14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung? - MANZ

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E   Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert
                              14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung?

werden. Einmalentschädigungen für Grundüberlassung, Nutzungsentgang und
Wirtschaftserschwernisse können auf 3 Jahre verteilt werden (Normaltarif).2021

14     Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
       Pauschalierung?

14.1 Kritik an der Vollpauschalierung
Die Durchschnittssätze dienen der vereinfachten Ermittlung der Besteuerungs-
grundlagen; im Ergebnis soll der Steuerpflichtige weder begünstigt noch benach-
teiligt werden.2022

    Nach Ansicht des Rechnungshofes steht die Vollpauschalierung „nicht im Ein-
klang mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil bei gleich
hohem wirtschaftlichen Einkommen unterschiedliche Abgabenbelastungen ent-
stehen können. Während das EStG eine Besteuerung des tatsächlich erwirtschaf-
teten Gewinnes vorsieht, stelle die am Einheitswert ausgerichtete Pauschalierung
des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft auf einen Soll-Ertrag ab, der – weil
zu niedrig angesetzt – nicht der Wirklichkeit entspricht und den Tüchtigen sowie
den Landwirt in guten Lagen begünstigt“. Der Rechnungshof sprach sich wieder-
holt gegen die einheitswertabhängige Gewinnermittlung aus2023 und schlägt eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor, um „eine gleichmäßigere Besteuerung
zwischen Landwirten und anderen Bevölkerungsgruppen zu bewirken“.

    Nach Doralt entsprechen die Durchschnittssätze nicht den Erfahrungswer-
ten.2024 Auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte in Wien sah sich schon
1992 veranlasst, die fiskalischen und wirtschaftspolitischen Wirkungen der Pau-
schalierung bei der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
untersuchen zu lassen.2025 In der Zwischenzeit wurden diverse Pauschalierungen
für andere Branchen eingeführt, vielfach verbunden sogar mit einem Wahlrecht
zwischen verschiedenen Pauschalierungsmöglichkeiten.

    Im Zusammenhang mit der Gewerberechtsnovelle 1997 und wegen der geäu-
ßerten Kritik wurden zusätzliche Aufzeichnungspflichten (insbes bei Be- und
Verarbeitung von Urprodukten, Mostbuschenschank, Urlaub am Bauernhof,
Milchquotenverkauf etc) eingeführt, die Gewinndurchschnittssätze (zB von 10%
auf 39% in der Forstwirtschaft, von 31% auf 39% in der Landwirtschaft) erhöht
und Ausgabenpauschalsätze neu geregelt (Weinbau), obwohl die Einkünfte in der
Land- und Forstwirtschaft seit dem EU-Beitritt mit wenigen – im Grünen Bericht
leicht nachlesbaren – Ausnahmen praktisch nicht gestiegen sind.

2021 EStR 5186.
2022 Doralt, EStG, Tz 59 zu § 17, unter Hinweis auf Fasching, ÖStZ 1961, 230.
2023 Vgl Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes, Verwaltungsjahr 1994, Zl 3700-
     Pr/8/95, 114; siehe auch VfGH 29. 9. 1973, B 182/73, ÖStZ 1974, 26.
2024 Doralt, EStG, Tz 121 zu § 21, Tz 60 zu § 17.
2025 Studie der Universität Wien, Institut für Wirtschaftswissenschaften (Leitner-
     Rosner, Fiskalische und wirtschaftspolitische Wirkungen der Pauschalierung bei
     der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Wien 1992).

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X   Die Einkommensteuer

    Bereits seit 2001 führt die Pauschalierung zumindest bei extensiv bewirtschaf-
teten Land- und Forstwirtschaftsbetrieben zu deutlich höheren Einkünften als
dies bei einer Aufzeichnung der Einnahmen (und Ausgaben) der Fall wäre. 2026

14.2 Erneute Vorwürfe 2011

Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 20112027 und der Erhöhung der Voll-
pauschalierungsgrenze im Rahmen der Pausch-VO 2011 auf € 100.000
Einheitswert kam es erneut zu Diskussionen um Begünstigungen für
die Land- und Forstwirtschaft. Die Arbeiterkammer hat eine Prüfung in
die Wege geleitet2028, und auch Schürer-Waldheim2029 hat sich im Som-
mer 2011 zur „Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung in der Land-
und Forstwirtschaft“ geäußert und auf (vermeintlich) vielfältige weitere
steuerliche Privilegien der Landwirtschaft hingewiesen. Die Landwirt-
schaftkammer2030 vertritt dazu im Wesentlichen folgende Standpunkte:

