WIRTSCHAFTSHILFEN & FÖRDERPROGRAMME - für Kulturschaffende und Kultureinrichtungen

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WIRTSCHAFTSHILFEN &
FÖRDERPROGRAMME
für Kulturschaffende
und Kultureinrichtungen
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hat im Sommer 2020 in
enger Abstimmung mit Kulturverbänden und Kulturfonds das Rettungs- und Zukunfts-
programm NEUSTART KULTUR für Kunst, Kultur und Medien aufgelegt. Nachdem
Anfang des Jahres 2021 bereits ein großer Teil der Mittel in Höhe von einer Milliarde
Euro effektiv verplant war, hat die Bundesregierung im Februar 2021 eine weitere Mil-
liarde zur Verfügung gestellt. Damit werden rund 60 Teilprogramme fortgesetzt und
erweitert. Fünfzehn Programme kommen neu hinzu. Dabei liegt der Schwerpunkt der
Förderungen auf Hilfen für Künstlerinnen und Künstler sowie Stipendienprogrammen.
Die Mittel aus den NEUSTART KULTUR Hilfsprogrammen sind bis Ende 2022 ver-
wendbar und stehen damit Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen auch bei weiteren
Verschiebungen wirksam zur Verfügung.

Das Kulturamt hat grundsätzliche Informationen sowie Hinweise und Links zu finanzi-
ellen Hilfen und Förderprogrammen in einer Liste zusammengestellt, die jede(r) Kul-
turschaffende und jede Kultureinrichtung für sich prüfen sollte.

Frank Offert

Stellvertretender Leiter des Kulturamtes

Alle Angaben sind ohne Gewähr.
Die Informationen dieser Internetseiten wurden sorgfältig recherchiert. Trotzdem kann
keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen werden.
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ÜBERBÜCKUNGSHILFE III
FÖRDERMONATE NOVEMBE R 2020 BIS JUNI 2021
Zweck der Hilfe: Die Überbrückungshilfe III wird in Form einer Billigkeitsleistung als
freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Unter-
nehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt im Zeit-
raum November 2020 bis Juni 2021 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zah-
lungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz ge-
sichert werden.
Antragsberechtigt:
Unternehmen (als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit, die
wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag
31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenan-
zahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organi-
sationen und Vereinen). Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Or-
ganisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließ-
lich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26
EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte
zählen.
Solo-Selbstständige und Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb, d.h. ihr Ge-
samteinkommen im Jahr 2019 wurde zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder
freiberuflichen Tätigkeit erzielt
Antragsvoraussetzung: Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Pro-
zent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis Juni 2021, für den der Fixkostenzuschuss
beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.
(Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Höhe der Hilfe: Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten anteilig o-
der sogar ganz erstattet. Erstattet wird ein Anteil in Höhe von
– bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
– bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
– bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
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Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tat-
sächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten November 2020 bis Juni 2021.
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung): Für Unternehmen, So-
loselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit
einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeit-
raums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Über-
brückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
   25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von
    mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
   35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von
    mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
   40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von
    mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden
nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde.
Förderfähigen Fixkosten sind z.B. Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abon-
nements etc. sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, ….
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die Antragstel-
lung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt
durchgeführt (prüfender Dritter). Abschlagszahlungen werden bei Erstantragstellung
bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt.
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“

NEUSTARTHILFE FÜR SOLO-SELBSTSTÄNDIGE
FÖRDERMONATE J ANUAR 2021 BIS JUNI 2021
Zweck der Hilfe Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschafts-
zweigen finanziell mit einem Vorschuss von bis zu 7.500 Euro unterstützt, deren wirt-
schaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt
eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche
die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommt.
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Antragsberechtigt: Damit Sie die Neustarthilfe beantragen können, müssen Sie:
    selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf.
     inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesell-
     schaft),
    ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Pro-
     zent ihrer Einkünfte beziehen,
    höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
    bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
    die Überbrückungshilfe III nicht in Anspruch genommen haben und
    schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.
Antragsvoraussetzung Umsatzrückgang des Soloselbständigen während der sechs-
monatigen Laufzeit Januar bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Re-
ferenzumsatz 2019. Da die Neustarthilfe Teil der Überbrückungshilfe III ist, schließt die
Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzeitige Fixkostenerstattung im Rahmen
der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt.
Höhe der Hilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen
Referenzumsatzes, d.h. die Hälfte des Jahresumsatzes 2019. Als Neustarthilfe aus-
gezahlt werden maximal 7 500 Euro. Förderzeitraum für die Neustarthilfe sind die Mo-
nate Januar 2021 bis Juni 2021. Die Neustarthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vor-
schuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit
Januar bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Nach Ablauf des Förderzeitraums wird
festgestellt, wie hoch die Umsätze im ersten Halbjahr 2021 tatsächlich waren. Dann
wird geprüft, ob der Vorschuss in voller Höhe behalten werden darf, oder ob der Vor-
schuss ganz oder teilweise zurückzahlen ist. Das hängt davon ab, wie stark das Ge-
schäft von der Corona-Pandemie beeinträchtigt war. Dabei gilt die Regel, je stärker
das Geschäft im ersten Halbjahr 2021 unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto
weniger muss von der Neustarthilfe zurückgezahlt werden. Antragstellende, die im ers-
ten Halbjahr 2021 nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des Jahres 2019 oder noch
weniger erzielt haben (d.h. Umsatzeinbruch von 60 Prozent und mehr), können den
Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurückzahlen.
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Eine Antrags-
stellung im eigenen Namen ist möglich, wenn es sich um Soloselbständige handelt.
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“
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ÜBERBÜCKUNGSHILFE III PLUS
FÖRDERMONATE 01. JULI 2021 BIS 30. SEPTEMBER 2021
Zweck der Hilfe: Die Überbrückungshilfe III wird in Form einer Billigkeitsleistung als
freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Unter-
nehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt im Zeit-
raum November 2020 bis Juni 2021 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zah-
lungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz ge-
sichert werden.
Antragsberechtigt:
Unternehmen (als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit, die
wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag
31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenan-
zahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organi-
sationen und Vereinen). Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Or-
ganisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließ-
lich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26
EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte
zählen.
Solo-Selbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb,
d.h. ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 wurde zu mindestens 51 % aus ihrer selb-
ständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt
Antragsvoraussetzung: Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Pro-
zent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis September 2021, für den der Fixkostenzu-
schuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr
2019. (Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Höhe der Hilfe: Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten anteilig o-
der sogar ganz erstattet. Erstattet wird ein Anteil in Höhe von
– bis zu 100 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
– bis zu 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
– bis zu 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
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Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tat-
sächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juli 2021 bis September 2021.
Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zu Fixkostenerstattung): Für Unternehmen, Solo-
selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit ei-
nem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeit-
raums von November 2020 bis September 2021 werden folgende Aufschläge auf die
Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:
   25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von
    mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
   35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von
    mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
   40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung bei einem Umsatzrückgang von
    mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.
Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden
nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III
PLUS beantragt wurde.
Förderfähigen Fixkosten sind z.B. Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abon-
nements etc. sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen,… .
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die Antragstel-
lung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt
durchgeführt (prüfender Dritter). Abschlagszahlungen werden bei Erstantragstellung
bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt,
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“

