Expat-Guide in Brasilien - Auflage
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Expat-Guide in Brasilien 2. Auflage Herausgeber:
INHALTSVERZEICHNIS 1. Einführung 2 2. Wichtige Aspekte der unterschiedlichen Bereiche des brasilianischen Steuerrechts 2 2.1 Ansässige und Nicht-Ansässige 2 2.2 Einkommensteuerpflicht 3 2.3 Quellensteuer (IRRF) 3 2.4 Sog. „Carnê-Leão“ 4 2.5 Progressive Steuersätze 4 2.6 Einkommensteuererstattung 5 2.7 Arten zu versteuernder Vergütungen allgemein 5 2.8 Einkommensteuerabzug 6 3. Spezifische Einkünfte, die der brasilianischen Besteuerung unterliegen 6 3.1 Kapitalgewinne 6 3.2 Einkünfte aus Investitionen 7 3.3 Anmerkungen zu in Brasilien nicht ansässigen Personen 7 3.4 Doppelbesteuerung 8 4. Aspekte des Arbeits- und Sozialrechts 9 4.1 Einführung 9 4.2 Übersicht über das brasilianische Arbeitsrecht 9 4.3 Sozialversicherungsbeiträge 10 5. Internationale Sozialversicherungsabkommen 11 5.1 Einführung 11 5.2 Wer hat gemäß Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf Leistungen? 12
5.3 Welche Leistungen sind im Sozialversicherungsabkommen vorgesehen? 12 5.4 Übersicht über die im Abkommen vorgesehenen brasilianischen Sozialversicherungsleistungen 13 5.5 Entsendung nach Brasilien oder Deutschland 13 5.6 Schlussbemerkungen 14 6. Visa in Brasilien 14 6.1 Visumsarten 14 6.1.1 Befristetes Arbeitsvisum mit lokalem Arbeitsvertrag 14 6.1.2 Befristetes Arbeitsvisum für Techniker 15 6.1.3 Dauervisum für Geschäftsführer 16 7. Einschlägige Visa für ein Bauprojekt eines deutschen Unternehmens mit Aktivitäten in Brasilien 17 7.1 Szenario 1 – Geteilter Vertrag zwischen deutschem Unternehmen (Ausland) und brasilianischem Unternehmen (Inland) 17 7.2 Szenario 2 – Beauftragung eines lokalen Subunternehmens mit den Inlandsaktivitäten 21 7.3 Szenario 3 – Es ist kein lokales Unternehmen für die Inlandsaktivitäten verfügbar 23 8. Unsere Sponsoren 24 Stand Dezember 2013 Die Deutsch-Brasilianische Industrie- und Handelskammer São Paulo dankt Zilveti Advogados für die Zusammenarbeit und die Schirmherr- schaft bei dieser Publikation Herausgegeben von der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskammer São Paulo
2 1. EINFÜHRUNG Laut letzter Erhebung des Brasilianischen Instituts für Geographie und Statistik (IBGE, Instituto Brasileiro de Geografia e Estatística) ist die Anzahl der Einwanderer in Brasilien in den letzten 10 Jah- ren, d.h. im Zeitraum zwischen 2000 und 2010, um 86,7% gestie- gen. Der Hauptgrund für die Zuwanderung liegt darin, dass sich Brasilien im Laufe des letzten Jahrzehnts wirtschaftlich und poli- tisch stabilisiert hat und damit für ausländische Investoren und Personen, die in einem anderen Land leben und arbeiten wollen, attraktiver geworden ist. In diesem Sinne soll dieser Leitfaden eine Übersicht über Arbeits- visa sowie über Konsequenzen für Steuern und Sozialversiche- rungsbeiträge in Brasilien geben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Broschüre nicht alle Fragen hinsichtlich Immigration und Steuergesetzgebung abdecken kann, aber sicher hilfreich ist, um sich einen Überblick über die wichtigsten Aspekte und Fragen dieses Themas zu verschaffen. 2. WICHTIGE ASPEKTE DER UNTERSCHIEDLICHEN BEREICHE DES BRASILIANISCHEN STEUERRECHTS 2.1 Ansässige und Nicht-Ansässige Nach brasilianischem Recht unterliegen alle steuerlich als in Brasi- lien „ansässig“ angesehenen natürlichen Personen der weltweiten Besteuerung. Das bedeutet, dass die Einkommensteuer unabhän- gig davon, ob die Einkünfte nach Brasilien überwiesen werden oder nicht, auf die von dieser natürlichen Person weltweit erzielten Ein- künfte anfällt. Natürliche Personen, die in Brasilien steuerrechtlich als „nicht-ansässig“ angesehen werden, unterliegen einer Quellen- steuer zu den von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vor- gesehenen Steuersätzen.
