Zonenplan Siedlung Zonenplan Landschaft - Mutation Gew sserraum - Baselland
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Einwohnergemeinde Maisprach Planungsbericht Zonenplan Siedlung Zonenplan Landschaft Mutation Gewässerraum Inklusive Gefahrenzonen Stand: Information und Mitwirkung Projekt: 062.05.0813 30. März 2021 Standorte Basel-Landschaft: Arboldswil Laufen Liestal Reinach Solothurn: Nunningen
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 2/27 Impressum Büro Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG Hooland 10, 4424 Arboldswil Tel. +41 (61) 935 10 20 info@sutter-ag.ch Autoren Volker Meier, Benedikt Sutter Pfad S:\062\05\0813\PB'Mutation'GewR+NGK.docx Erstellt BSU Geprüft VME Freigabe VME
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 3/27 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Planungsgegenstand 5 1.1 Anlass 5 1.2 Grundlagen 5 1.3 Planungsinstrumente 5 1.4 Zielsetzung 6 2. Organisation der Planung 6 2.1 Beteiligte 6 2.2 Planungsablauf 6 3. Inhalt der Planungsvorlage 7 3.1 Gewässerräume 7 3.1.1 Grundsätzliche Festlegungen 8 3.1.2 Hölibächli 9 3.1.3 Griesbächli 12 3.1.4 Badbächli 16 3.1.5 Buuserbach 16 3.1.6 Zonenreglement Siedlung 22 3.2 Gefahrenzonen 22 3.2.1 Zonenplan Siedlung 22 3.2.2 Zonenreglement Siedlung 22 4. Kantonale Vorgaben 23 4.1 Erste Vorprüfung 23 4.1.1 Mutation Zonenvorschriften Siedlung "Gefahrenzonen" 23 4.1.2 Zonenplan Siedlung Mutation "Gewässerraum" 23 4.1.3 Planungs- und Begleitbericht 24 4.2 Zweite Vorprüfung 25 4.2.1 Zonenplan Siedlung 25 4.2.2 Planungs- und Begleitbericht 25 5. Information und Mitwirkung 25 5.1 Ablauf 25 5.2 Ergebnisse (Bericht im Sinne §7 RBV) 26 5.3 Publikation 26 6. Beschluss- und Auflageverfahren 26
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 4/27 6.1 Beschlussfassung 26 6.2 Planauflage 26 6.3 Genehmigungsantrag an Regierungsrat 27
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 5/27 1. Planungsgegenstand 1.1 Anlass Durch das Dorf Maisprach fliessen mehrere Bachläufe. Die Gemeinde ist von der aktuell geltenden Gewässerräumen nach Übergangsbestimmung der GSchV in besonderem Masse betroffen, da viele Bauten - vor allem im Ortskern - nah am Bach stehen. In der Folge hat die Gemeinde beschlossen, eine Mutation der Zonenvorschriften Siedlung vorzunehmen, um nach Vorgabe des §12a RBG Ge- wässerräume auszuscheiden. Im gleichen Verfahren sollen verbindliche Zonenvorschriften für die Naturgefahren festgesetzt werden. 1.2 Grundlagen Die Planungsvorlage basiert auf folgenden Grundlagen: - Gültiger Zonenplan Siedlung (RRB Nr. 780 vom 22.05.2007) - Gültiger Zonenplan Siedlung, Dorfkern (RRB Nr. 780 vom 22.05.2007) - Gültiges Zonenreglement Siedlung (RRB Nr. 780 vom 22.05.2007) - Wegleitung Naturgefahrenkarte, Juli 2011 - Naturgefahrenkarte Los 6, November 2011 - Arbeitshilfe Gewässerraum, April 2019 - Verlegung und Renaturierung Badbächli, Juli 2019 - Massgebende Gesetze und Verordnungen (GSchG, GSchV, RBG, RBV, u. a.) 1.3 Planungsinstrumente Die vorliegende Mutation beschränkt sich weitgehend auf das Siedlungsgebiet, also den Perimeter des Zonenplans Siedlung. Da auf einigen wenigen Bachabschnitten auch ausserhalb des Siedlungs- gebiets Gewässerräume festgelegt werden, handelt es sich bei der vorliegenden Planung zugleich um eine Mutation des Zonenplans Landschaft. Die Abgrenzung des Plangebiets erfolgt dabei in Absprache mit dem Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonsplanung, welche für die Planung der Gewässerräume ausserhalb der Dörfer zuständig ist. Mit den vorliegenden Planungsbeschlüssen entstehen somit die nachfolgenden, grundeigentums- verbindlichen Dokumente: Zonenplan Siedlung, Zonenplan Landschaft, Mutation Gewässerraum; Massstab 1:2’000 Zonenreglement Siedlung, Mutation Gewässerraum
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 6/27 Die Mutation ergänzt die rechtsgültigen Zonenvorschriften Siedlung um Vorschriften für Gefahren- zonen. Sie sind im Mutationsreglement entsprechend markiert. Die Nutzungseinschränkungen in Gewässerräumen werden in der Gewässerschutzverordnung (Art. 41c GSchV) abschliessend festge- legt, so dass auf eine Mutation des Zonenreglements Landschaft verzichtet werden kann. 1.4 Zielsetzung Mit der Planmutation sollen folgende Ziele erreicht werden: - Umsetzung der Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes und der Gewässerschutzverordnung hinsichtlich Gewässerräumen - Umsetzung der Gefahrenkarten in verbindliche Schutzvorschriften - Erhöhung der Sicherheit für bestehende und geplante Bauten und Anlagen im Siedlungs- gebiet vor Naturgefahren - Gewährleistung des Raumbedarfs für Fliessgewässer in Abstimmung mit abweichenden In- teressen (Ortsbildschutz, Innenentwicklung, Interessen der Grundeigentümer am Werter- halt ihrer Grundstücke und Gebäude) 2. Organisation der Planung 2.1 Beteiligte An der Bearbeitung der Planungsvorlage haben sich folgende Stellen beteiligt. Gemeinde: Gemeinderat und -verwaltung Planer: Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Arboldswil, Projektleiter Volker Meier Zuständiger Kreisplaner / Vorprüfungsbericht (ARP): Andreas Güntert 2.2 Planungsablauf Sept. - Dez. 2019 Entwurfsarbeiten 21.01.2020 Vorprüfungsbeschluss Gemeinderat 22.01.2020 Einleitung 1. Vorprüfung beim ARP
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 7/27 06.05.2020 1. Vorprüfungsbericht ARP Aug. - Sept. 2020 Bereinigung der Planung 30.09.2020 Einleitung 2. Vorprüfung beim ARP 09.12.2020 2. Vorprüfungsbericht ARP Durchführung Informations- und Mitwirkungsverfahren Bereinigung für Beschlussfassung Beschlussfassung EGV Planauflage Einsprachenbehandlung 3. Inhalt der Planungsvorlage 3.1 Gewässerräume Naturnahe Gewässer haben viele Funktionen, unter anderem sind sie ein Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sie bieten Schutz vor Hochwasser und sie dienen der Erholung der Bevölkerung. Dafür benötigen sie genügend Raum. Gewässerräume sichern die benötigten Flächen raumplanerisch. Gewässerräume für offene Gewässer können landwirtschaftlich extensiv genutzt werden, wenn ge- wisse Vorgaben erfüllt sind. Für sämtliche Gewässerräume gilt, dass grundsätzlich keine neuen Bau- ten und Anlagen und auch keine Umbauten erlaubt sind. Bestehende Anlagen dürfen weiterhin genutzt werden. Rechtsgültige, in einem Planungsverfahren beschlossene und genehmigte Gewässerräume heben den Mindestabstand von Bauten und Anlagen entlang Gewässern nach §95 RBG auf. An Gewässern mit rechtsgültigen Gewässerbaulinien ist jeweils der grössere Abstand zum Gewässer, also entwe- der die Baulinie oder der Gewässerraum, massgebend. Bis zur Genehmigung der vorliegenden Planung gelten die Gewässerräume nach Übergangsbestim- mungen vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Breite dieser «provisori- schen» Gewässerräume ist im Abs. 2 der Übergangsbestimmungen festgelegt. Bei Gewässern bis 12m Breite gilt eine beidseitige Gewässerraumbreite von je 8m zzgl. der Breite der bestehenden Gerinnesohle.