WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG GEMEINDE SCHERMECK INFORMATIONEN ZUR CORONAKRISE FÜR UNTERNEHMEN - Gemeinde ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
INHALTSVERZEICHNIS Inhalt Informationen der IHK Niederrhein Seiten 1-13 Informationen der Bundesregierung zur finanziellen Unterstutzung Seiten 14-20 Informationen der NRW.Bank Seiten 21-22 Allgemeine Informationen des Kreis Wesel Seiten 23-25 Kontaktinformationen Seite 26
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg · Wesel · Kleve Aktuelle Informationen zur Krise Nr. 4738566 Coronavirus: Informationen für Unternehmen © PantherMedia / Sportactive Die aktuellen Entwicklung en im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus treffen Selbstständige und Unternehmer hart. Wie stelle ich einen be trieblichen Pandemieplan auf? Wo gibt es aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun? Hilfreiche Links und Tipps f ür Unternehmen habe n wir in einer FAQ-Liste zusammengestellt. Seite 1 Informationen zum Coronavirus
Informationen zum Coronavirus Hotline für Unternehmen Wir stehen Ihnen in der aktuellen Krise nun auch am Wochenende zur Seite. Unsere Berater informieren Sie in der Zeit von Montag bis Freitag, von 8.00 bis 16.30 Uhr und Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr zu allen wichtigen Themen. Leider ist unsere Telefonanlage wegen des hohen Anrufaufkommens zeitweise überlastet. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu senden. Hinterlassen Sie dabei bitte Ihre Telefonnummer. Wir rufen Sie zurück. Nutzen Sie auch gerne unsere Übersichtsseite mit aktuellen Informationen für Unternehmer. Finanzierungshilf en, Kredite, Bürgschaften Mariann Ludewig, ludewig@niederrhein.ihk.de Heike Möbius, moebius@niederrhein.ihk.de Kai Hagenbruck, hagenbruck@niederrhein.ihk.de Holger Schnapka, schnapka@niederrhein.ihk.de Seite 2
Kurzarbeitergeld Kristina Volkwein, volkwein@niederrhein.ihk.de Eva-Maria Mayer, mayer@niederrhein.ihk.de Min-Sun Lang, lang@niederrhein.ihk.de Allgemeine rechtliche Fragen (Arbeitsrecht, Stornierungen etc.) Kristina Volkwein, volkwein@niederrhein.ihk.de Eva-Maria Mayer, mayer@niederrhein.ihk.de Min-Sun Lang, lang@niederrhein.ihk.de Erlasse zu Schließung en von Geschäften und Gastronomien Michael Rüscher, ruescher@niederrhein.ihk.de Nadine Deutschmann, deutschmann@niederrhein.ihk.de Wie funktioniert die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen? Steuerliches Hilfsangebot für Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist eine Möglichkeit, zu verhindern, dass unnötig weitere Liquidität aus Unternehmen in Krisensituationen abfließt. Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-vorauszahlungen für das 2. Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020. Es ist knapp, aber noch haben Sie Zeit, durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Hierfür müssen Sie darlegen, dass aufgrund der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert ist bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist. Über einen kurzfristig eingereichten Antrag wird die Finanzverwaltung natürlich nicht umgehend entscheiden können, und ein Herabsetzungsantrag hebt die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung auch nicht auf. Daher kombiniert man ihn ggf. mit einem Antrag auf zinslose „technische Stundung” des beantragten Differenzbetrags. Der Antrag auf technische Stundung setzt voraus, dass zum Einzug fällige Steuerschulden mit Steuervergütungsansprüchen/Steuerguthaben verrechnet werden können, die jedoch aus „technischen Gründen“ noch nicht festgesetzt wurden. Ein Beispiel Seite 3
Sie haben für die Einkommensteuererklärung 2019, die Sie vor einem anstehenden Steuervorauszahlungstermin beim Finanzamt eingereicht haben, einen Rückerstattungsanspruch errechnet. Das Finanzamt ist allein „technisch“ nicht in der Lage bis zur nächsten Sreuervorzahlungsfrist die Veranlagung 2019 durchzuführen, um das so festgesetzte Steuerguthaben zu verrechnen. Ein Antrag auf technische Stundung der Steuervorauszahlung wird hier erfolgreich sein, soweit dieser ausreichend begründet ist. Wichtiger Hinweis: Auch hohe Vorauszahlung aus dem 1. Quartal können laut Auskunft verschiedener Finanzämter zurückerstattet werden. Dafür muss aber ein Antrag gestellt werden, der sich ausdrücklich auch auf das 1. Quartal bezieht. Ansonsten würde die neu berechnete, angepasste Vorauszahlung zwar gemindert, aber würden nur die in den nächsten 3 Quartalen zu zahlenden Beträge korrigiert. Beispiel: Festgesetzte Vorauszahlung für 2020 10.000 Euro; verteilt auf 4 Quartale: 2500 Euro pro Quartal; 2500 Euro wurden am 10.3. gezahlt. Dann kam die Coronakrise und eine staatlich angeordnete Schließung des Unternehmens. Als Folge wird nur noch mit einer Steuer für 2020 von insgesamt 6000 Euro gerechnet. Das betroffene Unternehmen kann nun mit einem Antrag auf Anpassung auch die Vorauszahlung des 1. Quartals 2020 korrigieren lassen. Für 2020 würden pro Quartal 1500 Euro festgesetzt. Für das 1. Quartal sind nach dieser Anpassung dem Unternehmen 1000 Euro zurückzuerstatten. Herabsetzungsantrag zur