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Betriebs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Ausgabe 01/2022 4289-01/2022 WIR SCHÜTZEN IHR RECHT
Hierbei handelt es sich um die deutsche Originalversion. Im Zweifelsfall gehen deren Formulierungen anderssprachigen Versionen vor. Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit – nur männliche Personen bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Wo in den vorliegenden Bedingungen die schriftliche Form verlangt wird, genügt auch eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (z. B. Email, Kontaktformular). In diesen Bedingungen sind die Änderungen der VVG-Revision, die per 01.01.2022 in Kraft treten werden, berücksichtigt.
WIR SCHÜTZEN IHR RECHT Betriebs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Inhalt A Geltungsbereich 5 E Gemeinsame Bestimmungen 15 A1 Wer ist versichert E1 Welche Leistungen werden erbracht A2 Welches sind die versicherten Eigenschaften E2 Selbstbehalt A3 Versicherte Fahrzeuge bzw. Kontrollschilder E3 Welche Fälle sind nicht versichert A4 Wo gilt die Versicherung E4 Verzicht auf Leistungskürzung A5 Welches sind die Versicherungssummen E5 Wann gilt die Versicherung E6 Wie wird ein versicherter Rechtsfall abgewickelt B Betriebs-Rechtsschutz 7 E7 Meinungsverschiedenheiten Standard und Premium E8 Wie wird der Vertrag im Rechtsfall gekündigt B1 Welche Rechtsgebiete sind versichert E9 Widerrufsrecht und dessen Wirkung E10 Was gilt bezüglich der Prämien C Verkehrs-Rechtsschutz Standard 13 E11 Grundlagen der Prämienberechnung C1 Welche Rechtsgebiete sind versichert E12 Deklarationspflicht E13 Verletzung von Obliegenheiten D Verkehrs-Rechtsschutz Premium 14 E14 Kommunikation D1 Welche Rechtsgebiete sind versichert E15 Wechsel des Betriebsstandortes D2 Wann gilt ein Rechtsfall als eingetreten E16 Provisorische Deckung für neue Firmen und Standorte D3 Welches sind die Ausschlüsse E17 Maklerentschädigung E18 Datenschutz E19 Wo ist der Gerichtsstand E20 Welche gesetzlichen Bestimmungen werden angewendet E21 Sanktionen Ausgabe 01/2022 3
Kundeninformation nach VVG Ausgabe 01/2022 Wer ist der Versicherer? Der Versicherer ist die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, (nachstehend eintreten und Orion gemeldet werden. Der Vertrag wird in der Regel durch «Orion»), mit Sitz in Basel, beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanz- ordentliche Kündigung beendet. Diese ist jeweils bis spätestens 3 Monate marktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern). Orion ist nur vor Ablauf des Vertrages bzw., wie gesetzlich vorgesehen, auf das Ende des in der Schweiz (ohne Fürstentum Liechtenstein) tätig. Versicherungsnehmer 3. Versicherungsjahres möglich. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlän- mit Wohnsitz / Sitz ausserhalb der Schweiz können keine Versicherung bei gert er sich stillschweigend um ein Jahr. Weitere Beendigungsmöglichkei- Orion abschliessen. Eine bestehende Versicherung erlischt mit dem Wegzug ten ergeben sich aufgrund der Versicherungsbedingungen sowie des VVG. oder der Abmeldung aus der Schweiz. Kann der Vertrag widerrufen werden? Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Ver- des Versicherungsschutzes? trages oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich innert 14 Tagen Die Rechtsschutzversicherung unterstützt als Schadenversicherung die Versi- widerrufen. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am cherten bei rechtlichen Problemen. Sie deckt unter anderem die folgenden letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Orion mitteilt oder seine Wi- Rechtsgebiete ab, sofern die entsprechenden Deckungen versichert sind: derrufserklärung der Post übergibt. 1 Betriebs-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Ihrem betrieblichen Be- Wie behandelt Orion Personendaten? reich in Rechtsgebieten wie Schadenersatz-, Straf-, Eigentums- und Orion bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der Sachenrecht, Versicherungs-, Arbeits-, Vertrags-, Urheber-, Miet-, Vertragsabwicklung und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natürliche Steuerrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Persönlichkeits-, Personen beziehen (Personendaten). Nähere Informationen zur Daten- Internet- und Mobilitäts-Rechtsschutz. Zusätzlich gegen Mehrprämie: bearbeitung durch Orion (den Zwecken, den Empfängern von Daten, der Rechtsschutz für weitere Immobilien und als Vermieter. Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) und zum Da- 2 Verkehrs-Rechtsschutz: Streitigkeiten rund um die Mobilität, beis- tenschutz im Allgemeinen, finden sich in der Datenschutzerklärung unter pielsweise nach Unfällen, bei Straf- oder Administrativverfahren www.orion.ch/datenschutz. Sie kann auch bei der Orion Rechtsschutz-Ver- und bei Vertragsstreitigkeiten betreffend Fahrzeuge. sicherung AG, Datenschutz, Postfach, CH 4002 Basel, datenschutz@orion. ch, bezogen werden. Weitere Einzelheiten zu versicherten Rechtsfällen, örtlichen Geltung und maximalen Versicherungssummen finden sich in den Art. A4, A5, B1, C1, Erhält der Broker / Makler eine Vergütung? und D1. Wenn ein Dritter, z.B. ein ungebundener Vermittler (Broker / Makler), die In- Welche Prämie ist geschuldet? teressen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt, ist es möglich, dass Orion gestützt auf Die Höhe der Prämie(n) hängt von den versicherten Risiken und dem eine Vereinbarung mit diesem Dritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle Angaben zur Prämie und mö- Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen darüber, so kann glichen Gebühren (z.B. Steuern, Ratenzahlung) sind in den Vertragsunter- er sich an den Dritten wenden. lagen enthalten. Sie ist mit Beginn der Versicherungsperiode zu bezahlen, wenn die Vertragsunterlagen keine andere oder die Prämienrechnung keine spätere Fälligkeit bestimmen. Orion kann die Prämie und die Versi- cherungsbedingungen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In die- sem Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Versicherungs- bedingungen ein Kündigungsrecht. Inhalt des Versicherungsvertrages Welche weiteren Pflichten hat der Versicherte? Die Police gibt Auskunft über: Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen und dem • die versicherten Personen VVG. Wichtige Pflichten sind z.B.: • Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache; • die gewählte Produktvariante (Betriebs- oder Verkehrs- • Sofortige schriftliche Meldung des versicherten Ereignisses; Rechtsschutz, Produkt Standard oder Premium) • Mitwirkung bei Abklärungen (im Schadenfall, • die Versicherungssummen bei Gefahrsveränderungen etc.). • den Versicherungsbeginn und die Dauer des Vertrages • die Fälligkeit der Prämie Welche Frist gilt für das Einreichen einer Schadenanzeige? • die Besonderen Bedingungen Das versicherte Ereignis ist Orion sofort schriftlich zu melden. Im Übrigen richtet sich der Vertragsinhalt nach: Wann beginnt und wann endet die Versicherung? • den nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist. Bis • dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungsbestätigung kann Orion den Antrag ablehnen. In den Vertragsbedingungen ist geregelt, • dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungs in welchen Fällen eine Karenzfrist zur Anwendung gelangt. Orion erbringt unternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) ihre Leistungen frühestens mit vollständiger Bezahlung der ersten Prämie. • der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Die Versicherung gilt für Rechtsfälle, die während der Dauer des Vertrages Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) 4
Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 01/2022 A Geltungsbereich A1 Wer ist versichert Versichert ist der in der Police bezeichnete Betrieb, seine Filialen in der Schweiz (ohne Fürstentum Liechtenstein), seine in der Police aufgeführ- ten Tochtergesellschaften bzw. Betriebe sowie die folgenden Personen je im Zusammenhang aus ihren Verrichtungen für den versicherten Be- trieb im üblichen Rahmen der in der Police bezeichneten Tätigkeitsbereiche: a. der Versicherungsnehmer (natürliche oder juristische Person); b. bei Personengesellschaften die im versicherten Betrieb mitarbeitenden Gesellschafter; c. alle Personen, die zum versicherten Betrieb in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen sowie Verwaltungsrats- / Vorstandsmitglieder, Stiftungsräte und Vereinsvorstände; d. alle Personen, die zum versicherten Betrieb in einem Personalverleih-Verhältnis stehen; e. die im versicherten Betrieb mitarbeitenden Familienangehörigen und Lebenspartner des Versicherungsnehmers. Im Verkehrs-Rechtsschutz zusätzlich: f. jeder zur Benützung der versicherten Motorfahrzeuge ermächtigte Lenker bei Fahrten mit diesen Motorfahrzeugen; g. jeder von einem berechtigten Lenker in einem versicherten Motorfahrzeug mitgeführte Passagier. A2 Welches sind die versicherten Eigenschaften In Abhängigkeit der versicherten Produkte sind die folgenden Eigenschaften versichert: Versicherte Eigenschaften: Betriebs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Standard / Premium Standard Premium 1 Die versicherten Personen und Betriebe im üblichen Rahmen der in der Police be- ✔ zeichneten Tätigkeitsbereiche; 2 die Versicherten als Radfahrer (inkl. E-Bike), Lenker eines Motorfahrrads sowie als ✔ ✔ ✔ Lenker eines nicht immatrikulationspflichtigen Motorfahrzeuges; 3 die versicherten Betriebe als Eigentümer oder Halter der versicherten Motor-, ✔ ✔ Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge bis 5,7 Tonnen Abfluggewicht; 4 die Versicherten als Lenker der versicherten Motor-, Schienen-, Wasser- und Luft- ✔ ✔ fahrzeuge bis 5,7 Tonnen Abfluggewicht; 5 im Motorfahrzeuggewerbe: die Versicherten in ihrer Eigenschaft als berechtigte ✔ Lenker der Kundenfahrzeuge auf einer Berufsfahrt wie Probe-, Ablieferungs- oder nur wenn Vertrags-Rechts- schutz gemäss Art. B1 Überführungsfahrt; Abs. 3 versichert ist 6 als Fussgänger, Reiter sowie als Benutzer von der Mobilität bzw. der Fortbewe- gung dienenden fahrzeugähnlichen Geräten und Hilfsmitteln wie z.B. Skateboards, Inlineskates, Trottinette und Skier: – ohne Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Motorfahrzeug ✔ – im Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Motorfahrzeug; ✔ ✔ ✔ 7 die versicherten Betriebe als Eigentümer oder Halter von folgenden Geräten, so- fern für diese gesetzlich keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder sie maximal 30 kg wiegen: Schiffe, Surfbretter, Luftfahrzeuge, Fluggeräte (Modellflie- ✔ ✔ ✔ ger, Drohnen, Multikopter etc.) und Flugkörper; die versicherten Personen sind lediglich als Benutzer dieser Geräte versichert; 8 die Versicherten als Passagier eines Motorfahrzeuges, eines Wasserfahrzeuges, eines Luftfahrzeuges, eines Schienenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrs- ✔ ✔ ✔ mitteln; 5
Versicherte Eigenschaften: Betriebs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Standard / Premium Standard Premium 9 im Mobilitäts-Rechtsschutz: als Eigentümer, Halter, und Lenker beliebiger, nicht ei- ✔ nem versicherten Betrieb gehörender Motorfahrzeuge; 10 als Vermieter, sofern für die vermieteten Objekte die Zusatzdeckung «Vermieter- ✔ Rechtsschutz» vereinbart wurde. Selbstfahrende (auch autonom fahrend genannte) Fahrzeuge sind den oben aufgeführten Fahrzeugen gleichgestellt. A3 Versicherte Fahrzeuge bzw. Kontrollschilder 1 Versichert sind alle Motorfahrzeuge inkl. Anhänger, alle Luftfahrzeuge bis 5,7 Tonnen Abfluggewicht und alle Wasserfahrzeuge, die auf den Na- men des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Betriebe, Tochtergesellschaften und deren Filialen in der Schweiz immatrikuliert sind oder werden sollen. Zudem Wasserfahrzeuge, die in Binnengrenzgewässern stationiert sind, sowie deren Ersatz. Sofern alle Kontrollschilder ver- sichert werden, verzichtet Orion auf die Deklaration der einzelnen Kontrollschilder und berechnet die Prämie auf Basis derer Anzahl. Wird jedoch lediglich ein Teil dieser Kontrollschilder oder werden nur solche von bestimmten Betrieben, Tochtergesellschaften oder Filialen versichert, müssen die zu versichernden Kontrollschilder oder die betreffenden Betriebe, Tochtergesellschaften und Filialen in der Police aufgeführt werden. 2 Löst der Versicherungsnehmer ein zusätzliches Kontrollschild ein, gewährt ihm Orion eine provisorische Deckung, sofern er dies Orion inner- halb einer Frist von 6 Monaten meldet und die Prämiendifferenz nachzahlt. 