3 Ob ein Ausländer als „ansässig“ oder „nicht-ansässig“ eingestuft wird, hängt von der Art seines Visums ab. Die in diesem Zusam- menhang relevanten Arten von Visa werden in der folgenden Übersicht dargestellt: Visatyp Ansässigkeit Geschäftsvisum Nicht-ansässig (Visumsinhaber hält sich nicht mehr als 90 Tage in Brasilien auf ). Befristetes Arbeitsvisum mit lo- Ansässig ab Einreise nach Bra- kalem Arbeitsvertrag silien. Befristetes Arbeitsvisum ohne Ansässig nach 183 (aufeinander- lokalen Arbeitsvertrag folgenden oder nicht aufeinan- derfolgenden) Tagen physischer Anwesenheit in Brasilien inner- halb eines Zeitraums von zwölf Monaten. Dauervisum Ansässig ab Einreise nach Bra- silien 2.2 Einkommensteuerpflicht Grundsätzlich ist der als steuerlich in Brasilien ansässig angesehene Ausländer genauso einkommensteuerpflichtig wie ein brasilia- nischer Staatsbürger. Er ist daher verpflichtet, eine Jahreseinkom- mensteuererklärung abzugeben, in der er alle Dividenden, Zins- einkünfte, Löhne, Gehälter, Dienstleistungsvergütungen, Einkünfte aus Mieten, Royalties und andere Einkünfte und deren Quellen im Ausland oder in Brasilien angeben muss. 2.3 Quellensteuer (IRRF) Zahlungen von einer brasilianischen Quelle sind mit progressiven Steuersätzen zwischen 0% bis zu 27,5% (siehe progressive Steuer- sätze – Punkt 2.5) an der Quelle zu besteuern. Im Allgemeinen wer-
4 den Einkommensteuern bei Ausländer genau wie bei Brasilianern bei der monatlichen Lohn-/ Gehaltszahlung einbehalten. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die Einbehaltung und Abführung der Quellensteuer beim Arbeitgeber bzw. der Zahlungsquelle. 2.4 Sogenanntes „Carnê Leão“ In Brasilien ansässige Steuerzahler unterliegen der Jahreseinkom- mensteuerpflicht und der Pflicht zur monatlichen Einkommensteu- erzahlung auf Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Diese sind per sogenanntem „carnê leão“ zu zahlen. Die geschul- dete Steuer wird ebenfalls unter Nutzung progressiver Steuersätze (0% bis 27,5%) ermittelt und ist bis zum letzten Tag des Folgemo- nats vorzunehmen. Es ist wichtig hervorzuheben, dass nicht nur im Ausland gezahlte Gehälter und Boni, sondern auch im Ausland erwirtschaftete per- sönliche Einkünfte (Beteiligungseinkünfte, Dividenden, Mietein- künfte etc.) zu versteuern sind. Steuerpflichtig ist dabei der durch die Einkünfte Begünstigte (Entsandter). 2.5 Progressive Steuersätze Die folgende Übersicht zeigt die progressiven Steuersätze in Bezug auf den carnê-leão für das Steuerjahr 2014: Übersicht über die monatlich zu zahlende Steuer von bis Satz (%) abzugsfähiger Betrag 0 1.787,77 0.00% 0 1.787,77 2.679,91 7.5% 134.08 2.679,30 3.572,43 15% 335.03 3.572,43 4.463,81 22.5% 602.96 4.463,81 und mehr 27,5% 826.15
5 Jahressteuertabelle von bis Satz (%) abzugsfähiger Betrag 0 21.453,24 0.00% 0 21.453,25 32.151.48 7.5% 1,608.99 32.151,48 42.869.16 15% 4,020.35 42.869,16 53.565.72 22.5% 7,235.54 53.565,72 und mehr 27,5% 9,913,83 2.6 Einkommensteuererstattung Ansässige müssen für das Jahr vom 1. Januar bis 31. Dezember eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung ist der letzte Werktag des Monats April des Folge- jahres. Es werden keine Nachfristen eingeräumt. Bei Verspätungen wird ein Bußgeld zwischen R$ 165,74 und 20% der geschuldeten Steuer verhängt. Es ist allerdings möglich, nach Fristende Ände- rungen der Steuererklärung einzureichen, ohne dass dafür Buß- gelder anfallen. Eventuell nachzuzahlende Steuern können in einer einmaligen Zahlung oder in bis zu 8 Raten gezahlt werden. 2.7 Arten zu versteuernder Vergütungen allgemein • In Brasilien und außerhalb Brasiliens gezahltes Gehalt • Allgemeine Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen • Mietzuschuss • Lebenshaltungszuschuss • Wohnkostenzuschuss • Ausbildungszuschuss • Fringe Benefits, z.B. Ausgaben für Handy, Laptop und Auto
