Stadt Viersen Bebauungsplan Nr. 285 "Brabanter Straße - Rohrbuschweg" - Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I - Vorprüfung
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Stadt Viersen Bebauungsplan Nr. 285 „Brabanter Straße – Rohrbuschweg“ Gutachten zur artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I – Vorprüfung Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt Kirberichshofer Weg 6 52066 Aachen Tel. 0241/470580 Fax 4705815
Projekt Entwicklung in Viersen – Brabanterstraße 180 Projektnummer 31808 Auftraggeber Traumhaus Projekt gamma GmbH Borsigstraße 20a 65205 Wiesbaden Auftragnehmer BKR Aachen, Noky & Simon Stadtplaner, Umweltplaner, Landschaftsarchitekt Kirberichshofer Weg 6 52066 Aachen Tel.: 0241/47058-0 Fax: 0241/47058-15 Email: info@bkr-ac.de Projektleitung Dipl.- Ing. Bernd Noky, Stadtplaner AKNW, AKRP Bearbeitung Niklas Beckers, M.Sc. Geographie Stand 16. Juli 2019
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN Gliederung 1. Einleitung........................................................................................................... 1 1.1 Planungsanlass ................................................................................................... 1 1.2 Aufgabenstellung ................................................................................................. 1 2. Untersuchungsgebiet ....................................................................................... 3 2.1 Lage und Festlegung der Grenzen des Untersuchungsgebiets ............................ 3 2.2 Beschreibung der Strukturen und Nutzungen ...................................................... 4 2.3 Planerische Grundlagen (Schutzgebiete, Biotopkataster, etc.) ............................ 5 3. Vorprüfung der Arten ....................................................................................... 6 3.1 Datenabfrage / Auswertung der Informationsquellen ........................................... 6 3.2 Habitatpotenzialanalyse ....................................................................................... 6 3.2.1 Potenzielles Artenspektrum und Eingrenzung des Artenpools ............... 6 3.2.2 Habitatpotenzialanalyse für den eingegrenzten Artenpool ...................... 8 4. Vorprüfung der Wirkfaktoren ......................................................................... 12 4.1 Ermittlung der anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren ...................... 12 4.2 Empfindsamkeit der Arten gegenüber den Wirkfaktoren .................................... 12 4.3 Prognose hinsichtlich geeigneter Vermeidungs- und/ oder vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen ..................................................................................... 14 5. Zusammenfassung ......................................................................................... 16 6. Verwendete Unterlagen .................................................................................. 17 6.1 Quellenverzeichnis ............................................................................................ 17 6.2 Rechtsgrundlagen ............................................................................................. 17 Abbildungen Abbildung 1: Lage des Plangebiets mit Umkreis. ................................................................. 3 Abbildung 2: Strukturen im Plangebiet. ................................................................................ 5 Abbildung 3: Habitatstrukturen im Plangebiet. ................................................................... 11 Abbildung 4: Städtebaulicher Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 285 – Stand April 2019. ............................................................................................................ 12 16. Juli 2019 I
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN 1. Einleitung 1.1 Planungsanlass 1 Im Viersener Ortsteil Dülken sind die im Bereich Brabanter Straße/Rohrbuschweg gelegenen gewerblichen Gebäudestrukturen seit geraumer Zeit nicht mehr in Nutzung. Die Traumhaus AG plant, in diesem Bereich Wohnbauflächen zu entwickeln. Auf der etwa 1,2 ha großen Fläche sollen etwa 40 Wohneinheiten in Doppel- und Reihenhausbauweise entstehen. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 205-3. Änderung 'Gesamtstadt Dülken' der Stadt Viersen setzt im Bereich der geplanten baulichen Nutzungen ein Mischgebiet gem. § 6 BauNVO fest. Aufgrund der be- grenzten Festsetzungen dieses Planes sollen die planungsrechtlichen Grundlagen entspre- chend angepasst werden. Hierzu hat der Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung am 09. Juli 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die geplante Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m². Das Vorhaben unterliegt keiner Pflicht zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung nach UVPG nach Bundes- oder Landesrecht. Somit wird gemäß den Vorgaben des § 13a Abs. 2 BauGB das beschleunigte Verfahren angewandt. Hierzu gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Die Ein- griffe die durch die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen, gelten nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein ökologischer Ausgleich ist somit nicht erforderlich. Dennoch müssen alle relevanten Umweltbelange in der Abwägung berücksichtigt werden. 1.2 Aufgabenstellung Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) regelt in den §§ 44 und 45 den Umgang mit arten- schutzrechtlichen Belangen in Planungsverfahren. Die Kriterien der artenschutzrechtlichen Prü- fung werden insbesondere anhand der Zugriffsverbote in § 44 Abs. 1 BNatSchG vorgegeben. Es ist demnach verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu ver- letzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu be- schädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszu- stand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Diese Verbote gelten in Bezug auf europäisch geschützte Arten, welche in Anhang IV 2 der FFH- Richtlinie, sowie der europäischen Vogelschutzrichtlinie 3 gelistet sind. 1 nach STADT VIERSEN – FACHBEREICH STADTENTWICKLUNG (2019b). 16. Juli 2019 1
