STOREN - Kanton Nidwalden
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Amtlicher Teil Nr. 15 · 8. April 2020
Herausgeber Kanton Nidwalden
Verlag, Druck und Abonnementsverwaltung Engelberger Druck AG, Oberstmühle 3, 6370 Stans
Kontakt Tel. 041 619 15 70, Fax 041 619 15 60, amtlich@amtsblatt-nw.ch, www.amtsblatt-nw.ch
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6052 Hergiswil
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Informationen aus dem Regierungsgebäude 731
Regierungsrat 737
Direktionen und Amtsstellen 752
Baudirektion 754
Handelsregister 756
Gerichte 771
Gemeinden 780
Baugesuche780
Ennetbürgen781
Oberdorf782
Stans783
Wolfenschiessen786
Selbstständige Anstalten 788
Ausschreibungen 789
Die nächste Ausgabe Nr. 16 erscheint am
Donnerstag, den 16. April 2020
730 Nr. 15 · 8. April 2020INFORMATIONEN AUS DEM REGIERUNGSGEBÄUDE Regierungsrat friert wegen Coronavirus politische Fristen ein Die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus haben Auswirkungen auf die politischen Rechte. In weiteren Notverordnungen hat der Regierungsrat etwa für Unterschriftensammlungen oder Mit- wirkungsverfahren Fristenstillstände angeordnet. Zudem wird die notwendige Flexibilität im betrieb- lichen Ablauf in der kantonalen Verwaltung sichergestellt. Nach einem Hilfspaket in Form von Überbrückungskrediten für Unternehmen sowie Erleichte- rungen bei Steuerrechnungen und Tourismusabgaben hat der Regierungsrat per 1. April 2020 weitere Notverordnungen erlassen, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie stehen. So hat die gegenwärtige Situation einen Einfluss auf die politischen Rechte und bestimmte Fristen. Die aufgrund des Versammlungsverbots momentan nicht durchführbaren Frühjahres-Gemein- deversammlungen sollen im Zeitraum zwischen 15. und 30. Juni 2020 nachgeholt werden. Bis zum 30. Juni unzulässig sind Urnenabstimmungen, für welche die Versammlung zur Berei- nigung der Vorlage noch nicht stattgefunden hat. Ferner gilt für fakultative Referenden oder Gegenvorschläge bis zum 31. Mai 2020 ein Fristenstillstand. In dieser Zeit dürfen keine Unter- schriften gesammelt werden. Fristen sind auch bei laufenden Nutzungs- und Sondernutzungsplanungsverfahren ein Thema. Durch die vom Bundesrat verordneten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung nicht vollends sichergestellt. Aus diesem Grund hat der Nidwaldner Regierungsrat die Auflagefristen, während denen eine Einwendung erhoben werden kann, vorerst bis zum 19. April eingefroren. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Einwendungsverfahren im Rahmen öffentlicher Auflagen von Baugesuchen. Die Mitwirkungsrechte können zwar auch hier gegenwärtig nur erschwert wahrgenommen werden, «im Gegenzug hat die Wirtschaft gerade in der aktuellen Lage ein erhebliches Interesse daran, dass Verfahren nicht weiter verzögert werden», erklärt Landammann Alfred Bossard. Nach einer Interessenabwägung vertritt der Regierungsrat daher die Auffassung, dass in baurechtlichen Verfahren kein Fristenstillstand angezeigt ist. Nr. 15 · 8. April 2020 731
Epidemie stellt Verwaltung vor grosse Herausforderung Eine Notverordnung hat der Regierungsrat auch für das Personal der kantonalen Verwaltung erlassen. Diese hat den Schutz und die Rechtsgleichheit unter den Mitarbeitenden sowie die Sicherstellung des Betriebs in Zeiten von Corona zum Ziel. «Die aktuelle Situation stellt die Verwaltung vor grosse Herausforderungen. Teilweise steigt die Arbeitsbelastung massiv. Im Ge- genzug werden ganze Bereiche geschlossen. Zudem stellen sich Fragen in Zusammenhang mit Homeoffice und Quarantänen. Die bestehenden Regelungen verhindern teilweise sachgerechte Lösungen», begründet Alfred Bossard. Die Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des Bundes- rates werden seit längerem umgesetzt, etwa mit weniger Präsenzsitzungen, mehr Abstand zwi- schen den Arbeitsplätzen oder der Auflösung gemeinsamer Pausen. In der Personalnotverord- nung geht es insbesondere auch um die Handhabung von Ferienguthaben und Gleitzeiten, die sich gegenwärtig exponentiell kumulieren oder im umgekehrten Fall markant sinken bei Mitar- beitenden, deren Einrichtungen geschlossen sind und denen keine zumutbare Arbeit in einem anderen Bereich zugewiesen werden kann. «Wichtig ist, dass wir gegenüber unseren Mitarbei- tenden kulant und adäquat reagieren, uns gleichzeitig aber so aufstellen, dass wir auch bei allfäl- ligen krankheitsbedingten Ausfällen unsere Basisdienstleistungen für die Bevölkerung aufrecht- erhalten können», betont Alfred Bossard. Die Personalnotverordnung gilt bis Ende Juni 2021. Die selbständigen Anstalten und die Gemeinden können Bestimmungen dieser Verordnung als anwendbar erklären, auch wenn ihr Personalrecht eine andere Regelung vorsieht. Je nach weiterem Verlauf der Epidemie beziehungsweise bei einer Verlängerung oder Verschär- fung der Massnahmen auf Bundesebene wird der Regierungsrat die Situation neu beurteilen. Sämtliche Notverordnungen sind dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten. Er hat an- schliessend über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. Wann die nächste Land- ratssitzung stattfindet, ist derzeit noch offen. Als nächster Termin stünde allerfrühestens der 27. Mai im Kalender. Stans, 1. April 2020 732 Nr. 15 · 8. April 2020
Kantonsgericht soll für alle strittigen Kinderbelange zuständig sein Die Schlichtungsbehörde hat nur vereinzelt Streitigkeiten in Kinderbelangen zu beurteilen. Nun sollen diese Fälle dem Kantonsgericht übertragen werden, da dieses häufiger mit familienrechtlichen Ver- fahren konfrontiert ist. Dies hat eine Teilrevision des Gerichtsgesetzes zur Folge. Bei Streitigkeiten in Zivilsachen ist vor dem gerichtlichen Verfahren in der Regel ein Schlich- tungsversuch durchzuführen. Der Gang vor die Schlichtungsbehörde wird im Kanton Nidwal- den auch für einzelne familienrechtliche Streitigkeiten in Kinderbelangen vorausgesetzt. Für die meisten Verfahren im Bereich des Familien- und Kindesrecht ist indes das Kantonsgericht zuständig. Nun soll die Zuständigkeit für Schlichtungsverfahren gänzlich zum Gericht verscho- ben werden. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat deshalb eine Teilrevision des Gerichts- gesetzes. «Durch die Konzentrierung der familienrechtlichen Verfahren beim Kantonsgericht kann das Kindeswohl besser gewahrt werden, da geübte Richterinnen und Richter sich dem Schlichtungsversuch in strittigen Belangen annehmen», ist Justiz- und Sicherheitsdirektorin Ka- rin Kayser überzeugt. Zum Vergleich: Im Jahr 2018 fällte das Kantonsgericht 138 Entscheide im Familienrecht, die Schlichtungsbehörde hingegen hat pro Jahr lediglich 3 bis 9 Fälle in Kinder- belangen zu beurteilen. Aufgrund der wenigen zusätzlichen Fälle sollte sich die Mehrbelastung für das Gericht in Grenzen halten. Die Teilrevision des Gerichtsgesetzes geht auf eine Motion von Landrätin Therese Rotzer, Ennetbürgen, zurück. Der Vorstoss war sowohl im Regierungsrat als auch im Landrat unbe- stritten. Deshalb ist nun auf eine externe Vernehmlassung verzichtet worden. Der Terminplan hätte vorgesehen, dass der Landrat noch vor dem Sommer darüber befindet. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie ist dies zurzeit ungewiss. Stans, 3. April 2020 Nr. 15 · 8. April 2020 733
