WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG GEMEINDE SCHERMECK INFORMATIONEN ZUR CORONAKRISE FÜR UNTERNEHMEN - Gemeinde ...

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WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG GEMEINDE SCHERMECK INFORMATIONEN ZUR CORONAKRISE FÜR UNTERNEHMEN - Gemeinde ...
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG
GEMEINDE SCHERMECK
INFORMATIONEN ZUR CORONAKRISE
FÜR UNTERNEHMEN
WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG GEMEINDE SCHERMECK INFORMATIONEN ZUR CORONAKRISE FÜR UNTERNEHMEN - Gemeinde ...
INHALTSVERZEICHNIS

Inhalt

  Informationen der IHK Niederrhein                                  Seiten 1-13

  Informationen der Bundesregierung zur finanziellen Unterstutzung   Seiten 14-20

  Informationen der NRW.Bank                                         Seiten 21-22

  Allgemeine Informationen des Kreis Wesel                           Seiten 23-25

  Kontaktinformationen                                               Seite 26
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer
                         Duisburg · Wesel · Kleve

Aktuelle Informationen zur Krise
                                                                                                                  Nr. 4738566

Coronavirus: Informationen für
Unternehmen

                                                                                                   © PantherMedia / Sportactive

Die aktuellen Entwicklung en im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus treffen Selbstständige und Unternehmer
hart. Wie stelle ich einen be trieblichen Pandemieplan auf? Wo gibt es aktuelle Infos? Ein Mitarbeiter ist infiziert – was tun?
Hilfreiche Links und Tipps f ür Unternehmen habe n wir in einer FAQ-Liste zusammengestellt.

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Informationen zum Coronavirus
Informationen zum Coronavirus

Hotline für Unternehmen

  Wir stehen Ihnen in der aktuellen Krise nun auch am Wochenende zur Seite. Unsere Berater informieren Sie in der Zeit von Montag
  bis Freitag, von 8.00 bis 16.30 Uhr und Samstag von 9.00 bis 13.00 Uhr zu allen wichtigen Themen. Leider ist unsere Telefonanlage
  wegen des hohen Anrufaufkommens zeitweise überlastet. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, uns eine E-Mail zu senden. Hinterlassen
  Sie dabei bitte Ihre Telefonnummer. Wir rufen Sie zurück. Nutzen Sie auch gerne unsere Übersichtsseite mit aktuellen
  Informationen für Unternehmer.

  Finanzierungshilf en, Kredite, Bürgschaften
  Mariann Ludewig, ludewig@niederrhein.ihk.de

  Heike Möbius, moebius@niederrhein.ihk.de

  Kai Hagenbruck, hagenbruck@niederrhein.ihk.de

  Holger Schnapka, schnapka@niederrhein.ihk.de

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Kurzarbeitergeld
   Kristina Volkwein, volkwein@niederrhein.ihk.de

   Eva-Maria Mayer, mayer@niederrhein.ihk.de

   Min-Sun Lang, lang@niederrhein.ihk.de

  Allgemeine rechtliche Fragen
  (Arbeitsrecht, Stornierungen etc.)

   Kristina Volkwein, volkwein@niederrhein.ihk.de

   Eva-Maria Mayer, mayer@niederrhein.ihk.de

   Min-Sun Lang, lang@niederrhein.ihk.de

  Erlasse zu Schließung en von Geschäften und Gastronomien
   Michael Rüscher, ruescher@niederrhein.ihk.de

   Nadine Deutschmann, deutschmann@niederrhein.ihk.de

Wie funktioniert die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen?

  Steuerliches Hilfsangebot für Unternehmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus

  Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen ist eine Möglichkeit, zu verhindern, dass unnötig weitere Liquidität aus Unternehmen
  in Krisensituationen abfließt. Am 10. Juni 2020 stehen die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-vorauszahlungen für das 2.
  Quartal 2020 an. Die Schonfrist für die Zahlung läuft bis zum 15. Juni 2020.

  Es ist knapp, aber noch haben Sie Zeit, durch einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen die Steuerbelastung an die in
  kürzester Zeit gesunkene Ertragserwartung für das Jahr 2020 anzupassen. Hierfür müssen Sie darlegen, dass aufgrund der bereits
  eingetretenen und noch zu erwartenden Umsatzausfälle das voraussichtliche zu versteuernde Einkommen 2020 deutlich gemindert
  ist bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.

  Über einen kurzfristig eingereichten Antrag wird die Finanzverwaltung natürlich nicht umgehend entscheiden können, und ein
  Herabsetzungsantrag hebt die Fälligkeit einer Steuervorauszahlung auch nicht auf. Daher kombiniert man ihn ggf. mit einem Antrag
  auf zinslose „technische Stundung” des beantragten Differenzbetrags. Der Antrag auf technische Stundung setzt voraus, dass zum
  Einzug fällige Steuerschulden mit Steuervergütungsansprüchen/Steuerguthaben verrechnet werden können, die jedoch aus
  „technischen Gründen“ noch nicht festgesetzt wurden.

  Ein Beispiel
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Sie haben für die Einkommensteuererklärung 2019, die Sie vor einem anstehenden Steuervorauszahlungstermin beim Finanzamt
eingereicht haben, einen Rückerstattungsanspruch errechnet. Das Finanzamt ist allein „technisch“ nicht in der Lage bis zur
nächsten Sreuervorzahlungsfrist die Veranlagung 2019 durchzuführen, um das so festgesetzte Steuerguthaben zu verrechnen. Ein
Antrag auf technische Stundung der Steuervorauszahlung wird hier erfolgreich sein, soweit dieser ausreichend begründet ist.

    Wichtiger Hinweis: Auch hohe Vorauszahlung aus dem 1. Quartal können laut Auskunft
    verschiedener Finanzämter zurückerstattet werden. Dafür muss aber ein Antrag gestellt
    werden, der sich ausdrücklich auch auf das 1. Quartal bezieht. Ansonsten würde die
    neu berechnete, angepasste Vorauszahlung zwar gemindert, aber würden nur die in
    den nächsten 3 Quartalen zu zahlenden Beträge korrigiert.

