STOREN - Kanton Nidwalden

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STOREN - Kanton Nidwalden
Amtlicher Teil                                                           Nr. 15 · 8. April 2020
      Herausgeber Kanton Nidwalden
      Verlag, Druck und Abonnementsverwaltung Engelberger Druck AG, Oberstmühle 3, 6370 Stans
      Kontakt Tel. 041 619 15 70, Fax 041 619 15 60, amtlich@amtsblatt-nw.ch, www.amtsblatt-nw.ch

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6052 Hergiswil
Telefon 041 630 34 22
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STOREN - Kanton Nidwalden
INHALTSVERZEICHNIS

Informationen aus dem Regierungsgebäude                                         731

Regierungsrat                                                                   737

Direktionen und Amtsstellen                                                     752
Baudirektion                                                                    754

Handelsregister                                                                 756

Gerichte                                                                        771

Gemeinden      780
Baugesuche780
Ennetbürgen781
Oberdorf782
Stans783
Wolfenschiessen786

Selbstständige Anstalten                                                        788

Ausschreibungen                                                                 789

                                           Die nächste Ausgabe Nr. 16 erscheint am
                                           Donnerstag, den 16. April 2020

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INFORMATIONEN AUS DEM REGIERUNGSGEBÄUDE
Regierungsrat friert wegen Coronavirus politische Fristen ein

Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben Auswirkungen auf die politischen Rechte.
In weiteren Notverordnungen hat der Regierungsrat etwa für Unterschriftensammlungen oder Mit-
wirkungsverfahren Fristenstillstände angeordnet. Zudem wird die notwendige Flexibilität im betrieb-
lichen Ablauf in der kantonalen Verwaltung sichergestellt.

Nach einem Hilfspaket in Form von Überbrückungskrediten für Unternehmen sowie Erleichte-
rungen bei Steuerrechnungen und Tourismusabgaben hat der Regierungsrat per 1. April 2020
weitere Notverordnungen erlassen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie stehen.
So hat die gegenwärtige Situation einen Einfluss auf die politischen Rechte und bestimmte Fristen.

Die aufgrund des Versammlungsverbots momentan nicht durchführbaren Frühjahres-Gemein-
deversammlungen sollen im Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni 2020 nachgeholt werden.
Bis zum 30. Juni unzulässig sind Urnenabstimmungen, für welche die Versammlung zur Berei-
nigung der Vorlage noch nicht stattgefunden hat. Ferner gilt für fakultative Referenden oder
Gegenvorschläge bis zum 31. Mai 2020 ein Fristenstillstand. In dieser Zeit dürfen keine Unter-
schriften gesammelt werden.

Fristen sind auch bei laufenden Nutzungs- und Sondernutzungsplanungsverfahren ein Thema.
Durch die vom Bundesrat verordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind
die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung nicht vollends sichergestellt. Aus diesem Grund hat
der Nidwaldner Regierungsrat die Auflagefristen, während denen eine Einwendung erhoben
werden kann, vorerst bis zum 19. April eingefroren.

Von dieser Regelung nicht betroffen sind Einwendungsverfahren im Rahmen öffentlicher
Auflagen von Baugesuchen. Die Mitwirkungsrechte können zwar auch hier gegenwärtig nur
erschwert wahrgenommen werden, «im Gegenzug hat die Wirtschaft gerade in der aktuellen
Lage ein erhebliches Interesse daran, dass Verfahren nicht weiter verzögert werden», erklärt
Landammann Alfred Bossard. Nach einer Interessenabwägung vertritt der Regierungsrat daher
die Auffassung, dass in baurechtlichen Verfahren kein Fristenstillstand angezeigt ist.

Nr. 15 · 8. April 2020                                                                         731
Epidemie stellt Verwaltung vor grosse Herausforderung
Eine Notverordnung hat der Regierungsrat auch für das Personal der kantonalen Verwaltung
erlassen. Diese hat den Schutz und die Rechtsgleichheit unter den Mitarbeitenden sowie die
Sicherstellung des Betriebs in Zeiten von Corona zum Ziel. «Die aktuelle Situation stellt die
Verwaltung vor grosse Herausforderungen. Teilweise steigt die Arbeitsbelastung massiv. Im Ge-
genzug werden ganze Bereiche geschlossen. Zudem stellen sich Fragen in Zusammenhang mit
Homeoffice und Quarantänen. Die bestehenden Regelungen verhindern teilweise sachgerechte
Lösungen», begründet Alfred Bossard. Die Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des Bundes-
rates werden seit längerem umgesetzt, etwa mit weniger Präsenzsitzungen, mehr Abstand zwi-
schen den Arbeitsplätzen oder der Auflösung gemeinsamer Pausen. In der Personalnotverord-
nung geht es insbesondere auch um die Handhabung von Ferienguthaben und Gleitzeiten, die
sich gegenwärtig exponentiell kumulieren oder im umgekehrten Fall markant sinken bei Mitar-
beitenden, deren Einrichtungen geschlossen sind und denen keine zumutbare Arbeit in einem
anderen Bereich zugewiesen werden kann. «Wichtig ist, dass wir gegenüber unseren Mitarbei-
tenden kulant und adäquat reagieren, uns gleichzeitig aber so aufstellen, dass wir auch bei allfäl-
ligen krankheitsbedingten Ausfällen unsere Basisdienstleistungen für die Bevölkerung aufrecht-
erhalten können», betont Alfred Bossard. Die Personalnotverordnung gilt bis Ende Juni 2021.

Die selbständigen Anstalten und die Gemeinden können Bestimmungen dieser Verordnung als
anwendbar erklären, auch wenn ihr Personalrecht eine andere Regelung vorsieht.

Je nach weiterem Verlauf der Epidemie beziehungsweise bei einer Verlängerung oder Verschär-
fung der Massnahmen auf Bundesebene wird der Regierungsrat die Situation neu beurteilen.
Sämtliche Notverordnungen sind dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten. Er hat an-
schliessend über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. Wann die nächste Land-
ratssitzung stattfindet, ist derzeit noch offen. Als nächster Termin stünde allerfrühestens der
27. Mai im Kalender.

Stans, 1. April 2020

732                                                                             Nr. 15 · 8. April 2020
Kantonsgericht soll für alle strittigen Kinderbelange zuständig sein

Die Schlichtungsbehörde hat nur vereinzelt Streitigkeiten in Kinderbelangen zu beurteilen. Nun sollen
diese Fälle dem Kantonsgericht übertragen werden, da dieses häufiger mit familienrechtlichen Ver-
fahren konfrontiert ist. Dies hat eine Teilrevision des Gerichtsgesetzes zur Folge.

Bei Streitigkeiten in Zivilsachen ist vor dem gerichtlichen Verfahren in der Regel ein Schlich-
tungsversuch durchzuführen. Der Gang vor die Schlichtungsbehörde wird im Kanton Nidwal-
den auch für einzelne familienrechtliche Streitigkeiten in Kinderbelangen vorausgesetzt. Für
die meisten Verfahren im Bereich des Familien- und Kindesrecht ist indes das Kantonsgericht
zuständig. Nun soll die Zuständigkeit für Schlichtungsverfahren gänzlich zum Gericht verscho-
ben werden. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb eine Teilrevision des Gerichts-
gesetzes. «Durch die Konzentrierung der familienrechtlichen Verfahren beim Kantonsgericht
kann das Kindeswohl besser gewahrt werden, da geübte Richterinnen und Richter sich dem
Schlichtungsversuch in strittigen Belangen annehmen», ist Justiz- und Sicherheitsdirektorin Ka-
rin Kayser überzeugt. Zum Vergleich: Im Jahr 2018 fällte das Kantonsgericht 138 Entscheide im
Familienrecht, die Schlichtungsbehörde hingegen hat pro Jahr lediglich 3 bis 9 Fälle in Kinder-
belangen zu beurteilen. Aufgrund der wenigen zusätzlichen Fälle sollte sich die Mehrbelastung
für das Gericht in Grenzen halten.

