Expat-Guide in Brasilien - Auflage
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Expat-Guide
in Brasilien
2. Auflage
Herausgeber:INHALTSVERZEICHNIS
1. Einführung 2
2. Wichtige Aspekte der unterschiedlichen Bereiche
des brasilianischen Steuerrechts 2
2.1 Ansässige und Nicht-Ansässige 2
2.2 Einkommensteuerpflicht 3
2.3 Quellensteuer (IRRF) 3
2.4 Sog. „Carnê-Leão“ 4
2.5 Progressive Steuersätze 4
2.6 Einkommensteuererstattung 5
2.7 Arten zu versteuernder Vergütungen allgemein 5
2.8 Einkommensteuerabzug 6
3. Spezifische Einkünfte, die der brasilianischen
Besteuerung unterliegen 6
3.1 Kapitalgewinne 6
3.2 Einkünfte aus Investitionen 7
3.3 Anmerkungen zu in Brasilien nicht ansässigen Personen 7
3.4 Doppelbesteuerung 8
4. Aspekte des Arbeits- und Sozialrechts 9
4.1 Einführung 9
4.2 Übersicht über das brasilianische Arbeitsrecht 9
4.3 Sozialversicherungsbeiträge 10
5. Internationale Sozialversicherungsabkommen 11
5.1 Einführung 11
5.2 Wer hat gemäß Sozialversicherungsabkommen
Anspruch auf Leistungen? 125.3 Welche Leistungen sind im
Sozialversicherungsabkommen vorgesehen? 12
5.4 Übersicht über die im Abkommen vorgesehenen
brasilianischen Sozialversicherungsleistungen 13
5.5 Entsendung nach Brasilien oder Deutschland 13
5.6 Schlussbemerkungen 14
6. Visa in Brasilien 14
6.1 Visumsarten 14
6.1.1 Befristetes Arbeitsvisum mit lokalem Arbeitsvertrag 14
6.1.2 Befristetes Arbeitsvisum für Techniker 15
6.1.3 Dauervisum für Geschäftsführer 16
7. Einschlägige Visa für ein Bauprojekt eines
deutschen Unternehmens mit Aktivitäten in Brasilien 17
7.1 Szenario 1 – Geteilter Vertrag zwischen
deutschem Unternehmen (Ausland) und brasilianischem
Unternehmen (Inland) 17
7.2 Szenario 2 – Beauftragung eines lokalen
Subunternehmens mit den Inlandsaktivitäten 21
7.3 Szenario 3 – Es ist kein lokales Unternehmen
für die Inlandsaktivitäten verfügbar 23
8. Unsere Sponsoren 24
Stand Dezember 2013
Die Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulo
dankt Zilveti Advogados für die Zusammenarbeit und die Schirmherr-
schaft bei dieser Publikation
Herausgegeben von der
Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer São Paulo2
1. EINFÜHRUNG
Laut letzter Erhebung des Brasilianischen Instituts für Geographie
und Statistik (IBGE, Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística)
ist die Anzahl der Einwanderer in Brasilien in den letzten 10 Jah-
ren, d.h. im Zeitraum zwischen 2000 und 2010, um 86,7% gestie-
gen. Der Hauptgrund für die Zuwanderung liegt darin, dass sich
Brasilien im Laufe des letzten Jahrzehnts wirtschaftlich und poli-
tisch stabilisiert hat und damit für ausländische Investoren und
Personen, die in einem anderen Land leben und arbeiten wollen,
attraktiver geworden ist.
In diesem Sinne soll dieser Leitfaden eine Übersicht über Arbeits-
visa sowie über Konsequenzen für Steuern und Sozialversiche-
rungsbeiträge in Brasilien geben. Dabei ist darauf hinzuweisen,
dass diese Broschüre nicht alle Fragen hinsichtlich Immigration
und Steuergesetzgebung abdecken kann, aber sicher hilfreich ist,
um sich einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und Fragen
dieses Themas zu verschaffen.
2. WICHTIGE ASPEKTE DER
UNTERSCHIEDLICHEN BEREICHE DES
BRASILIANISCHEN STEUERRECHTS
2.1 Ansässige und Nicht-Ansässige
Nach brasilianischem Recht unterliegen alle steuerlich als in Brasi-
lien „ansässig“ angesehenen natürlichen Personen der weltweiten
Besteuerung. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer unabhän-
gig davon, ob die Einkünfte nach Brasilien überwiesen werden oder
nicht, auf die von dieser natürlichen Person weltweit erzielten Ein-
künfte anfällt. Natürliche Personen, die in Brasilien steuerrechtlich
als „nicht-ansässig“ angesehen werden, unterliegen einer Quellen-
steuer zu den von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vor-
gesehenen Steuersätzen.3
Ob ein Ausländer als „ansässig“ oder „nicht-ansässig“ eingestuft
wird, hängt von der Art seines Visums ab. Die in diesem Zusam-
menhang relevanten Arten von Visa werden in der folgenden
Übersicht dargestellt:
Visatyp Ansässigkeit
Geschäftsvisum Nicht-ansässig (Visumsinhaber
hält sich nicht mehr als 90 Tage
in Brasilien auf ).