    Beispiel: Festgesetzte Vorauszahlung für 2020 10.000 Euro; verteilt auf 4 Quartale: 2500
    Euro pro Quartal; 2500 Euro wurden am 10.3. gezahlt. Dann kam die Coronakrise und
    eine staatlich angeordnete Schließung des Unternehmens. Als Folge wird nur noch mit
    einer Steuer für 2020 von insgesamt 6000 Euro gerechnet. Das betroffene Unternehmen
    kann nun mit einem Antrag auf Anpassung auch die Vorauszahlung des 1. Quartals
    2020 korrigieren lassen. Für 2020 würden pro Quartal 1500 Euro festgesetzt. Für das 1.
    Quartal sind nach dieser Anpassung dem Unternehmen 1000 Euro zurückzuerstatten.

Herabsetzungsantrag zur Gewerbesteuer
Das Finanzamt prüft üblicherweise den Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen und setzt in einem
Steuerbescheid den „Gewerbeertrag für Zwecke der Vorauszahlungen“ fest. Diesen Bescheid bekommen das antragstellende
Unternehmen und die Gemeinde. Die Gemeinde ist an diesen Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts gebunden und wird die
Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend anpassen.

Aber auch wenn Sie jetzt nicht mehr kurzfristig handeln können, sollten Sie das Thema Vorauszahlungen unbedingt
weiterverfolgen. Die nächsten Fälligkeitstermine kommen zeitnah, lassen aber noch genug Zeit, den Herabsetzungsantrag zu
stellen. Alle relevanten Steuertermine 2020   finden Sie in einer Übersicht der IHK Köln.

Die Finanzverwaltung NRW stellt im Internet ein Musterformular ”Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des
Coronavirus”     zur Verfügung.

Maßnahmenpaket des Bundes
Die Bundesregierung hat bereits ein Maßnahmenpaket für Unternehmen zur Coronakrise auf den Weg gebracht. Nachfolgend
aktuelle Entwicklungen die den steuerlichen Bereich betreffen.

Derzeite Maßnahmen:

      Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter
      Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden
      Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der
      Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die
      Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der
      Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann
      in der Regel verzichtet werden.

      Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur
      Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
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Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der
        Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von
        Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1
        abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens
        bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den
        Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

        Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze

  Bei Verspätungszuschlägen sind bisher keine Besonderheiten angekündigt worden. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass die
  Finanzämter angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden.

  Die genannten steuerlichen Maßnahmen wurden am 19.03.2020 in einem BMF- Schreiben           festegelegt.

  Für die Gewerbesteuer gibt es einen gleichlautenden Ländererlass     .

  Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des
  Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen (s.o.). Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die
  Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine
  Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der
  Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

  Bisher gibt es keine Regelungen zu anzumeldenden Steuern (Umsatz- und Lohnsteuer). Hier soll es voraussichtlich ein weiteres
  BMF-Schreiben geben, welches derzeit abgestimmt wird. Möglich wäre eine Verschiebung des Anmelde- und Zahlungstermins.

  Mit einem Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2020      reagieren diese mit
  gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus:

  Mit einem Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2020      reagieren diese mit
  gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus:

  Mit einem Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.3.2020      reagieren diese mit
  gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf die Belastungen durch das Coronavirus:

  Weitere umfangreiche Informationen und FAQ finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Wo bekomme ich kurzfristigem Finanzhilf en?

  Kommt es in Folge der Verbreitung des Coronavirus zu Umsatzrückgängen, kann es erforderlich werden, die fehlenden
  Zahlungseingänge durch Betriebsmittelkredite zu überbrücken. Hier stehen Unternehmen eine Reihe von etablierten
  Förderinstrumenten zur Verfügung.

  ExpressBürgschaft

  Unternehmen die mindestens 3 Jahre am Markt sind, können für die Absicherung eines Betriebsmittelkredites oder
  Kontokorrentrahmens eine Expressbürgschaft       beantragen.

  Bürgschaftshöhe: 50 %ige oder 60 %ige Ausfallbürgschaft gegenüber Kreditinstituten für Kredite bis € 300.000
  Antragsweg: Der Antrag auf eine ExpressBürgschaft erfolgt online durch die Hausbank
  Laufzeit: Für Betriebsmittelkredite, Kontokorrent- oder Avalkredite 6 Jahre
  Kosten: je nach Bürgschaftshöhe
  bei 50 % - Bearbeitungsentgelt 0,75 % der zu verbürgenden Kreditsumme (mindestens 400 €)
                                                                                                                      Seite 5
+ Provision von 0,75 % p.A.
  bei 60 % - Bearbeitungsentgelt 1,50 % der zu verbürgenden Kreditsumme mindestens 400 €
  + Provision von 1,00 % p.A.

  Betriebsmittelkredit für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen
  ERP Gründerkredit Startgeld       – Betriebsmittel
  Höchstbetrag: 30.000 €
  Laufzeit: max. 10 Jahre, bei max. 2 Tilgungsfreijahren
  Sicherheit: 80 %ige Haftungsfreistellung für die Hausbank
  Antragsweg: der Antrag erfolgt über die Hausbank

  NRW.Bank Gründungskredit – Betriebsmittel
  Mindestbetrag: 25.000 €
  Laufzeit: 5 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr
  Sicherheit: kann mit einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank kombiniert werden
  Antragsweg: der Antrag erfolgt über die Hausbank

  Betriebsmittelkredit für Unternehmen, die älter als 5 Jahre sind
  KfW-Unternehmerkredit – Betriebsmittel
  Laufzeit: 2 Jahre endfällig oder 5 Jahre bei einem tilgungsfreien Jahr (je nach Kredithöhe)
  Sicherheit: kann mit einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank kombiniert werden
  Antragsweg: der Antrag erfolgt über die Hausbank