6 2.8 Einkommenssteuerabzüge Nach brasilianischem Recht sind bei der Berechnung der Einkom- mensteuer im Rahmen der Einkommenssteuererstattung nur we- nige Abzüge erlaubt: 1. Aufwendungen für abhängige Personen unter bestimmten Vo- raussetzungen; 2. Zahlungen an private Rentenversicherungen innerhalb be- stimmter Grenzen; 3. Schulgeld (in Brasilien oder im Ausland) des Steuerzahlers oder für von ihm/ihr abhängige Personen innerhalb bestimmter Grenzen; 4. Heilbehandlungskosten (in Brasilien oder im Ausland) unter be- stimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen; 5. Unterhaltszahlungen aufgrund einer Gerichtsentscheidung un- beschränkt; 6. Sozialversicherungsbeiträge für Hausangestellte; 7. Spenden an staatliche Stellen und Organisationen, unter be- stimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen; 3. SPEZIFISCHE EINKÜNFTE, DIE DER BESTEUERUNG IN BRASILIEN UNTERLIEGEN 3.1 Kapitalgewinne Kapitalgewinne aus Verfügungen über Anlagevermögen oder In- vestitionen werden für Steuerzwecke ebenfalls als Teil des Bruttoein- kommens angesehen. Beide Arten von Steuerzahlern, ansässige und nicht ansässige, sind bei der Realisierung von Kapitalgewinnen auf den Verkauf weltweiten Anlagevermögens einkommensteuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 15%. Die Besteuerung wird durch den Verkauf des Anlagevermögens ausgelöst, wobei Berechnungsgrundlage die Diffe- renz zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkaufspreis ist. Bei der Prüfung der Frage, ob Ausnahmeregelungen nach brasilia- nischem Recht anwendbar sind oder ausschließlich an der Quelle zu einem niedrigeren Steuersatz besteuert wird, sind alle Umstände zu be-
7 rücksichtigen. Die Einkommensteuer ist am letzten Werktag des Monats zu zahlen, der dem Empfang aus den durchgeführten Verkäufen folgt. Der in Brasilien ansässige Verkäufer ist für die Abführung der Steuer ver- antwortlich. Handelt es sich bei dem Verkäufer um eine nicht-ansässige natürliche Person und befindet sich die Sache in Brasilien, muss die Steuer vom Käufer an der Quelle einbehalten und abgeführt werden. Nicht-ansässige Personen unterliegen nur dann der Steuer auf Ka- pitalgewinne aus dem Verkauf von Vermögen, wenn sich dieses in Brasilien befindet. Die im brasilianischen Aktienmarkt erwirtschafteten Kapitalgewinne unterliegen einer Einkommensteuer zu einem fixen Steuersatz von 15%. Es ist möglich, die Verluste von den im selben oder dem dar- auffolgenden Monat erzielten Gewinnen abzuziehen. Dividenden lokaler Unternehmen werden nicht besteuert. 3.2 Einkünfte aus Investition Investitionseinkünfte aus Zahlungsquellen in und außerhalb Brasi- liens unterliegen der für Ansässige geltenden Besteuerung. Grund- lage für die Besteuerung des Einkommens aus internationalen Investitionen sind die Regelsteuersätze. Zinseinkünfte aus brasilia- nischen Investitionen werden in der Regel mit progressiven Steuer- sätzen zwischen 15% und 22,5% an der Quelle besteuert, wenn sie von brasilianischen Investmentfonds gezahlt werden. Zinsen brasili- anischer Sparkonten werden nicht besteuert. 3.3 Anmerkungen zu steuerlich in Brasilien nicht-ansäs- sigen Personen Bei in Brasilien nicht-ansässigen Ausländern werden während der ersten 183 Tage ihres Aufenthalts in Brasilien nur Einkünfte aus brasilianischen Zahlungsquellen besteuert. Das bedeutet, dass Einkommensteuer dann anfällt, wenn die natürliche Person indivi- duelle Einkünfte oder Kapitalgewinne in Brasilien erzielt. In diesem
8 Fall muss die Steuer für jedes Geschäft, durch das Einkünfte und/ oder einen Vermögenszuwachs gewonnen werden, direkt abge- führt werden. Es besteht in diesem Fall keine Notwendigkeit, ei- nen Antrag auf Steuererstattung zu beantragen. Daher sollte jede Art von Operation, die von einem Ausländer mit temporärem Visum ohne Arbeitsvertrag durchgeführt wird, von Berater im Hinblick auf die Steuersätze und akzessorische Pflichten geprüft werden. Für Lohn- bzw. Gehaltszahlungen an einen Nicht-Ansässigen, die aus einer brasilianischen Quelle stammen, gilt ein Quellensteuer- satz von 25%. Pensionszahlungen, Mietaufwendungen und Kapi- talgewinne unterliegen einem Steuersatz von 15%, der ebenfalls an der Quelle einzubehalten ist. Auslandseinkünfte werden nicht besteuert. 3.4 Doppelbesteuerung Brasilien hat mit verschiedenen Ländern Doppelbesteuerungsab- kommen oder Abkommen über die gegenseitige Gleichbehand- lung abgeschlossen. Ziel ist es, die Steuerbelastung natürlicher Personen zu reduzieren. Dementsprechend kann zwischen Brasilien und dem Heimatland der natürlichen Person die in einem Land ge- zahlte Steuer bei der Zahlung der Einkommensteuer im anderen Land angerechnet werden. Zwischen Brasilien und Deutschland gibt es zwar kein Doppelbe- steuerungsabkommen, jedoch ein Abkommen über die gegensei- tige Gleichbehandlung. Dieses erlaubt die Anrechnung der Einkom- mensteuer innerhalb gewisser Grenzen.