Gewerbesteuer Das Finanzamt prüft üblicherweise den Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen und setzt in einem Steuerbescheid den „Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ fest. Diesen Bescheid bekommen das antragstellende Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen. Aber auch wenn Sie jetzt nicht mehr kurzfristig handeln können, sollten Sie das Thema Vorauszahlungen unbedingt weiterverfolgen. Die nächsten Fälligkeitstermine kommen zeitnah, lassen aber noch genug Zeit, den Herabsetzungsantrag zu stellen. Alle relevanten Steuertermine 2020 finden Sie in einer Übersicht der IHK Köln. Die Finanzverwaltung NRW stellt im Internet ein Musterformular ”Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus” zur Verfügung. Maßnahmenpaket des Bundes Die Bundesregierung hat bereits ein Maßnahmenpaket für Unternehmen zur Coronakrise auf den Weg gebracht. Nachfolgend aktuelle Entwicklungen die den steuerlichen Bereich betreffen. Derzeite Maßnahmen: Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Seite 4
Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze Bei Verspätungszuschlägen sind bisher keine Besonderheiten angekündigt worden. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die Finanzämter angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden. Die genannten steuerlichen Maßnahmen wurden am 19.03.2020 in einem BMF- Schreiben festegelegt. Für die Gewerbesteuer gibt es einen gleichlautenden Ländererlass . Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen (s.o.). Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Bisher gibt es keine Regelungen zu anzumeldenden Steuern (Umsatz- und Lohnsteuer). Hier soll es voraussichtlich ein weiteres BMF-Schreiben geben, welches derzeit abgestimmt wird. Möglich wäre eine Verschiebung des Anmelde- und Zahlungstermins. Mit einem Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2020 reagieren diese mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus: Mit einem Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2020 reagieren diese mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus: Mit einem Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2020 reagieren diese mit gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus: Weitere umfangreiche Informationen und FAQ finden Sie beim Bundesfinanzministerium. Wo bekomme ich kurzfristigem Finanzhilf en? Kommt es in Folge der Verbreitung des Coronavirus zu Umsatzrückgängen, kann es erforderlich werden, die fehlenden Zahlungseingänge durch Betriebsmittelkredite zu überbrücken. Hier stehen Unternehmen eine Reihe von etablierten Förderinstrumenten zur Verfügung. ExpressBürgschaft Unternehmen die mindestens 3 Jahre am Markt sind, können für die Absicherung eines Betriebsmittelkredites oder Kontokorrentrahmens eine Expressbürgschaft beantragen. Bürgschaftshöhe: 50 %ige oder 60 %ige Ausfallbürgschaft gegenüber Kreditinstituten für Kredite bis € 300.000 Antragsweg: Der Antrag auf eine ExpressBürgschaft erfolgt online durch die Hausbank Laufzeit: Für Betriebsmittelkredite, Kontokorrent- oder Avalkredite 6 Jahre Kosten: je nach Bürgschaftshöhe bei 50 % - Bearbeitungsentgelt 0,75 % der zu verbürgenden Kreditsumme (mindestens 400 €) Seite 5
+ Provision von 0,75 % p.A. bei 60 % - Bearbeitungsentgelt 1,50 % der zu verbürgenden Kreditsumme mindestens 400 € + Provision von 1,00 % p.A. Betriebsmittelkredit für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen ERP Gründerkredit Startgeld – Betriebsmittel Höchstbetrag: 30.000 € Laufzeit: max. 10 Jahre, bei max. 2 Tilgungsfreijahren Sicherheit: 80 %ige Haftungsfreistellung für die Hausbank Antragsweg: der Antrag erfolgt über die Hausbank NRW.Bank Gründungskredit – Betriebsmittel Mindestbetrag: 25.000 € Laufzeit: 5 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr Sicherheit: kann mit einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank kombiniert werden Antragsweg: der Antrag erfolgt über die Hausbank Betriebsmittelkredit für Unternehmen, die älter als 5 Jahre sind KfW-Unternehmerkredit – Betriebsmittel Laufzeit: 2 Jahre endfällig oder 5 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr (je nach Kredithöhe) Sicherheit: kann mit einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank kombiniert werden Antragsweg: der Antrag erfolgt über die Hausbank NRW.Bank Mittelstandskredit – Betriebsmittel Mindestbetrag: 25.000 € Laufzeit: 5 Jahre davon 1 Jahr tilgungsfrei Sicherheit: kann mit einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank kombiniert werden Antragsweg: die Antragstellung erfolgt über die Hausbank Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen? Erleiden Firmen auf Grund des Coronavirus einen vorübergehenden Auslastungsrückgang in dessen Folge die Arbeitszeit reduziert werden muss, kann bei der Agentur für Arbeit grundsätzlich Kurzarbeit beantragt werden. Darauf weist die Agentur aktuell hin. Hinweis: Im Vorfeld muss die rechtliche Grundlage im Unternehmen geprüft werden, ob Kurzarbeit durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag angeordnet werden kann. Durch Kurzarbeit sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Die Agentur für Arbeit prüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Die Beantragung läfut über den eService der Bundesagentur für Arbeit. Um die erforderliche PIN schnellstmöglich zu erhalten, können sich Betriebe in der aktuellen Situation direkt an die Arbeitsagenturen wenden: Duisburg.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de (für Betriebe in Duisburg) Wesel.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de (für Betriebe in den Kreisen Wesel und Kleve) Seite 6