NEUSTARTHILFE PLUS FÜR SOLO-SELBSTSTÄNDIGE
FÖRDERMONATE 01. JULI 2021 BIS 30. SEPTEMBER 2021
Zweck der Hilfe Mit der Neustarthilfe PLUS werden Soloselbständige finanziell mit
einem Vorschuss von bis zu 4.500 Euro unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im
Förderzeitraum 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist,
die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstat-
tung im Rahmen der Überbrückungshilfe III PLUS daher nicht in Frage kommt.
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Antragsberechtigt: Damit Sie die Neustarthilfe beantragen können, müssen Sie:
    selbständig tätig sein, also freiberuflich arbeiten oder ein Gewerbe betreiben (ggf.
     inklusive ihrer anteiligen selbständigen Einkünfte aus einer Personengesell-
     schaft),
    ihre Selbständigkeit im Haupterwerb ausüben, d.h. hieraus mindestens 51 Pro-
     zent ihrer Einkünfte beziehen,
    höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigen,
    bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein,
    die Überbrückungshilfe III PLUS nicht in Anspruch genommen haben und
    schon vor dem 1. November 2020 selbständig tätig gewesen sein.
Antragsvoraussetzung Umsatzrückgang des Soloselbständigen während der drei-
monatigen Laufzeit Juli bis September 2021 im Vergleich zu einem dreimonatigen Re-
ferenzumsatz 2019. Da die Neustarthilfe Teil der Überbrückungshilfe III PLUS ist,
schließt die Inanspruchnahme der Neustarthilfe die gleichzeitige Fixkostenerstattung
im Rahmen der Überbrückungshilfe III aus und umgekehrt.
Höhe der Hilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines dreimonatigen
Referenzumsatzes. Als Neustarthilfe ausgezahlt werden maximal 4.500 Euro. Förder-
zeitraum für die Neustarthilfe sind die Monate Juli 2021 bis September 2021. Die Neu-
starthilfe wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die kon-
kreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Juli 2021 bis September 2021 noch
nicht feststehen. Nach Ablauf des Förderzeitraums wird festgestellt, wie hoch die Um-
sätze in der Laufzeit Juli 2021 bis September 2021 tatsächlich waren. Dann wird ge-
prüft, ob der Vorschuss in voller Höhe behalten werden darf, oder ob der Vorschuss
ganz oder teilweise zurückzahlen ist. Das hängt davon ab, wie stark das Geschäft von
der Corona-Pandemie beeinträchtigt war. Dabei gilt die Regel, je stärker das Geschäft
unter der Corona-Pandemie gelitten hat, desto weniger muss von der Neustarthilfe
zurückgezahlt werden. Antragstellende, die nur 40 Prozent des Referenzumsatzes des
Jahres 2019 oder noch weniger erzielt haben (d.h. Umsatzeinbruch von 60 Prozent
und mehr), können den Vorschuss in voller Höhe behalten und müssen nichts zurück-
zahlen.
Verfahren: Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Eine Antrag-
stellung im eigenen Namen ist möglich, wenn es sich um Soloselbständige handelt.
Einzelheiten: „ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/“
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STIPENDIENPROGRAMM DER GEMA; GVL; VG
WORT UND VG BILD-KUNST

Die Bundesregierung stellt insgesamt rund 90 Millionen Euro für ein Stipendienpro-
gramm der Verwertungsgesellschaften in NEUSTART KULTUR zur Verfügung. Damit
können mehr als 16.000 professionell tätige und – von Ausnahmen abgesehen – solo-
selbstständige Künstlerinnen und Künstler, Journalistinnen und Journalisten sowie
weitere Kreative bei offenen Entwicklungsvorhaben, Projekten, Recherchen oder der
künstlerischen Aus- oder Fortbildung mit Stipendien in Höhe von 5.000 Euro unter-
stützt werden. Das Stipendienprogramm richtet sich konkret an die Berechtigten der
GEMA, der GVL, der VG Wort und der VG Bild-Kunst. Die GEMA und die GVL erhalten
jeweils 30 Millionen Euro, die VG Wort und die VG Bild-Kunst jeweils 15 Millionen Euro.
Umgesetzt wird das Stipendienprogramm von der GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-
Kunst. Das Programm startet bei den einzelnen Verwertungsgesellschaften zu unter-
schiedlichen Zeitpunkten. Über die Vergabe der Stipendien entscheiden unabhängige
Jurys.

