14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? - MANZ
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E Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert 14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? werden. Einmalentschädigungen für Grundüberlassung, Nutzungsentgang und Wirtschaftserschwernisse können auf 3 Jahre verteilt werden (Normaltarif).2021 14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? 14.1 Kritik an der Vollpauschalierung Die Durchschnittssätze dienen der vereinfachten Ermittlung der Besteuerungs- grundlagen; im Ergebnis soll der Steuerpflichtige weder begünstigt noch benach- teiligt werden.2022 Nach Ansicht des Rechnungshofes steht die Vollpauschalierung „nicht im Ein- klang mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil bei gleich hohem wirtschaftlichen Einkommen unterschiedliche Abgabenbelastungen ent- stehen können. Während das EStG eine Besteuerung des tatsächlich erwirtschaf- teten Gewinnes vorsieht, stelle die am Einheitswert ausgerichtete Pauschalierung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft auf einen Soll-Ertrag ab, der – weil zu niedrig angesetzt – nicht der Wirklichkeit entspricht und den Tüchtigen sowie den Landwirt in guten Lagen begünstigt“. Der Rechnungshof sprach sich wieder- holt gegen die einheitswertabhängige Gewinnermittlung aus2023 und schlägt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, um „eine gleichmäßigere Besteuerung zwischen Landwirten und anderen Bevölkerungsgruppen zu bewirken“. Nach Doralt entsprechen die Durchschnittssätze nicht den Erfahrungswer- ten.2024 Auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien sah sich schon 1992 veranlasst, die fiskalischen und wirtschaftspolitischen Wirkungen der Pau- schalierung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft untersuchen zu lassen.2025 In der Zwischenzeit wurden diverse Pauschalierungen für andere Branchen eingeführt, vielfach verbunden sogar mit einem Wahlrecht zwischen verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten. Im Zusammenhang mit der Gewerberechtsnovelle 1997 und wegen der geäu- ßerten Kritik wurden zusätzliche Aufzeichnungspflichten (insbes bei Be- und Verarbeitung von Urprodukten, Mostbuschenschank, Urlaub am Bauernhof, Milchquotenverkauf etc) eingeführt, die Gewinndurchschnittssätze (zB von 10% auf 39% in der Forstwirtschaft, von 31% auf 39% in der Landwirtschaft) erhöht und Ausgabenpauschalsätze neu geregelt (Weinbau), obwohl die Einkünfte in der Land- und Forstwirtschaft seit dem EU-Beitritt mit wenigen – im Grünen Bericht leicht nachlesbaren – Ausnahmen praktisch nicht gestiegen sind. 2021 EStR 5186. 2022 Doralt, EStG, Tz 59 zu § 17, unter Hinweis auf Fasching, ÖStZ 1961, 230. 2023 Vgl Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes, Verwaltungsjahr 1994, Zl 3700- Pr/8/95, 114; siehe auch VfGH 29. 9. 1973, B 182/73, ÖStZ 1974, 26. 2024 Doralt, EStG, Tz 121 zu § 21, Tz 60 zu § 17. 2025 Studie der Universität Wien, Institut für Wirtschaftswissenschaften (Leitner- Rosner, Fiskalische und wirtschaftspolitische Wirkungen der Pauschalierung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Wien 1992). 393
X Die Einkommensteuer Bereits seit 2001 führt die Pauschalierung zumindest bei extensiv bewirtschaf- teten Land- und Forstwirtschaftsbetrieben zu deutlich höheren Einkünften als dies bei einer Aufzeichnung der Einnahmen (und Ausgaben) der Fall wäre. 2026 14.2 Erneute Vorwürfe 2011 Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 20112027 und der Erhöhung der Voll- pauschalierungsgrenze im Rahmen der Pausch-VO 2011 auf € 100.000 Einheitswert kam es erneut zu Diskussionen um Begünstigungen für die Land- und Forstwirtschaft. Die Arbeiterkammer hat eine Prüfung in die Wege geleitet2028, und auch Schürer-Waldheim2029 hat sich im Som- mer 2011 