschiede- Programm auch grenzüberschreitend, also etwa über ne qualitative und quantitative Beschränkungen für Satellit, ausgestrahlt wird.
7 Dies ist mittlerweile bei den meisten lokalen und regi- ruf ist das Trennungs- und Unterscheidbarkeitsgebot onalen Anbietern der Fall. Dann sind die europarecht- von Werbung und redaktionellen Inhalten demnach lich harmonisierten allgemeinen Werbebestimmun- ebenso zu beachten wie das Schleichwerbeverbot und gen umfassend anwendbar. die Bestimmungen zu Sponsoring. 1.2 Telemedien Im Rundfunkbereich anerkannte und praktizierte Kennzeichnungen bzw. Kennzeichnungsvorgaben Mittlerweile sind in fast allen Bundesländern die können jedoch nicht 1:1 auf die Online-Angebote Landesmedienanstalten auch für die Aufsicht der übertragen werden. Hier besteht die Herausforde- Werbebestimmungen im Telemedienbereich zustän- rung, auf möglichst standardisierte Kennzeichnun- dig. Lediglich in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und gen hinzuwirken, die für die jeweiligen Angebote Sachsen sind hierfür aktuell noch staatliche Stellen und Plattformen angemessen sind. Zuständig ist die verantwortlich. In Bayern oblag die Aufsicht über Landeszentrale für diejenigen Telemedienanbieter, Telemedien bis zum 31. August 2016 vollständig der die ihren Sitz, Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Regierung von Mittelfranken. Seit dem 1. September Bayern haben (§ 59 Abs. 6 RStV). Ausschlaggebend 2016 teilen sich die Regierung von Mittelfranken und sind in diesem Zusammenhang zunächst die Angaben die Landeszentrale die Telemedienaufsicht. im jeweiligen Impressum. Die Landeszentrale ist nach § 59 Abs. 2 RStV i.V.m. Art. 1 Nr. 1 AGRf (Gesetz zur Ausführung rundfunk- rechtlicher Staatsverträge) die zuständige Behörde für die Einhaltung der in §§ 54 – 58 RStV festgehalte- nen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags für Grundlegende Werberegeln Telemedien. Die Regierung von Mittelfranken bleibt weiterhin für die Einhaltung der übrigen für Teleme- dien geltenden Bestimmungen zuständig. ▶▶ Qualitative Werbebestimmungen Die Aufsicht der Landeszentrale umfasst damit neu u.a. die Aufsicht über die Einhaltung der journalisti- (Rundfunk): Erkennbarkeit, Trennung schen Grundsätze in Telemedien mit journalistisch-re- daktionell gestalteten Angeboten (§ 54 RStV), die und Kennzeichnung, Schleichwerbever- Einhaltung der geltenden Informationspflichten (Im- pressumsangaben) für Telemedienanbieter (§ 55 bot RStV), die Einhaltung der Gegendarstellungspflichten (§ 56 RStV) sowie die Einhaltung der Bestimmungen ▶▶ Quantitative Bestimmungen (nur zu Werbung, Sponsoring und bei Gewinnspielen (§ 58 RStV). Für die Werbeaufsicht der Landeszentrale von TV): höchstens 20% der stündlichen Bedeutung ist insbesondere § 58 RStV. Sendezeit für Werbespots Für alle Telemedien gilt, dass Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote ein- ▶▶ Fernsehähnliche Telemedien: Rund- deutig getrennt sein muss (§ 58 Abs. 1 Satz 1 RStV). Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt funkbestimmungen gelten entspre- fernsehähnlich sind und von einem Anbieter zum In- dividuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten chend Zeitpunkt und aus einem vom Anbieter festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden (audiovisuelle ▶▶ Übrige Telemedien: Erkennbarkeit Mediendienste auf Abruf) gelten die §§ 7 und 8 RStV, also die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des und Trennung Rundfunkstaatsvertrages für Rundfunkanbieter, ent- sprechend. Bei audiovisuellen Mediendiensten auf Ab- Werbebericht 2016/2017
8 2 Die Werbeaufsicht der BLM
9 2 Die Werbeaufsicht der BLM 2.1 Aufsichtsverfahren Rundfunk wie schon in den Vorjahren häufig insbesondere nach seiner Einschätzung zu einzelnen Sponsorhinweistex- Etwa 200 von der BLM genehmigte Programm- ten gefragt. angebote produzieren täglich über 4.000 Sendestun- den. Der Bereich Programm der Landeszentrale über- Hinsichtlich dieser Beratungstätigkeiten ist zu be- wacht diese im Rahmen von regelmäßigen Stichproben, achten, dass die Landeszentrale keine generelle Sen- insbesondere bei den lokalen und regionalen Program- dungsfreigabe erteilt, sondern lediglich auf Anfrage men. Im Berichtszeitraum wurden im Referat Werbung ihre Auffassung zu den jeweiligen Programmteilen etwa 1500 Programmstunden mit Anfangsverdacht mitteilt. Dennoch stellt diese Beratungsmöglichkeit auf Verstoß gegen die Werbebestimmungen über- eine wertvolle Hilfe bei der werberechtskonformen prüft. Die einzelnen Verdachtsfälle sind in Abschnitt Gestaltung der Programme dar, nicht zuletzt deswe- 4 aufgeführt und beschrieben. Die Rundfunkprüf- gen, weil auf diese Weise aufwändige Aufsichtsver- fälle resultieren aus Beobachtungen der anderen Re- fahren vermieden werden können. Zum Teil sind die ferate des Programmbereichs oder auch des Bereichs Fragen unmittelbar zu beantworten, in anderen Fällen Medienkompetenz und Jugendschutz. ist erheblicher Rechercheaufwand erforderlich. Das Referat Werbung führt zudem eigene Stichpro- Insbesondere bei Fragen zu neuen Werbeformen er- ben durch und prüft externe Programmbeschwerden folgt auch