GEMA – STIPENDIENPROGRAMM FÜR MUSIKAUTOR*INNEN
Ziele der Förderung: Ziel des Programms ist das Aufrechterhalten der musikalischen
und schöpferischen Fertigkeiten von Musikautor* auch während der Corona-Pandemie
(zum Beispiel durch Recherchieren, Üben, Proben, Trainieren, Entwicklung neuer kre-
ativer Ansätze). Musikschaffende sollen befähigt werden, die aktuelle Situation kreativ
für ihre künstlerische Weiterentwicklung zu nutzen und offene Entwicklungsvorhaben
im Rahmen des eigenen musikalisch-künstlerischen Schaffens zu realisieren. Mithilfe
des Stipendiums soll der hierfür notwendige materielle Rahmen geschaffen werden
(z.B. für den Erwerb von Instrumenten, Equipment, Material oder Fachliteratur).
Gegenstand der Förderung: Die Geförderten sollen in die Lage versetzt werden, of-
fene Entwicklungsvorhaben im Rahmen des eigenen musikalisch-künstlerischen
Schaffens zu realisieren. Beispiele für Schwerpunkte sind:
    die Entwicklung neuer künstlerischer Ideen sowie deren Ausarbeitung,
    die Aneignung und Erprobung neuer Techniken und Arbeitsweisen,
    die Erkundung neuer musikalischer Ausdrucksformen,
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    die Reflexion der eigenen musikalischen Arbeit und deren Neukonzeption unter
     Einbeziehung von Erfahrungen während der Corona-Pandemie,
    die Anpassung bestehender eigener Werke an die Erfordernisse von Aufführun-
     gen unter den besonderen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-
     Pandemie, etwa eine verkleinerte Besetzung,
    die Anpassung der eigenen Arbeit an die Anforderungen der Digitalisierung,
    die Erstellung und/oder Digitalisierung eines eigenen Archivs.
Antragsberechtigt sind professionelle selbständig künstlerisch tätige Musikautoren
und Musikautorinnen, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, deren Einkom-
men im Jahr 2020 unter 60.000 Euro lag und die grundsätzlich Mitglied der GEMA und
der Künstlersozialkasse sind.
Art und Umfang der Förderung: Das Sonderförderprogramm umfasst Stipendien in
Höhe von EUR 5.000,- pro Person für eine Stipendiendauer von vier Monaten. Die
Stipendien werden als einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege eines pri-
vatrechtlichen Fördervertrages gewährt.
Verfahren: Die Antragstellung ist ausschließlich über das Online-Formular auf stipen-
dien.gema.de/antrag möglich. Die Antragsfrist läuft bis zum 29. August 2021. Das An-
tragsportal wird jedoch vorzeitig geschlossen, sofern die Mittel aufgrund der Anzahl an
Anträgen bereits früher ausgeschöpft sind.
Einzelheiten: https://stipendien.gema.de

GVL – STIPENDIENPROGRAMM DER VERWERTUNGSGE-
SELLSCHAFTEN
Ziele der Förderung: Das Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften in
NEUSTART KULTUR zielt darauf ab, freiberufliche oder auf Produktionsdauer be-
schäftigte ausübende Künstler*innen dabei zu unterstützen, ihre Arbeit trotz Ein-
schränkungen durch die COVID-19-Pandemie fortsetzen zu können. Es soll sie befä-
higen, auf die mit der Pandemie einhergehende rasante Digitalisierung aller Arbeits-
bereiche zu reagieren und sich dem veränderten Umfeld kreativen Schaffens anzu-
passen. Dadurch sollen neben der notwendigen Wiedergewinnung eines vielfältigen
und zunehmenden digitalen Kulturangebots auch Beschäftigungs- und Zukunftsper-
spektiven für Kulturschaffende entstehen.
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Gegenstand der Förderung: Entsprechend der Fördergrundsätze werden Maßnah-
men, wie z.B.
    die Entwicklung und Umsetzung von Online-Formaten, interaktiven Projekten,
     Online-Kooperationen, die die künstlerische Darbietung zum Gegenstand haben,
    Projekte mit künstlerischen Darbietungen, die mit Unterstützung des Stipendiums
     realisiert werden sollen,
    Rechercheprojekte für künftige Produktionen mit künstlerischen Darbietungen,
    die Aneignung und Erprobung neuer Techniken und Arbeitsweise, Fortbildungs-
     maßnahmen für künstlerische Darbietungen gefördert.
Fortbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des Entwick-
lungsvorhabens erforderlich sind.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland. Das
Förderprogramm richtet sich an professionell tätige freiberufliche oder auf Produkti-
onsdauer beschäftigte ausübende Künstler der Bereiche Musik, Schauspiel, Synchron
und Wort sowie Tanz. Die künstlerische Tätigkeit muss im Haupterwerb betrieben wer-
den. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Mitgliedschaft in der GVL zu erbringen.
Art und Umfang der Förderung: Das Sonderförderprogramm umfasst Stipendien in
Höhe von EUR 5.000,- pro Person für eine Stipendiendauer von vier Monaten. Die
Stipendien werden als einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung im Wege eines pri-
vatrechtlichen Fördervertrages gewährt. Die Stipendien werden in zwei Raten ausge-
zahlt. Die 1. Rate des Stipendiums in Höhe von 4.500,00 EUR wird nach der positiven
Entscheidung der Jury und Vorlage des unterzeichneten Fördervertrags ausgezahlt.
Die 2. Rate in Höhe von 500,00 EUR wird nach Eingang Ihres positiv geprüften Sach-
berichts ausgezahlt.
Verfahren: Eine Antragstellung ist ausschließlich über das Online-Formular möglich,
das auf dem Antragsportal der GVL zu finden ist. Die Antragsfrist läuft bis zum 19.
September 2021. Das Antragsportal wird jedoch vorzeitig geschlossen, sofern die Mit-
tel aufgrund der Anzahl an Anträgen bereits früher ausgeschöpft sind.
Einzelheiten: https://www.gvl-stipendienprogramm.de/
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VG BILD KUNST – STIPENDIENPROGRAMM
Ziele der Förderung: Ziel des Programms ist es, das Aufrechterhalten der professio-
nellen Fertigkeiten von Künstler*innen, die im visuellen Werkbereich tätig sind, auch
jenseits der Öffentlichkeit zu ermöglichen, z. B. durch Recherchieren, Üben, Proben,
Trainieren oder der Entwicklung neuer kreativer Ansätze, bis die Öffentlichkeit wieder
durch Projekte, Veranstaltungen oder Engagements einbezogen werden kann.
Gegenstand der Förderung: Die Stipendien sollen die Geförderten in die Lage ver-
setzen, offene Entwicklungsvorhaben im Rahmen des eigenen künstlerischen, bildge-
stalterischen oder filmischen Schaffens umzusetzen, zum Beispiel für
    die Vorbereitung von oder die Recherche zu neuen Projekten,
    die Realisierung von Projekten, mit denen zum Zeitpunkt des Abschlusses des
     Fördervertrags noch nicht begonnen worden ist und die keine anderweitige För-
     derung erhalten (haben),
    die Aneignung und Erprobung neuer Techniken und Arbeitsweisen,
    der Anpassung der eigenen Arbeit an die Anforderungen der Digitalisierung,
    die Erstellung und/oder Digitalisierung eines eigenen Archivs bzw. Werkverzeich-
     nisses.
Antragsberechtigt Das Förderprogramm richtet sich an professionell tätige Urhe-
ber*innen visueller Werke, die als Solo-Selbständige in den Bereichen bildende Kunst,
Fotografie, Illustration, Design und Film arbeiten, und im Jahr 2020 ein Einkommen
von unter EUR 60.000,- erzielt haben. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Mitglied-
schaft in der VG Bild Kunst zu erbringen
Art und Umfang der Förderung: Das Stipendienprogramm umfasst Stipendien in
Höhe von EUR 5.000,- pro Person für eine Stipendiendauer von vier Monaten. Die
Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, wobei die erste Tranche EUR 4.500,- umfasst.
Die zweite Tranche in Höhe von EUR 500,- wird nach Eingang des Sachberichts am
Ende der Stipendienzeit ausgezahlt.
Verfahren: Anträge auf Förderung können ausschließlich im Online-Bewerbungspor-
tal der Stiftung Kulturwerk gestellt werden. Die Antragsfrist endet spätestens am 31.
August 2021. Das Antragsportal wird allerdings vorzeitig geschlossen, sobald so viele
Anträge eingegangen sind, dass sichergestellt ist, dass die Fördermittel vollständig
ausgereicht werden können.
Einzelheiten: www.bildkunst.de/stipendienprogramm-2021
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BILDENDE KUNST UND GALERIEN
NEUSTART FÜR BILDENDE KÜNSTLER*INNEN