3 Nicht versichert sind Luftfahrzeuge über 5,7 Tonnen Abfluggewicht. A4 Wo gilt die Versicherung 1 Die Versicherung gilt – mit wenigen Ausnahmen – weltweit. Die Ausnahmen sind jeweils in der ersten Spalte (Rechtsgebiet) der Tabellen «Welche Rechtsgebiete sind versichert» (Art. B1 und C1) aufgeführt. Dabei beinhaltet «Europa» alle Staaten der EU / EFTA (inkl. ausgetre- tene) und «Schweiz» schweizweit ohne das Fürstentum Liechtenstein. 2 Unabhängig vom Ort des Ereignisses sind Rechtsfälle versichert, bei welchen kumulativ a. der Gerichtsstand innerhalb des aufgeführten geografischen Gebietes liegt; b. entsprechendes Landesrecht anwendbar ist und c. der Gerichtsstand für die Vollstreckung ebenfalls innerhalb des versicherten Gebietes liegt. 3 Schiedsverfahren sind nur versichert, wenn der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht anwendbar ist. Verfahren vor internationalen oder überstaatlichen Gerichtsinstanzen sind nicht versichert. A5 Welches sind die Versicherungssummen 1 Pro Rechtsfall gelten folgende Versicherungssummen: – Produkt Standard: CHF 600 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb «Europa» und - sofern versichert – im Vertrags-Rechtsschutz (Art. B1 Abs. 3) CHF 150 000 – Produkt Premium: CHF 1 000 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb «Europa» und - sofern versichert – im Vertrags-Rechtsschutz (Art. B1 Abs. 3) CHF 300 000 – Ist der Vertrags-Rechtsschutz versichert, sind die Rechtsgebiete Inkasso-Rechtschutz, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Persönlich- keits- und Internet-Rechtsschutz, Liegenschaftskauf und –verkauf, Rechtsschutz als Bauherr, Steuerrrecht, Immaterialgüterrecht, Un- lauterer Wettbewerb, Kartellgesetz und Datenschutz (Art. B1 Abs. 12 – 21) mit einer Versicherungssumme von CHF 50 000, im Produkt Premium von CHF 150 000, mitversichert. 2 Unabhängig von der Anzahl Fälle stehen für alle Fälle, die im selben Versicherungsjahr eingetreten sind, in den Produkten Standard maximal CHF 1 200 000 bzw. in den Produkten Premium CHF 2 000 000 zur Verfügung. 3 Alle Streitigkeiten mit derselben Ursache oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit demselben Ereignis gelten als ein Rechtsfall. Die Versicherungssumme wird pro Rechtsfall, auch wenn mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, nur einmal ausgerichtet. Sicher- heitsleistungen und Vorschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherungssumme angerechnet. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen sind Orion zurück zu erstatten. 6
B Betriebs-Rechtsschutz Standard und Premium B1 Welche Rechtsgebiete sind versichert Rechtsberatung «Orionline»: Versicherte können sich kostenlos telefonisch beraten lassen. Sie erhalten kompetente Auskünfte – auch in nicht versicherten Rechtsbereichen – und können so rechtliche Konflikte vermeiden. Rechtsgebiet: Karenzfrist: Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E3 besteht keine Versicherungsdeckung: 1 Beratungs-Rechtsschutz 1 Monat Beim Eintritt des Beratungsbedarfs Für Vertragsprüfungen; Ohne Vorliegen eines Rechtsstreits gewährt Orion ihren Versicherten in den versicherten Rechtsgebieten telefonisch Rechtsauskünfte; Besondere Deckungseinschränkungen: – anstelle einer eigenen Beratung kann Orion die Kosten für die Beratung durch einen Anwalt oder Notar übernehmen; – die Versicherungssumme beträgt CHF 1 000, im Produkt Premium CHF 2 000; – örtliche Geltung: Schweiz. 2 Arbeitsrecht 1 Monat Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder Arbeitsrechtliche Streitigkeiten angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften – mit Arbeitnehmenden; oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits – mit angeliehenem Personal; vorher für den Versicherten erkennbar, dass – vor paritätischen Berufskommissionen rechtliche Differenzen entstehen könnten. In (GAV); letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Er- kennbarkeit massgebend. Örtliche Geltung: Schweiz. 3 Vertrags-Rechtsschutz 1 Monat Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder – bei Streitigkeiten im Zusammenhang In der Variante Standard nur versichert, angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften mit einem Liegenschaftskauf oder sofern vereinbart: oder vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits -verkauf sowie als Bauherr im Zu- Streitigkeiten aus anderen, nicht separat vorher für den Versicherten erkennbar, dass sammenhang mit Neubauten, Um- aufgeführten obligationenrechtlichen Verträgen rechtliche Differenzen entstehen könnten. In bauten oder Renovationen sowie im wie z.B. Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag, letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Er- Zusammenhang mit Vorbereitungs- Innominatverträge; kennbarkeit massgebend. handlungen dazu; über das Internet abgeschlossene Verträge sind – im Zusammenhang mit Arbeiten des ebenfalls versichert; Versicherten ausserhalb der versi- versichert ist auch das Verfahren um Eintragung cherten Tätigkeiten, bei welchen er von Bauhandwerkerpfandrechten; Leistungen Dritter plant, organisiert, koordiniert und überwacht (z.B. als Besondere Deckungseinschränkungen: Bauleiter, General- oder Totaluunter- – Streitigkeiten aus Darlehen sind nur ver nehmer); sichert, sofern die Darlehen schriftlich – bei Streitigkeiten in der Eigenschaft vereinbart wurden; des Versicherten als General- oder – bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Totalunternehmer. Dies gilt auch, der Projektierung, Entwicklung und Her wenn er nur für einen Teil des Bau- stellung von Software gilt Deckung nur in projektes als Generalunternehmer der Eigenschaft des Versicherten als Kunde; tätig ist; – örtliche Geltung: Europa. – für Fälle aus dem Gesellschaftsrecht; – bei Streitigkeiten aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren sowie Be- teiligungen an Unternehmen,aus Ver- mögensverwaltung und Börsenge- schäften, Spekulations- oder Termingeschäften, anderen Finanz- und Anlagegeschäften sowie diesbe- zügliche Streitigkeiten mit allfälligen Vermittlern oder Beauftragten; – für Fälle des Versicherten als Franchisegeber; 7
