Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Motorfahrzeugversicherung smile.car - MOT 7.2 - Smile Direct
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Motorfahrzeugversicherung smile.car – MOT 7.2
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen 3 Bestimmungen zur Kaskoversicherung 8 A Vertragsformalitäten 3 47 Versicherte Gefahren und Schäden 8 1 Vorbereitung des Vertrages 3 47.1 Kollision 8 2 Zustandekommen des Vertrages 3 47.2 Feuer 8 3 Vertragsdokumente 3 47.3 Alpine Gefahren 8 4 Anzeigepflichtverletzung 3 47.4 Sturm, Hochwasser und Überschwemmung 8 5 Gefahrsveränderung 3 47.5 Tierkollision 8 6 Prämie 3 47.6 Marderbiss 8 7 Prämienzahlung 3 47.7 Hagelschlag 8 8 Prämienrückerstattung 3 47.8 Glasbruch 8 9 Dauer des Vertrages 3 47.9 Vandalismus 8 10 Vertragserneuerung 3 47.10 Diebstahl 8 11 Vertragsende 4 48 Versicherte Leistungen 8 12 Ruhen des Vertrages (Kontrollschilderdeponierung) 4 48.1 Entschädigungsart silver 8 13 Abtretung versicherter Leistungen 4 48.2 Entschädigungsart gold 9 14 Anwendbares Recht 4 49 Parkschaden 9 15 Risikoträger 4 49.1 Parkschaden silver 9 16 Vertragserfüllung und Gerichtsstand 4 49.2 Parkschaden gold 9 17 Kürzung und Rückgriff 4 50 Persönliche Effekten 9 18 Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit 4 50.1 Persönliche Effekten silver 9 18.1 Grobfahrlässigkeitsverzicht silver 5 50.2 Persönliche Effekten gold 9 18.2 Grobfahrlässigkeitsverzicht gold 5 51 Selbstbehalt 9 19 Mitteilungen 5 52 Prämienstufensystem 9 52.1 Bonusschutz silver 9 B Vertragsinhalt 5 52.2 Bonusschutz gold 9 20 Versicherte Fahrzeuge 5 53 Vorgehen im Schadenfall 10 21 Ersatzfahrzeug 5 54 Begriffserläuterungen 10 22 Wechselkontrollschilder 5 23 Örtlicher Geltungsbereich 5 24 Zeitlicher Geltungsbereich 5 Bestimmungen zur Insassen-Unfallversicherung 10 C Deckungseinschränkungen 5 C1 Haftpflichtversicherung 5 55 Versicherte Personen 10 25 Eigenschäden 5 56 Versicherte Gefahren 10 26 Strolchenfahrten 5 57 Versicherte Schäden 10 27 Motorsport 5 58 Versicherte Leistungen 10 28 Feuer, Explosion und Kernenergie 6 58.1 Heilungskosten 10 29 Gesetzliche Leistungen an Geschädigte, die beim 58.2 Rettungs-, Transport- und andere Kosten 10 Versicherungsnehmer zurückgefordert werden können 6 58.3 Taggeld 10 C2 Kaskoversicherung 6 58.4 Invalidität 11 30 Betriebsschäden 6 58.5 Todesfallkapital 11 C3 Gemeinsame Ausschlüsse der Kasko-, 58.6 Mitgeführte Haustiere 11 Insassen- Unfallversicherung und Assistance 6 59 Leistungen für Pannen- und Unfallhelfer 11 31 Motorsport 6 60 Ergänzende Leistungsbestimmungen 11 32 Verbrechen und Vergehen 6 60.1 Doppelversicherung 11 33 Fehlende Bewilligung/Vereinbarung 6 60.2 Haftpflicht 11 34 Krieg 6 60.3 Anrechnung 11 35 Unruhen 6 61 Vorgehen im Schadenfall 11 36 Erdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung der Atomkernstruktur 6 37 Fahrzeugrequisition 6 Bestimmungen zur Assistance 11 C4 Insassen-Unfallversicherung 6 38 Unfall 6 62 Pannenhilfe, Abschleppen und Fahrzeugbergung 11 39 Unfallfremde Faktoren 6 63 Fahrzeugüberführung und Zollforderungen 11 40 Sitzplätze 7 64 Übernachtung der Insassen 12 41 Arzneimittel, Drogen, Chemikalien 7 65 Reisekosten 12 66 Mietwagenkosten 12 66.1 Mietwagenkosten silver 12 Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung 7 66.2 Mietwagenkosten gold 12 67 Ersatzteile 12 42 Versicherte Haftpflichtansprüche 7 68 Benachrichtigung von Personen 12 43 Versicherte Leistungen 7 69 Vorgehen im Schadenfall 12 44 Selbstbehalt 7 45 Prämienstufensystem 7 45.1 Bonusschutz silver 7 Der Einfachheit und Verständlichkeit halber verzichten wir in unseren Vertragsbedingungen darauf, männliche und weibliche Formen zu unterscheiden und verwenden die in Gesetz und 45.2 Bonusschutz gold 7 Umgangssprache üblichen Ausdrücke. Trotzdem wenden wir uns selbstverständlich immer 46 Vorgehen im Schadenfall 7 auch an alle Personen weiblichen Geschlechts. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 2 AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014
Allgemeine Bestimmungen cherungsschutzes und die Prämie gemäss neuem Gefahrenumfang, je- doch, sofern die Mitteilung verspätet erfolgt, frühestens vom Zeitpunkt der Meldung des Versicherungsnehmers an. A Vertragsformalitäten Hat der Anzeigepflichtige die Veränderung einer erheblichen Gefahrstat- sache, die er kannte oder kennen musste und die in den Policendoku- 1 Vorbereitung des Vertrages menten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so treten Der Versicherungsnehmer bereitet den Vertrag aufgrund telefonischer die gleichen Folgen ein, wie in Art. 4, Abs. 2 bis 4, beschrieben. Anfrage, Einsendung eines Antragcoupons oder über Internet und wahr- heitsgemässer Beantwortung aller Fragen von smile.direct selber vor. Er erhält daraufhin die Police, die Allgemeinen Versicherungsbedingun- 6 Prämie gen (AVB), allfällige Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Den Grundprämien liegen die in der Police aufgeführten Gefahrstatsa- die Prämienrechnung zugestellt. Den Versicherungsnachweis stellt chen zugrunde. Ist ratenweise Prämienzahlung vereinbart, so ist ein smile.direct in Papier- oder elektronischer Form zur Verfügung. Ratenzuschlag zu entrichten. Noch nicht fällige Raten gelten als gestun- det. Die Vertragsparteien verzichten auf die Einforderung von Saldi aus Prämienrechnungen unter CHF 10. 2 Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch Aktivierung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt zustande. Dieser Vertrag kann folgende Ver- 7 Prämienzahlung sicherungsarten umfassen: Die erste und jede weitere Prämie wird innerhalb der auf der Rechnung a) Haftpflichtversicherung; vermerkten Zahlungsfrist fällig. Die Nichtbezahlung der Prämie innert b) Kaskoversicherung; dieser Frist hat die gesetzliche Mahnung zur Folge. Ab Versand der Mah- c) Insassen-Unfallversicherung; nung ist die gesetzliche 14-tägige Frist zur Zahlung einzuhalten. d) Assistance; Verstreicht diese Frist, ohne dass die Prämie bei smile.direct eingeht, e) Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit. so ruht die Versicherungsdeckung. Leistungen an Geschädigte, die ge- mäss dem Strassenverkehrsgesetz direkt auszurichten sind, werden Die vom Versicherungsnehmer gewählten Versicherungsarten, -varianten, beim Versicherungsnehmer zurückgefordert. -deckungen, -summen und Selbstbehalte sind in der Police vereinbart. smile.direct ist berechtigt, mit dem Mahnschreiben den Rücktritt vom Vertrag bei ungenütztem Ablauf der Mahnfrist zu erklären. Auf Mitteilung an das Strassenverkehrsamt hin verfügt dieses den Rück- 3 Vertragsdokumente zug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in der Police, den AVB und den