Baustellen halten COVID-19-Vorgaben bisher grundsätzlich ein Im Kanton Nidwalden wird auf Baustellen überprüft, ob die Verhaltensmassnahmen zum Coronavi- rus befolgt werden. Bisher wurden keine schwerwiegenden Verstösse festgestellt. Die Kontrolltätig- keit wird aber fortgesetzt. Auf Baustellen darf trotz Corona-Pandemie weiterhin gearbeitet werden, sofern die Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des Bundesamtes für Gesundheit eingehalten werden. Für Kon- trollen vor Ort ist die Suva zuständig. Ergänzend werden im üblichen Rahmen Kontrollen durch die Tripartite Arbeitsmarktkommission Nidwalden, Obwalden und Uri durchgeführt. Auch im Kanton Nidwalden sind mittlerweile Baustellen auf die COVID-19-Vorschriften überprüft wor- den – dies auch aufgrund von Hinweisen von Drittpersonen. Bisher sind keine Verstösse aus Nidwalden gemeldet worden, die eine Schliessung des Betriebes rechtfertigen. «Das ist er- freulich und ein Indiz dafür, dass sich die Baubetriebe ihrer Verantwortung bewusst sind», hält Volkswirtschaftsdirektor Othmar Filliger fest. In anderen Kantonen ist es in der Zwischenzeit zu staatlich angeordneten Schliessungen von Baustellen gekommen. Diese dürfen ihren Betrieb erst dann wiederaufnehmen, wenn sie die Umsetzung der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen gewährleisten können. «Ich bin zuver- sichtlich, dass wir in unserem Kanton nicht zu solchen Mittel greifen müssen. Wenn es aber notwendig ist, werden auch wir konsequent vorgehen», betont Othmar Filliger. «Es bedarf im Kampf gegen das Coronavirus keiner Nachlässigkeiten, damit die weitere Ausbreitung einge- dämmt werden kann. Was für die ganze Bevölkerung gilt, gilt auch für Arbeiter auf den Bau- stellen.» Für Unternehmen, die unsicher sind, welche Punkte eingehalten werden müssen, sind unter www.nw.ch/coronavirus Merkblätter und eine Checkliste aufgeschaltet. Stans, 3. April 2020 734 Nr. 15 · 8. April 2020
Führungsstab spürt eine grosse Solidarität im Kanton Als einer der ersten Kantone hat Nidwalden am 3. März den kantonalen Führungsstab eingesetzt, um die Bewältigung der Corona-Krise zu koordinieren. Unter der Co-Leitung von Ruedi Wyrsch und Toni Käslin unterstützt der Führungsstab die Regierung dabei, die Auswirkungen der Krise auf die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus ist der kantonale Führungsstab (KFS) seit einem Monat aktiv im Einsatz. Vertreterinnen und Vertreter von Blaulichtorganisationen, Gesundheitswesen, Verwaltung, Technische Betriebe, Kommunikation, Recht und Wirtschaft sowie eine Delegation des Regierungsrats – insgesamt rund 30 bis 35 Personen – treffen sich in der gegenwärtigen Phase zweimal wöchentlich zum Rapport – selbstverständlich unter Einhaltung der Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit. An den Rapporten kommen alle aktuellen Probleme und Fragestellungen auf den Tisch und wird vorausschauend das weitere Vorgehen festgelegt. Zusätzlich finden wöchentlich Besprechungen mit den Stabschefs der Ge- meindeführungsstäbe, mit der Armee und weiteren Spezialisten statt. Auf einer weiteren Ebene gibt es einen kontinuierlichen Informationsaustausch mit dem Bundesstab für Bevölkerungs- schutz und dem Bundesamt für Gesundheit. Geleitet wird der KFS von Zivilschutz-Chef Ruedi Wyrsch und Feuerwehrinspektor Toni Käslin. Zusammen mit 2 bis 3 Personen als administrative Unterstützung sind sie derzeit praktisch permanent im Einsatz, um die anfallenden Aufgaben zu koordinieren und die Regierung zu beraten. Dieses Zusammenspiel zwischen der Politik und dem Führungsstab ist in der Krise sehr wichtig und funktioniert im Kanton Nidwalden sehr gut. Der Führungsstab verfügt seit 2015 über einen spezifischen Notfallplan im Bereich Pandemie. Er konnte sich deshalb schnell organisieren und in Aktion treten. Diese Strukturen bewähren sich nun. Ein Vorteil in einer solchen Krisensituation ist auch die Kleinräumigkeit des Kantons. «In Krisen Köpfe kennen», erlebt Ruedi Wyrsch als grossen Pluspunkt, um «schnell, effektiv und pragmatisch agieren zu können». Die Hauptaufgabe des KFS liegt in der Koordination der Mass- nahmen. Dazu gehören unter anderem Einkauf und Verteilung von Material wie Schutzmasken und Desinfektionsmittel oder die Durchsetzung der Vorgaben des Bundesrates. Auch sorgt der KFS dafür, dass bei Bedarf die nötigen personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, so zum Beispiel im Kantonsspital. Dort stehen heimische Zivilschützer und Armeeangehörige einer Sanitätskompanie im Einsatz, um bei der Triage von potenziellen COVID-19-Patienten zu helfen respektive den Rettungsdienst bei Engpässen zu unterstützen. Unvorhersehbare Dauer erfordert einen langen Atem Für eine allfällige Verschlimmerung der Situation hat der Führungsstab die nötigen Vorkeh- rungen getroffen. So verfügt der Zivilschutz über weitere Kapazitäten. Auch für den perma- nenten Nachschub an Schutzmaterial ist gesorgt. Und ein weiterreichender Unterstützungsein- satz der Armee ist soweit vorbereitet, dass er bei Bedarf ausgelöst werden kann. Nr. 15 · 8. April 2020 735
Als grösste Herausforderung sieht Ruedi Wyrsch die Ungewissheit, wie sich die Lage weiter entwickeln wird. Insbesondere das schwer abzuschätzende Ausmass und die unvorherseh- bare Dauer der Krise erfordern von allen Beteiligten einen langen Atem und grosse Flexibilität. Erfreulich ist hingegen die Disziplin der Nidwaldnerinnen und Nidwaldner, die sich – abgesehen von vereinzelten Ausnahmen – sehr gut an die vom Bundesrat verordneten Verhaltensmassnah- men halten. «Wir spüren im Kanton eine grosse Solidarität und gegenseitige Unterstützung», stellt er fest, und ruft alle dazu auf, auch bei schönem Wetter und frühlingshaften Temperaturen weiterhin die Regeln zu befolgen. «Hier appellieren wir an jeden Einzelnen, sich solidarisch zu zeigen und damit sich selber und die Mitmenschen zu schützen. Es geht nach wie vor darum, möglichst wenige Erkrankungen zu haben, um unser Gesundheitssystem nicht zu überfordern.» Um die Vorgaben des Bundes durchzusetzen, wird die Kantonspolizei weiterhin ein besonderes Augenmerk darauf haben – gerade auch im Hinblick auf die kommenden Ostertage. Ruedi Wyrsch setzt aber vor allem auf die Eigenverantwortung und Vernunft der Bevölkerung, so wie dies auch bisher gut funktioniert hat. Stans, 4. April 2020 736 Nr. 15 · 8. April 2020
REGIERUNGSRAT 811.111
Verordnung
über die Gewährung von Bürgschaften
im Zusammenhang mit den Auswirkungen
des Coronavirus
(Bürgschaftsnotverordnung)
vom 24. März 20201
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
bes c h l ies s t:
I. ALLGEMEINES
§1 Zweck, Gegenstand
Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unterneh-
1
men im Kanton Nidwalden startet der Kanton ein Programm zur Gewäh-
rung von Bürgschaften.