14.2.1 Mineralölsteuer

Zum Beitrag der Landwirtschaft zur Budgetsanierung ab 2011 kursieren viele
Unrichtigkeiten, so wurde von „reichen Gaben für die Bauern“ berichtet und
„selbst die Anhebung der Mineralölsteuer sei durch die Agrardieselvergütung
kompensiert worden“. Die gesetzliche Erhöhung des Vergütungsbetrages um
5 Cent ist aber praktisch unwirksam, weil dafür keine zusätzlichen Mittel zur Ver-
fügung gestellt werden.
   Im teilweisen Ersatz der Mineralölsteuer (Agrardiesel) kann kein Privileg er-
kannt werden, weil sie wie in die meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union erfolgt, um die heimischen Land- und Forstwirte vor weiteren Wett-
bewerbsnachteilen auf dem europäischen Binnenmarkt zu bewahren. 2031 Über-
dies befindet sich die Land- und Forstwirtschaft hier in bester Gesellschaft, kom-
men doch auch für Flugzeuge, Schienenfahrzeuge, Schiffsverkehr, industrielle
Verwendungen etc Befreiungen bzw Begünstigungen zur Anwendung. Die
Zweckbindung der Mineralölsteuer für die Erhaltung des Straßennetzes ist zwar
formell nicht mehr in Kraft, jedoch erfolgt der Verbrauch des ermäßigten Agrar-
diesels nur zu einem geringen Teil auf öffentlichen Straßen.

2026 Vgl Jilch, Die Landwirtschaft 7-8/2001, 34.
2027 BGBl I 111/2010.
2028 Kofler-Schellmann, Verfassungsrechtliche Aspekte der land- und forstwirtschaft-
     lichen Vollpauschalierung, Studie, September 2011. Darin wurde aber nur etwa
     die (bessere) Hälfte der Betriebe berücksichtigt bzw fehlen wesentliche Aspekte.
     Schürer-Waldheim, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung in der Land- und
     Forstwirtschaft, SWK 2011, S 792.
2030 Großteils aus Kaluza, Anmerkungen zur Landwirtepauschalierung (Replik),
     SWK 2011, T 157.
2031 Zu weiteren Wettbewerbsnachteilen bzw im EU-Vergleich höheren Standards s
     zB Holzer, Agrarrecht, 2. Auflage 2011, 204 (Düngung), 241 (Gentechnik), 386
     (Tierschutz).

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                                 14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung?

    Die Kritik daran, dass die Ermäßigung der Mineralölsteuer keine Einnahme,
sondern eine „Betriebsausgabenkürzung“ darstellt, ist nicht nachvollziehbar: Die
teilweise Vergütung einer in der (teilpauschalierten) Gewinnermittlung nicht berück-
sichtigten Abgabe (Betriebsausgabe) ist nicht gewinnwirksam. 2032 Hätte man –
wie ursprünglich diskutiert – die Ermäßigung analog zum gefärbten Gasöl (Heizöl)
bereits bei Abgabe des Produkts implementiert bzw dürften Landwirte „mit Heizöl
fahren“, käme in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dasselbe Ergebnis zustande.

14.2.2 Sozialversicherung

Hinsichtlich der angeblich an zu niedrige Einheitswerte gekoppelten zu niedrigen
Sozialversicherungsbeiträge wird nicht erwähnt, dass zum Berechnungsmodus
für den Versicherungswert auch die jährliche Erhöhung mit der Aufwertungs-
zahl2033 gehört (lediglich für die Jahre 2000 und 2001 war die Aufwertung aus-
gesetzt worden); dies hat dazu geführt, dass der Versicherungswert seit dem
Jahr 1989 um über 90 % erhöht wurde. 2034

    Sozialversicherungsrechtliche Änderungen ab 2011, die spezifisch die Land-
und Forstwirtschaft betreffen – wie die Streichung des Bundesbeitrages zur Un-
fallversicherung und die Erhöhung der Beiträge zur Pensionsversicherung –,
müssen in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. 2035

14.2.3 Ausgleichszahlungen

Missverstanden wird regelmäßig, dass die Ausgleichszahlungen keine Förde-
rungen bzw Sozialleistungen sind und daher grundsätzlich nicht mit der Wirt-
schaftskraft bzw dem Haushaltseinkommen des jeweiligen Betriebes im Zusam-
menhang stehen (können). Sie dienen zur Abgeltung von Leistungen auf der
jeweils bewirtschafteten Fläche (zB Umweltmaßnahmen) und haben daher
grundsätzlich nichts mit (zusätzlichem) Einkommen oder Vermögen zu tun.2036
   Die Direktzahlungen wurden als Ausgleich für die verminderten bzw. abge-
schafften Marktordnungsmaßnahmen eingeführt und wurden ausgehend von der
Produktionsmenge auf den einzelnen Hektar berechnet. Dadurch sollte ein Teil
der Ausfälle kompensiert werden. Sie führen demnach einzelbetrieblich zu kei-
nem höheren Ergebnis als die Marktordnungsmaßnahmen vor dem EU-Beitritt.