Der Bundesverband Bildende Künstlerinnen und Künstler e.V. und der Deutsche
Künstlerbund e.V. setzen gemeinsam das Hilfsprogramm "Digitaler Neustart für Bil-
dende Künstlerinnen und Künstler“ um. Das Programm zielt auf die berufliche Stär-
kung und Entwicklung bildender Künstlerinnen und Künstler, vor allem im Bereich Di-
gitalisierung, ab. Dazu gehören die Förderung einer entsprechenden berufsbezogenen
Fortbildung und Beratung, die Stärkung der Web-Präsenz bildender Künstlerinnen und
Künstler sowie ein qualifiziertes Mentoring. Weitere Schwerpunkte des Programms
sind die Förderung innovativer Kunstprojekte, die Brücken zwischen analoger und di-
gitaler Kunstproduktion schlagen, sowie die Förderung von Stipendien zur Entwicklung
digitaler Vermittlungsformate. Es werden vom Bundesverband Bildende Künstlerinnen
und Künstler e.V. erneut Projektzuschüsse (Modul C) und vom Deutschen Künstler-
bund Stipendien (Modul D) ausgeschrieben.

BILDENDE KUNST UND GALERIEN
ZUSCHÜSSE FÜR INNOVATIVE KUNSTPROJEKTE – MOD. C
BUNDESVERBAND BILDENDER KÜNSTLER*INNEN
Fördergegenstand: Dieses Fördermodul dient der Weiterentwicklung künstlerischer
Praxis und Präsentation. Drei Aspekte sollen für Konzeptentwicklung und Umsetzung
maßgeblich sein:
1.   Das Kunstprojekt schafft eine Interaktion zwischen Analog und Digital. Dies kön-
     nen die künstlerischen Inhalte der entwickelten und/oder präsentierten Werke o-
     der auch die Präsentation selbst betreffen.
2.   Die Umsetzung schließt mit einer Präsentation und Vermittlung sowie öffentli-
     chen Rezeption des Werks / der Werke ab und regt so die öffentliche Auseinan-
     dersetzung mit den Inhalten der präsentierten Kunst an.
3.   Das Kunstprojekt kann auch innovative Formate erproben sowie zukunftsorien-
     tiert und damit nachhaltig vermitteln.
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Förderberechtigt sind professionell arbeitende Bildende Künstlerinnen und Künstler
mit Wohnsitz in Deutschland. Professionalität ist gegeben, wenn entweder
•    eine Ausbildung an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren
     ausländischen Einrichtung (gemäß anabin-Liste) abgeschlossen wurde oder
•    eine mehrjährige professionelle künstlerische Praxis auf dem Gebiet der zeitge-
     nössischen Bildenden Kunst nachgewiesen werden kann oder
•    der Nachweis über eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Bildende
     Künstlerinnen und Künstler oder in der Künstlersozialkasse im Bereich Bildende
     Kunst vorliegt.
Art und Umfang, Höhe der Förderung: Fördermittel werden einmalig im Wege der
Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Regel als Festbetragsfinan-
zierung gewährt. Innovative Kunstprojekte werden mit einem Zuschuss bis zu 15.000
€ gefördert. Grundsätzlich förderfähig sind vorhabenbezogene Ausgaben (Honorare,
GEMA, Mietkosten, etc.), allgemeine Ausgaben wie z. B. für Planung, Organisation,
für Atelier- und/oder Ausstellungsräume, Verwaltung, Werbung, Akquise, Öffentlich-
keitsarbeit, Miet- und Leihgebühren, Reise-, Transport- und Unterbringungskosten
Verfahren: Förderanträge können ausschließlich online gestellt werden unter
www.bbk-bundesverband.de/projekte/neustart-kultur
Ausschreibung: 03.01.2022 – 20.02.2022
Juryentscheidung: Ende April 2022
Das Kunstprojekt soll zwischen dem 23. Mai und dem 18. Dezember 2022 realisiert
und abgeschlossen sein.
Einzelheiten: www.bbk-bundesverband.de/projekte/