allfälligen BVB geregelt. Mit Aktivierung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrs- 8 Prämienrückerstattung amt bestätigt der Versicherungsnehmer den Erhalt der Vertragsdoku- Wird der Vertrag aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grund vor mente und insbesondere die Kenntnisnahme der darin enthaltenen Ablauf des Versicherungsjahres aufgelöst, zahlt smile.direct den nicht Informationen bezüglich der versicherten Risiken, des Umfanges des verbrauchten Prämienteil zurück. Versicherungsschutzes, der geschuldeten Prämien und weiterer Ver- pflichtungen sowie der Laufzeit und Beendigung des Vertrages. Kein Anspruch auf Prämienrückerstattung besteht: a) bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadenfalles im ersten Versicherungsjahr; 4 Anzeigepflichtverletzung b) wenn smile.direct zufolge Wegfall des Risikos die Versicherungsleis- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle mündlich oder schriftlich tungen erbracht hat (Totalschadenentschädigung). gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Mit der Aktivierung des Versicherungsnachweises beim Strassenverkehrsamt bestätigt der Versicherungsnehmer insbesondere die Richtigkeit der Angaben auf der 9 Dauer des Vertrages Police. Die Versicherungsdeckungen beginnen mit dem Zustandekommen des Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebli- Vertrages gemäss Art. 2 dieser Bestimmungen und dauern bis zum Tag, che Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und die in den der als Ablaufdatum auf der Police aufgedruckt ist. In der Regel ist dies Policendokumenten deklariert ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwie- ein Jahr. gen, so ist smile.direct berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklä- rung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungs- nehmer wirksam. 10 Vertragserneuerung Das Kündigungsrecht von smile.direct erlischt vier Wochen, nachdem Der Vertrag erneuert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat. dieser nicht durch eine Vertragspartei mindestens einen Monat vor Ab- Wird diese Motorfahrzeugversicherung durch Kündigung gemäss lauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss spätestens am letz- Art. 4, Abs. 2 aufgelöst, so entfällt auch die Leistungspflicht von ten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei smile.direct eintreffen. Bei smile.direct für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt und Um- Vertragserneuerung ist eine neue Jahresprämie geschuldet. fang durch die nicht oder unrichtig angezeigte Gefahrstatsache beein- Ändern sich während der Vertragsdauer die Prämienbemessungs- (Tarif) flusst worden ist. Soweit smile.direct die Leistungspflicht schon erfüllt oder die Vertragsgrundlagen (AVB oder BVB), so ist smile.direct berech- hat, hat sie Anspruch auf Rückerstattung. tigt, die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr an zu verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neuen Vertragskonditionen spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versiche- 5 Gefahrsveränderung rungsjahres bekannt zu geben. Ändert sich im Laufe der Versicherung eine erhebliche, in der Police Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung seines Vertrages deklarierte Gefahrstatsache und wird dadurch eine Gefahrserhöhung nicht einverstanden, so kann er ihn auf Ende des Versicherungsjahres herbeigeführt, hat der Versicherungsnehmer dies smile.direct sofort kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag des alten Ver- mitzuteilen. Diese hat hierauf das Recht, den Vertrag an die geänderten sicherungsjahres bei smile.direct eintreffen. Gefahrsmerkmale anzupassen. Bei Gefahrsverminderung reduziert smile.direct den Umfang des Versi- AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014 3 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
11 Vertragsende 15 Risikoträger Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt Der Risikoträger dieser Motorfahrzeugversicherung ist: wurde. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch 40, 9001 St. Gallen. den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Zuständig für diese Motorfahrzeugversicherung ist: Ende des Versicherungsjahres. smile.direct versicherungen (nachstehend smile.direct genannt), eine Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch smile.direct Zweigniederlassung der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesell- innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintref- schaft AG mit Sitz an der Hertistrasse 25, 8304 Wallisellen. fen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch smile.direct infolge verletzter Anzeigepflicht ge- 16 Vertragserfüllung und Gerichtsstand mäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintref- Der Risikoträger (gemäss Art. 15) muss seine Verpflichtungen aus die- fen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. sem Vertrag am schweizerischen Wohnsitz resp. Sitz des Versicherten Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch smile.direct endet oder des Versicherungsnehmers erfüllen. der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- Für gerichtliche Streitigkeiten steht dem Versicherten wahlweise der or- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- dentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz resp. Sitz rungsleistungen zu erfolgen. zur Verfügung. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätes- tens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Ver- trag 14 Tage nachdem die Kündigung smile.direct mitgeteilt wurde. 17 Kürzung und Rückgriff Wechselt für das versicherte Fahrzeug der Halter (Halterwechsel) und Eine Leistungskürzung oder ein Rückgriff auf den Versicherungsnehmer wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungsge- oder die Versicherten ist dann möglich, wenn eine Leistungsablehnung sellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des oder -kürzung nach diesen Bestimmungen oder der schweizerischen Strassenverkehrsamtes. Gesetzgebung rechtlich zulässig ist. Zum Beispiel wegen: Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen a) Deckungseinschränkungen gemäss den Allgemeinen Bestimmungen, Versicherungsgesellschaft bei Fahrzeugwechsel, Wiederinkraftsetzung Abschnitt C; nach Kontrollschilderabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschilder b) Missbrauch der Wechselkontrollschilder sowie gesetzes- oder ver- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tragswidriger Verwendung der Kontrollschilder; tum des Strassenverkehrsamtes. c) P flichtverletzung bei Vertragsabschluss (Anzeigepflichtverletzung Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürs- gemäss Art. 