Rechtsgebiet: Karenzfrist: Der Rechtsfall gilt als ein- Zusätzlich zu den Aus- getreten: schlüssen in Art. E3 besteht keine Versi- cherungsdeckung: 4 Versicherungsrecht Im Sozialversi- Bei Personenschäden: Streitigkeiten mit cherungsrecht: – beim erstmaligen Eintritt – Privatversicherungen; 1 Monat des Gesundheitsscha- – Schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungen (wie z. B. IV), dens, der eine Arbeitsun- Pensions- und Krankenkassen; In allen übrigen fähigkeit oder eine Invali- – Gebäudeversicherungen; Fällen: dität zur Folge hat; Keine – bei Streitigkeit um angeb- Besondere Deckungseinschränkungen: lich falsche Antragsdekla- Betreffend Gebäudeversicherung besteht nur für versicherte Liegenschaften ration: im Zeitpunkt der Deckung. Antragsdeklaration; In allen übrigen Fällen: – beim erstmaligen Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst. 5 Rechtsschutz für Mieter und Pächter 1 Monat Im Zeitpunkt der erstmali- Der von Orion für Mieter und Pächter gewährte Rechtsschutz beschränkt sich gen tatsächlichen oder an- auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in der Schweiz gelegenen, betrieb- geblichen Verletzung von lich genutzten Liegenschaften der versicherten Betriebe, sowie auf die Streitig- Rechtsvorschriften oder keiten in folgenden Rechtsbereichen (abschliessende Aufzählung): vertraglichen Pflichten, aus- a Miet- oder pachtrechtliche Streitigkeiten, die einen versicherten Betrieb als ser es sei bereits vorher für Mieter oder Pächter betreffen; den Versicherten erkennbar, b Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzenden dass rechtliche Differenzen Nachbarn betreffend entstehen könnten. In letzt – Beeinträchtigung der Aussicht, genanntem Fall ist der Zeit- – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, punkt der Erkennbarkeit – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf); massgebend. 6 Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer 1 Monat Im Zeitpunkt der erstmali- – bei Streitigkeiten im Der von Orion im Zusammenhang mit Grund- und Stockwerkeigentum gewährte gen tatsächlichen oder an- Zusammenhang mit Rechtsschutz beschränkt sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in geblichen Verletzung von der Überschreitung der Schweiz gelegenen, betrieblich genutzten Liegenschaften der versicherten Rechtsvorschriften oder ver- von Belastungs- Betriebe, sowie auf die Streitigkeiten in folgenden Rechtsbereichen (abschlies- traglichen Pflichten, ausser grenzwerten gemäss sende Aufzählung): es sei bereits vorher für den Lärmschutzverord- Versicherten erkennbar, dass nung; a Zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzenden rechtliche Differenzen ent- – bei Streitigkeiten im Nachbarn betreffend stehen könnten. In letztge- Zusammenhang mit – Beeinträchtigung der Aussicht, nanntem Fall ist der Zeit- dem Entzug von – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und Hecken, punkt der Erkennbarkeit nachbarrechtlichen – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf); massgebend. Abwehransprüchen; b Baubewilligungsstreitigkeiten betreffend Bauvorhaben der direkt angrenzen- – für Streitigkeiten den Nachbarn; für lit. e: Im Zeitpunkt der zwischen Stockwerk- c Streitigkeiten aus aktiven und passiven Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grenz- Verursachung des Schadens eigentümern, zwi- streitigkeiten; schen Stockwerkei- d Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer formellen Enteignung; gentümern und den e Geltendmachung von zivilrechtlichen, ausservertraglichen Schadenersatzan- Organen dieser Ge- sprüchen für Sachschäden, welche eine versicherte Liegenschaft betreffen; meinschaft sowie Besondere Deckungseinschränkungen: Streitigkeiten zwi- Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stockwerkei- schen Miteigentü- gentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Eigentumsquote mern; des Versicherten zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt eine analoge Aufteilung der Kosten. Durch besondere Vereinbarung versicherbar: f weitere Grundstücke und Liegenschaften: Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigentümer (lit. a bis e) für weitere, einem Versicherten gehörende Grundstücke und Liegenschaften; g Vermieter-Rechtsschutz Streitigkeiten mit Mietern / Pächtern aus Miet- oder Pachtvertrag. Für diese Liegenschaften ist zudem der Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigen- tümer gemäss lit. f mitversichert; 8
Rechtsgebiet: Karenzfrist: Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E3 besteht keine Versicherungsdeckung: 7 Schadenersatzrecht Keine Im Zeitpunkt der Verursachung des Im Zusammenhang mit Ehrverletzungen; Geltendmachung von zivilrechtlichen, ausservertrag- Schadens. lichen Schadenersatzansprüchen für Sach- und Per- sonenschäden (Körperverletzung/Tötung) sowie die daraus unmittelbar resultierenden Vermögensschä- den. Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zi- vilkläger, sofern eine solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Operhilfe ist mitversichert; Besondere Deckungseinschränkungen: – für Schadenersatzansprüche als Folge eines Ereig- nisses, bei dem der Versicherte Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war, besteht nur Deckung im Rahmen des Mobilitäts-Rechtsschutzes gemäss Abs. 11 lit.a; – betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B1 Abs. 6; – im Zusammenhang mit Schäden aus Angriffen auf IT-Systeme oder Datenverlust nur im Rahmen von Art. B1 Abs. 14. 8 Strafverteidigung Keine Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- – b ei Anschuldigung vorsätzlicher Rechts- Rechtswahrung in einem gegen den Versicherten sächlichen oder angeblichen Wider- verletzung. Bei rechtskräftiger, vollstän- gerichteten Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren handlung gegen Rechtsvorschriften. diger Einstellung des Verfahrens oder wegen der Anschuldigung fahrlässiger Verletzung rechtskräftigem, vollständigem Frei- von Rechtsvorschriften; spruch werden die Kosten trotz Anschul- digung vorsätzlicher Rechtsverletzung Besondere Deckungseinschränkungen: rückerstattet. Keine Rückerstattung er- – in Verfahren als Folge eines Ereignisses, bei dem folgt, wenn die Einstellung des Verfah- der Versicherte Lenker oder Halter eines Motor- rens in Verbindung mit einer Entschädi- fahrzeuges war, besteht nur Deckung im Rahmen gung an den durch die angebliche des Mobilitäts-Rechtsschutzes gemäss Abs. 11 Straftat Geschädigten oder infolge Ver- lit.a; jährung erfolgt sowie bei strafbaren – für Fälle aus dem Steuer-, Immaterialgüter-, dem Handlungen gegen das Vermögen; Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie dem Daten- – für Fälle aus dem Ausländer- und dem schutzgesetz besteht nur Deckung im Rahmen Gewerbepolizeirecht; von Absatz 17 - 21. 9 Bewilligungen 1 Monat Im Zeitpunkt der Verfügung, ausser Bei Anschuldigung vorsätzlicher Verletzung Verfahren über den Entzug, die Einschränkung oder es sei bereits vorher für den Versi- von Vorschriften; Nichterneuerung von cherten erkennbar, dass rechtliche – Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen Differenzen entstehen könnten. In – Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt – Kurzarbeitsbewilligungen; der Erkennbarkeit massgebend. Örtliche Geltung: Schweiz. 10 Eigentums- und Sachenrecht Keine Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz oder anderen sächlichen oder angeblichen Verlet- dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder zung von Rechtsvorschriften. Tieren; 9