  NRW.Bank Mittelstandskredit – Betriebsmittel
  Mindestbetrag: 25.000 €
  Laufzeit: 5 Jahre davon 1 Jahr tilgungsfrei
  Sicherheit: kann mit einer Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank kombiniert werden
  Antragsweg: die Antragstellung erfolgt über die Hausbank

Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

  Erleiden Firmen auf Grund des Coronavirus einen vorübergehenden Auslastungsrückgang in dessen Folge die Arbeitszeit reduziert
  werden muss, kann bei der Agentur für Arbeit grundsätzlich Kurzarbeit beantragt werden. Darauf weist die Agentur aktuell hin.
  Hinweis: Im Vorfeld muss die rechtliche Grundlage im Unternehmen geprüft werden, ob Kurzarbeit durch Vereinbarungen im
  Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag angeordnet werden kann. Durch Kurzarbeit sollen betriebsbedingte
  Kündigungen vermieden werden.

  Die Agentur für Arbeit prüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Die
  Beantragung läfut über den eService der Bundesagentur für Arbeit.

      Um die erforderliche PIN schnellstmöglich zu erhalten, können sich Betriebe in der
      aktuellen Situation direkt an die Arbeitsagenturen wenden:

      Duisburg.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de                           (für Betriebe in Duisburg)

      Wesel.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de                         (für Betriebe in den Kreisen Wesel und Kleve)
                                                                                                                            Seite 6
Ergänzend bietet der DIHK auf seiner Internetseite umfangreiche FAQs mit weiterführenden Informationen zu Kurzarbeit und
  Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise an: FAQs des DIHK zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Bekomme ich Entschädigung bei V erdienstausfällen durch Quarantänen?

  Erfahren Arbeitnehmer*innen durch ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall, ohne selbst erkrankt zu
  sein, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Der Arbeitgeber zahlt die Entschädigung zunächst für 6 Wochen. Auf Antrag werden
  ihm die Aufwendungen vom Landschaftsverband Rheinland erstattet. Nach Ablauf der 6 Wochen beantragen betroffene
  Arbeitnehmer*innen die Leistungen direkt beim LVR. Die Höhe entspricht dann dem gesetzlichen Krankengeld.
  Selbständig Erwerbstätige haben ebenfalls Anspruch auf Entschädigung, wenn gegen sie ein behördliches Tätigkeitsverbot
  verhängt wird und sie dadurch einen Verdienstausfall erleiden.
  Der Antrag     muss schriftlich innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsverbotes oder der (häuslichen)
  Absonderung gestellt werden
  Der LVR hat eine Servicenummer für Fragen zu Verdienstausfällen bei Quarantänen bei Verdacht auf Coranavirus-Erkrankung
  eingerichtet:
  Montag bis Freitag 09:00 – 12:00 Uhr unter: 0221-809-5444

Wie reagiere ich bei infiziert en Mitarbeitern?

  Bestand Kontakt mit einer Person, bei der das Coronavirus nachgewiesen wurde, sollte unverzüglich und unabhängig von
  Symptomen das kommunale Gesundheitsamt kontaktiert werden.

  Derzeit wird davon ausgegangen, dass es nach einer Ansteckung bis zu 14 Tage dauern kann, bis Krankheitszeichen auftreten.

  Kommunale Gesundheitsämter:

     Duisburg
     Gesundheitsamt
     Medical Center Ruhrort
     Ruhrorter Str. 195
     47119 Duisburg
     gesundheitsamt@stadt-duisburg.de

     Kreis Wesel                                  Dienststelle Moers
     Gesundheitsamt                               Gesundheitsamt
     Reeser Landstraße 31                         Mühlenstraße 9-11
     46483 Wesel                                  47441 Moers
     post@kreis-wesel.de                          gesundheitswesen@kreis-wesel.de

     Kreisverwaltung Kleve
     Nassauerallee 15-23
     47533 Kleve
     info@kreis-kleve.de

                                                                                                                      Seite 7
Was gilt für mein Unternehmen im A usland?

  In aktuell stärker vom Coranavirus und seinen Folgen betroffenen Ländern halten die Deutschen Auslandshandelskammern vor Ort
  (www.ahk.de      ) hilfreiche Informationen für Unternehmen bereit. Das gilt beispielsweise für die AHK Greater China         , die AHK
  Korea      und die AHK Italien    .

  Deutsche Auslandshandelskammern (AHK) in China
  Die AHK Büros in Greater China informieren regelmäßig über Entwicklungen und Folgen der Beschränkungen zur Eindämmung des
  Corona Virus in China. Insbesondere die FAQs helfen bei vielen Fragen, die von Unternehmen derzeit gestellt werden        .

  Ein Krisenmanagement-Team wurde eingerichtet, das für Fragen erreichbar ist unter: infocenter@bj.china.ahk.de

  Bei allen weiteren Fragen können Sie auch die deutsche Vertretung der Deutsch-Chinesischen Handelskammer in Karlsruhe
  kontaktieren:

  German Industry & Commerce Greater China GmbH
  Bismarckstraße 45 | 76133 Karlsruhe | Germany
  +49 (0) 721 161 4284 | +49 (0) 173 744 2388
  dietlmeier.sabine@gic-deutschland.com

  Germany Trade & Invest (GTAI)
  Einen allgemeinen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Situation in China erhalten Sie auf der Seite der GTAI. Hier finden Sie
  zudem Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen vor Ort         .

  Auswärtiges Amt: Teilreisewarnung für China
  Das Auswärtige Amt empfiehlt derzeit, nach Möglichkeit von China-Reisen abzusehen         . Für Hongkong und Taiwan gelten diese
  Reisehinweise nicht.

  Allgemein ist derzeit mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität innerhalb Chinas zu rechnen. Bei Ein- und Ausreise wie auch
  bei Kontrollen bei Überlandreisen im Land sind Fieberkontrollen möglich; bei Symptomen ist mit Quarantänemaßnahmen zu
  rechnen.