2 Das Programm ist subsidiär zu jenem des Bundes und zeitlich befris-
tet.
3 Diese Verordnung erleichtert Kreditvergaben an die Nidwaldner Wirt-
schaft.
§2 Verfahren
1 Kreditgesuche sind von den Gesuchstellenden mit den erforderlichen
Unterlagen bei den jeweiligen Banken mit Sitz beziehungsweise Nieder-
lassung im Kanton Nidwalden einzureichen; diese haben die Unterlagen
und die Voraussetzungen gemäss § 3 zu prüfen.
2 Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton ein entsprechendes
Bürgschaftsgesuch einzureichen.
3 Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die eingegangenen Bürgschaftsge-
suche der Banken und unterzeichnet die einzelnen Bürgschaftsverträge.
Stand: 1. April 2020 1
Nr. 15 · 8. April 2020 737811.111 Bürgschaftsnotverordnung
II. BÜRGSCHAFTEN
§3 Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten
1 Die Gewährung eines Kredits mit Absicherung durch eine Bürgschaft
des Kantons setzt voraus, dass die oder der Kreditnehmende:
1. einen Geschäftsbetrieb im Kanton Nidwalden hat;
2. ursächlich durch den Ausbruch des Coronavirus und dessen Aus-
wirkungen in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass gera-
ten ist;
3. ohne Ausbruch des Coronavirus finanziell überlebensfähig wäre;
4. den benötigten Betrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses
bis sechs Monate ab Gesuchseinreichung mit anderen Krediten mit
staatlichen Garantien oder Bürgschaften nicht vollständig abzude-
cken vermag.
2 Die Kredite werden mit 1 Prozent verzinst. Der Regierungsrat kann
den Zinssatz jährlich an die Marktentwicklung, erstmals per 31. März
2021, anpassen. Der Regierungsrat hört dabei die teilnehmenden Ban-
ken an.
3 Es sind separate Kreditverträge abzuschliessen.
4 Die Bank trägt das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des
Kredits selber.
§4 Eckwerte der einzelnen Bürgschaften
1. allgemein
1 Die Bürgschaft wird in der Form einer einfachen Bürgschaft gemäss
Art. 495 OR2 gewährt.
2 Wird der Kanton durch eine kreditgebende Bank aufgrund der Bürg-
schaft in Anspruch genommen, kann der Regierungsrat bei Vorliegen
sachlicher Gründe auf Einreden gemäss Art. 495 ff. OR verzichten.
3 Die Laufzeit der Bürgschaft ist nicht länger als fünf Jahre.
4 Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.
2
738 Nr. 15 · 8. April 2020Bürgschaftsnotverordnung 811.111
§5 2. Höhe
1Die Bürgschaft deckt maximal 85 % der Kreditsumme, die für die Über-
brückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinrei-
chung notwendig und nicht bereits durch andere Kredite mit staatlichen
Garantien oder Bürgschaften abgedeckt ist.
2 Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen.
3 Die einzelne Bürgschaft darf den Höchstbetrag von 1 Mio. Franken
nicht übersteigen.
§6 Begrenzung
1 Der Kanton gewährt insgesamt Bürgschaften bis höchstens 17 Mio.
Franken.
2 Für die Reihenfolge zur Gewährung der Bürgschaften ist der Zeitpunkt
der Einreichung des ordnungsgemässen Gesuchs massgebend.
§7 Rahmenvertrag mit Kreditgebenden
1 Ein Rahmenvertrag zwischen den kreditgebenden Banken und dem
Kanton regelt die Einzelheiten, die gesetzlich nicht geregelt sind.
2 Der Regierungsrat schliesst den Rahmenvertrag ab.
§8 Einreichung von Gesuchen
Gesuche um Gewährung von Bürgschaften können im Zeitraum vom
1. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden.
§9 Berichterstattung
Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton jährlich zu Stand und
Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits Bericht zu erstat-
ten.
III. SCHLUSSBESTIMMUNG
§ 10 Inkrafttreten
Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich
1
ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
2 Die Notverordnung gilt bis am 1. September 2020.
Stand: 1. April 2020 3
Nr. 15 · 8. April 2020 739erstattungszinsen der kantonalen Steuergesetzgebung betragen 0 Pro-
zent.
§4 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird ausseror-
811.111
dentlich im Internet veröffentlicht. Bürgschaftsnotverordnung
2 Die Notverordnung gilt bis am 31. Dezember 2020.
3 Sie istist
3 Sie dem
demLandrat
Landratsobald
sobald als möglich
als möglichzuzu
unterbreiten; erer
unterbreiten; hat über
hat die
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weitere
weitereGeltung
Geltungund
undBefristung
Befristungzuzuentscheiden.
entscheiden.
Stans, 24. März 2020 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
Stans, 31. März 2020 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
Landammann
Landammann
Alfred Bossard
Alfred Bossard
Landschreiber
Landschreiber
Armin Eberli
Hugo Murer
____________________
____________________
1 1
A 2020,
A 2020737
… und www.nw.ch/reglemente
2 2
SRNG
220
265.5
3
NG 521.1; NG 521.11
2
4
740 Nr. 15 · 8. April 2020265.52
Verordnung
über die Erleichterung der Zahlungsmodalitäten zur
Milderung der Auswirkungen des Coronavirus
(Inkassonotverordnung)
vom 31. März 20201
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
bes c h l ies s t:
§1 Zweck, Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt, die finanziellen Auswirkungen des
Coronavirus auf die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abzu-
mildern.
2 Sie sieht dazu Erleichterungen für die Zahlungspflichtigen beim In-
kasso öffentlicher Abgaben vor.
§2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt beim Inkasso öffentlicher Abgaben, für die der
Kanton durch das Gesetz oder eine Vereinbarung mit dem Inkasso be-
auftragt wurde. Dazu gehören insbesondere sämtliche kantonalen Ge-
bühren gemäss dem Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenge-
setz, GebG)2 sowie die kantonalen Steuern und Steuerbussen gemäss
der kantonalen Steuergesetzgebung3.