Ergänzend bietet der DIHK auf seiner Internetseite umfangreiche FAQs mit weiterführenden Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise an: FAQs des DIHK zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld Bekomme ich Entschädigung bei V erdienstausfällen durch Quarantänen? Erfahren Arbeitnehmer*innen durch ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall, ohne selbst erkrankt zu sein, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung zunächst für 6 Wochen. Auf Antrag werden ihm die Aufwendungen vom Landschaftsverband Rheinland erstattet. Nach Ablauf der 6 Wochen beantragen betroffene Arbeitnehmer*innen die Leistungen direkt beim LVR. Die Höhe entspricht dann dem gesetzlichen Krankengeld. Selbständig Erwerbstätige haben ebenfalls Anspruch auf Entschädigung, wenn gegen sie ein behördliches Tätigkeitsverbot verhängt wird und sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Der Antrag muss schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsverbotes oder der (häuslichen) Absonderung gestellt werden Der LVR hat eine Servicenummer für Fragen zu Verdienstausfällen bei Quarantänen bei Verdacht auf Coranavirus-Erkrankung eingerichtet: Montag bis Freitag 09:00 – 12:00 Uhr unter: 0221-809-5444 Wie reagiere ich bei infiziert en Mitarbeitern? Bestand Kontakt mit einer Person, bei der das Coronavirus nachgewiesen wurde, sollte unverzüglich und unabhängig von Symptomen das kommunale Gesundheitsamt kontaktiert werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass es nach einer Ansteckung bis zu 14 Tage dauern kann, bis Krankheitszeichen auftreten. Kommunale Gesundheitsämter: Duisburg Gesundheitsamt Medical Center Ruhrort Ruhrorter Str. 195 47119 Duisburg gesundheitsamt@stadt-duisburg.de Kreis Wesel Dienststelle Moers Gesundheitsamt Gesundheitsamt Reeser Landstraße 31 Mühlenstraße 9-11 46483 Wesel 47441 Moers post@kreis-wesel.de gesundheitswesen@kreis-wesel.de Kreisverwaltung Kleve Nassauerallee 15-23 47533 Kleve info@kreis-kleve.de Seite 7
Was gilt für mein Unternehmen im A usland? In aktuell stärker vom Coranavirus und seinen Folgen betroffenen Ländern halten die Deutschen Auslandshandelskammern vor Ort (www.ahk.de ) hilfreiche Informationen für Unternehmen bereit. Das gilt beispielsweise für die AHK Greater China , die AHK Korea und die AHK Italien . Deutsche Auslandshandelskammern (AHK) in China Die AHK Büros in Greater China informieren regelmäßig über Entwicklungen und Folgen der Beschränkungen zur Eindämmung des Corona Virus in China. Insbesondere die FAQs helfen bei vielen Fragen, die von Unternehmen derzeit gestellt werden . Ein Krisenmanagement-Team wurde eingerichtet, das für Fragen erreichbar ist unter: infocenter@bj.china.ahk.de Bei allen weiteren Fragen können Sie auch die deutsche Vertretung der Deutsch-Chinesischen Handelskammer in Karlsruhe kontaktieren: German Industry & Commerce Greater China GmbH Bismarckstraße 45 | 76133 Karlsruhe | Germany +49 (0) 721 161 4284 | +49 (0) 173 744 2388 dietlmeier.sabine@gic-deutschland.com Germany Trade & Invest (GTAI) Einen allgemeinen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Situation in China erhalten Sie auf der Seite der GTAI. Hier finden Sie zudem Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen vor Ort . Auswärtiges Amt: Teilreisewarnung für China Das Auswärtige Amt empfiehlt derzeit, nach Möglichkeit von China-Reisen abzusehen . Für Hongkong und Taiwan gelten diese Reisehinweise nicht. Allgemein ist derzeit mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität innerhalb Chinas zu rechnen. Bei Ein- und Ausreise wie auch bei Kontrollen bei Überlandreisen im Land sind Fieberkontrollen möglich; bei Symptomen ist mit Quarantänemaßnahmen zu rechnen. Quelle: AHK China; GTAI; Auswärtiges Amt (03.03.2020) Risikogebiete Derzeit (Stand: 11.03.2020) sind durch das Robert Koch-Institut folgende Risikogebiete definiert: In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan) und die Städte Wenzhou, Hangzhou, Ningbo, Taizhou in der Provinz Zhejiang. Im Iran: gesamtes Land In Italien: gesamtes Land In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang) In Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne) Diese Definition wird permanent basierend auf der aktuellen Lage angepasst. Dazu informiert das Robert-Koch-Institut . Wo informiere ich mich zu Dienstreisen oder Me sseausfällen? Seite 8
Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht zur Ausbreitung des Coronavirus weltweit.Das Auswärtige Amt bietet Reisehinweise für China und aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus. Fakten über die Folgen des Virus auf die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest unter www.gtai.de zusammengestellt. Die Deutsche Messe AG informiert unter www.messe.de über Auswirkungen auf das Messegeschehen; der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (Auma) hat unter www.auma.de ebenfalls eine entsprechende Seite aufgesetzt. Wann wird in China der Be trieb wieder auf genommen? Viele Unternehmen in China arbeiten schon seit Ende Januar mit verringerter Besetzung oder haben den Betrieb sogar ganz eingestellt. Nach und nach läuft die Produktion in China jetzt wieder an. Mit einem vollen Betrieb und einer Normalisierung der Prozesse in Chinas Wirtschaft wird nicht vor Juni/Juli gerechnet. Rechnen Sie also definitiv mit einem schwierigen 2. Quartal in China. Die AHK Büros in Greater China informieren regelmäßig über Entwicklungen und Folgen der Beschränkungen zur Eindämmung des Corona Virus in China. Insbesondere die FAQs helfen bei vielen Fragen, die von Unternehmen derzeit gestellt werden . Kriesenmanagement-Team Ein Krisenmanagement-Team wurde eingerichtet, das für Fragen erreichbar ist unter: infocenter@bj.china.ahk.de . Bei allen weiteren Fragen können Sie auch die deutsche Vertretung der Deutsch-Chinesischen Handelskammer in Karlsruhe kontaktieren: Einen allgemeinen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Situation in China erhalten Sie auf der Seite der GTAI. Hier finden Sie zudem Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen vor Ort . German Industry & Commerce Greater China GmbH Bismarckstraße 45 | 76133 Karlsruhe | Germany +49 (0) 721 161 4284 | +49 (0) 173 744 2388 dietlmeier.sabine@gic-deutschland.com Germany Trade & Invest (GTAI) Auswärtiges Amt: Teilreisewarnung für China Gemäß Auswärtigem Amt müssen China-Reisende bei der Einreise mit einer 14-tägigen Quarantäne rechnen. Diese Quarantäne gilt aktuell auch für Einreisen nach Hongkong und Taiwan. Allgemein ist derzeit weiterhin mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb Chinas zu rechnen. Bei Ein- und Ausreise wie auch bei Kontrollen bei Überlandreisen im Land sind Fieberkontrollen möglich. Quelle: AHK China; GTAI; Auswärtiges Amt Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Coronavirus? Das Bundeswirtschaftsminsiterium hat Informationen für Unternehmen zusammengefasst und eine Hotline für Unternehmen eingerichtet: Telefon: 0 30 18615 1515 (Montag – Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr) Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus . Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Virus bereit. Seite 9
Außerdem finden Sie in der Regel weitere Informationen auf der Website Ihres Landesgesundheitsamtes oder Ihres Landesministeriums für Gesundheit: Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit.Gesund.Soziales Was muss ich bei der Z ollabfertigung beachten? Der deutsche Zoll informiert u.a. über folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus: Abfertigungsbetrieb in Zollämtern, steuerliche Maßnahmen, Herstellung von Desinfektionsmitteln … In seiner Fachmeldung vom 17.03.2020 informiert der deutsche Zoll über folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus: 1. Zoll: Aufrechterhaltung des Abfertigungsbetriebs in Zollämtern, Warenverkehr mit China, Ein- und Ausfuhr von Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung In den örtlichen Zollstellen bestehen Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung, so dass auch bei Ausfallszenarien einzelner Standorte eine Abfertigungsmöglichkeit grundsätzlich gewährleistet wird. Sollte die Abfertigung in konkreten Fällen eingeschränkt werden, erhalten Unternehmen Informationen über Mitteilungen in regionalen Presseorganen sowie über die Internetseite www.zoll.de , speziell in der Rubrik Allgemeine Dienststellensuche . Darüber hinaus sollen die zuständigen Industrie- und Handelskammern durch die Hauptzollämter in Kenntnis gesetzt werden, die wiederum die entsprechenden Informationen an ihre Mitgliedsunternehmen steuern sollen. Hinweis des DIHK: Ebenso wie die IHKs treffen auch die Zollstellen Vorbereitungen, den Kundenverkehr und den physischen Dokumentenverkehr auf ein vertretbares Risiko zu beschränken. Bislang sind laut Generalzolldirektion (GZD) noch keine Zollstellen komplett geschlossen (Stand 17.03.2020). Aber der Zoll bereitet sich ebenfalls auf alle Eventualitäten vor. In diesem Zusammenhang setzt sich der DIHK gegenüber der GZD dafür ein, für die Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form bzw. einen vollständigen elektronischen Datenaustausch zwischen Unternehmen und Zoll zu ermöglichen und dementsprechend soweit wie möglich auf die Anforderung zu verzichten, diverse Zolldokumente bei der Zollabwicklung im Original vorlegen zu müssen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf mögliche Einschränkungen bei den Zollämtern. Auch aufgrund des eingeschränkten Flugverkehrs zwischen der EU und Drittstaaten können Originaldokumente u.U. nicht wie bisher per Luftpost fristgerecht zugestellt werden. Verzögerungen bei der Vorlage der Originaldokumente sollten nicht zu einer Verzögerung der Warenabfertigung in den Zollstellen führen. Weitere Details u.a. zum Warenverkehr mit China und zur Einfuhr/Ausfuhr von Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung entnehmen Sie bitte der o.g. Fachmeldung des Zolls. 