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN Nach § 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG sind ‚lediglich‘ national geschützte Arten unter anderem bei Vorhaben nach den Vorschriften des BauGB von diesen Verboten nicht betroffen. Die Verwal- tungsvorschrift „Artenschutz“ (VV-Artenschutz 4) sowie der Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen Bestandserfassung und Monitoring“ (MKUNLV 2017 5) schränken den Prüfumfang daher auf die sogenannten „planungsrelevanten Arten“ ein. Diese beruhen auf einer naturschutzfachlich begründeten Auswahl von Arten durch das LA- NUV. Die übrigen europäisch geschützten Arten sind demnach entweder als ausgestorbene Ar- ten, Irrgäste, sporadische Zuwanderer oder Allerweltsarten zu betrachten. Bei letztgenannten Arten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer weiten Verbreitung und/oder ihrer Anpassungsfähigkeit nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Eine Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten verstößt grundsätzlich gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 (Beschädigungsverbot) und unter Umständen auch gegen Abs. 1 Nr. 1 (Tötungs- verbot). Das ist aber nicht der Fall, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ru- hestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann. Vermeidbare Tötungen sind dennoch durch geeignete und zumutbare Maßnahmen auszuschließen. Soweit erforder- lich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG und MKULNV 2017). Der Untersuchungsrahmen und –Umfang unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hängen von den naturräumlichen Gegebenheiten und den erwarteten Beeinträchtigungen ab. Ziel der artenschutzrechtlichen Vorprüfung ist es, durch eine überschlägige Prognose zu klären, • ob ein Vorkommen europäisch geschützter Arten (FFH-IV und VS-RL) aktuell bekannt oder zu erwarten ist und • bei welchen Arten ein Verstoß gegen die oben genannten artenschutzrechtlichen Verbo- te durch die Wirkungen des Vorhabens möglich ist. Hierzu werden in der Vorprüfung 1. verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum ausgewertet, 2. relevante Wirkfaktoren im Rahmen des Vorhabens und seiner Umgebung ermittelt, 3. ihre möglichen Auswirkungen auf relevante Arten geschätzt und 4. ggf. Empfehlungen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte bzw. zum weiteren Un- tersuchungsbedarf formuliert. 2 Streng geschützte Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. 3 In Europa natürlich vorkommende Arten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG. 4 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, „Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)“. 5 „Leitfaden Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen – Bestandserfassung und Monito- ring –“. 16. Juli 2019 2
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN 2. Untersuchungsgebiet 2.1 Lage und Festlegung der Grenzen des Untersuchungsgebiets Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Norden des Viersener Stadtteils Dülken an der Kreuzung Brabanter Straße/Rohrbuschweg. Der Geltungsbereich umfasst ca. 1,2 ha und erstreckt sich auf die Flurstücke 1447, 1448, 1449, 1450 und Teile des Flurstücks 1451, Flur 36 der Gemarkung Dülken. Angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich im Nordwesten ein Lebensmitteldiscounter (Flurstück 1474) und im Osten landwirtschaftlich genutzte Flächen (Flurstück 1425). Die südwestliche Grenze des Geltungsbereichs wird durch den Rohrbusch- weg gebildet. Westlich des Geltungsbereichs verläuft die Brabanter Straße. Das Untersuchungsgebiet besteht aus dem Plangebiet und einem Umkreis von 300 m um das Vorhaben (Abbildung 1). Somit können potenzielle Wirkungen der Planung auch auf umliegen- de Vorkommen planungsrelevanter Arten deren Habitate, sowie geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft und weitere schützenswerte Biotope betrachtet werden. Abbildung 1: Lage des Plangebiets mit Umkreis. Quellen: Geobasis NRW. Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0). WMS Layer Digitale Orthophotos 20cm Bodenauflösung (https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dop) [16. Juli 2019]. Geobasis NRW. Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0). WMS Layer DTK Sammeldienst (https://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_dtk) [16. Juli 2019]. Land NRW. Da- tenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0). WMS Layer LINFOS NRW (https://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos?) [16. Juli 2019]. Software: QGIS 3.4. 16. Juli 2019 3
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN 2.2 Beschreibung der Strukturen und Nutzungen Das Plangebiet stellt sich derzeit als verwilderte, ungenutzte Gewerbefläche dar. Zentral liegt ein leerstehendes Produktionsgebäude mit Flachdach (Abbildung 2a), daran schließen sich südlich ein asphaltierter Parkplatz und Zuwegungen an (Abbildung 2b,c). Im Bereich der Zuwe- gung zum Gebäudeeingang sind ehemalige Zierrabatte aus Stechpalme und Heckenkirsche nun teilweise verwildert. Die Asphaltfläche und die Zuwegung sind randlich von dichtem Brom- beerdickicht gesäumt (Abbildung 2c – im Hintergrund). Einzelne Birken mittleren Alters (BHD < 50 cm) stehen hier. Wo der Asphalt aufbricht wachsen vor allem Schmetterlingsflieder (Abbildung 2c). Ansonsten ist das Gebäude im Nordwesten, Norden und Osten von Rasenflä- chen umgeben (Abbildung 2d, e), auf denen stellenweise Jungholz aufstockt (v.a. Birke und Weide). Entlang der südwestlichen Grenze innerhalb des Plangebiets ist eine private Grünanla- ge mit Gehölzen bestanden (Abbildung 2c, f). Es handelt sich vor allem um Weiden, welche hier mehrstämmig aufwachsen (BHD < 14 cm). Im Unterwuchs dominiert Brombeerdickicht, randlich ist eine kurzgemähte Rasenfläche vorhanden. a) b) c) d) 16. Juli 2019 4