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 8/27 3.1.1 Grundsätzliche Festlegungen Die erforderliche Breite der Gewässerräume in Maisprach wurde anhand der zur Verfügung stehen- den Daten des Amts für Umweltschutz und Energie (AUE) ermittelt. Für kleinere Nebengewässer mit eingeschränkter oder fehlender Gewässerbreitenvariabilität wur- den die entsprechenden Korrekturfaktoren angewendet. Die Berechnung der Breite erfolgte an- hand der Vorgaben des Art. 41a Abs. 2 GSchV. Diese Berechnung wäre theoretisch auch für die eingedolten Abschnitte möglich, da die Rohrdurchmesser aber nicht der tatsächlichen Gewässer- breite entsprechen müssen, werden für die Abschätzung der natürlichen Gerinnesohlenbreite die angrenzenden Abschnitte verwendet. Aus diesem Grund werden in den Tabellen in jenen Feldern keine Werte eingetragen. Für die Festlegung der Gewässerraumbreite am Buuserbach hat die Gemeinde hingegen die Me- thode der Vergleichsabschnitte verwendet. Der Buuserbach präsentiert sich in seinem Erscheinungs- bild im Dorf sehr unterschiedlich. So gibt es im Dorf zumeist Bachabschnitte mit nicht vorhandener Gewässerbreitenvariabilität, diese weisen trotz nahezu identischer Wasserführung aber recht un- einheitliche Angaben zur Gerinnesohlenbreite auf. Demzufolge müssten unter Berücksichtigung der Korrekturfaktoren für die einzelnen Bachabschnitte deutlich voneinander abweichende Gewäs- serraumbreiten festgelegt werden. Dies liesse sich fachlich kaum begründen und wäre in der Folge für die Bevölkerung nicht nachvollziehbar. Die Einteilung der Breitenvariabilität in die Kategorien natürlich, eingeschränkt und fehlend mit entsprechenden Korrekturfaktoren ist zu grob und führt zu einem uneinheitlichen Gesamtbild. In der Folge wurde für den Buuserbach die Ermittlung der erforderlichen Gewässerraumbreite auf Basis von Vergleichsstrecken vorgenommen. Der Art. 41a Abs. 5 GSchV ermöglicht es, bei eingedolten Gewässern auf Gewässerräume zu ver- zichten, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Interesse der betroffenen Grundeigentümer, die durch die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten im Gewässerraum Nach- teile erfahren würden, hat die Gemeinde bei eingedolten Bachabschnitten eine entsprechende Überprüfung durchgeführt. Gemäss der Arbeitshilfe zum Gewässerraum müssen dabei alle öffent- lichen und privaten Interessen, unter anderem der Hochwasserschutz, der Raumbedarf für Revitali- sierungen, der Natur- und Landschaftsschutz, die Gewässernutzung, die Siedlungsentwicklung nach innen sowie der Ortsbild- und Denkmalschutz, gegeneinander abgewogen werden. Der Kanton Basel-Landschaft betrachtet die Möglichkeit der Revitalisierung von eingedolten Bach- abschnitten im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes als überwiegendes Interesse. Ein Ge- wässerraum erscheint aber nur dort sinnvoll und angebracht, wo eine Öffnung und Revitalisierung des Bachlaufs planerisch und technisch möglich ist. Der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewäs- serraums kann im Umkehrschluss nur dann hinreichend begründet werden, wenn die drei Varianten symmetrischer Gewässerraum, asymmetrischer Gewässerraum und Verlegung Gewässer nicht mög- lich sind oder keine überwiegenden Interessen geltend gemacht werden können. Die Festlegung eines Gewässerraums abweichend von der Lage des eingedolten Bachlaufs ist nur möglich, wenn das Einvernehmen der betroffenen Grundeigentümerschaft vorliegt. Die Anforde- rungen entsprechen dabei denen eines nicht paritätischen Ausscheidens von Gewässerraumen ent- lang eines offenen Bachlaufs. Bei in der Bauzone liegenden Parzellen wird kein Grundeigentümer freiwillig einem Gewässerraum zustimmen, wenn seine Parzelle von dem heute eingedolten Bach- lauf gar nicht tangiert wird. Schliesslich wird die Nutzung und Bebaubarkeit einer Parzelle durch die Ausscheidung eines Gewässerraums erheblich beeinträchtigt.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 9/27 Da den Vorgaben des RBG folgend für Gewässerräume ausserhalb der Dörfer ein Kantonaler Nut- zungsplan Gewässerraum ausgearbeitet werden soll, beschränkt sich die vorliegende Planung mit zwei Ausnahmen auf das Siedlungsgebiet. Die beiden Ausnahmen befinden sich am Buuserbach im Bereich des Neuwegs und beim Badbächli (siehe Kapitel 3.1.4 resp. 3.1.5). Dort zeichnet sich die Gemeinde, in Abstimmung mit dem Kanton, für die Festlegung verantwortlich. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Gemeinde die Rechtslage in dem einen oder anderen Fall anders als die kantonalen Fachstellen beurteilt. Zum einen gibt es unterschiedliche Methoden zur Feststel- lung der natürlichen Gerinnesohlenbreite, zum anderen wird im Zuge der kantonalen Nutzungs- planung der Verzicht auf die Ausscheidung von Gewässerräumen nur auf entsprechenden Hinweis im Einzelfall geprüft. So verzichtet der Kanton in der Regel darauf, zu evaluieren, ob auf einzelnen Bachabschnitten eine Öffnung und Revitalisierung überhaupt technisch möglich ist. Ausserhalb des Baugebiets stellt sich diese Frage in der Regel nicht, innerhalb der Ortschaften hingegen oftmals schon. In den nachfolgenden Erläuterungen zu den einzelnen Bachläufen und Bachabschnitten geht der Planungsbericht hierauf nochmals genauer ein. Die Gewässer im Dorf grenzen nirgendwo an Schutzgebiete von kantonaler oder nationaler Bedeu- tung. Somit entfällt das Erfordernis, die Breite der Gewässerräume auf Basis von Art. 41a Abs. 1 GSchV zu ermitteln. Bei der Festlegung der Gewässerraumbreite gilt es, neben der rein rechnerischen Ermittlung der erforderlichen Mindestbreite, mehrere weitere Faktoren zu berücksichtigen, welche für jeden Bach resp. Bachabschnitt einzeln im Folgenden erläutert werden. 3.1.2 Hölibächli Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, an welchem Gewässerabschnitt welche Breite festgelegt wird. Abschnitt Gewässer- Wasserspiegelbreiten- Korrek- natürliche Ge- Breite Ge- sohle, variabilität turfaktor rinnesohlen- wässer- mittlere breite raum Breite Dorfrand - Nicht be- Keine 11.0 Brüholden- kannt (ein- weg gedolt) Parz. 131 0.6 Ausgeprägt 1 0.6 11.0 Parz. 131 - Nicht be- Keine Verzicht Buuserbach kannt (ein- gedolt)