2. Außenwirtschaftsrecht: Ausfuhr-/Verbringungsverbot von Schutzausrüstung und diesbezüglicher Ausnahmeregelungen Der Zoll weist erneut auf die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Anordnungen vom 4. bzw. 12.03.2020 bzgl. des Ausfuhr/Verbringungsverbotes von medizinischer Schutzausrüstung einschließlich diesbezüglicher Ausnahmeregelungen hin. 3. Steuern: Vermeidung von unbilligen Härten für betroffen Steuerpflichtige Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. Insbesondere folgende steuerliche Maßnahmen kommen hier in Betracht: Stundungen Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 Seite 10
unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen. Vollstreckungsaufschub Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden. Vorauszahlungen Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen. Unternehmen, die von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, werden gebeten, sich an das zuständige Hauptzollamt zu wenden. Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend bearbeiten. 4. Herstellung von Desinfektionsmitteln durch Apotheken Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17.03.2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können. Weitere Details hierzu sind der o.g. Fachmeldung zu entnehmen. Kann das Coronavirus durch Lebensmittel oder Gegenstände übertragen werden? Sowohl Unternehmen als auch Verbraucher sind verunsichert und fragen, ob das Virus auch über Lebensmittel, importierte Produkte wie Kinderspielzeug, Mobiltelefone, Gegenstände wie Türklinken, Werkzeuge etc. sowie Geschirr und Besteck auf den Menschen übertragen werden kann. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat dazu die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Coronavirus und höher e Gewalt Bereits jetzt hat das im Dezember 2019 in der chinesischen Provinz Hubei ausgebrochene Coronavirus zu weitreichenden Auswirkungen auf Gesundheit und Leben vieler Menschen in der Region geführt. Durch die bestehenden intensiven Handelsbeziehungen wird es wohl auch zu spürbaren Verzögerungen im internationalen Handelsverkehr kommen. In diesem Zusammenhang wird oft von Höherer Gewalt gesprochen. Doch was bedeutet Höhere Gewalt und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus für Ihr Vertragsverhältnis? Rechtliche Einordnung des Begriffs Höhere Gewalt Eine international einheitliche Defintion des Begriffs der Höheren Gewalt (auch: „Force Majeure” oder „Acts of God”) gibt es nicht. Gemeinhin wird damit ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Die Rechtsordnungen der kontinentaleuropäischen Länder und der angelsächsisch geprägten Länder haben dabei ein ähnliches Verständnis des Begriffs – typischerweise als Höhere Gewalt gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Seite 11
Überschwemmungen), Epidemien, Kriege und politische Unruhen. Ein starkes Indiz für das Vorliegen Höherer Gewalt sind dabei behördliche Maßnahmen und Warnungen. Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man derzeit davon ausgehen, dass hier in vielen Fällen Höhere Gewalt vorliegt. Zum einen gibt es eine Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Ausgangssperren in China, eine amtliche Reisewarnung der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite). Zum anderen wurde historisch auch im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 oft Höhere Gewalt bejaht. Die chinesischen Außenhandelskammern (CCPIT, China Council for the Promotion of International Trade) und chinesische Industrieverbände sind ermächtigt, sogenannte Force Majeure-Zertifikate auszustellen. Der CCPIT bietet hier eine Online-Plattform in chinesischer Sprache an, auf der Unternehmen unter Vorlage von Dokumenten (z. B. Mitteilungen von lokalen Regierungen, Bescheinigungen über Verzögerungen oder Ausfall von See-, Land- oder Luftverkehr, sowie relevante Verträge) eine solche Bestätigung beantragen können. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nur für Firmen mit Sitz in China, also auch für Lieferanten und Niederlassungen deutscher Unternehmen in China, nicht aber für Unternehmen, die ihren Firmensitz außerhalb Chinas haben. Die chinesischen Force-Majeure-Zertifikate bilden in erster Linie eine Grundlage für Verhandlungen mit dem Kunden. Sie haben Indiz-Wirkung, begründen aber nicht von sich aus einen Fall Höherer Gewalt. Blick in die vertragliche Vereinbarung Maßgeblich zur rechtlichen Einstufung ist dann der direkte Blick in den Vertrag. Zum einen ist es viel einfacher, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, wenn der Vertrag ausdrücklich ein solche Klausel enthält. Daher ist es immer ratsam in einen internationalen Vertrag eine solche Klausel aufzunehmen, in welcher die Parteien den Begriff der Höheren Gewalt genau bestimmen und regeln können. So können bestimmte, weitere Ereignisse wie Streiks als Höhere Gewalt eingeordnet