Die Teilrevision des Gerichtsgesetzes geht auf eine Motion von Landrätin Therese Rotzer,
Ennetbürgen, zurück. Der Vorstoss war sowohl im Regierungsrat als auch im Landrat unbe-
stritten. Deshalb ist nun auf eine externe Vernehmlassung verzichtet worden. Der Terminplan
hätte vorgesehen, dass der Landrat noch vor dem Sommer darüber befindet. Aufgrund der
Coronavirus-Pandemie ist dies zurzeit ungewiss.

Stans, 3. April 2020

Nr. 15 · 8. April 2020                                                                           733
Baustellen halten COVID-19-Vorgaben bisher grundsätzlich ein

Im Kanton Nidwalden wird auf Baustellen überprüft, ob die Verhaltensmassnahmen zum Coronavi-
rus befolgt werden. Bisher wurden keine schwerwiegenden Verstösse festgestellt. Die Kontrolltätig-
keit wird aber fortgesetzt.

Auf Baustellen darf trotz Corona-Pandemie weiterhin gearbeitet werden, sofern die Hygiene-
und Verhaltensmassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit eingehalten werden. Für Kon-
trollen vor Ort ist die Suva zuständig. Ergänzend werden im üblichen Rahmen Kontrollen durch
die Tripartite Arbeitsmarktkommission Nidwalden, Obwalden und Uri durchgeführt. Auch im
Kanton Nidwalden sind mittlerweile Baustellen auf die COVID-19-Vorschriften überprüft wor-
den – dies auch aufgrund von Hinweisen von Drittpersonen. Bisher sind keine Verstösse aus
Nidwalden gemeldet worden, die eine Schliessung des Betriebes rechtfertigen. «Das ist er-
freulich und ein Indiz dafür, dass sich die Baubetriebe ihrer Verantwortung bewusst sind», hält
Volkswirtschaftsdirektor Othmar Filliger fest.

In anderen Kantonen ist es in der Zwischenzeit zu staatlich angeordneten Schliessungen von
Baustellen gekommen. Diese dürfen ihren Betrieb erst dann wiederaufnehmen, wenn sie die
Umsetzung der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen gewährleisten können. «Ich bin zuver-
sichtlich, dass wir in unserem Kanton nicht zu solchen Mittel greifen müssen. Wenn es aber
notwendig ist, werden auch wir konsequent vorgehen», betont Othmar Filliger. «Es bedarf im
Kampf gegen das Coronavirus keiner Nachlässigkeiten, damit die weitere Ausbreitung einge-
dämmt werden kann. Was für die ganze Bevölkerung gilt, gilt auch für Arbeiter auf den Bau-
stellen.» Für Unternehmen, die unsicher sind, welche Punkte eingehalten werden müssen, sind
unter www.nw.ch/coronavirus Merkblätter und eine Checkliste aufgeschaltet.

Stans, 3. April 2020

734                                                                             Nr. 15 · 8. April 2020
Führungsstab spürt eine grosse Solidarität im Kanton

Als einer der ersten Kantone hat Nidwalden am 3. März den kantonalen Führungsstab eingesetzt,
um die Bewältigung der Corona-Krise zu koordinieren. Unter der Co-Leitung von Ruedi Wyrsch und
Toni Käslin unterstützt der Führungsstab die Regierung dabei, die Auswirkungen der Krise auf die
Bevölkerung so gering wie möglich zu halten.

Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus ist der kantonale Führungsstab (KFS)
seit einem Monat aktiv im Einsatz. Vertreterinnen und Vertreter von Blaulichtorganisationen,
Gesundheitswesen, Verwaltung, Technische Betriebe, Kommunikation, Recht und Wirtschaft
sowie eine Delegation des Regierungsrats – insgesamt rund 30 bis 35 Personen – treffen sich
in der gegenwärtigen Phase zweimal wöchentlich zum Rapport – selbstverständlich unter
Einhaltung der Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit. An den Rapporten kommen alle
aktuellen Probleme und Fragestellungen auf den Tisch und wird vorausschauend das weitere
Vorgehen festgelegt. Zusätzlich finden wöchentlich Besprechungen mit den Stabschefs der Ge-
meindeführungsstäbe, mit der Armee und weiteren Spezialisten statt. Auf einer weiteren Ebene
gibt es einen kontinuierlichen Informationsaustausch mit dem Bundesstab für Bevölkerungs-
schutz und dem Bundesamt für Gesundheit. Geleitet wird der KFS von Zivilschutz-Chef Ruedi
Wyrsch und Feuerwehrinspektor Toni Käslin. Zusammen mit 2 bis 3 Personen als administrative
Unterstützung sind sie derzeit praktisch permanent im Einsatz, um die anfallenden Aufgaben
zu koordinieren und die Regierung zu beraten. Dieses Zusammenspiel zwischen der Politik und
dem Führungsstab ist in der Krise sehr wichtig und funktioniert im Kanton Nidwalden sehr gut.

Der Führungsstab verfügt seit 2015 über einen spezifischen Notfallplan im Bereich Pandemie.
Er konnte sich deshalb schnell organisieren und in Aktion treten. Diese Strukturen bewähren
sich nun. Ein Vorteil in einer solchen Krisensituation ist auch die Kleinräumigkeit des Kantons.
«In Krisen Köpfe kennen», erlebt Ruedi Wyrsch als grossen Pluspunkt, um «schnell, effektiv und
pragmatisch agieren zu können». Die Hauptaufgabe des KFS liegt in der Koordination der Mass-
nahmen. Dazu gehören unter anderem Einkauf und Verteilung von Material wie Schutzmasken
und Desinfektionsmittel oder die Durchsetzung der Vorgaben des Bundesrates. Auch sorgt der
KFS dafür, dass bei Bedarf die nötigen personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden,
so zum Beispiel im Kantonsspital. Dort stehen heimische Zivilschützer und Armeeangehörige
einer Sanitätskompanie im Einsatz, um bei der Triage von potenziellen COVID-19-Patienten zu
helfen respektive den Rettungsdienst bei Engpässen zu unterstützen.

Unvorhersehbare Dauer erfordert einen langen Atem
Für eine allfällige Verschlimmerung der Situation hat der Führungsstab die nötigen Vorkeh-
rungen getroffen. So verfügt der Zivilschutz über weitere Kapazitäten. Auch für den perma-
nenten Nachschub an Schutzmaterial ist gesorgt. Und ein weiterreichender Unterstützungsein-
satz der Armee ist soweit vorbereitet, dass er bei Bedarf ausgelöst werden kann.

Nr. 15 · 8. April 2020                                                                      735
Als grösste Herausforderung sieht Ruedi Wyrsch die Ungewissheit, wie sich die Lage weiter
entwickeln wird. Insbesondere das schwer abzuschätzende Ausmass und die unvorherseh-
bare Dauer der Krise erfordern von allen Beteiligten einen langen Atem und grosse Flexibilität.
Erfreulich ist hingegen die Disziplin der Nidwaldnerinnen und Nidwaldner, die sich – abgesehen
von vereinzelten Ausnahmen – sehr gut an die vom Bundesrat verordneten Verhaltensmassnah-
men halten. «Wir spüren im Kanton eine grosse Solidarität und gegenseitige Unterstützung»,
stellt er fest, und ruft alle dazu auf, auch bei schönem Wetter und frühlingshaften Temperaturen
weiterhin die Regeln zu befolgen. «Hier appellieren wir an jeden Einzelnen, sich solidarisch zu
zeigen und damit sich selber und die Mitmenschen zu schützen. Es geht nach wie vor darum,
möglichst wenige Erkrankungen zu haben, um unser Gesundheitssystem nicht zu überfordern.»

Um die Vorgaben des Bundes durchzusetzen, wird die Kantonspolizei weiterhin ein besonderes
Augenmerk darauf haben – gerade auch im Hinblick auf die kommenden Ostertage. Ruedi
Wyrsch setzt aber vor allem auf die Eigenverantwortung und Vernunft der Bevölkerung, so wie
dies auch bisher gut funktioniert hat.