eine Abstimmung mit dem Bereich Recht mit Werbungsbezug, um gegebenenfalls rechtsauf- der BLM. Im Berichtszeitraum wurden insgesamt rund sichtliche Maßnahmen einzuleiten. Weitere Aufgaben 200 solcher Anfragen bearbeitet. ergeben sich aus der Zusammenarbeit der Landes- medienanstalten in der ZAK. Da sich die Auslegungs- Die Landeszentrale führt regelmäßig Informations- praxis stetig weiterentwickelt, werden alle in der veranstaltungen durch, um Programmanbieter über Werbeaufsicht der Landeszentrale eingesetzten Teil- die Werbebestimmungen sowie deren Auslegung und zeitkräfte regelmäßig geschult und auf Neuerungen Anwendung in der Praxis zu informieren. Außerdem hingewiesen, um Konstanz und gleichbleibende Qua- gestaltet sie Unterrichtseinheiten und Vorlesungen lität zu gewährleisten. in Aus- und Fortbildungsinstitutionen. In zehn Fäl- len reisten auch Vertreter der Landeszentrale an die Werberechtliche Aufsichtsverfahren können unter- Standorte der Anbieter, um einem möglichst großen schiedliche Ausgangspunkte haben: Ein erster mög- Teil des jeweiligen Senderteams einen Einblick in die licher Fall ist die Programmbeschwerde, z.B. durch gesetzlichen Bestimmungen und die Aufsichtspraxis Zuschauer oder Zuhörer. Eine solche wird entweder zu ermöglichen. Zudem wurden u.a. in den Räumen direkt an die BLM herangetragen oder sie geht bei der BLM 14 Einführungsveranstaltungen in das The- der Gemeinsamen Geschäftsstelle, einer anderen Lan- ma Werbung und Marketing mit dem Schwerpunkt desmedienanstalt oder über das speziell dafür einge- Werbebestimmungen für TV- und Radiovolontäre richtete Portal „www.programmbeschwerde.de“ ein. durchgeführt . In den beiden letztgenannten Fällen werden die Be- schwerden an das Werbereferat der Landeszentrale 2.3 Mitarbeit in der ZAK weitergeleitet, sofern ein von der BLM genehmigtes Programmangebot betroffen ist. Jede eingehende Be- Mit der Erstellung von Sitzungsvorlagen und durch schwerde wird bearbeitet. Mitarbeit in Prüfgruppen wirkt die Landeszentrale zudem an der Wahrnehmung der Aufgaben der Kom- 2.2 Beratung von Rundfunkanbietern mission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit. Jene umfassen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 RStV auch Auf- Das Referat Werbung prüft bereits ausgestrahltes sichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Programm, bietet den Anbietern aber auch Beratung Veranstaltern. für eine rechtskonforme Konzeptionierung neuer Sendeformate an. Dieses Angebot wird immer öfter Die ZAK agiert dabei als Organ der jeweils zuständi- angenommen. Fernsehanbieter nutzen den Service gen Landesmedienanstalt, die ihre Entscheidung nach insbesondere im Hinblick auf Business-TV-Angebote. außen trifft; ihre Mitglieder sind die gesetzlichen Ver- Von Hörfunkanbietern wurde das Referat Werbung treter der Landesmedienanstalten. Werbebericht 2016/2017
10 Für die Vorbereitung von Entscheidungen der ZAK über Zulassung und Programmaufsichtsmaßnahmen bei bundesweiten Rundfunkangeboten ist der Fach- ausschuss Regulierung befasst. Im Berichtszeitraum fanden 16 Sitzungen der ZAK, elf Sitzungen des Fach- ausschusses Regulierung sowie 19 weitere Arbeits- gruppensitzungen statt. Letztgenannte waren je nach konkreter Themenstellung unterschiedlich zu- sammengesetzt. Das Aufsichtsverfahren bei bundesweit verbreite- ten Programmen sieht vor, dass jeweils fünf der 14 Landesmedienanstalten einen Prüffall untersuchen. Dazu erstellt die Zulassungsanstalt des betroffenen Veranstalters eine Vorlage, die den Sachverhalt und die Verfahrenshistorie darstellt und auch bereits eine erste Einschätzung sowie einen Beschlussvorschlag enthält. Die weiteren Mitglieder fertigen nach ihrer Untersuchung ebenfalls ein Papier an, das auf die Vor- lage Bezug nimmt und ein Votum zum Beschlussvor- schlag enthält. Sie können dabei aber auch auf bisher unberücksichtigte Aspekte hinweisen. Am Ende dieses Verfahrens steht ein nach Einzelvoten aufgeschlüsseltes Prüfgruppenvotum, das der ZAK als Entscheidungsgrundlage vorgelegt wird. Im Berichts- zeitraumnahm die Landeszentrale an 20 Prüfgruppen teil. Konkrete Verfahrensvorschläge werden darüber hinaus auch in den Präsenzprüfungen der Fachrefe- renten Werbung erarbeitet. In regelmäßigen Programmanalysen Werbung wird das Programm ausgewählter bundesweit ausgestrahl- ter Programme über zwei oder drei Sendetage hinweg innerhalb eines vorgegebenen Untersuchungszeit- raums schwerpunktmäßig auf die Einhaltung einer bestimmten werberechtlichen Vorgabe überprüft. Darüber hinaus geben diese Programmanalysen auch einen Überblick über die Gestaltungspraxis der ver- schiedenen Werbeformen, was dazu beiträgt, eine einheitliche Aufsichtspraxis der Medienanstalten zu gewährleisten. Im Berichtszeitraum wurden zwei sol- che Programmanalysen durchgeführt. Die Beobachtung erfolgt bei solchen Schwerpunktun- tersuchungen (vgl. Punkt 3.7) jeweils durch eine an- dere Landesmedienanstalt als die, die das Programm zugelassen hat. Die Aufteilung der Veranstalter ro- tiert. Wurden bei der Untersuchung Problemfälle fest- gestellt, die in Aufsichtsverfahren der Landeszentrale mündeten, werden diese unter Punkt 4 aufgeführt.