zur „Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft“ geäußert und auf (vermeintlich) vielfältige weitere steuerliche Privilegien der Landwirtschaft hingewiesen. Die Landwirt- schaftkammer2030 vertritt dazu im Wesentlichen folgende Standpunkte: 14.2.1 Mineralölsteuer Zum Beitrag der Landwirtschaft zur Budgetsanierung ab 2011 kursieren viele Unrichtigkeiten, so wurde von „reichen Gaben für die Bauern“ berichtet und „selbst die Anhebung der Mineralölsteuer sei durch die Agrardieselvergütung kompensiert worden“. Die gesetzliche Erhöhung des Vergütungsbetrages um 5 Cent ist aber praktisch unwirksam, weil dafür keine zusätzlichen Mittel zur Ver- fügung gestellt werden. Im teilweisen Ersatz der Mineralölsteuer (Agrardiesel) kann kein Privileg er- kannt werden, weil sie wie in die meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union erfolgt, um die heimischen Land- und Forstwirte vor weiteren Wett- bewerbsnachteilen auf dem europäischen Binnenmarkt zu bewahren. 2031 Über- dies befindet sich die Land- und Forstwirtschaft hier in bester Gesellschaft, kom- men doch auch für Flugzeuge, Schienenfahrzeuge, Schiffsverkehr, industrielle Verwendungen etc Befreiungen bzw Begünstigungen zur Anwendung. Die Zweckbindung der Mineralölsteuer für die Erhaltung des Straßennetzes ist zwar formell nicht mehr in Kraft, jedoch erfolgt der Verbrauch des ermäßigten Agrar- diesels nur zu einem geringen Teil auf öffentlichen Straßen. 2026 Vgl Jilch, Die Landwirtschaft 7-8/2001, 34. 2027 BGBl I 111/2010. 2028 Kofler-Schellmann, Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaft- lichen Vollpauschalierung, Studie, September 2011. Darin wurde aber nur etwa die (bessere) Hälfte der Betriebe berücksichtigt bzw fehlen wesentliche Aspekte. Schürer-Waldheim, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft, SWK 2011, S 792. 2030 Großteils aus Kaluza, Anmerkungen zur Landwirtepauschalierung (Replik), SWK 2011, T 157. 2031 Zu weiteren Wettbewerbsnachteilen bzw im EU-Vergleich höheren Standards s zB Holzer, Agrarrecht, 2. Auflage 2011, 204 (Düngung), 241 (Gentechnik), 386 (Tierschutz). 394
E Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert 14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? Die Kritik daran, dass die Ermäßigung der Mineralölsteuer keine Einnahme, sondern eine „Betriebsausgabenkürzung“ darstellt, ist nicht nachvollziehbar: Die teilweise Vergütung einer in der (teilpauschalierten) Gewinnermittlung nicht berück- sichtigten Abgabe (Betriebsausgabe) ist nicht gewinnwirksam. 2032 Hätte man – wie ursprünglich diskutiert – die Ermäßigung analog zum gefärbten Gasöl (Heizöl) bereits bei Abgabe des Produkts implementiert bzw dürften Landwirte „mit Heizöl fahren“, käme in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dasselbe Ergebnis zustande. 14.2.2 Sozialversicherung Hinsichtlich der angeblich an zu niedrige Einheitswerte gekoppelten zu niedrigen Sozialversicherungsbeiträge wird nicht erwähnt, dass zum Berechnungsmodus für den Versicherungswert auch die jährliche Erhöhung mit der Aufwertungs- zahl2033 gehört (lediglich für die Jahre 2000 und 2001 war die Aufwertung aus- gesetzt worden); dies hat dazu geführt, dass der Versicherungswert seit dem Jahr 1989 um über 90 % erhöht wurde. 2034 Sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 2011, die spezifisch die Land- und Forstwirtschaft betreffen – wie die Streichung des Bundesbeitrages zur Un- fallversicherung und die Erhöhung der Beiträge zur Pensionsversicherung –, müssen in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. 