Ziele des Fallmanagements aus Sicht der Rentenversicherung
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Ziele des Fallmanagements aus
Sicht der Rentenversicherung
Jan Miede
Geschäftsführung
Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover
Definition von Fallmanagement
¾ Einzelfallorientierte Arbeitsweise
¾ Suchen, planen, verbessern, koordinieren vor-
handener Ressourcen und des medizinisch –
sozialen Versorgungsbedarfs und Entwicklung von
Strategien zur Überwindung von Eingliederungs-
hindernissen, die in möglichst enger Verbindung
zum regulären Beschäftigungsverhältnis oder zum
Arbeitsmarkt stehen.
1Schnittstellen
Arbeitgeber/ Mitarbeiter
Betriebsarzt
Deutsche Rentenversicherung
Braunschweig-Hannover
Krankenkassen
Sonstige Beteiligte, z.B.
Berufsgenossenschaften,
Integrationsamt, Agentur
für Arbeit
Das gegliederte Sozialversicherungssystem
Prävention Akutbehandlung Rehabilitation Rente Pflege
UV UV UV UV UV
KV KV RV RV PV
RV KV Nachsorge
AV -
Ziele :
Selbsthilfe
Unfallversicherung: Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Rentenversicherung: Sicherung der Erwerbsfähigkeit möglichst bis zur
Altersrente
Krankenversicherung: Erhaltung/Wiederherstellung von Gesundheit
Arbeitslosenversicherung: Sicherung der Erwerbsfähigkeit
Pflegeversicherung: Erhaltung/Wiederherstellung
von Gesundheit
2Demographie
• Demographische
Entwicklung
• Anhebung der
Regelaltersgrenze auf
das 67. Lebensjahr
Aufruf an die Rentenversicherung, sich abzeichnende,
ungünstige Rahmenbedingungen zu analysieren und
Lösungsvorschläge zu entwickeln
Schnittstellen in der medizinischen
Versorgung überwinden!
Brücken bauen durch
Fallmanagement!!
Ohne Alternative!!!
3Ziele des Fallmanagements?
¾ Wege bahnen für erwerbsgefährdete Gruppen,
die im Begriff sind, aus dem Erwerbsleben
auszusteigen.
¾ Entwicklung strukturierter und systematisierter
Lösungsansätze.
¾ Simultane Bearbeitung aller Schnittstellen durch
effektives Fallmanagement.
Wann müssen wir Fallmanagement
einsetzen?
¾ ...vor der Rehabilitation.
¾ ...während der Rehabilitation.
¾ ...nach der Rehabilitation.
4Warum müssen wir Fälle managen?
¾Demographischer Wandel erfordert
nachhaltige Strategien zur Erhaltung
¾der Erwerbsfähigkeit
¾und des Arbeitsplatzes.
¾Das gegliederte Sozialversicherungs-
system ist vor dem Hintergrund immer
knapper werdender Ressourcen nicht
ausreichend vorbereitet.
Warum müssen wir Fälle managen?
¾Klassische Rehabilitationsansätze nicht
für alle Patientengruppen zielführend (z.B.
Langzeitarbeitsunfähige oder Migranten).
¾Problematische Interaktion zwischen persön-
lichen Voraussetzungen (Bildung, Einkom-
men, Migrationshintergrund), Krankheitsfol-
gen, Arbeitstätigkeit und dem Sozialver-
sicherungssystem.
5Warum müssen wir Fälle managen?
¾ Arbeitsunfähigkeitszeiten vor allem wegen psychischer
Erkrankungen sind seit 1995 um mehr als 50 % an-
gestiegen (DAK-Gesundheitsreport 2005, 2009).
¾ Berentungen wegen voller Erwerbsminderung bei
psychisch Kranken verändern sich im Unterschied zu
anderen Indikation nicht (DRV – Statistik). Das kostet 4
Mrd. Euro für jeden Jahrgang.
¾ Nur 6 % der wegen psychischen Erkrankungen voll
Erwerbsgeminderten kehren auf den Arbeitsmarkt
zurück (Hesse, 2001).
¾ Ansatzpunkte für eine Strukturierung dieses Problem-
feldes und systematische Interventionen sind nicht
erkennbar.