Stans, 4. April 2020

736                                                                           Nr. 15 · 8. April 2020
REGIERUNGSRAT                                                811.111

      Verordnung
      über die Gewährung von Bürgschaften
      im Zusammenhang mit den Auswirkungen
      des Coronavirus
      (Bürgschaftsnotverordnung)
      vom 24. März 20201

      Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
      gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
      bes c h l ies s t:

      I.       ALLGEMEINES

      §1                 Zweck, Gegenstand
         Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unterneh-
           1
      men im Kanton Nidwalden startet der Kanton ein Programm zur Gewäh-
      rung von Bürgschaften.
        2 Das Programm ist subsidiär zu jenem des Bundes und zeitlich befris-
      tet.
       3 Diese Verordnung erleichtert Kreditvergaben an die Nidwaldner Wirt-
      schaft.

      §2                 Verfahren
        1 Kreditgesuche sind von den Gesuchstellenden mit den erforderlichen
      Unterlagen bei den jeweiligen Banken mit Sitz beziehungsweise Nieder-
      lassung im Kanton Nidwalden einzureichen; diese haben die Unterlagen
      und die Voraussetzungen gemäss § 3 zu prüfen.
       2 Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton ein entsprechendes
      Bürgschaftsgesuch einzureichen.
       3 Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die eingegangenen Bürgschaftsge-
      suche der Banken und unterzeichnet die einzelnen Bürgschaftsverträge.

      Stand: 1. April 2020                                                  1
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811.111                                                   Bürgschaftsnotverordnung

      II.        BÜRGSCHAFTEN

      §3                Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten
        1 Die Gewährung eines Kredits mit Absicherung durch eine Bürgschaft
      des Kantons setzt voraus, dass die oder der Kreditnehmende:
      1. einen Geschäftsbetrieb im Kanton Nidwalden hat;
      2. ursächlich durch den Ausbruch des Coronavirus und dessen Aus-
            wirkungen in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass gera-
            ten ist;
      3. ohne Ausbruch des Coronavirus finanziell überlebensfähig wäre;
      4. den benötigten Betrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses
            bis sechs Monate ab Gesuchseinreichung mit anderen Krediten mit
            staatlichen Garantien oder Bürgschaften nicht vollständig abzude-
            cken vermag.
       2 Die Kredite werden mit 1 Prozent verzinst. Der Regierungsrat kann
      den Zinssatz jährlich an die Marktentwicklung, erstmals per 31. März
      2021, anpassen. Der Regierungsrat hört dabei die teilnehmenden Ban-
      ken an.
          3   Es sind separate Kreditverträge abzuschliessen.
       4 Die Bank trägt das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des
      Kredits selber.

      §4                Eckwerte der einzelnen Bürgschaften
                        1. allgemein
       1 Die Bürgschaft wird in der Form einer einfachen Bürgschaft gemäss
      Art. 495 OR2 gewährt.
       2 Wird der Kanton durch eine kreditgebende Bank aufgrund der Bürg-
      schaft in Anspruch genommen, kann der Regierungsrat bei Vorliegen
      sachlicher Gründe auf Einreden gemäss Art. 495 ff. OR verzichten.
          3   Die Laufzeit der Bürgschaft ist nicht länger als fünf Jahre.
          4   Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.
          5   Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.

      2
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Bürgschaftsnotverordnung                                      811.111

      §5                 2. Höhe
        1Die Bürgschaft deckt maximal 85 % der Kreditsumme, die für die Über-
      brückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinrei-
      chung notwendig und nicht bereits durch andere Kredite mit staatlichen
      Garantien oder Bürgschaften abgedeckt ist.
        2    Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen.
        3 Die einzelne Bürgschaft darf den Höchstbetrag von 1 Mio. Franken
      nicht übersteigen.

      §6                 Begrenzung
       1 Der Kanton gewährt insgesamt Bürgschaften bis höchstens 17 Mio.
      Franken.
       2 Für die Reihenfolge zur Gewährung der Bürgschaften ist der Zeitpunkt
      der Einreichung des ordnungsgemässen Gesuchs massgebend.

      §7                 Rahmenvertrag mit Kreditgebenden
       1 Ein Rahmenvertrag zwischen den kreditgebenden Banken und dem
      Kanton regelt die Einzelheiten, die gesetzlich nicht geregelt sind.
        2    Der Regierungsrat schliesst den Rahmenvertrag ab.

      §8                 Einreichung von Gesuchen
      Gesuche um Gewährung von Bürgschaften können im Zeitraum vom
      1. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden.

      §9                 Berichterstattung
      Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton jährlich zu Stand und
      Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits Bericht zu erstat-
      ten.

      III.      SCHLUSSBESTIMMUNG

      § 10               Inkrafttreten
        Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich
        1
      ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
        2    Die Notverordnung gilt bis am 1. September 2020.

      Stand: 1. April 2020                                                     3
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erstattungszinsen der kantonalen Steuergesetzgebung betragen 0 Pro-
          zent.

          §4                Inkrafttreten
              1   Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird ausseror-
      811.111
       dentlich im Internet veröffentlicht.                       Bürgschaftsnotverordnung

              2   Die Notverordnung gilt bis am 31. Dezember 2020.
       3 Sie istist
         3 Sie    dem
                    demLandrat
                        Landratsobald
                                sobald als möglich
                                         als möglichzuzu
                                                       unterbreiten; erer
                                                         unterbreiten;  hat über
                                                                          hat    die
                                                                              über die
      weitere
       weitereGeltung
                  Geltungund
                          undBefristung
                               Befristungzuzuentscheiden.
                                              entscheiden.

      Stans, 24. März 2020                     REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
          Stans, 31. März 2020                  REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
                                               Landammann
                                                 Landammann
                                                 Alfred Bossard
                                                 Alfred Bossard
                                               Landschreiber
                                                 Landschreiber
                                                 Armin Eberli
                                                  Hugo Murer
      ____________________
       ____________________
      1 1
          A 2020,
            A 2020737
                   … und www.nw.ch/reglemente
      2 2
          SRNG
             220
               265.5
          3
            NG 521.1; NG 521.11

          2

      4
740                                                                             Nr. 15 · 8. April 2020
265.52

      Verordnung
      über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur
      Milderung der Auswirkungen des Coronavirus
      (Inkassonotverordnung)
      vom 31. März 20201

      Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
      gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
      bes c h l ies s t:

      §1                 Zweck, Gegenstand
       1 Diese Verordnung bezweckt, die finanziellen Auswirkungen des
      Coronavirus auf die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzu-
      mildern.
       2 Sie sieht dazu Erleichterungen für die Zahlungspflichtigen beim In-
      kasso öffentlicher Abgaben vor.