11 2.4 Aufsichtsverfahren und Beratung Tele- erforderlich. Die Anzahl der Beschwerden nahm seit medien Ende 2016 stetig zu. Mit Übertragung der Telemedienaufsicht bezüglich Bei Beschwerden im Bereich Telemedien muss zu- der Werbebestimmungen stand und steht die Lan- nächst immer geprüft werden, ob die Landeszentra- deszentrale seit September 2016 – wie zehn andere le auch tatsächlich zuständig ist. Während bei einem Landesmedienanstalten auch - vor der Aufgabe, da- Rundfunkprogramm schon durch Erteilung einer Li- rauf hinzuwirken, dass in allen Telemedienangeboten zenz durch eine Landesmedienanstalt die Frage der aus Bayern für den Nutzer klar erkennbar ist, wenn In- Zuständigkeit geklärt wird, muss bei Telemedienana- halte werblichen Zwecken dienen. Erster Ansatzpunkt geboten immer erst recherchiert werden, wer für das zur Bewältigung dieser Aufgabe war die Information Angebot verantwortlich ist. Denn nicht immer wird der Ersteller und Anbieter von Online-Inhalten. ein vollständiges Impressum angegeben und nicht immer stimmen die Angaben im Impressum mit dem In diesem Zusammenhang ist auf den FAQ-Flyer „Ant- tatsächlichen Sitz des Anbieters überein. worten auf Werbefragen in sozialen Medien“ hinzu- weisen, der von den Landesmedienanstalten erstmals Auch die Prüfung der Verdachtsfälle ist meist aufwän- 2015 veröffentlicht und 2016 in einer nochmals über- diger als im Rundfunkbereich. Anders als im Rundfunk arbeiteten Version herausgegeben wurde. Er dient muss nicht nur die entsprechende Sendung bzw. der vorrangig der Sensibilisierung der Telemedienanbie- entsprechende Programmteil gesichtet und bewertet ter, gibt aber gleichzeitig auch praxisnahe Hinweise werden, sondern es müssen weitere Kontextinfor- zu Kennzeichnungsfragen insbesondere auf YouTube, mationen berücksichtigt werden: So ist zum Beispiel aber auch in anderen sozialen Medien. Die Landeszen- immer auch der Rest einer Internetseite, in die ein zu trale hat sich bei der Überarbeitung der FAQs im Jahr prüfendes Bild- und/oder Tondokument eingebettet 2016 eingebracht und wirkt in einer Arbeitsgruppe ist, zu kontrollieren. Oder es kann der Text in einer der Landesmedienanstalten auch bei einer für 2018 YouTube-Infobox Aussagen enthalten, die für sich ge- geplanten neuerlichen Neufassung mit. nommen oder erst zusammen mit dem Video werblich sind. Im Sinne einer einheitlichen Bewertung von Fällen durch verschiedene Aufsicht führende Behörden Auch die Bewertung immer neuer Formen und Erlös- führten die zuständigen Landesmedienanstalten im modellen stellt eine Herausforderung dar. Als Bei- November/Dezember 2016 ein erstes gemeinsames spiel kann hier das Vermarktungsnetzwerk loots. Monitoring von reichweitenstarken Influencern auf com (nicht zu verwechseln mit dem Phänomen der YouTube durch. Im November/Dezember 2017 betei- mitunter glücksspielähnlichen „Lootboxen“ innerhalb ligte sich die Landeszentrale erneut an einem gemein- von Computerspielen) genannt werden, das eine Ein- samen Monitoring der zuständigen Landesmedienan- nahmequelle für mehrere tausend live streamende stalten von YouTube und Instagram. Creators u.a. auf der Streamingplattform Twitch dar- stellt. Twitch wird hauptsächlich von Gamern genutzt, Neben diesen Schwerpunktuntersuchungen im Be- denen man in ihren Streams beim Computerspielen reich Telemedien bearbeitet die Landeszentrale alle beiwohnen kann. Das Spielgeschehen wird von ih- eingehenden Beschwerden, die die Sozialen Medien, nen kommentiert, zudem können die Spielerinnen Streamingangebote, Mediatheken und Webseiten be- und Spieler mit ihrem Publikum interagieren, indem treffen. sie Einträge in das parallel zum Stream mitlaufende Chatfenster aufgreifen. Den Großteil der Beschwerden erhält die Landeszent- rale bisher als Weiterleitung durch andere Landesme- Will man sichergehen, dass der eigene Chatbeitrag dienanstalten oder der Gemeinsamen Geschäftsstelle wahrgenommen wird, kann man das mithilfe von der Medienanstalten. Vermehrt gehen aber auch Be- loots.com sicherstellen. Loots.com sorgt dafür, dass schwerden direkt über Twitter oder andere Soziale die Chatnachricht durch die Einblendung auf einer Medien bei der Landeszentrale ein. Wegen des öffent- Tafel direkt im Videofenster sichtbar wird. Monetäre lichen Charakters dieser Beschwerden und ihrem vira- Kosten entstehen dadurch nicht. Bezahlt wird den- len Potenzial ist eine besonders schnelle Bearbeitung noch, allerdings damit, dass man eine etwa 15 Se- Werbebericht 2016/2017
12 kunden lange Splitscreenwerbeeinblendung über sich fen intensiver Klärung mit mehreren Nachfragerun- ergehen lassen muss, die der Einblendung der Chat- den. Die Erwartungshaltung an die Spontanität und nachricht vorgeschaltet wird. Loots.com überweist Schnelligkeit der Beratungsleistung der Landeszen- dafür Geld an die Kanalinhaber. Da der Kanalinhaber trale ist hoch. Wenn eine Anfrage zu sozialen Netz- zwar weder Zeitpunkt und Inhalt der Werbeeinblen- werken über soziale Netzwerke wie Twitter an die dungen beeinflussen kann noch deren Menge, er diese Landeszentrale gestellt wird, muss dem Medium ent- aber durch seine Anmeldung bei loots.com dennoch sprechend schnell reagiert werden. Die Beantwortung selbst herbeiführt, sind diese auch ihm zuzurechnen. von Anfragen über soziale Netzwerke, die im Falle So muss er auch für die vorschriftsgemäße Kennzeich- von Twitter öffentlich sichtbar sind, generiert zudem nung sorgen. meist weitere Nachfragen durch andere Personen und Institutionen. In einem Aufsichtsverfahren hat die Landeszentrale gegenüber einem Gamer auf Twitch bemängelt, dass die Werbekennzeichnung der Loots.com-Einblendun- gen nicht den Vorgaben entsprach. Daraufhin melde- te sich auch einer der Geschäftsführer von Loots.com, um sich nach