2 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie sämtliche öf-
fentlich-rechtlichen Körperschaften können die Inkassovorschriften die-
ser Verordnung für anwendbar erklären, auch wenn die kantonale Ge-
setzgebung eine andere Regelung vorsieht.
3 Diese Verordnung kommt nicht zur Anwendung beim Inkasso von:
1. öffentlichen Abgaben, für welche das Bundesrecht oder eine inter-
kantonale Vereinbarung abweichende Zahlungsmodalitäten vor-
sieht;
1
Nr. 15 · 8. April 2020 741265.52
265.52 Inkassonotverordnung
Inkassonotverordnung
2.2. öffentlichen
öffentlichenAbgaben,
Abgaben,für
fürwelche
welchedie
diekantonale
kantonaleGesetzgebung
Gesetzgebungmil-
mil-
dereZahlungsmodalitäten
dere Zahlungsmodalitätenvorsieht;
vorsieht;
3.3. Kostenvorschüssen
KostenvorschüssenininGerichts-
Gerichts-und
undVerwaltungsverfahren;
Verwaltungsverfahren;
4.4. Bussen
BussenundundOrdnungsbussen
Ordnungsbussendes desVerwaltungs-
Verwaltungs-und
undÜbertretungs-
Übertretungs-
strafrechtsund
strafrechts unddie
diedazugehörigen
dazugehörigenGebühren;
Gebühren;unter
unterVorbehalt
Vorbehaltder
der
Steuerbussengemäss
Steuerbussen gemässder
derkantonalen Steuergesetzgebung3.3.
kantonalenSteuergesetzgebung
§§33 ErleichterteZahlungsmodalitäten
Erleichterte Zahlungsmodalitäten
DieZahlungsfristen
1 1Die Zahlungsfristenwerden
werdenauf
auf90
90Tage
Tageausgedehnt.
ausgedehnt.
Bisam
2 2Bis am30.
30.Juni
Juni2020
2020dürfen
dürfenAbgabepflichtige
Abgabepflichtigenicht
nichtgemahnt
gemahntoder
oderbe-
be-
triebenwerden.
trieben werden.Betreibungen
Betreibungensind
sindzulässig,
zulässig,wenn
wennsie
siezur
zurUnterbrechung
Unterbrechung
derVerjährung
der Verjährungerforderlich
erforderlichsind.
sind.
SämtlicheVerzugszinsen
3 3Sämtliche Verzugszinsensowie
sowieAusgleichs-,
Ausgleichs-,Vergütungs-
Vergütungs-und
undRück-
Rück-
erstattungszinsender
erstattungszinsen derkantonalen Steuergesetzgebung3 3betragen
kantonalenSteuergesetzgebung betragen00Pro-
Pro-
zent.
zent.
§§44 Inkrafttreten
Inkrafttreten
DieseNotverordnung
1 1Diese Notverordnungtritttrittam
am1.1.April
April2020
2020ininKraft;
Kraft;sie
siewird
wirdausseror-
ausseror-
dentlichim
dentlich imInternet
Internetveröffentlicht.
veröffentlicht.
DieNotverordnung
2 2Die Notverordnunggilt
giltbis
bisamam31.
31.Dezember
Dezember2020.
2020.
Sieist
3 3Sie istdem
demLandrat
Landratsobald
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möglichzu
zuunterbreiten;
unterbreiten;ererhat
hatüber
überdie
die
weitereGeltung
weitere Geltungund
undBefristung
Befristungzu
zuentscheiden.
entscheiden.
Stans,31.
Stans, 31.März
März2020
2020 REGIERUNGSRATNIDWALDEN
REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
Landammann
Landammann
AlfredBossard
Alfred Bossard
Landschreiber
Landschreiber
HugoMurer
Hugo Murer
____________________
____________________
11 2020741
AA2020 ……und
undwww.nw.ch/reglemente
www.nw.ch/reglemente
22NG265.5
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521.1;NG
NG521.11
521.11
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22
742 Nr. 15 · 8. April 2020165.118
Vollzugsverordnung
über befristete personalrechtliche Massnahmen zur
Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus
(Corona-Personalverordnung, CPersV)
vom 31. März 20201
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung
von Art. 84 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-recht-
liche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PersG)2,
bes c h l ies s t:
§1 Zweck, Gegenstand
1Diese Verordnung bezweckt, den Betrieb der kantonalen Verwaltung
trotz den Auswirkungen des Coronavirus sicherzustellen.
2 Sie ist befristet und geht während dieser Frist abweichenden Rege-
lungen in den Vollzugsverordnungen zum Personalgesetz2 vor.
§2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die vom Kanton im öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen.
2 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons sowie die Gemein-
den dürfen Bestimmungen dieser Verordnung als anwendbar erklären,
auch wenn ihr Personalrecht eine andere Regelung vorsieht.
§3 Nachbezug von Ferien
1 Ferien, die im Jahr 2019 nicht bezogen wurden, können mit Zustim-
mung der Direktion bis Ende des Jahres 2020 bezogen werden, wenn
dies wegen der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus erfor-
derlich ist.
2 Ferien des Jahres 2020, die wegen der Bewältigung der Auswirkun-
gen des Coronavirus nicht bezogen werden können, können mit Zu-
stimmung der Direktion bis am 30. Juni 2021 bezogen werden.
1
Nr. 15 · 8. April 2020 743165.118 Corona-Personalverordnung, CPersV
3 Werden die Ferien nicht binnen dieser Fristen bezogen, werden sie
ausbezahlt.
4 Besteht kein Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen
des Coronavirus gilt für den Nachbezug von Ferien § 8 der Vollzugsver-
ordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV) 3. Die Direk-
tion entscheidet, ob ein Zusammenhang besteht.
5 Die Direktion hat dem Personalamt rechtzeitig Meldung zu erstatten,
wenn beim Feriennachbezug aufgrund der Auswirkungen des Coronavi-
rus von § 8 PersV abgewichen werden soll.
§4 Übertrag des Gleitzeitsaldos am Ende des Jahres 2020
Zeitguthaben können im Umfang von höchstens 40 Stunden auf das
1
Jahr 2021 übertragen werden.
2 Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, werden entschädigt, so-
weit sie aufgrund der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus
angefallen sind. Andere Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen,
verfallen.
3 Zeitschulden des Jahres 2020 werden durch Lohnabzug gemäss
§ 24 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohn-
system und die Entlöhnung (Entlöhnungsverordnung, EntlV) 4 ausgegli-
chen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.
§5 Sperre des Ferien- und Gleitzeitbezugs
Die Direktion kann den Bezug von Ferien oder den Abbau von Gleitzeit
untersagen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
§6 Anordnung des Gleitzeit- und Ferienbezugs
1 Die Direktion kann den Bezug von Ferien des Jahre 2019 und sub-
sidiär den Abbau von Gleitzeit anordnen, wenn dies aus betrieblichen
Gründen, wie die Schliessung von Einrichtungen, erforderlich ist und
den Mitarbeitenden keine zumutbare Arbeit in einem anderen Bereich
zugewiesen werden kann.
2 Je Person kann höchstens ein Bezug von 40 Stunden Gleitzeit ange-
ordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Zeitguthaben dadurch in
einen negativen Bereich sinkt.