BILDENDE KUNST UND GALERIEN
STIPENDIEN FÜR DIGITALE VERMITTLUNGSFORMATE –
MODUL D
DEUTSCHER KÜNSTLERBUND
Fördergegenstand: Das Stipendium ist für Bildende Künstlerinnen und Künstler be-
stimmt, um innovative Vorhaben im Bereich zeitgenössischer, digitaler und medienba-
sierter Kunst zu entwickeln.
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Das fünfmonatige Stipendium in Höhe von 6.000 € soll Künstler*innen die Möglichkeit
geben, durch die Entwicklung und Realisierung digitaler Projekte oder durch die Er-
kundung des Digitalen innerhalb zeitgenössischer künstlerischer Praktiken neue Wege
zu gehen. Es soll ebenso die Erschließung, Entwicklung, Fortführung und/oder Veröf-
fentlichung und Vermittlung eigener digitaler Formate, Thematiken und Techniken er-
möglichen.
Reflektiert werden können dabei:
•     das Verhältnis von Gegenwartskunst, künstlerischer Forschung und digitaler
      Technologien
•     das Selbstverständnis digitaler und sozialer Medien und ihr Verhältnis zum ge-
      sellschaftlichen und politischen Raum
•     Fragen digitaler Teilhabe
•     das Verhältnis von künstlerischer Freiheit, Utopie und Digitalität
Förderberechtigt sind professionell arbeitende Bildende Künstlerinnen und Künstler
mit Wohnsitz in Deutschland. Professionalität ist gegeben, wenn entweder
•    eine Ausbildung an einer deutschen Kunsthochschule oder einer vergleichbaren
     ausländischen Einrichtung (gemäß anabin-Liste) abgeschlossen wurde oder
•    eine mehrjährige professionelle künstlerische Praxis auf dem Gebiet der zeitge-
     nössischen Bildenden Kunst nachgewiesen werden kann oder
•    der Nachweis über eine Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Bildende
     Künstlerinnen und Künstler oder in der Künstlersozialkasse im Bereich Bildende
     Kunst vorliegt.
Art und Umfang, Höhe der Förderung: Fördermittel werden einmalig im Wege der
Projektförderung als Vollfinanzierung durch privatrechtlichen Zuwendungsvertrag ge-
währt. Das Stipendium im Rahmen des Moduls D wird in Höhe von 6.000 Euro verge-
ben. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in drei Raten innerhalb des Förderzeit-
raumes.
Verfahren: Voraussetzung für die Teilnahme an der Juryauswahl ist die fristgerechte
Einreichung eines vollständigen Online-Antrages auf dem Internet-Portal > kuenstler-
bund.de/neustart. Die Dritte Ausschreibung für Stipendien im Modul D wird es voraus-
sichtlich Ende 2021 geben.
Einzelheiten: www.kuenstlerbund.de/
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BILDENDE KUNST UND GALERIEN
KICKSTARTER-ZUSCHUSS FÜR ABSOLVEBT*INNEN VON
KUNSTHOCHSCHULEN
STIFTUNG KUNSTFONDS
Das Programm richtet sich an Absolventinnen und Absolventen von Kunsthochschu-
len. Mit einer Anschubfinanzierung soll ihr Start als freischaffende bildende Künstlerin-
nen und Künstler unterstützt werden.
Förderziel Das „Sonderförderprogramm für Absolvent*innen“ will den Sprung in die
Freiberuflichkeit als bildende Künstler:in mit einem Kickstarter-Zuschuss erleichtern.
Fördergegenstand: Die Fördermittel dienen als Anschubfinanzierung für alle Ausga-
ben, die den Start in eine erfolgreiche professionelle Tätigkeit als freischaffende:r bil-
dende:r Künstler:in fördern. Kosten für die materielle und digitale Ausstattung, die für
Recherche, Konzeption oder Realisierung künstlerischer Ideen erforderlich ist, sind
ebenso möglich wie Ausgaben, um die eigene Kunst bekannt zu machen und Netz-
werke zu erschließen sowie für Vermarktungsstrategien in digitaler wie analoger Form.
Förderberechtigt Gefördert werden können Absolvent*innen staatlicher deutscher
Kunsthochschulen*, die in den Jahren 2019, 2020 oder 2021 einen der folgenden Ab-
schlüsse im Bereich der freien bildenden Kunst erfolgreich bestanden haben:
    Akademiebrief/künstlerischer Abschluss
    Master oder Diplom
    Meisterschüler
Die geförderten bildenden Künstler*innen müssen exmatrikuliert sein sowie ihren
Hauptwohnsitz dauerhaft und seit mindestens 1.1.2019 in Deutschland haben.
Art und Umfang, Höhe der Förderung: Die Fördermittel werden in der Regel als nicht
rückzahlbarer einmaliger Zuschuss bewilligt. Die Fördersumme beträgt 7.000 €. Die
Fördersumme wird für einen Zeitraum von fünf Monaten in zwei Raten ausbezahlt. Die
erste Rate in Höhe von 6.000 € wird zu Beginn der Förderung, die Restrate in Höhe
von 1.000 Euro wird nach Vorlage des abschließenden Sachberichts überwiesen.
Verfahren: Die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren laufen direkt über die je-
weiligen Kunsthochschulen
Einzelheiten: www.kunstfonds.de/neustart-kultur/
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LITERATUR
NEUSTART LITERATUR
DEUTSCHER LITERATURFONDS
Unter dem Titel "Neustart Literatur" hat der Deutsche Literaturfonds Sonderpro-
gramme aufgelegt. Die einzelnen Module der Fördermaßnahmen richten sich an Ak-
teurinnen und Akteure der deutschen Kultur- und Literaturlandschaft. Bis zu 16 Millio-
nen Euro stehen für die Maßnahmen zur Verfügung. Gefördert werden literarische Ver-
anstaltungen mit Autorinnen und Autoren sowie digitale Projekte der Literaturvermitt-
lung für Kinder und Jugendliche. Zwei weitere Module unterstützen Bühnenschriftstel-
lerinnen und -schriftsteller. Einzelheiten zu Förderschwerpunkten, Fördervorausset-
zungen sowie aktuelle Antragsfristen finden Sie auf der Webseite des Deutschen Lite-
raturfonds:
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MUSIK
FÖRDERUNG FREIER MUSIKENSEMBLES
DEUTSCHER MUSIKRAT
Im Rahmen von NEUSTART KULTUR stellt die Bundesregierung Mittel für ein Förder-
programm des Deutschen Musikrats für freie Musikensembles zur Verfügung.
Förderziel: Die Vielfalt des Musiklebens in der Bundesrepublik Deutschland wird von
einer großen Zahl von professionellen Ensembles in freier Trägerschaft mitgestaltet
(im Weiteren: „freie Ensembles“). Die Förderung soll zum Erhalt der vielfältigen En-
sembleszene Deutschlands und der bisher gewachsenen Infrastruktur beigetragen
Fördergegenstand: Gefördert wird insbesondere die Durchführung von Projekten, die
schwerpunktmäßig eines der nachfolgend genannten Ziele beinhalten:
 Entwicklung und Einstudierung von künstlerischen Programmen, die dem Ensemble
  Auftrittsmöglichkeiten sichern und für die Zukunft neue eröffnen
 Erprobung neuer Konzepte mit Partner*innen, auch aus anderen Genres
 Entwicklung von Formaten mit Fokus auf Nachwuchsförderung, Professionalisie-
  rung oder Vernetzung, neben der Programmplanung zur Wiedergewinnung eines
  vielfältigen kulturellen Live-Angebots in den Metropolen und dem ländlichen Raum
 Projekte, die sich mit den aus der weltweiten Pandemie resultierenden Konsequen-
  zen für kulturelles Leben und globalen Kulturaustausch künstlerisch auseinander-
  setzen
 Weiterentwicklung / Anpassung von Projekten (z.B. Übersetzung eines Konzertpro-
  jekts in ein Corona-taugliches Format)
 Etablierung und Umsetzung von Maßnahmen, die die Entwicklung alternativer „pan-
  demiegerechter“ Kulturerlebnismodelle (bspw. Modifikationen der Veranstaltungs-
  formen, Transformationen in den digitalen Raum) ebenso wie nachhaltige oder bar-
  rierefreie Formate zum Inhalt haben.
Förderberechtigt sind professionelle freie Ensembles aller Genres ab zwei Mitglie-
dern bis zu einer Orchester- oder Chorgröße, deren Stammbesetzung überwiegend
freischaffend tätig ist. Voraussetzung ist, dass die Ensembles nicht überwiegend öf-
fentlich finanziert werden und die Projekte der Antragsteller im Inland durchgeführt
werden.
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Art und Umfang, Höhe der Förderung: Die Fördermittel werden einmalig im Wege
einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfi-
nanzierung gewährt. Die beantragte Förderhöhe für das eingereichte Projekt muss
mindestens einen Umfang von 5.000 Euro und maximal 150.000 Euro haben. Die Pro-
jektmaßnahmen können für einen Förderzeitraum bis zum 31. Oktober 2022 beantragt
werden. Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben gehören nur kassenmäßige
Ausgaben, die zur pandemiebedingten Anpassung oder Neuentwicklung von Reper-
toire, einer kuratorischen und/oder zukunftsgerichteten Programmplanung für die
Jahre 2021 bis 2023 anfallen, insbesondere Ausgaben für Konzeption, Planung und
Werbung, Honorare, projektbezogene Sach- und Personalausgaben …
Verfahren: Anträge können ab dem 16. September 2021 beim Deutschen Musikrat
eingereicht werden
Einzelheiten: https://neustartkultur-ensembles.musikrat.de