  Quelle: AHK China; GTAI; Auswärtiges Amt (03.03.2020)

  Risikogebiete
  Derzeit (Stand: 11.03.2020) sind durch das Robert Koch-Institut folgende Risikogebiete      definiert:

  In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan) und die Städte Wenzhou, Hangzhou, Ningbo, Taizhou in der Provinz Zhejiang.
  Im Iran: gesamtes Land
  In Italien: gesamtes Land
  In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
  In Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne)

  Diese Definition wird permanent basierend auf der aktuellen Lage angepasst.

  Dazu informiert das Robert-Koch-Institut     .

Wo informiere ich mich zu Dienstreisen oder Me sseausfällen?
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Die Johns Hopkins University, Baltimore, pflegt eine ständig aktualisierte Übersicht     zur Ausbreitung des Coronavirus
  weltweit.Das Auswärtige Amt bietet Reisehinweise für China        und aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus.

  Fakten über die Folgen des Virus auf die Wirtschaft in Asien hat Germany Trade & Invest unter www.gtai.de        zusammengestellt.

  Die Deutsche Messe AG informiert unter www.messe.de         über Auswirkungen auf das Messegeschehen; der Ausstellungs- und
  Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (Auma) hat unter www.auma.de            ebenfalls eine entsprechende Seite aufgesetzt.

Wann wird in China der Be trieb wieder auf genommen?

  Viele Unternehmen in China arbeiten schon seit Ende Januar mit verringerter Besetzung oder haben den Betrieb sogar ganz
  eingestellt. Nach und nach läuft die Produktion in China jetzt wieder an. Mit einem vollen Betrieb und einer Normalisierung der
  Prozesse in Chinas Wirtschaft wird nicht vor Juni/Juli gerechnet.

  Rechnen Sie also definitiv mit einem schwierigen 2. Quartal in China.

  Die AHK Büros in Greater China informieren regelmäßig über Entwicklungen und Folgen der Beschränkungen zur Eindämmung des
  Corona Virus in China. Insbesondere die FAQs helfen bei vielen Fragen, die von Unternehmen derzeit gestellt werden        .

  Kriesenmanagement-Team
  Ein Krisenmanagement-Team wurde eingerichtet, das für Fragen erreichbar ist unter: infocenter@bj.china.ahk.de . Bei allen
  weiteren Fragen können Sie auch die deutsche Vertretung der Deutsch-Chinesischen Handelskammer in Karlsruhe kontaktieren:

  Einen allgemeinen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Situation in China erhalten Sie auf der Seite der GTAI. Hier finden Sie
  zudem Informationen über die wirtschaftlichen Auswirkungen vor Ort         .

  German Industry & Commerce Greater China GmbH
  Bismarckstraße 45 | 76133 Karlsruhe | Germany
  +49 (0) 721 161 4284 | +49 (0) 173 744 2388
  dietlmeier.sabine@gic-deutschland.com        Germany Trade & Invest (GTAI)

  Auswärtiges Amt: Teilreisewarnung für China
  Gemäß Auswärtigem Amt müssen China-Reisende bei der Einreise mit einer 14-tägigen Quarantäne rechnen. Diese Quarantäne gilt
  aktuell auch für Einreisen nach Hongkong und Taiwan. Allgemein ist derzeit weiterhin mit Einschränkungen der Mobilität innerhalb
  Chinas zu rechnen. Bei Ein- und Ausreise wie auch bei Kontrollen bei Überlandreisen im Land sind Fieberkontrollen möglich.

  Quelle: AHK China; GTAI; Auswärtiges Amt

Wo erhalte ich aktuelle Informationen zum Coronavirus?

  Das Bundeswirtschaftsminsiterium hat Informationen für Unternehmen zusammengefasst und eine Hotline für Unternehmen
  eingerichtet:
  Telefon: 0 30 18615 1515 (Montag – Freitag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr)
  Beim Robert Koch-Institut gibt es eine Liste von Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum neuartigen Coronavirus
      . Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hält auf ihrer Website      Antworten auf häufig gestellte Fragen zum
  Virus bereit.

                                                                                                                           Seite 9
Außerdem finden Sie in der Regel weitere Informationen auf der Website Ihres Landesgesundheitsamtes oder
  Ihres Landesministeriums für Gesundheit: Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit.Gesund.Soziales

Was muss ich bei der Z ollabfertigung beachten?

  Der deutsche Zoll informiert u.a. über folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus:
  Abfertigungsbetrieb in Zollämtern, steuerliche Maßnahmen, Herstellung von Desinfektionsmitteln …

  In seiner Fachmeldung vom 17.03.2020       informiert der deutsche Zoll über folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der
  Ausbreitung des Corona-Virus:

  1. Zoll: Aufrechterhaltung des Abfertigungsbetriebs in Zollämtern, Warenverkehr mit China, Ein- und Ausfuhr von
  Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung

  In den örtlichen Zollstellen bestehen Konzepte zur Aufrechterhaltung der Zollabfertigung, so dass auch bei Ausfallszenarien
  einzelner Standorte eine Abfertigungsmöglichkeit grundsätzlich gewährleistet wird.

  Sollte die Abfertigung in konkreten Fällen eingeschränkt werden, erhalten Unternehmen Informationen über Mitteilungen in
  regionalen Presseorganen sowie über die Internetseite www.zoll.de      , speziell in der Rubrik Allgemeine Dienststellensuche    .

  Darüber hinaus sollen die zuständigen Industrie- und Handelskammern durch die Hauptzollämter in Kenntnis gesetzt werden, die
  wiederum die entsprechenden Informationen an ihre Mitgliedsunternehmen steuern sollen.

  Hinweis des DIHK: Ebenso wie die IHKs treffen auch die Zollstellen Vorbereitungen, den Kundenverkehr und den physischen
  Dokumentenverkehr auf ein vertretbares Risiko zu beschränken. Bislang sind laut Generalzolldirektion (GZD) noch keine Zollstellen
  komplett geschlossen (Stand 17.03.2020). Aber der Zoll bereitet sich ebenfalls auf alle Eventualitäten vor.