den genauen Vorgaben zu erkundigen, damit nicht nur der eine Loots.com-Partner, sondern gleich alle anderen auch die richtige Kennzeichnung bekommen. Bei Telemedienprüffallen, die von einer Beschwerde über ein YouTube-Video ausgelöst wurden, werden auch immer die Aktivitäten auf den anderen Soci- al-Media-Plattformen, etwa Facebook und Instagram oder auch einem Blog mitgeprüft, da diese oft in Be- ziehung zu dem überprüften Telemedienangebot ste- hen. Die Maßnahmen der Landeszentrale bei Verstößen im Telemedienbereich sind bisher niederschwellig: In ei- nem ersten Schritt werden die Anbieter per Brief oder per Email darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Landeszentrale die Kennzeichnung werblicher In- halte nicht oder nicht auf die richtige Weise erfolgt ist. Bislang reichten – zumindest im Zuständigkeits- bereich der Landeszentrale - solche Schreiben bereits aus, um die Verstöße zu beseitigen. Einen Großteil des Aufwands der Telemedienaufsicht im Bereich Werbung macht die Beratung aus. Diese ist wiederum deutlich aufwändiger als im Rundfunkbe- reich. Das liegt vor allem daran, dass seitens der Tele- medienanbieter kaum fundierte Kenntnisse über die medienrechtlichen Bestimmungen vorhanden sind. Während Anfragen aus klassischen Medienhäusern meist sehr konkret formuliert sind, sind die zu Soci- al-Media-Accounts meist sehr vage gehalten („Ich habe gehört, man muss Werbung dazu schreiben, wenn man einen Markennamen nennt.“) und bedür-
13 Herausforderungen der Telemedienaufsicht ▶▶ Schnellebige Mediengattung ▶▶ Aufwändiges Prüfverfahren ▶▶ Meist geringe medienrechtliche Kenntnisse bei den Anbietern ▶▶Kurze Reaktionszeiten wichtig Werbebericht 2016/2017
14 3 Schwerpunktthemen
15 3 Schwerpunktthemen 3.1 Produktplatzierung 3.2 Urteil „Pick-Up“ (Produktplatzierung) Im letzten Werbebericht wurde angekündigt, dass das Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom Thema Produktplatzierung weiterhin auf der Tages- 18.02.2016 (Az. 7 A 13292/14) entschieden, dass ordnung der Werberegulierung bleibe. Damals wurde eine Produktplatzierung unzulässig sei, wenn die Ak- einmal mehr vom „Hasseröder“-Fall berichtet, den teure einer Sendung das Produkt in übertriebenem das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entschei- Maße verbal lobpreisen würden. Das Produkt werde dung angenommen hatte. Damit wurde das rechts- in solchen Fällen – ohne, dass es einer weiteren Hand- kräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das lung bedürfe – zu stark im Sinne von § 7 Satz Nr. 3 mit seiner Begründung der Entscheidung einen neu- RStV herausgestellt. Produktplatzierung ist gemäß en Beurteilungsmaßstab für Produktplatzierungen den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages nur im Fernsehen aufgestellt hatte, endgültig. In einem ausnahmsweise erlaubt; insbesondere darf das plat- weiteren Urteil („Pick-Up“ im RTL-Dschungelcamp) zierte Produkt nicht zu stark herausgestellt werden. wurde dagegen die Rechtsaufassung der Medienan- stalten bestätigt (siehe 3.2). Ob ein Produkt zu stark herausgestellt wird, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu beur- Ein dritter Fall wird nun ebenfalls gerichtlich geklärt. teilen. Bezugspunkt der Betrachtung ist nach Ansicht Bei diesem Fall bei der RTL-Eigenproduktion „Alles des Gerichts dabei nicht die Sendung als Ganzes, son- was zählt“ geht es neben der Bewertung der Intensi- dern die nach redaktionellen Parametern abgegrenzte tät des platzierten Produktes auch darum, inwieweit Sendungssequenz, in welche die Produktdarstellung der Gesamtinhalt der Sendung bzw. ganze Hand- eingefügt sei. Neben quantitativen Aspekten (Zahl lungsstränge mit der Produktplatzierung zusammen- und Länge der Produktdarstellungen) sei vor allem hängen dürfen. Die Protagonistin der vorliegenden von Belang, ob sich die visuelle oder verbale Darstel- Sendung/Serie ist von Garnier zum Werbegesicht ei- lung des Produktes aufgrund ihrer Art soweit vom ner Kampagne ausgewählt worden und tritt bei einer redaktionell vorgegebenen Handlungsstrang abhebe, Garnier-PR-Veranstaltung anlässlich des Starts dieser dass sie als regelrechter Fremdkörper innerhalb des Garnier-Werbekampagne („Garnier Fructis Prachtauf- Sendungsgeschehens erscheine. Davon ist das Ver- füller“) auf. Gemäß dem Hasseröder-Urteil war es zu- waltungsgericht Hannover vorliegend ausgegangen lässig, dass in der Halbzeitpause eines Fußballspiels in und hat festgestellt, dass bei der verbalen Darstellung ein extra geschaffenes und werblich dekoriertes Has- des Produkts die werblichen Belange nicht angemes- seröder-Studio geschalten wurde, in dem dann über sen gegen die redaktionellen Belange abgeglichen das Fußballspiel, aber nicht über das Produkt geredet worden seien. wurde. 3.3 HbbTV In dem vorliegenden Fall ist das Unternehmen Gar- nier so in die Handlung eingebunden, dass nicht nur Ebenfalls ein Schwerpunktthema des vergangenen mit Garnier-Werbung gebrandete Locations besucht Werbeberichts: HbbTV, also eine Funktion smarter wurden, sondern dabei auch über das Unternehmen Fernsehgeräte, die über einen Internetanschluss zu- Garnier gesprochen wurde. Das hieße auf den Has- sätzliche Inhalte bereitstellen und diese auch in Ver- seröder-Fall bezogen: es würde nicht nur ins Hasser- bindung mit dem laufenden linearen Rundfunksignal öder-Studio geschaltet und über Fußball geredet, son- verbinden können. dern auch noch über die Brauerei Hasseröder und ihre Biere gesprochen. Gegen die von der Niedersächsi- Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit für das Publi- schen Landesmedienanstalt beschlossene Beanstan- kum, durch die Betätigung des „Red Buttons“ selbst dung gegen das Verbot der zu starken Herausstellung weiterführende Inhalte abzurufen. Insgesamt ist fest- des Produktes sowie der Beeinträchtigung der redak- zustellen, dass hier eine Vermischung zweier Medi- tionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hat die engattungen stattfindet: der des linearen Rundfunks Veranstalterin geklagt. und der der nichtlinearen Onlinewelt. Die ZAK ist in diesem Zusammenhang zu der Auffassung gekom- men, dass Einblendungen, die ohne Zutun des Nutzers ins Programm integriert werden („Push“-Einblendun- Werbebericht 2016/2017