9 4. ASPEKTE DES ARBEITS- UND SOZIALRECHTS 4.1 Einführung Das brasilianische Sozialversicherungssystem stellt die gesetzlichen Arbeitnehmerrechte auf Bundesebene sicher. Die gezahlten Arbeit- geber- und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversiche- rung werden bei Wegfall des Arbeitseinkommens aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Erwerbsunfähigkeit, Alter, Tod, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sowie Mutterschaft und Inhaftierung zur Unterstützung des betroffenen Personenkreises verwendet. Allgemein müssen alle natürlichen Personen, die vor Ort angestellt sind und als für Steuerzwecke in Brasilien ansässig angesehen wer- den, Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dies gilt auch für Aus- länder. Infolgedessen findet das brasilianische Arbeitsgesetzbuch („Consolidação das Leis Trabalhistas“ - CLT) auf Ausländer, die an- gestellte ansässige Steuerzahler sind, genauso Anwendung wie auf brasilianische Arbeitnehmer. 4.2 Übersicht über das brasilianische Arbeitsrecht Alle natürlichen Personen, die in Brasilien arbeiten, sind unabhängig davon, ob dies im Rahmen eines unselbständigen Arbeitsverhält- nisses geschieht oder nicht, unter bestimmten Bedingungen von der Arbeits- und Sozialgesetzgebung, die eine Reihe von Rechten vorsieht, geschützt. Das Arbeitsverhältnis muss im Arbeits- und So- zialausweis (CTPS) eingetragen werden, der dem Nachweis für die Berechnung der Beschäftigungszeiten für die Rentenansprüche dient. Nach der derzeitigen Gesetzeslage gehört zum Gehalt alles, was in Verbindung zur Arbeitsvergütung steht, d.h. neben dem eigent- lichen Monatsgehalt gehört auch das 13. Gehalt (Weihnachtsgeld), das Urlaubsentgelt und andere Beträge zum Gehalt.
10 Die Arbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und vierundvierzig Stunden pro Woche. Es dürfen nicht mehr als zwei Überstunden pro Tag geleistet werden. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine wö- chentliche Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden. Der Arbeitnehmer hat nach 12 Monaten Arbeit für das Unternehmen ferner Anspruch auf 30 laufende Tage bezahlten Urlaubs plus Ur- laubsgeld in Höhe eines Drittels des monatlichen Gehalts. Es besteht die Möglichkeit, sich ein Drittel des Urlaubs auszahlen zu lassen. Natürliche Personen haben ferner Anspruch auf ein 13. Gehalt (Weihnachtsgeld) in Höhe eines Monatsgehalts. 4.3 Sozialversicherungsbeiträge Wie oben erwähnt, unterliegt jede natürliche Person, die eine Vergü- tung aus einer brasilianischen Quelle erhält, unabhängig davon, ob es sich um einen unselbständigen Arbeitnehmer oder um selbständige Mitarbeiter (d.h. Direktoren gemäß Gesellschaftsvertrag) handelt, dem Sozialversicherungssystem und ist infolgedessen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss einen Beitrag mit progressiven Sätzen zahlen, die je nach der Höhe der Vergütung zwischen 8% und 11% variieren. Der Betrag ist jedoch auf die maximale Höhe von R$ 457,49 (nach der letzten gesetzlichen Aktualisierung) beschränkt. Er muss vom Arbeitgeber oder demjeni- gen einbehalten und abgeführt werden, der die Vergütung zahlt. Ferner muss das Unternehmen je nach seiner Aktivität auch den Arbeitgeberanteil von 28,8% auf das Gehalt oder von 2,5% auf den Bruttoumsatz zahlen. Hinzu kommen für das Unternehmen monatliche Zahlungen in den Arbeitslosenfonds (Fundo de Garantia do Tempo de Serviço, FGTS) in Höhe von 8% auf die Vergütung des Arbeitnehmers. Der eingezahlte Betrag kann vom Arbeitnehmer bei Kündigung durch den Arbeitgeber (außer bei der außerordentlichen Kündigung), Ru- hestand, Kauf von Eigentum, Tod, Beendigung des Arbeitsvertrages und anderen Situationen abgehoben werden.