werden. Es kann aber auch geregelt werden, was nicht als Höhere Gewalt gelten soll, wie Stromausfälle. Zum anderen ergeben sich je nach Gestalt des Vertrages unterschiedliche Konsequenzen. Höhere Gewalt wird höchstwahrscheinlich viel eher bejaht, wenn die Erfüllung des Vertrages direkt mit einem Personaleinsatz verbunden ist, als wenn es beispielsweise nur um einen bloßen Warentransport per Containerschiff geht. Eine Rolle spielt auch, ob der Vertrag eine Rechtswahlklausel enthält, welche für den Vertrag ausdrücklich auf die Rechtsordnung eines bestimmten Landes verweist. Dabei sind die angelsächsischen Rechtsordnungen generell etwas großzügiger in der Bejahung Höherer Gewalt als die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Chinesische Gerichte haben in der Vergangenheit den Begriff Höhere Gewalt sehr großzügig interpretiert und mitunter sogar (teilweise selbstverschuldete) Zahlungsprobleme als Höhere Gewalt gesehen. Rechtsfolgen bei Bejahung Höherer Gewalt Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit den Vertrag einseitig mit der Berufung auf Höhere Gewalt zu beenden. Liegt ein Fall Höherer Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und jede Seite wird verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen. Zudem sind folgende Rechtsfolgen denkbar: Der Vertrag wird im Falle Höherer Gewalt automatisch aufgelöst. Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt. Es gibt eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden und wenn das Ereignis über eine bestimte Zeitspanne hinaus läuft, hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst. Praxistipp Sowohl die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt als auch die möglichen Rechtsfolgen sind sehr vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden. Letztlich kann nur eine gerichtliche Entscheidung oder ein bereits gerichtlich entschiedener vergleichbarer Fall Klarheit bringen. Als Praxistipp empfehlen wir Ihnen deshalb, die Sache einvernehmlich mit Ihrem Geschäftspartner zu klären und dabei die rechtlichen Hinweise zu Höherer Gewalt als Argumentationsgrundlage zu verwenden. Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind. Seite 12
Kontakt Service-Center 0203 2821-0 0203 26533 (Fax) ihk@niederrhein.ihk .de Weitere Informationen Kurzarbeitergeld (Nr. 4738948) Coronavirus Risikobewertung und Vorsichtsmaßnahmen (Nr. 4717740) Merkblatt DEHOG A Coronavirus (Link: https://www .dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/06_Presse/Pressemitteilungen/2020/DEHOGA-IHA-Me rkblatt_Coronavirus_2020-03-11.pdf ) Kontaktinformationen Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Mercatorstraße 22–24 47051 Duisburg Telefon: 0203 2821-0 E-Mail: ihk@niederrhein.ihk.de © Niederrheinische IHK Duisburg · Wesel · Kleve Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Seite 13
Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier (CDU), haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen wird. Die Regierung errichtet einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Ziel ist es, Firmen und Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen. Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen. Ausgangslage Das Corona-Virus ist eine ernsthafte Herausforderung für unsere gesamte Gesellschaft. Nicht nur bei den Bürgerinnen und Bürgern wächst die Sorge, auch in der Wirtschaft ist sie spürbar. Durch die enge internationale Verflechtung der Wirtschaft treffen unsere Unternehmen auch die Auswirkungen dieser Pandemie an anderen Orten der Welt. Noch kann niemand die Tragweite seriös beschreiben, welche die Pandemie auf die konjunkturelle Entwicklung in Deutschland haben wird, weil aussagekräftige Konjunkturindikatoren erst mit einiger Verzögerung vorliegen werden. Allerdings spüren viele Unternehmen bereits erste Auswirkungen des Virus. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirkt sich auf die Dienstleistungsbranche aus, insbesondere auf Logistik, Handel, Gaststätten sowie Tourismus. Zugleich geht die Auslandsnachfrage zurück und internationale Lieferketten werden gestört, was sich auf die hiesige Produktion auswirkt. Seite 14
Die Bundesregierung tritt dem mit einer entschlossenen Wirtschafts- und Finanzpolitik entgegen. Die Bundesminister Scholz und Altmaier werden Firmen und Betrieben Liquidität zur Verfügung stellen und damit Wachstum und Beschäftigung sichern. Die Voraussetzungen für eine schnelle Stabilisierung der deutschen Wirtschaft sind gegeben. Mit präzisen, schnell wirkenden Sofortmaßnahmen wird auf die konjunkturelle Entwicklung durch das Corona-Virus reagiert, um die Wirtschaft so rasch wie möglich wieder auf ihren Wachstumspfad zurückzuführen. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den Ländern sowie mit unseren europäischen und internationalen Partnern. Dem Bundesministerium für Gesundheit wurde bereits kurzfristig rund eine Milliarde Euro zur Bekämpfung des Corona-Virus zur Verfügung gestellt, u.a. zur Beschaffung von Schutzausrüstungen wie Masken und Schutzanzügen, zur Unterstützung der WHO bei der internationalen Corona-Bekämpfung und zusätzliche Mittel für das Robert-Koch- Institut. Außerdem erhält das Bundesministerium für Bildung und Forschung 145 Mio. für die Entwicklung eines Impfstoffs und für Behandlungsmaßnahmen. Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht: 1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren Deutschland hat ein starkes System der sozialen Sicherung. Die damit verbundenen automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur. Die Bundesregierung wird diese Stabilisatoren voll wirken lassen. Unsicherheit und kurzfristige Störungen der Handelsströme sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Dabei kann die Bundesregierung auf bewährte Instrumente zurückgreifen. Bis Anfang April wird die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt: Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer Seite 15
vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) 2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im Einzelnen: a. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. b. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. c. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird. 3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Seite 16
Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren unserer Volkswirtschaft. Gleichzeitig können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmittel angeht. Mit neuen und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützen wir Unternehmen und Beschäftigte. Wegen der hohen Unsicherheit in der aktuellen Situation haben wir uns sehr bewusst dafür entschieden, keine Begrenzung des Volumens unserer Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist eine sehr bedeutende Entscheidung, hinter der die ganze Bundesregierung steht. Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden unsere etablierten Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht: Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt. Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert. Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung. Seite 17
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10% erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert werden können. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%. Mit den Landesförderbanken sowie den Bürgschaftsbanken stehen wir dazu in engem Austausch. Diese Maßnahmen sind durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt. Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungs- schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden wir zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen. Das wird dadurch ermöglicht, dass die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten werden. Diese Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Kommissionspräsidentin hat bereits signalisiert, dass sie für Flexibilität in der Anwendung beihilferechtlicher Regelungen im Zuge der Corona-Krise sorgen möchte. Die EU- und Eurogruppen-Finanzminister werden sich dafür einsetzen, dass die EU-Kommission das notwendige Maß an Flexibilität zeigt. Die Bundesregierung wird die KfW in die Lage versetzen, diese Programme entsprechend auszustatten, indem die nötigen Garantievolumina zur Verfügung gestellt Seite 18
werden. Das ist unproblematisch möglich. Denn im Bundeshaushalt steht ein Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Rahmen kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden. Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu bewältigen. Die Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel reichen aus für eine vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Die wird flankiert durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften. Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt sich der Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen. 4. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts Auf europäischer Ebene setzen sich Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen ein. Deutschland ist sich seiner Verantwortung für Europa bewusst. Im engen Austausch mit den europäischen Partnern wird die Bundesregierung ihre Corona- Maßnahmen europäisch verzahnen. Die Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro. Sie begrüßt ebenfalls die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können sowie die gestern angekündigten Maßnahmen der Europäischen Zentralbank zur Bereitstellung von Liquidität für Banken. Es ist gut, dass die EIB-Gruppe ihre in vergangenen Krisen erprobten Instrumente zum Einsatz bringt, um europaweit Unternehmen, die vom Corona-Virus betroffen sind, bei Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Insbesondere ist auf die bewährten EIF- Portfoliogarantien zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen. Seite 19