MUSIK
FÖRDERUNG VON MUSIKER*INNEN UND MUSIKAUTOR*IN-
NEN
INITIATIVE MUSIK
In der anhaltend schwierigen Lage bietet das Programm besondere Konditionen, um
die Musikschaffenden verstärkt zu unterstützen.
Förderziel: Das Programm dient der Förderung der Popularmusik in Deutschland. Es
verfolgt das Ziel der Nachwuchsförderung, der Verbreitung deutscher Musik im Aus-
land sowie der Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund.
Fördergegenstand: Mögliche Fördergegenstände sind Komposition und Konzeption,
Produktion und Aufnahme, Tonträgerherstellung, Videos und Contentproduktion, Pro-
motion und Marketing, Tour sowie Proben für Studioproduktion und Konzerte.
Förderberechtigt sind Musiker, Interpreten, Künstlerensembles zusammen mit einem
oder mehreren Unternehmen der Musikwirtschaft (z.B. Künstlermanagement, Künst-
leragenturen, Musikproduzenten Musikverlage).
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Art und Umfang, Höhe der Förderung: Die Förderung erfolgt im Wege einer Fehl-
bedarfsfinanzierung. Die Förderung beträgt max. 75% der jeweiligen Gesamtkosten
pro Projekt. Gefördert werden Werkkreation, Vorproduktion und Probenzeiten, Promo-
tion- und Marketingmaßnahmen, Konzertauftritte, die Teilnahme an internationalen
Musikwettbewerben oder Musikmessen/Showcases… jeweils einschließlich der Per-
sonalkosten. Die mögliche Fördersumme pro Projekt beträgt mindestens 7.500 Euro
bis maximal 30.000 Euro.
Verfahren: Anträge können ab Anfang Oktober ausschließlich online über das Antrag-
sportal der Initiative Musik gestellt werden, Abgabeschluss ist der 13. Oktober 2021.
Der Förderantrag sowie nach Bewilligung auch der Fördervertrag sind im Original so-
wie in digitaler Form bei der Geschäftsstelle der Initiative Musik einzureichen.
Einzelheiten: https://www.initiative-musik.de/foerderprogramme/kuenstler/

MUSIK
IMPULS FÜR AMATEURMUSIK IM LÄNDLICHEN RAUM
BUNDESMUSIKVERBAND CHOR & ORCHESTER
Förderziel: Die Förderung soll den Musizierenden Impulse und Motivationshilfen zur
nachhaltigen Stärkung und erhöhter Sichtbarkeit für den zeitnahen Neustart ermögli-
chen. Die Ensembles sollen zur schnellen Wiederaufnahme der Proben- und Konzert-
tätigkeit befähigt werden und Unterstützung bei durch die Pandemie beschleunigten
Transformationsprozessen in den Bereichen (Wieder-) Gewinnung von Mitgliedern
und Digitalität erhalten.
Gegenstand der Förderung: Im Online-Antrag werden Sie gebeten Ihr Projekt in ei-
nes oder in mehrere der folgenden drei Module einzuordnen. Die Einordnung in die
Module spielt für die Bewertung Ihres Antrags durch die Jury keine Rolle. Diese Mo-
dule sollen Ihnen lediglich Anregungen für Ihre Projektgestaltung bieten.
    Modul A: Kreativer Neustart, z.B. durch Gemeinschaftskonzerte oder innovative
     Proben- und Aufführungsformen
    Modul B: Mitgliedergewinnung, z.B. durch neue Formen der Ansprache oder Pro-
     jekte mit breiter Teilhabe und Diversität
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   Modul C: Strukturstärkung, z.B. durch Weiterbildungen*, Organisationsentwick-
    lung, digitales Arbeiten
Antragsberechtigt: Amateurmusikensembles aus dt. Kommunen von max. 20.000
Einwohner*innen mit regelmäßiger Aktivität in den letzten Jahren. Pro Ensemble kann
nur ein Antrag gestellt werden.
Art und Umfang der Förderung: 2.500 € bis 15.000 €
Verfahren: Antragsstellung 26. Juli bis 15. Oktober 2021
            Projektzeitraum: 01. Januar 2022 bis 15. Oktober 2022
Einzelheiten: https: http://bundesmusikverband.de/impuls