2032   Vgl Jilch, Die 100 wichtigsten Steuerfragen von Land- und Forswirten, 78, Frage 91.
2033   § 23 Abs 2 BSVG.
2034   Vgl § 8 VO BGBl 729/1988 iVm § 1 VO BGBl II 398/2010.
2035   § 31 Abs 2 bzw § 24 Abs 2 Z 1 BSVG.
2036   Kritisch zB AK Wien, Agrareinkommen in Österreich und in der EU, Beiträge zur
       Wirtschaftspolitik Nr 28, S 5, 19. Mai 2011 (… „dauerhaft ineffiziente Strukturen
       werden auf Kosten der Allgemeinheit weiterfinanziert“ …).
       Die Selbstversorgung in Österreich mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln
       durch bäuerliche Familienbetriebe wird offensichtlich nur (mit Kurzzeitgedächt-
       nis) geschätzt und beschworen, wenn im Ausland gerade eine Krise vorherrscht
       (zB Dioxin- oder EHEC-Skandal, Rinderwahnsinn, Atomunfall etc).
       Überdies regt sich in den Medien sofort Widerstand wegen „Massentierhal-
       tung“ oder „industrieller Landwirtschaft“, wenn – international betrachtet – auch
       nur halbwegs wettbewerbsfähige Strukturen angestrebt werden.

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X   Die Einkommensteuer

14.2.4 Umsatzsteuerpauschalierung

In der Landwirtschaft gibt es keine zu hohe Vorsteuerpauschalierung (12%),
weil zahlreiche Vorumsätze mit 20% Umsatzsteuer belastet sind. Weder bei der
Einführung des Durchschnittssatzes von 12% ab dem Jahr 2000 2037 noch in den
folgenden Jahren wurde die gesamte Umsatzsteuerbelastung abgegolten. Die
Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer war auch in den vergangenen fünf
Jahren für die Landwirte negativ.2038

14.2.5 Anpassung der Buchführungsgrenzen

Durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010 wurde die Buchfüh-
rungsgrenze für Gewerbebetriebe gemäß § 189 Abs 1 Z 2 UGB auf € 700.000
Umsatz erhöht. Die für die LuF wichtige Grenze gemäß § 125 Abs 1 lit a BAO
blieb – entgegen dem Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2011 – mit
€ 400.000 unverändert.
    Selbst wenn bestimmte öffentliche Zahlungen nicht auf die Grenze anzu-
rechnen sind, so können diese nur einen kleinen Bruchteil jener Differenz errei-
chen, die zu den Steuerpflichtigen gem § 189 UGB besteht. Überdies gilt für die
LuF auch noch die Einheitswertgrenze von € 150.000, die oft schon bei Umsät-
zen weit unter € 400.000 überschritten wird2039, sodass der LuF die Erhöhung der
Buchführungsgrenze bislang schlicht und einfach vorenthalten wurde.

14.2.6 Vollpauschalierung

Im Folgenden wird auf die 10 häufigsten Kritikpunkte zur Vollpauschalierung
eingegangen.

14.2.6.1    Einheitswert als Basis
Dem generellen Standpunkt, eine Gewinnermittlung auf der Basis von Einheits-
werten sei verfassungswidrig, kann nicht gefolgt werden, da diese als Ertrags-
werte ausgestaltet und im Einkommensteuergesetz ausdrücklich als Betriebs-
merkmal genannt sind.

14.2.6.2    Durchschnittsbetrachtung über mehrere Jahre - Sollertrag
Wenn kritisiert wird, der Einheitswert gehe von einem durchschnittlich erzielbaren
und nicht vom im jeweiligen Jahr tatsächlich erzielten Gewinn aus, wie dies in der
Einkommensteuer verlangt ist, so lohnt sich ein Blick auf § 17 EStG, der den Ein-
heitswert als Betriebsmerkmal eigens erwähnt und für die Gewinnermittlung das
Aufstellen von Durchschnittssätzen mit einer mehrjährigen Geltungsdauer zulässt.

   Dass es in der Landwirtschaft gute und schlechte Jahre gibt, ist nichts Neu-
es. Eine für mehrere Jahre geltende Durchschnittsbesteuerung ist, weil im Rah-

2037 Schneider, WIFO-Monatsberichte 7/2001, 447.
2038 Vgl UFSW 5. 10. 2010, RV/0290-W/06 und § 22 UStG.
2039 S 234/ME, XXIV. GP S. 43 d ErlB.