  In diesem Zusammenhang setzt sich der DIHK gegenüber der GZD dafür ein, für die Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung die Vorlage von
  Dokumenten in elektronischer Form bzw. einen vollständigen elektronischen Datenaustausch zwischen Unternehmen und Zoll zu
  ermöglichen und dementsprechend soweit wie möglich auf die Anforderung zu verzichten, diverse Zolldokumente bei der
  Zollabwicklung im Original vorlegen zu müssen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf mögliche Einschränkungen bei den Zollämtern.
  Auch aufgrund des eingeschränkten Flugverkehrs zwischen der EU und Drittstaaten können Originaldokumente u.U. nicht wie
  bisher per Luftpost fristgerecht zugestellt werden. Verzögerungen bei der Vorlage der Originaldokumente sollten nicht zu einer
  Verzögerung der Warenabfertigung in den Zollstellen führen.

  Weitere Details u.a. zum Warenverkehr mit China und zur Einfuhr/Ausfuhr von Desinfektionsmitteln und Schutzkleidung entnehmen
  Sie bitte der o.g. Fachmeldung    des Zolls.

  2. Außenwirtschaftsrecht: Ausfuhr-/Verbringungsverbot von Schutzausrüstung und diesbezüglicher Ausnahmeregelungen

  Der Zoll weist erneut auf die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Anordnungen vom 4. bzw. 12.03.2020
  bzgl. des Ausfuhr/Verbringungsverbotes von medizinischer Schutzausrüstung einschließlich diesbezüglicher Ausnahmeregelungen
  hin.

  3. Steuern: Vermeidung von unbilligen Härten für betroffen Steuerpflichtige

  Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und
  Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen.
  Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. Insbesondere folgende steuerliche
  Maßnahmen kommen hier in Betracht:

        Stundungen
        Stundungsanträge für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020
                                                                                                                        Seite 10
unter Darlegung ihrer Verhältnisse gestellt werden. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig sein oder fällig
        werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.

        Vollstreckungsaufschub
        Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners
        Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

        Vorauszahlungen
        Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer
        Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.

  Unternehmen, die von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, werden gebeten, sich an das zuständige Hauptzollamt zu
  wenden. Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, sind die Anträge entsprechend zu begründen und der
  Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Die Hauptzollämter werden Anträge möglichst entgegenkommend
  bearbeiten.

  4. Herstellung von Desinfektionsmitteln durch Apotheken

  Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17.03.2020 zugelassen, dass Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind,
  Arzneimittel herzustellen, ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei verwenden können.

  Weitere Details hierzu sind der o.g. Fachmeldung     zu entnehmen.

Kann das Coronavirus durch Lebensmittel oder Gegenstände übertragen werden?

  Sowohl Unternehmen als auch Verbraucher sind verunsichert und fragen, ob das Virus auch über Lebensmittel, importierte
  Produkte wie Kinderspielzeug, Mobiltelefone, Gegenstände wie Türklinken, Werkzeuge etc. sowie Geschirr und Besteck auf den
  Menschen übertragen werden kann. Das Bundesinstitut für Risikobewertung          hat dazu die wichtigsten Fragen und Antworten
  zusammengefasst.

Coronavirus und höher e Gewalt

  Bereits jetzt hat das im Dezember 2019 in der chinesischen Provinz Hubei ausgebrochene Coronavirus zu weitreichenden
  Auswirkungen auf Gesundheit und Leben vieler Menschen in der Region geführt. Durch die bestehenden intensiven
  Handelsbeziehungen wird es wohl auch zu spürbaren Verzögerungen im internationalen Handelsverkehr kommen. In diesem
  Zusammenhang wird oft von Höherer Gewalt gesprochen.

  Doch was bedeutet Höhere Gewalt und welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus für Ihr Vertragsverhältnis?

  Rechtliche Einordnung des Begriffs Höhere Gewalt
  Eine international einheitliche Defintion des Begriffs der Höheren Gewalt (auch: „Force Majeure” oder „Acts of God”) gibt es nicht.
  Gemeinhin wird damit ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die
  äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden. Die Rechtsordnungen der
  kontinentaleuropäischen Länder und der angelsächsisch geprägten Länder haben dabei ein ähnliches Verständnis des Begriffs –
  typischerweise als Höhere Gewalt gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder
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Überschwemmungen), Epidemien, Kriege und politische Unruhen. Ein starkes Indiz für das Vorliegen Höherer Gewalt sind dabei
behördliche Maßnahmen und Warnungen.

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man derzeit davon ausgehen, dass hier in vielen Fällen Höhere
Gewalt vorliegt. Zum einen gibt es eine Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Ausgangssperren in China, eine amtliche
Reisewarnung der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite). Zum anderen
wurde historisch auch im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 oft Höhere Gewalt bejaht.

Die chinesischen Außenhandelskammern (CCPIT, China Council for the Promotion of International Trade) und chinesische
Industrieverbände sind ermächtigt, sogenannte Force Majeure-Zertifikate auszustellen. Der CCPIT bietet hier eine Online-Plattform
     in chinesischer Sprache an, auf der Unternehmen unter Vorlage von Dokumenten (z. B. Mitteilungen von lokalen Regierungen,
Bescheinigungen über Verzögerungen oder Ausfall von See-, Land- oder Luftverkehr, sowie relevante Verträge) eine solche
Bestätigung beantragen können. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nur für Firmen mit Sitz in China, also auch für Lieferanten
und Niederlassungen deutscher Unternehmen in China, nicht aber für Unternehmen, die ihren Firmensitz außerhalb Chinas haben.
Die chinesischen Force-Majeure-Zertifikate bilden in erster Linie eine Grundlage für Verhandlungen mit dem Kunden. Sie haben
Indiz-Wirkung, begründen aber nicht von sich aus einen Fall Höherer Gewalt.