11 Entlässt das Unternehmen den Arbeitnehmer ohne Kündigungs- grund für eine Kündigung, muss es ferner ein Bußgeld in Höhe von 40% auf den Gesamtbetrag der an den Arbeitslosenfonds gelei- steten Zahlungen entrichten . Daneben ist auf alle Einkünfte Einkommensteuer zu zahlen, d.h. auf Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis einschließlich Fringe Bene- fits, Kapital, Pensionen und Mieten. Die Steuer ist vom Arbeitgeber bei der Zahlung einzubehalten und muss folglich von dem Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden. Der monatlich bei Zahlung einbehaltene Betrag kann von der am Ende des Jahres berechneten endgültigen Jahreseinkommenssteuer abgezogen werden. 5. INTERNATIONALES SOZIALVERSICHERUNGSABKOMMEN 5.1 Einführung Der Hauptzweck internationaler Sozialversicherungsabkommen, besteht laut Datenbasis der Sozialversicherungsbehörden darin, „die Erfüllung der sozialrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer, der rechtlich Abhängigen und jener, die im Land leben oder dies besuchen, im Einklang mit der Gesetzgebung beider Länder sicher- zustellen“. Brasilien hat mit verschiedenen Ländern wie Bolivien, Chile, El Salvador, Spanien, Paraguay, Portugal, Griechenland, Italien und weiteren Län- dern internationale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Zwischen Brasilien und Deutschland wurde im Dezember 2009 ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen, das die Rechte und Pflichten hinsichtlich eventueller Sozialleistun- gen von Deutschen bzw. Brasilianern regelt. Es wurde in Brasilien durch die bis heute geltende Verordnung „Decreto 8.000 vom 08. Mai 2013“ umgesetzt.
12 Das Abkommen erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, die in einem Land gezahlten Sozialversicherungsbeiträge im anderen Land zu berücksichtigen. Aufgrund des Abkommens ist es deut- schen und brasilianischen Arbeitnehmern, die im jeweils anderen Land leben, möglich, brasilianische und deutsche Sozialleistungen zu bekommen. Es erleichtert vor allem den Erwerb von Rentenan- sprüchen, indem deutsche und brasilianische Zeiten für die Erfül- lung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die Warte- zeit) zusammengerechnet werden. Das ermöglicht in vielen Fällen erst, überhaupt einen Rentenanspruch zu realisieren. Außerdem regelt das Abkommen, in welchem Staat bei einer Be- schäftigung in Deutschland oder Brasilien Beiträge zu zahlen sind. 5.2 Wer hat gemäß Sozialversicherungsabkommen An- spruch auf Leistungen? Alle Bürger, die der brasilianischen und/oder deutschen Sozialversi- cherungsgesetzgebung unterliegen, sowie deren rechtlich abhän- gige Personen. 5.3 Welche Leistungen sind im Sozialversicherungsab- kommen vorgesehen? Deutschland: • Allgemeine Sozialversicherung; • Hüttenknappschaftliche Sozialversicherung und Landwirte; • Unfallversicherung; • Sozialversicherung für in der Landwirtschaft beschäftigte Per- sonen und andere; Brasilien: • Ruhestand aufgrund Beitragszeit oder Alter; • Pension von Todes wegen, und • Unfallhilfe
13 5.4 Übersicht über die im Abkommen vorgesehenen brasilianischen Sozialversicherungsleistungen Altersruhestand: In Brasilien können Männer mit 65 und Frauen mit 60 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Altersrente gehen. Ruhestand aufgrund Beitragszeit: Voll- oder Teilruhestand, bei Män- nern ab 35 Jahren Beitragszeit und bei Frauen ab 30 Jahren. Erwerbsunfähigkeitsrente: Die physische und / oder geistige Zu- stand der Erwerbsunfähigkeit muss von einem Arzt des Sozialversi- cherungsinstituts INSS untersucht und bescheinigt werden. Sonderruhestand: Diese Leistung wird an Arbeitnehmer gezahlt, die eine gesundheitsschädigende oder ihre physische Integrität ge- fährdende Tätigkeit ausgeübt haben. Dabei muss die Tatsache, dass er schädlichen, physischen, biologischen Agenten ausgesetzt war, nachgewiesen werden. Pension aufgrund Todesfalls: Diese Leistung wird im Todesfall an die gesetzlich Abhängigen gezahlt. Ansprüche stehen Ehemann, Ehefrau, Lebenspartner, Kindern unter 21 Jahren und Behinderten jeden Alters, Vater oder Mutter, Geschwistern unter 21 Jahren zu. 5.5 Entsendung nach Brasilien oder Deutschland Arbeitnehmer, die eine signifikante Geschäftsaktivität in ihrer Hei- matstadt ausüben und von einem Unternehmen nach Brasilien oder Deutschland versetzt werden, erhalten von den Behörden eine 24-Monats-Bescheinigung. Nach dieser Bescheinigung un- terliegt der Arbeitnehmer weiter der Sozialversicherung seines Heimat- bzw. Entsendelandes. Der 24-Monatszeitraum kann unter bestimmten Voraussetzungen von Fall zu Fall erneuert und geprüft werden. Eine signifikante Tätigkeit ist im Einklang mit dem Abkom- men durch objektive Kriterien definiert.