4 dieser Bestimmungen); tentum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung der schwei- d) Vertragswidrigem Verhalten im Schadenfall; zerischen Kontrollschilder, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- e) Grobfahrlässiger Verursachung des Schadenfalls. cherungsjahres. Das Rückgriffsrecht umfasst die erbrachten Versicherungsleistungen, einschliesslich bezahlter Anwalts- und Gerichtskosten. Ein Rückgriff er- 12 Ruhen des Vertrages (Kontrollschilderdeponierung) folgt auch nach Erlöschen dieser Versicherung bei Ansprüchen aufgrund Wenn die Kontrollschilder des versicherten Fahrzeuges beim Strassen- der Internationalen Versicherungskarte oder ausländischer Pflichtversi- verkehrsamt deponiert werden, ruht die Versicherung bis zur Wiederein- cherungen. lösung mittels neuem Versicherungsnachweis von smile.direct. Die ver- Im Rückgriffsfall sind erbrachte Leistungen innert 30 Tagen nach Mittei- sicherten Risiken der Teilkaskodeckung bleiben für die Dauer der Kont- lung zurückzuzahlen. Nichtbezahlung hat nach einer Mahnung mit Frist rollschilderhinterlegung in Kraft. Schäden infolge Kollision sind weiter von 14 Tagen das Erlöschen des gesamten Vertrages zur Folge. Das versichert, wenn sich diese nicht auf Strassen ereignen, die dem öffent- Rückgriffsrecht bleibt überdies vorbehalten. lichen Verkehr offen stehen. Der Sistierungsrabatt beträgt in der Versicherung für: 18 Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit a) Haftpflicht, Kürzungs- und Regressverzicht bei Grobfahrlässigkeit, smile.direct verzichtet auf das ihr vertraglich oder gesetzlich zustehen- Insassen-Unfall und Assistance 100%; de Kürzungs- resp. Regressrecht bei versicherten Ereignissen, die vom b) Vollkasko 90%; Versicherungsnehmer oder Lenker des in der Police bezeichneten Fahr- c) Teilkasko 50%. zeuges grobfahrlässig herbeigeführt wurden. Sobald das Strassenverkehrsamt die Schilderdeponierung smile.direct Nicht auf ihr Kürzungs- resp. Regressrecht verzichtet smile.direct in Fäl- meldet, wird die Rabattgutschrift – anteilsmässig vom Deponierungsda- len, in denen der Lenker: tum bis zum nächsten Prämienverfall – mit einer allfällig noch zu zahlen- a) das Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verur- den Prämie verrechnet oder zurückerstattet. sacht hat; Wünscht der Versicherungsnehmer die Stilllegung sämtlicher im Vertrag b) sich vorsätzlich einer Blutprobe, Atemalkoholprobe oder einer ande- festgelegten Deckungen, so hat er dies telefonisch oder schriftlich an- ren gesetzlich angeordneten Untersuchung entzieht oder widersetzt; zuzeigen. Diese Änderung erfolgt frühestens ab Meldung des Versiche- c) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses die zulässige Höchstge- rungsnehmers. schwindigkeit massiv überschritten hat. Als massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt in jedem Fall Art. 90 Abs. 4 SVG; 13 Abtretung versicherter Leistungen d) zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses noch nicht 25 Jahre alt Die Ansprüche auf die versicherten Leistungen können vor ihrer endgül- ist (Stichtag 25. Geburtstag) oder noch nicht 2 Jahre im Besitz des tigen Festsetzung ohne ausdrückliche Zustimmung von smile.direct we- Führerausweises ist, welcher ihn zum Lenken des versicherten Fahr- der übertragen noch verpfändet werden. zeuges berechtigt; e) ein Verschulden am Diebstahl des Fahrzeuges zu tragen hat. 14 Anwendbares Recht Zur Anwendung dieses Vertrages dienen die Police, die AVB, allfällige BVB, das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) und das Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 4 AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014
Je nach Vereinbarung in der Police gilt: 22 Wechselkontrollschilder Bei Wechselkontrollschildern gilt die Versicherung für das Fahrzeug, an 18.1 Grobfahrlässigkeitsverzicht silver dem beide Schilder angebracht sind, in vollem Umfang. Für dasjenige Der Kürzungs- und Regressverzicht gemäss Art. 18 gilt für die obligato- ohne Kontrollschilder nur, soweit sich der Schadenfall nicht auf öffentli- rische Haftpflichtversicherung. chen Strassen ereignet. Werden beide Fahrzeuge gleichzeitig auf öffent- lichen Strassen verwendet, besteht für beide Fahrzeuge keine Leis- 18.2 Grobfahrlässigkeitsverzicht gold tungspflicht. Leistungen an Geschädigte, die gemäss dem Strassenver- Der Kürzungs- und Regressverzicht gemäss Art. 18 gilt für alle in der kehrsgesetz direkt auszurichten sind, werden beim Versicherungsnehmer Police abgeschlossenen Versicherungsarten (gemäss Art. 2). zurückgefordert. 19 Mitteilungen 23 Örtlicher Geltungsbereich Service- und Beratungsanfragen können smile.direct telefonisch, elekt- Vorbehältlich besonderer Bedingungen deckt die Versicherung Scha- ronisch oder schriftlich gestellt werden: denereignisse, die: a) in Europa gemäss dem jeweils aktuellen Deckungsbereich der Inter- Service-Center: 0844 848 444 (24 h) Korrespondenz: nationalen Versicherungskarte (Länder, die vom Abkommen suspen- Internet: www.smile-direct.ch smile.direct versicherungen diert sind, gelten in jedem Fall als nicht versichert); E-Mail: info@smile-direct.ch Hertistrasse 25 b) in den übrigen Mittelmeerrandstaaten; 8304 Wallisellen c) in den Mittelmeerinselstaaten; verursacht werden. Zusätzlich zu den oben genannten Kontaktmöglichkeiten steht für Scha- denmeldungen und -anfragen sowie als Notfallzentrale für Leistungen Bei Transport über Meer wird die Deckung nicht unterbrochen, wenn aus der Assistance folgende Gratisnummer zur Verfügung: Abgangs- und Bestimmungsort im Deckungsgebiet liegen. Notfallnummer: 0800 848 488 (24 Stunden) 24 Zeitlicher Geltungsbereich Schaden- und Notfälle sind sofort telefonisch oder elektronisch zu mel- Die Versicherung deckt Schadenereignisse, die während der Vertrags- den. Die weiteren Verpflichtungen der Versicherten im Schadenfall sind dauer verursacht werden. in diesen Bestimmungen bei den einzelnen Versicherungsarten und De- ckungen geregelt. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, so erfolgt eine Leistungsablehnung oder -kürzung, ausser der Versicherte C Deckungseinschränkungen weist nach, dass der Schaden und seine Folgen dadurch nicht beein- flusst wurden. Wenn die nachstehend genannten Umstände für die Mitfahrer erkennbar waren, oder bei der notwendigen Aufmerksamkeit hätten erkannt wer- den können, gelten für die Mitfahrer Ausschlüsse und Deckungsein- B Vertragsinhalt schränkungen analog. 