Rechtsgebiet: Karenzfrist: Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E3 besteht keine Versicherungsdeckung: 11 Mobilität-Rechtsschutz Keine a je nach betroffenem Rechtsgebiet Zusätzlich zu den Ausschlüssen gemäss a Die Versicherten sind auf Geschäftsreisen in den gemäss Art. C1 Art. C1 und E3: in Art. C1 aufgeführten Rechtsgebieten als Ei- b im Vertragsrecht: – bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit gentümer, Halter, Lenker und Passagier beliebiger, Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- gewagten Handlungen, bei denen sich nicht einem versicherten Betrieb gehörender Mo- sächlichen oder angeblichen Ver- der Versicherte wissentlich einer Gefahr torfahrzeuge versichert; letzung von Rechtsvorschriften aussetzt. Keine Deckung besteht insbe- b Ausserhalb des Strassenverkehrs sind die Versi- oder vertraglichen Pflichten, aus- sondere für Länder, die das eidgenössi- cherten auf Geschäftsreisen in den folgenden ser es sei bereits vorher für den sche Departement für Auswärtige Ange- Rechtsgebieten versichert: Versicherten erkennbar, dass legenheiten (EDA) empfiehlt, nicht zu – Gastaufnahme- und Reiseverträge rechtliche Differenzen entstehen bereisen sowie für Aktivitäten, von de- – Streitigkeiten des Versicherten im Zusammen- könnten. In letztgenanntem Fall nen das EDA in einem bestimmten Land hang mit der Unterkunft aus Beherbergungs-, ist der Zeitpunkt der Erkennbar- abrät; Bewirtungs- und Gastaufnahmevertrag sowie keit massgebend. – im Zusammenhang mit Geiselnahmen aus Pauschalreisevertrag; und Entführungen; Als Geschäftsreisen gelten: – Fahrten und Aufenthalte des Versicherten im Rah- men der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, aus- schliesslich bei Ausübung ihrer beruflichen Tätig- keit; – andere vom Versicherungsnehmer aus Arbeitsver- trag zu entschädigende Fahrten und Aufenthalte des Versicherten. Keine Geschäftsfahrten sind der Arbeitsweg, Um- wege und Verlängerungen zu privaten Zwecken, so- wie Aufenthalte, die länger als 3 Monate dauern. Besondere Deckungseinschränkungen: – ist ein Rechtsfall über ein anderes Rechtsgebiet oder für lit. a eine allenfalls bestehende private oder betriebliche Verkehrs-Rechtsschutz- versicherung gedeckt, werden aus dem Mobilitäts-Rechtsschutz keine Leistungen erbracht; – örtliche Geltung: lit.a: je nach betroffenem Rechtsgebiet gemäss Art. C1. Die folgenden Rechtsgebiete sind in der Variante Standard nur versichert, sofern der Vertrags-Rechtsschutz (Art. B1 Abs. 3) mitversichert ist. 12 Inkasso-Rechtsschutz 1 Monat Im Zeitpunkt der erstmaligen Mah- Versichert ist auch ohne Vorliegen einer Streitigkeit nung. das Inkasso einer dem Versicherten aus einem versi- cherten Rechtsgebiet zustehenden Forderung gegen- über einem Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz, wobei die Forderung fällig, erstmals ge- mahnt und unverjährt sein muss; Besondere Deckungseinschränkung: Bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur An- spruch auf eine einmalige Rechtsauskunft durch Orion. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz 1 Monat Im Zeitpunkt der Betreibung. Versichert ist das Stellen eines Gesuchs um Löschung aus dem Betreibungsregister, das für Dritte einsehbar ist, oder eine Feststellungsklage zur Abwehr einer un- gerechtfertigten Betreibung; Örtliche Geltung: Schweiz. 10
Rechtsgebiet: Karenzfrist: Der Rechtsfall gilt als eingetre- Zusätzlich zu den Ausschlüssen ten: in Art. E3 besteht keine Versiche- rungsdeckung: 14 Persönlichkeits- und Internet-Rechtsschutz 1 Monat Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- Für Fälle, in denen die versicherte Versichert sind (abschliessende Aufzählung): sächlichen oder angeblichen Ver- Person durch eigene Provokation a Verletzung der Persönlichkeit der versicherten Person durch letzung von Rechtsvorschriften, Anlass gegeben hat. Dieser Aus- Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, die mittels ausser es sei bereits vorher für schluss gilt selbst dann, wenn sie elektronischer Medien oder Presseerzeugnisse begangen wer- den Versicherten erkennbar, dass damit eine vorgängige Provoka- den und für Dritte erkennbar sind. rechtliche Differenzen entstehen tion der angreifenden Person er- könnten. In letztgenanntem Fall widert hat; Folgende Leistungen werden erbracht: ist der Zeitpunkt der Erkennbar- – Aufforderung unter Androhung rechtlicher Konsequenzen, keit massgebend. persönlichkeitsverletzende Angriffe zu unterlassen; – Einreichen einer Strafanzeige; – Geltendmachung von Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Angreifer und dem Betreiber der Website bzw. Herausgeber des Presseer- zeugnisses; – unter Anrechnung an die Versicherungssumme werden die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters für die Löschung persönlichkeitsverletzender Internetinhalte bis CHF 5 000 (im Produkt Premium bis CHF 10 000) übernommen. Diese Summe wird pro Versicherungsjahr maximal einmal ausge- richtet; b Einreichen einer Strafanzeige und Geltendmachung von Scha- denersatzansprüchen bei missbräuchlicher Verwendung per- sönlicher Identitäts-Authentifizierungen in Betrugsabsicht; c Einreichen einer Strafanzeige und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei missbräuchlicher Verwendung von Kreditkartendaten für den Bezug von Waren und Dienst- leistungen im Internet; d Streitigkeiten über von der versicherten Person oder Organisa- tion in der Schweiz registrierte Domains; Besondere Deckungseinschränkungen: – besteht für diese Risiken Deckung aus einer speziellen Cyber- versicherung, werden die Leistungen nur subsidiär zu dieser Versicherung erbracht; – örtliche Geltung: Europa. 