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 10/27 Abschnitt Dorfrand - Brüholdenweg Wie der Tabelle zu entnehmen ist, liegt für den Abschnitt vom Dorfrand bis zum Brüholdenweg keine Angabe zur Gerinnesohlenbreite vor. Die Breite des Hölibächlis vor dem Siedlungsgebiet be- trägt 0.5m bei ausgeprägter Breitenvariabilität. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite auch innerhalb des Siedlungsgebiets weniger als 2m beträgt. Der Abschnitt verläuft eingedolt unter einem Weg zwischen Gebäuden der Spezialzone Brüholden so- wie einer unbebauten Fläche auf Parzelle 304. Eine Ausdolung im Verlauf der heutigen Dole ist eher unwahrscheinlich. Deshalb soll für diesen Abschnitt ein Verzicht geprüft werden: - Hochwasserschutz: Die Naturgefahrenkarte weist entlang dieses Abschnitts des Hölibächlis eine mittlere Gefährdung durch Hochwasser auf, eine Öffnung des Bachlaufs und die Aus- scheidung eines Gewässerraums sind nicht erforderlich. Allerdings könnte die Bachöffnung die Hochwassersicherheit erhöhen. In seltenen Fällen kann der Bachlauf über die Ufer tre- ten, so dass das Wasser über den Lindenweg in Richtung Buuserbach abfliessen würde. Bei einem offen fliessenden Bachlauf bestünde diese Gefahr vermutlich nicht mehr. - Raumbedarf für Revitalisierungen: Die strategische Revitalisierungsplanung des TBA sieht keine Ausdolung vor. Eine Öffnung des Bachlaufs an Ort und Stelle (symmetrischer Gewäs- serraum) ist zumindest für den kurzen Abschnitt auf Parzelle 185 nicht realistisch, da der Bachlauf unterhalb eines Weges zwischen zwei Gebäuden verläuft. Aus demselben Grund ist auch eine einseitige Verschiebung des Gewässerraums (asymmetrischer Gewässerraum) nicht möglich. Eine Öffnung des Bachs neben der aktuellen Dole (Verlegung Gewässer) ist theoretisch möglich, da der Bach ins Landwirtschaftsgebiet verlegt werden könnte. Betrof- fen wären in diesem Fall die gleichen Grundeigentümer. Eine Öffnung auf Parzelle 304 ist grundsätzlich möglich. - Natur- und Landschaftsschutz: Im Bereich des eingedolten Abschnitts gibt es keine Natur- schutzobjekte. Der Verlauf der Dole ist an der Oberfläche nicht ersichtlich. Mit der Öffnung des Gewässers könnte grundsätzlich ein ökologischer Nutzen erzielt werden. Für die Öff- nung des Bachlaufs und die Ausscheidung eines Gewässerraums spricht daher die theoreti- sche Möglichkeit, eine Vernetzungsachse im Siedlungsgebiet zu schaffen. Die Achse hätte positiven Einfluss auf das Mikroklima und die Aufenthaltsqualität. Eine Revitalisierung stellt ein Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes dar. - Gewässernutzung: Für eine Nutzung der Wasserkraft ist die Fliessmenge zu gering. Eine Erholungsnutzung beschränkt sich an diesem Standort auf die jeweiligen Grundeigentümer bzw. Mieter. - Siedlungsentwicklung nach innen: Da das Bächli unter einer kleinen unbebauten Parzelle durchfliesst, ist die Bebauung auch heute schon nicht möglich. Die Ausscheidung eines Ge- wässerraums macht keine Änderung, einzig der einzuhaltende Abstand ist anders. Das Ge- bäude Wintersingerstrasse 24a ist stärker betroffen, ein Ausbau auf die bachabgewandte Seite ist aber weiterhin möglich. - Ortsbild- und Denkmalschutz: Die bestehenden Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt und können unterhalten und erneuert werden. Sie sind aber keine geschützten Objekte.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 11/27 Der Artikel 41a Abs. 5 GSchV ermöglicht es, bei eingedolten Gewässern auf Gewässerräume zu ver- zichten, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Mit der vorliegenden Interessen- abwägung lässt sich der Verzicht auf einen Gewässerraum nicht begründen, da eine Ausdolung auf Parzelle 304 und auch eine Verlegung des Gewässers grundsätzlich möglich erscheint. Ein Gewäs- serraumverzicht würde diese Möglichkeit und das hieraus resultierende Potential ignorieren. Es wird ein Gewässerraum von 11m ausgeschieden. Parzelle 131 Für den offenen Abschnitt auf Parzelle 131 wird die vorgesehene Gewässerraumbreite von 11m ausgeschieden. Parzelle 131 bis Mündung in Buuserbach Der Abschnitt von Parzelle 131 bis zum Buuserbach verläuft eingedolt unter einer Erschliessungs- strasse bzw. einem asphaltierten Vorplatz. Eine Ausdolung im Verlauf der heutigen Dole ist somit auch langfristig unmöglich. Deshalb soll für diesen Abschnitt ein Verzicht geprüft werden: - Hochwasserschutz: Die Naturgefahrenkarte weist entlang dieses Abschnitts des Hölibächlis lediglich eine geringe oder gar keine Gefährdung durch Hochwasser auf, eine Öffnung des Bachlaufs und die Ausscheidung eines Gewässerraums sind nicht erforderlich. In seltenen Fällen kann die Dole die Gewässermenge nicht aufnehmen, dann fliesst der Bach oberirdisch über die Strasse bzw. den Abstellplatz ab. - Raumbedarf für Revitalisierungen: Die strategische Revitalisierungsplanung des TBA sieht keine Ausdolung vor. Eine Öffnung des Bachlaufs an Ort und Stelle (symmetrischer Gewäs- serraum) ist nicht realistisch, da der Bachlauf unterhalb einer Strasse verläuft. Aus demsel- ben Grund ist auch eine einseitige Verschiebung des Gewässerraums (asymmetrischer Ge- wässerraum) nicht möglich. Eine Öffnung des Bachs neben der aktuellen Dole (Verlegung Gewässer) ist ebenfalls nicht möglich. Der Abschnitt ist zu kurz, als dass eine sinnvolle, ab- weichende Linienführung realistische erscheint. Die Zufahrt zur Gewerbezone sowie der Ebermättliweg müssen erhalten werden, da sie eine Erschliessungsfunktion wahrnehmen. - Natur- und Landschaftsschutz: Im Bereich des eingedolten Abschnitts gibt es keine Natur- schutzobjekte. Der Verlauf der Dole ist an der Oberfläche nicht ersichtlich. Mit der Öffnung des Gewässers könnte kaum ein ökologischer Nutzen erzielt werden. Der kurze Abschnitt, bei dem eine Bachöffnung überhaupt technisch möglich wäre, ist zu kurz. Das Aufwertungs- potential ist daher sehr begrenzt. - Gewässernutzung: Für eine Nutzung der Wasserkraft ist die Fliessmenge zu gering. Eine Erholungsnutzung erscheint an diesem Standort und für einen so kurzen Abschnitt ausge- schlossen. - Siedlungsentwicklung nach innen: Entlang des Bächlis sind im Bereich der Zone für öffent- liche Werke und Anlagen weitere Bauten und Anlagen möglich. Durch die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich der Dole würde die Bebauungsmöglichkeit nicht beein- trächtigt, da ohnehin der Strassenabstand einzuhalten ist. Bei einer Öffnung des Bachlaufs in Verbindung mit einer Verlegung auf die Parzelle 129 wäre die OeWA-Zone hingegen nicht mehr bebaubar. Die Mehrzweckhalle läge teilweise im Gewässerraum. Nachträgliche