Befristetes Arbeitsvisum mit lo- Ansässig ab Einreise nach Bra-
kalem Arbeitsvertrag silien.
Befristetes Arbeitsvisum ohne Ansässig nach 183 (aufeinander-
lokalen Arbeitsvertrag folgenden oder nicht aufeinan-
derfolgenden) Tagen physischer
Anwesenheit in Brasilien inner-
halb eines Zeitraums von zwölf
Monaten.
Dauervisum Ansässig ab Einreise nach Bra-
silien
2.2 Einkommensteuerpflicht
Grundsätzlich ist der als steuerlich in Brasilien ansässig angesehene
Ausländer genauso einkommensteuerpflichtig wie ein brasilia-
nischer Staatsbürger. Er ist daher verpflichtet, eine Jahreseinkom-
mensteuererklärung abzugeben, in der er alle Dividenden, Zins-
einkünfte, Löhne, Gehälter, Dienstleistungsvergütungen, Einkünfte
aus Mieten, Royalties und andere Einkünfte und deren Quellen im
Ausland oder in Brasilien angeben muss.
2.3 Quellensteuer (IRRF)
Zahlungen von einer brasilianischen Quelle sind mit progressiven
Steuersätzen zwischen 0% bis zu 27,5% (siehe progressive Steuer-
sätze – Punkt 2.5) an der Quelle zu besteuern. Im Allgemeinen wer-4
den Einkommensteuern bei Ausländer genau wie bei Brasilianern
bei der monatlichen Lohn-/ Gehaltszahlung einbehalten. In diesem
Fall liegt die Verantwortung für die Einbehaltung und Abführung
der Quellensteuer beim Arbeitgeber bzw. der Zahlungsquelle.
2.4 Sogenanntes „Carnê Leão“
In Brasilien ansässige Steuerzahler unterliegen der Jahreseinkom-
mensteuerpflicht und der Pflicht zur monatlichen Einkommensteu-
erzahlung auf Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
Diese sind per sogenanntem „carnê leão“ zu zahlen. Die geschul-
dete Steuer wird ebenfalls unter Nutzung progressiver Steuersätze
(0% bis 27,5%) ermittelt und ist bis zum letzten Tag des Folgemo-
nats vorzunehmen.
Es ist wichtig hervorzuheben, dass nicht nur im Ausland gezahlte
Gehälter und Boni, sondern auch im Ausland erwirtschaftete per-
sönliche Einkünfte (Beteiligungseinkünfte, Dividenden, Mietein-
künfte etc.) zu versteuern sind. Steuerpflichtig ist dabei der durch
die Einkünfte Begünstigte (Entsandter).
2.5 Progressive Steuersätze
Die folgende Übersicht zeigt die progressiven Steuersätze in Bezug
auf den carnê-leão für das Steuerjahr 2014:
Übersicht über die monatlich zu zahlende Steuer
von bis Satz (%) abzugsfähiger Betrag
0 1.787,77 0.00% 0
1.787,77 2.679,91 7.5% 134.08
2.679,30 3.572,43 15% 335.03
3.572,43 4.463,81 22.5% 602.96
4.463,81 und mehr 27,5% 826.155
Jahressteuertabelle
von bis Satz (%) abzugsfähiger Betrag
0 21.453,24 0.00% 0
21.453,25 32.151.48 7.5% 1,608.99
32.151,48 42.869.16 15% 4,020.35
42.869,16 53.565.72 22.5% 7,235.54
53.565,72 und mehr 27,5% 9,913,83
2.6 Einkommensteuererstattung
Ansässige müssen für das Jahr vom 1. Januar bis 31. Dezember eine
Einkommensteuererklärung abgeben. Die Frist für die Abgabe der
Steuererklärung ist der letzte Werktag des Monats April des Folge-
jahres. Es werden keine Nachfristen eingeräumt. Bei Verspätungen
wird ein Bußgeld zwischen R$ 165,74 und 20% der geschuldeten
Steuer verhängt. Es ist allerdings möglich, nach Fristende Ände-
rungen der Steuererklärung einzureichen, ohne dass dafür Buß-
gelder anfallen. Eventuell nachzuzahlende Steuern können in einer
einmaligen Zahlung oder in bis zu 8 Raten gezahlt werden.