20 Versicherte Fahrzeuge Versichert sind die in der Police bezeichneten Fahrzeuge. C1 Haftpflichtversicherung 25 Eigenschäden 21 Ersatzfahrzeug Nicht versichert sind Ansprüche: Wird anstelle des versicherten Fahrzeuges ein Ersatzfahrzeug der glei- a) des Halters, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Personenschäden, chen Kategorie und Preisklasse verwendet, so gelten die gemäss der die Personen verursacht haben, für die er nach dem Strassenver- Police abgeschlossenen Versicherungen unter folgenden Voraussetzun- kehrsgesetz verantwortlich ist; gen auch für das Ersatzfahrzeug: b) aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in a) Die Bewilligung für den Betrieb des Ersatzfahrzeuges ist beim zu- auf- und absteigender Linie und seiner mit ihm im gleichen Haushalt ständigen Amt eingeholt worden; lebenden Geschwister; b) Das Ersatzfahrzeug verkehrt unter den in der Police genannten Kon- c) für Schäden am versicherten Fahrzeug, am Anhänger, an geschlepp- trollschildern. ten und gestossenen Fahrzeugen sowie für Schäden an den an die- sem Fahrzeug angebrachten oder damit beförderten Sachen. Versi- Wird das Ersatzfahrzeug während mehr als 30 aufeinanderfolgenden chert sind jedoch Ansprüche für Gegenstände, die andere als die in Tagen verwendet, muss smile.direct benachrichtigt werden. dieser Ziffer genannte Geschädigte mit sich führen, namentlich Rei- Ist die Kaskoversicherung abgeschlossen, gilt diese für das ersetzte segepäck und dergleichen. Fahrzeug im Rahmen der Teilkaskodeckung. Für Kollisionsereignisse da- gegen nur noch, wenn sich das Schadenereignis nicht auf öffentlichen Strassen ereignet. 26 Strolchenfahrten Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahr- Nicht versichert sind Ansprüche von Personen, die das Fahrzeug ent- zeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genommen, erlö- wendet haben oder für welche die Entwendung erkennbar war. schen die Versicherungen für das Ersatzfahrzeug. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Meldung an smile.direct oder wird die behördliche Bewilligung nicht eingeholt, so entfällt die Leis- 27 Motorsport tungspflicht im Schadenfall gegenüber dem Versicherungsnehmer und Kein Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes den versicherten Personen. Leistungen an Geschädigte, die gemäss und ähnlichen Wettfahrten, bei sämtlichen Fahrten auf Renn- oder Trai- dem Strassenverkehrsgesetz direkt auszurichten sind, werden beim ningsstrecken sowie bei Sportfahrlehrgängen. Versicherungsnehmer zurückgefordert. AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014 5 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Es besteht jedoch Versicherungsschutz in der Schweiz und im Fürsten- 33 Fehlende Bewilligung/Vereinbarung tum Liechtenstein, wenn der Veranstalter die gesetzlich vorgeschriebe- Es besteht keine Deckung, wenn dem Lenker des versicherten Fahrzeu- ne Versicherung nicht abgeschlossen hat. Im Ausland besteht Versiche- ges der gesetzlich vorgeschriebene Führerausweis oder die gesetzlich rungsschutz, wenn der Anspruch des Geschädigten unter schweizeri- vorgeschriebene Begleitperson fehlt. sches bzw. liechtensteinisches Recht fällt. Nicht versichert sind Fahrten, die behördlich nicht bewilligt sind und Personen, die das ihnen anvertraute Fahrzeug zu Fahrten verwendet ha- ben, zu denen sie nicht ermächtigt waren. 28 Feuer, Explosion und Kernenergie Vorbehältlich gegenteiliger Vereinbarung in der Police besteht kein Ver- Sofern die Versicherungssumme auf mehr als CHF 5 Millionen festgesetzt sicherungsschutz für Schäden anlässlich der Beförderung gefährlicher worden ist, bleiben Schadenersatzleistungen, die durch Feuer, Explosion Ladungen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzge- oder Kernenergie entstehen (Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten) bung sowie aus der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen sowie für Schadenverhütungsleistungen zusammen auf CHF 5 Millionen Personentransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbst- pro Schadenereignis begrenzt. fahrer. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn für die betreffende Verwen- Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, für welche nach der Ge- dungsart eine behördliche Bewilligung erforderlich ist. setzgebung über die Kernenergie gehaftet wird. 34 Krieg 29 Gesetzliche Leistungen an Geschädigte, die beim Nicht versichert sind Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutrali- Versicherungsnehmer zurückgefordert werden können tätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen er- Nicht versichert ist die Haftpflicht: griffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist a) der Fahrzeugführer, die den gesetzlich erforderlichen Führerausweis nach, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammen- nicht besitzen, oder der Fahrzeugführer mit Lernfahrausweis, die hang stehen. ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fahren; ferner von Personen, für die diese Mängel erkennbar waren; b) der Personen, die das ihnen anvertraute Fahrzeug für Fahrten ver- 35 Unruhen wendet haben, zu denen sie nicht ermächtigt waren; Nicht versichert sind Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten c) der Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für welche gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall die Entwendung erkennbar war; oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, es d) aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; wird glaubhaft dargelegt, dass die versicherte Person die zumutbaren e) aus der Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des Schweizeri- Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat. schen Strassenverkehrsrechts sowie aus der Verwendung von Mo- torfahrzeugen zu gewerbsmässigen Personentransporten oder zu gewerbsmässiger Ausmietung an Selbstfahrer, sofern nicht im Ver- 36 rdbeben, vulkanische Eruptionen und Veränderung E trag eine gegenteilige Vereinbarung (BVB) getroffen wurde. der Atomkernstruktur Nicht versichert sind Schäden durch Erdbeben, vulkanische Eruptionen Diese Einschränkungen gelten gegenüber den Geschädigten nur, wenn und Veränderungen der Atomkernstruktur, sofern nicht nachgewiesen sie nach Gesetz zulässig sind. wird, dass die Schäden mit diesen Ereignissen in keinem Zusammen- hang stehen. Keine Leistungen werden erbracht bei Einwirkung ionisierender Strahlen. C2 Kaskoversicherung 30 Betriebsschäden 37 Fahrzeugrequisition Kein Versicherungsschutz besteht für Betriebs-, Bruch- und Abnützungs- Nicht versichert sind Schäden während der behördlichen Requisition schäden, im Besonderen auch Federbrüche, hervorgerufen durch die des Fahrzeuges. Erschütterungen des Fahrzeuges auf der Fahrstrecke oder auch Schä- den durch das Ladegut (ausser im Anschluss an ein unter Kollisionsschä- den versichertes Ereignis). C4 Insassen-Unfallversicherung Schäden wegen Ölmangels, Schäden infolge Fehlens oder Einfrierens des Kühlwassers und Schäden, die ausschliesslich die Batterie betref- 38 Unfall fen, sind ebenfalls nicht versichert. Nicht als Unfall gelten: a) Krankheiten aller Art; b) Gesundheitsschädigungen durch medizinische Massnahmen, die C3 emeinsame Ausschlüsse der Kasko-, G nicht durch einen versicherten Unfall bedingt sind; Insassen- Unfallversicherung und Assistance c) Selbsttötung und Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu, aus ser der Anspruchsberechtigte weist nach, dass diese Handlung im 31 Motorsport Zustand der nicht selbstverschuldeten Urteilsunfähigkeit begangen Kein Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes wurde; und ähnlichen Wettfahrten, bei sämtlichen Fahrten auf Renn- oder Trai- d) Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisierender Strahlen ningsstrecken sowie bei Sportfahrlehrgängen. irgendwelcher Art, insbesondere auch aus Atomkernumwandlungen. 