15 Liegenschaftskauf und -verkauf 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- Streitigkeiten aus dem sächlichen oder angeblichen Ver- – Verkauf von versicherten betrieblich genutzten Liegenschaften; letzung von Rechtsvorschriften – Kauf von für einen versicherten Betrieb betrieblich genutzte oder vertraglichen Pflichten, aus- Liegenschaften in der Schweiz; ser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbar- keit massgebend. 16 Rechtsschutz als Bauherr 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tat- Bei Streitigkeiten im Zusammen- Für versicherte, betrieblich genutzte Liegenschaften besteht De- sächlichen oder angeblichen Ver- hang mit Asbest; ckung für Streitigkeiten aus Werkvertrag im Zusammenhang mit letzung von Rechtsvorschriften Umbau-, Renovations- oder Unterhaltsarbeiten; oder vertraglichen Pflichten, aus- ser es sei bereits vorher für den Besondere Deckungseinschränkung: Versicherten erkennbar, dass Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer rechtliche Differenzen entstehen Stockwerkeigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Ver- könnten. In letztgenanntem Fall hältnis der Eigentumsquote des Versicherten zum gesamten Ei- ist der Zeitpunkt der Erkennbar- gentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt eine analoge keit massgebend. Aufteilung der Kosten. 11
Rechtsgebiet: Karenzfrist: Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E3 besteht keine Versiche- rungsdeckung: 17 Steuerrecht 3 Monate Im Zeitpunkt der ersten Veranlagungsverfü- – bei Verfahren betreffend Nach- Beschwerdeverfahren betreffend schweizerische gung der Steuerverwaltung. und Strafsteuern; Steuerveranlagungen der versicherten Betriebe; – für das Einsprachevefahren bei der Steuerverwaltung; – Fälle im Zusammenhang mit einer amtlichen Einschätzung durch die Steuerbehörden. 18 Immaterialgüterrecht 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli- Abwehr und Geltendmachen von Ansprüchen aus chen oder angeblichen Verletzung von Patent-, Marken-, Design- oder Urheberrecht sowie Rechtsvorschriften, ausser es sei bereits die Verteidigung in Strafverfahren; vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen Örtliche Geltung: Europa. könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 19 Unlauterer Wettbewerb 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli- Abwehr und Geltendmachen von Ansprüchen aus chen oder angeblichen Verletzung von unlauterem Wettbewerb sowie die Verteidigung in Rechtsvorschriften, ausser es sei bereits Strafverfahren; vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen Örtliche Geltung: Europa. könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 20 Kartellgesetz 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli- – Verwaltungsverfahren betreffend Meldung von chen oder angeblichen Verletzung von Unternehmenszusammenschlüssen; Rechtsvorschriften, ausser es sei bereits – Abwehr und Geltendmachen von Ansprüchen aus vorher für den Versicherten erkennbar, Wettbewerbsbehinderungen; dass rechtliche Differenzen entstehen – Untersuchungen der Wettbewerbskommission könnten. In letztgenanntem Fall ist der betreffend Wettbewerbsbeschränkungen; Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. – Verteidigung in Verfahren wegen Strafsanktionen des Kartellgesetzes; Örtliche Geltung: Schweiz. 21 Datenschutz 3 Monate Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli- – Privatrechtliche Streitigkeiten nach chen oder angeblichen Verletzung von Datenschutzgesetz betreffend Auskunftsrecht und Rechtsvorschriften, ausser es sei bereits Schutz der Persönlichkeit; vorher für den Versicherten erkennbar, – Verteidigung in Verwaltungsverfahren betreffend dass rechtliche Differenzen entstehen Untersuchungen des Eidgenössischen bzw. des könnten. In letztgenanntem Fall ist der nationalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. auftragten; – Verteidigung in Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Datenschutzgesetz; Örtliche Geltung: Europa. 12
C Verkehrs-Rechtsschutz Standard Im Verkehrs-Rechtsschutz Standard kommt generell keine Karenzfrist zur Anwendung. C1 Welche Rechtsgebiete sind versichert Rechtsberatung «Orionline»: Versicherte können sich kostenlos telefonisch beraten lassen. Sie erhalten kompetente Auskünfte – auch in nicht versicherten Rechtsbereichen – und können so rechtliche Konflikte vermeiden. Rechtsgebiet: Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Keine Versicherungsdeckung besteht (zusätzliche Aus- schlüsse in Art. E3): 1 Schadenersatzrecht Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens. – im Zusammenhang mit Ehrver- Geltendmachung von zivilrechtlichen ausservertrag letzungen; lichen Schadenersatzansprüchen für Sach- und Perso- – für die Geltendmachung von nenschäden (Körperverletzung/Tötung) sowie die Schäden an einem nicht versi- daraus unmittelbar resultierenden Vermögens cherten Fahrzeug; schäden. Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zi- vilkläger, sofern eine solche Intervention notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe ist mitversichert; 2 Strafverteidigung Im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Widerhandlung – im Zusammenhang mit Ehrver- Bei gegen den Versicherten gerichteten Straf- und gegen Strafvorschriften. letzungen; Verwaltungsstrafverfahren, welche im Zusammen- – bei Fällen wegen der Anschul- hang mit einem Verkehrsunfall oder wegen Missach- digung der Verletzung von Ver- tung von Verkehrsvorschriften eingeleitet werden; kehrsregeln im ruhenden Ver- kehr (verbotenes Halten, Parkieren usw.); 3 Ausweisentzug und Besteuerung Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Ver- Bei Verfahren zum Zweck des Er- Orion gewährt Rechtsschutz letzung von Rechtsvorschriften. werbes oder der Umwandlung – bei Verfahren über den Entzug des Führer- oder eines Führerausweises sowie zur Fahrzeugausweises; Wiedererlangung des rechtskräf- – bei Streitigkeiten über die Besteuerung von Fahr- tig entzogenen Führerausweises; zeugen und Strassenbenützungsabgaben (wie LSVA, usw.); Örtliche Geltung: Schweiz. 