      §2                 Geltungsbereich
       1 Diese Verordnung gilt beim Inkasso öffentlicher Abgaben, für die der
      Kanton durch das Gesetz oder eine Vereinbarung mit dem Inkasso be-
      auftragt wurde. Dazu gehören insbesondere sämtliche kantonalen Ge-
      bühren gemäss dem Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenge-
      setz, GebG)2 sowie die kantonalen Steuern und Steuerbussen gemäss
      der kantonalen Steuergesetzgebung3.
        2 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie sämtliche öf-
      fentlich-rechtlichen Körperschaften können die Inkassovorschriften die-
      ser Verordnung für anwendbar erklären, auch wenn die kantonale Ge-
      setzgebung eine andere Regelung vorsieht.
        3   Diese Verordnung kommt nicht zur Anwendung beim Inkasso von:
      1.      öffentlichen Abgaben, für welche das Bundesrecht oder eine inter-
              kantonale Vereinbarung abweichende Zahlungsmodalitäten vor-
              sieht;

                                                                             1
Nr. 15 · 8. April 2020                                                            741
265.52
      265.52                                                        Inkassonotverordnung
                                                                   Inkassonotverordnung

      2.2. öffentlichen
            öffentlichenAbgaben,
                         Abgaben,für
                                  fürwelche
                                      welchedie
                                              diekantonale
                                                   kantonaleGesetzgebung
                                                             Gesetzgebungmil-
                                                                            mil-
            dereZahlungsmodalitäten
           dere   Zahlungsmodalitätenvorsieht;
                                       vorsieht;
      3.3. Kostenvorschüssen
            KostenvorschüssenininGerichts-
                                  Gerichts-und
                                             undVerwaltungsverfahren;
                                                  Verwaltungsverfahren;
      4.4. Bussen
            BussenundundOrdnungsbussen
                         Ordnungsbussendes desVerwaltungs-
                                                Verwaltungs-und
                                                             undÜbertretungs-
                                                                  Übertretungs-
            strafrechtsund
           strafrechts  unddie
                            diedazugehörigen
                                dazugehörigenGebühren;
                                                 Gebühren;unter
                                                            unterVorbehalt
                                                                  Vorbehaltder
                                                                            der
            Steuerbussengemäss
           Steuerbussen    gemässder
                                   derkantonalen    Steuergesetzgebung3.3.
                                       kantonalenSteuergesetzgebung

      §§33            ErleichterteZahlungsmodalitäten
                     Erleichterte  Zahlungsmodalitäten
            DieZahlungsfristen
        1 1Die  Zahlungsfristenwerden
                                werdenauf
                                       auf90
                                           90Tage
                                              Tageausgedehnt.
                                                   ausgedehnt.
            Bisam
        2 2Bis  am30.
                   30.Juni
                       Juni2020
                            2020dürfen
                                  dürfenAbgabepflichtige
                                          Abgabepflichtigenicht
                                                           nichtgemahnt
                                                                 gemahntoder
                                                                          oderbe-
                                                                               be-
       triebenwerden.
      trieben    werden.Betreibungen
                         Betreibungensind
                                        sindzulässig,
                                             zulässig,wenn
                                                       wennsie
                                                            siezur
                                                                zurUnterbrechung
                                                                    Unterbrechung
       derVerjährung
      der    Verjährungerforderlich
                        erforderlichsind.
                                     sind.
            SämtlicheVerzugszinsen
        3 3Sämtliche  Verzugszinsensowie
                                       sowieAusgleichs-,
                                              Ausgleichs-,Vergütungs-
                                                           Vergütungs-und
                                                                        undRück-
                                                                            Rück-
       erstattungszinsender
      erstattungszinsen    derkantonalen    Steuergesetzgebung3 3betragen
                               kantonalenSteuergesetzgebung        betragen00Pro-
                                                                              Pro-
       zent.
      zent.

      §§44            Inkrafttreten
                     Inkrafttreten
            DieseNotverordnung
        1 1Diese  Notverordnungtritttrittam
                                          am1.1.April
                                                 April2020
                                                       2020ininKraft;
                                                                Kraft;sie
                                                                       siewird
                                                                           wirdausseror-
                                                                                ausseror-
       dentlichim
      dentlich   imInternet
                    Internetveröffentlicht.
                             veröffentlicht.
            DieNotverordnung
        2 2Die  Notverordnunggilt
                                giltbis
                                      bisamam31.
                                               31.Dezember
                                                   Dezember2020.
                                                               2020.
           Sieist
       3 3Sie  istdem
                   demLandrat
                        Landratsobald
                                sobaldals
                                       alsmöglich
                                           möglichzu
                                                   zuunterbreiten;
                                                      unterbreiten;ererhat
                                                                        hatüber
                                                                            überdie
                                                                                 die
       weitereGeltung
      weitere     Geltungund
                          undBefristung
                              Befristungzu
                                         zuentscheiden.
                                            entscheiden.

       Stans,31.
      Stans,  31.März
                  März2020
                       2020                   REGIERUNGSRATNIDWALDEN
                                             REGIERUNGSRAT  NIDWALDEN
                                              Landammann
                                             Landammann
                                               AlfredBossard
                                              Alfred  Bossard
                                              Landschreiber
                                             Landschreiber
                                               HugoMurer
                                              Hugo  Murer
       ____________________
      ____________________
      11  2020741
       AA2020 ……und
                  undwww.nw.ch/reglemente
                      www.nw.ch/reglemente
      22NG265.5
           265.5
       NG
      33NG521.1;
           521.1;NG
                  NG521.11
                      521.11
       NG

      22
742                                                                          Nr. 15 · 8. April 2020
165.118

      Vollzugsverordnung
      über befristete personalrechtliche Massnahmen zur
      Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus
      (Corona-Personalverordnung, CPersV)
      vom 31. März 20201

      Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
      gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung
      von Art. 84 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-recht-
      liche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)2,
      bes c h l ies s t:

      §1                 Zweck, Gegenstand
        1Diese Verordnung bezweckt, den Betrieb der kantonalen Verwaltung
      trotz den Auswirkungen des Coronavirus sicherzustellen.
        2 Sie ist befristet und geht während dieser Frist abweichenden Rege-
      lungen in den Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz2 vor.

      §2                 Geltungsbereich
       1 Diese Verordnung gilt für die vom Kanton im öffentlich-rechtlichen
      Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen.
       2 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie die Gemein-
      den dürfen Bestimmungen dieser Verordnung als anwendbar erklären,
      auch wenn ihr Personalrecht eine andere Regelung vorsieht.

      §3                 Nachbezug von Ferien
        1 Ferien, die im Jahr 2019 nicht bezogen wurden, können mit Zustim-
      mung der Direktion bis Ende des Jahres 2020 bezogen werden, wenn
      dies wegen der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus erfor-
      derlich ist.
        2 Ferien des Jahres 2020, die wegen der Bewältigung der Auswirkun-
      gen des Coronavirus nicht bezogen werden können, können mit Zu-
      stimmung der Direktion bis am 30. Juni 2021 bezogen werden.

                                                                            1
Nr. 15 · 8. April 2020                                                           743
165.118                                  Corona-Personalverordnung, CPersV

       3 Werden die Ferien nicht binnen dieser Fristen bezogen, werden sie
      ausbezahlt.
        4 Besteht kein Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen
      des Coronavirus gilt für den Nachbezug von Ferien § 8 der Vollzugsver-
      ordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) 3. Die Direk-
      tion entscheidet, ob ein Zusammenhang besteht.
        5 Die Direktion hat dem Personalamt rechtzeitig Meldung zu erstatten,
      wenn beim Feriennachbezug aufgrund der Auswirkungen des Coronavi-
      rus von § 8 PersV abgewichen werden soll.

      §4          Übertrag des Gleitzeitsaldos am Ende des Jahres 2020
        Zeitguthaben können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das
          1
      Jahr 2021 übertragen werden.
       2 Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, werden entschädigt, so-
      weit sie aufgrund der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus
      angefallen sind. Andere Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen,
      verfallen.
        3 Zeitschulden des Jahres 2020 werden durch Lohnabzug gemäss
      § 24 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohn-
      system und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung, EntlV) 4 ausgegli-
      chen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.