32 Verbrechen und Vergehen 39 Unfallfremde Faktoren Nicht versichert sind Schäden infolge vorsätzlicher Begehung von Ver- Sind die Körper- und Gesundheitsschädigungen nur teilweise Folge des brechen oder Vergehen und dem Versuch dazu. versicherten Unfalles, so werden Taggeld-, Spitaltaggeld-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen entsprechend gekürzt. Dabei werden die natür- lich kausalen Anteile der unfallfremden Faktoren angemessen berück- sichtigt. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 6 AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014
40 Sitzplätze spielt für die Berechnung dieser Frist keine Rolle. Nicht versichert sind Personen, die ausserhalb der zugelassenen Sitz- Nichtbezahlung hat nach einer Mahnung mit Nachfrist von 14 Tagen das plätze mitfahren. Erlöschen des gesamten Vertrages zur Folge. Die Einforderung des Bei Überbesetzung werden die Versicherungsleistungen im Verhältnis Selbstbehaltes bleibt überdies vorbehalten. der zugelassenen Sitzplätze zur Anzahl der Fahrzeuginsassen gekürzt. Kein Selbstbehalt ist geschuldet bei: a) Kollisionsschäden ohne Verschulden des Halters oder Lenkers und 41 Arzneimittel, Drogen, Chemikalien Strolchenfahrten ohne Verschulden versicherter Personen an der Körper- und Gesundheitsschädigungen infolge von absichtlich (nicht aus Entwendung des Fahrzeuges; medizinischen Gründen) in den Körper aufgenommenen Arzneimitteln, b) Schadenfällen, die sich während des von einem Fahrlehrer mit be- Drogen und Chemikalien sind nicht versichert. hördlicher Konzession erteilten Fahrunterrichts oder während der amtlichen Führerprüfung ereignen; c) Schadenfällen, die durch ein nicht im Betrieb befindliches Fahrzeug verursacht wurden. Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung 45 Prämienstufensystem 42 Versicherte Haftpflichtansprüche Versichert ist die Haftpflicht, die entsteht: Prämienstufen in % der Grundprämie: a) durch den Betrieb des in der Police bezeichneten Motorfahrzeuges, 1: 40% 4: 55% 7: 80% 10: 110% 13: 140% seines Anhängers oder geschleppten Motorfahrzeuges; 2: 45% 5: 60% 8: 90% 11: 120% 14: 150% b) durch Verkehrsunfälle, die dieses Fahrzeug verursacht, während 3: 50% 6: 70% 9: 100% 12: 130% 15: 160% dem es sich nicht im Betrieb befindet; c) infolge Hilfeleistungen nach Unfällen der oben genannten Fahrzeuge; Die bei Vertragsabschluss oder -erneuerung zugrundeliegende Prämien- d) durch losgelöste Anhänger. Der Versicherte hat diesen Anhänger un- stufe wird in der Police aufgeführt. mittelbar vor oder zur Zeit des Schadenfalles verwendet. Bei mehre- Ohne Schadenfall im abgelaufenen Versicherungsjahr wird die neue Jah- ren möglichen Zugfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Ver- resprämie nach der nächsttieferen Stufe berechnet. kehrsversicherungsverordnung. Bei Zahlungen oder Rückstellungen im Schadenfall wird die Prämie im folgenden Versicherungsjahr um vier Prämienstufen pro Schadenfall er- Ferner besteht Versicherungsschutz für zivilrechtliche Ansprüche aus höht. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldfrage noch nicht abschlies Unfällen beim Ein- und Aussteigen, Öffnen oder Schliessen von Ein- und send geklärt werden konnte. Zugängen des Motorfahrzeuges, beim Verbinden oder Loslösen eines Erweist sich ein Schadenfall nachträglich als folgenlos, wird die Prämi- Anhängers oder geschleppten Motorfahrzeuges. enstufe berichtigt. Es erfolgt keine Erhöhung der Bonusstufe: 43 Versicherte Leistungen a) wenn Schadenaufwendungen innert 30 Tagen seit Mitteilung zurück smile.direct schützt den in der Police bezeichneten Halter sowie Perso- bezahlt werden; nen, für die er nach der Strassenverkehrsgesetzgebung verantwortlich b) bei Schadenfällen, bei denen nach Art. 44 kein Selbstbehalt geschul- ist (z.B. Lenker) gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche aus: det ist. Personenschäden: Schäden als Folge der Tötung oder Verletzung von Je nach Vereinbarung in der Police gilt zudem: Personen. Die Versicherung umfasst die Befriedigung berechtigter An- sprüche sowie die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche. 45.1 Bonusschutz silver smile.direct verzichtet in jedem Versicherungsjahr beim ersten Scha- Sachschäden: Schäden als Folge der Zerstörung oder Beschädigung denereignis, das eine Änderung der Prämienstufe zur Folge hätte, auf von Sachen. Die Versicherung umfasst die Befriedigung berechtigter eine Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss Art. 45. Ansprüche, die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche sowie Schaden- verhütungskosten, d.h. Kosten, die zu Lasten der unter dieser Ziffer 45.2 Bonusschutz gold genannten Personen gehen und zur Abwendung eines unvorhergesehe- smile.direct verzichtet, unabhängig der Anzahl Schadenfälle in einem nen, unmittelbar bevorstehenden versicherten Schadenereignisses Versicherungsjahr, auf die Rückstufung im Prämienstufensystem ge- durch angemessene Massnahmen aufgewendet werden müssen. mäss Art. 45. Diese Leistungen sind für Personen- und Sachschäden auf die in der Police bezeichneten Versicherungssummen begrenzt, wobei unbescha- det der Rechte der Geschädigten allfällige Schadenzinsen, Anwalts- und 46 Vorgehen im Schadenfall Gerichtskosten darin inbegriffen sind. Allein smile.direct führt die Verhandlungen mit den Geschädigten, ist berechtigt, Vergleiche abzuschliessen und Prozesse über Haftpflichtan- sprüche zu führen. Sie ist berechtigt, für die Schadenbehandlung exter- 44 Selbstbehalt ne Stellen als Vertreter einzusetzen. Die Erledigung der Schadenfälle ist Der in der Police festgesetzte Selbstbehalt gilt pro Schadenfall, für den für den Versicherten in allen Fällen verbindlich. Er darf selber weder