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN e) f) Abbildung 2: Strukturen im Plangebiet. Im Zentrum des Plangebiets ist ein leerstehendes Produktionsgebäude vor- handen (a) mit dem vorgelagerten Zuwegungen und Asphaltflächen (b, c).Ansonsten ist das Gebäude von Rasenflächen gesäumt (d, e). Entlang der südlichen Plangebietsgrenze verläuft eine private Grünfläche mit Weiden und Brombeerdickicht (f). Quelle: Eigene Aufnahmen 2019. 2.3 Planerische Grundlagen (Schutzgebiete, Biotopkataster, etc.) Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Viersen sind die Flächen überwiegend als 'Ge- mischte Baufläche' und teilweise als ‘Grünfläche‘ dargestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Zuge des vereinfachten Planverfahrens gem. § 13a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB angepasst, nachdem der Bebauungsplan in Kraft getreten ist. Bebauungspläne Das Plangebiet wird durch verschiedene Bebauungspläne überlagert. Für das Plangebiet gelten derzeit die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 205-3. Änderung 'Gesamtstadt Dülken'. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen sogenannten einfachen Bebauungsplan, welcher keine konkreten Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Flächen wie auch der Verkehrsflächen enthält. Mit Ausnahme einer Teilflä- che an der Kreuzung Brabanter Straße/Rohrbuschweg ist ein Mischgebiet festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7 in zweigeschossiger, offener Bauweise beschränkt. Der durch den Bebauungsplan Nr. 205-3. Änderung überplante Teil des Geltungsbereichs liegt darüber hinaus im Bereich der 14. Änderung des Bebauungsplans Nr. 205 (Textbebauungs- plan), durch den großflächiger Einzelhandel im Plangebiet ausgeschlossen wird. Der Bebauungsplan Nr. 242 überlagert Teile des Bebauungsplans Nr. 205 und setzt auf den Flächen direkt nördlich an den Rohrbuschweg angrenzend eine Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung 'Abschirmendes Grün' fest. 16. Juli 2019 5
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN Landschaftsplan, Schutzgebiete und schutzwürdige Biotope Das Untersuchungsgebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans 7 „Bockerter Heide“ des Kreises Viersen vom 16. Februar 1995 (zuletzt geändert am 26. März 2015). Sowohl der Eingriffsbereich selbst als auch sein Umfeld von 300 m berühren keine geschützten LSG, NSG- oder Natura 2000-Gebiete und keine geschützten Biotope gem. § 30 BNatSchG / § 42 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). 3. Vorprüfung der Arten 3.1 Datenabfrage / Auswertung der Informationsquellen Zur Abschätzung potenzieller Vorkommen planungsrelevanter Tierarten wurden die folgenden Informationsquellen berücksichtigt und ausgewertet: 1. Ortsbegehung am 21. März 2019, 2. Fundortkataster des LANUV 6 für den Eingriffsbereich und dessen Umgebung in einem Ra- dius von 300 m, 3. Fachinformationssystem 'Geschützte Arten in NRW' des LANUV mit der Auflistung der er- weiterten Auswahl planungsrelevanter Arten in ausgewählten Lebensräumen für den dritten Quadranten im Messtischblatt Viersen (4704-1) 7 sowie Verbreitungskarten, Steckbriefe und Kurzbeschreibungen planungsrelevanter Arten, 4. Abfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Viersen 8, 5. Daten zu Schutzgebieten und schutzwürdigen Gebieten (Naturschutzgebiet, Biotopkatas- terflächen, Biotopverbundkorridoren) aus dem Informationssystem des LANUV 9. 3.2 Habitatpotenzialanalyse 3.2.1 Potenzielles Artenspektrum und Eingrenzung des Artenpools Das Fachinformationssystem ‚Geschützte Arten‘ des LANUV NRW führt für den Quadranten 4704-1 ‚Viersen‘ insgesamt 45 planungsrelevante Arten. Für die Lebensraumtypen des Plange- biets und seines Umfelds (Kleingehölze, Gebäude und Gärten) werden 38 Arten gelistet. Viele der im theoretischen Artenpool enthaltenen Arten lassen sich jedoch aufgrund ihrer ge- meinsamen Habitatansprüche als Gruppe ausschließen. Eine artspezifische Betrachtung erfolgt darüber hinaus nur bei konkreten Verdachtsmomenten. Arten der offenen Feldflur Einige Arten sind typische Vertreter der offenen Feldflur. Darunter fallen hier Feldlerche, Reb- huhn und Kiebitz. Charakteristischerweise reagieren diese Arten sehr empfindlich auf Störun- 6 LANUV per Mail am 11. März 2019. Die Daten / die Auskunft des LANUV erheben keinen Anspruch auf Vollstän- digkeit, da dem LANUV nicht für alle Arten die aktuellen Vorkommensdaten landesweit vorliegen. 7 Messtischblattinformationen des Naturschutzinformationssystem des LANUV NRW unter http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt [zuletzt abgerufen am 13. März 2019]. 8 Angaben per Mail vom 17. April 2019. 9 LANUV Infosystem unter https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/daten-und-informationsdienste/infosysteme-und- datenbanken/ [zuletzt abgerufen am 12. März 2019] 16. Juli 2019 6
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN gen und halten vor allem bei der Nestanlage (Bodenbrüter) große Abstände zu vertikalen Sil- houetten ein. Ein Vorkommen dieser Arten im Plangebiet kann sicher ausgeschlossen werden. Typische Waldarten Zahlreiche Arten des Messtischblattes sind typischerweise in geschlossenen Wäldern, oder in den mit Wäldern verbundenen Ökotonen wie Lichtungen, Kahlschläge und Waldränder behei- matet. Sie benötigen oftmals den damit einhergehenden hohen Anteil an Altbäumen, Totholz, Baumhöhlen und Deckungsmöglichkeiten. Das Plangebiet bietet solche Strukturen nicht in aus- reichendem Umfang und liegt in ca. 800 m Abstand zum nächsten Waldvorkommen. Diese Gruppe beinhaltet die Arten Baumpieper, Mittelspecht, Kleinspecht, Schwarzspecht, Pirol, Waldlaubsänger und Waldschnepfe. Arten der strukturreichen Kulturlandschaften Mehrere Arten des Messtischblattes sind charakteristische Vertreter einer strukturreichen Kul- turlandschaft und neigen zu einer Meidung geschlossener Siedlungsräume. Sie kommen allen- falls in großflächigen Parks oder entlang strukturreicher Siedlungsränder vor, wenn ein niedri- ges Störungsniveau gegeben ist. Diese Gruppe beinhaltet Bluthänfling, Kuckuck, Feldschwirl, Nachtigall, Feldsperling, Turteltaube, Steinkauz, Star und Waldkauz. Einige dieser Arten (diese sind unterstrichen) treten jedoch auch gelegentlich im Siedlungsraum auf. Sie werden daher de- tailliert betrachtet. Arten der Gewässer- und Uferbereiche Mehrere Arten des Messtischblattes kommen typischerweise ausschließlich in der Nähe von Gewässern vor oder benötigen Ufer- oder ähnlich strukturierte Hangbereiche (bspw. Sandgru- ben). Das Plangebiet enthält keine Gewässer