2035 14.2.3 Ausgleichszahlungen Missverstanden wird regelmäßig, dass die Ausgleichszahlungen keine Förde- rungen bzw Sozialleistungen sind und daher grundsätzlich nicht mit der Wirt- schaftskraft bzw dem Haushaltseinkommen des jeweiligen Betriebes im Zusam- menhang stehen (können). Sie dienen zur Abgeltung von Leistungen auf der jeweils bewirtschafteten Fläche (zB Umweltmaßnahmen) und haben daher grundsätzlich nichts mit (zusätzlichem) Einkommen oder Vermögen zu tun.2036 Die Direktzahlungen wurden als Ausgleich für die verminderten bzw. abge- schafften Marktordnungsmaßnahmen eingeführt und wurden ausgehend von der Produktionsmenge auf den einzelnen Hektar berechnet. Dadurch sollte ein Teil der Ausfälle kompensiert werden. Sie führen demnach einzelbetrieblich zu kei- nem höheren Ergebnis als die Marktordnungsmaßnahmen vor dem EU-Beitritt. 2032 Vgl Jilch, Die 100 wichtigsten Steuerfragen von Land- und Forswirten, 78, Frage 91. 2033 § 23 Abs 2 BSVG. 2034 Vgl § 8 VO BGBl 729/1988 iVm § 1 VO BGBl II 398/2010. 2035 § 31 Abs 2 bzw § 24 Abs 2 Z 1 BSVG. 2036 Kritisch zB AK Wien, Agrareinkommen in Österreich und in der EU, Beiträge zur Wirtschaftspolitik Nr 28, S 5, 19. Mai 2011 (… „dauerhaft ineffiziente Strukturen werden auf Kosten der Allgemeinheit weiterfinanziert“ …). Die Selbstversorgung in Österreich mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln durch bäuerliche Familienbetriebe wird offensichtlich nur (mit Kurzzeitgedächt- nis) geschätzt und beschworen, wenn im Ausland gerade eine Krise vorherrscht (zB Dioxin- oder EHEC-Skandal, Rinderwahnsinn, Atomunfall etc). Überdies regt sich in den Medien sofort Widerstand wegen „Massentierhal- tung“ oder „industrieller Landwirtschaft“, wenn – international betrachtet – auch nur halbwegs wettbewerbsfähige Strukturen angestrebt werden. 395
X Die Einkommensteuer 14.2.4 Umsatzsteuerpauschalierung In der Landwirtschaft gibt es keine zu hohe Vorsteuerpauschalierung (12%), weil zahlreiche Vorumsätze mit 20% Umsatzsteuer belastet sind. Weder bei der Einführung des Durchschnittssatzes von 12% ab dem Jahr 2000 2037 noch in den folgenden Jahren wurde die gesamte Umsatzsteuerbelastung abgegolten. Die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer war auch in den vergangenen fünf Jahren für die Landwirte negativ.2038 14.2.5 Anpassung der Buchführungsgrenzen Durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 wurde die Buchfüh- rungsgrenze für Gewerbebetriebe gemäß § 189 Abs 1 Z 2 UGB auf € 700.000 Umsatz erhöht. Die für die LuF wichtige Grenze gemäß § 125 Abs 1 lit a BAO blieb – entgegen dem Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 – mit € 400.000 unverändert. Selbst wenn bestimmte öffentliche Zahlungen nicht auf die Grenze anzu- rechnen sind, so können diese nur einen kleinen Bruchteil jener Differenz errei- chen, die zu den Steuerpflichtigen gem § 189 UGB besteht. Überdies gilt für die LuF auch noch die Einheitswertgrenze von € 150.000, die oft schon bei Umsät- zen weit unter € 400.000 überschritten wird2039, sodass der LuF die Erhöhung der Buchführungsgrenze bislang schlicht und einfach vorenthalten wurde. 14.2.6 Vollpauschalierung Im Folgenden wird auf die 10 häufigsten Kritikpunkte zur Vollpauschalierung eingegangen. 14.2.6.1 Einheitswert als Basis Dem generellen Standpunkt, eine Gewinnermittlung auf der Basis von Einheits- werten sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden, da diese als Ertrags- werte ausgestaltet und im Einkommensteuergesetz ausdrücklich als Betriebs- merkmal genannt sind. 14.2.6.2 Durchschnittsbetrachtung über mehrere Jahre - Sollertrag Wenn kritisiert wird, der Einheitswert gehe von einem durchschnittlich erzielbaren und nicht vom im jeweiligen Jahr tatsächlich erzielten Gewinn aus, wie dies in der Einkommensteuer verlangt ist, so lohnt sich ein Blick auf § 17 EStG, der den Ein- heitswert als Betriebsmerkmal eigens erwähnt und für die Gewinnermittlung das Aufstellen von Durchschnittssätzen mit einer mehrjährigen Geltungsdauer zulässt. Dass es in der Landwirtschaft gute und schlechte Jahre gibt, ist nichts Neu- es. Eine für mehrere Jahre geltende Durchschnittsbesteuerung ist, weil im Rah- 2037 Schneider, WIFO-Monatsberichte 7/2001, 447. 2038 Vgl UFSW 5. 10. 2010, RV/0290-W/06 und § 22 UStG. 2039 S 234/ME, XXIV. GP S. 43 d ErlB. 396
E Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert 14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? men der Pauschalierung keine Verluste möglich sind bzw vorgetragen werden können und im Sinne der Rechtssicherheit sinnvoll. Die Einkünfte der Landwirte schwanken in den letzten Jahren stärker, weil Spekulanten – seit der Finanzkrise – verstärkt auch die agrarischen Rohstoff- märkte für sich entdeckt haben, wodurch die Märkte volatil geworden sind.2040 Diese Preisschwankungen bei den agrarischen Erzeugnissen ziehen aber etwas verzögert entsprechende Änderungen bei den Betriebsmittelpreisen nach sich; das sollte den pauschalierten Landwirten nicht auch noch steuerlich zum Nachteil gereichen. Jede Pauschalierung stellt auf einen Sollertrag ab, der den Tüchtigen (zB mit in Wirklichkeit geringeren Betriebausgaben) begünstigt. Landwirte „in guten Lagen“ werden aber in keiner Weise durch die Vollpauschalierung begünstigt, weil sie entsprechend höhere Hektarsätze bzw Einheitswerte aufweisen. 14.2.6.3 Differenzierung innerhalb der LuF Zutreffend kommt eine Pauschalierung nur für Gruppen in Betracht, bei denen die steuerlichen Verhältnisse vergleichbar sind. Daher erfolgt im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nicht nur eine Gliederung in „reine“ Landwirtschaft, Forstwirt- schaft, Weinbau und Gartenbau, sondern es wird auch jede wesentliche Abwei- chung in der Urproduktion (zB durch Intensivobstbau, überdurchschnittliche Tierhaltung, Sonderkulturen, Feldgemüse, Christbaumkulturen usw) durch einen Einheitswertzuschlag bzw Abschlag gem § 40 BewG erfasst, der sich wiederum ergebnisrelevant auswirkt. Subtile Differenzierungen bei der Einheitsbewertung ermöglichen entsprechende Gewinnpauschalierungen (s S 84 ff). Werden über die Urproduktion hinaus Tätigkeiten ausgeübt, zB Be- und/oder Verarbeitung von Milch, Fleisch, Getreide und Obst oder Almausschank betrie- ben, oder Nebentätigkeiten nachgegangen (zB Privatzimmervermietung, Schnee- räumung, Holzakkord, Kompostieren), so ist die Wertschöpfung daraus gesondert zu erfassen. Überdies finden sich viele Einkünfte der Landwirte bereits unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zB Kompostieren, Fleischdirektvermarktung oder Verkauf von Schulmilchkakao über € 24.200 bzw ab 2011 über € 33.000). Alle nicht regelmäßigen Wirtschaftsvorgänge wie der Verkauf von Wald, Wein- und Obstgärten sowie Milch- und Zuckerrübenquoten, Verpachtungen bzw andere Rechtseinräumungen (zB bei Entschädigungen) sind gesondert zu erfas- sen und steuerpflichtig. Die Behauptung „Veräußerungsgewinne“ seien steuerfrei, trifft schlicht nicht zu. Somit werden generell und komplettierend alle bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigten besonderen Aktivitäten erfasst. Das System der Einheits- werte wird überdies über laufende Bodenschätzungen und Wertfortschreibungen (zB nach Kommassierungen, Weingartenauspflanzung, Waldrodung, Änderungen bei den Sonderkulturen und Viehbeständen) – von dieser Seite her – kontinuier- lich gewartet. 2040 Die Landwirtschaftskammern fordern daher – auch im Sinne der Versorgungssi- cherheit – die Einrichtung von Krisenlagern für agrarische Rohstoffe durch die EU (wie zB bei Erdöl und Erdgas in Österreich). 397
