Ziele des Fallmanagements aus Sicht der Rentenversicherung
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Ziele des Fallmanagements aus Sicht der Rentenversicherung Jan Miede Geschäftsführung Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Definition von Fallmanagement ¾ Einzelfallorientierte Arbeitsweise ¾ Suchen, planen, verbessern, koordinieren vor- handener Ressourcen und des medizinisch – sozialen Versorgungsbedarfs und Entwicklung von Strategien zur Überwindung von Eingliederungs- hindernissen, die in möglichst enger Verbindung zum regulären Beschäftigungsverhältnis oder zum Arbeitsmarkt stehen. 1
Schnittstellen Arbeitgeber/ Mitarbeiter Betriebsarzt Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Krankenkassen Sonstige Beteiligte, z.B. Berufsgenossenschaften, Integrationsamt, Agentur für Arbeit Das gegliederte Sozialversicherungssystem Prävention Akutbehandlung Rehabilitation Rente Pflege UV UV UV UV UV KV KV RV RV PV RV KV Nachsorge AV - Ziele : Selbsthilfe Unfallversicherung: Sicherung der Erwerbsfähigkeit Rentenversicherung: Sicherung der Erwerbsfähigkeit möglichst bis zur Altersrente Krankenversicherung: Erhaltung/Wiederherstellung von Gesundheit Arbeitslosenversicherung: Sicherung der Erwerbsfähigkeit Pflegeversicherung: Erhaltung/Wiederherstellung von Gesundheit 2
Demographie • Demographische Entwicklung • Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr Aufruf an die Rentenversicherung, sich abzeichnende, ungünstige Rahmenbedingungen zu analysieren und Lösungsvorschläge zu entwickeln Schnittstellen in der medizinischen Versorgung überwinden! Brücken bauen durch Fallmanagement!! Ohne Alternative!!! 3
Ziele des Fallmanagements? ¾ Wege bahnen für erwerbsgefährdete Gruppen, die im Begriff sind, aus dem Erwerbsleben auszusteigen. ¾ Entwicklung strukturierter und systematisierter Lösungsansätze. ¾ Simultane Bearbeitung aller Schnittstellen durch effektives Fallmanagement. Wann müssen wir Fallmanagement einsetzen? ¾ ...vor der Rehabilitation. ¾ ...während der Rehabilitation. ¾ ...nach der Rehabilitation. 4
Warum müssen wir Fälle managen? ¾Demographischer Wandel erfordert nachhaltige Strategien zur Erhaltung ¾der Erwerbsfähigkeit ¾und des Arbeitsplatzes. ¾Das gegliederte Sozialversicherungs- system ist vor dem Hintergrund immer knapper werdender Ressourcen nicht ausreichend vorbereitet. Warum müssen wir Fälle managen? ¾Klassische Rehabilitationsansätze nicht für alle Patientengruppen zielführend (z.B. Langzeitarbeitsunfähige oder Migranten). ¾Problematische Interaktion zwischen persön- lichen Voraussetzungen (Bildung, Einkom- men, Migrationshintergrund), Krankheitsfol- gen, Arbeitstätigkeit und dem Sozialver- sicherungssystem. 5
Warum müssen wir Fälle managen? ¾ Arbeitsunfähigkeitszeiten vor allem wegen psychischer Erkrankungen sind seit 1995 um mehr als 50 % an- gestiegen (DAK-Gesundheitsreport 2005, 2009). ¾ Berentungen wegen voller Erwerbsminderung bei psychisch Kranken verändern sich im Unterschied zu anderen Indikation nicht (DRV – Statistik). Das kostet 4 Mrd. Euro für jeden Jahrgang. ¾ Nur 6 % der wegen psychischen Erkrankungen voll Erwerbsgeminderten kehren auf den Arbeitsmarkt zurück (Hesse, 2001). ¾ Ansatzpunkte für eine Strukturierung dieses Problem- feldes und systematische Interventionen sind