Blick in die vertragliche Vereinbarung
Maßgeblich zur rechtlichen Einstufung ist dann der direkte Blick in den Vertrag. Zum einen ist es viel einfacher, sich auf Höhere
Gewalt zu berufen, wenn der Vertrag ausdrücklich ein solche Klausel enthält. Daher ist es immer ratsam in einen internationalen
Vertrag eine solche Klausel aufzunehmen, in welcher die Parteien den Begriff der Höheren Gewalt genau bestimmen und regeln
können. So können bestimmte, weitere Ereignisse wie Streiks als Höhere Gewalt eingeordnet werden. Es kann aber auch geregelt
werden, was nicht als Höhere Gewalt gelten soll, wie Stromausfälle. Zum anderen ergeben sich je nach Gestalt des Vertrages
unterschiedliche Konsequenzen. Höhere Gewalt wird höchstwahrscheinlich viel eher bejaht, wenn die Erfüllung des Vertrages
direkt mit einem Personaleinsatz verbunden ist, als wenn es beispielsweise nur um einen bloßen Warentransport per
Containerschiff geht.

Eine Rolle spielt auch, ob der Vertrag eine Rechtswahlklausel enthält, welche für den Vertrag ausdrücklich auf die Rechtsordnung
eines bestimmten Landes verweist. Dabei sind die angelsächsischen Rechtsordnungen generell etwas großzügiger in der Bejahung
Höherer Gewalt als die kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen. Chinesische Gerichte haben in der Vergangenheit den Begriff
Höhere Gewalt sehr großzügig interpretiert und mitunter sogar (teilweise selbstverschuldete) Zahlungsprobleme als Höhere Gewalt
gesehen.

Rechtsfolgen bei Bejahung Höherer Gewalt
Höhere Gewalt führt nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen, Aufwendungsersatz oder der Möglichkeit den Vertrag
einseitig mit der Berufung auf Höhere Gewalt zu beenden.

Liegt ein Fall Höherer Gewalt vor, so werden in der Regel als Rechtsfolge die Parteien von ihren Hauptleistungspflichten befreit und
jede Seite wird verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst tragen. Zudem sind folgende
Rechtsfolgen denkbar:

      Der Vertrag wird im Falle Höherer Gewalt automatisch aufgelöst.

      Vertragspflichten werden erst einmal ausgesetzt und nach dem Ende des außerordentlichen Ereignisses wieder eingesetzt.

      Es gibt eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden und wenn das Ereignis über eine
      bestimte Zeitspanne hinaus läuft, hat jede Partei ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst.

Praxistipp
Sowohl die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt als auch die möglichen Rechtsfolgen sind sehr vom Einzelfall abhängig und
damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden. Letztlich kann nur eine gerichtliche Entscheidung oder ein bereits gerichtlich
entschiedener vergleichbarer Fall Klarheit bringen. Als Praxistipp empfehlen wir Ihnen deshalb, die Sache einvernehmlich mit
Ihrem Geschäftspartner zu klären und dabei die rechtlichen Hinweise zu Höherer Gewalt als Argumentationsgrundlage zu
verwenden. Für den Abschluss künftiger Verträge raten wir Ihnen zur Aufnahme einer speziellen Klausel zur Höheren Gewalt, die
spezifiziert, wann Höhere Gewalt vorliegt und was die konkreten Rechtsfolgen sind.

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0203 2821-0
0203 26533 (Fax)
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Weitere Informationen
    Kurzarbeitergeld
    (Nr. 4738948)

    Coronavirus Risikobewertung und Vorsichtsmaßnahmen
    (Nr. 4717740)

    Merkblatt DEHOG A Coronavirus
    (Link: https://www .dehoga-bundesverband.de/fileadmin/Startseite/06_Presse/Pressemitteilungen/2020/DEHOGA-IHA-Me
    rkblatt_Coronavirus_2020-03-11.pdf )

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Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
              Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus

Die Bundesregierung tritt entschlossen und mit aller Kraft den wirtschaftlichen
Auswirkungen des Corona-Virus entgegen. Der Bundesminister der Finanzen, Olaf
Scholz (SPD), und der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier
(CDU), haben sich auf ein weitreichendes Maßnahmenbündel verständigt, das
Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen wird. Die Regierung errichtet
einen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Ziel ist es, Firmen und
Betriebe mit ausreichend Liquidität auszustatten, damit sie gut durch die Krise kommen.

Die zentrale Botschaft der Bundesregierung: Es ist genug Geld vorhanden, um die Krise
zu bekämpfen und wir werden diese Mittel jetzt einsetzen. Wir werden alle notwendigen
Maßnahmen ergreifen. Darauf kann sich jede und jeder verlassen.

Ausgangslage

Das Corona-Virus ist eine ernsthafte Herausforderung für unsere gesamte Gesellschaft.
Nicht nur bei den Bürgerinnen und Bürgern wächst die Sorge, auch in der Wirtschaft ist
sie spürbar. Durch die enge internationale Verflechtung der Wirtschaft treffen unsere
Unternehmen auch die Auswirkungen dieser Pandemie an anderen Orten der Welt.
Noch kann niemand die Tragweite seriös beschreiben, welche die Pandemie auf die
konjunkturelle Entwicklung in Deutschland haben wird, weil aussagekräftige
Konjunkturindikatoren erst mit einiger Verzögerung vorliegen werden. Allerdings spüren
viele Unternehmen bereits erste Auswirkungen des Virus. Die Absage von Messen und
Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirkt sich auf die
Dienstleistungsbranche aus, insbesondere auf Logistik, Handel, Gaststätten sowie
Tourismus. Zugleich geht die Auslandsnachfrage zurück und internationale Lieferketten
werden gestört, was sich auf die hiesige Produktion auswirkt.