16 Schwerpunktthemen gen), dem Rundfunkregime zuzuordnen sind. Ansicht der Landeszentrale nunmehr bestätigt und ist ebenso davon ausgegangen, dass es sich bei dem Die Landemedienanstalten gehen bei solchen Einblen- Spot nicht um einen Beitrag im Dienst der Öffentlich- dungen davon aus, dass sich der Nutzer sein „Gesamt- keit handele, sondern um einen Werbespot, der somit programm“ nicht mehr vollständig selbst zusammen- auf die Werbezeit angerechnet werden müsse. Der stellt. Grundsätzlich wurde adressierbare Werbung zweiten Entscheidung liegt ein Verfahren zugrunde, individueller oder zielgruppenspezifischer Art als in dem es um die Frage geht, ob soziale Appelle inner- Bestandteil des Programms in bundesweit verbreite- halb eines Werbeblocks ausgestrahlt werden dürfen. ten Fernsehprogrammen aber für zulässig befunden. Grund für diese Frage ist der § 7 Abs. 3 RStV. Hiernach Noch nicht geklärt ist, wie die Rundfunkveranstalter sind Werbung und Teleshopping vom redaktionellen ihrer Aufzeichnungspflicht nachkommen können. Inhalt zu trennen. Nach Auffassung der Landeszen- trale liegt den Regelungen des Rundfunkstaatsver- 3.4 Soziale Appelle trags hinsichtlich des Werbebegriffs ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde. Werbung im Sinne des In zwei Fällen hat das das Bayerische Verwaltungsge- Rundfunkstaatsvertrags ist nur Wirtschaftswerbung; richt München – jeweils mit Urteil vom 27.10.2016 – dies folgt auch aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 eine Entscheidung zur Thematik der sozialen Appelle Nr. 7 RStV. Soziale Appelle sind keine Wirtschaftswer- (bzw. social spots oder social advertising) getroffen bung. Nach Ansicht der Landeszentrale sind soziale (Az. M 17 K 15.3608 und M 17 K.2053). Soziale Apel- Appelle aber auch keine ideelle Werbung im Sinne von le sind unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffent- § 7 Abs. 9 Satz 1 RStV, die im Rundfunk verboten ist. lichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohl- fahrtszwecken. Soziale Appelle sind keine Werbung; Von der ideellen Werbung unterscheiden sich sozia- weder sind sie Wirtschaftswerbung noch – nach An- le Appelle wesensgemäß; als Beiträge im Dienste der sicht der Landeszentrale – ideelle Werbung. Bei der Öffentlichkeit sind sie dem allgemeinen Wohl ver- Berechnung der Werbehöchstmenge (maximal zwölf pflichtet, sie dienen nicht wie ideelle Werbung der Minuten pro Stunde) sind social spots nicht zu be- Durchsetzung von Positionen in der gesellschaftli- rücksichtigen – sie werden auf die Werbezeit nicht chen Auseinandersetzung und konkurrieren nicht im angerechnet. In dem Verfahren, das der ersten Ent- Meinungswettbewerb (BeckOK InfoMedienR/Borne- scheidung zugrunde liegt, hatte die Landeszentrale mann, 18. Ed. 1.11.2017, § 7 RStV, Rn. 38). Da es nach die Überschreitung der in § 45 Abs. 1 RStV normierten Auffassung der Landeszentrale im Rundfunk neben Werbehöchstdauer beanstandet. Werbung – in der einzigen im Rundfunk erlaubten Form der Wirtschaftswerbung – nur noch sonstiges Entscheidend war hierbei die Frage, ob es sich bei dem Programm geben kann, zu dem daher auch soziale Ap- streitgegenständlichen Spot für die Deutsche Fern- pelle gerechnet werden müssen, hat die Landeszent- sehlotterie um einen auf die Werbezeit anzurechnen- rale die Ausstrahlung eines sozialen Appells innerhalb den Werbespot oder einen nicht auf die Werbezeit eines Werbeblocks wegen eines Verstoßes gegen das anzurechnenden social spot handele. Letzteres ist die Trennungsgebot § 7 Abs. 3 RStV beanstandet. Auffassung des Anbieters, der in dem Gerichtsverfah- ren vertreten hat, der Spot sei als sozialer Appell zu Hiergegen hat der Anbieter geklagt und vertreten, qualifizieren, da es sich bei der Deutschen Fernsehlot- dem Rundfunkstaatsvertrag sei zu entnehmen, dass terie um eine Soziallotterie handele. Ziel der Spots er mit seinem Werbebegriff nicht nur die Wirtschafts- für die Lotterie sei daher nicht der Absatz von Waren werbung meine, sondern ferner auch – als erlaubte oder die Erbringung von Leistungen, sondern die Er- Form der ideellen Werbung – die sozialen Appelle. füllung eines gemeinnützigen Zwecks. Dagegen hat Dem Trennungsgebot werde demgemäß entsprochen, die Landeszentrale im Bescheid wie im Prozess vertre- wenn ein sozialer Appell innerhalb eines Werbeblocks ten, dass der streitgegenständliche Spot im Schwer- ausgestrahlt werde. Als erstinstanzliches Gericht ist punkt zur Beteiligung an einer Lotterie aufrufe, die das Bayerische Verwaltungsgericht München der An- Beteiligung an einer Lotterie aber kein per se sozial sicht des Anbieters gefolgt. erwünschtes Verhalten sei. Letztlich ist die Frage, ob soziale Appelle nach Maß- Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die gabe von § 7 Abs. 3 RStV im Werbeblock ausgestrahlt