X Die Einkommensteuer 14.2.6.4 Erfassung des Unternehmerlohnes Zum Vorwurf, durch die Vollpauschalierung werde der Unternehmerlohn nicht erfasst, weil der Einheitswert auf Basis von entlohnten fremden Arbeitskräften berechnet wird, sei angemerkt, dass dies zur Konsequenz habe, dass Fremd- löhne im Rahmen einer einheitswertabhängigen Gewinnpauschalierung nie ab- gezogen werden können bzw der Einheitswert mit einer wesentlichen Modifikation herangezogen wird: Gemäß § 32 Abs 2 BewG ist der Ertragswert das 18-fache des Reinertrages, dies entspräche einem Grundbetrag für die jährliche pauschale Gewinnermittlung von 5,5%. Der tatsächlich durch die Pausch-VO festgesetzte Gewinngrundbetrag beträgt mit 39% aber mehr als das Siebenfache; diese enorme Abweichung ist ausschließlich durch die Einbeziehung der eigenen Ar- beitskraft des Landwirtes zu erklären. Die Behauptung, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen die Gewinne grob im Ausmaß der Inflation steigen und es zu einer systemimmanenten Reduktion des pauschalierten Gewinnes kommt, ist unzutreffend, denn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft steigen (leider) nicht entsprechend der Inflationsrate – auch die Ausgleichszahlungen sind in keiner Weise indexiert, im Gegenteil sie werden nach 2013 (erneut) gekürzt. Zur Erwirtschaftung eines vergleichbaren Einkommens mussten die meisten Betriebe erheblich (im Regelfall durch Zupach- tung) wachsen, sodass auch nicht von gleich bleibenden Einheitswerten für die bewirtschaftete Fläche gesprochen werden kann. 14.2.6.5 Historische Einheitswerte – laufende Anpassung der Pauschalierung Die Einkünfte aus LuF je Betrieb haben sich seit der Hauptfeststellung 1988 nicht großartig geändert.2041 Um der Kritik zu entsprechen wurde die Vollpauschalie- rung (idR gewinnerhöhend) dennoch in vielfältiger Weise laufend angepasst. Im Rahmen der Pauschalierungsverordnung wurde der Gewinngrundbetrag von 31% auf 39% erhöht (zwischendurch betrug er – für die Jahre 2001 bis 2005 – sogar bis zu 45%). Für Zupachtungen gilt seit 1994 der eigene Hektarsatz; damit schlägt der Betriebsgrößenzuschlag der verbleibenden größeren Betriebe – trotz grundsätzlicher Ambivalenz der Regelung – auf die gesamte Fläche durch. Tätigkeiten wie zB Be- und/oder Verarbeitung, Mostbuschenschank, Urlaub am Bauernhof – auch unter 5 Betten, Almausschank und Milchquotenverkauf sind nunmehr gesondert steuerpflichtig. Es sind überdies nur mehr die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge, die auch von der unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystem-Richt- linie erfasst sind, abpauschaliert („Umsatzsteuerbremse im Einkommensteuer- recht“). Die Abzugsfähigkeit der außergewöhnlichen Ernteausfälle und Viehver- luste, der Beiträge zum FLAF und zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 30 Abs 3 BSVG wurde gestrichen und jene der Pachtzinse wesentlich einge- schränkt, hinsichtlich der nicht durch die Pauschalierung erfassten Vorgänge wurde ein Verlustverbot eingeführt, usw. 2041 ZB € 19.000 im Jahr 2009 gegenüber € 18.650 im Jahr 1989 – s BMLFUW, Grüner Bericht 2010, Tabelle 4.10.1a bzw. BMLF, Bericht über die Lage der österreichischen Landwirtschaft 1989, Tabelle 110. 398
E Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert 14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? 14.2.6.6 Strukturwandel – € 100.000 EW als Vollpauschalierungs- grenze Wie schon im Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 20112042 ausgeführt, erfolgen Zupachtungen sehr oft aus der Motivation, den bisherigen Umsatz mit größeren Flächen halten zu können. Das bedeutet, dass bei gleichbleibendem Betriebs- ergebnis der Einheitswert steigt, und erklärt die Anpassung der zuletzt 1981 ge- änderten Vollpauschalierungsgrenze von € 65.500 auf € 100.000 Einheitswert. 