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 12/27 Um- und Ausbauten wären daher u. U. nicht mehr möglich. Bei einer Verlegung des Gewäs- sers bestünde dieser Konflikt nicht mehr. - Ortsbild- und Denkmalschutz: Die bestehenden Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt und können unterhalten und erneuert werden. Sie sind aber keine geschützten Objekte. Der Artikel 41a Abs. 5 GSchV ermöglicht es, bei eingedolten Gewässern auf Gewässerräume zu ver- zichten, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Auf Grund der vorangehenden Interessenabwägung wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. Ausschlagge- bend sind die geringe Aussicht auf eine ökologische Aufwertung sowie die Konsequenzen, welche eine Bachöffnung für das Schulgebäude und die Erschliessungsstrasse mit sich bringen würde. 3.1.3 Griesbächli Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, an welchem Gewässerabschnitt welche Breite festgelegt wird. Abschnitt Gewässer- Wasserspiegelbreiten- Korrek- natürliche Ge- Breite Ge- sohle, variabilität turfaktor rinnesohlen- wässer- mittlere breite raum Breite Dorfrand - Nicht be- Keine Verzicht Parz. 41 kannt (ein- gedolt) Parz. 41 - 0.4 Keine 2 0.8 11.0 Parz. 37 Parz. 37 - Nicht be- Keine Verzicht Buuserbach kannt (ein- gedolt) Abschnitt Dorfrand bis Parzelle 41 Wie der Tabelle zu entnehmen ist, liegt für den eingedolten Abschnitt vom Dorfrand bis zur Parzelle 41 keine Angabe zur Gerinnesohlenbreite vor. Die Breite des Griesbächlis vor dem Siedlungsgebiet beträgt 0.5m, es kann also davon ausgegangen werden, dass die natürliche Gerinnesohlenbreite auch innerhalb des Siedlungsgebiets weniger als 2m beträgt. Die Flächen über der Dole sind auf einem ersten Abschnitt als gestalteter Garten angelegt. Aus diesem Grund wäre eine Bachöffnung nur möglich, wenn bestehende Bauten und Anlagen ohne Ersatz zurückgebaut würden. Auf dem nächsten Abschnitt verläuft der Bach eingedolt im Bereich bestehender Vorplätze bzw. unter einer Erschliessungsstrasse. Eine Ausdolung erscheint somit an diesem Ort auch langfristig unmöglich. Deshalb soll für diesen Abschnitt ein Verzicht geprüft werden:
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 13/27 - Hochwasserschutz: Die Naturgefahrenkarte weist entlang dieses Abschnitts des Griesbächlis eine mittlere Gefährdung durch Hochwasser auf, eine Öffnung des Bachlaufs und die Aus- scheidung eines Gewässerraums sind nicht erforderlich. Die Bachöffnung könnte die Hoch- wassersicherheit erhöhen, weil hierdurch potenzielle Ausuferungen zurück ins Gewässer geführt werden können und bei offenen Gewässern der Abfluss von Überschwemmungen quer durch das Siedlungsgebiet verhindert wird. - Raumbedarf für Revitalisierungen: Die strategische Revitalisierungsplanung des TBA sieht keine Ausdolung vor. Eine Öffnung des Bachlaufs an Ort und Stelle (symmetrischer Gewäs- serraum) ist nicht realistisch, da beidseitig bestehende Bauten und Anlagen betroffen sind und der Bachlauf auf dem zweiten Abschnitt unterhalb einer Strasse verläuft. Aus demsel- ben Grund ist auch eine einseitige Verschiebung des Gewässerraums (asymmetrischer Ge- wässerraum) nicht möglich. Eine Öffnung des Bachs neben der aktuellen Dole (Verlegung Gewässer) ist technisch nur abschnittsweise möglich, sie würde für die betroffenen Grund- eigentümer vermutlich aber einen entschädigungspflichtigen Eingriff darstellen. Eine frei- willige Zustimmung kann, gerade aufgrund nicht zulässiger Gartennutzung der Uferberei- che, ausgeschlossen werden. Einerseits sind alle Parzellen bebaut und andererseits werden die betroffenen Grundeigentümer einer Bachöffnung, gerade aufgrund der grossflächig eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten im Gewässerraum, nie zustimmen. - Natur- und Landschaftsschutz: Im Bereich des eingedolten Abschnitts gibt es keine Natur- schutzobjekte. Der Verlauf der Dole ist an der Oberfläche nicht ersichtlich. Mit der Öffnung des Gewässers könnte grundsätzlich nur ein geringer ökologischer Nutzen erzielt werden. Oberhalb der Dole befindet sich bereits Gartenanlagen. In der Folge stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit. Eine Revitalisierung wäre aber im Interesse des Natur- und Land- schaftsschutzes. - Gewässernutzung: Für eine Nutzung der Wasserkraft ist die Fliessmenge zu gering. Eine Erholungsnutzung beschränkt sich an diesem Standort auf die jeweiligen Grundeigentümer bzw. Mieter. - Siedlungsentwicklung nach innen: Da die Dole auf dem ersten Abschnitt annähernd entlang der bestehenden Parzellengrenzen verläuft, ist die Bebauung der Parzellen auch weiterhin möglich. Ein Gewässerraum von 11m Breite würde die Bebaubarkeit hingegen beeinträch- tigen. Auch die bestehenden Bauten lägen teilweise im Gewässerraum, so dass Um- und Ausbauten nur in sehr geringem Umfang möglich wären. Auf dem zweiten Abschnitt fliesst das Bächli sehr nahe an mehreren Häusern vorbei, da diese Häuser aber im dicht überbauten Ortskern liegen, wäre eine Reduktion gemäss Art. 41a Abs. 4 möglich. - Ortsbild- und Denkmalschutz: Die Gebäude entlang des zweiten Abschnitts sind gemäss gül- tigem Zonenplan Siedlung erhaltenswerte Bauten. Sie sind in ihrem Bestand geschützt und können unterhalten und erneuert werden. Der Umbau von Ökonomie- zu Wohn- und Ge- schäftshäusern wäre hingegen nicht mehr möglich. Der Artikel 41a Abs. 5 GSchV ermöglicht es, bei eingedolten Gewässern auf Gewässerräume zu ver- zichten, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Auf Grund der vorangehenden Interessenabwägung wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet. Ausschlagge- bend sind die nachgenannten Gründe: Auf dem obersten Abschnitt müssten bei einer Bachöffnung Gebäude und Gärten zurückgebaut werden, auf dem mittleren Abschnitt zudem die komplette