2.7 Arten zu versteuernder Vergütungen allgemein
• In Brasilien und außerhalb Brasiliens gezahltes Gehalt
• Allgemeine Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen
• Mietzuschuss
• Lebenshaltungszuschuss
• Wohnkostenzuschuss
• Ausbildungszuschuss
• Fringe Benefits, z.B. Ausgaben für Handy, Laptop und Auto6
2.8 Einkommenssteuerabzüge
Nach brasilianischem Recht sind bei der Berechnung der Einkom-
mensteuer im Rahmen der Einkommenssteuererstattung nur we-
nige Abzüge erlaubt:
1. Aufwendungen für abhängige Personen unter bestimmten Vo-
raussetzungen;
2. Zahlungen an private Rentenversicherungen innerhalb be-
stimmter Grenzen;
3. Schulgeld (in Brasilien oder im Ausland) des Steuerzahlers oder für
von ihm/ihr abhängige Personen innerhalb bestimmter Grenzen;
4. Heilbehandlungskosten (in Brasilien oder im Ausland) unter be-
stimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen;
5. Unterhaltszahlungen aufgrund einer Gerichtsentscheidung un-
beschränkt;
6. Sozialversicherungsbeiträge für Hausangestellte;
7. Spenden an staatliche Stellen und Organisationen, unter be-
stimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen;
3. SPEZIFISCHE EINKÜNFTE, DIE DER
BESTEUERUNG IN BRASILIEN UNTERLIEGEN
3.1 Kapitalgewinne
Kapitalgewinne aus Verfügungen über Anlagevermögen oder In-
vestitionen werden für Steuerzwecke ebenfalls als Teil des Bruttoein-
kommens angesehen. Beide Arten von Steuerzahlern, ansässige und
nicht ansässige, sind bei der Realisierung von Kapitalgewinnen auf den
Verkauf weltweiten Anlagevermögens einkommensteuerpflichtig. Der
Steuersatz beträgt 15%. Die Besteuerung wird durch den Verkauf des
Anlagevermögens ausgelöst, wobei Berechnungsgrundlage die Diffe-
renz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis ist.
Bei der Prüfung der Frage, ob Ausnahmeregelungen nach brasilia-
nischem Recht anwendbar sind oder ausschließlich an der Quelle zu
einem niedrigeren Steuersatz besteuert wird, sind alle Umstände zu be-7 rücksichtigen. Die Einkommensteuer ist am letzten Werktag des Monats zu zahlen, der dem Empfang aus den durchgeführten Verkäufen folgt. Der in Brasilien ansässige Verkäufer ist für die Abführung der Steuer ver- antwortlich. Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine nicht-ansässige natürliche Person und befindet sich die Sache in Brasilien, muss die Steuer vom Käufer an der Quelle einbehalten und abgeführt werden. Nicht-ansässige Personen unterliegen nur dann der Steuer auf Ka- pitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögen, wenn sich dieses in Brasilien befindet. Die im brasilianischen Aktienmarkt erwirtschafteten Kapitalgewinne unterliegen einer Einkommensteuer zu einem fixen Steuersatz von 15%. Es ist möglich, die Verluste von den im selben oder dem dar- auffolgenden Monat erzielten Gewinnen abzuziehen. Dividenden lokaler Unternehmen werden nicht besteuert. 3.2 Einkünfte aus Investition Investitionseinkünfte aus Zahlungsquellen in und außerhalb Brasi- liens unterliegen der für Ansässige geltenden Besteuerung. Grund- lage für die Besteuerung des Einkommens aus internationalen Investitionen sind die Regelsteuersätze. Zinseinkünfte aus brasilia- nischen Investitionen werden in der Regel mit progressiven Steuer- sätzen zwischen 15% und 22,5% an der Quelle besteuert, wenn sie von brasilianischen Investmentfonds gezahlt werden. Zinsen brasili- anischer Sparkonten werden nicht besteuert. 3.3 Anmerkungen zu steuerlich in Brasilien nicht-ansäs- sigen Personen Bei in Brasilien nicht-ansässigen Ausländern werden während der ersten 183 Tage ihres Aufenthalts in Brasilien nur Einkünfte aus brasilianischen Zahlungsquellen besteuert. Das bedeutet, dass Einkommensteuer dann anfällt, wenn die natürliche Person indivi- duelle Einkünfte oder Kapitalgewinne in Brasilien erzielt. In diesem
8
Fall muss die Steuer für jedes Geschäft, durch das Einkünfte und/
oder einen Vermögenszuwachs gewonnen werden, direkt abge-
führt werden. Es besteht in diesem Fall keine Notwendigkeit, ei-
nen Antrag auf Steuererstattung zu beantragen.
Daher sollte jede Art von Operation, die von einem Ausländer mit
temporärem Visum ohne Arbeitsvertrag durchgeführt wird, von
Berater im Hinblick auf die Steuersätze und akzessorische Pflichten
geprüft werden.
Für Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an einen Nicht-Ansässigen, die
aus einer brasilianischen Quelle stammen, gilt ein Quellensteuer-
satz von 25%. Pensionszahlungen, Mietaufwendungen und Kapi-
talgewinne unterliegen einem Steuersatz von 15%, der ebenfalls
an der Quelle einzubehalten ist. Auslandseinkünfte werden nicht
besteuert.
3.4 Doppelbesteuerung
Brasilien hat mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsab-
kommen oder Abkommen über die gegenseitige Gleichbehand-
lung abgeschlossen. Ziel ist es, die Steuerbelastung natürlicher
Personen zu reduzieren. Dementsprechend kann zwischen Brasilien
und dem Heimatland der natürlichen Person die in einem Land ge-
zahlte Steuer bei der Zahlung der Einkommensteuer im anderen
Land angerechnet werden.