3 Der kurzfristige Bezug der Ferien des Jahres 2020 darf nur angeord-
net werden, wenn:
2
744 Nr. 15 · 8. April 2020Corona-Personalverordnung, CPersV 165.118
1. aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus keine zumutbare Ar-
beit zugewiesen werden kann;
2. der Bezug der Ferien des Jahres 2019 und der Gleitzeit von 40
Stunden erfolgt ist;
3. sich der Ferienbezug höchstens auf den Ferienanteil bis 1. April
2020 beschränkt;
4. der Ferienbezug nur einen verhältnismässigen Anteil der arbeits-
freien Zeit ab dem 1. April 2020 abdeckt; und
5. keine einvernehmliche Regelung zwischen dem Kanton und der
Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter zu Stande kommt.
§7 Absenzen
Absenzen infolge Krankheit, die mehr als fünf Tage dauern, sind
1
durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.
2 Telemedizin-Zeugnisse werden akzeptiert.
§8 Krankheitsverdacht, Kontakt mit kranken Personen
1 Die vorgesetzte Person kann Mitarbeitende, bei denen ein Krank-
heitsverdacht besteht oder die mit kranken Personen in Kontakt ge-
kommen sind, nach Hause schicken.
2 Sie legt fest, ob und wie diese Mitarbeitenden während dieser Zeit zu
arbeiten haben.
§9 Bezahlter Urlaub, bezahlte Abwesenheiten
1In Ergänzung zu § 12 PersV3 und § 8 der Vollzugsverordnung zum
Personalgesetz betreffend die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZV) 5
gelten als bezahlter Urlaub beziehungsweise als bezahlte Abwesenheit:
1. Quarantänen ab dem 17. März 2020 infolge Krankheitsverdacht
oder Kontakten mit kranken Personen, soweit in der Quarantäne
nicht gearbeitet werden kann;
2. die Pflege von kranken Kindern oder Angehörigen während insge-
samt höchstens drei Tagen, soweit die Pflege nicht anderweitig si-
chergestellt werden kann;
3. die Betreuung von Kindern während insgesamt höchstens drei
Tagen, soweit die Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist.
2 Diese Mitarbeitenden haben während der Abwesenheit, soweit mög-
lich und zumutbar, ihre Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen.
3
Nr. 15 · 8. April 2020 745165.118
165.118 Corona-Personalverordnung,CPersV
Corona-Personalverordnung, CPersV
Siesind
Sie
33 sindverpflichtet,
verpflichtet,bei
beider
derGeltendmachung
Geltendmachungeines
eines allfälligen
allfälligenAn-
An-
spruchsauf
spruchs aufErwerbsersatz
Erwerbsersatzmitzuwirken.
mitzuwirken.
§§10
10 Homeoffice,Arbeitsort
Homeoffice, Arbeitsort
11 Mitarbeitendekönnen
Mitarbeitende könnennach
nachMassgabe
MassgabederderFunktion
Funktionund
undden
denMög-
Mög-
lichkeitendes
lichkeiten desInformatikleistungszentrums
Informatikleistungszentrums(ILZ)
(ILZ)mit
mitder
derTechnologie
Technologiefür
für
Homeofficeausgerüstet
Homeoffice ausgerüstetwerden.
werden.
DerRegierungsrat
Der
22 Regierungsratsetzt
setztein
einGremium
Gremiumein,
ein,das
dasüber
überdie
diePriorisierung
Priorisierung
derMitarbeitenden
der MitarbeitendenininBezug
Bezugauf
aufHomeoffice
Homeofficeentscheidet.
entscheidet.
33 Die vorgesetzte
Die vorgesetzte Person
Person kann
kann Homeoffice
Homeoffice oder
oder einen
einen anderen
anderen Ar-
Ar-
beitsortfür
beitsort fürdie
dieErledigung
Erledigungder
derArbeit
Arbeitanordnen.
anordnen.
§§11
11 Blockzeiten,Pausen,
Blockzeiten, Pausen,Kontakte
Kontakte
DieDirektionen
Die
11 Direktionenkönnen
könnendie
dieBlockzeitenregelung
Blockzeitenregelunggemäss AZV5 5
gemäss§§66AZV
zurSicherstellung
zur Sicherstellungdes
desBetriebs
Betriebsanpassen.
anpassen.
Dievorgesetzte
Die
22 vorgesetztePerson
Personkann
kannVorschriften
Vorschriftenzu
zuden
denPausen
Pausenerlassen
erlassen
undnötigenfalls
und nötigenfallsden
denVerzicht
Verzichtauf
aufPausen
Pausenanordnen.
anordnen.
Sie kann
Sie
33 kann Vorgaben
Vorgaben im
im Umgang
Umgangbeibei Kunden-
Kunden- oder
oder Lieferkontakten
Lieferkontakten
anordnen.
anordnen.
§§12
12 Inkrafttreten
Inkrafttreten
DieseVerordnung
Diese
11 Verordnungtritt
trittam
am1.1.April
April2020
2020ininKraft;
Kraft;sie
siewird
wirdzusätzlich
zusätzlich
ausserordentlichim
ausserordentlich imInternet
Internetveröffentlicht.
veröffentlicht.
22 Siegilt
Sie giltbis
bisam
am30.
30.Juni
Juni2021.
2021.
Stans,31.
Stans, 31.März
März2020
2020 REGIERUNGSRATNIDWALDEN
REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
Landammann
Landammann
AlfredBossard
Alfred Bossard
Landschreiber
Landschreiber
HugoMurer
Hugo Murer
____________________
____________________
11
AA2020 743
2020……und
undwww.nw.ch/reglemente
www.nw.ch/reglemente
22 NG165.1
165.1
NG
33 NG165.111
165.111
NG
4 4 NG 165,113
NG 165,113
5 5 NG 165.112
NG 165.112
44
746 Nr. 15 · 8. April 2020611.13
Verordnung
über den Fristenstillstand in
Nutzungsplanungsverfahren infolge des Coronavirus
(Notverordnung zum Fristenstillstand)
vom 31. März 20201
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
bes c h l ies s t:
§1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Mitwirkungsrechte in
Nutzungs- und Sondernutzungsplanungsverfahren, die durch die Ein-
schränkungen gemäss der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be-
kämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2)2 beeinträchtigt
sein könnten.
§2 Fristenstillstand
In sämtlichen Nutzungs- und Sondernutzungsplanungsverfahren gemäss
dem Gesetz über die Raumplanung und dem öffentlichen Baurecht (Pla-
nungs- und Baugesetz, PBG)3 stehen die Auflagefristen, während denen
Einwendung erhoben werden kann, bis am 19. April 2020 still.
§3 Inkrafttreten
1 Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich
ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
2 Die Notverordnung gilt bis am 19. April 2020.
Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die
3
weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.
1
Nr. 15 · 8. April 2020 747611.13
611.13 Notverordnungzum
Notverordnung zumFristenstillstand
Fristenstillstand
Stans,31.
Stans, 31.März
März2020
2020 REGIERUNGSRATNIDWALDEN
REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
Landammann
Landammann
AlfredBossard
Alfred Bossard
Landschreiber
Landschreiber
HugoMurer
Hugo Murer
____________________
____________________
11
2020…
AA2020 …und
747 undwww.nw.ch/reglemente
www.nw.ch/reglemente
22
SR818.101.24
SR 818.101.24
33
NG611.1
NG 611.1
22
748 Nr. 15 · 8. April 2020134.11
Verordnung
über die Sicherstellung der politischen Rechte trotz
Versammlungsverbot infolge des Coronavirus
(Notverordnung zu den politischen Rechten)
vom 31. März 20201
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n,
gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung,
bes c h l ies s t:
§1 Zweck, Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt, die politischen Rechte und Mitwirkungs-
rechte in den kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sicherzu-
stellen, welche durch das Versammlungsverbot gemäss der Verord-
nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-
Verordnung 2)2 beeinträchtigt sind.