oder uferähnliche Hangbereiche. Diese Gruppe beinhaltet Teichrohrsänger, Eisvogel, Flussregenpfeifer und Zwergtaucher. Ein Vorkommen dieser Arten kann sicher ausgeschlossen werden. Der Kleine Wasserfrosch findet in einer Ver- sickerungsgrube in direkter Nachbarschaft eine potenzielle Fortpflanzungsstätte. Diese Art wird daher detaillierter betrachtet wird. Generalisten und Kulturfolger Das Messtischblatt führt für diesen Quadranten mehrere Arten auf die aufgrund ihrer weitrei- chenden Verbreitung und ubiquitären Habitatansprüchen als Generalisten bezeichnet werden können. Dies trifft vor allem auf viele Greifvögelarten zu, die aufgrund ihrer weitreichenden Le- bensräume nicht an einen bestimmten Lebensraumtypen gebunden scheinen. Für die meisten dieser Arten ist lediglich das Vorhandensein störungsarmer Nisthabitate mit guter Rundumsicht (Horstbrüter) erforderlich. Das Plangebiet und sein unmittelbares Umfeld bieten diese Voraus- setzungen nicht. Diese Gruppe beinhaltet hier Habicht, Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Baumfalke, Wespenbussard. Neben den o.g. Arten führt das Messtischblatt einige Arten auf, die typischerweise als Kulturfol- ger auftreten, weil sie beispielsweise bevorzugt an oder in Gebäuden nisten. Diese Arten 16. Juli 2019 7
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN (Mehlschwalbe, Wanderfalke, Turmfalke, Rauchschwalbe, Girlitz und Schleiereule) werden alle einer detaillierten Betrachtung unterzogen. Fledermäuse Gebäudebewohnende Fledermäuse können den Siedlungsraum als Sekundärhabitat aufsu- chen, wenn kleinräumig geeignete Ersatzstrukturen vorliegen oder eine ausreichende Nähe zu geeigneten Strukturen vorliegt. Daher werden diese Arten detailliert betrachtet. 3.2.2 Habitatpotenzialanalyse für den eingegrenzten Artenpool Gebäudefledermäuse 10 nutzen Gebäude für unterschiedliche Quartiernutzungen in Abhängig- keit von ihrer artspezifischen Autökologie. Das Plangebiet stellt für alle Quartiernutzungen der Art geeignete Strukturen zur Verfügung (Abbildung 3a-d). Ein konkreter Nachweis fehlt bislang, auch bei der Übersichtsbegehung wurden keine Hinweise auf Aufenthalte von Fledermäusen gefunden. Dennoch ist ein Vorkommen, sowohl von Sommerquartieren einzelner Männchen bis hin zum Winterquartier nicht ausschließbar. Eine eingehende Untersuchung ist zur Klärung der Habitatnutzung erforderlich. Der Bluthänfling ist zunehmend auch an Siedlungsrändern anzutreffen, wo er in Parks, Gärten und Friedhöfen ausreichend Nahrung (Sämereien) vorfindet. Das Plangebiet stellt im Bereich der verwilderten Grünanlage kleinräumig geeignete Strukturen zur Verfügung (Abbildung 3e). Die Art ist in Viersen selten 11,12, ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist den- noch nicht ausschließbar. Die Nachtigall kann im Siedlungsbereich in strukturreichen und verwilderten Gärten vorkom- men. Eine wichtige Voraussetzung für ein Vorkommen von Brutstätten ist das Vorhandensein einer dichten Strauchschicht. Im Plangebiet liegt ein Grünstreifen mit einer dichten Strauch- schicht aus Brombeeren (Abbildung 3e). Die Art ist in Viersen extrem selten geworden 13,14, ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist dennoch nicht ausschließbar.. Der Feldsperling ist eigentlich eine typische Art bäuerlicher Kulturlandschaften. Wie Haussper- ling oder Kohlmeise brütet er dabei auch an Gebäudefassaden oder innerhalb von störungsar- men Gebäuden. Dies hat für ihn jedoch im Vergleich zu natürlichen Baumhöhlen eine unterge- ordnete Bedeutung. Das Plangebiet und sein Umfeld stellen entsprechende Strukturen für eine Brutkolonie nicht hinreichend zur Verfügung. Konkurrenzstarke Arten wie Haussperling und Meisen besetzen zudem hier dieselbe Nische. Ein Vorkommen ist daher ausschließbar. Der Girlitz ist ein typischer Vogel der Innenstädte, weil er das trockenere und wärmere Innen- stadtklima zu seinen Gunsten nutzt. Innerhalb der Städte ist er häufig in Parkanlagen oder Friedhöfen anzutreffen. Hier nistet er häufig in Gehölzgruppen, vornehmlich in Nadelbäumen, wie auch verwandte Arten (Stieglitz). Das Plangebiet bietet kleinräumig geeignete Strukturen. 10 Dies betrifft vorrangig die Zwergfledermaus. Eine Überprüfung auf Quartiere liefert jedoch grundsätzlich Ergeb- nisse für das gesamte Artenspektrum der Fledermäuse. 11 M. Deventer (Kreis Viersen – Untere Naturschutzbehörde): Mail vom 26. April 2019). 12 LANUV NRW: Bestand im Kreisgebiet ca. 100 – 250 Brutpaare (Erhebung 2016). 13 M. Deventer (Kreis Viersen – Untere Naturschutzbehörde): Mail vom 26. April 2019). 14 LANUV NRW: Bestand im Kreisgebiet ca. 101 – 500 Brutpaare (Erhebung 2016). 16. Juli 2019 8
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN Die Art ist in Viersen selten 15,16, ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist den- noch nicht ausschließbar. Die Turteltaube ist ursprünglich eine Art der lichten Laubmischwälder in tieferen Lagen NRWs. Sie kommt auch in strukturreichen Parklandschaften des Niederrheins vor und kann auch in verwilderten Gärten oder Parks im Siedlungsraum vorkommen. Wichtige Voraussetzungen sind ein ausreichendes Nahrungsangebot und Zugang zu Rohbodenstellen 17. Zudem hält die Art ei- ne Effektdistanz von 500 m zu Störungen ein und gilt als lärmempfindlich 18. Das Untersu- chungsgebiet bietet die notwendigen Strukturen für ein Vorkommen nicht. Somit ist eine Habi- tatnutzung im Plangebiet ausgeschlossen. Die Rauchschwalbe ist eine gebäudebrütende Art, die kolonieartig meist denselben Standort über Jahre hinweg nutzt. Sie ist ein typischer Vertreter einer reich strukturierten Agrarlandschaft und somit eng an Stallungen, Scheunen und Hofgebäude gebunden. Hierin zeigt sich die hohe Bindung an Vieh- und Huftierbestände 19. Sowohl das Plangebiet als auch sein Umfeld weisen diese Bedingungen nicht auf. Es wurden keine Schwalbennester oder Hinweise auf einen (zu- mal langjährigen) Besatz bei der Ortsbegehung festgestellt. Ein Vorkommen im Plangebiet kann ausgeschlossen werden. Der Star ist eine Charakterart der mit Huftieren beweideten Kulturlandschaften und feuchten Grasländer. Als Höhlenbrüter ist er auch regelmäßig in Gebäudenischen, -Spalten oder Löchern in Fassaden anzutreffen, wo er gerne auch Kolonien bildet wenn eine ausreichende Anzahl an Nistmöglichkeiten besteht. Wichtig ist für ihn eine gewisse Nähe zu geeigneten Nahrungshabi- taten (v.a. zur Jagd nach Wirbellosen auf Viehweiden). Das Plangebiet und sein Umfeld bieten diese Voraussetzungen nicht in hinreichendem Maße. Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden. Die Mehlschwalbe ist eine gebäudebrütende Art und regelmäßig auch in Innenstädten anzu- treffen. Sie brütet in Kolonien an Gebäudefassaden und -Nischen und bringt dort Lehmnester an. Es wurden keine Schwalbennester oder Hinweise auf einen Besatz bei der Ortsbegehung festgestellt. Die Gebäudefassade ist mangels Schutzstrukturen ungeeignet für eine Nestanlage. Ein Vorkommen im Plangebiet kann ausgeschlossen werden. Der Wanderfalke ist ein typischer Kulturfolger und bewohnt oftmals gut einsehbare Gebäudeni- schen im Siedlungsbereich, oft an Industrieanlagen entlang der Rheinschiene. Das Gebäude weist keine geeigneten Stellen (Abbildung 3d,f) auf. Konkrete Hinweise, etwa in Form von Kot- spuren an der Fassade oder sichtbarer alter Nester fehlen. Ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art kann ausgeschlossen werden. Der Turmfalke ist ein typischer Kulturfolger und bewohnt oftmals gut einsehbare Gebäudeni- schen im Siedlungsbereich. Wichtig sind ein freier Anflug, sowie eine gute Sicht über das Um- feld, was sich in einer Bevorzugung höherer Gebäude äußert. Das Gebäude weist keine geeig- neten Stellen (Abbildung 3d,f) auf. Konkrete Hinweise, etwa in Form von Kotspuren an der Fas- 15 M. Deventer (Kreis Viersen – Untere Naturschutzbehörde): Mail vom 26. April 2019). 16 LANUV NRW: Bestand im Kreisgebiet ca. 5 – 20 Brutpaare (Erhebung 2016). 17 GRÜNEBERG et al. 2013: 230f. 18 KIELER INSTITUT FÜR LANDSCHAFTSÖKOLOGIE 2010. 19 GRÜNEBERG et al. 2013: 320f. 16. Juli 2019 9
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN sade oder sichtbarer alter Nester fehlen. Ein Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art kann ausgeschlossen werden. Die Schleiereule ist ein typischer Gebäudebrüter. Sie ist eine charakteristische Art der bäuerli- chen Kulturlandschaft, wo ihre Ansiedlung in Scheunen und Dachböden oftmals gezielt geför- dert wurde. In den geschlossenen Siedlungsbereich dringt die Schleiereule ebenfalls vor, sofern ausreichend geräumige und ruhige Nistplätze mit freiem Anflug vorhanden sind. Das Plangebiet stellt solche Bedingungen nicht zur Verfügung. Eine Besiedlung ist auch aufgrund der schlech- ten Jagdbedingungen unwahrscheinlich. Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden. Der Kleine Wasserfrosch ist eine Amphibienart, die bevorzugt sonnige, nährstoffarme Laich- gewässer in unmittelbarer Nähe zum Wald (Überwinterung) bevorzugt. Auch werden kleine Gewässer eher gemieden, vor allem wenn im Umfeld auch geeignete Grünflächen (struktur- reich, feucht, Bewuchs nicht zu niedrig) fehlen. Angesichts dieser Aspekte fehlt die Art weitge- hend in anthropogen überprägten Habitaten. Ein dauerhaftes Vorkommen im direkten Umfeld des Plangebiets kann daher ausgeschlossen werden. Neben diesen planungsrelevanten Arten dient das Plangebiet mehreren europäisch- geschützten Vogelarten vermutlich als Brut- und /oder Nahrungshabitat. Dies betrifft insbe- sondere gebüschbrütende Arten. Während der Ortsbegehung wurden zahlreiche Singvögel be- obachtet und/ oder rufend vernommen. Dies beinhaltet Zilpzalp, Heckenbraunelle, Haussper- ling, Amsel, Zaunkönig, Blaumeise, Kohlmeise, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke und Tauben. Diese wurden vor allem im Bereich Grünanlage und Brombeerdickichte (Abbildung 3e, f) an den südlichen Rändern des Plangebiets vernommen. Tauben wurden im Überflug gesichtet und nutzen das Plangebiet wahrscheinlich als Nahrungsgäste. Im weiteren Umfeld wurden zudem Grünfink, Türkentaube und Jagdfasan beobachtet 20. Potenziell können auch weitere ziehende Arten das Plangebiet im Sommer aufsuchen. Auch Vorkommen dieser Arten sind durch die ar- tenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützt. Zusammenfassung des Habitatpotenzials: Das Plangebiet bietet für Gebäudefledermäuse und Vögel der Innenstadtbereiche geeignete Habitatstrukturen. Unter den planungsrelevanten Arten können Vorkommen verschiedener Fledermäuse (v.a. aber Zwergfledermaus) sowie von Bluthänfling, Nachtigall und Girlitz nicht ausgeschlossen werden. Im Gebäude können einzelne Bruten europäischer Vogelarten (v.a. Haussperling) nicht ausge- schlossen werden. 20 M. Deventer (Kreis Viersen – Untere Naturschutzbehörde): Mail vom 17. April 2019. 16. Juli 2019 10
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN a) b) c) d) e) f) Abbildung 3: Habitatstrukturen im Plangebiet. Das Gebäude im Plangebiet ist grundsätzlich schlecht abgedichtet, zahlreiche Fenster sind gesprungen oder fehlen (a, b). Innerhalb des Gebäudes stehen zahlreiche Versteckmöglichkeiten zur Verfügung (c).Entlang der Fassaden stehen kleinere Vorsprünge ebenfalls zur Verfügung (d). Ein dichtes Brom- beerdickicht entlang des Gebäuderandes und der privaten Grünanlage bietet Deckung (e). Die Fassade des Gebäudes ist grundsätzlich ungeeignet für Ge- bäudebrüter oder –Fledermäuse (d). Das Dach bietet mit einem exponierten Schornstein eine gut einsehbare Nistmöglichkeit (f). Quelle: DEVENTER 2019 (d) u. eigene Aufnahmen 2019 16. Juli 2019 11
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN 4. Vorprüfung der Wirkfaktoren 4.1 Ermittlung der anlage-, bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren Die maßgeblichen Wirkfaktoren des Vorhabens (Abbildung 4) sind: • (Teil-)Abriss von Gebäuden, • Entnahme von Gehölzen, • Verlust von Grünflächen / Zunahme der Versiegelung, • Zunahme des Störungsniveaus: Verkehrs- und nutzungsbedingte Lärmimmissionen, • Zunahme des Störungsniveaus: Erhöhte Frequentierung der Fläche (in der Bauphase und nach Fertigstellung durch Nutzung), • Zunahme des Störungsniveaus: Erhöhte Beleuchtung der Fläche und des direkten Umfelds (in der Bauphase und nach Fertigstellung durch Nutzung und öffentliche Straßenbeleuch- tung). Abbildung 4: Städtebaulicher Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 285 – Stand April 2019. Quelle: TRAUMHAUS AG 2019. 4.2 Empfindsamkeit der Arten gegenüber den Wirkfaktoren Fledermäuse Einzelne Tiere können Baumnischen oder kleinere Spalten in den Grünflächen als Sommer- quartiere nutzen. Hier besteht bei einer Entfernung der Baumbestände und Grünflächen ein Tö- tungsrisiko. Dies ist jedoch durch eine zeitliche Beschränkung der Rodungszeiten auf die Win- 16. Juli 2019 12
