Abdriftvermeidung DI Hubert Köppl Pflanzenschutzreferent Ing. Roman Hauer, LK-NÖ Landtechnik - LK OÖ
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Pflanzenschutzmittelabdrift-Rechtliche Situation Oö. Bodenschutzgesetz 1991, § 18 Abs. 6 bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden! Informationspflicht bei Unfällen! Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, § 364 Folie 3
Abdriftproblematik - Bioflächen neue EU-Bio-Verordnung (ab 2021 umzusetzen) bei PSM-Rückstand auf Bioware: „Betrieb hat ein Problem“ Vermeidungsstrategien müssen erarbeitet werden kein Grenzwert festgelegt Fachausschuss für Rückstände in Österreich behandelt das Thema LE-Projekt beantragt Konsequenzen für Biobetrieb bei Rückstand (aktuell): Meldepflicht an Kontrollstelle, AMA Ware kann nicht als „Bio“ vermarktet werden betroffene Fläche: keine Bioprämie im Jahr der Kontamination wird wieder Umstellungsfläche (2-3 Jahre) DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent Frühjahr 2007 /Folie 4
Neue EU-Bio-Verordnung 2018/848 – Vorsorgemaßn. zur Vermeidung des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse und Stoffe (Artikel 28) Um eine Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, zu vermeiden, ergreifen die Unternehmer auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs folgende Vorsorgemaßnahmen: Maßnahmen zur Ermittlung und Vermeidung der Risiken einer Kontamination – regelmäßige Überprüfung dieser Maßnahmen Trennung von biologischen und nicht-biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen bei begründetem oder nicht auszuräumenden Verdacht einer Nicht- Konformität des biologischen bzw. Umstellungserzeugnisses Meldung des Erzeugers an Kontrollstelle/Behörde 24.01.2019 5 OÖ PSM Tage
Neue EU-Bio-Verordnung 2018/848 – Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen (Artikel 29) I Kontrollstelle/-behörde führt so rasch wie möglich zur Feststellung der Quellen und der Ursache unverzüglich eine amtliche Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durch, um die Einhaltung der Vorgaben zu untersuchen und sie verbietet vorläufig sowohl das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse/Umstellungserzeugnisse als auch ihre Verwendung in der biologischen Produktion bis zum Vorliegen d. Untersuchungsergebnisse Endgültiges Verwendungs- und Vermarktungsverbot, wenn U. Erzeugnisse oder Stoffe, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht für die Verwendung zugelassen sind, verwendet hat nicht die in Art 28 (1) genannten Vorsorgemaßnahmen ergriffen hat auf frühere relevante Aufforderungen der zuständigen (Kontroll-) behörden oder Kontrollstellen hin keine Maßnahmen ergriffen hat. 24.01.2019 6 OÖ PSM Tage
Neue EU-Bio-Verordnung 2018/848 – Zu ergreifende Maßnahmen bei Vorhandensein von nicht zugelassenen Erzeugnissen oder Stoffen (Artikel 29) II Die Europäische Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels, über das Vorhandensein von Erzeugnissen oder Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zugelassen sind, und über die Bewertung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften vor. diesem Bericht kann gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung beigefügt werden!!! 24.01.2019 7 OÖ PSM Tage
DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent Frühjahr 2007 /Folie 8
Ausbringen der Pflanzenschutzmittel Witterungsbedingungen beachten! Kein Pflanzenschutz bei Lufttemperatur >25 °C Windgeschwindigkeit >5 m/s (3 m/s) und relative Luftfeuchtigkeit
Windskala Windgeschwindigkeit Windstärke Merkmale m/s Rauch steigt gerade 0 0 - 0,2 aufwärts Wind nur durch Rauch 1 0,3 - 1,5 erkennbar Blätter säuseln, Wind 2 1,6 - 3,3 im Gesicht fühlbar Blätter und dünne 3 3,4 - 5,4 Zweige bewegen sich Folie 10
Abdrift - Kennzahlen Tropfengröße Freifallge- Zeit bis zur Abdrift bei in µm schwindigkeit Zielfläche 5 m/s Wind in cm/s aus 70 cm in m 50 7,2 12,5 50 100 25 3,5 14 150 46 2 8 200 70 1,3 5 300 115 0,8 3 500 200 0,45 2 Quelle: Ernst Herbst-Landtechnik Folie 11
Existenzdauer von Spritztropfen Tropfendurch- Temperatur in °C Rel. Luftfeuchte Tropfen Existenz- messer in µm in % dauer in s 100 20 70 20 100 20 40 9 100 30 70 17-18 100 30 40 8 Folie 12
Folgen von Abdrift Oberflächengewässer und Feldbrunnen Gefährdung der Wasserorganismen Rückstände in Oberflächenwasser und Grundwasser Biologisch und konventionell bewirtschaftete Nachbarflächen Schäden an den Kulturen Rückstände von nicht erlaubten Pflanzenschutzmitteln Landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen und Siedlungen Schädigung von Pflanzen in Hausgärten und Nicht-Ziel-Organismen Belästigung und Gesundheitsgefährdung von Anrainern Befestigte Wege und versiegelte Flächen Antrocknen der Spritzbrühe auf befestigten Flächen Abschwemmung in Kanal bereits durch geringe Regenmengen
Abdrift über Wind und Thermik
DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent Frühjahr 2007 /Folie 15
DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent Frühjahr 2007 /Folie 16
Wie reduziert man Abdrift ? Gestängehöhe anpassen eher Richtung 40 cm anstatt der üblichen 50 bis 60 cm Zielflächenabstand (bereits 10 cm mehr Abstand können die Abdrift verdoppeln!!!) Niedrigere Fahrgeschwindigkeiten reduzieren Turbulenzen und Gestängeschwingungen Druck anpassen je höher der Druck, desto feiner sind die Tropfen und desto größer ist die Abdrift.
Lösung gegen das Überspritzen am Feldrand Äußerste Düse(n) schließen (schlechte Querverteilung zum Feldrand) Quelle: Amazone
Beispiel Randdüsenschaltung Quelle: Amazone
Viel Erfolg im Pflanzenschutz 2019 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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