2 Sie gilt für den Kanton und alle weiteren kantonalen öffentlich-rechtli-
chen Körperschaften, wie insbesondere Politische Gemeinden, Schulge-
meinden, Kirch- und Kapellgemeinden, Korporationen und Flurgenossen-
schaften.
3 Sie geht abweichenden gesetzlichen, reglementarischen oder statuta-
rischen Regelungen vor.
§2 Fristenstillstand
Folgende Fristen stehen bis am 31. Mai 2020 still:
1
1. Frist zur Ergreifung des fakultativen Referendums gemäss Art. 52a
der Kantonsverfassung;
2. Frist zur Einreichung eines Antrags gemäss Art. 54 der Kantonsver-
fassung;
3. Frist zur Einreichung eines Gegenvorschlags gemäss Art. 54a der
Kantonsverfassung;
4. Frist zur Einreichung des fakultativen Referendums gemäss Art. 96
Abs. 2 des Gesetzes über Organisation und Verwaltung der Gemein-
den (Gemeindegesetz, GemG)3.
2020.nwstk.64 1
Nr. 15 · 8. April 2020 749134.11 Notverordnung zu den politischen Rechten
2 Während dieses Fristenstillstands dürfen keine Unterschriften gesam-
melt und es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt wer-
den.
3 Die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für
eine sichere Aufbewahrung der bereits eingereichten Unterschriftenlis-
ten.
4 Sie nehmen während des Fristenstillstands keine Unterschriftenlisten
entgegen.
§3 Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
1 Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben ihre gesetzlich, regle-
mentarisch oder statutarisch vorgesehenen Versammlungen des Früh-
jahres 2020, wie namentlich die ordentlichen Gemeindeversammlungen,
zwischen dem 15. Juni und dem 30. Juni 2020 durchzuführen.
2 Ist die Durchführung in diesem Zeitraum nicht möglich, ist dem Regie-
rungsrat umgehend nach Bekanntwerden der entsprechenden Gründe
Meldung zu erstatten. Der Regierungsrat entscheidet binnen angemes-
sener Frist, ob zusätzliche Anordnungen mittels Notrecht erlassen wer-
den müssen.
§4 Urnenabstimmungen in den Gemeinden
Urnenabstimmungen, für welche die erforderliche Versammlung zur Be-
reinigung von Erlassen gemäss Art. 34 Abs. 3 GemG 3 noch nicht durch-
geführt wurden, sind während der Geltungsdauer dieser Verordnung
nicht zulässig.
§5 Prüfung der Jahresrechnung in den Gemeinden
Die Finanzkommissionen der Gemeinden haben bis spätestens am
15. Mai 2020 die Prüfung der Jahresrechnung vorzunehmen (Kontrolle
der Rechnung und der Belege in formeller, rechtlicher und materieller
Hinsicht) und einen schriftlichen Prüfungsbericht abzugeben.
§6 Inkrafttreten
Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich
1
ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
2 Die Notverordnung gilt bis am 30. Juni 2020.
2
750 Nr. 15 · 8. April 2020Notverordnungzuzuden
Notverordnung denpolitischen
politischenRechten
Rechten 134.11
134.11
Sieist
3 3Sie istdem
demLandrat
Landratsobald
sobaldals
alsmöglich
möglichzu
zuunterbreiten;
unterbreiten;ererhat
hatüber
überdie
die
weitereGeltung
weitere Geltungund
undBefristung
Befristungzu
zuentscheiden.
entscheiden.
Stans,31.
Stans, 31.März
März2020
2020 REGIERUNGSRATNIDWALDEN
REGIERUNGSRAT NIDWALDEN
Landammann
Landammann
AlfredBossard
Alfred Bossard
Landschreiber
Landschreiber
HugoMurer
Hugo Murer
____________________
____________________
11
2020749
AA2020 ……und
undwww.nw.ch/reglemente
www.nw.ch/reglemente
22
SR818.101.24
SR 818.101.24
33
NG171.1
NG 171.1
33
Nr. 15 · 8. April 2020 751DIREKTIONEN UND AMTSSTELLEN Medieninformationen Nidwaldner Spitzenathleten bringen den Sport in die Stube Trotz der Weisung, wegen der Corona-Pandemie möglichst zuhause zu bleiben, ist es für das Immun- system wichtig, sich fit zu halten. Deshalb hat die Abteilung Sport eine Webseite mit Bewegungsi- deen zusammengestellt und eine Online-Challenge mit Spitzensportlern ins Leben gerufen. Eine neu erstellte Webseite der kantonalen Sportabteilung animiert zu Sport und Bewegung für zuhause. Die Seite «Sport trotz Corona» fasst zahleiche Bewegungs- und Sportplattformen zu- sammen, die in kürzester Zeit von diversen bekannten Organisationen erstellt worden sind. Sie enthält Praktisches und Motivierendes wie Bewegungspausen, Sport-Fernunterricht, Work- outs und Online-Challenges. Ob Jung oder Alt, Anfänger oder Könner, die Vielfalt ist riesig. Unter der Kampagne #sportnidwaldenmachtfit zeigen Spitzensportlerinnen und -sportler auf Facebook und Instagram ihre Bewegungsinputs. Es wird dazu aufgerufen, die Athletinnen und Athleten herauszufordern, indem die Übungen nachgeahmt und ebenso auf Social Media gepo- stet werden. Bereits online sind unter anderem die Challenges von Mountainbikerin Alessandra Keller und Telemarkfahrerin Beatrice Zimmermann. Fast täglich werden neue Bewegungsaufga- ben von weiteren bekannten Personen aus der Nidwaldner Sportwelt aufgeschaltet. Die Abteilung Sport empfiehlt auch in der Zeit von geschlossenen Sportanlagen, sich täglich zu bewegen. Bewegung hilft die Konzentration und das Immunsystem zu stärken. Dies ist für die Bevölkerung von Nidwalden, die sonst ein sehr aktives Vereinsleben pflegt und rege den Outdoor-Sport nutzt, in der gegenwärtigen Situation eine besondere Herausforderung. Das Angebot der Abteilung Sport soll dazu beitragen, diese erfolgreich zu meistern. Mehr Informationen: www.nw.ch/abtsporttrotzcorona, Facebook: @Sport Nidwalden, Instagram: @sportnidwalden. Stans, 3. April 2020 752 Nr. 15 · 8. April 2020
Medieninformationen Die Powerwoche geht wegen Coronavirus online Vom 20. bis 24. April hätte die 11. Powerwoche für Jugendliche aus Ob- und Nidwalden stattfin- den sollen. Aufgrund der Coronavirus-Massnahmen haben die beiden Kantone entschieden, den be- liebten Anlass in eine Online-Powerwoche umzuwandeln. Vom 8. bis 30. April 2020 werden im Internet auf www.power-woche.ch und auf der sozialen Plattform Instagram unter Powerwoche2020 wöchentlich verschiedene «Video-Challenges» aufgeschaltet. Dies als Ersatz für die unter den Oberstufenschülerinnen und -schülern beliebte Powerwoche, die wegen des Coronavirus abgesagt werden muss. In kurzen Videos zeigen Ju- gendarbeitende aus Gemeinden beider Kantone und weitere Coaches eine besondere Aktion vor. Ziel ist es, dass die Jugendlichen diese Aktionen selber ausprobieren und umsetzen kön- nen. Die Online-Powerwoche startet am Mittwoch, 8. April um 14.00 Uhr mit prominenter Unterstützung. Als erster Herausforderer stellt der bekannte Obwaldner Langstreckenläufer Viktor Röthlin eine «Video-Challenge» online. Aktive Freizeit und mögliche Interaktion auf Social Media Der direkte Austausch unter Gleichaltrigen und von der Familie unabhängige Aktivitäten sind für Jugendliche von grosser Bedeutung. Deshalb bildet die aktuell eingeschränkte Bewegungs- freiheit gerade für diese Generation