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN termonate vermeidbar. Da keine Baumhöhlen vorliegen ist nicht von einer winterlichen Nutzung der einzelnen Bäume auszugehen. Das leerstehende Gebäude stellt potenziell für alle Quartiernutzungen gebäudebewohnender Fledermäuse geeignete Strukturen bereit. Bei einem Abriss würde diese entfallen. Hierbei kann – je nach Art und Quartiernutzung (Sommer-, -Winterquartier, Wochenstube) – nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass diese Funktion im Umfeld ersetzt werden kann. Es besteht die Gefahr eines Verstoßes gegen das Beschädigungsverbot geschützter Lebensstätten. Zudem besteht das Risiko einer Tötung von Tieren bei Abriss des Gebäudes. Eine eingehende Untersuchung des Gebäudes auf Ausmaß und Art der Quartiernutzung ist somit unerlässlich um Verstöße gegen das Tötungsverbot zu vermeiden. Eine ASP Stufe II muss die Quartiernutzung im Plangebiet eingehend untersuchen. Sollten Winterquartiere oder Wochenstuben von Arten mit schlechtem Erhaltungszustand vorliegen, so ist deren lokale Population zu erheben. Darauf aufbauend sind geeignete Vermeidungsmaß- nahmen zu ergreifen. Sollte bei der Quartierssuche für Fledermäuse ein konkreter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Besiedlung durch planungsrelevante Arten ergehen (bspw. Schwalben oder Greifvögel), so ist die Untere Naturschutzbehörde in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall sind die entsprechenden planungsrelevanten Arten in das Artenspektrum der ASP-II aufzuneh- men. Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht nach § 44 Abs. 1 ist ohne diese Maßnahmen nicht auszuschließen. Vögel Das Plangebiet stellt mehreren Vogelarten potenzielle Habitate zur Verfügung. Baum-, Gebüsch- und Höhlenbrüter sind bei einer Entnahme der Gehölz- und Strauchbestände auf dem Gelände betroffen. Hier drohen Tötungen von Einzeltieren, sofern ein Eingriff in der Sommerperiode erfolgt. Dies ist zu vermeiden (siehe 4.3 – M1). Die Habitatfunktionen werden durch einen zumindest teilweisen Erhalt der Grünflächen im Plangebiet (siehe 4.3 – M2), aber auch im Umfeld weiterhin erfüllt. Es besteht somit kein Risiko eines Verstoßes gegen das Be- schädigungsverbot geschützter Lebensstätten. Gebäudebewohnende Arten sind durch den Abriss des leerstehenden Gebäudes betroffen. Hier drohen Tötungen von Einzeltieren. Dies ist zu vermeiden (siehe 4.3 – M3). Auch ge- schützte Lebensstätten würden bei einem Abriss des Gebäudes zunächst kurzfristig entfallen. Eine Beschädigung geschützter Lebensstätten verstößt gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Ein Verstoß gegen das Verbot ist jedoch nicht gegeben, da die Funktion im Umfeld der Planung weiterhin erfüllt wird. Für alle potentiell betroffenen Arten bietet das Umfeld ausreichende Habi- tatfunktionen. Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht nach § 44 Abs. 1 ist ohne diese Maßnahmen nicht auszuschließen. Amphibien / Reptilien Ein Vorkommen des Kleinen Wasserfroschs im direkten Umfeld des Plangebiets kann ausge- schlossen werden. Zudem erfolgt kein dauerhafter Eingriff in den Gewässerbereich oder die zur 16. Juli 2019 13
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN Überwinterung relevanten Waldbereiche. Ein Verstoß gegen das Beschädigungsverbot liegt somit nicht vor. Wandernde Jungtiere könnten vereinzelt auf der Suche nach geeigneten Lebensräumen das Plangebiet durchqueren. Da eine Baufeldfreimachung ohnehin in den Wintermonaten (also au- ßerhalb der Wanderungsperiode) zu erfolgen hat, droht auch kein Verstoß gegen das Tötungs- verbot. Europäisch-geschützte Vogelarten und weitere besonders geschützte Arten: Die artenschutzrechtlichen Verbote betreffen zunächst auch die europäisch geschützten Vogel- arten sowie die besonders geschützten Arten, welche im Plangebiet vorkommen. Viele dieser Arten haben eine breite Verbreitung und sind vergleichsweise hoher Dichte anzutreffen. Somit kann gemäß § 44 Abs. 5 (Nr. 1 und 3) davon ausgegangen werden, dass die Habitatfunktionen im Umfeld weiterhin erfüllt werden und der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht durch ein Einzelvorhaben gefährdet werden kann. Somit gilt lediglich das Gebot, vermeidbare Tötungen zu unterlassen. 4.3 Prognose hinsichtlich geeigneter Vermeidungs- und/ oder vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen Verstöße gegen das Artenschutzrecht können meist durch geeignete Maßnahmen (M1 bis M3) vermieden werden. Durch geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen kann oft ein Erhalt von Habitatfunktionen im räumlichen Zusammenhang gesichert werden. Oftmals sind Untersu- chungsbedarfe (U1) erforderlich um über Notwendigkeit, Art und Ausmaß solcher Maßnahmen urteilen zu können. U1: Quartiere und ggf. Populationen gebäudebewohnender Fledermäuse Um die Wirksamkeit von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im vorlie- genden Fall sicher abschätzen zu können sind für gebäudebewohnende Fledermäuse Erhe- bungen Quartiernutzung und ggf. zur Populationsgröße betroffener Arten notwendig21. Das Gebäude ist hierbei sowohl auf Wochenstuben, als auch zumindest einmalig in Form einer Schwärmkontrolle auf Vorliegen von Winterquartieren zu prüfen. Liegt eine Nutzung als Wo- chenstube oder Winterquartier vor, sind die Folgen des Abrisses auf die Art in Form einer ASP Stufe II zu prüfen. Liegt keine Quartiersnutzung des Gebäudes (Wochenstuben und Winterquartiere) vor, so sind unter Berücksichtigung von Maßnahmen M2 und M3 keine Verstöße gegen das Artenschutz- recht zu erwarten. Eine ASP Stufe II ist dann nicht erforderlich. Unabhängig davon sind jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt folgende Maßnahmen zur Ver- meidung von Verbotstatbeständen erforderlich: 21 Hierzu sind die Angaben der Methodenstandards im „Methodenhandbuch Artenschutzprüfung“ Anhang 3 zu be- achten. Gefordert sind mindestens die Maßnahmen 2.11 (Quartiersuche gebäudebewohnender Arten) sowie bei positivem Befund 2.13 (Ausflugzählung gebäudebewohnender Arten). Das Gebäude ist im Anschluss an die Un- tersuchung ggf. vor einer Wiederbesiedlung zu schützen. 16. Juli 2019 14