      §5          Sperre des Ferien- und Gleitzeitbezugs
      Die Direktion kann den Bezug von Ferien oder den Abbau von Gleitzeit
      untersagen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

      §6          Anordnung des Gleitzeit- und Ferienbezugs
        1 Die Direktion kann den Bezug von Ferien des Jahre 2019 und sub-
      sidiär den Abbau von Gleitzeit anordnen, wenn dies aus betrieblichen
      Gründen, wie die Schliessung von Einrichtungen, erforderlich ist und
      den Mitarbeitenden keine zumutbare Arbeit in einem anderen Bereich
      zugewiesen werden kann.
        2 Je Person kann höchstens ein Bezug von 40 Stunden Gleitzeit ange-
      ordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Zeitguthaben dadurch in
      einen negativen Bereich sinkt.
       3 Der kurzfristige Bezug der Ferien des Jahres 2020 darf nur angeord-
      net werden, wenn:

      2
744                                                                   Nr. 15 · 8. April 2020
Corona-Personalverordnung, CPersV                             165.118

      1.     aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus keine zumutbare Ar-
             beit zugewiesen werden kann;
      2.     der Bezug der Ferien des Jahres 2019 und der Gleitzeit von 40
             Stunden erfolgt ist;
      3.     sich der Ferienbezug höchstens auf den Ferienanteil bis 1. April
             2020 beschränkt;
      4.     der Ferienbezug nur einen verhältnismässigen Anteil der arbeits-
             freien Zeit ab dem 1. April 2020 abdeckt; und
      5.     keine einvernehmliche Regelung zwischen dem Kanton und der
             Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter zu Stande kommt.

      §7                 Absenzen
        Absenzen infolge Krankheit, die mehr als fünf Tage dauern, sind
        1
      durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
        2   Telemedizin-Zeugnisse werden akzeptiert.

      §8                 Krankheitsverdacht, Kontakt mit kranken Personen
       1 Die vorgesetzte Person kann Mitarbeitende, bei denen ein Krank-
      heitsverdacht besteht oder die mit kranken Personen in Kontakt ge-
      kommen sind, nach Hause schicken.
       2 Sie legt fest, ob und wie diese Mitarbeitenden während dieser Zeit zu
      arbeiten haben.

      §9                 Bezahlter Urlaub, bezahlte Abwesenheiten
        1In Ergänzung zu § 12 PersV3 und § 8 der Vollzugsverordnung zum
      Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 5
      gelten als bezahlter Urlaub beziehungsweise als bezahlte Abwesenheit:
      1. Quarantänen ab dem 17. März 2020 infolge Krankheitsverdacht
           oder Kontakten mit kranken Personen, soweit in der Quarantäne
           nicht gearbeitet werden kann;
      2. die Pflege von kranken Kindern oder Angehörigen während insge-
           samt höchstens drei Tagen, soweit die Pflege nicht anderweitig si-
           chergestellt werden kann;
      3. die Betreuung von Kindern während insgesamt höchstens drei
           Tagen, soweit die Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist.
         2 Diese Mitarbeitenden haben während der Abwesenheit, soweit mög-
      lich und zumutbar, ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen.

                                                                            3
Nr. 15 · 8. April 2020                                                           745
165.118
      165.118                                          Corona-Personalverordnung,CPersV
                                                      Corona-Personalverordnung,  CPersV

          Siesind
        Sie
       33     sindverpflichtet,
                    verpflichtet,bei
                                  beider
                                      derGeltendmachung
                                          Geltendmachungeines
                                                         eines allfälligen
                                                                allfälligenAn-
                                                                            An-
       spruchsauf
      spruchs   aufErwerbsersatz
                    Erwerbsersatzmitzuwirken.
                                     mitzuwirken.

      §§10
         10           Homeoffice,Arbeitsort
                     Homeoffice,  Arbeitsort
       11   Mitarbeitendekönnen
           Mitarbeitende   könnennach
                                    nachMassgabe
                                          MassgabederderFunktion
                                                          Funktionund
                                                                    undden
                                                                        denMög-
                                                                            Mög-
        lichkeitendes
      lichkeiten    desInformatikleistungszentrums
                        Informatikleistungszentrums(ILZ)
                                                     (ILZ)mit
                                                           mitder
                                                               derTechnologie
                                                                   Technologiefür
                                                                               für
        Homeofficeausgerüstet
      Homeoffice      ausgerüstetwerden.
                                  werden.
          DerRegierungsrat
        Der
       22     Regierungsratsetzt
                              setztein
                                    einGremium
                                        Gremiumein,
                                                 ein,das
                                                      dasüber
                                                          überdie
                                                                diePriorisierung
                                                                    Priorisierung
       derMitarbeitenden
      der  MitarbeitendenininBezug
                              Bezugauf
                                     aufHomeoffice
                                         Homeofficeentscheidet.
                                                    entscheidet.
       33 Die vorgesetzte
         Die    vorgesetzte Person
                              Person kann
                                       kann Homeoffice
                                             Homeoffice oder
                                                         oder einen
                                                               einen anderen
                                                                      anderen Ar-
                                                                               Ar-
       beitsortfür
      beitsort   fürdie
                     dieErledigung
                         Erledigungder
                                    derArbeit
                                        Arbeitanordnen.
                                               anordnen.

      §§11
         11          Blockzeiten,Pausen,
                    Blockzeiten,   Pausen,Kontakte
                                           Kontakte
           DieDirektionen
         Die
        11     Direktionenkönnen
                            könnendie
                                    dieBlockzeitenregelung
                                        Blockzeitenregelunggemäss      AZV5 5
                                                            gemäss§§66AZV
       zurSicherstellung
      zur   Sicherstellungdes
                           desBetriebs
                               Betriebsanpassen.
                                        anpassen.
          Dievorgesetzte
        Die
       22      vorgesetztePerson
                           Personkann
                                    kannVorschriften
                                         Vorschriftenzu
                                                      zuden
                                                         denPausen
                                                              Pausenerlassen
                                                                       erlassen
       undnötigenfalls
      und  nötigenfallsden
                        denVerzicht
                            Verzichtauf
                                     aufPausen
                                         Pausenanordnen.
                                                 anordnen.
          Sie kann
        Sie
       33      kann Vorgaben
                     Vorgaben im
                               im Umgang
                                   Umgangbeibei Kunden-
                                                 Kunden- oder
                                                          oder Lieferkontakten
                                                                Lieferkontakten
       anordnen.
      anordnen.

      §§12
         12           Inkrafttreten
                     Inkrafttreten
         DieseVerordnung
        Diese
       11       Verordnungtritt
                             trittam
                                   am1.1.April
                                          April2020
                                                2020ininKraft;
                                                         Kraft;sie
                                                                siewird
                                                                    wirdzusätzlich
                                                                         zusätzlich
       ausserordentlichim
      ausserordentlich  imInternet
                           Internetveröffentlicht.
                                     veröffentlicht.
       22   Siegilt
           Sie  giltbis
                     bisam
                         am30.
                            30.Juni
                                Juni2021.
                                     2021.

       Stans,31.
      Stans,  31.März
                  März2020
                       2020                     REGIERUNGSRATNIDWALDEN
                                               REGIERUNGSRAT  NIDWALDEN
                                                Landammann
                                               Landammann
                                                 AlfredBossard
                                                Alfred  Bossard
                                                Landschreiber
                                               Landschreiber
                                                 HugoMurer
                                                Hugo  Murer
       ____________________
      ____________________
      11
         AA2020 743
            2020……und
                    undwww.nw.ch/reglemente
                        www.nw.ch/reglemente
      22  NG165.1
              165.1
         NG
      33  NG165.111
              165.111
         NG
      4 4 NG 165,113
         NG 165,113
      5 5 NG 165.112
         NG 165.112

      44
746                                                                          Nr. 15 · 8. April 2020
611.13

      Verordnung
      über den Fristenstillstand in
      Nutzungsplanungsverfahren infolge des Coronavirus
      (Notverordnung zum Fristenstillstand)
      vom 31. März 20201

      Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
      gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
      bes c h l ies s t:

      §1                 Zweck
      Diese Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Mitwirkungsrechte in
      Nutzungs- und Sondernutzungsplanungsverfahren, die durch die Ein-
      schränkungen gemäss der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be-
      kämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)2 beeinträchtigt
      sein könnten.

      §2                 Fristenstillstand
      In sämtlichen Nutzungs- und Sondernutzungsplanungsverfahren gemäss
      dem Gesetz über die Raumplanung und dem öffentlichen Baurecht (Pla-
      nungs- und Baugesetz, PBG)3 stehen die Auflagefristen, während denen
      Einwendung erhoben werden kann, bis am 19. April 2020 still.