Zwischen Brasilien und Deutschland gibt es zwar kein Doppelbe-
steuerungsabkommen, jedoch ein Abkommen über die gegensei-
tige Gleichbehandlung. Dieses erlaubt die Anrechnung der Einkom-
mensteuer innerhalb gewisser Grenzen.9 4. ASPEKTE DES ARBEITS- UND SOZIALRECHTS 4.1 Einführung Das brasilianische Sozialversicherungssystem stellt die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte auf Bundesebene sicher. Die gezahlten Arbeit- geber- und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversiche- rung werden bei Wegfall des Arbeitseinkommens aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Alter, Tod, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sowie Mutterschaft und Inhaftierung zur Unterstützung des betroffenen Personenkreises verwendet. Allgemein müssen alle natürlichen Personen, die vor Ort angestellt sind und als für Steuerzwecke in Brasilien ansässig angesehen wer- den, Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies gilt auch für Aus- länder. Infolgedessen findet das brasilianische Arbeitsgesetzbuch („Consolidação das Leis Trabalhistas“ - CLT) auf Ausländer, die an- gestellte ansässige Steuerzahler sind, genauso Anwendung wie auf brasilianische Arbeitnehmer. 4.2 Übersicht über das brasilianische Arbeitsrecht Alle natürlichen Personen, die in Brasilien arbeiten, sind unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines unselbständigen Arbeitsverhält- nisses geschieht oder nicht, unter bestimmten Bedingungen von der Arbeits- und Sozialgesetzgebung, die eine Reihe von Rechten vorsieht, geschützt. Das Arbeitsverhältnis muss im Arbeits- und So- zialausweis (CTPS) eingetragen werden, der dem Nachweis für die Berechnung der Beschäftigungszeiten für die Rentenansprüche dient. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gehört zum Gehalt alles, was in Verbindung zur Arbeitsvergütung steht, d.h. neben dem eigent- lichen Monatsgehalt gehört auch das 13. Gehalt (Weihnachtsgeld), das Urlaubsentgelt und andere Beträge zum Gehalt.
10
Die Arbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und vierundvierzig
Stunden pro Woche. Es dürfen nicht mehr als zwei Überstunden pro
Tag geleistet werden. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine wö-
chentliche Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden.
Der Arbeitnehmer hat nach 12 Monaten Arbeit für das Unternehmen
ferner Anspruch auf 30 laufende Tage bezahlten Urlaubs plus Ur-
laubsgeld in Höhe eines Drittels des monatlichen Gehalts. Es besteht
die Möglichkeit, sich ein Drittel des Urlaubs auszahlen zu lassen.
Natürliche Personen haben ferner Anspruch auf ein 13. Gehalt
(Weihnachtsgeld) in Höhe eines Monatsgehalts.
4.3 Sozialversicherungsbeiträge
Wie oben erwähnt, unterliegt jede natürliche Person, die eine Vergü-
tung aus einer brasilianischen Quelle erhält, unabhängig davon, ob es
sich um einen unselbständigen Arbeitnehmer oder um selbständige
Mitarbeiter (d.h. Direktoren gemäß Gesellschaftsvertrag) handelt,
dem Sozialversicherungssystem und ist infolgedessen zur Zahlung
der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss
einen Beitrag mit progressiven Sätzen zahlen, die je nach der Höhe
der Vergütung zwischen 8% und 11% variieren. Der Betrag ist jedoch
auf die maximale Höhe von R$ 457,49 (nach der letzten gesetzlichen
Aktualisierung) beschränkt. Er muss vom Arbeitgeber oder demjeni-
gen einbehalten und abgeführt werden, der die Vergütung zahlt.
Ferner muss das Unternehmen je nach seiner Aktivität auch den
Arbeitgeberanteil von 28,8% auf das Gehalt oder von 2,5% auf den
Bruttoumsatz zahlen.
Hinzu kommen für das Unternehmen monatliche Zahlungen in
den Arbeitslosenfonds (Fundo de Garantia do Tempo de Serviço,
FGTS) in Höhe von 8% auf die Vergütung des Arbeitnehmers. Der
eingezahlte Betrag kann vom Arbeitnehmer bei Kündigung durch
den Arbeitgeber (außer bei der außerordentlichen Kündigung), Ru-
hestand, Kauf von Eigentum, Tod, Beendigung des Arbeitsvertrages
und anderen Situationen abgehoben werden.11 Entlässt das Unternehmen den Arbeitnehmer ohne Kündigungs- grund für eine Kündigung, muss es ferner ein Bußgeld in Höhe von 40% auf den Gesamtbetrag der an den Arbeitslosenfonds gelei- steten Zahlungen entrichten . Daneben ist auf alle Einkünfte Einkommensteuer zu zahlen, d.h. auf Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis einschließlich Fringe Bene- fits, Kapital, Pensionen und Mieten. Die Steuer ist vom Arbeitgeber bei der Zahlung einzubehalten und muss folglich von dem Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Der monatlich bei Zahlung einbehaltene Betrag kann von der am Ende des Jahres berechneten endgültigen Jahreseinkommenssteuer abgezogen werden. 5. INTERNATIONALES SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN 5.1 Einführung Der Hauptzweck internationaler Sozialversicherungsabkommen, besteht laut Datenbasis der Sozialversicherungsbehörden darin, „die Erfüllung der sozialrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer, der rechtlich Abhängigen und jener, die im Land leben oder dies besuchen, im Einklang mit der Gesetzgebung beider Länder sicher- zustellen“. Brasilien hat mit verschiedenen Ländern wie Bolivien, Chile, El Salvador, Spanien, Paraguay, Portugal, Griechenland, Italien und weiteren Län- dern internationale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Zwischen Brasilien und Deutschland wurde im Dezember 2009 ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen, das die Rechte und Pflichten hinsichtlich eventueller Sozialleistun- gen von Deutschen bzw. Brasilianern regelt. Es wurde in Brasilien durch die bis heute geltende Verordnung „Decreto 8.000 vom 08. Mai 2013“ umgesetzt.
