2 Änderungen im Seeverkehr - Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes - Sabine Schultes, Bayer - VCI

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2 Änderungen im Seeverkehr - Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes - Sabine Schultes, Bayer - VCI
Änderungen im Seeverkehr –
2   Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes
    Sabine Schultes, Bayer

                                                       © Michael Rogner /stock.adobe.com
2 Änderungen im Seeverkehr - Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes - Sabine Schultes, Bayer - VCI
IMDG Amendment 40-20 edition

    Der IMDG-Code 40-20 kann ab dem 01.01.2021 freiwillig angewendet werden, die
    Übergangfrist beträgt − wie üblich − 12 Monate.

    Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, mit
    besonderem Augenmerk auf seeverkehrsspezifische Besonderheiten. Auf eine Wiederholung
    von Änderungen, die auch im ADR zu finden sind, wird größtenteils verzichtet.

    Viele Änderungen sind redaktioneller Art, auf diese soll hier nicht eingegangen werden.

    Grundlage dieser Übersicht ist der Circular Letter 4135, der deutsche Text ist eine nicht
    offizielle Übersetzung der Autorin.

    Der Nutzer dieser Zusammenstellung ist für die richtige und vollständige Anwendung des
    IMDG-Code in der jeweils gültigen Fassung verantwortlich.

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2 Änderungen im Seeverkehr - Besonderheiten in der 40. Auflage des IMDG-Codes - Sabine Schultes, Bayer - VCI
IMDG Amendment 40-20 edition

    Teil 1

    1.1.1.10   Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung genutzt werden, siehe 5.5.4

    1.4.3.2.1 Erweiterung der Liste der HCDG

    1.5.       Änderungen bei den Anforderungen für radioaktive Stoffe

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IMDG Amendment 40-20 edition

    Teil 2

    2.4.4.2.1   Verweis Manual of Test and Criteria 33.5

    2.5.3.2.4   Neuer Eintrag: Di-(4-tert-Butylcyclohexyl) Peroxidicarbonat

    Definition infektiöse Stoffe: Rickettsien werden gestrichen

    2.6.3.5.1   Medizinische Abfälle: Neue UN-Nummer 3291

    2.7.2.2.1   Mehrere neue Einträge (Radionuklide)

    2.7.2.3.2. Änderungen und Ergänzungen zu Surface Contaminated Objects III

    2.8.3.2     Wenn ein in-vitro Test keine Unterscheidung zwischen VG II und VG III zulässt,
                soll VG II gewählt werden

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IMDG Amendment 40-20 edition

    Teil 3 (1)

    3.1.2.9.1.   Marine Pollutants: Verweis auf die Änderung in SP 274: techn. Name für marine
                 pollutant ist nur noch bei n.a.g. Positionen anzugeben, folglich Löschung des
                 Sequenzbeispiels „UN 1263 Farbe“

    3.1.4.4      Trenngruppen: Diverse Änderungen und Neuaufnahme von Natriummethylat,
                 Natriummethylat Lösung, Alkalimetallalkoholate, selbsterhitzungsfähig, ätzend,
                 n.a.g. und Alkoholate Lösung, n.a.g. in SGG 18 Alkalien

    Diverse Änderungen der Stofftabelle mit 4 neuen UN-Nummern

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IMDG Amendment 40-20 edition

    Teil 3 (2) 3.3. Sondervorschriften, bspw.
      123      Nur reguliert im See- und Lufttransport
      274      Bei UN 3077 und UN 3082 darf der technische Name aus einer gelisteten
               Gattungseintragung (nur ohne SP 274 !) bestehen
      327      Änderungen bei Abfallkartuschen
      370      Änderungen bei Ammoniumnitrat
      390      Neu für Kombinationen von Lithiumbatterien, Anforderungen für Markierung und
               Dokumentation
      393/394 Neu für Nitrocellulose-Testvorschriften
      395      Neu für medizinischen Abfall Cat A
      951      Gelöscht (hermetisch verschlossen/Stickstoff)
      959      Abfallkartuschen nur auf „short international voyages“
      975      Neu für medizinischen Abfall
      976      Neu für Stoffe, die eine Genehmigung der Behörde benötigen
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IMDG Amendment 40-20 edition