14 5.6 Schlussbemerkungen Diese Zusammenfassung gibt den Inhalt des Abkommens natürlich nicht erschöpfend wieder, sondern wurde zu Informationszwecken erstellt. Das Abkommen ist im brasilianischen Rechtssystem sehr neu, so dass es zu rechtlichen Diskussionen über Anpassungen kommen kann. Darüber hinaus wird jeder Einzelfall von jeweils von der zuständigen Behörde geprüft. 6. VISA IN BRASILIEN 6.1. Visumsarten Es gibt drei Arten von Visa, die der ausländischen natürlichen Person erlauben, in Brasilien zu arbeiten. 6.1.1 Befristetes Arbeitsvisum mit lokalem Arbeitsver- trag • Visum für jegliche Arbeitnehmertätigkeit in Brasilien, außer für lei- tende Aktivitäten mit allgemeinen Vertretungsbefugnissen (Unter- schriftsbefugnis) zur Führung eines brasilianischen Unternehmens; • Visum mit einer Laufzeit von zwei Jahren, das vor Ablauf des zweiten Jahres in ein Dauervisum umgewandelt werden kann; • Voraussetzung ist ein Minimum an Berufserfahrung in der Tä- tigkeit, die in Brasilien ausgeübt werden soll und eine entspre- chende Ausbildung (Universitätsabschluss, ein Jahr Berufserfah- rung - neun Jahre Ausbildung, zwei Jahre Berufserfahrung - bei einem Master oder Doktortitel [Minimum 360 Stunden] wird keine Berufserfahrung verlangt); • Verhältnis von 2/3 Brasilianer zu 1/3 Ausländer sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch auf das Gehalt der ausländischen im Verhältnis zu den brasilianischen Arbeitnehmern in der brasilianischen Gesell- schaft (Antragsteller), muss bereits vor Antragstellung vorliegen; • Arbeitsvertrag mit dem lokalen Unternehmen, das Splitten des Gehalts ist erlaubt, die nach Erteilung des Visums zu zahlende Vergütung (Summe des von der lokalen Organisation gezahlten
15 Gehalts + lokal gezahlte Fringe Benefits (nicht obligatorisch) + Gehalt im Ausland (nicht obligatorisch)) muss bei Versetzung innerhalb des Unternehmens der Höhe nach mindestens dem vorher im Ausland gezahlten Gehalt entsprechen; • Das Visum kann Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) umfassen. Für die vom Inhaber des befristeten Visums abhängigen Familien- mitglieder kann eine Arbeitserlaubnis beantragt werden, deren Gültigkeit auf den Zeitraum der Gültigkeit des befristeten Visums beschränkt ist. Für die Erteilung einer derartigen Arbeitserlaubnis ist die Vorlage von beruflichen Zeugnissen und von Ausbildungszeug- nissen nicht erforderlich. Nach Bewilligung der Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich das neue Visum für das abhängige Familienmit- glied durch das jeweils zuständige brasilianische Konsulat außer- halb Brasiliens erteilt, jedoch kann die Erteilung unter Umständen auch nach Analyse des Einzelfalls in Brasilien erfolgen. 6.1.2 Befristetes Visum für Techniker • Visum für technische Tätigkeiten in Brasilien, außer für Manage- ment-, Verwaltungs- und Finanztätigkeiten bzw. leitende Aktivi- täten mit allgemeinen Befugnissen (Unterschriftsbefugnis) für die Führung des brasilianischen Unternehmens; • Laufzeit des Visums von neunzig Tagen oder einem Jahr, das ein- mal um die gleiche Laufzeit verlängert werden kann; • Voraussetzung ist Berufserfahrung von mindestens drei Jahren im Bereich der Tätigkeit, die in Brasilien entfaltet werden soll; • Dienstleistungs- oder Kooperationsvertrag zwischen dem Ar- beitgeber des Kandidaten und der brasilianischen Gesellschaft oder Nachweis des Kaufs von Maschinen bei Beantragung eines Visums mit einer Laufzeit von einem Jahr; • Zahlung vor Ort nicht erlaubt, das Gehalt muss weiterhin vom Unternehmen im Ausland gezahlt werden; • Visum kann Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) einschlie- ßen, die in Brasilien jedoch nicht arbeiten dürfen.