      §3                 Inkrafttreten
       1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich
      ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
        2   Die Notverordnung gilt bis am 19. April 2020.
        Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die
        3
      weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.

                                                                               1
Nr. 15 · 8. April 2020                                                              747
611.13
      611.13                                          Notverordnungzum
                                                     Notverordnung  zumFristenstillstand
                                                                        Fristenstillstand

       Stans,31.
      Stans,  31.März
                  März2020
                       2020                   REGIERUNGSRATNIDWALDEN
                                             REGIERUNGSRAT  NIDWALDEN
                                              Landammann
                                             Landammann
                                               AlfredBossard
                                              Alfred  Bossard
                                              Landschreiber
                                             Landschreiber
                                               HugoMurer
                                              Hugo  Murer

       ____________________
      ____________________
      11
          2020…
       AA2020  …und
              747 undwww.nw.ch/reglemente
                      www.nw.ch/reglemente
      22
        SR818.101.24
       SR  818.101.24
      33
        NG611.1
       NG   611.1

      22
748                                                                         Nr. 15 · 8. April 2020
134.11

      Verordnung
      über die Sicherstellung der politischen Rechte trotz
      Versammlungsverbot infolge des Coronavirus
      (Notverordnung zu den politischen Rechten)
      vom 31. März 20201

      Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
      gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
      bes c h l ies s t:

      §1                 Zweck, Geltungsbereich
        1 Diese Verordnung bezweckt, die politischen Rechte und Mitwirkungs-
      rechte in den kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sicherzu-
      stellen, welche durch das Versammlungsverbot gemäss der Verord-
      nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-
      Verordnung 2)2 beeinträchtigt sind.
       2 Sie gilt für den Kanton und alle weiteren kantonalen öffentlich-rechtli-
      chen Körperschaften, wie insbesondere Politische Gemeinden, Schulge-
      meinden, Kirch- und Kapellgemeinden, Korporationen und Flurgenossen-
      schaften.
        3 Sie geht abweichenden gesetzlichen, reglementarischen oder statuta-
      rischen Regelungen vor.

      §2                 Fristenstillstand
        Folgende Fristen stehen bis am 31. Mai 2020 still:
        1
      1.  Frist zur Ergreifung des fakultativen Referendums gemäss Art. 52a
          der Kantonsverfassung;
      2. Frist zur Einreichung eines Antrags gemäss Art. 54 der Kantonsver-
          fassung;
      3. Frist zur Einreichung eines Gegenvorschlags gemäss Art. 54a der
          Kantonsverfassung;
      4. Frist zur Einreichung des fakultativen Referendums gemäss Art. 96
          Abs. 2 des Gesetzes über Organisation und Verwaltung der Gemein-
          den (Gemeindegesetz, GemG)3.

      2020.nwstk.64                                                            1
Nr. 15 · 8. April 2020                                                              749
134.11                                    Notverordnung zu den politischen Rechten

       2 Während dieses Fristenstillstands dürfen keine Unterschriften gesam-
      melt und es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt wer-
      den.
        3 Die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für
      eine sichere Aufbewahrung der bereits eingereichten Unterschriftenlis-
      ten.
       4 Sie nehmen während des Fristenstillstands keine Unterschriftenlisten
      entgegen.

      §3               Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
        1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben ihre gesetzlich, regle-
      mentarisch oder statutarisch vorgesehenen Versammlungen des Früh-
      jahres 2020, wie namentlich die ordentlichen Gemeindeversammlungen,
      zwischen dem 15. Juni und dem 30. Juni 2020 durchzuführen.
        2 Ist die Durchführung in diesem Zeitraum nicht möglich, ist dem Regie-
      rungsrat umgehend nach Bekanntwerden der entsprechenden Gründe
      Meldung zu erstatten. Der Regierungsrat entscheidet binnen angemes-
      sener Frist, ob zusätzliche Anordnungen mittels Notrecht erlassen wer-
      den müssen.

      §4               Urnenabstimmungen in den Gemeinden
      Urnenabstimmungen, für welche die erforderliche Versammlung zur Be-
      reinigung von Erlassen gemäss Art. 34 Abs. 3 GemG 3 noch nicht durch-
      geführt wurden, sind während der Geltungsdauer dieser Verordnung
      nicht zulässig.

      §5               Prüfung der Jahresrechnung in den Gemeinden
      Die Finanzkommissionen der Gemeinden haben bis spätestens am
      15. Mai 2020 die Prüfung der Jahresrechnung vorzunehmen (Kontrolle
      der Rechnung und der Belege in formeller, rechtlicher und materieller
      Hinsicht) und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.

      §6               Inkrafttreten
        Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich
          1
      ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
          2   Die Notverordnung gilt bis am 30. Juni 2020.

      2
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Notverordnungzuzuden
      Notverordnung      denpolitischen
                             politischenRechten
                                         Rechten                         134.11
                                                                        134.11

           Sieist
       3 3Sie  istdem
                   demLandrat
                        Landratsobald
                                sobaldals
                                       alsmöglich
                                           möglichzu
                                                   zuunterbreiten;
                                                      unterbreiten;ererhat
                                                                        hatüber
                                                                            überdie
                                                                                 die
       weitereGeltung
      weitere     Geltungund
                          undBefristung
                              Befristungzu
                                         zuentscheiden.
                                            entscheiden.

       Stans,31.
      Stans,  31.März
                  März2020
                       2020                    REGIERUNGSRATNIDWALDEN
                                              REGIERUNGSRAT  NIDWALDEN
                                               Landammann
                                              Landammann
                                                AlfredBossard
                                               Alfred  Bossard
                                               Landschreiber
                                              Landschreiber
                                                HugoMurer
                                               Hugo  Murer

       ____________________
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      11
           2020749
        AA2020 ……und
                   undwww.nw.ch/reglemente
                       www.nw.ch/reglemente
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         SR818.101.24
        SR  818.101.24
      33
         NG171.1
        NG  171.1

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Nr. 15 · 8. April 2020                                                                 751
DIREKTIONEN UND AMTSSTELLEN
Medieninformationen

Nidwaldner Spitzenathleten bringen den Sport in die Stube

Trotz der Weisung, wegen der Corona-Pandemie möglichst zuhause zu bleiben, ist es für das Immun-
system wichtig, sich fit zu halten. Deshalb hat die Abteilung Sport eine Webseite mit Bewegungsi-
deen zusammengestellt und eine Online-Challenge mit Spitzensportlern ins Leben gerufen.

Eine neu erstellte Webseite der kantonalen Sportabteilung animiert zu Sport und Bewegung für
zuhause. Die Seite «Sport trotz Corona» fasst zahleiche Bewegungs- und Sportplattformen zu-
sammen, die in kürzester Zeit von diversen bekannten Organisationen erstellt worden sind. Sie
enthält Praktisches und Motivierendes wie Bewegungspausen, Sport-Fernunterricht, Work-
outs und Online-Challenges. Ob Jung oder Alt, Anfänger oder Könner, die Vielfalt ist riesig.

Unter der Kampagne #sportnidwaldenmachtfit zeigen Spitzensportlerinnen und -sportler auf
Facebook und Instagram ihre Bewegungsinputs. Es wird dazu aufgerufen, die Athletinnen und
Athleten herauszufordern, indem die Übungen nachgeahmt und ebenso auf Social Media gepo-
stet werden. Bereits online sind unter anderem die Challenges von Mountainbikerin Alessandra
Keller und Telemarkfahrerin Beatrice Zimmermann. Fast täglich werden neue Bewegungsaufga-
ben von weiteren bekannten Personen aus der Nidwaldner Sportwelt aufgeschaltet.

Die Abteilung Sport empfiehlt auch in der Zeit von geschlossenen Sportanlagen, sich täglich
zu bewegen. Bewegung hilft die Konzentration und das Immunsystem zu stärken. Dies ist
für die Bevölkerung von Nidwalden, die sonst ein sehr aktives Vereinsleben pflegt und rege
den Outdoor-Sport nutzt, in der gegenwärtigen Situation eine besondere Herausforderung.
Das Angebot der Abteilung Sport soll dazu beitragen, diese erfolgreich zu meistern.