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men der Pauschalierung keine Verluste möglich sind bzw vorgetragen werden
können und im Sinne der Rechtssicherheit sinnvoll.

   Die Einkünfte der Landwirte schwanken in den letzten Jahren stärker, weil
Spekulanten – seit der Finanzkrise – verstärkt auch die agrarischen Rohstoff-
märkte für sich entdeckt haben, wodurch die Märkte volatil geworden sind.2040
Diese Preisschwankungen bei den agrarischen Erzeugnissen ziehen aber etwas
verzögert entsprechende Änderungen bei den Betriebsmittelpreisen nach sich;
das sollte den pauschalierten Landwirten nicht auch noch steuerlich zum Nachteil
gereichen.

   Jede Pauschalierung stellt auf einen Sollertrag ab, der den Tüchtigen (zB mit
in Wirklichkeit geringeren Betriebausgaben) begünstigt. Landwirte „in guten
Lagen“ werden aber in keiner Weise durch die Vollpauschalierung begünstigt,
weil sie entsprechend höhere Hektarsätze bzw Einheitswerte aufweisen.

14.2.6.3    Differenzierung innerhalb der LuF
Zutreffend kommt eine Pauschalierung nur für Gruppen in Betracht, bei denen die
steuerlichen Verhältnisse vergleichbar sind. Daher erfolgt im Rahmen der Land-
und Forstwirtschaft nicht nur eine Gliederung in „reine“ Landwirtschaft, Forstwirt-
schaft, Weinbau und Gartenbau, sondern es wird auch jede wesentliche Abwei-
chung in der Urproduktion (zB durch Intensivobstbau, überdurchschnittliche
Tierhaltung, Sonderkulturen, Feldgemüse, Christbaumkulturen usw) durch einen
Einheitswertzuschlag bzw Abschlag gem § 40 BewG erfasst, der sich wiederum
ergebnisrelevant auswirkt. Subtile Differenzierungen bei der Einheitsbewertung
ermöglichen entsprechende Gewinnpauschalierungen (s S 84 ff).

   Werden über die Urproduktion hinaus Tätigkeiten ausgeübt, zB Be- und/oder
Verarbeitung von Milch, Fleisch, Getreide und Obst oder Almausschank betrie-
ben, oder Nebentätigkeiten nachgegangen (zB Privatzimmervermietung, Schnee-
räumung, Holzakkord, Kompostieren), so ist die Wertschöpfung daraus gesondert
zu erfassen. Überdies finden sich viele Einkünfte der Landwirte bereits unter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zB Kompostieren, Fleischdirektvermarktung oder
Verkauf von Schulmilchkakao über € 24.200 bzw ab 2011 über € 33.000).

     Alle nicht regelmäßigen Wirtschaftsvorgänge wie der Verkauf von Wald,
Wein- und Obstgärten sowie Milch- und Zuckerrübenquoten, Verpachtungen bzw
andere Rechtseinräumungen (zB bei Entschädigungen) sind gesondert zu erfas-
sen und steuerpflichtig. Die Behauptung „Veräußerungsgewinne“ seien steuerfrei,
trifft schlicht nicht zu.
     Somit werden generell und komplettierend alle bei der Einheitsbewertung
nicht berücksichtigten besonderen Aktivitäten erfasst. Das System der Einheits-
werte wird überdies über laufende Bodenschätzungen und Wertfortschreibungen
(zB nach Kommassierungen, Weingartenauspflanzung, Waldrodung, Änderungen
bei den Sonderkulturen und Viehbeständen) – von dieser Seite her – kontinuier-
lich gewartet.

2040 Die Landwirtschaftskammern fordern daher – auch im Sinne der Versorgungssi-
     cherheit – die Einrichtung von Krisenlagern für agrarische Rohstoffe durch die
     EU (wie zB bei Erdöl und Erdgas in Österreich).

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X   Die Einkommensteuer

14.2.6.4    Erfassung des Unternehmerlohnes
Zum Vorwurf, durch die Vollpauschalierung werde der Unternehmerlohn nicht
erfasst, weil der Einheitswert auf Basis von entlohnten fremden Arbeitskräften
berechnet wird, sei angemerkt, dass dies zur Konsequenz habe, dass Fremd-
löhne im Rahmen einer einheitswertabhängigen Gewinnpauschalierung nie ab-
gezogen werden können bzw der Einheitswert mit einer wesentlichen Modifikation
herangezogen wird: Gemäß § 32 Abs 2 BewG ist der Ertragswert das 18-fache
des Reinertrages, dies entspräche einem Grundbetrag für die jährliche pauschale
Gewinnermittlung von 5,5%. Der tatsächlich durch die Pausch-VO festgesetzte
Gewinngrundbetrag beträgt mit 39% aber mehr als das Siebenfache; diese
enorme Abweichung ist ausschließlich durch die Einbeziehung der eigenen Ar-
beitskraft des Landwirtes zu erklären.