MUSIKFONDS e.V.- PROJEKTFÖRDERUNG
im Rahmen von NEUSTART KULTUR
Zweck der Förderung: Künstler*innen, Musiker*innen, Komponist*innen, Bands oder
Ensembles aller Größen sowie Institutionen, die im Bereich der aktuellen Musik tätig
sind und die durch die Corona Pandemie in der Ausübung ihres Berufes eingeschränkt
sind, sollen in der Umsetzung oder Entwicklung eines künstlerischen Vorhabens
gefördert werden. Der Musikfonds fördert avantgardistische Musik aller Sparten wie
u.a. Neue Musik und zeitgenössische Moderne; Jazz und improvisierte Musik; freie
Musik und Echtzeitmusik; elektronische und elektroakustische Musik; experimentellen
HipHop, Pop und Rock; radikale Strömungen von DJing und Dance Music; Audio-In-
stallationen und Klangkunst.
Art der Förderung: Der Fonds fördert zeitlich befristete Projekte mit einer Auftrags-
summe von höher als 2.000 € bis maximal 50.000 €. Dauerförderungen (regelmäßige
oder institutionelle Förderungen) sind ausgeschlossen.
Antragsberechtigt: natürliche und juristische Personen, d.h. Künstler*innen, Musi-
ker*innen, Komponist*innen, Bands oder Ensembles aller Größen sowie Institutionen.
Der Musikfonds fördert vor allem die professionelle, freie Musikszene. Dies schließt
die Einbeziehung von Amateur*innen nicht aus; reine Amateurmusikprojekte sind je-
doch von der Antragstellung ausgeschlossen
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Höhe der Förderung: Das Förderprogramm des Musikfonds fördert mit maximal
50.000 Euro. Förderfähig sind insbesondere: Künstlerische Honorare in angemesse-
ner Höhe, projektbezogene Personalkosten, Reise- und Übernachtungskosten nach
Maßgaben des Bundesreisekostengesetzes sowie Produktionskosten
Antragsfrist: Anträge für die nächste Förderrunde (FR 03-2021) können ab dem 01.
September 2021 bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.
Antragsstellung: Die Antragstellung muss über das Online-Antragssystem unter
www.musikfonds.de erfolgen.
Einzelheiten: „www.musikfonds.de/foerderung“
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THEATER (DARSTELLENDE KUNST)
HILFEN FÜR KINDER- UND JUGENDTHEAER
ASSITEJ
Förderziel: Das Programm Neustart Kultur – Junges Publikum für Kinder- und Ju-
gendtheater soll Maßnahmen fördern, die eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes,
Gastspiele und die Weiterentwicklung von künstlerischen Vermittlungsformaten er-
möglichen. So soll insbesondere der Kontakt zum Publikum und den Schulen wieder-
hergestellt werden. Die Umsetzung des Programms soll durch die ASSITEJ erfolgen.
Fördergegenstand
Modul A: Realisierung aktueller Spielbetrieb (SAVE)
Fördersumme: 5.000 € - 200.000 €
Mit diesem Modul sollen bereits konzipierte und vorbereitete Spielpläne auch unter
den einschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie realisiert und um-
gesetzt werden. Diese Förderung soll dazu beitragen, Kinder- und Jugendtheater als
Kulturorte zu erhalten. Sie richtet sich vor allem an Theater mit eigener Spielstätte.
Es können bis zu 80% der Ausgaben für künstlerisches Personal übernommen wer-
den. Der Eigenanteil an den Gesamtausgaben muss mindestens 20% betragen.
Modul B: Gastspielrealisierung (SHOW)
Fördersumme: 5.000 € - 200.000 €
Ziel ist, auch unter erschwerten Bedingungen Gastspiele zu ermöglichen, und das
Theater auch im Rahmen einer aktiven Publikumsgewinnung an andere Orte zu brin-
gen, um Kindern und Jugendlichen Theatererlebnisse zu ermöglichen. Die Förderung
ermöglicht Theatern und Einzelkünstler*innen Gastspiele vor Ort. 80% der Ausgaben
für künstlerisches Personal werden übernommen. Der Eigenanteil an den Gesamt-
ausgaben muss mindestens 20% betragen.
Modul B: Gastspielrealisierung (SHOW)
Fördersumme: 5.000 € - 200.000 €
Ziel ist, auch unter erschwerten Bedingungen Gastspiele zu ermöglichen, und das
Theater auch im Rahmen einer aktiven Publikumsgewinnung an andere Orte zu brin-
gen, um Kindern und Jugendlichen Theatererlebnisse zu ermöglichen. Die Förderung
ermöglicht Theatern und Einzelkünstler*innen Gastspiele vor Ort. 80% der Ausgaben
für künstlerisches Personal werden übernommen. Der Eigenanteil an den Gesamt-
ausgaben muss mindestens 20% betragen.
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Förderberechtigt: Professionelle Kinder- und Jugendtheater in freier Trägerschaft
mit Sitz in Deutschland, die folgende Kriterien erfüllen:
    Theater erhalten entweder unter 50% ihres Gesamtetats aus öffentlicher (insti-
     tutioneller) Förderung oder die öffentlichen Zuwendungen (institutionelle Förde-
     rung) betragen bis zu 70% des Gesamtetats, sind aber niedriger als die regel-
     mäßigen Personalkosten einschließlich regelmäßig anfallender Honorarkosten
     z.B. für Technik, Gäste und Theaterpädagogik.
    Theater zeigen mindestens 30 Aufführungen pro Spielzeit für junges Publikum.
    Theater haben in den Spielzeiten 2017/18 und 2018/19 mindestens eine Neuin-
     szenierung für junges Publikum zur Premiere gebracht.
    Theater bieten für Gruppen einen ermäßigten Preis des Einzeltickets in Höhe von
     maximal 10 Euro an.
    Professionelle Ausbildung und/oder entsprechende Berufserfahrung des künst-
     lerischen Personals.
    Mindestens 2-jährige Tätigkeit im Bereich Kinder- und Jugendtheater
Verfahren: Module A und B: Hier werden die Mittel im Windhundverfahren (nach Ein-
gang der Anträge) vergeben, bis die Mittel verbraucht sind. Eine Antragstellung ist bis
spätestens 15. Oktober 2021 möglich, wenn die Mittel nicht vorher verbraucht sein
sollten oder Mittel zurück fließen.
Modul C: Für das Modul C gibt es zwei Antragsfristen: 11. Juni 2021 (Frist 1) und 12.
August 2021 (Frist 2). Danach entscheidet eine Fachjury jeweils über die Vergabe
Einzelheiten: „www.assitej.de/neustart/“
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WEITERE KULTURVERANSTALTUNGEN
SONDERFONDS DES BUNDES FÜR KULTURVERANST AL-
TUNGEN
Der Sonderfonds unterstützt die Wiederaufnahme und die Planbarkeit von Kulturver-
anstaltungen mit zwei zentralen Bausteinen:
Einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die unter Beachtung
Corona-bedingter Hygienebestimmungen der Länder mit reduziertem Publikum statt-
finden. Diese Hilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli
2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021 zur
Verfügung. Die Registrierung von Veranstaltungen für die Wirtschaftlichkeitshilfe ist
ab dem 15.06.2021 möglich.
Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen,
die für die Zeit ab dem 1. September 2021 geplant werden. Dies betrifft Konzerte und
Festivals mit über 2.000 Besuchern, die einen langen Planungsvorlauf benötigen