Mehr Informationen: www.nw.ch/abtsporttrotzcorona, Facebook: @Sport Nidwalden,
Instagram: @sportnidwalden.

Stans, 3. April 2020

752                                                                            Nr. 15 · 8. April 2020
Medieninformationen

Die Powerwoche geht wegen Coronavirus online

Vom 20. bis 24. April hätte die 11. Powerwoche für Jugendliche aus Ob- und Nidwalden stattfin-
den sollen. Aufgrund der Coronavirus-Massnahmen haben die beiden Kantone entschieden, den be-
liebten Anlass in eine Online-Powerwoche umzuwandeln.

Vom 8. bis 30. April 2020 werden im Internet auf www.power-woche.ch und auf der sozialen
Plattform Instagram unter Powerwoche2020 wöchentlich verschiedene «Video-Challenges»
aufgeschaltet. Dies als Ersatz für die unter den Oberstufenschülerinnen und -schülern beliebte
Powerwoche, die wegen des Coronavirus abgesagt werden muss. In kurzen Videos zeigen Ju-
gendarbeitende aus Gemeinden beider Kantone und weitere Coaches eine besondere Aktion
vor. Ziel ist es, dass die Jugendlichen diese Aktionen selber ausprobieren und umsetzen kön-
nen. Die Online-Powerwoche startet am Mittwoch, 8. April um 14.00 Uhr mit prominenter
Unterstützung. Als erster Herausforderer stellt der bekannte Obwaldner Langstreckenläufer
Viktor Röthlin eine «Video-Challenge» online.

Aktive Freizeit und mögliche Interaktion auf Social Media
Der direkte Austausch unter Gleichaltrigen und von der Familie unabhängige Aktivitäten sind
für Jugendliche von grosser Bedeutung. Deshalb bildet die aktuell eingeschränkte Bewegungs-
freiheit gerade für diese Generation eine besondere Herausforderung. Die Online-Powerwo-
che will mit den «Video-Challenges» Ideen für eine aktive, selbstbestimmte Freizeitgestaltung
im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten vermitteln. Zugleich beinhaltet die Online-Version mit
Instagram ein interaktives Element. Der Social-Media-Kanal gibt den Jugendlichen die Gele-
genheit, untereinander und mit den Jugendarbeiterinnen und -arbeitern der Gemeinden in
Kontakt zu treten.

Die Powerwoche wird von der Gesundheitsförderung und Integration Nidwalden sowie der
Fachstelle Gesellschaftsfragen Obwalden in Zusammenarbeit mit den kommunalen Jugendar-
beitstellen in beiden Kantonen durchgeführt. In der Regel finden in jener Woche verschiedene
altersgerechte Workshops statt – von Longboarden über Thai-Kick-Boxen bis hin zu Tanzkursen.

Die Powerwoche stärkt die eigenen Fähigkeiten der Jugendlichen und gibt ihnen die Gelegen-
heit, Neues auszuprobieren und verborgene Talente zu entdecken.

Weitere Infos: www.power-woche.ch und Instagram (@powerwoche2020)

Stans/Sarnen, 6. April 2020

Nr. 15 · 8. April 2020                                                                    753
Baudirektion
Amt für Mobilität

Oberdorf, Kh2 Kantonsstrasse, Verkehrseinschränkungen

Für die Bauarbeiten der Strassenraumumgestaltung vom Kreisel Wil bis Hostettli wird der Ver-
kehr von und in Richtung Engelberg als

Einbahnregime im Abschnitt Kreisel Wil – Abzweiger Wydacher

ab Ende April 2020 bis voraussichtlich Ende April 2021 geführt.

Der Verkehr in Richtung Engelberg wird vom Kreisel Wil über die Wilstrasse / Engelbergstrasse
umgeleitet und von Engelberg in Richtung A2-Anschluss Stans Süd im Einbahnverkehr gefahren.

Für Fussgänger werden lokale Umleitungen eingerichtet. Die Zu- und Wegfahrten zu den an-
grenzenden Liegenschaften sind je nach Bauablauf für kurze Zeit beeinträchtigt. Die Bauleitung
und Bauherrschaft wird mit den betroffenen Grundeigentümern eine Lösung erarbeiten.

Die Bauherrschaft sowie die beauftragten Unternehmungen sind bestrebt, die Arbeiten spedi-
tiv auszuführen und die Immissionen möglichst gering zu halten.

Der Umfang der Einschränkungen wird laufend im Internet unter http://www.nw.ch Rubrik
Verkehrsbehinderungen publiziert.

Wir danken den Anwohnern und den Verkehrsteilnehmern für ihr Verständnis.

BAUDIREKTION NIDWALDEN
AMT FÜR MOBILITÄT

Beilage:
Situation Perimeter Einbahnregime

754                                                                         Nr. 15 · 8. April 2020
Nr. 15 · 8. April 2020   755
HANDELSREGISTER
Aufforderung nach Art. 153 Abs. 1 HRegV

Die nachfolgend aufgeführten Rechtseinheiten sind zurzeit ohne Rechtsdomizil am Ort ihres
Sitzes. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan wird hiermit gemäss Art. 153 HRegV bzw.
153a HRegV aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich des Rechtsdomizils wie-
derherzustellen und innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim zu-
ständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechts-
domizil noch gültig ist. Andernfalls wird die Rechtseinheit vom Handelsregisteramt gemäss
Art.153b HRegV für aufgelöst erklärt und die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwal-
tungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt. Einzelunternehmen und Zweig-
niederlassungen werden gelöscht. Weiter spricht das Handelsregisteramt gemäss Art. 943 OR
gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen bis zu CHF 500.00 aus.

Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden

− KRASOTEC INVEST AG (CHE-256.382.737), in Stansstad
− Murena Labor + Versand AG (CHE-106.773.561), in Stans
− Rechsteiner Baustoffhandel AG (CHE-102.609.690), in Stans

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Publikationen

Quality 4 Less GmbH in Liquidation, in Hergiswil (NW), CHE-422.482.796, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (SHAB Nr. 230 vom 27.11.2019, Publ. 1004768997). Nachdem kein
begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne
von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht. Löschungsdatum: 17.03.2020,
Tagesregister-Nr. 450 vom 17.03.2020

Buholzer Fischer Weine AG in Liquidation, in Buochs, CHE-109.581.590, Aktiengesellschaft
(SHAB Nr. 235 vom 04.12.2019, Publ. 1004774455). Nachdem kein begründeter Einspruch
gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a
HRegV von Amtes wegen gelöscht. Löschungsdatum: 17.03.2020, Tagesregister-Nr. 451 vom
17.03.2020

Lisa Sports AG in Liquidation, in Stans, CHE-115.715.812, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 240
vom 11.12.2019, Publ. 1004780395). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Lö-
schung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von
Amtes wegen gelöscht. Löschungsdatum: 17.03.2020, Tagesregister-Nr. 452 vom 17.03.2020

PHVR Engineering Limited, Broadstone (UK), Zweigniederlassung Ennetmoos, in Stansstad,
CHE-112.630.970, ausländische Zweigniederlassung (SHAB Nr. 208 vom 26.10.2017, Publ.
3833009), Hauptsitz in: Broadstone (UK). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unter-
schriften: Newton Magnus & Co, in Broadstone (UK), Revisionsstelle. Tagesregister-Nr. 453
vom 17.03.2020

Ibach Transport, in Stans, CHE-427.384.534, Bluemattstrasse 135c, 6370 Stans, Einzelunter-
nehmen (Neueintragung). Zweck: Das Einzelunternehmen bezweckt die Ausführung von Liefe-
rungen. Eingetragene Personen: Ibach, Leonard, deutscher Staatsangehöriger, in Stans, Inhaber,
mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 454 vom 17.03.2020