16 6.1.3 Dauervisum für Geschäftsführer • Visum für Führungstätigkeiten mit allgemeinen Vertretungsbe- fugnissen (Unterschriftsbefugnis) für die Führung der brasilia- nischen Gesellschaft • Beschränkung auf die im Antrag genannte Funktion und die bra- silianische Gesellschaft, die den Antrag gestellt hat; das Visum ist bis zu fünf Jahre gültig; • Nachweis einer Investition in ausländischer Währung, die minde- stens R$ 150.000,00 (einhundertfünfzigtausend Reais) entspricht, durch den ausländischen Gesellschafter als Kapitaleinlage und Übernahme der Verpflichtung zur Einstellung von mindestens 10 (zehn) brasilianischen Arbeitnehmern innerhalb von zwei Jahren durch den Antragsteller (brasilianische Gesellschaft), das Visum ist auf zwei Jahre beschränkt; • Auslandsinvestitionen in ausländischer Währung entsprechend mindestens R$ 600.000,00 (sechshunderttausend Reais) oder mehr, Beschränkung im Einklang mit dem Zeitraum des Ge- schäftsführermandats von 5 Jahren ohne Notwendigkeit des Nachweises der Schaffung von 10 (zehn) neuen Arbeitsplätzen, die Investition muss als Kapitaleinlage eingezahlt werden; • Vorherige Zustimmung des Arbeitsministeriums für den Fall der Übernahme der Geschäftsführung anderer Unternehmen der- selben Gruppe; • Zahlung an den Kandidaten vor Ort, das Gehalt kann jedoch auf- gespalten werden, wobei die nach der Erteilung des Visums zu zahlende Vergütung (Summe des von der lokalen Gesellschaft gezahlten Gehalts + der lokal gezahlten fringe benefits (nicht obligatorisch) + im Ausland gezahltes Gehalt (nicht obligato- risch) zumindest dem aktuellen Gehalt im Ausland entsprechen muss, sofern es sich um eine unternehmensinterne Versetzung handelt; • Visum kann sich auf Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder) er- strecken, die dann in Brasilien arbeiten dürfen;
17 7. EINSCHLÄGIGE VISA FÜR EIN BAUPROJEKT EINES DEUTSCHEN UNTERNEHMENS MIT AKTIVITÄTEN IN BRASILIEN 7.1 - Szenario 1 – Geteilter Vertrag zwischen deutscher Gesellschaft (Ausland) und brasilianischer Gesellschaft (Inland) Szenario 1 Bauprojekt eines deutschen Unternehmens mit Aktivitäten in Brasilien. Geteilter Vertrag zwischen deutscher Gesellschaft (Ausland) und brasilianischer Gesellschaft (Inland). Brasilien Deutschland Unternehmen D Unternehmen D Lokales verbundenes Unternehmen Steuern 2 Kunde B Steuern 1 Geldfluss - Transferpreis und Geldfluss - Verkaufspreis Dienstleistungsvertrag (Adoption Agreement) Arbeitnehmer
18 Unternehmen Brasilianische Gesell- Deutsche Gesellschaft D schaft PE Risiko Nein Nein TP Risiko Nein, wenn es keine Nein, wenn es keine Transaktion zwischen ver- Transaktion zwischen ver- bundenen Parteien gibt. bundenen Parteien gibt. Steuern (1) ISS + IRRF * PIS + COFINS + CIDE Steuern (2) Nach brasilianischem Im Allgemeinen: Recht nicht anwendbar ISS+PIS+CONFIS+WHT Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion der Anzahl Recht nicht anwendbar ausländischer Arbeit- nehmer? Ja, je nach Visumstyp Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion des an aus- Recht nicht anwendbar ländische Arbeitnehmer gezahlten Gehalts der Höhe nach? Ja, das Ge- halt des Entsandten muss dem Gehalt eines brasili- anischen Arbeitnehmers in derselben Position entsprechen. *PIS, COFINS und CIDE sind von brasilianischen Unternehmen zu tragen. Vorzuziehende Arbeitnehmer Alternative Variante Visums-Arten a. Befristetes Arbeits- a. Befristetes Arbeits- Antragsteller – Unter- visum mit lokalem visum mit lokalem nehmen D (Brasilien) Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag b. Befristetes Visum b. Befristetes Visum für Techniker für Techniker c. Dauervisum für c. Dauervisum für Geschäftsführer Geschäftsführer
19 Szenario 1 Bauprojekt eines deutschen Unternehmens mit Aktivitäten in Brasilien. Geteilter Vertrag zwischen deutscher Gesellschaft (Ausland) und brasilianischer Gesellschaft (Inland). Brasilien Deutschland Unternehmen D Unternehmen D Lokales verbundenes Unternehmen Steuern 2 Kunde B Steuern 1 Geldfluss - Transferpreis und Geldfluss - Verkaufspreis Dienstleistungsvertrag (Adoption Agreement) Arbeitnehmer
20 Arbeitnehmer Vorzuziehende Variante Alternative Arbeitsrecht Deutschland: ruht Von brasilianischen Brasilien: Arbeitsvertrag Behörden genehmigter deutscher Vertrag Sozialvers. Vom 1. Tag an Vom 1. Tag an Visums-Arten a. Visum für Techniker a. Visum für Techniker b. Visa für Spezialisten b. Visa für Spezialisten c. Reguläres ITEM V Visum Lohn- Hängt von der Art des Hängt von der Art des /Einkommens- Visum ab: Visums ab: steuer a. Mehr als 183 Tage, a. Mehr als 183 Tage, (monatlich) zusammenhängend oder zusammenhängend oder nicht. nicht. b. Mehr als 183 Tage, b. Mehr als 183 zusam- zusammenhängend oder menhängend oder nicht. nicht. c. Mehr als 183 Tage, zusammenhängend oder nicht. Gehaltszahlung 100% Brasilien 100% Deutsche / Schat- ten Brasilien Wenn das Gehalt zu 100% von Deutschland gezahlt wird, ist das VITEM V - Visum nicht anwendbar.