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN M1: Rodungsbeschränkung gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG Eine Rodung der Gehölze und Gebüsche auf der Fläche hat außerhalb der Brutzeiten stattzu- finden. Eine Baufeldfreimachung und Entfernung von Vegetation darf nur zwischen 1. Oktober und Ende Februar stattfinden. Bei unvermeidbaren Eingriffen außerhalb dieser Zeiträume ist die Entfernung ökologisch zu begleiten. Das Brombeerdickicht beherbergt ein Vorkommen von Wildkaninchen. Die Art fällt nicht in den Prüfauftrag gem. § 44 BNatSchG. Das Vorkommen unterliegt den Bestimmungen des § 19a Bundesjagdgesetz. Vor Baubeginn ist eine Vergrämung der Art anhand geeigneter Maßnahmen (Geruchsstoffe, Hundeeinsatz, schonende Gehölzentfernung) anzustreben. Eine Bejagung der Elterntiere ist zwischen dem 16. Oktober und 28. Februar zulässig. Das Plangebiet grenzt nach Norden und Osten an den Jagdbezirk Dülken I. Eine Abstimmung zum weiteren Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Jagdausübungsberechtigten (durch den Planungs- träger vor Beginn der Gehölzbeseitigung) wird angeregt. M2: Unversehrtheit der bestehenden Grünflächen Derzeit ist ein weitgehender Erhalt der Grünflächen im Westen des Plangebiets beabsichtigt. Diese Flächen sollen nicht nur planungsrechtlich – sondern auch in ihrer derzeitigen Struktur erhalten bleiben (einschließlich der Brombeergebüsche, keine Neuanlage als „Hundewiese“). Eine Neugestaltung birgt ein deutlich erhöhtes Tötungsrisiko und bedeutet einen potentiellen Wegfall von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für gebüschbrütende Arten. Dies schließt randli- che, bzw. abschnittsweise Pflegemaßnahmen oder Ergänzungspflanzungen nicht aus. M3: Abrissbeschränkungen Eine Entfernung oder ein Teilabriss des Gebäudebestands darf nur in den Wintermonaten (1. Oktober bis Ende Februar) stattfinden. Vor Abriss ist das Gebäude eingehend auf Fledermaus- quartiere zu untersuchen. Hierzu ist im Spätsommer vor Abriss eine detektorgestützte Quar- tierssuche durchzuführen. Sollten sich keine Hinweise ergeben, ist das Gebäude derartig zu versiegeln, dass eine Besiedlung in Folge ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen müssen durch einen Experten fachlich koordiniert werden. Bei Vorfinden von Quartieren ist die Untere Naturschutzbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und schlägt gegebenenfalls weitere Maßnahmen vor. 16. Juli 2019 15
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN 5. Zusammenfassung 1. Ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann für gebäudebewohnende Fledermäuse nicht ausgeschlossen werden. Um den Grad der Habitateignung und damit die Möglichkeit von Vermeidungs- oder vorge- zogenen Ausgleichsmaßnahmen abschätzen zu können, sind weitere Erhebungen erfor- derlich. Die potentiellen Fledermausquartiere des Plangebiets sind zu untersuchen. Bei Vorfinden von Wochenstuben oder Winterquartieren ist eine ASP-II durchzuführen. Sollten im Folgenden Hinweise auf eine Besiedlung durch planungsrelevante, gebäudebrü- tende Vogelarten eingehen, so sind diese in die ASP-II zu integrieren. Die Ergebnisse der ASP-II sind vor dem Abriss vorzulegen. 2. Es sind Vermeidungsmaßnahmen für weitere potenziell betroffene Arten im Plan- gebiet zu treffen. 16. Juli 2019 16
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN 6. Verwendete Unterlagen 6.1 Quellenverzeichnis GRÜNEBERG, C., SUDMANN, S.R., WEISS, J., JÖBGES, M., KÖNIG, H., LASKE, V., SCHMITZ, M., & SKIBBE, A. (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. Münster. KREIS VIERSEN - UNTERE NATURSCHUTZBEHÖRDE (17. April 2019): Schriftliche Auskunft zu Vor- kommen planungsrelevanter Arten. LANUV – L ANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (11. März 2019): Fundpunktdaten Pflanzen und Tiere. LANUV – L ANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Planungsrele- vante Arten gem. Quadrant 2 im Messtischblatt 4705 Willich. Abrufbar unter: http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt [zuletzt abgerufen am 13. März 2019]. LANUV – L ANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: Geschützte Ar- ten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnah- men. Abrufbar unter: https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de [zuletzt abge- rufen am 01. April 2019]. LANUV – L ANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW: WMS Server LINFOS des LANUV. Abrufbar unter: http://www.wms.nrw.de/umwelt/linfos? [zuletzt ab- gerufen am 12. März 2019]. MKULNV – MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VER- BRAUCHERSCHUTZ NRW (2017): Leitfaden Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen. Bestandserfassung und Monitoring. STADT VIERSEN – FACHBEREICH STADTENTWICKLUNG (2019a): Bebauungsplan Nr. 285 „Braban- terstraße – Rohrbuschweg“. Vorentwurf. STADT VIERSEN – FACHBEREICH STADTENTWICKLUNG (2019b): Begründung zum Vorentwurf des Bebauungslanes Nr. 285 „Brabanterstraße – Rohrbuschweg“. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHÖDER, K. & C. SUD- FELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolf- zell. 6.2 Rechtsgrundlagen BauGB – Baugesetzbuch vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). BJagdG – Bundesjagdgesetz vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Ar- tikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist. BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. Landschaftsplan 7 „Bockerter Heide“ – Landschaftsplan des Kreises Viersen vom 16. Februar 1995, zuletzt geändert am 26. Mai 2015. LNatSchG NRW – Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. 16. Juli 2019 17
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN Februar 2019 (GV. NRW. S. 153) mit Rechtskraft vom 13. März 2019 geändert worden ist. VV-Artenschutz – Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umset- zung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz); Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Fassung vom 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17. 16. Juli 2019 18