12
Das Abkommen erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, die
in einem Land gezahlten Sozialversicherungsbeiträge im anderen
Land zu berücksichtigen. Aufgrund des Abkommens ist es deut-
schen und brasilianischen Arbeitnehmern, die im jeweils anderen
Land leben, möglich, brasilianische und deutsche Sozialleistungen
zu bekommen. Es erleichtert vor allem den Erwerb von Rentenan-
sprüchen, indem deutsche und brasilianische Zeiten für die Erfül-
lung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die Warte-
zeit) zusammengerechnet werden. Das ermöglicht in vielen Fällen
erst, überhaupt einen Rentenanspruch zu realisieren.
Außerdem regelt das Abkommen, in welchem Staat bei einer Be-
schäftigung in Deutschland oder Brasilien Beiträge zu zahlen sind.
5.2 Wer hat gemäß Sozialversicherungsabkommen An-
spruch auf Leistungen?
Alle Bürger, die der brasilianischen und/oder deutschen Sozialversi-
cherungsgesetzgebung unterliegen, sowie deren rechtlich abhän-
gige Personen.
5.3 Welche Leistungen sind im Sozialversicherungsab-
kommen vorgesehen?
Deutschland:
• Allgemeine Sozialversicherung;
• Hüttenknappschaftliche Sozialversicherung und Landwirte;
• Unfallversicherung;
• Sozialversicherung für in der Landwirtschaft beschäftigte Per-
sonen und andere;
Brasilien:
• Ruhestand aufgrund Beitragszeit oder Alter;
• Pension von Todes wegen, und
• Unfallhilfe13 5.4 Übersicht über die im Abkommen vorgesehenen brasilianischen Sozialversicherungsleistungen Altersruhestand: In Brasilien können Männer mit 65 und Frauen mit 60 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Altersrente gehen. Ruhestand aufgrund Beitragszeit: Voll- oder Teilruhestand, bei Män- nern ab 35 Jahren Beitragszeit und bei Frauen ab 30 Jahren. Erwerbsunfähigkeitsrente: Die physische und / oder geistige Zu- stand der Erwerbsunfähigkeit muss von einem Arzt des Sozialversi- cherungsinstituts INSS untersucht und bescheinigt werden. Sonderruhestand: Diese Leistung wird an Arbeitnehmer gezahlt, die eine gesundheitsschädigende oder ihre physische Integrität ge- fährdende Tätigkeit ausgeübt haben. Dabei muss die Tatsache, dass er schädlichen, physischen, biologischen Agenten ausgesetzt war, nachgewiesen werden. Pension aufgrund Todesfalls: Diese Leistung wird im Todesfall an die gesetzlich Abhängigen gezahlt. Ansprüche stehen Ehemann, Ehefrau, Lebenspartner, Kindern unter 21 Jahren und Behinderten jeden Alters, Vater oder Mutter, Geschwistern unter 21 Jahren zu. 5.5 Entsendung nach Brasilien oder Deutschland Arbeitnehmer, die eine signifikante Geschäftsaktivität in ihrer Hei- matstadt ausüben und von einem Unternehmen nach Brasilien oder Deutschland versetzt werden, erhalten von den Behörden eine 24-Monats-Bescheinigung. Nach dieser Bescheinigung un- terliegt der Arbeitnehmer weiter der Sozialversicherung seines Heimat- bzw. Entsendelandes. Der 24-Monatszeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen von Fall zu Fall erneuert und geprüft werden. Eine signifikante Tätigkeit ist im Einklang mit dem Abkom- men durch objektive Kriterien definiert.
14
5.6 Schlussbemerkungen
Diese Zusammenfassung gibt den Inhalt des Abkommens natürlich
nicht erschöpfend wieder, sondern wurde zu Informationszwecken
erstellt. Das Abkommen ist im brasilianischen Rechtssystem sehr
neu, so dass es zu rechtlichen Diskussionen über Anpassungen
kommen kann. Darüber hinaus wird jeder Einzelfall von jeweils von
der zuständigen Behörde geprüft.
6. VISA IN BRASILIEN
6.1. Visumsarten
Es gibt drei Arten von Visa, die der ausländischen natürlichen Person
erlauben, in Brasilien zu arbeiten.