nicht erkennbar. Warum müssen wir Fälle managen... ...vor der Rehabilitation? ¾ Mangelnde Frühidentifikation führt zu chronifi- zierten Krankheitsverläufen (Rehabedürftigkeit, Zimmermann et al., 1999). ¾ Mangelnde rehaspezifische Kenntnisse in den Haus- und Facharztpraxen (Deck, 2009). ¾ Unzureichende kassenpsychotherapeutische Versorgung (Nübling, 2009). ¾ Vorauseilende Krankschreibungen durch Haus- ärzte statt konstruktive Lösungen von Ursachen (z.B. Arbeitsplatzkonflikte; Zeller, 2008). 6
Warum müssen wir Fälle managen... ...vor der Rehabilitation? ¾ Lange AU-Zeiten führen zur Arbeitsplatzentfremdung (Zempel, 2000). ¾ Präsentismus kann Chronifizierung fördern (Zok, 2008). ¾ Mangelnde Informiertheit der PatientInnen über ihre Krankheiten und über das Sozialversicherungssystem (Kobelt et al., 2006). ¾ Arbeitgeber bemängeln fehlenden Arbeitsplatzbezug in der medizinischen Rehabilitation (Hesse, 2008). Warum müssen wir Fälle managen... ...während der Rehabilitation? ¾ Immer noch zu geringer Erwerbsbezug in der medizinischen Rehabilitation (Müller-Fahrnow et al., 2009). ¾ Problematische und kostenintensive Patienten- cluster werden durch die klassische medizinische Rehabilitation nicht ausreichend erreicht (Lang- zeitarbeitsunfähige, Arbeitslose, Migranten, wegen voller Erwerbsminderung Berentete, Beschäftigte in Hilfsberufen). 7
Warum müssen wir Fälle managen... ...während der Rehabilitation? ¾ Sozialmedizinisch problematische PatientInnen verursachen hohe Folgekosten, weil eine Rein- tegration ins Erwerbsleben häufig nicht erreicht wird (Oster et al, 2009; Hesse, 2001). ¾ Empfehlungen der Rehabilitationskliniken wegen Konzentration auf das negative Leistungsbild nicht immer umsetzbar („5-Kilo-Schein“). ¾ Sozialmedizinische Kenntnisse in den Kliniken manchmal nicht ausreichend (Kobelt et al., 2006), . Warum müssen wir Fälle managen... ...während der Rehabilitation? ¾ Mangelnder Kontakt zum Arbeitgeber. ¾ Mangelnde Strategien zur nachhaltigen Wieder- eingliederung ins Erwerbsleben. ¾ Oftmals fehlende Vernetzung mit Arbeitgeber, Betriebsarzt, Haus- oder Facharzt. 8
Warum müssen wir Fälle managen... ...nach der Rehabilitation? ¾ Konfrontation des Patienten / der Patientin mit der Realität des Arbeitsplatzes (Kobelt et al., 2002). ¾ Risiko einer erneuten Krankschreibung. ¾ PatientInnen mit Arbeitsplatzproblemen, aber ohne Betreuung, sind häufig auf sich allein ge- stellt. Warum müssen wir Fälle managen... ...nach der Rehabilitation? ¾ Nachsorgeangebote nicht flächendeckend vor- handen. ¾ Nachsorgeangebote beinhalten oftmals keine soziale Betreuung mit dem Ziel der Wieder- eingliederung oder der Aufnahme einer Arbeits- tätigkeit. ¾ MTT wird nach Auslaufen der Nachsorge nicht immer fortgesetzt (Kobelt et al., 2008). ¾ Wirksamkeit der psychosomatischen Nachsorge abhängig von Schichtmerkmalen (Kobelt et al., 2009). 9
Müssen wir immer Fälle managen? ¾ Konflikt zwischen Leistungsrecht und Mit- wirkungspflicht (SGB I, §60 ff.) ¾ Überprüfung der Übereinstimmung der bewilligten Leistung mit der Motivation des/der Versicherten. ¾ Überprüfung der Angemessenheit und des prog- nostischen Erfolgs einer Maßnahme (Beschwerde- validierung). Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 10
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