2043 Mit der Erhöhung der Einheitswertgrenze will man das strukturell bedingte (au- tomatische) Herausfallen der Betriebe aus der Vollpauschalierung verhindern.2044 Viele Landwirtschaftsbetriebe mit historisch hohen Hektarsätzen2045 überschreiten bereits mit 30 und 40 ha bewirtschafteter Fläche (Eigengrund und Pacht) die Grenze von € 65.500 EW. Im Regelfall müssen Betriebe (ohne Nebenerwerb) in bestimmten Regionen laufend wachsen, um das Absinken der Umsätze und Ge- winne aus der Urproduktion auszugleichen und damit ihren Bauernhof zu halten. Trotz der Erhöhung der Pauschalierungsgrenze auf € 100.000 Einheitswert ab 2011 sind „in guten Lagen“ bereits Betriebe mit etwa 45 bis 50 ha landwirt- schaftlicher Fläche, zB auch bloße Ackerbaubetriebe ohne jegliche Veredelung mit einem Umsatz (weit) unter € 100.000 nicht von der Vollpauschalierung er- fasst, und das sind wahrlich keine Großbetriebe. 14.2.6.7 Verwaltungsökonomie Das Argument der Verwaltungsökonomie als Begründung für eine Pauschalierung hat trotz besserer Ausbildung der jüngeren Landwirte und PC am Bauernhof kei- neswegs an Überzeugungskraft verloren. Viele Landwirte sind bereits mit extremen außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten konfrontiert und beklagen die Belastung. Dennoch fordert man stets noch „ausgeprägtere Schreibtischlandwirte“ in Hin- blick auf Nachvollziehbarkeit der Lebensmittelproduktion, Pflanzenschutzmittel- anwendung, Einhaltung von Tierschutz, Umwelt-, Qualitäts- und Biostandards usw. Der Schlussfolgerung, dass es angesichts der Fülle der bereits zu führenden Aufzeichnungen auf den Steuergesetzen entsprechende Aufzeichnungen auch nicht mehr ankommt, kann seitens der Land- und Forstwirtschaft nicht beigetre- ten werden, denn diese könnten „das Fass zum Überlaufen bringen“ und noch mehr Betriebsführer zum Aufhören bewegen. Die meisten Bauernhöfe in Österreich (104.814 Betriebe im Jahr 2007 – somit fast 60%) werden als Nebenerwerbsbetriebe geführt. Bei diesen mehrfach be- lasteten Betriebsführern steht oft nicht die Erwirtschaftung von Gewinn, sondern 2042 234/ME, XXIV. GP, S. 43 der ErlB. 2043 Damals gleichbedeutend mit der Buchführungsgrenze gem § 125 Abs 1 lit d BAO, durch BGBl 336/1981 von S 700.000 auf S 900.000 erhöht. Die durch- schnittlich bewirtschaftete Fläche betrug 1995 31,8 ha und 2010 bereits 41,4 ha (BZ 13. 10. 2011, 4). 2044 Eine Aktualisierung der Ertragswerte hätte tendenziell zu einer Angleichung der Einheitswerte (Absenkung der höheren und Anhebung der niedrigen Hektar- sätze) geführt, weil die Produkterlöse eine geringere Bedeutung als vor dem EU-Beitritt haben und die Ausgleichszahlungen flächenbezogen (unabhängig von der Bodenbonität) gewährt werden. 2045 Vgl Peyerl, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung von Land- und Forstwir- ten aufgrund überholter Einheitswerte? SWK 2007, S 823. 399
X Die Einkommensteuer andere emotionale Faktoren im Vordergrund. Gerade für diese große Anzahl von Betrieben, die für die Stabilisierung und Erhaltung des ländlichen Raums von größter Wichtigkeit sind, wäre die Verpflichtung zur Buchhaltung oder Einnah- men-Ausgaben-Rechnung eine Zumutung, die womöglich zur Aufgabe solcher Betriebe führt, jedenfalls aber zu veritablen Liebhabereidiskussionen in tausen- den Fällen mit dem Finanzamt über viele Jahre. Viele vor allem ältere Betriebslei- ter wären mit den Aufzeichnungen überfordert, könnten sich aber aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Steuerberater leisten bzw würde sich dadurch der Verlust weiter erhöhen. 14.2.6.8 Transparenz durch den Grünen Bericht Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind transparent wie bei keiner ande- ren Berufsgruppe – dazu bedarf es keiner besonderen Studien. Die Buchfüh- rungsdaten von ca 2.200 Testbetrieben vermitteln einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der LuF. Der Grüne Bericht wird jährlich veröf- fentlicht, im Parlament diskutiert und ist jedermann zugänglich. Allerdings muss man berücksichtigen, dass durchwegs gebildetere und damit überdurchschnittlich erfolgreiche Betriebsführer bereit sind, für den Grünen Bericht aufzuzeichnen und dieser ein Bruttoeinkommen