6.1.1 Befristetes Arbeitsvisum mit lokalem Arbeitsver-
trag
• Visum für jegliche Arbeitnehmertätigkeit in Brasilien, außer für lei-
tende Aktivitäten mit allgemeinen Vertretungsbefugnissen (Unter-
schriftsbefugnis) zur Führung eines brasilianischen Unternehmens;
• Visum mit einer Laufzeit von zwei Jahren, das vor Ablauf des
zweiten Jahres in ein Dauervisum umgewandelt werden kann;
• Voraussetzung ist ein Minimum an Berufserfahrung in der Tä-
tigkeit, die in Brasilien ausgeübt werden soll und eine entspre-
chende Ausbildung (Universitätsabschluss, ein Jahr Berufserfah-
rung - neun Jahre Ausbildung, zwei Jahre Berufserfahrung - bei
einem Master oder Doktortitel [Minimum 360 Stunden] wird
keine Berufserfahrung verlangt);
• Verhältnis von 2/3 Brasilianer zu 1/3 Ausländer sowohl in Bezug auf
die Anzahl als auch auf das Gehalt der ausländischen im Verhältnis
zu den brasilianischen Arbeitnehmern in der brasilianischen Gesell-
schaft (Antragsteller), muss bereits vor Antragstellung vorliegen;
• Arbeitsvertrag mit dem lokalen Unternehmen, das Splitten des
Gehalts ist erlaubt, die nach Erteilung des Visums zu zahlende
Vergütung (Summe des von der lokalen Organisation gezahlten15 Gehalts + lokal gezahlte Fringe Benefits (nicht obligatorisch) + Gehalt im Ausland (nicht obligatorisch)) muss bei Versetzung innerhalb des Unternehmens der Höhe nach mindestens dem vorher im Ausland gezahlten Gehalt entsprechen; • Das Visum kann Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) umfassen. Für die vom Inhaber des befristeten Visums abhängigen Familien- mitglieder kann eine Arbeitserlaubnis beantragt werden, deren Gültigkeit auf den Zeitraum der Gültigkeit des befristeten Visums beschränkt ist. Für die Erteilung einer derartigen Arbeitserlaubnis ist die Vorlage von beruflichen Zeugnissen und von Ausbildungszeug- nissen nicht erforderlich. Nach Bewilligung der Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich das neue Visum für das abhängige Familienmit- glied durch das jeweils zuständige brasilianische Konsulat außer- halb Brasiliens erteilt, jedoch kann die Erteilung unter Umständen auch nach Analyse des Einzelfalls in Brasilien erfolgen. 6.1.2 Befristetes Visum für Techniker • Visum für technische Tätigkeiten in Brasilien, außer für Manage- ment-, Verwaltungs- und Finanztätigkeiten bzw. leitende Aktivi- täten mit allgemeinen Befugnissen (Unterschriftsbefugnis) für die Führung des brasilianischen Unternehmens; • Laufzeit des Visums von neunzig Tagen oder einem Jahr, das ein- mal um die gleiche Laufzeit verlängert werden kann; • Voraussetzung ist Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der Tätigkeit, die in Brasilien entfaltet werden soll; • Dienstleistungs- oder Kooperationsvertrag zwischen dem Ar- beitgeber des Kandidaten und der brasilianischen Gesellschaft oder Nachweis des Kaufs von Maschinen bei Beantragung eines Visums mit einer Laufzeit von einem Jahr; • Zahlung vor Ort nicht erlaubt, das Gehalt muss weiterhin vom Unternehmen im Ausland gezahlt werden; • Visum kann Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) einschlie- ßen, die in Brasilien jedoch nicht arbeiten dürfen.
16
6.1.3 Dauervisum für Geschäftsführer
• Visum für Führungstätigkeiten mit allgemeinen Vertretungsbe-
fugnissen (Unterschriftsbefugnis) für die Führung der brasilia-
nischen Gesellschaft
• Beschränkung auf die im Antrag genannte Funktion und die bra-
silianische Gesellschaft, die den Antrag gestellt hat; das Visum ist
bis zu fünf Jahre gültig;
• Nachweis einer Investition in ausländischer Währung, die minde-
stens R$ 150.000,00 (einhundertfünfzigtausend Reais) entspricht,
durch den ausländischen Gesellschafter als Kapitaleinlage und
Übernahme der Verpflichtung zur Einstellung von mindestens
10 (zehn) brasilianischen Arbeitnehmern innerhalb von zwei
Jahren durch den Antragsteller (brasilianische Gesellschaft), das
Visum ist auf zwei Jahre beschränkt;
• Auslandsinvestitionen in ausländischer Währung entsprechend
mindestens R$ 600.000,00 (sechshunderttausend Reais) oder
mehr, Beschränkung im Einklang mit dem Zeitraum des Ge-
schäftsführermandats von 5 Jahren ohne Notwendigkeit des
Nachweises der Schaffung von 10 (zehn) neuen Arbeitsplätzen,
die Investition muss als Kapitaleinlage eingezahlt werden;
• Vorherige Zustimmung des Arbeitsministeriums für den Fall der
Übernahme der Geschäftsführung anderer Unternehmen der-
selben Gruppe;
• Zahlung an den Kandidaten vor Ort, das Gehalt kann jedoch auf-
gespalten werden, wobei die nach der Erteilung des Visums zu
zahlende Vergütung (Summe des von der lokalen Gesellschaft
gezahlten Gehalts + der lokal gezahlten fringe benefits (nicht
obligatorisch) + im Ausland gezahltes Gehalt (nicht obligato-
risch) zumindest dem aktuellen Gehalt im Ausland entsprechen
muss, sofern es sich um eine unternehmensinterne Versetzung
handelt;
• Visum kann sich auf Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) er-
strecken, die dann in Brasilien arbeiten dürfen;17
7. EINSCHLÄGIGE VISA FÜR EIN BAUPROJEKT
EINES DEUTSCHEN UNTERNEHMENS MIT
AKTIVITÄTEN IN BRASILIEN
7.1 - Szenario 1 – Geteilter Vertrag zwischen deutscher
Gesellschaft (Ausland) und brasilianischer Gesellschaft
(Inland)
Szenario 1
Bauprojekt eines deutschen Unternehmens mit Aktivitäten
in Brasilien. Geteilter Vertrag zwischen deutscher Gesellschaft
(Ausland) und brasilianischer Gesellschaft (Inland).