4 Eigentums- und Sachenrecht Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Ver- Beim Kauf / Verkauf sowie Ver- Bei Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz oder anderen letzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, aus- mietung von Fahrzeugen, wenn dinglichen Rechten an einem versicherten Fahrzeug; ser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass der Versicherte diese Geschäfte rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall gewerbsmässig betreibt; ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 5 Versicherungsrecht Bei Personenschäden: beim erstmaligen Eintritt des Gesundheits- Streitigkeiten mit schadens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur – Privatversicherungen; Folge hat; – Schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherun- bei Streitigkeit um angeblich falsche Antragsdeklaration: im Zeit- gen (wie z. B. IV), Pensions- und Krankenkassen; punkt der Antragsdeklaration; in allen übrigen Fällen: beim erstmaligen Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Versicherung auslöst. 6 Patientenrecht Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Ver- Streitigkeiten betreffend die Behandlung von Verlet- letzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, aus- zungen aus einem versicherten Verkehrsunfall gegen ser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass Ärzte, Spitäler und andere Medizinal-Institutionen; rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. 13
Rechtsgebiet: Der Rechtsfall gilt als eingetreten: Keine Versicherungsdeckung be- steht (zusätzliche Ausschlüsse in Art. D3): 7 Fahrzeug-Vertragsrecht Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen – beim Kauf/Verkauf von Fahrzeu- Streitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, gen und deren Fahrzeugzube- Verträgen betreffend versicherte Fahrzeuge (inklusive ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass hör, wenn der Versicherte diese deren Zubehör, wie Kindersitz, Autoradio usw.): Kauf, rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Geschäfte gewerbsmässig be- Miete, Leihe, Leasing, Hinterlegung, Reparaturauftrag Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. treibt; (abschliessende Aufzählung); – bei der Vermietung von Fahrzeu- gen, wenn der Versicherte die- Besondere Deckungseinschränkungen: ses Geschäft gewerbsmässig be- – für Wasserfahrzeuge ist ein maximaler Streitwert treibt; von CHF 150 000 versichert. Bei höherem Streit- – für Fahrzeuge, welche mit einem wert werden nur jene Kosten übernommen, die Händlerschild versehen sind. dem versicherten Streitwert entsprechen. Der massgebende Streitwert richtet sich nach der ge- samten Forderung (inkl. Widerklage) und nicht nach eventuellen Teilklagen; – örtliche Geltung für Fahrzeugkauf: Europa. 8 Miete einer Garage Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Streitigkeiten als Dauermieter einer für versicherte Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten, Fahrzeuge gemieteten Garage oder eines Parkplatzes. ausser es sei bereits vorher für den Versicherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztgenanntem Örtliche Geltung: Schweiz. Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. D Verkehrs-Rechtsschutz Premium Im Verkehrs-Rechtsschutz Premium kommt generell keine Karenzfrist zur Anwendung. Rechtsberatung «Orionline»: Versicherte können sich kostenlos telefonisch beraten lassen. Sie erhalten kompetente Auskünfte – auch in nicht versicherten Rechtsbereichen – und können so rechtliche Konflikte vermeiden. D1 Welche Rechtsgebiete sind versichert dessen Haftpflichtversicherung (dieser Ausschluss gilt nicht für den Versicherungsnehmer selbst); Versichert sind Streitigkeiten in sämtlichen Rechtsgebieten, von denen 4 für Fälle aus dem Inkasso von Forderungen gegenüber überschulde- ein Versicherter in einer gemäss Art. A2 Ziff. 2-8 versicherten Eigenschaft ten Schuldnern (z.B. Vorliegen eines Verlustsscheins oder einschlägi- betroffen ist. ger Betreibungen) oder von verjährten Forderungen; 5 beim Kauf / Verkauf und Vermietung von Fahrzeugen und Zubehör, D2 Wann gilt ein Rechtsfall als eingetreten wenn der Versicherte diese Geschäfte gewerbsmässig betreibt. Diese Fälle können im Betriebs- Rechtsschutz versichert werden; Ein Fall gilt als eingetreten: 6 im Fahrzeugvertragsrecht: für Fahrzeuge, welche mit einem Händler- – im Versicherungsrecht: schild versehen sind; – bei Personenschäden: beim erstmaligen Eintritt des Gesundheitsscha- 7 für Fälle als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen mit einem dens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur Folge hat. Abfluggewicht grösser als 5.7 Tonnen; – bei Streit um angeblich falsche Antragsdeklaration: im Zeitpunkt 8 für Fälle wegen der Anschuldigung eines Raserdelikts. Als «Raser» der Antragsdeklaration; gilt von Gesetzes wegen, wer die zulässige Geschwindigkeit wie folgt – in allen übrigen Fällen des Versicherungsrechts: beim erstmaligen überschreitet: Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegenüber der Ver – um mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchs- sicherung auslöst; tens 30 km/h beträgt; – im Strafrecht: Im Zeitpunkt der erstmaligen angeblichen oder tat- sächlichen Widerhandlung gegen Rechtsvorschriften; – um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchs- – In allen übrigen Fällen: im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen tens 50 km/h beträgt; oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertragli- – um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchs- chen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versicherten er- tens 80 km/h beträgt; kennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten. In letztge- – um mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr nanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit massgebend. als 8 0 km/h beträgt. Ebenso gilt als «Raser», wer durch vorsätzliche Verletzung elemen- tarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver D3 Welches sind die Ausschlüsse letzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch waghalsiges Es besteht keine Versicherungsdeckung (abschliessende Aufzählung): Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. 1 für die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen Dritter. Das ist Aufgabe einer Haftpflichtversicherung; 9 für Fälle infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand 2 für Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik, radioaktiver – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr; Strahlung, Chemieunfällen, Angriffen aller Art auf IT-Systeme; – mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l oder mehr; 3 für Fälle gegen einen anderen durch diesen Vertrag Versicherten oder 10 für vorsätzlich von einem Versicherten verursachte Verkehrsunfälle. 14