   Die Behauptung, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen die Gewinne grob
im Ausmaß der Inflation steigen und es zu einer systemimmanenten Reduktion
des pauschalierten Gewinnes kommt, ist unzutreffend, denn die Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft steigen (leider) nicht entsprechend der Inflationsrate –
auch die Ausgleichszahlungen sind in keiner Weise indexiert, im Gegenteil sie
werden nach 2013 (erneut) gekürzt. Zur Erwirtschaftung eines vergleichbaren
Einkommens mussten die meisten Betriebe erheblich (im Regelfall durch Zupach-
tung) wachsen, sodass auch nicht von gleich bleibenden Einheitswerten für die
bewirtschaftete Fläche gesprochen werden kann.

14.2.6.5    Historische Einheitswerte – laufende Anpassung der
            Pauschalierung
Die Einkünfte aus LuF je Betrieb haben sich seit der Hauptfeststellung 1988 nicht
großartig geändert.2041 Um der Kritik zu entsprechen wurde die Vollpauschalie-
rung (idR gewinnerhöhend) dennoch in vielfältiger Weise laufend angepasst.

    Im Rahmen der Pauschalierungsverordnung wurde der Gewinngrundbetrag
von 31% auf 39% erhöht (zwischendurch betrug er – für die Jahre 2001 bis 2005
– sogar bis zu 45%). Für Zupachtungen gilt seit 1994 der eigene Hektarsatz;
damit schlägt der Betriebsgrößenzuschlag der verbleibenden größeren Betriebe –
trotz grundsätzlicher Ambivalenz der Regelung – auf die gesamte Fläche durch.
Tätigkeiten wie zB Be- und/oder Verarbeitung, Mostbuschenschank, Urlaub am
Bauernhof – auch unter 5 Betten, Almausschank und Milchquotenverkauf sind
nunmehr gesondert steuerpflichtig.

    Es sind überdies nur mehr die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte
und Vorgänge, die auch von der unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystem-Richt-
linie erfasst sind, abpauschaliert („Umsatzsteuerbremse im Einkommensteuer-
recht“). Die Abzugsfähigkeit der außergewöhnlichen Ernteausfälle und Viehver-
luste, der Beiträge zum FLAF und zur gesetzlichen Unfallversicherung gemäß
§ 30 Abs 3 BSVG wurde gestrichen und jene der Pachtzinse wesentlich einge-
schränkt, hinsichtlich der nicht durch die Pauschalierung erfassten Vorgänge
wurde ein Verlustverbot eingeführt, usw.

2041 ZB € 19.000 im Jahr 2009 gegenüber € 18.650 im Jahr 1989 – s BMLFUW,
     Grüner Bericht 2010, Tabelle 4.10.1a bzw. BMLF, Bericht über die Lage der
     österreichischen Landwirtschaft 1989, Tabelle 110.

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E   Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert
                               14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung?

14.2.6.6    Strukturwandel – € 100.000 EW als Vollpauschalierungs-
            grenze
Wie schon im Ministerialentwurf zum Budgetbegleitgesetz 20112042 ausgeführt,
erfolgen Zupachtungen sehr oft aus der Motivation, den bisherigen Umsatz mit
größeren Flächen halten zu können. Das bedeutet, dass bei gleichbleibendem Betriebs-
ergebnis der Einheitswert steigt, und erklärt die Anpassung der zuletzt 1981 ge-
änderten Vollpauschalierungsgrenze von € 65.500 auf € 100.000 Einheitswert. 2043
   Mit der Erhöhung der Einheitswertgrenze will man das strukturell bedingte (au-
tomatische) Herausfallen der Betriebe aus der Vollpauschalierung verhindern.2044
Viele Landwirtschaftsbetriebe mit historisch hohen Hektarsätzen2045 überschreiten
bereits mit 30 und 40 ha bewirtschafteter Fläche (Eigengrund und Pacht) die
Grenze von € 65.500 EW. Im Regelfall müssen Betriebe (ohne Nebenerwerb) in
bestimmten Regionen laufend wachsen, um das Absinken der Umsätze und Ge-
winne aus der Urproduktion auszugleichen und damit ihren Bauernhof zu halten.
   Trotz der Erhöhung der Pauschalierungsgrenze auf € 100.000 Einheitswert
ab 2011 sind „in guten Lagen“ bereits Betriebe mit etwa 45 bis 50 ha landwirt-
schaftlicher Fläche, zB auch bloße Ackerbaubetriebe ohne jegliche Veredelung
mit einem Umsatz (weit) unter € 100.000 nicht von der Vollpauschalierung er-
fasst, und das sind wahrlich keine Großbetriebe.