nach betriebwirtschaftlichen (nicht steuerlichen) Grundsätzen enthält, zu dem viele mitarbeitende Familienangehörige beitragen und von dem vor allem noch die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sind. Wie bei allen statistischen Darstellungen ist die Auswahl der betrachteten Menge von zentraler Bedeutung: Im Grünen Bericht werden die kleinsten Betrie- be (unter einem Standarddeckungsbeitrag von € 6.000 und die größten Betriebe (Standarddeckungsbeitrag über € 150.000) nicht erfasst. Während die Anzahl der Betriebe, die aufgrund eines zu hohen Standarddeckungsbeitrages aus der Er- fassung fallen, verschwindend gering ist, fällt fast die Hälfte (46%) aller bäuer- lichen Betriebe aus dem Auswahlrahmen, weil sie in Bezug auf den Standard- deckungsbeitrag zu klein sind. Werden die kleinen Betriebe in die Berechnungen erst gar nicht miteinbezogen, handelt es sich um ganz „spezielle Studien“ und ist das Betriebsergebnis natürlich dementsprechend höher. 14.2.6.9 Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt Pauschalierung Es ist unzutreffend, dass kein Landwirt von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG Gebrauch macht, weil die Pauschalierung so günstig ist; im Jahr 2009 waren es immerhin rund 2.800 Betriebe.2046 Der wiederholte Vorwurf, dass Pauschalierungsverordnungen dem Steuer- pflichtigen die Wahlfreiheit der Gewinnermittlung nach § 4 EStG und somit die Möglichkeit offen halten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu wählen, ist kein landwirtschaftliches Privileg, sondern jeder Gewinnpauschalierung immanent. 14.2.6.10 Steuerfreibetrag von € 11.000 Der Grund dafür, dass über 2,5 Mio Erwerbstätige in Österreich und damit auch viele Land- und Forstwirte keine oder fast keine Einkommensteuer zahlen müs- sen, liegt in erster Linie darin, dass der Steuerfreibetrag pro Person und Jahr 2046 Anfragebeantwortung des BMF vom 3. 5. 2011, 7774/AB, XXIV. GP, Zu 5. 400
E Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert 14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? seit 2003 um fast 58% (von € 6.975 auf € 11.000) und unter Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag von 13%) um über 80% erhöht wurde. Das ist für viele erfreulich, sicher aber kein Steuergeschenk nur für die Bauern. Dazu sei angemerkt, dass auch bei Nebenerwerbslandwirten vielfach der Partner oder die Partnerin des Betriebsführers keine weiteren Einkünfte hat bzw weitere am Bauernhof lebende Personen, die nur sehr geringe Einkünfte bezie- hen (zB die bloß eine – in der Regel sehr niedrige – Bauernpension beziehenden Eltern des Betriebsführers oder noch in Ausbildung stehende Kinder) durch Mit- arbeit faktisch am Betrieberfolg beteiligt sind. 2047 Ein Steuerberater, den Landwir- te derzeit aufgrund der Pauschalierung kostensparend kaum brauchen, würde hier recht schnell und zu Recht die Gründung eine Personengesellschaft empfehlen. Durch ein Gewinnsplitting nach den allgemeinen Regeln kämen die (meisten) Beteiligten an der Mitunternehmerschaft wiederum unter dem Steuerfreibetrag von € 11.000 bzw unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages von € 12.643 zu liegen. Vom Großteil der luf Betriebsführer wäre daher – nach aufwendiger Steuerberatung und Betriebsprüfung durch das Finanzamt – auch bei Buchführung oder Einnahmen- Ausgaben-Rechnung keine bzw den Aufwand deckende Einkommensteuer zu erwarten. 