Wirtschaftlichkeitshilfe
Grundidee: Zentrales Element des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltun-
gen ist eine Wirtschaftlichkeitshilfe. Sie macht es Veranstaltern möglich, Konzerte,
Theateraufführungen, Kinovorstellungen oder andere Kulturveranstaltungen durchzu-
führen, obwohl wegen der Corona-Auflagen nur eine reduzierte Anzahl von Zuschau-
erinnen und Zuschauern teilnehmen kann. Ohne die Hilfe wären diese Veranstaltun-
gen unwirtschaftlich. Die Hilfe steht für Kulturveranstaltungen zur Verfügung, die im
Juli 2021 für bis zu 500 und ab August 2021 für bis zu 2.000 Besucherinnen und Be-
suchern geplant werden. Dabei sind die geltenden Corona-Schutzkonzepte und die
zugelassene Höchstzahl an Zuschauer*innen des Landes zu beachten.
Antragstellung: Ein Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe kann nach Durchführung der
Kulturveranstaltung über die Landeskulturbehörde gestellt werden, in deren Bereich
die Veranstaltung stattfand. Vor der Veranstaltung muss die Veranstaltung registriert
werden. Dabei sind das Hygienekonzept oder ähnliche Dokumente einzureichen, die
geplante und erwartete Auslastung anzugeben sowie die maximale Kapazität des Ver-
anstaltungsorts.. Es muss sich jeweils um Kulturveranstaltungen handeln.
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Ausfallabsicherung für kleinere Kulturveranstaltungen:
Die eigentliche Ausfallabsicherung ist für größere Kulturveranstaltungen vorgesehen.
Aber auch für Kulturveranstaltungen mit unter 2.000 Besucherinnen und Besuchern
wird es eine Ausfallabsicherung geben. Für den Fall, dass wegen der Verschärfung
der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine Kulturveranstaltung, die für die Wirt-
schaftlichkeitshilfe registriert war, nicht stattfinden kann, erhalten die Veranstalter eine
Entschädigung. Diese beträgt 50 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezo-
genen Kosten.
Höhe: Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe werden Verluste der Veranstalter ausgeglichen.
Bei Pandemie-bedingter Verringerung der Zahl der Teilnehmenden um mindestens 20
Prozent bezuschusst die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus bis zu 500
verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August
2021 um bis zu 100 Prozent. Für jedes verkaufte Ticket erhalten die Veranstalter also
den gleichen Ticketpreis nochmals als Zuschuss. Bei besonders strengen Hygieneauf-
lagen und einer Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden auf unter 25 Prozent der
Maximalauslastung kann der Zuschuss aus dem Sonderfonds bis zur Höhe der dop-
pelten Ticketeinnahmen Tickets ansteigen.
Die Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe ist kostenbasiert und kann nicht höher
sein als die auftretende Finanzierungslücke zwischen den Kosten der Veranstaltung
und den erzielten Einnahmen. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist bei 100.000 Euro pro Kul-
turveranstaltung gedeckelt. Es ist eine gesonderte Regelung für Veranstaltungen vor-
gesehen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden - etwa für Film-
vorführungen im Kino.

Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen: ab 2.000 Personen
Ob im Frühjahr 2022 Konzerttourneen durchgeführt werden und im Sommer nächsten
Jahres Festivals stattfinden, entscheidet sich in den nächsten Monaten. Denn derar-
tige große Kulturveranstaltungen erfordern eine intensive Planung und Logistik. Sie
haben oft eine lange Vorlaufzeit und benötigen entsprechende Planungssicherheit.
Gleichzeitig ist das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung sehr hoch.
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Um Planungssicherheit zu geben und sicherzustellen, dass große Konzerte, Festivals
und Kulturveranstaltungen trotz der Corona-Pandemie wieder geplant werden, enthält
der Sonderfonds des Bundes als zweites Element eine Ausfallabsicherung für Kultur-
veranstaltungen. Mit ihrer Hilfe werden Ausfall- oder Verschiebungskosten bezu-
schusst, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt nicht stattfinden können.
Die Ausfallabsicherung wirkt dabei ähnlich wie eine Versicherung. Derartige Versiche-
rungen sind im Veranstaltungsgewerbe üblich - derzeit werden sie jedoch für Pande-
mierisiken am Markt nicht angeboten.
Antragsberechtigung: Der Sonderfonds sichert größere Kulturveranstaltungen ab,
die unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen für mehr als 2.000 Be-
sucherinnen und Besucher ab dem 1. September 2021 geplant werden.
Höhe: Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der
Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Pro-
zent der dadurch entstandenen Ausfallkosten. Die maximale Entschädigungssumme
beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der
Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den
Ausfallkosten abgezogen.
Förderfähige Kosten: Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe gibt es eine feste Liste
an förderfähigen Kosten. Dazu zählen zum Beispiel Betriebskosten, Kosten für Perso-
nal, Anmietung, Wareneinsätze, Künstlergagen, beauftragte Dienstleister etc. Es ist
den Vertragspartnern bekannt zu geben, dass eine Veranstaltung für eines der Module
des Sonderfonds registriert ist. Das soll Transparenz zwischen den Vertragspartnern
schaffen. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der An-
tragstellung angefallen sind.
Registrierung für die Ausfallabsicherung: Die Veranstalter registrieren die Kultur-
veranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der IT-Plattform der Länder und le-
gen dabei auch eine Kostenkalkulation und ein geeignetes Hygienekonzept oder ähn-
liche Dokumente vor. Tritt der Schadensfall ein, kann die Förderung beantragt werden.
Die konkreten Verluste und entstandenen Kosten werden dabei von den Veranstalte-
rinnen und Veranstaltern nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Ver-
anstalterinnen und Veranstalter verpflichten sich zu einem kostenminimierenden Ver-
halten. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.
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