14.2.6.7    Verwaltungsökonomie
Das Argument der Verwaltungsökonomie als Begründung für eine Pauschalierung
hat trotz besserer Ausbildung der jüngeren Landwirte und PC am Bauernhof kei-
neswegs an Überzeugungskraft verloren. Viele Landwirte sind bereits mit extremen
außersteuerlichen Aufzeichnungspflichten konfrontiert und beklagen die Belastung.
Dennoch fordert man stets noch „ausgeprägtere Schreibtischlandwirte“ in Hin-
blick auf Nachvollziehbarkeit der Lebensmittelproduktion, Pflanzenschutzmittel-
anwendung, Einhaltung von Tierschutz, Umwelt-, Qualitäts- und Biostandards usw.
    Der Schlussfolgerung, dass es angesichts der Fülle der bereits zu führenden
Aufzeichnungen auf den Steuergesetzen entsprechende Aufzeichnungen auch
nicht mehr ankommt, kann seitens der Land- und Forstwirtschaft nicht beigetre-
ten werden, denn diese könnten „das Fass zum Überlaufen bringen“ und noch
mehr Betriebsführer zum Aufhören bewegen.

    Die meisten Bauernhöfe in Österreich (104.814 Betriebe im Jahr 2007 – somit
fast 60%) werden als Nebenerwerbsbetriebe geführt. Bei diesen mehrfach be-
lasteten Betriebsführern steht oft nicht die Erwirtschaftung von Gewinn, sondern

2042 234/ME, XXIV. GP, S. 43 der ErlB.
2043 Damals gleichbedeutend mit der Buchführungsgrenze gem § 125 Abs 1 lit d
     BAO, durch BGBl 336/1981 von S 700.000 auf S 900.000 erhöht. Die durch-
     schnittlich bewirtschaftete Fläche betrug 1995 31,8 ha und 2010 bereits 41,4 ha
     (BZ 13. 10. 2011, 4).
2044 Eine Aktualisierung der Ertragswerte hätte tendenziell zu einer Angleichung
     der Einheitswerte (Absenkung der höheren und Anhebung der niedrigen Hektar-
     sätze) geführt, weil die Produkterlöse eine geringere Bedeutung als vor dem
     EU-Beitritt haben und die Ausgleichszahlungen flächenbezogen (unabhängig
     von der Bodenbonität) gewährt werden.
2045 Vgl Peyerl, Verfassungswidrigkeit der Pauschalierung von Land- und Forstwir-
     ten aufgrund überholter Einheitswerte? SWK 2007, S 823.

                                                                                     399
X   Die Einkommensteuer

andere emotionale Faktoren im Vordergrund. Gerade für diese große Anzahl von
Betrieben, die für die Stabilisierung und Erhaltung des ländlichen Raums von
größter Wichtigkeit sind, wäre die Verpflichtung zur Buchhaltung oder Einnah-
men-Ausgaben-Rechnung eine Zumutung, die womöglich zur Aufgabe solcher
Betriebe führt, jedenfalls aber zu veritablen Liebhabereidiskussionen in tausen-
den Fällen mit dem Finanzamt über viele Jahre. Viele vor allem ältere Betriebslei-
ter wären mit den Aufzeichnungen überfordert, könnten sich aber aufgrund der
schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Steuerberater leisten bzw würde
sich dadurch der Verlust weiter erhöhen.

14.2.6.8    Transparenz durch den Grünen Bericht
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind transparent wie bei keiner ande-
ren Berufsgruppe – dazu bedarf es keiner besonderen Studien. Die Buchfüh-
rungsdaten von ca 2.200 Testbetrieben vermitteln einen umfassenden Einblick in
die wirtschaftlichen Verhältnisse der LuF. Der Grüne Bericht wird jährlich veröf-
fentlicht, im Parlament diskutiert und ist jedermann zugänglich. Allerdings muss
man berücksichtigen, dass durchwegs gebildetere und damit überdurchschnittlich
erfolgreiche Betriebsführer bereit sind, für den Grünen Bericht aufzuzeichnen und
dieser ein Bruttoeinkommen nach betriebwirtschaftlichen (nicht steuerlichen)
Grundsätzen enthält, zu dem viele mitarbeitende Familienangehörige beitragen und
von dem vor allem noch die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sind.