Brasilien Deutschland
Unternehmen D
Unternehmen D
Lokales verbundenes
Unternehmen
Steuern 2
Kunde B
Steuern 1
Geldfluss - Transferpreis und Geldfluss - Verkaufspreis
Dienstleistungsvertrag (Adoption Agreement)
Arbeitnehmer18
Unternehmen Brasilianische Gesell-
Deutsche Gesellschaft
D schaft
PE Risiko Nein Nein
TP Risiko Nein, wenn es keine Nein, wenn es keine
Transaktion zwischen ver- Transaktion zwischen ver-
bundenen Parteien gibt. bundenen Parteien gibt.
Steuern (1) ISS + IRRF * PIS + COFINS + CIDE
Steuern (2) Nach brasilianischem Im Allgemeinen:
Recht nicht anwendbar ISS+PIS+CONFIS+WHT
Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion der Anzahl
Recht nicht anwendbar ausländischer Arbeit-
nehmer? Ja, je nach
Visumstyp
Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion des an aus-
Recht nicht anwendbar ländische Arbeitnehmer
gezahlten Gehalts der
Höhe nach? Ja, das Ge-
halt des Entsandten muss
dem Gehalt eines brasili-
anischen Arbeitnehmers
in derselben Position
entsprechen.
*PIS, COFINS und CIDE sind von brasilianischen Unternehmen zu tragen.
Vorzuziehende
Arbeitnehmer Alternative
Variante
Visums-Arten a. Befristetes Arbeits- a. Befristetes Arbeits-
Antragsteller – Unter- visum mit lokalem visum mit lokalem
nehmen D (Brasilien) Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag
b. Befristetes Visum b. Befristetes Visum
für Techniker für Techniker
c. Dauervisum für c. Dauervisum für
Geschäftsführer Geschäftsführer19
Szenario 1
Bauprojekt eines deutschen Unternehmens mit Aktivitäten
in Brasilien. Geteilter Vertrag zwischen deutscher Gesellschaft
(Ausland) und brasilianischer Gesellschaft (Inland).
Brasilien Deutschland
Unternehmen D
Unternehmen D
Lokales verbundenes
Unternehmen
Steuern 2
Kunde B
Steuern 1
Geldfluss - Transferpreis und Geldfluss - Verkaufspreis
Dienstleistungsvertrag (Adoption Agreement)
Arbeitnehmer20
Arbeitnehmer Vorzuziehende Variante Alternative
Arbeitsrecht Deutschland: ruht Von brasilianischen
Brasilien: Arbeitsvertrag Behörden genehmigter
deutscher Vertrag
Sozialvers. Vom 1. Tag an Vom 1. Tag an
Visums-Arten a. Visum für Techniker a. Visum für Techniker
b. Visa für Spezialisten b. Visa für Spezialisten
c. Reguläres ITEM V Visum
Lohn- Hängt von der Art des Hängt von der Art des
/Einkommens- Visum ab: Visums ab:
steuer a. Mehr als 183 Tage, a. Mehr als 183 Tage,
(monatlich) zusammenhängend oder zusammenhängend oder
nicht. nicht.
b. Mehr als 183 Tage, b. Mehr als 183 zusam-
zusammenhängend oder menhängend oder nicht.
nicht.
c. Mehr als 183 Tage,
zusammenhängend oder
nicht.