Krealicht Odermatt, in Dallenwil, CHE-437.719.777, Steini 11, 6383 Dallenwil, Einzelunterneh-
men (Neueintragung). Zweck: Das Einzelunternehmen bezweckt den Betrieb eines Ateliers für
kreative Lichtgestaltung, den Bau von individuellen Beleuchtungskörpern und Spezialleuchten
sowie die Herstellung von Leuchten und Lichtobjekten. Weiter bezweckt es den Handel mit
Leuchten, Lampen und Dekorationsbeleuchtungen, die Lichtplanung, Beleuchtungskonzepte
und Beratungen. Eingetragene Personen: Odermatt, Rudolf, von Dallenwil, in Dallenwil, Inha-
ber, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 455 vom 17.03.2020

Nr. 15 · 8. April 2020                                                                    757
Early Table Respondek, in Hergiswil (NW), CHE-295.485.921, Renggstrasse 19b, 6052 Hergis-
wil NW, Einzelunternehmen (Neueintragung). Zweck: Das Einzelunternehmen bezweckt den
Betrieb von Online-Plattformen, insbesondere für Tischreservierungen in Restaurants. Einge-
tragene Personen: Respondek, Björn Thorsten, deutscher Staatsangehöriger, in Kriens, Inhaber,
mit Einzelunterschrift; Respondek, Franziska, australische Staatsangehörige, in Kriens, mit Ein-
zelunterschrift. Tagesregister-Nr. 456 vom 18.03.2020

B&T Beratungen SA, in Stans, CHE-113.675.231, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 41 vom
28.02.2020, Publ. 1004841137). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Weber, Cyrill,
von Utzenstorf, in Therwil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregis-
ter-Nr. 457 vom 18.03.2020

Sentifi Group AG, in Beckenried, CHE-247.058.427, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 12 vom
20.01.2020, Publ. 1004808782). Die Gesellschaft wird infolge Verlegung des Sitzes nach Zü-
rich im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und im Handelsregister des Kantons
Nidwalden von Amtes wegen gelöscht. Tagesregister-Nr. 458 vom 18.03.2020

Swiss Cardio Technologies AG, in Stansstad, CHE-114.135.983, Aktiengesellschaft (SHAB Nr.
176 vom 12.09.2018, Publ. 1004453892). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unter-
schriften: Zemp, Thomas, von Luzern, in Bettwil, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollek-
tivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Brazerol, René, von
Schmitten (GR), in Kirchlindach, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu
zweien. Tagesregister-Nr. 459 vom 18.03.2020

retiva GmbH, in Ennetbürgen, CHE-175.564.741, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB
Nr. 56 vom 20.03.2012, S.0, Publ. 6601534). Ausgeschiedene Personen und erloschene Un-
terschriften: Leeman, Reto Arnold, von Zürich, in Ennetbürgen, Gesellschafter und Vorsitzender
der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 10 Stammanteilen zu je CHF 1’000.00. Ein-
getragene Personen neu oder mutierend: Leemann-Zivanovic, Ivanka, von Zürich, in Ennetbür-
gen, Gesellschafterin und Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je
CHF 1’000.00 [bisher: mit 10 Stammanteilen zu je CHF 1’000.00]. Tagesregister-Nr. 460 vom
18.03.2020

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VALKE GmbH Baumanagement, in Ennetbürgen, CHE-213.039.219, Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung (SHAB Nr. 24 vom 05.02.2020, Publ. 1004822643). Weitere Adressen:
Dufourstrasse 13, , 6003 Luzern. Tagesregister-Nr. 461 vom 18.03.2020

Better Bodies GmbH, in Stans, CHE-107.565.901, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(SHAB Nr. 87 vom 06.05.2010, S.13, Publ. 5620762). Domizil neu: c/o Markus Nussbaumer,
Steinersmatt 107, 6370 Stans. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Nussbaum, Mar-
kus, von Densbüren, in Stans, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit
326 Stammanteilen zu je CHF 1’000.00 [bisher: in Hergiswil (NW)]. Tagesregister-Nr. 462 vom
18.03.2020

Redab AG, bisher in Rothenburg, CHE-105.225.357, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 211 vom
29.10.2010, Publ. 5873220). Statutenänderung: 04.02.2020. Firma neu: ARCHITALK AG. Sitz
neu: Hergiswil (NW). Domizil neu: c/o Lars Dubach, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW. Zweck
neu: Die Gesellschaft bezweckt Marketing, Organisation von Veranstaltungen und Schulungen
sowie Beratung insbesondere im Bau- und Immobilienbereich. Im Übrigen bezweckt die Gesell-
schaft die Übernahme und Abwicklung von Architektur- und Generalunternehmungsverträgen
sowie die Planung, Ausführung und Beratung im Bauwesen, die Beteiligung an Konsortien, Un-
ternehmungen und Wettbewerben, die Realisierung von Bauvorhaben sowie die Übernahme
und Führung von Liegenschaftsverwaltungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen
und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen
im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem
Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum
erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene und
fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften
und Dritte eingehen. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief, E-Mail
oder Telefax an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbar-
keit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Ausgeschiedene Personen
und erloschene Unterschriften: Bader, Daniel, von Eschenbach LU und Holderbank SO, in Ball-
wil, Mitglied, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Bader, Ma-
rianne, von Eschenbach (LU), in Ballwil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift.
Tagesregister-Nr. 463 vom 20.03.2020

Nr. 15 · 8. April 2020                                                                     759
Kayser Paletten AG, in Oberdorf (NW), CHE-288.344.899, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 232
vom 29.11.2019, Publ. 1004771066). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschrif-
ten: Kayser-Frutschi, Karin, von Stans, in Oberdorf (NW), Mitglied des Verwaltungsrates, mit
Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Eichenberger,
Werner, von Reinach (AG), in Lützelflüh, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunter-
schrift zu zweien; Lanz, Thomas, von Eriswil, in Langnau im Emmental, Delegierter des Verwal-
tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Kayser, Othmar, von Stans, in Stans, Mitglied
des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung [bisher: Delegierter des Verwaltungsra-
tes, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Mätzener, Hans Rolf, von Schattenhalb, in Jegenstorf,
Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Schleiss, Hans Rudolf, genannt
Hansruedi, von Engelberg, in Stans, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberech-
tigung [bisher: Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Steffen,
Benz, von Trub, in Langnau im Emmental, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Zurbrügg, Mi-
chael, von Frutigen, in Lenk, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 464 vom
20.03.2020

Astana Holding (Schweiz) AG, in Beckenried, CHE-473.539.774, Aktiengesellschaft (SHAB
Nr. 243 vom 14.12.2018, Publ. 1004521086). Ausgeschiedene Personen und erloschene Un-
terschriften: Deschermeier, Markus Peter, von Gossau (SG), in Dallenwil, Präsident des Ver-
waltungsrates, mit Einzelunterschrift; Deschermeier-Roos, Beatrice Paula, von Gossau (SG), in
Dallenwil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu
oder mutierend: Deschermeier, Martin, von Gossau (SG), in Wallisellen, Mitglied des Verwal-
tungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 465 vom 20.03.2020

Astana Consulting (Schweiz) GmbH, in Beckenried, CHE-411.987.939, Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung (SHAB Nr. 243 vom 14.12.2018, Publ. 1004521087). Ausgeschiedene
Personen und erloschene Unterschriften: Deschermeier, Markus Peter, von Gossau (SG), in
Dallenwil, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend:
Deschermeier, Martin, von Gossau (SG), in Wallisellen, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift.
Tagesregister-Nr. 466 vom 20.03.2020

Hotel Honegg AG, in Ennetbürgen, CHE-115.616.191, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 206 vom
24.10.2019, Publ. 1004744213). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften:
Ledergerber, Daniel, von Andwil (SG), in Eschenbach (SG), mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Tagesregister-Nr. 467 vom 20.03.2020

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