    Wie bei allen statistischen Darstellungen ist die Auswahl der betrachteten
Menge von zentraler Bedeutung: Im Grünen Bericht werden die kleinsten Betrie-
be (unter einem Standarddeckungsbeitrag von € 6.000 und die größten Betriebe
(Standarddeckungsbeitrag über € 150.000) nicht erfasst. Während die Anzahl der
Betriebe, die aufgrund eines zu hohen Standarddeckungsbeitrages aus der Er-
fassung fallen, verschwindend gering ist, fällt fast die Hälfte (46%) aller bäuer-
lichen Betriebe aus dem Auswahlrahmen, weil sie in Bezug auf den Standard-
deckungsbeitrag zu klein sind. Werden die kleinen Betriebe in die Berechnungen
erst gar nicht miteinbezogen, handelt es sich um ganz „spezielle Studien“ und ist
das Betriebsergebnis natürlich dementsprechend höher.

14.2.6.9    Einnahmen-Ausgaben-Rechnung statt Pauschalierung
Es ist unzutreffend, dass kein Landwirt von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
nach § 4 Abs 3 EStG Gebrauch macht, weil die Pauschalierung so günstig ist; im
Jahr 2009 waren es immerhin rund 2.800 Betriebe.2046

    Der wiederholte Vorwurf, dass Pauschalierungsverordnungen dem Steuer-
pflichtigen die Wahlfreiheit der Gewinnermittlung nach § 4 EStG und somit die
Möglichkeit offen halten, die jeweils steuerlich günstigere Variante zu wählen, ist
kein landwirtschaftliches Privileg, sondern jeder Gewinnpauschalierung immanent.

14.2.6.10 Steuerfreibetrag von € 11.000
Der Grund dafür, dass über 2,5 Mio Erwerbstätige in Österreich und damit auch
viele Land- und Forstwirte keine oder fast keine Einkommensteuer zahlen müs-
sen, liegt in erster Linie darin, dass der Steuerfreibetrag pro Person und Jahr

2046 Anfragebeantwortung des BMF vom 3. 5. 2011, 7774/AB, XXIV. GP, Zu 5.

400
E   Die Gewinnpauschalierung für Betriebe bis € 100.000 Einheitswert
                               14 Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Pauschalierung?

seit 2003 um fast 58% (von € 6.975 auf € 11.000) und unter Berücksichtigung
des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrag von 13%) um über 80% erhöht wurde.
Das ist für viele erfreulich, sicher aber kein Steuergeschenk nur für die Bauern.
    Dazu sei angemerkt, dass auch bei Nebenerwerbslandwirten vielfach der
Partner oder die Partnerin des Betriebsführers keine weiteren Einkünfte hat bzw
weitere am Bauernhof lebende Personen, die nur sehr geringe Einkünfte bezie-
hen (zB die bloß eine – in der Regel sehr niedrige – Bauernpension beziehenden
Eltern des Betriebsführers oder noch in Ausbildung stehende Kinder) durch Mit-
arbeit faktisch am Betrieberfolg beteiligt sind. 2047 Ein Steuerberater, den Landwir-
te derzeit aufgrund der Pauschalierung kostensparend kaum brauchen, würde
hier recht schnell und zu Recht die Gründung eine Personengesellschaft empfehlen.
Durch ein Gewinnsplitting nach den allgemeinen Regeln kämen die (meisten)
Beteiligten an der Mitunternehmerschaft wiederum unter dem Steuerfreibetrag von
€ 11.000 bzw unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages von € 12.643 zu liegen.
Vom Großteil der luf Betriebsführer wäre daher – nach aufwendiger Steuerberatung
und Betriebsprüfung durch das Finanzamt – auch bei Buchführung oder Einnahmen-
Ausgaben-Rechnung keine bzw den Aufwand deckende Einkommensteuer zu erwarten.

14.2.7 Verteilungspolitische Hintergründe

Die Vorgangsweise, in Zeiten zunehmender verteilungspolitischer (und damit
auch steuerpolitischer) Diskussionen Bevölkerungsgruppen, zu denen man selbst
nicht gehört, oder Regelungen, denen man selbst nicht unterliegt, in kritischer
Weise vor den Vorhang zu bitten, ist nicht neu. Ob eine kleine und ohnedies im
Rückzug begriffene Gruppe wie die Land- und Forstwirtschaft2048 ein dazu
geeignetes Objekt darstellt, sei dahingestellt.2049