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 14/27 Erschliessung über den Griesweg aufgehoben werden. Auf dem untersten Abschnitt dieses einge- dolten Bereichs müsste ein erhaltenswertes Gebäude dem offenen Bachlauf weichen. Abschnitt Parzelle 41 bis 37 Für den offenen Abschnitt zwischen Parzelle 41 und Parzelle 37 wird die vorgesehene Gewässer- raumbreite von 11m ausgeschieden. Dieser Abschnitt befindet sich im Ortskern und es würden auf den am Bach liegenden Parzellen mehr als die Hälfte der Gebäude teilweise im Gewässerraum lie- gen. Somit kann auf diesem Abschnitt von einem dicht überbauten Gebiet gemäss Art. 41a Abs. 4 gesprochen und die Breite des Gewässerraums reduziert werden. Die bestehenden Bauten im Orts- kern werden vom Gewässerraum umfahren. Auf der Ostseite des Griesbächlis befinden sich im Orts- kern teils massive Mauern, die die hinterliegenden Innenhöhe der Dorfkernhäuser abgrenzen. An dieser Stelle hat das Gewässer auf Dauer keine Möglichkeit, eine naturnahe Ufervegetation auszu- bilden. Ein Rückbau der Innenhöfe und der umgrenzenden Mauern würde die Wohnqualität im Ortskern nachhaltig beeinträchtigen. Investitionen blieben aus und die Einwohnerdichte würde mit dem Wegzug der Bewohner abnehmen. Eine entsprechende Entwicklung ist nicht mit den Pla- nungsgrundsätzen (Art. 3) des RPG vereinbar. Abbildungen 1-3: Griesbächli im Ortskern (eigene Aufnahmen) Abschnitt Parzelle 37 bis Mündung in Buuserbach Wie der Tabelle zu entnehmen ist, liegt für den eingedolten Abschnitt von Parzelle 37 bis zum Buuserbach keine Angabe zur Gerinnesohlenbreite vor. Die Breite des Griesbächlis auf dem vorhe- rigen Abschnitt beträgt 0.4m, es kann also davon ausgegangen werden, dass die natürliche Gerin- nesohlenbreite auch auf diesem Abschnitt weniger als 2m beträgt. Der Abschnitt verläuft eingedolt unter einer Erschliessungsstrasse. Eine Ausdolung im Verlauf der heutigen Dole ist somit auch lang- fristig unmöglich. Deshalb soll für diesen Abschnitt ein Verzicht geprüft werden:
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 15/27 - Hochwasserschutz: Die Naturgefahrenkarte weist entlang dieses Abschnitts des Griesbächlis lediglich eine geringe oder mittlere Gefährdung durch Hochwasser auf, eine Öffnung des Bachlaufs und die Ausscheidung eines Gewässerraums sind nicht erforderlich. Allerdings könnte die Bachöffnung die Hochwassersicherheit erhöhen. - Raumbedarf für Revitalisierungen: Die strategische Revitalisierungsplanung des TBA sieht keine Ausdolung vor. Eine Öffnung des Bachlaufs an Ort und Stelle (symmetrischer Gewäs- serraum) ist nicht realistisch, da der Bachlauf unterhalb einer Strasse verläuft. Aus demsel- ben Grund ist auch eine einseitige Verschiebung des Gewässerraums (asymmetrischer Ge- wässerraum) nicht möglich. Eine Öffnung des Bachs neben der aktuellen Dole (Verlegung Gewässer) ist nicht möglich, da alle Parzellen bebaut sind und die bauliche Dichte des Orts- kerns keinen offenen Bachlauf zulässt. - Natur- und Landschaftsschutz: Im Bereich des eingedolten Abschnitts gibt es keine Natur- schutzobjekte. Der Verlauf der Dole ist an der Oberfläche nicht ersichtlich. Mit der Öffnung des Gewässers könnte nur dann ein ökologischer Nutzen erzielt werden, wenn die Winter- singerstrasse im Zuge der Bachöffnung aufgehoben und in eine Grünachse verwandelt würde. - Gewässernutzung: Für eine Nutzung der Wasserkraft ist die Fliessmenge zu gering. Eine Erholungsnutzung erscheint an diesem Standort ausgeschlossen. - Siedlungsentwicklung nach innen: Das Bächli fliesst sehr nahe an vielen Häusern im Ortskern vorbei. Bei einem 11 m breiten Gewässerraum könnten diese Bauten, vor allem wenn sie bislang nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, aller Voraussicht nach nicht mehr umge- baut werden. Eine Erhöhung der Wohnungszahl im Kern wäre ausgeschlossen. Ein reduzier- ter Gewässerraum aufgrund dichter Bebauung würde zwar die bestehenden Wohnhäuser umfahren, vermutlich aber nicht die für die Innenentwicklung interessanten Ökonomiebau- ten. Das Problem, dass im Ortskern oftmals keine neuen Wohnungen geschaffen werden dürfen, weil die erforderlichen Stellplätze fehlen, würde durch den Gewässerraum noch verschärft. - Ortsbild- und Denkmalschutz: Viele Gebäude sind gemäss gültigem Zonenplan Siedlung ge- schützte oder erhaltenswerte Bauten. Sie sind in ihrem Bestand geschützt und können un- terhalten und erneuert werden. Eine Bachöffnung wäre nur bei einem Rückbau der Win- tersingerstrasse oder bei einem Abriss gleich mehrerer Bauten möglich. Dies hätte erhebli- che Konsequenzen für das Dorfbild. Der Artikel 41a Abs. 5 GSchV ermöglicht es, bei eingedolten Gewässern auf Gewässerräume zu ver- zichten, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Auf Grund der vorangehenden Interessenabwägung wird deutlich, dass für die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich des eingedolten Griesbächlis an diesem Ort keine übergeordneten Interessen geltend gemacht werden können. Ausschlaggebend ist in diesem Fall, dass weder im Bereich der heutigen Dole noch in deren Umfeld genügend Raum für eine Bachöffnung gewonnen werden könnte. Zwar sind die Flächen über der Dole nicht bebaut, eine alternative Erschliessung des Ortskerns bei Aufhebung der Win- tersingerstrasse ist allerdings nicht möglich.