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN Anlage 1 Dokumentation der Ergebnisse der ASP Stufe I (Vorprüfung). Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV NRW für den Quad- ranten 2 des Messtischblattes Willich (4705-2) 22. MTB-Q-4704-1 ASP II Abfrage EHZ NRW Sonstige Quelle Lebensräume im Linfos- Deutscher 25 erforder- Wissenschaftlicher Name Eingriffsbereich Habitatpotentialanalyse Wirkfaktorenanalyse Name lich? 24 Kleingehölze, Gärten, (ja/nein) 23 Gebäude Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus G- FoRu! JA Myotis daubentonii Wasserfledermaus G FoRu JA Myotis nattereri Fransenfledermaus G FoRu JA Betroffen durch Abriss Nyctalus leisleri Kleinabendsegler U (FoRu) des Gebäudes. Zur Ab- JA Potentielle Quartiere in schätzung der tatsächli- leerstehendem Produkti- chen Nutzung und Be- (Ru) onsgebäude. Nyctalus noctula Abendsegler G troffenheit ist eine ASP-II JA erforderlich. Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus G FoRu JA Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus G FoRu! JA Plecotus auritus Braunes Langohr G FoRu JA 22 Messtischblattinformationen des Naturschutzinformationssystem des LANUV NRW unter http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt [Download Datum 13. März 2019] 23 LANUV per Mail am 11. März 2019. 24 Kreis Viersen – Untere Naturschutzbehörde (17. April 2019). 25 Datum der Geländebegehung: 21. März 2019. 16. Juli 2019 I
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN MTB-Q-4704-1 ASP II Abfrage EHZ NRW Sonstige Quelle Lebensräume im Linfos- Deutscher 25 erforder- Wissenschaftlicher Name Eingriffsbereich Habitatpotentialanalyse Wirkfaktorenanalyse Name lich? 24 Kleingehölze, Gärten, (ja/nein) 23 Gebäude Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus G FoRu JA Vögel Keine potentiellen FoRu Accipiter gentilis Habicht G- FoRu! Nein (Horste) im Eingriffsbereich. Bereich höchstens nicht- Accipiter nisus Sperber G essentielles Nahrungshabi- FoRu! Nein tat. Keine potentiellen FoRu (Fließgewässer, Uferberei- che) im Eingriffsbereich. Be- Alcedo atthis Eisvogel G (Na) Nein reich höchstens nicht- essentielles Nahrungshabi- tat. Durch das Vorhaben wer- Keine potentiellen FoRu den keine FoRu beein- (Waldränd, Lichtungen oder trächtigt. Ein signifikant Kahlschläge) im Eingriffsbe- erhöhtes Tötungsrisiko Anthus trivialis Baumpieper U FoRu Nein reich. Bereich höchstens oder erhebliche Störungen nicht-essentielles Nah- der lokalen Population rungshabitat. werden nicht eintreten. Keine potentiellen FoRu (störungsarme Baumbe- stände, Jagdhabitate) im Asio otus Waldohreule U FoRu! Nein Eingriffsbereich. Bereich höchstens nicht-essentielles Nahrungshabitat. Keine potentiellen FoRu (Strukturreiche Streuobst- Athene noctua Steinkauz G- FoRu! Nein wiesen, o.ä.) im Eingriffsbe- reich. 16. Juli 2019 II
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN MTB-Q-4704-1 ASP II Abfrage EHZ NRW Sonstige Quelle Lebensräume im Linfos- Deutscher 25 erforder- Wissenschaftlicher Name Eingriffsbereich Habitatpotentialanalyse Wirkfaktorenanalyse Name lich? 24 Kleingehölze, Gärten, (ja/nein) 23 Gebäude Keine potentiellen FoRu (Horste) im Eingriffsbereich. Buteo buteo Mäusebussard G (FoRu) Bereich höchstens nicht- Nein essentielles Nahrungshabi- tat. Potenzielle FoRu im Be- Carduelis cannabina Bluthänfling Unb. FoRu Verstoß vermeidbar. Nein reich der Grünflächen. Keine potentiellen FoRu (Wälder, halboffene Kultur- landschaft) im Eingriffsbe- Cuculus canorus Kuckuck U- Na Nein reich. Bereich höchstens nicht-essentielles Nah- rungshabitat. Keine potentiellen FoRu (bspw. geeignete Fassaden) Delichon urbica Mehlschwalbe U Foru! im Eingriffsbereich. Bereich Durch das Vorhaben wer- Nein höchstens nicht-essentielles den keine FoRu beein- Nahrungshabitat. trächtigt. Ein signifikant Keine potentiellen FoRu erhöhtes Tötungsrisiko Dryobates minor Kleinspecht U Na (Baumbestände mit ausrei- oder erhebliche Störungen Nein chendem Tot- und Altholz- der lokalen Population anteil) im Eingriffsbereich. werden nicht eintreten. Bereich höchstens nicht- Dryocopus martius Schwarzspecht G (Na) essentielles Nahrungshabi- Nein tat. Keine potentiellen FoRu (Horste) im Eingriffsbereich. Falco peregrinuso Wanderfalke G FoRu! Bereich höchstens nicht- Nein essentielles Nahrungshabi- tat. 16. Juli 2019 III
ARTENSCHUTZRECHTLICHES GUTACHTEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 285 IN VIERSEN-DÜLKEN MTB-Q-4704-1 ASP II Abfrage EHZ NRW Sonstige Quelle Lebensräume im Linfos- Deutscher 25 erforder- Wissenschaftlicher Name Eingriffsbereich Habitatpotentialanalyse Wirkfaktorenanalyse Name lich? 24 Kleingehölze, Gärten, (ja/nein) 23 Gebäude Keine potentiellen FoRu (Horste) im Eingriffsbereich. Falco subbuteo Baumfalke U (FoRu) Bereich höchstens nicht- Nein essentielles Nahrungshabi- tat. Keine potentiellen FoRu (Horste) im Eingriffsbereich. Falco tinnunculus Turmfalke G FoRu! Bereich höchstens nicht- Nein essentielles Nahrungshabi- Durch das Vorhaben wer- tat. den keine FoRu beein- trächtigt. Ein signifikant Keine potentiellen FoRu erhöhtes Tötungsrisiko (bspw. geeignete Gebäude oder erhebliche Störungen in Kulturlandschaft) im Ein- der lokalen Population Hirundo rustica Rauchschwalbe U FoRu! Nein griffsbereich. Bereich höchs- werden nicht eintreten. tens nicht-essentielles Nah- rungshabitat. Keine potentiellen FoRu (strukturreiche Kulturland- schaft) im Eingriffsbereich. Locustella naevia Feldschwirl U FoRu Nein Bereich höchstens nicht- essentielles Nahrungshabi- tat. Potenzielle FoRu im Be- Luscinia megarhynchos Nachtigall G FoRu! Verstoß vermeidbar. Nein reich der Grünflächen. Durch das Vorhaben wer- Keine potentiellen FoRu den keine FoRu beein- (störungsarme Auen- oder trächtigt. Ein signifikant Feuchtgebiete) im Eingriffs- Oriolus oriolus Pirol U- FoRu erhöhtes Tötungsrisiko Nein bereich. Bereich höchstens oder erhebliche Störungen nicht-essentielles Nah- der lokalen Population rungshabitat. werden nicht eintreten. 16. Juli 2019 IV
Sie können auch lesen