   Auf den Nettounternehmensgewinn aus der Landwirtschaftlichen Gesamt-
rechnung wird meist überhaupt nicht eingegangen. Darin wären vernünftigerwei-
se alle (ca) 175.000 Betriebe enthalten. Der Nettounternehmensgewinn je
Arbeitskraft (vor Abzug der Sozialversicherung usw) lag in den Jahren 1995 bis
2010 zwischen € 3.776 und € 7.631 (Durchschnitt € 5.097). Das steuerlich zwar
nicht bedeutsame, aber doch die Entwicklung aufzeigende Faktoreinkommen
betrug im Jahr 1995 € 2.415 Mio und 2010 € 2.442 Mio. 2050

    Es wäre vermessen zu glauben, mit der Vollpauschalierung in ihrer gesamt-
wirtschaftlichen Bedeutung vergleichbar günstige Regelungen für die Land- und
Forstwirtschaft und ganz Österreich anderweitig neu aufstellen zu können. Viel-
mehr ist mit weiteren Kürzungen bei den Ausgleichszahlungen im Rahmen der
GAP nach 2013 zu rechnen und wird jede neue nationale Begünstigung von der

2047 Im Durchschnitt aller landwirtschaftlichen Betriebe leben mehr als 5 Personen im
     Haushalt, LKÖ 27. Mai 2011, Geht der Grundkonsens über die Landwirtschaft
     verloren? S 4. Die durchschnittliche „Bauernpension“ beträgt ca € 680/Monat.
2048 BMLFUW, Grüner Bericht 2010, Tabelle 3.1.10 (Betriebe nach Bundesländern
     laut INVEKOS-Daten: 2000: 165.342 – 2009: 135.388), Tabelle 5.7.1 (Anzahl
     der Betriebe nach Versicherungszweigen).
2049 Kaluza, Anmerkungen zur Landwirtepauschalieruang, SWK 2011, T 157.
2050 Vgl Statistik Austria, LGR, Bundesanstalt für Agrarwirtschaft, Revisonsstand Juli
     2011.

                                                                                     401
X    Die Einkommensteuer

EU-Kommission beihilfenrechtlich kritisch beurteilt werden. Viele werden die
Vorteile nachhaltig wirtschaftender, krisenfester und investitionsfreudiger bäuerli-
cher Familienbetriebe in ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung für unser Land
erst erkennen, wenn es sie irreversibel nicht mehr gibt.

15      Berechnungsblatt Vollpauschalierung
    Muster
    Gewinnermittlung ab 2011 laut Vollpauschalierung bei Gesamteinheitswert
    bis € 100.000 EW und Forst(teil)einheitswert bis € 11.000
    (nicht zulässig bei SV-Option), siehe auch Formular E 6c und E 1c
    Einkünfte aus Landwirtschaft
    Einheitswert einschließlich Forst-EW bis € 11.000
    und Weinbau-EW bis 60 Ar; (Alm-EW x 0,7) davon 39% =              € ........
    (Eigentum + Zupachtungen 2051 - Verpachtungen)
    + Einnahmen aus Mostbuschenschank - 70% =                         € ........
    + Einkünfte aus Weinbau (siehe Formular Komb 24)
      bis 60 Ar Weinbau,
    (nur) Einnahmen aus Buschenschank und
    Bouteillenwein - 70% =                                            € ........
      über 60 Ar Weinbaufläche
    alle Einnahmen - 70% (mindestens aber € 4.400/ha Weinbau) = € ........
    + Einkünfte aus Gartenbau (siehe Formular Komb 25)
    Wiederverkaufsbetriebe: flächenabhängige Durchschnittssätze = € ........
    Endverkaufsbetriebe: Einnahmen - 70% - Lohn(neben)kosten = € ........
    + Einkünfte aus luf Nebenerwerb (siehe Komb 26)
      Einnahmen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, soweit
    diese die Maschinenselbstkosten laut ÖKL übersteigen              € ........
      (Überwieg.) Maschinendienstleistungen für Nichtlandwirte
    Einnahmen - 50% =                                                 € ........
      ansonsten Einnahmen - tatsächliche Ausgaben =                   €
    Einnahmen aus Privatzimmervermietung bis zu 10 Betten
    Einnahmen - 50% =                                                 € ........
    + Einn aus Be- und Verarbeitung und Almschank - 70% =             € ........
       (sofern die Einnahmen unter Anrechnung diverser luf
       Nebentätigkeiten € 33.000/Jahr nicht übersteigen
    + Pachtzins (einschließlich Jagd- und Fischereipacht)             € ........
    + sonstige (nicht durch die Pauschalierung
       abgegoltene) Einkünfte2052                                     € ........

2051 Es sind aber nicht nur Pachtverträge, sondern alle Vereinbarungen zu berücksich-
     tigen aufgrund derer Flächen tatsächlich zur Bewirtschaftung übernommen bzw
     abgegeben wurden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Hektarsatz des Pächters.

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