smile.direct Leistungen erbringen muss. Der Versicherungsnehmer hat Zahlungen leisten noch Ansprüche anerkennen. Er ist verpflichtet, Scha- diesen Betrag innert 30 Tagen an smile.direct zu zahlen, unabhängig denereignisse sofort zu melden und smile.direct bei der Ermittlung des davon, wer zum Zeitpunkt des Schadenfalls das Fahrzeug gelenkt hat. Sachverhaltes zu unterstützen. Ein für jugendliche Lenker vereinbarter Selbstbehalt gilt, wenn der Len- Nach telefonischer oder elektronischer Schadenmeldung reguliert ker zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses noch nicht 25 Jahre alt smile.direct den Schaden. smile.direct hat das Recht, über Schadener- ist (Stichtag 25. Geburtstag). eignisse, die so bereits gemeldet wurden, zusätzlich eine schriftliche Ein für Neulenker vereinbarter Selbstbehalt gilt, wenn die über 25 Jahre Schadenanzeige einzuverlangen. alte Person (Stichtag 25. Geburtstag) zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses den Ausweis, der sie zum Führen des versicherten Fahrzeu- ges berechtigt, noch keine zwei Jahre besitzt. Der Lernfahrausweis AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014 7 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Bestimmungen zur Kaskoversicherung 48 Versicherte Leistungen Versichert sind das in der Police deklarierte Motorfahrzeug und dazuge- hörende Ersatzteile, Zubehör bzw. Sonderausrüstungen und Werkzeu- 47 Versicherte Gefahren und Schäden ge. Ausrüstungen und Zubehörteile, die über die serienmässige Normal- Die Versicherung gilt für Schäden, die das Fahrzeug in der Bewegung, im ausstattung hinausgehen, sind ohne besondere Vereinbarung bis 10% Ruhestand oder während eines Transportes über Wasser oder zu Land des Katalogpreises prämienfrei mitversichert. Nicht versichert sind Zu- erleidet. Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung eine: behör und Geräte, die unabhängig vom Fahrzeug verwendet werden a) Vollkasko gemäss Art. 47.1 bis Art. 47.10; können. Für Anhänger bedarf es einer separaten Kaskoversicherung. b) Teilkasko gemäss Art. 47.2 bis Art. 47.10. Bei einem versicherten Schadenereignis im Ausland vergütet smile.direct auch einen allfälligen Zollbetrag. Zudem übernimmt smile.direct bei 47.1 Kollision einem versicherten Schadenereignis im Ausland den Rücktransport des Schäden durch äussere, plötzliche und gewaltsame Einwirkung auf das Fahrzeuges bis CHF 1’000, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb von Motorfahrzeug. Darunter verstehen sich im Besonderen Schäden durch 5 Tagen seit Schadeneintritt repariert werden kann. Anprall, Zusammenstoss, Absturz, Einsinken, und zwar selbst dann, wenn sie im Anschluss an Betriebs-, Bruch- oder Abnützungsschäden Unabhängig von der gewählten Entschädigungsart gemäss Art. 48.1 eintreten; ferner Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter. und Art. 48.2 gilt: a) Von der Entschädigung in Abzug kommen ein vertraglich vereinbar- 47.2 Feuer ter Selbstbehalt und der Wert der Überreste; Schäden durch Brand (unabhängig davon, ob diese auf innerer oder äus b) Die Höchstentschädigung beträgt maximal den bezahlten Kaufpreis serer Ursache beruhen), Blitz, Kurzschluss, Explosion und Löschschä- des Fahrzeuges. Ein vereinbarter Selbstbehalt und der Wert der den. Nicht versichert sind Sengschäden und Schäden an elektrischen Überreste werden von dieser in Abzug gebracht; und elektronischen Teilen durch innere Defekte. c) Die oben genannten Regelungen gelten sinngemäss auch für das Zu- Mitversichert sind Schadenereignisse durch abstürzende Luft- und behör und die einzelnen Sonderausrüstungen; Raumfahrzeuge oder Teile davon. d) Wenn mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schä- den die Reparaturkosten wesentlich erhöht haben oder durch die 47.3 Alpine Gefahren Reparatur der Zustand des Fahrzeuges wesentlich verbessert wur- Schäden durch unmittelbare Folge von Steinschlag (Beschädigung de, hat der Versicherungsnehmer einen angemessenen Teil dieser durch auf das Fahrzeug herunterfallende Steine), Felssturz, Erdrutsch, Kosten selbst zu tragen; Lawinen, Schneerutsch, Eis- sowie Schneedruck. e) Zerstochene Reifen werden aufgrund ihres Abnützungsgrades ent- schädigt; 47.4 Sturm, Hochwasser und Überschwemmung f) Hagelschäden: Barersatz nur bei Totalschaden; Schäden durch Sturm (Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umge- g) Glasschäden: Eine Entschädigung entfällt, wenn der Ersatz oder die bung Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), sowie Schäden durch Reparatur nicht vorgenommen wird. Wird ein Bruchschaden nicht Hochwasser und Überschwemmung. durch Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe von einem autorisierten Fachbetrieb beseitigt, so werden die Reparaturkosten 47.5 Tierkollision ohne Abzug eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes ersetzt; Schäden infolge Zusammenstoss mit Tieren. Nicht versichert sind Schä- h) Schäden an Kleinglas (Glasbruch gold): Sofern ein beschädigter den infolge Ausweichmanöver wegen Tieren. Scheinwerfer oder Blinker nur als Einheit (inkl. Leuchtmittel und/oder Steuereinheit) ersetzt werden kann, wird kein Abzug «neu für alt» 47.6 Marderbiss vorgenommen. Ob der Ersatz nur als Ganzes vorgenommen werden Schäden als Folge von Marderbiss. kann oder die Teile auch einzeln besorgt werden können, ist in jedem Fall von einem Fahrzeugsachverständigen (vffs) festzustellen; 47.7 Hagelschlag i) Diebstahl: Erfolgt eine Totalschadenentschädigung, gehen die Eigen- Schäden an der Fahrzeugkarosserie infolge Hagelschlags. tumsrechte auf smile.direct über. 47.8 Glasbruch Je nach Vereinbarung in der Police gilt: Je nach Vereinbarung in der Police gilt: 48.1 Entschädigungsart silver Glasbruch silver: Bruchschäden der Front-, Seiten- und Heckscheiben sowie des Glasschiebedachs. Dabei sind auch Werkstoffe versichert, Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte die als Glasersatz dienen. Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des ver- sicherten Fahrzeuges sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur Glasbruch gold: Bruchschäden an Fahrzeugteilen aus Glas (inkl. Klein- nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete gläser wie Scheinwerfer, Blinker etc.). Dabei sind auch Werkstoffe versi- Werkstatt. chert, die als Glasersatz dienen. Mitversichert sind zudem Glühlampen und Leuchtdioden (LED), sofern sie beim Glasbruch zerstört werden. Totalschadendefinition: Erreichen oder übersteigen die Reparatur- kosten: 47.9 Vandalismus a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65% der sich aufgrund der nach- Schäden durch mut- oder böswilliges Abbrechen von Antennen, Rück- stehenden Tabelle ergebenden Entschädigung; spiegeln, Ziervorrichtungen oder Scheibenwischern, Zerstechen der b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Fahrzeuges; Reifen und Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstoff- c) oder wird das abhandengekommene Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen tank durch unbekannte Dritte. Diese Aufzählung ist abschliessend. nicht aufgefunden; so werden die nachstehenden Werte (in Prozent des Katalogpreises 47.10 Diebstahl bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, gerechnet nach Be- Schäden infolge Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Raub im triebsmonaten. Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen. Beschädigungen des Fahr- zeuges anlässlich eines versuchten Diebstahls bzw. einer versuchten Entwendung zum Gebrauch oder eines versuchten Raubes sind eben- falls mitversichert. Nicht versichert sind Schäden infolge Veruntreuung. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 8 AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014
Entschädigungstabelle für Totalschäden: Je nach Vereinbarung in der Police gilt: Im 1. Jahr: 90% im 5. Jahr: 60–50% im 2. Jahr: 90–80% im 6. Jahr: 50–40% 50.1 Persönliche Effekten silver im 3. Jahr: 80–70% mehr als 6 Jahre: Wiederbeschaffungswert Nicht versichert sind: Bargeld, Wertpapiere, Kreditkarten und Abonne- im 4. Jahr: 70–60% mente, Wertsachen (Schmuck, Edelsteine, Perlen etc.), Handelswaren und Sachen, die der Berufsausübung dienen, Ton- und Bildträger, EDV 48.2 Entschädigungsart gold Hard- und -Software, tragbare Telefon- und Sprechfunkanlagen, Radio und Fernsehapparate, portable Navigationsgeräte, Faxgeräte, Foto- und Teilschäden: Entschädigt werden die Kosten für die zeitwertgerechte Videokameras. Instandsetzung (z.B. Identteile, alternative Reparaturmethoden) des ver- sicherten Fahrzeuges sowie die Kosten für das Abschleppen bis zur 50.2 Persönliche Effekten gold nächstgelegenen, für die in Betracht kommenden Arbeiten geeignete Zusätzlich versichert sind elektronische Geräte, jedoch mit einer jährli- Werkstatt. chen Abschreibung von 20% vom bezahlten Kaufpreis. Nicht versichert sind: Bargeld, Wertpapiere, Kreditkarten und Abonne- Als Folge eines versicherten Kaskoereignisses entschädigt smile.direct mente, Wertsachen (Schmuck, Edelsteine, Perlen etc.) sowie Handels- pro Schadenereignis jeweils bis maximal CHF 500: waren und Sachen, die der Berufsausübung dienen. a) die Standgebühren; b) die Reinigungskosten des Wageninnern; c) ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug während der Dauer der Reparatur. 51 Selbstbehalt Der in der Police vereinbarte Selbstbehalt für Kollisionsschäden Totalschadendefinition: Erreichen oder übersteigen die Reparatur- (Art. 47.1) und Teilkaskoschäden (Art. 47.2 bis 47.10) gilt pro Schadener- kosten: eignis und geht vorweg zulasten des Versicherungsnehmers, und zwar a) in den ersten zwei Betriebsjahren 65% der sich aufgrund der nach- unabhängig davon, wer zum Zeitpunkt des Schadenereignisses das stehenden Tabelle ergebenden Entschädigung; Fahrzeug gelenkt hat. b) bei mehr als zwei Betriebsjahren den Zeitwert des Fahrzeuges; c) oder wird das abhandengekommene Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nicht aufgefunden; 52 Prämienstufensystem so werden die nachstehenden Werte (in Prozent des Katalogpreises bzw. des deklarierten Neuwertes) entschädigt, gerechnet nach Be- Prämienstufen in % der Grundprämie: triebsmonaten. 1: 40% 4: 55% 7: 80% 10: 110% 13: 140% 2: 45% 5: 60% 8: 90% 11: 120% 14: 150% Entschädigungstabelle für Totalschäden: 3: 50% 6: 70% 9: 100% 12: 130% 15: 160% im 1. Jahr: 95% im 5. Jahr: 70–60% im 2. Jahr: 95–90% im 6. Jahr: 60–50% Die bei Vertragsabschluss oder -erneuerung zugrundeliegende Prämien- im 3. Jahr: 90–80% im 7. Jahr: 50–40% stufe wird in der Police aufgeführt. im 4. Jahr: 80–70% mehr als 7 Jahre: Wiederbeschaffungswert Die Prämienstufen gelten, sofern Kollision (Art. 47.1) versichert ist. Ohne Schadenfall im abgelaufenen Versicherungsjahr wird die neue Jah- resprämie nach der nächsttieferen Stufe berechnet. 49 Parkschaden Bei Zahlungen oder Rückstellungen für Kollisionsschäden (Art. 47.1) wird In Abänderung zu den Selbstbehalt- und Prämienstufenbestimmungen die Prämie im folgenden Versicherungsjahr um vier Prämienstufen pro gemäss Art. 51 und 52 sind Schäden durch gewaltsame Beschädigung Schadenfall erhöht. Dies gilt auch dann, wenn die Schuldfrage noch am parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte ohne Selbstbehalt und nicht abschliessend geklärt werden konnte. ohne Bonusverlust versichert. Erweist sich ein Schadenfall nachträglich als folgenlos, wird die Prämi- enstufe berichtigt. Je nach Vereinbarung in der Police gilt: Es erfolgt keine Erhöhung der Bonusstufe: 49.1 Parkschaden silver a) wenn Schadenaufwendungen innert 30 Tagen seit Mitteilung zurück- Die Leistungen sind je Ereignis auf die in der Police genannte Summe bezahlt werden; begrenzt. b) bei Kollisionsschäden durch Strolchenfahrten ohne Verschulden der versicherten Person an der Entwendung des versicherten Fahrzeu- 49.2 Parkschaden gold ges; Die Leistungen je Ereignis sind ohne Summenbegrenzung versichert. c) bei Zahlungen oder Rückstellungen mit keinerlei Verschulden einer Zudem wird die Kollisionskaskoentschädigung erweitert auf Karosse- versicherten Person und sofern die Wiederbeschaffungswertent- riereinigungskosten, die durch das Bemalen oder Bespritzen des Fahr- schädigung zu 100% vom haftpflichtigen Dritten oder dessen Versi- zeuges durch unbekannte Dritte entstehen. cherer erbracht wurde. Je nach Vereinbarung in der Police gilt zudem: 50 Persönliche Effekten Versichert ist die Beschädigung oder der Verlust der persönlichen Effek- 52.1 Bonusschutz silver ten des Lenkers und der Mitfahrer infolge eines versicherten Kaskoer- smile.direct verzichtet in jedem Versicherungsjahr beim ersten Scha- eignisses gemäss Art. 47. denereignis, welches eine Änderung der Prämienstufe zur Folge hätte, Entschädigt wird die Reparatur. Erreichen oder übersteigen die Repara- auf eine Rückstufung im Prämienstufensystem gemäss Art. 52. turkosten den Zeitwert oder wird die abhandengekommene Sache inner- halb von 30 Tagen nicht aufgefunden, so erfolgt die Entschädigung zum 52.2 Bonusschutz gold Neuwert. smile.direct verzichtet, unabhängig der Anzahl Schadenfälle in einem Die Gesamtleistungen sind auf die in der Police genannte Summe be- Versicherungsjahr, auf die Rückstufung im Prämienstufensystem ge- grenzt. Subjektive Werte werden nicht entschädigt. Der Diebstahl ist nur mäss Art. 52. gedeckt, wenn sich die Effekten zur Zeit des Diebstahls im vollständig abgeschlossenen Fahrzeug befunden haben. AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014 9 Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