    Teil 4

    4.1.1.3.1   Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen mehrere Markierungen
                tragen, wenn entsprechend getestet

    4.1.1.21    Verpackungen, incl. IBC und Großverpackungen, dürfen an Bord nicht befüllt oder
                geleert werden (ausgenommen Bergungsverpackungen), gilt auch für MEGC

    Diverse Änderungen in den Verpackungsvorschriften, bspw.
       P404     Verschlüsse von Innenverpackungen müssen gegen das Öffnen durch Vibration
                geschützt werden
       P622     für infektiöse Abfälle
       IBC502 neue Stoffeinträge (org. Peroxide)

    4.1.9.1.8   Verpackungen, die nach Gebrauch wieder versendet werden sollen, müssen so
                erhalten bleiben, dass sie den Vorschriften und Genehmigungen entsprechen
                (radioaktive Stoffe)
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IMDG Amendment 40-20 edition

    Teil 5

    5.1.5.1.2.   Multilaterale Vereinbarungen für SCO-III können erforderlich sein

    5.1.5.3.2    Klarstellung der Messung des/der TI

    5.1.2.10.2   Mindestgröße des Lithium Battery Mark 100x100mm

    5.4.1.4.3    Informationen, die den PSN ergänzen:
       .6 Flammpunkt: Wenn das zu befördernde Gefahrgut die Haupt- oder Nebengefahr der
       Klasse 3 und einen Flammpunkt von 60°C oder weniger hat (in °C closed cup)…
       .7 Beschädigte/defekte Lithium-Zellen oder -Batterien und Lithium-Zellen oder -Batterien
       zur Entsorgung oder Recycling, unter SV 376 oder 377 müssen entsprechend deklariert
       werden
    5.4.1.5.18   Bei ortsbeweglichen Tanks mit tiefkaltem Flüssiggas LNG muss das tatsächliche
                 Halteende im Beförderungspapier angegeben werden
    „END OF HOLDING TIME……………(DD/MM/YYYY)“
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    Teil 5

    5.5.3       Bemerkung 2: Der Begriff „Konditionierung“ wird im weiteren Sinne benutzt und
                schließt Schutzvorkehrungen ein

    5.5.2.5.    Zusätzliche Vorschriften (für die Begasung), u.a. sollen Transporteinheiten nicht
                mehr begast werden, sobald sie an Bord verladen wurden

    5.5.3.6.2   Angabe „als Kühlmittel“/„als Konditionierungsmittel“ jetzt freiwillig

    5.5.4       Gefahrgut in Geräten, die während der Beförderung verwendet werden

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IMDG Amendment 40-20 edition

     Teil 6

     6.3.5.3      Änderungen bei Vorgaben für den Drop Test

     6.4.2.8      Der Entwurf der Verpackung soll den Mechanismus der Alterung
                  berücksichtigen (radioaktive Stoffe)

     Diverse Ergänzungen zu SCO-III

     Änderungen zur Stapellast, „Datums-Uhr“ und Mindestwanddicke

     6.7.2.19.6.1 Klarstellung, dass ortsbewegliche Tanks, die den Zeitrahmen der 5- oder 2,5-
                  jährlichen Prüfung nicht eingehalten haben, nur dann befüllt werden dürfen,
                  wenn eine neue 5-Jahres-Inspektion nach 6.7.2.19.5 durchgeführt wurde

     6.7.3.4.1    Zusätzlich muss jede relevante Tankvorschrift hinzugezogen werden

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     Teil 7

     7.1.6    Neuer Handling Code H5: Avoid handling the packaging or large packaging or keep
              handling to a minimum. Inform the appropriate public health authority or veterinary
              authority where persons or animals may have been exposed.

     7.2.8    Segregation Codes: 5 Einträge geändert

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