                                                                                  Seite 14
Die Bundesregierung tritt dem mit einer entschlossenen Wirtschafts- und Finanzpolitik
entgegen. Die Bundesminister Scholz und Altmaier werden Firmen und Betrieben
Liquidität zur Verfügung stellen und damit Wachstum und Beschäftigung sichern.

Die Voraussetzungen für eine schnelle Stabilisierung der deutschen Wirtschaft sind
gegeben. Mit präzisen, schnell wirkenden Sofortmaßnahmen wird auf die konjunkturelle
Entwicklung durch das Corona-Virus reagiert, um die Wirtschaft so rasch wie möglich
wieder auf ihren Wachstumspfad zurückzuführen. Dies geschieht in enger Abstimmung
mit den Ländern sowie mit unseren europäischen und internationalen Partnern.

Dem Bundesministerium für Gesundheit wurde bereits kurzfristig rund eine Milliarde
Euro zur Bekämpfung des Corona-Virus zur Verfügung gestellt, u.a. zur Beschaffung
von Schutzausrüstungen wie Masken und Schutzanzügen, zur Unterstützung der WHO
bei der internationalen Corona-Bekämpfung und zusätzliche Mittel für das Robert-Koch-
Institut. Außerdem erhält das Bundesministerium für Bildung und Forschung 145 Mio.
für die Entwicklung eines Impfstoffs und für Behandlungsmaßnahmen.

Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus
betroffen sind, wird ein Schutzschild errichtet, der auf vier Säulen beruht:

1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren

Deutschland hat ein starkes System der sozialen Sicherung. Die damit verbundenen
automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur. Die Bundesregierung wird diese
Stabilisatoren voll wirken lassen. Unsicherheit und kurzfristige Störungen der
Handelsströme sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren.
Dabei kann die Bundesregierung auf bewährte Instrumente zurückgreifen. Bis Anfang
April wird die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte
Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:

      Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im
       Betrieb auf bis zu 10 %
      teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
      Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

                                                                                 Seite 15
   vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die
       Bundesagentur für Arbeit (BA)

2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur
Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der
Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von
Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit
den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im
Einzelnen:

a. Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können
   Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die
   Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.
   Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der
   Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
b. Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die
   Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein
   werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
   Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
c. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise
   Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der
   Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des
   Corona-Virus betroffen ist.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und
Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den
Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt
für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die
Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

3. Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen

Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen
– entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten

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Nachfrage-Rückgang in zahlreichen Sektoren unserer Volkswirtschaft. Gleichzeitig
können die laufenden Kosten oft gar nicht oder nur langsam abgebaut werden. Dies
kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte
geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmittel angeht. Mit neuen
und im Volumen unbegrenzten Maßnahmen zur Liquiditätsausstattung schützen wir
Unternehmen und Beschäftigte. Wegen der hohen Unsicherheit in der aktuellen
Situation haben wir uns sehr bewusst dafür entschieden, keine Begrenzung des
Volumens unserer Maßnahmen vorzunehmen. Dies ist eine sehr bedeutende
Entscheidung, hinter der die ganze Bundesregierung steht.

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den
Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln
können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert
werden. Dazu werden unsere etablierten Instrumente zur Flankierung des
Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar
gemacht:

   Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und
    ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden
    gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für
    Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit
    einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet
    werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für
    Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken
    für eine Kreditvergabe angeregt.
   Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von
    zwei Milliarden Euro auf 5 Milliarden Euro erhöht. Dieser „KfW Kredit für
    Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer
    Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher
    nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird
    auf bis zu 70% erhöht (bisher 50%). Hierdurch wird der Zugang von größeren
    Unternehmen zu Konsortialfinanzierungen erleichtert.
   Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt eine
    Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung.

                                                                                Seite 17
Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro
verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10%
erhöhen, damit die in der Krise schwer einzuschätzenden Risiken leichter geschultert
werden können. Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo der
Bürgschaftsbanken wird auf 50% erhöht. Um die Liquiditätsbereitstellung zu
beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken
Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und
innerhalb von 3 Tagen treffen können.

Das bislang auf Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte
Großbürgschaftsprogramm (parallele Bund-Länder-Bürgschaften) wird für
Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet. Der Bund ermöglicht hier die
Absicherung von Betriebsmittelfinanzierungen und Investitionen ab einem
Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro. und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80%.

Mit den Landesförderbanken sowie den Bürgschaftsbanken stehen wir dazu in engem
Austausch.

Diese Maßnahmen sind durch die bisherigen beihilferechtlichen Regelungen abgedeckt.

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungs-
schwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den
bestehenden Förderprogrammen haben, werden wir zusätzliche Sonderprogramme
für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen. Das wird dadurch
ermöglicht, dass die Risikotoleranz der KfW krisenadäquat erhöht wird. Dafür werden
die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich
verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80%, bei Investitionen sogar bis zu
90 %. Darüber hinaus sollen für diese Unternehmen konsortiale Strukturen angeboten
werden.

Diese Sonderprogramme werden jetzt bei der EU-Kommission zur Genehmigung
angemeldet. Die Kommissionspräsidentin hat bereits signalisiert, dass sie für Flexibilität
in der Anwendung beihilferechtlicher Regelungen im Zuge der Corona-Krise sorgen
möchte. Die EU- und Eurogruppen-Finanzminister werden sich dafür einsetzen, dass
die EU-Kommission das notwendige Maß an Flexibilität zeigt.

Die Bundesregierung wird die KfW in die Lage versetzen, diese Programme
entsprechend auszustatten, indem die nötigen Garantievolumina zur Verfügung gestellt

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werden. Das ist unproblematisch möglich. Denn im Bundeshaushalt steht ein
Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro zur Verfügung. Dieser Rahmen kann –
sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden.