Gehaltszahlung 100% Brasilien 100% Deutsche / Schat-
ten Brasilien
Wenn das Gehalt zu 100% von Deutschland gezahlt wird, ist das VITEM
V - Visum nicht anwendbar.21
7.2 - Szenario 2 – Beauftragung eines lokalen Subunter-
nehmens für Inlandsaktivitäten
Szenario 2
Bauprojekt von deutschem Unternehmen mit Aktivitäten in
Brasilien. Beauftragung von lokalem Subunternehmen für In-
landsaktivitäten
Deutschland
Brasilien
Unternehmen D Unternehmen D
Lokales verbundenes Unternehmen D
Unternehmen
Steuern 2
Kunde B
Steuern 1
Geldfluss - Transferpreis
Geldfluss - Verkaufspreis
Dienstleistungsvertrag (Adoption Agreement)
Arbeitnehmer22
Unternehmen Brasilianische Gesell-
Deutsche Gesellschaft
D schaft
PE-Risiko Nein Nein
TP-Risiko Ja Ja
Steuern (1) ISS + IRRF *
Steuern (2) ISS + IRRF * PIS + COFINS + CIDE
Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion der Anzahl
Recht nicht anwendbar ausländischer Arbeit-
nehmer? Ja, je nach
Visumsart.
Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion der Höhe des
Recht nicht anwendbar an den Ausländer ge-
zahlten Gehalts? Ja, das
Gehalt der Entsandten
muss dem Gehalt des
brasilianischen Arbeit-
nehmers in derselben
Position entsprechen.
* PIS, COFINS und CIDE werden von brasilianischen Unternehmen
getragen.
vorzuziehende
Arbeitnehmer Alternative
Variante
Arten von Visa a. Befristetes Arbeits- a. Befristetes Arbeits-
Antragsteller -Unter- visum mit lokalem visum mit lokalem
nehmen D (Brasilien) Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag
b. Befristetes Arbeits- b. Befristetes Arbeits-
visum für Techniker visum für Techniker
c. Dauervisum für c. Dauervisum für
Geschäftsführer Geschäftsführer23
7.3 Szenario 3 – Es ist kein lokales Unternehmen für die
Inlandsaktivitäten verfügbar
vorzuziehende
Arbeitnehmer Alternative
Variante
Arten von Visa a. Befristetes Arbeits- a. Befristetes Arbeits-
Antragsteller – Kun- visum mit lokalem visum mit lokalem
de B Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag
b. Befristetes Arbeits- b. Befristetes Arbeits-
visum für Techniker visum für Techniker
Das brasilianische Einwanderungsgesetz sieht je nach der in Bra-
silien zu entfaltenden Tätigkeit bzw. der privaten Situation unter-
schiedliche Arten von Visa vor. Weitere Informationen finden Sie
in der Broschüre „So geht´s … Ihr Visum für Brasilien“, herausgege-
ben von der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskam-
mer in São Paulo.24
8. UNSERE SPONSOREN
Zilveti Advogados ist eine Anwaltskanzlei, die auf juristische Bera-
tung im Unternehmensrecht spezialisiert ist und ihre Mandanten
insbesondere in Angelegenheiten des Steuer-, Handels-, Gesell-
schafts-, Zivil- und Verfassungsrechts berät. Diese Gebiete schliessen
das Prozess-, Vertrags-, Auslandskapital- Zentralbank-, Urheber- und
Wettbewerbs-, Software- und Internet- sowie das internationale
Recht und im öffentlichen Recht Ausschreibungen und Gesund-
heitswesen ein.
Wir verfolgen dabei den Ansatz, strategische Lösungen für die Man-
danten auszuarbeiten. Die Kanzlei ist dabei nicht nach Rechtsge-
bieten aufgebaut, sondern nach Tätigkeitsbereichen seiner Man-
danten wie z. B. im pharmazeutischen Sektor, im Einzelhandel und
im Maschinen- und Anlagenbau gegliedert. Auf der Grundlage ei-
ner ganzheitlichen Betrachtung bei der Beratung werden dabei die
verschiedenenen Aspekte aus den verschiedenen Rechtsgebieten,
nämlich insbesondere des Steuerrechts, des Gesellschafts- und des
Vertragrechts analysiert
Zilveti Advogados ist der Kooperationspartner der deutschen WTS AG,
was zur Gründung der WTS do Brasil Consultoria e Assessoria Empre-
sarial Ltda geführt hat. WTS do Brasil mit Sitz in São Paulo ist heute der
brasilianische Partner der weltweiten WTS Tax Alliance, deren Partner
auf regionaler und weltweiter Ebene kooperieren. Der Schwerpunkt
der Beratungstätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet des nationalen und
internationalen Unternehmenssteuerrechtes. Neben der laufenden
und gestaltenden Steuerberatung richtet sich deren Fokus insbeson-
dere auf Transaktions-Support, die Beratung von Unternehmen und
Konzernen in Verrechnungs- und Umsatzsteuerfragen, intangible Va-
luation, Merger& Aquisitions sowie bei Entsendungen ebenso auf die
individuelle Betreuung von Expatriates.Fernando Zilveti
fzilveti@zilveti.com.br
fzilveti@wtsdobrasil.com.br
Tel.: (0055) 11 3254-5500Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulo
Rua Verbo Divino 1488 | BR 04719-904 | São Paulo-SP
Tel.: (55 11) 5187-5100 | Fax: (55 11) 5181-7013
E-Mail: juridico@ahkbrasil.com
www.ahkbrasil.comSie können auch lesen