53 Vorgehen im Schadenfall 57 Versicherte Schäden Schäden müssen unverzüglich telefonisch oder elektronisch gemeldet Als Unfall im Sinne dieser Versicherung gilt die plötzliche, nicht beab- werden. smile.direct hat das Recht, über Schadenereignisse, die so be- sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Fak- reits gemeldet wurden, zusätzlich eine schriftliche Schadenanzeige ein- tors auf den menschlichen Körper. zuverlangen. smile.direct bestimmt, was zur Abklärung und Beweissi- cherung zu tun ist. Folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern Diebstahl-, Vandalen- und Parkschäden sind der Polizei anzuzeigen. Tier- sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzufüh- kollisionen müssen dem Wildhüter gemeldet werden. Im Übrigen sind ren sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleich- alle Massnahmen zu treffen, die der Abklärung des Sachverhaltes und gestellt: der Minderung des Schadens dienen und notwendige Belege sind zur a) Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Mus- Verfügung zu stellen. kelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen, Trommelfell- Reparaturen am Fahrzeug dürfen erst vorgenommen werden, wenn verletzungen; smile.direct durch ihren Fahrzeugexperten oder direkt an den Repara- b) Gesundheitsschädigungen durch unfreiwilliges Einatmen von Gasen teur die Einwilligung dazu gegeben hat. oder Dämpfen und durch versehentliches Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen; c) Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich, Ertrinken sowie Gesundheits- 54 Begriffserläuterungen schädigungen durch ultraviolette Strahlen, ausgenommen Sonnen- Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von je 12 Monaten, erstmals gerech- brand. net ab dem Datum der ersten Inverkehrsetzung. Innerhalb eines Be- triebsjahres wird die bis zum Eintritt des Schadens verstrichene Zeit verhältnismässig angerechnet. 58 Versicherte Leistungen Als Katalogpreis bzw. deklarierter Neuwert gilt der offizielle, zur Zeit der Sofern in der Police vereinbart, umfasst die Versicherung: ersten Inverkehrsetzung des Fahrzeuges gültige Listenpreis (zuzüglich allfällig bezahlter Mehrwertsteuer). Existiert kein solcher (z.B. bei Spezi- 58.1 Heilungskosten alanfertigungen), ist der für das fabrikneue Fahrzeug bezahlte Preis Heilungskosten sind während 5 Jahren seit dem Unfalltag versichert. massgebend. Stehen dem Versicherten Leistungen einer Sozialversicherung zu, so Als Wiederbeschaffungswert gilt der Betrag, der am Bewertungstag auf- werden diese bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten ergänzt. gewendet werden müsste, um ein gleichartiges und gleichwertiges, in- Gedeckt sind: nerhalb der letzten 12 Monate amtlich geprüftes, Fahrzeug erwerben zu a) Auslagen für Heilmassnahmen, die durch einen Arzt oder Zahnarzt können. angeordnet oder durchgeführt werden, sowie Spitalkosten und Kos- Als Zeitwert gilt der realisierbare Betrag bei der Veräusserung des un- ten der Behandlung; beschädigten Fahrzeuges, der Sonderausrüstungen und Zubehörteile b) Aufenthalt und Verpflegung bei ärztlich angeordneten Rehabilitati- zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses, unter Berücksichtigung der onskuren, die Zustimmung von smile.direct vorausgesetzt; Betriebsdauer, der Fahrleistung, der Marktgängigkeit und des Zustan- c) während der Dauer der Heilmassnahmen die Aufwendungen für des. Die Bewertung des Wiederbeschaffungs- und Zeitwertes erfolgt Dienste von diplomiertem Pflegepersonal, das von öffentlichen oder gemäss den Richtlinien des Schweizerischen Verbandes der freiberufli- privaten Institutionen zur Verfügung gestellt wird, sowie die Kosten chen Fahrzeugsachverständigen (vffs). für die Miete von Krankenmobilien; d) Auslagen für die erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hör- apparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie für deren Repara- tur oder Ersatz (Neuwert). Bestimmungen zur Insassen-Unfallversicherung 58.2 Rettungs-, Transport- und andere Kosten Rettungs-, Transport- und andere Kosten sind versichert, sofern diese 55 Versicherte Personen Folgen eines Unfalles und nicht anderweitig durch eine Versicherung ge- Versichert ist der in der Police definierte Personenkreis. Mitversichert deckt sind: sind fahrzeugfremde Personen, welche bei Unfällen oder Pannen des a) Alle durch den Unfall bedingte Transporte der versicherten Person. deklarierten Fahrzeuges dessen Insassen Hilfe leisten (Pannen- und Un- Für Transporte mit Luftfahrzeugen jedoch nur, sofern sie aus medizi- fallhelfer), unter Ausschluss von Personen, welche diese Hilfe in Aus- nischen oder technischen Gründen unumgänglich sind; übung ihrer beruflichen Tätigkeit oder in offizieller Funktion leisten. b) Rettungsaktionen zugunsten der versicherten Person; c) Aktionen zur Bergung der Leiche(n); d) Suchaktionen bis CHF 10’000 pro versicherte Person. 56 Versicherte Gefahren Gedeckt sind Unfälle, welche den versicherten Personen im Zusammen- 58.3 Taggeld hang mit der Benützung des deklarierten Fahrzeuges zustossen: Taggeld wird während höchstens 730 Tagen bei ärztlich bestätigter Ar- a) während sie sich im Fahrzeug selbst befinden sowie beim Ein- oder beitsunfähigkeit ausgerichtet. Die Leistungspflicht endet in jedem Fall Aussteigen desselben; mit Ablauf von 5 Jahren nach dem Unfalltag: b) während sie im Anschluss an einen Unfall oder eine Panne des dekla- a) Das vereinbarte Taggeld wird für jeden versicherten Tag, auch für rierten Fahrzeuges dessen Insassen Hilfe leisten sowie allgemein bei Sonn- und Festtage, der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet; Hantierungen am Fahrzeug auf der Fahrstrecke; b) Teilweise Arbeitsunfähigkeit berechtigt zu entsprechendem Anteil; c) während Hilfeleistungen, die sie auf der Fahrt anderen von einem c) Kinder, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses noch nicht 16 Jah- Strassenverkehrsunfall oder einer Panne betroffenen Verkehrsteil- re alt sind (Stichtag 16. Geburtstag), erhalten kein Taggeld; nehmern erbringen. d) Für die Zeit des notwendigen Spitalaufenthaltes wird das Taggeld doppelt ausgerichtet; Versichert sind auch Unfälle, welche den versicherten Pannen- und Un- e) Als Spital gilt jede Anstalt, die ausschliesslich verunfallte oder kran- fallhelfern während ihrer Hilfeleistung zustossen. ke Personen aufnimmt und der Aufsicht eines patentierten Arztes untersteht. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 10 AVB MOT 7.2 – Ausgabe Juli 2014
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