17 werden dürfen oder im übrigen Programm ausge- desverwaltungsgericht fest, dass es für die Prüfung strahlt werden müssen, nicht nur spannend und für der Schleichwerbeabsicht prinzipiell unerheblich sei, die Werbeaufsicht von besonderer Relevanz, son- ob es sich bei der ausgestrahlten Sendung um eine dern vor allem auch schwierig zu beantworten. In Eigen-, Auftrags- bzw. Koproduktion oder eine Fremd- der Kommission für Zulassung und Aufsicht besteht produktion handele (Rn. 24). daher Uneinigkeit über die Antwort; ihre Mitglieder tendieren jedoch zu der Auffassung, dass zumindest Bestätigt hat das Gericht damit seine Auffassung, gegen Selbstkostenerstattung ausgestrahlte soziale dass die werbebezogenen Vorschriften des Rundfunk- Appelle richtigerweise im Werbeblock zu platzieren staatsvertrages an die Rundfunkanbieter adressiert sind. Umso wichtiger ist folglich die Klärung der Frage seien; daraus ergäbe sich die Verantwortlichkeit eines durch eine höchstrichterliche oder zumindest oberge- Anbieters für alle von ihm verbreiteten Inhalte (vgl. richtliche Entscheidung. Die Landeszentrale hat daher BVerwG, Urteil vom 17.12.2014 –Az. 6 C 32.13; in in dem vorliegenden Fall Berufung eingelegt; eine Ent- der Sache ebenso: Urteil vom 06.05.2015 – Az. 6 C scheidung steht noch aus. 11.14). Ungeachtet der vom Anbieter eingegangenen lizenzvertraglichen Verpflichtungen übernehme er in Auch im ersten Fall wurde – vom Anbieter – Berufung programm-redaktioneller Hinsicht das Konzept der eingelegt; eine Entscheidung steht auch hierbei noch Fremdproduktionen, die er ausstrahle. aus. Für die Feststellung, ob Werbeabsicht als Tatbestands- 3.5 Urteil Fulltiltpoker (Schleichwerbung) merkmal der Schleichwerbung vorliege, ergäben sich daher keine Besonderheiten. Sofern nicht festgestellt Mit Urteil vom 22.06.2016 hat das Bundesverwal- werden könne, ob eine werbende Aussage gegen Ent- tungsgericht entschieden (Az. 6 C 9.15), dass die gelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt sei – in eigene Werbeabsicht eines Rundfunkanbieters als diesem Fall gilt die Werbeabsicht als gegeben – sei Merkmal der Schleichwerbung gegeben sei, wenn die durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller objek- in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung ei- tiven Umstände zu ermitteln, ob Werbeabsicht vor- nes Produktes bei einer wertenden Gesamtbetrach- liege. Sei die werbliche Darstellung – insbesondere tung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch pro- aufgrund der Intensität der Werbeaussage – nicht grammlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt mehr durch programmlich-redaktionelle Erfordernis- sei (Leitsatz). se gerechtfertigt, liege Werbeabsicht vor; so auch in dem nunmehr höchstrichterlich entschiedenen Fall In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfah- der Landeszentrale. ren hatte die Landeszentrale eine Poker-Sendung, bei der immer wieder das Logo eines Pokeranbieters auf 3.6 Glücksspielwerbung der Kleidung der Spieler und auf dem Spieltisch zu se- hen war, wegen eines Verstoßes gegen das Schleich- Die Landeszentrale hat für die Einhaltung der ge- werbeverbot nach § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV beanstandet. setzlichen Bestimmungen in ihren Programmange- boten zu sorgen, zu denen – als allgemeine Gesetze Hiergegen hatte sich der Anbieter gewehrt und ver- im Sinne des § 41 Satz 4 RStV – auch die im § 5 des treten, es sei bei aufgedrängter Werbung unzulässig, Glücksspielstaatsvertrages normierten Werbeverbote die eigene Werbeabsicht des Rundfunkanbieters im für Glücksspiel zählen. Nicht mehr angewendet wer- Wege einer Gesamtbetrachtung festzustellen; insbe- den darf in Bayern die vom Glücksspielkollegium der sondere sei der Anbieter bei Fremdproduktionen ver- Länder erlassene Glücksspielwerberichtlinie; dies hat traglich nicht berechtigt, diese zu bearbeiten. Um die der Bayerische Verfassungsgerichtshof bereits mit Ur- Ausstrahlung der beanstandeten Werbung zu verhin- teil vom 25.09.2015 entschieden (Az. Vf. 9-VII-13, Vf. dern, bliebe ihm in solchen Fällen nur die Möglichkeit, 4-VII-14, Vf. 10-VII-14). auf die Ausstrahlung der Sendung gänzlich zu ver- zichten; dies sei jedoch aufgrund der Programmfrei- Da dem Glücksspielkollegium der Länder keine heit gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 GG unzumutbar. Rechtssetzungsbefugnisse hätten übertragen wer- den dürfen, sei die von ihm erlassene Glücksspielwer- Entgegen der Ansicht des Anbieters stellte das Bun- berichtlinie mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Werbebericht 2016/2017
18 Schwerpunktthemen Verfassung (Rechtsstaatsprinzip) unvereinbar und bereich der Landeszentrale. Bezüglich der konkreten daher nichtig. Verdachtsfälle werden die Veranstalter derzeit ange- hört. Anschließend wird jeder einzelne Fall unter Be- Verfahrensrechtlich geprägt wurde die aufsichtli- rücksichtigung der Stellungnahmen der Veranstalter che Tätigkeit der Landeszentrale in den letzten Jah- in Prüfgruppen der ZAK behandelt und der ZAK zur ren durch die „Gemeinsamen Leitlinien der obersten Entscheidung vorgelegt. Die Ergebnisse dieser Analy- Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder und der se werden im nächsten Werbebericht dargestellt. Landesmedienanstalten zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Glücksspielwerbung im privaten Rund- 3.8 Telemedienaufsicht funk und Telemedien privater Anbieter“ vom 17. Juli 2014. Vereinbart wurde darin der Grundsatz, dass Seit dem 01.09.2016 ist die Landeszentrale nicht die Landesmedienanstalten – im Verhältnis zu den nur für die Werbeaufsicht in Radio und Fernsehen Glücksspielaufsichtsbehörden – akzessorisch und zuständig, sondern auch für die Einhaltung der für zeitlich nachgelagert vorgehen. Telemedien geltenden Bestimmungen des Rundfunk- staatsvertrags (RStV). Neben der Landeszentrale sind Aufsichtlich tätig wird die Landeszentrale gegenüber mittlerweile in fast allen Bundesländern die Landes- dem Rundfunkanbieter somit erst dann, wenn die medienanstalten für die Telemedienaufsicht verant- Glücksspielaufsicht gegen den Glücksspielanbieter wortlich. Lediglich in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz eine vollziehbare glücksspielrechtliche Aufsichtsmaß- und Sachsen haben noch staatliche Stellen die Auf- nahme verfügt hat, der Rundfunkanbieter Werbung sicht inne. für das entsprechende Glücksspielangebot aber den- noch weiterhin sendet. Anscheinend wird diese Vor- Derzeit befinden sich die zuständigen Landesme- gehensweise inzwischen von der bayerischen Recht- dienanstalten in einer Phase der Abstimmung, um sprechung als zwingend gesehen (vgl. VG München, eine einheitliche Aufsichts- und Bewertungspraxis Urt. v. 13.02.2014, Az. M 17 K 12.2496, bestätigt zu gewährleisten. Denn anders als im Bereich des durch BayVGH, Urt. v. 02.04.2015, Az. 7 B 14.1961). Rundfunkfunks gibt es noch keine über die Jahre ge- Demgemäß steht die Landezentrale im regen Aus- wachsene Aufsichtspraxis. Zudem befindet sich die tausch mit den Glücksspielaufsichtsbehörden. Onlinewelt in stetiger Bewegung. Auch lassen sich die Regeln aus dem linearen Fernsehen nicht eins zu eins Nachdem von der Glücksspielaufsicht zuletzt Unter- auf Onlineangebote übertragen. Weiterhin stellt auch sagungsverfügungen für unerlaubte Zweitlotterien der Umstand eine Herausforderung dar, dass man es wie Lottoland.com erlassen wurden, geht die Landes- insbesondere im Zusammenhang mit YouTube-Videos zentrale diesen Fällen aktuell nach. Im Austausch mit oft mit sehr jungen „Creators“ ohne weitergehende der Glücksspielaufsicht und anderen Landesmedien- medienrechtliche Kenntnisse zu tun hat. anstalten wird dabei auch diskutiert, ob und wann Werbung für unentgeltliche Angebote, die definiti- Inhaltlich gilt es etwa zu klären, wie genau werbliche onsgemäß kein Glücksspiel sind, zugleich Glücksspiel- Videos in Mediatheken mit ansonsten redaktionellen werbung sein kann. Inhalten zu kennzeichnen sind, um das Trennungs- und Erkennbarkeitsgebot zu erfüllen. Zu klären sind 3.7 ZAK-Schwerpunktanalyse „Schleich- aber auch noch Zuständigkeitsfragen, beispielswei- werbung und Produktplatzierung“ se welche Online-Auftritte Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages sind und der inhaltlichen In der Schwerpunktanalyse „Schleichwerbung und Regulierung durch die Paragraphen 54 ff. RStV unter- Produktplatzierung“ im Dezember 2017 wurde eine liegen. Dabei sind einige Herausforderungen zu be- „klassische“ Schwerpunktanalyse mit einer der unter wältigen. Auf Initiative der Landeszentrale wird es in 3.11 dargestellten Telemedienanalyse kombiniert. Die 2018 sowohl Arbeitsgruppen der Justitiare als auch Landeszentrale sichtete das Programm von n-tv; N24 der Werbereferenten der Landesmedienanstalten ge- wurde von der LFK, kabel eins von der TLM und Tele 5 ben, um noch grundsätzliche formale wie inhaltliche von der LPR Hessen untersucht. Insgesamt wurden im Fragen zu klären. Rahmen der Untersuchung 33 Verdachtsfälle beob- achtet. Dabei fallen fünf Fälle in den Zuständigkeits-
19 3.9 „FAQ“-Flyer und „Watchdog“-Veran- men Snapchat und Instagram erweitert. Für Influen- staltungen cer gewinnt insbesondere das zu Facebook gehörende Instagram immer weiter an Bedeutung. Da zwar keine In diesem Zusammenhang ist auf den FAQ-Flyer „Ant- unterschiedlichen Regeln gelten, aber jedes soziale worten auf Werbefragen in sozialen Medien“ hinzu- Netzwerk bestimmte Funktionsweisen und auch Be- weisen, der von den Landesmedienanstalten 2015 schränkungen in den Gestaltungsmöglichkeiten auf- erstmals und 2016 in einer überarbeiteten Version weist, müssen die FAQ den jeweiligen Gegebenheiten herausgegeben wurde. Er vermittelt auf praxisnahe in ausreichend konkreten Vorgaben Rechnung tragen. Weise Informationen zu Kennzeichnungsfragen ins- Eine neuerliche Überarbeitung der FAQs, die sich noch besondere auf YouTube, aber auch in anderen sozialen stärker an Fragestellungen orientiert, die von Anbie- Medien. terseite an die Landemedienanstalten herangetragen werden, ist für 2018 geplant. Damit wird auch den Anfragen aus der YouTube-Com- munity Rechnung getragen, die sich zum Teil offensiv 3.10 Urteil OLG Celle #ad für konkrete Kennzeichnungsvorgaben und intensive- re Regulierung einsetzt. Dies ist unter anderem damit Mit Urteil vom 08.06.2017 hat das Oberlandesgericht zu erklären, dass das Vertrauen der meist sehr jungen Celle (Az. 13 U 53/17) festgehalten, dass der Hin- User das größte Kapital der teilweise enorm reichwei- weis auf den kommerziellen Zweck eines Beitrages tenstarken Künstlerinnen und Künstler ist. Das zeig- bei Instagram so deutlich erfolgen müsse, dass aus te sich auch auf den Veranstaltungen „Follow the der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der ange- Watchdog“ und „#watchdog“, die von den Medien- sprochenen Verbraucherkreise kein Zweifel am Vorlie- anstalten zur Veröffentlichung des genannten Papiers gen eines kommerziellen Zwecks bestehe. Anders als mit Vertreterinnen und Vertretern der YouTube- und das erstinstanzliche Gericht (Landgericht Hannover Social-Media-Szene, der Multi Channel Networks, der mit Urteil vom 08.03.2017, Az. 23 O 5/17) hat das Influencer-Marketing-Agenturen und der Regulierung Oberlandesgericht Celle hierbei entschieden, dass für im November 2016 in Berlin und im November 2017 die Kennzeichnung eines Beitrages die Verwendung in Köln durchgeführt wurden. des Hashtags „#ad“ jedenfalls dann nicht ausreiche, wenn der Hasthag nicht hinreichend deutlich sichtbar Auch im Jahr 2018 soll es wieder eine solche Veran- sei. staltung geben. Da die Creator-Szene in Köln beson- ders stark vertreten ist, soll die Veranstaltung erneut Hintergrund der Entscheidung war eine lauterkeits- dort stattfinden. Der Ansatz der niedrigschwelligen rechtliche Frage. So hatte das Gericht darüber zu ur- Aufsichtsarbeit mit Hilfe des FAQ-Papiers stieß auch teilen, ob ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vorliege. bei