eine besondere Herausforderung. Die Online-Powerwo- che will mit den «Video-Challenges» Ideen für eine aktive, selbstbestimmte Freizeitgestaltung im Rahmen der aktuellen Möglichkeiten vermitteln. Zugleich beinhaltet die Online-Version mit Instagram ein interaktives Element. Der Social-Media-Kanal gibt den Jugendlichen die Gele- genheit, untereinander und mit den Jugendarbeiterinnen und -arbeitern der Gemeinden in Kontakt zu treten. Die Powerwoche wird von der Gesundheitsförderung und Integration Nidwalden sowie der Fachstelle Gesellschaftsfragen Obwalden in Zusammenarbeit mit den kommunalen Jugendar- beitstellen in beiden Kantonen durchgeführt. In der Regel finden in jener Woche verschiedene altersgerechte Workshops statt – von Longboarden über Thai-Kick-Boxen bis hin zu Tanzkursen. Die Powerwoche stärkt die eigenen Fähigkeiten der Jugendlichen und gibt ihnen die Gelegen- heit, Neues auszuprobieren und verborgene Talente zu entdecken. Weitere Infos: www.power-woche.ch und Instagram (@powerwoche2020) Stans/Sarnen, 6. April 2020 Nr. 15 · 8. April 2020 753
Baudirektion Amt für Mobilität Oberdorf, Kh2 Kantonsstrasse, Verkehrseinschränkungen Für die Bauarbeiten der Strassenraumumgestaltung vom Kreisel Wil bis Hostettli wird der Ver- kehr von und in Richtung Engelberg als Einbahnregime im Abschnitt Kreisel Wil – Abzweiger Wydacher ab Ende April 2020 bis voraussichtlich Ende April 2021 geführt. Der Verkehr in Richtung Engelberg wird vom Kreisel Wil über die Wilstrasse / Engelbergstrasse umgeleitet und von Engelberg in Richtung A2-Anschluss Stans Süd im Einbahnverkehr gefahren. Für Fussgänger werden lokale Umleitungen eingerichtet. Die Zu- und Wegfahrten zu den an- grenzenden Liegenschaften sind je nach Bauablauf für kurze Zeit beeinträchtigt. Die Bauleitung und Bauherrschaft wird mit den betroffenen Grundeigentümern eine Lösung erarbeiten. Die Bauherrschaft sowie die beauftragten Unternehmungen sind bestrebt, die Arbeiten spedi- tiv auszuführen und die Immissionen möglichst gering zu halten. Der Umfang der Einschränkungen wird laufend im Internet unter http://www.nw.ch Rubrik Verkehrsbehinderungen publiziert. Wir danken den Anwohnern und den Verkehrsteilnehmern für ihr Verständnis. BAUDIREKTION NIDWALDEN AMT FÜR MOBILITÄT Beilage: Situation Perimeter Einbahnregime 754 Nr. 15 · 8. April 2020
Nr. 15 · 8. April 2020 755
HANDELSREGISTER Aufforderung nach Art. 153 Abs. 1 HRegV Die nachfolgend aufgeführten Rechtseinheiten sind zurzeit ohne Rechtsdomizil am Ort ihres Sitzes. Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan wird hiermit gemäss Art. 153 HRegV bzw. 153a HRegV aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich des Rechtsdomizils wie- derherzustellen und innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim zu- ständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechts- domizil noch gültig ist. Andernfalls wird die Rechtseinheit vom Handelsregisteramt gemäss Art.153b HRegV für aufgelöst erklärt und die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwal- tungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren eingesetzt. Einzelunternehmen und Zweig- niederlassungen werden gelöscht. Weiter spricht das Handelsregisteramt gemäss Art. 943 OR gegen die Eintragungspflichtigen Ordnungsbussen bis zu CHF 500.00 aus. Handelsregisteramt des Kantons Nidwalden − KRASOTEC INVEST AG (CHE-256.382.737), in Stansstad − Murena Labor + Versand AG (CHE-106.773.561), in Stans − Rechsteiner Baustoffhandel AG (CHE-102.609.690), in Stans 756 Nr. 15 · 8. April 2020
Publikationen Quality 4 Less GmbH in Liquidation, in Hergiswil (NW), CHE-422.482.796, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 230 vom 27.11.2019, Publ. 1004768997). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht. Löschungsdatum: 17.03.2020, Tagesregister-Nr. 450 vom 17.03.2020 Buholzer Fischer Weine AG in Liquidation, in Buochs, CHE-109.581.590, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 235 vom 04.12.2019, Publ. 1004774455). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht. Löschungsdatum: 17.03.2020, Tagesregister-Nr. 451 vom 17.03.2020 Lisa Sports AG in Liquidation, in Stans, CHE-115.715.812, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 240 vom 11.12.2019, Publ. 1004780395). Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Lö- schung erhoben wurde, wird die Gesellschaft im Sinne von Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV von Amtes wegen gelöscht. Löschungsdatum: 17.03.2020, Tagesregister-Nr. 452 vom 17.03.2020 PHVR Engineering Limited, Broadstone (UK), Zweigniederlassung Ennetmoos, in Stansstad, CHE-112.630.970, ausländische Zweigniederlassung (SHAB Nr. 208 vom 26.10.2017, Publ. 3833009), Hauptsitz in: Broadstone (UK). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unter- schriften: Newton Magnus & Co, in Broadstone (UK), Revisionsstelle. Tagesregister-Nr. 453 vom 17.03.2020 Ibach Transport, in Stans, CHE-427.384.534, Bluemattstrasse 135c, 6370 Stans, Einzelunter- nehmen (Neueintragung). Zweck: Das Einzelunternehmen bezweckt die Ausführung von Liefe- rungen. Eingetragene Personen: Ibach, Leonard, deutscher Staatsangehöriger, in Stans, Inhaber, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 454 vom 17.03.2020 Krealicht Odermatt, in Dallenwil, CHE-437.719.777, Steini 11, 6383 Dallenwil, Einzelunterneh- men (Neueintragung). Zweck: Das Einzelunternehmen bezweckt den Betrieb eines Ateliers für kreative Lichtgestaltung, den Bau von individuellen Beleuchtungskörpern und Spezialleuchten sowie die Herstellung von Leuchten und Lichtobjekten. Weiter bezweckt es den Handel mit Leuchten, Lampen und Dekorationsbeleuchtungen, die Lichtplanung, Beleuchtungskonzepte und Beratungen. Eingetragene Personen: Odermatt, Rudolf, von Dallenwil, in Dallenwil, Inha- ber, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 455 vom 17.03.2020 Nr. 15 · 8. April 2020 757