E2 Selbstbehalt E Gemeinsame Bestimmungen Wurde ein Selbstbehalt vereinbart, ist dieser in der Police aufgeführt. E1 Welche Leistungen werden erbracht E3 Welche Fälle sind nicht versichert 1 In den versicherten Rechtsfällen übernimmt Orion bis zu den in Art. Nicht versichert sind (alle Ausschlüsse gehen den Bestimmungen von A5 und B1 aufgeführten Versicherungssummen: Art. B1 und C1 vor, gelten jedoch nicht für den Verkehrs-Rechtsschutz a die Bearbeitung dieser Rechtsfälle durch Orion, Premium. Für diesen gelten ausschliesslich die in Art. D3 aufgelisteten b das Honorar eines Rechtsanwaltes bzw. Prozessbeistandes, eines Ausschlüsse): Mediators oder eines sonstigen externen Dienstleisters sowie in Allgemeine Ausschlüsse: Abweichung von Art. E6 Abs. 2 als Beschuldigter in einem Straf- 1 sämtliche in Art. A1, A2, B1 und C1 nicht ausdrücklich als versichert verfahren für die erste polizeiliche Einvernahme die Kosten für ei- bezeichnete Personen, Versicherteneigenschaften und Rechtsge- nen Anwalt der ersten Stunde bis maximal CHF 2 000. Lautet die biete; Anklage auf Vorsatz, sind diese Kosten vom Versicherten an Orion zurück zu erstatten, 2 Fälle aus Forderungen und Verbindlichkeiten, die Kraft Erbrecht oder c die Kosten für ein im Einvernehmen mit Orion bzw. vom Gericht durch Abtretung/Schuldübernahme auf den Versicherten übergegan- veranlasstes Gutachten, gen sind; d Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicherten ge- 3 die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen Drit- hende Verfahrenskosten inklusive Vorschüsse, ter. Das ist die Aufgabe einer Haftpflichtversicherung; e dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an die Ge- 4 Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik oder Aussper- genpartei inklusive dafür zu leistende Sicherheitsleistungen, rung, Nuklearschäden durch Kernenergie, radioaktive Strahlung, f das Inkasso einer dem Versicherten aus einem versicherten Fall Chemieunfällen, Angriffen aller Art auf IT-Systeme (Ausnahme: Per- zustehenden Forderung, sofern der Schuldner diese bestreitet (z.B. sönlichkeits- und Internet-Rechtsschutz gemäss Art. B1 Abs. 14) so- nach Schweizer Recht ab Rechtsvorschlag auf den Zahlungsbe- wie genetisch veränderten Lebensmitteln, Pflanzen und Tieren; fehl). Dies bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheines, ei- 5 Fälle als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien; nes Gesuches um Nachlassstundung, einer Konkursandrohung oder eines Pfandausfallscheins, 6 Fälle gegen einen anderen durch diesen Vertrag Versicherten oder g Vorschüsse für Strafkautionen nach einem Unfall zur Vermeidung dessen Haftpflichtversicherung (dieser Ausschluss gilt nicht für den von Untersuchungshaft, Versicherungsnehmer selbst); h für ein ausländisches Gerichtsverfahren nötige Übersetzungs- und 7 Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Inkasso unbestrittener Reisekosten, je bis zu CHF 5 000 (in den Produkten Premium Forderungen (Ausnahme: Inkasso-Rechtsschutz gemäss Art. B1 Abs. je bis zu CHF 10 000). 12) oder Fälle aus dem Inkasso von Forderungen gegenüber über- schuldeten Schuldnern (z.B. bei Vorliegen eines Verlustscheins oder 2 Generell nicht versichert ist die Zahlung von: einschlägiger Betreibungen) oder von verjährten Forderungen; a Bussen, b Kosten für in Verkehrssachen angeordnete Blutalkohol- und Dro- 8 soweit nicht in Art. B1 als versichert aufgeführt, Fälle aus dem genanalysen, medizinische oder psychologische Untersuchungen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; sowie Verkehrsunterricht, 9 Fälle gegen Orion, deren Organe, deren Mitarbeiter sowie gegen c Schadenersatz, von Orion oder dem Versicherten eingesetzte Anwälte, Notare, d Kosten und Gebühren des ersten Bescheides in Strafverfahren be- Rechtsvertreter, Mediatoren und Experten; treffend Verkehrsdelikte (wie z.B. Strafbefehl, Bussenverfügung etc.) und Administrativverfahren (z.B. betreffend Verwarnung, Ausschlüsse im Betriebs-Rechtsschutz: Ausweisentzug, etc). Diese gehen auch bei einer allfälligen An- 10 Fälle in Zusammenhang mit Schwarzarbeit (z.B. fehlender Sozialver- fechtung zu Lasten des Versicherten. Im Produkt Verkehrs-Rechts- sicherungsschutz, Arbeitsbewilligung); schutz Premium werden diese Kosten und Gebühren von Orion 11 soweit nicht in Art. B1 als versichert aufgeführt, Fälle im Zusammen- übernommen, hang mit einem Liegenschaftskauf und -verkauf oder mit Neu- oder Um- e Kosten und Honoraren zu deren Übernahme ein Dritter verpflich- bauten sowie im Zusammenhang mit Vorbereitungshandlungen dazu; tet ist oder die zu Lasten eines Haftpflichtigen, eines Haftpflicht- oder 12 Fälle aus dem Bereich des Abgaberechts und des öffentlichen Pla- D&O-Versicherers gehen; in solchen Fällen bezahlt die Orion le- nungsrechts (Ausnahme: Steuerrecht gemäss Art. B1 Abs. 17); diglich Vorschüsse, 13 mit Ausnahme des Mobilitäts-Rechtsschutzes (Art. B1 Abs. 11), von f Kosten und Honoraren in Konkurs- und Nachlassverfahren sowie E-Bikes, Motorfahrrädern und nicht immatrikulationspflichtigen Mo- in Widerspruchs-, Kollokations- und Aussonderungsprozessen. torfahrzeugen: Fälle als Eigentümer, Besitzer, Halter, Lenker, Entleh- 3 Betrifft ein Ereignis mehrere durch einen oder verschiedene Verträge ner, Mieter, Leasingnehmer, Käufer oder Verkäufer von Motorfahr- Versicherte, ist Orion berechtigt, die Leistungen auf die ausserge- zeugen sowie von immatrikulationspflichtigen Luft- und Wasser- richtliche Interessenwahrung zu beschränken, bis ein Musterprozess fahrzeugen; durch von ihr ausgewählte Rechtsanwälte durchgeführt worden ist. 14 Fälle aus dem Gesellschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht (inkl. ein- Für alle durch denselben Vertrag Versicherten werden die Leistun- fache Gesellschaft sowie Verantwortlichkeitsansprüche gegen Ge- gen zudem zusammengerechnet. sellschaftsorgane); 15
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