seiner Vorstellung auf dem 44. Treffen der Europe- Unlauter handelt danach, „wer den kommerziellen an Platform of Regulatory Authorities (EPRA) in Yere- Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich van, der Hauptstadt Armeniens, auf großes Interesse. macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt…“. Rechtsprechung zu der Frage, Die FAQ wurden von der Influencer-Community gut wann der kommerzielle Zweck einer Handlung nicht angenommen. Sie gelten als die wesentliche Refe- kenntlich gemacht worden ist, ist für die Medienauf- renz bei Kennzeichnungsfragen. Gleichzeitig müssen sicht von Relevanz, da sie auf den Trennungs- und sie stetig weiterentwickelt werden, um mit der sich Kennzeichnungsgrundsatz des § 7 Abs. 3 RStV über- schnell wandelnden Welt der sozialen Netzwerke tragen werden kann. Schritt halten zu können. Die erste Version der FAQ hatte fast ausschließlich die Videoplattform YouTube So können Schlussfolgerungen gezogen werden, wie im Fokus. die Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt in sozialen Netzwerken auszusehen hat, was durch Da dort aber inzwischen eine spürbare Professionali- die Rechtsprechung bisher kaum geklärt ist. Die Lan- sierung stattgefunden hat – mit Sicherheit auch ein desmedienanstalten haben sich zu dieser Frage – in Mitverdienst des Papiers und des Dialogs der Landes- Form ihrer FAQs „Antworten auf Werbefragen in so- medienanstalten mit der Szene – wurde der Fokus in zialen Medien“ – bereits geäußert. Auf diese nimmt der zweiten Version u.a. um Hinweise auf die Plattfor- das Oberlandesgericht Celle auch Bezug, lässt jedoch Werbebericht 2016/2017
20 Schwerpunktthemen offen, ob die von den Landesmedienanstalten – frü- 3.12 Neuer Koordinator des Fachausschus- her – empfohlene Verwendung des Hashtags „#ad“ ses Regulierung grundsätzlich geeignet sei, einen Beitrag bei Ins- tagram oder ähnlichen sozialen Medien als Werbung Am 16.05.2017 wurde Joachim Becker, Direktor der zu kennzeichnen. Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), von der DLM zum neu- Ungeeignet sei dieser Hashtag jedenfalls dann, wenn en Koordinator des Fachausschusses 1 - Regulierung er innerhalb des Beitrags nicht deutlich und nicht (auch Fachausschuss 1 oder FA1) gewählt. Er löste auf den ersten Blick erkennbar sei. Hierfür reiche Cornelia Holsten, die Direktorin der Bremischen Lan- bei einer Vielzahl von Hashtags nicht aus, dass die- desmedienanstalt (brema) ab, die zunächst zur Vor- se – darunter auch der Hashtags „#ad“ – farblich sitzenden der Kommission für Jugendmedienschutz gegenüber dem übrigen Text abgesetzt seien. Gänz- (KJM) gewählt worden war und seit Anfang Januar lich entbehrlich sei eine Kennzeichnung des kom- 2018 an der Spitze der Direktorenkonferenz der Lan- merziellen Zwecks nur dann, wenn dieser auf den desmedienanstalten (DLM) und der Kommission für ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sei; Zulassung und Aufsicht (ZAK) steht. hierfür genüge jedoch nicht, dass der durchschnitt- liche Leser die werbliche Wirkung eines Beitrags Dort folgt sie dem BLM-Präsidenten Siegfried Schnei- erst nach einer analysierenden Lektüre erkenne. der, der dieses Amt die letzten zwei Jahre innehatte. Der Fachausschuss Regulierung der ZAK bereitet die 3.11 Monitoring Telemedien Arbeit der ZAK bzw. der Direktorenkonferenz der Lan- desmedienanstalten (DLM) vor. Weitere Mitglieder Angesichts der stetigen Zunahme von Aufsichtsfällen sind die Direktoren der Medienanstalten Sachsen-An- und Problemstellungen kam die AG FAQ, in der Vertre- halts und Nordrhein-Westfalens, Martin Heine und Dr. terinnen und Vertreter der für die Telemedienaufsicht Tobias Schmid sowie der Präsident der Landesanstalt zuständigen Medienanstalten im November 2016 für Kommunikation Baden-Württemberg, Dr. Wolf- ihre Aufsichtspraxis abstimmen, überein, ähnlich ei- gang Kreißig. Den übrigen Landesmedienanstalten ner ZAK-Schwerpunktanalyse die deutschlandweit steht es frei, mit eigenen Vertreterinnen und Vertre- bedeutendsten YouTube-Kanäle auf die Einhaltung tern an den Sitzungen des FA1 teilzunehmen. der Werbebestimmungen zu untersuchen. Für die Landeszentrale nahm in der Regel der Ge- Die Relevanz wurde über das Onlineanalysetool soci- schäftsführer Martin Gebrande diese Möglichkeit alblade.com ermittelt, das detaillierte Auswertungen wahr. Die einzelnen Werbeaufsichtsfälle, die den von Reichweiten-, Follower- und Interaktionsentwick- bundesweiten Rundfunk betreffen, werden, wie oben lungen zulässt. Die Verteilung erfolgte über die in- dargestellt, in Prüfgruppenverfahren von den Wer- haltlichen Kategorisierungen (Comedy, Gaming, Style bereferentinnen und Werbereferenten der einzelnen (Beauty) usw.), die socialbalde.com anbietet. Die Lan- Landesmedienanstalten bearbeitet und anschließend deszentrale hat die Kategorie „non-profit / Activism“ in die ZAK eingebracht. Der Fachausschuss Regulie- untersucht und bei den vier geprüften Kanälen keine rung befasst sich dagegen mit abstrakteren Frage- werberechtlich problematischen Inhalte gefunden. stellungen wie dem Thema HbbTV (siehe 3.3). Auch die Schwerpunktanalysen (siehe 3.7) werden vom Für den Zeitraum November/Dezember 2017 verein- Koordinator des Fachausschusses initiiert. barten die für Telemedien zuständigen Landesme- dienanstalten erneut ein gemeinsames Monitoring. Um Verzögerungen bei Prüfung und Verfahrensdurch- führung zu minimieren, wurde dabei ein etwas ande- res Monitoringdesign angewandt als im Vorjahr: Die einzelnen Medienanstalten prüften die relevantesten Social-Media-Akteure in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Ergebnisse dieser Analyse werden im nächsten Werbebericht dargestellt.
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