21 7.2 - Szenario 2 – Beauftragung eines lokalen Subunter- nehmens für Inlandsaktivitäten Szenario 2 Bauprojekt von deutschem Unternehmen mit Aktivitäten in Brasilien. Beauftragung von lokalem Subunternehmen für In- landsaktivitäten Deutschland Brasilien Unternehmen D Unternehmen D Lokales verbundenes Unternehmen D Unternehmen Steuern 2 Kunde B Steuern 1 Geldfluss - Transferpreis Geldfluss - Verkaufspreis Dienstleistungsvertrag (Adoption Agreement) Arbeitnehmer
22 Unternehmen Brasilianische Gesell- Deutsche Gesellschaft D schaft PE-Risiko Nein Nein TP-Risiko Ja Ja Steuern (1) ISS + IRRF * Steuern (2) ISS + IRRF * PIS + COFINS + CIDE Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion der Anzahl Recht nicht anwendbar ausländischer Arbeit- nehmer? Ja, je nach Visumsart. Arbeitsrecht Nach brasilianischem Restriktion der Höhe des Recht nicht anwendbar an den Ausländer ge- zahlten Gehalts? Ja, das Gehalt der Entsandten muss dem Gehalt des brasilianischen Arbeit- nehmers in derselben Position entsprechen. * PIS, COFINS und CIDE werden von brasilianischen Unternehmen getragen. vorzuziehende Arbeitnehmer Alternative Variante Arten von Visa a. Befristetes Arbeits- a. Befristetes Arbeits- Antragsteller -Unter- visum mit lokalem visum mit lokalem nehmen D (Brasilien) Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag b. Befristetes Arbeits- b. Befristetes Arbeits- visum für Techniker visum für Techniker c. Dauervisum für c. Dauervisum für Geschäftsführer Geschäftsführer
23 7.3 Szenario 3 – Es ist kein lokales Unternehmen für die Inlandsaktivitäten verfügbar vorzuziehende Arbeitnehmer Alternative Variante Arten von Visa a. Befristetes Arbeits- a. Befristetes Arbeits- Antragsteller – Kun- visum mit lokalem visum mit lokalem de B Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag b. Befristetes Arbeits- b. Befristetes Arbeits- visum für Techniker visum für Techniker Das brasilianische Einwanderungsgesetz sieht je nach der in Bra- silien zu entfaltenden Tätigkeit bzw. der privaten Situation unter- schiedliche Arten von Visa vor. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „So geht´s … Ihr Visum für Brasilien“, herausgege- ben von der Deutsch-Brasilianischen Industrie- und Handelskam- mer in São Paulo.
24 8. UNSERE SPONSOREN Zilveti Advogados ist eine Anwaltskanzlei, die auf juristische Bera- tung im Unternehmensrecht spezialisiert ist und ihre Mandanten insbesondere in Angelegenheiten des Steuer-, Handels-, Gesell- schafts-, Zivil- und Verfassungsrechts berät. Diese Gebiete schliessen das Prozess-, Vertrags-, Auslandskapital- Zentralbank-, Urheber- und Wettbewerbs-, Software- und Internet- sowie das internationale Recht und im öffentlichen Recht Ausschreibungen und Gesund- heitswesen ein. Wir verfolgen dabei den Ansatz, strategische Lösungen für die Man- danten auszuarbeiten. Die Kanzlei ist dabei nicht nach Rechtsge- bieten aufgebaut, sondern nach Tätigkeitsbereichen seiner Man- danten wie z. B. im pharmazeutischen Sektor, im Einzelhandel und im Maschinen- und Anlagenbau gegliedert. Auf der Grundlage ei- ner ganzheitlichen Betrachtung bei der Beratung werden dabei die verschiedenenen Aspekte aus den verschiedenen Rechtsgebieten, nämlich insbesondere des Steuerrechts, des Gesellschafts- und des Vertragrechts analysiert Zilveti Advogados ist der Kooperationspartner der deutschen WTS AG, was zur Gründung der WTS do Brasil Consultoria e Assessoria Empre- sarial Ltda geführt hat. WTS do Brasil mit Sitz in São Paulo ist heute der brasilianische Partner der weltweiten WTS Tax Alliance, deren Partner auf regionaler und weltweiter Ebene kooperieren. Der Schwerpunkt der Beratungstätigkeit liegt dabei auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Unternehmenssteuerrechtes. Neben der laufenden und gestaltenden Steuerberatung richtet sich deren Fokus insbeson- dere auf Transaktions-Support, die Beratung von Unternehmen und Konzernen in Verrechnungs- und Umsatzsteuerfragen, intangible Va- luation, Merger& Aquisitions sowie bei Entsendungen ebenso auf die individuelle Betreuung von Expatriates.
Fernando Zilveti fzilveti@zilveti.com.br fzilveti@wtsdobrasil.com.br Tel.: (0055) 11 3254-5500
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