Ausblick All diese Maßnahmen zeigen die Entschlossenheit der Bundesregierung, den Auswirkungen des Corona-Virus wirtschafts- und finanzpolitische Impulse entgegenzusetzen, um Schaden von Beschäftigten und Unternehmen fernzuhalten und die Auswirkungen der Krise abzufedern. Noch ist das ganze Ausmaß der wirtschaftlichen Corona-Folgen nicht absehbar. Sollte es Anzeichen für eine gravierende Störung der konjunkturellen Entwicklung geben, wird die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern und unseren europäischen Partnern alle verfügbaren Ressourcen einsetzen und dieser Entwicklung konsequent entgegentreten. Die öffentliche Hand ist auch auf ein solches Szenario gut vorbereitet: Angesichts der gesamtstaatlichen Überschüsse in den letzten Jahren ist sie in der Lage, die Konjunktur auch über einen längeren Zeitraum zu stützen und auf unseren bisherigen Wachstumspfad zurückzuführen. Seite 20
HILFSANGEBOTE FÜR UNTERNEHMEN, DIE DURCH DEN CORONAVIRUS IN WIRTSCHAFTLICHE SCHWIERIGKEITEN GERATEN NRW.BANK SERVICE-CENTER: 0211-91741 4800 Anbieterunabhängig und kostenlos informieren die Förderberater der NRW.BANK Unternehmen zu allen zur Verfügung stehenden Unterstützungsangeboten. Dazu gehören die Förderprogramme der NRW.BANK, der KfW, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, der Bürgschaftsbank NRW sowie des Landes, des Bundes und der EU. EIN PRODUKT FÜR ALLES: DER NRW.BANK.UNIVERSALKREDIT Antrag im Hausbankenverfahren, binden Sie bitte frühzeitig Ihre Hausbank mit ein! Für Unternehmen nach KMU-Definition, Gründer und Freiberufler schnelle und unbürokratische Hilfe bei Liquiditätsengpässen Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen Laufzeit im Fall von Betriebsmittelkrediten max. 10 Jahre, bis zu 1 Tilgungsfreijahr Haftungsfreistellung zugunsten der Hausbank – ab sofort temporär für die Dauer der Krise neben der bestehenden 50%igen auch eine 80%ige Risikoübernahme. Der bisher hierfür notwendige Mindestkreditbetrag wird ausgesetzt. Bei Haftungsfreistellungsbeträgen bis 250.000 Euro: Kreditzusage in der Regel innerhalb von 72 Stunden www.nrwbank.de/universalkredit +++ WWW.NRWBANK.DE/CORONA +++ Auf unserer Internetseite zum Thema aktualisieren wir laufend alle wichtigen Informationen. Seite 21
ZUR STÄRKUNG DER SICHERHEITEN STEHEN DARÜBER HINAUS ZUR VERFÜGUNG: Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW bis 2,5 Millionen Euro. Die Bürgschaftsbank ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft. T Tel.: 02131/5107 100 https://www.bb-nrw.de/de/index.html Bürgschaften ab 2,5 Millionen Euro über die PWC für eine Landesbürgschaft https://www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentlicher- sektor/landesbuergschaften-nordrhein-westfalen.html BETEILIGUNGSKAPITAL FÜR KLEINUNTERNEHMEN: DER „MIKROMEZZANINFONDS DEUTSCHLAND“ kann ohne Einschaltung der Hausbank und ohne Sicherheiten stille Beteiligungen eingehen (max. 75.000 Euro) richtet sich an kleine Unternehmen, Gründungen und spezielle Zielgruppen (u.a. Unternehmen die ausbilden, Gründungen aus der Arbeitslosigkeit) https://www.kbg-nrw.de/de/kontakt/service-kontakt/ WEITERE INFORMATIONEN Die Angebote der NRW.BANK sind eng abgestimmt mit den Unterstützungsmaßnahmen, die der Bund über die KfW anbietet. Detailinformationen finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW- Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html Zusätzliche Informationen erhalten Unternehmen auf der Informationsseite des Wirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen: www.wirtschaft.nrw/corona Seite 22
CORONA-VIRUS 2020 - Wichtige Links Stand: 25.03.2020 Bundesebene Bundeswirtschaftsministerium • Hilfen für Unternehmen Kreditanstalt für Wiederaufbau • KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen Bundesarbeitsagentur • Kurzarbeitergeld – Übersicht Kurzarbeitergeldformen • Corona Virus – Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld Beantragung von Kurzarbeitergeld: zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur Bundesarbeitsministerium • FAQ zu arbeitsschutzrechtlichen Auswirkungen • arbeitsrechtliche Informationen, Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung u.s.w. Bundesfinanzministerium • allgemeine Infos für Unternehmen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz • Corona- Insolvenzantragspflicht Bundesgesundheitsministerium • FAQ für Bürger/innen Auswärtiges Amt • Infos für Bürger/innen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle • Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung Seite 23
Deutscher Industrie- und Handelskammertag • FAQ für Unternehmen • Pandemie-Checklisten Handelsverband Deutschland • Wichtige Informationen zum Coronavirus DEHOGA Bundesverband • Infos, Merkblatt für das Hotel- und Gaststättengewerbe Robert Koch Institut • Infos für Bürger/innen Landesebene Die Landesregierung NRW • allgemeine Infos, Maßnahmenpaket • Corona Land NRW Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW • Hilfen für Unternehmen • Coronavirus - Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen NRW.BANK Liquiditätssicherung (Darlehen, Bürgschaften) • Corona-Hilfe NRW.BANK Bürgschaftsbank NRW • Buergschaftsbank-und-NRW.BANK-helfen-Unternehmen-bei-Finanzierungsbedarf- durch-die-Corona-Krise Landesbürgschaften NRW • Wichtige Antrags- und Informationsunterlagen Landschaftsverband Rheinland Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten bei behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot Seite 24
Sie können auch lesen