Der Bund stellt der Wirtschaft mit Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) eine
flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereit, die ausreicht, um eine ernste
Situation, vergleichbar mit den Jahren nach der Finanzkrise 2009, zu bewältigen. Die
Instrumente haben sich damals bewährt und die im Haushalt 2020 verfügbaren Mittel
reichen aus für eine vergleichbare Steigerung des Fördervolumens. Die wird flankiert
durch ein gut ausgestattetes KfW-Programm zur Refinanzierung von Exportgeschäften.
Bei etwaigem zusätzlichem Bedarf für Exportdeckung und Refinanzierung lässt sich der
Ermächtigungsrahmen sehr schnell erhöhen.

4. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts

Auf europäischer Ebene setzen sich Bundesfinanzminister Scholz und
Bundeswirtschaftsminister Altmaier für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen
ein. Deutschland ist sich seiner Verantwortung für Europa bewusst. Im engen
Austausch mit den europäischen Partnern wird die Bundesregierung ihre Corona-
Maßnahmen europäisch verzahnen.

Die Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona
Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro.

Sie begrüßt ebenfalls die Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende
Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft
geben können sowie die gestern angekündigten Maßnahmen der Europäischen
Zentralbank zur Bereitstellung von Liquidität für Banken.

Es ist gut, dass die EIB-Gruppe ihre in vergangenen Krisen erprobten Instrumente zum
Einsatz bringt, um europaweit Unternehmen, die vom Corona-Virus betroffen sind, bei
Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Insbesondere ist auf die bewährten EIF-
Portfoliogarantien zur Absicherung von Unternehmensliquidität zurückzugreifen.

                                                                                Seite 19
Ausblick

All diese Maßnahmen zeigen die Entschlossenheit der Bundesregierung, den
Auswirkungen des Corona-Virus wirtschafts- und finanzpolitische Impulse
entgegenzusetzen, um Schaden von Beschäftigten und Unternehmen fernzuhalten und
die Auswirkungen der Krise abzufedern. Noch ist das ganze Ausmaß der
wirtschaftlichen Corona-Folgen nicht absehbar. Sollte es Anzeichen für eine
gravierende Störung der konjunkturellen Entwicklung geben, wird die Bundesregierung
in Abstimmung mit den Ländern und unseren europäischen Partnern alle verfügbaren
Ressourcen einsetzen und dieser Entwicklung konsequent entgegentreten.

Die öffentliche Hand ist auch auf ein solches Szenario gut vorbereitet: Angesichts der
gesamtstaatlichen Überschüsse in den letzten Jahren ist sie in der Lage, die Konjunktur
auch über einen längeren Zeitraum zu stützen und auf unseren bisherigen
Wachstumspfad zurückzuführen.

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CORONAVIRUS IN
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NRW.BANK, der KfW, der Landwirtschaftlichen Rentenbank, der Bürgschaftsbank NRW sowie des
Landes, des Bundes und der EU.

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       hierfür notwendige Mindestkreditbetrag wird ausgesetzt.
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       72 Stunden
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Auf unserer Internetseite zum Thema aktualisieren wir laufend alle wichtigen Informationen.

                                                                                              Seite 21
ZUR STÄRKUNG DER SICHERHEITEN STEHEN DARÜBER HINAUS ZUR
VERFÜGUNG:

      Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW bis 2,5 Millionen Euro. Die Bürgschaftsbank
      ermöglicht eine 72-Stunden-Expressbürgschaft. T
      Tel.: 02131/5107 100
      https://www.bb-nrw.de/de/index.html
      Bürgschaften ab 2,5 Millionen Euro über die PWC für eine Landesbürgschaft
      https://www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentlicher-
      sektor/landesbuergschaften-nordrhein-westfalen.html

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      Unternehmen die ausbilden, Gründungen aus der Arbeitslosigkeit)
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WEITERE INFORMATIONEN

Die Angebote der NRW.BANK sind eng abgestimmt mit den Unterstützungsmaßnahmen, die der
Bund über die KfW anbietet. Detailinformationen finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW-
Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Zusätzliche Informationen erhalten Unternehmen auf der Informationsseite des
Wirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen: www.wirtschaft.nrw/corona

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CORONA-VIRUS 2020 - Wichtige Links
Stand: 25.03.2020

Bundesebene
Bundeswirtschaftsministerium

• Hilfen für Unternehmen

Kreditanstalt für Wiederaufbau

   •   KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen

Bundesarbeitsagentur

   •   Kurzarbeitergeld – Übersicht Kurzarbeitergeldformen
   •   Corona Virus – Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

   Beantragung von Kurzarbeitergeld: zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur

Bundesarbeitsministerium

   •   FAQ zu arbeitsschutzrechtlichen Auswirkungen

   •   arbeitsrechtliche Informationen, Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung u.s.w.

Bundesfinanzministerium

   •   allgemeine Infos für Unternehmen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

   •   Corona- Insolvenzantragspflicht

Bundesgesundheitsministerium

   •   FAQ für Bürger/innen

Auswärtiges Amt

   •   Infos für Bürger/innen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

   •   Exportverbot für medizinische Schutzausrüstung

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Deutscher Industrie- und Handelskammertag

   •   FAQ für Unternehmen
   •   Pandemie-Checklisten

Handelsverband Deutschland

   •   Wichtige Informationen zum Coronavirus

DEHOGA Bundesverband

   •   Infos, Merkblatt für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Robert Koch Institut

   •   Infos für Bürger/innen

Landesebene
Die Landesregierung NRW

   •   allgemeine Infos, Maßnahmenpaket
   •   Corona Land NRW

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW

   •   Hilfen für Unternehmen
   •   Coronavirus - Informationen und Ansprechpartner für Unternehmen

NRW.BANK
   Liquiditätssicherung (Darlehen, Bürgschaften)

   •   Corona-Hilfe NRW.BANK

Bürgschaftsbank NRW

   •   Buergschaftsbank-und-NRW.BANK-helfen-Unternehmen-bei-Finanzierungsbedarf-
       durch-die-Corona-Krise

Landesbürgschaften NRW

   •   Wichtige Antrags- und Informationsunterlagen

Landschaftsverband Rheinland
    Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten bei
    behördlich angeordnetem Tätigkeitsverbot

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