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 16/27 3.1.4 Badbächli Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, an welchem Gewässerabschnitt welche Breite festgelegt wird. Abschnitt Gewässer- Wasserspiegelbreiten- Korrek- natürliche Ge- Breite Ge- sohle, variabilität turfaktor rinnesohlen- wässer- mittlere breite raum Breite Geöffneter Nicht be- 11 m Bachabschnitt stimmt Wie der Tabelle zu entnehmen ist, liegt für das Badbächli keine Angabe zur Gerinnesohlenbreite vor. Da der Bachlauf erst vor wenigen Monaten geöffnet wurde, kann von einer ausgeprägten Wasserspiegelbreitenvariabilität ausgegangen werden. Das kleine Einzugsgebiet des Bächlis lässt auf eine sehr geringe Schüttung schliessen, so dass die natürliche Gerinnesohlenbreite deutlich un- ter 2m liegen wird. Die frühere Dole war mit einem Durchmesser von 20 cm so klein, dass es bei Starkniederschlägen oftmals zu Stauungen kam. Aus diesem Grund wurde zuletzt ein Projekt ausgearbeitet und bewil- ligt, das eine Verlegung und Offenlegung des Badbächlis ins Landwirtschaftsgebiet vorsah. Im Jahr 2020 wurde diese Bachöffnung dann umgesetzt. Wegen der geringen Gerinnesohlenbreite wird für den Gewässerraum die Minimalbreite von 11m gewählt. Für Gewässerräume ausserhalb des Sied- lungsgebiets ist grundsätzlich der Kanton zuständig. In diesem Fall haben sich Kanton und Ge- meinde, weil der Bachlauf früher im Siedlungsgebiet lag, auf eine Ausscheidung durch die Ge- meinde verständigt. Die durch das Badbächli verursachte Überschwemmungsgefahr wird in der Folge erheblich abge- nommen haben, die Überprüfung der Gefahrenkarte steht allerdings noch aus. Die im Zuge einer Überschwemmung betroffenen Flächen der Bauzone sind allerdings weitgehend deckungsgleich mit jenen Flächen, die bei einer Überschwemmung des Buuserbachs betroffen wären, auch die Ge- fahrenstufe ist identisch. Lediglich im Bereich der Parzelle 418 hat die Gefährdung mit der Öffnung des Badbächlis vermutlich deutlich abgenommen. Die durch die Verlegung reduzierte Gefahr lässt sich direkt aus den Übersichtskarten der Gefahrenanalyse aus dem November 2011 ableiten. 3.1.5 Buuserbach Der Buuserbach weist unterschiedliche Gewässerbreiten mit verschiedenen Wasserspiegelbreiten- variabilitäten im Siedlungsgebiet auf. Dies führt zu kleinen Unterschieden bei der Breite des Ge- wässerraums, da dieser aber auf allen Abschnitten im Siedlungsgebiet ausgeschieden wird, wird auf eine abschnittsweise Betrachtung verzichtet, stattdessen werden nur generelle Erläuterungen auf- geführt.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 17/27 Die nachfolgende Tabelle zeigt auf, an welchem Gewässerabschnitt welche Breite festgelegt wer- den müsste, wenn die natürliche Gerinnesohlenbreite über den Korrekturfaktor bestimmt wird. Abschnitt Gewässer- Wasserspiegelbreiten- Korrek- natürliche Ge- Theor. sohle, variabilität turfaktor rinnesohlen- Breite Ge- mittlere breite wässer- Breite raum Neuweg - 1.5 Keine 2 3 14.5 Wintersin- gerstrasse Wintersin- 1.2 Keine 2 2.4 13.0 gerstrasse - Hölibächli Hölibächli - 1.5 Keine 2 3 14.5 Ebermätteli- weg Ebermätteli- 3 Ausgeprägt 1 3 14.5 weg – Dorf- rand Bei Anwendung der Ermittlung der Gewässerraumbreite via Korrekturfaktoren müsste auf dem obersten Abschnitt des Buuserbachs ein Gewässerraum mit 14.5m Breite definiert werden. De facto unterscheidet sich dieser Abschnitt aber nicht vom bachabwärts anschliessenden Abschnitt. Bei die- sem müsste unter Berücksichtigung der Korrekturfaktoren hingegen nur ein Gewässerraum von 13.0 m Breite festgelegt werden. Deshalb soll untersucht werden, ob die Bestimmung der Gewäs- serraumbreite via Vergleichsstrecken erfolgen kann. Herleitung der Breite des Gewässerraums via Vergleichsstrecke Eine Vergleichsstrecke muss über eine natürliche Breitenvariabilität verfügen sowie ein ähnliches Gefälle, dasselbe Abflussregime und Einzugsgebiet aufweisen. Oberhalb des Siedlungsgebiets von Maisprach gibt es mehrere Abschnitte des Buuserbachs mit ausgeprägter Breitenvariabilität. Dabei gibt es sowohl Abschnitte mit 1.5 m, mit 2.5 m als auch mit 3.0 m Gerinnesohlenbreite (siehe Abbil- dung 4).
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 18/27 Abbildung 4: Natürliche Gerinnesohlenbreiten am Buuserbach (Quelle: GeoView BL, 20.08.2020) Von Kleinstbachläufen abgesehen weisen sie alle das gleiche Einzugsgebiet wie die Abschnitte zwi- schen Neuweg und Zufluss Hölibächli auf. Das Abflussregime muss nicht überprüft werden, da es
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 19/27 sich um denselben Bachlauf handelt. Die Geländeneigung ist mit jener im Siedlungsgebiet ver- gleichbar. Für die Ausscheidung des Gewässerraum wurde der räumlich am nächsten am Dorf lie- gende Abschnitt gewählt, welcher eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 2.5m aufweist, was ei- nen Gewässerraum von (auf eine Nachkommastelle aufgerundet) 13.3m Breite ergibt. Für den Abschnitt von der Wintersingerstrasse bis zum Hölibächli würde die Breite des Gewässer- raums via Korrekturfaktor 13.0m betragen. Im Sinne einer Vereinheitlichung soll ebenfalls eine Breite von 13.3m ausgeschieden werden via Vergleichsstrecke. Es fliessen zwar das Badbächli und das Griesbächli zusätzlich in den Buuserbach, da aber die Breite des Gewässerraums via Korrek- turfaktor kleiner wäre, ist die zugeführte Wassermenge vernachlässigbar. Da für die zwei oberen Abschnitte des Buuserbachs im Dorf die Berechnung der Gewässerraum- breite auf Basis einer Vergleichsstrecke vorgenommen wurde, ist dieses Vorgehen auch für den ver- bleibenden Abschnitt mit nicht vorhandener Breitenvariabilität aufgezeigt. In diesem Abschnitt zwischen dem Zufluss des Hölibächlis und dem Ebermättliweg ist die Abflussmenge grösser, weil im Dorf zwei weitere Bachläufe mit dem Buuserbach zusammengeflossen sind. Daher wird für diesen Abschnitt nicht die oben erwähnte Vergleichsstrecke oberhalb des Dorfes, sondern der direkt un- terhalb anschliessende Bachabschnitt als massgebend erachtet. Die natürliche Gerinnesohlenbreite beträgt hier 3m, so dass dieser Wert auch für den verbleibenden Bachabschnitt angesetzt wird. In der Folge beträgt auch hier die Gewässerraumbreite 14.5m. Abbildung 5: Buuserbach, Brücke "Im Ebermättli" (Quelle: Google StreetView) Die Bachparzelle Nr. 265 ist im Zonenplan komplett als Uferschutzzone ausgewiesen worden. Im Vorprüfungsbericht wurde angemerkt, dass der Gewässerraum in diesem Abschnitt auf die kom- plette Parzelle erweitert werden könnte. Diesem Vorschlag kommt die Gemeinde gerne nach. Dabei wird der Gewässerraum im Umkehrschluss auf der Südseite des Bachlaufs teilweise auf die beste- hende Uferschutzzone reduziert, allerdings nur dort, wo die erforderliche Mindestbreite des Ge- wässerraums von 14.5m eingehalten werden kann. An den übrigen Stellen überlagert der Gewäs- serraum zusätzlich die rechtsgültige Gewerbezone.