Early Table Respondek, in Hergiswil (NW), CHE-295.485.921, Renggstrasse 19b, 6052 Hergis- wil NW, Einzelunternehmen (Neueintragung). Zweck: Das Einzelunternehmen bezweckt den Betrieb von Online-Plattformen, insbesondere für Tischreservierungen in Restaurants. Einge- tragene Personen: Respondek, Björn Thorsten, deutscher Staatsangehöriger, in Kriens, Inhaber, mit Einzelunterschrift; Respondek, Franziska, australische Staatsangehörige, in Kriens, mit Ein- zelunterschrift. Tagesregister-Nr. 456 vom 18.03.2020 B&T Beratungen SA, in Stans, CHE-113.675.231, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 41 vom 28.02.2020, Publ. 1004841137). Eingetragene Personen neu oder mutierend: Weber, Cyrill, von Utzenstorf, in Therwil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregis- ter-Nr. 457 vom 18.03.2020 Sentifi Group AG, in Beckenried, CHE-247.058.427, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 12 vom 20.01.2020, Publ. 1004808782). Die Gesellschaft wird infolge Verlegung des Sitzes nach Zü- rich im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und im Handelsregister des Kantons Nidwalden von Amtes wegen gelöscht. Tagesregister-Nr. 458 vom 18.03.2020 Swiss Cardio Technologies AG, in Stansstad, CHE-114.135.983, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 176 vom 12.09.2018, Publ. 1004453892). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unter- schriften: Zemp, Thomas, von Luzern, in Bettwil, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollek- tivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Brazerol, René, von Schmitten (GR), in Kirchlindach, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 459 vom 18.03.2020 retiva GmbH, in Ennetbürgen, CHE-175.564.741, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 56 vom 20.03.2012, S.0, Publ. 6601534). Ausgeschiedene Personen und erloschene Un- terschriften: Leeman, Reto Arnold, von Zürich, in Ennetbürgen, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung, mit Einzelunterschrift, mit 10 Stammanteilen zu je CHF 1’000.00. Ein- getragene Personen neu oder mutierend: Leemann-Zivanovic, Ivanka, von Zürich, in Ennetbür- gen, Gesellschafterin und Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift, mit 20 Stammanteilen zu je CHF 1’000.00 [bisher: mit 10 Stammanteilen zu je CHF 1’000.00]. Tagesregister-Nr. 460 vom 18.03.2020 758 Nr. 15 · 8. April 2020
VALKE GmbH Baumanagement, in Ennetbürgen, CHE-213.039.219, Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (SHAB Nr. 24 vom 05.02.2020, Publ. 1004822643). Weitere Adressen: Dufourstrasse 13, , 6003 Luzern. Tagesregister-Nr. 461 vom 18.03.2020 Better Bodies GmbH, in Stans, CHE-107.565.901, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 87 vom 06.05.2010, S.13, Publ. 5620762). Domizil neu: c/o Markus Nussbaumer, Steinersmatt 107, 6370 Stans. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Nussbaum, Mar- kus, von Densbüren, in Stans, Gesellschafter und Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift, mit 326 Stammanteilen zu je CHF 1’000.00 [bisher: in Hergiswil (NW)]. Tagesregister-Nr. 462 vom 18.03.2020 Redab AG, bisher in Rothenburg, CHE-105.225.357, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 211 vom 29.10.2010, Publ. 5873220). Statutenänderung: 04.02.2020. Firma neu: ARCHITALK AG. Sitz neu: Hergiswil (NW). Domizil neu: c/o Lars Dubach, Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW. Zweck neu: Die Gesellschaft bezweckt Marketing, Organisation von Veranstaltungen und Schulungen sowie Beratung insbesondere im Bau- und Immobilienbereich. Im Übrigen bezweckt die Gesell- schaft die Übernahme und Abwicklung von Architektur- und Generalunternehmungsverträgen sowie die Planung, Ausführung und Beratung im Bauwesen, die Beteiligung an Konsortien, Un- ternehmungen und Wettbewerben, die Realisierung von Bauvorhaben sowie die Übernahme und Führung von Liegenschaftsverwaltungen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene und fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Mitteilungen neu: Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen per Brief, E-Mail oder Telefax an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen. Vinkulierung neu: Die Übertragbar- keit der Namenaktien ist nach Massgabe der Statuten beschränkt. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Bader, Daniel, von Eschenbach LU und Holderbank SO, in Ball- wil, Mitglied, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Bader, Ma- rianne, von Eschenbach (LU), in Ballwil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 463 vom 20.03.2020 Nr. 15 · 8. April 2020 759
Kayser Paletten AG, in Oberdorf (NW), CHE-288.344.899, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 232 vom 29.11.2019, Publ. 1004771066). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschrif- ten: Kayser-Frutschi, Karin, von Stans, in Oberdorf (NW), Mitglied des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Eichenberger, Werner, von Reinach (AG), in Lützelflüh, Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunter- schrift zu zweien; Lanz, Thomas, von Eriswil, in Langnau im Emmental, Delegierter des Verwal- tungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Kayser, Othmar, von Stans, in Stans, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung [bisher: Delegierter des Verwaltungsra- tes, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Mätzener, Hans Rolf, von Schattenhalb, in Jegenstorf, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung; Schleiss, Hans Rudolf, genannt Hansruedi, von Engelberg, in Stans, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberech- tigung [bisher: Präsident des Verwaltungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien]; Steffen, Benz, von Trub, in Langnau im Emmental, mit Kollektivunterschrift zu zweien; Zurbrügg, Mi- chael, von Frutigen, in Lenk, mit Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 464 vom 20.03.2020 Astana Holding (Schweiz) AG, in Beckenried, CHE-473.539.774, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 243 vom 14.12.2018, Publ. 1004521086). Ausgeschiedene Personen und erloschene Un- terschriften: Deschermeier, Markus Peter, von Gossau (SG), in Dallenwil, Präsident des Ver- waltungsrates, mit Einzelunterschrift; Deschermeier-Roos, Beatrice Paula, von Gossau (SG), in Dallenwil, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Deschermeier, Martin, von Gossau (SG), in Wallisellen, Mitglied des Verwal- tungsrates, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 465 vom 20.03.2020 Astana Consulting (Schweiz) GmbH, in Beckenried, CHE-411.987.939, Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (SHAB Nr. 243 vom 14.12.2018, Publ. 1004521087). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Deschermeier, Markus Peter, von Gossau (SG), in Dallenwil, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Deschermeier, Martin, von Gossau (SG), in Wallisellen, Geschäftsführer, mit Einzelunterschrift. Tagesregister-Nr. 466 vom 20.03.2020 Hotel Honegg AG, in Ennetbürgen, CHE-115.616.191, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 206 vom 24.10.2019, Publ. 1004744213). Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Ledergerber, Daniel, von Andwil (SG), in Eschenbach (SG), mit Kollektivunterschrift zu zweien. Tagesregister-Nr. 467 vom 20.03.2020 760 Nr. 15 · 8. April 2020
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