Warum müssen wir Fälle managen...
...vor der Rehabilitation?
¾ Mangelnde Frühidentifikation führt zu chronifi-
zierten Krankheitsverläufen (Rehabedürftigkeit,
Zimmermann et al., 1999).
¾ Mangelnde rehaspezifische Kenntnisse in den
Haus- und Facharztpraxen (Deck, 2009).
¾ Unzureichende kassenpsychotherapeutische
Versorgung (Nübling, 2009).
¾ Vorauseilende Krankschreibungen durch Haus-
ärzte statt konstruktive Lösungen von Ursachen
(z.B. Arbeitsplatzkonflikte; Zeller, 2008).
6Warum müssen wir Fälle managen...
...vor der Rehabilitation?
¾ Lange AU-Zeiten führen zur Arbeitsplatzentfremdung
(Zempel, 2000).
¾ Präsentismus kann Chronifizierung fördern (Zok, 2008).
¾ Mangelnde Informiertheit der PatientInnen über ihre
Krankheiten und über das Sozialversicherungssystem
(Kobelt et al., 2006).
¾ Arbeitgeber bemängeln fehlenden Arbeitsplatzbezug in
der medizinischen Rehabilitation (Hesse, 2008).
Warum müssen wir Fälle managen...
...während der Rehabilitation?
¾ Immer noch zu geringer Erwerbsbezug in der
medizinischen Rehabilitation (Müller-Fahrnow et
al., 2009).
¾ Problematische und kostenintensive Patienten-
cluster werden durch die klassische medizinische
Rehabilitation nicht ausreichend erreicht (Lang-
zeitarbeitsunfähige, Arbeitslose, Migranten,
wegen voller Erwerbsminderung Berentete,
Beschäftigte in Hilfsberufen).
7Warum müssen wir Fälle managen...
...während der Rehabilitation?
¾ Sozialmedizinisch problematische PatientInnen
verursachen hohe Folgekosten, weil eine Rein-
tegration ins Erwerbsleben häufig nicht erreicht
wird (Oster et al, 2009; Hesse, 2001).
¾ Empfehlungen der Rehabilitationskliniken wegen
Konzentration auf das negative Leistungsbild
nicht immer umsetzbar („5-Kilo-Schein“).
¾ Sozialmedizinische Kenntnisse in den Kliniken
manchmal nicht ausreichend (Kobelt et al., 2006),
.
Warum müssen wir Fälle managen...
...während der Rehabilitation?
¾ Mangelnder Kontakt zum Arbeitgeber.
¾ Mangelnde Strategien zur nachhaltigen Wieder-
eingliederung ins Erwerbsleben.
¾ Oftmals fehlende Vernetzung mit Arbeitgeber,
Betriebsarzt, Haus- oder Facharzt.
8Warum müssen wir Fälle managen...
...nach der Rehabilitation?
¾ Konfrontation des Patienten / der Patientin mit der
Realität des Arbeitsplatzes (Kobelt et al., 2002).
¾ Risiko einer erneuten Krankschreibung.
¾ PatientInnen mit Arbeitsplatzproblemen, aber
ohne Betreuung, sind häufig auf sich allein ge-
stellt.
Warum müssen wir Fälle managen...
...nach der Rehabilitation?
¾ Nachsorgeangebote nicht flächendeckend vor-
handen.
¾ Nachsorgeangebote beinhalten oftmals keine
soziale Betreuung mit dem Ziel der Wieder-
eingliederung oder der Aufnahme einer Arbeits-
tätigkeit.
¾ MTT wird nach Auslaufen der Nachsorge nicht
immer fortgesetzt (Kobelt et al., 2008).
¾ Wirksamkeit der psychosomatischen Nachsorge
abhängig von Schichtmerkmalen (Kobelt et al.,
2009).
9Müssen wir immer Fälle managen?
¾ Konflikt zwischen Leistungsrecht und Mit-
wirkungspflicht (SGB I, §60 ff.)
¾ Überprüfung der Übereinstimmung der bewilligten
Leistung mit der Motivation des/der Versicherten.
¾ Überprüfung der Angemessenheit und des prog-
nostischen Erfolgs einer Maßnahme (Beschwerde-
validierung).
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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