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 20/27 Die nachfolgende Tabelle zeigt zusammenfassend auf, an welchem Gewässerabschnitt welche Breite festgelegt wird und welche Variante angewendet wird, um die natürliche Gerinnesohlen- breite zu bestimmen. Abschnitt Gewässer- Wasserspiegelbreiten- Korrek- natürliche Ge- Breite Ge- sohle, variabilität turfaktor rinnesohlen- wässer- mittlere breite raum Breite Neuweg - 1.5 Keine Vergleichs- 2.5 13.3 Wintersin- strecke gerstrasse Wintersin- 1.2 Keine Vergleichs- 2.5 13.3 gerstrasse - strecke Hölibächli Hölibächli - 1.5 Keine Vergleichs- 3 14.5 Ebermätteli- strecke weg Ebermätteli- 3 Ausgeprägt 1 3 14.5 weg - Dor- frand Rand der Bauzone Der Buuserbach fliesst im Bereich des Neuwegs im Grenzbereich zwischen dem Zonenplan Siedlung und Landschaft. Wie in der Einleitung schon erwähnt, ist die Gemeinde grundsätzlich für die Aus- scheidung innerhalb des Siedlungsgebiets verantwortlich und der Kanton ausserhalb. Die Planungs- hoheit kann aber bei Bedarf und in Absprache übertragen werden. Der Kanton empfiehlt im Vor- prüfungsbericht, den Gewässerraum entweder beidseitig in vollem Umfang oder nur einseitig ab Gewässerachse festzulegen. Am Ortseingang von Buus kommend wird der Gewässerraum daher nur auf der Nordseite des Buuserbachs festgelegt. Somit wird der Gewässerraum hier einseitig nördlich der Gewässerachse ausgeschieden. Ab dem Zusammenfluss mit dem Badbächli (siehe Kapitel 3.1.4) wird der Gewässerraum dann beidseits der Gewässerachse festgelegt. Dicht überbautes Gebiet Im Ortskern von Maisprach würde nur ein Gebäude teilweise im Gewässerraum liegen. Somit kann in diesem Teil der Kernzone nicht von einem dicht überbauten Gebiet gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV gesprochen werden. Die Breite des Gewässerraums kann nicht reduziert werden.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 21/27 Abbildung 6: Buuserbach auf Höhe Parz. 205 (Quelle: Google Street View) Schutz vor Hochwasser Im Bereich des Buuserbachs sieht die Naturgefahrenkarte zum Teil eine erhebliche Gefährdung durch Überschwemmungen. Gemäss Art. 41a Abs. 3 GSchV muss der Gewässerraum erweitert wer- den, wo die Naturgefahren dies erfordern. Allerdings ist die Gefährdung bis auf eine sehr kleine Stelle bereits durch den ausgeschiedenen Gewässerraum abgedeckt. Dieses Gebiet befindet sich zu einem grossen Teil auf einer bestehenden Strasse respektive knapp daneben. Revitalisierungsplanung Eine Revitalisierung des Buuserbachs ist nicht vorgesehen. Eine Erweiterung der Gewässerräume über das gesetzliche Mindestmass hinaus kann somit nicht als übergeordnetes Ziel bezeichnet wer- den. Uferschutzzone Auf der Parzelle 265 befindet sich eine breite Uferschutzzone, welche strengere Schutz- und Nut- zungsbestimmungen als die Gewässerräume aufweist. Somit ist es naheliegend, den Gewässerraum deckungsgleich zur Uferschutzzone, und somit asymmetrisch, festzulegen. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen diese Festlegung. Die Grundsätze bei einer asymmetrischen Anordnung sind erfüllt. Auf der Südseite werden minimal 3m Gewässerraum ab Uferlinie ausgeschieden, die topografischen Verhältnisse zeigen keine Beson- derheiten und der Zugang zum Gewässer ist auf der Nordseite problemlos möglich. An drei Stellen ist die Uferschutzzone breiter als der erforderliche Gewässerraum. An diesen Stellen wird in der Folge auch der Gewässerraum über das Mindestmass hinaus verbreitert. Die erwähnten Stellen sind im Plan entsprechend gekennzeichnet.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 22/27 3.1.6 Zonenreglement Siedlung Da die Vorschriften für Gewässerräume abschliessend im GSchG sowie in der GSchV geregelt sind, ist zur Festlegung von Gewässerräumen in der Nutzungsplanung keine Anpassung des Zonenregle- ments Siedlung resp. Zonenreglements Landschaft erforderlich. 3.2 Gefahrenzonen 3.2.1 Zonenplan Siedlung Die Ausscheidung von Gefahrenzonen erfolgte auf Basis der Naturgefahrenkarte für die Gemeinde Maisprach. Die Wegleitung Naturgefahren schlägt eine Generalisierung der Gefahrenzonen, also eine Anpas- sung an bestehende Fassaden, Parzellen- oder Zonengrenzen, im Interesse der Übersichtlichkeit vor. Rechtlich ist die Generalisierung als problematisch zu bezeichnen. Im schlimmsten Fall hätte die Gemeinde mit den Gefahrenzonen in einzelnen Bereichen Bauauflagen festgesetzt, ohne dass es hierfür eine stichhaltige Begründung, nämlich eine Gefährdung gemäss Naturgefahrenkarte gibt. Auch der umgekehrte Fall – Verzicht auf Auflagen, obwohl diese gemäss Naturgefahrenkarte er- forderlich wären – könnte bei Schadensfällen zu Entschädigungsforderungen an die Gemeinde füh- ren. Daher hat die Gemeinde die Abgrenzung der Gefahrenzonen, von kleinen Ausnahmen abge- sehen, direkt aus der Naturgefahrenkarte übernommen. Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Maisprach ist nur an zwei Stellen von einer mittleren Stein- schlaggefährdung betroffen. Alle weiteren in der Gefahrenkarte erfassten mittleren Gefährdungen liegen ausserhalb des Siedlungsgebiets. 3.2.2 Zonenreglement Siedlung Im bisherigen Zonenreglement Siedlung sind noch keine Auflagen für Gefahrenzonen enthalten. Diese werden in Abschnitt E (Übrige Zonen und Objekte) ergänzt. Da die Angaben der Naturgefahrenkarte resp. der Karten mit den Überschwemmungshöhen in ih- rer Genauigkeit keine exakte, für Baugesuche verbindliche, Festlegung von Schutzhöhen zulassen, hat die Gemeinde entschieden, von den Vorgaben der Wegleitung abzurücken und auf die Festle- gung verbindlicher Schutzhöhen zu verzichten. Stattdessen schreibt das Zonenreglement vor, dass im Falle konkreter Bauvorhaben die Schutzhöhe ermittelt und im weiteren Verfahren berücksich- tigt werden muss. Die Bestimmungen zur Gefahrenzone Steinschlag mit mittlerer Gefährdung orientieren sich an den Vorgaben der Wegleitung. Im Gegensatz zur Vorgabe verzichtet die Gemeinde allerdings darauf, bereits im Rahmen der Nutzungsplanung detaillierte Untersuchungen zur Rotationsenergie durch- zuführen. Diese würden erst zu einem Zeitpunkt benötigt, wenn innerhalb der Gefahrenzone ein Baugesuch zu bearbeiten ist. Mit dem Zonenreglement wird nun festgelegt, dass genau zu diesem