14.2.7 Verteilungspolitische Hintergründe Die Vorgangsweise, in Zeiten zunehmender verteilungspolitischer (und damit auch steuerpolitischer) Diskussionen Bevölkerungsgruppen, zu denen man selbst nicht gehört, oder Regelungen, denen man selbst nicht unterliegt, in kritischer Weise vor den Vorhang zu bitten, ist nicht neu. Ob eine kleine und ohnedies im Rückzug begriffene Gruppe wie die Land- und Forstwirtschaft2048 ein dazu geeignetes Objekt darstellt, sei dahingestellt.2049 Auf den Nettounternehmensgewinn aus der Landwirtschaftlichen Gesamt- rechnung wird meist überhaupt nicht eingegangen. Darin wären vernünftigerwei- se alle (ca) 175.000 Betriebe enthalten. Der Nettounternehmensgewinn je Arbeitskraft (vor Abzug der Sozialversicherung usw) lag in den Jahren 1995 bis 2010 zwischen € 3.776 und € 7.631 (Durchschnitt € 5.097). Das steuerlich zwar nicht bedeutsame, aber doch die Entwicklung aufzeigende Faktoreinkommen betrug im Jahr 1995 € 2.415 Mio und 2010 € 2.442 Mio. 2050 Es wäre vermessen zu glauben, mit der Vollpauschalierung in ihrer gesamt- wirtschaftlichen Bedeutung vergleichbar günstige Regelungen für die Land- und Forstwirtschaft und ganz Österreich anderweitig neu aufstellen zu können. Viel- mehr ist mit weiteren Kürzungen bei den Ausgleichszahlungen im Rahmen der GAP nach 2013 zu rechnen und wird jede neue nationale Begünstigung von der 2047 Im Durchschnitt aller landwirtschaftlichen Betriebe leben mehr als 5 Personen im Haushalt, LKÖ 27. Mai 2011, Geht der Grundkonsens über die Landwirtschaft verloren? S 4. Die durchschnittliche „Bauernpension“ beträgt ca € 680/Monat. 2048 BMLFUW, Grüner Bericht 2010, Tabelle 3.1.10 (Betriebe nach Bundesländern laut INVEKOS-Daten: 2000: 165.342 – 2009: 135.388), Tabelle 5.7.1 (Anzahl der Betriebe nach Versicherungszweigen). 2049 Kaluza, Anmerkungen zur Landwirtepauschalieruang, SWK 2011, T 157. 2050 Vgl Statistik Austria, LGR, Bundesanstalt für Agrarwirtschaft, Revisonsstand Juli 2011. 401
X Die Einkommensteuer EU-Kommission beihilfenrechtlich kritisch beurteilt werden. Viele werden die Vorteile nachhaltig wirtschaftender, krisenfester und investitionsfreudiger bäuerli- cher Familienbetriebe in ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung für unser Land erst erkennen, wenn es sie irreversibel nicht mehr gibt. 15 Berechnungsblatt Vollpauschalierung Muster Gewinnermittlung ab 2011 laut Vollpauschalierung bei Gesamteinheitswert bis € 100.000 EW und Forst(teil)einheitswert bis € 11.000 (nicht zulässig bei SV-Option), siehe auch Formular E 6c und E 1c Einkünfte aus Landwirtschaft Einheitswert einschließlich Forst-EW bis € 11.000 und Weinbau-EW bis 60 Ar; (Alm-EW x 0,7) davon 39% = € ........ (Eigentum + Zupachtungen 2051 - Verpachtungen) + Einnahmen aus Mostbuschenschank - 70% = € ........ + Einkünfte aus Weinbau (siehe Formular Komb 24) bis 60 Ar Weinbau, (nur) Einnahmen aus Buschenschank und Bouteillenwein - 70% = € ........ über 60 Ar Weinbaufläche alle Einnahmen - 70% (mindestens aber € 4.400/ha Weinbau) = € ........ + Einkünfte aus Gartenbau (siehe Formular Komb 25) Wiederverkaufsbetriebe: flächenabhängige Durchschnittssätze = € ........ Endverkaufsbetriebe: Einnahmen - 70% - Lohn(neben)kosten = € ........ + Einkünfte aus luf Nebenerwerb (siehe Komb 26) Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, soweit diese die Maschinenselbstkosten laut ÖKL übersteigen € ........ (Überwieg.) Maschinendienstleistungen für Nichtlandwirte Einnahmen - 50% = € ........ ansonsten Einnahmen - tatsächliche Ausgaben = € Einnahmen aus Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten Einnahmen - 50% = € ........ + Einn aus Be- und Verarbeitung und Almschank - 70% = € ........ (sofern die Einnahmen unter Anrechnung diverser luf Nebentätigkeiten € 33.000/Jahr nicht übersteigen + Pachtzins (einschließlich Jagd- und Fischereipacht) € ........ + sonstige (nicht durch die Pauschalierung abgegoltene) Einkünfte2052 € ........ 2051 Es sind aber nicht nur Pachtverträge, sondern alle Vereinbarungen zu berücksich- tigen aufgrund derer Flächen tatsächlich zur Bewirtschaftung übernommen bzw abgegeben wurden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Hektarsatz des Pächters. 402
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