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 23/27 Zeitpunkt eine entsprechende Untersuchung durchgeführt werden müsste. Die weiteren Vorschrif- ten greifen auf bewährte Bauauflagen aus den Zonenplanungen weiterer Gemeinden zurück. Sie gewährleisten zum einen eine dauerhafte Nutzung der bestehenden Bauten und Anlagen, formu- lieren aber auf der anderen Seite konkrete Auflagen, die den Schutz der Bewohner sowie weiterer Personen in der Gefahrenzone gewährleisten. Bei geringer Steinschlag- oder Rutschgefährdung kann die Gemeinde gemäss Wegleitung auf die verbindliche Festlegung von Gefahrenzonen verzichten. Die Gemeinde hat kein Interesse daran, über die rechtliche verbindliche Ausscheidung von Gefahrenzonen hinaus weitere Bauauflagen zu formulieren, so dass sie von der Möglichkeit des Verzichts Gebrauch macht. 4. Kantonale Vorgaben 4.1 Erste Vorprüfung Der erste Vorprüfungsbericht des ARP vom 6. Mai 2020 wurde wie folgt berücksichtigt: 4.1.1 Mutation Zonenvorschriften Siedlung "Gefahrenzonen" - 1.1 Mutation Zonenreglement Siedlung Ziffer 30a: Anpassung gemäss Empfehlung - 1.2 Mutation Zonenplan Siedlung Gefahrenzonen: Die Gefahrenzonen werden angepasst, so dass sie auch innerhalb des Gewässerraums liegen. Auf Parzelle 418 werden die Gefah- renzonen gemäss aktuellen Abgrenzungen ausgeschieden. 4.1.2 Zonenplan Siedlung Mutation "Gewässerraum" - 2.1 Beschriftung und Vermassung: Die Beschriftungen wurden von der amtlichen Vermes- sung übernommen. Es wird aber darauf geachtet, dass sich keine Signaturen überdecken. Eine Bemassung bei beidseitiger Ausscheidung wird angegeben, bei einer Reduktion wird darauf verzichtet, da die Abgrenzung klar ist. - 2.2 Buuserbach - Reduktion Gewässerraum: Die Gewässerraumbreite des Buuserbachs (Ab- schnitt Neuweg bis Hölibächli) wird neu via Vergleichsstrecke berechnet (gemäss Empfeh- lung), da es wenig Sinn macht, für einen näher bei der Quelle liegenden Abschnitt eine breitere Sohle anzunehmen als für den darauffolgenden Abschnitt, insbesondere da sich die beiden Abschnitte de facto nicht unterscheiden. Da die Kernzone (im Bereich des Buuserbachs) nicht als dicht überbautes Gebiet gilt, wird im Bereich der Parzelle 205 der Gewässerraum in der vollständigen Breite ausgeschieden.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 24/27 - 2.3 Verzicht Gewässerraum entlang eingedolter Gewässer: Die geforderte Einzelfallbetrach- tung für Abschnitte, bei denen die Gemeinde einen Verzicht der Ausscheidung des Gewäs- serraums in Betracht zieht, wurde in die überarbeitete Fassung aufgenommen. Abgesehen von einem kurzen Abschnitt des Hölibächlis werden für alle eingedolten Abschnitte aus Sicht der Gemeinde hinreichende Gründe geltend gemacht. - 2.4 Uferschutzzone und Gewässerraum: Der Gewässerraum wird im Bereich der grosszügi- gen Uferschutzzone auf Parzelle Nr. 265 neu asymmetrisch ausgeschieden, so dass sowohl die Minimalbreite als auch die Vorgaben für die asymmetrische Ausscheidung erfüllt sind. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Uferschutzzone durch den Gewässerraum überlagert wird. An drei Stellen wird der Gewässerraum zu diesem Zweck über das Minimalmass hinaus verbreitert. 4.1.3 Planungs- und Begleitbericht - 3.1 Allgemeines zum Planungsbericht: Anpassung gemäss Empfehlung - 3.2 Festlegung der Gewässerraumbreite - Methodik und Berechnung: Die Tabellen pro Bach zeigen die Berechnung und die Breite des Gewässerraums. Die Anpassungen beim Buuser- bach wurden bereits in Punkt 2.2 erläutert. Für den Abschnitt vom Neuweg bis zum Hölibächli wird neu eine Vergleichsstrecke verwendet. Die Methode mit dem Korrekturfak- tor kann grundsätzlich auch bei den eingedolten Abschnitten angewendet werden. Die Breite der Dole konnte teilweise mit dem Leitungskataster ergänzt werden, sie ist aber meis- tens fehlend. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Dole weniger breit als 1m ist, was einen Gewässerraum mit der Minimalbreite von 11m zur Folge hätte, sofern nicht auf eine Ausscheidung verzichtet wird. Zudem gibt es eingedolte Abschnitte, bei denen der Rohrdurchmesser aus anderen Gründen sehr gross gewählt wurde. Bei eingedolten Ab- schnitten erscheint es sinnvoller, die angrenzenden offenen Abschnitte als massgebend zu betrachten. - 3.3 Dicht überbautes Gebiet - Reduktion der Gewässerraumbreite: Das betroffene Haus in der Kernzone gilt nicht als dicht überbautes Gebiet und wird deshalb vom Gewässerraum überlagert. Die Formulierung wird gemäss dem Vorschlag angepasst. - 3.4 Planungsperimeter - Bachläufe am Rand der Bauzone: Im Bereich der Parzelle 294 wird der Gewässerraum bis zur Gewässerachse ausgeschieden. - 3.5 Verzicht Gewässerraum bei eingedolten Gewässern: Mit der Umstrukturierung des Be- richts wurde eine Einzelfallbetrachtung bei den eingedolten Gewässern durchgeführt. - 3.6 Badbächli - Gefahrenzone und Revitalisierung: Auf Parzelle 418 werden die Gefahren- zonen gemäss aktuellen Abgrenzungen ausgeschieden. Da der Verlauf des revitalisierten Bachs bereits bewilligt ist, wird der Gewässerraum im Landwirtschaftsgebiet ausgeschieden. In der Folge kann auf die Prüfung eines Gewässerraums für den eingedolten Bachlauf in- nerhalb des Siedlungsgebiets verzichtet werden.
Maisprach, Mutation Gewässerraum Planungsbericht Seite: 25/27 4.2 Zweite Vorprüfung Der zweite Vorprüfungsbericht des ARP vom 9. Dezember 2020 wurde wie folgt berücksichtigt: 4.2.1 Zonenplan Siedlung - 1.1 Allgemein: Wird beibehalten. - 1.2 Badbächli: Der Gewässerraum beim Badbächli wird angepasst und parallel zur Zonen- grenze ausgeschieden (gemäss der im Projekt festgelegten Gewässerachse). Im Gewässer- raum kann das Bächli mäandrierend fliessen. Die Breite von 11 m wird beibehalten. Diese Anpassung wurde gemäss Vorgabe in Absprache mit Michael Schaffner, dem Gewässerver- walter des Tiefbauamts, vorgenommen. 4.2.2 Planungs- und Begleitbericht - 2.1 Allgemeine Bemerkungen zum Planungsbericht: Die Korrekturen werden gemäss den Bemerkungen vorgenommen. - 2.2 Interessenabwägung: Die redaktionellen Korrekturen werden vorgenommen. - 2.3 Kapitel 3.1.3 Griesbächli: Die Aussage wird gestrichen. - 2.4 Kapitel 3.1.4 Badbächli: Die Korrekturen werden gemäss den Bemerkungen vorgenom- men. - 2.5 Kapitel 3.1.5 Buuserbach - Natürliche Gerinnesohlenbreite: Es werden zwei Tabellen dar- gestellt, die erste zeigt den benötigten Gewässerraum, wenn mit Korrekturfaktoren gear- beitet wird, die zweite die tatsächlich vorgesehene Breite, wenn Vergleichsstrecken verwen- det werden. 5. Information und Mitwirkung 5.1 Ablauf Der Ablauf des Informations- und Mitwirkungsverfahrens wurde im … vom … publiziert. Die Do- kumente lagen vom … bis … in der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf. Gleichzeitig be- stand die Möglichkeit, die Unterlagen im Internet unter www.maisprach.ch abzurufen.
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